Änderungshistorie
Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
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2002-06-01
Änderungen vom 2002-06-01
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##### **Art. 3** Heimarbeitnehmer
(Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Heimarbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die aufgrund eines 1
<sup>3</sup> Heimarbeit verrich- Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts ten. Die besonderen Vorschriften über die Heimarbeitnehmer werden angewendet, 2 wenn der Versicherte seinen letzten Verdienst vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Heimarbeit erzielt hat.
(Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Heimarbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die aufgrund eines
<sup>3</sup> Heimarbeit verrich- Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts ten.
<sup>2</sup> Die besonderen Vorschriften über die Heimarbeitnehmer werden angewendet, wenn der Versicherte seinen letzten Verdienst vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Heimarbeit erzielt hat.
##### **Art. 4** Voller Arbeitstag
(Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der 1 Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat. Hatte der Versicherte zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener 2 voller Arbeitstag jeder Wochentag von Montag bis Freitag, an dem der Versicherte ganz arbeitslos ist und für den er die Kontrollvorschriften erfüllt hat, einschliesslich der Feiertage, für die ein Entschädigungsanspruch besteht (Art. 19 AVIG).
(Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat.
<sup>2</sup> Hatte der Versicherte zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener voller Arbeitstag jeder Wochentag von Montag bis Freitag, an dem der Versicherte ganz arbeitslos ist und für den er die Kontrollvorschriften erfüllt hat, einschliesslich der Feiertage, für die ein Entschädigungsanspruch besteht (Art. 19 AVIG).
##### **Art. 5** Anrechenbarer Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen
(Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht.
<sup>4</sup> Besondere Wartezeiten Art. 6 (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>14</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG) Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder 1 in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen, wenn sie:
<sup>4</sup> Besondere Wartezeiten Art. 6 (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>14</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz <sup>1</sup> Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen, wenn sie:
- a. weniger als 25 Jahre alt sind;
- b. keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Artikel 33 zu erfüllen haben; und
- c. über keinen Berufsabschluss verfügen. Die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müs- 2 sen eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen. Wenn die Umstände für die Bestimmung der Wartezeit sich ändern, so wird die 3 Wartezeit nur neu berechnet, wenn dies für den Versicherten günstiger ist. Die Wartezeit nach einer Saisontätigkeit (Art. 7) oder nach einer Tätigkeit in einem 4 Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind (Art. 8), beträgt einen Tag. Sie ist innerhalb einer Kontrollperiode nur einmal zu bestehen. Die Wartezeit nach Absatz 4 fällt dahin: 5
- c. über keinen Berufsabschluss verfügen.
<sup>2</sup> Die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen.
<sup>3</sup> Wenn die Umstände für die Bestimmung der Wartezeit sich ändern, so wird die Wartezeit nur neu berechnet, wenn dies für den Versicherten günstiger ist.
<sup>4</sup> Die Wartezeit nach einer Saisontätigkeit (Art. 7) oder nach einer Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind (Art. 8), beträgt einen Tag. Sie ist innerhalb einer Kontrollperiode nur einmal zu bestehen.
<sup>5</sup> Die Wartezeit nach Absatz 4 fällt dahin:
- a. zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das sie begründet;
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- c. wenn das Arbeitsverhältnis nach Absatz 4 aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig aufgelöst wird;
- d. wenn je Kontrollperiode insgesamt nicht mehr als fünf Arbeitstage nachgewiesen werden. Die Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 1 6 AVIG zu bestehen. Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.
<sup>5</sup> Allgemeine Wartezeit Art. 6 a bis (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>1</sup> AVIG) Die allgemeine Wartezeit von fünf Tagen ist in der Rahmenfrist für den Leistungs- 1 bezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt. Die allgemeine Wartezeit gilt nur für Personen, deren versicherter Verdienst aus 2 einer Vollzeitbeschäftigung mehr als 3000 Franken beträgt; bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der Betrag im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad. Dieser Betrag erhöht sich für das erste Kind um 1000 Franken und für jedes weitere um 500 Franken, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Artikel 33 besteht. Versicherte mit reduzierten Pauschalansätzen nach Artikel 41 Absatz 2 haben die 3 allgemeine Wartezeit zu bestehen.
- d. wenn je Kontrollperiode insgesamt nicht mehr als fünf Arbeitstage nachgewiesen werden.
<sup>6</sup> Die Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 1 AVIG zu bestehen. Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.
<sup>5</sup> Allgemeine Wartezeit Art. 6 a bis (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die allgemeine Wartezeit von fünf Tagen ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.
<sup>2</sup> Die allgemeine Wartezeit gilt nur für Personen, deren versicherter Verdienst aus einer Vollzeitbeschäftigung mehr als 3000 Franken beträgt; bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der Betrag im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad. Dieser Betrag erhöht sich für das erste Kind um 1000 Franken und für jedes weitere um 500 Franken, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Artikel 33 besteht.
<sup>3</sup> Versicherte mit reduzierten Pauschalansätzen nach Artikel 41 Absatz 2 haben die allgemeine Wartezeit zu bestehen.
##### **Art. 7** Saisontätigkeit
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##### **Art. 8** Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
(Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, 1 gelten insbesondere:
(Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, gelten insbesondere:
- a. Musiker;
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<sup>6</sup> ... 2
<sup>7</sup> Art. 9 Ferienentschädigung in Sonderfällen (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG) Erhält der Versicherte eine Ferienentschädigung in der Höhe von mindestens 20 1 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes, so ist die entsprechende Anzahl Ferientage vom anrechenbaren Arbeitsausfall abzuziehen, sofern
<sup>7</sup> Art. 9 Ferienentschädigung in Sonderfällen (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Erhält der Versicherte eine Ferienentschädigung in der Höhe von mindestens 20 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes, so ist die entsprechende Anzahl Ferientage vom anrechenbaren Arbeitsausfall abzuziehen, sofern
- a. die Ferienzeiten im betreffenden Berufszweig vorgegeben sind und
- b. der Arbeitsausfall in eine solche Ferienzeit fällt. Nur jene Anzahl Ferientage wird abgezogen, welche dem seit den letzten Ferien 2 erworbenen aber noch nicht bezogenen Ferienanspruch entspricht.
- b. der Arbeitsausfall in eine solche Ferienzeit fällt.
<sup>2</sup> Nur jene Anzahl Ferientage wird abgezogen, welche dem seit den letzten Ferien erworbenen aber noch nicht bezogenen Ferienanspruch entspricht.
##### **Art. 10** Anrechenbarer Arbeitsausfall bei bestrittener Auflösung
des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>5</sup> AVIG) Hat der Versicherte gegen die Einstellung der Lohnzahlung, die mit einem Verfah- 1 ren zur Auflösung seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses verbunden ist, Beschwerde erhoben, so ist der bis zum Abschluss des Hauptverfahrens erlittene Arbeitsausfall des Versicherten vorläufig anrechenbar. Die Kasse zahlt die Entschädigung aus, wenn der Versicherte alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere vermittlungsfähig ist. Mit der Zahlung gehen die im Verfahren festgestellten oder vom Arbeitgeber aner- 2 kannten Lohnund Schadenersatzansprüche des Versicherten im Umfang der Entschädigung auf die Kasse über; diese muss die Ansprüche unverzüglich beim Arbeitgeber geltend machen. Zeigt das Beschwerdeverfahren, dass der Versicherte durch sein Verhalten, insbe- 3 sondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, so stellt ihn die Kasse in der Anspruchsberechtigung ein und fordert die zuviel bezahlten Taggelder von ihm zurück.
des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Hat der Versicherte gegen die Einstellung der Lohnzahlung, die mit einem Verfahren zur Auflösung seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses verbunden ist, Beschwerde erhoben, so ist der bis zum Abschluss des Hauptverfahrens erlittene Arbeitsausfall des Versicherten vorläufig anrechenbar. Die Kasse zahlt die Entschädigung aus, wenn der Versicherte alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere vermittlungsfähig ist.
<sup>2</sup> Mit der Zahlung gehen die im Verfahren festgestellten oder vom Arbeitgeber anerkannten Lohnund Schadenersatzansprüche des Versicherten im Umfang der Entschädigung auf die Kasse über; diese muss die Ansprüche unverzüglich beim Arbeitgeber geltend machen.
<sup>3</sup> Zeigt das Beschwerdeverfahren, dass der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, so stellt ihn die Kasse in der Anspruchsberechtigung ein und fordert die zuviel bezahlten Taggelder von ihm zurück.
##### **Art. 11** Ermittlung der Beitragszeit
(Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte bei- 1 tragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam- 2 mengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat. Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, 3 für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise. Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt 4 wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt.
<sup>8</sup> Anrechnung der Erziehungsperiode Art. 11 a bis (Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die Versicherten bestimmen das Ende der Erziehungsperiode selber und können es 1 bis zum Zeitpunkt geltend machen, in welchem das jüngste Kind das Alter von 16 Jahren erreicht.
<sup>9</sup> ... 2 Versicherte können sich die Erziehungsperiode nur einmal als Beitragszeit anrech- 3 nen lassen.
<sup>10</sup> Einkommensund Vermögensgrenze Art. 11 b ter (Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Ein Anspruch nach Artikel 13 Absatz 2 AVIG kann geltend gemacht werden, 1 bis wenn das anrechenbare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Vermögens weniger als 35 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 23 Absatz 1 AVIG beträgt. Dieser Prozentsatz erhöht sich:
(Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.
<sup>2</sup> Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat.
<sup>3</sup> Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise.
<sup>4</sup> Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt.
<sup>5</sup> Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gilt zudem Artikel 67 der
<sup>8</sup> zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher- Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern [Verordnung (EWG) Nr. 1408/71]. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der
<sup>9</sup> Schweiz, bleibt das Protokoll zu Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vorbehalten. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EFTA bleiben die Protokolle
<sup>1</sup> und 2 zur Anlage 2 zum Anhang K des Übereinkommens zur Errichtung der Euro-
<sup>10</sup> <sup>11</sup> vorbehalten. päischen Freihandelsassoziation (EFTA)
<sup>12</sup> Art. 11 a Anrechnung der Erziehungsperiode bis (Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Versicherten bestimmen das Ende der Erziehungsperiode selber und können es bis zum Zeitpunkt geltend machen, in welchem das jüngste Kind das Alter von 16 Jahren erreicht.
<sup>2</sup> <sup>13</sup> ...
<sup>3</sup> Versicherte können sich die Erziehungsperiode nur einmal als Beitragszeit anrechnen lassen.
<sup>14</sup> Einkommensund Vermögensgrenze Art. 11 b ter (Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> bis Ein Anspruch nach Artikel 13 Absatz 2 AVIG kann geltend gemacht werden, wenn das anrechenbare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Vermögens weniger als 35 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 23 Absatz 1 AVIG beträgt. Dieser Prozentsatz erhöht sich:
- a. um 10 Prozent, wenn der Versicherte verheiratet ist;
- b. um 10 Prozent für das erste Kind und 5 Prozent für jedes weitere Kind, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Artikel 33 besteht, höchstens aber um 30 Prozent. Das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Vermögens werden 2 grundsätzlich aufgrund der Einkommensund Vermögensverhältnisse der letzten zwölf Monate vor Einreichung des Entschädigungsantrages berechnet. Anrechenbar sind:
- b. um 10 Prozent für das erste Kind und 5 Prozent für jedes weitere Kind, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Artikel 33 besteht, höchstens aber um 30 Prozent.
<sup>2</sup> Das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Vermögens werden grundsätzlich aufgrund der Einkommensund Vermögensverhältnisse der letzten zwölf Monate vor Einreichung des Entschädigungsantrages berechnet. Anrechenbar sind:
- a. die gesamten Bruttoeinkommen des Versicherten und seines Ehegatten;
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##### **Art. 12** Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter
(Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden 1 sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte: 2
(Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte:
- a. aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und
<sup>11</sup> b. einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Ent-
<sup>12</sup> schädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde. Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden be- 3
<sup>13</sup> ruflichen Vorsorge.
<sup>15</sup> einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entb.
<sup>16</sup> schädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.
<sup>3</sup> Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche
<sup>17</sup> Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.
##### **Art. 13** Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
(Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b und <sup>3</sup> AVIG) Als Mutterschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b AVIG zählen die 1
<sup>14</sup> Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft. Niedergelassene Ausländer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr 2 in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres nach ihrer Rückkehr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie eine der Beitragsdauer nach Artikel 13 Absatz 1 AVIG entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland
<sup>15</sup> nachweisen können oder während dieser Zeit ihre Militärdienstpflicht erfüllten.
(Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b und <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als Mutterschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz <sup>1</sup> Buchstabe b AVIG zählen die
<sup>18</sup> Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft.
<sup>2</sup> Niedergelassene Ausländer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres nach ihrer Rückkehr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie eine der Beitragsdauer nach Artikel
<sup>13</sup> Absatz 1 AVIG entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland
<sup>19</sup> nachweisen können.
##### **Art. 14** Vermittlungsfähigkeit von Heimarbeitnehmern
<sup>16</sup> und Temporärarbeitnehmern (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>17</sup> ... 1 Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer beschäftigt waren, 2 gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit sind, auch ausserhäusliche Arbeit anzunehmen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie dazu aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind. Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, gelten nur 3 dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen.
<sup>20</sup> und Temporärarbeitnehmern (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> <sup>21</sup> ...
<sup>2</sup> Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit sind, auch ausserhäusliche Arbeit anzunehmen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie dazu aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind.
<sup>3</sup> Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen.
##### **Art. 15** Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten
AVIG)18 (Art. <sup>15</sup> Abs. 2, <sup>96</sup> a und <sup>96</sup> b Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten wirken die kanto- 1 nalen Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des
<sup>19</sup> Innern. Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn Stellen der obligatorischen Unfallversicherung, der 2 Krankenversicherung, der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge bei der Abklärung der Anspruchsberechtigung oder bei der Vermittlung von Behinderten beteiligt sind. Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, 3 nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt.
<sup>20</sup> Zumutbare Arbeit Art. 16 (Art. <sup>16</sup> AVIG) Die zuständige Amtsstelle klärt ab, ob ein Einstellungsgrund vorliegt, wenn der 1 Versicherte:
AVIG)22 (Art. <sup>15</sup> Abs. 2, <sup>96</sup> a und <sup>96</sup> b
<sup>1</sup> Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten wirken die kantonalen Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des
<sup>23</sup> Innern.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn Stellen der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung, der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge bei der Abklärung der Anspruchsberechtigung oder bei der Vermittlung von Behinderten beteiligt sind.
<sup>3</sup> Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt.
<sup>24</sup> Zumutbare Arbeit Art. 16 (Art. <sup>16</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die zuständige Amtsstelle klärt ab, ob ein Einstellungsgrund vorliegt, wenn der Versicherte:
- a. eine als zumutbar bezeichnete Arbeit ablehnt;
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- c. den Abschluss eines Vertrages über eine ihm zugewiesene Stelle durch sein Verhalten vereitelt;
- d. eine ihm zugewiesene Stelle durch eigenes Verschulden nicht antritt. Sie gibt dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme. Liegt ein Einstellungs- 2 grund vor, so stellt sie ihn mittels Verfügung in seiner Anspruchsberechtigung ein. Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides 3 zu.
<sup>21</sup> Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit Art. 17 (Art. <sup>16</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. i AVIG) Ausnahmefälle nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG liegen insbesondere vor, wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt:
- d. eine ihm zugewiesene Stelle durch eigenes Verschulden nicht antritt.
<sup>2</sup> Sie gibt dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme. Liegt ein Einstellungsgrund vor, so stellt sie ihn mittels Verfügung in seiner Anspruchsberechtigung ein.
<sup>3</sup> Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides zu.
<sup>25</sup> Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit Art. 17 (Art. <sup>16</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. i AVIG) Ausnahmefälle nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG liegen insbesondere vor, wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt:
- a. für deren Ausübung der Versicherte weder über den erforderlichen Ausbildungsstand noch über die erforderliche Erfahrung verfügt;
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- c. die hochbezahlt war, und wenn anzunehmen ist, dass der Versicherte keine vergleichbare Tätigkeit mit entsprechendem Einkommen mehr ausüben kann.
#### 2. Abschnitt: Beratung und Kontrolle <sup>22</sup>
<sup>23</sup> <sup>24</sup> Art. 18 Örtliche Zuständigkeit (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als Wohnort des Versicherten gilt sein Wohnsitz nach den Artikeln 23 und 25 des 1
<sup>25</sup> . Zivilgesetzbuches Die Beratungsund Kontrollgespräche werden von der zuständigen Amtsstelle 2 durchgeführt. Bevormundete Versicherte, die sich gewöhnlich nicht am Ort aufhalten, wo die 3 Vormundschaftsbehörde ihren Sitz hat, können mit schriftlicher Einwilligung des Vormundes die Beratungsund Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Aufenthaltsortes führen. Wochenaufenthalter führen die Beratungsund Kontrollgespräche mit der zustän- 4 digen Amtsstelle ihres Wohnortes oder des Ortes ihres Wochenaufenthaltes. Bevormundete und Wochenaufenthalter müssen ihre Beratungsund Kontrollge- 5 spräche stets mit der gleichen zuständigen Amtsstelle führen, ausser wenn sie den Wohnoder Aufenthaltsort wechseln.
<sup>26</sup> <sup>27</sup> Persönliche Meldung bei der Gemeinde Art. 19 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Der Versicherte muss sich bei der Gemeinde seines Wohnsitzes persönlich melden. 1 Bei der Gemeinde wählt der Versicherte die Kasse. Auf Anfrage hin gibt ihm die 2 Kasse Auskunft über sein Bezugsrecht. Die Gemeinde bestätigt dem Versicherten das Datum seiner Meldung und die von 3 ihm gewählte Kasse. Der Kanton ist für die Erfassung der Kontrolldaten innert sieben Tagen seit der Meldung bei der Gemeinde verantwortlich.
<sup>28</sup> <sup>29</sup> Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle Art. 20 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Der Versicherte muss bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle vorlegen: 1
<sup>30</sup> a. das Formular «Meldung bei der Wohngemeinde»;
<sup>31</sup> die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den b. Ausländerausweis;
<sup>32</sup> den Versicherungsausweis der AHV/IV; c.
<sup>33</sup> das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigund. gen über die persönliche Ausund Weiterbildung sowie den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit. Die zuständige Amtsstelle prüft die Richtigkeit der Angaben auf dem Versiche- 2 rungsausweis der AHV/IV; auf ihr Ersuchen stellt die kantonale Ausgleichskasse einen gültigen Versicherungsausweis aus. Sie erfasst die Anmeldedaten im Informationssystem über die Arbeitsvermittlung 3 und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) und überlässt dem Versicherten die Kopie für die Kasse. Sie macht den Versicherten auf seine Pflichten nach Artikel 17 AVIG aufmerksam, 4 insbesondere auf die Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen.
<sup>34</sup> Beratung und Kontrolle Art. 21 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen 1 des Kantons zu Beratungsund Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Der Versicherte muss sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungsund Kontrollgesprä- 2 che für jeden Versicherten fest. Sie erfasst für jeden Versicherten die Tage, an denen ein Beratungsund Kontroll- 3 gespräch geführt worden ist, und hält das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest.
#### 2. Abschnitt: Beratung und Kontrolle <sup>26</sup>
<sup>27</sup> <sup>28</sup> Art. 18 Örtliche Zuständigkeit (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als Wohnort des Versicherten gilt sein Wohnsitz nach den Artikeln 23 und 25 des
<sup>29</sup> . Zivilgesetzbuches
<sup>2</sup> Die Beratungsund Kontrollgespräche werden von der zuständigen Amtsstelle durchgeführt.
<sup>3</sup> Bevormundete Versicherte, die sich gewöhnlich nicht am Ort aufhalten, wo die Vormundschaftsbehörde ihren Sitz hat, können mit schriftlicher Einwilligung des Vormundes die Beratungsund Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Aufenthaltsortes führen.
<sup>4</sup> Wochenaufenthalter führen die Beratungsund Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Wohnortes oder des Ortes ihres Wochenaufenthaltes.
<sup>5</sup> Bevormundete und Wochenaufenthalter müssen ihre Beratungsund Kontrollgespräche stets mit der gleichen zuständigen Amtsstelle führen, ausser wenn sie den Wohnoder Aufenthaltsort wechseln.
<sup>30</sup> <sup>31</sup> Persönliche Meldung bei der Gemeinde Art. 19 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Versicherte muss sich bei der Gemeinde seines Wohnsitzes persönlich melden.
<sup>2</sup> Bei der Gemeinde wählt der Versicherte die Kasse. Auf Anfrage hin gibt ihm die Kasse Auskunft über sein Bezugsrecht.
<sup>3</sup> Die Gemeinde bestätigt dem Versicherten das Datum seiner Meldung und die von ihm gewählte Kasse. Der Kanton ist für die Erfassung der Kontrolldaten innert sieben Tagen seit der Meldung bei der Gemeinde verantwortlich.
<sup>32</sup> <sup>33</sup> Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle Art. 20 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Versicherte muss bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle vorlegen:
<sup>34</sup> das Formular «Meldung bei der Wohngemeinde»; a.
<sup>35</sup> die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den b. Ausländerausweis;
<sup>36</sup> den Versicherungsausweis der AHV/IV; c.
<sup>37</sup> das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigund. gen über die persönliche Ausund Weiterbildung sowie den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit.
<sup>2</sup> Die zuständige Amtsstelle prüft die Richtigkeit der Angaben auf dem Versicherungsausweis der AHV/IV; auf ihr Ersuchen stellt die kantonale Ausgleichskasse einen gültigen Versicherungsausweis aus.
<sup>3</sup> Sie erfasst die Anmeldedaten im Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) und überlässt dem Versicherten die Kopie für die Kasse.
<sup>4</sup> Sie macht den Versicherten auf seine Pflichten nach Artikel 17 AVIG aufmerksam, insbesondere auf die Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen.
<sup>38</sup> Anwendbare Rechtsvorschriften bei Stellensuchenden, Art. 20 a die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG und Art. <sup>20</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>39</sup> In Ergänzung zu Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie zu Arti-
<sup>40</sup> über die Durchführung der Verordnung kel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (Verordnung [EWG] Nr. 574/72), muss sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder der Schweiz, der sich zwecks Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhält, bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum in dem Kanton melden, in dem er sich erstmals der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Bei der Anmeldung wählt der Stellensuchende die Kasse. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der Kasse oder des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums ausgeschlossen.
<sup>41</sup> Beratung und Kontrolle Art. 21 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungsund Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Der Versicherte muss sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann.
<sup>2</sup> Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungsund Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest.
<sup>3</sup> Sie erfasst für jeden Versicherten die Tage, an denen ein Beratungsund Kontrollgespräch geführt worden ist, und hält das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest.
<sup>4</sup> Zwischen dem 24. Dezember und dem 2. Januar finden keine Beratungsund Kontrollgespräche statt.
<sup>35</sup> Art. 22 Beratungsund Kontrollgespräche (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>42</sup> Art. 22 Beratungsund Kontrollgespräche (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Das erste Beratungsund Kontrollgespräch muss innerhalb von 15 Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung geführt werden.
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<sup>4</sup> Die zuständige Amtsstelle legt mit dem Versicherten fest, wie er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann.
<sup>36</sup> Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs Art. 23 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>43</sup> Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs Art. 23 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Kontrolldaten werden mit dem Datensatz «Kontrolldaten» oder mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» erfasst. Der Kanton hat sich für einen Datenträger zu entscheiden.
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<sup>4</sup> Die zuständige Amtsstelle stellt sicher, dass der Versicherte am Monatsende über den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt.
<sup>37</sup> Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit Art. 24 (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Hält die zuständige Amtsstelle den Versicherten nicht oder nur teilweise für ver- 1 mittlungsfähig, so gibt sie dies der Kasse bekannt. Die zuständige Amtsstelle gibt dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme 2 und erlässt eine Verfügung über den Grad der Vermittlungsfähigkeit. Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides 3 zu.
<sup>38</sup> <sup>39</sup> Erleichterung der Beratung und Kontrolle Art. 25 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die zuständige Amtsstelle kann zur Erleichterung im Einzelfall anordnen, dass: 1
<sup>5</sup> <sup>44</sup> <sup>45</sup> Im Übrigen gilt Artikel 83 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 .
<sup>46</sup> Art. 24 Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Hält die zuständige Amtsstelle den Versicherten nicht oder nur teilweise für vermittlungsfähig, so gibt sie dies der Kasse bekannt.
<sup>2</sup> Die zuständige Amtsstelle gibt dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme und erlässt eine Verfügung über den Grad der Vermittlungsfähigkeit.
<sup>3</sup> Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides zu.
<sup>47</sup> <sup>48</sup> Erleichterung der Beratung und Kontrolle Art. 25 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die zuständige Amtsstelle kann zur Erleichterung im Einzelfall anordnen, dass:
- a. für Versicherte, die sich zur Teilnahme an einer Wahl oder Abstimmung ins Ausland begeben, das Beratungsund Kontrollgespräch verschoben wird, wenn dies in Anbetracht der Bedeutung dieser Wahl oder Abstimmung angezeigt ist;
- b. der schwerbehinderte Versicherte von der persönlichen Meldepflicht bei der zuständigen Amtsstelle befreit wird, wenn die Umstände dies erfordern und die Beratung und Kontrolle auf andere Weise sichergestellt ist;
- c. der Versicherte vorübergehend von Beratungsund Kontrollgesprächen befreit ist, wenn er sich zur Arbeitssuche ins Ausland begeben muss, eine Schnupperlehre absolviert oder sich einer Eignungsabklärung am Arbeitsplatz unterzieht. Die zuständige Amtsstelle kann gestatten, dass ein Versicherter ausnahmsweise 2 sein Beratungsund Kontrollgespräch verschiebt, wenn er nachweist, dass er am vereinbarten Termin aus zwingenden Gründen, wie zum Beispiel Ortsabwesenheit
<sup>40</sup> wegen Stellenbewerbung oder wegen eines Familienereignisses, verhindert ist.
<sup>41</sup> <sup>42</sup> Art. 26 Persönliche Arbeitsbemühungen des Versicherten (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer 1 ordentlichen Bewerbung. Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss der Versicherte gegenüber der zu- 2 ständigen Amtsstelle seine Bemühungen um Arbeit nachweisen. In der Folge hat er diesen Nachweis für jede Kontrollperiode zu erbringen.
- c. der Versicherte vorübergehend von Beratungsund Kontrollgesprächen befreit ist, wenn er sich zur Arbeitssuche ins Ausland begeben muss, eine Schnupperlehre absolviert oder sich einer Eignungsabklärung am Arbeitsplatz unterzieht.
<sup>2</sup> Die zuständige Amtsstelle kann gestatten, dass ein Versicherter ausnahmsweise sein Beratungsund Kontrollgespräch verschiebt, wenn er nachweist, dass er am vereinbarten Termin aus zwingenden Gründen, wie zum Beispiel Ortsabwesenheit
<sup>49</sup> wegen Stellenbewerbung oder wegen eines Familienereignisses, verhindert ist.
<sup>50</sup> Art. 25 a Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Versicherten, die sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begeben (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA, der sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begibt, gilt Artikel 69 der Verordnung (EWG)
<sup>51</sup> <sup>52</sup> sowie Artikel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 . Nr. 1408/71
<sup>53</sup> <sup>54</sup> Persönliche Arbeitsbemühungen des Versicherten Art. 26 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG)
<sup>1</sup> Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.
<sup>2</sup> Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss der Versicherte gegenüber der zuständigen Amtsstelle seine Bemühungen um Arbeit nachweisen. In der Folge hat er diesen Nachweis für jede Kontrollperiode zu erbringen.
<sup>3</sup> Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich
<sup>43</sup> zu überprüfen.
<sup>44</sup> Art. 27 Kontrollfreie Tage (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>55</sup> zu überprüfen.
<sup>56</sup> Art. 27 Kontrollfreie Tage (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen.
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<sup>5</sup> Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden.
<sup>45</sup> Kontrollperiode Art. 27 a (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat.
<sup>57</sup> Art. 27 a Kontrollperiode (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat.
#### 3. Abschnitt: Entschädigung
<sup>46</sup> Art. 28 Kassenwahl und Kassenwechsel (Art. <sup>20</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Mit der persönlichen Meldung bei der Gemeinde wählt der Versicherte die Kasse. 1 Der Versicherte darf während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Kasse 2 nur wechseln, wenn er aus ihrem Tätigkeitsbereich wegzieht. Der Wechsel muss, ausser beim Ende der Rahmenfrist, auf Beginn einer Kontrollperiode vorgenommen werden. Bei einem Kassenwechsel übermittelt die bisherige der neuen Kasse die Daten 3 elektronisch und stellt ihr eine Kopie des Bezügerdossiers zu. Die bisherige erteilt der neuen Kasse auf Aufforderung hin jede weitere sachdienliche Auskunft.
<sup>58</sup> Art. 28 Kassenwahl und Kassenwechsel (Art. <sup>20</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Mit der persönlichen Meldung bei der Gemeinde wählt der Versicherte die Kasse.
<sup>2</sup> Der Versicherte darf während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Kasse nur wechseln, wenn er aus ihrem Tätigkeitsbereich wegzieht. Der Wechsel muss, ausser beim Ende der Rahmenfrist, auf Beginn einer Kontrollperiode vorgenommen werden.
<sup>3</sup> Bei einem Kassenwechsel übermittelt die bisherige der neuen Kasse die Daten elektronisch und stellt ihr eine Kopie des Bezügerdossiers zu. Die bisherige erteilt der neuen Kasse auf Aufforderung hin jede weitere sachdienliche Auskunft.
##### **Art. 29** Geltendmachung des Anspruchs
(Art. <sup>20</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> AVIG) Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten 1 Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht der Versicherte seinen Anspruch geltend, indem er der Kasse einreicht:
(Art. <sup>20</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht der Versicherte seinen Anspruch geltend, indem er der Kasse einreicht:
- a. den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag;
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- c. die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre;
<sup>47</sup> den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben d. der versicherten Person»;
<sup>59</sup> den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben d. der versicherten Person»;
- e. alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines An-
<sup>48</sup> spruchs verlangt. Zur Geltendmachung seines Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt der 2 Versicherte der Kasse vor:
<sup>49</sup> den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben a. der versicherten Person»;
<sup>60</sup> spruchs verlangt.
<sup>2</sup> Zur Geltendmachung seines Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt der Versicherte der Kasse vor:
<sup>61</sup> den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben a. der versicherten Person»;
- b. die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste;
<sup>50</sup> weitere Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verc. langt;
<sup>51</sup> <sup>52</sup> . d. ... Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Ver- 3 vollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung auf-
<sup>53</sup> merksam. Kann der Versicherte Tatsachen, die für die Beurteilung seines Anspruchs erheb- 4 lich sind, nicht durch Bescheinigung nachweisen, so kann die Kasse ausnahmsweise eine von ihm unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint.
<sup>62</sup> weitere Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verc. langt;
<sup>63</sup> <sup>64</sup> . d. ...
<sup>3</sup> Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung auf-
<sup>65</sup> merksam.
<sup>4</sup> Kann der Versicherte Tatsachen, die für die Beurteilung seines Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigung nachweisen, so kann die Kasse ausnahmsweise eine von ihm unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint.
##### **Art. 30** Auszahlung der Entschädigung, Steuerausweis
AVIG)54 (Art. 20, <sup>96</sup> a , <sup>96</sup> b und <sup>97</sup> a Die Kasse zahlt die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Re- 1 gel im Lauf des folgenden Monats aus. Der Versicherte erhält eine schriftliche Abrechnung. 2
<sup>3</sup> Die Kassen stellen den Versicherten zuhanden der Steuerbehörden einen Ausweis
<sup>55</sup> über die erhaltenen Leistungen aus.
<sup>56</sup> Art. 31 Vorschuss (Art. <sup>20</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG) Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht.
<sup>57</sup> Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter Art. 32 (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>22</sup> AVIG) Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde.
<sup>58</sup> Taggeldansatz Art. 33 (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG besteht, 1 wenn der Versicherte Anspruch auf Kinderoder Ausbildungszulagen nach kantonalem Recht (Art. 22 Abs. 1 AVIG) oder nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni
<sup>59</sup> über die Familienzulagen in der Landwirtschaft hätte oder wenn der andere 1952 Elternteil solche Zulagen bezieht. Das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG beträgt mindestens 130 Franken. 2 Invalidität im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG liegt vor bei Per- 3 sonen, die:
- a. eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung beziehen; oder
AVIG)66 (Art. 20, <sup>96</sup> a , <sup>96</sup> b und <sup>97</sup> a
<sup>1</sup> Die Kasse zahlt die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats aus.
<sup>2</sup> Der Versicherte erhält eine schriftliche Abrechnung.
<sup>3</sup> Bei einem Stellensuchenden nach Artikel 20 a gilt zudem Artikel 84 der Verord-
<sup>67</sup> <sup>68</sup> . nung (EWG) Nr. 574/72
<sup>69</sup> Art. 31 Vorschuss (Art. <sup>20</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG) Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht.
<sup>70</sup> Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter Art. 32 (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>22</sup> AVIG) Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde.
<sup>71</sup> Art. 33 Taggeldansatz (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG besteht,
<sup>72</sup> unterhaltspflichtig wenn der Versicherte nach Artikel 277 des Zivilgesetzbuches
<sup>73</sup> <sup>74</sup> . ist. Im Übrigen gilt Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
<sup>2</sup> Das Taggeld nach Artikel 22 Absatz <sup>2</sup> AVIG beträgt mindestens 130 Franken.
<sup>3</sup> Invalidität im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG liegt vor bei Personen, die:
<sup>75</sup> eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfalla. versicherung, der Militärversicherung oder Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder nach den Rechtsvorschriften eines der EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Island oder Liechtenstein beziehen; oder
- b. einen Antrag auf Invalidenrente nach Buchstabe a gestellt haben, der nicht aussichtslos erscheint.
##### **Art. 34** Zuschlag für Kinderund Ausbildungszulagen
(Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Zuschlag für die Kinderund Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Fa- 1 milienzulagengesetz des Kantons, in dem der Versicherte wohnt.
<sup>60</sup> Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) gibt den Durchführungsorganen im 2 Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung jährlich die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.
(Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Zuschlag für die Kinderund Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem der Versicherte wohnt. Im Übrigen gilt
<sup>76</sup> <sup>77</sup> . Artikel <sup>76</sup> der Verordnung (EWG) 574/72
<sup>2</sup> <sup>78</sup> Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) gibt den Durchführungsorganen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung jährlich die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.
##### **Art. 35** AHV-Abrechnung für Arbeitslosenentschädigungen
(Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die Kasse zieht den Arbeitnehmeranteil des AHV/IV/EO-Beitrages von den Tag- 1 geldern nach den Artikeln 18 ff. und 61 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ab. Das Bundesamt für Sozialversicherung regelt im Einvernehmen mit dem seco die 2 Beitragsabrechnung mit der AHV/IV/EO, die Meldung der auf den individuellen Konten der AHV einzutragenden Einkommen sowie die Deckung der daraus entstehenden Kosten. Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überprüft bei ihren periodischen 3 Kontrollen (Art. 109 und 110) die AHV-Beitrags-Abzüge der Kasse und die Meldungen an das Arbeitsloseninformationssystem. Sie veranlasst die nötigen Berichtigungen und gibt dem Bundesamt für Sozialversicherung ihre Revisionsbemerkungen bekannt. Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die von der Ausgleichsstelle der Ar- 4 beitslosenversicherung zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV erstellte AHV-Abrechnung sowie die Beitragsüberweisungen. Sie kontrolliert ausserdem die Meldungen, welche die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zur Führung der individuellen Konten liefert.
<sup>61</sup> Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle Art. 36 (Art. <sup>22</sup> a Abs. <sup>4</sup> AVIG) Für die Einzelheiten und das Verfahren gilt die Verordnung vom 24. Januar
<sup>62</sup> über die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen. 1996
(Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Kasse zieht den Arbeitnehmeranteil des AHV/IV/EO-Beitrages von den Taggeldern nach den Artikeln 18 ff. und 61 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ab.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Sozialversicherung regelt im Einvernehmen mit dem seco die Beitragsabrechnung mit der AHV/IV/EO, die Meldung der auf den individuellen Konten der AHV einzutragenden Einkommen sowie die Deckung der daraus entstehenden Kosten.
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überprüft bei ihren periodischen Kontrollen (Art. 109 und 110) die AHV-Beitrags-Abzüge der Kasse und die Meldungen an das Arbeitsloseninformationssystem. Sie veranlasst die nötigen Berichtigungen und gibt dem Bundesamt für Sozialversicherung ihre Revisionsbemerkungen bekannt.
<sup>4</sup> Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV erstellte AHV-Abrechnung sowie die Beitragsüberweisungen. Sie kontrolliert ausserdem die Meldungen, welche die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zur Führung der individuellen Konten liefert.
<sup>79</sup> Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle Art. 36 (Art. <sup>22</sup> a Abs. <sup>4</sup> AVIG) Für die Einzelheiten und das Verfahren gilt die Verordnung vom 24. Januar
<sup>80</sup> über die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen. 1996
##### **Art. 37** Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst
(Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst gilt in der Regel der letzte 1 Beitragsmonat (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durch- 2 schnittslohn der letzten sechs Monate ab, so wird der versicherte Verdienst aufgrund
<sup>63</sup> dieses Durchschnittslohnes berechnet. Wirkt sich die Bemessung aufgrund der Absätze 1 und 2 für den Versicherten un- 3 billig aus, so kann die Kasse auf einen längeren Bemessungszeitraum, höchstens aber auf die letzten zwölf Beitragsmonate, abstellen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zu- 3bis rückzuführen sind oder in der Art des Arbeitsverhältnisses liegen, wird der versicherte Verdienst aus den letzten zwölf Monaten, jedoch höchstens aufgrund der
<sup>64</sup> vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit ermittelt. Wurde die Beitragszeit für einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- 3ter gung ausschliesslich in einer abgelaufenen Rahmenfrist für den Leistungsbezug zurückgelegt, so berechnet sich der versicherte Verdienst grundsätzlich aus den letzten sechs Beitragsmonaten dieser Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Beitragszeiten mit
<sup>65</sup> Differenzzahlungen nach Artikel 41a Absatz 4 bleiben dabei unberücksichtigt. Der versicherte Verdienst wird auf die nächste Kontrollperiode neu festgesetzt, 4 wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug:
(Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst gilt in der Regel der letzte Beitragsmonat (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Vor-
<sup>81</sup> behalten bleibt Absatz 5.
<sup>2</sup> Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten sechs Monate ab, so wird der versicherte Verdienst aufgrund
<sup>82</sup> dieses Durchschnittslohnes berechnet.
<sup>3</sup> Wirkt sich die Bemessung aufgrund der Absätze 1 und 2 für den Versicherten unbillig aus, so kann die Kasse auf einen längeren Bemessungszeitraum, höchstens aber auf die letzten zwölf Beitragsmonate, abstellen. 3bis Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind oder in der Art des Arbeitsverhältnisses liegen, wird der versicherte Verdienst aus den letzten zwölf Monaten, jedoch höchstens aufgrund der
<sup>83</sup> vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit ermittelt. 3ter Wurde die Beitragszeit für einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesslich in einer abgelaufenen Rahmenfrist für den Leistungsbezug zurückgelegt, so berechnet sich der versicherte Verdienst grundsätzlich aus den letzten sechs Beitragsmonaten dieser Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Beitragszeiten mit
<sup>84</sup> Differenzzahlungen nach Artikel 41a Absatz 4 bleiben dabei unberücksichtigt.
<sup>4</sup> Der versicherte Verdienst wird auf die nächste Kontrollperiode neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug:
- a. der Versicherte während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und er erneut arbeitslos wird;
<sup>66</sup> b. die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sich verändert.
<sup>67</sup> Art. 38
<sup>85</sup> b. die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sich verändert.
<sup>5</sup> Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA der während des Bemessungszeitraumes für den versicherten Verdienst in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in Norwegen, Island oder Liechtenstein als Arbeitnehmer tätig war, gilt Artikel 68 Absatz 1
<sup>86</sup> <sup>87</sup> . der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
<sup>88</sup> Art. 38
##### **Art. 39** Massgebender Lohn bei Anrechnung von Zeiten,
die Beitragszeiten gleichgesetzt sind. (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Für Zeiten, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als Beitragszeiten angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte.
<sup>68</sup> Art. 40 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes 1 monatlich 500 Franken, bei Heimarbeitnehmern 300 Franken, nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt.
<sup>69</sup> ... 2–3
<sup>70</sup> Art. 40 a Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Tagesverdienst wird ermittelt. indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird.
<sup>71</sup> Versicherter Verdienst von Behinderten Art. 40 b (Art. <sup>23</sup> Abs. AVIG) Bei Versicherten. die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
<sup>72</sup> Pauschalansätze für den versicherten Verdienst Art. 41 bis (Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>23</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitrags- 1 zeit befreit sind oder die im Anschluss an eine Berufslehre oder einer Erziehungsperiode von Kindern unter 16 Jahren Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten folgende Pauschalansätze:
<sup>89</sup> Art. 40 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken, bei Heimarbeitnehmern 300 Franken, nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt. 2–3 <sup>90</sup> ...
<sup>91</sup> Art. 40 a Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Tagesverdienst wird ermittelt. indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird.
<sup>92</sup> Versicherter Verdienst von Behinderten Art. 40 b (Art. <sup>23</sup> Abs. AVIG) Bei Versicherten. die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
<sup>93</sup> Pauschalansätze für den versicherten Verdienst Art. 41 bis (Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>23</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine Berufslehre oder einer Erziehungsperiode von Kindern unter 16 Jahren Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten folgende Pauschalansätze:
- a.[^153] Franken im Tag für Personen mit Hochschulabschluss, mit Abschluss einer höheren technischen Lehranstalt (HTL), eines Lehrerseminars oder einer höheren Wirtschaftsund Verwaltungsschule (HWV) oder mit gleichwertiger Ausbildung;
- b.[^127] Franken im Tag für Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre oder mit gleichwertiger Ausbildung an einer Fachschule oder einer ähnlichen Lehranstalt;
- c.[^102] Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind. Die Pauschalansätze werden um 50 Prozent reduziert bei Versicherten, die: 2
<sup>73</sup> a. nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen;
- c.[^102] Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind.
<sup>2</sup> Die Pauschalansätze werden um 50 Prozent reduziert bei Versicherten, die:
<sup>94</sup> nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit a. einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen;
- b. weniger als 25 Jahre alt sind; und
- c. keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Artikel 33 zu erfüllen haben. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Personen, deren Lehrlingslohn den 3 entsprechenden Pauschalansatz übersteigt. Ändern sich die Umstände für die Bestimmung der Pauschalansätze im Laufe des 4 Taggeldbezuges, so gilt der neue Pauschalansatz ab Beginn der entsprechenden Kontrollperiode. Das EVD kann nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission die Pauschalan- 5 sätze mit Wirkung auf Beginn des Kalenderjahres der Lohnentwicklung anpassen.
<sup>74</sup> Kompensationszahlungen Art. 41 a (Art. <sup>16</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. i und <sup>24</sup> AVIG) Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenent- 1 schädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein An-
<sup>75</sup> spruch auf Kompensationszahlungen.
- c. keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Artikel 33 zu erfüllen haben.
<sup>3</sup> Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Personen, deren Lehrlingslohn den entsprechenden Pauschalansatz übersteigt.
<sup>4</sup> Ändern sich die Umstände für die Bestimmung der Pauschalansätze im Laufe des Taggeldbezuges, so gilt der neue Pauschalansatz ab Beginn der entsprechenden
<sup>95</sup> Kontrollperiode.
<sup>5</sup> Das EVD kann nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission die Pauschalansätze mit Wirkung auf Beginn des Kalenderjahres der Lohnentwicklung anpassen.
<sup>96</sup> Kompensationszahlungen Art. 41 a (Art. <sup>16</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. i und <sup>24</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein An-
<sup>97</sup> spruch auf Kompensationszahlungen.
<sup>2</sup> Besteht kein Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so gilt ein Einkommen ab 70 Prozent des versicherten Verdienstes als
<sup>76</sup> zumutbar. Kein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht, wenn ein Arbeitsverhältnis, 3 das weniger als ein Jahr unterbrochen war, zwischen den gleichen Parteien unter einer der folgenden Bedingungen fortgesetzt wird:
<sup>98</sup> zumutbar.
<sup>3</sup> Kein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht, wenn ein Arbeitsverhältnis, das weniger als ein Jahr unterbrochen war, zwischen den gleichen Parteien unter einer der folgenden Bedingungen fortgesetzt wird:
- a. Die Arbeitszeit wurde reduziert, und die damit verbundene Lohnkürzung ist überproportional.
- b. Die Arbeitszeit wird beibehalten, aber der Lohn wird reduziert. Hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Ar- 4 tikel 24 Absatz 4 AVIG, so wird das innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit von der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
<sup>77</sup> Art. 41 b Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für Versicherte vor dem Rentenalter (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Versicherten mit einem Taggeldhöchstanspruch nach Artikel 27 Absatz 2 AVIG, die sich innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV- Rentenalters als arbeitslos melden, wird eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, welche bis zum AHV-Rentenalter dauert. Sie haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.
- b. Die Arbeitszeit wird beibehalten, aber der Lohn wird reduziert.
<sup>4</sup> Hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so wird das innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit von der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
<sup>99</sup> Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für Versicherte vor dem Art. 41 b Rentenalter (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Versicherten mit einem Taggeldhöchstanspruch nach Artikel 27 Absatz 2 AVIG, die sich innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV- Rentenalters als arbeitslos melden, wird eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, welche bis zum AHV-Rentenalter dauert. Sie haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.
##### **Art. 42** Taggeldanspruch bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft
(Art. <sup>28</sup> AVIG) Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht 1 oder nur vermindert arbeitsund vermittlungsfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit de-
<sup>78</sup> <sup>79</sup> ren Beginn der zuständigen Amtsstelle melden. Meldet der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund zu 2 spät, so hat er keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung. Die zuständige Amtsstelle hält auf dem Datensatz «Kontrolldaten» die Dauer der 3
<sup>80</sup> <sup>81</sup> gänzlichen oder teilweisen Arbeitsund Vermittlungsunfähigkeit fest. Erhält der Versicherte von der Krankenkasse nur das gesetzliche Mindesttaggeld, 4 so wird dieses nicht von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
<sup>82</sup> Art. 43
(Art. <sup>28</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeitsund vermittlungsfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit de- 100 <sup>101</sup> ren Beginn der zuständigen Amtsstelle melden.
<sup>2</sup> Meldet der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund zu spät, so hat er keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung.
<sup>3</sup> Die zuständige Amtsstelle hält auf dem Datensatz «Kontrolldaten» die Dauer der 102 <sup>103</sup> gänzlichen oder teilweisen Arbeitsund Vermittlungsunfähigkeit fest.
<sup>4</sup> <sup>104</sup> ... 105 Art. 43
#### 4. Abschnitt: Einstellung in der Anspruchsberechtigung
<sup>83</sup> Art. 44 Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit und ungenügende Arbeitsbemühungen (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und c AVIG) Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versi- 1 cherte:
106 Art. 44 Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit und ungenügende Arbeitsbemühungen (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und c AVIG)
<sup>1</sup> Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:
- a. durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat;
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- c. ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
- d. eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird. Als ungenügende Arbeitsbemühung gilt insbesondere auch die unbegründete Ab- 2 lehnung einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Stelle.
- d. eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.
<sup>2</sup> Als ungenügende Arbeitsbemühung gilt insbesondere auch die unbegründete Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Stelle.
##### **Art. 45** Beginn und Dauer der Einstellung
AVIG)84 bis (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>3</sup> Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gilt ab dem ersten Tag nach: 1
- a. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Versicherte aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist oder wenn er sich vor der Arbeitslosigkeit nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat;
<sup>85</sup> b. ...
AVIG)107 bis (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>3</sup>
<sup>1</sup> Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gilt ab dem ersten Tag nach:
- a. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Versicherte aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist oder wenn er sich vor der Arbeitslosigkeit nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat; 108 b. ...
- c. der Handlung oder Unterlassung, deretwegen sie verfügt wird;
- d. einer bereits laufenden Einstellung oder Wartezeit. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert: 2
- d. einer bereits laufenden Einstellung oder Wartezeit.
<sup>2</sup> Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert:
- a.[^1] –15 Tage bei leichtem Verschulden;
- b.[^16] –30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
<sup>86</sup> c. 31–60 Tage bei schwerem Verschulden. Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wieder- 2bis holt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemes-
<sup>87</sup> sen zu erhöhen. Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren 3 Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder
<sup>88</sup> eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Zweites Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung
<sup>89</sup> Art. 46 Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
- b.[^16] –30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; 109 c. 31–60 Tage bei schwerem Verschulden. 2bis Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemes- 110 sen zu erhöhen.
<sup>3</sup> Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder 111 eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Zweites Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung 112 Art. 46 Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.
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##### **Art. 46** a
...
<sup>90</sup> Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles Art. 46 b (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a AVIG) Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Ar- 1 beitszeitkontrolle voraus. Der Arbeitgeber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jah- 2 ren aufzubewahren.
... 113 Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles Art. 46 b (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a AVIG)
<sup>1</sup> Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus.
<sup>2</sup> Der Arbeitgeber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren.
##### **Art. 47** Weiterbildung im Betrieb
(Art. <sup>31</sup> AVIG) Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber 1 mit Einwilligung der kantonalen Amtsstelle die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmer verwendet. Die kantonale Amtsstelle darf ihre Einwilligung nur geben, wenn die Weiterbil- 2 dung:
(Art. <sup>31</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber mit Einwilligung der kantonalen Amtsstelle die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmer verwendet.
<sup>2</sup> Die kantonale Amtsstelle darf ihre Einwilligung nur geben, wenn die Weiterbildung:
- a. Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, die dem Arbeitnehmer auch bei einem Stellenwechsel nützlich sein können oder die zur Erhaltung seines gegenwärtigen Arbeitsplatzes unerlässlich sind;
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##### **Art. 48** Anrechenbarer Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern wird bei der Ermittlung des Arbeits- 1 ausfalls des Betriebs nicht mitgerechnet. Der Arbeitsausfall eines Heimarbeitnehmers ist nur anrechenbar, soweit der Heim- 2 arbeitslohn einer Abrechnungsperiode 20 Prozent oder mehr unter dem Durchschnittslohn liegt, den der Heimarbeitnehmer vor der ersten Abrechnungsperiode, höchstens aber in den letzten zwölf Monaten zuvor erzielt hat.
<sup>91</sup> Mindestausfall von 10 Prozent der Arbeitsstunden Art. 48 a (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AVIG) Fällt die Einführung von Kurzarbeit nicht auf den Beginn einer Abrechnungsperi- 1 ode und wurde in der vorausgegangenen Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden seit Beginn der Kurzarbeit. Wird die Arbeit vor Ende einer Abrechnungsperiode wieder voll aufgenommen 2 und wird in der nachfolgenden Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden bis Ende der Kurzarbeit. Abrechnungsperioden, in denen im Sinne der Absätze 1 und 2 nur teilweise ver- 3 kürzt gearbeitet wird, werden zur Bestimmung des Höchstanspruches (Art. 35 AVIG) voll angerechnet.
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern wird bei der Ermittlung des Arbeitsausfalls des Betriebs nicht mitgerechnet.
<sup>2</sup> Der Arbeitsausfall eines Heimarbeitnehmers ist nur anrechenbar, soweit der Heimarbeitslohn einer Abrechnungsperiode 20 Prozent oder mehr unter dem Durchschnittslohn liegt, den der Heimarbeitnehmer vor der ersten Abrechnungsperiode, höchstens aber in den letzten zwölf Monaten zuvor erzielt hat. 114 Mindestausfall von 10 Prozent der Arbeitsstunden Art. 48 a (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AVIG)
<sup>1</sup> Fällt die Einführung von Kurzarbeit nicht auf den Beginn einer Abrechnungsperiode und wurde in der vorausgegangenen Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden seit Beginn der Kurzarbeit.
<sup>2</sup> Wird die Arbeit vor Ende einer Abrechnungsperiode wieder voll aufgenommen und wird in der nachfolgenden Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden bis Ende der Kurzarbeit.
<sup>3</sup> Abrechnungsperioden, in denen im Sinne der Absätze 1 und 2 nur teilweise verkürzt gearbeitet wird, werden zur Bestimmung des Höchstanspruches (Art. 35 AVIG) voll angerechnet.
##### **Art. 49** Voller Arbeitstag
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46).
<sup>92</sup> Karenzzeit Art. 50 (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Vom anrechenbaren Arbeitsausfall werden für jede Abrechnungsperiode abgezogen:
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 115 Karenzzeit Art. 50 (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Vom anrechenbaren Arbeitsausfall werden für jede Abrechnungsperiode abgezogen:
- a. zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode;
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##### **Art. 51** Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer
nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitge- 1 ber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann. Der Arbeitsausfall ist insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: 2
nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann.
<sup>2</sup> Der Arbeitsausfall ist insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch:
- a. Einoder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren;
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- d. längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung;
- e. Elementarschadenereignisse. Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch 3 Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat. Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange 4 er durch eine private Versicherung gedeckt ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen einen solchen Arbeitsausfall nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall frühestens nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist anrechenbar.
<sup>93</sup> Art. 51 a Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterver- 1 lauf zurückzuführen ist, der den Betrieb stillegt oder erheblich einschränkt. Als für einen Betrieb ungewöhnlicher Wetterverlauf gilt namentlich der Schnee- 2 mangel in Wintersportgebieten, sofern er in einen Zeitraum fällt, in dem der Betrieb nachweislich in drei von fünf Vorjahren geöffnet war. Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden 3 Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt. Für jede Abrechnungsperiode wird eine Karenzfrist von drei vollen Arbeitstagen 4 vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen. In Betrieben, welche nur saisonal tätig sind, gilt für den erstmaligen Arbeitsausfall innerhalb der Saison eine Karenzfrist von zwei Wochen. Als bestandene Karenztage gelten nur Ausfalltage, für die der Arbeitnehmer im 5 Arbeitsverhältnis stand und vom Arbeitgeber eine mindestens der Kurzarbeitsentschädigung entsprechende Vergütung erhalten hat. Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Arbeitnehmer im befristeten Ar- 6 beitsverhältnis anwendbar.
- e. Elementarschadenereignisse.
<sup>3</sup> Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat.
<sup>4</sup> Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange er durch eine private Versicherung gedeckt ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen einen solchen Arbeitsausfall nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall frühestens nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist anrechenbar. 116 Art. 51 a Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterverlauf zurückzuführen ist, der den Betrieb stillegt oder erheblich einschränkt.
<sup>2</sup> Als für einen Betrieb ungewöhnlicher Wetterverlauf gilt namentlich der Schneemangel in Wintersportgebieten, sofern er in einen Zeitraum fällt, in dem der Betrieb nachweislich in drei von fünf Vorjahren geöffnet war.
<sup>3</sup> Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt.
<sup>4</sup> Für jede Abrechnungsperiode wird eine Karenzfrist von drei vollen Arbeitstagen vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen. In Betrieben, welche nur saisonal tätig sind, gilt für den erstmaligen Arbeitsausfall innerhalb der Saison eine Karenzfrist von zwei Wochen.
<sup>5</sup> Als bestandene Karenztage gelten nur Ausfalltage, für die der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis stand und vom Arbeitgeber eine mindestens der Kurzarbeitsentschädigung entsprechende Vergütung erhalten hat.
<sup>6</sup> Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Arbeitnehmer im befristeten Arbeitsverhältnis anwendbar.
##### **Art. 52** Betriebsabteilung
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG) Eine Betriebsabteilung ist einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen 1 personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die:
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Eine Betriebsabteilung ist einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die:
- a. einer eigenen innerbetrieblich selbständigen Leitung untersteht oder
- b. Leistungen erbringt, die auch von selbständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten. Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Arbeit- 2 geber ein Organigramm seines Gesamtbetriebes vorlegen.
- b. Leistungen erbringt, die auch von selbständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten.
<sup>2</sup> Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Arbeitgeber ein Organigramm seines Gesamtbetriebes vorlegen.
##### **Art. 53** Abrechnungsperiode
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>5</sup> AVIG) Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in 1 Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat. Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Kurz- 2 arbeitsentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet.
##### **Art. 54** Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Kurzarbeit vor oder nach
Feiertagen oder Betriebsferien (Art. <sup>33</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar 1
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.
<sup>2</sup> Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Kurzarbeitsentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet.
##### **Art. 54** Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Kurzarbeit vor oder nach Feierta-
gen oder Betriebsferien (Art. <sup>33</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar
- a. an den zwei Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Feiertagen, die nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen;
- b. an den fünf Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Betriebsferien. Das seco kann in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b auf Gesuch des Arbeitgebers 2 Ausnahmen gewähren, wenn nach den besonderen Umständen ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss das Gesuch an die kantonale Amts-
<sup>94</sup> stelle richten; diese leitet es zusammen mit ihrer Stellungnahme an das seco weiter.
<sup>95</sup> Art. 54 a Saisonale Beschäftigungsschwankungen (Art. <sup>33</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b und <sup>3</sup> AVIG) Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren.
- b. an den fünf Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Betriebsferien.
<sup>2</sup> Das seco kann in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b auf Gesuch des Arbeitgebers Ausnahmen gewähren, wenn nach den besonderen Umständen ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss das Gesuch an die kantonale Amtsstelle richten; diese leitet es zusammen mit ihrer Stellungnahme an das seco wei- 117 ter. 118 Art. 54 a Saisonale Beschäftigungsschwankungen (Art. <sup>33</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b und <sup>3</sup> AVIG) Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren.
##### **Art. 55** Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer
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##### **Art. 56** Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Bezüger
von Einarbeitungszuschüssen (Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die Kurzarbeitsentschädigung für Versicherte, die Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 1 AVIG) beziehen, bemisst sich nach dem für die Einarbeitungszeit vertraglich vereinbarten Lohn; die Einarbeitungszuschüsse bleiben unberücksichtigt. Bei hundertprozentiger Kurzarbeit bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung nach 2 dem für die Zeit nach der Einarbeitung vertraglich vereinbarten Lohn.
von Einarbeitungszuschüssen (Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Kurzarbeitsentschädigung für Versicherte, die Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 AVIG) beziehen, bemisst sich nach dem für die Einarbeitungszeit vertraglich vereinbarten Lohn; die Einarbeitungszuschüsse bleiben unberücksichtigt.
<sup>2</sup> Bei hundertprozentiger Kurzarbeit bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung nach dem für die Zeit nach der Einarbeitung vertraglich vereinbarten Lohn.
##### **Art. 57** Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn
(Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten drei Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohns.
<sup>96</sup> Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles Art. 57 a bis (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Überschreitet der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier 1 zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die normale betriebliche Arbeitszeit bestimmt sich nach Artikel 46. 2
<sup>97</sup> Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung Art. 57 b (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperioden verlängert.
(Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten drei Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohns. 119 Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles Art. 57 a bis (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Überschreitet der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
<sup>2</sup> Die normale betriebliche Arbeitszeit bestimmt sich nach Artikel 46. 120 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung Art. 57 b (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperioden verlängert.
##### **Art. 58** Anmeldefrist
(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Anmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Ar- 1 beitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss. Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab 2 und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, angemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Meldung unverzüglich schriftlich bestätigen. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber die Meldung nicht fristgemäss erstatten 3 konnte. Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund verspätet angemel- 4 det, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.
(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Anmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss.
<sup>2</sup> Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, angemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Meldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
<sup>3</sup> Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber die Meldung nicht fristgemäss erstatten konnte.
<sup>4</sup> Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund verspätet angemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.
##### **Art. 59** Einzureichende Unterlagen
(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG) Zur Voranmeldung der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber nebst den Angaben nach 1 Artikel 36 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes einreichen:
(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Zur Voranmeldung der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber nebst den Angaben nach Artikel 36 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes einreichen:
- a. eine Darlegung der Umstände, welche die Einführung von Kurzarbeit notwendig machen, und eine Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten des Betriebes für die nähere Zukunft;
- b. die Zahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder für welche die Kündigung vorgesehen ist;
- c. alle weiteren von der kantonalen Amtsstelle verlangten Unterlagen. Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit auf dem Formular des seco melden. 2 Das seco kann ein vereinfachtes Verfahren für den Fall vorsehen, dass ein Betrieb 3 während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) unter gleichbleibenden Umständen mehrmals Kurzarbeit anmeldet.
- c. alle weiteren von der kantonalen Amtsstelle verlangten Unterlagen.
<sup>2</sup> Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit auf dem Formular des seco melden.
<sup>3</sup> Das seco kann ein vereinfachtes Verfahren für den Fall vorsehen, dass ein Betrieb während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) unter gleichbleibenden Umständen mehrmals Kurzarbeit anmeldet.
##### **Art. 60** Kassenwahl und Kassenwechsel
(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. c und <sup>38</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Arbeitgeber kann für jede Betriebsabteilung (Art. 52) eine Kasse wählen. 1 Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit angemeldet und eine Kasse bezeichnet, so darf 2 er während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) die Kasse nur wechseln, wenn:
(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. c und <sup>38</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber kann für jede Betriebsabteilung (Art. 52) eine Kasse wählen.
<sup>2</sup> Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit angemeldet und eine Kasse bezeichnet, so darf er während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) die Kasse nur wechseln, wenn:
- a. die Kasse sein Entschädigungsgesuch wegen Unzuständigkeit zurückweist;
- b. der Betrieb nicht mehr im örtlichen oder sachlichen Tätigkeitsbereich (Art.
<sup>78</sup> Abs. 2 AVIG) der bisherigen Kasse liegt. Hat der Arbeitgeber innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung 3 geltend gemacht, so kann er die Kurzarbeitsentschädigung nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllt ist. Das seco kann einen Kassenwechsel bewilligen, wenn der Arbeitgeber nachweist, 4 dass die bisherige Kasse nicht in der Lage ist, den Entschädigungsfall ordnungsgemäss abzuwickeln, oder dass sie bei der Erledigung eines früheren Entschädigungsfalles schwerwiegende Fehler begangen hat. Die bisherige liefert der neuen Kasse auf Aufforderung alle notwendigen Angaben, 5 insbesondere über die Anzahl der Abrechnungsperioden, für die sie Leistungen ausgerichtet hat.
<sup>78</sup> Abs. 2 AVIG) der bisherigen Kasse liegt.
<sup>3</sup> Hat der Arbeitgeber innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er die Kurzarbeitsentschädigung nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllt ist.
<sup>4</sup> Das seco kann einen Kassenwechsel bewilligen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die bisherige Kasse nicht in der Lage ist, den Entschädigungsfall ordnungsgemäss abzuwickeln, oder dass sie bei der Erledigung eines früheren Entschädigungsfalles schwerwiegende Fehler begangen hat.
<sup>5</sup> Die bisherige liefert der neuen Kasse auf Aufforderung alle notwendigen Angaben, insbesondere über die Anzahl der Abrechnungsperioden, für die sie Leistungen ausgerichtet hat.
##### **Art. 61** Geltendmachung des Anspruchs
(Art. <sup>38</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode.
<sup>98</sup> Art. 61 a Vergütung der Arbeitgeberbeiträge (Art. <sup>39</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet.
<sup>99</sup> Art. 62
(Art. <sup>38</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode. 121 Art. 61 a Vergütung der Arbeitgeberbeiträge (Art. <sup>39</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. 122 Art. 62
##### **Art. 63** Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung
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##### **Art. 64** Abzüge wegen Verschuldens des Versicherten
(Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>5</sup> AVIG) Die Abzüge von der Kurzarbeitsentschädigung betragen: 1
(Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Abzüge von der Kurzarbeitsentschädigung betragen:
- a.[^100] – 250 Franken bei leichtem Verschulden;
- b.[^251] – 550 Franken bei mittelschwerem Verschulden;
- c.[^551] –1000 Franken bei schwerem Verschulden. Die kantonale Amtsstelle übermittelt dem Arbeitgeber, der Kasse und dem seco 2 unverzüglich je ein Doppel der Verfügung. Der Arbeitgeber verrechnet im Auftrag der Kasse die rechtskräftig verfügten Ab- 3 züge soweit möglich mit auszuzahlenden Kurzarbeitsentschädigungen. Nicht verrechenbare Abzüge muss die Kasse vom Versicherten zurückfordern. Drittes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung
- c.[^551] –1000 Franken bei schwerem Verschulden.
<sup>2</sup> Die kantonale Amtsstelle übermittelt dem Arbeitgeber, der Kasse und dem seco unverzüglich je ein Doppel der Verfügung.
<sup>3</sup> Der Arbeitgeber verrechnet im Auftrag der Kasse die rechtskräftig verfügten Abzüge soweit möglich mit auszuzahlenden Kurzarbeitsentschädigungen. Nicht verrechenbare Abzüge muss die Kasse vom Versicherten zurückfordern. Drittes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung
##### **Art. 65** Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
(Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> AVIG) Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet 1 werden:
(Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:
- a. Hochund Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauerund Steinbruchgewerbe;
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- c. Geleiseund Freileitungsbau;
- d. Landschaftsgartenbau; 100 e. Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
- d. Landschaftsgartenbau; 123 e. Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
- f. Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
- g. Berufsfischerei; 101 Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von h. Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden; 102 Sägerei. i. 103 ... 2 Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obstund Gemüse- 3 baubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten we- 104 gen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.
- g. Berufsfischerei; 124 Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von h. Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden; 125 Sägerei. i.
<sup>2</sup> <sup>126</sup> ...
<sup>3</sup> Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obstund Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten we- 127 gen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.
##### **Art. 66** Anrechenbarer Arbeitsausfall
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Der Arbeitsausfall zählt als halber Tag, wenn er einen Voroder Nachmittag oder 1 mindestens 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent eines vollen Arbeitstages aus- 105 macht. 106 ... 2 107 Art. 66 a Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>44</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG)
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitsausfall zählt als halber Tag, wenn er einen Voroder Nachmittag oder mindestens 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent eines vollen Arbeitstages aus- 128 macht.
<sup>2</sup> <sup>129</sup> ... 130 Art. 66 a Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>44</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.
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##### **Art. 68** Abrechnungsperiode
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG) Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in 1 Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat. Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die 2 Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet. 108 Meldung Art. 69 (Art. <sup>45</sup> AVIG) Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsaus- 1 fall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des seco melden. Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren 2 Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben. Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche 3 Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.
<sup>2</sup> Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet. 131 Meldung Art. 69 (Art. <sup>45</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des seco melden.
<sup>2</sup> Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben.
<sup>3</sup> Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
##### **Art. 70** Geltendmachung des Anspruchs
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##### **Art. 71** Kassenwechsel
(Art. <sup>47</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 1 AVIG) oder hat er innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er einen neuen Entschädigungsanspruch nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 2 erfüllt ist. 109 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge Art. 71 a (Art. <sup>48</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet. 110 Kontrollvorschriften Art. 72 (Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Bei wetterbedingten Arbeitsausfällen wird keine Stempelkontrolle durchgeführt, soweit die kantonale Amtsstelle nichts anderes anordnet. Viertes Kapitel: Insolvenzentschädigung
(Art. <sup>47</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 1 AVIG) oder hat er innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er einen neuen Entschädigungsanspruch nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 2 erfüllt ist. 132 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge Art. 71 a (Art. <sup>48</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet. 133 Kontrollvorschriften Art. 72 (Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Bei wetterbedingten Arbeitsausfällen wird keine Stempelkontrolle durchgeführt, soweit die kantonale Amtsstelle nichts anderes anordnet. Viertes Kapitel: Insolvenzentschädigung
##### **Art. 73** Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer
(Art. <sup>51</sup> AVIG) Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. 111 Glaubhaftmachung der Forderung Art. 74 (Art. <sup>51</sup> AVIG) Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. 112 Art. 75
(Art. <sup>51</sup> AVIG) Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. 134 Glaubhaftmachung der Forderung Art. 74 (Art. <sup>51</sup> AVIG) Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. 135 Art. 75
##### **Art. 76** Sozialversicherungsbeiträge
(Art. <sup>52</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die Kasse entrichtet auf der Insolvenzentschädigung die Beiträge (Arbeitnehmer- 1 und Arbeitgeberanteil) für:
(Art. <sup>52</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Kasse entrichtet auf der Insolvenzentschädigung die Beiträge (Arbeitnehmerund Arbeitgeberanteil) für:
- a. die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung an die AHV-Ausgleichskasse des Arbeitgebers;
- b. die obligatorische Unfallversicherung an den zuständigen Unfallversicherer;
- c. die obligatorische berufliche Vorsorge an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers. Die Höhe der Beiträge für die obligatorische berufliche Vorsorge ergibt sich aus 2 dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung; die Kasse entrichtet nur die auf den koordinierten Lohn entfallenden Beiträge. Den Arbeitnehmeranteil zieht die Kasse von der auszurichtenden Insolvenzent- 3 schädigung ab. Das seco regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung das 4 Verfahren. Für die Überprüfung der Abzüge gilt Artikel 35 Absatz 3 sinngemäss. 5
- c. die obligatorische berufliche Vorsorge an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers.
<sup>2</sup> Die Höhe der Beiträge für die obligatorische berufliche Vorsorge ergibt sich aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung; die Kasse entrichtet nur die auf den koordinierten Lohn entfallenden Beiträge.
<sup>3</sup> Den Arbeitnehmeranteil zieht die Kasse von der auszurichtenden Insolvenzentschädigung ab.
<sup>4</sup> Das seco regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung das Verfahren.
<sup>5</sup> Für die Überprüfung der Abzüge gilt Artikel 35 Absatz 3 sinngemäss.
##### **Art. 77** Geltendmachung des Anspruchs
(Art. <sup>53</sup> AVIG) Der Versicherte, der Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen 1 Kasse einreichen:
(Art. <sup>53</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Versicherte, der Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Kasse einreichen:
- a. das vollständig ausgefüllte Antragsformular;
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- c. die Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung oder eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis;
- d. alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt. Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Ver- 2 vollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in 3 einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmer ihren Anspruch über die öffentliche Kasse dieses Kantons geltend machen. Diese übermittelt die Anträge mit den Unterlagen der zuständigen Kasse. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist 4 die öffentliche Kasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet das seco die zuständige Kasse. Im Fall des Artikels 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf 5 Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach unbenütztem Ablauf der Frist für 113 die Stellung des Konkursbegehrens geltend zu machen.
- d. alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt.
<sup>2</sup> Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.
<sup>3</sup> Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmer ihren Anspruch über die öffentliche Kasse dieses Kantons geltend machen. Diese übermittelt die Anträge mit den Unterlagen der zuständigen Kasse.
<sup>4</sup> Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Kasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet das seco die zuständige Kasse.
<sup>5</sup> Im Fall des Artikels 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach unbenütztem Ablauf der Frist für 136 die Stellung des Konkursbegehrens geltend zu machen.
##### **Art. 78** Zusammenarbeit der Kassen
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##### **Art. 80** Forderungen im Ausland
(Art. <sup>54</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Müssen Forderungen im Ausland geltend gemacht werden, so unterbreitet die 1 Kasse den Fall mit allen Unterlagen dem seco. Erscheint die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft oder muss mit Umtrieben 2 gerechnet werden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis stehen, so kann das seco die Kasse ermächtigen, auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten. Fünftes Kapitel: Präventivmassnahmen
(Art. <sup>54</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Müssen Forderungen im Ausland geltend gemacht werden, so unterbreitet die Kasse den Fall mit allen Unterlagen dem seco.
<sup>2</sup> Erscheint die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft oder muss mit Umtrieben gerechnet werden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis stehen, so kann das seco die Kasse ermächtigen, auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten. Fünftes Kapitel: Präventivmassnahmen
#### 1. Abschnitt: Umschulung, Weiterbildung, Eingliederung
##### **Art. 81** Kursbesuch
(Art. <sup>60</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c und <sup>2</sup> AVIG) Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zum Kursbesuch 1 nur erteilen, wenn der Kurs nach einem im voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird. Ausgeschlossen sind berufsund betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung 2 neuer Mitarbeiter. Der Kursteilnehmer muss das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage, vor 3 Kursbeginn dem Arbeitsamt einreichen; dieses leitet es an die kantonale Amtsstelle weiter. Reicht der Kursteilnehmer das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Kursbeginn ein, so werden die Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an ausgerichtet. 114 Erfolgskontrolle der Massnahmen Art. 81 a (Art. <sup>59</sup> a AVIG) Die kantonale Amtsstelle übermittelt die für die Durchführung der Erfolgskontrolle 1 notwendigen Daten dem Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM). Institutionen und Personen, die arbeitsmarktliche Massnahmen durchführen, lie- 2 fern Informationen, nehmen an den Kontrollmassnahmen teil und erstellen eine Auswertung der erzielten Resultate. 115 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Art. 82 Arbeitslosenentschädigung (Art. <sup>59</sup> b und <sup>60</sup> AVIG)
(Art. <sup>60</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c und <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zum Kursbesuch nur erteilen, wenn der Kurs nach einem im voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird.
<sup>2</sup> Ausgeschlossen sind berufsund betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter.
<sup>3</sup> Der Kursteilnehmer muss das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage, vor Kursbeginn dem Arbeitsamt einreichen; dieses leitet es an die kantonale Amtsstelle weiter. Reicht der Kursteilnehmer das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Kursbeginn ein, so werden die Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an ausgerichtet. 137 Erfolgskontrolle der Massnahmen Art. 81 a (Art. <sup>59</sup> a AVIG)
<sup>1</sup> Die kantonale Amtsstelle übermittelt die für die Durchführung der Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM).
<sup>2</sup> Institutionen und Personen, die arbeitsmarktliche Massnahmen durchführen, liefern Informationen, nehmen an den Kontrollmassnahmen teil und erstellen eine Auswertung der erzielten Resultate. 138 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Art. 82 Arbeitslosenentschädigung (Art. <sup>59</sup> b und <sup>60</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Bestimmungen über die Arbeitslosenentschädigung sind auf die Ausrichtung von Kurstaggeldern ergänzend anwendbar.
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##### **Art. 83** Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten
(Art. <sup>60</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. 116 Art. 84
(Art. <sup>60</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. 139 Art. 84
##### **Art. 85** Ersatz der Auslagen für Kursbesuch
(Art. <sup>61</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Als Lehrmittel gelten Lehrbücher und anderes Lehrmaterial, das Lehrstoff vermit- 1 telt, nicht dagegen das übliche Schreibund Zeichenmaterial. Ausnahmsweise kann weiteres notwendiges Material vergütet werden, wenn es besonders teuer ist. Der Kursteilnehmer muss der Kasse mit den Rechnungen für die Lehrmittel und das Material eine Bescheinigung einreichen, in der die Kursleitung die Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt. Als Reisekosten vergütet die Kasse die Auslagen für Billette oder Abonnemente 2 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgrenzen. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen im Ortskreis. Ausnahmsweise kann die Kasse mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle dem Versicherten die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs vergüten, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung für den Versicherten unzumutbar ist. Das EVD legt periodisch die Ansätze fest für: 3
(Art. <sup>61</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als Lehrmittel gelten Lehrbücher und anderes Lehrmaterial, das Lehrstoff vermittelt, nicht dagegen das übliche Schreibund Zeichenmaterial. Ausnahmsweise kann weiteres notwendiges Material vergütet werden, wenn es besonders teuer ist. Der Kursteilnehmer muss der Kasse mit den Rechnungen für die Lehrmittel und das Material eine Bescheinigung einreichen, in der die Kursleitung die Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt.
<sup>2</sup> Als Reisekosten vergütet die Kasse die Auslagen für Billette oder Abonnemente 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgrenzen. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen im Ortskreis. Ausnahmsweise kann die Kasse mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle dem Versicherten die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs vergüten, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung für den Versicherten unzumutbar ist.
<sup>3</sup> Das EVD legt periodisch die Ansätze fest für:
- a. die Beiträge an Unterkunft und Verpflegung am Kursort;
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##### **Art. 86** Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss
(Art. <sup>61</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Die Kasse zahlt die Vergütungen in der Regel zusammen mit dem Taggeld aus, 1 wenn der Versicherte die Auslagen bis Ende der Kontrollperiode (Art. 18 Abs. 2 AVIG) nachweist. Kursbesucher, die keine Taggelder beziehen, legen ihre Unterlagen der Kasse jeweils bis Monatsende vor. Rechnungen für Kursbeiträge sowie für grössere Anschaffungen von Lehrmitteln können der Kasse zur direkten Bezahlung eingereicht werden. Die Vergütungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht späte- 2 stens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Vergütungen verfallen nach drei Jahren. An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf 3 die Kasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. 117 Bescheinigung der Kursveranstalter und Beiträge an Kurse Art. 87 (Art. <sup>59</sup> b , <sup>61</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>63</sup> AVIG)
(Art. <sup>61</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Kasse zahlt die Vergütungen in der Regel zusammen mit dem Taggeld aus, wenn der Versicherte die Auslagen bis Ende der Kontrollperiode (Art. 18 Abs. 2 AVIG) nachweist. Kursbesucher, die keine Taggelder beziehen, legen ihre Unterlagen der Kasse jeweils bis Monatsende vor. Rechnungen für Kursbeiträge sowie für grössere Anschaffungen von Lehrmitteln können der Kasse zur direkten Bezahlung eingereicht werden.
<sup>2</sup> Die Vergütungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Vergütungen verfallen nach drei Jahren.
<sup>3</sup> An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf die Kasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. 140 Bescheinigung der Kursveranstalter und Beiträge an Kurse Art. 87 (Art. <sup>59</sup> b , <sup>61</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>63</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Kursveranstalter bescheinigen den Versicherten zuhanden der Arbeitslosenkassen bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv besuchten Kurstage und führen allfällige Absenzen auf.
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##### **Art. 88** Anrechenbare Kosten
AVIG)118 (Art. <sup>63</sup> 119 Als anrechenbare Kosten gelten: 1
AVIG)141 (Art. <sup>63</sup>
<sup>1</sup> <sup>142</sup> Als anrechenbare Kosten gelten:
- a. die Besoldung der Kursleitung und der Lehrkräfte;
- b. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Lehrmittel und Materialien; 120 die Prämien der Berufsunfallund Sachversicherung; c. 121 die erforderlichen Unterkunftsund Verpflegungskosten; d. 122 die erforderlichen Transportund Reisekosten der Kursleitung und der Lehre. kräfte zum Kursort; 123 die erforderlichen Projektierungs-, Kapitalund Raumkosten. f. 124 ... 2 125 Art. 89 Verfahren AVIG)126 (Art. <sup>59</sup> - <sup>75</sup> Die kantonale Amtsstelle fasst die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59–75 1 AVIG) in einem jährlichen Rahmenprojekt zusammen und reicht dieses spätestens acht Wochen vor Beginn des neuen Jahres der Ausgleichsstelle ein. Werden Massnahmen während der Durchführung konzeptionell grundlegend geändert, so muss die kantonale Amtsstelle der Ausgleichsstelle die Änderung zur Entscheidung unterbreiten. Träger von arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 14 Absatz 5 , 62 2 bis und 72 AVIG richten ihre Gesuche um Beiträge an die Kosten mindestens vier Wochen vor Beginn der betreffenden Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle ein. Die Ausgleichsstelle legt der Aufsichtskommission folgende Gesuche zum Ent- 3 scheid vor:
- a. jährliche Rahmenprojekte von kantonalen Amtsstellen; 127 b. Gesuche für Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten 1 000 000 Franken übersteigen. Gesuche der kantonalen Amtsstelle für Massnahmen, deren anrechenbare Projekt- 4 kosten 1 000 000 Franken nicht übersteigen, bewilligt die Ausgleichsstelle in einem 128 vereinfachten Verfahren.
- b. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Lehrmittel und Materialien; 143 die Prämien der Berufsunfallund Sachversicherung; c. 144 die erforderlichen Unterkunftsund Verpflegungskosten; d. 145 die erforderlichen Transportund Reisekosten der Kursleitung und der Lehre. kräfte zum Kursort; 146 die erforderlichen Projektierungs-, Kapitalund Raumkosten. f.
<sup>2</sup> <sup>147</sup> ... 148 Art. 89 Verfahren AVIG)149 (Art. <sup>59</sup> - <sup>75</sup>
<sup>1</sup> Die kantonale Amtsstelle fasst die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59–75 AVIG) in einem jährlichen Rahmenprojekt zusammen und reicht dieses spätestens acht Wochen vor Beginn des neuen Jahres der Ausgleichsstelle ein. Werden Massnahmen während der Durchführung konzeptionell grundlegend geändert, so muss die kantonale Amtsstelle der Ausgleichsstelle die Änderung zur Entscheidung unterbreiten.
<sup>2</sup> bis Träger von arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 14 Absatz 5 , 62 und 72 AVIG richten ihre Gesuche um Beiträge an die Kosten mindestens vier Wochen vor Beginn der betreffenden Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle ein.
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle legt der Aufsichtskommission folgende Gesuche zum Entscheid vor:
- a. jährliche Rahmenprojekte von kantonalen Amtsstellen; 150 b. Gesuche für Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten 1 000 000 Franken übersteigen.
<sup>4</sup> Gesuche der kantonalen Amtsstelle für Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten 1 000 000 Franken nicht übersteigen, bewilligt die Ausgleichsstelle in einem 151 vereinfachten Verfahren.
##### **Art. 90** Einarbeitungszuschüsse
(Art. 65–67 AVIG) Die Vermittlung eines Versicherten gilt als erschwert, wenn er bei der herrschen- 1 den Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil er:
(Art. 65–67 AVIG)
<sup>1</sup> Die Vermittlung eines Versicherten gilt als erschwert, wenn er bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil er:
- a. in fortgeschrittenem Alter steht;
- b. körperlich, psychisch oder geistig behindert ist;
- c. schlechte berufliche Voraussetzungen hat; oder 129 d. bereits 150 Taggelder bezogen hat. Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet wer- 1bis den, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht 130 werden kann. Für die Einreichung des Gesuches gilt Artikel 81 Absatz 3 sinngemäss. 2 Die kantonale Amtsstelle klärt beim Arbeitgeber ab, ob die Voraussetzungen zur 3 Gewährung von Einarbeitungszuschüssen erfüllt sind. Sie kann verlangen, dass die Bedingungen nach Artikel 65 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes schriftlich vereinbart werden. Die Kasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus. Dieser zahlt sie 4 mit dem vereinbarten Lohn dem Versicherten aus. Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen. 5 131 Ausbildungszuschüsse Art. 90 a (Art. <sup>66</sup> a –66 c und <sup>67</sup> AVIG) Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere 1 Wirtschaftsund Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleichbarer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen. 132 Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die 2 Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten. Der entsprechende Lehrlingslohn bemisst sich nach dem für das letzte Lehrjahr 3 ortsund branchenüblichen Ansatz. Der Höchstbetrag nach Artikel 66 c Absatz 2 AVIG beträgt 3500 Franken pro Mo- 4 nat. Gesprochene Stipendien werden an den Betrag der Ausbildungszuschüsse angerechnet, soweit sie nicht der Deckung der Familienunterhaltskosten dienen. Für den Versicherten gilt die Rahmenfrist nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. 5 Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist um zwei Jahre erstreckt. Bei Abbruch sowie bei Beendigung der Ausbildung wird die erstreckte Rahmenfrist auf Ende der nächsten Kontrollperiode aufgehoben. Dauert die Ausbildung über die erstreckte Rahmenfrist hinaus, so muss der Versi- 6 cherte bei der Gesuchseinreichung glaubhaft machen, dass er seine Ausbildung ohne die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen abschliessen kann. Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen acht Wochen vor Beginn der Mass- 7 nahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden. Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten in der Regel in- 8 nert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches mit.
- c. schlechte berufliche Voraussetzungen hat; oder 152 d. bereits 150 Taggelder bezogen hat. 1bis Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht 153 werden kann.
<sup>2</sup> Für die Einreichung des Gesuches gilt Artikel 81 Absatz 3 sinngemäss.
<sup>3</sup> Die kantonale Amtsstelle klärt beim Arbeitgeber ab, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Einarbeitungszuschüssen erfüllt sind. Sie kann verlangen, dass die Bedingungen nach Artikel 65 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes schriftlich vereinbart werden.
<sup>4</sup> Die Kasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus. Dieser zahlt sie mit dem vereinbarten Lohn dem Versicherten aus.
<sup>5</sup> Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen. 154 Ausbildungszuschüsse Art. 90 a (Art. <sup>66</sup> a –66 c und <sup>67</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschaftsund Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleichbarer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen.
<sup>2</sup> <sup>155</sup> Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten.
<sup>3</sup> Der entsprechende Lehrlingslohn bemisst sich nach dem für das letzte Lehrjahr ortsund branchenüblichen Ansatz.
<sup>4</sup> Der Höchstbetrag nach Artikel 66 c Absatz 2 AVIG beträgt 3500 Franken pro Monat. Gesprochene Stipendien werden an den Betrag der Ausbildungszuschüsse angerechnet, soweit sie nicht der Deckung der Familienunterhaltskosten dienen.
<sup>5</sup> Für den Versicherten gilt die Rahmenfrist nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist um zwei Jahre erstreckt. Bei Abbruch sowie bei Beendigung der Ausbildung wird die erstreckte Rahmenfrist auf Ende der nächsten Kontrollperiode aufgehoben.
<sup>6</sup> Dauert die Ausbildung über die erstreckte Rahmenfrist hinaus, so muss der Versicherte bei der Gesuchseinreichung glaubhaft machen, dass er seine Ausbildung ohne die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen abschliessen kann.
<sup>7</sup> Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen acht Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden.
<sup>8</sup> Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten in der Regel innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches mit.
#### 2. Abschnitt: Arbeit ausserhalb der Wohnortsregion
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##### **Art. 93** Beitrag an Wochenaufenthalter
(Art. <sup>70</sup> AVIG) Die Pauschalentschädigung für auswärtige Unterkunft und Verpflegung von Wochenaufenthaltern bestimmt sich nach den vom EVD für Kursteilnehmer festgelegten Ansätzen (Art. 85 Abs. 3 Bst. a). Der Fahrkostenersatz bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Rei- 2 sekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b).
(Art. <sup>70</sup> AVIG) Die Pauschalentschädigung für auswärtige Unterkunft und Verpflegung von Wo- <sup>1</sup> chenaufenthaltern bestimmt sich nach den vom EVD für Kursteilnehmer festgelegten Ansätzen (Art. 85 Abs. 3 Bst. a).
<sup>2</sup> Der Fahrkostenersatz bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b).
##### **Art. 94** Finanzielle Einbusse
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##### **Art. 95** Auszahlung der Leistungen und Vorschuss
(Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Für die Einreichung des Gesuches gilt Artikel 81 Absatz 3 sinngemäss. 1 Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pend- 2 lerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm gewählte Kasse angeben. Er kann die Kasse nur wechseln, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist. Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten und der Kasse 3 mit. Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich aus- 4 gerichtet, nachdem der Versicherte der Kasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Kasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht späte- 5 stens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. 133 Planungsphase Art. 95 a (Art. <sup>71</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den der Versicherte zur Planung und Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten besonderen Taggelder nach Artikel 95 b . 134 Gesuch um besondere Taggelder Art. 95 b (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>1</sup> und <sup>71</sup> c AVIG) Das Gesuch muss mindestens enthalten: 1
(Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Für die Einreichung des Gesuches gilt Artikel 81 Absatz 3 sinngemäss.
<sup>2</sup> Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm gewählte Kasse angeben. Er kann die Kasse nur wechseln, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist.
<sup>3</sup> Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten und der Kasse mit.
<sup>4</sup> Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Kasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Kasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät.
<sup>5</sup> Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. 156 Planungsphase Art. 95 a (Art. <sup>71</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den der Versicherte zur Planung und Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten besonderen Taggelder nach Artikel 95 b . 157 Gesuch um besondere Taggelder Art. 95 b (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>1</sup> und <sup>71</sup> c AVIG)
<sup>1</sup> Das Gesuch muss mindestens enthalten:
- a. Angaben über die beruflichen Kenntnisse;
- b. den Nachweis angemessener Kenntnisse in der Geschäftsführung oder eine Bescheinigung, dass solche Kenntnisse in einem entsprechenden Kurs erworben worden sind; und
- c. Angaben zum Grobprojekt, insbesondere: 1. ein Konzept zur selbständigen Geschäftstätigkeit mit Angaben zum vorgesehenen Angebot an Produkten oder Dienstleistungen sowie zum vorgesehenen Absatzmarkt und Kundenkreis, 2. über die Kosten und die Finanzierung des Projekts, 3. den Stand des Projekts. Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das 2 Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen Prüfung. Sie entscheidet, ob besondere Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren An- 3 zahl fest. Besondere Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet. 4 135 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne besondere Taggelder Art. 95 c (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Das Gesuch ist innert der ersten 22 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der 1 kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein ausgearbeitetes Projekt mit detaillierten Unterlagen über den Kapitalbedarf sowie über die Finanzierung während des ersten Geschäftsjahres enthalten. Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71 b 2 Absatz 1 Buchstaben a–c AVIG, die Bedingungen nach Artikel 95 b Absatz 1 Buchstaben a und b und unterzieht die eingereichten Unterlagen einer formellen Prüfung. Die Prüfung muss innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches erfolgen. Sind die Erfordernisse erfüllt, so leitet die kantonale Amtsstelle das Gesuch der zuständigen Bürgschaftsgenossenschaft mit einer Kopie der entsprechenden Verfügung zur materiellen Prüfung weiter. Die zuständige Bürgschaftsgenossenschaft entscheidet innert vier Wochen nach 3 Zustellung des Gesuches und stellt eine Kopie ihres Entscheides an die kantonale Amtsstelle. 136 Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die 4 Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsgenossenschaft zusätzlich 20 Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag. 137 Art. 95 d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit besonderen Taggeldern (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> und <sup>71</sup> c AVIG) Das Gesuch ist innert der ersten zehn Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei 1 der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches prüft sie die Anspruchsvoraus- 2 setzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob besondere Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie den Versicherten an die zuständige Bürgschaftsgenossenschaft und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Innert der ersten 26 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit hat der Versicherte der 3 zuständigen Bürgschaftsgenossenschaft ein ausgearbeitetes Projekt zur materiellen Prüfung zu unterbreiten. Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95 c Absätze 3 und 4. 4 138 Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist Art. 95 e (Art. <sup>71</sup> d AVIG) Die Realisierung beziehungsweise Nichtrealisierung des Projekts ist der kantona- 1 len Amtsstelle schriftlich mitzuteilen. Für den Versicherten gilt die Rahmenfrist nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. 2 Mit Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit wird diese Rahmenfrist um zwei Jahre erstreckt.
- c. Angaben zum Grobprojekt, insbesondere: 1. ein Konzept zur selbständigen Geschäftstätigkeit mit Angaben zum vorgesehenen Angebot an Produkten oder Dienstleistungen sowie zum vorgesehenen Absatzmarkt und Kundenkreis, 2. über die Kosten und die Finanzierung des Projekts, 3. den Stand des Projekts.
<sup>2</sup> Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen Prüfung.
<sup>3</sup> Sie entscheidet, ob besondere Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest.
<sup>4</sup> Besondere Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet. 158 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne besondere Taggelder Art. 95 c (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Das Gesuch ist innert der ersten 22 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein ausgearbeitetes Projekt mit detaillierten Unterlagen über den Kapitalbedarf sowie über die Finanzierung während des ersten Geschäftsjahres enthalten.
<sup>2</sup> Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71 b Absatz 1 Buchstaben a–c AVIG, die Bedingungen nach Artikel 95 b Absatz 1 Buchstaben a und b und unterzieht die eingereichten Unterlagen einer formellen Prüfung. Die Prüfung muss innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches erfolgen. Sind die Erfordernisse erfüllt, so leitet die kantonale Amtsstelle das Gesuch der zuständigen Bürgschaftsgenossenschaft mit einer Kopie der entsprechenden Verfügung zur materiellen Prüfung weiter.
<sup>3</sup> Die zuständige Bürgschaftsgenossenschaft entscheidet innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches und stellt eine Kopie ihres Entscheides an die kantonale Amtsstelle.
<sup>4</sup> <sup>159</sup> Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsgenossenschaft zusätzlich 20 Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag. 160 Art. 95 d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit besonderen Taggeldern (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> und <sup>71</sup> c AVIG)
<sup>1</sup> Das Gesuch ist innert der ersten zehn Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.
<sup>2</sup> Innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches prüft sie die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob besondere Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie den Versicherten an die zuständige Bürgschaftsgenossenschaft und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu.
<sup>3</sup> Innert der ersten 26 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit hat der Versicherte der zuständigen Bürgschaftsgenossenschaft ein ausgearbeitetes Projekt zur materiellen Prüfung zu unterbreiten.
<sup>4</sup> Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95 c Absätze 3 und 4. 161 Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist Art. 95 e (Art. <sup>71</sup> d AVIG)
<sup>1</sup> Die Realisierung beziehungsweise Nichtrealisierung des Projekts ist der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen.
<sup>2</sup> Für den Versicherten gilt die Rahmenfrist nach Artikel 9 Absätze 1 und <sup>2</sup> AVIG. Mit Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit wird diese Rahmenfrist um zwei Jahre erstreckt.
#### 3. Abschnitt: Weitere Massnahmen
139 Art. 96 Bescheinigung der Programmveranstalter und Beiträge für Programme zur vorübergehenden Beschäftigung bis (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>5</sup> , <sup>59</sup> b und <sup>72</sup> AVIG)
162 Art. 96 Bescheinigung der Programmveranstalter und Beiträge für Programme zur vorübergehenden Beschäftigung bis (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>5</sup> , <sup>59</sup> b und <sup>72</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Programmveranstalter bescheinigen den Versicherten zuhanden der Arbeitslosenkassen bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv geleisteten Beschäftigungstage und führen allfällige Absenzen auf.
<sup>2</sup> Die Zusprechung von Beiträgen für Programme zur vorübergehenden Beschäftigung kann mit Auflagen verbunden werden.
<sup>3</sup> Die Träger der Programme zur vorübergehenden Beschäftigung müssen über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen, Materialien und Lehrmittel ein Inventar führen. Diese Anschaffungen dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös muss dem Ausgleichsfonds zurückerstattet werden. 140 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Art. 96 a Arbeitslosenentschädigung bis (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>5</sup> , <sup>59</sup> b und <sup>72</sup> AVIG) Die Bestimmungen über die Arbeitslosenentschädigung sind für die Ausrichtung von besonderen Taggeldern während Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung ergänzend anwendbar. 141 Anrechenbare Projektkosten für Programme zur vorübergehenden Art. 97 Beschäftigung (Art. <sup>59</sup> b Abs. 3, <sup>72</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>3</sup> Die Träger der Programme zur vorübergehenden Beschäftigung müssen über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen, Materialien und Lehrmittel ein Inventar führen. Diese Anschaffungen dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös muss dem Ausgleichsfonds zurückerstattet werden. 163 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Art. 96 a Arbeitslosenentschädigung bis (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>5</sup> , <sup>59</sup> b und <sup>72</sup> AVIG) Die Bestimmungen über die Arbeitslosenentschädigung sind für die Ausrichtung von besonderen Taggeldern während Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung ergänzend anwendbar. 164 Anrechenbare Projektkosten für Programme zur vorübergehenden Art. 97 Beschäftigung (Art. <sup>59</sup> b Abs. 3, <sup>72</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als anrechenbare Projektkosten gelten:
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- f. die erforderlichen Projektierungs-, Kapitalund Raumkosten.
<sup>2</sup> Der jeweilige Bildungsund Beschäftigungsanteil eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung ist massgebend für die entsprechende Anwendung von Artikel 88 und 97 Absatz 1 zur Berechnung der anrechenbaren Projektkosten. 142 Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes Art. 97 a bis (Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken pro Monat, am Bruttotaggeld des Versicherten. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse des Versicherten rechnet mit dem Praktikumsbetrieb monatlich ab. 143 Art. 97 b Programme zur vorübergehenden Beschäftigung für Schulabgänger, anrechenbare Projektkosten bis (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>5</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>2</sup> Der jeweilige Bildungsund Beschäftigungsanteil eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung ist massgebend für die entsprechende Anwendung von Artikel 88 und 97 Absatz 1 zur Berechnung der anrechenbaren Projektkosten. 165 Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes Art. 97 a bis (Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken pro Monat, am Bruttotaggeld des Versicherten. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse des Versicherten rechnet mit dem Praktikumsbetrieb monatlich ab. 166 Art. 97 b Programme zur vorübergehenden Beschäftigung für Schulabgänger, anrechenbare Projektkosten bis (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>5</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Projektkosten werden nach Artikel 97 Absatz <sup>1</sup> angerechnet.
<sup>2</sup> Teilnehmer, die im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung für Schulabgänger teilnehmen, haben Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto. Dieser Beitrag wird den Teilnehmern von der Arbeitslosenkasse in Form von besonderen Taggeldern ausgerichtet. 144 Andere arbeitsmarktliche Massnahmen Art. 98 (Art. <sup>72</sup> a Abs. <sup>1</sup> und <sup>3</sup> AVIG) Als andere arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 72a Absätze 1 und 3 AVIG gelten: Ausbildungszuschüsse, Berufspraktika, Einarbeitungszuschüsse, Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit und Kurse. Ausgenommen sind Kurse nach Artikel 60 Absatz 4 AVIG. 145 Massnahmen zugunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit Art. 98 a bedroht sind (Art. <sup>59</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 zweiter Satz AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. 146 Finanzielle Beteiligung der Kantone an den arbeitsmarktlichen Art. 98 b Massnahmen (Art. <sup>72</sup> c AVIG)
<sup>2</sup> Teilnehmer, die im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung für Schulabgänger teilnehmen, haben Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto. Dieser Beitrag wird den Teilnehmern von der Arbeitslosenkasse in Form von besonderen Taggeldern ausgerichtet. 167 Andere arbeitsmarktliche Massnahmen Art. 98 (Art. <sup>72</sup> a Abs. <sup>1</sup> und <sup>3</sup> AVIG) Als andere arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 72a Absätze 1 und 3 AVIG gelten: Ausbildungszuschüsse, Berufspraktika, Einarbeitungszuschüsse, Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit und Kurse. Ausgenommen sind Kurse nach Artikel 60 Absatz 4 AVIG. 168 Massnahmen zugunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit Art. 98 a bedroht sind (Art. <sup>59</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 zweiter Satz AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. 169 Finanzielle Beteiligung der Kantone an den arbeitsmarktlichen Art. 98 b Massnahmen (Art. <sup>72</sup> c AVIG)
<sup>1</sup> Die Kantone beteiligen sich an den Kosten (inklusive Projektkosten) für:
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<sup>2</sup> Alle Kantone zusammen tragen 10 Prozent der Kosten nach Absatz 1.
<sup>3</sup> Die finanzielle Beteiligung der einzelnen Kantone wird folgendermassen berechnet: 10 Prozent der Gesamtkosten nach Absatz 1 dividiert durch die Anzahl der gesamtschweizerisch ausbezahlten Taggelder multipliziert mit der Anzahl der Taggelder der einzelnen Kantone. 147 Art. 99 148 Art. 99 a
<sup>3</sup> Die finanzielle Beteiligung der einzelnen Kantone wird folgendermassen berechnet: 10 Prozent der Gesamtkosten nach Absatz 1 dividiert durch die Anzahl der gesamtschweizerisch ausbezahlten Taggelder multipliziert mit der Anzahl der Taggelder der einzelnen Kantone. 170 Art. 99 171 Art. 99 a
##### **Art. 100** Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung
AVIG)149 (Art. <sup>73</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>2</sup> Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel: 1
AVIG)172 (Art. <sup>73</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>2</sup>
<sup>1</sup> Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel:
- a. die Besoldung der Projektbearbeiter und des notwendigen Hilfspersonals;
- b. die notwendigen Kosten der Berichterstattung;
- c. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen und Materialien. Die Aufsichtskommission legt in ihrem Entscheid den anwendbaren Beitragssatz 2 zwischen 20 und 50 Prozent der anrechenbaren Kosten fest. Sie berücksichtigt dabei die anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Bedeutung des Projekts für die Arbeitslosenversicherung. Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden. 3 Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei 4 150 Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.
- c. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen und Materialien.
<sup>2</sup> Die Aufsichtskommission legt in ihrem Entscheid den anwendbaren Beitragssatz zwischen 20 und 50 Prozent der anrechenbaren Kosten fest. Sie berücksichtigt dabei die anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Bedeutung des Projekts für die Arbeitslosenversicherung.
<sup>3</sup> Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden.
<sup>4</sup> Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei 173 Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.
##### **Art. 101** Berichterstattung und Abrechnung
(Art. <sup>75</sup> AVIG) Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Auf- 1 sichtskommission über die Forschungsergebnisse. Er rechnet mit der Ausgleichsstelle über die Beiträge ab. Die Ausgleichsstelle kann 2 die periodische Abrechnung verlangen. Der Beitragsempfänger muss über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung 3 angeschafften Ausrüstungen und Materialien ein Inventar führen. Diese Anschaffungen dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös muss dem Ausgleichsfonds zurückerstattet werden.
(Art. <sup>75</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission über die Forschungsergebnisse.
<sup>2</sup> Er rechnet mit der Ausgleichsstelle über die Beiträge ab. Die Ausgleichsstelle kann die periodische Abrechnung verlangen.
<sup>3</sup> Der Beitragsempfänger muss über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien ein Inventar führen. Diese Anschaffungen dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös muss dem Ausgleichsfonds zurückerstattet werden.
##### **Art. 102** Beiträge an die Arbeitsvermittlung
AVIG)151 (Art. <sup>74</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>2</sup> Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel: 1
AVIG)174 (Art. <sup>74</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>2</sup>
<sup>1</sup> Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel:
- a. die Projektierungsund Entwicklungskosten;
- b. die Investitionskosten für Datenverarbeitungsgeräte und die dafür notwendigen Einrichtungen. Der Beitrag der Arbeitslosenversicherung richtet sich nach der Finanzkraft des 2 Kantons und beträgt zwischen 20 und 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Für Massnahmen zur Verbesserung der interkantonalen Arbeitsvermittlung sowie 3 in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere für bevölkerungsstarke oder grosse Kantone, kann der Beitragssatz bis auf 50 Prozent erhöht werden. 152 Beiträge an die Ausbildung und Schulung von Vermittlungspersonal Art. 102 a (Art. <sup>74</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel: 1
- b. die Investitionskosten für Datenverarbeitungsgeräte und die dafür notwendigen Einrichtungen.
<sup>2</sup> Der Beitrag der Arbeitslosenversicherung richtet sich nach der Finanzkraft des Kantons und beträgt zwischen 20 und 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
<sup>3</sup> Für Massnahmen zur Verbesserung der interkantonalen Arbeitsvermittlung sowie in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere für bevölkerungsstarke oder grosse Kantone, kann der Beitragssatz bis auf 50 Prozent erhöht werden. 175 Beiträge an die Ausbildung und Schulung von Vermittlungspersonal Art. 102 a (Art. <sup>74</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel:
- a. die Besoldung der Kursleitung und der Lehrkräfte;
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- e. die erforderlichen Transportund Reisekosten der Kursleitung und der Lehrkräfte zum Schulungsort;
- f. die erforderlichen Projektierungs-, Kapitalund Raumkosten. In begründeten Fällen kann die Aufsichtskommission auch für weitere Kosten 2 Beiträge sprechen. Die Aufsichtskommission legt in ihrem Entscheid den anwendbaren Beitragssatz 3 zwischen 20 und 50 Prozent der anrechenbaren Kosten fest. Sie berücksichtigt dabei die anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Bedeutung der Massnahme für die Arbeitslosenversicherung. Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden. 4 153 Beiträge zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Art. 102 b den Institutionen (Art. <sup>74</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b und <sup>75</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als andere Institutionen, die für die Eingliederung der Arbeitslosen wichtig sind, 1 gelten:
- f. die erforderlichen Projektierungs-, Kapitalund Raumkosten.
<sup>2</sup> In begründeten Fällen kann die Aufsichtskommission auch für weitere Kosten Beiträge sprechen.
<sup>3</sup> Die Aufsichtskommission legt in ihrem Entscheid den anwendbaren Beitragssatz zwischen 20 und 50 Prozent der anrechenbaren Kosten fest. Sie berücksichtigt dabei die anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Bedeutung der Massnahme für die Arbeitslosenversicherung.
<sup>4</sup> Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden. 176 Beiträge zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Art. 102 b den Institutionen (Art. <sup>74</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b und <sup>75</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als andere Institutionen, die für die Eingliederung der Arbeitslosen wichtig sind, gelten:
- a. die Träger der Berufsbildung;
- b. die Träger der öffentlichen Sozialhilfe;
- c. die mit dem Vollzug der Invalidenversicherung beauftragten Stellen. In begründeten Fällen kann die Aufsichtskommission auch Beiträge für die Zu- 2 sammenarbeit mit andern für die Eingliederung Arbeitsloser wichtigen Stellen gewähren. Anrechenbar sind nur Kosten, die bei der Durchführung der Massnahme unmittel- 3 bar entstehen. Die Aufsichtskommission setzt die Vergütungen in Form von Pauschalen fest. 4 Dritter Titel: Organisation und Finanzierung Erstes Kapitel: Arbeitslosenkassen
- c. die mit dem Vollzug der Invalidenversicherung beauftragten Stellen.
<sup>2</sup> In begründeten Fällen kann die Aufsichtskommission auch Beiträge für die Zusammenarbeit mit andern für die Eingliederung Arbeitsloser wichtigen Stellen gewähren.
<sup>3</sup> Anrechenbar sind nur Kosten, die bei der Durchführung der Massnahme unmittelbar entstehen.
<sup>4</sup> Die Aufsichtskommission setzt die Vergütungen in Form von Pauschalen fest. Dritter Titel: Organisation und Finanzierung Erstes Kapitel: Arbeitslosenkassen
##### **Art. 103** Meldepflicht der Kassen
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##### **Art. 105** Verwaltung des Betriebskapitals
(Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d AVIG) Die Kassen verwenden das Betriebskapital für die laufenden Auszahlungen. Sie 1 sorgen für ausreichende Liquidität und für die sichere Aufbewahrung der Vermögenswerte. Das Betriebskapital, das nicht für laufende Auszahlungen zur Verfügung gehalten 2 werden muss, darf in Spar-, Depositenoder Einlageheften sowie kurzfristigen Fest- 154 zur öffentlichen geldern bei Banken angelegt werden, die nach dem Bankengesetz 155 Rechnungsablage verpflichtet sind. 156 Art. 106 157 Art. 107 Monatliche Betriebsrechnung (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein. 158 Rechnungsführung und Rechnungsabschluss Art. 108 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AVIG) Die Kassen führen ihre Bücher nach den Weisungen der Ausgleichsstelle. 1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassen reichen Betriebs- 2 rechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis Ende Januar der Ausgleichsstelle 159 ein. Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstelle
(Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d AVIG)
<sup>1</sup> Die Kassen verwenden das Betriebskapital für die laufenden Auszahlungen. Sie sorgen für ausreichende Liquidität und für die sichere Aufbewahrung der Vermögenswerte.
<sup>2</sup> Das Betriebskapital, das nicht für laufende Auszahlungen zur Verfügung gehalten werden muss, darf in Spar-, Depositenoder Einlageheften sowie kurzfristigen Fest- 177 zur öffentlichen geldern bei Banken angelegt werden, die nach dem Bankengesetz 178 Rechnungsablage verpflichtet sind. 179 Art. 106 180 Art. 107 Monatliche Betriebsrechnung (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein. 181 Rechnungsführung und Rechnungsabschluss Art. 108 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AVIG)
<sup>1</sup> Die Kassen führen ihre Bücher nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.
<sup>2</sup> Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassen reichen Betriebsrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis Ende Januar der Ausgleichsstelle 182 ein. Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstelle
#### 1. Abschnitt: Ausgleichsstelle
160 Art. 109 Prüfung der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen (Art. <sup>83</sup> und <sup>92</sup> AVIG) Die Prüfungen der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen umfas- 1 sen:
183 Art. 109 Prüfung der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen (Art. <sup>83</sup> und <sup>92</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Prüfungen der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen umfassen:
- a. Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars (Art. 109 a );
- b. Prüfung der EDV-Anwendungen (Art. 109 b );
- c. Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. 110); 161 Prüfung des Gesetzesvollzugs der zuständigen Amtsstellen. d. Die Ausgleichsstelle kann eine Treuhandstelle mit der Prüfung beauftragen. 2 162 ... 3 163 Art. 109 a Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen jährlich 1 die Rechnungsführung sowie periodisch und stichprobenweise das Inventar der Anlagen, die vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert wurden. Hat ein Kassenträger bereits eine Treuhandstelle mit der Revision anderer von ihm 2 getragener Institutionen oder seiner eigenen Geschäftsstelle beauftragt, so kann die Ausgleichsstelle auf seinen Antrag, dieselbe Treuhandstelle mit der Rechnungsprüfung der ALV-Kasse beauftragen. Dem Gesuch ist stattzugeben, wenn die Treuhandstelle die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 3 erfüllt und aus ihrer Wahl als Revisionsstelle keine Nachteile zu gewärtigen sind. Auftraggeber gegenüber der Treuhandstelle ist in jedem Fall die Ausgleichsstelle. Die beauftragte Treuhandstelle ist an die Weisungen der Ausgleichsstelle gebunden. 164 Prüfung der EDV-Anwendungen Art. 109 b (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. i und o AVIG) Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen periodisch und stichprobenweise die EDV-Anwendungen sowie die technischen Vorkehren und die Sicherheitsaspekte. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen und die Buchhaltungsund Finanzanwendungen. 165 Art. 110 Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen AVIG)166 (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>96</sup> Abs. <sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle prüft in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stich- 1 167 probenweise, ob die Auszahlungen der Kassen rechtmässig sind. Die Kassen bewahren die Akten über die Versicherungsfälle vollständig und ge- 2 ordnet auf. Die Ausgleichsstelle kann jederzeit Einsicht nehmen. Die Kassenrevision erstreckt sich auf die Vorgänge seit der letzten Revision. Liegt 3 die letzte Revision weniger als ein Jahr zurück, so können sämtliche Vorgänge der letzten zwölf Monate geprüft werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist massgebend, wenn durch eine strafbare Handlung auf die Auszahlung eingewirkt 168 wurde. Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichpro- 4 benweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsund Schlechtwet- 169 terentschädigungen.
- c. Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. 110); 184 Prüfung des Gesetzesvollzugs der zuständigen Amtsstellen. d.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle kann eine Treuhandstelle mit der Prüfung beauftragen.
<sup>3</sup> <sup>185</sup> ... 186 Art. 109 a Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG)
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen jährlich die Rechnungsführung sowie periodisch und stichprobenweise das Inventar der Anlagen, die vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert wurden.
<sup>2</sup> Hat ein Kassenträger bereits eine Treuhandstelle mit der Revision anderer von ihm getragener Institutionen oder seiner eigenen Geschäftsstelle beauftragt, so kann die Ausgleichsstelle auf seinen Antrag, dieselbe Treuhandstelle mit der Rechnungsprüfung der ALV-Kasse beauftragen. Dem Gesuch ist stattzugeben, wenn die Treuhandstelle die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 3 erfüllt und aus ihrer Wahl als Revisionsstelle keine Nachteile zu gewärtigen sind. Auftraggeber gegenüber der Treuhandstelle ist in jedem Fall die Ausgleichsstelle. Die beauftragte Treuhandstelle ist an die Weisungen der Ausgleichsstelle gebunden. 187 Prüfung der EDV-Anwendungen Art. 109 b (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. i und o AVIG) Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen periodisch und stichprobenweise die EDV-Anwendungen sowie die technischen Vorkehren und die Sicherheitsaspekte. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen und die Buchhaltungsund Finanzanwendungen. 188 Art. 110 Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen AVIG)189 (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>96</sup> Abs. <sup>1</sup>
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle prüft in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stich- 190 probenweise, ob die Auszahlungen der Kassen rechtmässig sind.
<sup>2</sup> Die Kassen bewahren die Akten über die Versicherungsfälle vollständig und geordnet auf. Die Ausgleichsstelle kann jederzeit Einsicht nehmen.
<sup>3</sup> Die Kassenrevision erstreckt sich auf die Vorgänge seit der letzten Revision. Liegt die letzte Revision weniger als ein Jahr zurück, so können sämtliche Vorgänge der letzten zwölf Monate geprüft werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist massgebend, wenn durch eine strafbare Handlung auf die Auszahlung eingewirkt 191 wurde.
<sup>4</sup> Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsund Schlechtwet- 192 terentschädigungen.
##### **Art. 111** Revisionsbericht
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d AVIG) Die Ausgleichsstelle hält das Ergebnis der Revision der Auszahlungen in einem 1 schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse sowie dem Träger in der Regel innert
<sup>60</sup> Tagen bekannt. Das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle wird dem Arbeitgeber in einem schriftli- 2 chen Bericht eröffnet und bildet Grundlage einer allfälligen Rückforderungsverfü- 170 gung der Kasse.
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d AVIG)
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle hält das Ergebnis der Revision der Auszahlungen in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse sowie dem Träger in der Regel innert
<sup>60</sup> Tagen bekannt.
<sup>2</sup> Das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle wird dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht eröffnet und bildet Grundlage einer allfälligen Rückforderungsverfü- 193 gung der Kasse.
##### **Art. 112** Einwendungen und Aktenergänzung
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d AVIG) Die Kasse kann innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Revisionsbe- 1 richtes gegen die vorläufigen Beanstandungen Einwendungen erheben sowie fehlende Belege beibringen oder unvollständige ergänzen. Die Ausgleichsstelle kann diese Frist erstrecken, wenn die Kasse vor Ablauf 2 schriftlich ein begründetes Gesuch stellt. Die Ausgleichsstelle kann die verspätete Aktenergänzung ablehnen, wenn die 3 Kasse wiederholt und in gröblicher Weise die Akten unvollständig vorgelegt hat.
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d AVIG)
<sup>1</sup> Die Kasse kann innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Revisionsberichtes gegen die vorläufigen Beanstandungen Einwendungen erheben sowie fehlende Belege beibringen oder unvollständige ergänzen.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle kann diese Frist erstrecken, wenn die Kasse vor Ablauf schriftlich ein begründetes Gesuch stellt.
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle kann die verspätete Aktenergänzung ablehnen, wenn die Kasse wiederholt und in gröblicher Weise die Akten unvollständig vorgelegt hat.
##### **Art. 113** Weisungen und Verfügungen der Ausgleichsstelle
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d AVIG) Nach Ablauf der Einwendungsfrist erteilt die Ausgleichsstelle der Kasse die erfor- 1 derlichen Weisungen. Sie bezeichnet die beanstandeten Auszahlungen, die vom Empfänger zurückzufor- 2 dern sind, und belastet gleichzeitig der Kasse die entsprechenden Beträge. Für beanstandete Auszahlungen, die nicht zurückgefordert werden können, macht 3 sie allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Träger geltend. 171 Ersatzpflicht des Trägers Art. 114 (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> a AVIG)
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d AVIG)
<sup>1</sup> Nach Ablauf der Einwendungsfrist erteilt die Ausgleichsstelle der Kasse die erforderlichen Weisungen.
<sup>2</sup> Sie bezeichnet die beanstandeten Auszahlungen, die vom Empfänger zurückzufordern sind, und belastet gleichzeitig der Kasse die entsprechenden Beträge.
<sup>3</sup> Für beanstandete Auszahlungen, die nicht zurückgefordert werden können, macht sie allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Träger geltend. 194 Ersatzpflicht des Trägers Art. 114 (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> a AVIG)
<sup>1</sup> Kann eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht eingebracht werden, so ist der Träger ersatzpflichtig.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war. 172 Haftungsrisikovergütung Art. 114 a (Art. 82, <sup>83</sup> und <sup>85</sup> a AVIG)
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war. 195 Haftungsrisikovergütung Art. 114 a (Art. 82, <sup>83</sup> und <sup>85</sup> a AVIG)
<sup>1</sup> Den Arbeitslosenkassen wird aufgrund des Auszahlungsbetrages des Vorjahres jeweils eine individuell festgesetzte Haftungsrisikovergütung gutgeschrieben. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle schliesst für alle Kassen und zuständigen Amtsstellen eine Versicherung mit einem angemessenen Selbstbehalt ab. Die Prämien dieser Versicherung werden durch den Fonds bezahlt. 173 Befreiung von der Ersatzpflicht Art. 115 (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> a AVIG)
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle schliesst für alle Kassen und zuständigen Amtsstellen eine Versicherung mit einem angemessenen Selbstbehalt ab. Die Prämien dieser Versicherung werden durch den Fonds bezahlt. 196 Befreiung von der Ersatzpflicht Art. 115 (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> a AVIG)
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle kann den Träger auf sein Gesuch hin von der Ersatzpflicht befreien, wenn er glaubhaft macht, dass die Kasse an der fehlerhaften Auszahlung nur ein leichtes Verschulden trifft.
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<sup>3</sup> Die Befreiung von der Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn die Kasse entgegen der Weisung der Ausgleichsstelle die zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht vom Empfänger zurückgefordert hat.
<sup>4</sup> Artikel 114 sowie die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten sinngemäss, wenn die Kasse von sich aus eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung zurückfordert. 174 Art. 115 a Die Artikel 109–115 gelten sinngemäss auch für die Kantone bezüglich ihrer zuständigen Amtsstellen.
<sup>4</sup> Artikel 114 sowie die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten sinngemäss, wenn die Kasse von sich aus eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung zurückfordert. 197 Art. 115 a Die Artikel 109–115 gelten sinngemäss auch für die Kantone bezüglich ihrer zuständigen Amtsstellen.
##### **Art. 116** Übertragung der Revision
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d AVIG) Überträgt die Ausgleichsstelle die Revision der Auszahlungen dem Kanton oder 1 einer anderen Stelle, so leistet sie einen angemessenen Kostenbeitrag. Die Revisionsstelle hält das Ergebnis der Revison in einem schriftlichen Bericht 2 fest und gibt es der Kasse, dem Träger und der Ausgleichsstelle in der Regel innert
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d AVIG)
<sup>1</sup> Überträgt die Ausgleichsstelle die Revision der Auszahlungen dem Kanton oder einer anderen Stelle, so leistet sie einen angemessenen Kostenbeitrag.
<sup>2</sup> Die Revisionsstelle hält das Ergebnis der Revison in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse, dem Träger und der Ausgleichsstelle in der Regel innert
<sup>60</sup> Tagen bekannt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Artikeln 113–115.
##### **Art. 117** Zuweisung der Mittel an die Kassen
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AVIG) Bei der Zuweisung der Mittel an die Kassen berücksichtigt die Ausgleichsstelle den Stand des Betriebskapitals und den voraussichtlichen Bedarf. 175 Anstellung von Personal zulasten des Ausgleichsfonds Art. 117 a (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Über die Anstellung von Personal für die Ausgleichsstelle zulasten des Ausgleichsfonds der Versicherung entscheidet die Ausgleichsstelle abschliessend.
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AVIG) Bei der Zuweisung der Mittel an die Kassen berücksichtigt die Ausgleichsstelle den Stand des Betriebskapitals und den voraussichtlichen Bedarf. 198 Anstellung von Personal zulasten des Ausgleichsfonds Art. 117 a (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Über die Anstellung von Personal für die Ausgleichsstelle zulasten des Ausgleichsfonds der Versicherung entscheidet die Ausgleichsstelle abschliessend.
#### 2. Abschnitt: Ausgleichsfonds
##### **Art. 118** Revision
(Art. <sup>84</sup> AVIG) Kontrollstelle für den Ausgleichsfonds ist die Eidgenössische Finanzkontrolle. 1 Sie prüft die Jahresrechnung des Ausgleichsfonds und gibt die Prüfungsergebnisse 2 dem Bundesrat bekannt. Die Beschlüsse der Aufsichtskommission kann sie nicht überprüfen.
(Art. <sup>84</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Kontrollstelle für den Ausgleichsfonds ist die Eidgenössische Finanzkontrolle.
<sup>2</sup> Sie prüft die Jahresrechnung des Ausgleichsfonds und gibt die Prüfungsergebnisse dem Bundesrat bekannt. Die Beschlüsse der Aufsichtskommission kann sie nicht überprüfen.
#### 3. Abschnitt: Kantonale Amtsstellen
##### **Art. 119** Örtliche Zuständigkeit
(Art. <sup>85</sup> AVIG) Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich: 1
(Art. <sup>85</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:
- a. für die Arbeitslosenentschädigung sowie für die Kontrolle bei Kurzarbeit (Art. 40 AVIG) und bei wetterbedingtem Arbeitsausfall (Art. 49 AVIG) nach dem Ort, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt;
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- c. für die Schlechtwetterentschädigung nach dem Arbeitsort;
- d. für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungsund Konkursamtes; 176 für die Beiträge an Umschulungsund Weiterbildungseinrichtungen sowie e. an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution;
- f. für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten. Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung. 2 Zuständig zur Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die 3 kantonale Amtsstelle desjenigen Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der 177 Rückforderungsverfügung seinen Wohnsitz hatte.
<sup>4</sup> Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese be- 178 zeichnet die zuständige Amtsstelle. 179 Art. 119 a Errichtung und Betrieb der RAV (Art. <sup>85</sup> b AVIG) Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Errichtung und den Betrieb der 1 RAV. Sie sorgt für die Koordination auf nationaler Ebene sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Planung, Errichtung und Koordination der RAV obliegen der kantonalen Amts- 2 stelle. Sie übt die Aufsicht über den Betrieb der RAV aus. Falls die geografischen und arbeitsmarktlichen Verhältnisse es rechtfertigen, kön- 3 nen mehrere Kantone durch Vereinbarung gemeinsam ein RAV errichten und betreiben oder das Einzugsgebiet eines RAV kantonsübergreifend festlegen. Die Vereinbarung regelt namentlich:
- d. für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungsund Konkursamtes; 199 für die Beiträge an Umschulungsund Weiterbildungseinrichtungen sowie e. an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution; 200 f. für Personen nach Artikel 20 a nach dem Kanton, in dem der Stellensuchende die Kontrollvorschriften erfüllen muss; 201 für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten. g.
<sup>2</sup> Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung.
<sup>3</sup> Zuständig zur Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle desjenigen Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der 202 Rückforderungsverfügung seinen Wohnsitz hatte.
<sup>4</sup> Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese be- 203 zeichnet die zuständige Amtsstelle. 204 Art. 119 a Errichtung und Betrieb der RAV (Art. <sup>85</sup> b AVIG)
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Errichtung und den Betrieb der RAV. Sie sorgt für die Koordination auf nationaler Ebene sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung.
<sup>2</sup> Planung, Errichtung und Koordination der RAV obliegen der kantonalen Amtsstelle. Sie übt die Aufsicht über den Betrieb der RAV aus.
<sup>3</sup> Falls die geografischen und arbeitsmarktlichen Verhältnisse es rechtfertigen, können mehrere Kantone durch Vereinbarung gemeinsam ein RAV errichten und betreiben oder das Einzugsgebiet eines RAV kantonsübergreifend festlegen. Die Vereinbarung regelt namentlich:
- a. den Sitz des RAV;
- b. seine interne Organisation;
- c. die rechtliche Stellung seines Leiters und seiner Mitarbeiter. Jedes RAV ist an das AVAM angeschlossen und bearbeitet die für den Vollzug der 4 Aufgaben relevanten Daten nach den von der Ausgleichsstelle erarbeiteten Regeln des Gesamtsystems AVAM/ASAL. 180 Tripartite Kommission Art. 119 b (Art. <sup>85</sup> c und <sup>113</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. d AVIG) Ein Vertreter der kantonalen Amtsstelle führt den Vorsitz. 1 Der Kanton erstellt für seine tripartiten Kommissionen ein Geschäftsreglement mit 2 deren Aufgaben, Kompetenzen und Organisation. Das Reglement muss der Ausgleichsstelle zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Die tripartiten Kommissionen erstatten der Ausgleichsstelle einmal jährlich Bericht 3 über ihre Tätigkeit. Die Arbeitgeberund Arbeitnehmervertreter erhalten Sitzungsgelder und Reiseent- 4 schädigungen. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest. Die Entschädigungen werden den Kantonen im Rahmen der Finanzierung der RAV vergütet. 181 Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern Art. 119 c (Art. <sup>85</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und <sup>85</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Privaten Stellenvermittlern, die zur Erfüllung der Beratungsund Vermittlungsauf- 1 gaben beigezogen werden, dürfen keine hoheitliche Aufgaben wie die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit oder die Verfügung von Sanktionen übertragen werden. Die zuständige kantonale Amtsstelle regelt die Zusammenarbeit zwischen privaten 2 Stellenvermittlern und den RAV schriftlich in einem Vertrag. In diesem Vertrag verpflichten sich die privaten Stellenvermittler, das RAV:
- c. die rechtliche Stellung seines Leiters und seiner Mitarbeiter.
<sup>4</sup> Jedes RAV ist an das AVAM angeschlossen und bearbeitet die für den Vollzug der Aufgaben relevanten Daten nach den von der Ausgleichsstelle erarbeiteten Regeln des Gesamtsystems AVAM/ASAL. 205 Tripartite Kommission Art. 119 b (Art. <sup>85</sup> c und <sup>113</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. d AVIG)
<sup>1</sup> Ein Vertreter der kantonalen Amtsstelle führt den Vorsitz.
<sup>2</sup> Der Kanton erstellt für seine tripartiten Kommissionen ein Geschäftsreglement mit deren Aufgaben, Kompetenzen und Organisation. Das Reglement muss der Ausgleichsstelle zur Kenntnisnahme zugestellt werden.
<sup>3</sup> Die tripartiten Kommissionen erstatten der Ausgleichsstelle einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
<sup>4</sup> Die Arbeitgeberund Arbeitnehmervertreter erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest. Die Entschädigungen werden den Kantonen im Rahmen der Finanzierung der RAV vergütet. 206 Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern Art. 119 c (Art. <sup>85</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und <sup>85</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Privaten Stellenvermittlern, die zur Erfüllung der Beratungsund Vermittlungsaufgaben beigezogen werden, dürfen keine hoheitliche Aufgaben wie die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit oder die Verfügung von Sanktionen übertragen werden.
<sup>2</sup> Die zuständige kantonale Amtsstelle regelt die Zusammenarbeit zwischen privaten Stellenvermittlern und den RAV schriftlich in einem Vertrag. In diesem Vertrag verpflichten sich die privaten Stellenvermittler, das RAV:
- a. über den Ausgang der Vermittlungsbemühungen zu orientieren und ihm fehlbares Verhalten von Versicherten zu melden;
- b. mit den nötigen Informationen zu versehen, damit dieses seine Aufgaben in der Arbeitsmarktbeobachtung über das AVAM wahrnehmen kann. Private Stellenvermittler können für die erbrachten Dienstleistungen aus dem Aus- 3 gleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden. Die Ausgleichsstelle legt die zu Entschädigungen berechtigenden Dienstleistungen und die Höhe der Entschädigung fest. Daten über Versicherte oder offene Stellen dürfen nur mit dem Einverständnis der 4 betroffenen Versicherten oder Arbeitgeber an private Stellenvermittler oder an Dritte weitergegeben werden. 182 Errichtung und Betrieb von LAM-Stellen Art. 119 d (Art. <sup>59</sup> a , <sup>72</sup> b und <sup>85</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. h AVIG) Die Kantone können zur Bereitstellung von arbeitsmarktlichen Massnahmen nach 1 den Artikeln 59 a , 72 b und 85 Absatz 1 Buchstabe h AVIG spezielle Logistik-Stellen (LAM-Stellen) vorsehen. Jeder Kanton errichtet und betreibt höchstens eine LAM-Stelle. Falls die Verhält- 2 nisse es rechtfertigen, können mehrere Kantone eine gemeinsame LAM-Stelle errichten und betreiben. Die Planung und Errichtung der LAM-Stelle obliegt der kantonalen Amtsstelle. Sie 3 übt die Aufsicht über den Betrieb der LAM-Stelle aus und koordiniert die Aufgabenverteilung zwischen der LAM-Stelle und den RAV.
- b. mit den nötigen Informationen zu versehen, damit dieses seine Aufgaben in der Arbeitsmarktbeobachtung über das AVAM wahrnehmen kann.
<sup>3</sup> Private Stellenvermittler können für die erbrachten Dienstleistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden. Die Ausgleichsstelle legt die zu Entschädigungen berechtigenden Dienstleistungen und die Höhe der Entschädigung fest.
<sup>4</sup> Daten über Versicherte oder offene Stellen dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Versicherten oder Arbeitgeber an private Stellenvermittler oder an Dritte weitergegeben werden. 207 Errichtung und Betrieb von LAM-Stellen Art. 119 d (Art. <sup>59</sup> a , <sup>72</sup> b und <sup>85</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. h AVIG)
<sup>1</sup> Die Kantone können zur Bereitstellung von arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 59 a , 72 b und 85 Absatz 1 Buchstabe h AVIG spezielle Logistik-Stellen (LAM-Stellen) vorsehen.
<sup>2</sup> Jeder Kanton errichtet und betreibt höchstens eine LAM-Stelle. Falls die Verhältnisse es rechtfertigen, können mehrere Kantone eine gemeinsame LAM-Stelle errichten und betreiben.
<sup>3</sup> Die Planung und Errichtung der LAM-Stelle obliegt der kantonalen Amtsstelle. Sie übt die Aufsicht über den Betrieb der LAM-Stelle aus und koordiniert die Aufgabenverteilung zwischen der LAM-Stelle und den RAV.
#### 4. Abschnitt: Zentrale Ausgleichsstelle der AHV
##### **Art. 120** Beitragsabrechnung
(Art. <sup>87</sup> AVIG) Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV überweist der Ausgleichsstelle der Arbeits- 1 losenversicherung jeden Monat die verfügbaren Beiträge. Sie stellt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeweils bis am 2 30. April des folgenden Jahres eine Abrechnung zu, in der die Beitragseinnahmen des Rechnungsjahres nach den einzelnen AHV-Ausgleichskassen aufgegliedert sind.
(Art. <sup>87</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV überweist der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeden Monat die verfügbaren Beiträge.
<sup>2</sup> Sie stellt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeweils bis am 30. April des folgenden Jahres eine Abrechnung zu, in der die Beitragseinnahmen des Rechnungsjahres nach den einzelnen AHV-Ausgleichskassen aufgegliedert sind.
#### 5. Abschnitt: Aufsichtskommission
183 Art. 121 184 Art. 121 a Ausschuss der Aufsichtskommission (Art. <sup>89</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG) Die Aufsichtskommission kann den Entscheid nach Artikel 89 Absatz 3 einem Ausschuss übertragen. Drittes Kapitel: Finanzierung
208 Art. 121 209 Art. 121 a Ausschuss der Aufsichtskommission (Art. <sup>89</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG) Die Aufsichtskommission kann den Entscheid nach Artikel 89 Absatz 3 einem Ausschuss übertragen. Drittes Kapitel: Finanzierung
##### **Art. 122** Verwaltungskosten der AHV-Ausgleichskassen
(Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die durch den Beitragsbezug entstandenen Kosten werden den AHV-Ausgleichs- 1 kassen mit einer pauschalen Entschädigung vergütet. Die Entschädigung der Ausgleichskasse richtet sich nach der Zahl der angeschlos- 2 senen Arbeitgeber und nach der durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitragssumme je Arbeitgeber. Das Bundesamt für Sozialversicherung setzt die Entschädigungsansätze im Einvernehmen mit dem seco fest. Das Bundesamt für Sozialversicherung bestimmt die Stichjahre für die Berech- 3 nung, ermittelt die Rechnungselemente und setzt die Entschädigungen im einzelnen fest. AHV-Ausgleichskassen, die nachweisen, dass die Entschädigung die Kosten des 4 Beitragsbezuges offensichtlich nicht deckt, können beim Bundesamt für Sozialversicherung eine angemessene zusätzliche Entschädigung verlangen. Dieses Amt entscheidet im Einvernehmen mit dem seco. 185 Art. 122 a Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
(Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die durch den Beitragsbezug entstandenen Kosten werden den AHV-Ausgleichskassen mit einer pauschalen Entschädigung vergütet.
<sup>2</sup> Die Entschädigung der Ausgleichskasse richtet sich nach der Zahl der angeschlossenen Arbeitgeber und nach der durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitragssumme je Arbeitgeber. Das Bundesamt für Sozialversicherung setzt die Entschädigungsansätze im Einvernehmen mit dem seco fest.
<sup>3</sup> Das Bundesamt für Sozialversicherung bestimmt die Stichjahre für die Berechnung, ermittelt die Rechnungselemente und setzt die Entschädigungen im einzelnen fest.
<sup>4</sup> AHV-Ausgleichskassen, die nachweisen, dass die Entschädigung die Kosten des Beitragsbezuges offensichtlich nicht deckt, können beim Bundesamt für Sozialversicherung eine angemessene zusätzliche Entschädigung verlangen. Dieses Amt entscheidet im Einvernehmen mit dem seco. 210 Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Art. 122 a Amtsstelle (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Anrechenbar sind die Betriebskosten und Investitionskosten.
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<sup>8</sup> Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung. Sie berechnet nach Artikel 122 b den kantonalen Finanzierungsbetrag und zahlt den Restbetrag aus. Zu viel ausbezahlte Beträge werden mit den Aufwendungen des neuen Jahres verrechnet.
<sup>9</sup> Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden. 186 Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle Art. 122 b (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>9</sup> Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden. 211 Art. 122 b Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85 b AVIG. Sie gibt dem Kanton finanzielle Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. In ihr sind insbesondere zu regeln:
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<sup>3</sup> Der Kanton und das EVD regeln in der Vereinbarung die Einzelheiten der Finanzierung in Abhängigkeit von den erzielten Wirkungen. Der einem Kanton ausgerichtete Finanzierungsbetrag muss zwischen 90 und 110 Prozent der anrechenbaren Kosten nach Artikel 122 a liegen.
<sup>4</sup> Hat ein Kanton für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Wirkungen festgelegt. Die Bemessung des Wirkungsindikators erfolgt analog der Leistungsvereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG, die das EVD mit den anderen Kantonen abgeschlossen hat. Ist der Wirkungsindex gleich oder über 100, so werden dem Kanton 100 Prozent der anrechenbaren Kosten vergütet. Ist der Wirkungsindex unter 100, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet. 187 Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen Art. 122 c (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>4</sup> Hat ein Kanton für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Wirkungen festgelegt. Die Bemessung des Wirkungsindikators erfolgt analog der Leistungsvereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG, die das EVD mit den anderen Kantonen abgeschlossen hat. Ist der Wirkungsindex gleich oder über 100, so werden dem Kanton 100 Prozent der anrechenbaren Kosten vergütet. Ist der Wirkungsindex unter 100, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet. 212 Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen Art. 122 c (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Träger der Kasse beim Vollzug von Artikel 81 AVIG. Sie gibt dem Träger leistungsorientierte Anreize für einen effizienten Vollzug. In ihr sind insbesondere zu regeln:
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- g. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.
<sup>2</sup> Hat ein Träger für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Leistung festgelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren erfolgt analog der Leistungsvereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG, die das EVD mit den anderen Kassenträgern abgeschlossen hat. Befindet sich die Leistung einer Arbeitslosenkasse innerhalb der neutralen Zone oder in der Bonuszone, so werden dem Träger 100 Prozent 188 über die der anrechenbaren Kosten nach der Verordnung vom 12. Februar 1986 Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen entschädigt. Befindet sich die Leistung in der Maluszone, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet, die mit den anderen Trägern abgeschlosssen wurde.
<sup>3</sup> Das EVD definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der Arbeitslosenkassen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Arbeitslosen gewährleistet ist. 189 Art. 123 Vierter Titel: Verschiedene Bestimmungen
<sup>2</sup> Hat ein Träger für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Leistung festgelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren erfolgt analog der Leistungsvereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG, die das EVD mit den anderen Kassenträgern abgeschlossen hat. Befindet sich die Leistung einer Arbeitslosenkasse innerhalb der neutralen Zone oder in der Bonuszone, so werden dem Träger 100 Prozent 213 über die der anrechenbaren Kosten nach der Verordnung vom 12. Februar 1986 Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen entschädigt. Befindet sich die Leistung in der Maluszone, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet, die mit den anderen Trägern abgeschlosssen wurde.
<sup>3</sup> Das EVD definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der Arbeitslosenkassen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Arbeitslosen gewährleistet ist. 214 Art. 123 Vierter Titel: Verschiedene Bestimmungen
##### **Art. 124** Verrechnung von Sozialversicherungsleistungen
(Art. <sup>94</sup> Abs. <sup>2</sup> und Art. <sup>95</sup> AVIG) Hat eine Kasse Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet und erbringt später eine andere Sozialversicherung für denselben Zeitraum Leistungen, die zu einer Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung Anlass geben, so verlangt die Kasse beim zuständigen Versicherungsträger die Verrechnung. 190 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung Art. 124 a (Art. <sup>94</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Verwendet der Versicherte die Entschädigung nicht für den Unterhalt seiner selbst 1 und der Personen, für die er zu sorgen hat, oder ist er nachweisbar nicht imstande, die Entschädigung hierfür zu verwenden, und fallen er oder die Personen, für die er zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last, so kann die Kasse die Entschädigung ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde auszahlen, die dem Versicherten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorglich betreut. Ist der Versicherte bevormundet, so wird die Entschädigung dem Vormund oder 2 einer von diesem bezeichneten Person ausbezahlt. Die einer Drittperson oder Behörde ausbezahlte Entschädigung darf von diesen 3 nicht mit Forderungen gegenüber dem Versicherten verrechnet werden und ist ausschliesslich zum Lebensunterhalt des Versicherten und der Personen, für die er zu sorgen hat, zu verwenden. Die Drittperson oder Behörde hat dem Versicherten auf Verlangen über die Ver- 4 wendung der Entschädigung Bericht zu erstatten. 191 Art. 125 Aktenaufbewahrung (Art. 79, <sup>81</sup> Abs. 1, <sup>96</sup> b und <sup>96</sup> d AVIG)
(Art. <sup>94</sup> Abs. <sup>2</sup> und Art. <sup>95</sup> AVIG) Hat eine Kasse Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet und erbringt später eine andere Sozialversicherung für denselben Zeitraum Leistungen, die zu einer Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung Anlass geben, so verlangt die Kasse beim zuständigen Versicherungsträger die Verrechnung. 215 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung Art. 124 a (Art. <sup>94</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Verwendet der Versicherte die Entschädigung nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen, für die er zu sorgen hat, oder ist er nachweisbar nicht imstande, die Entschädigung hierfür zu verwenden, und fallen er oder die Personen, für die er zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last, so kann die Kasse die Entschädigung ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde auszahlen, die dem Versicherten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorglich betreut.
<sup>2</sup> Ist der Versicherte bevormundet, so wird die Entschädigung dem Vormund oder einer von diesem bezeichneten Person ausbezahlt.
<sup>3</sup> Die einer Drittperson oder Behörde ausbezahlte Entschädigung darf von diesen nicht mit Forderungen gegenüber dem Versicherten verrechnet werden und ist ausschliesslich zum Lebensunterhalt des Versicherten und der Personen, für die er zu sorgen hat, zu verwenden.
<sup>4</sup> Die Drittperson oder Behörde hat dem Versicherten auf Verlangen über die Verwendung der Entschädigung Bericht zu erstatten. 216 Aktenaufbewahrung Art. 125 (Art. 79, <sup>81</sup> Abs. 1, <sup>96</sup> b und <sup>96</sup> d AVIG)
<sup>1</sup> Die Kassen bewahren ihre Bücher und Buchungsbelege zehn Jahre und die Akten über die Versicherungsfälle nach Abschluss der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mindestens fünf Jahre auf.
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##### **Art. 126** Datenschutzrechte der betroffenen Person
(Art. <sup>79</sup> und <sup>99</sup> AVIG) Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betrof- 1 fenen Personen orientiert über: 192 den Zweck der Informationssysteme; a.
(Art. <sup>79</sup> und <sup>99</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betroffenen Personen orientiert über: 217 den Zweck der Informationssysteme; a.
- b. die bearbeiteten Daten und über deren regelmässige Empfänger;
- c. ihre Rechte. Die betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlan- 2 gen, dass sie:
- c. ihre Rechte.
<sup>2</sup> Die betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlangen, dass sie:
- a. ihr über die sie betreffenden Daten kostenlos, schriftlich und in allgemein verständlicher Form Auskunft geben;
- b. unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen oder ergänzen;
- c. nicht mehr benötigte Daten vernichten. Die betroffene Person kann zudem verlangen, dass eine Berichtigung, Ergänzung 3 oder Vernichtung von Daten auch denjenigen Stellen mitgeteilt wird, an welche die Daten weitergegeben wurden. 193 ... 4 Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informa- 5 194 tionssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. 195 Art. 126 a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten (Art. <sup>97</sup> a Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>1</sup> In den Fällen nach Artikel 97 a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den 196 über Kosten und Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
- c. nicht mehr benötigte Daten vernichten.
<sup>3</sup> Die betroffene Person kann zudem verlangen, dass eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten auch denjenigen Stellen mitgeteilt wird, an welche die Daten weitergegeben wurden.
<sup>4</sup> <sup>218</sup> ...
<sup>5</sup> Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informa- 219 tionssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. 220 Art. 126 a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten (Art. <sup>97</sup> a Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>1</sup> In den Fällen nach Artikel 97 a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den 221 über Kosten und Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
<sup>2</sup> Für Publikationen nach Artikel 97 a Absatz 3 AVIG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
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##### **Art. 128** Zuständige kantonale Rekursbehörde
(Art. <sup>101</sup> Bst. b AVIG) Die Zuständigkeit der kantonalen Rekursbehörden für die Beurteilung von Be- 1 schwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 119. Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kanto- 2 nalen Amtsstelle ist die Rekursbehörde desselben Kantons.
(Art. <sup>101</sup> Bst. b AVIG)
<sup>1</sup> Die Zuständigkeit der kantonalen Rekursbehörden für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 119.
<sup>2</sup> Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist die Rekursbehörde desselben Kantons.
##### **Art. 129** Beschwerde an den Bundesrat
(Art. <sup>101</sup> AVIG) Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Artikel 129 des Bundesrechtspfle- 197 unzulässig ist, können Beschwerdeentscheide letzter kantonaler Ingegesetzes stanzen und des EVD sowie Verfügungen der Aufsichtskommission mit Beschwerde an den Bundesrat angefochten werden. Fünfter Titel: Schlussbestimmungen 198 Art. 130 Aufhebung bisherigen Rechts 199 über die Verwaltungskostenbeschwerden Die Verordnung vom 25. Februar 1986 der Arbeitslosenkassen wird aufgehoben
(Art. <sup>101</sup> AVIG) Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Artikel 129 des Bundesrechtspfle- 222 unzulässig ist, können Beschwerdeentscheide letzter kantonaler Ingegesetzes stanzen und des EVD sowie Verfügungen der Aufsichtskommission mit Beschwerde an den Bundesrat angefochten werden. Fünfter Titel: Schlussbestimmungen 223 Art. 130 Aufhebung bisherigen Rechts 224 über die Verwaltungskostenbeschwerden Die Verordnung vom 25. Februar 1986 der Arbeitslosenkassen wird aufgehoben
##### **Art. 131** Übergangsbestimmungen
Für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten des AVIG eingetreten sind, gilt das bishe- 1 rige Recht. Leistungen, die ein Versicherter aufgrund der Übergangsordnung (BB vom 8. Okt. 2 200 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung) bezogen 1976 hat, werden auf Höchstansprüche nach neuem Recht nicht angerechnet. Einstellungstage (Art. 30 AVIG), die aufgrund der Übergangsordnung verfügt 3 wurden und beim Inkrafttreten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes noch nicht bestanden sind, verfallen am 30. Juni 1984. Einstellungstage, die der Versicherte erst nach dem Inkrafttreten des AVIG besteht, werden auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 AVIG angerechnet.
<sup>1</sup> Für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten des AVIG eingetreten sind, gilt das bisherige Recht.
<sup>2</sup> Leistungen, die ein Versicherter aufgrund der Übergangsordnung (BB vom 8. Okt. 225 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung) bezogen 1976 hat, werden auf Höchstansprüche nach neuem Recht nicht angerechnet.
<sup>3</sup> Einstellungstage (Art. 30 AVIG), die aufgrund der Übergangsordnung verfügt wurden und beim Inkrafttreten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes noch nicht bestanden sind, verfallen am 30. Juni 1984. Einstellungstage, die der Versicherte erst nach dem Inkrafttreten des AVIG besteht, werden auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 AVIG angerechnet.
##### **Art. 132** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und 2 1 am 1. Januar 1984 in Kraft. Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und 2 tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. 2
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 76 Absätze <sup>1</sup> Buchstabe c und 2 am 1. Januar 1984 in Kraft.
<sup>2</sup> Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und <sup>2</sup> tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Schlussbestimmung der Änderung vom 25. April 1985 <sup>226</sup> Diese Änderung gilt für alle bei Inkrafttreten nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle. Schlussbestimmungen der Änderung vom 6. November 1996 <sup>227</sup>
<sup>1</sup> In den Fällen, in denen ein Kanton die Aufgaben nach dieser Verordnung noch nicht der nach neuem Recht zuständigen Amtsstelle übertragen hat, bleiben die Arti- 228 anwendbar, längstens kel 18–23, 25, 26, und 42 in der bisher geltenden Fassung jedoch bis zum 31. Dezember 1997.
<sup>2</sup> Artikel 30 Absatz <sup>2</sup> erster Satz betreffend Hinweis auf Absatz 1 Buchstabe c des 229 tritt nach Massgabe von AVIG in der Fassung der Änderung vom 23. Juni 1995 Absatz 1 der vorliegenden Übergangsbestimmung in Kraft.
###### Fussnoten
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[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^8]: SR 0.831.109.268.1
[^9]: SR 0.142.112.681
[^10]: SR 0.632.31
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^24]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^25]: SR 210
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^27]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^29]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^28]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^29]: SR 210
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^31]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^33]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
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[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^39]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^40]: AS 1997 295
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^42]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Art. 35 Ziff. 4 der V vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203 ).
[^39]: SR 0.831.109.268.1
[^40]: SR 0.831.109.268.11
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^44]: SR 0.831.109.268.11
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).
[^52]: Ursprünglich Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^53]: Ursprünglich Abs. 2.
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2409).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387).
[^58]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^59]: SR 836.1
[^60]: Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 16 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^61]: Aufgehoben durch Art. 6 Abs. 3 der V vom 24. März 1993 zum BB über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung [AS 1993 1268]. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295)
[^62]: SR 837.171
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^67]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^69]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^70]: Ursprünglich Art. 40 b . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^71]: Ursprünglich Art. 40 c . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 1997 (AS 1997 2446).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^48]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^49]: AS 1997 295
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).
[^51]: SR 0.831.109.268.1
[^52]: SR 0.831.109.268.11
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^54]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^63]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).
[^64]: Ursprünglich Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^65]: Ursprünglich Abs. 2.
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^67]: SR 0.831.109.268.11
[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2409).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387).
[^71]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^72]: SR 210
[^73]: SR 0.831.109.268.1
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).
[^76]: SR 0.831.109.268.11
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^78]: Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 16 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^79]: Aufgehoben durch Art. 6 Abs. 3 der V vom 24. März 1993 zum BB über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung [AS 1993 1268]. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295)
[^80]: SR 837.171
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^83]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^86]: SR 0.831.109.268.1
[^87]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).
[^88]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^90]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^91]: Ursprünglich Art. 40 b . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^92]: Ursprünglich Art. 40 c . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^95]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^96]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 1997 (AS 1997 2446).
[^99]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I
[^6]: der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^79]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^81]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^82]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^85]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^87]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^88]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^92]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^93]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132). Laut Ziff. II kann die Karenzfrist von zwei Wochen nach Abs. 4 bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änd. zu laufen beginnen, sofern die Kurzarbeit vorange- meldet worden ist.
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^95]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^96]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^97]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997, in Kraft vom 1. Aug. 1997 bis 30. Juni 1998 (AS 1997 1547).
[^98]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^99]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^103]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^106]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).
[^107]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^109]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^112]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^113]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^114]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^116]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 60).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2409).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^122]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^123]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^124]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^125]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^130]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^131]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^132]: SR 412.10
[^133]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^134]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^135]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^136]: SR 951.24
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^101]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^103]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^104]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094).
[^105]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^108]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^110]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^111]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^113]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^114]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^115]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^116]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132). Laut Ziff. II kann die Karenzfrist von zwei Wochen nach Abs. 4 bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änd. zu laufen beginnen, sofern die Kurzarbeit vorange- meldet worden ist.
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^118]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^119]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^120]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997, in Kraft vom 1. Aug. 1997 bis 30. Juni 1998 (AS 1997 1547).
[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^122]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^124]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^125]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^126]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^129]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).
[^130]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^132]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^135]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^136]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^137]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^138]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^140]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^142]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^143]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^139]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 60).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2409).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^145]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^146]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^147]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^148]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^149]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^153]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^154]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^155]: SR 412.10
[^156]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^157]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^158]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^159]: SR 951.24
[^160]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^161]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^162]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^163]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^165]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^166]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I
[^6]: der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^144]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^145]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^146]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^147]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^148]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^149]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^150]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^152]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^153]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^154]: SR 952.0
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^156]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^161]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^162]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^163]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^164]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^165]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^166]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^169]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^170]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^171]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^172]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^173]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^174]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^175]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^176]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^178]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^179]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^180]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^181]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^182]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^183]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^184]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^185]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^186]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^187]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^188]: SR 837.12
[^189]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^190]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^192]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^193]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921).
[^194]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^195]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^196]: SR 172.041.0
[^197]: SR 173.110
[^198]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^199]: [AS 1986 507]
[^200]: [AS 1977 208, 1982 166 1894. AS 1982 2184 Art. 118 Bst. a]
[^167]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^168]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^169]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^170]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^171]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^173]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^174]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^175]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^176]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^177]: SR 952.0
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^179]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921).
[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^181]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^183]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^184]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^185]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^186]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^187]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^189]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^192]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^193]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^194]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^195]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^196]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^197]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^198]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^200]: Fassung gemäss Art. 35 Ziff. 4 der V vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203 ).
[^201]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^202]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^203]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^204]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^205]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^206]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^207]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^208]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^209]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^210]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^211]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^212]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^213]: SR 837.12
[^214]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^215]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^216]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^217]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^218]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921).
[^219]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^220]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^221]: SR 172.041.0
[^222]: SR 173.110
[^223]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^224]: [AS 1986 507]
[^225]: [AS 1977 208, 1982 166 1894. AS 1982 2184 Art. 118 Bst. a]
[^226]: AS 1985 648
[^227]: AS 1996 3071
[^228]: AS 1996 295
[^229]: AS 1996 273
2001-01-01
2000-01-01
1983-08-31
AVIV
Originalfassung
Text zu diesem Datum