Änderungshistorie
Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
45 Versionen
· 1983-08-31
2020-10-01
2020-09-01
2020-04-09
2020-03-21
2020-03-13
2019-01-01
2018-07-01
2017-08-01
Änderungen vom 2017-08-01
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<sup>1</sup> Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
<sup>2</sup> Der anrechenbare Arbeitsausfall vermindert sich für jede Abrechnungsperiode um 168 einen Karenztag.
<sup>3</sup> <sup>169</sup> …
##### **Art. 51** Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer
nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann.
<sup>2</sup> Der Arbeitsausfall ist insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch:
- a. Einoder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren;
- b. Kontingentierung von Rohoder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen;
- c. Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen;
- d. längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung;
- e. Elementarschadenereignisse.
<sup>3</sup> Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat.
<sup>4</sup> Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange er durch eine private Versicherung gedeckt ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen einen solchen Arbeitsausfall nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall frühestens nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist anrechenbar. 170 Art. 51 a Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterverlauf zurückzuführen ist, der den Betrieb stilllegt oder erheblich einschränkt.
<sup>2</sup> Als für einen Betrieb ungewöhnlicher Wetterverlauf gilt namentlich der Schneemangel in Wintersportgebieten, sofern er in einen Zeitraum fällt, in dem der Betrieb nachweislich in drei von fünf Vorjahren geöffnet war.
<sup>3</sup> Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt.
<sup>4</sup> Für jede Abrechnungsperiode wird eine Karenzfrist von drei vollen Arbeitstagen vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen. In Betrieben, welche nur saisonal tätig sind, gilt für den erstmaligen Arbeitsausfall innerhalb der Saison eine Karenzfrist von zwei Wochen.
<sup>5</sup> Als bestandene Karenztage gelten nur Ausfalltage, für die der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis stand und vom Arbeitgeber eine mindestens der Kurzarbeitsentschädigung entsprechende Vergütung erhalten hat.
<sup>6</sup> Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Arbeitnehmer im befristeten Arbeitsverhältnis anwendbar.
##### **Art. 52** Betriebsabteilung
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Eine Betriebsabteilung ist einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die:
- a. einer eigenen innerbetrieblich selbständigen Leitung untersteht oder
- b. Leistungen erbringt, die auch von selbständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten.
<sup>2</sup> Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Arbeitgeber ein Organigramm seines Gesamtbetriebes vorlegen.
##### **Art. 53** Abrechnungsperiode
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.
<sup>2</sup> Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Kurzarbeitsentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet.
##### **Art. 54** Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Kurzarbeit vor oder nach
Feiertagen oder Betriebsferien (Art. <sup>33</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar
- a. an den zwei Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Feiertagen, die nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen;
- b. an den fünf Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Betriebsferien.
<sup>2</sup> Das SECO kann in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b auf Gesuch des Arbeitgebers Ausnahmen gewähren, wenn nach den besonderen Umständen ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss das Gesuch an die kantonale Amtsstelle richten; diese leitet es zusammen mit ihrer Stellungnahme an das SECO wei- 171 ter. 172 Saisonale Beschäftigungsschwankungen Art. 54 a (Art. <sup>33</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b und <sup>3</sup> AVIG) Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren.
##### **Art. 55** Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer
(Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer bemisst sich nach dem Durchschnittslohn im Bemessungszeitraum (Art. 48 Abs. 2).
##### **Art. 56** Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Bezüger
von Einarbeitungszuschüssen (Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Kurzarbeitsentschädigung für Versicherte, die Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 AVIG) beziehen, bemisst sich nach dem für die Einarbeitungszeit vertraglich vereinbarten Lohn; die Einarbeitungszuschüsse bleiben unberücksichtigt.
<sup>2</sup> Bei hundertprozentiger Kurzarbeit bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung nach dem für die Zeit nach der Einarbeitung vertraglich vereinbarten Lohn. 173 Art. 57 Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn (Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohnes. 174 Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles Art. 57 a (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Überschreitet der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
<sup>2</sup> Die normale betriebliche Arbeitszeit bestimmt sich nach Artikel 46. 175 Art. 57 b 176 Voranmeldefrist Art. 58 (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss.
<sup>2</sup> Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
<sup>3</sup> Absatz 2 gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Voranmeldung nicht fristgemäss erstatten konnte.
<sup>4</sup> Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.
<sup>5</sup> Bei Arbeitsausfällen infolge von wetterbedingten Kundenausfällen gilt Artikel 69 Absätze 1 und 2.
##### **Art. 59** Einzureichende Unterlagen
(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Zur Voranmeldung der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber nebst den Angaben nach Artikel 36 Absatz 2 AVIG einreichen:
- a. eine Darlegung der Umstände, welche die Einführung von Kurzarbeit notwendig machen, und eine Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten des Betriebes für die nähere Zukunft;
- b. die Zahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder für welche die Kündigung vorgesehen ist;
- c. alle weiteren von der kantonalen Amtsstelle verlangten Unterlagen.
<sup>2</sup> Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit auf dem Formular des SECO melden.
<sup>3</sup> Das SECO kann ein vereinfachtes Verfahren für den Fall vorsehen, dass ein Betrieb während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) unter gleich bleibenden Umständen mehrmals Kurzarbeit anmeldet.
##### **Art. 60** Kassenwahl und Kassenwechsel
(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. c und <sup>38</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber kann für jede Betriebsabteilung (Art. 52) eine Kasse wählen.
<sup>2</sup> Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit angemeldet und eine Kasse bezeichnet, so darf er während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) die Kasse nur wechseln, wenn:
- a. die Kasse sein Entschädigungsgesuch wegen Unzuständigkeit zurückweist;
- b. der Betrieb nicht mehr im örtlichen oder sachlichen Tätigkeitsbereich (Art. 78 Abs. 2 AVIG) der bisherigen Kasse liegt.
<sup>3</sup> Hat der Arbeitgeber innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er die Kurzarbeitsentschädigung nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllt ist.
<sup>4</sup> Das SECO kann einen Kassenwechsel bewilligen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die bisherige Kasse nicht in der Lage ist, den Entschädigungsfall ordnungsgemäss abzuwickeln, oder dass sie bei der Erledigung eines früheren Entschädigungsfalles schwerwiegende Fehler begangen hat.
<sup>5</sup> Die bisherige liefert der neuen Kasse auf Aufforderung alle notwendigen Angaben, insbesondere über die Anzahl der Abrechnungsperioden, für die sie Leistungen ausgerichtet hat.
##### **Art. 61** Geltendmachung des Anspruchs
(Art. <sup>38</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode. 177 Art. 61 a Vergütung der Arbeitgeberbeiträge (Art. <sup>39</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. 178 Art. 62
##### **Art. 63** Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung
(Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG) Die Kurzarbeitsentschädigung wird gekürzt, soweit sie zusammen mit dem durch Zwischenbeschäftigung erzielten Einkommen den anrechenbaren Verdienstausfall übersteigt.
##### **Art. 64** Abzüge wegen Verschuldens des Versicherten
(Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Abzüge von der Kurzarbeitsentschädigung betragen:
- a.[^100] – 250 Franken bei leichtem Verschulden;
- b.[^251] – 550 Franken bei mittelschwerem Verschulden;
- c.[^551] –1000 Franken bei schwerem Verschulden.
<sup>2</sup> Die kantonale Amtsstelle übermittelt dem Arbeitgeber, der Kasse und dem SECO unverzüglich je ein Doppel der Verfügung.
<sup>3</sup> Der Arbeitgeber verrechnet im Auftrag der Kasse die rechtskräftig verfügten Abzüge soweit möglich mit auszuzahlenden Kurzarbeitsentschädigungen. Nicht verrechenbare Abzüge muss die Kasse vom Versicherten zurückfordern. Drittes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung
##### **Art. 65** Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
(Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:
- a. Hochund Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauerund Steinbruchgewerbe;
- b. Sandund Kiesgewinnung;
- c. Geleiseund Freileitungsbau;
- d. Landschaftsgartenbau; 179 e. Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
- f. Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
- g. Berufsfischerei; 180 h. Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden; 181 Sägerei. i.
<sup>2</sup> <sup>182</sup> …
<sup>3</sup> Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obstund Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden kön- 183 nen.
##### **Art. 66** Anrechenbarer Arbeitsausfall
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitsausfall zählt als halber Tag, wenn er einen Voroder Nachmittag oder mindestens 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent eines vollen Arbeitstages aus- 184 macht.
<sup>2</sup> <sup>185</sup> … 186 Art. 66 a Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>44</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.
<sup>2</sup> Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Voroder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.
<sup>3</sup> Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
<sup>4</sup> Läuft im Zeitpunkt eines anrechenbaren wetterbedingten Arbeitsausfalles für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.
<sup>5</sup> Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.
##### **Art. 67** Voller Arbeitstag
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 187 Karenzzeit Art. 67 a (Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
<sup>2</sup> Der anrechenbare Arbeitsausfall vermindert sich für jede dieser Abrechnungsperioden um:
- a. zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode;
- b. drei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.
<sup>3</sup> Verlängert der Bundesrat die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 2 AVIG und 57 b dieser Verordnung), so vermindert sich der anrechenbare 168 Arbeitsausfall für jede Abrechnungsperiode um einen Karenztag.
##### **Art. 51** Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer
nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann.
<sup>2</sup> Der Arbeitsausfall ist insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch:
- a. Einoder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren;
- b. Kontingentierung von Rohoder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen;
- c. Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen;
- d. längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung;
- e. Elementarschadenereignisse.
<sup>3</sup> Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat.
<sup>4</sup> Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange er durch eine private Versicherung gedeckt ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen einen solchen Arbeitsausfall nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall frühestens nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist anrechenbar. 169 Art. 51 a Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterverlauf zurückzuführen ist, der den Betrieb stilllegt oder erheblich einschränkt.
<sup>2</sup> Als für einen Betrieb ungewöhnlicher Wetterverlauf gilt namentlich der Schneemangel in Wintersportgebieten, sofern er in einen Zeitraum fällt, in dem der Betrieb nachweislich in drei von fünf Vorjahren geöffnet war.
<sup>3</sup> Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt.
<sup>4</sup> Für jede Abrechnungsperiode wird eine Karenzfrist von drei vollen Arbeitstagen vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen. In Betrieben, welche nur saisonal tätig sind, gilt für den erstmaligen Arbeitsausfall innerhalb der Saison eine Karenzfrist von zwei Wochen.
<sup>5</sup> Als bestandene Karenztage gelten nur Ausfalltage, für die der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis stand und vom Arbeitgeber eine mindestens der Kurzarbeitsentschädigung entsprechende Vergütung erhalten hat.
<sup>6</sup> Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Arbeitnehmer im befristeten Arbeitsverhältnis anwendbar.
##### **Art. 52** Betriebsabteilung
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Eine Betriebsabteilung ist einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die:
- a. einer eigenen innerbetrieblich selbständigen Leitung untersteht oder
- b. Leistungen erbringt, die auch von selbständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten.
<sup>2</sup> Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Arbeitgeber ein Organigramm seines Gesamtbetriebes vorlegen.
##### **Art. 53** Abrechnungsperiode
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>5</sup> AVIG)
##### **Art. 68** Abrechnungsperiode
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.
<sup>2</sup> Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Kurzarbeitsentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet.
##### **Art. 54** Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Kurzarbeit vor oder nach
Feiertagen oder Betriebsferien (Art. <sup>33</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar
- a. an den zwei Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Feiertagen, die nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen;
- b. an den fünf Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Betriebsferien.
<sup>2</sup> Das SECO kann in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b auf Gesuch des Arbeitgebers Ausnahmen gewähren, wenn nach den besonderen Umständen ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss das Gesuch an die kantonale Amtsstelle richten; diese leitet es zusammen mit ihrer Stellungnahme an das SECO wei- 170 ter. 171 Saisonale Beschäftigungsschwankungen Art. 54 a (Art. <sup>33</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b und <sup>3</sup> AVIG) Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren.
##### **Art. 55** Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer
(Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer bemisst sich nach dem Durchschnittslohn im Bemessungszeitraum (Art. 48 Abs. 2).
##### **Art. 56** Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Bezüger
von Einarbeitungszuschüssen (Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Kurzarbeitsentschädigung für Versicherte, die Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 AVIG) beziehen, bemisst sich nach dem für die Einarbeitungszeit vertraglich vereinbarten Lohn; die Einarbeitungszuschüsse bleiben unberücksichtigt.
<sup>2</sup> Bei hundertprozentiger Kurzarbeit bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung nach dem für die Zeit nach der Einarbeitung vertraglich vereinbarten Lohn. 172 Art. 57 Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn (Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohnes. 173 Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles Art. 57 a (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Überschreitet der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
<sup>2</sup> Die normale betriebliche Arbeitszeit bestimmt sich nach Artikel 46. 174 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung Art. 57 b (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperioden verlängert. 175 Art. 58 Voranmeldefrist (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss.
<sup>2</sup> Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
<sup>3</sup> Absatz 2 gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Voranmeldung nicht fristgemäss erstatten konnte.
<sup>4</sup> Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.
<sup>5</sup> Bei Arbeitsausfällen infolge von wetterbedingten Kundenausfällen gilt Artikel 69 Absätze 1 und 2.
##### **Art. 59** Einzureichende Unterlagen
(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Zur Voranmeldung der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber nebst den Angaben nach Artikel 36 Absatz 2 AVIG einreichen:
- a. eine Darlegung der Umstände, welche die Einführung von Kurzarbeit notwendig machen, und eine Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten des Betriebes für die nähere Zukunft;
- b. die Zahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder für welche die Kündigung vorgesehen ist;
- c. alle weiteren von der kantonalen Amtsstelle verlangten Unterlagen.
<sup>2</sup> Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit auf dem Formular des SECO melden.
<sup>3</sup> Das SECO kann ein vereinfachtes Verfahren für den Fall vorsehen, dass ein Betrieb während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) unter gleich bleibenden Umständen mehrmals Kurzarbeit anmeldet.
##### **Art. 60** Kassenwahl und Kassenwechsel
(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. c und <sup>38</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber kann für jede Betriebsabteilung (Art. 52) eine Kasse wählen.
<sup>2</sup> Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit angemeldet und eine Kasse bezeichnet, so darf er während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) die Kasse nur wechseln, wenn:
- a. die Kasse sein Entschädigungsgesuch wegen Unzuständigkeit zurückweist;
- b. der Betrieb nicht mehr im örtlichen oder sachlichen Tätigkeitsbereich (Art. 78 Abs. 2 AVIG) der bisherigen Kasse liegt.
<sup>3</sup> Hat der Arbeitgeber innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er die Kurzarbeitsentschädigung nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllt ist.
<sup>4</sup> Das SECO kann einen Kassenwechsel bewilligen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die bisherige Kasse nicht in der Lage ist, den Entschädigungsfall ordnungsgemäss abzuwickeln, oder dass sie bei der Erledigung eines früheren Entschädigungsfalles schwerwiegende Fehler begangen hat.
<sup>5</sup> Die bisherige liefert der neuen Kasse auf Aufforderung alle notwendigen Angaben, insbesondere über die Anzahl der Abrechnungsperioden, für die sie Leistungen ausgerichtet hat.
##### **Art. 61** Geltendmachung des Anspruchs
(Art. <sup>38</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode. 176 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge Art. 61 a (Art. <sup>39</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. 177 Art. 62
##### **Art. 63** Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung
(Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG) Die Kurzarbeitsentschädigung wird gekürzt, soweit sie zusammen mit dem durch Zwischenbeschäftigung erzielten Einkommen den anrechenbaren Verdienstausfall übersteigt.
##### **Art. 64** Abzüge wegen Verschuldens des Versicherten
(Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Abzüge von der Kurzarbeitsentschädigung betragen:
- a.[^100] – 250 Franken bei leichtem Verschulden;
- b.[^251] – 550 Franken bei mittelschwerem Verschulden;
- c.[^551] –1000 Franken bei schwerem Verschulden.
<sup>2</sup> Die kantonale Amtsstelle übermittelt dem Arbeitgeber, der Kasse und dem SECO unverzüglich je ein Doppel der Verfügung.
<sup>3</sup> Der Arbeitgeber verrechnet im Auftrag der Kasse die rechtskräftig verfügten Abzüge soweit möglich mit auszuzahlenden Kurzarbeitsentschädigungen. Nicht verrechenbare Abzüge muss die Kasse vom Versicherten zurückfordern. Drittes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung
##### **Art. 65** Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
(Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:
- a. Hochund Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauerund Steinbruchgewerbe;
- b. Sandund Kiesgewinnung;
- c. Geleiseund Freileitungsbau;
- d. Landschaftsgartenbau; 178 e. Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
- f. Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
- g. Berufsfischerei; 179 Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von h. Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden; 180 i. Sägerei.
<sup>2</sup> <sup>181</sup> …
<sup>3</sup> Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obstund Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden kön- 182 nen.
##### **Art. 66** Anrechenbarer Arbeitsausfall
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitsausfall zählt als halber Tag, wenn er einen Voroder Nachmittag oder mindestens 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent eines vollen Arbeitstages aus- 183 macht.
<sup>2</sup> <sup>184</sup> … 185 Art. 66 a Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>44</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.
<sup>2</sup> Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Voroder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.
<sup>3</sup> Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
<sup>4</sup> Läuft im Zeitpunkt eines anrechenbaren wetterbedingten Arbeitsausfalles für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.
<sup>5</sup> Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.
##### **Art. 67** Voller Arbeitstag
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 186 Art. 67 a Karenzzeit (Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
<sup>2</sup> Der anrechenbare Arbeitsausfall vermindert sich für jede dieser Abrechnungsperioden um:
- a. zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode;
- b. drei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.
##### **Art. 68** Abrechnungsperiode
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.
<sup>2</sup> Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet. 187 Art. 69 Meldung (Art. <sup>45</sup> AVIG)
<sup>2</sup> Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet. 188 Art. 69 Meldung (Art. <sup>45</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des SECO melden.
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##### **Art. 71** Kassenwechsel
(Art. <sup>47</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 1 AVIG) oder hat er innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er einen neuen Entschädigungsanspruch nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 2 erfüllt ist. 188 Art. 71 a Vergütung der Arbeitgeberbeiträge (Art. <sup>48</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet. 189 Art. 72 Kontrollvorschriften (Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Bei wetterbedingten Arbeitsausfällen wird keine Stempelkontrolle durchgeführt, soweit die kantonale Amtsstelle nichts anderes anordnet. Viertes Kapitel: Insolvenzentschädigung
(Art. <sup>47</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 1 AVIG) oder hat er innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er einen neuen Entschädigungsanspruch nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 2 erfüllt ist. 189 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge Art. 71 a (Art. <sup>48</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet. 190 Art. 72 Kontrollvorschriften (Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Bei wetterbedingten Arbeitsausfällen wird keine Stempelkontrolle durchgeführt, soweit die kantonale Amtsstelle nichts anderes anordnet. Viertes Kapitel: Insolvenzentschädigung
##### **Art. 73** Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer
(Art. <sup>51</sup> AVIG) Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. 190 Art. 74 Glaubhaftmachung der Forderung (Art. <sup>51</sup> AVIG) Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. 191 Art. 75 192 Gleiches Arbeitsverhältnis Art. 75 a (Art. <sup>52</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als gleiches Arbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 AVIG gilt auch ein Arbeitsverhältnis, das innerhalb eines Jahres:
(Art. <sup>51</sup> AVIG) Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. 191 Art. 74 Glaubhaftmachung der Forderung (Art. <sup>51</sup> AVIG) Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. 192 Art. 75 193 Gleiches Arbeitsverhältnis Art. 75 a (Art. <sup>52</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als gleiches Arbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 AVIG gilt auch ein Arbeitsverhältnis, das innerhalb eines Jahres:
- a. zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen wird; oder
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<sup>4</sup> Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Kasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet das SECO die zuständige Kasse.
<sup>5</sup> Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvor- 193 schusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über 194 Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.
<sup>5</sup> Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvor- 194 schusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über 195 Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.
##### **Art. 78** Zusammenarbeit der Kassen
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<sup>1</sup> Müssen Forderungen im Ausland geltend gemacht werden, so unterbreitet die Kasse den Fall mit allen Unterlagen dem SECO.
<sup>2</sup> Erscheint die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft oder muss mit Umtrieben gerechnet werden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis stehen, so kann das SECO die Kasse ermächtigen, auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten. Fünftes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen <sup>195</sup>
<sup>2</sup> Erscheint die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft oder muss mit Umtrieben gerechnet werden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis stehen, so kann das SECO die Kasse ermächtigen, auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten. Fünftes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen <sup>196</sup>
#### 1. Abschnitt: Umschulung, Weiterbildung, Eingliederung
196 Art. 81 Teilnahme an Bildungsoder Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>60</sup> und <sup>64</sup> a AVIG) 197
<sup>1</sup> Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt 198 wird.
197 Art. 81 Teilnahme an Bildungsoder Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>60</sup> und <sup>64</sup> a AVIG) 198
<sup>1</sup> Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt 199 wird.
<sup>2</sup> Ausgeschlossen sind berufsund betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter.
<sup>3</sup> Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81 e Ab- 199 satz 1 sinngemäss. 200 Erfolgskontrolle der Massnahmen Art. 81 a (Art. <sup>59</sup> a AVIG)
<sup>3</sup> Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81 e Ab- 200 satz 1 sinngemäss. 201 Erfolgskontrolle der Massnahmen Art. 81 a (Art. <sup>59</sup> a AVIG)
<sup>1</sup> Die kantonale Amtsstelle übermittelt die für die Durchführung der Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM).
<sup>2</sup> Institutionen und Personen, die arbeitsmarktliche Massnahmen durchführen, liefern Informationen, nehmen an den Kontrollmassnahmen teil und erstellen eine Auswertung der erzielten Resultate.
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle wertet die Daten nach Absatz 1 aus. Sie verwendet die Ergebnisse zur Weiterentwicklung von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedürfnisse von Stellensuchenden, deren Eingliederung 201 in den Arbeitsmarkt erschwert ist. 202 Mindesttaggeld Art. 81 b (Art. <sup>59</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Das Mindesttaggeld für Versicherte nach Artikel 59 b Absatz 2 AVIG beträgt 102 Franken. 203 Art. 81 c 204 Beiträge der zuständigen Amtsstelle an die Veranstalter von Art. 81 d arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. <sup>59</sup> c AVIG)
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle wertet die Daten nach Absatz 1 aus. Sie verwendet die Ergebnisse zur Weiterentwicklung von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedürfnisse von Stellensuchenden, deren Eingliederung 202 in den Arbeitsmarkt erschwert ist. 203 Mindesttaggeld Art. 81 b (Art. <sup>59</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Das Mindesttaggeld für Versicherte nach Artikel 59 b Absatz 2 AVIG beträgt 102 Franken. 204 Art. 81 c 205 Beiträge der zuständigen Amtsstelle an die Veranstalter von Art. 81 d arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. <sup>59</sup> c AVIG)
<sup>1</sup> Die zuständige Amtsstelle gewährt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung Beiträge an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Sie kann die Gewährung der Beiträge mit Auflagen verbinden.
<sup>2</sup> Die Verfügung oder die Leistungsvereinbarung nennt mindestens die gesetzlichen Grundlagen, die Art und den Betrag der Subvention, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag und die Zielgruppen.
<sup>3</sup> Werden die Beiträge durch Leistungsvereinbarung gewährt, so sind darin zudem die zuständige Amtsstelle, der Veranstalter der Massnahme, die Rechte und Pflichten der Parteien, Zielwerte und Indikatoren, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Leistungsvereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten festzuhalten. 205 Art. 81 e Zuständigkeit und Verfahren (Art. <sup>59</sup> c AVIG)
<sup>3</sup> Werden die Beiträge durch Leistungsvereinbarung gewährt, so sind darin zudem die zuständige Amtsstelle, der Veranstalter der Massnahme, die Rechte und Pflichten der Parteien, Zielwerte und Indikatoren, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Leistungsvereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten festzuhalten. 206 Art. 81 e Zuständigkeit und Verfahren (Art. <sup>59</sup> c AVIG)
<sup>1</sup> Unter Vorbehalt der Artikel 90 a und 95 b –95 d muss die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet.
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<sup>4</sup> Die Ausgleichsstelle kann die Entscheidkompetenz bei Beitragsgesuchen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die kantonale Amtsstelle übertragen.
<sup>5</sup> Spätestens am Ende des dritten Quartals erstattet der Kanton der Ausgleichsstelle Bericht über die ergangenen Entscheide sowie über seine Praxis für das laufende Jahr. Auf gleiche Weise erstattet die Ausgleichsstelle gegenüber der Aufsichtskommission Bericht über die von ihr und von den kantonalen Amtsstellen getroffenen Entscheide. 206 Art. 82 Teilnahme an Massnahmen nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. <sup>59</sup> d Abs. <sup>1</sup> AVIG) Nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug kann während zwei Jahren nicht an einer Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 59 d Absatz 1 AVIG teilgenommen werden.
<sup>5</sup> Spätestens am Ende des dritten Quartals erstattet der Kanton der Ausgleichsstelle Bericht über die ergangenen Entscheide sowie über seine Praxis für das laufende Jahr. Auf gleiche Weise erstattet die Ausgleichsstelle gegenüber der Aufsichtskommission Bericht über die von ihr und von den kantonalen Amtsstellen getroffenen Entscheide. 207 Art. 82 Teilnahme an Massnahmen nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. <sup>59</sup> d Abs. <sup>1</sup> AVIG) Nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug kann während zwei Jahren nicht an einer Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 59 d Absatz 1 AVIG teilgenommen werden.
##### **Art. 83** Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten
(Art. <sup>60</sup> AVIG) 207 Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. 208 Art. 84 Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59–71d, 75a, 75b, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>110</sup> AVIG) 209 Die Ausgleichsstelle kann Kontrollen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG durchführen. 210 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungsund Art. 85 Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>3</sup> AVIG) bis
(Art. <sup>60</sup> AVIG) 208 Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. 209 Art. 84 Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59–71d, 75a, 75b, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>110</sup> AVIG) 210 Die Ausgleichsstelle kann Kontrollen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG durchführen. 211 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungsund Art. 85 Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>3</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Wer an einer Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme teilnimmt, muss der Kasse mit den Rechnungen für die Auslagen eine Bescheinigung einreichen, in der die Leitung der Massnahme die Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt.
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- b. die Ansätze für die Beiträge bei Benützung privater Fahrzeuge;
- c. die Maximalansätze bei den verschiedenen Massnahmenarten. 211 Kosten der Durchführung der Massnahme Art. 85 a 212 (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis Der Veranstalter der Massnahme darf von den teilnehmenden Personen keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erheben.
- c. die Maximalansätze bei den verschiedenen Massnahmenarten. 212 Kosten der Durchführung der Massnahme Art. 85 a 213 (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis Der Veranstalter der Massnahme darf von den teilnehmenden Personen keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erheben.
##### **Art. 86** Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss
213 (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>3</sup> AVIG) bis
214 (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>3</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Die Kasse zahlt die Vergütungen in der Regel zusammen mit dem Taggeld aus, wenn der Versicherte die Auslagen bis Ende der Kontrollperiode (Art. 18 Abs. 2 AVIG) nachweist. Kursbesucher, die keine Taggelder beziehen, legen ihre Unterlagen der Kasse jeweils bis Monatsende vor. Rechnungen für Kursbeiträge sowie für grössere Anschaffungen von Lehrmitteln können der Kasse zur direkten Bezahlung eingereicht werden.
<sup>2</sup> Die Vergütungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Vergütungen verfallen nach drei Jahren.
<sup>3</sup> An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf die Kasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. 214 Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG) bis Der Veranstalter der Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme bescheinigt der versicherten Person zuhanden der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl Tage effektiver Teilnahme an der Massnahme und führt allfällige Absenzen auf. 215 Art. 88 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen 216 (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis
<sup>3</sup> An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf die Kasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. 215 Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG) bis Der Veranstalter der Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme bescheinigt der versicherten Person zuhanden der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl Tage effektiver Teilnahme an der Massnahme und führt allfällige Absenzen auf. 216 Art. 88 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen 217 (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Als anrechenbare Kosten der Bildungsmassnahme gelten:
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- f. die erforderlichen Projektierungs-, Kapitalund Raumkosten.
<sup>2</sup> Die Träger der Bildungsmassnahmen führen ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Lehrmittel und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet. 217 Art. 89
<sup>2</sup> Die Träger der Bildungsmassnahmen führen ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Lehrmittel und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet. 218 Art. 89
##### **Art. 90** Einarbeitungszuschüsse
(Art. <sup>65</sup> und <sup>66</sup> AVIG) 218
<sup>1</sup> Die Vermittlung einer versicherten Person gilt als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu 219 finden, weil sie:
(Art. <sup>65</sup> und <sup>66</sup> AVIG) 219
<sup>1</sup> Die Vermittlung einer versicherten Person gilt als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu 220 finden, weil sie:
- a. in fortgeschrittenem Alter steht;
- b. körperlich, psychisch oder geistig behindert ist; 220 ungenügende berufliche Voraussetzungen hat; c.
- d. bereits 150 Taggelder bezogen hat; 221 ter e. in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 mangelnde 222 berufliche Erfahrungen hat. 1bis Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht 223 werden kann.
<sup>2</sup> Für die Einreichung des Gesuches um einen Einarbeitungszuschuss gilt Artikel 81 e 224 Absatz 1 sinngemäss.
- b. körperlich, psychisch oder geistig behindert ist; 221 ungenügende berufliche Voraussetzungen hat; c.
- d. bereits 150 Taggelder bezogen hat; 222 ter e. in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 mangelnde 223 berufliche Erfahrungen hat. 1bis Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht 224 werden kann.
<sup>2</sup> Für die Einreichung des Gesuches um einen Einarbeitungszuschuss gilt Artikel 81 e 225 Absatz 1 sinngemäss.
<sup>3</sup> Die kantonale Amtsstelle klärt beim Arbeitgeber ab, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Einarbeitungszuschüssen erfüllt sind. Sie kann verlangen, dass die Bedingungen nach Artikel 65 Buchstaben b und c AVIG schriftlich vereinbart werden.
<sup>4</sup> Die Kasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus. Dieser zahlt sie mit dem vereinbarten Lohn dem Versicherten aus.
<sup>5</sup> Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen. 225 Ausbildungszuschüsse Art. 90 a (Art. <sup>66</sup> a und <sup>66</sup> c AVIG) 226
<sup>5</sup> Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen. 226 Ausbildungszuschüsse Art. 90 a (Art. <sup>66</sup> a und <sup>66</sup> c AVIG) 227
<sup>1</sup> Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschaftsund Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleichbarer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen.
<sup>2</sup> <sup>227</sup> Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung 228 nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
<sup>3</sup> Die Entlöhnung bemisst sich nach dem ortsund branchenüblichen Lohn im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung. Verfügt die versicherte Person über keine Erfahrungen im auszubildenden oder in einem nahe verwandten Beruf, so bemisst sich die Entlöhnung nach dem ortsund branchenüblichen Lohn im entsprechenden Jahr der 229 beruflichen Grundbildung.
<sup>2</sup> <sup>228</sup> Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung 229 nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
<sup>3</sup> Die Entlöhnung bemisst sich nach dem ortsund branchenüblichen Lohn im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung. Verfügt die versicherte Person über keine Erfahrungen im auszubildenden oder in einem nahe verwandten Beruf, so bemisst sich die Entlöhnung nach dem ortsund branchenüblichen Lohn im entsprechenden Jahr der 230 beruflichen Grundbildung.
<sup>4</sup> Der Höchstbetrag nach Artikel 66 c Absatz 2 AVIG beträgt 3500 Franken pro Monat. Gesprochene Stipendien werden an den Betrag der Ausbildungszuschüsse angerechnet, soweit sie nicht der Deckung der Familienunterhaltskosten dienen.
<sup>5</sup> Für die versicherte Person gilt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist bis zum Abschluss der Ausbildung verlängert, für die der Zuschuss gewährt wurde. Am Tag des Abbruchs oder der Beendigung der Ausbildung wird die verlängerte Rahmenfrist aufgehoben. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt, so 230 kann am Folgetag eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden.
<sup>6</sup> <sup>231</sup> …
<sup>5</sup> Für die versicherte Person gilt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist bis zum Abschluss der Ausbildung verlängert, für die der Zuschuss gewährt wurde. Am Tag des Abbruchs oder der Beendigung der Ausbildung wird die verlängerte Rahmenfrist aufgehoben. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt, so 231 kann am Folgetag eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden.
<sup>6</sup> <sup>232</sup> …
<sup>7</sup> Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen acht Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden.
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#### 2. Abschnitt: Arbeit ausserhalb der Wohnortsregion
232 Art. 91 Wohnortsregion (Art. <sup>68</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a AVIG) Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn:
233 Art. 91 Wohnortsregion (Art. <sup>68</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a AVIG) Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn:
- a. zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge
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<sup>1</sup> Die Pauschalentschädigung für auswärtige Unterkunft und Verpflegung von Wochenaufenthaltern bestimmt sich nach den vom WBF für Kursteilnehmer festgelegten Ansätzen (Art. 85 Abs. 3 Bst. a).
<sup>2</sup> Der Fahrkostenersatz bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b). 233 Art. 94 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit (Art. <sup>68</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Die versicherte Person erleidet eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit:
<sup>2</sup> Der Fahrkostenersatz bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b). 234 Art. 94 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit (Art. <sup>68</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Die versicherte Person erleidet eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit:
- a. der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht; und
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##### **Art. 95** Auszahlung der Leistungen und Vorschuss
(Art. <sup>19</sup> ATSG, <sup>59</sup> c Abs. <sup>1</sup> und <sup>68</sup> AVIG) 234
<sup>1</sup> Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder 235 einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81 e Absatz 1 sinngemäss.
(Art. <sup>19</sup> ATSG, <sup>59</sup> c Abs. <sup>1</sup> und <sup>68</sup> AVIG) 235
<sup>1</sup> Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder 236 einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81 e Absatz 1 sinngemäss.
<sup>2</sup> Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm gewählte Kasse angeben. Er kann die Kasse nur wechseln, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist.
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<sup>4</sup> Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Kasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Kasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät.
<sup>5</sup> Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. 236 Art. 95 a Planungsphase (Art. <sup>71</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Artikel 95 b . 237 <sup>238</sup> Art. 95 b Gesuch um Taggelder (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>1</sup> AVIG) 239
<sup>5</sup> Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. 237 Art. 95 a Planungsphase (Art. <sup>71</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Artikel 95 b . 238 <sup>239</sup> Art. 95 b Gesuch um Taggelder (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>1</sup> AVIG) 240
<sup>1</sup> Das Gesuch muss mindestens enthalten:
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<sup>2</sup> Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen Prüfung.
<sup>3</sup> Sie entscheidet innert vier Wochen nach Eingang des Gesuchs, ob Taggelder aus- 240 gerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest.
<sup>4</sup> <sup>241</sup> Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet. 242 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne Taggelder Art. 95 c (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>3</sup> Sie entscheidet innert vier Wochen nach Eingang des Gesuchs, ob Taggelder aus- 241 gerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest.
<sup>4</sup> <sup>242</sup> Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet. 243 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne Taggelder Art. 95 c (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Das Gesuch ist innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein ausgearbeitetes Projekt mit detaillierten Unterlagen über den Kapitalbedarf sowie über die Finanzierung während des ersten Geschäftsjahres enthalten.
@@ -1156,27 +1152,27 @@
<sup>3</sup> Die zuständige Bürgschaftsorganisation entscheidet innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches und stellt eine Kopie ihres Entscheides der kantonalen Amtsstelle zu.
<sup>4</sup> <sup>243</sup> Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsorganisation zusätzlich
<sup>20</sup> Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag. 244 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern Art. 95 d (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>4</sup> <sup>244</sup> Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsorganisation zusätzlich
<sup>20</sup> Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag. 245 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern Art. 95 d (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten.
<sup>2</sup> Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsorganisation und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden 245 der Bürgschaftsorganisation entwickeln muss.
<sup>3</sup> Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur mate- 246 riellen Prüfung zu unterbreiten.
<sup>4</sup> Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95 c Absätze 3 und 4. 247 Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist Art. 95 e (Art. <sup>71</sup> d AVIG)
<sup>2</sup> Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsorganisation und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden 246 der Bürgschaftsorganisation entwickeln muss.
<sup>3</sup> Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur mate- 247 riellen Prüfung zu unterbreiten.
<sup>4</sup> Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95 c Absätze 3 und 4. 248 Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist Art. 95 e (Art. <sup>71</sup> d AVIG)
<sup>1</sup> Die Realisierung beziehungsweise Nichtrealisierung des Projekts ist der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen.
<sup>2</sup> <sup>248</sup> …
<sup>3</sup> Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 71 d Absatz 2 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug 249 erfüllt sind.
<sup>2</sup> <sup>249</sup> …
<sup>3</sup> Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 71 d Absatz 2 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug 250 erfüllt sind.
#### 3. Abschnitt: Weitere Massnahmen
250 Art. 96 251 Art. 96 a 252 Anrechenbare Kosten der Durchführung Art. 97 von Beschäftigungsmassnahmen 253 (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis
251 Art. 96 252 Art. 96 a 253 Anrechenbare Kosten der Durchführung Art. 97 von Beschäftigungsmassnahmen 254 (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Als anrechenbare Kosten der Durchführung einer Beschäftigungsmassnahme gelten:
@@ -1198,11 +1194,11 @@
<sup>4</sup> Der Träger führt ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Augleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet.
<sup>5</sup> Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsmassnahmen kann mit Auflagen verbunden werden. 254 Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes Art. 97 a (Art. <sup>64</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken am monatlichen Praktikums-Bruttotaggeld oder am Unterstützungsbeitrag nach Artikel 98. Bei Teilzeitarbeit wird dieser Mindestbetrag anteilsmässig gekürzt. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse der versicherten Person rechnet am Ende der Massnahme mit dem Praktikumsbetrieb ab. 255 Art. 97 b Motivationssemester (Art. <sup>59</sup> c Abs. 2, <sup>59</sup> d , <sup>64</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. c und <sup>5</sup> AVIG) bis Wer während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnimmt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto. 256 Art. 98 Berufspraktikum (Art. <sup>64</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. b AVIG) ter Versicherte Personen nach Artikel 6 Absatz 1 , die an einem Berufspraktikum teilnehmen, haben während der Wartezeit Anspruch auf einen Unterstützungsbeitrag in Höhe des Mindesttaggeldes nach Artikel 81 b . 257 Art. 98 a Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. <sup>59</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. Vorbehalten bleibt Artikel 59 c Absatz 4 AVIG. 258 Art. 98 b 259 Art. 99 260 Art. 99 a
<sup>5</sup> Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsmassnahmen kann mit Auflagen verbunden werden. 255 Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes Art. 97 a (Art. <sup>64</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken am monatlichen Praktikums-Bruttotaggeld oder am Unterstützungsbeitrag nach Artikel 98. Bei Teilzeitarbeit wird dieser Mindestbetrag anteilsmässig gekürzt. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse der versicherten Person rechnet am Ende der Massnahme mit dem Praktikumsbetrieb ab. 256 Art. 97 b Motivationssemester (Art. <sup>59</sup> c Abs. 2, <sup>59</sup> d , <sup>64</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. c und <sup>5</sup> AVIG) bis Wer während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnimmt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto. 257 Art. 98 Berufspraktikum (Art. <sup>64</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. b AVIG) ter Versicherte Personen nach Artikel 6 Absatz 1 , die an einem Berufspraktikum teilnehmen, haben während der Wartezeit Anspruch auf einen Unterstützungsbeitrag in Höhe des Mindesttaggeldes nach Artikel 81 b . 258 Art. 98 a Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. <sup>59</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. Vorbehalten bleibt Artikel 59 c Absatz 4 AVIG. 259 Art. 98 b 260 Art. 99 261 Art. 99 a
##### **Art. 100** Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung
(Art. <sup>73</sup> AVIG) 261
(Art. <sup>73</sup> AVIG) 262
<sup>1</sup> Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel:
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<sup>3</sup> Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden.
<sup>4</sup> Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei 262 Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.
<sup>5</sup> Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Auf- 263 sichtskommission über die Forschungsergebnisse. 264 Art. 101–102 265 Art. 102 a – 102 b 266 Art. 102 c Dritter Titel: Organisation und Finanzierung Erstes Kapitel: Arbeitslosenkassen
<sup>4</sup> Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei 263 Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.
<sup>5</sup> Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Auf- 264 sichtskommission über die Forschungsergebnisse. 265 Art. 101–102 266 Art. 102 a – 102 b 267 Art. 102 c Dritter Titel: Organisation und Finanzierung Erstes Kapitel: Arbeitslosenkassen
##### **Art. 103** Meldepflicht der Kassen
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<sup>1</sup> Die Kassen verwenden das Betriebskapital für die laufenden Auszahlungen. Sie sorgen für ausreichende Liquidität und für die sichere Aufbewahrung der Vermögenswerte.
<sup>2</sup> <sup>267</sup> … 268 Art. 106 269 Monatliche Betriebsrechnung Art. 107 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein. 270 Art. 108 Rechnungsführung und Rechnungsabschluss (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AVIG)
<sup>2</sup> <sup>268</sup> … 269 Art. 106 270 Monatliche Betriebsrechnung Art. 107 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein. 271 Art. 108 Rechnungsführung und Rechnungsabschluss (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AVIG)
<sup>1</sup> Die Kassen führen ihre Bücher nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.
<sup>2</sup> Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassen reichen Betriebsrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis Ende Januar der Ausgleichsstelle 271 ein. Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstelle
<sup>2</sup> Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassen reichen Betriebsrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis Ende Januar der Ausgleichsstelle 272 ein. Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstelle
#### 1. Abschnitt: Ausgleichsstelle
272 Art. 109 Prüfung der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen (Art. <sup>83</sup> und <sup>92</sup> AVIG)
273 Art. 109 Prüfung der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen (Art. <sup>83</sup> und <sup>92</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Prüfungen der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen umfassen:
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- b. Prüfung der EDV-Anwendungen (Art. 109 b );
- c. Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. 110); 273 d. Prüfung des Gesetzesvollzugs der zuständigen Amtsstellen.
- c. Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. 110); 274 d. Prüfung des Gesetzesvollzugs der zuständigen Amtsstellen.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle kann eine Treuhandstelle mit der Prüfung beauftragen.
<sup>3</sup> <sup>274</sup> … 275 Art. 109 a Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG)
<sup>3</sup> <sup>275</sup> … 276 Art. 109 a Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG)
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen jährlich die Rechnungsführung sowie periodisch und stichprobenweise das Inventar der Anlagen, die vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert wurden.
<sup>2</sup> Hat ein Kassenträger bereits eine Treuhandstelle mit der Revision anderer von ihm getragener Institutionen oder seiner eigenen Geschäftsstelle beauftragt, so kann die Ausgleichsstelle auf seinen Antrag, dieselbe Treuhandstelle mit der Rechnungsprüfung der ALV-Kasse beauftragen. Dem Gesuch ist stattzugeben, wenn die Treuhandstelle die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 3 erfüllt und aus ihrer Wahl als Revisionsstelle keine Nachteile zu gewärtigen sind. Auftraggeber gegenüber der Treuhandstelle ist in jedem Fall die Ausgleichsstelle. Die beauftragte Treuhandstelle ist an die Weisungen der Ausgleichsstelle gebunden. 276 Prüfung der EDV-Anwendungen Art. 109 b (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. i und o AVIG) Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen periodisch und stichprobenweise die EDV-Anwendungen sowie die technischen Vorkehren und die Sicherheitsaspekte. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen und die Buchhaltungsund Finanzanwendungen. 277 Art. 110 Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. <sup>28</sup> und <sup>46</sup> ATSG, Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>83</sup> a Abs. <sup>3</sup> AVIG) 278
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle prüft in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stich- 279 probenweise, ob die Auszahlungen der Kassen rechtmässig sind.
<sup>2</sup> Hat ein Kassenträger bereits eine Treuhandstelle mit der Revision anderer von ihm getragener Institutionen oder seiner eigenen Geschäftsstelle beauftragt, so kann die Ausgleichsstelle auf seinen Antrag, dieselbe Treuhandstelle mit der Rechnungsprüfung der ALV-Kasse beauftragen. Dem Gesuch ist stattzugeben, wenn die Treuhandstelle die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 3 erfüllt und aus ihrer Wahl als Revisionsstelle keine Nachteile zu gewärtigen sind. Auftraggeber gegenüber der Treuhandstelle ist in jedem Fall die Ausgleichsstelle. Die beauftragte Treuhandstelle ist an die Weisungen der Ausgleichsstelle gebunden. 277 Prüfung der EDV-Anwendungen Art. 109 b (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. i und o AVIG) Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen periodisch und stichprobenweise die EDV-Anwendungen sowie die technischen Vorkehren und die Sicherheitsaspekte. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen und die Buchhaltungsund Finanzanwendungen. 278 Art. 110 Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. <sup>28</sup> und <sup>46</sup> ATSG, Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>83</sup> a Abs. <sup>3</sup> AVIG) 279
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle prüft in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stich- 280 probenweise, ob die Auszahlungen der Kassen rechtmässig sind.
<sup>2</sup> Die Kassen bewahren die Akten über die Versicherungsfälle vollständig und geordnet auf. Die Ausgleichsstelle kann jederzeit Einsicht nehmen.
<sup>3</sup> Die Kassenrevision erstreckt sich auf die Vorgänge seit der letzten Revision. Liegt die letzte Revision weniger als ein Jahr zurück, so können sämtliche Vorgänge der letzten zwölf Monate geprüft werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist massgebend, wenn durch eine strafbare Handlung auf die Auszahlung eingewirkt wur- 280 de.
<sup>4</sup> Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsund Schlechtwet- 281 terentschädigungen. 282 Art. 111 Revisionsbericht und Verfügung (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d, <sup>83</sup> a Abs. <sup>3</sup> und <sup>95</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG) 283
<sup>3</sup> Die Kassenrevision erstreckt sich auf die Vorgänge seit der letzten Revision. Liegt die letzte Revision weniger als ein Jahr zurück, so können sämtliche Vorgänge der letzten zwölf Monate geprüft werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist massgebend, wenn durch eine strafbare Handlung auf die Auszahlung eingewirkt wur- 281 de.
<sup>4</sup> Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsund Schlechtwet- 282 terentschädigungen. 283 Art. 111 Revisionsbericht und Verfügung (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d, <sup>83</sup> a Abs. <sup>3</sup> und <sup>95</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG) 284
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle hält das Ergebnis der Revision der Auszahlungen in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse sowie dem Träger in der Regel innert
<sup>60</sup> Tagen bekannt.
<sup>2</sup> Sie eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle. Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso allfälliger zurückgeforderter Be- 284 träge auf der Grundlage dieser Verfügung. 285 Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen im Falle Art. 111 a missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis
<sup>2</sup> Sie eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle. Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso allfälliger zurückgeforderter Be- 285 träge auf der Grundlage dieser Verfügung. 286 Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen im Falle Art. 111 a missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Als Mehrkosten im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen gelten die Kosten, welche die durchschnittlichen Kosten einer üblichen Arbeitgeberkontrolle übersteigen.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle legt die zu berücksichtigenden Kosten in der Rückforderungsverfügung fest. 286 Art. 111 b Sanktion bei missbräuchlicher Erwirkung von Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung durch den Arbeitgeber (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) ter Erwirkt der Arbeitgeber missbräuchlich eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung so berechnet sich der zu zahlende Betrag, indem die missbräuchlich erwirkte Entschädigung mit dem Zweifachen des Ergebnisses aus der Division der missbräuchlich angegebenen Stunden durch die gesamten der Kasse gemeldeten Stunden multipliziert wird.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle legt die zu berücksichtigenden Kosten in der Rückforderungsverfügung fest. 287 Art. 111 b Sanktion bei missbräuchlicher Erwirkung von Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung durch den Arbeitgeber (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) ter Erwirkt der Arbeitgeber missbräuchlich eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung so berechnet sich der zu zahlende Betrag, indem die missbräuchlich erwirkte Entschädigung mit dem Zweifachen des Ergebnisses aus der Division der missbräuchlich angegebenen Stunden durch die gesamten der Kasse gemeldeten Stunden multipliziert wird.
##### **Art. 112** Einwendungen und Aktenergänzung
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<sup>2</sup> Sie bezeichnet die beanstandeten Auszahlungen, die vom Empfänger zurückzufordern sind, und belastet gleichzeitig der Kasse die entsprechenden Beträge.
<sup>3</sup> Für beanstandete Auszahlungen, die nicht zurückgefordert werden können, macht sie allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Träger geltend. 287 Art. 114 Ersatzpflicht des Kassenträgers oder des Kantons (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> g AVIG)
<sup>3</sup> Für beanstandete Auszahlungen, die nicht zurückgefordert werden können, macht sie allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Träger geltend. 288 Art. 114 Ersatzpflicht des Kassenträgers oder des Kantons (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> g AVIG)
<sup>1</sup> Kann eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht eingebracht werden, so ist der haftende Kassenträger oder Kanton ersatzpflichtig.
<sup>2</sup> Der haftende Kassenträger oder Kanton wird pro Schadenfall mit höchstens 10 000 Franken belastet, es sei denn, er hat den Schaden vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht.
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war. 288 Art. 114 a Haftungsrisikovergütung an die Kassenträger und die Kantone (Art. <sup>82</sup> Abs. 5, <sup>83</sup> und <sup>85</sup> g Abs. <sup>5</sup> AVIG) Das WBF legt die Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung des Ausgleichsfonds an die Kassenträger und die Kantone sowie die Vergütungssumme und deren Ausrichtung fest. 289 Art. 115 Befreiung von der Ersatzpflicht (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> g AVIG) 290
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war. 289 Art. 114 a Haftungsrisikovergütung an die Kassenträger und die Kantone (Art. <sup>82</sup> Abs. 5, <sup>83</sup> und <sup>85</sup> g Abs. <sup>5</sup> AVIG) Das WBF legt die Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung des Ausgleichsfonds an die Kassenträger und die Kantone sowie die Vergütungssumme und deren Ausrichtung fest. 290 Art. 115 Befreiung von der Ersatzpflicht (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> g AVIG) 291
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle kann den Träger auf sein Gesuch hin von der Ersatzpflicht befreien, wenn er glaubhaft macht, dass die Kasse an der fehlerhaften Auszahlung nur ein leichtes Verschulden trifft.
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<sup>3</sup> Die Befreiung von der Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn die Kasse entgegen der Weisung der Ausgleichsstelle die zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht vom Empfänger zurückgefordert hat.
<sup>4</sup> Artikel 114 sowie die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten sinngemäss, wenn die Kasse von sich aus eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung zurückfordert. 291 Art. 115 a Die Artikel 109–115 gelten sinngemäss auch für die Kantone bezüglich ihrer zuständigen Amtsstellen.
<sup>4</sup> Artikel 114 sowie die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten sinngemäss, wenn die Kasse von sich aus eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung zurückfordert. 292 Art. 115 a Die Artikel 109–115 gelten sinngemäss auch für die Kantone bezüglich ihrer zuständigen Amtsstellen.
##### **Art. 116** Übertragung der Revision
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##### **Art. 117** Zuweisung der Mittel an die Kassen
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AVIG) Bei der Zuweisung der Mittel an die Kassen berücksichtigt die Ausgleichsstelle den Stand des Betriebskapitals und den voraussichtlichen Bedarf. 292 Art. 117 a Anstellung von Personal zulasten des Ausgleichsfonds (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Über die Anstellung von Personal für die Ausgleichsstelle zulasten des Ausgleichsfonds der Versicherung entscheidet die Ausgleichsstelle abschliessend.
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AVIG) Bei der Zuweisung der Mittel an die Kassen berücksichtigt die Ausgleichsstelle den Stand des Betriebskapitals und den voraussichtlichen Bedarf. 293 Art. 117 a Anstellung von Personal zulasten des Ausgleichsfonds (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Über die Anstellung von Personal für die Ausgleichsstelle zulasten des Ausgleichsfonds der Versicherung entscheidet die Ausgleichsstelle abschliessend.
#### 2. Abschnitt: Ausgleichsfonds
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<sup>1</sup> Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:
- a. für die Arbeitslosenentschädigung sowie für die Kontrolle bei Kurzarbeit (Art. 40 AVIG) und bei wetterbedingtem Arbeitsausfall (Art. 49 AVIG) nach dem Ort, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt;
- b. für die Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebes; 294 c. für die Schlechtwetterentschädigung in der Schweiz nach dem Arbeitsort, im Ausland nach dem Ort des Betriebes; 295 für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungsd. und Konkursamtes. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem früheren Arbeitsort des Versicherten; 296 e. für die Beiträge an Umschulungsund Weiterbildungseinrichtungen sowie an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution; 297 f. für Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten, nach Artikel 20 a ; 298 für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten. g.
<sup>2</sup> Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung.
<sup>3</sup> Zuständig für die Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der 299 Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte.
<sup>4</sup> Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese bezeich- 300 net die zuständige Amtsstelle. 301 Errichtung und Betrieb der Regionalen Art. 119 a Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der Logistikstellen für 302 arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen) (Art. <sup>85</sup> b , <sup>85</sup> c und <sup>85</sup> e AVIG) 303
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Errichtung und den Betrieb der RAV. Sie sorgt für die Koordination auf nationaler Ebene sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung.
<sup>2</sup> Planung, Errichtung und Koordination der RAV obliegen der kantonalen Amtsstelle. Sie übt die Aufsicht über den Betrieb der RAV aus.
<sup>3</sup> Mehrere Kantone können durch Vereinbarung gemeinsam RAV und LAM-Stellen errichten und betreiben oder deren Einzugsgebiete kantonsübergreifend festlegen. Die Vereinbarung regelt namentlich:
- a. den Sitz der RAV oder LAM-Stellen;
- b. deren interne Organisation;
- c. die rechtliche Stellung der Leitung und der Mitarbeitenden; 304 d. die Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle.
<sup>4</sup> Jedes RAV und jede LAM-Stelle ist an das AVAM angeschlossen und bearbeitet die für den Vollzug der Aufgaben sowie für statistische Zwecke relevanten Daten 305 gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe i AVIG. 306 Anforderungen an die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung Art. 119 b betrauten Personen (Art. <sup>85</sup> b Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen müssen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Einstellung im Besitz des Eidgenössischen Fachausweises Personalberatung sein oder eine vom VSAA als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder Berufserfahrung vorweisen.
<sup>2</sup> Die Kantone sind verantwortlich für die Qualifizierung der mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen. Sie sorgen für eine spezifische Grundausbildung und eine adäquate Weiterbildung.
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle stellt zur Aufrechterhaltung der Transparenz im Ausbildungsbereich geeignete Informatikmittel zur Verfügung. In besonderen Fällen kann sie selber Ausbildungskurse anbieten oder solche als obligatorisch erklären. 307 Art. 119 c Tripartite Kommission (Art. <sup>85</sup> d und <sup>113</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. d AVIG)
<sup>1</sup> Der Kanton erstellt für seine tripartiten Kommissionen ein Geschäftsreglement mit deren Aufgaben, Kompetenzen und Organisation. Das Reglement wird der Ausgleichsstelle zur Kenntnisnahme zugestellt.
<sup>2</sup> <sup>308</sup> …
<sup>3</sup> Die Arbeitgeberund Arbeitnehmervertreter erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest. Die Entschädigungen werden den Kantonen im Rahmen der Finanzierung der RAV vergütet. bis309 Art. 119 c Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern (Art. <sup>85</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und <sup>85</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Privaten Stellenvermittlern, die zur Erfüllung der Beratungsund Vermittlungsaufgaben beigezogen werden, dürfen keine hoheitlichen Aufgaben wie die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit oder die Verfügung von Sanktionen übertragen werden.
<sup>2</sup> Die zuständige kantonale Amtsstelle regelt die Zusammenarbeit zwischen privaten Stellenvermittlern und den RAV schriftlich in einem Vertrag. Darin verpflichten sich die privaten Stellenvermittler, das RAV:
- a. über den Ausgang der Vermittlungsbemühungen zu orientieren und ihm fehlbares Verhalten von Versicherten zu melden;
- b. mit den nötigen Informationen zu versehen, damit dieses seine Aufgaben in der Arbeitsmarktbeobachtung über das AVAM wahrnehmen kann.
<sup>3</sup> Private Stellenvermittler können für die erbrachten Dienstleistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden. Die Ausgleichsstelle legt die zu Entschädigungen berechtigenden Dienstleistungen und die Höhe der Entschädigung fest.
<sup>4</sup> Daten über Versicherte oder offene Stellen dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Versicherten oder Arbeitgeber an private Stellenvermittler oder an Dritte weitergegeben werden. 310 Interinstitutionelle Zusammenarbeit Art. 119 d (Art. <sup>85</sup> f und <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle kann Gesuche um vorübergehende Kostenbeteiligung an der Optimierung der interinstitutionellen Zusammenarbeit bewilligen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- a. alle Institutionen, die Personen arbeitsmarktlichen Massnahmen zuweisen, beteiligen sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Grundlagen an den Kosten dieser Massnahmen;
- b. die personenbezogenen Massnahmen erhöhen die Vermittlungschancen der teilnehmenden Personen.
<sup>2</sup> Der Dienstleistungsaustausch zwischen den Institutionen ist mittels Leistungsvereinbarung zu definieren.
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle erstattet der Aufsichtskommission jährlich Bericht über die Aktivitäten und Entscheide im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit.
#### 4. Abschnitt: Zentrale Ausgleichsstelle der AHV
##### **Art. 120** Beitragsabrechnung
(Art. <sup>87</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV überweist der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeden Monat die verfügbaren Beiträge.
<sup>2</sup> Sie stellt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeweils bis am 30. April des folgenden Jahres eine Abrechnung zu, in der die Beitragseinnahmen des Rechnungsjahres nach den einzelnen AHV-Ausgleichskassen aufgegliedert sind.
#### 5. Abschnitt: Aufsichtskommission
311 Art. 121 312 Ausschuss der Aufsichtskommission Art. 121 a (Art. <sup>89</sup> AVIG) Die Aufsichtskommission kann Aufgaben nach Artikel 89 AVIG einem Ausschuss übertragen. 313 Vermögensanlage des Ausgleichsfonds Art. 121 b (Art. <sup>89</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Aufsichtskommission entscheidet über die Anlage der Mittel .
<sup>2</sup> Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Gelder des Ausgleichsfonds auf Grund der von der Aufsichtskommission festgelegten Anlagestrategie und der Anlagerichtlinien an. Sie erstattet der Aufsichtskommission regelmässig über ihre Anlagetätigkeit Bericht. Drittes Kapitel: Finanzierung
##### **Art. 122** Verwaltungskosten der AHV-Ausgleichskassen
(Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die durch den Beitragsbezug entstandenen Kosten werden den AHV-Ausgleichskassen mit einer pauschalen Entschädigung vergütet.
<sup>2</sup> Die Entschädigung der Ausgleichskasse richtet sich nach der Zahl der angeschlossenen Arbeitgeber und nach der durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitragssumme je Arbeitgeber. Das Bundesamt für Sozialversicherungen setzt die Entschädigungsansätze im Einvernehmen mit dem SECO fest.
<sup>3</sup> Das Bundesamt für Sozialversicherungen bestimmt die Stichjahre für die Berechnung, ermittelt die Rechnungselemente und setzt die Entschädigungen im einzelnen fest.
<sup>4</sup> AHV-Ausgleichskassen, die nachweisen, dass die Entschädigung die Kosten des Beitragsbezuges offensichtlich nicht deckt, können beim Bundesamt für Sozialversicherungen eine angemessene zusätzliche Entschädigung verlangen. Dieses Amt entscheidet im Einvernehmen mit dem SECO. 314 Art. 122 a Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Anrechenbar sind die Betriebskosten und Investitionskosten.
<sup>2</sup> Das WBF kann eine Pauschalentschädigung vorsehen oder für gewisse Aufwendungen Höchstansätze festlegen. Die Ausgleichsstelle entscheidet bei Zweifelsfällen im Einzelfall über die Anrechenbarkeit von Kosten.
<sup>3</sup> Das WBF definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der RAV, der LAM-Stellen und der kantonalen Amtsstellen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Stellensuchenden gewährleistet ist.
<sup>4</sup> Der Kanton reicht der Ausgleichsstelle über die voraussichtlichen Aufwendungen der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget ein. Die Ausgleichsstelle bestimmt den Einreichungszeitpunkt und die Form des Budgets.
<sup>5</sup> Die Ausgleichsstelle erlässt nach der Prüfung des Budgets eine Verfügung dem Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid).
<sup>6</sup> Es können höchstens 80 Prozent der voraussichtlichen Kosten bevorschusst werden. Eine erste Teilzahlung von höchstens 30 Prozent erfolgt zu Jahresbeginn, weitere Teilzahlungen erfolgen in regelmässigen Abständen.
<sup>7</sup> Bis spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein.
<sup>8</sup> Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung 315 vom 29. Juni 2001 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des 316 Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
<sup>9</sup> Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden. 317 Art. 122 b Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Träger der Kasse beim Vollzug von Artikel 81 AVIG. Sie gibt dem Träger leistungsorientierte Anreize für einen effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:
- a. die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges;
- b. die Indikatoren zur Messung der Leistung;
- c. die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Arbeitslosenkassen;
- d. die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Arbeitslosenkassen;
- e. die Finanzierung;
- f. das Reporting;
- g. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.
<sup>2</sup> Das WBF kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission übertragen, in welcher die Kassen vertreten sind.
<sup>3</sup> Hat ein Träger für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Leistung festgelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren erfolgt analog der Leistungsvereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG, die das WBF mit den anderen Kassenträgern abgeschlossen hat. Befindet sich die Leistung einer Arbeitslosenkasse innerhalb der neutralen Zone oder in der Bonuszone, so werden dem Träger 100 Prozent der 318 anrechenbaren Kosten nach der Verordnung vom 12. Februar 1986 über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen entschädigt. Befindet sich die Leistung in der Maluszone, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet, die mit den anderen Trägern abgeschlossen wurde.
<sup>4</sup> Das WBF definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der Arbeitslosenkassen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Arbeitslosen gewährleistet ist. 319 Art. 122 c Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85 b AVIG. Sie gibt dem Kanton Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:
- a. die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges;
- b. die Indikatoren zur Messung der Wirkungen;
- c. die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Vollzugsstellen;
- d. die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Kantone;
- e. das Reporting;
- f. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.
<sup>2</sup> Das WBF kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission übertragen, in welcher die Kantone vertreten sind.
<sup>3</sup> Um einen Vergleich der von den Kantonen erzielten Wirkungen zu ermöglichen, kann die Vereinbarung die Anwendung eines ökonometrischen Modells vorsehen.
<sup>4</sup> Der Kanton und das WBF regeln in der Vereinbarung die Einzelheiten des Anreizsystems in Abhängigkeit von den erzielten Wirkungen.
<sup>5</sup> Hat ein Kanton die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterzeichnet, so bestimmt das WBF per Verfügung darüber, in welchem Umfang diese angewendet wird. 320 Art. 123 Vierter Titel: Verschiedene Bestimmungen 321 Art. 124 Nachzahlungen an bevorschussende Dritte (Art. <sup>94</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die bevorschussende Stelle hat ihren Anspruch bei der zuständigen Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt der Ausrichtung des Vorschusses geltend zu machen.
<sup>2</sup> Als Vorschussleistungen gelten:
- a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Nachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
- b. von Gesetzes wegen oder aufgrund eines Vertrages erbrachte Leistungen, soweit aus dem Gesetz oder dem Vertrag ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Nachzahlung abgeleitet werden kann. 322 Art. 124 a 323 Aktenaufbewahrung Art. 125 (Art. <sup>46</sup> ATSG, 79, <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>96</sup> b AVIG) 324
<sup>1</sup> Die Kassen bewahren ihre Bücher und Buchungsbelege zehn Jahre und die Akten über die Versicherungsfälle nach Abschluss der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mindestens fünf Jahre auf.
<sup>2</sup> Die abgeschlossenen Akten können in der Form von Aufzeichnungen auf Bildoder Datenträger aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen müssen die Dokumente originalgetreu wiedergeben.
<sup>3</sup> Die Kassen und die für die Aufbewahrung auf Bildoder Datenträgern betrauten Organe treffen die notwendigen Massnahmen, um die Personendaten gegen Verlust, unbefugte Bearbeitung oder Kenntnisnahme und gegen unbefugte Aneignung angemessen zu schützen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
<sup>4</sup> Bei Auflösung der Kasse ist deren Träger für die ordnungsgemässe Aufbewahrung verantwortlich. Gibt es keinen Träger, so bezeichnet die Kasse mit dem Liquidationsbeschluss eine Person oder Stelle, die für die ordnungsgemässe Aufbewahrung verantwortlich ist.
<sup>5</sup> Akten und Aufzeichnungen auf Bildoder Datenträgern, die personenbezogene Daten enthalten, müssen spätestens nach zehn Jahren vernichtet werden. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Ablieferung von Akten an die staatlichen Archive.
<sup>6</sup> Die Kassen sind für die Aufzeichnung der aufzubewahrenden Akten auf Bildoder Datenträger verantwortlich. Wenn sie diese Aufgabe einem zentralen Dienst übertragen, ist eine Kasse zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. Diese erlässt ein Bearbeitungsreglement, welches die vorgeschriebenen Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über den Datenschutz enthält.
<sup>7</sup> Die Aufsichtsbehörde überwacht die Durchführung.
<sup>8</sup> Dieser Artikel gilt für die übrigen Durchführungsstellen sinngemäss.
##### **Art. 126** Datenschutzrechte der betroffenen Person
(Art. <sup>96</sup> b , <sup>96</sup> c und <sup>97</sup> a AVIG) 325
<sup>1</sup> Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betroffenen Personen orientiert über: 326 a. den Zweck der Informationssysteme;
- b. die bearbeiteten Daten und über deren regelmässige Empfänger;
- c. ihre Rechte.
<sup>2</sup> Die betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlangen, dass sie:
- a. ihr über die sie betreffenden Daten kostenlos, schriftlich und in allgemein verständlicher Form Auskunft geben;
- b. unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen oder ergänzen;
- c. nicht mehr benötigte Daten vernichten.
<sup>3</sup> Die betroffene Person kann zudem verlangen, dass eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten auch denjenigen Stellen mitgeteilt wird, an welche die Daten weitergegeben wurden.
<sup>4</sup> <sup>327</sup> …
<sup>5</sup> Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informa- 328 tionssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. 329 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten Art. 126 a (Art. <sup>97</sup> a Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>1</sup> In den Fällen nach Artikel 97 a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den 330 Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
<sup>2</sup> Für Publikationen nach Artikel 97 a Absatz 3 AVIG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
<sup>3</sup> Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. 331 Art. 127 332 Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts Art. 128 (Art. <sup>100</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 119.
<sup>2</sup> Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons. 333 Art. 128 a Übriges Verfahren (Art. <sup>34</sup> ATSG, <sup>102</sup> AVIG) 334
<sup>1</sup> Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sind den Parteien, der Vorinstanz, der kantonalen Amtsstelle und dem SECO zu eröffnen.
<sup>2</sup> Dem SECO sind überdies zu eröffnen:
- a. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben c und d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85 b Abs. 1 AVIG);
- b. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AVIG, sofern die Auskunftspflicht gegenüber der kantonalen Amtsstelle oder dem Arbeitsamt verletzt wurde und die Verfügungen nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85 b Abs. 1 AVIG);
- c. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 4 AVIG; 335 … d.
- e. Verfügungen nach Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 45 Absatz 4 AVIG;
- f. Verfügungen über Fälle, die gestützt auf Artikel 81 Absatz 2 AVIG der kantonalen Amtsstelle oder einer von dieser bezeichneten Stelle zum Entscheid unterbreitet worden sind;
- g. Verfügungen nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85 b Abs. 1 AVIG);
- h. Entscheide über Erlassgesuche nach Artikel 95 AVIG;
- i. Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a–h dem SECO zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG). 336 Art. 129 337 Verhältnis zum europäischen Recht Art. 129 a Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinn von Artikel 14 Absatz 3 AVIG sind diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die das in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a AVIG erwähnte Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt. Fünfter Titel: Schlussbestimmungen 338 Art. 130 Aufhebung bisherigen Rechts 339 Die Verordnung vom 25. Februar 1986 über die Verwaltungskostenbeschwerden der Arbeitslosenkassen wird aufgehoben 340 Art. 131 Änderung bisherigen Rechts 341 … 342 Art. 131 a 343 Inkrafttreten Art. 132
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 76 Absätze <sup>1</sup> Buchstabe c und 2 am 1. Januar 1984 in Kraft.
<sup>2</sup> Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und <sup>2</sup> tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Schlussbestimmung der Änderung vom 25. April 1985 <sup>344</sup> Schlussbestimmungen der Änderung vom 6. November 1996 <sup>345</sup> Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. März 2012 <sup>346</sup> In Bezug auf Island, Liechtenstein, und Norwegen gilt bis zum Inkrafttreten der 347 Änderung vom 12. November 2015 von Anhang K des Übereinkommens vom 4. 348 Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation das bisherige Recht.
###### Fussnoten
[^1]: SR 830.1
@@ -1680,63 +1908,63 @@
[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^168]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2003 (AS 2003 3491). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft vom 1. Febr. 2016 bis zum 31. Juli 2017 (AS 2016 351).
[^169]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132). Laut Ziff. II kann die Karenzfrist von zwei Wochen nach Abs. 4 bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änd. zu laufen beginnen, sofern die Kurzarbeit vorangemeldet worden ist.
[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^171]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^173]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^174]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Febr. 2009 (AS 2009 1027). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft vom 1. Febr. 2016 bis zum 31. Juli 2017 (AS 2016 351).
[^175]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^176]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^177]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^179]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2017, in Kraft vom 1. Aug. 2017 bis zum 31. Dez. 2018 (AS 2017 3693).
[^169]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2003 (AS 2003 3491). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft vom 1. Febr. 2016 bis zum 31. Juli 2017 (AS 2016 351).
[^170]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132). Laut Ziff. II kann die Karenzfrist von zwei Wochen nach Abs. 4 bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änd. zu laufen beginnen, sofern die Kurzarbeit vorangemeldet worden ist.
[^171]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^172]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^173]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^174]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^175]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Febr. 2009 (AS 2009 1027). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft vom 1. Febr. 2016 bis zum 31. Juli 2017 (AS 2016 351).
[^176]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^177]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^178]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^180]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^181]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^181]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^182]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^183]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^184]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^185]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^186]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^188]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^189]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^191]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^192]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^193]: SR 281.1
[^194]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^195]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^184]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^185]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^186]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^187]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^189]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^192]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^193]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^194]: SR 281.1
[^195]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^197]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
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[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^200]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^201]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^202]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^203]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^204]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^205]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^206]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^207]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^208]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 60). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^209]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^210]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^211]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^212]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^200]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^201]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^202]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^203]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^204]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^205]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^206]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^207]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^208]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^209]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 60). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^210]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^211]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^212]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^213]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^214]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^215]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^216]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^217]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^218]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^219]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^215]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^216]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^217]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^218]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^219]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^220]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^221]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^222]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^223]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^224]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^225]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^226]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^227]: [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Heute: das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10 ).
[^228]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^229]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^221]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^222]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^223]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^224]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^225]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^226]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^227]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^228]: [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Heute: das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10 ).
[^229]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^230]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^231]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^232]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^231]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^232]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^233]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^234]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^234]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^235]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^236]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^237]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^238]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^236]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^237]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^238]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^239]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
@@ -1828,104 +2056,216 @@
[^241]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^242]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^243]: SR 951.25
[^244]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^245]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^242]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^243]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^244]: SR 951.25
[^245]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^246]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^247]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^248]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^249]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^250]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^251]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^252]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^253]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^254]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^247]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^248]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^249]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^250]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^251]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^252]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^253]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^254]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^255]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^256]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^257]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^258]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 19. Nov. 2003 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 4863).
[^259]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^260]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^261]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^262]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^263]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^264]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^265]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^266]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2005 (AS 2005 3591). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^267]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^268]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^269]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^270]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^271]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^272]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^273]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^274]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^275]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^256]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^257]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^258]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^259]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 19. Nov. 2003 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 4863).
[^260]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^261]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^262]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^263]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^264]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^265]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^266]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^267]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2005 (AS 2005 3591). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^268]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^269]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^270]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^271]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^272]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^273]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^274]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^275]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^276]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^277]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^277]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^278]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^279]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^280]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^281]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^282]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^279]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^280]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^281]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^282]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^283]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^284]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^285]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^284]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^285]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^286]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^287]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 mit Ausnahme von Abs. 2, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2010 5529).
[^288]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5529).
[^289]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^290]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^291]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^287]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^288]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 mit Ausnahme von Abs. 2, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2010 5529).
[^289]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5529).
[^290]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^291]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^292]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^293]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^294]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^295]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^296]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^297]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).
[^298]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^299]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^300]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^301]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^302]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^303]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^304]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^305]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^306]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^307]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^308]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^309]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^310]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^311]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^312]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^313]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^314]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^315]: SR 837.023.3
[^316]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^317]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^318]: SR 837.12
[^319]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^320]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^321]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^322]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^323]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^324]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^325]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^326]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^327]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^328]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^329]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^330]: SR 172.041.0
[^331]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^332]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^333]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^334]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^335]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^336]: Aufgehoben durch Ziff. II 100 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^337]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1715). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).
[^338]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^339]: [AS 1986 507]
[^340]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^341]: Die Änderung kann unter AS 2011 1179 konsultiert werden.
[^342]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2005 (AS 2005 3591). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^343]: AS 2011 1241
[^344]: AS 1985 648. Aufgehoben durch Ziff. IV 55 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^345]: AS 1996 3071. Aufgehoben durch Ziff. IV 55 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^346]: AS 2012 1203
[^347]: AS 2015 5877
[^348]: SR 0.632.31
2017-01-01
2016-02-01
2013-01-01
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1983-08-31
AVIV
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