Änderungshistorie
Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
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· 1983-08-31
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2008-01-01
2007-01-01
Änderungen vom 2007-01-01
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<sup>30</sup> Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern [Verordnung (EWG) Nr. 1408/71]. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der
<sup>31</sup> Schweiz, bleibt das Protokoll zu Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vorbehalten. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EFTA bleiben die Protokolle
<sup>1</sup> und 2 zur Anlage 2 zum Anhang K des Übereinkommens zur Errichtung der
<sup>31</sup> Schweiz, bleibt das Protokoll zu Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vorbehalten. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EFTA bleiben die Protokolle 1 und 2 zur Anlage 2 zum Anhang K des Übereinkommens zur Errichtung der
<sup>32</sup> <sup>33</sup> Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vorbehalten.
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<sup>1</sup> Der Zuschlag für die Kinderund Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem der Versicherte wohnt. Im Übrigen gilt 121 <sup>122</sup> Artikel 76 der Verordnung (EWG) 574/72 .
<sup>2</sup> <sup>123</sup> Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gibt den Durchführungsorganen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung jährlich die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.
<sup>2</sup> <sup>123</sup> Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gibt den Durchführungsorganen im 124 Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen jährlich die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.
##### **Art. 35** AHV-Abrechnung für Arbeitslosenentschädigungen
(Art. <sup>32</sup> ATSG , <sup>22</sup> a Abs. <sup>2</sup> AVIG) 124
(Art. <sup>32</sup> ATSG , <sup>22</sup> a Abs. <sup>2</sup> AVIG) 125
<sup>1</sup> Die Kasse zieht den Arbeitnehmeranteil des AHV/IV/EO-Beitrages von den Taggeldern nach den Artikeln 18 ff. und 61 AVIG ab.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Sozialversicherung regelt im Einvernehmen mit dem SECO die Beitragsabrechnung mit der AHV/IV/EO, die Meldung der auf den individuellen Konten der AHV einzutragenden Einkommen sowie die Deckung der daraus entstehenden Kosten.
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überprüft bei ihren periodischen Kontrollen (Art. 109 und 110) die AHV-Beitrags-Abzüge der Kasse und die Meldungen an das Arbeitsloseninformationssystem. Sie veranlasst die nötigen Berichtigungen und gibt dem Bundesamt für Sozialversicherung ihre Revisionsbemerkungen bekannt.
<sup>4</sup> Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV erstellte AHV-Abrechnung sowie die Beitragsüberweisungen. Sie kontrolliert ausserdem die Meldungen, welche die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zur Führung der individuellen Konten liefert. 125 Art. 36 Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle (Art. <sup>22</sup> a Abs. <sup>4</sup> AVIG) 126
<sup>1</sup> Für die Einzelheiten und das Verfahren gilt die Verordnung vom 24. Januar 127 1996 über die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen.
<sup>2</sup> Der Beitrag des Arbeitslosenversicherungsfonds beträgt einen Drittel der Prämie 128 für die obligatorische Versicherung von Nichtberufsunfällen.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Sozialversicherungen regelt im Einvernehmen mit dem SECO die Beitragsabrechnung mit der AHV/IV/EO, die Meldung der auf den individuellen Konten der AHV einzutragenden Einkommen sowie die Deckung der daraus entstehenden Kosten.
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überprüft bei ihren periodischen Kontrollen (Art. 109 und 110) die AHV-Beitrags-Abzüge der Kasse und die Meldungen an das Arbeitsloseninformationssystem. Sie veranlasst die nötigen Berichtigungen und gibt dem Bundesamt für Sozialversicherungen ihre Revisionsbemerkungen bekannt.
<sup>4</sup> Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV erstellte AHV-Abrechnung sowie die Beitragsüberweisungen. Sie kontrolliert ausserdem die Meldungen, welche die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zur Führung der individuellen Konten liefert. 126 Art. 36 Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle (Art. <sup>22</sup> a Abs. <sup>4</sup> AVIG) 127
<sup>1</sup> Für die Einzelheiten und das Verfahren gilt die Verordnung vom 24. Januar 128 1996 über die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen.
<sup>2</sup> Der Beitrag des Arbeitslosenversicherungsfonds beträgt einen Drittel der Prämie 129 für die obligatorische Versicherung von Nichtberufsunfällen.
##### **Art. 37** Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst
(Art. <sup>23</sup> Abs. 1, <sup>4</sup> und <sup>5</sup> AVIG) 129
<sup>1</sup> Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis- 130 tungsbezug.
<sup>2</sup> Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn 131 höher ist als derjenige nach Absatz 1.
<sup>3</sup> Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb 132 der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. 3bis Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind oder in der Art des Arbeitsverhältnisses liegen, wird der versicherte Verdienst aus den letzten zwölf Monaten, jedoch höchstens aufgrund der 133 vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit ermittelt. 3ter Erzielte die versicherte Person in einer abgelaufenen Rahmenfrist einen Zwischenverdienst, so bemisst sich der versicherte Verdienst nach der für sie vorteilhafteren der folgenden Berechnungsvarianten, wobei Beitragszeiten mit Differenzzahlungen nach Artikel 41 a Absatz 4 unberücksichtigt bleiben:
(Art. <sup>23</sup> Abs. 1, <sup>4</sup> und <sup>5</sup> AVIG) 130
<sup>1</sup> Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis- 131 tungsbezug.
<sup>2</sup> Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn 132 höher ist als derjenige nach Absatz 1.
<sup>3</sup> Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb 133 der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. 3bis Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind oder in der Art des Arbeitsverhältnisses liegen, wird der versicherte Verdienst aus den letzten zwölf Monaten, jedoch höchstens aufgrund der 134 vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit ermittelt. 3ter Erzielte die versicherte Person in einer abgelaufenen Rahmenfrist einen Zwischenverdienst, so bemisst sich der versicherte Verdienst nach der für sie vorteilhafteren der folgenden Berechnungsvarianten, wobei Beitragszeiten mit Differenzzahlungen nach Artikel 41 a Absatz 4 unberücksichtigt bleiben:
- a. Summe des beitragspflichtigen Einkommens und der anrechenbaren Kompensationszahlungen nach Artikel 23 Absätze 4 und 5 AVIG, geteilt durch die Anzahl der zu berücksichtigenden Kalendermonate; es sind so viele Kalendermonate zu berücksichtigen, bis die sechs oder zwölf Beitragsmonate nach den Absätzen 1 oder 2 erreicht werden;
- b. beitragspflichtiges Einkommen, geteilt durch die Anzahl der Beitragsmonate 134 des Bemessungszeitraums.
- b. beitragspflichtiges Einkommen, geteilt durch die Anzahl der Beitragsmonate 135 des Bemessungszeitraums.
<sup>4</sup> Der versicherte Verdienst wird auf die nächste Kontrollperiode neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug:
- a. der Versicherte während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und er erneut arbeitslos wird; 135 b. die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sich verändert.
<sup>5</sup> Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA der während des Bemessungszeitraumes für den versicherten Verdienst in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in Norwegen, Island oder Liechtenstein als Arbeitnehmer tätig war, gilt Artikel 68 Absatz 1 136 <sup>137</sup> der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 . 138 Art. 38
- a. der Versicherte während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und er erneut arbeitslos wird; 136 b. die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sich verändert.
<sup>5</sup> Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA der während des Bemessungszeitraumes für den versicherten Verdienst in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in Norwegen, Island oder Liechtenstein als Arbeitnehmer tätig war, gilt Artikel 68 Absatz 1 137 <sup>138</sup> der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 . 139 Art. 38
##### **Art. 39** Massgebender Lohn bei Anrechnung von Zeiten,
die Beitragszeiten gleichgesetzt sind. (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Für Zeiten, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte. 139 Art. 40 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>4</sup> AVIG) 140
<sup>1</sup> Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken, bei Heimarbeitnehmern 300 Franken, nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt. 2–3 <sup>141</sup> ... 142 Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst Art. 40 a (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Tagesverdienst wird ermittelt. indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird. 143 Versicherter Verdienst von Behinderten Art. 40 b (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Bei Versicherten. die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. 144 Art. 40 c Gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und Befreiung von deren Erfüllung (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>23</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Artikel 14 Absatz 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 145 Art. 41 Pauschalansätze für den versicherten Verdienst (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) 146
<sup>1</sup> Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädi- 147 gung beziehen, gelten folgende Pauschalansätze: 148 a. 153 Franken im Tag für Personen mit Hochschulabschluss, mit höherer Berufsbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung; 149 b. 127 Franken im Tag für Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre;
die Beitragszeiten gleichgesetzt sind. (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Für Zeiten, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte. 140 Art. 40 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>4</sup> AVIG) 141
<sup>1</sup> Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken, bei Heimarbeitnehmern 300 Franken, nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt. 2–3 <sup>142</sup> ... 143 Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst Art. 40 a (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Tagesverdienst wird ermittelt. indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird. 144 Versicherter Verdienst von Behinderten Art. 40 b (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Bei Versicherten. die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. 145 Art. 40 c Gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und Befreiung von deren Erfüllung (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>23</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Artikel 14 Absatz 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 146 Art. 41 Pauschalansätze für den versicherten Verdienst (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) 147
<sup>1</sup> Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädi- 148 gung beziehen, gelten folgende Pauschalansätze: 149 a. 153 Franken im Tag für Personen mit Hochschulabschluss, mit höherer Berufsbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung; 150 b. 127 Franken im Tag für Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre;
- c.[^102] Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind.
<sup>2</sup> Die Pauschalansätze werden um 50 Prozent reduziert bei Versicherten, die: 150 a. nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen;
<sup>2</sup> Die Pauschalansätze werden um 50 Prozent reduziert bei Versicherten, die: 151 a. nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen;
- b. weniger als 25 Jahre alt sind; und
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<sup>4</sup> Ändern sich die Umstände für die Bestimmung der Pauschalansätze im Laufe des Taggeldbezuges, so gilt der neue Pauschalansatz ab Beginn der entsprechenden Kontrollperiode.
<sup>5</sup> Das EVD kann nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission die Pauschalansätze mit Wirkung auf Beginn des Kalenderjahres der Lohnentwicklung anpassen. 151 Art. 41 a Kompensationszahlungen (Art. <sup>16</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. i und <sup>24</sup> AVIG) 152
<sup>1</sup> Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein 153 Anspruch auf Kompensationszahlungen.
<sup>2</sup> Besteht kein Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so gilt ein Einkommen ab 70 Prozent des versicherten Verdienstes 154 als zumutbar.
<sup>5</sup> Das EVD kann nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission die Pauschalansätze mit Wirkung auf Beginn des Kalenderjahres der Lohnentwicklung anpassen. 152 Art. 41 a Kompensationszahlungen (Art. <sup>16</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. i und <sup>24</sup> AVIG) 153
<sup>1</sup> Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein 154 Anspruch auf Kompensationszahlungen.
<sup>2</sup> Besteht kein Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so gilt ein Einkommen ab 70 Prozent des versicherten Verdienstes 155 als zumutbar.
<sup>3</sup> Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder nach einer Änderungskündigung fortgesetzt, so ist der Zwischenverdienst nicht anrechenbar und es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn:
- a. die Arbeitszeit reduziert wurde und die damit verbundene Lohnkürzung überproportional ist; 155 b. die Arbeitszeit beibehalten, der Lohn aber gekürzt wurde.
- a. die Arbeitszeit reduziert wurde und die damit verbundene Lohnkürzung überproportional ist; 156 b. die Arbeitszeit beibehalten, der Lohn aber gekürzt wurde.
<sup>4</sup> Hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so wird das innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit von der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
<sup>5</sup> Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird in derjenigen Kontrollperiode angerechnet, in der die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Das anrechenbare Einkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoeinkommen die nachgewiesenen Materialund Warenkosten abgezogen werden und der verbleibende Betrag um 156 20 Prozent als Pauschale für die übrigen berufsbedingten Auslagen gekürzt wird. 157 Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Rentenalter Art. 41 b stehende Versicherte (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>5</sup> Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird in derjenigen Kontrollperiode angerechnet, in der die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Das anrechenbare Einkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoeinkommen die nachgewiesenen Materialund Warenkosten abgezogen werden und der verbleibende Betrag um 157 20 Prozent als Pauschale für die übrigen berufsbedingten Auslagen gekürzt wird. 158 Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Rentenalter Art. 41 b stehende Versicherte (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters auf Grund von Artikel 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.
<sup>2</sup> Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert. Ist der Taggeldhöchstanspruch ausgeschöpft, so wird eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, wenn die Beitragszeit innerhalb der gesamten bisherigen Rahmenfrist für die Eröffnung 158 genügt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
<sup>3</sup> <sup>159</sup> ... 160 Art. 41 c Erhöhung der Anzahl Taggelder in Kantonen, die von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Auf Antrag eines Kantons kann der Bundesrat die Höchstzahl der Taggelder für höchstens sechs Monate erhöhen, wenn die Arbeitslosenquote im Kanton oder in einem wesentlichen Teilgebiet davon im Bemessungszeitraum erheblich über dem nationalen Durchschnitt und durchschnittlich bei mindestens fünf Prozent lag. Der Bemessungszeitraum beginnt acht Monate vor dem beantragten Beginn der Erhö- 161 hung und erstreckt sich auf die ersten sechs Monate dieser Periode. 1bis Die Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder bezieht sich auf alle versicherten Personen nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a AVIG oder nur auf versicherte 162 Personen bestimmter Alterskategorien.
<sup>2</sup> Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert. Ist der Taggeldhöchstanspruch ausgeschöpft, so wird eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, wenn die Beitragszeit innerhalb der gesamten bisherigen Rahmenfrist für die Eröffnung 159 genügt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
<sup>3</sup> <sup>160</sup> ... 161 Art. 41 c Erhöhung der Anzahl Taggelder in Kantonen, die von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Auf Antrag eines Kantons kann der Bundesrat die Höchstzahl der Taggelder für höchstens sechs Monate erhöhen, wenn die Arbeitslosenquote im Kanton oder in einem wesentlichen Teilgebiet davon im Bemessungszeitraum erheblich über dem nationalen Durchschnitt und durchschnittlich bei mindestens fünf Prozent lag. Der Bemessungszeitraum beginnt acht Monate vor dem beantragten Beginn der Erhö- 162 hung und erstreckt sich auf die ersten sechs Monate dieser Periode. 1bis Die Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder bezieht sich auf alle versicherten Personen nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a AVIG oder nur auf versicherte 163 Personen bestimmter Alterskategorien.
<sup>2</sup> Anspruch auf die erhöhte Anzahl Taggelder haben Versicherte, die im betroffenen Kanton oder Teilgebiet Wohnsitz haben.
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<sup>5</sup> Die Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder tritt immer auf Anfang eines Monats in Kraft.
<sup>6</sup> Der Kanton reicht sein Gesuch spätestens am 10. Tag des vorletzten Kalendermonats vor dem beantragten Beginn der Erhöhung bei der Ausgleichsstelle ein. Wird das Gesuch verspätet eingereicht, verschiebt sich der Beginn der Erhöhung um einen 163 Kalendermonat.
<sup>7</sup> Im Gesuch ist festzuhalten, ab welchem Datum und für welches Teilgebiet die Erhöhung beantragt wird, sowie dass die Arbeitslosenquote im Kanton oder im von der Erhöhung betroffenen Teilgebiet während des Bemessungszeitraumes erheblich über dem nationalen Durchschnitt und durchschnittlich bei mindestens fünf Prozent 164 lag.
<sup>8</sup> Der Kanton erstattet im Monat nach Ablauf des letzten Monats, für den die Erhöhung gilt, der Ausgleichsstelle Bericht über die Umsetzung der mit den Erhöhung verbundenen Auflagen. Die Ergebnisse dieses Berichts werden bei einer weiteren 165 Erhöhung berücksichtigt.
<sup>9</sup> Die Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder in Kantonen oder wesentlichen Teilgebieten von Kantonen, die von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind, wird im 166 Anhang publiziert. 167 Art. 42 Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Art. <sup>28</sup> AVIG)
<sup>6</sup> Der Kanton reicht sein Gesuch spätestens am 10. Tag des vorletzten Kalendermonats vor dem beantragten Beginn der Erhöhung bei der Ausgleichsstelle ein. Wird das Gesuch verspätet eingereicht, verschiebt sich der Beginn der Erhöhung um einen 164 Kalendermonat.
<sup>7</sup> Im Gesuch ist festzuhalten, ab welchem Datum und für welches Teilgebiet die Erhöhung beantragt wird, sowie dass die Arbeitslosenquote im Kanton oder im von der Erhöhung betroffenen Teilgebiet während des Bemessungszeitraumes erheblich über dem nationalen Durchschnitt und durchschnittlich bei mindestens fünf Prozent 165 lag.
<sup>8</sup> Der Kanton erstattet im Monat nach Ablauf des letzten Monats, für den die Erhöhung gilt, der Ausgleichsstelle Bericht über die Umsetzung der mit den Erhöhung verbundenen Auflagen. Die Ergebnisse dieses Berichts werden bei einer weiteren 166 Erhöhung berücksichtigt.
<sup>9</sup> Die Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder in Kantonen oder wesentlichen Teilgebieten von Kantonen, die von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind, wird im 167 Anhang publiziert. 168 Art. 42 Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Art. <sup>28</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit deren Beginn der zuständigen Amtsstelle melden.
<sup>2</sup> Meldet die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf dieser Frist, so hat sie keinen Taggeldanspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung.
<sup>3</sup> Die zuständige Amtsstelle hält auf dem Datensatz «Kontrolldaten» die Dauer der Arbeitsund der Vermittlungsunfähigkeit fest. 168 Art. 43
<sup>3</sup> Die zuständige Amtsstelle hält auf dem Datensatz «Kontrolldaten» die Dauer der Arbeitsund der Vermittlungsunfähigkeit fest. 169 Art. 43
#### 4. Abschnitt: Einstellung in der Anspruchsberechtigung
169 <sup>170</sup> Art. 44 Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a AVIG) 171
170 <sup>171</sup> Art. 44 Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a AVIG) 172
<sup>1</sup> Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:
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- d. eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.
<sup>2</sup> <sup>172</sup> ...
<sup>2</sup> <sup>173</sup> ...
##### **Art. 45** Beginn und Dauer der Einstellung
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>3</sup> AVIG) bis 173
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>3</sup> AVIG) bis 174
<sup>1</sup> Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gilt ab dem ersten Tag nach:
- a. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Versicherte aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist oder wenn er sich vor der Arbeitslosigkeit nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat; 174 b. ...
- a. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Versicherte aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist oder wenn er sich vor der Arbeitslosigkeit nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat; 175 b. ...
- c. der Handlung oder Unterlassung, deretwegen sie verfügt wird;
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- a.[^1] –15 Tage bei leichtem Verschulden;
- b.[^16] –30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; 175 c. 31–60 Tage bei schwerem Verschulden. 2bis Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemes- 176 sen zu erhöhen.
<sup>3</sup> Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder 177 eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Zweites Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung 178 Art. 46 Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
- b.[^16] –30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; 176 c. 31–60 Tage bei schwerem Verschulden. 2bis Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemes- 177 sen zu erhöhen.
<sup>3</sup> Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder 178 eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Zweites Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung 179 Art. 46 Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.
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##### **Art. 46** a
... 179 Art. 46 b Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a AVIG)
... 180 Art. 46 b Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a AVIG)
<sup>1</sup> Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus.
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<sup>1</sup> Der Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern wird bei der Ermittlung des Arbeitsausfalls des Betriebs nicht mitgerechnet.
<sup>2</sup> Der Arbeitsausfall eines Heimarbeitnehmers ist nur anrechenbar, soweit der Heimarbeitslohn einer Abrechnungsperiode 20 Prozent oder mehr unter dem Durchschnittslohn liegt, den der Heimarbeitnehmer vor der ersten Abrechnungsperiode, höchstens aber in den letzten zwölf Monaten zuvor erzielt hat. 180 Mindestausfall von 10 Prozent der Arbeitsstunden Art. 48 a (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AVIG)
<sup>2</sup> Der Arbeitsausfall eines Heimarbeitnehmers ist nur anrechenbar, soweit der Heimarbeitslohn einer Abrechnungsperiode 20 Prozent oder mehr unter dem Durchschnittslohn liegt, den der Heimarbeitnehmer vor der ersten Abrechnungsperiode, höchstens aber in den letzten zwölf Monaten zuvor erzielt hat. 181 Mindestausfall von 10 Prozent der Arbeitsstunden Art. 48 a (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AVIG)
<sup>1</sup> Fällt die Einführung von Kurzarbeit nicht auf den Beginn einer Abrechnungsperiode und wurde in der vorausgegangenen Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden seit Beginn der Kurzarbeit.
<sup>2</sup> Wird die Arbeit vor Ende einer Abrechnungsperiode wieder voll aufgenommen und wird in der nachfolgenden Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden bis Ende der Kurzarbeit.
<sup>3</sup> Abrechnungsperioden, in denen im Sinne der Absätze 1 und 2 nur teilweise verkürzt gearbeitet wird, werden zur Bestimmung des Höchstanspruches (Art. 35 AVIG) voll angerechnet. 181 Art. 48 b Betriebsanalyse (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. s AVIG) bis
<sup>3</sup> Abrechnungsperioden, in denen im Sinne der Absätze 1 und 2 nur teilweise verkürzt gearbeitet wird, werden zur Bestimmung des Höchstanspruches (Art. 35 AVIG) voll angerechnet. 182 Art. 48 b Betriebsanalyse (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. s AVIG) bis
<sup>1</sup> Hat die kantonale Amtsstelle begründete Zweifel daran, dass die Kurzarbeit vorübergehend ist und der Erhaltung der Arbeitsplätze dient (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG), so kann sie die Ausgleichsstelle ersuchen, Dritte mit der Betriebsanalyse zu beauftragen.
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##### **Art. 49** Voller Arbeitstag
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 182 Art. 50 Karenzzeit (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 183 Art. 50 Karenzzeit (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammen gezählt werden, für die eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
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- b. drei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.
<sup>3</sup> Verlängert der Bundesrat die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 183 Abs. 2 AVIG, Art. 57 b AVIV), so vermindert sich der anrechenbare Arbeitsausfall für jede Abrechnungsperiode um:
- a. einen Karenztag für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode; 184 b. zwei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.
<sup>3</sup> Verlängert der Bundesrat die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 184 Abs. 2 AVIG, Art. 57 b AVIV), so vermindert sich der anrechenbare Arbeitsausfall für jede Abrechnungsperiode um:
- a. einen Karenztag für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode; 185 b. zwei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.
##### **Art. 51** Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer
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<sup>3</sup> Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat.
<sup>4</sup> Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange er durch eine private Versicherung gedeckt ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen einen solchen Arbeitsausfall nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall frühestens nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist anrechenbar. 185 Art. 51 a Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>4</sup> Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange er durch eine private Versicherung gedeckt ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen einen solchen Arbeitsausfall nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall frühestens nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist anrechenbar. 186 Art. 51 a Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterverlauf zurückzuführen ist, der den Betrieb stilllegt oder erheblich einschränkt.
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- b. an den fünf Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Betriebsferien.
<sup>2</sup> Das SECO kann in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b auf Gesuch des Arbeitgebers Ausnahmen gewähren, wenn nach den besonderen Umständen ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss das Gesuch an die kantonale Amtsstelle richten; diese leitet es zusammen mit ihrer Stellungnahme an das SECO wei- 186 ter. 187 Saisonale Beschäftigungsschwankungen Art. 54 a (Art. <sup>33</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b und <sup>3</sup> AVIG) Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren.
<sup>2</sup> Das SECO kann in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b auf Gesuch des Arbeitgebers Ausnahmen gewähren, wenn nach den besonderen Umständen ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss das Gesuch an die kantonale Amtsstelle richten; diese leitet es zusammen mit ihrer Stellungnahme an das SECO wei- 187 ter. 188 Saisonale Beschäftigungsschwankungen Art. 54 a (Art. <sup>33</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b und <sup>3</sup> AVIG) Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren.
##### **Art. 55** Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer
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##### **Art. 57** Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn
(Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten drei Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohns. 188 Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles Art. 57 a (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) bis
(Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten drei Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohns. 189 Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles Art. 57 a (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Überschreitet der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
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##### **Art. 61** Geltendmachung des Anspruchs
(Art. <sup>38</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode. 189 Art. 61 a Vergütung der Arbeitgeberbeiträge (Art. <sup>39</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. 190 Art. 62
(Art. <sup>38</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode. 190 Art. 61 a Vergütung der Arbeitgeberbeiträge (Art. <sup>39</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. 191 Art. 62
##### **Art. 63** Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung
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- c. Geleiseund Freileitungsbau;
- d. Landschaftsgartenbau; 191 e. Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
- d. Landschaftsgartenbau; 192 e. Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
- f. Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
- g. Berufsfischerei; 192 Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von h. Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden; 193 i. Sägerei.
<sup>2</sup> <sup>194</sup> ...
<sup>3</sup> Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obstund Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden kön- 195 nen.
- g. Berufsfischerei; 193 Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von h. Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden; 194 i. Sägerei.
<sup>2</sup> <sup>195</sup> ...
<sup>3</sup> Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obstund Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden kön- 196 nen.
##### **Art. 66** Anrechenbarer Arbeitsausfall
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitsausfall zählt als halber Tag, wenn er einen Voroder Nachmittag oder mindestens 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent eines vollen Arbeitstages aus- 196 macht.
<sup>2</sup> <sup>197</sup> ... 198 Art. 66 a Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>44</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitsausfall zählt als halber Tag, wenn er einen Voroder Nachmittag oder mindestens 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent eines vollen Arbeitstages aus- 197 macht.
<sup>2</sup> <sup>198</sup> ... 199 Art. 66 a Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>44</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.
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##### **Art. 67** Voller Arbeitstag
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 199 Art. 67 a Karenzzeit (Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 200 Art. 67 a Karenzzeit (Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammen gezählt werden, für die eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
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<sup>1</sup> Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.
<sup>2</sup> Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet. 200 Art. 69 Meldung (Art. <sup>45</sup> AVIG)
<sup>2</sup> Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet. 201 Art. 69 Meldung (Art. <sup>45</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des SECO melden.
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##### **Art. 71** Kassenwechsel
(Art. <sup>47</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 1 AVIG) oder hat er innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er einen neuen Entschädigungsanspruch nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 2 erfüllt ist. 201 Art. 71 a Vergütung der Arbeitgeberbeiträge (Art. <sup>48</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet. 202 Art. 72 Kontrollvorschriften (Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Bei wetterbedingten Arbeitsausfällen wird keine Stempelkontrolle durchgeführt, soweit die kantonale Amtsstelle nichts anderes anordnet. Viertes Kapitel: Insolvenzentschädigung
(Art. <sup>47</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 1 AVIG) oder hat er innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er einen neuen Entschädigungsanspruch nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 2 erfüllt ist. 202 Art. 71 a Vergütung der Arbeitgeberbeiträge (Art. <sup>48</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet. 203 Art. 72 Kontrollvorschriften (Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Bei wetterbedingten Arbeitsausfällen wird keine Stempelkontrolle durchgeführt, soweit die kantonale Amtsstelle nichts anderes anordnet. Viertes Kapitel: Insolvenzentschädigung
##### **Art. 73** Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer
(Art. <sup>51</sup> AVIG) Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. 203 Art. 74 Glaubhaftmachung der Forderung (Art. <sup>51</sup> AVIG) Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. 204 Art. 75 205 Unkenntnis über die Konkurseröffnung Art. 75 a (Art. <sup>52</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Insolvenzentschädigung deckt zusätzlich zu den Forderungen nach Artikel 52 Absatz 1 AVIG die Lohnforderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war und dass diese Forderungen nicht Masseschulden darstellen.
(Art. <sup>51</sup> AVIG) Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. 204 Art. 74 Glaubhaftmachung der Forderung (Art. <sup>51</sup> AVIG) Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. 205 Art. 75 206 Unkenntnis über die Konkurseröffnung Art. 75 a (Art. <sup>52</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Insolvenzentschädigung deckt zusätzlich zu den Forderungen nach Artikel 52 Absatz 1 AVIG die Lohnforderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war und dass diese Forderungen nicht Masseschulden darstellen.
##### **Art. 76** Sozialversicherungsbeiträge
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<sup>3</sup> Den Arbeitnehmeranteil zieht die Kasse von der auszurichtenden Insolvenzentschädigung ab.
<sup>4</sup> Das SECO regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung das Verfahren.
<sup>4</sup> Das SECO regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen das Verfahren.
<sup>5</sup> Für die Überprüfung der Abzüge gilt Artikel 35 Absatz 3 sinngemäss.
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<sup>4</sup> Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Kasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet das SECO die zuständige Kasse.
<sup>5</sup> Im Fall des Artikels 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach unbenütztem Ablauf der Frist für 206 die Stellung des Konkursbegehrens geltend zu machen.
<sup>5</sup> Im Fall des Artikels 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach unbenütztem Ablauf der Frist für 207 die Stellung des Konkursbegehrens geltend zu machen.
##### **Art. 78** Zusammenarbeit der Kassen
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<sup>1</sup> Müssen Forderungen im Ausland geltend gemacht werden, so unterbreitet die Kasse den Fall mit allen Unterlagen dem SECO.
<sup>2</sup> Erscheint die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft oder muss mit Umtrieben gerechnet werden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis stehen, so kann das SECO die Kasse ermächtigen, auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten. Fünftes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen <sup>207</sup>
<sup>2</sup> Erscheint die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft oder muss mit Umtrieben gerechnet werden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis stehen, so kann das SECO die Kasse ermächtigen, auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten. Fünftes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen <sup>208</sup>
#### 1. Abschnitt: Umschulung, Weiterbildung, Eingliederung
208 Art. 81 Teilnahme an Bildungsoder Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>60</sup> und <sup>64</sup> a AVIG) 209
<sup>1</sup> Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt 210 wird.
209 Art. 81 Teilnahme an Bildungsoder Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>60</sup> und <sup>64</sup> a AVIG) 210
<sup>1</sup> Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt 211 wird.
<sup>2</sup> Ausgeschlossen sind berufsund betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter.
<sup>3</sup> Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81 e 211 Absatz 1 sinngemäss. 212 Erfolgskontrolle der Massnahmen Art. 81 a (Art. <sup>59</sup> a AVIG)
<sup>3</sup> Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81 e 212 Absatz 1 sinngemäss. 213 Erfolgskontrolle der Massnahmen Art. 81 a (Art. <sup>59</sup> a AVIG)
<sup>1</sup> Die kantonale Amtsstelle übermittelt die für die Durchführung der Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM).
<sup>2</sup> Institutionen und Personen, die arbeitsmarktliche Massnahmen durchführen, liefern Informationen, nehmen an den Kontrollmassnahmen teil und erstellen eine Auswertung der erzielten Resultate. 213 Art. 81 b Mindesttaggeld (Art. <sup>59</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Das Mindesttaggeld für Versicherte nach Artikel 59 b Absatz 2 AVIG beträgt 102 Franken. 214 Gewährung von Beiträgen für arbeitsmarktliche Massnahmen Art. 81 c (Art. <sup>59</sup> c AVIG) Die Gewährung von Beiträgen für arbeitsmarktliche Massnahmen kann mit Auflagen verbunden werden. 215 Art. 81 d Leistungsvereinbarung zwischen der zuständigen Amtsstelle und dem Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>2</sup> Institutionen und Personen, die arbeitsmarktliche Massnahmen durchführen, liefern Informationen, nehmen an den Kontrollmassnahmen teil und erstellen eine Auswertung der erzielten Resultate. 214 Art. 81 b Mindesttaggeld (Art. <sup>59</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Das Mindesttaggeld für Versicherte nach Artikel 59 b Absatz 2 AVIG beträgt 102 Franken. 215 Gewährung von Beiträgen für arbeitsmarktliche Massnahmen Art. 81 c (Art. <sup>59</sup> c AVIG) Die Gewährung von Beiträgen für arbeitsmarktliche Massnahmen kann mit Auflagen verbunden werden. 216 Art. 81 d Leistungsvereinbarung zwischen der zuständigen Amtsstelle und dem Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Vor Beginn der kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahme treffen die zuständige Amtsstelle und der Veranstalter der Massnahme eine Leistungsvereinbarung und unterzeichnen diese.
<sup>2</sup> Die Leistungsvereinbarung nennt die Parteien und regelt insbesondere Art und Betrag der Subvention, die gesetzlichen Grundlagen, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag, die Zielgruppen, Zielwerte und Indikatoren, die Rechte und Pflichten der Parteien, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Vereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten. 216 Art. 81 e Zuständigkeit und Verfahren (Art. <sup>59</sup> c AVIG)
<sup>2</sup> Die Leistungsvereinbarung nennt die Parteien und regelt insbesondere Art und Betrag der Subvention, die gesetzlichen Grundlagen, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag, die Zielgruppen, Zielwerte und Indikatoren, die Rechte und Pflichten der Parteien, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Vereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten. 217 Art. 81 e Zuständigkeit und Verfahren (Art. <sup>59</sup> c AVIG)
<sup>1</sup> Unter Vorbehalt der Artikel 90 a und 95 b –95 d muss die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet.
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<sup>4</sup> Die Ausgleichsstelle kann die Entscheidkompetenz bei Beitragsgesuchen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die kantonale Amtsstelle übertragen.
<sup>5</sup> Spätestens am Ende des dritten Quartals erstattet der Kanton der Ausgleichsstelle Bericht über die ergangenen Entscheide sowie über seine Praxis für das laufende Jahr. Auf gleiche Weise erstattet die Ausgleichsstelle gegenüber der Aufsichtskommission Bericht über die von ihr und von den kantonalen Amtsstellen getroffenen Entscheide. 217 Art. 82
<sup>5</sup> Spätestens am Ende des dritten Quartals erstattet der Kanton der Ausgleichsstelle Bericht über die ergangenen Entscheide sowie über seine Praxis für das laufende Jahr. Auf gleiche Weise erstattet die Ausgleichsstelle gegenüber der Aufsichtskommission Bericht über die von ihr und von den kantonalen Amtsstellen getroffenen Entscheide. 218 Art. 82
##### **Art. 83** Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten
(Art. <sup>60</sup> AVIG) 218 Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. 219 Art. 84 Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59–71d, 75a, 75b, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>110</sup> AVIG) 220 Die Ausgleichsstelle kann Kontrollen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG durchführen. 221 Art. 85 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungsmassnahmen (Art. <sup>62</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG)
(Art. <sup>60</sup> AVIG) 219 Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. 220 Art. 84 Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59–71d, 75a, 75b, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>110</sup> AVIG) 221 Die Ausgleichsstelle kann Kontrollen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG durchführen. 222 Art. 85 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungsmassnahmen (Art. <sup>62</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als unabdingbare Lehrmittel für die Teilnahme an einer Bildungsmassnahme gelten Lehrbücher und anderes Lehrmaterial, das Lehrstoff vermittelt. Wer an der Bildungsmassnahme teilnimmt, muss der Kasse mit den Rechnungen für diese Lehrmittel eine Bescheinigung einreichen, in der die Leitung der Bildungsmassnahme die Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt.
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- b. die Beiträge bei Benützung privater Fahrzeuge.
- c. die Maximalansätze bei den verschiedenen Massnahmenarten. 222 Kosten der Durchführung der Massnahme Art. 85 a (Art. <sup>62</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>64</sup> b AVIG) Der Veranstalter der Massnahme darf von den teilnehmenden Personen keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erheben.
- c. die Maximalansätze bei den verschiedenen Massnahmenarten. 223 Kosten der Durchführung der Massnahme Art. 85 a (Art. <sup>62</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>64</sup> b AVIG) Der Veranstalter der Massnahme darf von den teilnehmenden Personen keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erheben.
##### **Art. 86** Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss
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<sup>2</sup> Die Vergütungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Vergütungen verfallen nach drei Jahren.
<sup>3</sup> An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf die Kasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. 223 Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungsmassnahme (Art. <sup>60</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) 224 Der Veranstalter der Bildungsmassnahme bescheinigt der versicherten Person zuhanden der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl Tage effektiver Teilnahme an der Massnahme und führt allfällige Absenzen auf. 225 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen Art. 88 (Art. <sup>62</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>3</sup> An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf die Kasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. 224 Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungsmassnahme (Art. <sup>60</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) 225 Der Veranstalter der Bildungsmassnahme bescheinigt der versicherten Person zuhanden der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl Tage effektiver Teilnahme an der Massnahme und führt allfällige Absenzen auf. 226 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen Art. 88 (Art. <sup>62</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als anrechenbare Kosten der Bildungsmassnahme gelten:
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- f. die erforderlichen Projektierungs-, Kapitalund Raumkosten.
<sup>2</sup> Die Träger der Bildungsmassnahmen führen ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Lehrmittel und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet. 226 Art. 89
<sup>2</sup> Die Träger der Bildungsmassnahmen führen ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Lehrmittel und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet. 227 Art. 89
##### **Art. 90** Einarbeitungszuschüsse
(Art. <sup>65</sup> und <sup>66</sup> AVIG) 227
(Art. <sup>65</sup> und <sup>66</sup> AVIG) 228
<sup>1</sup> Die Vermittlung eines Versicherten gilt als erschwert, wenn er bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil er:
@@ -1104,27 +1102,27 @@
- b. körperlich, psychisch oder geistig behindert ist;
- c. schlechte berufliche Voraussetzungen hat; oder 228 d. bereits 150 Taggelder bezogen hat. 1bis Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht 229 werden kann.
<sup>2</sup> Für die Einreichung des Gesuches um einen Einarbeitungszuschuss gilt Artikel 81 e 230 Absatz 1 sinngemäss.
- c. schlechte berufliche Voraussetzungen hat; oder 229 d. bereits 150 Taggelder bezogen hat. 1bis Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht 230 werden kann.
<sup>2</sup> Für die Einreichung des Gesuches um einen Einarbeitungszuschuss gilt Artikel 81 e 231 Absatz 1 sinngemäss.
<sup>3</sup> Die kantonale Amtsstelle klärt beim Arbeitgeber ab, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Einarbeitungszuschüssen erfüllt sind. Sie kann verlangen, dass die Bedingungen nach Artikel 65 Buchstaben b und c AVIG schriftlich vereinbart werden.
<sup>4</sup> Die Kasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus. Dieser zahlt sie mit dem vereinbarten Lohn dem Versicherten aus.
<sup>5</sup> Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen. 231 Ausbildungszuschüsse Art. 90 a (Art. <sup>66</sup> a und <sup>66</sup> c AVIG) 232
<sup>5</sup> Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen. 232 Ausbildungszuschüsse Art. 90 a (Art. <sup>66</sup> a und <sup>66</sup> c AVIG) 233
<sup>1</sup> Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschaftsund Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleichbarer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen.
<sup>2</sup> <sup>233</sup> Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung 234 nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
<sup>2</sup> <sup>234</sup> Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung 235 nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
<sup>3</sup> Der entsprechende Lehrlingslohn bemisst sich nach dem für das letzte Lehrjahr ortsund branchenüblichen Ansatz.
<sup>4</sup> Der Höchstbetrag nach Artikel 66 c Absatz 2 AVIG beträgt 3500 Franken pro Monat. Gesprochene Stipendien werden an den Betrag der Ausbildungszuschüsse angerechnet, soweit sie nicht der Deckung der Familienunterhaltskosten dienen.
<sup>5</sup> Für die versicherte Person gilt die Rahmenfrist nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist bis zum Abschluss der Ausbildung, für die der Beitrag gewährt wurde, erstreckt. Bei Abbruch oder Beendigung der Ausbildung wird die erstreckte Rahmenfrist auf Ende der nächsten Kon- 235 trollperiode aufgehoben.
<sup>6</sup> <sup>236</sup> ...
<sup>5</sup> Für die versicherte Person gilt die Rahmenfrist nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist bis zum Abschluss der Ausbildung, für die der Beitrag gewährt wurde, erstreckt. Bei Abbruch oder Beendigung der Ausbildung wird die erstreckte Rahmenfrist auf Ende der nächsten Kon- 236 trollperiode aufgehoben.
<sup>6</sup> <sup>237</sup> ...
<sup>7</sup> Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen acht Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden.
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##### **Art. 91** Wohnortsregion
(Art. <sup>68</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a AVIG) 237 Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion des Versicherten, wenn:
(Art. <sup>68</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a AVIG) 238 Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion des Versicherten, wenn:
- a. zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge
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(Art. <sup>70</sup> AVIG) Die Pauschalentschädigung für auswärtige Unterkunft und Verpflegung von <sup>1</sup> Wochenaufenthaltern bestimmt sich nach den vom EVD für Kursteilnehmer festgelegten Ansätzen (Art. 85 Abs. 3 Bst. a).
<sup>2</sup> Der Fahrkostenersatz bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b). 238 Art. 94 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit (Art. <sup>68</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) 239 Der Versicherte erleidet eine finanzielle Einbusse, wenn bei seiner neuen Tätigkeit der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht.
<sup>2</sup> Der Fahrkostenersatz bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b). 239 Art. 94 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit (Art. <sup>68</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) 240 Der Versicherte erleidet eine finanzielle Einbusse, wenn bei seiner neuen Tätigkeit der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht.
##### **Art. 95** Auszahlung der Leistungen und Vorschuss
(Art. <sup>19</sup> ATSG, <sup>59</sup> c Abs. <sup>1</sup> und <sup>68</sup> AVIG) 240
<sup>1</sup> Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder 241 einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81 e Absatz 1 sinngemäss.
(Art. <sup>19</sup> ATSG, <sup>59</sup> c Abs. <sup>1</sup> und <sup>68</sup> AVIG) 241
<sup>1</sup> Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder 242 einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81 e Absatz 1 sinngemäss.
<sup>2</sup> Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm gewählte Kasse angeben. Er kann die Kasse nur wechseln, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist.
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<sup>4</sup> Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Kasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Kasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät.
<sup>5</sup> Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. 242 Art. 95 a Planungsphase (Art. <sup>71</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Artikel 95 b . 243 <sup>244</sup> Art. 95 b Gesuch um Taggelder (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>1</sup> AVIG) 245
<sup>5</sup> Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. 243 Art. 95 a Planungsphase (Art. <sup>71</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Artikel 95 b . 244 <sup>245</sup> Art. 95 b Gesuch um Taggelder (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>1</sup> AVIG) 246
<sup>1</sup> Das Gesuch muss mindestens enthalten:
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<sup>2</sup> Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen Prüfung.
<sup>3</sup> Sie entscheidet innert vier Wochen nach Eingang des Gesuchs, ob Taggelder 246 ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest.
<sup>4</sup> <sup>247</sup> Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet. 248 <sup>249</sup> Art. 95 c Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne Taggelder (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Das Gesuch ist innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein ausgearbeitetes Projekt mit detaillierten Unterlagen über den Kapitalbedarf sowie über die Finanzierung während des 250 ersten Geschäftsjahres enthalten.
<sup>3</sup> Sie entscheidet innert vier Wochen nach Eingang des Gesuchs, ob Taggelder 247 ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest.
<sup>4</sup> <sup>248</sup> Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet. 249 <sup>250</sup> Art. 95 c Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne Taggelder (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Das Gesuch ist innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein ausgearbeitetes Projekt mit detaillierten Unterlagen über den Kapitalbedarf sowie über die Finanzierung während des 251 ersten Geschäftsjahres enthalten.
<sup>2</sup> Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71 b Absatz 1 Buchstaben a–c AVIG, die Bedingungen nach Artikel 95 b Absatz 1 Buchstaben a und b und unterzieht die eingereichten Unterlagen einer formellen Prüfung. Die Prüfung muss innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches erfolgen. Sind die Erfordernisse erfüllt, so leitet die kantonale Amtsstelle das Gesuch der zuständigen Bürgschaftsgenossenschaft mit einer Kopie der entsprechenden Verfügung zur materiellen Prüfung weiter.
<sup>3</sup> Die zuständige Bürgschaftsgenossenschaft entscheidet innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches und stellt eine Kopie ihres Entscheides an die kantonale Amtsstelle.
<sup>4</sup> <sup>251</sup> Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsgenossenschaft zusätzlich 20 Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag. 252 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern Art. 95 d (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>4</sup> <sup>252</sup> Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsgenossenschaft zusätzlich 20 Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag. 253 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern Art. 95 d (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten.
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<sup>3</sup> Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsgenossenschaft zur materiellen Prüfung zu unterbreiten.
<sup>4</sup> Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95 c Absätze 3 und 4. 253 Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist Art. 95 e (Art. <sup>71</sup> d AVIG)
<sup>4</sup> Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95 c Absätze 3 und 4. 254 Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist Art. 95 e (Art. <sup>71</sup> d AVIG)
<sup>1</sup> Die Realisierung beziehungsweise Nichtrealisierung des Projekts ist der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen.
<sup>2</sup> Mit Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert, wenn die Erwerbstätigkeit nicht beitrags- 254 wirksam nach Artikel 13 AVIG war.
<sup>3</sup> Die verlängerte Rahmenfrist wird durch eine neue Rahmenfrist ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung 255 einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfüllt sind.
<sup>2</sup> Mit Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert, wenn die Erwerbstätigkeit nicht beitrags- 255 wirksam nach Artikel 13 AVIG war.
<sup>3</sup> Die verlängerte Rahmenfrist wird durch eine neue Rahmenfrist ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung 256 einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfüllt sind.
#### 3. Abschnitt: Weitere Massnahmen
256 Art. 96 Bescheinigung des Veranstalters der Beschäftigungsmassnahme (Art. <sup>64</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG) 257
<sup>1</sup> Der Veranstalter der Beschäftigungsmassnahme bescheinigt der versicherten Person zuhanden der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv geleisteten Beschäftigungstage und führt allfällige 258 Absenzen auf. 2–3 <sup>259</sup> ... 260 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme Art. 96 a an Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>64</sup> b Abs. <sup>1</sup> AVIG) Artikel 85 ist auf den Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Beschäftigungsmassnahmen sinngemäss anwendbar. 261 Art. 97 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>64</sup> b Abs. <sup>1</sup> AVIG)
257 Art. 96 Bescheinigung des Veranstalters der Beschäftigungsmassnahme (Art. <sup>64</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG) 258
<sup>1</sup> Der Veranstalter der Beschäftigungsmassnahme bescheinigt der versicherten Person zuhanden der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv geleisteten Beschäftigungstage und führt allfällige 259 Absenzen auf. 2–3 <sup>260</sup> ... 261 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme Art. 96 a an Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>64</sup> b Abs. <sup>1</sup> AVIG) Artikel 85 ist auf den Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Beschäftigungsmassnahmen sinngemäss anwendbar. 262 Art. 97 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>64</sup> b Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als anrechenbare Kosten der Durchführung einer Beschäftigungsmassnahme gelten:
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<sup>4</sup> Der Träger führt ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Augleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet.
<sup>5</sup> Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsmassnahmen kann mit Auflagen verbunden werden. 262 Art. 97 a Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes (Art. <sup>64</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken pro Monat, am Bruttotaggeld der versicherten Person. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse der versicherten Person rechnet am Ende der Massnahme mit dem Praktikumsbetrieb ab. 263 Art. 97 b Motivationssemester (Art. <sup>64</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Wer während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnimmt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto in Form von Taggeldern. Nach Ablauf der Wartezeit werden die Taggelder auf der Basis des versicherten Verdienstes berechnet; sie betragen jedoch mindestens durchschnittlich 450 Franken netto pro Monat. Die Auszahlungen erfolgen durch die Arbeitslosenkasse. 264 Art. 98 265 Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit Art. 98 a bedroht sind (Art. <sup>59</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. Vorbehalten bleibt Artikel 59 c Absatz 4 AVIG. 266 Art. 98 b 267 Art. 99 268 Art. 99 a
<sup>5</sup> Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsmassnahmen kann mit Auflagen verbunden werden. 263 Art. 97 a Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes (Art. <sup>64</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken pro Monat, am Bruttotaggeld der versicherten Person. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse der versicherten Person rechnet am Ende der Massnahme mit dem Praktikumsbetrieb ab. 264 Art. 97 b Motivationssemester (Art. <sup>64</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Wer während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnimmt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto in Form von Taggeldern. Nach Ablauf der Wartezeit werden die Taggelder auf der Basis des versicherten Verdienstes berechnet; sie betragen jedoch mindestens durchschnittlich 450 Franken netto pro Monat. Die Auszahlungen erfolgen durch die Arbeitslosenkasse. 265 Art. 98 266 Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit Art. 98 a bedroht sind (Art. <sup>59</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. Vorbehalten bleibt Artikel 59 c Absatz 4 AVIG. 267 Art. 98 b 268 Art. 99 269 Art. 99 a
##### **Art. 100** Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung
(Art. <sup>73</sup> AVIG) 269
(Art. <sup>73</sup> AVIG) 270
<sup>1</sup> Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel:
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<sup>3</sup> Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden.
<sup>4</sup> Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei 270 Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.
<sup>5</sup> Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Auf- 271 sichtskommission über die Forschungsergebnisse. 272 Art. 101–102 273 Art. 102 a – 102 b 274 Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen Art. 102 c (Art. <sup>62</sup> Abs. 3, <sup>64</sup> b Abs. <sup>1</sup> und <sup>66</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>4</sup> Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei 271 Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.
<sup>5</sup> Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Auf- 272 sichtskommission über die Forschungsergebnisse. 273 Art. 101–102 274 Art. 102 a – 102 b 275 Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen Art. 102 c (Art. <sup>62</sup> Abs. 3, <sup>64</sup> b Abs. <sup>1</sup> und <sup>66</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle vergütet nachgewiesene und notwendige Kosten, die im Rahmen arbeitsmarktlicher Massnahmen entstehen.
<sup>2</sup> Das EVD regelt die Bemessung der Vergütung und die Berechnung der Höchst- 275 beträge. Dritter Titel: Organisation und Finanzierung Erstes Kapitel: Arbeitslosenkassen
<sup>2</sup> Das EVD regelt die Bemessung der Vergütung und die Berechnung der Höchst- 276 beträge. Dritter Titel: Organisation und Finanzierung Erstes Kapitel: Arbeitslosenkassen
##### **Art. 103** Meldepflicht der Kassen
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<sup>1</sup> Die Kassen verwenden das Betriebskapital für die laufenden Auszahlungen. Sie sorgen für ausreichende Liquidität und für die sichere Aufbewahrung der Vermögenswerte.
<sup>2</sup> Das Betriebskapital, das nicht für laufende Auszahlungen zur Verfügung gehalten werden muss, darf in Spar-, Depositenoder Einlageheften sowie kurzfristigen Fest- 276 geldern bei Banken angelegt werden, die nach dem Bankengesetz zur öffentlichen 277 Rechnungsablage verpflichtet sind. 278 Art. 106 279 Monatliche Betriebsrechnung Art. 107 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein. 280 Art. 108 Rechnungsführung und Rechnungsabschluss (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AVIG)
<sup>2</sup> Das Betriebskapital, das nicht für laufende Auszahlungen zur Verfügung gehalten werden muss, darf in Spar-, Depositenoder Einlageheften sowie kurzfristigen Fest- 277 geldern bei Banken angelegt werden, die nach dem Bankengesetz zur öffentlichen 278 Rechnungsablage verpflichtet sind. 279 Art. 106 280 Monatliche Betriebsrechnung Art. 107 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein. 281 Art. 108 Rechnungsführung und Rechnungsabschluss (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AVIG)
<sup>1</sup> Die Kassen führen ihre Bücher nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.
<sup>2</sup> Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassen reichen Betriebsrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis Ende Januar der Ausgleichsstelle 281 ein. Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstelle
<sup>2</sup> Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassen reichen Betriebsrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis Ende Januar der Ausgleichsstelle 282 ein. Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstelle
#### 1. Abschnitt: Ausgleichsstelle
282 Art. 109 Prüfung der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen (Art. <sup>83</sup> und <sup>92</sup> AVIG)
283 Art. 109 Prüfung der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen (Art. <sup>83</sup> und <sup>92</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Prüfungen der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen umfassen:
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- b. Prüfung der EDV-Anwendungen (Art. 109 b );
- c. Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. 110); 283 d. Prüfung des Gesetzesvollzugs der zuständigen Amtsstellen.
- c. Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. 110); 284 d. Prüfung des Gesetzesvollzugs der zuständigen Amtsstellen.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle kann eine Treuhandstelle mit der Prüfung beauftragen.
<sup>3</sup> <sup>284</sup> ... 285 Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars Art. 109 a (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG)
<sup>3</sup> <sup>285</sup> ... 286 Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars Art. 109 a (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG)
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen jährlich die Rechnungsführung sowie periodisch und stichprobenweise das Inventar der Anlagen, die vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert wurden.
<sup>2</sup> Hat ein Kassenträger bereits eine Treuhandstelle mit der Revision anderer von ihm getragener Institutionen oder seiner eigenen Geschäftsstelle beauftragt, so kann die Ausgleichsstelle auf seinen Antrag, dieselbe Treuhandstelle mit der Rechnungsprüfung der ALV-Kasse beauftragen. Dem Gesuch ist stattzugeben, wenn die Treuhandstelle die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 3 erfüllt und aus ihrer Wahl als Revisionsstelle keine Nachteile zu gewärtigen sind. Auftraggeber gegenüber der Treuhandstelle ist in jedem Fall die Ausgleichsstelle. Die beauftragte Treuhandstelle ist an die Weisungen der Ausgleichsstelle gebunden. 286 Art. 109 b Prüfung der EDV-Anwendungen (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. i und o AVIG) Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen periodisch und stichprobenweise die EDV-Anwendungen sowie die technischen Vorkehren und die Sicherheitsaspekte. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen und die Buchhaltungsund Finanzanwendungen. 287 Art. 110 Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. <sup>28</sup> und <sup>46</sup> ATSG, Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>83</sup> a Abs. <sup>3</sup> AVIG) 288
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle prüft in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stich- 289 probenweise, ob die Auszahlungen der Kassen rechtmässig sind.
<sup>2</sup> Hat ein Kassenträger bereits eine Treuhandstelle mit der Revision anderer von ihm getragener Institutionen oder seiner eigenen Geschäftsstelle beauftragt, so kann die Ausgleichsstelle auf seinen Antrag, dieselbe Treuhandstelle mit der Rechnungsprüfung der ALV-Kasse beauftragen. Dem Gesuch ist stattzugeben, wenn die Treuhandstelle die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 3 erfüllt und aus ihrer Wahl als Revisionsstelle keine Nachteile zu gewärtigen sind. Auftraggeber gegenüber der Treuhandstelle ist in jedem Fall die Ausgleichsstelle. Die beauftragte Treuhandstelle ist an die Weisungen der Ausgleichsstelle gebunden. 287 Art. 109 b Prüfung der EDV-Anwendungen (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. i und o AVIG) Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen periodisch und stichprobenweise die EDV-Anwendungen sowie die technischen Vorkehren und die Sicherheitsaspekte. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen und die Buchhaltungsund Finanzanwendungen. 288 Art. 110 Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. <sup>28</sup> und <sup>46</sup> ATSG, Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>83</sup> a Abs. <sup>3</sup> AVIG) 289
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle prüft in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stich- 290 probenweise, ob die Auszahlungen der Kassen rechtmässig sind.
<sup>2</sup> Die Kassen bewahren die Akten über die Versicherungsfälle vollständig und geordnet auf. Die Ausgleichsstelle kann jederzeit Einsicht nehmen.
<sup>3</sup> Die Kassenrevision erstreckt sich auf die Vorgänge seit der letzten Revision. Liegt die letzte Revision weniger als ein Jahr zurück, so können sämtliche Vorgänge der letzten zwölf Monate geprüft werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist massgebend, wenn durch eine strafbare Handlung auf die Auszahlung eingewirkt wur- 290 de.
<sup>4</sup> Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsund Schlechtwet- 291 terentschädigungen. 292 Art. 111 Revisionsbericht und Verfügung (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d, <sup>83</sup> a Abs. <sup>3</sup> und <sup>95</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG) 293
<sup>3</sup> Die Kassenrevision erstreckt sich auf die Vorgänge seit der letzten Revision. Liegt die letzte Revision weniger als ein Jahr zurück, so können sämtliche Vorgänge der letzten zwölf Monate geprüft werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist massgebend, wenn durch eine strafbare Handlung auf die Auszahlung eingewirkt wur- 291 de.
<sup>4</sup> Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsund Schlechtwet- 292 terentschädigungen. 293 Art. 111 Revisionsbericht und Verfügung (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d, <sup>83</sup> a Abs. <sup>3</sup> und <sup>95</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG) 294
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle hält das Ergebnis der Revision der Auszahlungen in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse sowie dem Träger in der Regel innert
<sup>60</sup> Tagen bekannt.
<sup>2</sup> Sie eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle. Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso allfälliger zurückgeforderter Beträ- 294 ge auf der Grundlage dieser Verfügung. 295 Art. 111 a Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis
<sup>2</sup> Sie eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle. Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso allfälliger zurückgeforderter Beträ- 295 ge auf der Grundlage dieser Verfügung. 296 Art. 111 a Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Als Mehrkosten im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen gelten die Kosten, welche die durchschnittlichen Kosten einer üblichen Arbeitgeberkontrolle übersteigen.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle legt die zu berücksichtigenden Kosten in der Rückforderungsverfügung fest. 296 Art. 111 b Sanktion bei missbräuchlicher Erwirkung von Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung durch den Arbeitgeber (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) ter Erwirkt der Arbeitgeber missbräuchlich eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung so berechnet sich der zu zahlende Betrag, indem die missbräuchlich erwirkte Entschädigung mit dem Zweifachen des Ergebnisses aus der Division der missbräuchlich angegebenen Stunden durch die gesamten der Kasse gemeldeten Stunden multipliziert wird.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle legt die zu berücksichtigenden Kosten in der Rückforderungsverfügung fest. 297 Art. 111 b Sanktion bei missbräuchlicher Erwirkung von Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung durch den Arbeitgeber (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) ter Erwirkt der Arbeitgeber missbräuchlich eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung so berechnet sich der zu zahlende Betrag, indem die missbräuchlich erwirkte Entschädigung mit dem Zweifachen des Ergebnisses aus der Division der missbräuchlich angegebenen Stunden durch die gesamten der Kasse gemeldeten Stunden multipliziert wird.
##### **Art. 112** Einwendungen und Aktenergänzung
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<sup>2</sup> Sie bezeichnet die beanstandeten Auszahlungen, die vom Empfänger zurückzufordern sind, und belastet gleichzeitig der Kasse die entsprechenden Beträge.
<sup>3</sup> Für beanstandete Auszahlungen, die nicht zurückgefordert werden können, macht sie allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Träger geltend. 297 Art. 114 Ersatzpflicht des Trägers (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> g AVIG) 298
<sup>3</sup> Für beanstandete Auszahlungen, die nicht zurückgefordert werden können, macht sie allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Träger geltend. 298 Art. 114 Ersatzpflicht des Trägers (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> g AVIG) 299
<sup>1</sup> Kann eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht eingebracht werden, so ist der Träger ersatzpflichtig.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war. 299 Art. 114 a Haftungsrisikovergütung (Art. <sup>82</sup> Abs. 5, 83, <sup>85</sup> a und <sup>85</sup> g Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war. 300 Art. 114 a Haftungsrisikovergütung (Art. <sup>82</sup> Abs. 5, 83, <sup>85</sup> a und <sup>85</sup> g Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle schreibt den Arbeitslosenkassen und den zuständigen Amtsstellen eine individuell festgesetzte Haftungsrisikovergütung gut.
<sup>2</sup> Der Bundesrat überträgt dem EVD die Kompetenz, den Satz der Haftungsrisikovergütung für Kassenträger und Kantone festzulegen. 300 Art. 115 Befreiung von der Ersatzpflicht (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> g AVIG) 301
<sup>2</sup> Der Bundesrat überträgt dem EVD die Kompetenz, den Satz der Haftungsrisikovergütung für Kassenträger und Kantone festzulegen. 301 Art. 115 Befreiung von der Ersatzpflicht (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> g AVIG) 302
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle kann den Träger auf sein Gesuch hin von der Ersatzpflicht befreien, wenn er glaubhaft macht, dass die Kasse an der fehlerhaften Auszahlung nur ein leichtes Verschulden trifft.
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<sup>3</sup> Die Befreiung von der Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn die Kasse entgegen der Weisung der Ausgleichsstelle die zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht vom Empfänger zurückgefordert hat.
<sup>4</sup> Artikel 114 sowie die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten sinngemäss, wenn die Kasse von sich aus eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung zurückfordert. 302 Art. 115 a Die Artikel 109–115 gelten sinngemäss auch für die Kantone bezüglich ihrer zuständigen Amtsstellen.
<sup>4</sup> Artikel 114 sowie die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten sinngemäss, wenn die Kasse von sich aus eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung zurückfordert. 303 Art. 115 a Die Artikel 109–115 gelten sinngemäss auch für die Kantone bezüglich ihrer zuständigen Amtsstellen.
##### **Art. 116** Übertragung der Revision
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##### **Art. 117** Zuweisung der Mittel an die Kassen
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AVIG) Bei der Zuweisung der Mittel an die Kassen berücksichtigt die Ausgleichsstelle den Stand des Betriebskapitals und den voraussichtlichen Bedarf. 303 Art. 117 a Anstellung von Personal zulasten des Ausgleichsfonds (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Über die Anstellung von Personal für die Ausgleichsstelle zulasten des Ausgleichsfonds der Versicherung entscheidet die Ausgleichsstelle abschliessend.
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AVIG) Bei der Zuweisung der Mittel an die Kassen berücksichtigt die Ausgleichsstelle den Stand des Betriebskapitals und den voraussichtlichen Bedarf. 304 Art. 117 a Anstellung von Personal zulasten des Ausgleichsfonds (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Über die Anstellung von Personal für die Ausgleichsstelle zulasten des Ausgleichsfonds der Versicherung entscheidet die Ausgleichsstelle abschliessend.
#### 2. Abschnitt: Ausgleichsfonds
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- b. für die Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebes;
- c. für die Schlechtwetterentschädigung nach dem Arbeitsort; 304 d. für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungsund Konkursamtes. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem früheren Arbeitsort des Versicherten; 305 e. für die Beiträge an Umschulungsund Weiterbildungseinrichtungen sowie an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution; 306 f. für Personen nach Artikel 20 a nach dem Kanton, in dem der Stellensuchende die Kontrollvorschriften erfüllen muss; 307 g. für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten.
- c. für die Schlechtwetterentschädigung nach dem Arbeitsort; 305 d. für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungsund Konkursamtes. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem früheren Arbeitsort des Versicherten; 306 e. für die Beiträge an Umschulungsund Weiterbildungseinrichtungen sowie an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution; 307 f. für Personen nach Artikel 20 a nach dem Kanton, in dem der Stellensuchende die Kontrollvorschriften erfüllen muss; 308 g. für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten.
<sup>2</sup> Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung.
<sup>3</sup> Zuständig für die Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der 308 Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte.
<sup>4</sup> Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese bezeich- 309 net die zuständige Amtsstelle. 310 Errichtung und Betrieb der Regionalen Art. 119 a Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der Logistikstellen für 311 arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen) (Art. <sup>85</sup> b , <sup>85</sup> c und <sup>85</sup> e AVIG) 312
<sup>3</sup> Zuständig für die Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der 309 Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte.
<sup>4</sup> Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese bezeich- 310 net die zuständige Amtsstelle. 311 Errichtung und Betrieb der Regionalen Art. 119 a Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der Logistikstellen für 312 arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen) (Art. <sup>85</sup> b , <sup>85</sup> c und <sup>85</sup> e AVIG) 313
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Errichtung und den Betrieb der RAV. Sie sorgt für die Koordination auf nationaler Ebene sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung.
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- b. deren interne Organisation;
- c. die rechtliche Stellung der Leitung und der Mitarbeitenden; 313 d. die Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle.
<sup>4</sup> Jedes RAV und jede LAM-Stelle ist an das AVAM angeschlossen und bearbeitet die für den Vollzug der Aufgaben sowie für statistische Zwecke relevanten Daten 314 gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe i AVIG. 315 Anforderungen an die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung Art. 119 b betrauten Personen (Art. <sup>85</sup> b Abs. <sup>4</sup> AVIG)
- c. die rechtliche Stellung der Leitung und der Mitarbeitenden; 314 d. die Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle.
<sup>4</sup> Jedes RAV und jede LAM-Stelle ist an das AVAM angeschlossen und bearbeitet die für den Vollzug der Aufgaben sowie für statistische Zwecke relevanten Daten 315 gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe i AVIG. 316 Anforderungen an die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung Art. 119 b betrauten Personen (Art. <sup>85</sup> b Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen müssen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Einstellung im Besitz des Eidgenössischen Fachausweises Personalberatung sein oder eine vom VSAA als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder Berufserfahrung vorweisen.
<sup>2</sup> Die Kantone sind verantwortlich für die Qualifizierung der mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen. Sie sorgen für eine spezifische Grundausbildung und eine adäquate Weiterbildung.
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle stellt zur Aufrechterhaltung der Transparenz im Ausbildungsbereich geeignete Informatikmittel zur Verfügung. In besonderen Fällen kann sie selber Ausbildungskurse anbieten oder solche als obligatorisch erklären. 316 Tripartite Kommission Art. 119 c (Art. <sup>85</sup> d und <sup>113</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. d AVIG)
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle stellt zur Aufrechterhaltung der Transparenz im Ausbildungsbereich geeignete Informatikmittel zur Verfügung. In besonderen Fällen kann sie selber Ausbildungskurse anbieten oder solche als obligatorisch erklären. 317 Tripartite Kommission Art. 119 c (Art. <sup>85</sup> d und <sup>113</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. d AVIG)
<sup>1</sup> Der Kanton erstellt für seine tripartiten Kommissionen ein Geschäftsreglement mit deren Aufgaben, Kompetenzen und Organisation. Das Reglement wird der Ausgleichsstelle zur Kenntnisnahme zugestellt.
<sup>2</sup> Die tripartiten Kommissionen erstatten der Ausgleichsstelle einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Die Ausgleichsstelle legt die Anforderungen an den Bericht fest.
<sup>3</sup> Die Arbeitgeberund Arbeitnehmervertreter erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest. Die Entschädigungen werden den Kantonen im Rahmen der Finanzierung der RAV vergütet. bis317 Art. 119 c Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern (Art. <sup>85</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und <sup>85</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>3</sup> Die Arbeitgeberund Arbeitnehmervertreter erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest. Die Entschädigungen werden den Kantonen im Rahmen der Finanzierung der RAV vergütet. bis318 Art. 119 c Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern (Art. <sup>85</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und <sup>85</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Privaten Stellenvermittlern, die zur Erfüllung der Beratungsund Vermittlungsaufgaben beigezogen werden, dürfen keine hoheitlichen Aufgaben wie die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit oder die Verfügung von Sanktionen übertragen werden.
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<sup>3</sup> Private Stellenvermittler können für die erbrachten Dienstleistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden. Die Ausgleichsstelle legt die zu Entschädigungen berechtigenden Dienstleistungen und die Höhe der Entschädigung fest.
<sup>4</sup> Daten über Versicherte oder offene Stellen dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Versicherten oder Arbeitgeber an private Stellenvermittler oder an Dritte weitergegeben werden. 318 Art. 119 d Interinstitutionelle Zusammenarbeit (Art. <sup>85</sup> f und <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>4</sup> Daten über Versicherte oder offene Stellen dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Versicherten oder Arbeitgeber an private Stellenvermittler oder an Dritte weitergegeben werden. 319 Art. 119 d Interinstitutionelle Zusammenarbeit (Art. <sup>85</sup> f und <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle kann Gesuche um vorübergehende Kostenbeteiligung an der Optimierung der interinstitutionellen Zusammenarbeit bewilligen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
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#### 5. Abschnitt: Aufsichtskommission
319 Art. 121 320 Ausschuss der Aufsichtskommission Art. 121 a (Art. <sup>89</sup> AVIG) Die Aufsichtskommission kann Aufgaben nach Artikel 89 AVIG einem Ausschuss übertragen. 321 Art. 121 b Vermögensanlage des Ausgleichsfonds (Art. <sup>89</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
320 Art. 121 321 Ausschuss der Aufsichtskommission Art. 121 a (Art. <sup>89</sup> AVIG) Die Aufsichtskommission kann Aufgaben nach Artikel 89 AVIG einem Ausschuss übertragen. 322 Art. 121 b Vermögensanlage des Ausgleichsfonds (Art. <sup>89</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Aufsichtskommission entscheidet über die Anlage der Mittel .
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<sup>1</sup> Die durch den Beitragsbezug entstandenen Kosten werden den AHV-Ausgleichskassen mit einer pauschalen Entschädigung vergütet.
<sup>2</sup> Die Entschädigung der Ausgleichskasse richtet sich nach der Zahl der angeschlossenen Arbeitgeber und nach der durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitragssumme je Arbeitgeber. Das Bundesamt für Sozialversicherung setzt die Entschädigungsansätze im Einvernehmen mit dem SECO fest.
<sup>3</sup> Das Bundesamt für Sozialversicherung bestimmt die Stichjahre für die Berechnung, ermittelt die Rechnungselemente und setzt die Entschädigungen im einzelnen fest.
<sup>4</sup> AHV-Ausgleichskassen, die nachweisen, dass die Entschädigung die Kosten des Beitragsbezuges offensichtlich nicht deckt, können beim Bundesamt für Sozialversicherung eine angemessene zusätzliche Entschädigung verlangen. Dieses Amt entscheidet im Einvernehmen mit dem SECO. 322 Art. 122 a Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>2</sup> Die Entschädigung der Ausgleichskasse richtet sich nach der Zahl der angeschlossenen Arbeitgeber und nach der durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitragssumme je Arbeitgeber. Das Bundesamt für Sozialversicherungen setzt die Entschädigungsansätze im Einvernehmen mit dem SECO fest.
<sup>3</sup> Das Bundesamt für Sozialversicherungen bestimmt die Stichjahre für die Berechnung, ermittelt die Rechnungselemente und setzt die Entschädigungen im einzelnen fest.
<sup>4</sup> AHV-Ausgleichskassen, die nachweisen, dass die Entschädigung die Kosten des Beitragsbezuges offensichtlich nicht deckt, können beim Bundesamt für Sozialversicherungen eine angemessene zusätzliche Entschädigung verlangen. Dieses Amt entscheidet im Einvernehmen mit dem SECO. 323 Art. 122 a Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Anrechenbar sind die Betriebskosten und Investitionskosten.
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<sup>7</sup> Bis spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein.
<sup>8</sup> Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung 323 vom 29. Juni 2001 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des 324 Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
<sup>9</sup> Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden. 325 Art. 122 b Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>8</sup> Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung 324 vom 29. Juni 2001 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des 325 Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
<sup>9</sup> Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden. 326 Art. 122 b Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Träger der Kasse beim Vollzug von Artikel 81 AVIG. Sie gibt dem Träger leistungsorientierte Anreize für einen effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:
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<sup>2</sup> Das EVD kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission übertragen, in welcher die Kassen vertreten sind.
<sup>3</sup> Hat ein Träger für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Leistung festgelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren erfolgt analog der Leistungsvereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG, die das EVD mit den anderen Kassenträgern abgeschlossen hat. Befindet sich die Leistung einer Arbeitslosenkasse innerhalb der neutralen Zone oder in der Bonuszone, so werden dem Träger 100 Prozent der 326 über die anrechenbaren Kosten nach der Verordnung vom 12. Februar 1986 Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen entschädigt. Befindet sich die Leistung in der Maluszone, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet, die mit den anderen Trägern abgeschlossen wurde.
<sup>4</sup> Das EVD definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der Arbeitslosenkassen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Arbeitslosen gewährleistet ist. 327 Art. 122 c Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>3</sup> Hat ein Träger für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Leistung festgelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren erfolgt analog der Leistungsvereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG, die das EVD mit den anderen Kassenträgern abgeschlossen hat. Befindet sich die Leistung einer Arbeitslosenkasse innerhalb der neutralen Zone oder in der Bonuszone, so werden dem Träger 100 Prozent der 327 über die anrechenbaren Kosten nach der Verordnung vom 12. Februar 1986 Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen entschädigt. Befindet sich die Leistung in der Maluszone, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet, die mit den anderen Trägern abgeschlossen wurde.
<sup>4</sup> Das EVD definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der Arbeitslosenkassen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Arbeitslosen gewährleistet ist. 328 Art. 122 c Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85 b AVIG. Sie gibt dem Kanton Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:
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<sup>4</sup> Der Kanton und das EVD regeln in der Vereinbarung die Einzelheiten des Anreizsystems in Abhängigkeit von den erzielten Wirkungen.
<sup>5</sup> Hat ein Kanton die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterzeichnet, so bestimmt das EVD per Verfügung darüber, in welchem Umfang diese angewendet wird. 328 Art. 123 Vierter Titel: Verschiedene Bestimmungen 329 Art. 124 330 Art. 124 a 331 Aktenaufbewahrung Art. 125 (Art. <sup>46</sup> ATSG, 79, <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>96</sup> b AVIG) 332
<sup>5</sup> Hat ein Kanton die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterzeichnet, so bestimmt das EVD per Verfügung darüber, in welchem Umfang diese angewendet wird. 329 Art. 123 Vierter Titel: Verschiedene Bestimmungen 330 Art. 124 331 Art. 124 a 332 Aktenaufbewahrung Art. 125 (Art. <sup>46</sup> ATSG, 79, <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>96</sup> b AVIG) 333
<sup>1</sup> Die Kassen bewahren ihre Bücher und Buchungsbelege zehn Jahre und die Akten über die Versicherungsfälle nach Abschluss der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mindestens fünf Jahre auf.
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##### **Art. 126** Datenschutzrechte der betroffenen Person
(Art. <sup>96</sup> b , <sup>96</sup> c und <sup>97</sup> a AVIG) 333
<sup>1</sup> Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betroffenen Personen orientiert über: 334 a. den Zweck der Informationssysteme;
(Art. <sup>96</sup> b , <sup>96</sup> c und <sup>97</sup> a AVIG) 334
<sup>1</sup> Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betroffenen Personen orientiert über: 335 a. den Zweck der Informationssysteme;
- b. die bearbeiteten Daten und über deren regelmässige Empfänger;
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<sup>3</sup> Die betroffene Person kann zudem verlangen, dass eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten auch denjenigen Stellen mitgeteilt wird, an welche die Daten weitergegeben wurden.
<sup>4</sup> <sup>335</sup> ...
<sup>5</sup> Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informa- 336 tionssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. 337 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten Art. 126 a (Art. <sup>97</sup> a Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>1</sup> In den Fällen nach Artikel 97 a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den 338 Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
<sup>4</sup> <sup>336</sup> ...
<sup>5</sup> Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informa- 337 tionssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. 338 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten Art. 126 a (Art. <sup>97</sup> a Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>1</sup> In den Fällen nach Artikel 97 a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den 339 Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
<sup>2</sup> Für Publikationen nach Artikel 97 a Absatz 3 AVIG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
<sup>3</sup> Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. 339 Zuständigkeit für die Behandlung von Einsprachen Art. 127 (Art. <sup>100</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>3</sup> Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. 340 Zuständigkeit für die Behandlung von Einsprachen Art. 127 (Art. <sup>100</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Kantone können die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85 b AVIG von den RAV erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen.
<sup>2</sup> In den übrigen Fällen ist die verfügende Behörde für die Behandlung der Einsprache zuständig. 340 Art. 128 Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts (Art. <sup>100</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>2</sup> In den übrigen Fällen ist die verfügende Behörde für die Behandlung der Einsprache zuständig. 341 Art. 128 Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts (Art. <sup>100</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 119.
<sup>2</sup> Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons. 341 Art. 128 a Übriges Verfahren (Art. <sup>34</sup> ATSG, <sup>102</sup> AVIG) 342
<sup>2</sup> Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons. 342 Art. 128 a Übriges Verfahren (Art. <sup>34</sup> ATSG, <sup>102</sup> AVIG) 343
<sup>1</sup> Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sind den Parteien, der Vorinstanz, der kantonalen Amtsstelle und dem SECO zu eröffnen.
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- b. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AVIG, sofern die Auskunftspflicht gegenüber der kantonalen Amtsstelle oder dem Arbeitsamt verletzt wurde und die Verfügungen nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85 b Abs. 1 AVIG);
- c. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 4 AVIG; 343 d. ...
- c. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 4 AVIG; 344 d. ...
- e. Verfügungen nach Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 45 Absatz 4 AVIG;
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- h. Entscheide über Erlassgesuche nach Artikel 95 AVIG;
- i. Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a–h dem SECO zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG).
##### **Art. 129** Beschwerde an den Bundesrat
(Art. <sup>101</sup> AVIG) Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Artikel 129 des Bundesrechtspfle- 344 gegesetzes vom 16. Dezember 1943 unzulässig ist, können Beschwerdeentscheide letzter kantonaler Instanzen und des EVD sowie Verfügungen der Aufsichtskommission mit Beschwerde an den Bundesrat angefochten werden. 345 Art. 129 a Verhältnis zum europäischen Recht (Art. <sup>121</sup> AVIG) Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 AVIG sowie Artikel 11 Absatz 5, 20 a , 25 a , 33 Absatz 3 Buchstabe a und 37 Absatz 5 dieser Verordnung sind diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, für die das in Artikel 121 Buchstabe a AVIG erwähnte Abkommen 346 vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt. Fünfter Titel: Schlussbestimmungen 347 Art. 130 Aufhebung bisherigen Rechts 348 Die Verordnung vom 25. Februar 1986 über die Verwaltungskostenbeschwerden der Arbeitslosenkassen wird aufgehoben
- i. Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a–h dem SECO zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG). 345 Art. 129 346 Verhältnis zum europäischen Recht Art. 129 a (Art. <sup>121</sup> AVIG) Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 AVIG sowie Artikel 11 Absatz 5, 20 a , 25 a , 33 Absatz 3 Buchstabe a und 37 Absatz 5 dieser Verordnung sind diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, für die das in Artikel 121 Buchstabe a AVIG erwähnte Abkommen vom 347 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt. Fünfter Titel: Schlussbestimmungen 348 Art. 130 Aufhebung bisherigen Rechts 349 Die Verordnung vom 25. Februar 1986 über die Verwaltungskostenbeschwerden der Arbeitslosenkassen wird aufgehoben
##### **Art. 131** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten des AVIG eingetreten sind, gilt das bisherige Recht.
<sup>2</sup> Leistungen, die ein Versicherter aufgrund der Übergangsordnung (BB vom 8. Okt. 349 1976 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung) bezogen hat, werden auf Höchstansprüche nach neuem Recht nicht angerechnet.
<sup>3</sup> Einstellungstage (Art. 30 AVIG), die aufgrund der Übergangsordnung verfügt wurden und beim Inkrafttreten des AVIG noch nicht bestanden sind, verfallen am 30. Juni 1984. Einstellungstage, die der Versicherte erst nach dem Inkrafttreten des AVIG besteht, werden auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 AVIG angerechnet. 350 <sup>351</sup> Art. 131 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2005 Für die Jahre 2006 und 2007 kann die Ausgleichsstelle einem Kanton auf dessen Gesuch hin eine Erhöhung des nach Artikel 102 c Absatz 2 berechneten Höchstbetrags um höchstens 20 Prozent bewilligen. Sie informiert die Aufsichtskommission jährlich über die Erhöhungen.
<sup>2</sup> Leistungen, die ein Versicherter aufgrund der Übergangsordnung (BB vom 8. Okt. 350 1976 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung) bezogen hat, werden auf Höchstansprüche nach neuem Recht nicht angerechnet.
<sup>3</sup> Einstellungstage (Art. 30 AVIG), die aufgrund der Übergangsordnung verfügt wurden und beim Inkrafttreten des AVIG noch nicht bestanden sind, verfallen am 30. Juni 1984. Einstellungstage, die der Versicherte erst nach dem Inkrafttreten des AVIG besteht, werden auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 AVIG angerechnet. 351 <sup>352</sup> Art. 131 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2005 Für die Jahre 2006 und 2007 kann die Ausgleichsstelle einem Kanton auf dessen Gesuch hin eine Erhöhung des nach Artikel 102 c Absatz 2 berechneten Höchstbetrags um höchstens 20 Prozent bewilligen. Sie informiert die Aufsichtskommission jährlich über die Erhöhungen.
##### **Art. 132** Inkrafttreten
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 76 Absätze <sup>1</sup> Buchstabe c und 2 am 1. Januar 1984 in Kraft.
<sup>2</sup> Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und <sup>2</sup> tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Schlussbestimmung der Änderung vom 25. April 1985 <sup>352</sup> Diese Änderung gilt für alle bei Inkrafttreten nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle. Schlussbestimmungen der Änderung vom 6. November 1996 <sup>353</sup>
<sup>1</sup> In den Fällen, in denen ein Kanton die Aufgaben nach dieser Verordnung noch nicht der nach neuem Recht zuständigen Amtsstelle übertragen hat, bleiben die Arti- 354 kel 18–23, 25, 26, und 42 in der bisher geltenden Fassung anwendbar, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1997.
<sup>2</sup> Artikel 30 Absatz <sup>2</sup> erster Satz betreffend Hinweis auf Absatz 1 Buchstabe c des 355 AVIG in der Fassung der Änderung vom 23. Juni 1995 tritt nach Massgabe von Absatz 1 der vorliegenden Übergangsbestimmung in Kraft.
<sup>2</sup> Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und <sup>2</sup> tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Schlussbestimmung der Änderung vom 25. April 1985 <sup>353</sup> Diese Änderung gilt für alle bei Inkrafttreten nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle. Schlussbestimmungen der Änderung vom 6. November 1996 <sup>354</sup>
<sup>1</sup> In den Fällen, in denen ein Kanton die Aufgaben nach dieser Verordnung noch nicht der nach neuem Recht zuständigen Amtsstelle übertragen hat, bleiben die Arti- 355 kel 18–23, 25, 26, und 42 in der bisher geltenden Fassung anwendbar, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1997.
<sup>2</sup> Artikel 30 Absatz <sup>2</sup> erster Satz betreffend Hinweis auf Absatz 1 Buchstabe c des 356 AVIG in der Fassung der Änderung vom 23. Juni 1995 tritt nach Massgabe von Absatz 1 der vorliegenden Übergangsbestimmung in Kraft.
###### Fussnoten
@@ -1876,17 +1870,17 @@
[^123]: Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 16 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^125]: Aufgehoben durch Art. 6 Abs. 3 der V vom 24. März 1993 zum BB über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung [AS 1993 1268]. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295)
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^127]: SR 837.171
[^128]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^124]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^126]: Aufgehoben durch Art. 6 Abs. 3 der V vom 24. März 1993 zum BB über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung [AS 1993 1268]. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295)
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^128]: SR 837.171
[^129]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
@@ -1894,33 +1888,33 @@
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^133]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^134]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^136]: SR 0.831.109.268.1
[^137]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).
[^138]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^141]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^142]: Ursprünglich Art. 40 b . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^143]: Ursprünglich Art. 40 c . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^144]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^134]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^135]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^137]: SR 0.831.109.268.1
[^138]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).
[^139]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^142]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^143]: Ursprünglich Art. 40 b . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^144]: Ursprünglich Art. 40 c . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^145]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
@@ -1928,123 +1922,123 @@
[^149]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^151]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 1997 (AS 1997 2446).
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^156]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^157]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2006 (AS 2006 2741).
[^159]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2489).
[^160]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2004 5443).
[^162]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5443). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 2529).
[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2004 5443).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^152]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 1997 (AS 1997 2446).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^157]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^158]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2006 (AS 2006 2741).
[^160]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2489).
[^161]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^162]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2004 5443).
[^163]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5443). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 2529).
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2004 5443).
[^165]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5443). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 2529).
[^166]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 2529).
[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^168]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^165]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2004 5443).
[^166]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5443). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 2529).
[^167]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 2529).
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^169]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^171]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^172]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).
[^173]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^174]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648).
[^175]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^176]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^177]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^179]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^180]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^181]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^183]: Die Geltungsdauer dieses Art. ist abgelaufen.
[^184]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2003 (AS 2003 3491).
[^185]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132). Laut Ziff. II kann die Karenzfrist von zwei Wochen nach Abs. 4 bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änd. zu laufen beginnen, sofern die Kurzarbeit vorangemeldet worden ist.
[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^187]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^188]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^189]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^190]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^192]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^173]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).
[^174]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^175]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648).
[^176]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^177]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^178]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^180]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^181]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^182]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^183]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^184]: Die Geltungsdauer dieses Art. ist abgelaufen.
[^185]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2003 (AS 2003 3491).
[^186]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132). Laut Ziff. II kann die Karenzfrist von zwei Wochen nach Abs. 4 bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änd. zu laufen beginnen, sofern die Kurzarbeit vorangemeldet worden ist.
[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^188]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^189]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^190]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^191]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^192]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^193]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^194]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^195]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^194]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^195]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^197]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).
[^198]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^199]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^200]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^201]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^202]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^203]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^204]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^205]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^206]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^207]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^208]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^197]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^198]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).
[^199]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^200]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^201]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^202]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^203]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^204]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^205]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^206]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^207]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^208]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^209]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
@@ -2052,9 +2046,9 @@
[^211]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^212]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^213]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^212]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^213]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^214]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
@@ -2062,47 +2056,47 @@
[^216]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^217]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).
[^218]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^219]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 60). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^220]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^221]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^222]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^223]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^224]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^225]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^226]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).
[^227]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^228]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^229]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^230]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^231]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^232]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^233]: [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Heute: das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10 ).
[^234]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^217]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^218]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).
[^219]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^220]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 60). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^221]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^222]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^223]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^224]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^225]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^226]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^227]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).
[^228]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^229]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^230]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^231]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^232]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^233]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^234]: [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Heute: das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10 ).
[^235]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^236]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).
[^237]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^236]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^237]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).
[^238]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
@@ -2112,11 +2106,11 @@
[^241]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^242]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^243]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^244]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^242]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^243]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^244]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^245]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
@@ -2124,218 +2118,220 @@
[^247]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^248]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^249]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^248]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^249]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^250]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^251]: SR 951.24
[^252]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^253]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^254]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^255]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^256]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^251]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^252]: SR 951.24
[^253]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^254]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^255]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^256]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^257]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^258]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^259]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).
[^260]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^261]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^262]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^259]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^260]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).
[^261]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^262]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^263]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^264]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^265]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^266]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 19. Nov. 2003 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (SR 837.141 ).
[^267]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^268]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^269]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^270]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^271]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^272]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).
[^273]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).
[^274]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 3591).
[^275]: Siehe auch Art. 131 a hiernach.
[^276]: SR 952.0
[^277]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^278]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921).
[^279]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^280]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^281]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^282]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^283]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^284]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^285]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^264]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^265]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^266]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^267]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 19. Nov. 2003 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (SR 837.141 ).
[^268]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^269]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^270]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^271]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^272]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^273]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).
[^274]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).
[^275]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 3591).
[^276]: Siehe auch Art. 131 a hiernach.
[^277]: SR 952.0
[^278]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^279]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921).
[^280]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^281]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^282]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^283]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^284]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^285]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^286]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^287]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^287]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^288]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^289]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^290]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^291]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^292]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^289]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^290]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^291]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^292]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^293]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^294]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^295]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^294]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^295]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^296]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^297]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^298]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^299]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^300]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^301]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^302]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^297]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^298]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^299]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^300]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^301]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^302]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^303]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^304]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^305]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^306]: Fassung gemäss Art. 35 Ziff. 4 der V vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203 ).
[^307]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^308]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^309]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^310]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^311]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^312]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^313]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^304]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^305]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^306]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^307]: Fassung gemäss Art. 35 Ziff. 4 der V vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203 ).
[^308]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^309]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^310]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^311]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^312]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^313]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^314]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^315]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^315]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^316]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^317]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^318]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^319]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^320]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^321]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^322]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^323]: SR 837.023.3
[^324]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^325]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^326]: SR 837.12
[^327]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^328]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^329]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).
[^330]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).
[^331]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^332]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^333]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^334]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^335]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921).
[^336]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^337]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^338]: SR 172.041.0
[^339]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^317]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^318]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^319]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^320]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^321]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^322]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^323]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^324]: SR 837.023.3
[^325]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^326]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^327]: SR 837.12
[^328]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^329]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^330]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).
[^331]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).
[^332]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^333]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^334]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^335]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^336]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921).
[^337]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^338]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^339]: SR 172.041.0
[^340]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^341]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^342]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^343]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).
[^344]: SR 173.110
[^345]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1715).
[^346]: SR 0.142.112.681
[^347]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^348]: [AS 1986 507]
[^349]: [AS 1977 208, 1982 166 1894. AS 1982 2184 Art. 118 Bst. a]
[^350]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 3591).
[^351]: AS 2005 3591
[^352]: AS 1985 648
[^353]: AS 1996 3071
[^354]: AS 1996 295
[^355]: AS 1996 273
[^341]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^342]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^343]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^344]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).
[^345]: Aufgehoben durch Ziff. II 100 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^346]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1715).
[^347]: SR 0.142.112.681
[^348]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^349]: [AS 1986 507]
[^350]: [AS 1977 208, 1982 166 1894. AS 1982 2184 Art. 118 Bst. a]
[^351]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 3591).
[^352]: AS 2005 3591
[^353]: AS 1985 648
[^354]: AS 1996 3071
[^355]: AS 1996 295
[^356]: AS 1996 273
2006-10-01
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1983-08-31
AVIV
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