Änderungshistorie
Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
18 Versionen
· 1996-09-11
2019-01-01
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2010-08-01
2010-03-15
2009-04-01
2009-01-01
2008-01-01
2007-08-01
Änderungen vom 2007-08-01
@@ -4,7 +4,7 @@
<sup>2</sup> 21. März 1997 (RVOG),
<sup>3</sup> auf Artikel 81 Absätze 3–5 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG), auf die Artikel 9 Absatz 2 und 27 Absatz 2 des Militärgesetzes vom
<sup>3</sup> auf Artikel 81 Absätze 3–5 des Militärstrafgesetzes (MStG), auf die Artikel 9 Absatz 2 und 27 Absatz 2 des Militärgesetzes vom
<sup>4</sup> 3. Februar 1995 (MG),
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<sup>24</sup> 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung) erfüllen alle Mitglieder die Voraussetzungen von Buchstaben a.
- d. Sömmerungsbetriebe entsprechen den Artikeln 7–9 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 und deren Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten Sömmerungsbeiträge.
- d. Sömmerungsbetriebe entsprechen den Artikeln 7-9 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 und deren Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten Sömmerungsbeiträge.
##### **Art. 7** Mitarbeit in der landwirtschaftlichen Produktion
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<sup>57</sup> Art. 35 Grundsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat. Vorbehalten bleibt Artiquater <sup>58</sup> kel 118 .
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat. Vorbehalten bleibt Artikel quater <sup>58</sup> 118 .
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.
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(Art. <sup>78</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete 167 Mittel anwenden, werden mit Busse bestraft.
<sup>2</sup> In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 11. Kapitel: Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (Art. 81 MStG) 168 Art. 103 Zeitraum für die Erbringung der Arbeitsleistung (Art. <sup>11</sup> ZDG, Art. <sup>81</sup> Abs. 3–5 MStG)
<sup>1</sup> Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete Mittel anwenden, werden mit Haft oder Busse bestraft.
<sup>2</sup> In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 11. Kapitel: Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (Art. 81 MStG) 167 Art. 103 Zeitraum für die Erbringung der Arbeitsleistung (Art. <sup>11</sup> ZDG, Art. <sup>81</sup> Abs. 3–5 MStG)
<sup>1</sup> Arbeitspflichtige Personen legen der Vollzugsstelle eine Einsatzplanung vor und leisten jährlich einen Einsatz.
<sup>2</sup> Arbeitspflichtige Personen, die aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung vor dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach Artikel 57 MStG.
<sup>3</sup> Arbeitspflichtige Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung innert drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des militärgerichtlichen Urteils. 169 Art. 104 Auf die Arbeitsleistung nicht anwendbare Bestimmungen des ZDG (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Auf arbeitspflichtige Personen finden die Artikel 9 Buchstabe e sowie 10–14 ZDG keine Anwendung.
<sup>3</sup> Arbeitspflichtige Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung innert drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des militärgerichtlichen Urteils. 168 Art. 104 Auf die Arbeitsleistung nicht anwendbare Bestimmungen des ZDG (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Auf arbeitspflichtige Personen finden die Artikel 9 Buchstabe e sowie 10–14 ZDG keine Anwendung.
##### **Art. 105** Information der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde
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<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle informiert die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde über die Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die schutzdienstpflichtig sind.
<sup>2</sup> Die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Schutzdienstleistungen aufgeboten wird. 170 Art. 106 Information der kontrollführenden Militärbehörde (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MstG)
<sup>2</sup> Die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Schutzdienstleistungen aufgeboten wird. 169 Art. 106 Information der kontrollführenden Militärbehörde (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MstG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle informiert den Führungsstab der Armee über die Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind.
<sup>2</sup> Der Führungsstab der Armee stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird. 171 Entlassung nach Abschluss der Arbeitsleistung Art. 107 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung der arbeitspflichtigen Person aus der Arbeitsleistung und teilt sie dem Oberauditorat sowie der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde beziehungsweise dem Führungsstab der Armee mit.
<sup>2</sup> Der Führungsstab der Armee stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird. 170 Entlassung nach Abschluss der Arbeitsleistung Art. 107 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung der arbeitspflichtigen Person aus der Arbeitsleistung und teilt sie dem Oberauditorat sowie der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde beziehungsweise dem Führungsstab der Armee mit.
##### **Art. 108** Dienstpflichtverletzungen
(Art. 72–78 ZDG)
<sup>1</sup> Dienstpflichtverletzungen einer arbeitspflichtigen Person werden nach den Arti- 172 keln 72–78 ZDG beurteilt.
<sup>1</sup> Dienstpflichtverletzungen einer arbeitspflichtigen Person werden nach den Arti- 171 keln 72–78 ZDG beurteilt.
<sup>2</sup> Der Richter kann die fehlbare Person von der Arbeitsleistung ausschliessen.
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<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formulare zur Verfügung.
<sup>2</sup> Sie kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen. 173 Art. 110
<sup>2</sup> Sie kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen. 172 Art. 110
##### **Art. 111** Ermächtigung für Versuche
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<sup>1</sup> Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann, ohne dass diese Verordnung vorgängig angepasst wird, die Vollzugsstelle ermächtigen, folgende Änderungen im Vollzug des Zivildienstes zu erproben:
- a. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Probeeinsätze (Art. 33); 174 b. Verlängerung und Verkürzung der Mindestdauer der Einsätze (Art. 37 und 38); 175 c. Erweiterung der Möglichkeiten, Einsätze zu leisten, die kürzer als 26 Tagen dauern (Art. 38); 176 d. Ermöglichung einer weiteren Aufteilung des langen Einsatzes (Art. 37); 177 Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer e. (Art. 71); 178 Erproben alternativer Möglichkeiten zur Führung der Kontrolldaten nach f. Artikel 75. 179 g. ...
<sup>2</sup> Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche. 180 Verwarnung Art. 111 a (Art. <sup>79</sup> ZDG, Art. <sup>4</sup> des BG vom 4. Okt. <sup>1974</sup> über Massnahmen zur 181 Verbesserung des Bundeshaushaltes)
- a. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Probeeinsätze (Art. 33); 173 b. Verlängerung und Verkürzung der Mindestdauer der Einsätze (Art. 37 und 38); 174 c. Erweiterung der Möglichkeiten, Einsätze zu leisten, die kürzer als 26 Tagen dauern (Art. 38); 175 d. Ermöglichung einer weiteren Aufteilung des langen Einsatzes (Art. 37); 176 Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer e. (Art. 71); 177 Erproben alternativer Möglichkeiten zur Führung der Kontrolldaten nach f. Artikel 75. 178 g. ...
<sup>2</sup> Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche. 179 Verwarnung Art. 111 a (Art. <sup>79</sup> ZDG, Art. <sup>4</sup> des BG vom 4. Okt. <sup>1974</sup> über Massnahmen zur 180 Verbesserung des Bundeshaushaltes)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle verwarnt Personen und Institutionen schriftlich, welche nach einer schriftlichen Mahnung eine Geldschuld gegenüber der Vollzugsstelle nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist bezahlt haben.
<sup>2</sup> Wer verwarnt wird, schuldet der Vollzugsstelle eine Gebühr von 50 Franken. 182 Gebühr für Zwangsaufgebote Art. 111 b (Art. <sup>46</sup> a RVOG)
<sup>2</sup> Wer verwarnt wird, schuldet der Vollzugsstelle eine Gebühr von 50 Franken. 181 Gebühr für Zwangsaufgebote Art. 111 b (Art. <sup>46</sup> a RVOG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erhebt für die Ausstellung eines Zwangsaufgebots (Art. 31 a Abs. 4) eine Gebühr.
<sup>2</sup> Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 400 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 70 Franken berechnet. 183 Art. 111 c Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung (Art. <sup>46</sup> a RVOG) Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- 184 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
### 13. Kapitel: Übergangsbestimmungen <sup>185</sup>
Art. 112–117 Aufgehoben bis <sup>186</sup> Art. 118 und 118 ter Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden Art. 118 (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>2</sup> Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 400 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 70 Franken berechnet. 182 Art. 111 c Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung (Art. <sup>46</sup> a RVOG) Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- 183 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
### 13. Kapitel: Übergangsbestimmungen <sup>184</sup>
Art. 112–117 Aufgehoben
##### **Art. 118** Erhebung der Abgaben nach neuem Recht
(Art. <sup>46</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle erhebt während sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung keine Abgaben bei Einsatzbetrieben, die vor dem 31. Dezember 2003 anerkannt wurden und nach altem Recht abgabebefreit waren. bis Art. 118 Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen (Art. <sup>81</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle reduziert die Anzahl der am 1.1.2004 noch nicht geleisteten Zivildiensttage um das 1,1-Fache der Herabsetzung der Anzahl der Militärdiensttage nach der revidierten Militärgesetzgebung, wenn es sich um zivildienstpflichtige Personen handelt, deren Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen anlässlich der Zulassung zum Zivildienst unter Anwendung des Faktors 1,1 festgelegt wurde. ter Art. 118 Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden, erbringen ihre Arbeitsleistung vollständig, unabhängig davon, ob sie die Altersgrenze nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG überschritten haben.
<sup>2</sup> Artikel 103 kommt zur Anwendung. quater187 Zivildiensteinsätze von Personen, die dreissigjährig oder älter sind Art. 118 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>2</sup> Artikel 103 kommt zur Anwendung. quater185 Zivildiensteinsätze von Personen, die dreissigjährig oder älter sind Art. 118 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann einer zivildienstpflichtigen Person auf deren Gesuch hin das Leisten von jährlichen Zivildiensteinsätzen von 26 Tagen Dauer bewilligen, sofern:
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[^166]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^167]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
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[^171]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^173]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^172]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^173]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^174]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
@@ -1866,22 +1870,18 @@
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^179]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^180]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^181]: SR 611.010
[^178]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^179]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^180]: SR 611.010
[^181]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^182]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^183]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^184]: SR 172.041.1
[^185]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^186]: Aufgehoben durch Ziff. IV 41 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^187]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^183]: SR 172.041.1
[^184]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^185]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
2007-01-01
2006-08-01
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1996-09-11
ZDV
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