Änderungshistorie
Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
45 Versionen
· 1983-08-31
2020-10-01
2020-09-01
2020-04-09
2020-03-21
2020-03-13
2019-01-01
2018-07-01
2017-08-01
2017-01-01
2016-02-01
Änderungen vom 2016-02-01
@@ -4,9 +4,9 @@
<sup>2</sup> und auf Artikel 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG)
<sup>3</sup> sowie in Ausführung von Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
<sup>4</sup> schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, verordnet: Erster Titel: <sup>5</sup> Anwendbarkeit des ATSG auf kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. <sup>1</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>3</sup> sowie in Ausführung von Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
<sup>4</sup> Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, verordnet: Erster Titel: <sup>5</sup> Anwendbarkeit des ATSG auf kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. <sup>1</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
##### **Art. 1**
@@ -18,7 +18,7 @@
- c. die besonderen kollektiven Massnahmen der Kantone oder der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung zu Gunsten von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Titel 1 a : Beiträge <sup>6</sup>
<sup>7</sup> Art. 1 a Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird zur Berechnung der Höchstgrenze des beitragspflichtigen Lohnes der 360. Teil des Jahreshöchstbetrags mit der Anzahl Kalendertage des Beschäftigungszeitraums multipliziert.
<sup>7</sup> Art. 1 a Begrenzung des beitragspflichtigen Lohnes (Art. <sup>3</sup> AVIG) Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird zur Berechnung der Höchstgrenze des beitragspflichtigen Lohnes der 360. Teil des Jahreshöchstbetrags mit der Anzahl Kalendertage des Beschäftigungszeitraums multipliziert.
##### **Art. 2** Verwaltungskostenbeitrag
@@ -36,7 +36,7 @@
<sup>2</sup> Die besonderen Vorschriften über die Heimarbeitnehmer werden angewendet, wenn der Versicherte seinen letzten Verdienst vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Heimarbeit erzielt hat.
<sup>9</sup> Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Art. 3 a Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung (Art. <sup>9</sup> a Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> AVIG)
<sup>9</sup> Art. 3 a Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung (Art. <sup>9</sup> a Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug werden nicht verlängert, wenn die Erwerbstätigkeit beitragswirksam nach Artikel 13 AVIG war.
@@ -302,7 +302,7 @@
<sup>15</sup> Tage verlängern.
<sup>56</sup> Art. 19 a Aufklärung über Rechte und Pflichten (Art. <sup>27</sup> ATSG)
<sup>56</sup> Aufklärung über Rechte und Pflichten Art. 19 a (Art. <sup>27</sup> ATSG)
<sup>1</sup> Die in Artikel 76 Absatz <sup>1</sup> Buchstaben a–d AVIG genannten Durchführungsstellen klären die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen.
@@ -330,9 +330,9 @@
<sup>4</sup> <sup>64</sup> …
<sup>65</sup> Art. 20 a Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. 64
<sup>66</sup> der V [EG] Nr. 883/2004 ), müssen sich persönlich bei der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle ihres Aufenthaltsorts melden. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der zuständigen Amtsstelle ausgeschlossen.
<sup>65</sup> Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend Art. 20 a in der Schweiz aufhalten Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. 64
<sup>66</sup> ), müssen sich persönlich bei der vom Kanton bestimmten der V [EG] Nr. 883/2004 zuständigen Amtsstelle ihres Aufenthaltsorts melden. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der zuständigen Amtsstelle ausgeschlossen.
<sup>67</sup> Art. 21 Beratung und Kontrolle (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
@@ -462,9 +462,9 @@
- c. die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre;
<sup>94</sup> das Formular «Angaben der versicherten Person»; d.
<sup>95</sup> e. die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs
<sup>94</sup> d. das Formular «Angaben der versicherten Person»;
<sup>95</sup> die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs e.
<sup>96</sup> verlangt.
@@ -472,11 +472,11 @@
<sup>97</sup> versicherte Person der Kasse vor:
<sup>98</sup> a. das Formular «Angaben der versicherten Person»;
<sup>98</sup> das Formular «Angaben der versicherten Person»; a.
- b. die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste;
<sup>99</sup> die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs c. verlangt; 100 <sup>101</sup> d. … .
<sup>99</sup> c. die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt; 100 <sup>101</sup> d. … .
<sup>3</sup> Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung auf- 102 merksam.
@@ -488,7 +488,7 @@
<sup>3</sup> <sup>105</sup> …
<sup>4</sup> Die Kasse stellt dem Versicherten zuhanden der Steuerbehörden einen Ausweis 106 über die erhaltenen Leistungen aus. 107 Vorschuss Art. 31 (Art. <sup>19</sup> ATSG, <sup>20</sup> AVIG) 108 Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht. 109 Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter Art. 32 (Art. <sup>18</sup> c Abs. <sup>1</sup> und <sup>22</sup> AVIG) 110 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde. 111 Art. 33 Taggeldansatz (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG) 112
<sup>4</sup> Die Kasse stellt dem Versicherten zuhanden der Steuerbehörden einen Ausweis 106 über die erhaltenen Leistungen aus. 107 Art. 31 Vorschuss (Art. <sup>19</sup> ATSG, <sup>20</sup> AVIG) 108 Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht. 109 Art. 32 Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter (Art. <sup>18</sup> c Abs. <sup>1</sup> und <sup>22</sup> AVIG) 110 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde. 111 Taggeldansatz Art. 33 (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG) 112
<sup>1</sup> Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG besteht, wenn die versicherte Person nach Artikel 277 des Zivil- 113 <sup>114</sup> gesetzbuches unterhaltspflichtig ist.
@@ -526,7 +526,7 @@
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überprüft bei ihren periodischen Kontrollen (Art. 109 und 110) die AHV-Beitrags-Abzüge der Kasse und die Meldungen an das Arbeitsloseninformationssystem. Sie veranlasst die nötigen Berichtigungen und gibt dem Bundesamt für Sozialversicherungen ihre Revisionsbemerkungen bekannt.
<sup>4</sup> Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV erstellte AHV-Abrechnung sowie die Beitragsüberweisungen. Sie kontrolliert ausserdem die Meldungen, welche die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zur Führung der individuellen Konten liefert. 123 Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle Art. 36 (Art. <sup>22</sup> a Abs. <sup>4</sup> AVIG) 124
<sup>4</sup> Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV erstellte AHV-Abrechnung sowie die Beitragsüberweisungen. Sie kontrolliert ausserdem die Meldungen, welche die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zur Führung der individuellen Konten liefert. 123 Art. 36 Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle (Art. <sup>22</sup> a Abs. <sup>4</sup> AVIG) 124
<sup>1</sup> Für die Einzelheiten und das Verfahren gilt die Verordnung vom 24. Januar 125 1996 über die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen.
@@ -546,7 +546,7 @@
- a. der Versicherte während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und er erneut arbeitslos wird; 133 b. die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sich verändert.
<sup>5</sup> <sup>134</sup> … 135 Art. 38 Von der öffentlichen Hand finanzierte Massnahmen (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) bis
<sup>5</sup> <sup>134</sup> … 135 Von der öffentlichen Hand finanzierte Massnahmen Art. 38 (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> bis Als arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 23 Absatz 3 erster Satz AVIG gelten alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen.
@@ -554,7 +554,7 @@
##### **Art. 39** Massgebender Lohn bei Anrechnung von Zeiten,
die Beitragszeiten gleichgesetzt sind. (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Für Zeiten, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte. 136 Art. 40 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt. 137 Art. 40 a Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Tagesverdienst wird ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird. 138 Versicherter Verdienst von Behinderten Art. 40 b (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Bei Versicherten. die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. 139 Art. 40 c Gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und Befreiung von deren Erfüllung (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>23</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Artikel 14 Absatz 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 140 Art. 41 Pauschalansätze für den versicherten Verdienst (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) 141
die Beitragszeiten gleichgesetzt sind. (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Für Zeiten, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte. 136 Art. 40 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt. 137 Art. 40 a Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Tagesverdienst wird ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird. 138 Art. 40 b Versicherter Verdienst von Behinderten (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. 139 Gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und Befreiung von deren Art. 40 c Erfüllung (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>23</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Artikel 14 Absatz 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 140 Art. 41 Pauschalansätze für den versicherten Verdienst (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) 141
<sup>1</sup> Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine berufliche Grundbildung Arbeits- 142 losenentschädigung beziehen, gelten folgende Pauschalansätze: 143 a. 153 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufsoder gleichwertige Ausbildung); 144 b. 127 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung);
@@ -582,7 +582,7 @@
<sup>4</sup> Hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so wird das innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit von der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
<sup>5</sup> Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird in derjenigen Kontrollperiode angerechnet, in der die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Das anrechenbare Einkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoeinkommen die nachgewiesenen Materialund Warenkosten abgezogen werden und der verbleibende Betrag um 151 20 Prozent als Pauschale für die übrigen berufsbedingten Auslagen gekürzt wird. 152 Art. 41 b Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Rentenalter stehende Versicherte (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>5</sup> Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird in derjenigen Kontrollperiode angerechnet, in der die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Das anrechenbare Einkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoeinkommen die nachgewiesenen Materialund Warenkosten abgezogen werden und der verbleibende Betrag um 151 20 Prozent als Pauschale für die übrigen berufsbedingten Auslagen gekürzt wird. 152 Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Rentenalter Art. 41 b stehende Versicherte (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters aufgrund von Artikel 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.
@@ -608,7 +608,7 @@
- d. eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.
<sup>2</sup> <sup>159</sup> … 160 Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>3</sup> AVIG) bis
<sup>2</sup> <sup>159</sup> … 160 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung Art. 45 (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>3</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
@@ -684,7 +684,7 @@
##### **Art. 49** Voller Arbeitstag
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 166 Karenzzeit Art. 50 (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 166 Art. 50 Karenzzeit (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
@@ -694,7 +694,7 @@
- b. drei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.
<sup>3</sup> Verlängert der Bundesrat die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 2 AVIG und 57 b AVIV), so vermindert sich der anrechenbare Arbeitsausfall 167 für jede Abrechnungsperiode um einen Karenztag.
<sup>3</sup> Verlängert der Bundesrat die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 2 AVIG und 57 b dieser Verordnung), so vermindert sich der anrechenbare 167 Arbeitsausfall für jede Abrechnungsperiode um einen Karenztag.
##### **Art. 51** Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer
@@ -772,11 +772,11 @@
<sup>1</sup> Die Kurzarbeitsentschädigung für Versicherte, die Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 AVIG) beziehen, bemisst sich nach dem für die Einarbeitungszeit vertraglich vereinbarten Lohn; die Einarbeitungszuschüsse bleiben unberücksichtigt.
<sup>2</sup> Bei hundertprozentiger Kurzarbeit bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung nach dem für die Zeit nach der Einarbeitung vertraglich vereinbarten Lohn. 171 Art. 57 Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn (Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohnes. 172 Art. 57 a Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) bis
<sup>2</sup> Bei hundertprozentiger Kurzarbeit bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung nach dem für die Zeit nach der Einarbeitung vertraglich vereinbarten Lohn. 171 Art. 57 Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn (Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohnes. 172 Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles Art. 57 a (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Überschreitet der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
<sup>2</sup> Die normale betriebliche Arbeitszeit bestimmt sich nach Artikel 46. 173 Art. 57 b Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperioden verlängert. 174 Art. 58 Voranmeldefrist (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>2</sup> Die normale betriebliche Arbeitszeit bestimmt sich nach Artikel 46. 173 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung Art. 57 b (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperioden verlängert. 174 Art. 58 Voranmeldefrist (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss.
@@ -824,7 +824,7 @@
##### **Art. 61** Geltendmachung des Anspruchs
(Art. <sup>38</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode. 175 Art. 61 a Vergütung der Arbeitgeberbeiträge (Art. <sup>39</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. 176 Art. 62
(Art. <sup>38</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode. 175 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge Art. 61 a (Art. <sup>39</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. 176 Art. 62
##### **Art. 63** Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung
@@ -858,7 +858,7 @@
- c. Geleiseund Freileitungsbau;
- d. Landschaftsgartenbau; 177 Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig e. eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
- d. Landschaftsgartenbau; 177 e. Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
- f. Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
@@ -904,7 +904,7 @@
<sup>1</sup> Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.
<sup>2</sup> Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet. 186 Meldung Art. 69 (Art. <sup>45</sup> AVIG)
<sup>2</sup> Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet. 186 Art. 69 Meldung (Art. <sup>45</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des SECO melden.
@@ -1006,7 +1006,7 @@
<sup>2</sup> Die Verfügung oder die Leistungsvereinbarung nennt mindestens die gesetzlichen Grundlagen, die Art und den Betrag der Subvention, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag und die Zielgruppen.
<sup>3</sup> Werden die Beiträge durch Leistungsvereinbarung gewährt, so sind darin zudem die zuständige Amtsstelle, der Veranstalter der Massnahme, die Rechte und Pflichten der Parteien, Zielwerte und Indikatoren, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Leistungsvereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten festzuhalten. 204 Zuständigkeit und Verfahren Art. 81 e (Art. <sup>59</sup> c AVIG)
<sup>3</sup> Werden die Beiträge durch Leistungsvereinbarung gewährt, so sind darin zudem die zuständige Amtsstelle, der Veranstalter der Massnahme, die Rechte und Pflichten der Parteien, Zielwerte und Indikatoren, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Leistungsvereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten festzuhalten. 204 Art. 81 e Zuständigkeit und Verfahren (Art. <sup>59</sup> c AVIG)
<sup>1</sup> Unter Vorbehalt der Artikel 90 a und 95 b –95 d muss die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet.
@@ -1020,7 +1020,7 @@
##### **Art. 83** Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten
(Art. <sup>60</sup> AVIG) 206 Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. 207 Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen Art. 84 (Art. 59–71d, 75a, 75b, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>110</sup> AVIG) 208 Die Ausgleichsstelle kann Kontrollen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG durchführen. 209 Art. 85 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungsund Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>3</sup> AVIG) bis
(Art. <sup>60</sup> AVIG) 206 Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. 207 Art. 84 Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59–71d, 75a, 75b, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>110</sup> AVIG) 208 Die Ausgleichsstelle kann Kontrollen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG durchführen. 209 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungsund Art. 85 Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>3</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Wer an einer Bildungsoder Beschäftigungsmassnahme teilnimmt, muss der Kasse mit den Rechnungen für die Auslagen eine Bescheinigung einreichen, in der die Leitung der Massnahme die Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt.
@@ -1032,7 +1032,7 @@
- b. die Ansätze für die Beiträge bei Benützung privater Fahrzeuge;
- c. die Maximalansätze bei den verschiedenen Massnahmenarten. 210 Art. 85 a Kosten der Durchführung der Massnahme 211 (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis Der Veranstalter der Massnahme darf von den teilnehmenden Personen keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erheben.
- c. die Maximalansätze bei den verschiedenen Massnahmenarten. 210 Kosten der Durchführung der Massnahme Art. 85 a 211 (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis Der Veranstalter der Massnahme darf von den teilnehmenden Personen keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erheben.
##### **Art. 86** Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss
@@ -1078,7 +1078,7 @@
<sup>4</sup> Die Kasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus. Dieser zahlt sie mit dem vereinbarten Lohn dem Versicherten aus.
<sup>5</sup> Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen. 224 Art. 90 a Ausbildungszuschüsse (Art. <sup>66</sup> a und <sup>66</sup> c AVIG) 225
<sup>5</sup> Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen. 224 Ausbildungszuschüsse Art. 90 a (Art. <sup>66</sup> a und <sup>66</sup> c AVIG) 225
<sup>1</sup> Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschaftsund Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleichbarer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen.
@@ -1116,7 +1116,7 @@
<sup>1</sup> Die Pauschalentschädigung für auswärtige Unterkunft und Verpflegung von Wochenaufenthaltern bestimmt sich nach den vom WBF für Kursteilnehmer festgelegten Ansätzen (Art. 85 Abs. 3 Bst. a).
<sup>2</sup> Der Fahrkostenersatz bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b). 232 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit Art. 94 (Art. <sup>68</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Die versicherte Person erleidet eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit:
<sup>2</sup> Der Fahrkostenersatz bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b). 232 Art. 94 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit (Art. <sup>68</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Die versicherte Person erleidet eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit:
- a. der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht; und
@@ -1134,7 +1134,7 @@
<sup>4</sup> Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Kasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Kasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät.
<sup>5</sup> Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. 235 Art. 95 a Planungsphase (Art. <sup>71</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Artikel 95 b . 236 <sup>237</sup> Gesuch um Taggelder Art. 95 b (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>1</sup> AVIG) 238
<sup>5</sup> Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. 235 Art. 95 a Planungsphase (Art. <sup>71</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Artikel 95 b . 236 <sup>237</sup> Art. 95 b Gesuch um Taggelder (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>1</sup> AVIG) 238
<sup>1</sup> Das Gesuch muss mindestens enthalten:
@@ -1158,7 +1158,7 @@
<sup>4</sup> <sup>242</sup> Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsorganisation zusätzlich
<sup>20</sup> Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag. 243 Art. 95 d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>20</sup> Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag. 243 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern Art. 95 d (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten.
@@ -1166,7 +1166,7 @@
<sup>3</sup> Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur mate- 245 riellen Prüfung zu unterbreiten.
<sup>4</sup> Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95 c Absätze 3 und 4. 246 Art. 95 e Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist (Art. <sup>71</sup> d AVIG)
<sup>4</sup> Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95 c Absätze 3 und 4. 246 Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist Art. 95 e (Art. <sup>71</sup> d AVIG)
<sup>1</sup> Die Realisierung beziehungsweise Nichtrealisierung des Projekts ist der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen.
@@ -1198,7 +1198,7 @@
<sup>4</sup> Der Träger führt ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Augleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet.
<sup>5</sup> Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsmassnahmen kann mit Auflagen verbunden werden. 253 Art. 97 a Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes (Art. <sup>64</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken am monatlichen Praktikums-Bruttotaggeld oder am Unterstützungsbeitrag nach Artikel 98. Bei Teilzeitarbeit wird dieser Mindestbetrag anteilsmässig gekürzt. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse der versicherten Person rechnet am Ende der Massnahme mit dem Praktikumsbetrieb ab. 254 Art. 97 b Motivationssemester (Art. <sup>59</sup> c Abs. 2, <sup>59</sup> d , <sup>64</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. c und <sup>5</sup> AVIG) bis Wer während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnimmt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto. 255 Art. 98 Berufspraktikum (Art. <sup>64</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. b AVIG) ter Versicherte Personen nach Artikel 6 Absatz 1 , die an einem Berufspraktikum teilnehmen, haben während der Wartezeit Anspruch auf einen Unterstützungsbeitrag in Höhe des Mindesttaggeldes nach Artikel 81 b . 256 Art. 98 a Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. <sup>59</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. Vorbehalten bleibt Artikel 59 c Absatz 4 AVIG. 257 Art. 98 b 258 Art. 99 259 Art. 99 a
<sup>5</sup> Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsmassnahmen kann mit Auflagen verbunden werden. 253 Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes Art. 97 a (Art. <sup>64</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken am monatlichen Praktikums-Bruttotaggeld oder am Unterstützungsbeitrag nach Artikel 98. Bei Teilzeitarbeit wird dieser Mindestbetrag anteilsmässig gekürzt. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse der versicherten Person rechnet am Ende der Massnahme mit dem Praktikumsbetrieb ab. 254 Art. 97 b Motivationssemester (Art. <sup>59</sup> c Abs. 2, <sup>59</sup> d , <sup>64</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. c und <sup>5</sup> AVIG) bis Wer während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnimmt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto. 255 Art. 98 Berufspraktikum (Art. <sup>64</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. b AVIG) ter Versicherte Personen nach Artikel 6 Absatz 1 , die an einem Berufspraktikum teilnehmen, haben während der Wartezeit Anspruch auf einen Unterstützungsbeitrag in Höhe des Mindesttaggeldes nach Artikel 81 b . 256 Art. 98 a Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. <sup>59</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. Vorbehalten bleibt Artikel 59 c Absatz 4 AVIG. 257 Art. 98 b 258 Art. 99 259 Art. 99 a
##### **Art. 100** Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung
@@ -1234,7 +1234,7 @@
<sup>1</sup> Die Kassen verwenden das Betriebskapital für die laufenden Auszahlungen. Sie sorgen für ausreichende Liquidität und für die sichere Aufbewahrung der Vermögenswerte.
<sup>2</sup> <sup>266</sup> … 267 Art. 106 268 Monatliche Betriebsrechnung Art. 107 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein. 269 Rechnungsführung und Rechnungsabschluss Art. 108 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AVIG)
<sup>2</sup> <sup>266</sup> … 267 Art. 106 268 Monatliche Betriebsrechnung Art. 107 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein. 269 Art. 108 Rechnungsführung und Rechnungsabschluss (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AVIG)
<sup>1</sup> Die Kassen führen ihre Bücher nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.
@@ -1250,7 +1250,7 @@
- b. Prüfung der EDV-Anwendungen (Art. 109 b );
- c. Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. 110); 272 Prüfung des Gesetzesvollzugs der zuständigen Amtsstellen. d.
- c. Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. 110); 272 d. Prüfung des Gesetzesvollzugs der zuständigen Amtsstellen.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle kann eine Treuhandstelle mit der Prüfung beauftragen.
@@ -1272,7 +1272,7 @@
<sup>60</sup> Tagen bekannt.
<sup>2</sup> Sie eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle. Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso allfälliger zurückgeforderter Be- 283 träge auf der Grundlage dieser Verfügung. 284 Art. 111 a Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis
<sup>2</sup> Sie eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle. Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso allfälliger zurückgeforderter Be- 283 träge auf der Grundlage dieser Verfügung. 284 Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen im Falle Art. 111 a missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Als Mehrkosten im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen gelten die Kosten, welche die durchschnittlichen Kosten einer üblichen Arbeitgeberkontrolle übersteigen.
@@ -1302,7 +1302,7 @@
<sup>2</sup> Der haftende Kassenträger oder Kanton wird pro Schadenfall mit höchstens 10 000 Franken belastet, es sei denn, er hat den Schaden vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht.
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war. 287 Art. 114 a Haftungsrisikovergütung an die Kassenträger und die Kantone (Art. <sup>82</sup> Abs. 5, <sup>83</sup> und <sup>85</sup> g Abs. <sup>5</sup> AVIG) Das WBF legt die Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung des Ausgleichsfonds an die Kassenträger und die Kantone sowie die Vergütungssumme und deren Ausrichtung fest. 288 Befreiung von der Ersatzpflicht Art. 115 (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> g AVIG) 289
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war. 287 Art. 114 a Haftungsrisikovergütung an die Kassenträger und die Kantone (Art. <sup>82</sup> Abs. 5, <sup>83</sup> und <sup>85</sup> g Abs. <sup>5</sup> AVIG) Das WBF legt die Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung des Ausgleichsfonds an die Kassenträger und die Kantone sowie die Vergütungssumme und deren Ausrichtung fest. 288 Art. 115 Befreiung von der Ersatzpflicht (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> g AVIG) 289
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle kann den Träger auf sein Gesuch hin von der Ersatzpflicht befreien, wenn er glaubhaft macht, dass die Kasse an der fehlerhaften Auszahlung nur ein leichtes Verschulden trifft.
@@ -1344,238 +1344,6 @@
<sup>1</sup> Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:
- a. für die Arbeitslosenentschädigung sowie für die Kontrolle bei Kurzarbeit (Art. 40 AVIG) und bei wetterbedingtem Arbeitsausfall (Art. 49 AVIG) nach dem Ort, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt;
- b. für die Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebes; 292 c. für die Schlechtwetterentschädigung in der Schweiz nach dem Arbeitsort, im Ausland nach dem Ort des Betriebes; 293 d. für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungsund Konkursamtes. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem früheren Arbeitsort des Versicherten; 294 e. für die Beiträge an Umschulungsund Weiterbildungseinrichtungen sowie an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution; 295 f. für Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten, nach Artikel 20 a ; 296 g. für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten.
<sup>2</sup> Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung.
<sup>3</sup> Zuständig für die Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der 297 Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte.
<sup>4</sup> Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese bezeich- 298 net die zuständige Amtsstelle. 299 Errichtung und Betrieb der Regionalen Art. 119 a Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der Logistikstellen für 300 arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen) (Art. <sup>85</sup> b , <sup>85</sup> c und <sup>85</sup> e AVIG) 301
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Errichtung und den Betrieb der RAV. Sie sorgt für die Koordination auf nationaler Ebene sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung.
<sup>2</sup> Planung, Errichtung und Koordination der RAV obliegen der kantonalen Amtsstelle. Sie übt die Aufsicht über den Betrieb der RAV aus.
<sup>3</sup> Mehrere Kantone können durch Vereinbarung gemeinsam RAV und LAM-Stellen errichten und betreiben oder deren Einzugsgebiete kantonsübergreifend festlegen. Die Vereinbarung regelt namentlich:
- a. den Sitz der RAV oder LAM-Stellen;
- b. deren interne Organisation;
- c. die rechtliche Stellung der Leitung und der Mitarbeitenden; 302 d. die Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle.
<sup>4</sup> Jedes RAV und jede LAM-Stelle ist an das AVAM angeschlossen und bearbeitet die für den Vollzug der Aufgaben sowie für statistische Zwecke relevanten Daten 303 gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe i AVIG. 304 Anforderungen an die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung Art. 119 b betrauten Personen (Art. <sup>85</sup> b Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen müssen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Einstellung im Besitz des Eidgenössischen Fachausweises Personalberatung sein oder eine vom VSAA als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder Berufserfahrung vorweisen.
<sup>2</sup> Die Kantone sind verantwortlich für die Qualifizierung der mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen. Sie sorgen für eine spezifische Grundausbildung und eine adäquate Weiterbildung.
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle stellt zur Aufrechterhaltung der Transparenz im Ausbildungsbereich geeignete Informatikmittel zur Verfügung. In besonderen Fällen kann sie selber Ausbildungskurse anbieten oder solche als obligatorisch erklären. 305 Art. 119 c Tripartite Kommission (Art. <sup>85</sup> d und <sup>113</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. d AVIG)
<sup>1</sup> Der Kanton erstellt für seine tripartiten Kommissionen ein Geschäftsreglement mit deren Aufgaben, Kompetenzen und Organisation. Das Reglement wird der Ausgleichsstelle zur Kenntnisnahme zugestellt.
<sup>2</sup> <sup>306</sup> …
<sup>3</sup> Die Arbeitgeberund Arbeitnehmervertreter erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest. Die Entschädigungen werden den Kantonen im Rahmen der Finanzierung der RAV vergütet. bis307 Art. 119 c Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern (Art. <sup>85</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und <sup>85</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Privaten Stellenvermittlern, die zur Erfüllung der Beratungsund Vermittlungsaufgaben beigezogen werden, dürfen keine hoheitlichen Aufgaben wie die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit oder die Verfügung von Sanktionen übertragen werden.
<sup>2</sup> Die zuständige kantonale Amtsstelle regelt die Zusammenarbeit zwischen privaten Stellenvermittlern und den RAV schriftlich in einem Vertrag. Darin verpflichten sich die privaten Stellenvermittler, das RAV:
- a. über den Ausgang der Vermittlungsbemühungen zu orientieren und ihm fehlbares Verhalten von Versicherten zu melden;
- b. mit den nötigen Informationen zu versehen, damit dieses seine Aufgaben in der Arbeitsmarktbeobachtung über das AVAM wahrnehmen kann.
<sup>3</sup> Private Stellenvermittler können für die erbrachten Dienstleistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden. Die Ausgleichsstelle legt die zu Entschädigungen berechtigenden Dienstleistungen und die Höhe der Entschädigung fest.
<sup>4</sup> Daten über Versicherte oder offene Stellen dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Versicherten oder Arbeitgeber an private Stellenvermittler oder an Dritte weitergegeben werden. 308 Art. 119 d Interinstitutionelle Zusammenarbeit (Art. <sup>85</sup> f und <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle kann Gesuche um vorübergehende Kostenbeteiligung an der Optimierung der interinstitutionellen Zusammenarbeit bewilligen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- a. alle Institutionen, die Personen arbeitsmarktlichen Massnahmen zuweisen, beteiligen sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Grundlagen an den Kosten dieser Massnahmen;
- b. die personenbezogenen Massnahmen erhöhen die Vermittlungschancen der teilnehmenden Personen.
<sup>2</sup> Der Dienstleistungsaustausch zwischen den Institutionen ist mittels Leistungsvereinbarung zu definieren.
<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle erstattet der Aufsichtskommission jährlich Bericht über die Aktivitäten und Entscheide im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit.
#### 4. Abschnitt: Zentrale Ausgleichsstelle der AHV
##### **Art. 120** Beitragsabrechnung
(Art. <sup>87</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV überweist der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeden Monat die verfügbaren Beiträge.
<sup>2</sup> Sie stellt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeweils bis am 30. April des folgenden Jahres eine Abrechnung zu, in der die Beitragseinnahmen des Rechnungsjahres nach den einzelnen AHV-Ausgleichskassen aufgegliedert sind.
#### 5. Abschnitt: Aufsichtskommission
309 Art. 121 310 Ausschuss der Aufsichtskommission Art. 121 a (Art. <sup>89</sup> AVIG) Die Aufsichtskommission kann Aufgaben nach Artikel 89 AVIG einem Ausschuss übertragen. 311 Art. 121 b Vermögensanlage des Ausgleichsfonds (Art. <sup>89</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Aufsichtskommission entscheidet über die Anlage der Mittel .
<sup>2</sup> Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Gelder des Ausgleichsfonds auf Grund der von der Aufsichtskommission festgelegten Anlagestrategie und der Anlagerichtlinien an. Sie erstattet der Aufsichtskommission regelmässig über ihre Anlagetätigkeit Bericht. Drittes Kapitel: Finanzierung
##### **Art. 122** Verwaltungskosten der AHV-Ausgleichskassen
(Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die durch den Beitragsbezug entstandenen Kosten werden den AHV-Ausgleichskassen mit einer pauschalen Entschädigung vergütet.
<sup>2</sup> Die Entschädigung der Ausgleichskasse richtet sich nach der Zahl der angeschlossenen Arbeitgeber und nach der durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitragssumme je Arbeitgeber. Das Bundesamt für Sozialversicherungen setzt die Entschädigungsansätze im Einvernehmen mit dem SECO fest.
<sup>3</sup> Das Bundesamt für Sozialversicherungen bestimmt die Stichjahre für die Berechnung, ermittelt die Rechnungselemente und setzt die Entschädigungen im einzelnen fest.
<sup>4</sup> AHV-Ausgleichskassen, die nachweisen, dass die Entschädigung die Kosten des Beitragsbezuges offensichtlich nicht deckt, können beim Bundesamt für Sozialversicherungen eine angemessene zusätzliche Entschädigung verlangen. Dieses Amt entscheidet im Einvernehmen mit dem SECO. 312 Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Art. 122 a Amtsstelle (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Anrechenbar sind die Betriebskosten und Investitionskosten.
<sup>2</sup> Das WBF kann eine Pauschalentschädigung vorsehen oder für gewisse Aufwendungen Höchstansätze festlegen. Die Ausgleichsstelle entscheidet bei Zweifelsfällen im Einzelfall über die Anrechenbarkeit von Kosten.
<sup>3</sup> Das WBF definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der RAV, der LAM-Stellen und der kantonalen Amtsstellen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Stellensuchenden gewährleistet ist.
<sup>4</sup> Der Kanton reicht der Ausgleichsstelle über die voraussichtlichen Aufwendungen der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget ein. Die Ausgleichsstelle bestimmt den Einreichungszeitpunkt und die Form des Budgets.
<sup>5</sup> Die Ausgleichsstelle erlässt nach der Prüfung des Budgets eine Verfügung dem Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid).
<sup>6</sup> Es können höchstens 80 Prozent der voraussichtlichen Kosten bevorschusst werden. Eine erste Teilzahlung von höchstens 30 Prozent erfolgt zu Jahresbeginn, weitere Teilzahlungen erfolgen in regelmässigen Abständen.
<sup>7</sup> Bis spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein.
<sup>8</sup> Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung 313 vom 29. Juni 2001 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des 314 Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
<sup>9</sup> Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden. 315 Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen Art. 122 b (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Träger der Kasse beim Vollzug von Artikel 81 AVIG. Sie gibt dem Träger leistungsorientierte Anreize für einen effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:
- a. die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges;
- b. die Indikatoren zur Messung der Leistung;
- c. die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Arbeitslosenkassen;
- d. die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Arbeitslosenkassen;
- e. die Finanzierung;
- f. das Reporting;
- g. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.
<sup>2</sup> Das WBF kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission übertragen, in welcher die Kassen vertreten sind.
<sup>3</sup> Hat ein Träger für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Leistung festgelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren erfolgt analog der Leistungsvereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG, die das WBF mit den anderen Kassenträgern abgeschlossen hat. Befindet sich die Leistung einer Arbeitslosenkasse innerhalb der neutralen Zone oder in der Bonuszone, so werden dem Träger 100 Prozent der 316 anrechenbaren Kosten nach der Verordnung vom 12. Februar 1986 über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen entschädigt. Befindet sich die Leistung in der Maluszone, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet, die mit den anderen Trägern abgeschlossen wurde.
<sup>4</sup> Das WBF definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der Arbeitslosenkassen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Arbeitslosen gewährleistet ist. 317 Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle Art. 122 c (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85 b AVIG. Sie gibt dem Kanton Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:
- a. die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges;
- b. die Indikatoren zur Messung der Wirkungen;
- c. die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Vollzugsstellen;
- d. die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Kantone;
- e. das Reporting;
- f. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.
<sup>2</sup> Das WBF kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission übertragen, in welcher die Kantone vertreten sind.
<sup>3</sup> Um einen Vergleich der von den Kantonen erzielten Wirkungen zu ermöglichen, kann die Vereinbarung die Anwendung eines ökonometrischen Modells vorsehen.
<sup>4</sup> Der Kanton und das WBF regeln in der Vereinbarung die Einzelheiten des Anreizsystems in Abhängigkeit von den erzielten Wirkungen.
<sup>5</sup> Hat ein Kanton die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterzeichnet, so bestimmt das WBF per Verfügung darüber, in welchem Umfang diese angewendet wird. 318 Art. 123 Vierter Titel: Verschiedene Bestimmungen 319 Art. 124 Nachzahlungen an bevorschussende Dritte (Art. <sup>94</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die bevorschussende Stelle hat ihren Anspruch bei der zuständigen Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt der Ausrichtung des Vorschusses geltend zu machen.
<sup>2</sup> Als Vorschussleistungen gelten:
- a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Nachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
- b. von Gesetzes wegen oder aufgrund eines Vertrages erbrachte Leistungen, soweit aus dem Gesetz oder dem Vertrag ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Nachzahlung abgeleitet werden kann. 320 Art. 124 a 321 Aktenaufbewahrung Art. 125 (Art. <sup>46</sup> ATSG, 79, <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>96</sup> b AVIG) 322
<sup>1</sup> Die Kassen bewahren ihre Bücher und Buchungsbelege zehn Jahre und die Akten über die Versicherungsfälle nach Abschluss der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mindestens fünf Jahre auf.
<sup>2</sup> Die abgeschlossenen Akten können in der Form von Aufzeichnungen auf Bildoder Datenträger aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen müssen die Dokumente originalgetreu wiedergeben.
<sup>3</sup> Die Kassen und die für die Aufbewahrung auf Bildoder Datenträgern betrauten Organe treffen die notwendigen Massnahmen, um die Personendaten gegen Verlust, unbefugte Bearbeitung oder Kenntnisnahme und gegen unbefugte Aneignung angemessen zu schützen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
<sup>4</sup> Bei Auflösung der Kasse ist deren Träger für die ordnungsgemässe Aufbewahrung verantwortlich. Gibt es keinen Träger, so bezeichnet die Kasse mit dem Liquidationsbeschluss eine Person oder Stelle, die für die ordnungsgemässe Aufbewahrung verantwortlich ist.
<sup>5</sup> Akten und Aufzeichnungen auf Bildoder Datenträgern, die personenbezogene Daten enthalten, müssen spätestens nach zehn Jahren vernichtet werden. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Ablieferung von Akten an die staatlichen Archive.
<sup>6</sup> Die Kassen sind für die Aufzeichnung der aufzubewahrenden Akten auf Bildoder Datenträger verantwortlich. Wenn sie diese Aufgabe einem zentralen Dienst übertragen, ist eine Kasse zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. Diese erlässt ein Bearbeitungsreglement, welches die vorgeschriebenen Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über den Datenschutz enthält.
<sup>7</sup> Die Aufsichtsbehörde überwacht die Durchführung.
<sup>8</sup> Dieser Artikel gilt für die übrigen Durchführungsstellen sinngemäss.
##### **Art. 126** Datenschutzrechte der betroffenen Person
(Art. <sup>96</sup> b , <sup>96</sup> c und <sup>97</sup> a AVIG) 323
<sup>1</sup> Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betroffenen Personen orientiert über: 324 a. den Zweck der Informationssysteme;
- b. die bearbeiteten Daten und über deren regelmässige Empfänger;
- c. ihre Rechte.
<sup>2</sup> Die betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlangen, dass sie:
- a. ihr über die sie betreffenden Daten kostenlos, schriftlich und in allgemein verständlicher Form Auskunft geben;
- b. unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen oder ergänzen;
- c. nicht mehr benötigte Daten vernichten.
<sup>3</sup> Die betroffene Person kann zudem verlangen, dass eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten auch denjenigen Stellen mitgeteilt wird, an welche die Daten weitergegeben wurden.
<sup>4</sup> <sup>325</sup> …
<sup>5</sup> Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informa- 326 tionssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. 327 Art. 126 a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten (Art. <sup>97</sup> a Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>1</sup> In den Fällen nach Artikel 97 a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den 328 Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
<sup>2</sup> Für Publikationen nach Artikel 97 a Absatz 3 AVIG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
<sup>3</sup> Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. 329 Art. 127 330 Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts Art. 128 (Art. <sup>100</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 119.
<sup>2</sup> Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons. 331 Art. 128 a Übriges Verfahren (Art. <sup>34</sup> ATSG, <sup>102</sup> AVIG) 332
<sup>1</sup> Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sind den Parteien, der Vorinstanz, der kantonalen Amtsstelle und dem SECO zu eröffnen.
<sup>2</sup> Dem SECO sind überdies zu eröffnen:
- a. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben c und d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85 b Abs. 1 AVIG);
- b. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AVIG, sofern die Auskunftspflicht gegenüber der kantonalen Amtsstelle oder dem Arbeitsamt verletzt wurde und die Verfügungen nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85 b Abs. 1 AVIG);
- c. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 4 AVIG; 333 d. …
- e. Verfügungen nach Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 45 Absatz 4 AVIG;
- f. Verfügungen über Fälle, die gestützt auf Artikel 81 Absatz 2 AVIG der kantonalen Amtsstelle oder einer von dieser bezeichneten Stelle zum Entscheid unterbreitet worden sind;
- g. Verfügungen nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85 b Abs. 1 AVIG);
- h. Entscheide über Erlassgesuche nach Artikel 95 AVIG;
- i. Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a–h dem SECO zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG). 334 Art. 129 335 Verhältnis zum europäischen Recht Art. 129 a Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinn von Artikel 14 Absatz 3 AVIG sind diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die das in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a AVIG erwähnte Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt. Fünfter Titel: Schlussbestimmungen 336 Art. 130 Aufhebung bisherigen Rechts 337 Die Verordnung vom 25. Februar 1986 über die Verwaltungskostenbeschwerden der Arbeitslosenkassen wird aufgehoben 338 Art. 131 Änderung bisherigen Rechts 339 … 340 Art. 131 a 341 Inkrafttreten Art. 132
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 76 Absätze <sup>1</sup> Buchstabe c und 2 am 1. Januar 1984 in Kraft.
<sup>2</sup> Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und <sup>2</sup> tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: SR 830.1
@@ -1588,9 +1356,9 @@
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^6]: Bisheriger 1. Tit.
[^7]: Bisheriger Art. 1.
[^6]: Ursprünglich 1. Tit.
[^7]: Ursprünglich Art. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^8]: SR 220
@@ -1670,7 +1438,7 @@
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^47]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^47]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
@@ -1910,7 +1678,7 @@
[^166]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^167]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2003 (AS 2003 3491). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft vom 1. Jan. 2012 bis 31. Dez. 2013 (AS 2011 4771).
[^167]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2003 (AS 2003 3491). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft vom 1. Febr. 2016 bis zum 31. Juli 2017 (AS 2016 351).
[^168]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132). Laut Ziff. II kann die Karenzfrist von zwei Wochen nach Abs. 4 bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änd. zu laufen beginnen, sofern die Kurzarbeit vorangemeldet worden ist.
@@ -1922,7 +1690,7 @@
[^172]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^173]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Febr. 2009 (AS 2009 1027). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft vom 1. Jan. 2012 bis 31. Dez. 2013 (AS 2011 4771).
[^173]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Febr. 2009 (AS 2009 1027). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft vom 1. Febr. 2016 bis zum 31. Juli 2017 (AS 2016 351).
[^174]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
@@ -2159,103 +1927,3 @@
[^290]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^291]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^292]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^293]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^294]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^295]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).
[^296]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^297]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^298]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^299]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^300]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^301]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^302]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^303]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^304]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^305]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^306]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^307]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
[^308]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^309]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^310]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^311]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^312]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^313]: SR 837.023.3
[^314]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^315]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^316]: SR 837.12
[^317]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^318]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
[^319]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^320]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^321]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^322]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^323]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^324]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^325]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^326]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^327]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^328]: SR
[^329]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^330]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^331]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^332]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^333]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[^334]: Aufgehoben durch Ziff. II 100 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^335]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1715). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).
[^336]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^337]: [AS 1986 507]
[^338]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^339]: Die Änderung kann unter AS 2011 1179 konsultiert werden.
[^340]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2005 (AS 2005 3591). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
[^341]: AS 2011 1241
2013-01-01
2012-04-01
2012-01-01
2011-04-01
2011-01-01
2010-12-01
2010-11-01
2010-10-01
2010-09-01
2010-06-01
2010-05-01
2010-04-01
2010-03-01
2010-01-01
2009-12-01
2009-11-01
2009-09-01
2009-04-01
2008-01-01
2007-01-01
2006-10-01
2006-07-01
2006-01-01
2005-07-01
2004-05-01
2004-04-01
2004-01-01
2003-10-01
2003-07-01
2003-01-01
2002-10-01
2002-06-01
2001-01-01
2000-01-01
1983-08-31
AVIV
Originalfassung
Text zu diesem Datum