Änderungshistorie
Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK)
16 Versionen
· 1999-12-06
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2000-11-01
2000-01-01
Änderungen vom 2000-01-01
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# Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^1] (RVOG)
sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998[^2] (RVOV),
verordnet:
gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungsund Verwaltungsorganisations-
<sup>1</sup> (RVOG) gesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund Verwaltungsorganisa-
<sup>2</sup> (RVOV), tionsverordnung vom 25. November 1998 verordnet:
### 1. Kapitel: Das Departement
##### **Art. 1** Ziele und Tätigkeitsbereiche
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) leistet in seinen Politikbereichen einen Beitrag an die nachhaltige Entwicklung der Schweiz.
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) leistet in seinen Politikbereichen einen Beitrag an die nachhaltige Entwicklung der Schweiz.
<sup>2</sup> Es verfolgt dabei die folgenden Ziele:
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- c. Sicherstellung des Zugangs zu den natürlichen Lebensgrundlagen und zu den öffentlichen Dienstleistungen für alle Bevölkerungskreise und für alle Landesteile zu vergleichbaren Bedingungen und Schutz der Menschen vor Gefahren und gesundheitlichen Risiken (soziale Nachhaltigkeit).
<sup>3</sup> Das UVEK befasst sich mit folgenden Tätigkeitsbereichen:
<sup>3</sup> Das Departement befasst sich mit folgenden Tätigkeitsbereichen:
- a. Verkehr zu Land, zu Wasser und in der Luft;
- b.[^3] Erhebung und Nutzung der Wasservorkommen;
- b. Erhebung und Nutzung der Wasservorkommen und Aufnahme des geologischen Untergrundes;
- c. Energieversorgung;
- d. elektronische Medien, Telekommunikation und Post;
- e.[^4] nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;
- f. Schutz vor Naturgefahren;
- g.[^5] Raumordnung und Raumentwicklung.
- e. Schutz der Umwelt;
- f. Schutz vor Naturgefahren.
##### **Art. 2** Grundsätze der Departementstätigkeiten
Das UVEK beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:
Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:
- a. Es arbeitet eng mit den Kantonen und Gemeinden sowie mit der Wirtschaft und den Sozialpartnern zusammen.
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- c. Es setzt sich in allen Tätigkeitsbereichen für die internationale Abstimmung ein, insbesondere auf europäischer Ebene.
##### **Art. 3**[^6] Ziele der Verwaltungseinheiten
Die Ziele nach den Artikeln 6–12*a* dienen den Verwaltungseinheiten des UVEK als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
##### **Art. 3** Ziele der Verwaltungseinheiten
Die Ziele nach den Artikeln 6–12 dienen den Verwaltungseinheiten des Departementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
##### **Art. 4** Zusammenarbeit
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vertreten die Verwaltungseinheiten im Rahmen der aussenpolitischen Ziele des Landes in Absprache mit den andern Departementen und Bundesämtern die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von Staatsverträgen mit.
### 2. Kapitel: Ämter und Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vertreten die Verwaltungseinheiten im Rahmen der aussenpolitischen Ziele des Landes in Absprache mit den andern Departementen und Bundesämtern die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von Staatsverträgen mit. 2. Kapitel: Ämter und Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
#### 1. Abschnitt: Das Generalsekretariat
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- d. Es ist verantwortlich für Ressourcen und Logistik auf Departementsstufe.
- e. Es besorgt die Rechtsanwendung, Rechtsprechung und Rechtsberatung auf Departementsstufe und begleitet die Rechtsetzungsarbeiten, die im UVEK vorgenommen werden.
<sup>2</sup> Darüber hinaus nimmt es innerhalb des UVEK die Eignerinteressen gegenüber den öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen wahr.[^7]
- e. Es besorgt die Rechtsanwendung, Rechtsprechung und Rechtsberatung auf Departementsstufe und begleitet die Rechtsetzungsarbeiten, die im Departement vorgenommen werden.
<sup>2</sup> Darüber hinaus erfüllt es folgende Aufgaben:
- a. Es erarbeitet die allgemeinen verkehrsplanerischen und verkehrspolitischen Grundlagen und sorgt für die Koordination zwischen den Verkehrsträgern.
- b. Es ist verantwortlich für die hoheitlichen Aufgaben gemäss Postgesetz vom
<sup>3</sup> <sup>4</sup> und Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997 . 30. April 1997
- c. Es nimmt innerhalb des Departements die Eignerinteressen gegenüber den öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen wahr.
- d. Es überwacht den Fernmeldeverkehr nach Artikel 44 des Fernmeldegesetzes
<sup>5</sup> (FMG). vom 30. April 1997
#### 2. Abschnitt: Die Ämter
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- e. Steigerung der Effizienz des öffentlichen Verkehrs;
- f. Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Schienen-, Seilbahn-, Schiffs- und Automobilverkehr, soweit dafür eine eidgenössische Konzession oder Bewilligung besteht, insbesondere durch die Aufsicht über Betrieb, Anlagen und Fahrzeuge der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs;
- g.[^8] Gewährleistung der Einheit des Rheinregimes im Bereich der technischen und der sicherheitspolitischen Vorschriften im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
- f. Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Schienen-, Seilbahn-, Schiffsund Automobilverkehr, soweit dafür eine eidgenössische Konzession oder Bewilligung besteht, insbesondere durch die Aufsicht über Betrieb, Anlagen und Fahrzeuge der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs.
<sup>3</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAV folgende Funktionen wahr:
- a.[^9] Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des öffentlichen Verkehrs, mit Ausnahme der Luftfahrt und des Strassenbaus, vor und setzt sie um.
- a<sup>bis</sup>.[^10] Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Binnenwasserstrassen und der Grossschifffahrt in Verbindung mit dem Meer vor und setzt sie um.
- a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des öffentlichen Verkehrs, mit Ausnahme der Luftfahrt, des Strassenund des Wasserstrassenbaus, vor und setzt sie um.
- b. Es bearbeitet alle Bestellungen bei den SBB und allen andern Transportunternehmungen.
- c. Es bettet die schweizerische Politik des öffentlichen Verkehrs und die schweizerischen Marktzugangsregeln im Strassenverkehr ein in die entsprechende europäische Politik und ihre Regelungen.
- d. Es ist zuständig für die Zulassung von Strassentransportunternehmungen im Personen- und Güterverkehr.
- e.[^11] Es ist zuständig für die Genehmigungen im Sinne von Artikel 3 des Vertrags vom 27. Juli 1852[^12] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet, soweit die zu genehmigenden Verträge von beschränkter Tragweite sind.
- d. Es ist zuständig für die Zulassung von Strassentransportunternehmungen im Personenund Güterverkehr.
##### **Art. 7** Bundesamt für Zivilluftfahrt
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- b. Es bewilligt und beaufsichtigt Infrastrukturanlagen, Luftfahrtunternehmen, Luftfahrtpersonal und Luftfahrtmaterial der Zivilluftfahrt.
- c.[^13] …
- c. Es hat die strategische Leitung der zivilen Flugsicherung inne.
- d. Es handelt Staatsverträge zur Sicherung von Verkehrsrechten im internationalen Luftverkehr aus und vollzieht sie.
- e. Es ordnet Sicherheitsmassnahmen zur Verhütung von Anschlägen auf die zivile Luftfahrt an und überwacht sie.
##### **Art. 8**[^14]
##### **Art. 8** Bundesamt für Wasser und Geologie
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG) ist die Fachbehörde für Wasser und Geologie.
<sup>2</sup> Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
- a. Bereitstellung der notwendigen hydrologischen und geologischen Grundlagen für die nachhaltige Entwicklung;
- b. Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser und – im Rahmen der Aufgaben des Bundes – vor Erdbeben;
- c. Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der Wasserkraft;
- d. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards der Stauanlagen;
- e. Gewährleistung der Einheit des Rheinregimes im Bereich der technischen und sicherheitspolitischen Vorschriften im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
<sup>3</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BWG folgende Funktionen wahr:
- a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Wasserwirtschaft vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die Regulierung der Seen, die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, die Pumpspeicherungen, die Binnenwasserstrassen und die Grossschifffahrt in Verbindung mit dem Meer.
- b. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Wasserbaupolizei vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere der Hochwasserschutz und die Aufsicht über die Sicherheit der Stauanlagen.
- c. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik zum Schutz vor Erdbeben vor und setzt sie um.
- d. Es führt hydrologische und geologische Erhebungen durch, insbesondere im Interesse des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft sowie des öffentlichen Bauund Planungswesens.
- e. Es stellt Grundlagen bereit über die geologischen und hydrologischen Verhältnisse der Schweiz und stellt die geologische Aufnahme der Schweiz sicher.
##### **Art. 9** Bundesamt für Energie
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- b. Steigerung der Effizienz bei der Nutzung von Energie und Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch;
- c.[^15] Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards bei der Nutzung der Kernenergie, bei Stauanlagen, beim Transport und bei der Verteilung von Elektrizität sowie flüssiger und gasförmiger Brenn- und Treibstoffe;
- c. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards bei der Nutzung der Kernenergie, beim Transport und bei der Verteilung von Elektrizität sowie flüssiger und gasförmiger Brennund Treibstoffe;
- d. Steigerung der Effizienz der Energieversorgung unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Energieversorgungsunternehmen.
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- a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich Energie vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die Vorbereitung und der Vollzug energiepolitischer Erlasse und Programme.
- a<sup>bis</sup>.[^16] Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Wasserkraftnutzung, einschliesslich der Pumpspeicherung, vor und setzt sie um.
- b. Es fördert die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die erneuerbaren Energien durch Forschung und Entwicklung, Pilot- und Demonstrationsanlagen, Nutzungsunterstützungen und freiwillige Massnahmen.
- b. Es fördert die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die erneuerbaren Energien durch Forschung und Entwicklung, Pilotund Demonstrationsanlagen, Nutzungsunterstützungen und freiwillige Massnahmen.
- c. Es bearbeitet energiewirtschaftliche und energietechnische Fragen.
- d.[^17] Es bereitet Bewilligungen vor und erteilt sie.
- d. Es bereitet Bewilligungen vor und erteilt sie und führt die sicherheitstechnische Aufsicht im Bereich Kernenergie.
- e. Es bewilligt Rohrleitungsanlagen und beaufsichtigt sie.
- f. Es bewilligt elektrische Anlagen, soweit nicht das Eidgenössische Starkstrominspektorat zuständig ist.
- g.[^18] Es übt die Aufsicht über die Sicherheit der Stauanlagen aus.
##### **Art. 10** Bundesamt für Strassen
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ist die Fachbehörde für die Strasseninfrastruktur und den individuellen Strassenverkehr.
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<sup>3</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ASTRA folgende Funktionen wahr:
- a. Es bereitet Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des Strassenverkehrs, einschliesslich des Strassengüterverkehrs, und der Verkehrssicherheit auf nationaler und internationaler Ebene vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere: Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen; Vollzug der Regelung über die Verwendung des für den Strassenverkehr bestimmten Anteils an der Mineralölsteuer; Anforderungen an Fahrzeuge und Personen im Strassenverkehr, Verhalten im Strassenverkehr, Fuss- und Wanderwege, Velowege und historische Verkehrswege (Langsamverkehr).
- b.[^19] Es baut, unterhält und betreibt die Nationalstrassen und übt die Oberaufsicht über die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus.
- c.[^20] …
<sup>4</sup> Das ASTRA ist berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, welche die Strassenverkehrsgesetzgebung betreffen, Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. Die kantonalen Behörden haben dem ASTRA solche Entscheide zu eröffnen. Das ASTRA ist in seinem Zuständigkeitsbereich auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das öffentliche Beschaffungsrecht berechtigt.[^21] [^22]
- a. Es bereitet Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des Strassenverkehrs, einschliesslich des Strassengüterverkehrs, und der Verkehrssicherheit auf nationaler und internationaler Ebene vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere: Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen; Vollzug der Regelung über die Verwendung des für den Strassenverkehr bestimmten Anteils an der Mineralölsteuer; Anforderungen an Fahrzeuge und Personen im Strassenverkehr, Verhalten im Strassenverkehr, Fussund Wanderwege, Velowege und historische Verkehrswege (Langsamverkehr).
- b. Es hat die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung.
- c. Es instruiert Beschwerden an den Bundesrat gegen örtliche Verkehrsmass-
<sup>6</sup> ). nahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 1958
##### **Art. 11** Bundesamt für Kommunikation
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist die Fachbehörde für das Fernmeldewesen, die elektronische Massen- und Individualkommunikation und das Postwesen.[^23]
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist die Fachbehörde für das Fernmeldewesen und für die elektronische Massenund Individualkommunikation.
<sup>2</sup> Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
- a. Sicherstellung der landesweiten Grundversorgung, welche sowohl den Erfordernissen der Informationsgesellschaft als auch der publizistischen Vielfalt und der politischen Information Rechnung trägt und die kulturelle Vielfalt fördert;
- b. Ermöglichung eines wirksamen Wettbewerbs, welcher zu konkurrenzfähigen Kommunikationsleistungen führt;
- c.[^24] Sicherstellung der landesweiten Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.
- b. Ermöglichung eines wirksamen Wettbewerbs, welcher zu konkurrenzfähigen Kommunikationsleistungen führt.
<sup>3</sup> Zur Verfolgung dieses Zieles nimmt das BAKOM folgende Funktionen wahr:
- a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Kommunikation vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere: Überwachung des Konzessionswesens im Bereich von Radio und Fernsehen, inklusive Finanzaufsicht über die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und Aufsicht über die Inkassostelle für Radio und Fernsehen.
- b. Es stellt die notwendigen Frequenzressourcen im Kommunikationswesen und die schweizerischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten für das Fernmeldewesen sicher. Dazu gehören insbesondere: Planung und Verwaltung der Frequenzressourcen, Erteilung von Dienste- und Funkkonzessionen sowie deren Aufsicht.
- a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Kommunikation vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere: Überwachung des Konzessionswesens im Bereich von Radio und Fernsehen, inklusive Finanzaufsicht über die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft und Aufsicht über die Inkassostelle für Radio und Fernsehen.
- b. Es stellt die notwendigen Frequenzressourcen im Kommunikationswesen und die schweizerischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten für das Fernmeldewesen sicher. Dazu gehören insbesondere: Planung und Verwaltung der Frequenzressourcen, Erteilung von Diensteund Funkkonzessionen sowie deren Aufsicht.
- c. Es stellt die Konformität von Fernmeldeanlagen mit den technischen Vorschriften im Rahmen von Marktzugangsverfahren sicher und nimmt die Marktaufsicht in diesem Bereich wahr.
- d. Es bereitet die Entscheide zuhanden der Kommunikationskommission (Art. 16) vor, insbesondere im Bereich der Frequenzpläne, der Zuteilung von Adressierungselementen, der Nummernportabilität, der Konzessionierung von Fernmeldedienstanbieterinnen, Carrier Selection und der Interkonnektion.
- e.[^25] Es stellt die Konformität elektrischer Geräte und ortsfester Anlagen mit den Vorschriften über die elektromagnetische Verträglichkeit sicher und übt die Marktüberwachung in diesem Bereich aus.
- f.[^26] Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des Postwesens vor.
- g.[^27] Es erfüllt die Aufgaben im Bereich der indirekten Presseförderung.
##### **Art. 12**[^28] Bundesamt für Umwelt
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist die Fachbehörde für die Umwelt.
<sup>2</sup> Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
- a. langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Wald, Luft, Klima, biologische und landschaftliche Vielfalt) und Behebung bestehender Beeinträchtigungen;
- b. Schutz des Menschen vor übermässiger Belastung insbesondere durch Lärm, schädliche Organismen und Stoffe, nichtionisierende Strahlung, Abfälle, Altlasten und Störfälle);
- c. Schutz des Menschen und erheblicher Sachwerte vor hydrologischen und geologischen Gefahren, namentlich vor Gefahren durch Hochwasser, Erdbeben, Lawinen, Rutschungen, Erosionen und Steinschlag.
<sup>3</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAFU folgende Funktionen wahr:
- a. Es bereitet Entscheide für eine umfassende und kohärente Politik der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie der Schutz des Menschen vor Naturgefahren und der Umwelt vor übermässigen Belastungen.
- b. Als Grundlage der Ressourcenbewirtschaftung betreibt es Umweltbeobachtung und informiert über den Zustand der Umwelt und die Möglichkeiten, die natürlichen Ressourcen ausgewogen zu nutzen und zu schützen.
##### **Art. 12***a*[^29] Bundesamt für Raumentwicklung
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist die Fachbehörde für Raumplanung sowie für Fragen des Gesamtverkehrs und der nachhaltigen Entwicklung.
<sup>2</sup> Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
- a. Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
- b. Sicherstellung der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes sowie Schaffung der Voraussetzungen für die räumliche Einbindung der Schweiz in Europa;
- c. Schaffung eines Ausgleichs zwischen den verschiedenen Schutz- und Nutzungsinteressen;
- d. Stärkung des Städtesystems und Strukturierung der Agglomerationen;
- e. Vernetzung von Stadt und Land sowie Berücksichtigung der Anliegen der ländlichen Räume;
- f. Koordination zwischen den Verkehrsträgern.
<sup>3</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ARE folgende Funktionen wahr:
- a. Es erarbeitet Grundlagen und Strategien in den Bereichen Raumentwicklung, Gesamtverkehr sowie nachhaltige Entwicklung.
- b. Es sorgt dafür, dass sich die Interessenabwägung bei der Erfüllung von Bundesaufgaben an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit orientiert, und unterstützt dabei die Bestrebungen zum Schutz und allenfalls zur Wiederherstellung einer intakten Landschaft.
- c. Es sorgt bei der Erfüllung von raum- und verkehrswirksamen Aufgaben für die bundesinterne Koordination. Insbesondere beteiligt es sich an der Erarbeitung von Konzepten und Sachplänen des Bundes, erarbeitet allgemeine verkehrsplanerische und verkehrspolitische Grundlagen im Hinblick auf eine koordinierte Verkehrspolitik des Bundes und sorgt dafür, dass in den Sachpolitiken des Bundes das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung vermehrt berücksichtigt wird.
- d. Es arbeitet in seinem gesamten Aufgabenbereich partnerschaftlich insbesondere mit den Kantonen zusammen.
- e. Es trägt aktiv zur Gestaltung der Kernstädte und der Agglomerationen bei und wirkt bei Ausgleichsmassnahmen im ländlichen Raum mit.
- f. Es sucht die internationale Zusammenarbeit, wirkt in europäischen Koordinationsgremien mit und übernimmt bundesintern die Federführung für die transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumentwicklung und im Bereich des Gesamtverkehrs sowie für die Umsetzung der Alpenkonvention.
- g. Es sorgt zusammen mit den Kantonen für einen korrekten Vollzug des Raumplanungsrechts.
##### **Art. 12** Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) ist die Fachbehörde für den Schutz der Umwelt.
<sup>2</sup> Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
- a. langfristige Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Behebung bestehender Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Wasser, Wald, Luft, Klima, biologische und landschaftliche Vielfalt);
- b. Schutz der Menschen vor übermässiger Belastung (insbesondere durch Lärm, schädliche Organismen und Stoffe, nichtionisierende Strahlung, Abfälle, Altlasten und Störfälle) und vor Lawinen, Rutschungen, Erosionen und Steinschlag.
<sup>3</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele obliegen dem BUWAL folgende Funktionen:
- a. Es bereitet Entscheide für eine umfassende und kohärente Umweltpolitik vor und setzt sie um.
- b. Es informiert über den Umweltschutz und betreibt Umweltbeobachtung.
- c. Es beaufsichtigt und koordiniert den Vollzug des Umweltrechts und wirkt daran mit, insbesondere bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Einwirkungen.
- d. Es entwickelt marktwirtschaftliche Instrumente und arbeitet mit der Wirtschaft zusammen.
- e. Es sucht die internationale Zusammenarbeit.
### 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung
##### **Art. 13**[^30] Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle
Die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) gemäss der Verordnung vom 17. Dezember 2014[^31] über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
##### **Art. 13***a*[^32]
##### **Art. 14**[^33] Postkommission
Die Postkommission (Art. 20 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010[^34]) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
##### **Art. 14***a*[^35] Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ist administrativ dem Generalsekretariat zugewiesen.
##### **Art. 15**[^36] Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Art. 82–85 Bundesgesetz vom 24. März 2006[^37] über Radio und Fernsehen) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
##### **Art. 16**[^38] Elektrizitätskommission
Die Elektrizitätskommission (Art. 21 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007[^39]) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
##### **Art. 17**[^40] Kommunikationskommission
Die Kommunikationskommission (Art. 56 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997[^41]) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
##### **Art. 17***a*[^42] Schiedskommission im Eisenbahnverkehr
Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (Art. 40*a* des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957[^43]) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
#### 1. Abschnitt: Administrativ dem Departement zugewiesene Einheiten
##### **Art. 13** Unabhängige Untersuchungsorgane
Das Büro für Flugunfalluntersuchungen (Art. 25 Luftfahrtgesetz vom 21. Dez.
<sup>7</sup> , LFG) und das Büro für Eisenbahnunfalluntersuchungen (Art. 15 Eisenbahn- 1948
<sup>8</sup> ; EBG) sind dem Generalsekretariat administrativ zugegesetz vom 20. Dez. 1957 wiesen.
##### **Art. 14** Sekretariate von unabhängigen Kommissionen
<sup>1</sup> Das Sekretariat der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
<sup>2</sup> Das Sekretariat der Kommunikationskommission ist dem BAKOM administrativ zugewiesen.
<sup>3</sup> Das Sekretariat der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr ist dem BAV administrativ zugewiesen. 2. Abschnit: Behördenkommissionen
##### **Art. 15** Zugewiesene Beschwerdeorgane
<sup>1</sup> <sup>9</sup> Die Eidgenössische Flugunfallkommission (Art. 26 LFG ) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
<sup>2</sup> Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Art. 58 Bundesge-
<sup>10</sup> über Radio und Fernsehen; RTVG) ist dem Generalsekresetz vom 21. Juni 1991 tariat administrativ zugewiesen.
##### **Art. 16** Kommunikationskommission
<sup>11</sup> ) ist dem BAKOM administrativ Die Kommunikationskommission (Art. 56 FMG zugewiesen.
##### **Art. 17** Schiedskommission im Eisenbahnverkehr
<sup>12</sup> ) ist dem BAV admi- Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (Art. 40 a EBG nistrativ zugewiesen.
### 4. Kapitel: Schlussbestimmungen
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##### **Art. 19** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Anhang (Art. 18) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern vom 12. Juni
<sup>13</sup> über die Landeshydrologie und -geologie wird aufgehoben. 1995 2. Die Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
<sup>14</sup> wird wie folgt geändert: 1998 Anhang ...
<sup>15</sup> 3. Die Verordnung vom 9. Mai 1979 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter wird wie folgt geändert:
##### **Art. 4** Bst. i
Aufgehoben 8. Abschnitt (Art. 14 und 15) Aufgehoben
<sup>16</sup> über die Zuständigkeit der Departemente 4. Die Verordnung vom 28. März 1990 und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften wird wie folgt geändert:
##### **Art. 7**
Aufgehoben 7. Abschnitt (Art. 22–26) Aufgehoben
<sup>17</sup> 5. Die Verordnung vom 2. November 1994 über den Wasserbau wird wie folgt geändert:
##### **Art. 18a**
...
##### **Art. 26** Abs. 2
...
<sup>18</sup> wird wie folgt geän- 6. Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 dert: Ersatz von Ausdrücken
<sup>1</sup> Im Artikel 67 Absatz 9 wird der Ausdruck «das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «Bundesamt für Strassen (ASTRA)» ersetzt.
<sup>2</sup> In den Artikeln 77 Absatz 3, 83 Absatz <sup>2</sup> dritter Satz und Artikel 84 Absatz 1 wird der Ausdruck «das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «ASTRA» ersetzt.
<sup>3</sup> Im Artikel 78 Absatz <sup>3</sup> wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen (ASTRA)» durch «ASTRA» ersetzt.
<sup>4</sup> Betrifft nur den französischen Text.
##### **Art. 83** Abs. 3
...
##### **Art. 97** Abs. 1 zweiter Satz
...
<sup>19</sup> betreffend Einrichtung und Führung des 7. Die Verordnung vom 11. Januar 1918 Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahnund Schifffahrtsunternehmungen wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 21a ...
##### **Art. 21a**
...
<sup>20</sup> wird wie folgt geändert: 8. Die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 Ersatz von Ausdrücken
<sup>1</sup> In den Artikeln 12 Absatz 3, 29 Absatz 1, 58 Absatz 4 Buchstabe c, 61, 89 Absatz 8 und 109 Absatz 2 wird der Ausdruck «UVEK» durch «ASTRA» ersetzt.
<sup>2</sup> In Artikel 108 Absatz 1 wird der Ausdruck «EJPD» durch «UVEK» ersetzt.
##### **Art. 115**
...
<sup>21</sup> wird wie folgt 9. Die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 geändert:
##### **Art. 6** Abs. 2
...
<sup>22</sup> wird wie folgt 10. Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 geändert: Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 76a Absatz 1 erster Satz, in Anhang 2 Buchstabe A Ziffer 2, Anhang 3 Buchstabe A Ziffer 2 Buchstabe d sowie Ziffer 7 wird der Ausdruck «Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «Bundesamt für Strassen» ersetzt.
<sup>23</sup> über die Zulassung von Personen und 11. Die Verordnung vom 27. Oktober 1976 Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken
<sup>1</sup> In den Artikeln 14 Absatz 4, 17c, 19 Absätze 3 und 4 Buchstabe d, 50 Absatz 1, 51 Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 4, 55 Absatz 3, 57 zweiter Satz, 83 Absätze 1 zweiter Satz und 4, 133, 137 Absatz 2, 141 Absatz 1 zweiter Satz und 150 Absatz 6 wird der Ausdruck «Departement» durch «Bundesamt» ersetzt.
<sup>2</sup> In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe h wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen (ASTRA)» durch «Bundesamt» ersetzt.
<sup>3</sup> In Artikel 150 Absätze 2 und 7 wird der Ausdruck «ASTRA» durch «Bundesamt» ersetzt.
<sup>4</sup> In den Artikeln 17 Absatz 3, 43 Absatz 3, 45 Absätze 1, 5 und 7, 50 Absatz 1, 59 Absatz 1, 74 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2, 75 Absatz 5, 92 Absatz 4, 116 Absatz 5, 118 Absätze 1 Einleitungssatz, 1bis, 2, 3 und 4, 121 Absätze 4 und 6, 127 Absatz 4, 128 Absatz 1 und 129 Absatz 1 wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen» durch «Bundesamt» ersetzt.
##### **Art. 2** Abs. 2 erstes Lemma
...
##### **Art. 85** Abs. 5
...
##### **Art. 94** Abs. 7
...
##### **Art. 130** Abs. 4
...
<sup>24</sup> über die Typengenehmigung von Stras- 12. Die Verordnung vom 19. Juni 1995 senfahrzeugen wird wie folgt geändert:
##### **Art. 45** Abs. 1
...
<sup>25</sup> über die Arbeitsund Ruhezeit der berufs- 13. Die Verordnung vom 6. Mai 1981 mässigen Führer von leichten Personaltransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert:
##### **Art. 32**
...
###### Fussnoten
[^1]: [SR **172.010**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1997/2022_2022_2022)
[^2]: [SR **172.010.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/170)
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ([AS **2005** 5441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/742)).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ([AS **2005** 5441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/742)).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2000 ([AS **2000 **2611](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/416)).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2000 ([AS **2000 **2611](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/416)).
[^7]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ([AS **2012 **5009](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/586)).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ([AS **2005** 5441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/742)).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ([AS **2005** 5441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/742)).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ([AS **2005** 5441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/742)).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 ([AS **2017** 2199](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/202)).
[^12]: [SR **0.742.140.313.61**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/III/438_434_434)
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3801](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/602)).
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ([AS **2005** 5441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/742)).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ([AS **2005** 5441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/742)).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ([AS **2005** 5441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/742)).
[^17]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5747](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/794)).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ([AS **2005** 5441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/742)).
[^19]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 5957](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/796)).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. II 12 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ([AS **2006** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/725)).
[^21]: Dritter Satz eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 5957](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/796)).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. II 12 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS **2006** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/725)).
[^23]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ([AS **2012 **5009](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/586)).
[^24]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ([AS **2012 **5009](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/586)).
[^25]: Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II 1 der V vom 18. Nov. 2009 über die elektromagnetische Verträglichkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS **2009** 6243](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/763)).
[^26]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ([AS **2012 **5009](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/586)).
[^27]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ([AS **2012 **5009](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/586)).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ([AS **2005** 5441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/742)).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2000 ([AS **2000 **2611](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/416)).
[^30]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 17. Dez. 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen, in Kraft seit 1. Febr. 2015 ([AS **2015** 215](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/26)).
[^31]: [SR **742.161**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/26)
[^32]: Eingefügt durch Art. 46 der Postverordnung vom 26. Nov. 2003 ([AS **2003** 4753](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2003/692)). Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 30. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Aug. 2010 ([AS **2010** 3175](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/427)).
[^33]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 II 3 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ([AS **2012 **5009](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/586)).
[^34]: [SR **783.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/585)
[^35]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5747](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/794)).
[^36]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ([AS **2010** 3175](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/427)).
[^37]: [SR **784.40**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/150)
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ([AS **2011 **6107](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/845)).
[^39]: [SR **734.7**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/418)
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ([AS **2011 **6107](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/845)).
[^41]: [SR **784.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1997/2187_2187_2187)
[^42]: Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 30. Juni 2010 ([AS **2010** 3175](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/427)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ([AS **2011 **6107](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/845)).
[^43]: [SR **742.101**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1958/335_341_347)
[^1]: SR 172.010
[^2]: SR 172.010.1
[^3]: SR 783.0
[^4]: SR 783.1
[^5]: SR 784.10
[^6]: SR 741.01
[^7]: SR 748.0
[^8]: SR 742.101
[^9]: SR 748.0
[^10]: SR 784.40
[^11]: SR 784.10
[^12]: SR 742.101
[^13]: [AS 1995 3186]
[^14]: SR 172.010.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^15]: SR 172.010.15
[^16]: SR 172.011
[^17]: SR 721.100.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^18]: SR 741.11 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^19]: SR 742.211.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^20]: SR 741.21 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^21]: SR 741.272 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^22]: SR 741.31 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^23]: SR 741.51 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^24]: SR 741.511 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^25]: SR 822.222 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
1999-12-06
OV-UVEK
Originalfassung
Text zu diesem Datum