Änderungshistorie

Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

45 Versionen · 1983-08-31

Änderungen vom 2004-01-01

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<sup>1</sup> Heimarbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die aufgrund eines
<sup>7</sup> Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts Heimarbeit verrichten.
<sup>7</sup> Heimarbeit verrich- Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts ten.
<sup>2</sup> Die besonderen Vorschriften über die Heimarbeitnehmer werden angewendet, wenn der Versicherte seinen letzten Verdienst vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Heimarbeit erzielt hat.
<sup>8</sup> Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Art. 3 a Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung (Art. <sup>9</sup> a Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> AVIG)
<sup>8</sup> Art. 3 a Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung (Art. <sup>9</sup> a Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug werden nicht verlängert, wenn die Erwerbstätigkeit beitragswirksam nach Artikel 13 AVIG war.
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<sup>3</sup> Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9 a Absatz 1 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind.
<sup>9</sup> Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten Art. 3 b (Art. <sup>9</sup> b AVIG)
<sup>9</sup> Art. 3 b Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten (Art. <sup>9</sup> b AVIG)
<sup>1</sup> Die Rahmenfristen für den Leistungsbezug sowie für die Beitragszeit werden nach einer Erziehungszeit verlängert, wenn das Kind der versicherten Person bei Wiederanmeldung (Art. 9 b Abs. 1 Bst. a und b AVIG) oder Anmeldung (Art. 9 b Abs. 2 AVIG) bei der Arbeitslosenversicherung das 10. Altersjahr noch nicht zurück gelegt hat.
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<sup>1</sup> Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat.
<sup>2</sup> Hatte der Versicherte zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener voller Arbeitstag jeder Wochentag von Montag bis Freitag, an dem der Versicherte ganz arbeitslos ist und für den er die Kontrollvorschriften erfüllt hat, einschliesslich der Feiertage, für die ein Entschädigungsanspruch besteht (Art. 19 AVIG).
<sup>2</sup> Hatte der Versicherte zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener voller Arbeitstag jeder Wochentag von Montag bis Freitag, an dem der Versicherte
<sup>11</sup> ganz arbeitslos ist und für den er die Kontrollvorschriften erfüllt hat.
##### **Art. 5** Anrechenbarer Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen
(Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht.
<sup>11</sup> Besondere Wartezeiten Art. 6 AVIG)12 (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>18</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup>
<sup>12</sup> Art. 6 Besondere Wartezeiten AVIG)13 (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>18</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup>
<sup>1</sup> Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz <sup>1</sup> Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen, wenn sie:
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- c. über keinen Berufsabschluss verfügen. 1bis Versicherte, die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen, ausgenommen Studenten und Schulabgänger sowie Absolventen einer Maturitätsschule ohne
<sup>13</sup> Berufsabschluss, haben keine besonderen Wartezeiten zu bestehen. 1ter Personen, die sich im Anschluss an die schweizerische obligatorische Schulpflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der Wartezeit bis nach den Absätzen 1 und 1 an einem Motivationssemester nach Artikel 64 a
<sup>14</sup> Absatz 1 Buchstabe c AVIG teilnehmen.
<sup>14</sup> Berufsabschluss, haben keine besonderen Wartezeiten zu bestehen. 1ter Personen, die sich im Anschluss an die schweizerische obligatorische Schulpflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der Wartezeit bis nach den Absätzen 1 und 1 an einem Motivationssemester nach Artikel 64 a Ab-
<sup>15</sup> satz 1 Buchstabe c AVIG teilnehmen.
<sup>2</sup> Die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen.
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<sup>6</sup> Die Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 1 AVIG zu bestehen. Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.
<sup>15</sup> Allgemeine Wartezeit Art. 6 a bis (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>1</sup> AVIG)
<sup>16</sup> Art. 6 a Allgemeine Wartezeit bis (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die allgemeine Wartezeit von fünf Tagen ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.
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##### **Art. 7** Saisontätigkeit
AVIG)16 (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>3</sup> Eine Tätigkeit gilt als Saisontätigkeit, wenn:
AVIG)17 (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>3</sup> Eine Tätigkeit gilt als Saisontätigkeit, wenn:
- a. der Versicherte ausdrücklich ein auf die Saison begrenztes Arbeitsverhältnis eingegangen ist oder
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##### **Art. 8** Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
AVIG)17 (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>3</sup>
AVIG)18 (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>3</sup>
<sup>1</sup> Als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, gelten insbesondere:
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- f. Journalist.
<sup>2</sup> <sup>18</sup> ...
<sup>19</sup> Art. 9 Ferienentschädigung in Sonderfällen (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>2</sup> <sup>19</sup> ...
<sup>20</sup> Art. 9 Ferienentschädigung in Sonderfällen (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Erhält der Versicherte eine Ferienentschädigung in der Höhe von mindestens 20 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes, so ist die entsprechende Anzahl Ferientage vom anrechenbaren Arbeitsausfall abzuziehen, sofern
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<sup>3</sup> Zeigt das Beschwerdeverfahren, dass der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, so stellt ihn die Kasse in der Anspruchsberechtigung ein und fordert die zuviel bezahlten Taggelder von ihm zurück.
<sup>20</sup> Art. 10 a Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. <sup>11</sup> a AVIG) Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohnoder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz 3 AVIG darstellen.
<sup>21</sup> Freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge Art. 10 b (Art. <sup>11</sup> a Abs. <sup>3</sup> AVIG) Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Artikel 11 a Absatz 2 AVIG bis höchstens zum Maximalbetrag des koordinierten Lohnes nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundes-
<sup>22</sup> über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invagesetzes vom 25. Juni 1982 lidenvorsorge abgezogen.
<sup>23</sup> Beginn und Dauer der Frist, während welcher der Arbeitsausfall Art. 10 c nicht anrechenbar ist (Art. <sup>11</sup> a AVIG)
<sup>21</sup> Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung Art. 10 a des Arbeitsverhältnisses (Art. <sup>11</sup> a AVIG) Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohnoder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz 3 AVIG darstellen.
<sup>22</sup> Art. 10 b Freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge (Art. <sup>11</sup> a Abs. <sup>3</sup> AVIG) Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Artikel 11 a Absatz 2 AVIG bis höchstens zum Maximalbetrag des koordinierten Lohnes nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundes-
<sup>23</sup> gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge abgezogen.
<sup>24</sup> Art. 10 c Beginn und Dauer der Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist (Art. <sup>11</sup> a AVIG)
<sup>1</sup> Die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses, für das die freiwilligen Leistungen ausgerichtet wurden, und zwar unabhängig davon, wann sich die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet.
<sup>2</sup> Die Dauer der Frist berechnet sich, indem der Betrag der berücksichtigten freiwilligen Leistungen durch den Lohn geteilt wird, der im Rahmen der Tätigkeit erzielt wurde, welche die Leistungen ausgelöst hat, und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person während dieser Frist eine Erwerbstätigkeit ausübt.
<sup>24</sup> Monatliche freiwillige Leistungen Art. 10 d (Art. <sup>11</sup> a und <sup>13</sup> AVIG)
<sup>25</sup> Art. 10 d Monatliche freiwillige Leistungen (Art. <sup>11</sup> a und <sup>13</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Wird eine für einen bestimmten Zeitraum in Monatsraten auszurichtende freiwillige Leistung vereinbart, so wird von der Summe dieser monatlichen Leistungen der Jahreshöchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 AVIG abgezogen und das Ergebnis durch die vereinbarte Anzahl Monate geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
<sup>2</sup> Wurde kein Zeitraum festgelegt, so erfolgt die Berechnung nach Absatz 1 auf Grund der Anzahl Monate bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters.
<sup>25</sup> Art. 10 e Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der versicherten Person, die freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bezogen hat, beginnt mit dem ersten Tag, für den der Arbeitsausfall anrechenbar ist und alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).
<sup>26</sup> Zeiten, die den Beitragszeiten gleichgestellt sind Art. 10 f (Art. <sup>11</sup> a Abs. <sup>2</sup> und <sup>13</sup> AVIG) Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Die nicht berücksichtigten freiwilligen Leistungen ergeben keine Beitragszeit.
<sup>27</sup> Versicherter Verdienst Art. 10 g (Art. <sup>11</sup> a Abs. <sup>2</sup> und Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die berücksichtigten freiwilligen Leistungen werden in die Berechnung des versicherten Verdienstes nach Artikel 37 mit einbezogen. Übt die versicherte Person während der Frist nach Artikel 10 c eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der versicherte Verdienst, soweit dies zu ihren Gunsten ist, auf der Grundlage des mit dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes berechnet.
<sup>28</sup> Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung Art. 10 h des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>11</sup> a AVIG)
<sup>26</sup> Rahmenfrist für den Leistungsbezug Art. 10 e (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der versicherten Person, die freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bezogen hat, beginnt mit dem ersten Tag, für den der Arbeitsausfall anrechenbar ist und alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).
<sup>27</sup> Art. 10 f Zeiten, die den Beitragszeiten gleichgestellt sind (Art. <sup>11</sup> a Abs. <sup>2</sup> und <sup>13</sup> AVIG) Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Die nicht berücksichtigten freiwilligen Leistungen ergeben keine Beitragszeit.
<sup>28</sup> Art. 10 g Versicherter Verdienst (Art. <sup>11</sup> a Abs. <sup>2</sup> und Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die berücksichtigten freiwilligen Leistungen werden in die Berechnung des versicherten Verdienstes nach Artikel 37 mit einbezogen. Übt die versicherte Person während der Frist nach Artikel 10 c eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der versicherte Verdienst, soweit dies zu ihren Gunsten ist, auf der Grundlage des mit dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes berechnet.
<sup>29</sup> Art. 10 h Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>11</sup> a AVIG)
<sup>1</sup> Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken.
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<sup>5</sup> Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gilt zudem Artikel 67 der
<sup>29</sup> zur Anwendung der Systeme der sozialen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern [Verordnung (EWG) Nr. 1408/71]. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der
<sup>30</sup> Schweiz, bleibt das Protokoll zu Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vorbehalten. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EFTA bleiben die Protokolle
<sup>30</sup> Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern [Verordnung (EWG) Nr. 1408/71]. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der
<sup>31</sup> Schweiz, bleibt das Protokoll zu Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vorbehalten. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EFTA bleiben die Protokolle
<sup>1</sup> und 2 zur Anlage 2 zum Anhang K des Übereinkommens zur Errichtung der
<sup>31</sup> <sup>32</sup> vorbehalten. Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
<sup>33</sup> Art. 11 a– 11 b
<sup>32</sup> <sup>33</sup> Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vorbehalten.
<sup>34</sup> Art. 11 a– 11 b
##### **Art. 12** Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter
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- a. aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und
<sup>34</sup> b. einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Ent-
<sup>35</sup> schädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.
<sup>35</sup> einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entb.
<sup>36</sup> schädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.
<sup>3</sup> Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordent-
<sup>36</sup> liche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.
<sup>37</sup> Art. 12 a Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>5</sup> AVIG) Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Artikel 13 Absatz 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten 30 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt.
<sup>37</sup> liche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.
<sup>38</sup> Art. 12 a Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>5</sup> AVIG) Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Artikel 13 Absatz 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten 30 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt.
##### **Art. 13** Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
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<sup>1</sup> Als Mutterschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz <sup>1</sup> Buchstabe b AVIG zählen die
<sup>39</sup> Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft. 1bis Ein ähnlicher Grund im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 liegt insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls:
<sup>40</sup> Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft. 1bis Ein ähnlicher Grund im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 liegt insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls:
- a. die pflegebedürftige Person dauernd auf Hilfe angewiesen war;
- b. die betreuende und die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben; und
<sup>40</sup> c. die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat.
<sup>41</sup> c. die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat.
<sup>2</sup> Niedergelassene Ausländer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres nach ihrer Rückkehr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie eine der Beitragsdauer nach Artikel
<sup>13</sup> Absatz 1 AVIG entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland
<sup>41</sup> nachweisen können.
<sup>42</sup> nachweisen können.
##### **Art. 14** Vermittlungsfähigkeit von Heimarbeitnehmern
<sup>42</sup> und Temporärarbeitnehmern (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> <sup>43</sup> ...
<sup>43</sup> und Temporärarbeitnehmern (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> <sup>44</sup> ...
<sup>2</sup> Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit sind, auch ausserhäusliche Arbeit anzunehmen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie dazu aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind.
<sup>3</sup> Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen.
<sup>44</sup> Art. 15 Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten AVIG)45 (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> ATSG, Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>96</sup> b
<sup>45</sup> Art. 15 Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten AVIG)46 (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> ATSG, Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>96</sup> b
<sup>1</sup> Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten wirken die kantonalen Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des
<sup>46</sup> Innern.
<sup>47</sup> Innern.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn Stellen der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung, der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge bei der Abklärung der Anspruchsberechtigung oder bei der Vermittlung von Behinderten beteiligt sind.
<sup>3</sup> Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt.
<sup>47</sup> Art. 16 Zumutbare Arbeit (Art. <sup>16</sup> AVIG)
<sup>48</sup> Zumutbare Arbeit Art. 16 (Art. <sup>16</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die zuständige Amtsstelle klärt ab, ob ein Einstellungsgrund vorliegt, wenn der Versicherte:
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- d. eine ihm zugewiesene Stelle durch eigenes Verschulden nicht antritt.
<sup>2</sup> <sup>48</sup> ... Liegt ein Einstellungsgrund vor, so stellt sie ihn mittels Verfügung in seiner Anspruchsberechtigung ein.
<sup>2</sup> <sup>49</sup> ... Liegt ein Einstellungsgrund vor, so stellt sie ihn mittels Verfügung in seiner Anspruchsberechtigung ein.
<sup>3</sup> Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides zu.
<sup>49</sup> Art. 17 Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit (Art. <sup>16</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. i AVIG) Ausnahmefälle nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG liegen insbesondere vor, wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt:
<sup>50</sup> Art. 17 Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit (Art. <sup>16</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. i AVIG) Ausnahmefälle nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG liegen insbesondere vor, wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt:
- a. für deren Ausübung der Versicherte weder über den erforderlichen Ausbildungsstand noch über die erforderliche Erfahrung verfügt;
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- c. die hochbezahlt war, und wenn anzunehmen ist, dass der Versicherte keine vergleichbare Tätigkeit mit entsprechendem Einkommen mehr ausüben kann.
#### 2. Abschnitt: Beratung und Kontrolle <sup>50</sup>
<sup>51</sup> <sup>52</sup> Art. 18 Örtliche Zuständigkeit (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
#### 2. Abschnitt: Beratung und Kontrolle <sup>51</sup>
<sup>52</sup> <sup>53</sup> Art. 18 Örtliche Zuständigkeit (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als Wohnort des Versicherten gilt sein Wohnsitz nach den Artikeln 23 und 25 des
<sup>53</sup> Zivilgesetzbuches .
<sup>54</sup> Zivilgesetzbuches .
<sup>2</sup> Die Beratungsund Kontrollgespräche werden von der zuständigen Amtsstelle durchgeführt.
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<sup>5</sup> Bevormundete und Wochenaufenthalter müssen ihre Beratungsund Kontrollgespräche stets mit der gleichen zuständigen Amtsstelle führen, ausser wenn sie den Wohnoder Aufenthaltsort wechseln.
<sup>54</sup> Persönliche Meldung bei der Gemeinde oder bei der zuständigen Art. 19 Amtsstelle (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>55</sup> Art. 19 Persönliche Meldung bei der Gemeinde oder bei der zuständigen Amtsstelle (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die versicherte Person muss sich bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes (Art. 18) oder bei der nach kantonalen Vorschriften zuständigen Amtsstelle persönlich melden.
<sup>2</sup> Sie wählt die Kasse bei der Gemeinde oder bei der zuständigen Amtsstelle. Diese verweisen sie zur Aufklärung und Beratung im Sinne von Artikel 27 ATSG an die dafür zuständigen Durchführungsstellen.
<sup>3</sup> Die Gemeinde oder die zuständige Amtsstelle bestätigt der versicherten Person das Datum der Meldung und die gewählte Kasse. Der Kanton ist für die Erfassung der Kontrolldaten verantwortlich. Diese hat innert sieben Tagen nach der Meldung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle zu erfolgen. Die kantonale Amtsstelle kann diese Frist insbesondere im Fall von Massenentlassungen auf höchstens
<sup>15</sup> Tage verlängern.
<sup>55</sup> Aufklärung über Rechte und Pflichten Art. 19 a (Art. <sup>27</sup> ATSG)
<sup>3</sup> Die Gemeinde oder die zuständige Amtsstelle bestätigt der versicherten Person das Datum der Meldung und die gewählte Kasse. Der Kanton ist für die Erfassung der Kontrolldaten verantwortlich. Diese hat innert sieben Tagen nach der Meldung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle zu erfolgen. Die kantonale Amtsstelle kann diese Frist insbesondere im Fall von Massenentlassungen auf höchstens 15 Tage verlängern.
<sup>56</sup> Art. 19 a Aufklärung über Rechte und Pflichten (Art. <sup>27</sup> ATSG)
<sup>1</sup> Die in Artikel 76 Absatz <sup>1</sup> Buchstaben a–d AVIG genannten Durchführungsstellen klären die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen.
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<sup>3</sup> Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 85 und 85 b AVIG).
<sup>56</sup> Art. 20 Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle (Art. <sup>29</sup> ATSG, <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>57</sup> Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle Art. 20 (Art. <sup>29</sup> ATSG, <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die versicherte Person muss bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle
<sup>58</sup> vorlegen:
<sup>59</sup> a. das Formular «Meldung bei der Wohngemeinde», sofern sie sich bei der Gemeinde gemeldet hat;
<sup>60</sup> b. die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis;
<sup>61</sup> c. den Versicherungsausweis der AHV/IV;
<sup>62</sup> das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigund. gen über die persönliche Ausund Weiterbildung sowie den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit.
<sup>59</sup> vorlegen:
<sup>60</sup> a. das Formular «Meldung bei der Wohngemeinde», sofern sie sich bei der Gemeinde gemeldet hat;
<sup>61</sup> b. die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis;
<sup>62</sup> c. den Versicherungsausweis der AHV/IV;
<sup>63</sup> das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigund. gen über die persönliche Ausund Weiterbildung sowie den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit.
<sup>2</sup> Die zuständige Amtsstelle prüft die Richtigkeit der Angaben auf dem Versicherungsausweis der AHV/IV; auf ihr Ersuchen stellt die kantonale Ausgleichskasse einen gültigen Versicherungsausweis aus.
<sup>3</sup> Sie erfasst die Anmeldedaten im Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) und überlässt dem Versicherten die Kopie für die Kasse.
<sup>4</sup> <sup>63</sup> ...
<sup>64</sup> Art. 20 a Anwendbare Rechtsvorschriften bei Stellensuchenden, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>20</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>65</sup> In Ergänzung zu Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie zu Arti-
<sup>66</sup> über die Durchführung der Verordnung kel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (Verordnung [EWG] Nr. 574/72), müssen sich Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die sich zwecks Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten, bei der zuständigen Amtsstelle in dem Kanton melden, in dem sie sich erstmals der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der zuständigen Amtsstelle ausgeschlossen.
<sup>67</sup> Beratung und Kontrolle Art. 21 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>4</sup> <sup>64</sup> ...
<sup>65</sup> Anwendbare Rechtsvorschriften bei Stellensuchenden, die sich Art. 20 a vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>20</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>66</sup> In Ergänzung zu Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie zu Arti-
<sup>67</sup> kel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (Verordnung [EWG] Nr. 574/72), müssen sich Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die sich zwecks Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten, bei der zuständigen Amtsstelle in dem Kanton melden, in dem sie sich erstmals der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der zuständigen Amtsstelle ausgeschlossen.
<sup>68</sup> Beratung und Kontrolle Art. 21 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungsund Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Der Versicherte muss sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann.
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<sup>4</sup> Zwischen dem 24. Dezember und dem 2. Januar finden keine Beratungsund Kontrollgespräche statt.
<sup>68</sup> Beratungsund Kontrollgespräche Art. 22 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>69</sup> Art. 22 Beratungsund Kontrollgespräche (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Das erste Beratungsund Kontrollgespräch muss innerhalb von 15 Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amts-
<sup>69</sup> stelle geführt werden.
<sup>70</sup> stelle geführt werden.
<sup>2</sup> Die zuständige Amtsstelle führt mit jedem Versicherten monatlich mindestens ein Beratungsund Kontrollgespräch. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft.
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<sup>4</sup> Die zuständige Amtsstelle legt mit dem Versicherten fest, wie er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann.
<sup>70</sup> Art. 23 Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>71</sup> Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs Art. 23 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Kontrolldaten werden mit dem Datensatz «Kontrolldaten» oder mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» erfasst. Der Kanton hat sich für einen Datenträger zu entscheiden.
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- b. alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Grad der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten.
<sup>3</sup> Die zuständige Amtsstelle erstellt beim ersten Beratungsund Kontrollgespräch mit der versicherten Person den Datensatz «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person». Darauf vermerkt sie den Namen der von der
<sup>71</sup> versicherten Person gewählten Kasse (Art. 19 Abs. 3).
<sup>3</sup> Die zuständige Amtsstelle erstellt beim ersten Beratungsund Kontrollgespräch mit der versicherten Person den Datensatz «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person». Darauf vermerkt sie den Namen der von der versi-
<sup>72</sup> cherten Person gewählten Kasse (Art. 19 Abs. 3).
<sup>4</sup> Die zuständige Amtsstelle stellt sicher, dass der Versicherte am Monatsende über den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt.
<sup>5</sup> <sup>72</sup> <sup>73</sup> Im Übrigen gilt Artikel 83 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 .
<sup>74</sup> Art. 24 Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>5</sup> <sup>73</sup> <sup>74</sup> Im Übrigen gilt Artikel 83 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 .
<sup>75</sup> Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit Art. 24 (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Hält die zuständige Amtsstelle den Versicherten nicht oder nur teilweise für vermittlungsfähig, so gibt sie dies der Kasse bekannt.
<sup>2</sup> Die zuständige Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den Grad der Vermittlungs-
<sup>75</sup> fähigkeit.
<sup>76</sup> fähigkeit.
<sup>3</sup> Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides zu.
<sup>76</sup> Art. 25 Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>77</sup> Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie vorübergehende Art. 25 Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass:
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- e. Versicherte während höchstens drei Tagen von der Vermittlungsfähigkeit befreit sind, wenn ein besonderes Familienereignis eintritt, namentlich eine Heirat, eine Geburt, ein Todesfall oder die Notwendigkeit der Pflege eines erkrankten Kindes oder eines andern nahen Familienangehörigen. Fällt ein solches Ereignis mit einem Termin für das Beratungsund Kontrollgespräch
<sup>77</sup> zusammen, so wird für dieses ein neuer Termin vereinbart.
<sup>78</sup> zusammen, so wird für dieses ein neuer Termin vereinbart.
<sup>2</sup> Die zuständige Amtsstelle kann gestatten, dass ein Versicherter ausnahmsweise sein Beratungsund Kontrollgespräch verschiebt, wenn er nachweist, dass er am vereinbarten Termin aus zwingenden Gründen, wie zum Beispiel Ortsabwesenheit
<sup>78</sup> wegen Stellenbewerbung oder wegen eines Familienereignisses, verhindert ist.
<sup>79</sup> Art. 25 a Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Versicherten, die sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begeben (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA, der sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begibt, gilt Artikel 69 der Verordnung (EWG)
<sup>80</sup> <sup>81</sup> sowie Artikel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 . Nr. 1408/71
<sup>82</sup> Persönliche Arbeitsbemühungen des Versicherten Art. 26 (Art. <sup>40</sup> und <sup>43</sup> ATSG, <sup>17</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG)
<sup>79</sup> wegen Stellenbewerbung oder wegen eines Familienereignisses, verhindert ist.
<sup>80</sup> Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Versicherten, Art. 25 a die sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begeben (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA, der sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begibt, gilt Artikel 69 der Verordnung (EWG)
<sup>81</sup> <sup>82</sup> Nr. 1408/71 sowie Artikel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 .
<sup>83</sup> Persönliche Arbeitsbemühungen des Versicherten Art. 26 (Art. <sup>40</sup> und <sup>43</sup> ATSG, <sup>17</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG)
<sup>1</sup> Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.
<sup>2</sup> Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss die versicherte Person gegenüber der
<sup>84</sup> zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen. 2bis Sie hat diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Andernfalls setzt ihr die zuständige Amtsstelle eine angemessene Nachfrist. Gleichzeitig weist die Amtsstelle sie schriftlich darauf hin, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen
<sup>85</sup> entschuldbaren Grund geltend macht.
<sup>85</sup> zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen. 2bis Sie hat diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Andernfalls setzt ihr die zuständige Amtsstelle eine angemessene Nachfrist. Gleichzeitig weist die Amtsstelle sie schriftlich darauf hin, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen
<sup>86</sup> entschuldbaren Grund geltend macht.
<sup>3</sup> Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich
<sup>86</sup> zu überprüfen.
<sup>87</sup> Art. 27 Kontrollfreie Tage (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>87</sup> zu überprüfen.
<sup>88</sup> Kontrollfreie Tage Art. 27 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen.
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<sup>6</sup> In den Fällen nach Artikel 25 a darf die versicherte Person die kontrollfreien Tage weder unmittelbar vor noch während noch unmittelbar nach der Stellensuche im Ausland beziehen. Sie muss sich nach dem Auslandaufenthalt persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden, damit sie ihren Anspruch auf kontrollfreie Tage
<sup>88</sup> geltend machen kann.
<sup>89</sup> Art. 27 a Kontrollperiode (Art. <sup>18</sup> a AVIG) Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat.
<sup>89</sup> geltend machen kann.
<sup>90</sup> Kontrollperiode Art. 27 a (Art. <sup>18</sup> a AVIG) Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat.
#### 3. Abschnitt: Entschädigung
<sup>91</sup> Art. 28 Kassenwahl und Kassenwechsel (Art. <sup>20</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Anlässlich der persönlichen Meldung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle wählt die versicherte Person die Kasse. Personen, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, wählen die Kasse anlässlich der Anmeldung bei der
<sup>93</sup> zuständigen Amtsstelle (Art. 20 a ).
<sup>92</sup> Art. 28 Kassenwahl und Kassenwechsel (Art. <sup>20</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Anlässlich der persönlichen Meldung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle wählt die versicherte Person die Kasse. Personen, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, wählen die Kasse anlässlich der Anmeldung bei der zu-
<sup>94</sup> ständigen Amtsstelle (Art. 20 a ).
<sup>2</sup> Der Versicherte darf während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Kasse nur wechseln, wenn er aus ihrem Tätigkeitsbereich wegzieht. Der Wechsel muss, ausser beim Ende der Rahmenfrist, auf Beginn einer Kontrollperiode vorgenommen werden. 2bis Während der Dauer der Stellensuche von Personen, die sich vorübergehend in
<sup>94</sup> der Schweiz aufhalten, ist ein Kassenwechsel nicht zulässig.
<sup>95</sup> der Schweiz aufhalten, ist ein Kassenwechsel nicht zulässig.
<sup>3</sup> Bei einem Kassenwechsel übermittelt die bisherige der neuen Kasse die Daten elektronisch und stellt ihr eine Kopie des Bezügerdossiers zu. Die bisherige erteilt der neuen Kasse auf Aufforderung hin jede weitere sachdienliche Auskunft.
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- c. die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre;
<sup>96</sup> den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angad. ben der versicherten Person»;
<sup>97</sup> den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angad. ben der versicherten Person»;
- e. alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines An-
<sup>97</sup> spruchs verlangt.
<sup>98</sup> spruchs verlangt.
<sup>2</sup> Zur Geltendmachung seines Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt der Versicherte der Kasse vor:
<sup>98</sup> den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Ana. gaben der versicherten Person»;
- b. die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste;
<sup>99</sup> weitere Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verc. langt; 100 <sup>101</sup> . d. ...
<sup>3</sup> Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung auf- 102 merksam.
<sup>4</sup> Kann der Versicherte Tatsachen, die für die Beurteilung seines Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigung nachweisen, so kann die Kasse ausnahmsweise eine von ihm unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint. 103 Art. 30 Auszahlung der Entschädigung, Steuerausweis (Art. <sup>19</sup> ATSG, 20, <sup>96</sup> b und <sup>97</sup> a AVIG)
<sup>99</sup> den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Ana. gaben der versicherten Person»;
- b. die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste; 100 c. weitere Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt; 101 <sup>102</sup> d. ... .
<sup>3</sup> Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung auf- 103 merksam.
<sup>4</sup> Kann der Versicherte Tatsachen, die für die Beurteilung seines Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigung nachweisen, so kann die Kasse ausnahmsweise eine von ihm unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint. 104 Art. 30 Auszahlung der Entschädigung, Steuerausweis (Art. <sup>19</sup> ATSG, 20, <sup>96</sup> b und <sup>97</sup> a AVIG)
<sup>1</sup> Die Kasse zahlt die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats aus.
<sup>2</sup> Der Versicherte erhält eine schriftliche Abrechnung.
<sup>3</sup> Bei einem Stellensuchenden nach Artikel 20 a gilt zudem Artikel 84 der Verord- 105 <sup>106</sup> nung (EWG) Nr. 574/72 . 107 Art. 31 Vorschuss (Art. <sup>19</sup> ATSG, <sup>20</sup> AVIG) Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht. 109 Art. 32 Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter (Art. <sup>18</sup> c Abs. <sup>1</sup> und <sup>22</sup> AVIG) Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde. 111 Art. 33 Taggeldansatz (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG besteht, 113 wenn der Versicherte nach Artikel 277 des Zivilgesetzbuches unterhaltspflichtig 114 <sup>115</sup> . ist. Im Übrigen gilt Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
<sup>2</sup> Das EVD nimmt die Anpassung des Grenzbetrages nach Artikel 22 Absatz 3 AVIG auf der Grundlage der Anpassungen an die Lohnund Preisentwicklung bei ter <sup>116</sup> des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die der AHV/IV (Art. 33 Altersund Hinterlassenenversicherung) vor. Das Ergebnis der Berechnung wird auf 117 ganze Frankenbeträge gerundet.
<sup>3</sup> Invalidität im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG liegt vor bei 118 Personen, die:
<sup>3</sup> Bei einem Stellensuchenden nach Artikel 20 a gilt zudem Artikel 84 der Verord- 106 <sup>107</sup> nung (EWG) Nr. 574/72 .
<sup>4</sup> Die Kasse stellt dem Versicherten zuhanden der Steuerbehörden einen Ausweis 108 über die erhaltenen Leistungen aus. 109 Vorschuss Art. 31 (Art. <sup>19</sup> ATSG, <sup>20</sup> AVIG) Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht. 111 Art. 32 Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter (Art. <sup>18</sup> c Abs. <sup>1</sup> und <sup>22</sup> AVIG) Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde. 113 Taggeldansatz Art. 33 (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG besteht, 115 wenn der Versicherte nach Artikel 277 des Zivilgesetzbuches unterhaltspflichtig 116 <sup>117</sup> ist. Im Übrigen gilt Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 .
<sup>2</sup> Das EVD nimmt die Anpassung des Grenzbetrages nach Artikel 22 Absatz 3 AVIG auf der Grundlage der Anpassungen an die Lohnund Preisentwicklung bei ter <sup>118</sup> der AHV/IV (Art. 33 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung) vor. Das Ergebnis der Berechnung wird auf 119 ganze Frankenbeträge gerundet.
<sup>3</sup> Invalidität im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG liegt vor bei 120 Personen, die:
- a. eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung oder Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder nach den Rechtsvorschriften eines der EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Island oder Liechtenstein beziehen; oder
- b. einen Antrag auf Invalidenrente nach Buchstabe a gestellt haben, der nicht 119 aussichtslos erscheint.
- b. einen Antrag auf Invalidenrente nach Buchstabe a gestellt haben, der nicht 121 aussichtslos erscheint.
##### **Art. 34** Zuschlag für Kinderund Ausbildungszulagen
(Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Zuschlag für die Kinderund Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem der Versicherte wohnt. Im Übrigen gilt 120 <sup>121</sup> . Artikel 76 der Verordnung (EWG) 574/72
<sup>2</sup> <sup>122</sup> Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) gibt den Durchführungsorganen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung jährlich die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.
<sup>1</sup> Der Zuschlag für die Kinderund Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem der Versicherte wohnt. Im Übrigen gilt 122 <sup>123</sup> Artikel 76 der Verordnung (EWG) 574/72 .
<sup>2</sup> <sup>124</sup> Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) gibt den Durchführungsorganen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung jährlich die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.
##### **Art. 35** AHV-Abrechnung für Arbeitslosenentschädigungen
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<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überprüft bei ihren periodischen Kontrollen (Art. 109 und 110) die AHV-Beitrags-Abzüge der Kasse und die Meldungen an das Arbeitsloseninformationssystem. Sie veranlasst die nötigen Berichtigungen und gibt dem Bundesamt für Sozialversicherung ihre Revisionsbemerkungen bekannt.
<sup>4</sup> Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV erstellte AHV-Abrechnung sowie die Beitragsüberweisungen. Sie kontrolliert ausserdem die Meldungen, welche die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zur Führung der individuellen Konten liefert. 124 Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle Art. 36 (Art. <sup>22</sup> a Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Für die Einzelheiten und das Verfahren gilt die Verordnung vom 24. Januar 126 1996 über die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen.
<sup>2</sup> Der Beitrag des Arbeitslosenversicherungsfonds beträgt einen Drittel der Prämie 127 für die obligatorische Versicherung von Nichtberufsunfällen.
<sup>4</sup> Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV erstellte AHV-Abrechnung sowie die Beitragsüberweisungen. Sie kontrolliert ausserdem die Meldungen, welche die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zur Führung der individuellen Konten liefert. 126 Art. 36 Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle (Art. <sup>22</sup> a Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Für die Einzelheiten und das Verfahren gilt die Verordnung vom 24. Januar 128 1996 über die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen.
<sup>2</sup> Der Beitrag des Arbeitslosenversicherungsfonds beträgt einen Drittel der Prämie 129 für die obligatorische Versicherung von Nichtberufsunfällen.
##### **Art. 37** Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst
(Art. <sup>23</sup> Abs. 1, <sup>4</sup> und <sup>5</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis- 129 tungsbezug.
<sup>1</sup> Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis- 131 tungsbezug.
###### Fussnoten
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[^10]: SR 210
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^22]: SR 831.40
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^23]: SR 831.40
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
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[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^29]: SR 0.831.109.268.1 . In der AS noch nicht veröffentlicht.
[^30]: SR 0.142.112.681
[^31]: SR 0.632.31
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^30]: SR 0.831.109.268.1
[^31]: SR 0.142.112.681
[^32]: SR 0.632.31
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^44]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^48]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^49]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^52]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^53]: SR 210
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^56]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^53]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^54]: SR 210
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^57]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^63]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^65]: SR 0.831.109.268.1 . In der AS noch nicht veröffentlicht.
[^66]: SR 0.831.109.268.11 . In der AS noch nicht veröffentlicht.
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^66]: SR 0.831.109.268.1
[^67]: SR 0.831.109.268.11 . In der AS noch nicht veröffentlicht.
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^72]: SR 0.831.109.268.11 . In der AS noch nicht veröffentlicht.
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^78]: AS 1997 295
[^79]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).
[^80]: SR 0.831.109.268.1 . In der AS noch nicht veröffentlicht.
[^81]: SR 0.831.109.268.11 . In der AS noch nicht veröffentlicht.
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^73]: SR 0.831.109.268.11 . In der AS noch nicht veröffentlicht.
[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^79]: AS 1997 295
[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).
[^81]: SR 0.831.109.268.1
[^82]: SR 0.831.109.268.11 . In der AS noch nicht veröffentlicht.
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^88]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^87]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^94]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^95]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^100]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).
[^101]: Ursprünglich Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^102]: Ursprünglich Abs. 2.
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^105]: SR 0.831.109.268.11 . In der AS noch nicht veröffentlicht.
[^106]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2409).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^101]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).
[^102]: Ursprünglich Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^103]: Ursprünglich Abs. 2.
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^106]: SR 0.831.109.268.11 . In der AS noch nicht veröffentlicht.
[^107]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^108]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2409).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^111]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^113]: SR 210
[^114]: SR 0.831.109.268.1 . In der AS noch nicht veröffentlicht.
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^116]: SR 831.10
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^120]: SR 0.831.109.268.11 . In der AS noch nicht veröffentlicht.
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^122]: Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 16 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^124]: Aufgehoben durch Art. 6 Abs. 3 der V vom 24. März 1993 zum BB über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung [AS 1993 1268]. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295)
[^113]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^115]: SR 210
[^116]: SR 0.831.109.268.1
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^118]: SR 831.10
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^122]: SR 0.831.109.268.11 . In der AS noch nicht veröffentlicht.
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^124]: Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 16 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^126]: SR 837.171
[^127]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^126]: Aufgehoben durch Art. 6 Abs. 3 der V vom 24. März 1993 zum BB über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung [AS 1993 1268]. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295)
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^128]: SR 837.171
[^129]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
1983-08-31
AVIV
Originalfassung Text zu diesem Datum