Änderungshistorie

Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

45 Versionen · 1983-08-31

Änderungen vom 2010-10-01

@@ -30,7 +30,7 @@
<sup>1</sup> Heimarbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die aufgrund eines
<sup>7</sup> Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts Heimarbeit verrichten.
<sup>7</sup> Heimarbeit verrich- Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts ten.
<sup>2</sup> Die besonderen Vorschriften über die Heimarbeitnehmer werden angewendet, wenn der Versicherte seinen letzten Verdienst vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Heimarbeit erzielt hat.
@@ -56,7 +56,7 @@
<sup>6</sup> Im Fall der Pflege von Kindern im Hinblick auf eine Adoption nach Artikel 264
<sup>10</sup> des Zivilgesetzbuches und der Erziehungszeiten zu Gunsten von Kindern des Ehegatten finden die Absätze 1–5 sinngemäss Anwendung.
<sup>10</sup> und der Erziehungszeiten zu Gunsten von Kindern des Ehedes Zivilgesetzbuches gatten finden die Absätze 1–5 sinngemäss Anwendung.
##### **Art. 4** Voller Arbeitstag
@@ -72,7 +72,7 @@
(Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht.
<sup>12</sup> Art. 6 Besondere Wartezeiten (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>18</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG) 13
<sup>12</sup> Besondere Wartezeiten Art. 6 (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>18</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG) 13
<sup>1</sup> Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz <sup>1</sup> Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen, wenn sie:
@@ -104,7 +104,7 @@
<sup>6</sup> Die Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 1 AVIG zu bestehen. Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.
<sup>16</sup> Art. 6 a Allgemeine Wartezeit (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>1</sup> AVIG) bis
<sup>16</sup> Allgemeine Wartezeit Art. 6 a (Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>1</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Die allgemeine Wartezeit von fünf Tagen ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.
@@ -140,7 +140,7 @@
<sup>2</sup> <sup>19</sup> …
<sup>20</sup> Art. 9 Ferienentschädigung in Sonderfällen (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>20</sup> Ferienentschädigung in Sonderfällen Art. 9 (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>4</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Erhält der Versicherte eine Ferienentschädigung in der Höhe von mindestens
@@ -162,11 +162,11 @@
<sup>3</sup> Zeigt das Beschwerdeverfahren, dass der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, so stellt ihn die Kasse in der Anspruchsberechtigung ein und fordert die zu viel bezahlten Taggelder von ihm zurück.
<sup>21</sup> Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung Art. 10 a des Arbeitsverhältnisses (Art. <sup>11</sup> a AVIG) Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohnoder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz 3 AVIG darstellen.
<sup>21</sup> Art. 10 a Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. <sup>11</sup> a AVIG) Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohnoder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz 3 AVIG darstellen.
<sup>22</sup> Art. 10 b Freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge (Art. <sup>11</sup> a Abs. <sup>3</sup> AVIG) Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Artikel 11 a Absatz 2 AVIG bis höchstens zum Maximalbetrag des koordinierten Lohnes nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundes-
<sup>23</sup> gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge abgezogen.
<sup>23</sup> über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invaligesetzes vom 25. Juni 1982 denvorsorge abgezogen.
<sup>24</sup> Art. 10 c Beginn und Dauer der Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist (Art. <sup>11</sup> a AVIG)
@@ -180,11 +180,11 @@
<sup>2</sup> Wurde kein Zeitraum festgelegt, so erfolgt die Berechnung nach Absatz 1 auf Grund der Anzahl Monate bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters.
<sup>26</sup> Rahmenfrist für den Leistungsbezug Art. 10 e (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der versicherten Person, die freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bezogen hat, beginnt mit dem ersten Tag, für den der Arbeitsausfall anrechenbar ist und alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).
<sup>27</sup> Art. 10 f Zeiten, die den Beitragszeiten gleichgestellt sind (Art. <sup>11</sup> a Abs. <sup>2</sup> und <sup>13</sup> AVIG) Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Die nicht berücksichtigten freiwilligen Leistungen ergeben keine Beitragszeit.
<sup>28</sup> Art. 10 g Versicherter Verdienst (Art. <sup>11</sup> a Abs. <sup>2</sup> und Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die berücksichtigten freiwilligen Leistungen werden in die Berechnung des versicherten Verdienstes nach Artikel 37 mit einbezogen. Übt die versicherte Person während der Frist nach Artikel 10 c eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der versicherte Verdienst, soweit dies zu ihren Gunsten ist, auf der Grundlage des mit dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes berechnet.
<sup>26</sup> Art. 10 e Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der versicherten Person, die freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bezogen hat, beginnt mit dem ersten Tag, für den der Arbeitsausfall anrechenbar ist und alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).
<sup>27</sup> Zeiten, die den Beitragszeiten gleichgestellt sind Art. 10 f (Art. <sup>11</sup> a Abs. <sup>2</sup> und <sup>13</sup> AVIG) Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Die nicht berücksichtigten freiwilligen Leistungen ergeben keine Beitragszeit.
<sup>28</sup> Versicherter Verdienst Art. 10 g (Art. <sup>11</sup> a Abs. <sup>2</sup> und Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die berücksichtigten freiwilligen Leistungen werden in die Berechnung des versicherten Verdienstes nach Artikel 37 mit einbezogen. Übt die versicherte Person während der Frist nach Artikel 10 c eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der versicherte Verdienst, soweit dies zu ihren Gunsten ist, auf der Grundlage des mit dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes berechnet.
<sup>29</sup> Art. 10 h Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>11</sup> a AVIG)
@@ -224,7 +224,7 @@
- a. aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und
<sup>35</sup> einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entb.
<sup>35</sup> b. einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Ent-
<sup>36</sup> schädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.
@@ -272,7 +272,7 @@
<sup>3</sup> Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt.
<sup>48</sup> Zumutbare Arbeit Art. 16 (Art. <sup>16</sup> AVIG)
<sup>48</sup> Art. 16 Zumutbare Arbeit (Art. <sup>16</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die zuständige Amtsstelle klärt ab, ob ein Einstellungsgrund vorliegt, wenn der Versicherte:
@@ -288,7 +288,7 @@
<sup>3</sup> Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides zu.
<sup>50</sup> Art. 17 Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit (Art. <sup>16</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. i AVIG) Ausnahmefälle nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG liegen insbesondere vor, wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt:
<sup>50</sup> Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit Art. 17 (Art. <sup>16</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. i AVIG) Ausnahmefälle nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG liegen insbesondere vor, wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt:
- a. für deren Ausübung der Versicherte weder über den erforderlichen Ausbildungsstand noch über die erforderliche Erfahrung verfügt;
@@ -330,7 +330,7 @@
<sup>3</sup> Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 85 und 85 b AVIG).
<sup>57</sup> Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle Art. 20 (Art. <sup>29</sup> ATSG, <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) 58
<sup>57</sup> Art. 20 Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle (Art. <sup>29</sup> ATSG, <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) 58
<sup>1</sup> Die versicherte Person muss bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle
@@ -338,11 +338,11 @@
<sup>60</sup> a. das Formular «Meldung bei der Wohngemeinde», sofern sie sich bei der Gemeinde gemeldet hat;
<sup>61</sup> b. die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis;
<sup>62</sup> c. den Versicherungsausweis der AHV/IV;
<sup>63</sup> das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigund. gen über die persönliche Ausund Weiterbildung sowie den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit.
<sup>61</sup> die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den b. Ausländerausweis;
<sup>62</sup> den Versicherungsausweis der AHV/IV; c.
<sup>63</sup> d. das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigungen über die persönliche Ausund Weiterbildung sowie den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit.
<sup>2</sup> Die zuständige Amtsstelle prüft die Richtigkeit der Angaben auf dem Versicherungsausweis der AHV/IV; auf ihr Ersuchen stellt die kantonale Ausgleichskasse einen gültigen Versicherungsausweis aus.
@@ -354,9 +354,9 @@
<sup>66</sup> In Ergänzung zu Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie zu Arti-
<sup>67</sup> kel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (Verordnung [EWG] Nr. 574/72), müssen sich Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die sich zwecks Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten, bei der zuständigen Amtsstelle in dem Kanton melden, in dem sie sich erstmals der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der zuständigen Amtsstelle ausgeschlossen.
<sup>68</sup> Beratung und Kontrolle Art. 21 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>67</sup> über die Durchführung der Verordnung kel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (Verordnung [EWG] Nr. 574/72), müssen sich Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die sich zwecks Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten, bei der zuständigen Amtsstelle in dem Kanton melden, in dem sie sich erstmals der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der zuständigen Amtsstelle ausgeschlossen.
<sup>68</sup> Art. 21 Beratung und Kontrolle (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungsund Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Der Versicherte muss sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann.
@@ -366,7 +366,7 @@
<sup>4</sup> Zwischen dem 24. Dezember und dem 2. Januar finden keine Beratungsund Kontrollgespräche statt.
<sup>69</sup> Art. 22 Beratungsund Kontrollgespräche (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>69</sup> Beratungsund Kontrollgespräche Art. 22 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Das erste Beratungsund Kontrollgespräch muss innerhalb von 15 Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amts-
@@ -378,7 +378,7 @@
<sup>4</sup> Die zuständige Amtsstelle legt mit dem Versicherten fest, wie er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann.
<sup>71</sup> Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs Art. 23 (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>71</sup> Art. 23 Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Kontrolldaten werden mit dem Datensatz «Kontrolldaten» oder mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» erfasst. Der Kanton hat sich für einen Datenträger zu entscheiden.
@@ -406,7 +406,7 @@
<sup>3</sup> Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides zu.
<sup>77</sup> Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie vorübergehende Art. 25 Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass:
<sup>77</sup> Art. 25 Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Die zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass:
- a. Versicherten wegen Teilnahme an einer Wahl oder Abstimmung von landesweiter Bedeutung im Ausland für höchstens eine Woche von der Vermittlungsfähigkeit befreit sind und das Beratungsund Kontrollgespräch verschoben wird, sofern es auf die drei Tage vor oder nach einer solchen Wahl oder Abstimmung fällt;
@@ -424,7 +424,7 @@
<sup>80</sup> <sup>81</sup> Nr. 1408/71 sowie Artikel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 .
<sup>82</sup> Persönliche Arbeitsbemühungen des Versicherten Art. 26 (Art. <sup>40</sup> und <sup>43</sup> ATSG, <sup>17</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) 83
<sup>82</sup> Art. 26 Persönliche Arbeitsbemühungen des Versicherten (Art. <sup>40</sup> und <sup>43</sup> ATSG, <sup>17</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) 83
<sup>1</sup> Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.
@@ -494,7 +494,7 @@
- b. die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste;
<sup>99</sup> c. weitere Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt; 100 <sup>101</sup> d. … .
<sup>99</sup> c. weitere Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt; 100 <sup>101</sup> . d. …
<sup>3</sup> Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung auf- 102 merksam.
@@ -504,11 +504,11 @@
<sup>2</sup> Der Versicherte erhält eine schriftliche Abrechnung.
<sup>3</sup> Bei einem Stellensuchenden nach Artikel 20 a gilt zudem Artikel 84 der Verord- 105 <sup>106</sup> nung (EWG) Nr. 574/72 .
<sup>4</sup> Die Kasse stellt dem Versicherten zuhanden der Steuerbehörden einen Ausweis 107 über die erhaltenen Leistungen aus. 108 Art. 31 Vorschuss (Art. <sup>19</sup> ATSG, <sup>20</sup> AVIG) 109 Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht. 110 Art. 32 Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter (Art. <sup>18</sup> c Abs. <sup>1</sup> und <sup>22</sup> AVIG) 111 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde. 112 Taggeldansatz Art. 33 (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG) 113
<sup>1</sup> Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG besteht, 114 wenn der Versicherte nach Artikel 277 des Zivilgesetzbuches unterhaltspflichtig 115 <sup>116</sup> ist. Im Übrigen gilt Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 .
<sup>3</sup> Bei einem Stellensuchenden nach Artikel 20 a gilt zudem Artikel 84 der Verord- 105 <sup>106</sup> . nung (EWG) Nr. 574/72
<sup>4</sup> Die Kasse stellt dem Versicherten zuhanden der Steuerbehörden einen Ausweis 107 über die erhaltenen Leistungen aus. 108 Art. 31 Vorschuss (Art. <sup>19</sup> ATSG, <sup>20</sup> AVIG) 109 Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht. 110 Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter Art. 32 (Art. <sup>18</sup> c Abs. <sup>1</sup> und <sup>22</sup> AVIG) 111 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde. 112 Art. 33 Taggeldansatz (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG) 113
<sup>1</sup> Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG besteht, 114 unterhaltspflichtig wenn der Versicherte nach Artikel 277 des Zivilgesetzbuches 115 <sup>116</sup> ist. Im Übrigen gilt Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 .
<sup>2</sup> Das EVD nimmt die Anpassung des Grenzbetrages nach Artikel 22 Absatz 3 AVIG auf der Grundlage der Anpassungen an die Lohnund Preisentwicklung bei ter <sup>117</sup> der AHV/IV (Art. 33 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung) vor. Das Ergebnis der Berechnung wird auf 118 ganze Frankenbeträge gerundet.
@@ -522,9 +522,9 @@
(Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Zuschlag für die Kinderund Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem der Versicherte wohnt. Im Übrigen gilt 121 <sup>122</sup> Artikel 76 der Verordnung (EWG) 574/72 .
<sup>2</sup> <sup>123</sup> Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gibt den Durchführungsorganen im 124 Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen jährlich die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.
<sup>1</sup> Der Zuschlag für die Kinderund Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem der Versicherte wohnt. Im Übrigen gilt 121 <sup>122</sup> . Artikel 76 der Verordnung (EWG) 574/72
<sup>2</sup> <sup>123</sup> Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gibt den Durchführungsorganen im 124 jährlich die Ansätze Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.
##### **Art. 35** AHV-Abrechnung für Arbeitslosenentschädigungen
@@ -538,7 +538,7 @@
<sup>4</sup> Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV erstellte AHV-Abrechnung sowie die Beitragsüberweisungen. Sie kontrolliert ausserdem die Meldungen, welche die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zur Führung der individuellen Konten liefert. 126 Art. 36 Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle (Art. <sup>22</sup> a Abs. <sup>4</sup> AVIG) 127
<sup>1</sup> Für die Einzelheiten und das Verfahren gilt die Verordnung vom 24. Januar 128 1996 über die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen.
<sup>1</sup> Für die Einzelheiten und das Verfahren gilt die Verordnung vom 24. Januar 128 über die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen. 1996
<sup>2</sup> Der Beitrag des Arbeitslosenversicherungsfonds beträgt einen Drittel der Prämie 129 für die obligatorische Versicherung von Nichtberufsunfällen.
@@ -560,15 +560,15 @@
- a. der Versicherte während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und er erneut arbeitslos wird; 136 b. die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sich verändert.
<sup>5</sup> Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA der während des Bemessungszeitraumes für den versicherten Verdienst in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in Norwegen, Island oder Liechtenstein als Arbeitnehmer tätig war, gilt Artikel 68 Absatz 1 137 <sup>138</sup> der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 . 139 Art. 38
<sup>5</sup> Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA der während des Bemessungszeitraumes für den versicherten Verdienst in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in Norwegen, Island oder Liechtenstein als Arbeitnehmer tätig war, gilt Artikel 68 Absatz 1 137 <sup>138</sup> . der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 139 Art. 38
##### **Art. 39** Massgebender Lohn bei Anrechnung von Zeiten,
die Beitragszeiten gleichgesetzt sind. (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Für Zeiten, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte. 140 Art. 40 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>4</sup> AVIG) 141
<sup>1</sup> Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken, bei Heimarbeitnehmern 300 Franken, nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt. 2–3 <sup>142</sup> … 143 Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst Art. 40 a (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Tagesverdienst wird ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird. 144 Versicherter Verdienst von Behinderten Art. 40 b (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Bei Versicherten. die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. 145 Art. 40 c Gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und Befreiung von deren Erfüllung (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>23</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Artikel 14 Absatz 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 146 Art. 41 Pauschalansätze für den versicherten Verdienst (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) 147
<sup>1</sup> Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädi- 148 gung beziehen, gelten folgende Pauschalansätze: 149 a. 153 Franken im Tag für Personen mit Hochschulabschluss, mit höherer Berufsbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung; 150 b. 127 Franken im Tag für Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre;
<sup>1</sup> Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken, bei Heimarbeitnehmern 300 Franken, nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt. 2–3 <sup>142</sup> … 143 Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst Art. 40 a (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Der Tagesverdienst wird ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird. 144 Art. 40 b Versicherter Verdienst von Behinderten (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Bei Versicherten. die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. 145 Gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und Befreiung von deren Art. 40 c Erfüllung (Art. <sup>14</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>23</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) bis Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Artikel 14 Absatz 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 146 Art. 41 Pauschalansätze für den versicherten Verdienst (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) 147
<sup>1</sup> Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädi- 148 gung beziehen, gelten folgende Pauschalansätze: 149 a. 153 Franken im Tag für Personen mit Hochschulabschluss, mit höherer Berufsbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung; 150 127 Franken im Tag für Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre; b.
- c.[^102] Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind.
@@ -582,7 +582,7 @@
<sup>4</sup> Ändern sich die Umstände für die Bestimmung der Pauschalansätze im Laufe des Taggeldbezuges, so gilt der neue Pauschalansatz ab Beginn der entsprechenden Kontrollperiode.
<sup>5</sup> Das EVD kann nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission die Pauschalansätze mit Wirkung auf Beginn des Kalenderjahres der Lohnentwicklung anpassen. 152 Art. 41 a Kompensationszahlungen (Art. <sup>16</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. i und <sup>24</sup> AVIG) 153
<sup>5</sup> Das EVD kann nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission die Pauschalansätze mit Wirkung auf Beginn des Kalenderjahres der Lohnentwicklung anpassen. 152 Kompensationszahlungen Art. 41 a (Art. <sup>16</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. i und <sup>24</sup> AVIG) 153
<sup>1</sup> Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein An- 154 spruch auf Kompensationszahlungen.
@@ -594,13 +594,13 @@
<sup>4</sup> Hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so wird das innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit von der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
<sup>5</sup> Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird in derjenigen Kontrollperiode angerechnet, in der die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Das anrechenbare Einkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoeinkommen die nachgewiesenen Materialund Warenkosten abgezogen werden und der verbleibende Betrag um 157 20 Prozent als Pauschale für die übrigen berufsbedingten Auslagen gekürzt wird. 158 Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Rentenalter Art. 41 b stehende Versicherte (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>5</sup> Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird in derjenigen Kontrollperiode angerechnet, in der die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Das anrechenbare Einkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoeinkommen die nachgewiesenen Materialund Warenkosten abgezogen werden und der verbleibende Betrag um 157 20 Prozent als Pauschale für die übrigen berufsbedingten Auslagen gekürzt wird. 158 Art. 41 b Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Rentenalter stehende Versicherte (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters auf Grund von Artikel 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.
<sup>2</sup> Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert. Ist der Taggeldhöchstanspruch ausgeschöpft, so wird eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, wenn die Beitragszeit innerhalb der gesamten bisherigen Rahmenfrist für die Eröffnung 159 genügt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
<sup>3</sup> <sup>160</sup> … 161 Art. 41 c Erhöhung der Anzahl Taggelder in Kantonen, die von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>3</sup> <sup>160</sup> … 161 Erhöhung der Anzahl Taggelder in Kantonen, die von erhöhter Art. 41 c Arbeitslosigkeit betroffen sind (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Auf Antrag eines Kantons kann der Bundesrat die Höchstzahl der Taggelder für höchstens sechs Monate erhöhen, wenn die Arbeitslosenquote im Kanton oder in einem wesentlichen Teilgebiet davon im Bemessungszeitraum erheblich über dem nationalen Durchschnitt und durchschnittlich bei mindestens fünf Prozent lag. Der Bemessungszeitraum beginnt acht Monate vor dem beantragten Beginn der Erhö- 162 hung und erstreckt sich auf die ersten sechs Monate dieser Periode. 1bis Die Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder bezieht sich auf alle versicherten Personen nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a AVIG oder nur auf versicherte 163 Personen bestimmter Alterskategorien.
@@ -702,7 +702,7 @@
<sup>1</sup> Der Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern wird bei der Ermittlung des Arbeitsausfalls des Betriebs nicht mitgerechnet.
<sup>2</sup> Der Arbeitsausfall eines Heimarbeitnehmers ist nur anrechenbar, soweit der Heimarbeitslohn einer Abrechnungsperiode 20 Prozent oder mehr unter dem Durchschnittslohn liegt, den der Heimarbeitnehmer vor der ersten Abrechnungsperiode, höchstens aber in den letzten zwölf Monaten zuvor erzielt hat. 181 Mindestausfall von 10 Prozent der Arbeitsstunden Art. 48 a (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AVIG)
<sup>2</sup> Der Arbeitsausfall eines Heimarbeitnehmers ist nur anrechenbar, soweit der Heimarbeitslohn einer Abrechnungsperiode 20 Prozent oder mehr unter dem Durchschnittslohn liegt, den der Heimarbeitnehmer vor der ersten Abrechnungsperiode, höchstens aber in den letzten zwölf Monaten zuvor erzielt hat. 181 Art. 48 a Mindestausfall von 10 Prozent der Arbeitsstunden (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AVIG)
<sup>1</sup> Fällt die Einführung von Kurzarbeit nicht auf den Beginn einer Abrechnungsperiode und wurde in der vorausgegangenen Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden seit Beginn der Kurzarbeit.
@@ -716,7 +716,7 @@
##### **Art. 49** Voller Arbeitstag
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 183 Karenzzeit Art. 50 (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 183 Art. 50 Karenzzeit (Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
@@ -792,7 +792,7 @@
- b. an den fünf Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Betriebsferien.
<sup>2</sup> Das SECO kann in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b auf Gesuch des Arbeitgebers Ausnahmen gewähren, wenn nach den besonderen Umständen ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss das Gesuch an die kantonale Amtsstelle richten; diese leitet es zusammen mit ihrer Stellungnahme an das SECO wei- 186 ter. 187 Saisonale Beschäftigungsschwankungen Art. 54 a (Art. <sup>33</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b und <sup>3</sup> AVIG) Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren.
<sup>2</sup> Das SECO kann in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b auf Gesuch des Arbeitgebers Ausnahmen gewähren, wenn nach den besonderen Umständen ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss das Gesuch an die kantonale Amtsstelle richten; diese leitet es zusammen mit ihrer Stellungnahme an das SECO wei- 186 ter. 187 Art. 54 a Saisonale Beschäftigungsschwankungen (Art. <sup>33</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b und <sup>3</sup> AVIG) Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren.
##### **Art. 55** Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer
@@ -808,7 +808,7 @@
##### **Art. 57** Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn
(Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten drei Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohns. 188 Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles Art. 57 a (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) bis
(Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten drei Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohns. 188 Art. 57 a Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) bis
<sup>1</sup> Überschreitet der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
@@ -896,11 +896,11 @@
- c. Geleiseund Freileitungsbau;
- d. Landschaftsgartenbau; 192 Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig e. eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
- d. Landschaftsgartenbau; 192 e. Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
- f. Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
- g. Berufsfischerei; 193 h. Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden; 194 Sägerei. i.
- g. Berufsfischerei; 193 h. Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden; 194 i. Sägerei.
<sup>2</sup> <sup>195</sup> …
@@ -926,7 +926,7 @@
##### **Art. 67** Voller Arbeitstag
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 200 Art. 67 a Karenzzeit (Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 200 Karenzzeit Art. 67 a (Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
@@ -960,7 +960,7 @@
##### **Art. 73** Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer
(Art. <sup>51</sup> AVIG) Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. 204 Glaubhaftmachung der Forderung Art. 74 (Art. <sup>51</sup> AVIG) Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. 205 Art. 75 206 Art. 75 a Unkenntnis über die Konkurseröffnung (Art. <sup>52</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Insolvenzentschädigung deckt zusätzlich zu den Forderungen nach Artikel 52 Absatz 1 AVIG die Lohnforderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war und dass diese Forderungen nicht Masseschulden darstellen.
(Art. <sup>51</sup> AVIG) Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. 204 Art. 74 Glaubhaftmachung der Forderung (Art. <sup>51</sup> AVIG) Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. 205 Art. 75 206 Art. 75 a Unkenntnis über die Konkurseröffnung (Art. <sup>52</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Die Insolvenzentschädigung deckt zusätzlich zu den Forderungen nach Artikel 52 Absatz 1 AVIG die Lohnforderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war und dass diese Forderungen nicht Masseschulden darstellen.
##### **Art. 76** Sozialversicherungsbeiträge
@@ -1028,11 +1028,11 @@
<sup>2</sup> Ausgeschlossen sind berufsund betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter.
<sup>3</sup> Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81 e Ab- 212 satz 1 sinngemäss. 213 Erfolgskontrolle der Massnahmen Art. 81 a (Art. <sup>59</sup> a AVIG)
<sup>3</sup> Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81 e Ab- 212 satz 1 sinngemäss. 213 Art. 81 a Erfolgskontrolle der Massnahmen (Art. <sup>59</sup> a AVIG)
<sup>1</sup> Die kantonale Amtsstelle übermittelt die für die Durchführung der Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM).
<sup>2</sup> Institutionen und Personen, die arbeitsmarktliche Massnahmen durchführen, liefern Informationen, nehmen an den Kontrollmassnahmen teil und erstellen eine Auswertung der erzielten Resultate. 214 Art. 81 b Mindesttaggeld (Art. <sup>59</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Das Mindesttaggeld für Versicherte nach Artikel 59 b Absatz 2 AVIG beträgt 102 Franken. 215 Gewährung von Beiträgen für arbeitsmarktliche Massnahmen Art. 81 c (Art. <sup>59</sup> c AVIG) Die Gewährung von Beiträgen für arbeitsmarktliche Massnahmen kann mit Auflagen verbunden werden. 216 Art. 81 d Leistungsvereinbarung zwischen der zuständigen Amtsstelle und dem Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>2</sup> Institutionen und Personen, die arbeitsmarktliche Massnahmen durchführen, liefern Informationen, nehmen an den Kontrollmassnahmen teil und erstellen eine Auswertung der erzielten Resultate. 214 Art. 81 b Mindesttaggeld (Art. <sup>59</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Das Mindesttaggeld für Versicherte nach Artikel 59 b Absatz 2 AVIG beträgt 102 Franken. 215 Art. 81 c Gewährung von Beiträgen für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. <sup>59</sup> c AVIG) Die Gewährung von Beiträgen für arbeitsmarktliche Massnahmen kann mit Auflagen verbunden werden. 216 Leistungsvereinbarung zwischen der zuständigen Amtsstelle und Art. 81 d dem Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. <sup>59</sup> c Abs. <sup>5</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Vor Beginn der kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahme treffen die zuständige Amtsstelle und der Veranstalter der Massnahme eine Leistungsvereinbarung und unterzeichnen diese.
@@ -1050,7 +1050,7 @@
##### **Art. 83** Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten
(Art. <sup>60</sup> AVIG) 219 Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. 220 Art. 84 Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59–71d, 75a, 75b, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>110</sup> AVIG) 221 Die Ausgleichsstelle kann Kontrollen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG durchführen. 222 Art. 85 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungsmassnahmen (Art. <sup>62</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG)
(Art. <sup>60</sup> AVIG) 219 Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. 220 Art. 84 Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59–71d, 75a, 75b, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>110</sup> AVIG) 221 Die Ausgleichsstelle kann Kontrollen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG durchführen. 222 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungsmassnahmen Art. 85 (Art. <sup>62</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als unabdingbare Lehrmittel für die Teilnahme an einer Bildungsmassnahme gelten Lehrbücher und anderes Lehrmaterial, das Lehrstoff vermittelt. Wer an der Bildungsmassnahme teilnimmt, muss der Kasse mit den Rechnungen für diese Lehrmittel eine Bescheinigung einreichen, in der die Leitung der Bildungsmassnahme die Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt.
@@ -1062,7 +1062,7 @@
- b. die Beiträge bei Benützung privater Fahrzeuge.
- c. die Maximalansätze bei den verschiedenen Massnahmenarten. 223 Kosten der Durchführung der Massnahme Art. 85 a (Art. <sup>62</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>64</sup> b AVIG) Der Veranstalter der Massnahme darf von den teilnehmenden Personen keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erheben.
- c. die Maximalansätze bei den verschiedenen Massnahmenarten. 223 Art. 85 a Kosten der Durchführung der Massnahme (Art. <sup>62</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>64</sup> b AVIG) Der Veranstalter der Massnahme darf von den teilnehmenden Personen keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erheben.
##### **Art. 86** Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss
@@ -1072,7 +1072,7 @@
<sup>2</sup> Die Vergütungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Vergütungen verfallen nach drei Jahren.
<sup>3</sup> An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf die Kasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. 225 Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungsmassnahme (Art. <sup>60</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) 226 Der Veranstalter der Bildungsmassnahme bescheinigt der versicherten Person zuhanden der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl Tage effektiver Teilnahme an der Massnahme und führt allfällige Absenzen auf. 227 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen Art. 88 (Art. <sup>62</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>3</sup> An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf die Kasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. 225 Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungsmassnahme (Art. <sup>60</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) 226 Der Veranstalter der Bildungsmassnahme bescheinigt der versicherten Person zuhanden der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl Tage effektiver Teilnahme an der Massnahme und führt allfällige Absenzen auf. 227 Art. 88 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen (Art. <sup>62</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als anrechenbare Kosten der Bildungsmassnahme gelten:
@@ -1184,7 +1184,7 @@
<sup>3</sup> Die zuständige Bürgschaftsgenossenschaft entscheidet innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches und stellt eine Kopie ihres Entscheides an die kantonale Amtsstelle.
<sup>4</sup> <sup>253</sup> Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsgenossenschaft zusätzlich 20 Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag. 254 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern Art. 95 d (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>4</sup> <sup>253</sup> Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsgenossenschaft zusätzlich 20 Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag. 254 Art. 95 d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern (Art. <sup>71</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten.
@@ -1204,7 +1204,7 @@
258 Art. 96 Bescheinigung des Veranstalters der Beschäftigungsmassnahme (Art. <sup>64</sup> a Abs. <sup>1</sup> AVIG) 259
<sup>1</sup> Der Veranstalter der Beschäftigungsmassnahme bescheinigt der versicherten Person zuhanden der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv geleisteten Beschäftigungstage und führt allfällige 260 Absenzen auf. 2–3 <sup>261</sup> … 262 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme Art. 96 a an Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>64</sup> b Abs. <sup>1</sup> AVIG) Artikel 85 ist auf den Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Beschäftigungsmassnahmen sinngemäss anwendbar. 263 Art. 97 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>64</sup> b Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Der Veranstalter der Beschäftigungsmassnahme bescheinigt der versicherten Person zuhanden der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv geleisteten Beschäftigungstage und führt allfällige 260 Absenzen auf. 2–3 <sup>261</sup> … 262 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme Art. 96 a an Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>64</sup> b Abs. <sup>1</sup> AVIG) Artikel 85 ist auf den Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Beschäftigungsmassnahmen sinngemäss anwendbar. 263 Anrechenbare Kosten der Durchführung Art. 97 von Beschäftigungsmassnahmen (Art. <sup>64</sup> b Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Als anrechenbare Kosten der Durchführung einer Beschäftigungsmassnahme gelten:
@@ -1226,7 +1226,7 @@
<sup>4</sup> Der Träger führt ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Augleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet.
<sup>5</sup> Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsmassnahmen kann mit Auflagen verbunden werden. 264 Art. 97 a Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes (Art. <sup>64</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken pro Monat, am Bruttotaggeld der versicherten Person. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse der versicherten Person rechnet am Ende der Massnahme mit dem Praktikumsbetrieb ab. 265 Art. 97 b Motivationssemester (Art. <sup>64</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Wer während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnimmt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto in Form von Taggeldern. Nach Ablauf der Wartezeit werden die Taggelder auf der Basis des versicherten Verdienstes berechnet; sie betragen jedoch mindestens durchschnittlich 450 Franken netto pro Monat. Die Auszahlungen erfolgen durch die Arbeitslosenkasse. 266 Art. 98 267 Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit Art. 98 a bedroht sind (Art. <sup>59</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. Vorbehalten bleibt Artikel 59 c Absatz 4 AVIG. 268 Art. 98 b 269 Art. 99 270 Art. 99 a
<sup>5</sup> Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsmassnahmen kann mit Auflagen verbunden werden. 264 Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes Art. 97 a (Art. <sup>64</sup> b Abs. <sup>2</sup> AVIG) Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken pro Monat, am Bruttotaggeld der versicherten Person. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse der versicherten Person rechnet am Ende der Massnahme mit dem Praktikumsbetrieb ab. 265 Motivationssemester Art. 97 b (Art. <sup>64</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Wer während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnimmt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto in Form von Taggeldern. Nach Ablauf der Wartezeit werden die Taggelder auf der Basis des versicherten Verdienstes berechnet; sie betragen jedoch mindestens durchschnittlich 450 Franken netto pro Monat. Die Auszahlungen erfolgen durch die Arbeitslosenkasse. 266 Art. 98 267 Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit Art. 98 a bedroht sind (Art. <sup>59</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG) Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. Vorbehalten bleibt Artikel 59 c Absatz 4 AVIG. 268 Art. 98 b 269 Art. 99 270 Art. 99 a
##### **Art. 100** Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung
@@ -1246,7 +1246,7 @@
<sup>4</sup> Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei 272 Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.
<sup>5</sup> Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Auf- 273 sichtskommission über die Forschungsergebnisse. 274 Art. 101–102 275 Art. 102 a – 102 b 276 Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen Art. 102 c (Art. <sup>62</sup> Abs. 3, <sup>64</sup> b Abs. <sup>1</sup> und <sup>66</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>5</sup> Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Auf- 273 sichtskommission über die Forschungsergebnisse. 274 Art. 101–102 275 Art. 102 a – 102 b 276 Art. 102 c Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. <sup>62</sup> Abs. 3, <sup>64</sup> b Abs. <sup>1</sup> und <sup>66</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle vergütet nachgewiesene und notwendige Kosten, die im Rahmen arbeitsmarktlicher Massnahmen entstehen.
@@ -1266,7 +1266,7 @@
<sup>1</sup> Die Kassen verwenden das Betriebskapital für die laufenden Auszahlungen. Sie sorgen für ausreichende Liquidität und für die sichere Aufbewahrung der Vermögenswerte.
<sup>2</sup> Das Betriebskapital, das nicht für laufende Auszahlungen zur Verfügung gehalten werden muss, darf in Spar-, Depositenoder Einlageheften sowie kurzfristigen Fest- 278 geldern bei Banken angelegt werden, die nach dem Bankengesetz zur öffentlichen 279 Rechnungsablage verpflichtet sind. 280 Art. 106 281 Monatliche Betriebsrechnung Art. 107 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein. 282 Art. 108 Rechnungsführung und Rechnungsabschluss (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AVIG)
<sup>2</sup> Das Betriebskapital, das nicht für laufende Auszahlungen zur Verfügung gehalten werden muss, darf in Spar-, Depositenoder Einlageheften sowie kurzfristigen Fest- 278 geldern bei Banken angelegt werden, die nach dem Bankengesetz zur öffentlichen 279 Rechnungsablage verpflichtet sind. 280 Art. 106 281 Art. 107 Monatliche Betriebsrechnung (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AVIG) Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein. 282 Rechnungsführung und Rechnungsabschluss Art. 108 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AVIG)
<sup>1</sup> Die Kassen führen ihre Bücher nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.
@@ -1308,7 +1308,7 @@
<sup>1</sup> Als Mehrkosten im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen gelten die Kosten, welche die durchschnittlichen Kosten einer üblichen Arbeitgeberkontrolle übersteigen.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle legt die zu berücksichtigenden Kosten in der Rückforderungsverfügung fest. 298 Art. 111 b Sanktion bei missbräuchlicher Erwirkung von Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung durch den Arbeitgeber (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) ter Erwirkt der Arbeitgeber missbräuchlich eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung so berechnet sich der zu zahlende Betrag, indem die missbräuchlich erwirkte Entschädigung mit dem Zweifachen des Ergebnisses aus der Division der missbräuchlich angegebenen Stunden durch die gesamten der Kasse gemeldeten Stunden multipliziert wird.
<sup>2</sup> Die Ausgleichsstelle legt die zu berücksichtigenden Kosten in der Rückforderungsverfügung fest. 298 Sanktion bei missbräuchlicher Erwirkung von Kurzarbeitsoder Art. 111 b Schlechtwetterentschädigung durch den Arbeitgeber (Art. <sup>88</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG) ter Erwirkt der Arbeitgeber missbräuchlich eine Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung so berechnet sich der zu zahlende Betrag, indem die missbräuchlich erwirkte Entschädigung mit dem Zweifachen des Ergebnisses aus der Division der missbräuchlich angegebenen Stunden durch die gesamten der Kasse gemeldeten Stunden multipliziert wird.
##### **Art. 112** Einwendungen und Aktenergänzung
@@ -1336,7 +1336,7 @@
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle schreibt den Arbeitslosenkassen und den zuständigen Amtsstellen eine individuell festgesetzte Haftungsrisikovergütung gut.
<sup>2</sup> Der Bundesrat überträgt dem EVD die Kompetenz, den Satz der Haftungsrisikovergütung für Kassenträger und Kantone festzulegen. 302 Befreiung von der Ersatzpflicht Art. 115 (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> g AVIG) 303
<sup>2</sup> Der Bundesrat überträgt dem EVD die Kompetenz, den Satz der Haftungsrisikovergütung für Kassenträger und Kantone festzulegen. 302 Art. 115 Befreiung von der Ersatzpflicht (Art. 82, <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und <sup>85</sup> g AVIG) 303
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle kann den Träger auf sein Gesuch hin von der Ersatzpflicht befreien, wenn er glaubhaft macht, dass die Kasse an der fehlerhaften Auszahlung nur ein leichtes Verschulden trifft.
@@ -1358,7 +1358,7 @@
##### **Art. 117** Zuweisung der Mittel an die Kassen
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AVIG) Bei der Zuweisung der Mittel an die Kassen berücksichtigt die Ausgleichsstelle den Stand des Betriebskapitals und den voraussichtlichen Bedarf. 305 Anstellung von Personal zulasten des Ausgleichsfonds Art. 117 a (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Über die Anstellung von Personal für die Ausgleichsstelle zulasten des Ausgleichsfonds der Versicherung entscheidet die Ausgleichsstelle abschliessend.
(Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AVIG) Bei der Zuweisung der Mittel an die Kassen berücksichtigt die Ausgleichsstelle den Stand des Betriebskapitals und den voraussichtlichen Bedarf. 305 Art. 117 a Anstellung von Personal zulasten des Ausgleichsfonds (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG) Über die Anstellung von Personal für die Ausgleichsstelle zulasten des Ausgleichsfonds der Versicherung entscheidet die Ausgleichsstelle abschliessend.
#### 2. Abschnitt: Ausgleichsfonds
@@ -1382,13 +1382,13 @@
- b. für die Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebes;
- c. für die Schlechtwetterentschädigung nach dem Arbeitsort; 306 für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungsd. und Konkursamtes. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem früheren Arbeitsort des Versicherten; 307 e. für die Beiträge an Umschulungsund Weiterbildungseinrichtungen sowie an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution; 308 f. für Personen nach Artikel 20 a nach dem Kanton, in dem der Stellensuchende die Kontrollvorschriften erfüllen muss; 309 für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten. g.
- c. für die Schlechtwetterentschädigung nach dem Arbeitsort; 306 d. für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungsund Konkursamtes. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem früheren Arbeitsort des Versicherten; 307 e. für die Beiträge an Umschulungsund Weiterbildungseinrichtungen sowie an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution; 308 f. für Personen nach Artikel 20 a nach dem Kanton, in dem der Stellensuchende die Kontrollvorschriften erfüllen muss; 309 für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten. g.
<sup>2</sup> Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung.
<sup>3</sup> Zuständig für die Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der 310 Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte.
<sup>4</sup> Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese bezeich- 311 net die zuständige Amtsstelle. 312 Errichtung und Betrieb der Regionalen Art. 119 a Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der Logistikstellen für 313 arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen) (Art. <sup>85</sup> b , <sup>85</sup> c und <sup>85</sup> e AVIG) 314
<sup>4</sup> Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese bezeich- 311 net die zuständige Amtsstelle. 312 Art. 119 a Errichtung und Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der Logistikstellen für 313 arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen) (Art. <sup>85</sup> b , <sup>85</sup> c und <sup>85</sup> e AVIG) 314
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Errichtung und den Betrieb der RAV. Sie sorgt für die Koordination auf nationaler Ebene sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung.
@@ -1426,7 +1426,7 @@
<sup>3</sup> Private Stellenvermittler können für die erbrachten Dienstleistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden. Die Ausgleichsstelle legt die zu Entschädigungen berechtigenden Dienstleistungen und die Höhe der Entschädigung fest.
<sup>4</sup> Daten über Versicherte oder offene Stellen dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Versicherten oder Arbeitgeber an private Stellenvermittler oder an Dritte weitergegeben werden. 320 Interinstitutionelle Zusammenarbeit Art. 119 d (Art. <sup>85</sup> f und <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>4</sup> Daten über Versicherte oder offene Stellen dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Versicherten oder Arbeitgeber an private Stellenvermittler oder an Dritte weitergegeben werden. 320 Art. 119 d Interinstitutionelle Zusammenarbeit (Art. <sup>85</sup> f und <sup>92</sup> Abs. <sup>7</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Ausgleichsstelle kann Gesuche um vorübergehende Kostenbeteiligung an der Optimierung der interinstitutionellen Zusammenarbeit bewilligen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
@@ -1450,7 +1450,7 @@
#### 5. Abschnitt: Aufsichtskommission
321 Art. 121 322 Art. 121 a Ausschuss der Aufsichtskommission (Art. <sup>89</sup> AVIG) Die Aufsichtskommission kann Aufgaben nach Artikel 89 AVIG einem Ausschuss übertragen. 323 Vermögensanlage des Ausgleichsfonds Art. 121 b (Art. <sup>89</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
321 Art. 121 322 Art. 121 a Ausschuss der Aufsichtskommission (Art. <sup>89</sup> AVIG) Die Aufsichtskommission kann Aufgaben nach Artikel 89 AVIG einem Ausschuss übertragen. 323 Art. 121 b Vermögensanlage des Ausgleichsfonds (Art. <sup>89</sup> Abs. <sup>1</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Aufsichtskommission entscheidet über die Anlage der Mittel .
@@ -1482,7 +1482,7 @@
<sup>7</sup> Bis spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein.
<sup>8</sup> Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung 325 vom 29. Juni 2001 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des 326 Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
<sup>8</sup> Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung 325 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des vom 29. Juni 2001 326 Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
<sup>9</sup> Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden. 327 Art. 122 b Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen (Art. <sup>92</sup> Abs. <sup>6</sup> AVIG)
@@ -1568,21 +1568,21 @@
<sup>4</sup> <sup>337</sup> …
<sup>5</sup> Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informa- 338 tionssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. 339 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten Art. 126 a (Art. <sup>97</sup> a Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>5</sup> Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informa- 338 tionssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. 339 Art. 126 a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten (Art. <sup>97</sup> a Abs. <sup>6</sup> AVIG)
<sup>1</sup> In den Fällen nach Artikel 97 a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den 340 Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
<sup>2</sup> Für Publikationen nach Artikel 97 a Absatz 3 AVIG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
<sup>3</sup> Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. 341 Art. 127 Zuständigkeit für die Behandlung von Einsprachen (Art. <sup>100</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>3</sup> Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. 341 Zuständigkeit für die Behandlung von Einsprachen Art. 127 (Art. <sup>100</sup> Abs. <sup>2</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Kantone können die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85 b AVIG von den RAV erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen.
<sup>2</sup> In den übrigen Fällen ist die verfügende Behörde für die Behandlung der Einsprache zuständig. 342 Art. 128 Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts (Art. <sup>100</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>2</sup> In den übrigen Fällen ist die verfügende Behörde für die Behandlung der Einsprache zuständig. 342 Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts Art. 128 (Art. <sup>100</sup> Abs. <sup>3</sup> AVIG)
<sup>1</sup> Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 119.
<sup>2</sup> Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons. 343 Art. 128 a Übriges Verfahren (Art. <sup>34</sup> ATSG, <sup>102</sup> AVIG) 344
<sup>2</sup> Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons. 343 Übriges Verfahren Art. 128 a (Art. <sup>34</sup> ATSG, <sup>102</sup> AVIG) 344
<sup>1</sup> Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sind den Parteien, der Vorinstanz, der kantonalen Amtsstelle und dem SECO zu eröffnen.
@@ -1602,13 +1602,13 @@
- h. Entscheide über Erlassgesuche nach Artikel 95 AVIG;
- i. Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a–h dem SECO zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG). 346 Art. 129 347 Verhältnis zum europäischen Recht Art. 129 a (Art. <sup>121</sup> AVIG) Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 AVIG sowie Artikel 11 Absatz 5, 20 a , 25 a , 33 Absatz 3 Buchstabe a und 37 Absatz 5 dieser Verordnung sind diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, für die das in Artikel 121 Buchstabe a AVIG erwähnte Abkommen vom 348 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt. Fünfter Titel: Schlussbestimmungen 349 Art. 130 Aufhebung bisherigen Rechts 350 Die Verordnung vom 25. Februar 1986 über die Verwaltungskostenbeschwerden der Arbeitslosenkassen wird aufgehoben
- i. Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a–h dem SECO zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG). 346 Art. 129 347 Verhältnis zum europäischen Recht Art. 129 a (Art. <sup>121</sup> AVIG) Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 AVIG sowie Artikel 11 Absatz 5, 20 a , 25 a , 33 Absatz 3 Buchstabe a und 37 Absatz 5 dieser Verordnung sind diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, für die das in Artikel 121 Buchstabe a AVIG erwähnte Abkommen vom 348 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der 21. Juni 1999 Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt. Fünfter Titel: Schlussbestimmungen 349 Art. 130 Aufhebung bisherigen Rechts 350 Die Verordnung vom 25. Februar 1986 über die Verwaltungskostenbeschwerden der Arbeitslosenkassen wird aufgehoben
##### **Art. 131** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten des AVIG eingetreten sind, gilt das bisherige Recht.
<sup>2</sup> Leistungen, die ein Versicherter aufgrund der Übergangsordnung (BB vom 8. Okt. 351 1976 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung) bezogen hat, werden auf Höchstansprüche nach neuem Recht nicht angerechnet.
<sup>2</sup> Leistungen, die ein Versicherter aufgrund der Übergangsordnung (BB vom 8. Okt. 351 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung) bezogen 1976 hat, werden auf Höchstansprüche nach neuem Recht nicht angerechnet.
<sup>3</sup> Einstellungstage (Art. 30 AVIG), die aufgrund der Übergangsordnung verfügt wurden und beim Inkrafttreten des AVIG noch nicht bestanden sind, verfallen am 30. Juni 1984. Einstellungstage, die der Versicherte erst nach dem Inkrafttreten des AVIG besteht, werden auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 AVIG angerechnet. 352 <sup>353</sup> Art. 131 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2005 Für die Jahre 2006 und 2007 kann die Ausgleichsstelle einem Kanton auf dessen Gesuch hin eine Erhöhung des nach Artikel 102 c Absatz 2 berechneten Höchstbetrags um höchstens 20 Prozent bewilligen. Sie informiert die Aufsichtskommission jährlich über die Erhöhungen.
1983-08-31
AVIV
Originalfassung Text zu diesem Datum