Änderungshistorie

Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

45 Versionen · 1983-08-31

Änderungen vom 2020-10-01

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<sup>43</sup> tigung ausgeübt haben. Absatz 2 gilt sinngemäss.
##### **Art. 14** Vermittlungsfähigkeit von Heimarbeitnehmern und
<sup>44</sup> Temporärarbeitnehmern (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
##### **Art. 14** Vermittlungsfähigkeit von Heimarbeitnehmern
<sup>44</sup> und Temporärarbeitnehmern (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> <sup>45</sup> ...
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##### **Art. 49** Voller Arbeitstag
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 169 Art. 50 Karenzzeit (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 169 Karenzzeit Art. 50 (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
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<sup>1</sup> Die Kurzarbeitsentschädigung für Versicherte, die Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 AVIG) beziehen, bemisst sich nach dem für die Einarbeitungszeit vertraglich vereinbarten Lohn; die Einarbeitungszuschüsse bleiben unberücksichtigt.
<sup>2</sup> Bei hundertprozentiger Kurzarbeit bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung nach dem für die Zeit nach der Einarbeitung vertraglich vereinbarten Lohn. 175 Art. 57 176 Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles Art. 57 a (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> <sup>177</sup> ...
<sup>2</sup> Die normale betriebliche Arbeitszeit bestimmt sich nach Artikel 46. 178 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung Art. 57 b (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperioden verlängert. 179 Voranmeldefrist Art. 58 (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>2</sup> Bei hundertprozentiger Kurzarbeit bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung nach dem für die Zeit nach der Einarbeitung vertraglich vereinbarten Lohn. 175 Art. 57 Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn (Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohnes. 176 Art. 57 a Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Überschreitet der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
<sup>2</sup> Die normale betriebliche Arbeitszeit bestimmt sich nach Artikel 46. 177 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung Art. 57 b (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperioden verlängert. 178 Art. 58 Voranmeldefrist (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss.
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##### **Art. 61** Geltendmachung des Anspruchs
(Art. <sup>38</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode. 180 Art. 61 a Vergütung der Arbeitgeberbeiträge (Art. <sup>39</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. 181 Art. 62 182 Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung Art. 63 (Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG) Das Einkommen aus Zwischenbeschäftigung wird bei der Berechnung des Verdienstausfalls nicht angerechnet.
(Art. <sup>38</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode. 179 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge Art. 61 a (Art. <sup>39</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. 180 Art. 62 181 Art. 63 Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung (Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG) Das Einkommen aus Zwischenbeschäftigung wird bei der Berechnung des Verdienstausfalls nicht angerechnet.
##### **Art. 64** Abzüge wegen Verschuldens des Versicherten
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- c. Geleiseund Freileitungsbau;
- d. Landschaftsgartenbau; 183 Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig e. eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
- d. Landschaftsgartenbau; 182 e. Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
- f. Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
- g. Berufsfischerei; 184 Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von h. Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden; 185 i. Sägerei.
<sup>2</sup> <sup>186</sup> ...
<sup>3</sup> Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obstund Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden kön- 187 nen.
- g. Berufsfischerei; 183 Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von h. Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden; 184 i. Sägerei.
<sup>2</sup> <sup>185</sup> ...
<sup>3</sup> Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obstund Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden kön- 186 nen.
##### **Art. 66** Anrechenbarer Arbeitsausfall
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitsausfall zählt als halber Tag, wenn er einen Voroder Nachmittag oder mindestens 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent eines vollen Arbeitstages aus- 188 macht.
<sup>2</sup> <sup>189</sup> ... 190 Art. 66 a Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>44</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitsausfall zählt als halber Tag, wenn er einen Voroder Nachmittag oder mindestens 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent eines vollen Arbeitstages aus- 187 macht.
<sup>2</sup> <sup>188</sup> ... 189 Art. 66 a Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>44</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.
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##### **Art. 67** Voller Arbeitstag
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 191 Karenzzeit Art. 67 a (Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 190 Art. 67 a Karenzzeit (Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
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<sup>1</sup> Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.
<sup>2</sup> Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet. 192 Meldung Art. 69 (Art. <sup>45</sup> AVIG)
<sup>2</sup> Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet. 191 Art. 69 Meldung (Art. <sup>45</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des SECO melden.
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##### **Art. 71** Kassenwechsel
(Art. <sup>47</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 1 AVIG) oder hat er innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er einen neuen Entschädigungsanspruch nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 2 erfüllt ist. 193 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge Art. 71 a (Art. <sup>48</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet. 194 Art. 72 Kontrollvorschriften (Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Bei wetterbedingten Arbeitsausfällen wird keine Stempelkontrolle durchgeführt, soweit die kantonale Amtsstelle nichts anderes anordnet. Viertes Kapitel: Insolvenzentschädigung
(Art. <sup>47</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 1 AVIG) oder hat er innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er einen neuen Entschädigungsanspruch nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 2 erfüllt ist. 192 Art. 71 a Vergütung der Arbeitgeberbeiträge (Art. <sup>48</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet. 193 Art. 72 Kontrollvorschriften (Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Bei wetterbedingten Arbeitsausfällen wird keine Stempelkontrolle durchgeführt, soweit die kantonale Amtsstelle nichts anderes anordnet. Viertes Kapitel: Insolvenzentschädigung
##### **Art. 73** Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer
(Art. <sup>51</sup> AVIG) Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. 195 Art. 74 Glaubhaftmachung der Forderung (Art. <sup>51</sup> AVIG) Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. 196 Art. 75 197 Gleiches Arbeitsverhältnis Art. 75 a (Art. <sup>52</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als gleiches Arbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 AVIG gilt auch ein Arbeitsverhältnis, das innerhalb eines Jahres:
(Art. <sup>51</sup> AVIG) Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. 194 Art. 74 Glaubhaftmachung der Forderung (Art. <sup>51</sup> AVIG) Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. 195 Art. 75 196 Gleiches Arbeitsverhältnis Art. 75 a (Art. <sup>52</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als gleiches Arbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 AVIG gilt auch ein Arbeitsverhältnis, das innerhalb eines Jahres:
- a. zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen wird; oder
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<sup>4</sup> Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Kasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet das SECO die zuständige Kasse.
<sup>5</sup> Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvor- 198 schusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über 199 Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.
<sup>5</sup> Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvor- 197 schusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über 198 Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.
##### **Art. 78** Zusammenarbeit der Kassen
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<sup>1</sup> Müssen Forderungen im Ausland geltend gemacht werden, so unterbreitet die Kasse den Fall mit allen Unterlagen dem SECO.
<sup>2</sup> Erscheint die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft oder muss mit Umtrieben gerechnet werden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis stehen, so kann das SECO die Kasse ermächtigen, auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten. Fünftes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen <sup>200</sup>
<sup>2</sup> Erscheint die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft oder muss mit Umtrieben gerechnet werden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis stehen, so kann das SECO die Kasse ermächtigen, auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten. Fünftes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen <sup>199</sup>
#### 1. Abschnitt: Umschulung, Weiterbildung, Eingliederung
201 Art. 81 Teilnahme an Bildungsoder Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>60</sup> und <sup>64</sup> a AVIG) 202
<sup>1</sup> Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt 203 wird.
200 Art. 81 Teilnahme an Bildungsoder Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>60</sup> und <sup>64</sup> a AVIG) 201
<sup>1</sup> Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt 202 wird.
<sup>2</sup> Ausgeschlossen sind berufsund betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter.
<sup>3</sup> Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81 e Ab- 204 satz 1 sinngemäss. 205 Erfolgskontrolle der Massnahmen Art. 81 a (Art. <sup>59</sup> a AVIG)
<sup>3</sup> Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81 e Ab- 203 satz 1 sinngemäss. 204 Erfolgskontrolle der Massnahmen Art. 81 a (Art. <sup>59</sup> a AVIG)
<sup>1</sup> Die kantonale Amtsstelle übermittelt die für die Durchführung der Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM).
<sup>2</sup> Institutionen und Personen, die arbeitsmarktliche Massnahmen durchführen, liefern Informationen, nehmen an den Kontrollmassnahmen teil und erstellen eine Auswertung der erzielten Resultate.
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle wertet die Daten nach Absatz 1 aus. Sie verwendet die Ergebnisse zur Weiterentwicklung von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedürfnisse von Stellensuchenden, deren Eingliederung 206 in den Arbeitsmarkt erschwert ist. 207 Mindesttaggeld Art. 81 b (Art. <sup>59</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Das Mindesttaggeld für Versicherte nach Artikel 59 b Absatz 2 AVIG beträgt 102 Franken. 208 Art. 81 c 209 Beiträge der zuständigen Amtsstelle an die Veranstalter von Art. 81 d arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. <sup>59</sup> c AVIG)
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle wertet die Daten nach Absatz 1 aus. Sie verwendet die Ergebnisse zur Weiterentwicklung von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedürfnisse von Stellensuchenden, deren Eingliederung 205 in den Arbeitsmarkt erschwert ist. 206 Mindesttaggeld Art. 81 b (Art. <sup>59</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Das Mindesttaggeld für Versicherte nach Artikel 59 b Absatz 2 AVIG beträgt 102 Franken. 207 Art. 81 c 208 Beiträge der zuständigen Amtsstelle an die Veranstalter von Art. 81 d arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. <sup>59</sup> c AVIG)
<sup>1</sup> Die zuständige Amtsstelle gewährt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung Beiträge an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Sie kann die Gewährung der Beiträge mit Auflagen verbinden.
<sup>2</sup> Die Verfügung oder die Leistungsvereinbarung nennt mindestens die gesetzlichen Grundlagen, die Art und den Betrag der Subvention, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag und die Zielgruppen.
<sup>3</sup> Werden die Beiträge durch Leistungsvereinbarung gewährt, so sind darin zudem die zuständige Amtsstelle, der Veranstalter der Massnahme, die Rechte und Pflichten der Parteien, Zielwerte und Indikatoren, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Leistungsvereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten festzuhalten. 210 Art. 81 e Zuständigkeit und Verfahren (Art. <sup>59</sup> c AVIG)
<sup>3</sup> Werden die Beiträge durch Leistungsvereinbarung gewährt, so sind darin zudem die zuständige Amtsstelle, der Veranstalter der Massnahme, die Rechte und Pflichten der Parteien, Zielwerte und Indikatoren, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Leistungsvereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten festzuhalten. 209 Art. 81 e Zuständigkeit und Verfahren (Art. <sup>59</sup> c AVIG)
<sup>1</sup> Unter Vorbehalt der Artikel 90 a und 95 b –95 d muss die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet.
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<sup>4</sup> Die Ausgleichsstelle kann die Entscheidkompetenz bei Beitragsgesuchen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die kantonale Amtsstelle übertragen.
<sup>5</sup> Spätestens am Ende des dritten Quartals erstattet der Kanton der Ausgleichsstelle Bericht über die ergangenen Entscheide sowie über seine Praxis für das laufende Jahr. Auf gleiche Weise erstattet die Ausgleichsstelle gegenüber der Aufsichtskommission Bericht über die von ihr und von den kantonalen Amtsstellen getroffenen Entscheide. 211 Art. 82 Teilnahme an Massnahmen nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. <sup>59</sup> d Abs. <sup>1</sup> AVIG) Nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug kann während zwei Jahren nicht an einer Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 59 d Absatz 1 AVIG teilgenommen werden.
<sup>5</sup> Spätestens am Ende des dritten Quartals erstattet der Kanton der Ausgleichsstelle Bericht über die ergangenen Entscheide sowie über seine Praxis für das laufende Jahr. Auf gleiche Weise erstattet die Ausgleichsstelle gegenüber der Aufsichtskommission Bericht über die von ihr und von den kantonalen Amtsstellen getroffenen Entscheide. 210 Art. 82 Teilnahme an Massnahmen nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. <sup>59</sup> d Abs. <sup>1</sup> AVIG) Nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug kann während zwei Jahren nicht an einer Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 59 d Absatz 1 AVIG teilgenommen werden.
##### **Art. 83** Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten
(Art. <sup>60</sup> AVIG) 212 Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. 213 Art. 84 Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59–71 d , <sup>75</sup> a , <sup>75</sup> b , <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>110</sup> AVIG) 214 Die Ausgleichsstelle kann Kontrollen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG durchführen. 215 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungsund Art. 85 Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>3</sup> AVIG) bis
(Art. <sup>60</sup> AVIG) 211 Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. 212 Art. 84 Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59–71 d , <sup>75</sup> a , <sup>75</sup> b , <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>110</sup> AVIG) 213 Die Ausgleichsstelle kann Kontrollen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG durchführen. 214 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungsund Art. 85 Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>3</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Wer an einer Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme teilnimmt, muss der Kasse mit den Rechnungen für die Auslagen eine Bescheinigung einreichen, in der die Leitung der Massnahme die Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt.
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- b. die Ansätze für die Beiträge bei Benützung privater Fahrzeuge;
- c. die Maximalansätze bei den verschiedenen Massnahmenarten. 216 Kosten der Durchführung der Massnahme Art. 85 a 217 (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis Der Veranstalter der Massnahme darf von den teilnehmenden Personen keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erheben.
- c. die Maximalansätze bei den verschiedenen Massnahmenarten. 215 Kosten der Durchführung der Massnahme Art. 85 a 216 (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis Der Veranstalter der Massnahme darf von den teilnehmenden Personen keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erheben.
##### **Art. 86** Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss
218 (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>3</sup> AVIG) bis
217 (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>3</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Die Kasse zahlt die Vergütungen in der Regel zusammen mit dem Taggeld aus, wenn der Versicherte die Auslagen bis Ende der Kontrollperiode (Art. 18 Abs. 2 AVIG) nachweist. Kursbesucher, die keine Taggelder beziehen, legen ihre Unterlagen der Kasse jeweils bis Monatsende vor. Rechnungen für Kursbeiträge sowie für grössere Anschaffungen von Lehrmitteln können der Kasse zur direkten Bezahlung eingereicht werden.
<sup>2</sup> Die Vergütungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Vergütungen verfallen nach drei Jahren.
<sup>3</sup> An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf die Kasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. 219 Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG) bis Der Veranstalter der Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme bescheinigt der versicherten Person zuhanden der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl Tage effektiver Teilnahme an der Massnahme und führt allfällige Absenzen auf. 220 Art. 88 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen 221 (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis
<sup>3</sup> An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf die Kasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. 218 Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG) bis Der Veranstalter der Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme bescheinigt der versicherten Person zuhanden der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl Tage effektiver Teilnahme an der Massnahme und führt allfällige Absenzen auf. 219 Art. 88 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen 220 (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Als anrechenbare Kosten der Bildungsmassnahme gelten:
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- f. die erforderlichen Projektierungs-, Kapitalund Raumkosten.
<sup>2</sup> Die Träger der Bildungsmassnahmen führen ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Lehrmittel und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet. 222 Art. 89
<sup>2</sup> Die Träger der Bildungsmassnahmen führen ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Lehrmittel und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet. 221 Art. 89
##### **Art. 90** Einarbeitungszuschüsse
(Art. <sup>65</sup> und <sup>66</sup> AVIG) 223
<sup>1</sup> Die Vermittlung einer versicherten Person gilt als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu 224 finden, weil sie:
(Art. <sup>65</sup> und <sup>66</sup> AVIG) 222
<sup>1</sup> Die Vermittlung einer versicherten Person gilt als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu 223 finden, weil sie:
- a. in fortgeschrittenem Alter steht;
- b. körperlich, psychisch oder geistig behindert ist; 225 ungenügende berufliche Voraussetzungen hat; c.
- d. bereits 150 Taggelder bezogen hat; 226 ter e. in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 mangelnde 227 berufliche Erfahrungen hat. 1bis Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht 228 werden kann.
<sup>2</sup> Für die Einreichung des Gesuches um einen Einarbeitungszuschuss gilt Artikel 81 e 229 Absatz 1 sinngemäss.
- b. körperlich, psychisch oder geistig behindert ist; 224 ungenügende berufliche Voraussetzungen hat; c.
- d. bereits 150 Taggelder bezogen hat; 225 ter e. in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 mangelnde 226 berufliche Erfahrungen hat. 1bis Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht 227 werden kann.
<sup>2</sup> Für die Einreichung des Gesuches um einen Einarbeitungszuschuss gilt Artikel 81 e 228 Absatz 1 sinngemäss.
<sup>3</sup> Die kantonale Amtsstelle klärt beim Arbeitgeber ab, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Einarbeitungszuschüssen erfüllt sind. Sie kann verlangen, dass die Bedingungen nach Artikel 65 Buchstaben b und c AVIG schriftlich vereinbart werden.
<sup>4</sup> Die Kasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus. Dieser zahlt sie mit dem vereinbarten Lohn dem Versicherten aus.
<sup>5</sup> Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen. 230 Ausbildungszuschüsse Art. 90 a (Art. <sup>66</sup> a und <sup>66</sup> c AVIG) 231
<sup>5</sup> Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen. 229 Ausbildungszuschüsse Art. 90 a (Art. <sup>66</sup> a und <sup>66</sup> c AVIG) 230
<sup>1</sup> Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschaftsund Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleichbarer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen.
<sup>2</sup> <sup>232</sup> Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung 233 nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
<sup>3</sup> Die Entlöhnung bemisst sich nach dem ortsund branchenüblichen Lohn im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung. Verfügt die versicherte Person über keine Erfahrungen im auszubildenden oder in einem nahe verwandten Beruf, so bemisst sich die Entlöhnung nach dem ortsund branchenüblichen Lohn im entsprechenden Jahr der 234 beruflichen Grundbildung.
<sup>2</sup> <sup>231</sup> Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung 232 nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
<sup>3</sup> Die Entlöhnung bemisst sich nach dem ortsund branchenüblichen Lohn im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung. Verfügt die versicherte Person über keine Erfahrungen im auszubildenden oder in einem nahe verwandten Beruf, so bemisst sich die Entlöhnung nach dem ortsund branchenüblichen Lohn im entsprechenden Jahr der 233 beruflichen Grundbildung.
<sup>4</sup> Der Höchstbetrag nach Artikel 66 c Absatz 2 AVIG beträgt 3500 Franken pro Monat. Gesprochene Stipendien werden an den Betrag der Ausbildungszuschüsse angerechnet, soweit sie nicht der Deckung der Familienunterhaltskosten dienen.
<sup>5</sup> Für die versicherte Person gilt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist bis zum Abschluss der Ausbildung verlängert, für die der Zuschuss gewährt wurde. Am Tag des Abbruchs oder der Beendigung der Ausbildung wird die verlängerte Rahmenfrist aufgehoben. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt, so 235 kann am Folgetag eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden.
<sup>6</sup> <sup>236</sup> ...
<sup>5</sup> Für die versicherte Person gilt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist bis zum Abschluss der Ausbildung verlängert, für die der Zuschuss gewährt wurde. Am Tag des Abbruchs oder der Beendigung der Ausbildung wird die verlängerte Rahmenfrist aufgehoben. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt, so 234 kann am Folgetag eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden.
<sup>6</sup> <sup>235</sup> ...
<sup>7</sup> Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen acht Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden.
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#### 2. Abschnitt: Arbeit ausserhalb der Wohnortsregion
237 Art. 91 Wohnortsregion (Art. <sup>68</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a AVIG) Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn:
236 Art. 91 Wohnortsregion (Art. <sup>68</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a AVIG) Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn:
- a. zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge
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<sup>1</sup> Die Pauschalentschädigung für auswärtige Unterkunft und Verpflegung von Wochenaufenthaltern bestimmt sich nach den vom WBF für Kursteilnehmer festgelegten Ansätzen (Art. 85 Abs. 3 Bst. a).
<sup>2</sup> Der Fahrkostenersatz bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b). 238 Art. 94 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit (Art. <sup>68</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Die versicherte Person erleidet eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit:
<sup>2</sup> Der Fahrkostenersatz bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b). 237 Art. 94 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit (Art. <sup>68</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Die versicherte Person erleidet eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit:
- a. der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht; und
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##### **Art. 95** Auszahlung der Leistungen und Vorschuss
(Art. <sup>19</sup> ATSG, <sup>59</sup> c Abs. <sup>1</sup> und <sup>68</sup> AVIG) 239
<sup>1</sup> Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder 240 einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81 e Absatz 1 sinngemäss.
(Art. <sup>19</sup> ATSG, <sup>59</sup> c Abs. <sup>1</sup> und <sup>68</sup> AVIG) 238
<sup>1</sup> Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder 239 einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81 e Absatz 1 sinngemäss.
<sup>2</sup> Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm gewählte Kasse angeben. Er kann die Kasse nur wechseln, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist.
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<sup>4</sup> Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Kasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Kasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät.
<sup>5</sup> Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. 241 Art. 95 a Planungsphase (Art. <sup>71</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Artikel 95 b . 242 <sup>243</sup> Art. 95 b Gesuch um Taggelder (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>1</sup> AVIG) 244
<sup>5</sup> Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. 240 Art. 95 a Planungsphase (Art. <sup>71</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Artikel 95 b . 241 <sup>242</sup> Art. 95 b Gesuch um Taggelder (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>1</sup> AVIG) 243
<sup>1</sup> Das Gesuch muss mindestens enthalten:
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<sup>2</sup> Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen Prüfung.
<sup>3</sup> Sie entscheidet innert vier Wochen nach Eingang des Gesuchs, ob Taggelder aus- 245 gerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest.
<sup>4</sup> <sup>246</sup> Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet. 247 Art. 95 c Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne Taggelder (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>3</sup> Sie entscheidet innert vier Wochen nach Eingang des Gesuchs, ob Taggelder aus- 244 gerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest.
<sup>4</sup> <sup>245</sup> Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet. 246 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne Taggelder Art. 95 c (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Das Gesuch ist innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein ausgearbeitetes Projekt mit detaillierten Unterlagen über den Kapitalbedarf sowie über die Finanzierung während des ersten Geschäftsjahres enthalten.
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<sup>3</sup> Die zuständige Bürgschaftsorganisation entscheidet innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches und stellt eine Kopie ihres Entscheides der kantonalen Amtsstelle zu.
<sup>4</sup> <sup>248</sup> Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsorganisation zusätzlich
<sup>20</sup> Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag. 249 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern Art. 95 d (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>4</sup> <sup>247</sup> Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsorganisation zusätzlich
<sup>20</sup> Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag. 248 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern Art. 95 d (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten.
<sup>2</sup> Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsorganisation und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden 250 der Bürgschaftsorganisation entwickeln muss.
<sup>3</sup> Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur mate- 251 riellen Prüfung zu unterbreiten.
<sup>4</sup> Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95 c Absätze 3 und 4. 252 Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist Art. 95 e (Art. <sup>71</sup> d AVIG)
<sup>2</sup> Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsorganisation und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden 249 der Bürgschaftsorganisation entwickeln muss.
<sup>3</sup> Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur mate- 250 riellen Prüfung zu unterbreiten.
<sup>4</sup> Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95 c Absätze 3 und 4. 251 Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist Art. 95 e (Art. <sup>71</sup> d AVIG)
<sup>1</sup> Die Realisierung beziehungsweise Nichtrealisierung des Projekts ist der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen.
<sup>2</sup> <sup>253</sup> ...
<sup>3</sup> Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 71 d Absatz 2 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug 254 erfüllt sind.
<sup>2</sup> <sup>252</sup> ...
<sup>3</sup> Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 71 d Absatz 2 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug 253 erfüllt sind.
#### 3. Abschnitt: Weitere Massnahmen
255 Art. 96 256 Art. 96 a 257 Anrechenbare Kosten der Durchführung Art. 97 von Beschäftigungsmassnahmen 258 (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis
254 Art. 96 255 Art. 96 a 256 Anrechenbare Kosten der Durchführung Art. 97 von Beschäftigungsmassnahmen 257 (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Als anrechenbare Kosten der Durchführung einer Beschäftigungsmassnahme gelten:
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<sup>4</sup> Der Träger führt ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Augleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet.
<sup>5</sup> Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsmassnahmen kann mit Auflagen verbunden werden. 259 Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes Art. 97 a (Art. <sup>64</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken am monatlichen Praktikums-Bruttotaggeld oder am Unterstützungsbeitrag nach Artikel 98. Bei Teilzeitarbeit wird dieser Mindestbetrag anteilsmässig gekürzt. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse der versicherten Person rechnet am Ende der Massnahme mit dem Praktikumsbetrieb ab. 260 Art. 97 b Motivationssemester (Art. <sup>59</sup> c Abs. 2, <sup>59</sup> d , <sup>64</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. c und <sup>5</sup> AVIG) bis Wer während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnimmt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto. 261 Art. 98 Berufspraktikum (Art. <sup>64</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. b AVIG) ter Versicherte Personen nach Artikel 6 Absatz 1 , die an einem Berufspraktikum teilnehmen, haben während der Wartezeit Anspruch auf einen Unterstützungsbeitrag in Höhe des Mindesttaggeldes nach Artikel 81 b . 262 Art. 98 a Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. <sup>59</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. Vorbehalten bleibt Artikel 59 c Absatz 4 AVIG. 263 Art. 98 b 264 Art. 99 265 Art. 99 a
<sup>5</sup> Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsmassnahmen kann mit Auflagen verbunden werden. 258 Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes Art. 97 a (Art. <sup>64</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken am monatlichen Praktikums-Bruttotaggeld oder am Unterstützungsbeitrag nach Artikel 98. Bei Teilzeitarbeit wird dieser Mindestbetrag anteilsmässig gekürzt. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse der versicherten Person rechnet am Ende der Massnahme mit dem Praktikumsbetrieb ab. 259 Art. 97 b Motivationssemester (Art. <sup>59</sup> c Abs. 2, <sup>59</sup> d , <sup>64</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. c und <sup>5</sup> AVIG) bis Wer während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnimmt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto. 260 Art. 98 Berufspraktikum (Art. <sup>64</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. b AVIG) ter Versicherte Personen nach Artikel 6 Absatz 1 , die an einem Berufspraktikum teilnehmen, haben während der Wartezeit Anspruch auf einen Unterstützungsbeitrag in Höhe des Mindesttaggeldes nach Artikel 81 b . 261 Art. 98 a Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. <sup>59</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. Vorbehalten bleibt Artikel 59 c Absatz 4 AVIG. 262 Art. 98 b 263 Art. 99 264 Art. 99 a
##### **Art. 100** Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung
(Art. <sup>73</sup> AVIG) 266
(Art. <sup>73</sup> AVIG) 265
<sup>1</sup> Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel:
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<sup>3</sup> Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden.
<sup>4</sup> Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei 267 Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.
<sup>5</sup> Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Auf- 268 sichtskommission über die Forschungsergebnisse. 269 Art. 101–102 270 Art. 102 a – 102 b 271 Art. 102 c Dritter Titel: Organisation und Finanzierung Erstes Kapitel: Arbeitslosenkassen
<sup>4</sup> Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei 266 Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.
<sup>5</sup> Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Auf- 267 sichtskommission über die Forschungsergebnisse. 268 Art. 101–102 269 Art. 102 a – 102 b 270 Art. 102 c Dritter Titel: Organisation und Finanzierung Erstes Kapitel: Arbeitslosenkassen
##### **Art. 103** Meldepflicht der Kassen
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<sup>1</sup> Die Kassen verwenden das Betriebskapital für die laufenden Auszahlungen. Sie sorgen für ausreichende Liquidität und für die sichere Aufbewahrung der Vermögenswerte.
<sup>2</sup> <sup>272</sup> ... 273 Art. 106 274 Monatliche Betriebsrechnung Art. 107 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein. 275 Art. 108 Rechnungsführung und Rechnungsabschluss (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AVIG)
<sup>2</sup> <sup>271</sup> ... 272 Art. 106 273 Monatliche Betriebsrechnung Art. 107 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein. 274 Art. 108 Rechnungsführung und Rechnungsabschluss (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AVIG)
<sup>1</sup> Die Kassen führen ihre Bücher nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.
<sup>2</sup> Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassen reichen Betriebsrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis Ende Januar der Ausgleichsstelle 276 ein. Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstellen
<sup>2</sup> Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassen reichen Betriebsrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis Ende Januar der Ausgleichsstelle 275 ein. Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstellen
#### 1. Abschnitt: Ausgleichsstelle
277 Art. 109 Prüfung der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen (Art. <sup>83</sup> und <sup>92</sup> AVIG)
276 Art. 109 Prüfung der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen (Art. <sup>83</sup> und <sup>92</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Prüfungen der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen umfassen:
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- b. Prüfung der EDV-Anwendungen (Art. 109 b );
- c. Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. 110); 278 d. Prüfung des Gesetzesvollzugs der zuständigen Amtsstellen.
- c. Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. 110); 277 d. Prüfung des Gesetzesvollzugs der zuständigen Amtsstellen.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle kann eine Treuhandstelle mit der Prüfung beauftragen.
<sup>3</sup> <sup>279</sup> ... 280 Art. 109 a Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG)
<sup>3</sup> <sup>278</sup> ... 279 Art. 109 a Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG)
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen jährlich die Rechnungsführung sowie periodisch und stichprobenweise das Inventar der Anlagen, die vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert wurden.
<sup>2</sup> Hat ein Kassenträger bereits eine Treuhandstelle mit der Revision anderer von ihm getragener Institutionen oder seiner eigenen Geschäftsstelle beauftragt, so kann die Ausgleichsstelle auf seinen Antrag, dieselbe Treuhandstelle mit der Rechnungsprüfung der ALV-Kasse beauftragen. Dem Gesuch ist stattzugeben, wenn die Treuhandstelle die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 3 erfüllt und aus ihrer Wahl als Revisionsstelle keine Nachteile zu gewärtigen sind. Auftraggeber gegenüber der Treuhandstelle ist in jedem Fall die Ausgleichsstelle. Die beauftragte Treuhandstelle ist an die Weisungen der Ausgleichsstelle gebunden. 281 Prüfung der EDV-Anwendungen Art. 109 b (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. i und o AVIG) Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen periodisch und stichprobenweise die EDV-Anwendungen sowie die technischen Vorkehren und die Sicherheitsaspekte. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen und die Buchhaltungsund Finanzanwendungen. 282 Art. 110 Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. <sup>28</sup> und <sup>46</sup> ATSG, Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>83</sup> a Abs. <sup>3</sup> AVIG) 283
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle prüft in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stich- 284 probenweise, ob die Auszahlungen der Kassen rechtmässig sind.
<sup>2</sup> Hat ein Kassenträger bereits eine Treuhandstelle mit der Revision anderer von ihm getragener Institutionen oder seiner eigenen Geschäftsstelle beauftragt, so kann die Ausgleichsstelle auf seinen Antrag, dieselbe Treuhandstelle mit der Rechnungsprüfung der ALV-Kasse beauftragen. Dem Gesuch ist stattzugeben, wenn die Treuhandstelle die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 3 erfüllt und aus ihrer Wahl als Revisionsstelle keine Nachteile zu gewärtigen sind. Auftraggeber gegenüber der Treuhandstelle ist in jedem Fall die Ausgleichsstelle. Die beauftragte Treuhandstelle ist an die Weisungen der Ausgleichsstelle gebunden. 280 Prüfung der EDV-Anwendungen Art. 109 b (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. i und o AVIG) Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen periodisch und stichprobenweise die EDV-Anwendungen sowie die technischen Vorkehren und die Sicherheitsaspekte. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen und die Buchhaltungsund Finanzanwendungen. 281 Art. 110 Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. <sup>28</sup> und <sup>46</sup> ATSG, Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>83</sup> a Abs. <sup>3</sup> AVIG) 282
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle prüft in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stich- 283 probenweise, ob die Auszahlungen der Kassen rechtmässig sind.
<sup>2</sup> Die Kassen bewahren die Akten über die Versicherungsfälle vollständig und geordnet auf. Die Ausgleichsstelle kann jederzeit Einsicht nehmen.
<sup>3</sup> Die Kassenrevision erstreckt sich auf die Vorgänge seit der letzten Revision. Liegt die letzte Revision weniger als ein Jahr zurück, so können sämtliche Vorgänge der letzten zwölf Monate geprüft werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist massgebend, wenn durch eine strafbare Handlung auf die Auszahlung eingewirkt wur- 285 de.
<sup>4</sup> Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsund Schlechtwet- 286 terentschädigungen. 287 Art. 111 Revisionsbericht und Verfügung (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d, <sup>83</sup> a Abs. <sup>3</sup> und <sup>95</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG) 288
<sup>3</sup> Die Kassenrevision erstreckt sich auf die Vorgänge seit der letzten Revision. Liegt die letzte Revision weniger als ein Jahr zurück, so können sämtliche Vorgänge der letzten zwölf Monate geprüft werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist massgebend, wenn durch eine strafbare Handlung auf die Auszahlung eingewirkt wur- 284 de.
<sup>4</sup> Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsund Schlechtwet- 285 terentschädigungen. 286 Art. 111 Revisionsbericht und Verfügung (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d, <sup>83</sup> a Abs. <sup>3</sup> und <sup>95</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG) 287
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle hält das Ergebnis der Revision der Auszahlungen in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse sowie dem Träger in der Regel innert
<sup>60</sup> Tagen bekannt.
<sup>2</sup> Sie eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle. Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso allfälliger zurückgeforderter Be- 289 träge auf der Grundlage dieser Verfügung. 290 Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen im Falle Art. 111 a missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis
<sup>2</sup> Sie eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle. Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso allfälliger zurückgeforderter Be- 288 träge auf der Grundlage dieser Verfügung. 289 Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen im Falle Art. 111 a missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Als Mehrkosten im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen gelten die Kosten, welche die durchschnittlichen Kosten einer üblichen Arbeitgeberkontrolle übersteigen.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle legt die zu berücksichtigenden Kosten in der Rückforderungsverfügung fest. 291 Art. 111 b Sanktion bei missbräuchlicher Erwirkung von Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung durch den Arbeitgeber (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) ter Erwirkt der Arbeitgeber missbräuchlich eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung so berechnet sich der zu zahlende Betrag, indem die missbräuchlich erwirkte Entschädigung mit dem Zweifachen des Ergebnisses aus der Division der missbräuchlich angegebenen Stunden durch die gesamten der Kasse gemeldeten Stunden multipliziert wird.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle legt die zu berücksichtigenden Kosten in der Rückforderungsverfügung fest. 290 Art. 111 b Sanktion bei missbräuchlicher Erwirkung von Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung durch den Arbeitgeber (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) ter Erwirkt der Arbeitgeber missbräuchlich eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung so berechnet sich der zu zahlende Betrag, indem die missbräuchlich erwirkte Entschädigung mit dem Zweifachen des Ergebnisses aus der Division der missbräuchlich angegebenen Stunden durch die gesamten der Kasse gemeldeten Stunden multipliziert wird.
##### **Art. 112** Einwendungen und Aktenergänzung
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<sup>2</sup> Sie bezeichnet die beanstandeten Auszahlungen, die vom Empfänger zurückzufordern sind, und belastet gleichzeitig der Kasse die entsprechenden Beträge.
<sup>3</sup> Für beanstandete Auszahlungen, die nicht zurückgefordert werden können, macht sie allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Träger geltend. 292 Art. 114 Ersatzpflicht des Kassenträgers oder des Kantons (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> g AVIG)
<sup>3</sup> Für beanstandete Auszahlungen, die nicht zurückgefordert werden können, macht sie allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Träger geltend. 291 Art. 114 Ersatzpflicht des Kassenträgers oder des Kantons (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> g AVIG)
<sup>1</sup> Kann eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht eingebracht werden, so ist der haftende Kassenträger oder Kanton ersatzpflichtig.
<sup>2</sup> Der haftende Kassenträger oder Kanton wird pro Schadenfall mit höchstens 10 000 Franken belastet, es sei denn, er hat den Schaden vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht.
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war. 293 Haftungsrisikovergütung an die Kassenträger und die Kantone Art. 114 a (Art. <sup>82</sup> Abs. 5, <sup>83</sup> und <sup>85</sup> g Abs. <sup>5</sup> AVIG) Das WBF legt die Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung des Ausgleichsfonds an die Kassenträger und die Kantone sowie die Vergütungssumme und deren Ausrichtung fest. 294 Art. 115 Befreiung von der Ersatzpflicht (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> g AVIG) 295
<sup>2</sup> Der haftende Kassenträger oder Kanton wird pro Schadenfall mit höchstens
<sup>10</sup> 000 Franken belastet, es sei denn, er hat den Schaden vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht.
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war. 292 Haftungsrisikovergütung an die Kassenträger und die Kantone Art. 114 a (Art. <sup>82</sup> Abs. 5, <sup>83</sup> und <sup>85</sup> g Abs. <sup>5</sup> AVIG) Das WBF legt die Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung des Ausgleichsfonds an die Kassenträger und die Kantone sowie die Vergütungssumme und deren Ausrichtung fest. 293 Art. 115 Befreiung von der Ersatzpflicht (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> g AVIG) 294
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle kann den Träger auf sein Gesuch hin von der Ersatzpflicht befreien, wenn er glaubhaft macht, dass die Kasse an der fehlerhaften Auszahlung nur ein leichtes Verschulden trifft.
@@ -1302,7 +1304,7 @@
<sup>3</sup> Die Befreiung von der Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn die Kasse entgegen der Weisung der Ausgleichsstelle die zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht vom Empfänger zurückgefordert hat.
<sup>4</sup> Artikel 114 sowie die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten sinngemäss, wenn die Kasse von sich aus eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung zurückfordert. 296 Art. 115 a Die Artikel 109–115 gelten sinngemäss auch für die Kantone bezüglich ihrer zuständigen Amtsstellen.
<sup>4</sup> Artikel 114 sowie die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten sinngemäss, wenn die Kasse von sich aus eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung zurückfordert. 295 Art. 115 a Die Artikel 109–115 gelten sinngemäss auch für die Kantone bezüglich ihrer zuständigen Amtsstellen.
##### **Art. 116** Übertragung der Revision
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##### **Art. 117** Zuweisung der Mittel an die Kassen
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AVIG) Bei der Zuweisung der Mittel an die Kassen berücksichtigt die Ausgleichsstelle den Stand des Betriebskapitals und den voraussichtlichen Bedarf. 297 Art. 117 a Anstellung von Personal zulasten des Ausgleichsfonds (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Über die Anstellung von Personal für die Ausgleichsstelle zulasten des Ausgleichsfonds der Versicherung entscheidet die Ausgleichsstelle abschliessend.
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AVIG) Bei der Zuweisung der Mittel an die Kassen berücksichtigt die Ausgleichsstelle den Stand des Betriebskapitals und den voraussichtlichen Bedarf. 296 Art. 117 a Anstellung von Personal zulasten des Ausgleichsfonds (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Über die Anstellung von Personal für die Ausgleichsstelle zulasten des Ausgleichsfonds der Versicherung entscheidet die Ausgleichsstelle abschliessend.
#### 2. Abschnitt: Ausgleichsfonds
@@ -1686,57 +1688,57 @@
[^174]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^175]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 8. April 2020 über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung, mit Wir- kung vom 9. April 2020 bis zum 31. Aug. 2020 (AS 2020 1201).
[^175]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^176]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^177]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 8. April 2020 über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung, mit Wir- kung vom 9. April 2020 bis zum 31. Aug. 2020 (AS 2020 1201).
[^178]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Febr. 2009 (AS 2009 1027). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft vom 1. Sept. 2020 zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 2875).
[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^180]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^181]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft vom 1. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2020 (AS 2020 3611).
[^183]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^177]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Febr. 2009 (AS 2009 1027). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft vom 1. Sept. 2020 zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 2875).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^179]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^180]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^181]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft vom 1. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2020 (AS 2020 3611).
[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^183]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^184]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^185]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^186]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^185]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^189]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^190]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^191]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^192]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^193]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^194]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^195]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^196]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^197]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^198]: SR 281.1
[^199]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^200]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^188]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^189]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^190]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^192]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^193]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^194]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^195]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^196]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^197]: SR 281.1
[^198]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^200]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^201]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
@@ -1744,83 +1746,83 @@
[^203]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^204]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^205]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^206]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^207]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^208]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^209]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^210]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^211]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^212]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^213]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 60). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^214]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^215]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^216]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^204]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^205]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^206]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^207]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^208]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^209]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^210]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^211]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^212]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 60). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^213]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^214]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^215]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^216]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^217]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^218]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^219]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^220]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^221]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^222]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^223]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^219]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^220]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^221]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^222]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^223]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^224]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^225]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^226]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^227]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^228]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^229]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^230]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^231]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^232]: [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Heute: das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10 ).
[^233]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^225]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^226]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^227]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^228]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^229]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^230]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^231]: [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Heute: das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10 ).
[^232]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^233]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^234]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^235]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^236]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^235]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^236]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^237]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^238]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^238]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^239]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^240]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^241]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^242]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^240]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^241]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^242]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^243]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
@@ -1828,106 +1830,104 @@
[^245]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^246]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^247]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^248]: SR 951.25
[^249]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^246]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^247]: SR 951.25
[^248]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^249]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^250]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^251]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^252]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^253]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^254]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^255]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^256]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^257]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^258]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^251]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^252]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^253]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^254]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^255]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^256]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^257]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^258]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^259]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^260]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^261]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^262]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^263]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 19. Nov. 2003 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 4863).
[^264]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^265]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^266]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^267]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^268]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^269]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^270]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^271]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2005 (AS 2005 3591). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^272]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^273]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^274]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^275]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^276]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^277]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^278]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^279]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^260]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^261]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^262]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 19. Nov. 2003 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 4863).
[^263]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^264]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^265]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^266]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^267]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^268]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^269]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^270]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2005 (AS 2005 3591). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^271]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^272]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^273]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^274]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^275]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^276]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^277]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^278]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^279]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^280]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^281]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^281]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^282]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^283]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^284]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^285]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^286]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^283]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^284]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^285]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^286]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^287]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^288]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^289]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^288]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^289]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^290]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^291]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^292]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 mit Ausnahme von Abs. 2, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2010 5529).
[^293]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5529).
[^294]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^295]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^291]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 mit Ausnahme von Abs. 2, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2010 5529).
[^292]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5529).
[^293]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^294]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^295]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^296]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^297]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
1983-08-31
AVIV
Originalfassung Text zu diesem Datum