Änderungshistorie

Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

45 Versionen · 1983-08-31

Änderungen vom 2010-03-01

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<sup>1</sup> Heimarbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die aufgrund eines
<sup>7</sup> Heimarbeit verrich- Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts ten.
<sup>7</sup> Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts Heimarbeit verrichten.
<sup>2</sup> Die besonderen Vorschriften über die Heimarbeitnehmer werden angewendet, wenn der Versicherte seinen letzten Verdienst vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Heimarbeit erzielt hat.
<sup>8</sup> Art. 3 a Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung (Art. <sup>9</sup> a Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> AVIG)
<sup>8</sup> Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Art. 3 a Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung (Art. <sup>9</sup> a Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug werden nicht verlängert, wenn die Erwerbstätigkeit beitragswirksam nach Artikel 13 AVIG war.
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- c. über keinen Berufsabschluss verfügen. 1bis Versicherte, die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen, ausgenommen Studenten und Schulabgänger sowie Absolventen einer Maturitätsschule ohne
<sup>14</sup> Berufsabschluss, haben keine besonderen Wartezeiten zu bestehen. 1ter Personen, die sich im Anschluss an die schweizerische obligatorische Schulpflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der Wartezeit bis nach den Absätzen 1 und 1 an einem Motivationssemester nach Artikel 64 a
<sup>15</sup> Absatz 1 Buchstabe c AVIG teilnehmen.
<sup>14</sup> Berufsabschluss, haben keine besonderen Wartezeiten zu bestehen. 1ter Personen, die sich im Anschluss an die schweizerische obligatorische Schulpflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der Wartezeit bis nach den Absätzen 1 und 1 an einem Motivationssemester nach Artikel 64 a Ab-
<sup>15</sup> satz 1 Buchstabe c AVIG teilnehmen.
<sup>2</sup> Die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen.
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- b. alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Grad der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten.
<sup>3</sup> Die zuständige Amtsstelle erstellt beim ersten Beratungsund Kontrollgespräch mit der versicherten Person den Datensatz «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person». Darauf vermerkt sie den Namen der von der
<sup>72</sup> versicherten Person gewählten Kasse (Art. 19 Abs. 3).
<sup>3</sup> Die zuständige Amtsstelle erstellt beim ersten Beratungsund Kontrollgespräch mit der versicherten Person den Datensatz «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person». Darauf vermerkt sie den Namen der von der versi-
<sup>72</sup> cherten Person gewählten Kasse (Art. 19 Abs. 3).
<sup>4</sup> Die zuständige Amtsstelle stellt sicher, dass der Versicherte am Monatsende über den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt.
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<sup>91</sup> Art. 28 Kassenwahl und Kassenwechsel (Art. <sup>20</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) 92
<sup>1</sup> Anlässlich der persönlichen Meldung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle wählt die versicherte Person die Kasse. Personen, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, wählen die Kasse anlässlich der Anmeldung bei der
<sup>93</sup> zuständigen Amtsstelle (Art. 20 a ).
<sup>1</sup> Anlässlich der persönlichen Meldung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle wählt die versicherte Person die Kasse. Personen, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, wählen die Kasse anlässlich der Anmeldung bei der zu-
<sup>93</sup> ständigen Amtsstelle (Art. 20 a ).
<sup>2</sup> Der Versicherte darf während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Kasse nur wechseln, wenn er aus ihrem Tätigkeitsbereich wegzieht. Der Wechsel muss, ausser beim Ende der Rahmenfrist, auf Beginn einer Kontrollperiode vorgenommen werden. 2bis Während der Dauer der Stellensuche von Personen, die sich vorübergehend in
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<sup>96</sup> d. den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person»;
- e. alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines
<sup>97</sup> Anspruchs verlangt.
- e. alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines An-
<sup>97</sup> spruchs verlangt.
<sup>2</sup> Zur Geltendmachung seines Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt der Versicherte der Kasse vor:
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<sup>2</sup> Der Versicherte erhält eine schriftliche Abrechnung.
<sup>3</sup> Bei einem Stellensuchenden nach Artikel 20 a gilt zudem Artikel 84 der Verord- 105 <sup>106</sup> . nung (EWG) Nr. 574/72
<sup>3</sup> Bei einem Stellensuchenden nach Artikel 20 a gilt zudem Artikel 84 der Verord- 105 <sup>106</sup> nung (EWG) Nr. 574/72 .
<sup>4</sup> Die Kasse stellt dem Versicherten zuhanden der Steuerbehörden einen Ausweis 107 über die erhaltenen Leistungen aus. 108 Art. 31 Vorschuss (Art. <sup>19</sup> ATSG, <sup>20</sup> AVIG) 109 Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht. 110 Art. 32 Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter (Art. <sup>18</sup> c Abs. <sup>1</sup> und <sup>22</sup> AVIG) 111 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde. 112 Taggeldansatz Art. 33 (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG) 113
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<sup>5</sup> Das EVD kann nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission die Pauschalansätze mit Wirkung auf Beginn des Kalenderjahres der Lohnentwicklung anpassen. 152 Art. 41 a Kompensationszahlungen (Art. <sup>16</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. i und <sup>24</sup> AVIG) 153
<sup>1</sup> Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein 154 Anspruch auf Kompensationszahlungen.
<sup>2</sup> Besteht kein Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so gilt ein Einkommen ab 70 Prozent des versicherten Verdienstes 155 als zumutbar.
<sup>1</sup> Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein An- 154 spruch auf Kompensationszahlungen.
<sup>2</sup> Besteht kein Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so gilt ein Einkommen ab 70 Prozent des versicherten Verdienstes als 155 zumutbar.
<sup>3</sup> Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder nach einer Änderungskündigung fortgesetzt, so ist der Zwischenverdienst nicht anrechenbar und es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn:
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##### **Art. 49** Voller Arbeitstag
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 183 Art. 50 Karenzzeit (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 183 Karenzzeit Art. 50 (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammen gezählt werden, für die eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
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<sup>1</sup> Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.
<sup>2</sup> Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet. 201 Art. 69 Meldung (Art. <sup>45</sup> AVIG)
<sup>2</sup> Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet. 201 Meldung Art. 69 (Art. <sup>45</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des SECO melden.
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<sup>2</sup> Ausgeschlossen sind berufsund betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter.
<sup>3</sup> Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81 e 212 Absatz 1 sinngemäss. 213 Erfolgskontrolle der Massnahmen Art. 81 a (Art. <sup>59</sup> a AVIG)
<sup>3</sup> Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81 e Ab- 212 satz 1 sinngemäss. 213 Erfolgskontrolle der Massnahmen Art. 81 a (Art. <sup>59</sup> a AVIG)
<sup>1</sup> Die kantonale Amtsstelle übermittelt die für die Durchführung der Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM).
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##### **Art. 83** Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten
(Art. <sup>60</sup> AVIG) 219 Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. 220 Art. 84 Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59–71d, 75a, 75b, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>110</sup> AVIG) 221 Die Ausgleichsstelle kann Kontrollen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG durchführen. 222 Art. 85 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungsmassnahmen (Art. <sup>62</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG)
(Art. <sup>60</sup> AVIG) 219 Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. 220 Art. 84 Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59–71d, 75a, 75b, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>110</sup> AVIG) 221 Die Ausgleichsstelle kann Kontrollen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG durchführen. 222 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungsmassnahmen Art. 85 (Art. <sup>62</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als unabdingbare Lehrmittel für die Teilnahme an einer Bildungsmassnahme gelten Lehrbücher und anderes Lehrmaterial, das Lehrstoff vermittelt. Wer an der Bildungsmassnahme teilnimmt, muss der Kasse mit den Rechnungen für diese Lehrmittel eine Bescheinigung einreichen, in der die Leitung der Bildungsmassnahme die Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt.
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<sup>4</sup> Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Kasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Kasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät.
<sup>5</sup> Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. 244 Art. 95 a Planungsphase (Art. <sup>71</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Artikel 95 b . 245 <sup>246</sup> Gesuch um Taggelder Art. 95 b (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>1</sup> AVIG) 247
<sup>5</sup> Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. 244 Planungsphase Art. 95 a (Art. <sup>71</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Artikel 95 b . 245 <sup>246</sup> Gesuch um Taggelder Art. 95 b (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>1</sup> AVIG) 247
<sup>1</sup> Das Gesuch muss mindestens enthalten:
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<sup>1</sup> Kann eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht eingebracht werden, so ist der Träger ersatzpflichtig.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war. 301 Art. 114 a Haftungsrisikovergütung (Art. <sup>82</sup> Abs. 5, 83, <sup>85</sup> a und <sup>85</sup> g Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war. 301 Haftungsrisikovergütung Art. 114 a (Art. <sup>82</sup> Abs. 5, 83, <sup>85</sup> a und <sup>85</sup> g Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle schreibt den Arbeitslosenkassen und den zuständigen Amtsstellen eine individuell festgesetzte Haftungsrisikovergütung gut.
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- b. für die Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebes;
- c. für die Schlechtwetterentschädigung nach dem Arbeitsort; 306 d. für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungsund Konkursamtes. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem früheren Arbeitsort des Versicherten; 307 e. für die Beiträge an Umschulungsund Weiterbildungseinrichtungen sowie an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution; 308 f. für Personen nach Artikel 20 a nach dem Kanton, in dem der Stellensuchende die Kontrollvorschriften erfüllen muss; 309 g. für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten.
- c. für die Schlechtwetterentschädigung nach dem Arbeitsort; 306 d. für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungsund Konkursamtes. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem früheren Arbeitsort des Versicherten; 307 für die Beiträge an Umschulungsund Weiterbildungseinrichtungen sowie e. an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution; 308 f. für Personen nach Artikel 20 a nach dem Kanton, in dem der Stellensuchende die Kontrollvorschriften erfüllen muss; 309 g. für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten.
<sup>2</sup> Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung.
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<sup>5</sup> Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informa- 338 tionssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. 339 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten Art. 126 a (Art. <sup>97</sup> a Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>1</sup> In den Fällen nach Artikel 97 a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den 340 Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
<sup>1</sup> In den Fällen nach Artikel 97 a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den 340 über Kosten und Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
<sup>2</sup> Für Publikationen nach Artikel 97 a Absatz 3 AVIG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
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<sup>1</sup> Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 119.
<sup>2</sup> Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons. 343 Übriges Verfahren Art. 128 a (Art. <sup>34</sup> ATSG, <sup>102</sup> AVIG) 344
<sup>2</sup> Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons. 343 Art. 128 a Übriges Verfahren (Art. <sup>34</sup> ATSG, <sup>102</sup> AVIG) 344
<sup>1</sup> Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sind den Parteien, der Vorinstanz, der kantonalen Amtsstelle und dem SECO zu eröffnen.
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- h. Entscheide über Erlassgesuche nach Artikel 95 AVIG;
- i. Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a–h dem SECO zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG). 346 Art. 129 347 Verhältnis zum europäischen Recht Art. 129 a (Art. <sup>121</sup> AVIG) Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 AVIG sowie Artikel 11 Absatz 5, 20 a , 25 a , 33 Absatz 3 Buchstabe a und 37 Absatz 5 dieser Verordnung sind diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, für die das in Artikel 121 Buchstabe a AVIG erwähnte Abkommen 348 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits vom 21. Juni 1999 und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt. Fünfter Titel: Schlussbestimmungen 349 Art. 130 Aufhebung bisherigen Rechts 350 Die Verordnung vom 25. Februar 1986 über die Verwaltungskostenbeschwerden der Arbeitslosenkassen wird aufgehoben
- i. Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a–h dem SECO zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG). 346 Art. 129 347 Verhältnis zum europäischen Recht Art. 129 a (Art. <sup>121</sup> AVIG) Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 AVIG sowie Artikel 11 Absatz 5, 20 a , 25 a , 33 Absatz 3 Buchstabe a und 37 Absatz 5 dieser Verordnung sind diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, für die das in Artikel 121 Buchstabe a AVIG erwähnte Abkommen vom 348 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt. Fünfter Titel: Schlussbestimmungen 349 Art. 130 Aufhebung bisherigen Rechts 350 Die Verordnung vom 25. Februar 1986 über die Verwaltungskostenbeschwerden der Arbeitslosenkassen wird aufgehoben
##### **Art. 131** Übergangsbestimmungen
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<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 76 Absätze <sup>1</sup> Buchstabe c und 2 am 1. Januar 1984 in Kraft.
<sup>2</sup> Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und <sup>2</sup> tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
<sup>2</sup> Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und <sup>2</sup> tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Schlussbestimmung der Änderung vom 25. April 1985 <sup>354</sup> Schlussbestimmungen der Änderung vom 6. November 1996 <sup>355</sup>
###### Fussnoten
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[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^126]: Aufgehoben durch Art. 6 Abs. 3 der V vom 24. März 1993 zum BB über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung [AS 1993 1268]. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295)
[^126]: Aufgehoben durch Art. 6 Abs. 3 der V vom 24. März 1993 zum BB über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung [AS 1993 1268]. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
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[^352]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 3591).
[^353]: AS 2005 3591
[^354]: AS 1985 648. Aufgehoben durch Ziff. IV 55 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^355]: AS 1996 3071. Aufgehoben durch Ziff. IV 55 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
1983-08-31
AVIV
Originalfassung Text zu diesem Datum