Änderungshistorie

Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)

18 Versionen · 1996-09-11

Änderungen vom 2019-01-01

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(Art. <sup>6</sup> und <sup>63</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist die Vollzugsstelle für den Zivildienst im Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft,
<sup>7</sup> Bildung und Forschung (WBF) (Vollzugsstelle).
<sup>2</sup> <sup>8</sup> …
<sup>9</sup> Gliederung Art. 2 Die Vollzugsstelle besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.
<sup>10</sup> Art. 2 a
<sup>1</sup> Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist das Bundesamt für Zivildienst
<sup>7</sup> (ZIVI) im Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
<sup>8</sup> (WBF).
<sup>2</sup> <sup>9</sup> …
<sup>10</sup> Gliederung Art. 2 Das ZIVI besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.
<sup>11</sup> Art. 2 a
### 2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
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(Art. 3, <sup>6</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle anerkennt nur Institutionen mit Sitz in der Schweiz als Einsatzbetriebe.
<sup>1</sup> Das ZIVI anerkennt nur Institutionen mit Sitz in der Schweiz als Einsatzbetriebe.
<sup>2</sup> Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen:
<sup>11</sup> a. gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts;
<sup>12</sup> gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts; a.
- b. gemischtwirtschaftliche Institutionen, die nicht in gemeinnütziger Weise tätig sind;
<sup>12</sup> c. Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen.
<sup>13</sup> Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft c. tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen.
<sup>3</sup> Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen:
- a. deren Hauptaktivitäten gewinnorientiert sind;
<sup>13</sup> von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen; b.
<sup>14</sup> b. von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen;
- c. welche für die Aufnahme in den Begünstigtenkreis besondere, sachfremde Bedingungen stellen; oder
<sup>14</sup> d. deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient.
<sup>15</sup> d. deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient.
<sup>4</sup> Gewinnorientierte Institutionen des Gesundheitsund Sozialwesens können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn es sich um Institutionen des öffentlichen Rechts oder um Institutionen des Privatrechts handelt, an denen die öffentliche Hand
<sup>15</sup> die Kapitalund Stimmenmehrheit hat.
<sup>16</sup> Ausschluss von Tätigkeiten Art. 4 (Art. 4–6 und <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>16</sup> die Kapitalund Stimmenmehrheit hat.
<sup>17</sup> Ausschluss von Tätigkeiten Art. 4 (Art. 4–6 und <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person darf im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben, welche unmittelbar der Umsetzung tagespolitischer Ziele des Einsatzbetriebes dient oder letztlich darauf zielt, die Ausübung der politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer zu beeinflussen.
<sup>2</sup> Sie darf im Einsatzbetrieb keine anwaltschaftlichen Tätigkeiten entfalten, die sich gegen Behörden richten könnten. 2bis Sie darf bei einem Einsatz im Tätigkeitsbereich «Schulwesen: Vorschule bis und mit Sekundarstufe II» nicht selbst als Lehrperson die Verantwortung für den Unter-
<sup>17</sup> richt übernehmen.
<sup>18</sup> richt übernehmen.
<sup>3</sup> Sie darf in einem Einsatz höchstens die Hälfte ihrer Zeit für administrative Unterstützungsarbeiten oder für qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten aufwenden.
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- a. wenn der Gesundheitszustand der zivildienstleistenden Person es nahe legt;
<sup>18</sup> b. im Rahmen von Spezialeinsätzen und bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration nach solchen Ereignissen; bis <sup>19</sup> . … b
- c. im Rahmen von Einsätzen bei der Vollzugsstelle.
<sup>20</sup> Art. 4 a Einflussnahme durch Personen, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen (Art. <sup>4</sup> a Bst. a Ziff. <sup>3</sup> sowie Bst. b ZDG)
<sup>19</sup> b. im Rahmen von Spezialeinsätzen und bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration nach solchen Ereignissen; bis <sup>20</sup> . … b
- c. im Rahmen von Einsätzen beim ZIVI.
<sup>21</sup> Art. 4 a Einflussnahme durch Personen, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen (Art. <sup>4</sup> a Bst. a Ziff. <sup>3</sup> sowie Bst. b ZDG)
<sup>1</sup> Nicht erlaubt sind Einsätze in einer Institution, in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können.
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#### 2. Abschnitt: Einsätze in der Landwirtschaft
<sup>21</sup> Art. 5 Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben als Einsatzbetriebe (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>22</sup> Art. 5 Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben als Einsatzbetriebe (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Landwirtschaftliche Betriebe können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter Direktzahlungen nach Artikel 43, 44,
<sup>22</sup> 47 oder 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV), Investi-
<sup>23</sup> tionshilfen nach der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV) oder Beiträge der Kantone nach den Artikeln 63 und 64 DZV erhält.
<sup>23</sup> 47 oder 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV), Investi-
<sup>24</sup> tionshilfen nach der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV) oder Beiträge der Kantone nach den Artikeln 63 und 64 DZV erhält.
<sup>2</sup> Handelt es sich um eine Betriebsgemeinschaft, so muss diese über die Anerkennung nach Artikel 29 a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom
<sup>24</sup> 7. Dezember 1998 (LBV) verfügen, wobei alle Mitglieder die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen müssen.
<sup>25</sup> 7. Dezember 1998 (LBV) verfügen, wobei alle Mitglieder die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen müssen.
<sup>3</sup> Handelt es sich um einen Gemeinschaftsweideoder Sömmerungsbetrieb, so muss dieser über die Anerkennung nach Artikel 29 a LBV verfügen und eine Mindestgrösse von zehn Normalstössen aufweisen. Diese Mindestgrösse ist nicht erforder-
<sup>25</sup> lich im Rahmen von Projekten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.
<sup>26</sup> Projekte und Programme Art. 6 (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle setzt zivildienstpflichtige Personen ein:
<sup>26</sup> lich im Rahmen von Projekten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.
<sup>27</sup> Projekte und Programme Art. 6 (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Das ZIVI setzt zivildienstpflichtige Personen ein:
- a. in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen von Projekten oder Programmen: 1. zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55
<sup>27</sup> , für die Beiträge gewährt werden, DZV 2. zur Bewirtschaftung von Flächen in Hangund Steillagen nach den Artikeln 43 und 44 DZV, 3. für Arbeiten zum Schutz und zur Pflege von Weiden und Naturschutzflächen nach Artikel 29 DZV, 4. zur Bekämpfung von Problempflanzen nach Artikel 32 Absatz 1 DZV, 5. für Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach Artikel 63 DZV;
<sup>28</sup> , für die Beiträge gewährt werden, DZV 2. zur Bewirtschaftung von Flächen in Hangund Steillagen nach den Artikeln 43 und 44 DZV, 3. für Arbeiten zum Schutz und zur Pflege von Weiden und Naturschutzflächen nach Artikel 29 DZV, 4. zur Bekämpfung von Problempflanzen nach Artikel 32 Absatz 1 DZV, 5. für Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach Artikel 63 DZV;
- b. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Projekte oder Programme nach Buchstabe a durchführen, für Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald»;
<sup>28</sup> c. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Investitionshilfen erhalten, zur Strukturverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14 und 18
<sup>29</sup> SVV , unabhängig davon, ob der Betrieb Investitionskredite nach den Artikeln 46 Absatz 3 SVV beziehungsweise 51 Absatz 7 SVV erhält oder nicht.
<sup>29</sup> c. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Investitionshilfen erhalten, zur Strukturverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14 und 18
<sup>30</sup> SVV , unabhängig davon, ob der Betrieb Investitionskredite nach den Artikeln 46 Absatz 3 SVV beziehungsweise 51 Absatz 7 SVV erhält oder nicht.
<sup>2</sup> Das WBF regelt, an wie vielen Diensttagen eine zivildienstleistende Person in landwirtschaftlichen Betrieben jährlich eingesetzt werden darf. Es berücksichtigt dabei namentlich die Grösse der Flächen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2
<sup>30</sup> und die Höhe der Beiträge für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5.
<sup>31</sup> und die Höhe der Beiträge für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5.
<sup>3</sup> In Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetrieben dürfen zivildienstpflichtige Personen nur während der Sömmerungsperiode sowie zusätzlich je während 14 Diensttagen unmittelbar davor und danach eingesetzt werden. Als Sömmerungsperiode gilt die Zeit, während der der betreffende Sömmerungsoder Gemeinschafts-
<sup>31</sup> weidebetrieb bestossen wird.
<sup>32</sup> Art. 7 Mitarbeit in der landund der waldwirtschaftlichen Produktion (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>32</sup> weidebetrieb bestossen wird.
<sup>33</sup> Art. 7 Mitarbeit in der landund der waldwirtschaftlichen Produktion (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> In der landwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig:
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- b. im Rahmen von Projekten und Programmen zur Verbesserung der Lebensoder Produktionsbedingungen: 1. wenn die zivildienstleistenden Personen nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind, 2. zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder während eines witterungsbedingten Unterbruchs der Ar-
<sup>33</sup> beiten.
<sup>34</sup> beiten.
<sup>2</sup> In der waldwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig, die nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind.
<sup>34</sup> Art. 7 a Gefährliche Tätigkeiten in der Landund der Waldwirtschaft (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>35</sup> Art. 7 a Gefährliche Tätigkeiten in der Landund der Waldwirtschaft (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Zivildienstleistende Personen dürfen bei landund waldwirtschaftlichen Einsätzen nur dann Fahrzeuge führen und gefährliche Geräte und Einrichtungen bedienen, wenn sie dazu vorgängig ausgebildet worden sind und die erforderliche Schutzausrüstung tragen.
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<sup>3</sup> Der Einsatzbetrieb kontrolliert zu Beginn des Einsatzes die Fähigkeiten der zivildienstleistenden Person und überwacht ihre Tätigkeiten in der Einführungsphase.
#### 3. Abschnitt: <sup>35</sup>
Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze sowie Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen <sup>36</sup>
#### 3. Abschnitt: <sup>36</sup>
Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze sowie Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen <sup>37</sup>
##### **Art. 8** Kriterien betreffend die Konzentration der Einsätze
(Art. <sup>4</sup> und <sup>7</sup> a ZDG) Die Vollzugsstelle bestimmt nach den folgenden Kriterien, wo die Wirkungen der Zivildiensteinsätze konzentriert werden sollen und in welchen Themen, in welchen Kategorien von Einsatzbetrieben und in welchen Pflichtenheften die zivildienstpflichtigen Personen vorab tätig werden sollen:
<sup>37</sup> a. Spezialisierte Stellen des Bundes oder der Kantone oder Branchenverbände bestätigen, dass Handlungsbedarf und Ressourcenmangel bestehen.
(Art. <sup>4</sup> und <sup>7</sup> a ZDG) Das ZIVI bestimmt nach den folgenden Kriterien, wo die Wirkungen der Zivildiensteinsätze konzentriert werden sollen und in welchen Themen, in welchen Kategorien von Einsatzbetrieben und in welchen Pflichtenheften die zivildienstpflichtigen Personen vorab tätig werden sollen:
<sup>38</sup> a. Spezialisierte Stellen des Bundes oder der Kantone oder Branchenverbände bestätigen, dass Handlungsbedarf und Ressourcenmangel bestehen.
- b. Der Nutzen der Einsätze ist messbar und die Zielerreichung kontrollierbar.
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(Art. <sup>7</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Ist im Rahmen von Artikel 8 ein mehrjähriges Engagement des Zivildienstes sinnvoll oder nötig, so organisiert die Vollzugsstelle Schwerpunktprogramme.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle bietet zivildienstpflichtige Personen, die nach Artikel 37 Absatz 5 einen langen Einsatz leisten müssen, zu einem Schwerpunktprogramm auf. Sie kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31 a ) weiter einschränken und auch andere zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen in Schwerpunktprogrammen aufbieten.
<sup>3</sup> Stehen in Schwerpunktprogrammen nicht genügend Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung, so bezeichnet die Vollzugsstelle weitere Einsatzmöglichkeiten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Schwerpunktprogrammen stehen.
<sup>1</sup> Ist im Rahmen von Artikel 8 ein mehrjähriges Engagement des Zivildienstes sinnvoll oder nötig, so organisiert das ZIVI Schwerpunktprogramme.
<sup>2</sup> Das ZIVI bietet zivildienstpflichtige Personen, die nach Artikel 37 Absatz 5 einen langen Einsatz leisten müssen, zu einem Schwerpunktprogramm auf. Es kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31 a ) weiter einschränken und auch andere zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen in Schwerpunktprogrammen aufbieten.
<sup>3</sup> Stehen in Schwerpunktprogrammen nicht genügend Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung, so bezeichnet das ZIVI weitere Einsatzmöglichkeiten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Schwerpunktprogrammen stehen.
##### **Art. 8** b Spezialeinsätze
(Art. <sup>7</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Ist im Rahmen von Artikel 8 ein zeitlich begrenztes, grosses personelles Engagement des Zivildienstes erforderlich, so organisiert die Vollzugsstelle Spezialeinsätze.
<sup>1</sup> Ist im Rahmen von Artikel 8 ein zeitlich begrenztes, grosses personelles Engagement des Zivildienstes erforderlich, so organisiert das ZIVI Spezialeinsätze.
<sup>2</sup> Spezialeinsätze sind besondere Schwerpunktprogramme. Sie dienen insbesondere der Unterstützung von Anlässen, die für den Bund von Bedeutung sind, sowie Wiederherstellungsund Aufbauarbeiten nach grossen Schadenereignissen.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31 a ) einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen aufbieten.
<sup>4</sup> Sie kann insbesondere zivildienstpflichtige Personen zu Spezialeinsätzen aufbieten:
<sup>3</sup> Das ZIVI kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31 a ) einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen aufbieten.
<sup>4</sup> Es kann insbesondere zivildienstpflichtige Personen zu Spezialeinsätzen aufbieten:
- a. deren Erfüllung der Zivildienstpflicht vor dem Erreichen der Altersgrenze gefährdet ist;
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- c. deren langer Einsatz die gleiche Dauer wie der Spezialeinsatz aufweist oder kürzer ist.
<sup>38</sup> Einsätze zur Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Art. 8 c Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. h und <sup>7</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erlässt im Einvernehmen mit den betroffenen Führungsorganen und den federführenden Bundesstellen:
<sup>39</sup> Einsätze zur Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Art. 8 c Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. h und <sup>7</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Das ZIVI erlässt im Einvernehmen mit den betroffenen Führungsorganen und den federführenden Bundesstellen:
- a. Aufgebote zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen;
- b. Aufgebote zu Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
<sup>2</sup> Sie kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten.
<sup>2</sup> Es kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten.
<sup>3</sup> Die Unterstellung einer zivildienstleistenden Person unter ein militärisches Kommando und ihre Eingliederung in den militärischen Dienstbetrieb sind ausgeschlossen, es sei denn, die zivildienstleistende Person erklärt sich damit einverstanden.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb kann jedoch seine Weisungsbefugnis bezüglich der zivildienstleistenden Person in Ausnahmefällen zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt an ein militärisches Kommando abtreten.
##### **Art. 8** d Die Vollzugsstelle als Einsatzbetrieb
##### **Art. 8** d Das ZIVI als Einsatzbetrieb
(Art. <sup>7</sup> a , <sup>49</sup> und <sup>50</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen:
<sup>1</sup> Das ZIVI kann die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen:
- a. bei Spezialeinsätzen, wenn sie zeitlich dringlich sind oder keine Institution zur Verfügung steht, welche die Rolle des Einsatzbetriebes übernehmen kann;
<sup>39</sup> b. bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration, die längstens 33 Tage dauern und nicht in einem anerkannten Einsatzbetrieb geleistet werden können;
<sup>40</sup> c. im Falle von Einsätzen von Amtes wegen nach Artikel 31 a Absatz 4, die in einem Schwerpunktprogramm stattfinden. 1bis Sie wendet Absatz 1 Buchstabe b während längstens sechs Monaten nach Eintritt
<sup>41</sup> der Katastrophe oder Notlage an.
<sup>2</sup> Sie kann die Ausübung des Weisungsrechts und die Pflichten nach Artikel 29 ZDG Dritten übertragen, welche sie im Rahmen von Absatz 1 unterstützt.
<sup>40</sup> b. bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration, die längstens 33 Tage dauern und nicht in einem anerkannten Einsatzbetrieb geleistet werden können;
<sup>41</sup> c. im Falle von Einsätzen von Amtes wegen nach Artikel 31 a Absatz 4, die in einem Schwerpunktprogramm stattfinden. 1bis Es wendet Absatz 1 Buchstabe b während längstens sechs Monaten nach Eintritt
<sup>42</sup> der Katastrophe oder Notlage an.
<sup>2</sup> Es kann die Ausübung des Weisungsrechts und die Pflichten nach Artikel 29 ZDG Dritten übertragen, welche es im Rahmen von Absatz 1 unterstützt.
##### **Art. 8** e Kostenübernahme durch den Bund
(Art. <sup>7</sup> a Abs. <sup>3</sup> und <sup>50</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle stellt für ihre durch die Einsätze entstandenen zusätzlichen Kosten den durch Einsätze nach Artikel 8 d Begünstigten Rechnung.
<sup>2</sup> Sie kann von der Rechnungsstellung ganz oder teilweise absehen. Sie berücksichtigt:
<sup>1</sup> Das ZIVI stellt für ihre durch die Einsätze entstandenen zusätzlichen Kosten den durch Einsätze nach Artikel 8 d Begünstigten Rechnung.
<sup>2</sup> Es kann von der Rechnungsstellung ganz oder teilweise absehen. Es berücksichtigt:
- a. die Einnahmen der Begünstigten im Zusammenhang mit dem Anlass (insbesondere Eintrittsgelder, Sponsoring, Defizitgarantie, Verwertungsrechte) oder mit dem Schadenereignis (insbesondere Versicherungsleistungen und andere Entschädigungen);
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#### 4. Abschnitt: Arbeitsmarktneutralität
<sup>42</sup> (Art. <sup>6</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>41</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>43</sup> Art. 9
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt in der Anerkennungsverfügung entsprechend den Obergrenzen nach Anhang 1 die Höchstzahl der zivildienstleistenden Personen fest, die gleichzeitig im Einsatzbetrieb oder in dessen entsprechendem Teilbereich arbeiten dürfen.
<sup>2</sup> Sie wendet Anhang 1 nicht an, wenn der Einsatzbetrieb ein Projekt speziell für den Einsatz von zivildienstleistenden Personen durchführt, wenn er in einem Bereich tätig wird, in welchem bisher keine Arbeitsplätze bestanden, wenn er für die betroffene Tätigkeit bisher nur Freiwillige einsetzte oder wenn die Einsätze im Ausland stattfinden.
<sup>3</sup> <sup>44</sup> Sie kann von Anhang 1 abweichen:
<sup>43</sup> (Art. <sup>6</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>41</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>44</sup> Art. 9
<sup>1</sup> Das ZIVI legt in der Anerkennungsverfügung entsprechend den Obergrenzen nach Anhang 1 die Höchstzahl der zivildienstleistenden Personen fest, die gleichzeitig im Einsatzbetrieb oder in dessen entsprechendem Teilbereich arbeiten dürfen.
<sup>2</sup> Es wendet Anhang 1 nicht an, wenn der Einsatzbetrieb ein Projekt speziell für den Einsatz von zivildienstleistenden Personen durchführt, wenn er in einem Bereich tätig wird, in welchem bisher keine Arbeitsplätze bestanden, wenn er für die betroffene Tätigkeit bisher nur Freiwillige einsetzte oder wenn die Einsätze im Ausland stattfinden.
<sup>3</sup> <sup>45</sup> Es kann von Anhang 1 abweichen:
- a. bei Schwerpunktprogrammen;
- b. bei Spezialeinsätzen;
<sup>45</sup> bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder c. Notlagen oder zur Regeneration;
<sup>46</sup> d. …
<sup>47</sup> wenn sie im Rahmen von Ausbildungskursen oder Aufgeboten von Amtes e.
<sup>48</sup> wegen selber Einsatzbetrieb ist.
<sup>46</sup> bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder c. Notlagen oder zur Regeneration;
<sup>47</sup> … d.
<sup>48</sup> wenn es im Rahmen von Ausbildungskursen oder Aufgeboten von Amtes e.
<sup>49</sup> wegen selber Einsatzbetrieb ist.
<sup>4</sup> Die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 darf um eine Person überschritten werden, wenn diese Person nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten wird und die Betreuung aller zivildienstleistenden Per-
<sup>49</sup> sonen durch den Einsatzbetrieb gewährleistet ist.
<sup>5</sup> Zur Durchführung von speziellen Gruppeneinsätzen in Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetrieben kann die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe b gemäss Anhang 1 Ziffer 3 erhöht werden. Die Vollzugsstelle berücksichtigt bei einer Erhöhung, ob der Einsatzbetrieb für alle gleichzeitig im Einsatz stehenden zivildienstleistenden Personen eine angemessene Betreuung gewährleisten, eine zumutbare Unterkunft zur Verfügung stellen und ausreichend Arbeiten gemäss Pflichtenheft vorsehen kann. Die dem Einsatzbetrieb
<sup>50</sup> ohne Erhöhung zustehende Anzahl an Diensttagen gilt auch bei Gruppeneinsätzen.
<sup>50</sup> sonen durch den Einsatzbetrieb gewährleistet ist.
<sup>5</sup> Zur Durchführung von speziellen Gruppeneinsätzen in Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetrieben kann die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe b gemäss Anhang 1 Ziffer 3 erhöht werden. Das ZIVI berücksichtigt bei einer Erhöhung, ob der Einsatzbetrieb für alle gleichzeitig im Einsatz stehenden zivildienstleistenden Personen eine angemessene Betreuung gewährleisten, eine zumutbare Unterkunft zur Verfügung stellen und ausreichend Arbeiten gemäss Pflichtenheft vorsehen kann. Die dem Einsatzbetrieb ohne Erhö-
<sup>51</sup> hung zustehende Anzahl an Diensttagen gilt auch bei Gruppeneinsätzen.
#### 5. Abschnitt: Einsätze im Ausland
<sup>51</sup> Art. 10 Fähigkeiten und Eignung (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> sowie <sup>19</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>8</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens zwei Studienjahre oder eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung verfügen.
<sup>52</sup> Art. 10 Fähigkeiten und Eignung (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> sowie <sup>19</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>8</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das ZIVI bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens zwei Studienjahre oder eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung verfügen.
<sup>2</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die einen Auslandeinsatz im Rahmen des Tätigkeitsbereichs «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» leisten will, muss vorgängig einen Probeeinsatz leisten oder ein Assessment bestehen.
<sup>52</sup> Anerkennung von Institutionen, die Auslandeinsätze durchführen, Art. 11 als Einsatzbetriebe (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>4</sup> ZDG)
<sup>53</sup> Anerkennung von Institutionen, die Auslandeinsätze durchführen, Art. 11 als Einsatzbetriebe (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>4</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Eine Institution, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbietet, kann als Einsatzbetrieb anerkannt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
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- e. Sie kann die Sicherheit der Zivildienstleistenden gewährleisten.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle wird bei der Prüfung der Gesuche von schweizerischen Amtsstellen beraten. Sie kann weitere spezialisierte Institutionen hinzuziehen.
<sup>2</sup> Das ZIVI wird bei der Prüfung der Gesuche von schweizerischen Amtsstellen beraten. Es kann weitere spezialisierte Institutionen hinzuziehen.
<sup>3</sup> Auslandeinsätze sind in Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG auch in folgenden Fällen möglich:
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- c. Kurzaufenthalte im Ausland im Rahmen von Projekten.
<sup>4</sup> <sup>53</sup> …
<sup>4</sup> <sup>54</sup> …
<sup>5</sup> Die Anerkennung von Institutionen, die Programmpartnerinnen in Strukturen sind, die eine militärische Komponente aufweisen, ist nicht möglich.
<sup>54</sup> Pflichten des Einsatzbetriebs Art. 12 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a und b sowie <sup>39</sup> ZDG)
<sup>55</sup> Pflichten des Einsatzbetriebs Art. 12 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a und b sowie <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb beschafft die Reisedokumente für den Auslandeinsatz in Zusammenarbeit mit der zivildienstpflichtigen Person.
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- a. die zivildienstleistende Person am Einsatzort gründlich und detailliert, mündlich oder im Rahmen eines Trainings in die Sicherheitsaspekte einführt;
- b. dafür sorgt, dass die zivildienstleistende Person alle Vorgaben der Vollzugsstelle einhält, und die Einhaltung der Vorgaben regelmässig kontrolliert;
- b. dafür sorgt, dass die zivildienstleistende Person alle Vorgaben des ZIVI einhält, und die Einhaltung der Vorgaben regelmässig kontrolliert;
- c. bei Bedarf selbst Vorgaben zu Sicherheitsaspekten erlässt.
<sup>4</sup> Er befolgt die Auflagen der Vollzugsstelle zur Gewährleistung der Sicherheit und hält sich in Krisensituationen, insbesondere im Evakuierungsfall, an die Sicherheitsempfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie an die Anweisungen der zuständigen Schweizer Vertretung.
<sup>4</sup> Er befolgt die Auflagen des ZIVI zur Gewährleistung der Sicherheit und hält sich in Krisensituationen, insbesondere im Evakuierungsfall, an die Sicherheitsempfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie an die Anweisungen der zuständigen Schweizer Vertretung.
<sup>5</sup> Er informiert in den folgenden Fällen unverzüglich die nachfolgenden Stellen:
- a. im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung nach Artikel 12 a Absatz 6, sofern die zivildienstleistende Person dazu nicht mehr in der Lage ist: die Militärversicherung sowie die Vollzugsstelle;
- b. im Todesfall, bei einer Bedrohung von Leib und Leben der zivildienstleistenden Person oder bei deren Inhaftierung: die zuständige Schweizer Vertretung, die EDA-Helpline sowie die Vollzugsstelle;
- c. bei einer Verschlechterung der Sicherheitslage: die Vollzugsstelle.
<sup>55</sup> Art. 12 a Pflichten der zivildienstleistenden Person (Art. <sup>4</sup> a Bst. c und <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG)
- a. im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung nach Artikel 12 a Absatz 6, sofern die zivildienstleistende Person dazu nicht mehr in der Lage ist: die Militärversicherung sowie das ZIVI;
- b. im Todesfall, bei einer Bedrohung von Leib und Leben der zivildienstleistenden Person oder bei deren Inhaftierung: die zuständige Schweizer Vertretung, die EDA-Helpline sowie das ZIVI;
- c. bei einer Verschlechterung der Sicherheitslage: das ZIVI.
<sup>56</sup> Art. 12 a Pflichten der zivildienstleistenden Person (Art. <sup>4</sup> a Bst. c und <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person meldet sich innerhalb einer Woche nach ihrer Ankunft im Einsatzland persönlich bei der zuständigen Schweizer Vertretung an. Die Anmeldung kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn:
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<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person darf im Rahmen eines Auslandeinsatzes weder während der Arbeitszeit noch in der Freizeit religiöses oder weltanschauliches Gedankengut verbreiten oder sich an Arbeiten beteiligen, die der Verbreitung von solchem Gedankengut dienen.
<sup>4</sup> Sie hält sich während der Arbeitszeit und in der Freizeit an die Auflagen der Vollzugsstelle und des Einsatzbetriebs, insbesondere an die Auflagen zur Sicherheit.
<sup>4</sup> Sie hält sich während der Arbeitszeit und in der Freizeit an die Auflagen des ZIVI und des Einsatzbetriebs, insbesondere an die Auflagen zur Sicherheit.
<sup>5</sup> Sie hält sich in Krisensituationen, insbesondere im Evakuierungsfall, an die Sicherheitsempfehlungen des EDA sowie an die Anweisungen der zuständigen Schweizer Vertretung.
<sup>6</sup> Sie meldet der Vollzugsstelle und der Militärversicherung unverzüglich eine Erkrankung oder einen Unfall:
<sup>6</sup> Sie meldet dem ZIVI und der Militärversicherung unverzüglich eine Erkrankung oder einen Unfall:
- a. wenn sie eine länger dauernde medizinische Behandlung benötigt;
- b. wenn abgeklärt werden muss, ob sie repatriiert werden muss.
<sup>7</sup> Sie informiert die Vollzugsstelle in der von dieser vorgesehenen Form über den Zivildiensteinsatz.
<sup>56</sup> Art. 12 b Einschätzung der Sicherheitslage (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. b und c ZDG)
<sup>1</sup> Zur Einschätzung der Sicherheitslage am Einsatzort holt die Vollzugsstelle sicherheitsrelevante Informationen ein. Sie berücksichtigt dabei die Einschätzung sachkundiger schweizerischer Amtsstellen.
<sup>2</sup> Sie sieht von der Erstellung eines Aufgebots ab oder bricht einen Einsatz ab, wenn die Einschätzung der Sicherheitslage ergibt, dass die Sicherheit der zivildienstpflichtigen Person akut oder deren Integrität in besonderem Masse gefährdet ist.
<sup>57</sup> Ende des Auslandeinsatzes Art. 13 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG) Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.
<sup>7</sup> Sie informiert das ZIVI in der von dieser vorgesehenen Form über den Zivildiensteinsatz.
<sup>57</sup> Art. 12 b Einschätzung der Sicherheitslage (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. b und c ZDG)
<sup>1</sup> Zur Einschätzung der Sicherheitslage am Einsatzort holt das ZIVI sicherheitsrelevante Informationen ein. Es berücksichtigt dabei die Einschätzung sachkundiger schweizerischer Amtsstellen.
<sup>2</sup> Es sieht von der Erstellung eines Aufgebots ab oder bricht einen Einsatz ab, wenn die Einschätzung der Sicherheitslage ergibt, dass die Sicherheit der zivildienstpflichtigen Person akut oder deren Integrität in besonderem Masse gefährdet ist.
<sup>58</sup> Ende des Auslandeinsatzes Art. 13 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG) Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.
##### **Art. 14** Anrechnung
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>24</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle rechnet Einsätze im Ausland nach den gleichen Regeln an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an wie Einsätze im Inland.
### 3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht <sup>58</sup>
<sup>59</sup> Art. 15 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht (Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze bis Auslandeinsätze leisten will, kann nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG eine Vereinbarung mit der Vollzugsstelle erst abschliessen, wenn sie mindestens 145 Tage Dienst
<sup>60</sup> in der Armee oder im Zivildienst geleistet hat.
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>24</sup> ZDG) Das ZIVI rechnet Einsätze im Ausland nach den gleichen Regeln an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an wie Einsätze im Inland.
### 3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht <sup>59</sup>
<sup>60</sup> Art. 15 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht (Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze bis Auslandeinsätze leisten will, kann nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG eine Vereinbarung mit dem ZIVI erst abschliessen, wenn sie mindestens 145 Tage Dienst in der
<sup>61</sup> Armee oder im Zivildienst geleistet hat.
<sup>2</sup> Sie kann die Zustimmung zur Leistung eines Auslandeinsatzes widerrufen, nicht jedoch die Zustimmung zur späteren Entlassung aus der Zivildienstpflicht.
<sup>3</sup> Sie kann die Zustimmung zur Leistung zusätzlicher Zivildiensttage nach Artikel 8 Absatz 2 ZDG jederzeit widerrufen. 3bis Verbleiben der zivildienstpflichtigen Person noch höchstens drei Jahre bis zum Ende der Zivildienstpflicht und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentbis liche Härte bedeuten würde, so kann sie nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienst-
<sup>61</sup> pflicht abschliessen. Sie kann die Vereinbarung nicht kündigen.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle entlässt eine zivildienstpflichtige Person nach Absatz 1 spätestens am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht, in dem sie das 49. Altersjahr
<sup>62</sup> vollendet hat.
<sup>63</sup> Entlassung und Ausschluss Art. 16 (Art. <sup>11</sup> und <sup>12</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung.
<sup>3</sup> Sie kann die Zustimmung zur Leistung zusätzlicher Zivildiensttage nach Artikel 8 Absatz 2 ZDG jederzeit widerrufen. 3bis Verbleiben der zivildienstpflichtigen Person noch höchstens drei Jahre bis zum Ende der Zivildienstpflicht und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentbis liche Härte bedeuten würde, so kann sie nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG mit dem ZIVI eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht ab-
<sup>62</sup> schliessen. Sie kann die Vereinbarung nicht kündigen.
<sup>4</sup> Das ZIVI entlässt eine zivildienstpflichtige Person nach Absatz 1 spätestens am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht, in dem sie das 49. Altersjahr vollendet
<sup>63</sup> hat.
<sup>64</sup> Entlassung und Ausschluss Art. 16 (Art. <sup>11</sup> und <sup>12</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das ZIVI verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung.
<sup>2</sup> Die Entlassung aus der Zivildienstpflicht und der Ausschluss aus dem Zivildienst sind endgültig.
<sup>3</sup> Zivildienstpflichtige Personen, die in der Armee als Durchdienende eingeteilt waren, werden am Ende des Jahres entlassen, in dem sie nach der Militärgesetzgebung entlassen worden wären, wenn sie ihren Militärdienst nicht als Durchdiener
<sup>64</sup> geleistet hätten.
<sup>4</sup> Beim Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung berücksichtigt die Vollzugsstelle insbesondere:
<sup>65</sup> geleistet hätten.
<sup>4</sup> Beim Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung berücksichtigt das ZIVI insbesondere:
- a. die von der zivildienstpflichtigen Person begangene oder ihr vorgeworfene Tat;
@@ -424,11 +426,11 @@
- f. das Ansehen des Zivildiensts in der Öffentlichkeit.
<sup>65</sup> Art. 17
<sup>66</sup> Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung Art. 18 (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und b sowie <sup>33</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
<sup>66</sup> Art. 17
<sup>67</sup> Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung Art. 18 (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und b sowie <sup>33</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
<sup>2</sup> Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
@@ -436,23 +438,23 @@
- b. in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
- c. ob die von der Vollzugsstelle vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
- c. ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
<sup>3</sup> Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
<sup>4</sup> Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst die Vollzugsstelle die notwendigen Zusatzabklärungen.
<sup>4</sup> Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
<sup>5</sup> Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
<sup>6</sup> Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
<sup>7</sup> Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch die Vollzugsstelle.
<sup>8</sup> Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Sie zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
<sup>7</sup> Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
<sup>8</sup> Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
##### **Art. 19** Wiedereinteilung in die Armee
<sup>67</sup> (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. d und <sup>18</sup> ZDG, Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>3</sup> MStG)
<sup>68</sup> (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. d und <sup>18</sup> ZDG, Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>3</sup> MStG)
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person kann wieder in die Armee eingeteilt werden:
@@ -460,43 +462,41 @@
- b. wenn die Zulassung zum Zivildienst widerrufen wurde.
<sup>2</sup> Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist der Vollzugsstelle einzu-
<sup>68</sup> reichen.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle leitet die erforderlichen Akten an das Kommando Ausbildung.
<sup>69</sup> Dieses entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.
<sup>4</sup> <sup>70</sup> Das Kommando Ausbildung teilt seinen Entscheid der Vollzugsstelle mit.
<sup>5</sup> Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet die Vollzugsstelle die er-
<sup>71</sup> forderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.
<sup>2</sup> <sup>69</sup> Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist dem ZIVI einzureichen.
<sup>3</sup> Das ZIVI leitet die erforderlichen Akten an das Kommando Ausbildung. Dieses
<sup>70</sup> entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.
<sup>4</sup> <sup>71</sup> Das Kommando Ausbildung teilt seinen Entscheid dem ZIVI mit.
<sup>5</sup> Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, beim ZIVI ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet das ZIVI die erforderlichen Akten
<sup>72</sup> an das Oberauditorat der Armee weiter.
### 4. Kapitel: Dienstbefreiungen
<sup>72</sup> Art. 20 Anwendbares Recht (Art. <sup>13</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle wendet die Artikel 25–31 der Verordnung vom 22. November
<sup>73</sup> 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:
- a. Die Kompetenzen des Kommandos Ausbildung nach Artikel 26 VMDP werden, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch die Vollzugsstelle wahrgenommen.
- b. In Fällen nach Artikel 27 Buchstabe d Ziffer 1 VMDP berücksichtigt die Vollzugsstelle die Anzahl der bereits von der Militärdienstpflicht befreiten Personen.
<sup>74</sup> Dienstbefreiung nach Bestehen der Rekrutenschule Art. 21 (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>75</sup> Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–j MG aufgeführten Personen werden vom Zivildienst befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5- mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
<sup>76</sup> Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>73</sup> Art. 20 Anwendbares Recht (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>74</sup> Das ZIVI wendet die Artikel 25–31 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:
- a. Die Kompetenzen des Kommandos Ausbildung nach Artikel 26 VMDP werden, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch das ZIVI wahrgenommen.
- b. In Fällen nach Artikel 27 Buchstabe d Ziffer 1 VMDP berücksichtigt das ZIVI die Anzahl der bereits von der Militärdienstpflicht befreiten Personen.
<sup>75</sup> Dienstbefreiung nach Bestehen der Rekrutenschule Art. 21 (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>76</sup> Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–j MG aufgeführten Personen werden vom Zivildienst befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5- mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
<sup>77</sup> Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Zahl der von einer vom Zivildienst befreiten Person nach Beendigung ihrer Dienstbefreiung noch zu leistenden Zivildiensttage reduziert sich pro Jahr der Dienstbefreiung um einen Zehntel.
<sup>2</sup> Die Dauer einer unmittelbar vorangehenden Befreiung von der Militärdienstpflicht wird angerechnet.
### 5. Kapitel: Zulassung zum Zivildienst <sup>77</sup>
<sup>78</sup> Art. 23 Einreichung des Gesuchs (Art. <sup>16</sup> a Abs. <sup>2</sup> und <sup>16</sup> b Abs. <sup>3</sup> ZDG) Das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ist elektronisch oder mit dem offiziellen Formular einzureichen.
### 5. Kapitel: Zulassung zum Zivildienst <sup>78</sup>
<sup>79</sup> Art. 23 Einreichung des Gesuchs (Art. <sup>16</sup> a Abs. <sup>2</sup> und <sup>16</sup> b Abs. <sup>3</sup> ZDG) Das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ist elektronisch oder mit dem offiziellen Formular einzureichen.
##### **Art. 24** Wirkung der Einreichung eines Gesuchs
@@ -510,7 +510,7 @@
- b. Personen, deren Gesuch um waffenlosen Militärdienst weniger als drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung rechtskräftig abgelehnt wurde;
<sup>79</sup> <sup>80</sup> c. Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c VMDP , die unmittelbar vor der Rekrutenschule rekrutiert wurden.
<sup>80</sup> <sup>81</sup> Personen nach Artikel 12 Absatz 3 VMDP , die unmittelbar vor der Rekruc. tenschule rekrutiert wurden.
<sup>3</sup> Eine Person, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst spätestens zwei Monate vor der Rekrutenschule einreicht, ist nicht einrückungspflichtig:
@@ -518,29 +518,29 @@
- b. sofern sie weniger als vier Monate vor der Rekrutenschule rekrutiert wur-
<sup>81</sup> de.
<sup>82</sup> Art. 25
<sup>83</sup> Behandlung des Gesuchs Art. 26 (Art. <sup>17</sup> a und <sup>18</sup> ZDG)
<sup>82</sup> de.
<sup>83</sup> Art. 25
<sup>84</sup> Behandlung des Gesuchs Art. 26 (Art. <sup>17</sup> a und <sup>18</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Voraussetzung für die Teilnahme am Einführungstag nach Artikel 17 a ZDG ist ein vollständiges Gesuch.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, bis zu welchem Zeitpunkt sie sich für den Einführungstag anmelden muss. Gesuche von Personen, die den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten besuchen, werden abgeschrieben.
<sup>2</sup> Das ZIVI teilt der gesuchstellenden Person mit, bis zu welchem Zeitpunkt sie sich für den Einführungstag anmelden muss. Gesuche von Personen, die den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten besuchen, werden abgeschrieben.
<sup>3</sup> Das zuständige militärische Kommando kann die Beurlaubung von der Militärdienstleistung zur Teilnahme am Einführungstag ablehnen, wenn die Dienstleistung der gesuchstellenden Person maximal vier Wochen dauert.
<sup>4</sup> Die gesuchstellende Person muss das Gesuch innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie den Einführungstag vollständig besucht hat, elektronisch oder in Papierform bestätigen.
<sup>84</sup> Art. 26 a Einführungstag der Vollzugsstelle (Art. <sup>17</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle informiert die gesuchstellenden Personen am Einführungstag über die Einzelheiten der Zulassung, ihre Rechte und Pflichten und den Vollzug des Zivildiensts.
<sup>2</sup> Sie kann weitere Inhalte vermitteln, die einen engen Bezug zum Zivildienst haben und für die im Vollzug des Zivildiensts ein Bedarf besteht.
<sup>3</sup> Sie schickt der gesuchstellenden Person den Fahrausweis zum Besuch des Einführungstags zu und bezahlt ihr für das Mittagessen eine Entschädigung von 9 Franken.
<sup>85</sup> Art. 26 b Zweitund Mehrfachgesuche (Art. <sup>18</sup> ZDG)
<sup>85</sup> Art. 26 a Einführungstag des ZIVI (Art. <sup>17</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Das ZIVI informiert die gesuchstellenden Personen am Einführungstag über die Einzelheiten der Zulassung, ihre Rechte und Pflichten und den Vollzug des Zivildiensts.
<sup>2</sup> Es kann weitere Inhalte vermitteln, die einen engen Bezug zum Zivildienst haben und für die im Vollzug des Zivildiensts ein Bedarf besteht.
<sup>3</sup> Es schickt der gesuchstellenden Person den Fahrausweis zum Besuch des Einführungstags zu und bezahlt ihr für das Mittagessen eine Entschädigung von 9 Franken.
<sup>86</sup> Art. 26 b Zweitund Mehrfachgesuche (Art. <sup>18</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Personen, die innerhalb von sechs Monaten nach der Absolvierung des Einführungstags ein neues Gesuch einreichen, müssen den Einführungstag kein zweites Mal besuchen.
@@ -550,11 +550,11 @@
(Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle übernimmt für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
<sup>2</sup> <sup>86</sup> …
<sup>3</sup> Sie berücksichtigt Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
<sup>1</sup> Das ZIVI übernimmt für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
<sup>2</sup> <sup>87</sup> …
<sup>3</sup> Es berücksichtigt Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
<sup>4</sup> Für frühere Fachoffiziere wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit dem folgenden Faktor multipliziert:
@@ -574,11 +574,11 @@
##### **Art. 28** Entscheid
(Art. <sup>18</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle kann ihre Entscheide mit maschinengefertigten Unterschriften unterzeichnen.
(Art. <sup>18</sup> ZDG) Das ZIVI kann seine Entscheide mit maschinengefertigten Unterschriften unterzeichnen.
### 6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
#### 1. Abschnitt: Begriffe <sup>87</sup>
#### 1. Abschnitt: Begriffe <sup>88</sup>
##### **Art. 29** Einsatz
@@ -588,25 +588,25 @@
##### **Art. 29** a Piketteinsatz
<sup>1</sup> Als Piketteinsatz gilt der Einsatz eines Pikettelementes der Vollzugsstelle.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann Pikettelemente bilden, wenn ein Bedarf nach Zivildiensteinsätzen mit kurzer Reaktionszeit und hoher Einsatzbereitschaft besteht.
<sup>3</sup> Sie berücksichtigt dafür zivildienstpflichtige Personen, die bereit und in der Lage sind, sehr kurzfristige Aufgebote zu befolgen, und bildet sie für diese Einsätze aus.
<sup>1</sup> Als Piketteinsatz gilt der Einsatz eines Pikettelementes des ZIVI.
<sup>2</sup> Das ZIVI kann Pikettelemente bilden, wenn ein Bedarf nach Zivildiensteinsätzen mit kurzer Reaktionszeit und hoher Einsatzbereitschaft besteht.
<sup>3</sup> Es berücksichtigt dafür zivildienstpflichtige Personen, die bereit und in der Lage sind, sehr kurzfristige Aufgebote zu befolgen, und bildet sie für diese Einsätze aus.
##### **Art. 29** b Probeeinsatz
Der Probeeinsatz dient der vertieften Abklärung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen bestimmten Einsatz.
<sup>88</sup> Art. 29 c Assessment Das Assessment ist der Prozess der Einschätzung und Beurteilung einer zivildienstpflichtigen Person; es dient dazu, die persönliche Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen bestimmten Auslandeinsatz abzuklären.
<sup>89</sup> Art. 29 c Assessment Das Assessment ist der Prozess der Einschätzung und Beurteilung einer zivildienstpflichtigen Person; es dient dazu, die persönliche Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen bestimmten Auslandeinsatz abzuklären.
#### 2. Abschnitt: Vorbereitung der Einsätze
<sup>89</sup> Art. 30
<sup>90</sup> Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen Art. 31
<sup>91</sup> (Art. <sup>19</sup> und <sup>80</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c ZDG) bis Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über:
<sup>90</sup> Art. 30
<sup>91</sup> Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen Art. 31
<sup>92</sup> (Art. <sup>19</sup> und <sup>80</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c ZDG) bis Das ZIVI kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über:
- a. ihre Eignungen und Neigungen;
@@ -618,33 +618,31 @@
- e. den Beruf.
<sup>92</sup> Suche nach Einsatzmöglichkeiten Art. 31 a (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>93</sup> Suche nach Einsatzmöglichkeiten Art. 31 a (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8 a Absatz 2, 8 b Absatz 3 und 8 c Absatz 2 bleiben vorbehal-
<sup>93</sup> ten.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur
<sup>94</sup> Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.
<sup>3</sup> <sup>95</sup> …
<sup>4</sup> Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Sie spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Sie kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung
<sup>96</sup> stehen.
<sup>5</sup> <sup>97</sup> …
<sup>98</sup> Mitwirkung des Einsatzbetriebs Art. 32 (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Wird eine zivildienstpflichtige Person zu einem Vorstellungsgespräch aufgeboten, so teilt der Einsatzbetrieb der Vollzugsstelle das Ergebnis des Gesprächs mit.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb kann eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen.
<sup>99</sup> Art. 32 a Prüfung des bisherigen Verhaltens (Art. <sup>19</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. b ZDG) Die Vollzugsstelle prüft insbesondere, ob aufgrund des Verhaltens der zivildienstpflichtigen Person bisherige Einsätze abgebrochen wurden und ob Disziplinarmassnahmen verfügt wurden. 100 Art. 33 Probeeinsätze (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a und <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer bewilligen, wenn:
<sup>94</sup> ten.
<sup>2</sup> Das ZIVI stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung
<sup>95</sup> und unterstützt sie auf Anfrage.
<sup>3</sup> <sup>96</sup> …
<sup>4</sup> Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt das ZIVI in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Es berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Es spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Es kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel
<sup>97</sup> 39 a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.
<sup>5</sup> <sup>98</sup> …
<sup>99</sup> Mitwirkung des Einsatzbetriebs Art. 32 (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Wird eine zivildienstpflichtige Person zu einem Vorstellungsgespräch aufgeboten, so teilt der Einsatzbetrieb dem ZIVI das Ergebnis des Gesprächs mit.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb kann eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen. 100 Art. 32 a Prüfung des bisherigen Verhaltens (Art. <sup>19</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. b ZDG) Das ZIVI prüft insbesondere, ob aufgrund des Verhaltens der zivildienstpflichtigen Person bisherige Einsätze abgebrochen wurden und ob Disziplinarmassnahmen verfügt wurden. 101 Art. 33 Probeeinsätze (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a und <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das ZIVI kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer bewilligen, wenn:
- a. das Vorstellungsgespräch nicht ausreicht, um die Eignung der zivildienstpflichtigen Person abzuklären;
@@ -652,15 +650,15 @@
- c. die Eignung für einen Auslandeinsatz abgeklärt werden muss.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle lehnt die Durchführung eines Probeeinsatzes ab, wenn:
<sup>2</sup> Das ZIVI lehnt die Durchführung eines Probeeinsatzes ab, wenn:
- a. die zivildienstpflichtige Person die Anforderungen gemäss Pflichtenheft offensichtlich nicht erfüllt; oder
- b. bereits ein Assessment bewilligt wurde. 101 Assessment Art. 34 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zur Abklärung, ob sich eine zivildienstpflichtige Person für einen Auslandeinsatz eignet, ein Assessment von höchstens zwei Tagen Dauer bewilligen.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle lehnt die Durchführung des Assessments ab, wenn:
- b. bereits ein Assessment bewilligt wurde. 102 Assessment Art. 34 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Das ZIVI kann zur Abklärung, ob sich eine zivildienstpflichtige Person für einen Auslandeinsatz eignet, ein Assessment von höchstens zwei Tagen Dauer bewilligen.
<sup>2</sup> Das ZIVI lehnt die Durchführung des Assessments ab, wenn:
- a. die zivildienstpflichtige Person die Anforderungen gemäss Pflichtenheft offensichtlich nicht erfüllt; oder
@@ -668,31 +666,31 @@
<sup>3</sup> Der Einsatzbetrieb kann Dritte mit dem Assessment beauftragen.
<sup>4</sup> Die Kosten trägt der Einsatzbetrieb. 3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze 102 Art. 35 Grundsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor 103 der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.
<sup>3</sup> Sie bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass der Einsatz in der Regel an einem Montag beginnt und an einem Freitag endet.
<sup>4</sup> Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5. 104 Art. 36 105 Art. 36 a 106 Langer Einsatz Art. 37 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet 107 einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen.
<sup>2</sup> Die Rekrutenschule gilt als bestanden, wenn die zivildienstpflichtige Person: 108 <sup>109</sup> eine Rekrutenschule nach Anhang 2 Ziffer 1.0 VMDP geleistet hat und a. die Voraussetzung nach Artikel 57 Absatz 2 VMDP erfüllt ist; oder
- b. vor Vollendung der Rekrutenschule eine militärische Weiterausbildung begonnen und insgesamt mindestens so viele Militärdiensttage geleistet hat, wie die Rekrutenschule gedauert hätte. Dabei muss die Summe der anrechenbaren Militärdiensttage mindestens 80 Prozent der vollen Dauer der 110 Rekrutenschule betragen.
<sup>4</sup> Die Kosten trägt der Einsatzbetrieb. 3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze 103 Art. 35 Grundsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor 104 der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.
<sup>2</sup> Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.
<sup>3</sup> Es bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass der Einsatz in der Regel an einem Montag beginnt und an einem Freitag endet.
<sup>4</sup> Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5. 105 Art. 36 106 Art. 36 a 107 Langer Einsatz Art. 37 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet 108 einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen.
<sup>2</sup> Die Rekrutenschule gilt als bestanden, wenn die zivildienstpflichtige Person: 109 <sup>110</sup> eine Rekrutenschule nach Anhang 2 Ziffer 1.0 VMDP geleistet hat und a. die Voraussetzung nach Artikel 57 Absatz 2 VMDP erfüllt ist; oder
- b. vor Vollendung der Rekrutenschule eine militärische Weiterausbildung begonnen und insgesamt mindestens so viele Militärdiensttage geleistet hat, wie die Rekrutenschule gedauert hätte. Dabei muss die Summe der anrechenbaren Militärdiensttage mindestens 80 Prozent der vollen Dauer der 111 Rekrutenschule betragen.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person kann den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten.
<sup>4</sup> Sie leistet den langen Einsatz in einem einzigen Einsatzbetrieb, unabhängig davon, ob sie ihn in einem oder zwei Teilen leistet.
<sup>5</sup> Die zivildienstpflichtige Person leistet den langen Einsatz vorrangig in einem 111 Schwerpunktprogramm, im Ausland oder bei der Vollzugsstelle. 5bis <sup>112</sup> …
<sup>6</sup> Leistet sie den langen Einsatz im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» oder «Landwirtschaft», so kann die Vollzugsstelle einen Wechsel des Einsatzbetriebs bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder 113 vom Arbeitsvolumen her begrenzt ist.
<sup>7</sup> <sup>114</sup> … 115 Art. 38 Mindestdauer (Art. <sup>20</sup> und <sup>21</sup> ZDG)
<sup>5</sup> Die zivildienstpflichtige Person leistet den langen Einsatz vorrangig in einem 112 Schwerpunktprogramm, im Ausland oder beim ZIVI. 5bis <sup>113</sup> …
<sup>6</sup> Leistet sie den langen Einsatz im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» oder «Landwirtschaft», so kann das ZIVI einen Wechsel des Einsatzbetriebs bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder vom 114 Arbeitsvolumen her begrenzt ist.
<sup>7</sup> <sup>115</sup> … 116 Art. 38 Mindestdauer (Art. <sup>20</sup> und <sup>21</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.
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- a. Ausbildungskurse;
- b. Probeeinsätze; 116 Einsätze zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen c. oder zur Regeneration; 117 d. …
- b. Probeeinsätze; 117 Einsätze zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen c. oder zur Regeneration; 118 d. …
- e. Piketteinsätze;
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- i. Assessment.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, beginnt spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mit der 118 Leistung:
- a. ihres Ersteinsatzes von mindestens 54 Tagen Dauer; oder 119 b. von sämtlichen verbleibenden Diensttagen, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt. 120 Art. 38 a 121 Beginn des ersten Einsatzes Art. 39 (Art. <sup>21</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle: 122 a. …
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, beginnt spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mit der 119 Leistung:
- a. ihres Ersteinsatzes von mindestens 54 Tagen Dauer; oder 120 b. von sämtlichen verbleibenden Diensttagen, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt. 121 Art. 38 a 122 Beginn des ersten Einsatzes Art. 39 (Art. <sup>21</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn das ZIVI: 123 a. …
- b. ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat (Art. 44–47);
- c. sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann. 123 Art. 39 a Abfolge der Einsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
- c. sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann. 124 Art. 39 a Abfolge der Einsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person erbringt spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.
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#### 4. Abschnitt: Aufgebot und Zivildienstausweis
124 Art. 40 Aufgebot (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das Aufgebot ergeht schriftlich. Die Vollzugsstelle kann es mit Auflagen verbinden.
<sup>2</sup> Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen bei der Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt die Vollzugsstelle das Aufgebot schriftlich.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen.
<sup>4</sup> Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen bei der Vollzugsstelle, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen.
<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. 125 Aufgebote zu Spezialeinsätzen sowie zu Einsätzen im Art. 40 a Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen, zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zu Einsätzen zur Regeneration aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist. Dies gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
125 Art. 40 Aufgebot (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das Aufgebot ergeht schriftlich. Das ZIVI kann es mit Auflagen verbinden.
<sup>2</sup> Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen beim ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt das ZIVI das Aufgebot schriftlich.
<sup>3</sup> Das ZIVI stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen.
<sup>4</sup> Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen beim ZIVI, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen.
<sup>5</sup> Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. 126 Art. 40 a Aufgebote zu Spezialeinsätzen sowie zu Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen, zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zu Einsätzen zur Regeneration aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist. Dies gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
<sup>2</sup> Das Aufgebot für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen.
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- c. für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen: 14 Tage;
- d. für Einsätze nach den Buchstaben b und c von mehr als 26 Tagen: 30 Tage. 126 Art. 40 b Umteilungsverfügung (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausgestellt hat, vor Beginn des Einsatzes widerrufen oder einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz, zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten.
- d. für Einsätze nach den Buchstaben b und c von mehr als 26 Tagen: 30 Tage. 127 Art. 40 b Umteilungsverfügung (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das ZIVI kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausgestellt hat, vor Beginn des Einsatzes widerrufen oder einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz, zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
<sup>3</sup> Umteilungsverfügungen für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration müssen innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle eröffnet die Umteilungsverfügung für einen Einsatz von längstens 26 Tagen Dauer spätestens 7 Tage vor Beginn des Einsatzes, für einen längeren Einsatz spätestens 14 Tage vor dessen Beginn.
<sup>5</sup> Sie kann die zivildienstpflichtige Person auf einen anderen Zeitpunkt oder für eine andere Einsatzdauer, als ursprünglich verfügt, aufbieten.
<sup>6</sup> In Fällen besonderer zeitlicher Dringlichkeit gibt die Vollzugsstelle Umteilungsverfügungen den Vorrang vor Aufgeboten nach Artikel 40 a .
<sup>7</sup> Sie legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleistenden Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durchoder weitergeführt werden soll.
<sup>8</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird. 127 Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.
<sup>4</sup> Das ZIVI eröffnet die Umteilungsverfügung für einen Einsatz von längstens 26 Tagen Dauer spätestens 7 Tage vor Beginn des Einsatzes, für einen längeren Einsatz spätestens 14 Tage vor dessen Beginn.
<sup>5</sup> Es kann die zivildienstpflichtige Person auf einen anderen Zeitpunkt oder für eine andere Einsatzdauer, als ursprünglich verfügt, aufbieten.
<sup>6</sup> In Fällen besonderer zeitlicher Dringlichkeit gibt das ZIVI Umteilungsverfügungen den Vorrang vor Aufgeboten nach Artikel 40 a .
<sup>7</sup> Es legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleistenden Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durchoder weitergeführt werden soll.
<sup>8</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird. 128 Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort dem ZIVI mit.
##### **Art. 42** Zivildienstausweis
(Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person vor jedem Einsatz einen 128 Zivildienstausweis aus.
<sup>2</sup> Sie regelt die Verwendung, die Aktualisierung und die Rückgabe des Ausweises sowie die Folgen von dessen Verlust.
<sup>1</sup> Das ZIVI stellt der zivildienstpflichtigen Person vor jedem Einsatz einen Zivil- 129 dienstausweis aus.
<sup>2</sup> Es regelt die Verwendung, die Aktualisierung und die Rückgabe des Ausweises sowie die Folgen von dessen Verlust.
#### 5. Abschnitt: Abbruch des Einsatzes
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##### **Art. 43**
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetrie- 129 bes.
<sup>2</sup> Sie kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleistende Person in einen der folgenden Einsätze umzuteilen:
<sup>1</sup> Das ZIVI prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf schriftli- 130 chen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetriebes.
<sup>2</sup> Es kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleistende Person in einen der folgenden Einsätze umzuteilen:
- a. Spezialeinsatz;
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- c. Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zur Regeneration;
- d. Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis 130 beziehen.
<sup>3</sup> Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz ab, so verfügt sie, ab welchem Datum der Abbruch wirksam wird. Sie kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet. 3bis Bei Auslandeinsätzen ist der Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz massgeblich. Folgt die zivildienstleistende Person der Anordnung der Vollzugsstelle oder der zuständigen Schweizer Vertretung auf Rückkehr in die Schweiz nicht, so ist das 131 Datum der Anordnung zur Rückkehr massgeblich.
<sup>4</sup> Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt ihr die Vollzugsstelle sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes. 4bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre, 132 innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.
- d. Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis 131 beziehen.
<sup>3</sup> Bricht das ZIVI den Einsatz ab, so verfügt es, ab welchem Datum der Abbruch wirksam wird. Es kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet. 3bis Bei Auslandeinsätzen ist der Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz massgeblich. Folgt die zivildienstleistende Person der Anordnung dem ZIVI oder der zuständigen Schweizer Vertretung auf Rückkehr in die Schweiz nicht, so ist das Datum 132 der Anordnung zur Rückkehr massgeblich.
<sup>4</sup> Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt ihr das ZIVI sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes. 4bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre, 133 innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.
<sup>5</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus dem Abbruch des Einsatzes keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
#### 6. Abschnitt: Dienstverschiebung
133 Art. 44 Einreichung eines Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Ver- 134 pflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.
<sup>3</sup> Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll. 135 Wirkung des Gesuchs Art. 45 (Art. <sup>24</sup> ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
134 Art. 44 Einreichung eines Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Ver- 135 pflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich beim ZIVI ein.
<sup>3</sup> Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll. 136 Art. 45 Wirkung des Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
##### **Art. 46** Gründe
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, insbesondere wenn:
<sup>1</sup> Das ZIVI kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, insbesondere wenn:
- a. der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
- b. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage, zu einem Einsatz zur Regeneration, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Piketteinsatz aufgeboten wird;
- c. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage aufgeboten wird, sofern sich die vorgesehenen Mass- 136 nahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
<sup>2</sup> Sie kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
<sup>3</sup> Sie kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung 137 dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:
- c. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage aufgeboten wird, sofern sich die vorgesehenen Mass- 137 nahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
<sup>2</sup> Es kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
<sup>3</sup> Es kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung 138 dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:
- a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
- b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
- c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; bis <sup>138</sup> c . …
- d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen; 139 glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten e. Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche ab, wenn:
- c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; bis <sup>139</sup> . … c
- d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; das ZIVI kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen; 140 e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
<sup>4</sup> Das ZIVI lehnt Gesuche ab, wenn:
- a. keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen;
- b. den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
- c. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst bis <sup>140</sup> ab. eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3
<sup>5</sup> <sup>141</sup> … 142 Art. 46 a Geplante Auslandeinsätze (Art. 7, <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>24</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtigen Personen, die sich vor dem Auslandeinsatz fachlich vollständig qualifizieren müssen, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen bewilligen. Die Dienstverschiebung ist bis maximal sechs Jahre vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht möglich.
<sup>2</sup> Zivildienstpflichtige Personen, die um eine Dienstverschiebung ersuchen, reichen bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch sowie folgende Unterlagen ein:
- c. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst bis <sup>141</sup> ab. eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3
<sup>5</sup> <sup>142</sup> … 143 Geplante Auslandeinsätze Art. 46 a (Art. 7, <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>24</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Das ZIVI kann zivildienstpflichtigen Personen, die sich vor dem Auslandeinsatz fachlich vollständig qualifizieren müssen, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen bewilligen. Die Dienstverschiebung ist bis maximal sechs Jahre vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht möglich.
<sup>2</sup> Zivildienstpflichtige Personen, die um eine Dienstverschiebung ersuchen, reichen beim ZIVI ein schriftliches Gesuch sowie folgende Unterlagen ein:
- a. eine vom Einsatzbetrieb bestätigte Absichtserklärung, nach erlangter fachlicher Qualifikation einen Auslandeinsatz durchzuführen; und
- b. die Bestätigung einer Ausbildungsinstitution, dass eine entsprechende Ausbildung stattfindet oder dazu eine verbindliche Anmeldung vorliegt.
<sup>3</sup> Sind die der Dienstverschiebung von Amtes wegen zugrundeliegenden Voraussetzungen gemäss den Belegen nach Absatz 2 nicht mehr gegeben, so widerruft die Vollzugsstelle die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienstleistungspflicht nach Artikel 39 a . 143 Folgen des Entscheids Art. 47 (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Mit dem gutheissenden Entscheid hebt die Vollzugsstelle ein bereits eröffnetes Aufgebot auf. Die zivildienstpflichtige Person schickt es mit den Beilagen der Vollzugsstelle zurück.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann mit dem gutheissenden Entscheid ein neues Aufgebot erlassen. Sie ist an die Fristen nach Artikel 22 ZDG nicht gebunden.
<sup>3</sup> Sie legt im gutheissenden Entscheid fest, wann die Diensttage des verschobenen Einsatzes nachgeholt werden müssen. Sie berücksichtigt dabei, ob Reservejahre 144 bestehen.
<sup>3</sup> Sind die der Dienstverschiebung von Amtes wegen zugrundeliegenden Voraussetzungen gemäss den Belegen nach Absatz 2 nicht mehr gegeben, so widerruft das ZIVI die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienstleistungspflicht nach Artikel 39 a . 144 Art. 47 Folgen des Entscheids (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Mit dem gutheissenden Entscheid hebt das ZIVI ein bereits eröffnetes Aufgebot auf. Die zivildienstpflichtige Person schickt es mit den Beilagen dem ZIVI zurück.
<sup>2</sup> Das ZIVI kann mit dem gutheissenden Entscheid ein neues Aufgebot erlassen. Es ist an die Fristen nach Artikel 22 ZDG nicht gebunden.
<sup>3</sup> Es legt im gutheissenden Entscheid fest, wann die Diensttage des verschobenen Einsatzes nachgeholt werden müssen. Es berücksichtigt dabei, ob Reservejahre 145 bestehen.
<sup>4</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus der Gutheissung eines Gesuchs um Dienstverschiebung keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
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(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten will oder die mit Wohnsitz in der Schweiz zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, braucht eine Bewilligung für einen Auslandurlaub. 1bis Ein Gesuch um Auslandurlaub können auch zivildienstpflichtige Personen einreichen, die zivilrechtlich in der Schweiz angemeldet sind, aber den tatsächlichen Arbeitsort im Ausland bei einem nicht in der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber haben und auf deren Arbeitsvertrag keine den Artikeln 324 a und 324 b des Obligati- 145 onenrechts mindestens gleichwertige Regelung betreffend die Lohnfortzahlung 146 bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten anwendbar ist.
<sup>2</sup> Sie reicht rechtzeitig vor der Abreise bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein. Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen einfor- 147 dern.
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten will oder die mit Wohnsitz in der Schweiz zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, braucht eine Bewilligung für einen Auslandurlaub. 1bis Ein Gesuch um Auslandurlaub können auch zivildienstpflichtige Personen einreichen, die zivilrechtlich in der Schweiz angemeldet sind, aber den tatsächlichen Arbeitsort im Ausland bei einem nicht in der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber haben und auf deren Arbeitsvertrag keine den Artikeln 324 a und 324 b des Obligati- 146 onenrechts mindestens gleichwertige Regelung betreffend die Lohnfortzahlung 147 bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten anwendbar ist.
<sup>2</sup> Sie reicht rechtzeitig vor der Abreise beim ZIVI ein schriftliches Gesuch um Aus- 148 landurlaub ein. Das ZIVI kann weitere Unterlagen einfordern.
<sup>3</sup> Ein Zivildiensteinsatz im Ausland (Art. 7 ZDG) erfordert keinen Auslandurlaub im Sinne von Absatz 1.
<sup>4</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder eine Ausbildung absolviert, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet der Vollzugsstelle den schweizerischen Arbeitsoder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so 148 stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub.
<sup>5</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die sich ohne Auslandurlaub ins Ausland begeben hat und länger als zwölf Monate dort bleiben will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein. Bis zum Moment der Zustellung der Bewilligung gilt der nachgesuchte Auslandurlaub als nicht erteilt.
<sup>4</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder eine Ausbildung absolviert, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet dem ZIVI den schweizerischen Arbeitsoder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so stellt sie 149 ein Gesuch um Auslandurlaub.
<sup>5</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die sich ohne Auslandurlaub ins Ausland begeben hat und länger als zwölf Monate dort bleiben will, reicht beim ZIVI ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein. Bis zum Moment der Zustellung der Bewilligung gilt der nachgesuchte Auslandurlaub als nicht erteilt.
##### **Art. 49** Bewilligung
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten 149 nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe 150 (WPEG) erfüllt hat.
<sup>2</sup> Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat oder wenn 151 die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann den Auslandurlaub befristen und der zivildienstpflichtigen Person mit der Erteilung des Auslandurlaubs das Aufgebot für den nächsten Einsatz eröffnen.
<sup>1</sup> Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten 150 nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe 151 (WPEG) erfüllt hat.
<sup>2</sup> Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat oder wenn 152 das ZIVI ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat.
<sup>3</sup> Das ZIVI kann den Auslandurlaub befristen und der zivildienstpflichtigen Person mit der Erteilung des Auslandurlaubs das Aufgebot für den nächsten Einsatz eröffnen.
<sup>4</sup> Keinen Auslandurlaub erhält eine zivildienstpflichtige Person, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Verstosses gegen die Artikel 72–76 ZDG läuft oder die eine gestützt auf diese Artikel ausgesprochene Strafe noch nicht verbüsst hat.
<sup>5</sup> Einer Person, die zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, wird der Auslandurlaub erst erteilt, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht hat, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie die Rekrutenschule, die sie hätte absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
<sup>6</sup> Die Vollzugsstelle informiert die betroffene Person über ihre Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkantons 152 mit.
<sup>6</sup> Das ZIVI informiert die betroffene Person über ihre Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforder- 153 lich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkantons mit.
##### **Art. 50** Meldepflichten
153 (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle, wenn sie den erteilten Auslandurlaub nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf, wenn er nicht innert zwei Monaten ab dem bewilligten 154 Urlaubsbeginn angetreten wird.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person im Auslandurlaub meldet der Vollzugsstelle eine 155 Zustelladresse in der Schweiz.
154 (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet dem ZIVI, wenn sie den erteilten Auslandurlaub nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. Das ZIVI hebt den Auslandurlaub auf, wenn er nicht innert zwei Monaten ab dem bewilligten Urlaubsbe- 155 ginn angetreten wird.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person im Auslandurlaub meldet dem ZIVI eine Zustella- 156 dresse in der Schweiz.
##### **Art. 51** Rückkehr in die Schweiz
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert 156 14 Tagen der Vollzugsstelle.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf. Sie meldet dies soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der 157 zivildienstpflichtigen Person.
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert 157 14 Tagen dem ZIVI.
<sup>2</sup> Das ZIVI hebt den Auslandurlaub auf. Es meldet dies soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivil- 158 dienstpflichtigen Person.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person leistet nach ihrer Rückkehr die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten ordentlichen Zivildiensttage. Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren reduziert sich die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten Zivildiensttage pro zusätzliches Jahr um einen Zehntel.
<sup>4</sup> Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann die Vollzugsstelle diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Sie teilt die Verlängerung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichti- 158 gen Person mit. 8. Abschnitt: Ordentliche Zivildienstleistungen von Personen, die im Ausland wohnen
<sup>4</sup> Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann das ZIVI diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Es teilt die Verlängerung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichtigen 159 Person mit. 8. Abschnitt: Ordentliche Zivildienstleistungen von Personen, die im Ausland wohnen
##### **Art. 52**
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(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet: 159 a. … 160 die Ausbildungskurstage sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie vom Kursverb. anstalter üblicherweise gewährt werden;
- c. Probeeinsätze; 161 d. die Arbeitstage und die arbeitsfreien Tage, wie sie im Einsatzbetrieb üblicherweise gewährt werden; 162 Arbeitstage im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben d und f, sofern die e. zivildienstleistende Person an einem solchen Tag während mindestens fünf Stunden für den Einsatzbetrieb tätig ist;
<sup>1</sup> An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet: 160 … a. 161 b. die Ausbildungskurstage sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie vom Kursveranstalter üblicherweise gewährt werden;
- c. Probeeinsätze; 162 d. die Arbeitstage und die arbeitsfreien Tage, wie sie im Einsatzbetrieb üblicherweise gewährt werden; 163 e. Arbeitstage im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben d und f, sofern die zivildienstleistende Person an einem solchen Tag während mindestens fünf Stunden für den Einsatzbetrieb tätig ist;
- f. Reisetage am Beginn und am Ende eines Einsatzes;
- g. Arbeitstage, an welchen die zivildienstleistende Person infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist, im Rahmen von Artikel 54;
- h. Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Überstunden ausgleicht; 163 Arbeitstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen i. als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann;
- j. Ferientage im Sinne von Artikel 72: 164 die Teilnahme an medizinischen Untersuchungen nach Artikel 76 b Absatz 1 k. Buchstabe a im Rahmen von Auslandeinsätzen; 165 <sup>166</sup> die Teilnahme an einem Assessment. l.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle rechnet diese Leistungen nur an, wenn sie im Rahmen eines Einsatzes erbracht werden, zu welchem die zivildienstleistende Person aufgeboten ist.
<sup>3</sup> Bei Einsätzen mit einer Gesamtoder Restdauer von weniger als 26 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 2 Ziffer 1 167 an, unabhängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen.
- h. Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Überstunden ausgleicht; 164 i. Arbeitstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann;
- j. Ferientage im Sinne von Artikel 72: 165 k. die Teilnahme an medizinischen Untersuchungen nach Artikel 76 b Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen von Auslandeinsätzen; 166 <sup>167</sup> l. die Teilnahme an einem Assessment.
<sup>2</sup> Das ZIVI rechnet diese Leistungen nur an, wenn sie im Rahmen eines Einsatzes erbracht werden, zu welchem die zivildienstleistende Person aufgeboten ist.
<sup>3</sup> Bei Einsätzen mit einer Gesamtoder Restdauer von weniger als 26 Tagen rechnet das ZIVI höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 2 Ziffer 1 an, unab- 168 hängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen.
<sup>4</sup> Die Anrechnung von Diensttagen erfolgt in ganzen Tagen.
<sup>5</sup> Wenn die zivildienstleistende Person in Befolgung eines Aufgebots der Vollzugsstelle stundenweise eine Einführung im Hinblick auf einen späteren Einsatz besucht, ausserhalb der Kursstunden aber nicht in einem Zivildiensteinsatz steht, rechnet die Vollzugsstelle pro acht Stunden Kursbesuch einen Tag an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
<sup>5</sup> Wenn die zivildienstleistende Person in Befolgung eines Aufgebots des ZIVI stundenweise eine Einführung im Hinblick auf einen späteren Einsatz besucht, ausserhalb der Kursstunden aber nicht in einem Zivildiensteinsatz steht, rechnet das ZIVI pro acht Stunden Kursbesuch einen Tag an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
##### **Art. 54** Anrechenbare Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Unfall
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Pro 30 Tage eines Einsatzes rechnet die Vollzugsstelle höchstens sechs krankheitsoder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
<sup>2</sup> Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens 168 die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.
<sup>1</sup> Pro 30 Tage eines Einsatzes rechnet das ZIVI höchstens sechs krankheitsoder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
<sup>2</sup> Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet das ZIVI höchstens die 169 Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.
<sup>3</sup> Tage, an denen eine zivildienstleistende Person nur teilweise arbeitsfähig ist, gelten nicht als Abwesenheitstage.
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<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person kann diejenige Anzahl von Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall sowie von Ferientagen beziehen, welche der geplanten Dauer ihres Einsatzes entspricht.
<sup>2</sup> Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz vorzeitig ab, so rechnet sie nur diejenige Anzahl bezogener Abwesenheitsund Ferientage an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an, auf deren Bezug angesichts der tatsächlichen Dauer des Einsatzes Anspruch bestand.
<sup>2</sup> Bricht das ZIVI den Einsatz vorzeitig ab, so rechnet es nur diejenige Anzahl bezogener Abwesenheitsund Ferientage an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an, auf deren Bezug angesichts der tatsächlichen Dauer des Einsatzes Anspruch bestand.
##### **Art. 56** Nicht anrechenbare Diensttage
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden: 169 … a.
<sup>1</sup> Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden: 170 … a.
- b. Vorstellungsgespräche bei möglichen Einsatzbetrieben;
- c. Vorsprachen bei der Vollzugsstelle; 170 Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat; d. 171 … e. 172 f. Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person ohne Rechtfertigung dem Einsatzbetrieb fernbleibt;
- c. Vorsprachen beim ZIVI; 171 Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat; d. 172 … e. 173 Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person ohne Rechtfertigung f. dem Einsatzbetrieb fernbleibt;
- g. Tage, an denen ein Einsatz wegen der Durchführung eines Disziplinarverfahrens unterbrochen ist, das mit der Verhängung einer Disziplinarmassnahme abgeschlossen wird;
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- k. die Teilnahme an Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit Disziplinarund Haftpflichtfällen, die ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes stattfinden;
- l. Arztbesuche, zu denen die Vollzugsstelle ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes aufbietet; 173 m. Termine aufgrund von Präventivmassnahmen nach Artikel 76 b Absatz 1 Buchstabe b; 174 n. der Einführungstag.
<sup>2</sup> Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet die Vollzugsstelle die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an. 175 Betriebsferien Art. 56 a (Art. <sup>24</sup> ZDG) Arbeitstage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivildienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.
- l. Arztbesuche, zu denen das ZIVI ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes aufbietet; 174 m. Termine aufgrund von Präventivmassnahmen nach Artikel 76 b Absatz 1 Buchstabe b; 175 n. der Einführungstag.
<sup>2</sup> Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet das ZIVI die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an. 176 Art. 56 a Betriebsferien (Art. <sup>24</sup> ZDG) Arbeitstage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivildienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.
##### **Art. 57** Mitteilung der angerechneten Tage
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle teilt der zivildienstleistenden Person und dem Einsatzbetrieb mit, welche Tage sie nicht angerechnet hat. Die zivildienstleistende Person kann innert
<sup>30</sup> Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Das ZIVI teilt der zivildienstleistenden Person und dem Einsatzbetrieb mit, welche Tage sie nicht angerechnet hat. Die zivildienstleistende Person kann innert 30 Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
#### 10. Abschnitt: …
176 Art. 58
177 Art. 58
### 7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
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##### **Art. 59** Beratung
177 (Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG; Art. <sup>13</sup> ZUG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle weist zivildienstpflichtige Personen, die Hilfe benötigen, bei 178 Bedarf auf spezialisierte öffentliche oder private Stellen hin.
<sup>2</sup> Sie berät auf Verlangen die zivildienstpflichtigen Personen in Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes stellen.
<sup>3</sup> <sup>179</sup> …
<sup>4</sup> Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind dann die Sozialhilfebehörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Sozialhilfebehörde voraussichtlich mehr als einen Arbeitstag 180 vom Einsatzbetrieb abwesend wäre. 181 Art. 59 a 182 Art. 60 183 Art. 60 a 184 Politische und religiöse Propaganda Art. 61 (Art. <sup>27</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda.
178 (Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG; Art. <sup>13</sup> ZUG)
<sup>1</sup> Das ZIVI weist zivildienstpflichtige Personen, die Hilfe benötigen, bei Bedarf auf 179 spezialisierte öffentliche oder private Stellen hin.
<sup>2</sup> Es berät auf Verlangen die zivildienstpflichtigen Personen in Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes stellen.
<sup>3</sup> <sup>180</sup> …
<sup>4</sup> Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind dann die Sozialhilfebehörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Sozialhilfebehörde voraussichtlich mehr als einen Arbeitstag 181 vom Einsatzbetrieb abwesend wäre. 182 Art. 59 a 183 Art. 60 184 Art. 60 a 185 Politische und religiöse Propaganda Art. 61 (Art. <sup>27</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda.
##### **Art. 62** Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen
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<sup>2</sup> Überstunden verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht am Ende des Einsatzes ausgeglichen sind.
<sup>3</sup> Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden 185 können.
<sup>3</sup> Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden 186 können.
##### **Art. 65** Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person
im allgemeinen (Art. <sup>29</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das WBF legt die Höhe der nach Artikel 29 ZDG geschuldeten Geldleistungen 186 fest.
<sup>2</sup> Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistungen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet 187 werden. 188 Art. 66 Unterkunft (Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>2</sup> ZDG) Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, der zivildienstleistenden Person eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, so kommt er für die nachgewiesenen effektiven Kosten für eine von ihm vorgeschlagene, zumutbare externe Unterkunft auf. 189 Wegkostenentschädigung Art. 67 (Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e und <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das WBF legt die Höhe der nach Artikel 29 ZDG geschuldeten Geldleistungen 187 fest.
<sup>2</sup> Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistungen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet 188 werden. 189 Unterkunft Art. 66 (Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>2</sup> ZDG) Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, der zivildienstleistenden Person eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, so kommt er für die nachgewiesenen effektiven Kosten für eine von ihm vorgeschlagene, zumutbare externe Unterkunft auf. 190 Art. 67 Wegkostenentschädigung (Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e und <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb entschädigt die zivildienstleistende Person für die nachgewiesenen effektiven Kosten für den täglichen Arbeitsweg. Die Entschädigung richtet sich nach den Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auf Basis der günstigsten Variante.
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##### **Art. 68** Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen im Ausland
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f ZDG) Der Einsatzbetrieb übernimmt bei Einsätzen im Ausland diejenigen Kosten, die bei der Aufgabenerfüllung notwendigerweise anfallen und die er seinen eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Ausland üblicherweise auch erstattet. Die Vollzugsstelle regelt die Einzelheiten. 190 Art. 69 Ausschluss weiterer Leistungen (Art. <sup>29</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person, welche eine Ausdehnung oder eine Reduktion der Leistungen nach Artikel 29 ZDG 191 beinhalten, sind nichtig.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleistenden Person noch ihr nahe stehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Natural- 192 leistungen (Art. 65 Abs. 2).
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von 193 Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationenrechts an den Einsatzbetrieb zurück.
<sup>4</sup> Geldleistungen, welche die zivildienstleistende Person als Spende oder dergleichen während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Zahlungsversprechen für Spenden oder dergleichen, welche die zivildienstleistende Person im Rahmen der Planung ihrer Einsätze oder während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind nich- 194 tig.
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f ZDG) Der Einsatzbetrieb übernimmt bei Einsätzen im Ausland diejenigen Kosten, die bei der Aufgabenerfüllung notwendigerweise anfallen und die er seinen eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Ausland üblicherweise auch erstattet. Das ZIVI regelt die Einzelheiten. 191 Art. 69 Ausschluss weiterer Leistungen (Art. <sup>29</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person, welche eine Ausdehnung oder eine Reduktion der Leistungen nach Artikel 29 ZDG 192 beinhalten, sind nichtig.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleistenden Person noch ihr nahe stehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Natural- 193 leistungen (Art. 65 Abs. 2).
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von 194 Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationenrechts an den Einsatzbetrieb zurück.
<sup>4</sup> Geldleistungen, welche die zivildienstleistende Person als Spende oder dergleichen während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Zahlungsversprechen für Spenden oder dergleichen, welche die zivildienstleistende Person im Rahmen der Planung ihrer Einsätze oder während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind nich- 195 tig.
##### **Art. 70** Urlaub
- a. Verfahren 195 (Art. <sup>30</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Urlaub wird auf Gesuch der zivildienstleistenden Person hin durch den Einsatzbetrieb gewährt oder durch die Vollzugsstelle im Aufgebot bewilligt.
- a. Verfahren 196 (Art. <sup>30</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Urlaub wird auf Gesuch der zivildienstleistenden Person hin durch den Einsatzbetrieb gewährt oder durch das ZIVI im Aufgebot bewilligt.
<sup>2</sup> Die zivildienstleistende Person stellt das Urlaubsgesuch schriftlich und legt allfällige Beweismittel bei.
<sup>3</sup> <sup>196</sup> …
<sup>4</sup> Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der Ur- 197 laubsgrund wegfällt.
<sup>5</sup> Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle das bewilligte 198 Urlaubsgesuch bei.
<sup>3</sup> <sup>197</sup> …
<sup>4</sup> Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der Ur- 198 laubsgrund wegfällt.
<sup>5</sup> Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an das ZIVI das bewilligte Ur- 199 laubsgesuch bei.
##### **Art. 71** b. Richtlinien zum Entscheid
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- b. wenn sie heiratet;
- c. bei der Geburt eines eigenen Kindes; 199 für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verd. schoben werden können.
<sup>2</sup> Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für: 200 a. …
- c. bei der Geburt eines eigenen Kindes; 200 d. für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können.
<sup>2</sup> Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für: 201 … a.
- b. das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist;
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<sup>3</sup> Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren:
- a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann; 201 b. zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.
<sup>4</sup> Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die 202 entsprechende Befugnis bei der Vollzugsstelle.
<sup>5</sup> Für die berufliche Ausoder Weiterbildung kann der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person, sofern es die Verhältnisse des Betriebs erlauben, Urlaub unter der Bedingung gewähren, dass sie Abwesenheiten nachholt, die zwei Wochenstunden übersteigen. Für eine regelmässige Ausoder Weiterbildung muss er jedoch die Stellungnahme der Vollzugsstelle einholen.
- a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann; 202 b. zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.
<sup>4</sup> Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die 203 entsprechende Befugnis beim ZIVI.
<sup>5</sup> Für die berufliche Ausoder Weiterbildung kann der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person, sofern es die Verhältnisse des Betriebs erlauben, Urlaub unter der Bedingung gewähren, dass sie Abwesenheiten nachholt, die zwei Wochenstunden übersteigen. Für eine regelmässige Ausoder Weiterbildung muss er jedoch die Stellungnahme des ZIVI einholen.
##### **Art. 72** Ferientage
203 (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> In einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten 180 Tage Anspruch auf acht Ferientage, für jeweils 204 30 weitere Einsatztage auf zwei Ferientage.
<sup>2</sup> <sup>205</sup> …
204 (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> In einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten 180 Tage Anspruch auf acht Ferientage, für jeweils 205 30 weitere Einsatztage auf zwei Ferientage.
<sup>2</sup> <sup>206</sup> …
<sup>3</sup> Nicht bezogene Ferientage verfallen entschädigungslos.
<sup>4</sup> Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen Ein- 206 satzbetrieb.
<sup>5</sup> Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und will sie zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, so heisst die Vollzugsstelle die Verlängerung nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage 207 einigen.
<sup>4</sup> Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen Ein- 207 satzbetrieb.
<sup>5</sup> Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und will sie zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, so heisst das ZIVI die Verlängerung 208 nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage einigen.
##### **Art. 73** Betriebsferien
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<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person bezieht ihre Ferientage wenn möglich während den Betriebsferien des Einsatzbetriebes.
<sup>2</sup> <sup>3</sup> <sup>208</sup> und … 209 Art. 74
<sup>2</sup> <sup>3</sup> <sup>209</sup> und … 210 Art. 74
#### 3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb
210 Art. 75 Meldepflicht
211 Art. 75 Meldepflicht
- a. Kontrolldaten (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich insbesondere:
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet dem ZIVI unverzüglich insbesondere:
- a. die Änderung der Adressen des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes;
- b. die Änderung der Personalien;
- c. den Beruf und dessen Änderung; 211 d. …
<sup>2</sup> <sup>212</sup> …
<sup>3</sup> Zivildienstpflichtige Personen, die während mehr als sechs Monaten an den gemeldeten Adressen nicht erreichbar sind, bezeichnen der Vollzugsstelle eine Zustelladresse in der Schweiz.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um den Wohnsitz und den Aufenthaltsort einer zivildienstpflichtigen Person ausfindig zu machen.
<sup>5</sup> <sup>213</sup> Sie leitet die Änderung der Personalien dem Kommando Ausbildung weiter.
<sup>6</sup> Die Absätze 1 Buchstaben a und b, 3 und 4 gelten sinngemäss für Personen, die nach Artikel 12 ZDG aus dem Zivildienst ausgeschlossen worden sind, bis zum 214 Ende des Jahres, in dem sie aus der Zivildienstpflicht entlassen werden.
- c. den Beruf und dessen Änderung; 212 … d.
<sup>2</sup> <sup>213</sup> …
<sup>3</sup> Zivildienstpflichtige Personen, die während mehr als sechs Monaten an den gemeldeten Adressen nicht erreichbar sind, bezeichnen dem ZIVI eine Zustelladresse in der Schweiz.
<sup>4</sup> Das ZIVI kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um den Wohnsitz und den Aufenthaltsort einer zivildienstpflichtigen Person ausfindig zu machen.
<sup>5</sup> <sup>214</sup> Es leitet die Änderung der Personalien dem Kommando Ausbildung weiter.
<sup>6</sup> Die Absätze 1 Buchstaben a und b, 3 und 4 gelten sinngemäss für Personen, die nach Artikel 12 ZDG aus dem Zivildienst ausgeschlossen worden sind, bis zum 215 Ende des Jahres, in dem sie aus der Zivildienstpflicht entlassen werden.
##### **Art. 76** b. Arbeitsunfähigkeit
(Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich, wenn sie ein Aufgebot aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgen kann. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet dem ZIVI unverzüglich, wenn sie ein Aufgebot aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgen kann. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.
<sup>2</sup> Die zivildienstleistende Person teilt dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall unverzüglich mit.
<sup>3</sup> Sie besorgt sich ein Arztzeugnis und legt dieses innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vor. In der Arztwahl ist sie frei. Dauert der Einsatz länger als einen Tag, so muss sie ein Arztzeugnis nur vorlegen, wenn die Beeinträchtigung länger als einen 215 Tag dauert.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche 216 Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.
<sup>5</sup> Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle bei. 217 c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes Art. 76 a (Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. 218 Art. 76 b Medizinische Massnahmen vor Auslandeinsätzen (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a ZDG)
<sup>3</sup> Sie besorgt sich ein Arztzeugnis und legt dieses innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vor. In der Arztwahl ist sie frei. Dauert der Einsatz länger als einen Tag, so muss sie ein Arztzeugnis nur vorlegen, wenn die Beeinträchtigung länger als einen 216 Tag dauert.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb meldet dem ZIVI sofort, wenn die voraussichtliche Dauer der 217 Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.
<sup>5</sup> Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an das ZIVI bei. 218 Art. 76 a c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes (Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet dem ZIVI zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. 219 Medizinische Massnahmen vor Auslandeinsätzen Art. 76 b (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die im «Tätigkeitsbereich Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» einen Auslandeinsatz leisten will:
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- b. setzt die von der Fachstelle festgelegten Präventivmassnahmen wie Impfungen und Medikamenten-Einnahme um.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle bestimmt, welche Fachstelle für die medizinische Untersuchung und die Festlegung der Präventivmassnahmen zuständig ist.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann die Massnahmen nach Absatz 1 auch gegenüber zivildienstpflichtigen Personen anordnen, die in einem anderen Tätigkeitsbereich einen Auslandeinsatz leisten wollen. 219 Art. 77 Auskunftspflicht (Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen der Vollzugsstelle sowie bei Massnahmen zur Erfolgskontrolle mit. Für gesuchstellende Personen gilt die Mitwirkungspflicht im Rahmen des Einführungstags.
#### 4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung <sup>220</sup>
221 Art. 77 a
<sup>2</sup> Das ZIVI bestimmt, welche Fachstelle für die medizinische Untersuchung und die Festlegung der Präventivmassnahmen zuständig ist.
<sup>3</sup> Das ZIVI kann die Massnahmen nach Absatz 1 auch gegenüber zivildienstpflichtigen Personen anordnen, die in einem anderen Tätigkeitsbereich einen Auslandeinsatz leisten wollen. 220 Auskunftspflicht Art. 77 (Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen des ZIVI sowie bei Massnahmen zur Erfolgskontrolle mit. Für gesuchstellende Personen gilt die Mitwirkungspflicht im Rahmen des Einführungstags.
#### 4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung <sup>221</sup>
222 Art. 77 a
##### **Art. 78** Einführung durch den Einsatzbetrieb
222 (Art. <sup>48</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Der Einsatzbetrieb vermittelt auf der Basis eines Einführungsprogrammes die praktischen Grundkenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, damit die zivildienstleistende Person die im Aufgebot vorgesehenen Tätigkeiten korrekt und wirtschaftlich verrichten kann und keinen Schaden verursacht.
223 (Art. <sup>48</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Der Einsatzbetrieb vermittelt auf der Basis eines Einführungsprogrammes die praktischen Grundkenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, damit die zivildienstleistende Person die im Aufgebot vorgesehenen Tätigkeiten korrekt und wirtschaftlich verrichten kann und keinen Schaden verursacht.
##### **Art. 79** Einführungskosten des Einsatzbetriebs
223 (Art. <sup>37</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>48</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
224 (Art. <sup>37</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>48</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb trägt in der Regel die Kosten der erforderlichen Einführung der bei ihm ihren Zivildienst leistenden Personen selbst.
<sup>2</sup> Der Bund kann bis zu einem Drittel der Einführungskosten, höchstens aber 833 Franken pro zivildienstleistende Person übernehmen, wenn der Einsatzbetrieb nicht in der Lage ist, das erforderliche Sachwissen selbst zu vermitteln.
<sup>3</sup> Ein Einsatzbetrieb, der Unterstützung durch den Bund wünscht, stellt rechtzeitig vor Erlass des Aufgebots ein begründetes Gesuch an die Vollzugsstelle. Geht das Gesuch ohne besonderen Grund erst nach Beginn der Einführung bei der Vollzugsstelle ein, so übernimmt der Bund die bereits angefallenen Einführungskosten nicht.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen verfügen. 224 Art. 80 Ausbildungskurse der Vollzugsstelle (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a und <sup>3</sup> sowie <sup>37</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle organisiert einsatzspezifische Ausbildungskurse zu folgenden Themen:
<sup>3</sup> Ein Einsatzbetrieb, der Unterstützung durch den Bund wünscht, stellt rechtzeitig vor Erlass des Aufgebots ein begründetes Gesuch an das ZIVI. Geht das Gesuch ohne besonderen Grund erst nach Beginn der Einführung beim ZIVI ein, so übernimmt der Bund die bereits angefallenen Einführungskosten nicht.
<sup>4</sup> Das ZIVI kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen verfügen. 225 Art. 80 Ausbildungskurse des ZIVI (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a und <sup>3</sup> sowie <sup>37</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das ZIVI organisiert einsatzspezifische Ausbildungskurse zu folgenden Themen:
- a. Kommunikation und Betreuung;
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- i. Sicherheit im Auslandeinsatz.
<sup>2</sup> Sie kann weitere Ausbildungskurse organisieren:
<sup>2</sup> Es kann weitere Ausbildungskurse organisieren:
- a. wenn diese qualitativ besser oder kostengünstiger sind als die Einführung durch die Einsatzbetriebe;
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- c. zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration.
<sup>3</sup> Sie kann Dritte mit der Durchführung der Ausbildungskurse beauftragen und externe Fachkräfte beiziehen.
<sup>4</sup> Sie betreibt ein umfassendes Ausbildungs-Qualitätsmanagement.
<sup>5</sup> Ausbildungskurse der Vollzugsstelle entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Einführungspflicht nach Artikel 78.
<sup>6</sup> Der Bund bezahlt bis zu 3000 Franken pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer und Kurs. 225 Kursbesuch Art. 81 (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> Bst. a und e ZDG)
<sup>3</sup> Es kann Dritte mit der Durchführung der Ausbildungskurse beauftragen und externe Fachkräfte beiziehen.
<sup>4</sup> Es betreibt ein umfassendes Ausbildungs-Qualitätsmanagement.
<sup>5</sup> Ausbildungskurse des ZIVI entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Einführungspflicht nach Artikel 78.
<sup>6</sup> Der Bund bezahlt bis zu 3000 Franken pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer und Kurs. 226 Kursbesuch Art. 81 (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> Bst. a und e ZDG)
<sup>1</sup> Wer Zivildienst leistet, besucht die in den Pflichtenheften eingetragenen Ausbildungskurse, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 81 a erfüllt sind.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person vom Ausbildungskurs dispensieren:
<sup>2</sup> Das ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person vom Ausbildungskurs dispensieren:
- a. auf Ersuchen der zivildienstpflichtigen Person, wenn diese eine vergleichbare Ausbildung vorweisen kann;
- b. wenn die zivildienstpflichtige Person den geplanten Ausbildungskurs aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann und kein Ersatzkurs gefunden werden kann.
<sup>3</sup> Wer einen Ausbildungskurs besucht hat, muss diesen im Rahmen weiterer Einsätze nicht erneut besuchen. 226 Art. 81 a Zeitpunkt und Dauer der Ausbildungskurse und der anschliessenden Einsätze (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> Bst. a–d ZDG)
<sup>3</sup> Wer einen Ausbildungskurs besucht hat, muss diesen im Rahmen weiterer Einsätze nicht erneut besuchen. 227 Zeitpunkt und Dauer der Ausbildungskurse und Art. 81 a der anschliessenden Einsätze (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> Bst. a–d ZDG)
<sup>1</sup> Wer einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer in der Pflege oder Betreuung leistet, besucht:
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<sup>3</sup> Wer einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» leistet, besucht während der ersten vier Wochen des Einsatzes einen fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe g.
<sup>4</sup> Kann die Vollzugsstelle im optimalen Zeitfenster keinen oder nicht genügend Kursplätze anbieten, so ist der Kursbesuch auch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt möglich.
<sup>4</sup> Kann das ZIVI im optimalen Zeitfenster keinen oder nicht genügend Kursplätze anbieten, so ist der Kursbesuch auch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt möglich.
<sup>5</sup> Eine Motorsäge darf nur bedienen, wer vorgängig den zweitägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe h besucht hat.
<sup>6</sup> Wer einen Auslandeinsatz im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» leisten will, besucht vorgängig einen zweibis fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe i, sofern es die Sicherheitslage am Einsatzort erfordert.
<sup>7</sup> Die Vollzugsstelle kann den Besuch des Lehrgangs «Pflegehelferin, Pflegehelfer» des Schweizerischen Roten Kreuzes bewilligen:
- a. wenn der Einsatzbetrieb dies ausdrücklich wünscht und der Einsatz mindestens 180 Tage dauert; 227 im Hinblick auf Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen b. oder zur Regeneration. 228 Art. 82 Konzeptkosten (Art. <sup>37</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Erklärt die Vollzugsstelle das Kurskonzept eines Einsatzbetriebs oder eines Dritten für andere als die von der Vollzugsstelle angebotenen Ausbildungskurse als massgeblich, so kann der Bund bis zu 75 Prozent der Kosten derjenigen Konzeptarbeiten vergüten, die ohne Auftrag der Vollzugsstelle geleistet wurden.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann selbst Aufträge zur Erarbeitung von Kurskonzepten erteilen, welche als Grundlage für Einführungskurse der Einsatzbetriebe oder für einsatzspezifische Ausbildungskurse dienen sollen. Der Bund trägt die Kosten .
<sup>7</sup> Das ZIVI kann den Besuch des Lehrgangs «Pflegehelferin, Pflegehelfer» des Schweizerischen Roten Kreuzes bewilligen:
- a. wenn der Einsatzbetrieb dies ausdrücklich wünscht und der Einsatz mindestens 180 Tage dauert; 228 b. im Hinblick auf Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration. 229 Konzeptkosten Art. 82 (Art. <sup>37</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Erklärt das ZIVI das Kurskonzept eines Einsatzbetriebs oder eines Dritten für andere als die vom ZIVI angebotenen Ausbildungskurse als massgeblich, so kann der Bund bis zu 75 Prozent der Kosten derjenigen Konzeptarbeiten vergüten, die ohne Auftrag des ZIVI geleistet wurden.
<sup>2</sup> Das ZIVI kann selbst Aufträge zur Erarbeitung von Kurskonzepten erteilen, welche als Grundlage für Einführungskurse der Einsatzbetriebe oder für einsatzspezifische Ausbildungskurse dienen sollen. Der Bund trägt die Kosten .
#### 5. Abschnitt: Kosten der Reisen und des Gepäcktransports
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(Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnsitz oder Aufent- 229 haltsort an den Einsatzort und zurück.
<sup>2</sup> <sup>230</sup> …
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunterkunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort 231 und zurück.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur Ein- 232 satzdauer fest.
<sup>5</sup> Die zivildienstleistende Person erhält auf Gesuch hin die erforderlichen Fahraus- 233 weise. 234 Meldung und Abrechnung Art. 84 (Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erhebt bei den zivildienstleistenden Personen periodisch, welche Reisen nach Artikel 83 sie unternommen haben.
<sup>2</sup> Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten dieser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis. 235 Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis (Art. <sup>39</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person reist mit ihrem Zivildienstausweis während ihres Einsatzes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis.
<sup>1</sup> Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnsitz oder Aufent- 230 haltsort an den Einsatzort und zurück.
<sup>2</sup> <sup>231</sup> …
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunterkunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort 232 und zurück.
<sup>4</sup> Das ZIVI legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur Einsatzdauer 233 fest.
<sup>5</sup> Die zivildienstleistende Person erhält auf Gesuch hin die erforderlichen Fahraus- 234 weise. 235 Art. 84 Meldung und Abrechnung (Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das ZIVI erhebt bei den zivildienstleistenden Personen periodisch, welche Reisen nach Artikel 83 sie unternommen haben.
<sup>2</sup> Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten dieser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis. 236 Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis (Art. <sup>39</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person reist mit ihrem Zivildienstausweis während ihres Einsatzes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis.
##### **Art. 86** Kosten des Gepäcktransports
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<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person zahlt die Kosten des Gepäcktransports anlässlich des Einrückens und der Entlassung selbst.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugs- 236 kosten.
#### 6. Abschnitt: Ausrüstung zur Kennzeichnung <sup>237</sup>
238 Art. 86 a Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen (Art. <sup>40</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt fest, welche Ausrüstungsgegenstände der zivildienstleistenden Person zu ihrer Kennzeichnung unentgeltlich als Eigentum abgegeben werden können.
<sup>2</sup> Das ZIVI zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, 237 sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugskosten.
#### 6. Abschnitt: Ausrüstung zur Kennzeichnung <sup>238</sup>
239 Art. 86 a Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen (Art. <sup>40</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Das ZIVI legt fest, welche Ausrüstungsgegenstände der zivildienstleistenden Person zu ihrer Kennzeichnung unentgeltlich als Eigentum abgegeben werden können.
<sup>2</sup> Der Umfang der unentgeltlich abgegebenen Ausrüstungsgegenstände ist abhängig von der Anzahl noch zu leistender Zivildiensttage.
<sup>3</sup> Zusätzliche Ausrüstungsgegenstände können zivildienstpflichtigen Personen gegen Gebühr abgegeben werden.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle erlässt Weisungen zur Verwendung und Behandlung der Ausrüstungsgegenstände.
<sup>4</sup> Das ZIVI erlässt Weisungen zur Verwendung und Behandlung der Ausrüstungsgegenstände.
##### **Art. 86** b Kennzeichnung von Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen
(Art. <sup>15</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann Institutionen, welche ihre Anerkennung als Einsatzbetrieb sichtbar machen wollen, unterstützen, indem sie diesen geeignete Schriftträger zur Verfügung stellt.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle sorgt dafür, dass Gruppeneinsätze als Zivildiensteinsätze gekennzeichnet werden können.
### 8. Kapitel: Verfahren der Anerkennung als Einsatzbetrieb <sup>239</sup>
240 Art. 87 Gesuch (Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das ZIVI kann Institutionen, welche ihre Anerkennung als Einsatzbetrieb sichtbar machen wollen, unterstützen, indem es diesen geeignete Schriftträger zur Verfügung stellt.
<sup>2</sup> Das ZIVI sorgt dafür, dass Gruppeneinsätze als Zivildiensteinsätze gekennzeichnet werden können.
### 8. Kapitel: Verfahren der Anerkennung als Einsatzbetrieb <sup>240</sup>
241 Art. 87 Gesuch (Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die gesuchstellende Institution weist im Gesuch nach, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 2–6 ZDG erfüllt.
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- d. die Pflichtenhefte der zivildienstleistenden Personen;
- e. den Nachweis der Gemeinnützigkeit; die Vollzugsstelle kann Institutionen des öffentlichen Rechts von diesem Nachweis entbinden.
- e. den Nachweis der Gemeinnützigkeit; das ZIVI kann Institutionen des öffentlichen Rechts von diesem Nachweis entbinden.
<sup>4</sup> Institutionen, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbieten, müssen zusätzlich folgende Unterlagen beilegen:
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- b. welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund der zivildienstpflichtigen Personen stellen;
- c. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch die Vollzugsstelle überprüft werden sollen;
- c. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch das ZIVI überprüft werden sollen;
- d. die Aufgaben der zivildienstleistenden Personen, die im Pflichtenheft festzuhalten sind.
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<sup>10</sup> Die gesuchstellende Institution erklärt ihren Willen, als Einsatzbetrieb die Pflichten und Rechte nach dem ZDG und dessen Vollzugsverordnungen zu respektieren.
<sup>11</sup> Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.
<sup>12</sup> Die zuständigen Personen der Vollzugsstelle können die Einsatzbetriebe besuchen.
<sup>11</sup> Das ZIVI kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.
<sup>12</sup> Die zuständigen Personen des ZIVI können die Einsatzbetriebe besuchen.
##### **Art. 87** a Elektronisch eingereichtes Gesuch
(Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb auf elektronischem Weg einreichen. Sie bestätigt die Einreichung mit einer im Original nachgereichten, von Hand unterzeichneten Erklärung nach Artikel 87 241 Absatz 10.
<sup>1</sup> Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb auf elektronischem Weg einreichen. Sie bestätigt die Einreichung mit einer im Original nachgereichten, von Hand unterzeichneten Erklärung nach Artikel 87 242 Absatz 10.
<sup>2</sup> Anträge auf Anpassung der Anerkennung benötigen keine Bestätigung nach Absatz 1.
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(Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle beurteilt die Nachfrage nach Einsatzmöglichkeiten mit Blick auf die einzelnen Wirtschaftsräume des Einzugsgebiets eines Regionalzentrums.
<sup>2</sup> Zur Beurteilung der Nachfrage stellt sie auf die Belegung ähnlich ausgerichteter Pflichtenhefte in vergleichbaren Einsatzbetrieben ab.
<sup>3</sup> Baut sie ein Schwerpunktprogramm auf, so kann sie von der Anwendung von Absatz 2 absehen.
<sup>1</sup> Das ZIVI beurteilt die Nachfrage nach Einsatzmöglichkeiten mit Blick auf die einzelnen Wirtschaftsräume des Einzugsgebiets eines Regionalzentrums.
<sup>2</sup> Zur Beurteilung der Nachfrage stellt es auf die Belegung ähnlich ausgerichteter Pflichtenhefte in vergleichbaren Einsatzbetrieben ab.
<sup>3</sup> Baut es ein Schwerpunktprogramm auf, so kann es von der Anwendung von Absatz 2 absehen.
##### **Art. 89** Anerkennung
(Art. <sup>42</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Anerkennungsentscheid enthält insbesondere: 242 a. Pflichtenhefte mit Anforderungsprofilen;
<sup>1</sup> Der Anerkennungsentscheid enthält insbesondere: 243 Pflichtenhefte mit Anforderungsprofilen; a.
- b. die Zahl der bewilligten Arbeitsplätze pro Pflichtenheft;
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- e. die Bezeichnung der gegenüber der zivildienstleistenden Person weisungsberechtigten Stelle.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle befristet den Anerkennungsentscheid, wenn es sich um einen Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder um einen Einsatz zur 243 Regeneration handelt. 2bis Sie befristet den Anerkennungsentscheid zudem, wenn es sich um einen Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage handelt, sofern sich die vorgesehe- 244 nen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
<sup>3</sup> Sie kann im Anerkennungsentscheid dem Einsatzbetrieb eine Beteiligung des Bundes an den Einführungskosten (Art. 37 ZDG) sowie Finanzhilfen (Art. 47 ZDG) in Aussicht stellen.
<sup>2</sup> Das ZIVI befristet den Anerkennungsentscheid, wenn es sich um einen Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder um einen Einsatz zur Regenerati- 244 on handelt. 2bis Es befristet den Anerkennungsentscheid zudem, wenn es sich um einen Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage handelt, sofern sich die vorgesehe- 245 nen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
<sup>3</sup> Es kann im Anerkennungsentscheid dem Einsatzbetrieb eine Beteiligung des Bundes an den Einführungskosten (Art. 37 ZDG) sowie Finanzhilfen (Art. 47 ZDG) in Aussicht stellen.
<sup>4</sup> Hat das Gesuch sich auf mehrere Institutionen bezogen, so erhält jede einen eigenen Entscheid.
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(Art. <sup>42</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Anerkennung einer Institution des Bundes als Einsatzbetrieb erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung mit der Vollzugsstelle.
<sup>1</sup> Die Anerkennung einer Institution des Bundes als Einsatzbetrieb erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem ZIVI.
<sup>2</sup> Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen angepasst und aufgehoben werden.
##### **Art. 91** Überprüfung des Anerkennungsentscheids
245 (Art. <sup>42</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann jederzeit überprüfen, ob der Anerkennungsentscheid den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
<sup>2</sup> Sie kann vom Einsatzbetrieb Unterlagen und Auskünfte verlangen.
246 (Art. <sup>42</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das ZIVI kann jederzeit überprüfen, ob der Anerkennungsentscheid den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
<sup>2</sup> Es kann vom Einsatzbetrieb Unterlagen und Auskünfte verlangen.
##### **Art. 92** Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheides
246 (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>42</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht.
<sup>2</sup> Sie passt den Anerkennungsentscheid an, wenn dessen Überprüfung nach Artikel 91 dies verlangt oder der Kreis der abgabepflichtigen Einsatzbetriebe nach Artikel 46 ZDG ändert.
<sup>3</sup> Sie kann den Anerkennungsentscheid widerrufen, wenn im Einsatzbetrieb während drei aufeinander folgenden Jahren kein Einsatz oder nur Probeeinsätze stattgefunden haben.
<sup>4</sup> Sie widerruft den Anerkennungsentscheid, wenn der Einsatzbetrieb: 247 eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Artikeln 2–6 und allenfalls 42 a. bis Absatz 2 ZDG nicht mehr erfüllt;
247 (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>42</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das ZIVI kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht.
<sup>2</sup> Es passt den Anerkennungsentscheid an, wenn dessen Überprüfung nach Artikel 91 dies verlangt oder der Kreis der abgabepflichtigen Einsatzbetriebe nach Artikel 46 ZDG ändert.
<sup>3</sup> Es kann den Anerkennungsentscheid widerrufen, wenn im Einsatzbetrieb während drei aufeinander folgenden Jahren kein Einsatz oder nur Probeeinsätze stattgefunden haben.
<sup>4</sup> Es widerruft den Anerkennungsentscheid, wenn der Einsatzbetrieb: 248 eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Artikeln 2–6 und allenfalls 42 a. bis Absatz 2 ZDG nicht mehr erfüllt;
- b. wiederholt einzelne Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz, darauf gestützte Verordnungen oder die Anerkennungsverfügung auferlegen; oder
- c. aus anderen Gründen keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zi- 248 vildienstes mehr bietet. 4bis Wenn die Vollzugsstelle Kenntnis von Umständen bekommt, welche den Widerruf der Anerkennung zur Folge haben können, kann sie bereits verfügte Aufgebote 249 zu Einsätzen widerrufen, die noch nicht angetreten wurden. 4ter Die Vollzugsstelle vermittelt der von einem Widerruf des Aufgebots betroffenen 250 zivildienstpflichtigen Person sofort einen neuen Einsatz.
- c. aus anderen Gründen keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zi- 249 vildienstes mehr bietet. 4bis Wenn das ZIVI Kenntnis von Umständen bekommt, welche den Widerruf der Anerkennung zur Folge haben können, kann es bereits verfügte Aufgebote zu Eins- 250 ätzen widerrufen, die noch nicht angetreten wurden. 4ter Das ZIVI vermittelt der von einem Widerruf des Aufgebots betroffenen zivil- 251 dienstpflichtigen Person sofort einen neuen Einsatz.
<sup>5</sup> Der Widerruf wird auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind.
<sup>6</sup> Die Vollzugsstelle kann bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und bei weiteren spezialisierten Institutionen Informationen einholen.
<sup>7</sup> Eine Institution, deren Anerkennungsentscheid gestützt auf Absatz 4 Buchstaben b oder c widerrufen worden ist, kann frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Widerrufsentscheids ein neues Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb 251 stellen.
<sup>6</sup> Das ZIVI kann bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und bei weiteren spezialisierten Institutionen Informationen einholen.
<sup>7</sup> Eine Institution, deren Anerkennungsentscheid gestützt auf Absatz 4 Buchstaben b oder c widerrufen worden ist, kann frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Widerrufsentscheids ein neues Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb 252 stellen.
### 9. Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes
#### 1. Abschnitt: Verhältnis zu den Behörden
252 Art. 93 Inspektionen; Kontakte 253 (Art. <sup>44</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle führt Inspektionen im Einsatzbetrieb durch und kann fachkun- 254 dige Dritte damit beauftragen.
<sup>2</sup> Sie teilt die Ergebnisse den Beteiligten nach Massgabe ihrer Betroffenheit mit.
<sup>3</sup> <sup>255</sup> Sie unterhält regelmässige Kontakte mit dem Einsatzbetrieb.
253 Art. 93 Inspektionen; Kontakte 254 (Art. <sup>44</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das ZIVI führt Inspektionen im Einsatzbetrieb durch und kann fachkundige Dritte 255 damit beauftragen.
<sup>2</sup> Es teilt die Ergebnisse den Beteiligten nach Massgabe ihrer Betroffenheit mit.
<sup>3</sup> <sup>256</sup> Es unterhält regelmässige Kontakte mit dem Einsatzbetrieb.
##### **Art. 94** Auskunftspflicht; Diensttagemeldung
(Art. <sup>45</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung stehen, und legt ihr die notwendigen Unterlagen vor. Er meldet ihr unverzüglich wichtige besondere Vorkommnisse.
<sup>2</sup> Er stellt der Vollzugsstelle innert fünf Tagen ab Ende der Abrechnungsperiode die 256 Diensttagemeldung zu. 257 Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes Art. 95 (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb erteilt dem ZIVI auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung stehen, und legt ihm die notwendigen Unterlagen vor. Er meldet ihm unverzüglich wichtige besondere Vorkommnisse.
<sup>2</sup> Er stellt dem ZIVI innert fünf Tagen ab Ende der Abrechnungsperiode die Dienst- 257 tagemeldung zu. 258 Art. 95 Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Abgabe eines Einsatzbetriebes folgt dem progressiven Tarif nach Anhang 2 a . Die Berechnung stützt sich auf denjenigen Tagesansatz nach Anhang 2 a , der zu Beginn einer Meldeperiode gilt.
<sup>2</sup> Während der ersten 26 Tage des Einsatzes schuldet der Einsatzbetrieb nur die halbe Abgabe. 258 Art. 96 Verzicht auf die Erhebung der Abgaben (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>1</sup> , <sup>2</sup> und <sup>3</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise verzichten:
<sup>2</sup> Während der ersten 26 Tage des Einsatzes schuldet der Einsatzbetrieb nur die halbe Abgabe. 259 Art. 96 Verzicht auf die Erhebung der Abgaben (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>1</sup> , <sup>2</sup> und <sup>3</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Das ZIVI kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise verzichten:
- a. wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Einsatzplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger als 50 Prozent deckt;
- b. wenn es sich beim Einsatzbetrieb um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigt;
- c. bei einem Aufgebot von Amtes wegen (Art. 31 a Abs. 4), das erfolgt ist, weil die zivildienstleistende Person nicht selber Hand zu einer Einsatzvereinbarung geboten hatte; die Vollzugsstelle muss aufgrund des bisherigen Verhaltens der zivildienstleistenden Person vorgängig zum Schluss gekommen sein, dass die zivildienstleistende Person speziell geführt werden muss und dies mit einem aussergewöhnlich hohen Zusatzaufwand verbunden ist;
- d. wenn eine zivildienstleistende Person mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgeboten wurde, sofern vorgängig: 1. eine Vorsprache bei der Vollzugsstelle stattgefunden hat, und 2. die Vollzugsstelle nach Rücksprache mit dem betroffenen Einsatzbetrieb zum Schluss gekommen ist, dass die zivildienstleistende Person speziell betreut werden muss und dies mit einem aussergewöhnlich hohen Zusatzaufwand verbunden ist; 259 e. wenn es sich um einen Einsatz zur Vorbeugung oder Bewältigung einer Katastrophe oder einer Notlage oder zur Regeneration handelt.
<sup>2</sup> Sie erhebt jedoch die Abgaben:
- c. bei einem Aufgebot von Amtes wegen (Art. 31 a Abs. 4), das erfolgt ist, weil die zivildienstleistende Person nicht selber Hand zu einer Einsatzvereinbarung geboten hatte; das ZIVI muss aufgrund des bisherigen Verhaltens der zivildienstleistenden Person vorgängig zum Schluss gekommen sein, dass die zivildienstleistende Person speziell geführt werden muss und dies mit einem aussergewöhnlich hohen Zusatzaufwand verbunden ist;
- d. wenn eine zivildienstleistende Person mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgeboten wurde, sofern vorgängig: 1. eine Vorsprache beim ZIVI stattgefunden hat, und 2. das ZIVI nach Rücksprache mit dem betroffenen Einsatzbetrieb zum Schluss gekommen ist, dass die zivildienstleistende Person speziell betreut werden muss und dies mit einem aussergewöhnlich hohen Zusatzaufwand verbunden ist; 260 e. wenn es sich um einen Einsatz zur Vorbeugung oder Bewältigung einer Katastrophe oder einer Notlage oder zur Regeneration handelt.
<sup>2</sup> Es erhebt jedoch die Abgaben:
- a. bei Betriebsgemeinschaften, auch wenn diese sich aus landwirtschaftlichen Betrieben zusammensetzen, deren einzelne Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
- b. bei Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetrieben, die aus mehreren privaten Selbstbewirtschafterinnen und Selbstbewirtschaftern bestehen.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle bemisst das Einkommen nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a wie folgt: steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 260 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter, plus ein Zuschlag von 500 Franken je 10 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranlagung. Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Anerkennung als Einsatzbetrieb rechtskräftig veranlagt wurden. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, so wird die Abgabepflicht überprüft.
<sup>3</sup> Das ZIVI bemisst das Einkommen nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a wie folgt: steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. De- 261 zember 1990 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter, plus ein Zuschlag von 500 Franken je 10 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranlagung. Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Anerkennung als Einsatzbetrieb rechtskräftig veranlagt wurden. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, so wird die Abgabepflicht überprüft.
##### **Art. 97** Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes
(Art. <sup>47</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann Finanzhilfen gewähren, wenn ein Einsatzbetrieb die Finanzierung eines Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann, die Durchführung des Projekts ohne Finanzhilfe scheitern würde und die Vollzugsstelle an der Durchführung ein besonderes Interesse hat. Finanzhilfen können nur gewährt werden zugunsten von:
- a. Projekten, die praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» beinhalten; 261 b. Projekten im Tätigkeitsbereich «Kulturgütererhaltung».
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn bei der Vollzugsstelle ein 262 Gesuch mit insbesondere folgenden Angaben:
<sup>1</sup> Das ZIVI kann Finanzhilfen gewähren, wenn ein Einsatzbetrieb die Finanzierung eines Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann, die Durchführung des Projekts ohne Finanzhilfe scheitern würde und das ZIVI an der Durchführung ein besonderes Interesse hat. Finanzhilfen können nur gewährt werden zugunsten von:
- a. Projekten, die praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» beinhalten; 262 b. Projekten im Tätigkeitsbereich «Kulturgütererhaltung».
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn beim ZIVI ein Gesuch mit 263 insbesondere folgenden Angaben:
- a. einen vollständigen Projektbeschrieb;
- b. ein Budget;
- c. den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden; 263 d. den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausgeschöpft sind; 264 e. einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle unterbreitet das Gesuch der zuständigen Fachstelle des Bundes oder des betroffenen Kantons zur Begutachtung. Diese beurteilt zuhanden der Vollzugsstelle die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projektes.
- c. den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden; 264 d. den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausgeschöpft sind; 265 e. einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt.
<sup>3</sup> Das ZIVI unterbreitet das Gesuch der zuständigen Fachstelle des Bundes oder des betroffenen Kantons zur Begutachtung. Diese beurteilt zuhanden des ZIVI die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projektes.
<sup>4</sup> Die Finanzhilfe des Bundes trägt dazu bei, den ungedeckten Finanzbedarf des Projektes zu decken. Sie wird nur in dem Umfang gewährt, in welchem die Projektkosten durch die Teilnahme zivildienstleistender Personen am Projekt verursacht werden.
<sup>5</sup> Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanzhilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden 265 sind.
<sup>6</sup> <sup>266</sup> Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage.
<sup>7</sup> Der Einsatzbetrieb erstattet der Vollzugsstelle regelmässig Bericht über den Verlauf des Projekts. Nach Projektabschluss legt er ihr einen Schlussbericht und eine 267 Schlussabrechnung vor. 268 Art. 97 a Leihmaterial zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben (Art. <sup>40</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann allen Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zu ihrer Kennzeichnung leihweise abgeben.
<sup>2</sup> Sie kann Einsatzbetrieben zur Kennzeichnung bei Gruppeneinsätzen folgendes Leihmaterial abgeben:
<sup>5</sup> Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanzhilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden 266 sind.
<sup>6</sup> <sup>267</sup> Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage.
<sup>7</sup> Der Einsatzbetrieb erstattet dem ZIVI regelmässig Bericht über den Verlauf des Projekts. Nach Projektabschluss legt er ihr einen Schlussbericht und eine Schlussab- 268 rechnung vor. 269 Leihmaterial zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben Art. 97 a (Art. <sup>40</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Das ZIVI kann allen Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zu ihrer Kennzeichnung leihweise abgeben.
<sup>2</sup> Es kann Einsatzbetrieben zur Kennzeichnung bei Gruppeneinsätzen folgendes Leihmaterial abgeben:
- a. Regenbekleidung;
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<sup>3</sup> Der Einsatzbetrieb trägt die Kosten, die entstehen, wenn Beschriftungstafeln und Infosäulen mit Informationen zum Einsatzbetrieb ergänzt werden.
<sup>4</sup> Das Leihmaterial bleibt im Eigentum des Bundes. Die Einsatzbetriebe sorgen für seine Instandhaltung. Die Vollzugsstelle kann bei Bedarf Ersatz liefern.
<sup>4</sup> Das Leihmaterial bleibt im Eigentum des Bundes. Die Einsatzbetriebe sorgen für seine Instandhaltung. Das ZIVI kann bei Bedarf Ersatz liefern.
<sup>5</sup> Die Einsatzbetriebe rüsten die zivildienstleistenden Personen leihweise mit der Regenbekleidung aus und nehmen sie am Ende des Einsatzes zurück.
<sup>6</sup> Einsatzbetriebe und zivildienstleistende Personen dürfen das Leihmaterial nur für Tätigkeiten im Rahmen des Zivildienstes verwenden und es weder veräussern noch verpfänden.
<sup>7</sup> Die Vollzugsstelle erlässt Weisungen zur Rückgabe des Leihmaterials. 269 Art. 98 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb (Art. 44–47 ZDG)
<sup>7</sup> Das ZIVI erlässt Weisungen zur Rückgabe des Leihmaterials. 270 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb Art. 98 (Art. 44–47 ZDG)
<sup>1</sup> Ist der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes, so findet Artikel 47 ZDG auf ihn keine Anwendung.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann solchen Einsatzbetrieben Empfehlungen abgeben und deren vorgesetzte Stellen informieren.
<sup>2</sup> Das ZIVI kann solchen Einsatzbetrieben Empfehlungen abgeben und deren vorgesetzte Stellen informieren.
#### 2. Abschnitt: Verhältnis zu den zivildienstleistenden Personen
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(Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b ZDG)
<sup>1</sup> Die Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte ist nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen 270 ist.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollstän- 271 dige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig.
<sup>1</sup> Die Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte ist nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen 271 ist.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollstän- 272 dige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig.
<sup>3</sup> Die Übertragung des Weisungsrechts entbindet den Einsatzbetrieb nicht von seinen Pflichten.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungsrechts durch die Dritten sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber 272 der zivildienstleistenden Person.
<sup>5</sup> Er legt der zivildienstleistenden Person dar, inwiefern Dritte ihr Weisungen ertei- 273 len dürfen.
<sup>6</sup> Die Dritten dürfen das ihnen übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Perso- 274 nen oder Institutionen übertragen. 275 Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen Art. 99 a (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> und <sup>49</sup> ZDG)
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungsrechts durch die Dritten sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber 273 der zivildienstleistenden Person.
<sup>5</sup> Er legt der zivildienstleistenden Person dar, inwiefern Dritte ihr Weisungen ertei- 274 len dürfen.
<sup>6</sup> Die Dritten dürfen das ihnen übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Perso- 275 nen oder Institutionen übertragen. 276 Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen Art. 99 a (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> und <sup>49</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Bei Gruppeneinsätzen kann der Einsatzbetrieb das Weisungsrecht geeigneten zivildienstleistenden Personen übertragen.
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##### **Art. 100** Übertragung von Rechten und Pflichten
276 (Art. <sup>50</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2–4 und 6 277 erfüllt. 1bis Die Vollzugsstelle kann das Gesuch der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und weiteren spezialisierten Institutionen zur Stellungnahme unterbrei- 278 ten.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle entscheidet das Gesuch im Rahmen des Anerkennungsentscheids, mit dem Aufgebot oder in Form einer separaten Verfügung.
<sup>3</sup> Sie eröffnet ihren Entscheid:
277 (Art. <sup>50</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen will, reicht beim ZIVI ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen 278 Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2–4 und 6 erfüllt. 1bis Das ZIVI kann das Gesuch der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und 279 weiteren spezialisierten Institutionen zur Stellungnahme unterbreiten.
<sup>2</sup> Das ZIVI entscheidet das Gesuch im Rahmen des Anerkennungsentscheids, mit dem Aufgebot oder in Form einer separaten Verfügung.
<sup>3</sup> Es eröffnet ihren Entscheid:
- a. dem Einsatzbetrieb;
- b. den betroffenen Institutionen; 279 bis den Institutionen nach Absatz 1 , wenn sie eine Stellungnahme abgaben. c. 280 … d.
<sup>4</sup> Durch die Zustimmung der Vollzugsstelle werden die begünstigten Institutionen nicht zu anerkannten Einsatzbetrieben.
<sup>5</sup> Ansprechpartner der Vollzugsstelle bleibt der Einsatzbetrieb. Er trägt die Verantwortung für die Handhabung der Rechte und Pflichten durch die begünstigten Institutionen sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber den zivildienstleistenden Personen.
- b. den betroffenen Institutionen; 280 bis den Institutionen nach Absatz 1 , wenn sie eine Stellungnahme abgaben. c. 281 … d.
<sup>4</sup> Durch die Zustimmung des ZIVI werden die begünstigten Institutionen nicht zu anerkannten Einsatzbetrieben.
<sup>5</sup> Ansprechpartner des ZIVI bleibt der Einsatzbetrieb. Er trägt die Verantwortung für die Handhabung der Rechte und Pflichten durch die begünstigten Institutionen sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber den zivildienstleistenden Personen.
<sup>6</sup> Die begünstigten Institutionen, auf welche die Rechte und Pflichten übertragen wurden, dürfen diese nicht auf weitere Institutionen übertragen.
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##### **Art. 101** Gesuchstellung
(Art. <sup>58</sup> ZDG) Wer gestützt auf die Haftungsbestimmungen des ZDG einen Schaden geltend macht, reicht das entsprechende Begehren bei der Vollzugsstelle ein.
(Art. <sup>58</sup> ZDG) Wer gestützt auf die Haftungsbestimmungen des ZDG einen Schaden geltend macht, reicht das entsprechende Begehren beim ZIVI ein.
##### **Art. 102** Dienstpflichtbetrug
(Art. <sup>78</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete 281 Mittel anwenden, werden mit Busse bestraft.
<sup>1</sup> Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber dem ZIVI oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete Mittel 282 anwenden, werden mit Busse bestraft.
<sup>2</sup> In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
### 11. Kapitel: …
282 Art. 103–108
283 Art. 103–108
### 12. Kapitel: Vollzug
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(Art. <sup>79</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formulare zur Verfügung.
<sup>2</sup> Sie kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen. 283 Art. 110 Datensammlung der Vollzugsstelle zur Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen (Art. 32, <sup>36</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>45</sup> Bst. c ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle führt eine Datensammlung zur Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen.
<sup>1</sup> Das ZIVI stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formulare zur Verfügung.
<sup>2</sup> Es kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen. 284 Art. 110 Datensammlung des ZIVI zur Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen (Art. 32, <sup>36</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>45</sup> Bst. c ZDG)
<sup>1</sup> Das ZIVI führt eine Datensammlung zur Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen.
<sup>2</sup> Die Datensammlung enthält die Daten, die mit Fragebogen anlässlich dieser Tage, Kurse oder Einsätze erhoben werden von:
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- b. Angaben und Bewertungen zum Einsatzbetrieb sowie den Kursleiterinnen und Kursleitern;
- c. Angaben und Bewertungen zu den Dienstleistungen der Vollzugsstelle;
- c. Angaben und Bewertungen zu den Dienstleistungen des ZIVI;
- d. Angaben und Bewertungen zur Infrastruktur des Ausbildungszentrums;
@@ -1652,13 +1648,13 @@
- a. Name, Adresse und Systemnummer des Einsatzbetriebs;
- b. die innerhalb der Vollzugsstelle für die Betreuung der zivildienstpflichtigen Person zuständige Stelle.
<sup>5</sup> Die Fragebogen, die durch Kursleiterinnen und Kursleiter nach Ausbildungskursen ausgefüllt werden, enthalten deren Namen. 284 Art. 110 a Datenbank der Vollzugsstelle für das Partnermanagement (Art. <sup>15</sup> a und <sup>79</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle führt eine Datenbank mit Angaben zu den Personen, Institutionen, Verbänden und Behörden, die:
- a. zur Vollzugsstelle in einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis stehen;
- b. die innerhalb des ZIVI für die Betreuung der zivildienstpflichtigen Person zuständige Stelle.
<sup>5</sup> Die Fragebogen, die durch Kursleiterinnen und Kursleiter nach Ausbildungskursen ausgefüllt werden, enthalten deren Namen. 285 Datenbank des ZIVI für das Partnermanagement Art. 110 a (Art. <sup>15</sup> a und <sup>79</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das ZIVI führt eine Datenbank mit Angaben zu den Personen, Institutionen, Verbänden und Behörden, die:
- a. zum ZIVI in einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis stehen;
- b. an der Tätigkeit des Zivildienstes interessiert sind.
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- p. Angaben zu den erfolgten Kontakten;
- q. die für den Kontakt innerhalb der Vollzugsstelle zuständige Person oder Stelle.
- q. die für den Kontakt innerhalb des ZIVI zuständige Person oder Stelle.
<sup>3</sup> Die Personendaten werden während fünf Jahren nach der letzten Bearbeitung in der Datenbank aufbewahrt und danach vernichtet.
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(Art. <sup>79</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das WBF kann, ohne dass diese Verordnung vorgängig angepasst wird, die Vollzugsstelle ermächtigen, folgende Änderungen im Vollzug des Zivildienstes zu erproben:
- a. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Probeeinsätze (Art. 33); 285 b. Verlängerung und Verkürzung der Mindestdauer der Einsätze (Art. 37 und 38); 286 c. Erweiterung der Möglichkeiten, Einsätze zu leisten, die kürzer als 26 Tagen dauern (Art. 38); 287 d. Ermöglichung einer weiteren Aufteilung des langen Einsatzes (Art. 37); 288 Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer e. (Art. 71); 289 f. Erproben alternativer Möglichkeiten zur Führung der Kontrolldaten nach Artikel 75. 290 … g.
<sup>2</sup> Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche. 291 Art. 111 a 292 <sup>293</sup> Gebühr für Aufgebote von Amtes wegen Art. 111 b (Art. <sup>46</sup> a RVOG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erhebt für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen 294 (Art. 31 a Abs. 4) eine Gebühr.
<sup>2</sup> Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 295 540 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 90 Franken berechnet. 296 Art. 111 c Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung (Art. <sup>46</sup> a RVOG) Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- 297 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
<sup>1</sup> Das WBF kann, ohne dass diese Verordnung vorgängig angepasst wird, das ZIVI ermächtigen, folgende Änderungen im Vollzug des Zivildienstes zu erproben:
- a. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Probeeinsätze (Art. 33); 286 b. Verlängerung und Verkürzung der Mindestdauer der Einsätze (Art. 37 und 38); 287 c. Erweiterung der Möglichkeiten, Einsätze zu leisten, die kürzer als 26 Tagen dauern (Art. 38); 288 d. Ermöglichung einer weiteren Aufteilung des langen Einsatzes (Art. 37); 289 Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer e. (Art. 71); 290 f. Erproben alternativer Möglichkeiten zur Führung der Kontrolldaten nach Artikel 75. 291 g. …
<sup>2</sup> Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche. 292 Art. 111 a 293 <sup>294</sup> Gebühr für Aufgebote von Amtes wegen Art. 111 b (Art. <sup>46</sup> a RVOG)
<sup>1</sup> Das ZIVI erhebt für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen (Art. 31 a 295 Abs. 4) eine Gebühr.
<sup>2</sup> Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 296 540 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 90 Franken berechnet. 297 Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung Art. 111 c (Art. <sup>46</sup> a RVOG) Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- 298 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
### 13. Kapitel: Übergangsbestimmungen
298 Art. 112 und 113 299 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008 Art. 114
299 Art. 112 und 113 300 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008 Art. 114
<sup>1</sup> Wer vor dem 1. Januar 2009 mit einer rechtskräftigen Verfügung zum Zivildienst zugelassen worden ist und das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet bis Ende 2010 mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
<sup>2</sup> Vor dem 1. Januar 2009 verfügte Aufgebote und Einsatzplanungen gelten weiterhin. Kann eine Einsatzplanung nicht befolgt werden, so ist ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen. Die Einsatzplanung gilt, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.
<sup>3</sup> Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich der Landwirtschaft gelten bis zum Ablauf der Befristung der Anerkennungsverfügung, der zugesprochenen Kontingente oder der Pflichtenhefte. 300 Art. 115 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. März 2009
<sup>1</sup> Einsatzbetriebe, die vor dem 1. April 2009 anerkannt worden sind, melden der Vollzugsstelle bis zum 30. Juni 2010:
<sup>3</sup> Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich der Landwirtschaft gelten bis zum Ablauf der Befristung der Anerkennungsverfügung, der zugesprochenen Kontingente oder der Pflichtenhefte. 301 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. März 2009 Art. 115
<sup>1</sup> Einsatzbetriebe, die vor dem 1. April 2009 anerkannt worden sind, melden dem ZIVI bis zum 30. Juni 2010:
- a. welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund einer zivildienstpflichtigen Person stellen;
- b. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch die Vollzugsstelle überprüft werden sollen.
<sup>2</sup> Muss in der Anerkennungsverfügung eines Einsatzbetriebes die Kategorie nach Anhang 2 a angepasst werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb so lange noch die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis die Änderung rechtskräftig ist. 301 Art. 116 302 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juni 2016 Art. 117
- b. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch das ZIVI überprüft werden sollen.
<sup>2</sup> Muss in der Anerkennungsverfügung eines Einsatzbetriebes die Kategorie nach Anhang 2 a angepasst werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb so lange noch die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis die Änderung rechtskräftig ist. 302 Art. 116 303 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juni 2016 Art. 117
<sup>1</sup> Vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 abgeschlossene Einsatzvereinbarungen und verfügte Aufgebote gelten weiterhin.
<sup>2</sup> Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich «Landwirtschaft» gelten bis zum Ablauf der im Anerkennungsentscheid festgelegten Befristung.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle prüft innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016, ob die Einsatzbetriebe, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbieten, die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 11 erfüllen. Sie kann aufgrund dieser Überprüfung den Anerkennungsentscheid anpassen oder widerrufen.
<sup>3</sup> Das ZIVI prüft innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016, ob die Einsatzbetriebe, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbieten, die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 11 erfüllen. Es kann aufgrund dieser Überprüfung den Anerkennungsentscheid anpassen oder widerrufen.
<sup>4</sup> Für Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, gilt Artikel 26 bisherigen Rechts.
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<sup>8</sup> Muss im Anerkennungsentscheid eines Einsatzbetriebs die Kategorie nach Anhang
<sup>2</sup> a angepasst werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis die Änderung rechtskräftig ist. Für Einsätze, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 vereinbart wurden, gelten die Tarife nach Anhang 2 a bisherigen Rechts. 303 Art. 118 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017 Für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2017 zum Zivildienst zugelassen worden sind, gelten zur Abfolge der Einsätze die folgenden Regeln:
<sup>2</sup> a angepasst werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis die Änderung rechtskräftig ist. Für Einsätze, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 vereinbart wurden, gelten die Tarife nach Anhang 2 a bisherigen Rechts. 304 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017 Art. 118 Für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2017 zum Zivildienst zugelassen worden sind, gelten zur Abfolge der Einsätze die folgenden Regeln:
- a. Die zivildienstpflichtige Person erbringt ab dem Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.
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<sup>26</sup> zu leistende Diensttage verbleiben.
- f. Die zivildienstpflichtige Person kann eine jährliche Einsatzpflicht nach Buchstabe a um ein Jahr voroder nachholen, wenn sie mit einem Einsatzbetrieb eine Einsatzvereinbarung über die entsprechende Anzahl Diensttage abgeschlossen hat. Das Nachholen im Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist nicht möglich. bis <sup>304</sup> Art. 118 ter <sup>305</sup> Art. 118 quater <sup>306</sup> Art. 118 quinquies <sup>307</sup> Art. 118
- f. Die zivildienstpflichtige Person kann eine jährliche Einsatzpflicht nach Buchstabe a um ein Jahr voroder nachholen, wenn sie mit einem Einsatzbetrieb eine Einsatzvereinbarung über die entsprechende Anzahl Diensttage abgeschlossen hat. Das Nachholen im Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist nicht möglich. 305 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2018 Art. 118 a
<sup>1</sup> Muss aufgrund der Änderung vom 20. Juni 2018 für einen Einsatzbetrieb die Kategorie nach Anhang 2 a neu festgelegt werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis der angepasste Anerkennungsentscheid rechtskräftig ist.
<sup>2</sup> Für Einsätze, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vereinbart wurden, gelten die Tarife nach Anhang 2 a bisherigen Rechts. bis <sup>306</sup> Art. 118 ter <sup>307</sup> Art. 118 quater <sup>308</sup> Art. 118 quinquies <sup>309</sup> Art. 118
### 14. Kapitel: Inkrafttreten
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[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. II 88 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bun- desratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^7]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. II 88 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bun- desratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016 (AS 2016 1897). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^22]: SR 910.13
[^23]: SR 913.1
[^24]: SR 910.91
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^27]: SR 910.13
[^28]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6097).
[^29]: SR 913.1
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016 (AS 2016 1897). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^23]: SR 910.13
[^24]: SR 913.1
[^25]: SR 910.91
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^28]: SR 910.13
[^29]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6097).
[^30]: SR 913.1
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^33]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 8 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^46]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^34]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 8 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^47]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^53]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^54]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 151). Fassung gemäss Anhang
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 151). Fassung gemäss Anhang
[^7]: Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^62]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^64]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^65]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^69]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^63]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^65]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^66]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^70]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^72]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^73]: SR 512.21
[^74]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^75]: SR 510.10
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^79]: Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^80]: SR 512.21
[^81]: Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^82]: Augbehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^71]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^73]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^74]: SR 512.21
[^75]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^76]: SR 510.10
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^80]: Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht (AS 2017 7405). Fassung gemäss Ziff. III der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4925).
[^81]: SR 512.21
[^82]: Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^83]: Augbehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^86]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^88]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^89]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^92]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^95]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^97]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^99]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009 (AS 2009 1101). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^87]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^90]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^93]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^96]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^98]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^100]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009 (AS 2009 1101). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^104]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^105]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 151). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^108]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^109]: SR 512.21
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^105]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^106]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 151). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^109]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^110]: SR 512.21
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^112]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 151). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^114]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^117]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^118]: Die Berichtigung vom 1. Mai 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 1757).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^113]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 151). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^115]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^118]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^119]: Die Berichtigung vom 1. Mai 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 1757).
[^120]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^122]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^123]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^125]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^120]: Die Berichtigung vom 1. Mai 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 1757).
[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^123]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^124]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^126]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^131]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^132]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^127]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^132]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^133]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^138]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 151). Aufgehoben durch Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^139]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^141]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^142]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^144]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^145]: SR 220
[^146]: Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^149]: SR 661
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^139]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 151). Aufgehoben durch Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^140]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^142]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^143]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^145]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^146]: SR 220
[^147]: Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^149]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^150]: SR 661
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^155]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^156]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^159]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^160]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
@@ -2104,123 +2104,123 @@
[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^164]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^165]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^166]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^166]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^169]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^171]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^173]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^170]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^171]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^172]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^173]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^174]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^175]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^176]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^175]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^176]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^177]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^179]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^180]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^181]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^182]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^183]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^184]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^180]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^181]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^182]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^183]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^184]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^185]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^189]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^192]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^193]: SR 220
[^194]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^195]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^196]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^197]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^192]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^193]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^194]: SR 220
[^195]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^197]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^198]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^199]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^200]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^201]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^200]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^201]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^202]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^203]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^203]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^204]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^205]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^206]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^205]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^206]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^207]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^208]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^209]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^210]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^211]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^208]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^209]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^210]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^211]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^212]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^213]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^213]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^214]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^215]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^216]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^217]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^218]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^219]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^220]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^221]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^222]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^215]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^216]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^217]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^218]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^219]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^220]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^221]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^222]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^223]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
@@ -2228,93 +2228,93 @@
[^225]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^226]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009 (AS 2009 1101). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^227]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^228]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^229]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^230]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^231]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^232]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^233]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^234]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^235]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^236]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^237]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^238]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^239]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^240]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^226]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^227]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009 (AS 2009 1101). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^228]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^229]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^230]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^231]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^232]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^233]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^234]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^235]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^236]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^237]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^238]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^239]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^240]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^241]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^242]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^243]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^244]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^245]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^242]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^243]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^244]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^245]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^246]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^247]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^248]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^249]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^248]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^249]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^250]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^251]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^252]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^253]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^252]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^253]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^254]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^255]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^256]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^257]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^258]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^259]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^260]: SR 642.11
[^261]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^255]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^256]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^257]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^258]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^259]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^260]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^261]: SR 642.11
[^262]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^263]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^264]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^265]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^263]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^264]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^265]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^266]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^267]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^268]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^269]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^267]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^268]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^269]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^270]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
@@ -2326,27 +2326,27 @@
[^274]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^275]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^276]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^275]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^276]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^277]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^278]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^279]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^280]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^281]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
[^282]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^283]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^284]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^285]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^278]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^279]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^280]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^281]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^282]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
[^283]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^284]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^285]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^286]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
@@ -2356,38 +2356,42 @@
[^289]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^290]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^291]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3083). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^292]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^293]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^290]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^291]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^292]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3083). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^293]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^294]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^295]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^296]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^297]: SR 172.041.1
[^298]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^299]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^295]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^296]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^297]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^298]: SR 172.041.1
[^299]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^300]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^301]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^302]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^303]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^304]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. IV 41 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^305]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^306]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^307]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008 (AS 2008 4877). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^301]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^302]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^303]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^304]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^305]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2563).
[^306]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. IV 41 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^307]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^308]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^309]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008 (AS 2008 4877). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
1996-09-11
ZDV
Originalfassung Text zu diesem Datum