Änderungshistorie

Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)

18 Versionen · 1996-09-11

Änderungen vom 2016-07-01

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(Art. <sup>6</sup> und <sup>63</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist die Vollzugsstelle für den Zivildienst im Generalsekretariat des Eidgenössischen Departement für Wirtschaft,
<sup>7</sup> <sup>8</sup> Bildung und Forschung (WBF) (Vollzugsstelle).
<sup>2</sup> <sup>9</sup> …
<sup>10</sup> Art. 2 Gliederung Die Vollzugsstelle besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.
<sup>11</sup> Art. 2 a
<sup>1</sup> Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist die Vollzugsstelle für den Zivildienst im Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft,
<sup>7</sup> Bildung und Forschung (WBF) (Vollzugsstelle).
<sup>2</sup> <sup>8</sup> …
<sup>9</sup> Gliederung Art. 2 Die Vollzugsstelle besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.
<sup>10</sup> Art. 2 a
### 2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
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<sup>2</sup> Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen:
<sup>12</sup> a. gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts;
<sup>11</sup> a. gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts;
- b. gemischtwirtschaftliche Institutionen, die nicht in gemeinnütziger Weise tätig sind;
<sup>13</sup> c. Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen.
<sup>12</sup> c. Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen.
<sup>3</sup> Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen:
- a. deren Hauptaktivitäten gewinnorientiert sind;
<sup>14</sup> von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen; b.
<sup>13</sup> von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen; b.
- c. welche für die Aufnahme in den Begünstigtenkreis besondere, sachfremde Bedingungen stellen; oder
<sup>15</sup> d. deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient.
<sup>14</sup> d. deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient.
<sup>4</sup> Gewinnorientierte Institutionen des Gesundheitsund Sozialwesens können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn es sich um Institutionen des öffentlichen Rechts oder um Institutionen des Privatrechts handelt, an denen die öffentliche Hand
<sup>16</sup> die Kapitalund Stimmenmehrheit hat.
<sup>17</sup> Ausschluss von Tätigkeiten Art. 4 (Art. 4–6 und <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>15</sup> die Kapitalund Stimmenmehrheit hat.
<sup>16</sup> Ausschluss von Tätigkeiten Art. 4 (Art. 4–6 und <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person darf im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben, welche unmittelbar der Umsetzung tagespolitischer Ziele des Einsatzbetriebes dient oder letztlich darauf zielt, die Ausübung der politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer zu beeinflussen.
<sup>2</sup> Sie darf im Einsatzbetrieb keine anwaltschaftlichen Tätigkeiten entfalten, die sich gegen Behörden richten könnten.
<sup>2</sup> Sie darf im Einsatzbetrieb keine anwaltschaftlichen Tätigkeiten entfalten, die sich gegen Behörden richten könnten. 2bis Sie darf bei einem Einsatz im Tätigkeitsbereich «Schulwesen: Vorschule bis und mit Sekundarstufe II» nicht selbst als Lehrperson die Verantwortung für den Unter-
<sup>17</sup> richt übernehmen.
<sup>3</sup> Sie darf in einem Einsatz höchstens die Hälfte ihrer Zeit für administrative Unterstützungsarbeiten oder für qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten aufwenden.
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- a. wenn der Gesundheitszustand der zivildienstleistenden Person es nahe legt;
- b. im Rahmen von Spezialeinsätzen und bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;
- b. im Rahmen von Spezialeinsätzen und bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen; bis <sup>18</sup> b . im Rahmen von Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen;
- c. im Rahmen von Einsätzen bei der Vollzugsstelle.
<sup>18</sup> Art. 4 a Besonders enge Beziehung zum Einsatzbetrieb (Art. <sup>4</sup> a Bst. a Ziff. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person kann einen Einsatz in einer Institution leisten, zu der sie eine besonders enge Beziehung hat, sofern sie an einem anderen als dem herkömmlichen Arbeitsplatz, in einem anderen Betriebsteil und unter der Aufsicht von Personen arbeitet, die sie nicht näher kennt.
<sup>19</sup> Einflussnahme durch Personen, die der zivildienstpflichtigen Person Art. 4 a nahestehen (Art. <sup>4</sup> a Bst. a Ziff. <sup>3</sup> sowie Bst. b ZDG)
<sup>1</sup> Nicht erlaubt sind Einsätze in einer Institution, in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können.
<sup>2</sup> Als der zivildienstpflichtigen Person nahestehend gelten insbesondere:
- a. die Ehepartnerin oder der Ehepartner;
- b. die Eltern;
- c. die Grosseltern;
- d. die Geschwister;
- e. Personen, zu denen eine Freundschaft besteht.
<sup>3</sup> Auf den Einsatz Einfluss nehmen können:
- a. Personen nach Absatz 2 mit einsatzrelevanten Weisungs-, Kontrolloder Koordinationsbefugnissen, insbesondere betreffend die Einhaltung des Pflichtenhefts oder der Arbeitszeiten sowie die Abrechnung der Diensttage oder die Auszahlung von Spesen;
- b. Personen nach Absatz 2, die aufgrund ihrer Leitungsfunktion oder ihrer Funktion im Personalbereich Einfluss auf Personen nach Buchstabe a nehmen können.
#### 2. Abschnitt: Einsätze in der Landwirtschaft
<sup>19</sup> Art. 5 Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben als Einsatzbetriebe (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Landwirtschaftliche Betriebe können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
- a. Die Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter erhalten Direktzahlungen nach den Artikeln 42–44, 47 oder 55 Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober
<sup>20</sup> 2013 (DZV), Investitionshilfen nach der Strukturverbesserungsverordnung
<sup>21</sup> (SVV) oder Beiträge der Kantone nach den Artivom 7. Dezember 1998 keln 63 und 64 DZV.
- b. Das steuerbare Einkommen der Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter liegt unter 80 000 Franken. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach
<sup>22</sup> über die direkte Bundessteuer, dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter. Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, so wird die Anerkennung als Einsatzbetrieb überprüft.
- c. Betriebsgemeinschaften sind nach Artikel 29 a der Landwirtschaftlichen
<sup>23</sup> Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV) anerkannt und alle Mitglieder erfüllen die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und b.
- d. Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetriebe sind nach Artikel 29 a LBV anerkannt und erfüllen die Voraussetzungen nach Buchstabe a.
<sup>24</sup> Projekte und Programme zur Verbesserung der Lebensoder Art. 6 Produktionsbedingungen (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen ein:
- a. in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen von entsprechenden Projekten oder Programmen zur Anlage und Pflege von beitragsberechtigten Biodiver-
<sup>25</sup> sitätsförderflächen nach Artikel 55 DZV , zur Offenhaltung von Flächen nach Artikel 42 DZV, zur Bewirtschaftung von Flächen in Hangund Steillagen nach den Artikeln 43 und 44 DZV oder für Arbeiten zur Förderung und Weiterentwicklung der Landschaftsqualität nach Artikel 63 DZV.
- b. in Betrieben, die Projekte oder Programme nach Buchstabe a durchführen, für Arbeiten zur Pflege des Waldes oder im Tätigkeitsbereich Umweltund Naturschutz sowie Landschaftspflege.
- c. zur Strukturverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14,
<sup>26</sup> 18 und 44 SVV in landwirtschaftlichen Betrieben, die entsprechende Investitionshilfen erhalten.
<sup>27</sup> Art. 7 Mitarbeit in der landund der waldwirtschaftlichen Produktion (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>20</sup> Art. 5 Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben als Einsatzbetriebe (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Landwirtschaftliche Betriebe können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter Direktzahlungen nach Artikel 43, 44,
<sup>21</sup> 47 oder 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV), Investi-
<sup>22</sup> tionshilfen nach der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV) oder Beiträge der Kantone nach den Artikeln 63 und 64 DZV erhält.
<sup>2</sup> Handelt es sich um eine Betriebsgemeinschaft, so muss diese über die Anerkennung nach Artikel 29 a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom
<sup>23</sup> 7. Dezember 1998 (LBV) verfügen, wobei alle Mitglieder die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen müssen.
<sup>3</sup> Handelt es sich um einen Gemeinschaftsweideoder Sömmerungsbetrieb, so muss dieser über die Anerkennung nach Artikel 29 a LBV verfügen und eine Mindestgrösse von fünf Normalstössen aufweisen. Diese Mindestgrösse ist nicht erforderlich im Rahmen von Projekten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.
<sup>24</sup> Art. 6 Projekte und Programme (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle setzt zivildienstpflichtige Personen ein:
- a. in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen von Projekten oder Programmen: 1. zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55
<sup>25</sup> DZV , für die Beiträge gewährt werden, 2. zur Bewirtschaftung von Flächen in Hangund Steillagen nach den Artikeln 43 und 44 DZV, 3. für Arbeiten zum Schutz und zur Pflege von Weiden und Naturschutzflächen nach Artikel 29 DZV, 4. zur Bekämpfung von Problempflanzen nach Artikel 32 Absatz 1 DZV, 5. für Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach Artikel 63 DZV;
- b. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Projekte oder Programme nach Buchstabe a durchführen, für Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald»;
- c. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Investitionshilfen erhalten, zur Strukturverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14, 18 und 44
<sup>26</sup> SVV .
<sup>2</sup> <sup>27</sup> Das WBF regelt, an wie vielen Diensttagen eine zivildienstleistende Person in landwirtschaftlichen Betrieben jährlich eingesetzt werden darf. Es berücksichtigt dabei die Grösse der Flächen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 und die Höhe der Beiträge für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5.
<sup>3</sup> In Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetrieben dürfen zivildienstpflichtige Personen nur während der Sömmerungsperiode sowie unmittelbar davor und danach während zusätzlich je höchstens 14 Diensttagen eingesetzt werden.
<sup>28</sup> Art. 7 Mitarbeit in der landund der waldwirtschaftlichen Produktion (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> In der landwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig:
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- b. im Rahmen von Projekten und Programmen zur Verbesserung der Lebensoder Produktionsbedingungen: 1. wenn die zivildienstleistenden Personen nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind, 2. zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder während eines witterungsbedingten Unterbruchs der
<sup>28</sup> Arbeiten.
<sup>29</sup> Arbeiten.
<sup>2</sup> In der waldwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig, die nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind.
<sup>29</sup> Art. 7 a Gefährliche Tätigkeiten in der Landund der Waldwirtschaft (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>30</sup> Art. 7 a Gefährliche Tätigkeiten in der Landund der Waldwirtschaft (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Zivildienstleistende Personen dürfen bei landund waldwirtschaftlichen Einsätzen nur dann Fahrzeuge führen und gefährliche Geräte und Einrichtungen bedienen, wenn sie dazu vorgängig ausgebildet worden sind und die erforderliche Schutzausrüstung tragen.
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<sup>3</sup> Der Einsatzbetrieb kontrolliert zu Beginn des Einsatzes die Fähigkeiten der zivildienstleistenden Person und überwacht ihre Tätigkeiten in der Einführungsphase.
#### 3. Abschnitt: <sup>30</sup>
Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze, Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
#### 3. Abschnitt: <sup>31</sup>
Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze sowie Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen <sup>32</sup>
##### **Art. 8** Kriterien betreffend die Konzentration der Einsätze
(Art. <sup>4</sup> und <sup>7</sup> a ZDG) Die Vollzugsstelle bestimmt nach den folgenden Kriterien, wo die Wirkungen der Zivildiensteinsätze konzentriert werden sollen und in welchen Themen, in welchen Kategorien von Einsatzbetrieben und in welchen Pflichtenheften die zivildienstpflichtigen Personen vorab tätig werden sollen:
<sup>31</sup> a. Spezialisierte Stellen des Bundes oder der Kantone oder Branchenverbände bestätigen, dass Handlungsbedarf und Ressourcenmangel bestehen.
<sup>33</sup> Spezialisierte Stellen des Bundes oder der Kantone oder Branchenverbände a. bestätigen, dass Handlungsbedarf und Ressourcenmangel bestehen.
- b. Der Nutzen der Einsätze ist messbar und die Zielerreichung kontrollierbar.
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- c. deren langer Einsatz die gleiche Dauer wie der Spezialeinsatz aufweist oder kürzer ist.
##### **Art. 8** c Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
(Art. <sup>7</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erlässt Aufgebote zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im Einvernehmen mit den betroffenen Führungsorganen und den federführenden Bundesstellen.
<sup>2</sup> Sie wendet die Artikel 8 d , 40 a und 40 b im Zusammenhang mit Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen während längstens sechs Monaten ab Eintritt der Katastrophe oder Notlage an.
<sup>3</sup> Sie kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31 a ) einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten.
<sup>4</sup> Die Unterstellung einer zivildienstleistenden Person unter ein militärisches Kommando und ihre Eingliederung in den militärischen Dienstbetrieb sind ausgeschlossen, es sei denn, die zivildienstleistende Person gebe dazu ihre Einwilligung.
<sup>5</sup> Der Einsatzbetrieb kann jedoch ausnahmsweise seine Weisungsbefugnis bezüglich der zivildienstleistenden Person zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt an ein militärisches Kommando abtreten.
<sup>34</sup> Art. 8 c Einsätze zur Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. h und <sup>7</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erlässt im Einvernehmen mit den betroffenen Führungsorganen und den federführenden Bundesstellen:
- a. Aufgebote zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen;
- b. Aufgebote zu Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
<sup>2</sup> Sie kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten.
<sup>3</sup> Die Unterstellung einer zivildienstleistenden Person unter ein militärisches Kommando und ihre Eingliederung in den militärischen Dienstbetrieb sind ausgeschlossen, es sei denn, die zivildienstleistende Person erklärt sich damit einverstanden.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb kann jedoch seine Weisungsbefugnis bezüglich der zivildienstleistenden Person in Ausnahmefällen zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt an ein militärisches Kommando abtreten.
##### **Art. 8** d Die Vollzugsstelle als Einsatzbetrieb
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- b. bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, die längstens 33 Tage dauern und nicht in einem anerkannten Einsatzbetrieb geleistet werden können;
<sup>32</sup> c. im Falle von Einsätzen von Amtes wegen nach Artikel 31 a Absatz 4, die in einem Schwerpunktprogramm stattfinden.
<sup>35</sup> c. im Falle von Einsätzen von Amtes wegen nach Artikel 31 a Absatz 4, die in einem Schwerpunktprogramm stattfinden. 1bis Sie wendet Absatz 1 Buchstabe b während längstens sechs Monaten nach Eintritt
<sup>36</sup> der Katastrophe oder Notlage an.
<sup>2</sup> Sie kann die Ausübung des Weisungsrechts und die Pflichten nach Artikel 29 ZDG Dritten übertragen, welche sie im Rahmen von Absatz 1 unterstützt.
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<sup>2</sup> Sie kann von der Rechnungsstellung ganz oder teilweise absehen. Sie berücksichtigt:
- a. die Einnahmen der Begünstigten im Zusammenhang mit dem Anlass (insbesondere Eintrittsgelder, Sponsoring, Defizitgarantie, Verwertungsrechte) oder mit dem Schadenereignis (insbesondere Versicherungsleistungen und andere Entschädigungen);
- a. die Einnahmen der Begünstigten im Zusammenhang mit dem Anlass (insbesondere Eintrittsgelder, Sponsoring, Defizitgarantie, Verwertungsrechte) o- der mit dem Schadenereignis (insbesondere Versicherungsleistungen und andere Entschädigungen);
- b. die Rechnungsstellung Dritter, die Hilfeleistungen erbracht haben; sie stellt im gleichen Verhältnis Rechnung;
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#### 4. Abschnitt: Arbeitsmarktneutralität
<sup>33</sup> Art. 9
<sup>34</sup> (Art. <sup>6</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>41</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>37</sup> Art. 9
<sup>38</sup> (Art. <sup>6</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>41</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt in der Anerkennungsverfügung entsprechend den Obergrenzen nach Anhang 1 die Höchstzahl der zivildienstleistenden Personen fest, die gleichzeitig im Einsatzbetrieb oder in dessen entsprechendem Teilbereich arbeiten dürfen.
<sup>2</sup> Sie wendet Anhang 1 nicht an, wenn der Einsatzbetrieb ein Projekt speziell für den Einsatz von zivildienstleistenden Personen durchführt, wenn er in einem Bereich tätig wird, in welchem bisher keine Arbeitsplätze bestanden, wenn er für die betroffene Tätigkeit bisher nur Freiwillige einsetzte oder wenn die Einsätze im Ausland stattfinden.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann von Anhang 1 abweichen:
<sup>3</sup> <sup>39</sup> Sie kann von Anhang 1 abweichen:
- a. bei Schwerpunktprogrammen;
- b. bei Spezialeinsätzen;
- c. bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;
<sup>35</sup> d. wenn sie selber Einsatzbetrieb ist.
<sup>40</sup> bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur c. Regeneration;
<sup>41</sup> bei Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich d. die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen;
<sup>42</sup> wenn sie im Rahmen von Ausbildungskursen oder Aufgeboten von Amtes e.
<sup>43</sup> wegen selber Einsatzbetrieb ist.
<sup>4</sup> Die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 darf um eine Person überschritten werden, wenn diese Person nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten wird und die Betreuung aller zivildienstleistenden Per-
<sup>36</sup> sonen durch den Einsatzbetrieb gewährleistet ist.
<sup>44</sup> sonen durch den Einsatzbetrieb gewährleistet ist.
#### 5. Abschnitt: Einsätze im Ausland
<sup>37</sup> Art. 10 Berufliche Fähigkeiten oder einschlägige Erfahrungen
<sup>38</sup> (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>19</sup> Abs. 2) Die Vollzugsstelle bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die:
- a. bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens zwei Studienjahre oder eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung verfügen; oder
- b. im Zielland oder in einem vergleichbaren Land eine mindestens einjährige, dem Zivildiensteinsatz vergleichbare berufliche Tätigkeit ausgeübt haben.
##### **Art. 11** Begutachtung der Projekte
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle unterbreitet die Projekte bezüglich Einsätzen im Ausland sachkundigen schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen zur Begutachtung.
<sup>2</sup> Diese nehmen insbesondere dazu Stellung, ob:
- a. die Einsätze mit den Zielen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe übereinstimmen;
- b. der Einsatzbetrieb die Zielerreichung gewährleisten kann und ähnliche Einsätze erfolgreich abschliessen konnte;
- c. zivildienstleistende Personen speziellen Risiken ausgesetzt sein werden und sich Massnahmen zur Risikominderung aufdrängen;
- d. Möglichkeiten bestehen, die Einsätze vor Ort zu kontrollieren.
##### **Art. 12** Besondere Pflichten des Einsatzbetriebes
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb beschafft in Zusammenarbeit mit der zivildienstpflichtigen Person die erforderlichen Reisedokumente für den Auslandeinsatz.
<sup>2</sup> Er kommt für die Kosten der Reise und des Gepäcktransports ab der Schweizer Landesgrenze auf, auch wenn die Hinoder die Rückreise ausserhalb des Einsatzes
<sup>39</sup> erfolgt.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann den Einsatzbetrieb verpflichten, ein Sicherheitsdispositiv
<sup>40</sup> zu erstellen und mit ihr abzusprechen.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb informiert die Vollzugsstelle unverzüglich über Verschlechterungen der Sicherheitslage sowie über Unfall, Erkrankung und Evakuierung der
<sup>41</sup> zivildienstleistenden Person.
<sup>42</sup> Ende des Auslandeinsatzes Art. 13 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG) Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.
<sup>45</sup> Art. 10 Fähigkeiten und Eignung (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> sowie <sup>19</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>8</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens zwei Studienjahre oder eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung verfügen.
<sup>2</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die einen Auslandeinsatz im Rahmen des Tätigkeitsbereichs «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» leisten will, muss vorgängig einen Probeeinsatz leisten oder ein Assessment bestehen.
<sup>46</sup> Art. 11 Anerkennung von Institutionen, die Auslandeinsätze durchführen, als Einsatzbetriebe (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>4</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Eine Institution, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbietet, kann als Einsatzbetrieb anerkannt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- a. Ihre Zielsetzung ist mit den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe oder der zivilen Friedensförderung der Schweiz vereinbar.
- b. Die Pflichtenhefte enthalten Tätigkeiten, die spezifische Fachkenntnisse erfordern, die im Einsatzland fehlen.
- c. Sie verfügt über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe oder der zivilen Friedensförderung.
- d. Sie ist mit schweizerischen oder lokalen Partnerorganisationen im Ausland vernetzt.
- e. Sie kann die Sicherheit der Zivildienstleistenden gewährleisten.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle wird bei der Prüfung der Gesuche von schweizerischen Amtsstellen beraten. Sie kann weitere spezialisierte Institutionen hinzuziehen.
<sup>3</sup> Auslandeinsätze sind in Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG auch in folgenden Fällen möglich:
- a. Mitarbeit in sozialen Projekten und Begleitung in Lagern und auf Reisen für Begünstigte aus der Schweiz;
- b. Mitarbeit im grenzüberschreitenden Umweltschutz;
- c. Kurzaufenthalte im Ausland im Rahmen von Projekten.
<sup>4</sup> bis Die Anerkennung nach Artikel 42 Absatz 2 ZDG ist nicht möglich.
<sup>5</sup> Die Anerkennung von Institutionen, die Programmpartnerinnen in Strukturen sind, die eine militärische Komponente aufweisen, ist nicht möglich.
<sup>47</sup> Art. 12 Pflichten des Einsatzbetriebs (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a und b sowie <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb beschafft die Reisedokumente für den Auslandeinsatz in Zusammenarbeit mit der zivildienstpflichtigen Person.
<sup>2</sup> Er kommt für folgende Kosten auf:
- a. Kosten für die Reise und den Gepäcktransport ab der Schweizer Landesgrenze, auch wenn die Hinoder Rückreise vor oder nach dem Einsatz erfolgt;
- b. Visakosten und Anmeldegebühren der zuständigen Schweizer Vertretung.
<sup>3</sup> Er gewährleistet die Sicherheit der zivildienstleistenden Person während der gesamten Einsatzdauer, indem er:
- a. die zivildienstleistende Person am Einsatzort gründlich und detailliert, mündlich oder im Rahmen eines Trainings in die Sicherheitsaspekte einführt;
- b. dafür sorgt, dass die zivildienstleistende Person alle Vorgaben der Vollzugsstelle einhält, und die Einhaltung der Vorgaben regelmässig kontrolliert;
- c. bei Bedarf selbst Vorgaben zu Sicherheitsaspekten erlässt.
<sup>4</sup> Er befolgt die Auflagen der Vollzugsstelle zur Gewährleistung der Sicherheit und hält sich in Krisensituationen, insbesondere im Evakuierungsfall, an die Sicherheitsempfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie an die Anweisungen der zuständigen Schweizer Vertretung.
<sup>5</sup> Er informiert in den folgenden Fällen unverzüglich die nachfolgenden Stellen:
- a. im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung nach Artikel 12 a Absatz 6, sofern die zivildienstleistende Person dazu nicht mehr in der Lage ist: die Militärversicherung sowie die Vollzugsstelle;
- b. im Todesfall, bei einer Bedrohung von Leib und Leben der zivildienstleistenden Person oder bei deren Inhaftierung: die zuständige Schweizer Vertretung, die EDA-Helpline sowie die Vollzugsstelle;
- c. bei einer Verschlechterung der Sicherheitslage: die Vollzugsstelle.
<sup>48</sup> Art. 12 a Pflichten der zivildienstleistenden Person (Art. <sup>4</sup> a Bst. c und <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person meldet sich innerhalb einer Woche nach ihrer Ankunft im Einsatzland persönlich bei der zuständigen Schweizer Vertretung an. Die Anmeldung kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn:
- a. es im Einsatzland keine Schweizer Vertretung gibt;
- b. die Anreise unzumutbar ist.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt auch bei einem Landeswechsel während des Einsatzes.
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person darf im Rahmen eines Auslandeinsatzes weder während der Arbeitszeit noch in der Freizeit religiöses oder weltanschauliches Gedankengut verbreiten oder sich an Arbeiten beteiligen, die der Verbreitung von solchem Gedankengut dienen.
<sup>4</sup> Sie hält sich während der Arbeitszeit und in der Freizeit an die Auflagen der Vollzugsstelle und des Einsatzbetriebs, insbesondere an die Auflagen zur Sicherheit.
<sup>5</sup> Sie hält sich in Krisensituationen, insbesondere im Evakuierungsfall, an die Sicherheitsempfehlungen des EDA sowie an die Anweisungen der zuständigen Schweizer Vertretung.
<sup>6</sup> Sie meldet der Vollzugsstelle und der Militärversicherung unverzüglich eine Erkrankung oder einen Unfall:
- a. wenn sie eine länger dauernde medizinische Behandlung benötigt;
- b. wenn abgeklärt werden muss, ob sie repatriiert werden muss.
<sup>7</sup> Sie informiert die Vollzugsstelle in der von dieser vorgesehenen Form über den Zivildiensteinsatz.
<sup>49</sup> Art. 12 b Einschätzung der Sicherheitslage (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. b und c ZDG)
<sup>1</sup> Zur Einschätzung der Sicherheitslage am Einsatzort holt die Vollzugsstelle sicherheitsrelevante Informationen ein. Sie berücksichtigt dabei die Einschätzung sachkundiger schweizerischer Amtsstellen.
<sup>2</sup> Sie sieht von der Erstellung eines Aufgebots ab oder bricht einen Einsatz ab, wenn die Einschätzung der Sicherheitslage ergibt, dass die Sicherheit der zivildienstpflichtigen Person akut oder deren Integrität in besonderem Masse gefährdet ist.
<sup>50</sup> Ende des Auslandeinsatzes Art. 13 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG) Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.
##### **Art. 14** Anrechnung
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>24</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle rechnet Einsätze im Ausland nach den gleichen Regeln an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an wie Einsätze im Inland.
### 3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht <sup>43</sup>
<sup>44</sup> Art. 15 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht (Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) bis
### 3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht <sup>51</sup>
<sup>52</sup> Art. 15 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht (Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze bis Auslandeinsätze leisten will, kann nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG eine Vereinbarung mit der Vollzugsstelle erst abschliessen, wenn sie mindestens 145 Tage Dienst
<sup>45</sup> in der Armee oder im Zivildienst geleistet hat.
<sup>53</sup> in der Armee oder im Zivildienst geleistet hat.
<sup>2</sup> Sie kann die Zustimmung zur Leistung eines Auslandeinsatzes widerrufen, nicht jedoch die Zustimmung zur späteren Entlassung aus der Zivildienstpflicht.
<sup>3</sup> Sie kann die Zustimmung zur Leistung zusätzlicher Zivildiensttage nach Artikel 8 Absatz 2 ZDG jederzeit widerrufen. 3bis Hat eine zivildienstpflichtige Person das 30. Altersjahr vollendet und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, so kann sie bis ZDG mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die nach Artikel 11 Absatz 2 spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen. Sie kann ihre Zustim-
<sup>46</sup> mung nicht widerrufen.
<sup>3</sup> Sie kann die Zustimmung zur Leistung zusätzlicher Zivildiensttage nach Artikel 8 Absatz 2 ZDG jederzeit widerrufen. 3bis Hat eine zivildienstpflichtige Person das 30. Altersjahr vollendet und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, so kann sie bis nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen. Sie kann ihre Zustim-
<sup>54</sup> mung nicht widerrufen.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle entlässt eine zivildienstpflichtige Person nach Absatz 1 spätestens am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht, in dem sie das 46. Altersjahr vollendet hat.
<sup>47</sup> Art. 16 Entlassung und Ausschluss (Art. <sup>11</sup> und <sup>12</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss von Zivildienstleistungen.
<sup>2</sup> Die Entlassung und der dauernde Ausschluss sind endgültig.
<sup>55</sup> Entlassung und Ausschluss Art. 16 (Art. <sup>11</sup> und <sup>12</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung.
<sup>2</sup> Die Entlassung aus der Zivildienstpflicht und der Ausschluss aus dem Zivildienst sind endgültig.
<sup>3</sup> Zivildienstpflichtige Personen, die im Militärdienst den Grad eines höheren Unteroffiziers oder Subalternoffiziers bekleidet haben, werden am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht entlassen, in dem sie das 36. Altersjahr vollendet haben.
<sup>48</sup> Art. 17
<sup>49</sup> Arbeitsunfähigkeit Art. 18 (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und <sup>33</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt zwecks Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit untersuchen lassen. Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann eine Ärztin oder ein Arzt der
<sup>50</sup> für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
<sup>2</sup> Der Vertrauensarzt teilt der Vollzugsstelle mit, in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist und welche Massnahmen sich aus seiner Sicht aufdrängen.
<sup>3</sup> Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, welcher durch die zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. Die Vollzugsstelle zieht in diesen Fällen keinen Vertrauensarzt bei.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, die unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Sie zieht einen Vertrauensarzt bei.
<sup>4</sup> Beim Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung berücksichtigt die Vollzugsstelle insbesondere:
- a. die von der zivildienstpflichtigen Person begangene oder ihr vorgeworfene Tat;
- b. den Leumund der zivildienstpflichtigen Person;
- c. die Rechte Dritter;
- d. die Zumutbarkeit für den Einsatzbetrieb und andere zivildienstpflichtige Personen, mit der zivildienstpflichtigen Person einen Einsatz durchzuführen;
- e. die Interessen eines geordneten Vollzugs;
- f. das Ansehen des Zivildiensts in der Öffentlichkeit.
<sup>56</sup> Art. 17
<sup>57</sup> Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung Art. 18 (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und b sowie <sup>33</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
<sup>2</sup> Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
- a. in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
- b. in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
- c. ob die von der Vollzugsstelle vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
<sup>3</sup> Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
<sup>4</sup> Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst die Vollzugsstelle die notwendigen Zusatzabklärungen.
<sup>5</sup> Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
<sup>6</sup> Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
<sup>7</sup> Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch die Vollzugsstelle.
<sup>8</sup> Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Sie zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
##### **Art. 19** Wiedereinteilung in die Armee
@@ -340,25 +446,25 @@
- b. wenn die Zulassung zum Zivildienst widerrufen wurde.
<sup>2</sup> Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist der Vollzugsstelle einzureichen.
<sup>51</sup> Dem Gesuch ist das Dienstbüchlein beizulegen.
<sup>2</sup> Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist der Vollzugsstelle einzu-
<sup>58</sup> reichen.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle leitet die erforderlichen Akten an den Führungsstab der Armee.
<sup>52</sup> Dieser entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.
<sup>4</sup> <sup>53</sup> Der Führungsstab der Armee teilt seinen Entscheid der Vollzugsstelle mit.
<sup>59</sup> Dieser entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.
<sup>4</sup> <sup>60</sup> Der Führungsstab der Armee teilt seinen Entscheid der Vollzugsstelle mit.
<sup>5</sup> Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet die Vollzugsstelle die er-
<sup>54</sup> forderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.
<sup>61</sup> forderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.
### 4. Kapitel: Dienstbefreiungen
<sup>55</sup> Art. 20 Anwendbares Recht (Art. <sup>13</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle wendet die Artikel 73–79 der Verordnung vom 19. November
<sup>56</sup> 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:
<sup>62</sup> Art. 20 Anwendbares Recht (Art. <sup>13</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle wendet die Artikel 73–79 der Verordnung vom 19. November
<sup>63</sup> 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:
- a. Die Kompetenzen des Führungsstabes der Armee (Art. 73–75 MDV) werden, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch die Vollzugsstelle wahrgenommen.
@@ -368,33 +474,15 @@
(Art. <sup>13</sup> ZDG) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–i des MG aufgeführten Personen werden von der Zivildienstpflicht befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule, die sie hätten absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
<sup>57</sup> Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>64</sup> Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Zahl der von einer vom Zivildienst befreiten Person nach Beendigung ihrer Dienstbefreiung noch zu leistenden Zivildiensttage reduziert sich pro Jahr der Dienstbefreiung um einen Zehntel.
<sup>2</sup> Die Dauer einer unmittelbar vorangehenden Befreiung von der Militärdienstpflicht wird angerechnet.
### 5. Kapitel: Zulassung zum Zivildienst <sup>58</sup>
##### **Art. 23** Einreichung eines Gesuchs
(Art. <sup>16</sup> a Abs. <sup>2</sup> und <sup>16</sup> b Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ist auf dem offiziellen Formular einzu-
<sup>59</sup> reichen. Dieses ist bei der Vollzugsstelle anzufordern.
<sup>2</sup> Die gesuchstellende Person gibt der Vollzugsstelle den Namen, Vornamen und die
<sup>60</sup> vollständige Adresse an.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle stellt der gesuchstellenden Person das Formular in Papierform
<sup>61</sup> oder elektronisch zu. 3bis Im Gesuch sind das Geburtsdatum, der Heimatort und -kanton und die AHV- Versichertennummer anzugeben; es ist mit dem Ort, dem Datum und der Unterschrift zu versehen. Dem Gesuch ist eine Fotokopie der Identitätskarte oder des
<sup>62</sup> Passes beizulegen.
<sup>4</sup> Gesuche können auf elektronischem Weg eingereicht werden. Die elektronische Einreichung ist mit einer Originalunterschrift zu bestätigen. Der Zeitpunkt der Aufgabe dieser Bestätigung bei einer Poststelle gilt als Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
### 5. Kapitel: Zulassung zum Zivildienst <sup>65</sup>
<sup>66</sup> Art. 23 Einreichung des Gesuchs (Art. <sup>16</sup> a Abs. <sup>2</sup> und <sup>16</sup> b Abs. <sup>3</sup> ZDG) Das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ist elektronisch oder mit dem offiziellen Formular einzureichen.
##### **Art. 24** Wirkung der Einreichung eines Gesuchs
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- b. Personen, deren Gesuch um waffenlosen Militärdienst weniger als drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung rechtskräftig abgelehnt wurde.
##### **Art. 25** Gesuche von Personen, welche die Rekrutierung verweigern
(Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) bis Verweigert eine stellungspflichtige Person, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt hat, die Rekrutierung, so stellt die Vollzugsstelle einen Antrag auf medizinische Beurteilung durch eine medizinische Untersuchungskommission
<sup>63</sup> nach Artikel 6 der Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit.
<sup>64</sup> Art. 26 Behandlung der Gesuche, Bedenkfrist (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>18</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle entscheidet über die Gesuche frühestens vier Wochen nach Eingang.
<sup>2</sup> Sie räumt der gesuchstellenden Person eine Bedenkfrist von vier Wochen ab Eingang des Gesuchs ein und informiert sie über den Zivildienst.
<sup>3</sup> Sie teilt der gesuchstellenden Person mit, innert welcher Frist nach Ablauf der Bedenkfrist sie in Papierform oder elektronisch mitteilen muss, ob sie am Gesuch festhält oder ob sie es zurückzieht. Trifft innert dieser Frist keine Mitteilung ein, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.
<sup>4</sup> Gesuche von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern behandelt die Vollzugsstelle vorrangig. Die Absätze 1–3 sind nicht anwendbar.
<sup>67</sup> Art. 25
<sup>68</sup> Behandlung des Gesuchs Art. 26 (Art. <sup>17</sup> a und <sup>18</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Voraussetzung für die Teilnahme am Einführungstag nach Artikel 17 a ZDG ist ein vollständiges Gesuch.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, bis zu welchem Zeitpunkt sie sich für den Einführungstag anmelden muss. Gesuche von Personen, die den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten besuchen, werden abgeschrieben.
<sup>3</sup> Das zuständige militärische Kommando kann die Beurlaubung von der Militärdienstleistung zur Teilnahme am Einführungstag ablehnen, wenn die Dienstleistung der gesuchstellenden Person maximal vier Wochen dauert.
<sup>4</sup> Die gesuchstellende Person muss das Gesuch innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie den Einführungstag vollständig besucht hat, elektronisch oder in Papierform bestätigen.
<sup>69</sup> Einführungstag der Vollzugsstelle Art. 26 a (Art. <sup>17</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle informiert die gesuchstellenden Personen am Einführungstag über die Einzelheiten der Zulassung, ihre Rechte und Pflichten und den Vollzug des Zivildiensts.
<sup>2</sup> Sie kann weitere Inhalte vermitteln, die einen engen Bezug zum Zivildienst haben und für die im Vollzug des Zivildiensts ein Bedarf besteht.
<sup>3</sup> Sie schickt der gesuchstellenden Person den Fahrausweis zum Besuch des Einführungstags zu und bezahlt ihr für das Mittagessen eine Entschädigung von 9 Franken.
<sup>70</sup> Art. 26 b Zweitund Mehrfachgesuche (Art. <sup>18</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Personen, die innerhalb von sechs Monaten nach der Absolvierung des Einführungstags ein neues Gesuch einreichen, müssen den Einführungstag kein zweites Mal besuchen.
<sup>2</sup> Die gesuchstellende Person muss das Gesuch innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie das neue Gesuch eingereicht hat, elektronisch oder in Papierform bestätigen.
##### **Art. 27** Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
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<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle übernimmt für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
<sup>2</sup> <sup>65</sup> …
<sup>2</sup> <sup>71</sup> …
<sup>3</sup> Sie berücksichtigt Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
@@ -456,7 +554,7 @@
### 6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
#### 1. Abschnitt: Begriffe <sup>66</sup>
#### 1. Abschnitt: Begriffe <sup>72</sup>
##### **Art. 29** Einsatz
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Der Probeeinsatz dient der vertieften Abklärung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen bestimmten Einsatz.
<sup>73</sup> Art. 29 c Assessment Das Assessment ist der Prozess der Einschätzung und Beurteilung einer zivildienstpflichtigen Person; es dient dazu, die persönliche Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen bestimmten Auslandeinsatz abzuklären.
#### 2. Abschnitt: Vorbereitung der Einsätze
<sup>67</sup> Art. 30
<sup>68</sup> Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen Art. 31
<sup>69</sup> (Art. <sup>19</sup> und <sup>80</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c ZDG) bis Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über:
<sup>74</sup> Art. 30
<sup>75</sup> Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen Art. 31
<sup>76</sup> (Art. <sup>19</sup> und <sup>80</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c ZDG) bis Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über:
- a. ihre Eignungen und Neigungen;
@@ -494,51 +594,67 @@
- e. den Beruf.
<sup>70</sup> Suche nach Einsatzmöglichkeiten Art. 31 a (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8 a Absatz 2, 8 b Absatz 3 und 8 c Absatz 3 bleiben vorbehal-
<sup>71</sup> ten.
<sup>77</sup> Suche nach Einsatzmöglichkeiten Art. 31 a (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8 a Absatz 2, 8 b Absatz 3 und 8 c Absatz 2 bleiben vorbehal-
<sup>78</sup> ten.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur
<sup>72</sup> Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.
<sup>3</sup> <sup>73</sup> …
<sup>79</sup> Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.
<sup>3</sup> <sup>80</sup> …
<sup>4</sup> Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Sie spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab und kann von Artikel 39 a ab-
<sup>74</sup> weichen, soweit keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.
<sup>5</sup> <sup>75</sup> …
<sup>76</sup> Art. 32 Mitwirkung des Einsatzbetriebes (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb teilt der Vollzugsstelle das Ergebnis der Vorsprache einer zivildienstpflichtigen Person mit.
<sup>2</sup> Er kann eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen.
<sup>77</sup> Art. 32 a Beurteilung der Eignung (Art. <sup>19</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle stützt die Beurteilung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen Einsatz insbesondere auf das Ergebnis der Absprache mit dem Einsatzbetrieb und darauf, ob die Person die besonderen Anforderungen erfüllt, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an sie stellt.
##### **Art. 33** Probeeinsätze
(Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> <sup>78</sup> …
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer bewilligen, wenn:
- a. die persönliche Vorsprache infolge besonderer Anforderungen seitens des Einsatzbetriebes nicht ausreichte, um die Eignung der zivildienstpflichtigen Person abzuklären; oder
- b. die zivildienstpflichtige Person schwer vermittelbar ist.
<sup>79</sup> Art. 34 3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze
<sup>80</sup> Art. 35 Grundsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>81</sup> weichen, soweit keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.
<sup>5</sup> <sup>82</sup> …
<sup>83</sup> Art. 32 Mitwirkung des Einsatzbetriebs (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Wird eine zivildienstpflichtige Person zu einem Vorstellungsgespräch aufgeboten, so teilt der Einsatzbetrieb der Vollzugsstelle das Ergebnis des Gesprächs mit.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb kann eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen.
<sup>84</sup> Art. 32 a Prüfung des bisherigen Verhaltens (Art. <sup>19</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. b ZDG) Die Vollzugsstelle prüft insbesondere, ob aufgrund des Verhaltens der zivildienstpflichtigen Person bisherige Einsätze abgebrochen wurden und ob Disziplinarmassnahmen verfügt wurden.
<sup>85</sup> Art. 33 Probeeinsätze (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a und <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer bewilligen, wenn:
- a. das Vorstellungsgespräch nicht ausreicht, um die Eignung der zivildienstpflichtigen Person abzuklären;
- b. die zivildienstpflichtige Person schwer vermittelbar ist; oder
- c. die Eignung für einen Auslandeinsatz abgeklärt werden muss.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle lehnt die Durchführung eines Probeeinsatzes ab, wenn:
- a. die zivildienstpflichtige Person die Anforderungen gemäss Pflichtenheft offensichtlich nicht erfüllt; oder
- b. bereits ein Assessment bewilligt wurde.
<sup>86</sup> Assessment Art. 34 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zur Abklärung, ob sich eine zivildienstpflichtige Person für einen Auslandeinsatz eignet, ein Assessment von höchstens zwei Tagen Dauer bewilligen.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle lehnt die Durchführung des Assessments ab, wenn:
- a. die zivildienstpflichtige Person die Anforderungen gemäss Pflichtenheft offensichtlich nicht erfüllt; oder
- b. bereits ein Probeeinsatz bewilligt wurde.
<sup>3</sup> Der Einsatzbetrieb kann Dritte mit dem Assessment beauftragen.
<sup>4</sup> Die Kosten trägt der Einsatzbetrieb. 3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze
<sup>87</sup> Art. 35 Grundsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor
<sup>81</sup> der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.
<sup>88</sup> der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.
@@ -546,7 +662,7 @@
<sup>4</sup> Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.
<sup>82</sup> Art. 36 Wechsel des Tätigkeitsbereichs (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>7</sup> a ZDG)
<sup>89</sup> Art. 36 Wechsel des Tätigkeitsbereichs (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>7</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person leistet ihre Einsätze in höchstens zwei Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–g ZDG.
@@ -554,29 +670,29 @@
- a. einem Einsatz von Amtes wegen (Art. 31 a Abs. 4);
- b. einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen; oder
- c. einem Spezialeinsatz.
<sup>83</sup> Durchdienerinnen und Durchdiener Art. 36 a (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die im Personalinformationssystem der Armee im Zeitpunkt ihrer Zulassung zum Zivildienst als Durchdienerin oder Durchdiener aufgeführt wird, absolviert die erforderlichen Einführungsund Ausbildungskurse und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbrechung.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann in Härtefällen Ausnahmen bewilligen.
<sup>84</sup> Langer Einsatz Art. 37 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
- b. einem Einsatz zur Vorbeugung oder Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zur Regeneration;
- c. einem Spezialeinsatz;
- d. einem Probeeinsatz;
<sup>90</sup> e. einem Assessment.
<sup>91</sup> Art. 36 a
<sup>92</sup> Langer Einsatz Art. 37 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet
<sup>85</sup> einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen.
<sup>93</sup> einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen.
<sup>2</sup> Die Rekrutenschule gilt als bestanden, wenn die zivildienstpflichtige Person:
<sup>86</sup> geleistet hat und die a. eine Rekrutenschule nach Anhang 4 Ziffer I.1.1 MDV Voraussetzung nach Artikel 24 Absatz 5 MDV erfüllt ist; oder
- b. vor Vollendung der Rekrutenschule eine militärische Weiterausbildung begonnen und insgesamt mindestens so viele Militärdiensttage geleistet hat, wie die Rekrutenschule gedauert hätte. Dabei muss die Summe der anrechenbaren Militärdiensttage mindestens 80 Prozent der vollen Dauer der Re-
<sup>87</sup> krutenschule betragen.
<sup>94</sup> geleistet hat und die a. eine Rekrutenschule nach Anhang 4 Ziffer I.1.1 MDV Voraussetzung nach Artikel 24 Absatz 5 MDV erfüllt ist; oder
- b. vor Vollendung der Rekrutenschule eine militärische Weiterausbildung begonnen und insgesamt mindestens so viele Militärdiensttage geleistet hat, wie die Rekrutenschule gedauert hätte. Dabei muss die Summe der anrechenbaren Militärdiensttage mindestens 80 Prozent der vollen Dauer der
<sup>95</sup> Rekrutenschule betragen.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person kann den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten.
@@ -584,61 +700,53 @@
<sup>5</sup> Die zivildienstpflichtige Person leistet den langen Einsatz vorrangig in einem
<sup>88</sup> Schwerpunktprogramm, im Ausland oder bei der Vollzugsstelle. 5bis Leistet sie den langen Einsatz in einem Schwerpunktprogramm, so muss sie mindestens während der 70 anschliessenden Diensttage Einsätze im selben Schwer-
<sup>89</sup> punktprogramm leisten.
<sup>6</sup> Bei langen Einsätzen im Umweltund Naturschutz oder in der Landschaftspflege kann die Vollzugsstelle einen Wechsel des Einsatzbetriebes bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder vom Arbeitsvolumen her begrenzt ist.
<sup>7</sup> <sup>90</sup> …
<sup>91</sup> <sup>92</sup> Mindestdauer Art. 38 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>96</sup> Schwerpunktprogramm, im Ausland oder bei der Vollzugsstelle. 5bis Leistet sie den langen Einsatz in einem Schwerpunktprogramm, so muss sie mindestens während der 70 anschliessenden Diensttage Einsätze im selben Schwer-
<sup>97</sup> punktprogramm leisten.
<sup>6</sup> Leistet sie den langen Einsatz im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» oder «Landwirtschaft», so kann die Vollzugsstelle einen Wechsel des Einsatzbetriebs bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder
<sup>98</sup> vom Arbeitsvolumen her begrenzt ist.
<sup>7</sup> <sup>99</sup> … 100 Mindestdauer Art. 38 (Art. <sup>20</sup> und <sup>21</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.
<sup>2</sup> Folgende Einsätze können kürzer sein:
- a. Einführungsund Ausbildungskurse;
- a. Ausbildungskurse;
- b. Probeeinsätze;
- c. Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;
- d. Piketteinsätze;
- e. Spezialeinsätze;
- f. Betreuungseinsätze in Lagern;
- g. der letzte Einsatz.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, absolviert spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung die erforderlichen Einführungsund Ausbildungskurse sowie:
- a. einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer; oder
- b. sämtliche verbleibenden Diensttage, wenn die Gesamtdauer ihrer ordent-
<sup>93</sup> lichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt.
<sup>94</sup> Art. 38 a
<sup>95</sup> Beginn des ersten Einsatzes Art. 39 (Art. <sup>21</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle:
<sup>96</sup> a. …
- c. Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration;
- d. Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen;
- e. Piketteinsätze;
- f. Spezialeinsätze;
- g. Betreuungseinsätze in Lagern;
- h. der letzte Einsatz;
- i. Assessment.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, beginnt spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mit der Leistung:
- a. ihres Ersteinsatzes von mindestens 54 Tagen Dauer; oder
- b. von sämtlichen verbleibenden Diensttagen, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt. 101 Art. 38 a 102 Beginn des ersten Einsatzes Art. 39 (Art. <sup>21</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle: 103 … a.
- b. ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat (Art. 44–47);
- c. sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann.
<sup>97</sup> Abfolge der Einsätze Art. 39 a (Art. <sup>20</sup> ZDG)
- c. sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann. 104 Abfolge der Einsätze Art. 39 a (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person erbringt ab dem Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat:
- a. leistet bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben;
<sup>98</sup> b. schliesst den langen Einsatz (Art. 37) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats ab, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet.
- a. leistet bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben; 105 b. schliesst den langen Einsatz (Art. 37) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats ab, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet hat:
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#### 4. Abschnitt: Aufgebot und Zivildienstausweis
<sup>99</sup> Art. 40 Aufgebot 100 (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>3</sup> ZDG)
106 Art. 40 Aufgebot (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das Aufgebot ergeht schriftlich. Die Vollzugsstelle kann es mit Auflagen verbinden.
<sup>2</sup> Zu persönlichen Vorsprachen bei Einsatzbetrieben oder bei der Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt die Vollzugsstelle das Aufgebot schriftlich.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle stellt das Aufgebot zu einem Einführungskurs, zu einem Ausbildungskurs und zu einem Probeeinsatz spätestens 30 Tage vorher zu, sofern deren Dauer fünf Tage nicht überschreitet. Für längere Kurse gilt eine Aufgebotsfrist von
<sup>60</sup> Tagen. 3bis Wird die zivildienstpflichtige Person von Amtes wegen zu einem Einsatz aufge- 101 boten (Art. 31 a Abs. 4), so gilt eine Aufgebotsfrist von 30 Tagen.
<sup>4</sup> Für persönliche Vorsprachen bei Einsatzbetrieben und bei der Vollzugsstelle sowie für Arztbesuche gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen.
<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. 102 Art. 40 a Aufgebot zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist.
<sup>2</sup> <sup>103</sup> …
<sup>2</sup> Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen bei der Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt die Vollzugsstelle das Aufgebot schriftlich.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen.
<sup>4</sup> Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen bei der Vollzugsstelle, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen.
<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. 107 Art. 40 a Aufgebote zu Spezialeinsätzen sowie zu Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen, zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zu Einsätzen zur Regeneration aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist. Dies gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
<sup>2</sup> Das Aufgebot für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen.
<sup>3</sup> Die Aufgebotsfrist beträgt:
- a. für dringliche Spezialeinsätze von längstens 26 Tagen Dauer 30 Tage;
- b. für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen von längstens
<sup>26</sup> Tagen Dauer 14 Tage, für längere Einsätze 30 Tage.
<sup>4</sup> Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich. 104 Umteilungsverfügung Art. 40 b (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausstellte, vor Beginn des Einsatzes widerrufen sowie einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz und zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten.
<sup>2</sup> Sie eröffnet die Umteilungsverfügung zu einem Einsatz von längstens 30 Tagen Dauer spätestens sieben Tage vor Beginn des Einsatzes und zu einem längeren Einsatz spätestens 14 Tage vor dessen Beginn.
<sup>3</sup> Sie darf die zivildienstpflichtige Person nicht auf einen früheren als den ursprünglich verfügten Zeitpunkt aufbieten.
<sup>4</sup> In Fällen besonderer zeitlicher Dringlichkeit gibt die Vollzugsstelle Umteilungsverfügungen den Vorrang vor Aufgeboten nach Artikel 40 a .
<sup>5</sup> Sie legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleistenden Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durchoder weitergeführt werden soll.
<sup>6</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird.
<sup>7</sup> Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich. 105 Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.
- a. für dringliche Spezialeinsätze von längstens 26 Tagen Dauer: 30 Tage;
- b. für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration: 14 Tage;
- c. für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen: 14 Tage;
- d. für Einsätze nach den Buchstaben b und c von mehr als 26 Tagen: 30 Tage. 108 Umteilungsverfügung Art. 40 b (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausgestellt hat, vor Beginn des Einsatzes widerrufen oder einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz, zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
<sup>3</sup> Umteilungsverfügungen für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration müssen innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle eröffnet die Umteilungsverfügung für einen Einsatz von längstens 26 Tagen Dauer spätestens 7 Tage vor Beginn des Einsatzes, für einen längeren Einsatz spätestens 14 Tage vor dessen Beginn.
<sup>5</sup> Sie kann die zivildienstpflichtige Person auf einen anderen Zeitpunkt oder für eine andere Einsatzdauer, als ursprünglich verfügt, aufbieten.
<sup>6</sup> In Fällen besonderer zeitlicher Dringlichkeit gibt die Vollzugsstelle Umteilungsverfügungen den Vorrang vor Aufgeboten nach Artikel 40 a .
<sup>7</sup> Sie legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleistenden Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durchoder weitergeführt werden soll.
<sup>8</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird. 109 Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.
##### **Art. 42** Zivildienstausweis
(Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person vor dem ersten Einsatz einen Zivildienstausweis aus.
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person vor jedem Einsatz einen 110 Zivildienstausweis aus.
<sup>2</sup> Sie regelt die Verwendung, die Aktualisierung und die Rückgabe des Ausweises sowie die Folgen von dessen Verlust.
#### 5. Abschnitt: Abbruch des Einsatzes
##### **Art. 43** (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetrie- 106 bes.
<sup>2</sup> Sie kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleistende Person in einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, 107 einen Spezialeinsatz oder einen Piketteinsatz umzuteilen.
<sup>3</sup> Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz ab, so verfügt sie, ab welchem Datum der Abbruch wirksam wird. Sie kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet.
<sup>4</sup> Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt ihr die Vollzugsstelle sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes. 4bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre, 108 innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.
##### **Art. 43**
(Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetrie- 111 bes.
<sup>2</sup> Sie kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleistende Person in einen der folgenden Einsätze umzuteilen:
- a. Spezialeinsatz;
- b. Piketteinsatz;
- c. Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zur Regeneration;
- d. Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis 112 beziehen.
<sup>3</sup> Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz ab, so verfügt sie, ab welchem Datum der Abbruch wirksam wird. Sie kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet. 3bis Bei Auslandeinsätzen ist der Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz massgeblich. Folgt die zivildienstleistende Person der Anordnung der Vollzugsstelle oder der zuständigen Schweizer Vertretung auf Rückkehr in die Schweiz nicht, so ist das 113 Datum der Anordnung zur Rückkehr massgeblich.
<sup>4</sup> Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt ihr die Vollzugsstelle sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes. 4bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre, 114 innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.
<sup>5</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus dem Abbruch des Einsatzes keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
#### 6. Abschnitt: Dienstverschiebung
109 Art. 44 Einreichung eines Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Ver- 110 pflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.
115 Art. 44 Einreichung eines Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Ver- 116 pflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.
<sup>3</sup> Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll. 111 Wirkung des Gesuchs Art. 45 (Art. <sup>24</sup> ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
<sup>3</sup> Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll. 117 Art. 45 Wirkung des Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
##### **Art. 46** Gründe
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, wenn insbesondere: 112 der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot a. nicht umgesetzt werden kann;
- b. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Pikett- 113 einsatz aufgeboten wird.
<sup>2</sup> Sie kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
<sup>3</sup> Sie kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung 114 dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:
- a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
- b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
- c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; bis <sup>115</sup> c . mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist;
- d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen; 116 glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten e. Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche ab, wenn:
- a. keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen;
- b. den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
- c. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst bis <sup>117</sup> ab. eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3
<sup>5</sup> <sup>118</sup> … 119 Art. 46 a Geplante Auslandeinsätze (Art. 7, <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>24</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtigen Personen, die erst in einigen Jahren qualifizierte Auslandeinsätze leisten wollen, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen längstens bis sechs Jahre vor Erreichen der Altersgrenze zur Entlassung aus der Zivildienstpflicht bewilligen.
<sup>2</sup> Sie überprüft die entsprechende Absicht der zivildienstpflichtigen Person periodisch. Gibt die zivildienstpflichtige Person ihre Absicht auf, so widerruft die Vollzugsstelle die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienst- 120 leistungspflicht nach Artikel 39 a . 121 Art. 47 Folgen des Entscheids (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Mit dem gutheissenden Entscheid hebt die Vollzugsstelle ein bereits eröffnetes Aufgebot auf. Die zivildienstpflichtige Person schickt es mit den Beilagen der Vollzugsstelle zurück.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann mit dem gutheissenden Entscheid ein neues Aufgebot erlassen. Sie ist an die Fristen nach Artikel 22 ZDG nicht gebunden.
<sup>3</sup> Sie legt im gutheissenden Entscheid fest, wann die Diensttage des verschobenen 122 Einsatzes nachgeholt werden müssen.
<sup>4</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus der Gutheissung eines Gesuchs um Dienstverschiebung keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
#### 7. Abschnitt: Auslandurlaub
##### **Art. 48** Gesuch
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten will oder die mit Wohnsitz in der Schweiz zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, braucht eine Bewilligung für einen Auslandurlaub.
<sup>2</sup> Sie reicht rechtzeitig vor der Abreise bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein. Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen einfor- 123 dern.
<sup>3</sup> Ein Zivildiensteinsatz im Ausland (Art. 7 ZDG) erfordert keinen Auslandurlaub im Sinne von Absatz 1.
<sup>4</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder eine Ausbildung absolviert, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet der Vollzugsstelle den schweizerischen Arbeitsoder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so 124 stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub.
<sup>5</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die sich ohne Auslandurlaub ins Ausland begeben hat und länger als zwölf Monate dort bleiben will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein. Bis zum Moment der Zustellung der Bewilligung gilt der nachgesuchte Auslandurlaub als nicht erteilt.
##### **Art. 49** Bewilligung
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten 125 nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe 126 (WPEG) erfüllt hat.
<sup>2</sup> Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat oder wenn 127 die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann den Auslandurlaub befristen und der zivildienstpflichtigen Person mit der Erteilung des Auslandurlaubs das Aufgebot für den nächsten Einsatz eröffnen.
<sup>4</sup> Keinen Auslandurlaub erhält eine zivildienstpflichtige Person, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Verstosses gegen die Artikel 72–76 ZDG läuft oder die eine gestützt auf diese Artikel ausgesprochene Strafe noch nicht verbüsst hat.
<sup>5</sup> Einer Person, die zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, wird der Auslandurlaub erst erteilt, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht hat, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie die Rekrutenschule, die sie hätte absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
<sup>6</sup> Die Vollzugsstelle informiert die betroffene Person über ihre Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkantons 128 mit.
##### **Art. 50** Meldepflichten
129 (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle, wenn sie den erteilten Auslandurlaub nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf, wenn er nicht innert zwei Monaten ab dem bewilligten 130 Urlaubsbeginn angetreten wird.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person im Auslandurlaub meldet der Vollzugsstelle ihren Wohnsitz im Ausland oder, wenn sie keinen Wohnsitz im Ausland hat, eine Zustelladresse in der Schweiz, sowie sämtliche Wohnsitzwechsel.
##### **Art. 51** Rückkehr in die Schweiz
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert 131 14 Tagen der Vollzugsstelle.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf. Sie meldet dies soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der 132 zivildienstpflichtigen Person.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person leistet nach ihrer Rückkehr die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten ordentlichen Zivildiensttage. Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren reduziert sich die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten Zivildiensttage pro zusätzliches Jahr um einen Zehntel.
<sup>4</sup> Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann die Vollzugsstelle diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Sie teilt die Verlängerung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichti- 133 gen Person mit. 8. Abschnitt: Ordentliche Zivildienstleistungen von Personen, die im Ausland wohnen
##### **Art. 52**
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die mit bewilligtem Auslandurlaub im Ausland wohnt, muss in der Schweiz keine ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen.
<sup>2</sup> Ihre ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen jedoch zivildienstpflichtige Personen, die:
- a. Grenzgänger sind (Art. 48 Abs. 4); oder
- b. ohne den erforderlichen Auslandurlaub im Ausland wohnen (Art. 48 Abs. 5).
#### 9. Abschnitt: Anrechnung der Zivildienstleistungen
##### **Art. 53** Anrechenbare Diensttage
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet: 134 a. …
- b. die Tage in Einführungsund Ausbildungskursen sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie durch den Kursveranstalter üblicherweise gewährt werden;
- c. Probeeinsätze;
- d. die Arbeitstage und die Einführungstage (Art. 36 ZDG) sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie im Einsatzbetrieb üblicherweise gewährt werden;
- e. Arbeitsund Einführungstage im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben d und f, sofern die zivildienstleistende Person an einem solchen Tag während mindestens fünf Stunden für den Einsatzbetrieb tätig ist;
- f. Reisetage am Beginn und am Ende eines Einsatzes;
- g. Arbeitstage, an welchen die zivildienstleistende Person infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist, im Rahmen von Artikel 54;
- h. Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Überstunden ausgleicht;
- i. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann; 135 j. Ferientage im Sinne von Artikel 72.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle rechnet diese Leistungen nur an, wenn sie im Rahmen eines Einsatzes erbracht werden, zu welchem die zivildienstleistende Person aufgeboten ist.
<sup>3</sup> Bei Einsätzen mit einer Gesamtoder Restdauer von weniger als 26 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 2 Ziffer 1 136 an, unabhängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen.
<sup>4</sup> Die Anrechnung von Diensttagen erfolgt in ganzen Tagen.
<sup>5</sup> Wenn die zivildienstleistende Person in Befolgung eines Aufgebots der Vollzugsstelle stundenweise eine Einführung im Hinblick auf einen späteren Einsatz besucht, ausserhalb der Kursstunden aber nicht in einem Zivildiensteinsatz steht, rechnet die Vollzugsstelle pro acht Stunden Kursbesuch einen Tag an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
##### **Art. 54** Anrechenbare Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Unfall
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Pro 30 Tage eines Einsatzes rechnet die Vollzugsstelle höchstens sechs krankheitsoder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
<sup>2</sup> Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens 137 die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.
<sup>3</sup> Tage, an denen eine zivildienstleistende Person nur teilweise arbeitsfähig ist, gelten nicht als Abwesenheitstage.
##### **Art. 55** Vorbezug von Abwesenheitsund Ferientagen
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person kann diejenige Anzahl von Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall sowie von Ferientagen beziehen, welche der geplanten Dauer ihres Einsatzes entspricht.
<sup>2</sup> Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz vorzeitig ab, so rechnet sie nur diejenige Anzahl bezogener Abwesenheitsund Ferientage an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an, auf deren Bezug angesichts der tatsächlichen Dauer des Einsatzes Anspruch bestand.
##### **Art. 56** Nicht anrechenbare Diensttage
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden: 138 a. …
- b. Vorstellungsgespräche bei möglichen Einsatzbetrieben;
- c. Vorsprachen bei der Vollzugsstelle;
- d. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat; 139 e. …
- f. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstleistende Person ohne Rechtfertigung dem Einsatzbetrieb oder dem Einführungskurs fernbleibt;
- g. Tage, an denen ein Einsatz wegen der Durchführung eines Disziplinarverfahrens unterbrochen ist, das mit der Verhängung einer Disziplinarmassnahme abgeschlossen wird;
- h. Tage, an denen die zivildienstpflichtige Person trotz der Wirksamkeit eines Abbruchs (Art. 43) im Einsatzbetrieb weitergearbeitet hat;
- i. der Vollzug einer gestützt auf die Artikel 72–76 ZDG verhängten Freiheitsstrafe;
- k. die Teilnahme an Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit Disziplinarund Haftpflichtfällen, die ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes stattfinden;
- l. Arztbesuche, zu denen die Vollzugsstelle ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes aufbietet.
<sup>2</sup> Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet die Vollzugsstelle die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an. 140 Art. 56 a Betriebsferien (Art. <sup>24</sup> ZDG) Arbeitstage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivildienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.
##### **Art. 57** Mitteilung der angerechneten Tage
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle teilt der zivildienstleistenden Person und dem Einsatzbetrieb mit, welche Tage sie nicht angerechnet hat. Die zivildienstleistende Person kann innert
<sup>30</sup> Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
#### 10. Abschnitt: Dienstbüchlein
##### **Art. 58** 141 (Art. <sup>24</sup> und <sup>79</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt fest, welche Daten im Dienstbüchlein einzutragen sind.
<sup>2</sup> Stimmen die Einträge im Dienstbüchlein mit den Daten des Informationssystems des Zivildienstes (ZIVI+) nicht überein, so gelten grundsätzlich die Daten des Infor- 142 mationssystems.
<sup>3</sup> Verliert die zivildienstpflichtige Person ihr Dienstbüchlein, so bestellt die Vollzugsstelle beim Führungsstab der Armee ein Duplikat. Die zivildienstpflichtige 143 Person trägt die Kosten.
<sup>4</sup> Die Kosten betragen höchstens 300 Franken. Die zuständigen Stellen können auf 144 die Rechnungsstellung verzichten.
### 7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten
##### **Art. 59** Beratung und Unterstützung
145 (Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG und <sup>13</sup> ZUG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle berät und unterstützt auf Verlangen hilfesuchende zivildienstpflichtige Personen bei ihren Kontakten mit spezialisierten öffentlichen und privaten Stellen.
<sup>2</sup> Sie berät auf Verlangen die zivildienstpflichtigen Personen in Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes stellen.
<sup>3</sup> <sup>146</sup> Nach Bedarf besucht sie die zivildienstleistenden Personen im Einsatz.
<sup>4</sup> Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind dann die Sozialhilfebehörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Sozialhilfebehörde voraussichtlich mehr als einen Arbeitstag 147 vom Einsatzbetrieb abwesend wäre. 148 Art. 59 a 149 Art. 60 150 Art. 60 a 151 Politische und religiöse Propaganda Art. 61 (Art. <sup>27</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda.
##### **Art. 62** Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen
(Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person übernimmt zusätzliche Aufgaben, die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung und -verpflegung ergeben, auch wenn sie ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen sind.
<sup>2</sup> Die Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgaben gilt nicht als Leistung von Überstunden.
<sup>3</sup> Der Einsatzbetrieb stellt sicher, dass die zusätzlichen Aufgaben möglichst gleichmässig auf alle Mitglieder der Gruppe verteilt werden.
<sup>4</sup> Er berücksichtigt bei der Festlegung der Arbeitszeiten der einzelnen Mitglieder der Gruppe die Belastung, die sich aus der Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben ergibt.
#### 2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb
##### **Art. 63** Berücksichtigung religiöser Pflichten
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) Bei der Festlegung der Arbeitsund Ruhezeiten berücksichtigt der Einsatzbetrieb die religiösen Pflichten der zivildienstleistenden Person im gleichen Mass, wie er sie gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berücksichtigt.
##### **Art. 64** Ausgleich von Überstunden
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Überstunden geben der zivildienstleistenden Person Anspruch auf Freizeit von gleicher Dauer, es sei denn, der Einsatzbetrieb gewähre seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen oder einen geringeren Ausgleich der Überstunden.
<sup>2</sup> Überstunden verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht am Ende des Einsatzes ausgeglichen sind.
<sup>3</sup> Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden 152 können.
##### **Art. 65** Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person
im allgemeinen (Art. <sup>29</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das WBF legt die Höhe der nach Artikel 29 ZDG geschuldeten Geldleistungen 153 fest.
<sup>2</sup> Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistungen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet werden. Artikel 66 bleibt vorbehalten.
##### **Art. 66** Unterkunft
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb kann davon absehen, der zivildienstleistenden Person eine Unterkunft anzubieten, wenn:
- a. die zivildienstleistende Person in der Lage ist, während des Einsatzes ihre Privatunterkunft zu benützen; und
- b. die Benützung der Privatunterkunft für den Einsatzbetrieb die günstigere Lösung darstellt.
<sup>2</sup> Er bezahlt der zivildienstleistenden Person in diesen Fällen die finanzielle Entschädigung nach Artikel 29 Absatz 2 ZDG.
##### **Art. 67** Wegkostenentschädigung
154 (Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person hat gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf die Entschädigung der nachgewiesenen effektiven Kosten, die durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehen. 1bis Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement, so übernimmt der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er andernfalls im Rahmen von Absatz 1 155 tragen müsste.
<sup>2</sup> Will die zivildienstleistende Person anstelle der zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel ein Privatfahrzeug benützen, so hat sie keinen Anspruch auf eine Wegkostenentschädigung. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar, 156 wenn der tägliche Arbeitsweg (Hinund Rückweg) drei Stunden nicht übersteigt.
<sup>3</sup> Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für den ganzen Arbeitsweg oder Teile davon unumgänglich, so hat die zivildienstleistende Person gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf eine Entschädigung. Die Vollzugsstelle legt deren Höhe fest.
<sup>4</sup> Will die zivildienstleistende Person eine durch den Einsatzbetrieb angebotene, näher gelegene Unterkunft nicht benützen, so verwirkt sie den Anspruch auf eine Entschädigung der Mehrkosten des längeren Arbeitswegs, es sei denn, die Benützung der angebotenen Unterkunft könne ihr nicht zugemutet werden.
##### **Art. 68** Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen im Ausland
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f ZDG) Der Einsatzbetrieb übernimmt bei Einsätzen im Ausland diejenigen Kosten, die bei der Aufgabenerfüllung notwendigerweise anfallen und die er seinen eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Ausland üblicherweise auch erstattet. Die Vollzugsstelle regelt die Einzelheiten. 157 Art. 69 Ausschluss weiterer Leistungen (Art. <sup>29</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person, welche eine Ausdehnung oder eine Reduktion der Leistungen nach Artikel 29 ZDG 158 beinhalten, sind nichtig.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleistenden Person noch ihr nahe stehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Natural- 159 leistungen (Art. 65 Abs. 2).
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von 160 Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationenrechts an den Einsatzbetrieb zurück.
<sup>4</sup> Geldleistungen, welche die zivildienstleistende Person als Spende oder dergleichen während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Zahlungsversprechen für Spenden oder dergleichen, welche die zivildienstleistende Person im Rahmen der Planung ihrer Einsätze oder während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind nich- 161 tig.
##### **Art. 70** Urlaub
- a. Verfahren, Urlaubspass (Art. <sup>30</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Urlaub wird auf Gesuch der zivildienstleistenden Person hin durch den Einsatzbetrieb gewährt oder durch die Vollzugsstelle im Aufgebot bewilligt.
<sup>2</sup> Die zivildienstleistende Person stellt das Urlaubsgesuch schriftlich und legt allfällige Beweismittel bei.
<sup>3</sup> <sup>162</sup> …
<sup>4</sup> Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der Ur- 163 laubsgrund wegfällt.
<sup>5</sup> Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle das bewilligte 164 Urlaubsgesuch bei.
##### **Art. 71** b. Richtlinien zum Entscheid
(Art. <sup>30</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb gewährt der zivildienstleistenden Person in folgenden Fällen Urlaub von längstens drei Tagen Dauer:
- a. bei Tod oder schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen;
- b. wenn sie heiratet;
- c. bei der Geburt eines eigenen Kindes; 165 d. für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können.
<sup>2</sup> Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für: 166 a. …
- b. das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist;
- c. die Teilnahme an Sitzungen von Behörden, wenn die zivildienstleistende Person ein entsprechendes Mandat innehat.
<sup>3</sup> Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren:
- a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann; 167 b. zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.
<sup>4</sup> Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die 168 entsprechende Befugnis bei der Vollzugsstelle.
<sup>5</sup> Für die berufliche Ausoder Weiterbildung kann der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person, sofern es die Verhältnisse des Betriebs erlauben, Urlaub unter der Bedingung gewähren, dass sie Abwesenheiten nachholt, die zwei Wochenstunden übersteigen. Für eine regelmässige Ausoder Weiterbildung muss er jedoch die Stellungnahme der Vollzugsstelle einholen.
##### **Art. 72** Ferientage
(Art. <sup>30</sup> ZDG)
<sup>1</sup> In einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 anrechenbaren Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten sechs Monate Anspruch auf acht Fe- 169 rientage, für jeden zusätzlichen Monat auf weitere zwei Ferientage.
<sup>2</sup> <sup>170</sup> …
<sup>3</sup> Nicht bezogene Ferientage verfallen entschädigungslos.
<sup>4</sup> Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen 171 Einsatzbetrieb.
<sup>5</sup> Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und will sie zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, so heisst die Vollzugsstelle die Verlängerung nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage 172 einigen.
##### **Art. 73** Betriebsferien
(Art. <sup>79</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person bezieht ihre Ferientage wenn möglich während den Betriebsferien des Einsatzbetriebes.
<sup>2</sup> <sup>3</sup> <sup>173</sup> und …
##### **Art. 74** Arbeitszeugnis
(Art. <sup>31</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb stellt ein Arbeitszeugnis aus, wenn der Einsatz 54 Tage oder 174 länger gedauert hat.
<sup>2</sup> Er stellt der Vollzugsstelle eine Kopie des Arbeitszeugnisses zu.
#### 3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb
175 Art. 75 Meldepflicht
- a. Kontrolldaten (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich insbesondere:
- a. die Änderung der Adressen des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes;
- b. die Änderung der Personalien;
- c. den Beruf und dessen Änderung; 176 d. … .
<sup>2</sup> <sup>177</sup> …
<sup>3</sup> Zivildienstpflichtige Personen, die während mehr als sechs Monaten an den gemeldeten Adressen nicht erreichbar sind, bezeichnen der Vollzugsstelle eine Zustelladresse in der Schweiz.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um den Wohnsitz und den Aufenthaltsort einer zivildienstpflichtigen Person ausfindig zu machen.
<sup>5</sup> Sie leitet die Änderung der Personalien dem Führungsstab der Armee weiter.
##### **Art. 76** b. Arbeitsunfähigkeit
(Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich, wenn sie ein Aufgebot aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgen kann. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.
<sup>2</sup> Die zivildienstleistende Person teilt dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall unverzüglich mit.
<sup>3</sup> Sie besorgt sich ein Arztzeugnis und legt dieses innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vor. In der Arztwahl ist sie frei. Dauert der Einsatz länger als einen Tag, so muss sie ein Arztzeugnis nur vorlegen, wenn die Beeinträchtigung länger als einen 178 Tag dauert.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche 179 Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.
<sup>5</sup> Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle bei. 180 c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes Art. 76 a (Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. 181 Art. 77 Auskunftspflicht (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Wo nötig und allenfalls anlässlich der persönlichen Vorsprache teilt die zivildienstpflichtige Person dem Einsatzbetrieb die Gewissensgründe mit, die einen Einfluss auf die Ausgestaltung des Einsatzes haben könnten.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen der Vollzugsstelle sowie bei Massnahmen der Wirkungs-, Qualitätsund Erfolgskontrolle mit.
#### 4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung <sup>182</sup>
##### **Art. 77** a Einführungskurse der Vollzugsstelle
(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle vermittelt im Einführungskurs das erforderliche Wissen über Rechte und Pflichten der zivildienstpflichtigen Personen und über den Vollzug des Zivildienstes.
<sup>2</sup> Sie kann weitere Inhalte vermitteln, die einen engen Bezug zum Zivildienst haben und nach denen im Vollzug des Zivildienstes ein Bedarf besteht.
<sup>3</sup> <sup>183</sup> …
##### **Art. 78** Einführung durch den Einsatzbetrieb
(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Der Einsatzbetrieb vermittelt auf der Basis eines Einführungsprogrammes die praktischen Grundkenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, damit die zivildienstleistende Person die im Aufgebot vorgesehenen Tätigkeiten korrekt und wirtschaftlich verrichten kann und keinen Schaden verursacht.
##### **Art. 79** Einführungskosten des Einsatzbetriebes
(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>37</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb trägt in der Regel die Kosten der erforderlichen Einführung der bei ihm ihren Zivildienst leistenden Personen selbst.
<sup>2</sup> Der Bund kann bis zu einem Drittel der Einführungskosten, höchstens aber 833 Franken pro zivildienstleistende Person übernehmen, wenn der Einsatzbetrieb nicht in der Lage ist, das erforderliche Sachwissen selbst zu vermitteln.
<sup>3</sup> Ein Einsatzbetrieb, der Unterstützung durch den Bund wünscht, stellt rechtzeitig vor Erlass des Aufgebots ein begründetes Gesuch an die Vollzugsstelle. Geht das Gesuch ohne besonderen Grund erst nach Beginn der Einführung bei der Vollzugsstelle ein, so übernimmt der Bund die bereits angefallenen Einführungskosten nicht.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen verfügen. 184 Art. 80 Ausbildungskurse der Vollzugsstelle (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>37</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle organisiert einsatzspezifische Ausbildungskurse zu folgenden Themen:
- a. Betreuung von Menschen mit einer Behinderung;
- b. Betreuung alter Menschen;
- c. Betreuung von Kindern und Jugendlichen;
- d. Gesundheitsund Krankenpflege;
- e. Umweltund Naturschutz;
- f. gewaltfreier Umgang mit Konflikten;
- g. Handhabung von Motorsägen bei Einsätzen in der Landund der Waldwirtschaft.
<sup>2</sup> Sie kann weitere Ausbildungskurse organisieren:
- a. wenn diese qualitativ besser oder kostengünstiger sind als die Einführung durch die Einsatzbetriebe;
- b. wenn eine grössere Anzahl zivildienstleistender Personen infolge beschränkter oder fehlender Möglichkeiten der Einsatzbetriebe durch diese nicht die erforderliche Einführung erhalten kann;
- c. zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
<sup>3</sup> Sie kann Dritte mit der Durchführung der Ausbildungskurse beauftragen und externe Fachkräfte beiziehen. Sie genehmigt den Lehrplan und kontrolliert, ob die Ziele erreicht werden.
<sup>4</sup> Ausbildungskurse der Vollzugsstelle entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Einführungspflicht nach Artikel 78.
<sup>5</sup> Der Bund bezahlt Kurskosten bis zu 3000 Franken pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer und Kurs. 185 Art. 81 Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person besucht einen Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben, wenn mindestens 30 Prozent ihrer Aufgaben gemäss Pflichtenheft Tätigkeiten der Gesundheitsund Krankenpflege sind.
<sup>2</sup> Sie tritt den Einsatz innert sechs Monaten nach Beendigung des Ausbildungskurses an.
<sup>3</sup> Der Ausbildungskurs kann ausnahmsweise während der ersten vier Wochen des Einsatzes besucht werden, sofern der Einsatzbetrieb damit einverstanden ist.
<sup>4</sup> Eine zivildienstpflichtige Person muss keinen Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben besuchen, wenn sie:
- a. einen Pflegeberuf erlernt hat oder ausübt;
- b. die Rekrutenschule als Sanitätssoldatin oder Sanitätssoldat bestanden hat. 186 Art. 81 a Dauer der Ausbildungskurse und der anschliessenden Einsätze (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>4</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Einsatzspezifische Ausbildungskurse dauern längstens 15 Kurstage. Bei Ausbildungskursen für Pflegeaufgaben kann die Vollzugsstelle im Einzelfall eine längere Kursdauer genehmigen.
<sup>2</sup> Dauert ein einsatzspezifischer Ausbildungskurs längstens 4 Tage, so leistet die zivildienstpflichtige Person in der Folge Einsätze im entsprechenden Einsatzbereich, die insgesamt mindestens zehnmal länger dauern als der Kurs.
<sup>3</sup> Dauert der Ausbildungskurs mindestens 5 Tage, so leistet die zivildienstpflichtige Person in der Folge Einsätze im entsprechenden Einsatzbereich von insgesamt mindestens 50 Tagen Dauer.
<sup>4</sup> Besucht eine zivildienstpflichtige Person den Basiskurs des Schweizerischen Roten Kreuzes als Pflegehelferin oder Pflegehelfer, so dauern die anschliessenden Pflegeeinsätze insgesamt mindestens 120 Tage.
<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle kann zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen kürzere Einsätze zulassen.
##### **Art. 82** Konzeptkosten
(Art. <sup>37</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Erklärt die Vollzugsstelle ein Kurskonzept eines Einsatzbetriebes oder eines Dritten für andere Einführungsoder Ausbildungskurse als massgeblich, so kann der Bund bis zu 75 Prozent der Kosten derjenigen Konzeptarbeiten vergüten, die ohne Auftrag der Vollzugsstelle geleistet wurden.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann selbst Aufträge zur Erarbeitung von Kurskonzepten erteilen, welche als Grundlage für Einführungskurse der Einsatzbetriebe oder für einsatzspezifische Ausbildungskurse dienen sollen. Der Bund trägt die Kosten.
#### 5. Abschnitt: Kosten der Reisen und des Gepäcktransports
##### **Art. 83** Reisen ohne Kostenfolge für die zivildienstpflichtige Person
(Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnsitz oder Aufent- 187 haltsort an den Einsatzort und zurück.
<sup>2</sup> <sup>188</sup> …
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunterkunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort 189 und zurück.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur 190 Einsatzdauer fest.
<sup>5</sup> Die zivildienstleistende Person erhält auf Gesuch hin die erforderlichen Fahraus- 191 weise. 192 Meldung und Abrechnung Art. 84 (Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erhebt bei den zivildienstleistenden Personen periodisch, welche Reisen nach Artikel 83 sie unternommen haben.
<sup>2</sup> Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten dieser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis. 193 Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis (Art. <sup>39</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person reist mit ihrem Zivildienstausweis während ihres Einsatzes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis.
##### **Art. 86** Kosten des Gepäcktransports
(Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person zahlt die Kosten des Gepäcktransports anlässlich des Einrückens und der Entlassung selbst.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugs- 194 kosten.
#### 6. Abschnitt: Ausrüstung zur Kennzeichnung <sup>195</sup>
196 Art. 86 a Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen (Art. <sup>40</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt fest, welche Ausrüstungsgegenstände der zivildienstleistenden Person zu ihrer Kennzeichnung unentgeltlich als Eigentum abgegeben werden können.
<sup>2</sup> Der Umfang der unentgeltlich abgegebenen Ausrüstungsgegenstände ist abhängig von der Anzahl noch zu leistender Zivildiensttage.
<sup>3</sup> Zusätzliche Ausrüstungsgegenstände können zivildienstpflichtigen Personen gegen Gebühr abgegeben werden.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle erlässt Weisungen zur Verwendung und Behandlung der Ausrüstungsgegenstände.
##### **Art. 86** b Kennzeichnung von Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen
(Art. <sup>15</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann Institutionen, welche ihre Anerkennung als Einsatzbetrieb sichtbar machen wollen, unterstützen, indem sie diesen geeignete Schriftträger zur Verfügung stellt.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle sorgt dafür, dass Gruppeneinsätze als Zivildiensteinsätze gekennzeichnet werden können.
### 8. Kapitel: Verfahren der Anerkennung als Einsatzbetrieb <sup>197</sup>
##### **Art. 87** Gesuch
(Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die gesuchstellende Institution weist im Gesuch nach, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 2 bis 6 ZDG erfüllt.
<sup>2</sup> Sie legt dem Gesuch zudem folgende Unterlagen bei:
- a. den Tätigkeitsund Geschäftsbericht der letzten zwei Jahre;
- b. die Statuten und Rechtsgrundlagen;
- c. ein Organigramm der gesamten Institution und einen Stellenplan des betroffenen Teilbereichs; 198 Pflichtenhefte der zivildienstleistenden Personen; d.
- e. einen Nachweis der Gemeinnützigkeit; die Vollzugsstelle kann Institutionen des öffentlichen Rechts von diesem Nachweis entbinden.
<sup>3</sup> Landwirtschaftsbetriebe müssen die Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e nicht einreichen. Sie belegen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5 beziehungsweise 6.
<sup>4</sup> Wer zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen beiziehen will, legt seinem Gesuch eine Bestätigung der örtlichen Behörden oder des zuständigen Führungsorgans bei. Die Bestätigung enthält insbesondere Angaben zum eingetretenen Schaden und zur Koordination des Zivildiensteinsatzes mit anderen Mitteln der Schadenbehebung sowie eine Aufwandschätzung.
<sup>5</sup> Die gesuchstellende Institution legt dar:
- a. welche Einführung zivildienstleistende Personen brauchen und wie sie diesen Einführungsbedarf abdecken kann;
- b. welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund der zivildienstpflichtigen Personen stellen;
- c. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch die Vollzugsstelle überprüft wer- 199 den sollen.
<sup>6</sup> Sie erklärt ihren Willen, als Einsatzbetrieb die Pflichten und Rechte nach dem ZDG und dessen Vollziehungsverordnungen zu respektieren.
<sup>7</sup> Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.
<sup>8</sup> Die zuständigen Personen der Vollzugsstelle können die Einsatzbetriebe besu- 200 chen.
##### **Art. 87** a Elektronisch eingereichtes Gesuch
(Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb auf elektronischem Weg einreichen. Sie bestätigt die Einreichung mit einer im Original nachgereichten, von Hand unterzeichneten Erklärung nach Artikel 87 201 Absatz 6.
<sup>2</sup> Anträge auf Anpassung der Anerkennung benötigen keine Bestätigung nach Absatz 1.
##### **Art. 88** Ablehnung infolge genügender Nachfrage
(Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle beurteilt die Nachfrage nach Einsatzmöglichkeiten mit Blick auf die einzelnen Wirtschaftsräume des Einzugsgebiets eines Regionalzentrums.
<sup>2</sup> Zur Beurteilung der Nachfrage stellt sie auf die Belegung ähnlich ausgerichteter Pflichtenhefte in vergleichbaren Einsatzbetrieben ab.
<sup>3</sup> Baut sie ein Schwerpunktprogramm auf, so kann sie von der Anwendung von Absatz 2 absehen.
##### **Art. 89** Anerkennung
(Art. <sup>42</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Anerkennungsentscheid enthält insbesondere: 202 Pflichtenhefte mit Anforderungsprofilen; a.
- b. die Zahl der bewilligten Arbeitsplätze pro Pflichtenheft;
- c. die Höchstzahl der gleichzeitig im Einsatzbetrieb tätigen zivildienstleistenden Personen (Art. 9);
- d. eine Aussage zur Abgabepflicht und zu deren Umfang;
- e. die Bezeichnung der gegenüber der zivildienstleistenden Person weisungsberechtigten Stelle.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle befristet den Anerkennungsentscheid, wenn es sich um Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen handelt.
<sup>3</sup> Sie kann im Anerkennungsentscheid dem Einsatzbetrieb eine Beteiligung des Bundes an den Einführungskosten (Art. 37 ZDG) sowie Finanzhilfen (Art. 47 ZDG) in Aussicht stellen.
<sup>4</sup> Hat das Gesuch sich auf mehrere Institutionen bezogen, so erhält jede einen eigenen Entscheid.
##### **Art. 90** Anerkennung einer Institution des Bundes
(Art. <sup>42</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Anerkennung einer Institution des Bundes als Einsatzbetrieb erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung mit der Vollzugsstelle.
<sup>2</sup> Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen angepasst und aufgehoben werden.
##### **Art. 91** Überprüfung des Anerkennungsentscheids
(Art. <sup>43</sup> Abs. 4)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann jederzeit überprüfen, ob der Anerkennungsentscheid den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
<sup>2</sup> Sie kann vom Einsatzbetrieb Unterlagen und Auskünfte verlangen.
##### **Art. 92** Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheides
203 (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht.
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, insbesondere wenn:
- a. der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
- b. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage, zu einem Einsatz zur Regeneration, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Piketteinsatz aufgeboten wird;
###### Fussnoten
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[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^7]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. II 88 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bun- desratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. II 88 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bun- desratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^19]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 8 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^20]: SR 910.13
[^21]: SR 913.1
[^22]: SR 642.11
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^21]: SR 910.13
[^22]: SR 913.1
[^23]: SR 910.91
[^24]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 8 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^25]: SR 910.13
[^26]: SR 913.1
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^28]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 8 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^27]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^29]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 8 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^48]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^56]: SR 512.21
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^63]: SR 511.12
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^65]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^67]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^56]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^63]: SR 512.21
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^67]: Augbehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^71]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^73]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^75]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^78]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^79]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^74]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^80]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^83]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^86]: SR 512.21
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^82]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009 (AS 2009 1101). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^90]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^93]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^94]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^96]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^97]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 151). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^94]: SR 512.21
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^97]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^99]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^103]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^104]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^108]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^104]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^107]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^108]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^115]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^116]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^118]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^119]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^125]: SR 661
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^134]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^138]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^139]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^140]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^143]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^144]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^147]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^148]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^149]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^150]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^155]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^160]: SR 220
[^161]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^162]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^165]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^166]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^170]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^171]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^172]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^173]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^174]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^175]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^176]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^177]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^180]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^181]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^183]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^184]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^185]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^186]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^188]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^189]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^191]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^192]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^193]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^194]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^195]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^197]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^198]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^200]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^201]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^202]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^203]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^113]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^114]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
1996-09-11
ZDV
Originalfassung Text zu diesem Datum