Änderungshistorie

Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

45 Versionen · 1983-08-31

Änderungen vom 2003-01-01

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# Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) , verordnet: Erster Titel: Beiträge
<sup>2</sup> Art. 1 Begrenzung des beitragspflichtigen Lohnes (Art. <sup>3</sup> AVIG) Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird zur Berechnung der Höchstgrenze des beitragspflichtigen Lohnes der 360. Teil des Jahreshöchstbetrags mit der Anzahl Kalendertage des Beschäftigungszeitraums multipliziert.
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
<sup>2</sup> und auf Artikel 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982
<sup>3</sup> (AVIG), verordnet: Erster Titel: Beiträge
<sup>4</sup> Art. 1 Begrenzung des beitragspflichtigen Lohnes (Art. <sup>3</sup> AVIG) Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird zur Berechnung der Höchstgrenze des beitragspflichtigen Lohnes der 360. Teil des Jahreshöchstbetrags mit der Anzahl Kalendertage des Beschäftigungszeitraums multipliziert.
##### **Art. 2** Verwaltungskostenbeitrag
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<sup>1</sup> Heimarbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die aufgrund eines
<sup>3</sup> Heimarbeit verrich- Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts ten.
<sup>5</sup> Heimarbeit verrich- Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts ten.
<sup>2</sup> Die besonderen Vorschriften über die Heimarbeitnehmer werden angewendet, wenn der Versicherte seinen letzten Verdienst vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Heimarbeit erzielt hat.
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(Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht.
<sup>4</sup> Besondere Wartezeiten Art. 6 (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>14</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>6</sup> Besondere Wartezeiten Art. <sup>6</sup> (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>14</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz <sup>1</sup> Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen, wenn sie:
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<sup>6</sup> Die Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 1 AVIG zu bestehen. Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.
<sup>5</sup> Allgemeine Wartezeit Art. 6 a bis (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>1</sup> AVIG)
<sup>7</sup> Allgemeine Wartezeit Art. 6 a bis (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die allgemeine Wartezeit von fünf Tagen ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.
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- f. Journalist.
<sup>6</sup> ... 2
<sup>7</sup> Art. 9 Ferienentschädigung in Sonderfällen (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>8</sup> ... 2
<sup>9</sup> Art. <sup>9</sup> Ferienentschädigung in Sonderfällen (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Erhält der Versicherte eine Ferienentschädigung in der Höhe von mindestens 20 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes, so ist die entsprechende Anzahl Ferientage vom anrechenbaren Arbeitsausfall abzuziehen, sofern
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<sup>5</sup> Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gilt zudem Artikel 67 der
<sup>8</sup> zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher- Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern [Verordnung (EWG) Nr. 1408/71]. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der
<sup>9</sup> Schweiz, bleibt das Protokoll zu Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vorbehalten. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EFTA bleiben die Protokolle
<sup>10</sup> zur Anwendung der Systeme der sozialen Si- Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 cherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern [Verordnung (EWG) Nr. 1408/71]. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der
<sup>11</sup> Schweiz, bleibt das Protokoll zu Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vorbehalten. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EFTA bleiben die Protokolle
<sup>1</sup> und 2 zur Anlage 2 zum Anhang K des Übereinkommens zur Errichtung der Euro-
<sup>10</sup> <sup>11</sup> vorbehalten. päischen Freihandelsassoziation (EFTA)
<sup>12</sup> Art. 11 a Anrechnung der Erziehungsperiode bis (Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>12</sup> <sup>13</sup> vorbehalten. päischen Freihandelsassoziation (EFTA)
<sup>14</sup> Art. 11 a Anrechnung der Erziehungsperiode bis (Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Versicherten bestimmen das Ende der Erziehungsperiode selber und können es bis zum Zeitpunkt geltend machen, in welchem das jüngste Kind das Alter von 16 Jahren erreicht.
<sup>2</sup> <sup>13</sup> ...
<sup>2</sup> <sup>15</sup> ...
<sup>3</sup> Versicherte können sich die Erziehungsperiode nur einmal als Beitragszeit anrechnen lassen.
<sup>14</sup> Einkommensund Vermögensgrenze Art. 11 b ter (Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>16</sup> Art. 11 b Einkommensund Vermögensgrenze ter (Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> bis Ein Anspruch nach Artikel 13 Absatz 2 AVIG kann geltend gemacht werden, wenn das anrechenbare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Vermögens weniger als 35 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 23 Absatz 1 AVIG beträgt. Dieser Prozentsatz erhöht sich:
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- a. aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und
<sup>15</sup> einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entb.
<sup>16</sup> schädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.
<sup>17</sup> einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entb.
<sup>18</sup> schädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.
<sup>3</sup> Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche
<sup>17</sup> Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.
<sup>19</sup> Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.
##### **Art. 13** Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
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<sup>1</sup> Als Mutterschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz <sup>1</sup> Buchstabe b AVIG zählen die
<sup>18</sup> Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft.
<sup>20</sup> Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft.
<sup>2</sup> Niedergelassene Ausländer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres nach ihrer Rückkehr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie eine der Beitragsdauer nach Artikel
<sup>13</sup> Absatz 1 AVIG entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland
<sup>19</sup> nachweisen können.
<sup>21</sup> nachweisen können.
##### **Art. 14** Vermittlungsfähigkeit von Heimarbeitnehmern
<sup>20</sup> und Temporärarbeitnehmern (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> <sup>21</sup> ...
<sup>22</sup> und Temporärarbeitnehmern (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> <sup>23</sup> ...
<sup>2</sup> Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit sind, auch ausserhäusliche Arbeit anzunehmen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie dazu aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind.
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##### **Art. 15** Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten
AVIG)22 (Art. <sup>15</sup> Abs. 2, <sup>96</sup> a und <sup>96</sup> b
AVIG)24 (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> ATSG, Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>96</sup> b
<sup>1</sup> Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten wirken die kantonalen Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des
<sup>23</sup> Innern.
<sup>25</sup> Innern.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn Stellen der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung, der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge bei der Abklärung der Anspruchsberechtigung oder bei der Vermittlung von Behinderten beteiligt sind.
<sup>3</sup> Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt.
<sup>24</sup> Zumutbare Arbeit Art. 16 (Art. <sup>16</sup> AVIG)
<sup>26</sup> Zumutbare Arbeit Art. 16 (Art. <sup>16</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die zuständige Amtsstelle klärt ab, ob ein Einstellungsgrund vorliegt, wenn der Versicherte:
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- d. eine ihm zugewiesene Stelle durch eigenes Verschulden nicht antritt.
<sup>2</sup> Sie gibt dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme. Liegt ein Einstellungsgrund vor, so stellt sie ihn mittels Verfügung in seiner Anspruchsberechtigung ein.
<sup>2</sup> <sup>27</sup> ... Liegt ein Einstellungsgrund vor, so stellt sie ihn mittels Verfügung in seiner Anspruchsberechtigung ein.
<sup>3</sup> Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides zu.
<sup>25</sup> Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit Art. 17 (Art. <sup>16</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. i AVIG) Ausnahmefälle nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG liegen insbesondere vor, wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt:
<sup>28</sup> Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit Art. 17 (Art. <sup>16</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. i AVIG) Ausnahmefälle nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG liegen insbesondere vor, wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt:
- a. für deren Ausübung der Versicherte weder über den erforderlichen Ausbildungsstand noch über die erforderliche Erfahrung verfügt;
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- c. die hochbezahlt war, und wenn anzunehmen ist, dass der Versicherte keine vergleichbare Tätigkeit mit entsprechendem Einkommen mehr ausüben kann.
#### 2. Abschnitt: Beratung und Kontrolle <sup>26</sup>
<sup>27</sup> <sup>28</sup> Art. 18 Örtliche Zuständigkeit (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
#### 2. Abschnitt: Beratung und Kontrolle <sup>29</sup>
<sup>30</sup> <sup>31</sup> Art. 18 Örtliche Zuständigkeit (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als Wohnort des Versicherten gilt sein Wohnsitz nach den Artikeln 23 und 25 des
<sup>29</sup> . Zivilgesetzbuches
<sup>32</sup> . Zivilgesetzbuches
<sup>2</sup> Die Beratungsund Kontrollgespräche werden von der zuständigen Amtsstelle durchgeführt.
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<sup>5</sup> Bevormundete und Wochenaufenthalter müssen ihre Beratungsund Kontrollgespräche stets mit der gleichen zuständigen Amtsstelle führen, ausser wenn sie den Wohnoder Aufenthaltsort wechseln.
<sup>30</sup> <sup>31</sup> Persönliche Meldung bei der Gemeinde Art. 19 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>33</sup> <sup>34</sup> Persönliche Meldung bei der Gemeinde Art. 19 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Versicherte muss sich bei der Gemeinde seines Wohnsitzes persönlich melden.
<sup>2</sup> Bei der Gemeinde wählt der Versicherte die Kasse. Auf Anfrage hin gibt ihm die Kasse Auskunft über sein Bezugsrecht.
<sup>2</sup> Er wählt bei der Gemeinde die Kasse. Zur Aufklärung und Beratung im Sinne von Artikel 27 ATSG verweist die Gemeinde den Versicherten an die dafür zuständigen
<sup>35</sup> Durchführungsstellen.
<sup>3</sup> Die Gemeinde bestätigt dem Versicherten das Datum seiner Meldung und die von ihm gewählte Kasse. Der Kanton ist für die Erfassung der Kontrolldaten innert sieben Tagen seit der Meldung bei der Gemeinde verantwortlich.
<sup>32</sup> <sup>33</sup> Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle Art. 20 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>36</sup> Art. 19 a Aufklärung über Rechte und Pflichten (Art. <sup>27</sup> ATSG)
<sup>1</sup> Die in Artikel 76 Absatz <sup>1</sup> Buchstaben a–d AVIG genannten Durchführungsstellen klären die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen.
<sup>2</sup> Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben (Art. 81 AVIG).
<sup>3</sup> Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 85 und 85 b AVIG).
<sup>37</sup> <sup>38</sup> Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle Art. 20 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Versicherte muss bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle vorlegen:
<sup>34</sup> das Formular «Meldung bei der Wohngemeinde»; a.
<sup>35</sup> die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den b. Ausländerausweis;
<sup>36</sup> den Versicherungsausweis der AHV/IV; c.
<sup>37</sup> das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigund. gen über die persönliche Ausund Weiterbildung sowie den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit.
<sup>39</sup> das Formular «Meldung bei der Wohngemeinde»; a.
<sup>40</sup> die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den b. Ausländerausweis;
<sup>41</sup> den Versicherungsausweis der AHV/IV; c.
<sup>42</sup> das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigund. gen über die persönliche Ausund Weiterbildung sowie den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit.
<sup>2</sup> Die zuständige Amtsstelle prüft die Richtigkeit der Angaben auf dem Versicherungsausweis der AHV/IV; auf ihr Ersuchen stellt die kantonale Ausgleichskasse einen gültigen Versicherungsausweis aus.
<sup>3</sup> Sie erfasst die Anmeldedaten im Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) und überlässt dem Versicherten die Kopie für die Kasse.
<sup>4</sup> Sie macht den Versicherten auf seine Pflichten nach Artikel 17 AVIG aufmerksam, insbesondere auf die Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen.
<sup>38</sup> Anwendbare Rechtsvorschriften bei Stellensuchenden, Art. 20 a die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG und Art. <sup>20</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>39</sup> In Ergänzung zu Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie zu Arti-
<sup>40</sup> über die Durchführung der Verordnung kel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (Verordnung [EWG] Nr. 574/72), muss sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder der Schweiz, der sich zwecks Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhält, bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum in dem Kanton melden, in dem er sich erstmals der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Bei der Anmeldung wählt der Stellensuchende die Kasse. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der Kasse oder des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums ausgeschlossen.
<sup>41</sup> Beratung und Kontrolle Art. 21 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>4</sup> <sup>43</sup> ...
<sup>44</sup> Art. 20 a Anwendbare Rechtsvorschriften bei Stellensuchenden, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG und Art. <sup>20</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>45</sup> In Ergänzung zu Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie zu Arti-
<sup>46</sup> über die Durchführung der Verordnung kel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (Verordnung [EWG] Nr. 574/72), muss sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder der Schweiz, der sich zwecks Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhält, bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum in dem Kanton melden, in dem er sich erstmals der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Bei der Anmeldung wählt der Stellensuchende die Kasse. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der Kasse oder des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums ausgeschlossen.
<sup>47</sup> Beratung und Kontrolle Art. 21 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungsund Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Der Versicherte muss sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann.
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<sup>4</sup> Zwischen dem 24. Dezember und dem 2. Januar finden keine Beratungsund Kontrollgespräche statt.
<sup>42</sup> Art. 22 Beratungsund Kontrollgespräche (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>48</sup> Beratungsund Kontrollgespräche Art. 22 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Das erste Beratungsund Kontrollgespräch muss innerhalb von 15 Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung geführt werden.
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<sup>4</sup> Die zuständige Amtsstelle legt mit dem Versicherten fest, wie er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann.
<sup>43</sup> Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs Art. 23 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>49</sup> Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs Art. 23 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Kontrolldaten werden mit dem Datensatz «Kontrolldaten» oder mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» erfasst. Der Kanton hat sich für einen Datenträger zu entscheiden.
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<sup>4</sup> Die zuständige Amtsstelle stellt sicher, dass der Versicherte am Monatsende über den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt.
<sup>5</sup> <sup>44</sup> <sup>45</sup> Im Übrigen gilt Artikel 83 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 .
<sup>46</sup> Art. 24 Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>5</sup> <sup>50</sup> <sup>51</sup> Im Übrigen gilt Artikel 83 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 .
<sup>52</sup> Art. 24 Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Hält die zuständige Amtsstelle den Versicherten nicht oder nur teilweise für vermittlungsfähig, so gibt sie dies der Kasse bekannt.
<sup>2</sup> Die zuständige Amtsstelle gibt dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme und erlässt eine Verfügung über den Grad der Vermittlungsfähigkeit.
<sup>2</sup> Die zuständige Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den Grad der Vermittlungs-
<sup>53</sup> fähigkeit.
<sup>3</sup> Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides zu.
<sup>47</sup> <sup>48</sup> Erleichterung der Beratung und Kontrolle Art. 25 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>54</sup> <sup>55</sup> Erleichterung der Beratung und Kontrolle Art. 25 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die zuständige Amtsstelle kann zur Erleichterung im Einzelfall anordnen, dass:
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<sup>2</sup> Die zuständige Amtsstelle kann gestatten, dass ein Versicherter ausnahmsweise sein Beratungsund Kontrollgespräch verschiebt, wenn er nachweist, dass er am vereinbarten Termin aus zwingenden Gründen, wie zum Beispiel Ortsabwesenheit
<sup>49</sup> wegen Stellenbewerbung oder wegen eines Familienereignisses, verhindert ist.
<sup>50</sup> Art. 25 a Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Versicherten, die sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begeben (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA, der sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begibt, gilt Artikel 69 der Verordnung (EWG)
<sup>51</sup> <sup>52</sup> sowie Artikel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 . Nr. 1408/71
<sup>53</sup> <sup>54</sup> Persönliche Arbeitsbemühungen des Versicherten Art. 26 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG)
<sup>56</sup> wegen Stellenbewerbung oder wegen eines Familienereignisses, verhindert ist.
<sup>57</sup> Art. 25 a Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Versicherten, die sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begeben (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA, der sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begibt, gilt Artikel 69 der Verordnung (EWG)
<sup>58</sup> <sup>59</sup> sowie Artikel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 . Nr. 1408/71
<sup>60</sup> <sup>61</sup> Art. 26 Persönliche Arbeitsbemühungen des Versicherten (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG)
<sup>1</sup> Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.
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<sup>3</sup> Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich
<sup>55</sup> zu überprüfen.
<sup>56</sup> Art. 27 Kontrollfreie Tage (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>62</sup> zu überprüfen.
<sup>63</sup> Art. 27 Kontrollfreie Tage (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen.
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<sup>5</sup> Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden.
<sup>57</sup> Art. 27 a Kontrollperiode (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat.
<sup>64</sup> Kontrollperiode Art. 27 a (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat.
#### 3. Abschnitt: Entschädigung
<sup>58</sup> Art. 28 Kassenwahl und Kassenwechsel (Art. <sup>20</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>65</sup> Art. 28 Kassenwahl und Kassenwechsel (Art. <sup>20</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Mit der persönlichen Meldung bei der Gemeinde wählt der Versicherte die Kasse.
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- c. die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre;
<sup>59</sup> den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben d. der versicherten Person»;
<sup>66</sup> den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben d. der versicherten Person»;
- e. alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines An-
<sup>60</sup> spruchs verlangt.
<sup>67</sup> spruchs verlangt.
<sup>2</sup> Zur Geltendmachung seines Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt der Versicherte der Kasse vor:
<sup>61</sup> den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben a. der versicherten Person»;
<sup>68</sup> den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben a. der versicherten Person»;
- b. die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste;
<sup>62</sup> weitere Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verc. langt;
<sup>63</sup> <sup>64</sup> . d. ...
<sup>69</sup> weitere Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verc. langt;
<sup>70</sup> <sup>71</sup> d. ... .
<sup>3</sup> Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung auf-
<sup>65</sup> merksam.
<sup>72</sup> merksam.
<sup>4</sup> Kann der Versicherte Tatsachen, die für die Beurteilung seines Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigung nachweisen, so kann die Kasse ausnahmsweise eine von ihm unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint.
##### **Art. 30** Auszahlung der Entschädigung, Steuerausweis
AVIG)66 (Art. 20, <sup>96</sup> a , <sup>96</sup> b und <sup>97</sup> a
AVIG)73 (Art. 20, <sup>96</sup> a , <sup>96</sup> b und <sup>97</sup> a
<sup>1</sup> Die Kasse zahlt die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats aus.
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<sup>3</sup> Bei einem Stellensuchenden nach Artikel 20 a gilt zudem Artikel 84 der Verord-
<sup>67</sup> <sup>68</sup> . nung (EWG) Nr. 574/72
<sup>69</sup> Art. 31 Vorschuss (Art. <sup>20</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG) Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht.
<sup>70</sup> Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter Art. 32 (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>22</sup> AVIG) Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde.
<sup>71</sup> Art. 33 Taggeldansatz (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>74</sup> <sup>75</sup> . nung (EWG) Nr. 574/72
<sup>76</sup> Art. 31 Vorschuss (Art. <sup>20</sup> AVIG) Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht.
<sup>78</sup> Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter Art. 32 (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>22</sup> AVIG) Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde.
<sup>79</sup> Art. 33 Taggeldansatz (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG besteht,
<sup>72</sup> unterhaltspflichtig wenn der Versicherte nach Artikel 277 des Zivilgesetzbuches
<sup>73</sup> <sup>74</sup> . ist. Im Übrigen gilt Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
<sup>80</sup> unterhaltspflichtig wenn der Versicherte nach Artikel 277 des Zivilgesetzbuches
<sup>81</sup> <sup>82</sup> . ist. Im Übrigen gilt Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
<sup>2</sup> Das Taggeld nach Artikel 22 Absatz <sup>2</sup> AVIG beträgt mindestens 130 Franken.
<sup>3</sup> Invalidität im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG liegt vor bei Personen, die:
<sup>75</sup> eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfalla. versicherung, der Militärversicherung oder Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder nach den Rechtsvorschriften eines der EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Island oder Liechtenstein beziehen; oder
- b. einen Antrag auf Invalidenrente nach Buchstabe a gestellt haben, der nicht aussichtslos erscheint.
<sup>3</sup> Anspruch auf ein Taggeld gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG haben Personen, die:
- a. eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung oder Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder nach den Rechtsvorschriften eines der EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Island oder Liechtenstein beziehen; oder
- b. einen Antrag auf Invalidenrente nach Buchstabe a gestellt haben, der nicht
<sup>83</sup> aussichtslos erscheint.
##### **Art. 34** Zuschlag für Kinderund Ausbildungszulagen
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<sup>1</sup> Der Zuschlag für die Kinderund Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem der Versicherte wohnt. Im Übrigen gilt
<sup>76</sup> <sup>77</sup> . Artikel <sup>76</sup> der Verordnung (EWG) 574/72
<sup>2</sup> <sup>78</sup> Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) gibt den Durchführungsorganen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung jährlich die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.
<sup>84</sup> <sup>85</sup> . Artikel 76 der Verordnung (EWG) 574/72
<sup>2</sup> <sup>86</sup> Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) gibt den Durchführungsorganen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung jährlich die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.
##### **Art. 35** AHV-Abrechnung für Arbeitslosenentschädigungen
(Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Kasse zieht den Arbeitnehmeranteil des AHV/IV/EO-Beitrages von den Taggeldern nach den Artikeln 18 ff. und 61 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ab.
<sup>1</sup> Die Kasse zieht den Arbeitnehmeranteil des AHV/IV/EO-Beitrages von den Taggeldern nach den Artikeln 18 ff. und 61 AVIG ab.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Sozialversicherung regelt im Einvernehmen mit dem seco die Beitragsabrechnung mit der AHV/IV/EO, die Meldung der auf den individuellen Konten der AHV einzutragenden Einkommen sowie die Deckung der daraus entstehenden Kosten.
@@ -470,9 +488,9 @@
<sup>4</sup> Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV erstellte AHV-Abrechnung sowie die Beitragsüberweisungen. Sie kontrolliert ausserdem die Meldungen, welche die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zur Führung der individuellen Konten liefert.
<sup>79</sup> Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle Art. 36 (Art. <sup>22</sup> a Abs. <sup>4</sup> AVIG) Für die Einzelheiten und das Verfahren gilt die Verordnung vom 24. Januar
<sup>80</sup> über die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen. 1996
<sup>87</sup> Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle Art. 36 (Art. <sup>22</sup> a Abs. <sup>4</sup> AVIG) Für die Einzelheiten und das Verfahren gilt die Verordnung vom 24. Januar
<sup>88</sup> über die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen. 1996
##### **Art. 37** Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst
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<sup>1</sup> Als Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst gilt in der Regel der letzte Beitragsmonat (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Vor-
<sup>81</sup> behalten bleibt Absatz 5.
<sup>89</sup> behalten bleibt Absatz 5.
<sup>2</sup> Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten sechs Monate ab, so wird der versicherte Verdienst aufgrund
<sup>82</sup> dieses Durchschnittslohnes berechnet.
<sup>90</sup> dieses Durchschnittslohnes berechnet.
<sup>3</sup> Wirkt sich die Bemessung aufgrund der Absätze 1 und 2 für den Versicherten unbillig aus, so kann die Kasse auf einen längeren Bemessungszeitraum, höchstens aber auf die letzten zwölf Beitragsmonate, abstellen. 3bis Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind oder in der Art des Arbeitsverhältnisses liegen, wird der versicherte Verdienst aus den letzten zwölf Monaten, jedoch höchstens aufgrund der
<sup>83</sup> vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit ermittelt. 3ter Wurde die Beitragszeit für einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesslich in einer abgelaufenen Rahmenfrist für den Leistungsbezug zurückgelegt, so berechnet sich der versicherte Verdienst grundsätzlich aus den letzten sechs Beitragsmonaten dieser Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Beitragszeiten mit
<sup>84</sup> Differenzzahlungen nach Artikel 41a Absatz 4 bleiben dabei unberücksichtigt.
<sup>91</sup> vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit ermittelt. 3ter Wurde die Beitragszeit für einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesslich in einer abgelaufenen Rahmenfrist für den Leistungsbezug zurückgelegt, so berechnet sich der versicherte Verdienst grundsätzlich aus den letzten sechs Beitragsmonaten dieser Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Beitragszeiten mit
<sup>92</sup> Differenzzahlungen nach Artikel 41a Absatz 4 bleiben dabei unberücksichtigt.
<sup>4</sup> Der versicherte Verdienst wird auf die nächste Kontrollperiode neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug:
- a. der Versicherte während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und er erneut arbeitslos wird;
<sup>85</sup> b. die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sich verändert.
<sup>93</sup> b. die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sich verändert.
<sup>5</sup> Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA der während des Bemessungszeitraumes für den versicherten Verdienst in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in Norwegen, Island oder Liechtenstein als Arbeitnehmer tätig war, gilt Artikel 68 Absatz 1
<sup>86</sup> <sup>87</sup> . der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
<sup>88</sup> Art. 38
<sup>94</sup> <sup>95</sup> . der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
<sup>96</sup> Art. 38
##### **Art. 39** Massgebender Lohn bei Anrechnung von Zeiten,
die Beitragszeiten gleichgesetzt sind. (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Für Zeiten, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als Beitragszeiten angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte.
<sup>89</sup> Art. 40 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken, bei Heimarbeitnehmern 300 Franken, nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt. 2–3 <sup>90</sup> ...
<sup>91</sup> Art. 40 a Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Tagesverdienst wird ermittelt. indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird.
<sup>92</sup> Versicherter Verdienst von Behinderten Art. 40 b (Art. <sup>23</sup> Abs. AVIG) Bei Versicherten. die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
<sup>93</sup> Pauschalansätze für den versicherten Verdienst Art. 41 bis (Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>23</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
die Beitragszeiten gleichgesetzt sind. (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Für Zeiten, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte.
<sup>97</sup> Art. 40 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken, bei Heimarbeitnehmern 300 Franken, nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt. 2–3 <sup>98</sup> ...
<sup>99</sup> Art. 40 a Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Tagesverdienst wird ermittelt. indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird. 100 Versicherter Verdienst von Behinderten Art. 40 b (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Bei Versicherten. die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. 101 Pauschalansätze für den versicherten Verdienst Art. 41 bis (Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>23</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine Berufslehre oder einer Erziehungsperiode von Kindern unter 16 Jahren Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten folgende Pauschalansätze:
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- c.[^102] Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind.
<sup>2</sup> Die Pauschalansätze werden um 50 Prozent reduziert bei Versicherten, die:
<sup>94</sup> nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit a. einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen;
<sup>2</sup> Die Pauschalansätze werden um 50 Prozent reduziert bei Versicherten, die: 102 nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit a. einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen;
- b. weniger als 25 Jahre alt sind; und
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<sup>3</sup> Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Personen, deren Lehrlingslohn den entsprechenden Pauschalansatz übersteigt.
<sup>4</sup> Ändern sich die Umstände für die Bestimmung der Pauschalansätze im Laufe des Taggeldbezuges, so gilt der neue Pauschalansatz ab Beginn der entsprechenden
<sup>95</sup> Kontrollperiode.
<sup>5</sup> Das EVD kann nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission die Pauschalansätze mit Wirkung auf Beginn des Kalenderjahres der Lohnentwicklung anpassen.
<sup>96</sup> Kompensationszahlungen Art. 41 a (Art. <sup>16</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. i und <sup>24</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein An-
<sup>97</sup> spruch auf Kompensationszahlungen.
<sup>2</sup> Besteht kein Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so gilt ein Einkommen ab 70 Prozent des versicherten Verdienstes als
<sup>98</sup> zumutbar.
<sup>4</sup> Ändern sich die Umstände für die Bestimmung der Pauschalansätze im Laufe des Taggeldbezuges, so gilt der neue Pauschalansatz ab Beginn der entsprechenden 103 Kontrollperiode.
<sup>5</sup> Das EVD kann nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission die Pauschalansätze mit Wirkung auf Beginn des Kalenderjahres der Lohnentwicklung anpassen. 104 Kompensationszahlungen Art. 41 a (Art. <sup>16</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. i und <sup>24</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein An- 105 spruch auf Kompensationszahlungen.
<sup>2</sup> Besteht kein Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so gilt ein Einkommen ab 70 Prozent des versicherten Verdienstes als 106 zumutbar.
<sup>3</sup> Kein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht, wenn ein Arbeitsverhältnis, das weniger als ein Jahr unterbrochen war, zwischen den gleichen Parteien unter einer der folgenden Bedingungen fortgesetzt wird:
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- b. Die Arbeitszeit wird beibehalten, aber der Lohn wird reduziert.
<sup>4</sup> Hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so wird das innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit von der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
<sup>99</sup> Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für Versicherte vor dem Art. 41 b Rentenalter (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Versicherten mit einem Taggeldhöchstanspruch nach Artikel 27 Absatz 2 AVIG, die sich innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV- Rentenalters als arbeitslos melden, wird eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, welche bis zum AHV-Rentenalter dauert. Sie haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.
<sup>4</sup> Hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so wird das innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit von der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung abgezogen. 107 Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für Versicherte vor dem Art. 41 b Rentenalter (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Versicherten mit einem Taggeldhöchstanspruch nach Artikel 27 Absatz 2 AVIG, die sich innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV- Rentenalters als arbeitslos melden, wird eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, welche bis zum AHV-Rentenalter dauert. Sie haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.
##### **Art. 42** Taggeldanspruch bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft
(Art. <sup>28</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeitsund vermittlungsfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit de- 100 <sup>101</sup> ren Beginn der zuständigen Amtsstelle melden.
<sup>1</sup> Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeitsund vermittlungsfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit de- 108 <sup>109</sup> ren Beginn der zuständigen Amtsstelle melden.
<sup>2</sup> Meldet der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund zu spät, so hat er keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung.
<sup>3</sup> Die zuständige Amtsstelle hält auf dem Datensatz «Kontrolldaten» die Dauer der 102 <sup>103</sup> gänzlichen oder teilweisen Arbeitsund Vermittlungsunfähigkeit fest.
<sup>4</sup> <sup>104</sup> ... 105 Art. 43
<sup>3</sup> Die zuständige Amtsstelle hält auf dem Datensatz «Kontrolldaten» die Dauer der 110 <sup>111</sup> gänzlichen oder teilweisen Arbeitsund Vermittlungsunfähigkeit fest.
<sup>4</sup> <sup>112</sup> ... 113 Art. 43
#### 4. Abschnitt: Einstellung in der Anspruchsberechtigung
106 Art. 44 Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit und ungenügende Arbeitsbemühungen (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und c AVIG)
114 Art. 44 Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit und ungenügende Arbeitsbemühungen (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und c AVIG)
<sup>1</sup> Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:
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##### **Art. 45** Beginn und Dauer der Einstellung
AVIG)107 bis (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>3</sup>
AVIG)115 bis (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>3</sup>
<sup>1</sup> Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gilt ab dem ersten Tag nach:
- a. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Versicherte aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist oder wenn er sich vor der Arbeitslosigkeit nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat; 108 b. ...
- a. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Versicherte aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist oder wenn er sich vor der Arbeitslosigkeit nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat; 116 b. ...
- c. der Handlung oder Unterlassung, deretwegen sie verfügt wird;
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- a.[^1] –15 Tage bei leichtem Verschulden;
- b.[^16] –30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; 109 c. 31–60 Tage bei schwerem Verschulden. 2bis Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemes- 110 sen zu erhöhen.
<sup>3</sup> Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder 111 eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Zweites Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung 112 Art. 46 Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
- b.[^16] –30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; 117 c. 31–60 Tage bei schwerem Verschulden. 2bis Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemes- 118 sen zu erhöhen.
<sup>3</sup> Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder 119 eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Zweites Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung 120 Art. 46 Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.
@@ -622,7 +624,7 @@
##### **Art. 46** a
... 113 Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles Art. 46 b (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a AVIG)
... 121 Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles Art. 46 b (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a AVIG)
<sup>1</sup> Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus.
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<sup>1</sup> Der Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern wird bei der Ermittlung des Arbeitsausfalls des Betriebs nicht mitgerechnet.
<sup>2</sup> Der Arbeitsausfall eines Heimarbeitnehmers ist nur anrechenbar, soweit der Heimarbeitslohn einer Abrechnungsperiode 20 Prozent oder mehr unter dem Durchschnittslohn liegt, den der Heimarbeitnehmer vor der ersten Abrechnungsperiode, höchstens aber in den letzten zwölf Monaten zuvor erzielt hat. 114 Mindestausfall von 10 Prozent der Arbeitsstunden Art. 48 a (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AVIG)
<sup>2</sup> Der Arbeitsausfall eines Heimarbeitnehmers ist nur anrechenbar, soweit der Heimarbeitslohn einer Abrechnungsperiode 20 Prozent oder mehr unter dem Durchschnittslohn liegt, den der Heimarbeitnehmer vor der ersten Abrechnungsperiode, höchstens aber in den letzten zwölf Monaten zuvor erzielt hat. 122 Mindestausfall von 10 Prozent der Arbeitsstunden Art. 48 a (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AVIG)
<sup>1</sup> Fällt die Einführung von Kurzarbeit nicht auf den Beginn einer Abrechnungsperiode und wurde in der vorausgegangenen Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden seit Beginn der Kurzarbeit.
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##### **Art. 49** Voller Arbeitstag
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 115 Karenzzeit Art. 50 (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Vom anrechenbaren Arbeitsausfall werden für jede Abrechnungsperiode abgezogen:
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 123 Karenzzeit Art. 50 (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Vom anrechenbaren Arbeitsausfall werden für jede Abrechnungsperiode abgezogen:
- a. zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode;
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<sup>3</sup> Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat.
<sup>4</sup> Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange er durch eine private Versicherung gedeckt ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen einen solchen Arbeitsausfall nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall frühestens nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist anrechenbar. 116 Art. 51 a Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>4</sup> Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange er durch eine private Versicherung gedeckt ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen einen solchen Arbeitsausfall nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall frühestens nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist anrechenbar. 124 Art. 51 a Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterverlauf zurückzuführen ist, der den Betrieb stillegt oder erheblich einschränkt.
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- b. an den fünf Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Betriebsferien.
<sup>2</sup> Das seco kann in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b auf Gesuch des Arbeitgebers Ausnahmen gewähren, wenn nach den besonderen Umständen ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss das Gesuch an die kantonale Amtsstelle richten; diese leitet es zusammen mit ihrer Stellungnahme an das seco wei- 117 ter. 118 Art. 54 a Saisonale Beschäftigungsschwankungen (Art. <sup>33</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b und <sup>3</sup> AVIG) Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren.
<sup>2</sup> Das seco kann in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b auf Gesuch des Arbeitgebers Ausnahmen gewähren, wenn nach den besonderen Umständen ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss das Gesuch an die kantonale Amtsstelle richten; diese leitet es zusammen mit ihrer Stellungnahme an das seco wei- 125 ter. 126 Art. 54 a Saisonale Beschäftigungsschwankungen (Art. <sup>33</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b und <sup>3</sup> AVIG) Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren.
##### **Art. 55** Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer
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##### **Art. 57** Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn
(Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten drei Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohns. 119 Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles Art. 57 a bis (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
(Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten drei Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohns. 127 Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles Art. 57 a bis (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Überschreitet der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
<sup>2</sup> Die normale betriebliche Arbeitszeit bestimmt sich nach Artikel 46. 120 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung Art. 57 b (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperioden verlängert.
<sup>2</sup> Die normale betriebliche Arbeitszeit bestimmt sich nach Artikel 46. 128 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung Art. 57 b (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperioden verlängert.
##### **Art. 58** Anmeldefrist
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(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Zur Voranmeldung der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber nebst den Angaben nach Artikel 36 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes einreichen:
<sup>1</sup> Zur Voranmeldung der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber nebst den Angaben nach Artikel 36 Absatz 2 AVIG einreichen:
- a. eine Darlegung der Umstände, welche die Einführung von Kurzarbeit notwendig machen, und eine Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten des Betriebes für die nähere Zukunft;
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##### **Art. 61** Geltendmachung des Anspruchs
(Art. <sup>38</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode. 121 Art. 61 a Vergütung der Arbeitgeberbeiträge (Art. <sup>39</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. 122 Art. 62
(Art. <sup>38</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode. 129 Art. 61 a Vergütung der Arbeitgeberbeiträge (Art. <sup>39</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. 130 Art. 62
##### **Art. 63** Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung
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- c. Geleiseund Freileitungsbau;
- d. Landschaftsgartenbau; 123 e. Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
- d. Landschaftsgartenbau; 131 e. Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
- f. Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
- g. Berufsfischerei; 124 Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von h. Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden; 125 Sägerei. i.
<sup>2</sup> <sup>126</sup> ...
<sup>3</sup> Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obstund Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten we- 127 gen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.
- g. Berufsfischerei; 132 Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von h. Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden; 133 Sägerei. i.
<sup>2</sup> <sup>134</sup> ...
<sup>3</sup> Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obstund Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten we- 135 gen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.
##### **Art. 66** Anrechenbarer Arbeitsausfall
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitsausfall zählt als halber Tag, wenn er einen Voroder Nachmittag oder mindestens 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent eines vollen Arbeitstages aus- 128 macht.
<sup>2</sup> <sup>129</sup> ... 130 Art. 66 a Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>44</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitsausfall zählt als halber Tag, wenn er einen Voroder Nachmittag oder mindestens 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent eines vollen Arbeitstages aus- 136 macht.
<sup>2</sup> <sup>137</sup> ... 138 Art. 66 a Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>44</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.
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<sup>1</sup> Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.
<sup>2</sup> Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet. 131 Meldung Art. 69 (Art. <sup>45</sup> AVIG)
<sup>2</sup> Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet. 139 Meldung Art. 69 (Art. <sup>45</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des seco melden.
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##### **Art. 71** Kassenwechsel
(Art. <sup>47</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 1 AVIG) oder hat er innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er einen neuen Entschädigungsanspruch nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 2 erfüllt ist. 132 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge Art. 71 a (Art. <sup>48</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet. 133 Kontrollvorschriften Art. 72 (Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Bei wetterbedingten Arbeitsausfällen wird keine Stempelkontrolle durchgeführt, soweit die kantonale Amtsstelle nichts anderes anordnet. Viertes Kapitel: Insolvenzentschädigung
(Art. <sup>47</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 1 AVIG) oder hat er innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er einen neuen Entschädigungsanspruch nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 2 erfüllt ist. 140 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge Art. 71 a (Art. <sup>48</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet. 141 Kontrollvorschriften Art. 72 (Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Bei wetterbedingten Arbeitsausfällen wird keine Stempelkontrolle durchgeführt, soweit die kantonale Amtsstelle nichts anderes anordnet. Viertes Kapitel: Insolvenzentschädigung
##### **Art. 73** Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer
(Art. <sup>51</sup> AVIG) Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. 134 Glaubhaftmachung der Forderung Art. 74 (Art. <sup>51</sup> AVIG) Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. 135 Art. 75
(Art. <sup>51</sup> AVIG) Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. 142 Glaubhaftmachung der Forderung Art. 74 (Art. <sup>51</sup> AVIG) Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. 143 Art. 75
##### **Art. 76** Sozialversicherungsbeiträge
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<sup>4</sup> Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Kasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet das seco die zuständige Kasse.
<sup>5</sup> Im Fall des Artikels 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach unbenütztem Ablauf der Frist für 136 die Stellung des Konkursbegehrens geltend zu machen.
<sup>5</sup> Im Fall des Artikels 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach unbenütztem Ablauf der Frist für 144 die Stellung des Konkursbegehrens geltend zu machen.
##### **Art. 78** Zusammenarbeit der Kassen
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<sup>2</sup> Ausgeschlossen sind berufsund betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter.
<sup>3</sup> Der Kursteilnehmer muss das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage, vor Kursbeginn dem Arbeitsamt einreichen; dieses leitet es an die kantonale Amtsstelle weiter. Reicht der Kursteilnehmer das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Kursbeginn ein, so werden die Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an ausgerichtet. 137 Erfolgskontrolle der Massnahmen Art. 81 a (Art. <sup>59</sup> a AVIG)
<sup>3</sup> Der Kursteilnehmer muss das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage, vor Kursbeginn dem Arbeitsamt einreichen; dieses leitet es an die kantonale Amtsstelle weiter. Reicht der Kursteilnehmer das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Kursbeginn ein, so werden die Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an ausgerichtet. 145 Erfolgskontrolle der Massnahmen Art. 81 a (Art. <sup>59</sup> a AVIG)
<sup>1</sup> Die kantonale Amtsstelle übermittelt die für die Durchführung der Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM).
<sup>2</sup> Institutionen und Personen, die arbeitsmarktliche Massnahmen durchführen, liefern Informationen, nehmen an den Kontrollmassnahmen teil und erstellen eine Auswertung der erzielten Resultate. 138 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Art. 82 Arbeitslosenentschädigung (Art. <sup>59</sup> b und <sup>60</sup> AVIG)
<sup>2</sup> Institutionen und Personen, die arbeitsmarktliche Massnahmen durchführen, liefern Informationen, nehmen an den Kontrollmassnahmen teil und erstellen eine Auswertung der erzielten Resultate. 146 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Art. 82 Arbeitslosenentschädigung (Art. <sup>59</sup> b und <sup>60</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Bestimmungen über die Arbeitslosenentschädigung sind auf die Ausrichtung von Kurstaggeldern ergänzend anwendbar.
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##### **Art. 83** Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten
(Art. <sup>60</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. 139 Art. 84
(Art. <sup>60</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. 147 Art. 84
##### **Art. 85** Ersatz der Auslagen für Kursbesuch
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<sup>2</sup> Die Vergütungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Vergütungen verfallen nach drei Jahren.
<sup>3</sup> An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf die Kasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. 140 Bescheinigung der Kursveranstalter und Beiträge an Kurse Art. 87 (Art. <sup>59</sup> b , <sup>61</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>63</sup> AVIG)
<sup>3</sup> An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf die Kasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. 148 Bescheinigung der Kursveranstalter und Beiträge an Kurse Art. 87 (Art. <sup>59</sup> b , <sup>61</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>63</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Kursveranstalter bescheinigen den Versicherten zuhanden der Arbeitslosenkassen bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv besuchten Kurstage und führen allfällige Absenzen auf.
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##### **Art. 88** Anrechenbare Kosten
AVIG)141 (Art. <sup>63</sup>
<sup>1</sup> <sup>142</sup> Als anrechenbare Kosten gelten:
AVIG)149 (Art. <sup>63</sup>
<sup>1</sup> <sup>150</sup> Als anrechenbare Kosten gelten:
- a. die Besoldung der Kursleitung und der Lehrkräfte;
- b. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Lehrmittel und Materialien; 143 die Prämien der Berufsunfallund Sachversicherung; c. 144 die erforderlichen Unterkunftsund Verpflegungskosten; d. 145 die erforderlichen Transportund Reisekosten der Kursleitung und der Lehre. kräfte zum Kursort; 146 die erforderlichen Projektierungs-, Kapitalund Raumkosten. f.
<sup>2</sup> <sup>147</sup> ... 148 Art. 89 Verfahren AVIG)149 (Art. <sup>59</sup> - <sup>75</sup>
- b. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Lehrmittel und Materialien; 151 die Prämien der Berufsunfallund Sachversicherung; c. 152 die erforderlichen Unterkunftsund Verpflegungskosten; d. 153 die erforderlichen Transportund Reisekosten der Kursleitung und der Lehre. kräfte zum Kursort; 154 die erforderlichen Projektierungs-, Kapitalund Raumkosten. f.
<sup>2</sup> <sup>155</sup> ... 156 Art. 89 Verfahren AVIG)157 (Art. <sup>59</sup> - <sup>75</sup>
<sup>1</sup> Die kantonale Amtsstelle fasst die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59–75 AVIG) in einem jährlichen Rahmenprojekt zusammen und reicht dieses spätestens acht Wochen vor Beginn des neuen Jahres der Ausgleichsstelle ein. Werden Massnahmen während der Durchführung konzeptionell grundlegend geändert, so muss die kantonale Amtsstelle der Ausgleichsstelle die Änderung zur Entscheidung unterbreiten.
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<sup>3</sup> Die Ausgleichsstelle legt der Aufsichtskommission folgende Gesuche zum Entscheid vor:
- a. jährliche Rahmenprojekte von kantonalen Amtsstellen; 150 b. Gesuche für Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten 1 000 000 Franken übersteigen.
<sup>4</sup> Gesuche der kantonalen Amtsstelle für Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten 1 000 000 Franken nicht übersteigen, bewilligt die Ausgleichsstelle in einem 151 vereinfachten Verfahren.
- a. jährliche Rahmenprojekte von kantonalen Amtsstellen; 158 b. Gesuche für Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten 1 000 000 Franken übersteigen.
<sup>4</sup> Gesuche der kantonalen Amtsstelle für Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten 1 000 000 Franken nicht übersteigen, bewilligt die Ausgleichsstelle in einem 159 vereinfachten Verfahren.
##### **Art. 90** Einarbeitungszuschüsse
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- b. körperlich, psychisch oder geistig behindert ist;
- c. schlechte berufliche Voraussetzungen hat; oder 152 d. bereits 150 Taggelder bezogen hat. 1bis Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht 153 werden kann.
- c. schlechte berufliche Voraussetzungen hat; oder 160 d. bereits 150 Taggelder bezogen hat. 1bis Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht 161 werden kann.
<sup>2</sup> Für die Einreichung des Gesuches gilt Artikel 81 Absatz 3 sinngemäss.
<sup>3</sup> Die kantonale Amtsstelle klärt beim Arbeitgeber ab, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Einarbeitungszuschüssen erfüllt sind. Sie kann verlangen, dass die Bedingungen nach Artikel 65 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes schriftlich vereinbart werden.
<sup>3</sup> Die kantonale Amtsstelle klärt beim Arbeitgeber ab, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Einarbeitungszuschüssen erfüllt sind. Sie kann verlangen, dass die Bedingungen nach Artikel 65 Buchstaben b und c AVIG schriftlich vereinbart werden.
<sup>4</sup> Die Kasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus. Dieser zahlt sie mit dem vereinbarten Lohn dem Versicherten aus.
<sup>5</sup> Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen. 154 Ausbildungszuschüsse Art. 90 a (Art. <sup>66</sup> a –66 c und <sup>67</sup> AVIG)
<sup>5</sup> Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen. 162 Ausbildungszuschüsse Art. 90 a (Art. <sup>66</sup> a –66 c und <sup>67</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschaftsund Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleichbarer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen.
<sup>2</sup> <sup>155</sup> Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten.
<sup>2</sup> <sup>163</sup> Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten.
<sup>3</sup> Der entsprechende Lehrlingslohn bemisst sich nach dem für das letzte Lehrjahr ortsund branchenüblichen Ansatz.
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<sup>4</sup> Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Kasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Kasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät.
<sup>5</sup> Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. 156 Planungsphase Art. 95 a (Art. <sup>71</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den der Versicherte zur Planung und Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten besonderen Taggelder nach Artikel 95 b . 157 Gesuch um besondere Taggelder Art. 95 b (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>1</sup> und <sup>71</sup> c AVIG)
<sup>5</sup> Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. 164 Planungsphase Art. 95 a (Art. <sup>71</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG) Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den der Versicherte zur Planung und Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten besonderen Taggelder nach Artikel 95 b . 165 Gesuch um besondere Taggelder Art. 95 b (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>1</sup> und <sup>71</sup> c AVIG)
<sup>1</sup> Das Gesuch muss mindestens enthalten:
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<sup>3</sup> Sie entscheidet, ob besondere Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest.
<sup>4</sup> Besondere Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet. 158 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne besondere Taggelder Art. 95 c (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>4</sup> Besondere Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet. 166 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne besondere Taggelder Art. 95 c (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Das Gesuch ist innert der ersten 22 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein ausgearbeitetes Projekt mit detaillierten Unterlagen über den Kapitalbedarf sowie über die Finanzierung während des ersten Geschäftsjahres enthalten.
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<sup>3</sup> Die zuständige Bürgschaftsgenossenschaft entscheidet innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches und stellt eine Kopie ihres Entscheides an die kantonale Amtsstelle.
<sup>4</sup> <sup>159</sup> Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsgenossenschaft zusätzlich 20 Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag. 160 Art. 95 d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit besonderen Taggeldern (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> und <sup>71</sup> c AVIG)
<sup>4</sup> <sup>167</sup> Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsgenossenschaft zusätzlich 20 Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag. 168 Art. 95 d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit besonderen Taggeldern (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> und <sup>71</sup> c AVIG)
<sup>1</sup> Das Gesuch ist innert der ersten zehn Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.
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<sup>3</sup> Innert der ersten 26 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit hat der Versicherte der zuständigen Bürgschaftsgenossenschaft ein ausgearbeitetes Projekt zur materiellen Prüfung zu unterbreiten.
<sup>4</sup> Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95 c Absätze 3 und 4. 161 Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist Art. 95 e (Art. <sup>71</sup> d AVIG)
<sup>4</sup> Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95 c Absätze 3 und 4. 169 Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist Art. 95 e (Art. <sup>71</sup> d AVIG)
<sup>1</sup> Die Realisierung beziehungsweise Nichtrealisierung des Projekts ist der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen.
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#### 3. Abschnitt: Weitere Massnahmen
162 Art. 96 Bescheinigung der Programmveranstalter und Beiträge für Programme zur vorübergehenden Beschäftigung bis (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>5</sup> , <sup>59</sup> b und <sup>72</sup> AVIG)
170 Art. 96 Bescheinigung der Programmveranstalter und Beiträge für Programme zur vorübergehenden Beschäftigung bis (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>5</sup> , <sup>59</sup> b und <sup>72</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Programmveranstalter bescheinigen den Versicherten zuhanden der Arbeitslosenkassen bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv geleisteten Beschäftigungstage und führen allfällige Absenzen auf.
<sup>2</sup> Die Zusprechung von Beiträgen für Programme zur vorübergehenden Beschäftigung kann mit Auflagen verbunden werden.
<sup>3</sup> Die Träger der Programme zur vorübergehenden Beschäftigung müssen über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen, Materialien und Lehrmittel ein Inventar führen. Diese Anschaffungen dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös muss dem Ausgleichsfonds zurückerstattet werden. 163 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Art. 96 a Arbeitslosenentschädigung bis (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>5</sup> , <sup>59</sup> b und <sup>72</sup> AVIG) Die Bestimmungen über die Arbeitslosenentschädigung sind für die Ausrichtung von besonderen Taggeldern während Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung ergänzend anwendbar. 164 Anrechenbare Projektkosten für Programme zur vorübergehenden Art. 97 Beschäftigung (Art. <sup>59</sup> b Abs. 3, <sup>72</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>3</sup> Die Träger der Programme zur vorübergehenden Beschäftigung müssen über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen, Materialien und Lehrmittel ein Inventar führen. Diese Anschaffungen dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös muss dem Ausgleichsfonds zurückerstattet werden. 171 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Art. 96 a Arbeitslosenentschädigung bis (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>5</sup> , <sup>59</sup> b und <sup>72</sup> AVIG) Die Bestimmungen über die Arbeitslosenentschädigung sind für die Ausrichtung von besonderen Taggeldern während Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung ergänzend anwendbar. 172 Anrechenbare Projektkosten für Programme zur vorübergehenden Art. 97 Beschäftigung (Art. <sup>59</sup> b Abs. 3, <sup>72</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als anrechenbare Projektkosten gelten:
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- f. die erforderlichen Projektierungs-, Kapitalund Raumkosten.
<sup>2</sup> Der jeweilige Bildungsund Beschäftigungsanteil eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung ist massgebend für die entsprechende Anwendung von Artikel 88 und 97 Absatz 1 zur Berechnung der anrechenbaren Projektkosten. 165 Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes Art. 97 a bis (Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken pro Monat, am Bruttotaggeld des Versicherten. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse des Versicherten rechnet mit dem Praktikumsbetrieb monatlich ab. 166 Art. 97 b Programme zur vorübergehenden Beschäftigung für Schulabgänger, anrechenbare Projektkosten bis (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>5</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>2</sup> Der jeweilige Bildungsund Beschäftigungsanteil eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung ist massgebend für die entsprechende Anwendung von Artikel 88 und 97 Absatz 1 zur Berechnung der anrechenbaren Projektkosten. 173 Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes Art. 97 a bis (Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken pro Monat, am Bruttotaggeld des Versicherten. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse des Versicherten rechnet mit dem Praktikumsbetrieb monatlich ab. 174 Art. 97 b Programme zur vorübergehenden Beschäftigung für Schulabgänger, anrechenbare Projektkosten bis (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>5</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Projektkosten werden nach Artikel 97 Absatz <sup>1</sup> angerechnet.
<sup>2</sup> Teilnehmer, die im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung für Schulabgänger teilnehmen, haben Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto. Dieser Beitrag wird den Teilnehmern von der Arbeitslosenkasse in Form von besonderen Taggeldern ausgerichtet. 167 Andere arbeitsmarktliche Massnahmen Art. 98 (Art. <sup>72</sup> a Abs. <sup>1</sup> und <sup>3</sup> AVIG) Als andere arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 72a Absätze 1 und 3 AVIG gelten: Ausbildungszuschüsse, Berufspraktika, Einarbeitungszuschüsse, Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit und Kurse. Ausgenommen sind Kurse nach Artikel 60 Absatz 4 AVIG. 168 Massnahmen zugunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit Art. 98 a bedroht sind (Art. <sup>59</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 zweiter Satz AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. 169 Finanzielle Beteiligung der Kantone an den arbeitsmarktlichen Art. 98 b Massnahmen (Art. <sup>72</sup> c AVIG)
<sup>2</sup> Teilnehmer, die im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung für Schulabgänger teilnehmen, haben Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto. Dieser Beitrag wird den Teilnehmern von der Arbeitslosenkasse in Form von besonderen Taggeldern ausgerichtet. 175 Andere arbeitsmarktliche Massnahmen Art. 98 (Art. <sup>72</sup> a Abs. <sup>1</sup> und <sup>3</sup> AVIG) Als andere arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 72a Absätze 1 und 3 AVIG gelten: Ausbildungszuschüsse, Berufspraktika, Einarbeitungszuschüsse, Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit und Kurse. Ausgenommen sind Kurse nach Artikel 60 Absatz 4 AVIG. 176 Massnahmen zugunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit Art. 98 a bedroht sind (Art. <sup>59</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 zweiter Satz AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. 177 Finanzielle Beteiligung der Kantone an den arbeitsmarktlichen Art. 98 b Massnahmen (Art. <sup>72</sup> c AVIG)
<sup>1</sup> Die Kantone beteiligen sich an den Kosten (inklusive Projektkosten) für:
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<sup>2</sup> Alle Kantone zusammen tragen 10 Prozent der Kosten nach Absatz 1.
<sup>3</sup> Die finanzielle Beteiligung der einzelnen Kantone wird folgendermassen berechnet: 10 Prozent der Gesamtkosten nach Absatz 1 dividiert durch die Anzahl der gesamtschweizerisch ausbezahlten Taggelder multipliziert mit der Anzahl der Taggelder der einzelnen Kantone. 170 Art. 99 171 Art. 99 a
<sup>3</sup> Die finanzielle Beteiligung der einzelnen Kantone wird folgendermassen berechnet: 10 Prozent der Gesamtkosten nach Absatz 1 dividiert durch die Anzahl der gesamtschweizerisch ausbezahlten Taggelder multipliziert mit der Anzahl der Taggelder der einzelnen Kantone. 178 Art. 99 179 Art. 99 a
##### **Art. 100** Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung
AVIG)172 (Art. <sup>73</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>2</sup>
AVIG)180 (Art. <sup>73</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>2</sup>
<sup>1</sup> Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel:
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<sup>3</sup> Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden.
<sup>4</sup> Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei 173 Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.
<sup>4</sup> Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei 181 Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.
##### **Art. 101** Berichterstattung und Abrechnung
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##### **Art. 102** Beiträge an die Arbeitsvermittlung
AVIG)174 (Art. <sup>74</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>2</sup>
AVIG)182 (Art. <sup>74</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>2</sup>
<sup>1</sup> Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel:
@@ -1228,7 +1230,7 @@
<sup>2</sup> Der Beitrag der Arbeitslosenversicherung richtet sich nach der Finanzkraft des Kantons und beträgt zwischen 20 und 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
<sup>3</sup> Für Massnahmen zur Verbesserung der interkantonalen Arbeitsvermittlung sowie in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere für bevölkerungsstarke oder grosse Kantone, kann der Beitragssatz bis auf 50 Prozent erhöht werden. 175 Beiträge an die Ausbildung und Schulung von Vermittlungspersonal Art. 102 a (Art. <sup>74</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>3</sup> Für Massnahmen zur Verbesserung der interkantonalen Arbeitsvermittlung sowie in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere für bevölkerungsstarke oder grosse Kantone, kann der Beitragssatz bis auf 50 Prozent erhöht werden. 183 Beiträge an die Ausbildung und Schulung von Vermittlungspersonal Art. 102 a (Art. <sup>74</sup> und <sup>75</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel:
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<sup>3</sup> Die Aufsichtskommission legt in ihrem Entscheid den anwendbaren Beitragssatz zwischen 20 und 50 Prozent der anrechenbaren Kosten fest. Sie berücksichtigt dabei die anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Bedeutung der Massnahme für die Arbeitslosenversicherung.
<sup>4</sup> Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden. 176 Beiträge zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Art. 102 b den Institutionen (Art. <sup>74</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b und <sup>75</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>4</sup> Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden. 184 Beiträge zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Art. 102 b den Institutionen (Art. <sup>74</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b und <sup>75</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als andere Institutionen, die für die Eingliederung der Arbeitslosen wichtig sind, gelten:
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<sup>1</sup> Die Kassen verwenden das Betriebskapital für die laufenden Auszahlungen. Sie sorgen für ausreichende Liquidität und für die sichere Aufbewahrung der Vermögenswerte.
<sup>2</sup> Das Betriebskapital, das nicht für laufende Auszahlungen zur Verfügung gehalten werden muss, darf in Spar-, Depositenoder Einlageheften sowie kurzfristigen Fest- 177 zur öffentlichen geldern bei Banken angelegt werden, die nach dem Bankengesetz 178 Rechnungsablage verpflichtet sind. 179 Art. 106 180 Art. 107 Monatliche Betriebsrechnung (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein. 181 Rechnungsführung und Rechnungsabschluss Art. 108 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AVIG)
<sup>2</sup> Das Betriebskapital, das nicht für laufende Auszahlungen zur Verfügung gehalten werden muss, darf in Spar-, Depositenoder Einlageheften sowie kurzfristigen Fest- 185 zur öffentlichen geldern bei Banken angelegt werden, die nach dem Bankengesetz 186 Rechnungsablage verpflichtet sind. 187 Art. 106 188 Art. 107 Monatliche Betriebsrechnung (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein. 189 Rechnungsführung und Rechnungsabschluss Art. 108 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AVIG)
<sup>1</sup> Die Kassen führen ihre Bücher nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.
<sup>2</sup> Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassen reichen Betriebsrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis Ende Januar der Ausgleichsstelle 182 ein. Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstelle
<sup>2</sup> Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassen reichen Betriebsrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis Ende Januar der Ausgleichsstelle 190 ein. Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstelle
#### 1. Abschnitt: Ausgleichsstelle
183 Art. 109 Prüfung der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen (Art. <sup>83</sup> und <sup>92</sup> AVIG)
191 Art. 109 Prüfung der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen (Art. <sup>83</sup> und <sup>92</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Prüfungen der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen umfassen:
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- b. Prüfung der EDV-Anwendungen (Art. 109 b );
- c. Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. 110); 184 Prüfung des Gesetzesvollzugs der zuständigen Amtsstellen. d.
- c. Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. 110); 192 Prüfung des Gesetzesvollzugs der zuständigen Amtsstellen. d.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle kann eine Treuhandstelle mit der Prüfung beauftragen.
<sup>3</sup> <sup>185</sup> ... 186 Art. 109 a Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG)
<sup>3</sup> <sup>193</sup> ... 194 Art. 109 a Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG)
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen jährlich die Rechnungsführung sowie periodisch und stichprobenweise das Inventar der Anlagen, die vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert wurden.
<sup>2</sup> Hat ein Kassenträger bereits eine Treuhandstelle mit der Revision anderer von ihm getragener Institutionen oder seiner eigenen Geschäftsstelle beauftragt, so kann die Ausgleichsstelle auf seinen Antrag, dieselbe Treuhandstelle mit der Rechnungsprüfung der ALV-Kasse beauftragen. Dem Gesuch ist stattzugeben, wenn die Treuhandstelle die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 3 erfüllt und aus ihrer Wahl als Revisionsstelle keine Nachteile zu gewärtigen sind. Auftraggeber gegenüber der Treuhandstelle ist in jedem Fall die Ausgleichsstelle. Die beauftragte Treuhandstelle ist an die Weisungen der Ausgleichsstelle gebunden. 187 Prüfung der EDV-Anwendungen Art. 109 b (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. i und o AVIG) Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen periodisch und stichprobenweise die EDV-Anwendungen sowie die technischen Vorkehren und die Sicherheitsaspekte. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen und die Buchhaltungsund Finanzanwendungen. 188 Art. 110 Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen AVIG)189 (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>96</sup> Abs. <sup>1</sup>
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle prüft in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stich- 190 probenweise, ob die Auszahlungen der Kassen rechtmässig sind.
<sup>2</sup> Hat ein Kassenträger bereits eine Treuhandstelle mit der Revision anderer von ihm getragener Institutionen oder seiner eigenen Geschäftsstelle beauftragt, so kann die Ausgleichsstelle auf seinen Antrag, dieselbe Treuhandstelle mit der Rechnungsprüfung der ALV-Kasse beauftragen. Dem Gesuch ist stattzugeben, wenn die Treuhandstelle die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 3 erfüllt und aus ihrer Wahl als Revisionsstelle keine Nachteile zu gewärtigen sind. Auftraggeber gegenüber der Treuhandstelle ist in jedem Fall die Ausgleichsstelle. Die beauftragte Treuhandstelle ist an die Weisungen der Ausgleichsstelle gebunden. 195 Prüfung der EDV-Anwendungen Art. 109 b (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. i und o AVIG) Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen periodisch und stichprobenweise die EDV-Anwendungen sowie die technischen Vorkehren und die Sicherheitsaspekte. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen und die Buchhaltungsund Finanzanwendungen. 196 Art. 110 Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen AVIG)197 (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>96</sup> Abs. <sup>1</sup>
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle prüft in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stich- 198 probenweise, ob die Auszahlungen der Kassen rechtmässig sind.
<sup>2</sup> Die Kassen bewahren die Akten über die Versicherungsfälle vollständig und geordnet auf. Die Ausgleichsstelle kann jederzeit Einsicht nehmen.
<sup>3</sup> Die Kassenrevision erstreckt sich auf die Vorgänge seit der letzten Revision. Liegt die letzte Revision weniger als ein Jahr zurück, so können sämtliche Vorgänge der letzten zwölf Monate geprüft werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist massgebend, wenn durch eine strafbare Handlung auf die Auszahlung eingewirkt 191 wurde.
<sup>4</sup> Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsund Schlechtwet- 192 terentschädigungen.
<sup>3</sup> Die Kassenrevision erstreckt sich auf die Vorgänge seit der letzten Revision. Liegt die letzte Revision weniger als ein Jahr zurück, so können sämtliche Vorgänge der letzten zwölf Monate geprüft werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist massgebend, wenn durch eine strafbare Handlung auf die Auszahlung eingewirkt 199 wurde.
<sup>4</sup> Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsund Schlechtwet- 200 terentschädigungen.
##### **Art. 111** Revisionsbericht
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<sup>60</sup> Tagen bekannt.
<sup>2</sup> Das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle wird dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht eröffnet und bildet Grundlage einer allfälligen Rückforderungsverfü- 193 gung der Kasse.
<sup>2</sup> Das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle wird dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht eröffnet und bildet Grundlage einer allfälligen Rückforderungsverfü- 201 gung der Kasse.
##### **Art. 112** Einwendungen und Aktenergänzung
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<sup>2</sup> Sie bezeichnet die beanstandeten Auszahlungen, die vom Empfänger zurückzufordern sind, und belastet gleichzeitig der Kasse die entsprechenden Beträge.
<sup>3</sup> Für beanstandete Auszahlungen, die nicht zurückgefordert werden können, macht sie allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Träger geltend. 194 Ersatzpflicht des Trägers Art. 114 (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> a AVIG)
<sup>3</sup> Für beanstandete Auszahlungen, die nicht zurückgefordert werden können, macht sie allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Träger geltend. 202 Ersatzpflicht des Trägers Art. 114 AVIG)203 (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> d
<sup>1</sup> Kann eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht eingebracht werden, so ist der Träger ersatzpflichtig.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war. 195 Haftungsrisikovergütung Art. 114 a (Art. 82, <sup>83</sup> und <sup>85</sup> a AVIG)
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war. 204 Haftungsrisikovergütung Art. 114 a AVIG)205 (Art. 82, <sup>83</sup> und <sup>85</sup> d
<sup>1</sup> Den Arbeitslosenkassen wird aufgrund des Auszahlungsbetrages des Vorjahres jeweils eine individuell festgesetzte Haftungsrisikovergütung gutgeschrieben. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle schliesst für alle Kassen und zuständigen Amtsstellen eine Versicherung mit einem angemessenen Selbstbehalt ab. Die Prämien dieser Versicherung werden durch den Fonds bezahlt. 196 Befreiung von der Ersatzpflicht Art. 115 (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> a AVIG)
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle schliesst für alle Kassen und zuständigen Amtsstellen eine Versicherung mit einem angemessenen Selbstbehalt ab. Die Prämien dieser Versicherung werden durch den Fonds bezahlt. 206 Befreiung von der Ersatzpflicht Art. 115 AVIG)207 ( Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> d
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle kann den Träger auf sein Gesuch hin von der Ersatzpflicht befreien, wenn er glaubhaft macht, dass die Kasse an der fehlerhaften Auszahlung nur ein leichtes Verschulden trifft.
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<sup>3</sup> Die Befreiung von der Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn die Kasse entgegen der Weisung der Ausgleichsstelle die zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht vom Empfänger zurückgefordert hat.
<sup>4</sup> Artikel 114 sowie die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten sinngemäss, wenn die Kasse von sich aus eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung zurückfordert. 197 Art. 115 a Die Artikel 109–115 gelten sinngemäss auch für die Kantone bezüglich ihrer zuständigen Amtsstellen.
<sup>4</sup> Artikel 114 sowie die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten sinngemäss, wenn die Kasse von sich aus eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung zurückfordert. 208 Art. 115 a Die Artikel 109–115 gelten sinngemäss auch für die Kantone bezüglich ihrer zuständigen Amtsstellen.
##### **Art. 116** Übertragung der Revision
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##### **Art. 117** Zuweisung der Mittel an die Kassen
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AVIG) Bei der Zuweisung der Mittel an die Kassen berücksichtigt die Ausgleichsstelle den Stand des Betriebskapitals und den voraussichtlichen Bedarf. 198 Anstellung von Personal zulasten des Ausgleichsfonds Art. 117 a (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Über die Anstellung von Personal für die Ausgleichsstelle zulasten des Ausgleichsfonds der Versicherung entscheidet die Ausgleichsstelle abschliessend.
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AVIG) Bei der Zuweisung der Mittel an die Kassen berücksichtigt die Ausgleichsstelle den Stand des Betriebskapitals und den voraussichtlichen Bedarf. 209 Anstellung von Personal zulasten des Ausgleichsfonds Art. 117 a (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Über die Anstellung von Personal für die Ausgleichsstelle zulasten des Ausgleichsfonds der Versicherung entscheidet die Ausgleichsstelle abschliessend.
#### 2. Abschnitt: Ausgleichsfonds
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- b. für die Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebes;
- c. für die Schlechtwetterentschädigung nach dem Arbeitsort;
- d. für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungsund Konkursamtes; 199 für die Beiträge an Umschulungsund Weiterbildungseinrichtungen sowie e. an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution; 200 f. für Personen nach Artikel 20 a nach dem Kanton, in dem der Stellensuchende die Kontrollvorschriften erfüllen muss; 201 für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten. g.
- c. für die Schlechtwetterentschädigung nach dem Arbeitsort; 210 für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungsd. und Konkursamtes. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem früheren Arbeitsort des Versicherten; 211 für die Beiträge an Umschulungsund Weiterbildungseinrichtungen sowie e. an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution; 212 für Personen nach Artikel 20 a nach dem Kanton, in dem der Stellensuchenf. de die Kontrollvorschriften erfüllen muss; 213 für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten. g.
<sup>2</sup> Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung.
<sup>3</sup> Zuständig zur Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle desjenigen Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der 202 Rückforderungsverfügung seinen Wohnsitz hatte.
<sup>4</sup> Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese be- 203 zeichnet die zuständige Amtsstelle. 204 Art. 119 a Errichtung und Betrieb der RAV (Art. <sup>85</sup> b AVIG)
<sup>3</sup> Zuständig für die Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der 214 Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte.
<sup>4</sup> Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese be- 215 zeichnet die zuständige Amtsstelle. 216 Art. 119 a Errichtung und Betrieb der RAV (Art. <sup>85</sup> b AVIG)
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Errichtung und den Betrieb der RAV. Sie sorgt für die Koordination auf nationaler Ebene sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung.
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- c. die rechtliche Stellung seines Leiters und seiner Mitarbeiter.
<sup>4</sup> Jedes RAV ist an das AVAM angeschlossen und bearbeitet die für den Vollzug der Aufgaben relevanten Daten nach den von der Ausgleichsstelle erarbeiteten Regeln des Gesamtsystems AVAM/ASAL. 205 Tripartite Kommission Art. 119 b (Art. <sup>85</sup> c und <sup>113</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. d AVIG)
<sup>4</sup> Jedes RAV ist an das AVAM angeschlossen und bearbeitet die für den Vollzug der Aufgaben relevanten Daten nach den von der Ausgleichsstelle erarbeiteten Regeln des Gesamtsystems AVAM/ASAL. 217 Tripartite Kommission Art. 119 b (Art. <sup>85</sup> c und <sup>113</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. d AVIG)
<sup>1</sup> Ein Vertreter der kantonalen Amtsstelle führt den Vorsitz.
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<sup>3</sup> Die tripartiten Kommissionen erstatten der Ausgleichsstelle einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
<sup>4</sup> Die Arbeitgeberund Arbeitnehmervertreter erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest. Die Entschädigungen werden den Kantonen im Rahmen der Finanzierung der RAV vergütet. 206 Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern Art. 119 c (Art. <sup>85</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und <sup>85</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>4</sup> Die Arbeitgeberund Arbeitnehmervertreter erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest. Die Entschädigungen werden den Kantonen im Rahmen der Finanzierung der RAV vergütet. 218 Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern Art. 119 c (Art. <sup>85</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und <sup>85</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Privaten Stellenvermittlern, die zur Erfüllung der Beratungsund Vermittlungsaufgaben beigezogen werden, dürfen keine hoheitliche Aufgaben wie die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit oder die Verfügung von Sanktionen übertragen werden.
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<sup>3</sup> Private Stellenvermittler können für die erbrachten Dienstleistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden. Die Ausgleichsstelle legt die zu Entschädigungen berechtigenden Dienstleistungen und die Höhe der Entschädigung fest.
<sup>4</sup> Daten über Versicherte oder offene Stellen dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Versicherten oder Arbeitgeber an private Stellenvermittler oder an Dritte weitergegeben werden. 207 Errichtung und Betrieb von LAM-Stellen Art. 119 d (Art. <sup>59</sup> a , <sup>72</sup> b und <sup>85</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. h AVIG)
<sup>4</sup> Daten über Versicherte oder offene Stellen dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Versicherten oder Arbeitgeber an private Stellenvermittler oder an Dritte weitergegeben werden. 219 Art. 119 d Errichtung und Betrieb von LAM-Stellen (Art. <sup>59</sup> a , <sup>72</sup> b und <sup>85</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. h AVIG)
<sup>1</sup> Die Kantone können zur Bereitstellung von arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 59 a , 72 b und 85 Absatz 1 Buchstabe h AVIG spezielle Logistik-Stellen (LAM-Stellen) vorsehen.
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#### 5. Abschnitt: Aufsichtskommission
208 Art. 121 209 Art. 121 a Ausschuss der Aufsichtskommission (Art. <sup>89</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG) Die Aufsichtskommission kann den Entscheid nach Artikel 89 Absatz 3 einem Ausschuss übertragen. Drittes Kapitel: Finanzierung
220 Art. 121 221 Art. 121 a Ausschuss der Aufsichtskommission (Art. <sup>89</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG) Die Aufsichtskommission kann den Entscheid nach Artikel 89 Absatz 3 einem Ausschuss übertragen. Drittes Kapitel: Finanzierung
##### **Art. 122** Verwaltungskosten der AHV-Ausgleichskassen
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<sup>3</sup> Das Bundesamt für Sozialversicherung bestimmt die Stichjahre für die Berechnung, ermittelt die Rechnungselemente und setzt die Entschädigungen im einzelnen fest.
<sup>4</sup> AHV-Ausgleichskassen, die nachweisen, dass die Entschädigung die Kosten des Beitragsbezuges offensichtlich nicht deckt, können beim Bundesamt für Sozialversicherung eine angemessene zusätzliche Entschädigung verlangen. Dieses Amt entscheidet im Einvernehmen mit dem seco. 210 Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Art. 122 a Amtsstelle (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>4</sup> AHV-Ausgleichskassen, die nachweisen, dass die Entschädigung die Kosten des Beitragsbezuges offensichtlich nicht deckt, können beim Bundesamt für Sozialversicherung eine angemessene zusätzliche Entschädigung verlangen. Dieses Amt entscheidet im Einvernehmen mit dem seco. 222 Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Art. 122 a Amtsstelle (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Anrechenbar sind die Betriebskosten und Investitionskosten.
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<sup>8</sup> Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung. Sie berechnet nach Artikel 122 b den kantonalen Finanzierungsbetrag und zahlt den Restbetrag aus. Zu viel ausbezahlte Beträge werden mit den Aufwendungen des neuen Jahres verrechnet.
<sup>9</sup> Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden. 211 Art. 122 b Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>9</sup> Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden. 223 Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle Art. 122 b (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85 b AVIG. Sie gibt dem Kanton finanzielle Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. In ihr sind insbesondere zu regeln:
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<sup>3</sup> Der Kanton und das EVD regeln in der Vereinbarung die Einzelheiten der Finanzierung in Abhängigkeit von den erzielten Wirkungen. Der einem Kanton ausgerichtete Finanzierungsbetrag muss zwischen 90 und 110 Prozent der anrechenbaren Kosten nach Artikel 122 a liegen.
<sup>4</sup> Hat ein Kanton für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Wirkungen festgelegt. Die Bemessung des Wirkungsindikators erfolgt analog der Leistungsvereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG, die das EVD mit den anderen Kantonen abgeschlossen hat. Ist der Wirkungsindex gleich oder über 100, so werden dem Kanton 100 Prozent der anrechenbaren Kosten vergütet. Ist der Wirkungsindex unter 100, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet. 212 Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen Art. 122 c (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>4</sup> Hat ein Kanton für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Wirkungen festgelegt. Die Bemessung des Wirkungsindikators erfolgt analog der Leistungsvereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG, die das EVD mit den anderen Kantonen abgeschlossen hat. Ist der Wirkungsindex gleich oder über 100, so werden dem Kanton 100 Prozent der anrechenbaren Kosten vergütet. Ist der Wirkungsindex unter 100, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet. 224 Art. 122 c Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Träger der Kasse beim Vollzug von Artikel 81 AVIG. Sie gibt dem Träger leistungsorientierte Anreize für einen effizienten Vollzug. In ihr sind insbesondere zu regeln:
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- g. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.
<sup>2</sup> Hat ein Träger für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Leistung festgelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren erfolgt analog der Leistungsvereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG, die das EVD mit den anderen Kassenträgern abgeschlossen hat. Befindet sich die Leistung einer Arbeitslosenkasse innerhalb der neutralen Zone oder in der Bonuszone, so werden dem Träger 100 Prozent 213 über die der anrechenbaren Kosten nach der Verordnung vom 12. Februar 1986 Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen entschädigt. Befindet sich die Leistung in der Maluszone, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet, die mit den anderen Trägern abgeschlosssen wurde.
<sup>3</sup> Das EVD definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der Arbeitslosenkassen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Arbeitslosen gewährleistet ist. 214 Art. 123 Vierter Titel: Verschiedene Bestimmungen
##### **Art. 124** Verrechnung von Sozialversicherungsleistungen
(Art. <sup>94</sup> Abs. <sup>2</sup> und Art. <sup>95</sup> AVIG) Hat eine Kasse Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet und erbringt später eine andere Sozialversicherung für denselben Zeitraum Leistungen, die zu einer Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung Anlass geben, so verlangt die Kasse beim zuständigen Versicherungsträger die Verrechnung. 215 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung Art. 124 a (Art. <sup>94</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Verwendet der Versicherte die Entschädigung nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen, für die er zu sorgen hat, oder ist er nachweisbar nicht imstande, die Entschädigung hierfür zu verwenden, und fallen er oder die Personen, für die er zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last, so kann die Kasse die Entschädigung ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde auszahlen, die dem Versicherten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorglich betreut.
<sup>2</sup> Ist der Versicherte bevormundet, so wird die Entschädigung dem Vormund oder einer von diesem bezeichneten Person ausbezahlt.
<sup>3</sup> Die einer Drittperson oder Behörde ausbezahlte Entschädigung darf von diesen nicht mit Forderungen gegenüber dem Versicherten verrechnet werden und ist ausschliesslich zum Lebensunterhalt des Versicherten und der Personen, für die er zu sorgen hat, zu verwenden.
<sup>4</sup> Die Drittperson oder Behörde hat dem Versicherten auf Verlangen über die Verwendung der Entschädigung Bericht zu erstatten. 216 Aktenaufbewahrung Art. 125 (Art. 79, <sup>81</sup> Abs. 1, <sup>96</sup> b und <sup>96</sup> d AVIG)
<sup>2</sup> Hat ein Träger für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Leistung festgelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren erfolgt analog der Leistungsvereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG, die das EVD mit den anderen Kassenträgern abgeschlossen hat. Befindet sich die Leistung einer Arbeitslosenkasse innerhalb der neutralen Zone oder in der Bonuszone, so werden dem Träger 100 Prozent 225 über die der anrechenbaren Kosten nach der Verordnung vom 12. Februar 1986 Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen entschädigt. Befindet sich die Leistung in der Maluszone, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet, die mit den anderen Trägern abgeschlosssen wurde.
<sup>3</sup> Das EVD definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der Arbeitslosenkassen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Arbeitslosen gewährleistet ist. 226 Art. 123 Vierter Titel: Verschiedene Bestimmungen 227 Art. 124 228 Art. 124 a 229 Art. 125 Aktenaufbewahrung AVIG)230 (Art. 79, <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>96</sup> b
<sup>1</sup> Die Kassen bewahren ihre Bücher und Buchungsbelege zehn Jahre und die Akten über die Versicherungsfälle nach Abschluss der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mindestens fünf Jahre auf.
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##### **Art. 126** Datenschutzrechte der betroffenen Person
(Art. <sup>79</sup> und <sup>99</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betroffenen Personen orientiert über: 217 den Zweck der Informationssysteme; a.
AVIG)231 (Art. <sup>96</sup> b , <sup>96</sup> c und <sup>97</sup> a
<sup>1</sup> Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betroffenen Personen orientiert über: 232 den Zweck der Informationssysteme; a.
- b. die bearbeiteten Daten und über deren regelmässige Empfänger;
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<sup>3</sup> Die betroffene Person kann zudem verlangen, dass eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten auch denjenigen Stellen mitgeteilt wird, an welche die Daten weitergegeben wurden.
<sup>4</sup> <sup>218</sup> ...
<sup>5</sup> Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informa- 219 tionssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. 220 Art. 126 a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten (Art. <sup>97</sup> a Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>1</sup> In den Fällen nach Artikel 97 a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den 221 über Kosten und Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
<sup>4</sup> <sup>233</sup> ...
<sup>5</sup> Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informa- 234 tionssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. 235 Art. 126 a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten (Art. <sup>97</sup> a Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>1</sup> In den Fällen nach Artikel 97 a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den 236 über Kosten und Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
<sup>2</sup> Für Publikationen nach Artikel 97 a Absatz 3 AVIG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
<sup>3</sup> Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
##### **Art. 127** Beschwerderecht der Versicherungsträger
(Art. <sup>99</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Erlässt ein Organ der Arbeitslosenversicherung oder ein anderer Träger der Sozialversicherung eine Verfügung, die die Aufteilung oder Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen der Arbeitslosenversicherung und einer anderen Sozialversicherung zum Gegenstand hat, so ist die Verfügung auch dem mitbetroffenen Versicherungsträger zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Versicherte.
##### **Art. 128** Zuständige kantonale Rekursbehörde
(Art. <sup>101</sup> Bst. b AVIG)
<sup>1</sup> Die Zuständigkeit der kantonalen Rekursbehörden für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 119.
<sup>2</sup> Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist die Rekursbehörde desselben Kantons.
<sup>3</sup> Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. 237 Art. 127 Zuständigkeit für die Behandlung von Einsprachen (Art. <sup>100</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG))
<sup>1</sup> Die Kantone können die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85 b AVIG von den RAV erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen.
<sup>2</sup> In den übrigen Fällen ist die verfügende Behörde für die Behandlung der Einsprache zuständig. 238 Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts Art. 128 (Art. <sup>100</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 119.
<sup>2</sup> Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons. 239 Übriges Verfahren Art. 128 a
<sup>1</sup> Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sind den Parteien, der Vorinstanz, der kantonalen Amtsstelle und dem seco zu eröffnen.
<sup>2</sup> Dem seco sind überdies zu eröffnen:
- a. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben c und d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85 b Abs. 1 AVIG);
- b. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AVIG, sofern die Auskunftspflicht gegenüber der kantonalen Amtsstelle oder dem Arbeitsamt verletzt wurde und die Verfügungen nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85 b Abs. 1 AVIG);
- c. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 4 AVIG;
- d. Verfügungen nach Artikel 30 a AVIG;
- e. Verfügungen nach Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 45 Absatz 4 AVIG;
- f. Verfügungen über Fälle, die gestützt auf Artikel 81 Absatz 2 AVIG der kantonalen Amtsstelle oder einer von dieser bezeichneten Stelle zum Entscheid unterbreitet worden sind;
- g. Verfügungen nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85 b Abs. 1 AVIG);
- h. Entscheide über Erlassgesuche nach Artikel 95 AVIG;
- i. Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a–h dem seco zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG).
##### **Art. 129** Beschwerde an den Bundesrat
(Art. <sup>101</sup> AVIG) Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Artikel 129 des Bundesrechtspfle- 222 unzulässig ist, können Beschwerdeentscheide letzter kantonaler Ingegesetzes stanzen und des EVD sowie Verfügungen der Aufsichtskommission mit Beschwerde an den Bundesrat angefochten werden. Fünfter Titel: Schlussbestimmungen 223 Art. 130 Aufhebung bisherigen Rechts 224 über die Verwaltungskostenbeschwerden Die Verordnung vom 25. Februar 1986 der Arbeitslosenkassen wird aufgehoben
(Art. <sup>101</sup> AVIG) Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Artikel 129 des Bundesrechtspfle- 240 unzulässig ist, können Beschwerdeentscheide letzter kantonaler Ingegesetzes stanzen und des EVD sowie Verfügungen der Aufsichtskommission mit Beschwerde an den Bundesrat angefochten werden. Fünfter Titel: Schlussbestimmungen 241 Art. 130 Aufhebung bisherigen Rechts 242 über die Verwaltungskostenbeschwerden Die Verordnung vom 25. Februar 1986 der Arbeitslosenkassen wird aufgehoben
##### **Art. 131** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten des AVIG eingetreten sind, gilt das bisherige Recht.
<sup>2</sup> Leistungen, die ein Versicherter aufgrund der Übergangsordnung (BB vom 8. Okt. 225 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung) bezogen 1976 hat, werden auf Höchstansprüche nach neuem Recht nicht angerechnet.
<sup>3</sup> Einstellungstage (Art. 30 AVIG), die aufgrund der Übergangsordnung verfügt wurden und beim Inkrafttreten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes noch nicht bestanden sind, verfallen am 30. Juni 1984. Einstellungstage, die der Versicherte erst nach dem Inkrafttreten des AVIG besteht, werden auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 AVIG angerechnet.
<sup>2</sup> Leistungen, die ein Versicherter aufgrund der Übergangsordnung (BB vom 8. Okt. 243 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung) bezogen 1976 hat, werden auf Höchstansprüche nach neuem Recht nicht angerechnet.
<sup>3</sup> Einstellungstage (Art. 30 AVIG), die aufgrund der Übergangsordnung verfügt wurden und beim Inkrafttreten des AVIG noch nicht bestanden sind, verfallen am 30. Juni 1984. Einstellungstage, die der Versicherte erst nach dem Inkrafttreten des AVIG besteht, werden auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 AVIG angerechnet.
##### **Art. 132** Inkrafttreten
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 76 Absätze <sup>1</sup> Buchstabe c und 2 am 1. Januar 1984 in Kraft.
<sup>2</sup> Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und <sup>2</sup> tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Schlussbestimmung der Änderung vom 25. April 1985 <sup>226</sup> Diese Änderung gilt für alle bei Inkrafttreten nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle. Schlussbestimmungen der Änderung vom 6. November 1996 <sup>227</sup>
<sup>1</sup> In den Fällen, in denen ein Kanton die Aufgaben nach dieser Verordnung noch nicht der nach neuem Recht zuständigen Amtsstelle übertragen hat, bleiben die Arti- 228 anwendbar, längstens kel 18–23, 25, 26, und 42 in der bisher geltenden Fassung jedoch bis zum 31. Dezember 1997.
<sup>2</sup> Artikel 30 Absatz <sup>2</sup> erster Satz betreffend Hinweis auf Absatz 1 Buchstabe c des 229 tritt nach Massgabe von AVIG in der Fassung der Änderung vom 23. Juni 1995 Absatz 1 der vorliegenden Übergangsbestimmung in Kraft.
<sup>2</sup> Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und <sup>2</sup> tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: SR 837.0
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^3]: SR 220
[^1]: SR 830.1
[^2]: SR 837.0
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^8]: SR 0.831.109.268.1
[^9]: SR 0.142.112.681
[^10]: SR 0.632.31
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^5]: SR 220
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^10]: SR 0.831.109.268.1
[^11]: SR 0.142.112.681
[^12]: SR 0.632.31
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
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[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^28]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^29]: SR 210
[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^31]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^33]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Art. 35 Ziff. 4 der V vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203 ).
[^39]: SR 0.831.109.268.1
[^40]: SR 0.831.109.268.11
[^32]: SR 210
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^34]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^38]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^44]: SR 0.831.109.268.11
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^48]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^49]: AS 1997 295
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).
[^51]: SR 0.831.109.268.1
[^52]: SR 0.831.109.268.11
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^54]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^63]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).
[^64]: Ursprünglich Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^65]: Ursprünglich Abs. 2.
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^67]: SR 0.831.109.268.11
[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2409).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387).
[^71]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^72]: SR 210
[^73]: SR 0.831.109.268.1
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).
[^76]: SR 0.831.109.268.11
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^78]: Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 16 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^79]: Aufgehoben durch Art. 6 Abs. 3 der V vom 24. März 1993 zum BB über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung [AS 1993 1268]. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295)
[^80]: SR 837.171
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^83]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^86]: SR 0.831.109.268.1
[^87]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).
[^88]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^90]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^91]: Ursprünglich Art. 40 b . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^92]: Ursprünglich Art. 40 c . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Art. 35 Ziff. 4 der V vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203 ).
[^45]: SR 0.831.109.268.1
[^46]: SR 0.831.109.268.11
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^50]: SR 0.831.109.268.11
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^55]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^56]: AS 1997 295
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).
[^58]: SR 0.831.109.268.1
[^59]: SR 0.831.109.268.11
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^61]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^70]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).
[^71]: Ursprünglich Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^72]: Ursprünglich Abs. 2.
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^74]: SR 0.831.109.268.11
[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2409).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387).
[^79]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^80]: SR 210
[^81]: SR 0.831.109.268.1
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^84]: SR 0.831.109.268.11
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^86]: Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 16 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^87]: Aufgehoben durch Art. 6 Abs. 3 der V vom 24. März 1993 zum BB über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung [AS 1993 1268]. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295)
[^88]: SR 837.171
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^92]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^95]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^96]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 1997 (AS 1997 2446).
[^99]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I
[^94]: SR 0.831.109.268.1
[^95]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).
[^96]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^98]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^99]: Ursprünglich Art. 40 b . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^100]: Ursprünglich Art. 40 c . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^103]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^104]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 1997 (AS 1997 2446).
[^107]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I
[^6]: der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^101]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^103]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^104]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094).
[^105]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^108]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^110]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^111]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^113]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^114]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^115]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^116]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132). Laut Ziff. II kann die Karenzfrist von zwei Wochen nach Abs. 4 bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änd. zu laufen beginnen, sofern die Kurzarbeit vorange- meldet worden ist.
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^109]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^111]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.
[^112]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094).
[^113]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^116]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^118]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^118]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^119]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^120]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997 (AS 1997 1547). Verlängert bis 30. Juni 2003 durch Ziff. 1 der V vom 30 Sept. 2002 (AS 2002 3352).
[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^122]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^124]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^125]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^126]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^129]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).
[^130]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^132]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^135]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^136]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^137]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^139]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 60).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2409).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^145]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^146]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^147]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^148]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^149]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^122]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^123]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^124]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132). Laut Ziff. II kann die Karenzfrist von zwei Wochen nach Abs. 4 bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änd. zu laufen beginnen, sofern die Kurzarbeit vorange- meldet worden ist.
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^126]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^127]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^128]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997 (AS 1997 1547). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2002, in Kraft bis 30. Juni 2003 (AS 2002 3352).
[^129]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^130]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^132]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^133]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^134]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^137]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).
[^138]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^140]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^143]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).
[^144]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^145]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^147]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 60).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^149]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2409).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^153]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^153]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^154]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^155]: SR 412.10
[^156]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^157]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^158]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^159]: SR 951.24
[^160]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^161]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^162]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^163]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^165]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^166]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I
[^155]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^156]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^161]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^162]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^163]: SR 412.10
[^164]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^165]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^166]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^167]: SR 951.24
[^168]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^169]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^170]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^171]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^173]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^174]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I
[^6]: der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).
[^167]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^168]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^169]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^170]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^171]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^173]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^174]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^175]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^176]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^177]: SR 952.0
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^179]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921).
[^175]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^176]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^177]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^178]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^179]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^181]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^183]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^184]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^185]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^186]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^187]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^181]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^183]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^184]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^185]: SR 952.0
[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^187]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921).
[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^189]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^189]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^192]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^193]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^194]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^195]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^196]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^197]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^198]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^200]: Fassung gemäss Art. 35 Ziff. 4 der V vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203 ).
[^201]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^202]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^203]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^204]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^205]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^206]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^207]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^208]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^209]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^210]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^211]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^212]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^213]: SR 837.12
[^214]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^215]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
[^216]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^217]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^218]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921).
[^219]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^220]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^221]: SR 172.041.0
[^222]: SR 173.110
[^223]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^224]: [AS 1986 507]
[^225]: [AS 1977 208, 1982 166 1894. AS 1982 2184 Art. 118 Bst. a]
[^226]: AS 1985 648
[^227]: AS 1996 3071
[^228]: AS 1996 295
[^229]: AS 1996 273
[^192]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^193]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^194]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^195]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^197]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^198]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^200]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^201]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^202]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^203]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^204]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^205]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^206]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^207]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^208]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^209]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^210]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^211]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^212]: Fassung gemäss Art. 35 Ziff. 4 der V vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203 ).
[^213]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
[^214]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^215]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
[^216]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^217]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^218]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^219]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[^220]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).
[^221]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^222]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^223]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^224]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^225]: SR 837.12
[^226]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).
[^227]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).
[^228]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).
[^229]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^230]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^231]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^232]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^233]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921).
[^234]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^235]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
[^236]: SR 172.041.0
[^237]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^238]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^239]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
[^240]: SR 173.110
[^241]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).
[^242]: [AS 1986 507]
[^243]: [AS 1977 208, 1982 166 1894. AS 1982 2184 Art. 118 Bst. a]
1983-08-31
AVIV
Originalfassung Text zu diesem Datum