Änderungshistorie
Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK)
16 Versionen
· 1999-12-06
2017-07-01
2015-02-01
2012-10-01
2012-01-01
2011-11-01
2010-08-01
2010-01-01
2009-01-01
2008-01-01
2007-09-01
2007-01-01
2006-01-01
Änderungen vom 2006-01-01
@@ -2,9 +2,9 @@
gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungsund Verwaltungsorganisations-
<sup>1</sup> (RVOG) gesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund Verwaltungsorganisa-
<sup>2</sup> tionsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:
<sup>1</sup> (RVOG) gesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund Verwaltungs-
<sup>2</sup> organisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:
### 1. Kapitel: Das Departement
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- a. Verkehr zu Land, zu Wasser und in der Luft;
- b. Erhebung und Nutzung der Wasservorkommen und Aufnahme des geologischen Untergrundes;
<sup>3</sup> Erhebung und Nutzung der Wasservorkommen; b.
- c. Energieversorgung;
- d. elektronische Medien, Telekommunikation und Post;
- e. Schutz der Umwelt;
<sup>4</sup> e. nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;
- f. Schutz vor Naturgefahren;
<sup>3</sup> g. Raumordnung und Raumentwicklung.
<sup>5</sup> g. Raumordnung und Raumentwicklung.
##### **Art. 2** Grundsätze der Departementstätigkeiten
@@ -46,7 +46,7 @@
- c. Es setzt sich in allen Tätigkeitsbereichen für die internationale Abstimmung ein, insbesondere auf europäischer Ebene.
<sup>4</sup> Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten Die Ziele nach den Artikeln 6–12 a dienen den Verwaltungseinheiten des Departementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
<sup>6</sup> Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten Die Ziele nach den Artikeln 6–12 a dienen den Verwaltungseinheiten des Departementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
##### **Art. 4** Zusammenarbeit
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<sup>2</sup> Darüber hinaus erfüllt es folgende Aufgaben:
<sup>5</sup> a. ...
<sup>7</sup> a. ...
- b. Es ist verantwortlich für die hoheitlichen Aufgaben gemäss Postgesetz vom
<sup>6</sup> <sup>7</sup> 30. April 1997 und Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997 .
<sup>8</sup> <sup>9</sup> 30. April 1997 und Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997 .
- c. Es nimmt innerhalb des Departements die Eignerinteressen gegenüber den öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen wahr.
- d. Es überwacht den Fernmeldeverkehr nach Artikel 44 des Fernmeldegesetzes
<sup>8</sup> vom 30. April 1997 (FMG).
<sup>10</sup> vom 30. April 1997 (FMG).
#### 2. Abschnitt: Die Ämter
@@ -100,11 +100,13 @@
- e. Steigerung der Effizienz des öffentlichen Verkehrs;
- f. Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Schienen-, Seilbahn-, Schiffsund Automobilverkehr, soweit dafür eine eidgenössische Konzession oder Bewilligung besteht, insbesondere durch die Aufsicht über Betrieb, Anlagen und Fahrzeuge der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs.
- f. Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Schienen-, Seilbahn-, Schiffsund Automobilverkehr, soweit dafür eine eidgenössische Konzession oder Bewilligung besteht, insbesondere durch die Aufsicht über Betrieb, Anlagen und Fahrzeuge der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs;
<sup>11</sup> g. Gewährleistung der Einheit des Rheinregimes im Bereich der technischen und der sicherheitspolitischen Vorschriften im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
<sup>3</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAV folgende Funktionen wahr:
- a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des öffentlichen Verkehrs, mit Ausnahme der Luftfahrt, des Strassenund des Wasserstrassenbaus, vor und setzt sie um.
<sup>12</sup> Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des a. öffentlichen Verkehrs, mit Ausnahme der Luftfahrt und des Strassenbaus, vor und setzt sie um. bis <sup>13</sup> a . Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Binnenwasserstrassen und der Grossschifffahrt in Verbindung mit dem Meer vor und setzt sie um.
- b. Es bearbeitet alle Bestellungen bei den SBB und allen andern Transportunternehmungen.
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- e. Es ordnet Sicherheitsmassnahmen zur Verhütung von Anschlägen auf die zivile Luftfahrt an und überwacht sie.
##### **Art. 8** Bundesamt für Wasser und Geologie
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG) ist die Fachbehörde für Wasser und Geologie.
<sup>2</sup> Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
- a. Bereitstellung der notwendigen hydrologischen und geologischen Grundlagen für die nachhaltige Entwicklung;
- b. Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser und – im Rahmen der Aufgaben des Bundes – vor Erdbeben;
- c. Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der Wasserkraft;
- d. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards der Stauanlagen;
- e. Gewährleistung der Einheit des Rheinregimes im Bereich der technischen und sicherheitspolitischen Vorschriften im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
<sup>3</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BWG folgende Funktionen wahr:
- a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Wasserwirtschaft vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die Regulierung der Seen, die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, die Pumpspeicherungen, die Binnenwasserstrassen und die Grossschifffahrt in Verbindung mit dem Meer.
- b. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Wasserbaupolizei vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere der Hochwasserschutz und die Aufsicht über die Sicherheit der Stauanlagen.
- c. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik zum Schutz vor Erdbeben vor und setzt sie um.
- d. Es führt hydrologische und geologische Erhebungen durch, insbesondere im Interesse des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft sowie des öffentlichen Bauund Planungswesens.
- e. Es stellt Grundlagen bereit über die geologischen und hydrologischen Verhältnisse der Schweiz und stellt die geologische Aufnahme der Schweiz sicher.
<sup>14</sup> Art. 8
##### **Art. 9** Bundesamt für Energie
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- b. Steigerung der Effizienz bei der Nutzung von Energie und Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch;
- c. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards bei der Nutzung der Kernenergie, beim Transport und bei der Verteilung von Elektrizität sowie flüssiger und gasförmiger Brennund Treibstoffe;
<sup>15</sup> c. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards bei der Nutzung der Kernenergie, bei Stauanlagen, beim Transport und bei der Verteilung von Elektrizität sowie flüssiger und gasförmiger Brennund Treibstoffe;
- d. Steigerung der Effizienz der Energieversorgung unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Energieversorgungsunternehmen.
<sup>3</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFE folgende Funktionen wahr:
- a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich Energie vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die Vorbereitung und der Vollzug energiepolitischer Erlasse und Programme.
- a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich Energie vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die Vorbereitung und der Vollzug energiepolitischer Erlasse und Programme. bis <sup>16</sup> a . Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Wasserkraftnutzung, einschliesslich der Pumpspeicherung, vor und setzt sie um.
- b. Es fördert die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die erneuerbaren Energien durch Forschung und Entwicklung, Pilotund Demonstrationsanlagen, Nutzungsunterstützungen und freiwillige Massnahmen.
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- f. Es bewilligt elektrische Anlagen, soweit nicht das Eidgenössische Starkstrominspektorat zuständig ist.
<sup>17</sup> g. Es übt die Aufsicht über die Sicherheit der Stauanlagen aus.
##### **Art. 10** Bundesamt für Strassen
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ist die Fachbehörde für die Strasseninfrastruktur und den individuellen Strassenverkehr.
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- c. Es instruiert Beschwerden an den Bundesrat gegen örtliche Verkehrsmass-
<sup>9</sup> nahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 1958 ).
<sup>18</sup> nahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 1958 ).
##### **Art. 11** Bundesamt für Kommunikation
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- d. Es bereitet die Entscheide zuhanden der Kommunikationskommission (Art. 16) vor, insbesondere im Bereich der Frequenzpläne, der Zuteilung von Adressierungselementen, der Nummernportabilität, der Konzessionierung von Fernmeldedienstanbieterinnen, Carrier Selection und der Interkonnektion.
##### **Art. 12** Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) ist die Fachbehörde für den Schutz der Umwelt.
<sup>2</sup> Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
- a. langfristige Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Behebung bestehender Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Wasser, Wald, Luft, Klima, biologische und landschaftliche Vielfalt);
- b. Schutz der Menschen vor übermässiger Belastung (insbesondere durch Lärm, schädliche Organismen und Stoffe, nichtionisierende Strahlung, Abfälle, Altlasten und Störfälle) und vor Lawinen, Rutschungen, Erosionen und Steinschlag.
<sup>3</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele obliegen dem BUWAL folgende Funktionen:
- a. Es bereitet Entscheide für eine umfassende und kohärente Umweltpolitik vor und setzt sie um.
- b. Es informiert über den Umweltschutz und betreibt Umweltbeobachtung.
- c. Es beaufsichtigt und koordiniert den Vollzug des Umweltrechts und wirkt daran mit, insbesondere bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Einwirkungen.
- d. Es entwickelt marktwirtschaftliche Instrumente und arbeitet mit der Wirtschaft zusammen.
- e. Es sucht die internationale Zusammenarbeit.
<sup>10</sup> Art. 12 a Bundesamt für Raumentwicklung
<sup>19</sup> Art. 12 Bundesamt für Umwelt
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist die Fachbehörde für die Umwelt.
<sup>2</sup> Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
- a. langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Wald, Luft, Klima, biologische und landschaftliche Vielfalt) und Behebung bestehender Beeinträchtigungen;
- b. Schutz des Menschen vor übermässiger Belastung insbesondere durch Lärm, schädliche Organismen und Stoffe, nichtionisierende Strahlung, Abfälle, Altlasten und Störfälle);
- c. Schutz des Menschen und erheblicher Sachwerte vor hydrologischen und geologischen Gefahren, namentlich vor Gefahren durch Hochwasser, Erdbeben, Lawinen, Rutschungen, Erosionen und Steinschlag.
<sup>3</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAFU folgende Funktionen wahr:
- a. Es bereitet Entscheide für eine umfassende und kohärente Politik der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie der Schutz des Menschen vor Naturgefahren und der Umwelt vor übermässigen Belastungen.
- b. Als Grundlage der Ressourcenbewirtschaftung betreibt es Umweltbeobachtung und informiert über den Zustand der Umwelt und die Möglichkeiten, die natürlichen Ressourcen ausgewogen zu nutzen und zu schützen.
<sup>20</sup> Art. 12 a Bundesamt für Raumentwicklung
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist die Fachbehörde für Raumplanung sowie für Fragen des Gesamtverkehrs und der nachhaltigen Entwicklung.
@@ -302,13 +276,13 @@
Das Büro für Flugunfalluntersuchungen (Art. 25 Luftfahrtgesetz vom 21. Dez.
<sup>11</sup> 1948 , LFG) und das Büro für Eisenbahnunfalluntersuchungen (Art. 15 Eisenbahn-
<sup>12</sup> gesetz vom 20. Dez. 1957 ; EBG) sind dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
<sup>13</sup> Postregulationsbehörde Art. <sup>13</sup> a
<sup>14</sup> Die Postregulationsbehörde (Art. 40 Postverordnung vom 26. Nov. 2003 , VPG) ist administrativ dem Generalsekretariat zugewiesen.
<sup>21</sup> 1948 , LFG) und das Büro für Eisenbahnunfalluntersuchungen (Art. 15 Eisenbahn-
<sup>22</sup> ; EBG) sind dem Generalsekretariat administrativ zugegesetz vom 20. Dez. 1957 wiesen.
<sup>23</sup> Art. 13 a Postregulationsbehörde
<sup>24</sup> Die Postregulationsbehörde (Art. 40 Postverordnung vom 26. Nov. 2003 , VPG) ist administrativ dem Generalsekretariat zugewiesen.
##### **Art. 14** Sekretariate von unabhängigen Kommissionen
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##### **Art. 15** Zugewiesene Beschwerdeorgane
<sup>1</sup> <sup>15</sup> Die Eidgenössische Flugunfallkommission (Art. 26 LFG ) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
<sup>2</sup> Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Art. 58 Bundesge-
<sup>16</sup> setz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen; RTVG) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
<sup>1</sup> <sup>25</sup> Die Eidgenössische Flugunfallkommission (Art. 26 LFG ) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
<sup>2</sup> Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Art. 58 Bundes-
<sup>26</sup> über Radio und Fernsehen; RTVG) ist dem Generalsekgesetz vom 21. Juni 1991 retariat administrativ zugewiesen.
##### **Art. 16** Kommunikationskommission
<sup>17</sup> Die Kommunikationskommission (Art. 56 FMG ) ist dem BAKOM administrativ zugewiesen.
<sup>27</sup> Die Kommunikationskommission (Art. 56 FMG ) ist dem BAKOM administrativ zugewiesen.
##### **Art. 17** Schiedskommission im Eisenbahnverkehr
<sup>18</sup> Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (Art. 40 a EBG ) ist dem BAV administrativ zugewiesen.
<sup>28</sup> Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (Art. 40 a EBG ) ist dem BAV administrativ zugewiesen.
### 4. Kapitel: Schlussbestimmungen
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##### **Art. 19** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Anhang (Art. 18) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern vom 12. Juni
<sup>19</sup> über die Landeshydrologie und -geologie wird aufgehoben. 1995 2. Die Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
<sup>20</sup> 1998 wird wie folgt geändert: Anhang ...
<sup>21</sup> 3. Die Verordnung vom 9. Mai 1979 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Anhang (Art. 18) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern vom über die Landeshydrologie und -geologie wird 12. Juni 1995 <sup>29</sup> aufgehoben. 2. Die Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 wird wie folgt geändert: <sup>30</sup> Anhang ... 3. Die Verordnung vom 9. Mai 1979 über die Aufgaben der <sup>31</sup> Departemente, Gruppen und Ämter wird wie folgt geändert:
##### **Art. 4** Bst. i
Aufgehoben 8. Abschnitt (Art. 14 und 15) Aufgehoben
<sup>22</sup> 4. Die Verordnung vom 28. März 1990 über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften wird wie folgt geändert:
Aufgehoben 8. Abschnitt (Art. 14 und 15) Aufgehoben 4. Die Verordnung vom 28. März 1990 über die Zuständigkeit der <sup>32</sup> Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften wird wie folgt geändert:
##### **Art. 7**
Aufgehoben 7. Abschnitt (Art. 22–26) Aufgehoben
<sup>23</sup> 5. Die Verordnung vom 2. November 1994 über den Wasserbau wird wie folgt geändert:
Aufgehoben 7. Abschnitt (Art. 22–26) Aufgehoben 5. Die Verordnung vom 2. November 1994 über den Wasserbau wird <sup>33</sup> wie folgt geändert:
##### **Art. 18a**
@@ -368,9 +332,7 @@
##### **Art. 26** Abs. 2
...
<sup>24</sup> 6. Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken
... 6. Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 <sup>34</sup> wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken
<sup>1</sup> Im Artikel 67 Absatz 9 wird der Ausdruck «das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «Bundesamt für Strassen (ASTRA)» ersetzt.
@@ -386,15 +348,11 @@
##### **Art. 97** Abs. 1 zweiter Satz
...
<sup>25</sup> 7. Die Verordnung vom 11. Januar 1918 betreffend Einrichtung und Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahnund Schifffahrtsunternehmungen wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 21a ...
... 7. Die Verordnung vom 11. Januar 1918 betreffend Einrichtung und <sup>35</sup> Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahnund Schifffahrtsunternehmungen wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 21a ...
##### **Art. 21a**
...
<sup>26</sup> 8. Die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken
... 8. Die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 <sup>36</sup> wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken
<sup>1</sup> In den Artikeln 12 Absatz 3, 29 Absatz 1, 58 Absatz 4 Buchstabe c, 61, 89 Absatz 8 und 109 Absatz 2 wird der Ausdruck «UVEK» durch «ASTRA» ersetzt.
@@ -402,17 +360,11 @@
##### **Art. 115**
...
<sup>27</sup> 9. Die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 wird wie folgt geändert:
... 9. Die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 <sup>37</sup> wird wie folgt geändert:
##### **Art. 6** Abs. 2
...
<sup>28</sup> 10. Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 76a Absatz 1 erster Satz, in Anhang 2 Buchstabe A Ziffer 2, Anhang 3 Buchstabe A Ziffer 2 Buchstabe d sowie Ziffer 7 wird der Ausdruck «Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «Bundesamt für Strassen» ersetzt.
<sup>29</sup> 11. Die Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken
... 10. Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 <sup>38</sup> wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 76a Absatz 1 erster Satz, in Anhang 2 Buchstabe A Ziffer 2, Anhang 3 Buchstabe A Ziffer 2 Buchstabe d sowie Ziffer 7 wird der Ausdruck «Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «Bundesamt für Strassen» ersetzt. 11. Die Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von <sup>39</sup> Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken
<sup>1</sup> In den Artikeln 14 Absatz 4, 17c, 19 Absätze 3 und 4 Buchstabe d, 50 Absatz 1, 51 Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 4, 55 Absatz 3, 57 zweiter Satz, 83 Absätze 1 zweiter Satz und 4, 133, 137 Absatz 2, 141 Absatz 1 zweiter Satz und 150 Absatz 6 wird der Ausdruck «Departement» durch «Bundesamt» ersetzt.
@@ -436,15 +388,11 @@
##### **Art. 130** Abs. 4
...
<sup>30</sup> 12. Die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen wird wie folgt geändert:
... 12. Die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung <sup>40</sup> von Strassenfahrzeugen wird wie folgt geändert:
##### **Art. 45** Abs. 1
...
<sup>31</sup> 13. Die Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeitsund Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personaltransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert:
... 13. Die Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeitsund Ruhezeit <sup>41</sup> der berufsmässigen Führer von leichten Personaltransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert:
##### **Art. 32**
@@ -456,60 +404,80 @@
[^2]: SR 172.010.1
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).
[^6]: SR 783.0
[^7]: SR 783.1
[^8]: SR 784.10
[^9]: SR 741.01
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).
[^11]: SR 748.0
[^12]: SR 742.101
[^13]: Eingefügt durch Art. 46 der Postverordnung vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 783.01 ).
[^14]: SR 783.01
[^15]: SR 748.0
[^16]: SR 784.40
[^17]: SR 784.10
[^18]: SR 742.101
[^19]: [AS 1995 3186]
[^20]: SR 172.010.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^21]: [AS 1979 684, 1983 1051, 1990 606 Art. 30 Ziff. 1 1535 1611, 1992 2 Art. 2 Bst. b 366 Art. 31 Abs. 2, 1994 1080, 1998 650, 1999 909 2179 Art. 17 Abs. 2, 2000 291 Anhang Ziff. II 2 330 Art. 18 Abs. 2 1239 Art. 12 Ziff. 1 1837 Art. 19 Ziff. 1. AS 2001 267 Art. 32 Bst. a]
[^22]: [AS 1990 606, 1996 2239, 1998 660, 1999 913 2179 Art. 17 Abs. 3, 2000 291 Anhang Ziff. II 3 1239 Art. 12 Ziff. 2 1837 Art. 19 Ziff. 2. AS 2001 267 Art. 32 Bst. c]
[^23]: SR 721.100.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^24]: SR 741.11 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^25]: SR 742.211.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^26]: SR 741.21 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^27]: SR 741.272 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^28]: SR 741.31 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^29]: SR 741.51 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^30]: SR 741.511 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^31]: SR 822.222 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).
[^8]: SR 783.0
[^9]: SR 783.1
[^10]: SR 784.10
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).
[^18]: SR 741.01
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).
[^21]: SR 748.0
[^22]: SR 742.101
[^23]: Eingefügt durch Art. 46 der Postverordnung vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 783.01 ).
[^24]: SR 783.01
[^25]: SR 748.0
[^26]: SR 784.40
[^27]: SR 784.10
[^28]: SR 742.101
[^29]: [AS 1995 3186]
[^30]: SR 172.010.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^31]: [AS 1979 684, 1983 1051, 1990 606 Art. 30 Ziff. 1 1535 1611, 1992 2 Art. 2 Bst. b 366 Art. 31 Abs. 2, 1994 1080, 1998 650, 1999 909 2179 Art. 17 Abs. 2, 2000 291 Anhang Ziff. II 2 330 Art. 18 Abs. 2 1239 Art. 12 Ziff. 1 1837 Art. 19 Ziff. 1. AS 2001 267 Art. 32 Bst. a]
[^32]: [AS 1990 606, 1996 2239, 1998 660, 1999 913 2179 Art. 17 Abs. 3, 2000 291 Anhang Ziff. II 3 1239 Art. 12 Ziff. 2 1837 Art. 19 Ziff. 2. AS 2001 267 Art. 32 Bst. c]
[^33]: SR 721.100.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^34]: SR 741.11 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^35]: SR 742.211.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^36]: SR 741.21 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^37]: SR 741.272 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^38]: SR 741.31 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^39]: SR 741.51 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^40]: SR 741.511 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^41]: SR 822.222 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
2004-01-01
2000-11-01
2000-01-01
1999-12-06
OV-UVEK
Originalfassung
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