Änderungshistorie

Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

45 Versionen · 1983-08-31

Änderungen vom 2009-11-01

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- b. Prüfung der EDV-Anwendungen (Art. 109 b );
- c. Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. 110); 285 Prüfung des Gesetzesvollzugs der zuständigen Amtsstellen. d.
- c. Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. 110); 285 d. Prüfung des Gesetzesvollzugs der zuständigen Amtsstellen.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle kann eine Treuhandstelle mit der Prüfung beauftragen.
<sup>3</sup> <sup>286</sup> … 287 Art. 109 a Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG)
<sup>3</sup> <sup>286</sup> … 287 Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars Art. 109 a (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG)
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen jährlich die Rechnungsführung sowie periodisch und stichprobenweise das Inventar der Anlagen, die vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert wurden.
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<sup>60</sup> Tagen bekannt.
<sup>2</sup> Sie eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle. Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso allfälliger zurückgeforderter 296 Beträge auf der Grundlage dieser Verfügung. 297 Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen im Falle Art. 111 a missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis
<sup>2</sup> Sie eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle. Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso allfälliger zurückgeforderter Beträ- 296 ge auf der Grundlage dieser Verfügung. 297 Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen im Falle Art. 111 a missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Als Mehrkosten im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen gelten die Kosten, welche die durchschnittlichen Kosten einer üblichen Arbeitgeberkontrolle übersteigen.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle legt die zu berücksichtigenden Kosten in der Rückforderungsverfügung fest. 298 Sanktion bei missbräuchlicher Erwirkung von Kurzarbeitsoder Art. 111 b Schlechtwetterentschädigung durch den Arbeitgeber (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) ter Erwirkt der Arbeitgeber missbräuchlich eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung so berechnet sich der zu zahlende Betrag, indem die missbräuchlich erwirkte Entschädigung mit dem Zweifachen des Ergebnisses aus der Division der missbräuchlich angegebenen Stunden durch die gesamten der Kasse gemeldeten Stunden multipliziert wird.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle legt die zu berücksichtigenden Kosten in der Rückforderungsverfügung fest. 298 Art. 111 b Sanktion bei missbräuchlicher Erwirkung von Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung durch den Arbeitgeber (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) ter Erwirkt der Arbeitgeber missbräuchlich eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung so berechnet sich der zu zahlende Betrag, indem die missbräuchlich erwirkte Entschädigung mit dem Zweifachen des Ergebnisses aus der Division der missbräuchlich angegebenen Stunden durch die gesamten der Kasse gemeldeten Stunden multipliziert wird.
##### **Art. 112** Einwendungen und Aktenergänzung
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<sup>1</sup> Kann eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht eingebracht werden, so ist der Träger ersatzpflichtig.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war. 301 Haftungsrisikovergütung Art. 114 a (Art. <sup>82</sup> Abs. 5, 83, <sup>85</sup> a und <sup>85</sup> g Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war. 301 Art. 114 a Haftungsrisikovergütung (Art. <sup>82</sup> Abs. 5, 83, <sup>85</sup> a und <sup>85</sup> g Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle schreibt den Arbeitslosenkassen und den zuständigen Amtsstellen eine individuell festgesetzte Haftungsrisikovergütung gut.
<sup>2</sup> Der Bundesrat überträgt dem EVD die Kompetenz, den Satz der Haftungsrisikovergütung für Kassenträger und Kantone festzulegen. 302 Art. 115 Befreiung von der Ersatzpflicht (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> g AVIG) 303
<sup>2</sup> Der Bundesrat überträgt dem EVD die Kompetenz, den Satz der Haftungsrisikovergütung für Kassenträger und Kantone festzulegen. 302 Befreiung von der Ersatzpflicht Art. 115 (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> g AVIG) 303
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle kann den Träger auf sein Gesuch hin von der Ersatzpflicht befreien, wenn er glaubhaft macht, dass die Kasse an der fehlerhaften Auszahlung nur ein leichtes Verschulden trifft.
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- b. für die Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebes;
- c. für die Schlechtwetterentschädigung nach dem Arbeitsort; 306 für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungsd. und Konkursamtes. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem früheren Arbeitsort des Versicherten; 307 für die Beiträge an Umschulungsund Weiterbildungseinrichtungen sowie e. an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution; 308 f. für Personen nach Artikel 20 a nach dem Kanton, in dem der Stellensuchende die Kontrollvorschriften erfüllen muss; 309 g. für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten.
- c. für die Schlechtwetterentschädigung nach dem Arbeitsort; 306 d. für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungsund Konkursamtes. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem früheren Arbeitsort des Versicherten; 307 e. für die Beiträge an Umschulungsund Weiterbildungseinrichtungen sowie an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution; 308 f. für Personen nach Artikel 20 a nach dem Kanton, in dem der Stellensuchende die Kontrollvorschriften erfüllen muss; 309 g. für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten.
<sup>2</sup> Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung.
<sup>3</sup> Zuständig für die Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der 310 Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte.
<sup>4</sup> Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese bezeich- 311 net die zuständige Amtsstelle. 312 Art. 119 a Errichtung und Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der Logistikstellen für 313 arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen) (Art. <sup>85</sup> b , <sup>85</sup> c und <sup>85</sup> e AVIG) 314
<sup>4</sup> Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese bezeich- 311 net die zuständige Amtsstelle. 312 Errichtung und Betrieb der Regionalen Art. 119 a Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der Logistikstellen für 313 arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen) (Art. <sup>85</sup> b , <sup>85</sup> c und <sup>85</sup> e AVIG) 314
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Errichtung und den Betrieb der RAV. Sie sorgt für die Koordination auf nationaler Ebene sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung.
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- c. die rechtliche Stellung der Leitung und der Mitarbeitenden; 315 d. die Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle.
<sup>4</sup> Jedes RAV und jede LAM-Stelle ist an das AVAM angeschlossen und bearbeitet die für den Vollzug der Aufgaben sowie für statistische Zwecke relevanten Daten 316 gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe i AVIG. 317 Art. 119 b Anforderungen an die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen (Art. <sup>85</sup> b Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>4</sup> Jedes RAV und jede LAM-Stelle ist an das AVAM angeschlossen und bearbeitet die für den Vollzug der Aufgaben sowie für statistische Zwecke relevanten Daten 316 gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe i AVIG. 317 Anforderungen an die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung Art. 119 b betrauten Personen (Art. <sup>85</sup> b Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen müssen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Einstellung im Besitz des Eidgenössischen Fachausweises Personalberatung sein oder eine vom VSAA als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder Berufserfahrung vorweisen.
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<sup>2</sup> Die tripartiten Kommissionen erstatten der Ausgleichsstelle einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Die Ausgleichsstelle legt die Anforderungen an den Bericht fest.
<sup>3</sup> Die Arbeitgeberund Arbeitnehmervertreter erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest. Die Entschädigungen werden den Kantonen im Rahmen der Finanzierung der RAV vergütet. bis319 Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern Art. 119 c (Art. <sup>85</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und <sup>85</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>3</sup> Die Arbeitgeberund Arbeitnehmervertreter erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest. Die Entschädigungen werden den Kantonen im Rahmen der Finanzierung der RAV vergütet. bis319 Art. 119 c Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern (Art. <sup>85</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und <sup>85</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Privaten Stellenvermittlern, die zur Erfüllung der Beratungsund Vermittlungsaufgaben beigezogen werden, dürfen keine hoheitlichen Aufgaben wie die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit oder die Verfügung von Sanktionen übertragen werden.
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<sup>3</sup> Das Bundesamt für Sozialversicherungen bestimmt die Stichjahre für die Berechnung, ermittelt die Rechnungselemente und setzt die Entschädigungen im einzelnen fest.
<sup>4</sup> AHV-Ausgleichskassen, die nachweisen, dass die Entschädigung die Kosten des Beitragsbezuges offensichtlich nicht deckt, können beim Bundesamt für Sozialversicherungen eine angemessene zusätzliche Entschädigung verlangen. Dieses Amt entscheidet im Einvernehmen mit dem SECO. 324 Art. 122 a Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>4</sup> AHV-Ausgleichskassen, die nachweisen, dass die Entschädigung die Kosten des Beitragsbezuges offensichtlich nicht deckt, können beim Bundesamt für Sozialversicherungen eine angemessene zusätzliche Entschädigung verlangen. Dieses Amt entscheidet im Einvernehmen mit dem SECO. 324 Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Art. 122 a Amtsstelle (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Anrechenbar sind die Betriebskosten und Investitionskosten.
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<sup>8</sup> Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung 325 vom 29. Juni 2001 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des 326 Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
<sup>9</sup> Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden. 327 Art. 122 b Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>9</sup> Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden. 327 Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen Art. 122 b (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Träger der Kasse beim Vollzug von Artikel 81 AVIG. Sie gibt dem Träger leistungsorientierte Anreize für einen effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:
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<sup>3</sup> Hat ein Träger für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Leistung festgelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren erfolgt analog der Leistungsvereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG, die das EVD mit den anderen Kassenträgern abgeschlossen hat. Befindet sich die Leistung einer Arbeitslosenkasse innerhalb der neutralen Zone oder in der Bonuszone, so werden dem Träger 100 Prozent der 328 anrechenbaren Kosten nach der Verordnung vom 12. Februar 1986 über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen entschädigt. Befindet sich die Leistung in der Maluszone, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet, die mit den anderen Trägern abgeschlossen wurde.
<sup>4</sup> Das EVD definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der Arbeitslosenkassen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Arbeitslosen gewährleistet ist. 329 Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle Art. 122 c (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>4</sup> Das EVD definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der Arbeitslosenkassen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Arbeitslosen gewährleistet ist. 329 Art. 122 c Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85 b AVIG. Sie gibt dem Kanton Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:
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(Art. <sup>96</sup> b , <sup>96</sup> c und <sup>97</sup> a AVIG) 335
<sup>1</sup> Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betroffenen Personen orientiert über: 336 a. den Zweck der Informationssysteme;
<sup>1</sup> Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betroffenen Personen orientiert über: 336 den Zweck der Informationssysteme; a.
- b. die bearbeiteten Daten und über deren regelmässige Empfänger;
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<sup>2</sup> Für Publikationen nach Artikel 97 a Absatz 3 AVIG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
<sup>3</sup> Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. 341 Zuständigkeit für die Behandlung von Einsprachen Art. 127 (Art. <sup>100</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>3</sup> Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. 341 Art. 127 Zuständigkeit für die Behandlung von Einsprachen (Art. <sup>100</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Kantone können die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85 b AVIG von den RAV erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen.
<sup>2</sup> In den übrigen Fällen ist die verfügende Behörde für die Behandlung der Einsprache zuständig. 342 Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts Art. 128 (Art. <sup>100</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>2</sup> In den übrigen Fällen ist die verfügende Behörde für die Behandlung der Einsprache zuständig. 342 Art. 128 Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts (Art. <sup>100</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 119.
<sup>2</sup> Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons. 343 Art. 128 a Übriges Verfahren (Art. <sup>34</sup> ATSG, <sup>102</sup> AVIG) 344
<sup>2</sup> Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons. 343 Übriges Verfahren Art. 128 a (Art. <sup>34</sup> ATSG, <sup>102</sup> AVIG) 344
<sup>1</sup> Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sind den Parteien, der Vorinstanz, der kantonalen Amtsstelle und dem SECO zu eröffnen.
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- h. Entscheide über Erlassgesuche nach Artikel 95 AVIG;
- i. Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a–h dem SECO zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG). 346 Art. 129 347 Verhältnis zum europäischen Recht Art. 129 a (Art. <sup>121</sup> AVIG) Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 AVIG sowie Artikel 11 Absatz 5, 20 a , 25 a , 33 Absatz 3 Buchstabe a und 37 Absatz 5 dieser Verordnung sind diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, für die das in Artikel 121 Buchstabe a AVIG erwähnte Abkommen 348 vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt. Fünfter Titel: Schlussbestimmungen 349 Art. 130 Aufhebung bisherigen Rechts 350 Die Verordnung vom 25. Februar 1986 über die Verwaltungskostenbeschwerden der Arbeitslosenkassen wird aufgehoben
- i. Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a–h dem SECO zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG). 346 Art. 129 347 Verhältnis zum europäischen Recht Art. 129 a (Art. <sup>121</sup> AVIG) Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 AVIG sowie Artikel 11 Absatz 5, 20 a , 25 a , 33 Absatz 3 Buchstabe a und 37 Absatz 5 dieser Verordnung sind diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, für die das in Artikel 121 Buchstabe a AVIG erwähnte Abkommen 348 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits vom 21. Juni 1999 und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt. Fünfter Titel: Schlussbestimmungen 349 Art. 130 Aufhebung bisherigen Rechts 350 Die Verordnung vom 25. Februar 1986 über die Verwaltungskostenbeschwerden der Arbeitslosenkassen wird aufgehoben
##### **Art. 131** Übergangsbestimmungen
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<sup>2</sup> Leistungen, die ein Versicherter aufgrund der Übergangsordnung (BB vom 8. Okt. 351 1976 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung) bezogen hat, werden auf Höchstansprüche nach neuem Recht nicht angerechnet.
<sup>3</sup> Einstellungstage (Art. 30 AVIG), die aufgrund der Übergangsordnung verfügt wurden und beim Inkrafttreten des AVIG noch nicht bestanden sind, verfallen am 30. Juni 1984. Einstellungstage, die der Versicherte erst nach dem Inkrafttreten des AVIG besteht, werden auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 AVIG angerechnet. 352 <sup>353</sup> Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2005 Art. 131 a Für die Jahre 2006 und 2007 kann die Ausgleichsstelle einem Kanton auf dessen Gesuch hin eine Erhöhung des nach Artikel 102 c Absatz 2 berechneten Höchstbetrags um höchstens 20 Prozent bewilligen. Sie informiert die Aufsichtskommission jährlich über die Erhöhungen.
<sup>3</sup> Einstellungstage (Art. 30 AVIG), die aufgrund der Übergangsordnung verfügt wurden und beim Inkrafttreten des AVIG noch nicht bestanden sind, verfallen am 30. Juni 1984. Einstellungstage, die der Versicherte erst nach dem Inkrafttreten des AVIG besteht, werden auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 AVIG angerechnet. 352 <sup>353</sup> Art. 131 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2005 Für die Jahre 2006 und 2007 kann die Ausgleichsstelle einem Kanton auf dessen Gesuch hin eine Erhöhung des nach Artikel 102 c Absatz 2 berechneten Höchstbetrags um höchstens 20 Prozent bewilligen. Sie informiert die Aufsichtskommission jährlich über die Erhöhungen.
##### **Art. 132** Inkrafttreten
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 76 Absätze <sup>1</sup> Buchstabe c und 2 am 1. Januar 1984 in Kraft.
<sup>2</sup> Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und <sup>2</sup> tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Schlussbestimmung der Änderung vom 25. April 1985 <sup>354</sup> Schlussbestimmungen der Änderung vom 6. November 1996 <sup>355</sup>
<sup>2</sup> Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und <sup>2</sup> tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
###### Fussnoten
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[^352]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 3591).
[^353]: AS 2005 3591
[^354]: AS 1985 648. Aufgehoben durch Ziff. IV 55 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^355]: AS 1996 3071. Aufgehoben durch Ziff. IV 55 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
1983-08-31
AVIV
Originalfassung Text zu diesem Datum