Änderungshistorie

Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)

18 Versionen · 1996-09-11

Änderungen vom 2018-01-01

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- a. wenn der Gesundheitszustand der zivildienstleistenden Person es nahe legt;
- b. im Rahmen von Spezialeinsätzen und bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen; bis <sup>18</sup> b . im Rahmen von Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen;
<sup>18</sup> b. im Rahmen von Spezialeinsätzen und bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration nach solchen Ereignissen; bis <sup>19</sup> . … b
- c. im Rahmen von Einsätzen bei der Vollzugsstelle.
<sup>19</sup> Einflussnahme durch Personen, die der zivildienstpflichtigen Person Art. 4 a nahestehen (Art. <sup>4</sup> a Bst. a Ziff. <sup>3</sup> sowie Bst. b ZDG)
<sup>20</sup> Art. 4 a Einflussnahme durch Personen, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen (Art. <sup>4</sup> a Bst. a Ziff. <sup>3</sup> sowie Bst. b ZDG)
<sup>1</sup> Nicht erlaubt sind Einsätze in einer Institution, in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können.
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#### 2. Abschnitt: Einsätze in der Landwirtschaft
<sup>20</sup> Art. 5 Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben als Einsatzbetriebe (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>21</sup> Art. 5 Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben als Einsatzbetriebe (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Landwirtschaftliche Betriebe können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter Direktzahlungen nach Artikel 43, 44,
<sup>21</sup> 47 oder 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV), Investi-
<sup>22</sup> tionshilfen nach der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV) oder Beiträge der Kantone nach den Artikeln 63 und 64 DZV erhält.
<sup>22</sup> 47 oder 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV), Investi-
<sup>23</sup> tionshilfen nach der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV) oder Beiträge der Kantone nach den Artikeln 63 und 64 DZV erhält.
<sup>2</sup> Handelt es sich um eine Betriebsgemeinschaft, so muss diese über die Anerkennung nach Artikel 29 a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom
<sup>23</sup> 7. Dezember 1998 (LBV) verfügen, wobei alle Mitglieder die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen müssen.
<sup>3</sup> Handelt es sich um einen Gemeinschaftsweideoder Sömmerungsbetrieb, so muss dieser über die Anerkennung nach Artikel 29 a LBV verfügen und eine Mindestgrösse von fünf Normalstössen aufweisen. Diese Mindestgrösse ist nicht erforderlich im Rahmen von Projekten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.
<sup>24</sup> Art. 6 Projekte und Programme (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>24</sup> 7. Dezember 1998 (LBV) verfügen, wobei alle Mitglieder die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen müssen.
<sup>3</sup> Handelt es sich um einen Gemeinschaftsweideoder Sömmerungsbetrieb, so muss dieser über die Anerkennung nach Artikel 29 a LBV verfügen und eine Mindestgrösse von zehn Normalstössen aufweisen. Diese Mindestgrösse ist nicht erforder-
<sup>25</sup> lich im Rahmen von Projekten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.
<sup>26</sup> Projekte und Programme Art. 6 (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle setzt zivildienstpflichtige Personen ein:
- a. in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen von Projekten oder Programmen: 1. zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55
<sup>25</sup> DZV , für die Beiträge gewährt werden, 2. zur Bewirtschaftung von Flächen in Hangund Steillagen nach den Artikeln 43 und 44 DZV, 3. für Arbeiten zum Schutz und zur Pflege von Weiden und Naturschutzflächen nach Artikel 29 DZV, 4. zur Bekämpfung von Problempflanzen nach Artikel 32 Absatz 1 DZV, 5. für Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach Artikel 63 DZV;
<sup>27</sup> DZV , für die Beiträge gewährt werden, 2. zur Bewirtschaftung von Flächen in Hangund Steillagen nach den Artikeln 43 und 44 DZV, 3. für Arbeiten zum Schutz und zur Pflege von Weiden und Naturschutzflächen nach Artikel 29 DZV, 4. zur Bekämpfung von Problempflanzen nach Artikel 32 Absatz 1 DZV, 5. für Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach Artikel 63 DZV;
- b. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Projekte oder Programme nach Buchstabe a durchführen, für Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald»;
- c. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Investitionshilfen erhalten, zur Strukturverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14, 18 und 44
<sup>26</sup> SVV .
<sup>2</sup> <sup>27</sup> Das WBF regelt, an wie vielen Diensttagen eine zivildienstleistende Person in landwirtschaftlichen Betrieben jährlich eingesetzt werden darf. Es berücksichtigt dabei die Grösse der Flächen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 und die Höhe der Beiträge für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5.
<sup>3</sup> In Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetrieben dürfen zivildienstpflichtige Personen nur während der Sömmerungsperiode sowie unmittelbar davor und danach während zusätzlich je höchstens 14 Diensttagen eingesetzt werden.
<sup>28</sup> Art. 7 Mitarbeit in der landund der waldwirtschaftlichen Produktion (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>28</sup> c. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Investitionshilfen erhalten, zur Strukturverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14 und 18
<sup>29</sup> SVV , unabhängig davon, ob der Betrieb Investitionskredite nach den Artikeln 46 Absatz 3 SVV beziehungsweise 51 Absatz 7 SVV erhält oder nicht.
<sup>2</sup> Das WBF regelt, an wie vielen Diensttagen eine zivildienstleistende Person in landwirtschaftlichen Betrieben jährlich eingesetzt werden darf. Es berücksichtigt dabei namentlich die Grösse der Flächen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2
<sup>30</sup> und die Höhe der Beiträge für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5.
<sup>3</sup> In Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetrieben dürfen zivildienstpflichtige Personen nur während der Sömmerungsperiode sowie zusätzlich je während 14 Diensttagen unmittelbar davor und danach eingesetzt werden. Als Sömmerungsperiode gilt die Zeit, während der der betreffende Sömmerungsoder Gemeinschafts-
<sup>31</sup> weidebetrieb bestossen wird.
<sup>32</sup> Mitarbeit in der landund der waldwirtschaftlichen Produktion Art. 7 (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> In der landwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig:
- a. im Rahmen von Strukturverbesserungsprojekten;
- b. im Rahmen von Projekten und Programmen zur Verbesserung der Lebensoder Produktionsbedingungen: 1. wenn die zivildienstleistenden Personen nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind, 2. zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder während eines witterungsbedingten Unterbruchs der
<sup>29</sup> Arbeiten.
- b. im Rahmen von Projekten und Programmen zur Verbesserung der Lebensoder Produktionsbedingungen: 1. wenn die zivildienstleistenden Personen nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind, 2. zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder während eines witterungsbedingten Unterbruchs der Ar-
<sup>33</sup> beiten.
<sup>2</sup> In der waldwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig, die nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind.
<sup>30</sup> Art. 7 a Gefährliche Tätigkeiten in der Landund der Waldwirtschaft (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>34</sup> Art. 7 a Gefährliche Tätigkeiten in der Landund der Waldwirtschaft (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Zivildienstleistende Personen dürfen bei landund waldwirtschaftlichen Einsätzen nur dann Fahrzeuge führen und gefährliche Geräte und Einrichtungen bedienen, wenn sie dazu vorgängig ausgebildet worden sind und die erforderliche Schutzausrüstung tragen.
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<sup>3</sup> Der Einsatzbetrieb kontrolliert zu Beginn des Einsatzes die Fähigkeiten der zivildienstleistenden Person und überwacht ihre Tätigkeiten in der Einführungsphase.
#### 3. Abschnitt: <sup>31</sup>
Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze sowie Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen <sup>32</sup>
#### 3. Abschnitt: <sup>35</sup>
Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze sowie Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen <sup>36</sup>
##### **Art. 8** Kriterien betreffend die Konzentration der Einsätze
(Art. <sup>4</sup> und <sup>7</sup> a ZDG) Die Vollzugsstelle bestimmt nach den folgenden Kriterien, wo die Wirkungen der Zivildiensteinsätze konzentriert werden sollen und in welchen Themen, in welchen Kategorien von Einsatzbetrieben und in welchen Pflichtenheften die zivildienstpflichtigen Personen vorab tätig werden sollen:
<sup>33</sup> Spezialisierte Stellen des Bundes oder der Kantone oder Branchenverbände a. bestätigen, dass Handlungsbedarf und Ressourcenmangel bestehen.
<sup>37</sup> a. Spezialisierte Stellen des Bundes oder der Kantone oder Branchenverbände bestätigen, dass Handlungsbedarf und Ressourcenmangel bestehen.
- b. Der Nutzen der Einsätze ist messbar und die Zielerreichung kontrollierbar.
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- c. deren langer Einsatz die gleiche Dauer wie der Spezialeinsatz aufweist oder kürzer ist.
<sup>34</sup> Art. 8 c Einsätze zur Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. h und <sup>7</sup> a ZDG)
<sup>38</sup> Einsätze zur Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Art. 8 c Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. h und <sup>7</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erlässt im Einvernehmen mit den betroffenen Führungsorganen und den federführenden Bundesstellen:
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- a. bei Spezialeinsätzen, wenn sie zeitlich dringlich sind oder keine Institution zur Verfügung steht, welche die Rolle des Einsatzbetriebes übernehmen kann;
- b. bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, die längstens 33 Tage dauern und nicht in einem anerkannten Einsatzbetrieb geleistet werden können;
<sup>35</sup> c. im Falle von Einsätzen von Amtes wegen nach Artikel 31 a Absatz 4, die in einem Schwerpunktprogramm stattfinden. 1bis Sie wendet Absatz 1 Buchstabe b während längstens sechs Monaten nach Eintritt
<sup>36</sup> der Katastrophe oder Notlage an.
<sup>39</sup> b. bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration, die längstens 33 Tage dauern und nicht in einem anerkannten Einsatzbetrieb geleistet werden können;
<sup>40</sup> c. im Falle von Einsätzen von Amtes wegen nach Artikel 31 a Absatz 4, die in einem Schwerpunktprogramm stattfinden. 1bis Sie wendet Absatz 1 Buchstabe b während längstens sechs Monaten nach Eintritt
<sup>41</sup> der Katastrophe oder Notlage an.
<sup>2</sup> Sie kann die Ausübung des Weisungsrechts und die Pflichten nach Artikel 29 ZDG Dritten übertragen, welche sie im Rahmen von Absatz 1 unterstützt.
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<sup>2</sup> Sie kann von der Rechnungsstellung ganz oder teilweise absehen. Sie berücksichtigt:
- a. die Einnahmen der Begünstigten im Zusammenhang mit dem Anlass (insbesondere Eintrittsgelder, Sponsoring, Defizitgarantie, Verwertungsrechte) o- der mit dem Schadenereignis (insbesondere Versicherungsleistungen und andere Entschädigungen);
- a. die Einnahmen der Begünstigten im Zusammenhang mit dem Anlass (insbesondere Eintrittsgelder, Sponsoring, Defizitgarantie, Verwertungsrechte) oder mit dem Schadenereignis (insbesondere Versicherungsleistungen und andere Entschädigungen);
- b. die Rechnungsstellung Dritter, die Hilfeleistungen erbracht haben; sie stellt im gleichen Verhältnis Rechnung;
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#### 4. Abschnitt: Arbeitsmarktneutralität
<sup>37</sup> Art. 9
<sup>38</sup> (Art. <sup>6</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>41</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>42</sup> (Art. <sup>6</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>41</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>43</sup> Art. 9
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt in der Anerkennungsverfügung entsprechend den Obergrenzen nach Anhang 1 die Höchstzahl der zivildienstleistenden Personen fest, die gleichzeitig im Einsatzbetrieb oder in dessen entsprechendem Teilbereich arbeiten dürfen.
<sup>2</sup> Sie wendet Anhang 1 nicht an, wenn der Einsatzbetrieb ein Projekt speziell für den Einsatz von zivildienstleistenden Personen durchführt, wenn er in einem Bereich tätig wird, in welchem bisher keine Arbeitsplätze bestanden, wenn er für die betroffene Tätigkeit bisher nur Freiwillige einsetzte oder wenn die Einsätze im Ausland stattfinden.
<sup>3</sup> <sup>39</sup> Sie kann von Anhang 1 abweichen:
<sup>3</sup> <sup>44</sup> Sie kann von Anhang 1 abweichen:
- a. bei Schwerpunktprogrammen;
- b. bei Spezialeinsätzen;
<sup>40</sup> bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur c. Regeneration;
<sup>41</sup> bei Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich d. die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen;
<sup>42</sup> wenn sie im Rahmen von Ausbildungskursen oder Aufgeboten von Amtes e.
<sup>43</sup> wegen selber Einsatzbetrieb ist.
<sup>45</sup> bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder c. Notlagen oder zur Regeneration;
<sup>46</sup> d. …
<sup>47</sup> wenn sie im Rahmen von Ausbildungskursen oder Aufgeboten von Amtes e.
<sup>48</sup> wegen selber Einsatzbetrieb ist.
<sup>4</sup> Die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 darf um eine Person überschritten werden, wenn diese Person nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten wird und die Betreuung aller zivildienstleistenden Per-
<sup>44</sup> sonen durch den Einsatzbetrieb gewährleistet ist.
<sup>49</sup> sonen durch den Einsatzbetrieb gewährleistet ist.
<sup>5</sup> Zur Durchführung von speziellen Gruppeneinsätzen in Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetrieben kann die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe b gemäss Anhang 1 Ziffer 3 erhöht werden. Die Vollzugsstelle berücksichtigt bei einer Erhöhung, ob der Einsatzbetrieb für alle gleichzeitig im Einsatz stehenden zivildienstleistenden Personen eine angemessene Betreuung gewährleisten, eine zumutbare Unterkunft zur Verfügung stellen und ausreichend Arbeiten gemäss Pflichtenheft vorsehen kann. Die dem Einsatzbetrieb
<sup>50</sup> ohne Erhöhung zustehende Anzahl an Diensttagen gilt auch bei Gruppeneinsätzen.
#### 5. Abschnitt: Einsätze im Ausland
<sup>45</sup> Art. 10 Fähigkeiten und Eignung (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> sowie <sup>19</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>8</sup> ZDG)
<sup>51</sup> Art. 10 Fähigkeiten und Eignung (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> sowie <sup>19</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>8</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens zwei Studienjahre oder eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung verfügen.
<sup>2</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die einen Auslandeinsatz im Rahmen des Tätigkeitsbereichs «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» leisten will, muss vorgängig einen Probeeinsatz leisten oder ein Assessment bestehen.
<sup>46</sup> Art. 11 Anerkennung von Institutionen, die Auslandeinsätze durchführen, als Einsatzbetriebe (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>4</sup> ZDG)
<sup>52</sup> Art. 11 Anerkennung von Institutionen, die Auslandeinsätze durchführen, als Einsatzbetriebe (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>4</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Eine Institution, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbietet, kann als Einsatzbetrieb anerkannt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
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- c. Kurzaufenthalte im Ausland im Rahmen von Projekten.
<sup>4</sup> bis Die Anerkennung nach Artikel 42 Absatz 2 ZDG ist nicht möglich.
<sup>4</sup> <sup>53</sup> …
<sup>5</sup> Die Anerkennung von Institutionen, die Programmpartnerinnen in Strukturen sind, die eine militärische Komponente aufweisen, ist nicht möglich.
<sup>47</sup> Art. 12 Pflichten des Einsatzbetriebs (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a und b sowie <sup>39</sup> ZDG)
<sup>54</sup> Art. 12 Pflichten des Einsatzbetriebs (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a und b sowie <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb beschafft die Reisedokumente für den Auslandeinsatz in Zusammenarbeit mit der zivildienstpflichtigen Person.
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- c. bei einer Verschlechterung der Sicherheitslage: die Vollzugsstelle.
<sup>48</sup> Art. 12 a Pflichten der zivildienstleistenden Person (Art. <sup>4</sup> a Bst. c und <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG)
<sup>55</sup> Pflichten der zivildienstleistenden Person Art. 12 a (Art. <sup>4</sup> a Bst. c und <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person meldet sich innerhalb einer Woche nach ihrer Ankunft im Einsatzland persönlich bei der zuständigen Schweizer Vertretung an. Die Anmeldung kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn:
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<sup>7</sup> Sie informiert die Vollzugsstelle in der von dieser vorgesehenen Form über den Zivildiensteinsatz.
<sup>49</sup> Art. 12 b Einschätzung der Sicherheitslage (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. b und c ZDG)
<sup>56</sup> Art. 12 b Einschätzung der Sicherheitslage (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. b und c ZDG)
<sup>1</sup> Zur Einschätzung der Sicherheitslage am Einsatzort holt die Vollzugsstelle sicherheitsrelevante Informationen ein. Sie berücksichtigt dabei die Einschätzung sachkundiger schweizerischer Amtsstellen.
<sup>2</sup> Sie sieht von der Erstellung eines Aufgebots ab oder bricht einen Einsatz ab, wenn die Einschätzung der Sicherheitslage ergibt, dass die Sicherheit der zivildienstpflichtigen Person akut oder deren Integrität in besonderem Masse gefährdet ist.
<sup>50</sup> Ende des Auslandeinsatzes Art. 13 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG) Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.
<sup>57</sup> Art. 13 Ende des Auslandeinsatzes (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG) Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.
##### **Art. 14** Anrechnung
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>24</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle rechnet Einsätze im Ausland nach den gleichen Regeln an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an wie Einsätze im Inland.
### 3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht <sup>51</sup>
<sup>52</sup> Art. 15 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht (Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) bis
### 3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht <sup>58</sup>
<sup>59</sup> Art. 15 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht (Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze bis Auslandeinsätze leisten will, kann nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG eine Vereinbarung mit der Vollzugsstelle erst abschliessen, wenn sie mindestens 145 Tage Dienst
<sup>53</sup> in der Armee oder im Zivildienst geleistet hat.
<sup>60</sup> in der Armee oder im Zivildienst geleistet hat.
<sup>2</sup> Sie kann die Zustimmung zur Leistung eines Auslandeinsatzes widerrufen, nicht jedoch die Zustimmung zur späteren Entlassung aus der Zivildienstpflicht.
<sup>3</sup> Sie kann die Zustimmung zur Leistung zusätzlicher Zivildiensttage nach Artikel 8 Absatz 2 ZDG jederzeit widerrufen. 3bis Hat eine zivildienstpflichtige Person das 30. Altersjahr vollendet und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, so kann sie bis nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen. Sie kann ihre Zustim-
<sup>54</sup> mung nicht widerrufen.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle entlässt eine zivildienstpflichtige Person nach Absatz 1 spätestens am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht, in dem sie das 46. Altersjahr vollendet hat.
<sup>55</sup> Entlassung und Ausschluss Art. 16 (Art. <sup>11</sup> und <sup>12</sup> ZDG)
<sup>3</sup> Sie kann die Zustimmung zur Leistung zusätzlicher Zivildiensttage nach Artikel 8 Absatz 2 ZDG jederzeit widerrufen. 3bis Verbleiben der zivildienstpflichtigen Person noch höchstens drei Jahre bis zum Ende der Zivildienstpflicht und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentbis liche Härte bedeuten würde, so kann sie nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienst-
<sup>61</sup> pflicht abschliessen. Sie kann die Vereinbarung nicht kündigen.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle entlässt eine zivildienstpflichtige Person nach Absatz 1 spätestens am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht, in dem sie das 49. Altersjahr
<sup>62</sup> vollendet hat.
<sup>63</sup> Entlassung und Ausschluss Art. 16 (Art. <sup>11</sup> und <sup>12</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung.
<sup>2</sup> Die Entlassung aus der Zivildienstpflicht und der Ausschluss aus dem Zivildienst sind endgültig.
<sup>3</sup> Zivildienstpflichtige Personen, die im Militärdienst den Grad eines höheren Unteroffiziers oder Subalternoffiziers bekleidet haben, werden am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht entlassen, in dem sie das 36. Altersjahr vollendet haben.
<sup>3</sup> Zivildienstpflichtige Personen, die in der Armee als Durchdienende eingeteilt waren, werden am Ende des Jahres entlassen, in dem sie nach der Militärgesetzgebung entlassen worden wären, wenn sie ihren Militärdienst nicht als Durchdiener
<sup>64</sup> geleistet hätten.
<sup>4</sup> Beim Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung berücksichtigt die Vollzugsstelle insbesondere:
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- f. das Ansehen des Zivildiensts in der Öffentlichkeit.
<sup>56</sup> Art. 17
<sup>57</sup> Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung Art. 18 (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und b sowie <sup>33</sup> ZDG)
<sup>65</sup> Art. 17
<sup>66</sup> Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung Art. 18 (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und b sowie <sup>33</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
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##### **Art. 19** Wiedereinteilung in die Armee
(Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. b und <sup>18</sup> ZDG, Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>3</sup> MStG)
<sup>67</sup> (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. d und <sup>18</sup> ZDG, Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>3</sup> MStG)
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person kann wieder in die Armee eingeteilt werden:
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<sup>2</sup> Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist der Vollzugsstelle einzu-
<sup>58</sup> reichen.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle leitet die erforderlichen Akten an den Führungsstab der Armee.
<sup>59</sup> Dieser entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.
<sup>4</sup> <sup>60</sup> Der Führungsstab der Armee teilt seinen Entscheid der Vollzugsstelle mit.
<sup>68</sup> reichen.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle leitet die erforderlichen Akten an das Kommando Ausbildung.
<sup>69</sup> Dieses entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.
<sup>4</sup> <sup>70</sup> Das Kommando Ausbildung teilt seinen Entscheid der Vollzugsstelle mit.
<sup>5</sup> Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet die Vollzugsstelle die er-
<sup>61</sup> forderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.
<sup>71</sup> forderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.
### 4. Kapitel: Dienstbefreiungen
<sup>62</sup> Art. 20 Anwendbares Recht (Art. <sup>13</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle wendet die Artikel 73–79 der Verordnung vom 19. November
<sup>63</sup> 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:
- a. Die Kompetenzen des Führungsstabes der Armee (Art. 73–75 MDV) werden, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch die Vollzugsstelle wahrgenommen.
- b. In Fällen nach Artikel 75 Buchstabe d Ziffer 1 MDV berücksichtigt die Vollzugsstelle die Anzahl der bereits von der Militärdienstpflicht befreiten Personen.
##### **Art. 21** Dienstbefreiung nach Bestehen der Rekrutenschule
(Art. <sup>13</sup> ZDG) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–i des MG aufgeführten Personen werden von der Zivildienstpflicht befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule, die sie hätten absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
<sup>64</sup> Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>72</sup> Art. 20 Anwendbares Recht (Art. <sup>13</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle wendet die Artikel 25–31 der Verordnung vom 22. November
<sup>73</sup> 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:
- a. Die Kompetenzen des Kommandos Ausbildung nach Artikel 26 VMDP werden, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch die Vollzugsstelle wahrgenommen.
- b. In Fällen nach Artikel 27 Buchstabe d Ziffer 1 VMDP berücksichtigt die Vollzugsstelle die Anzahl der bereits von der Militärdienstpflicht befreiten Personen.
<sup>74</sup> Art. 21 Dienstbefreiung nach Bestehen der Rekrutenschule (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>75</sup> Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–j MG aufgeführten Personen werden vom Zivildienst befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5- mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
<sup>76</sup> Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung Art. 22 (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Zahl der von einer vom Zivildienst befreiten Person nach Beendigung ihrer Dienstbefreiung noch zu leistenden Zivildiensttage reduziert sich pro Jahr der Dienstbefreiung um einen Zehntel.
<sup>2</sup> Die Dauer einer unmittelbar vorangehenden Befreiung von der Militärdienstpflicht wird angerechnet.
### 5. Kapitel: Zulassung zum Zivildienst <sup>65</sup>
<sup>66</sup> Art. 23 Einreichung des Gesuchs (Art. <sup>16</sup> a Abs. <sup>2</sup> und <sup>16</sup> b Abs. <sup>3</sup> ZDG) Das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ist elektronisch oder mit dem offiziellen Formular einzureichen.
### 5. Kapitel: Zulassung zum Zivildienst <sup>77</sup>
<sup>78</sup> Art. 23 Einreichung des Gesuchs (Art. <sup>16</sup> a Abs. <sup>2</sup> und <sup>16</sup> b Abs. <sup>3</sup> ZDG) Das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ist elektronisch oder mit dem offiziellen Formular einzureichen.
##### **Art. 24** Wirkung der Einreichung eines Gesuchs
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- a. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die zum Aktivdienst aufgeboten werden;
- b. Personen, deren Gesuch um waffenlosen Militärdienst weniger als drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung rechtskräftig abgelehnt wurde.
<sup>67</sup> Art. 25
<sup>68</sup> Behandlung des Gesuchs Art. 26 (Art. <sup>17</sup> a und <sup>18</sup> ZDG)
- b. Personen, deren Gesuch um waffenlosen Militärdienst weniger als drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung rechtskräftig abgelehnt wurde;
<sup>79</sup> <sup>80</sup> c. Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c VMDP , die unmittelbar vor der Rekrutenschule rekrutiert wurden.
<sup>3</sup> Eine Person, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst spätestens zwei Monate vor der Rekrutenschule einreicht, ist nicht einrückungspflichtig:
- a. solange über ihr Gesuch nicht rechtskräftig entschieden ist; und
- b. sofern sie weniger als vier Monate vor der Rekrutenschule rekrutiert wur-
<sup>81</sup> de.
<sup>82</sup> Art. 25
<sup>83</sup> Behandlung des Gesuchs Art. 26 (Art. <sup>17</sup> a und <sup>18</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Voraussetzung für die Teilnahme am Einführungstag nach Artikel 17 a ZDG ist ein vollständiges Gesuch.
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<sup>4</sup> Die gesuchstellende Person muss das Gesuch innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie den Einführungstag vollständig besucht hat, elektronisch oder in Papierform bestätigen.
<sup>69</sup> Einführungstag der Vollzugsstelle Art. 26 a (Art. <sup>17</sup> a ZDG)
<sup>84</sup> Art. 26 a Einführungstag der Vollzugsstelle (Art. <sup>17</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle informiert die gesuchstellenden Personen am Einführungstag über die Einzelheiten der Zulassung, ihre Rechte und Pflichten und den Vollzug des Zivildiensts.
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<sup>3</sup> Sie schickt der gesuchstellenden Person den Fahrausweis zum Besuch des Einführungstags zu und bezahlt ihr für das Mittagessen eine Entschädigung von 9 Franken.
<sup>70</sup> Art. 26 b Zweitund Mehrfachgesuche (Art. <sup>18</sup> ZDG)
<sup>85</sup> Art. 26 b Zweitund Mehrfachgesuche (Art. <sup>18</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Personen, die innerhalb von sechs Monaten nach der Absolvierung des Einführungstags ein neues Gesuch einreichen, müssen den Einführungstag kein zweites Mal besuchen.
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<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle übernimmt für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
<sup>2</sup> <sup>71</sup> …
<sup>2</sup> <sup>86</sup> …
<sup>3</sup> Sie berücksichtigt Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
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### 6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
#### 1. Abschnitt: Begriffe <sup>72</sup>
#### 1. Abschnitt: Begriffe <sup>87</sup>
##### **Art. 29** Einsatz
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Der Probeeinsatz dient der vertieften Abklärung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen bestimmten Einsatz.
<sup>73</sup> Art. 29 c Assessment Das Assessment ist der Prozess der Einschätzung und Beurteilung einer zivildienstpflichtigen Person; es dient dazu, die persönliche Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen bestimmten Auslandeinsatz abzuklären.
<sup>88</sup> Art. 29 c Assessment Das Assessment ist der Prozess der Einschätzung und Beurteilung einer zivildienstpflichtigen Person; es dient dazu, die persönliche Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen bestimmten Auslandeinsatz abzuklären.
#### 2. Abschnitt: Vorbereitung der Einsätze
<sup>74</sup> Art. 30
<sup>75</sup> Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen Art. 31
<sup>76</sup> (Art. <sup>19</sup> und <sup>80</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c ZDG) bis Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über:
<sup>89</sup> Art. 30
<sup>90</sup> Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen Art. 31
<sup>91</sup> (Art. <sup>19</sup> und <sup>80</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c ZDG) bis Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über:
- a. ihre Eignungen und Neigungen;
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- e. den Beruf.
<sup>77</sup> Suche nach Einsatzmöglichkeiten Art. 31 a (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>92</sup> Suche nach Einsatzmöglichkeiten Art. 31 a (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8 a Absatz 2, 8 b Absatz 3 und 8 c Absatz 2 bleiben vorbehal-
<sup>78</sup> ten.
<sup>93</sup> ten.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur
<sup>79</sup> Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.
<sup>3</sup> <sup>80</sup> …
<sup>4</sup> Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Sie spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab und kann von Artikel 39 a ab-
<sup>81</sup> weichen, soweit keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.
<sup>5</sup> <sup>82</sup> …
<sup>83</sup> Art. 32 Mitwirkung des Einsatzbetriebs (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>94</sup> Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.
<sup>3</sup> <sup>95</sup> …
<sup>4</sup> Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Sie spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Sie kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung
<sup>96</sup> stehen.
<sup>5</sup> <sup>97</sup> …
<sup>98</sup> Mitwirkung des Einsatzbetriebs Art. 32 (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Wird eine zivildienstpflichtige Person zu einem Vorstellungsgespräch aufgeboten, so teilt der Einsatzbetrieb der Vollzugsstelle das Ergebnis des Gesprächs mit.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb kann eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen.
<sup>84</sup> Art. 32 a Prüfung des bisherigen Verhaltens (Art. <sup>19</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. b ZDG) Die Vollzugsstelle prüft insbesondere, ob aufgrund des Verhaltens der zivildienstpflichtigen Person bisherige Einsätze abgebrochen wurden und ob Disziplinarmassnahmen verfügt wurden.
<sup>85</sup> Art. 33 Probeeinsätze (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a und <sup>19</sup> ZDG)
<sup>99</sup> Prüfung des bisherigen Verhaltens Art. 32 a (Art. <sup>19</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. b ZDG) Die Vollzugsstelle prüft insbesondere, ob aufgrund des Verhaltens der zivildienstpflichtigen Person bisherige Einsätze abgebrochen wurden und ob Disziplinarmassnahmen verfügt wurden. 100 Probeeinsätze Art. 33 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a und <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer bewilligen, wenn:
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- a. die zivildienstpflichtige Person die Anforderungen gemäss Pflichtenheft offensichtlich nicht erfüllt; oder
- b. bereits ein Assessment bewilligt wurde.
<sup>86</sup> Assessment Art. 34 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a ZDG)
- b. bereits ein Assessment bewilligt wurde. 101 Art. 34 Assessment (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zur Abklärung, ob sich eine zivildienstpflichtige Person für einen Auslandeinsatz eignet, ein Assessment von höchstens zwei Tagen Dauer bewilligen.
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<sup>3</sup> Der Einsatzbetrieb kann Dritte mit dem Assessment beauftragen.
<sup>4</sup> Die Kosten trägt der Einsatzbetrieb. 3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze
<sup>87</sup> Art. 35 Grundsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor
<sup>88</sup> der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.
<sup>4</sup> Die Kosten trägt der Einsatzbetrieb. 3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze 102 Art. 35 Grundsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor 103 der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.
<sup>3</sup> Sie bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass der Einsatz in der Regel an einem Montag beginnt und an einem Freitag endet.
<sup>4</sup> Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.
<sup>89</sup> Art. 36 Wechsel des Tätigkeitsbereichs (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>7</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person leistet ihre Einsätze in höchstens zwei Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–g ZDG.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt nicht für Aufgebote zu:
- a. einem Einsatz von Amtes wegen (Art. 31 a Abs. 4);
- b. einem Einsatz zur Vorbeugung oder Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zur Regeneration;
- c. einem Spezialeinsatz;
- d. einem Probeeinsatz;
<sup>90</sup> e. einem Assessment.
<sup>91</sup> Art. 36 a
<sup>92</sup> Langer Einsatz Art. 37 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet
<sup>93</sup> einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen.
<sup>2</sup> Die Rekrutenschule gilt als bestanden, wenn die zivildienstpflichtige Person:
<sup>94</sup> geleistet hat und die a. eine Rekrutenschule nach Anhang 4 Ziffer I.1.1 MDV Voraussetzung nach Artikel 24 Absatz 5 MDV erfüllt ist; oder
- b. vor Vollendung der Rekrutenschule eine militärische Weiterausbildung begonnen und insgesamt mindestens so viele Militärdiensttage geleistet hat, wie die Rekrutenschule gedauert hätte. Dabei muss die Summe der anrechenbaren Militärdiensttage mindestens 80 Prozent der vollen Dauer der
<sup>95</sup> Rekrutenschule betragen.
<sup>4</sup> Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5. 104 Art. 36 105 Art. 36 a 106 Langer Einsatz Art. 37 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet 107 einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen.
<sup>2</sup> Die Rekrutenschule gilt als bestanden, wenn die zivildienstpflichtige Person: 108 <sup>109</sup> eine Rekrutenschule nach Anhang 2 Ziffer 1.0 VMDP geleistet hat und a. die Voraussetzung nach Artikel 57 Absatz 2 VMDP erfüllt ist; oder
- b. vor Vollendung der Rekrutenschule eine militärische Weiterausbildung begonnen und insgesamt mindestens so viele Militärdiensttage geleistet hat, wie die Rekrutenschule gedauert hätte. Dabei muss die Summe der anrechenbaren Militärdiensttage mindestens 80 Prozent der vollen Dauer der 110 Rekrutenschule betragen.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person kann den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten.
<sup>4</sup> Sie leistet den langen Einsatz in einem einzigen Einsatzbetrieb, unabhängig davon, ob sie ihn in einem oder zwei Teilen leistet.
<sup>5</sup> Die zivildienstpflichtige Person leistet den langen Einsatz vorrangig in einem
<sup>96</sup> Schwerpunktprogramm, im Ausland oder bei der Vollzugsstelle. 5bis Leistet sie den langen Einsatz in einem Schwerpunktprogramm, so muss sie mindestens während der 70 anschliessenden Diensttage Einsätze im selben Schwer-
<sup>97</sup> punktprogramm leisten.
<sup>6</sup> Leistet sie den langen Einsatz im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» oder «Landwirtschaft», so kann die Vollzugsstelle einen Wechsel des Einsatzbetriebs bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder
<sup>98</sup> vom Arbeitsvolumen her begrenzt ist.
<sup>7</sup> <sup>99</sup> … 100 Mindestdauer Art. 38 (Art. <sup>20</sup> und <sup>21</sup> ZDG)
<sup>5</sup> Die zivildienstpflichtige Person leistet den langen Einsatz vorrangig in einem 111 Schwerpunktprogramm, im Ausland oder bei der Vollzugsstelle. 5bis <sup>112</sup> …
<sup>6</sup> Leistet sie den langen Einsatz im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» oder «Landwirtschaft», so kann die Vollzugsstelle einen Wechsel des Einsatzbetriebs bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder 113 vom Arbeitsvolumen her begrenzt ist.
<sup>7</sup> <sup>114</sup> … 115 Art. 38 Mindestdauer (Art. <sup>20</sup> und <sup>21</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.
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- a. Ausbildungskurse;
- b. Probeeinsätze;
- c. Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration;
- d. Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen;
- b. Probeeinsätze; 116 Einsätze zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen c. oder zur Regeneration; 117 d. …
- e. Piketteinsätze;
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- a. ihres Ersteinsatzes von mindestens 54 Tagen Dauer; oder
- b. von sämtlichen verbleibenden Diensttagen, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt. 101 Art. 38 a 102 Beginn des ersten Einsatzes Art. 39 (Art. <sup>21</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle: 103 … a.
- b. von sämtlichen verbleibenden Diensttagen, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt. 118 Art. 38 a 119 Beginn des ersten Einsatzes Art. 39 (Art. <sup>21</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle: 120 a. …
- b. ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat (Art. 44–47);
- c. sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann. 104 Abfolge der Einsätze Art. 39 a (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person erbringt ab dem Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat:
- a. leistet bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben; 105 b. schliesst den langen Einsatz (Art. 37) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats ab, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet hat:
- a. leistet im Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben;
- b. schliesst den langen Einsatz (Art. 37) spätestens im Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung ab.
<sup>4</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet im Jahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder nach der Beendigung der Dienstbefreiung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
<sup>5</sup> Bietet die zivildienstpflichtige Person zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den Absätzen 2–4 nicht ausreichend Hand, so wird sie durch die Vollzugsstelle von Amtes wegen (Art. 31 a Abs. 4) zu einem Einsatz aufgeboten, der so viele Zivildiensttage umfasst, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
- c. sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann. 121 Art. 39 a Abfolge der Einsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person erbringt spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, schliesst den langen Einsatz (Art. 37) spätestens bis zum Ende des dritten Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.
<sup>3</sup> Sie leistet im Kalenderjahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder der Beendigung der Dienstbefreiung:
- a. den Ersteinsatz von mindestens 26 und maximal 54 Tagen Dauer oder sämtliche verbleibende Diensttage, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt;
- b. den langen Einsatz, wenn die Rückkehr oder die Beendigung im letzten Kalenderjahr vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder später erfolgt ist;
- c. mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
<sup>4</sup> Sie kann eine jährliche Einsatzpflicht nach Absatz 1 um ein Jahr voroder nachholen, wenn sie mit einem Einsatzbetrieb eine Einsatzvereinbarung über die entsprechende Anzahl Diensttage abgeschlossen hat. Das Nachholen im Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist nicht möglich.
#### 4. Abschnitt: Aufgebot und Zivildienstausweis
106 Art. 40 Aufgebot (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>3</sup> ZDG)
122 Art. 40 Aufgebot (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das Aufgebot ergeht schriftlich. Die Vollzugsstelle kann es mit Auflagen verbinden.
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<sup>4</sup> Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen bei der Vollzugsstelle, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen.
<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. 107 Art. 40 a Aufgebote zu Spezialeinsätzen sowie zu Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. 123 Art. 40 a Aufgebote zu Spezialeinsätzen sowie zu Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen, zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zu Einsätzen zur Regeneration aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist. Dies gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
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- c. für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen: 14 Tage;
- d. für Einsätze nach den Buchstaben b und c von mehr als 26 Tagen: 30 Tage. 108 Umteilungsverfügung Art. 40 b (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
- d. für Einsätze nach den Buchstaben b und c von mehr als 26 Tagen: 30 Tage. 124 Art. 40 b Umteilungsverfügung (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausgestellt hat, vor Beginn des Einsatzes widerrufen oder einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz, zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten.
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<sup>7</sup> Sie legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleistenden Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durchoder weitergeführt werden soll.
<sup>8</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird. 109 Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.
<sup>8</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird. 125 Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.
##### **Art. 42** Zivildienstausweis
(Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person vor jedem Einsatz einen 110 Zivildienstausweis aus.
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person vor jedem Einsatz einen 126 Zivildienstausweis aus.
<sup>2</sup> Sie regelt die Verwendung, die Aktualisierung und die Rückgabe des Ausweises sowie die Folgen von dessen Verlust.
#### 5. Abschnitt: Abbruch des Einsatzes
(Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
##### **Art. 43**
(Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetrie- 111 bes.
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetrie- 127 bes.
<sup>2</sup> Sie kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleistende Person in einen der folgenden Einsätze umzuteilen:
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- c. Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zur Regeneration;
- d. Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis 112 beziehen.
<sup>3</sup> Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz ab, so verfügt sie, ab welchem Datum der Abbruch wirksam wird. Sie kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet. 3bis Bei Auslandeinsätzen ist der Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz massgeblich. Folgt die zivildienstleistende Person der Anordnung der Vollzugsstelle oder der zuständigen Schweizer Vertretung auf Rückkehr in die Schweiz nicht, so ist das 113 Datum der Anordnung zur Rückkehr massgeblich.
<sup>4</sup> Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt ihr die Vollzugsstelle sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes. 4bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre, 114 innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.
- d. Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis 128 beziehen.
<sup>3</sup> Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz ab, so verfügt sie, ab welchem Datum der Abbruch wirksam wird. Sie kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet. 3bis Bei Auslandeinsätzen ist der Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz massgeblich. Folgt die zivildienstleistende Person der Anordnung der Vollzugsstelle oder der zuständigen Schweizer Vertretung auf Rückkehr in die Schweiz nicht, so ist das 129 Datum der Anordnung zur Rückkehr massgeblich.
<sup>4</sup> Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt ihr die Vollzugsstelle sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes. 4bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre, 130 innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.
<sup>5</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus dem Abbruch des Einsatzes keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
#### 6. Abschnitt: Dienstverschiebung
115 Art. 44 Einreichung eines Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Ver- 116 pflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.
131 Art. 44 Einreichung eines Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Ver- 132 pflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.
<sup>3</sup> Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll. 117 Art. 45 Wirkung des Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
<sup>3</sup> Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll. 133 Wirkung des Gesuchs Art. 45 (Art. <sup>24</sup> ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
##### **Art. 46** Gründe
@@ -890,202 +868,236 @@
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^21]: SR 910.13
[^22]: SR 913.1
[^23]: SR 910.91
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^25]: SR 910.13
[^26]: SR 913.1
[^27]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^29]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 8 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^56]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016 (AS 2016 1897). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^22]: SR 910.13
[^23]: SR 913.1
[^24]: SR 910.91
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^27]: SR 910.13
[^28]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6097).
[^29]: SR 913.1
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^33]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 8 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^46]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^53]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^63]: SR 512.21
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 151). Fassung gemäss Anhang
[^7]: Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^62]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^64]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^65]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^67]: Augbehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^71]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^74]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^69]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^70]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^72]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^73]: SR 512.21
[^74]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^75]: SR 510.10
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^80]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^82]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^79]: Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^80]: SR 512.21
[^81]: Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^82]: Augbehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009 (AS 2009 1101). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^86]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 151). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^94]: SR 512.21
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^97]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^88]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^89]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^92]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^95]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^97]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^99]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^99]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009 (AS 2009 1101). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^103]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^104]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^107]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^108]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^113]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^114]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^104]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^105]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 151). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^108]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^109]: SR 512.21
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^112]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 151). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^114]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^117]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^118]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^120]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^123]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^124]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^129]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^130]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
1996-09-11
ZDV
Originalfassung Text zu diesem Datum