Änderungshistorie
Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
18 Versionen
· 1996-09-11
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2010-08-01
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2009-04-01
2009-01-01
2008-01-01
2007-08-01
2007-01-01
Änderungen vom 2007-01-01
@@ -4,7 +4,7 @@
<sup>2</sup> 21. März 1997 (RVOG),
<sup>3</sup> auf Artikel 81 Absätze 3–5 des Militärstrafgesetzes (MStG), auf die Artikel 9 Absatz 2 und 27 Absatz 2 des Militärgesetzes vom
<sup>3</sup> auf Artikel 81 Absätze 3–5 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG), auf die Artikel 9 Absatz 2 und 27 Absatz 2 des Militärgesetzes vom
<sup>4</sup> 3. Februar 1995 (MG),
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<sup>7</sup> (Vollzugsstelle).
<sup>2</sup> Rekurskommission ist die Rekurskommission EVD (REKO/EVD).
<sup>8</sup> Art. 2 Gliederung Die Vollzugsstelle besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.
<sup>9</sup> Art. 2 a
<sup>2</sup> <sup>8</sup> ...
<sup>9</sup> Art. 2 Gliederung Die Vollzugsstelle besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.
<sup>10</sup> Art. 2 a
### 2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
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<sup>2</sup> Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen:
<sup>10</sup> a. gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts;
<sup>11</sup> a. gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts;
- b. gemischtwirtschaftliche Institutionen, die nicht in gemeinnütziger Weise tätig sind;
<sup>11</sup> c. Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen.
<sup>12</sup> c. Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen.
<sup>3</sup> Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen:
- a. deren Hauptaktivitäten gewinnorientiert sind;
<sup>12</sup> von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen; b.
<sup>13</sup> von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen; b.
- c. welche für die Aufnahme in den Begünstigtenkreis besondere, sachfremde Bedingungen stellen; oder
<sup>13</sup> d. deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient.
<sup>14</sup> d. deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient.
<sup>4</sup> Gewinnorientierte Institutionen des Gesundheitsund Sozialwesens können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn es sich um Institutionen des öffentlichen Rechts oder um Institutionen des Privatrechts handelt, an denen die öffentliche Hand
<sup>14</sup> die Kapitalund Stimmenmehrheit hat.
<sup>15</sup> Ausschluss von Tätigkeiten Art. 4 (Art. 4–6 und <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>15</sup> die Kapitalund Stimmenmehrheit hat.
<sup>16</sup> Ausschluss von Tätigkeiten Art. 4 (Art. 4–6 und <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person darf im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben, welche unmittelbar der Umsetzung tagespolitischer Ziele des Einsatzbetriebes dient oder letztlich darauf zielt, die Ausübung der politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer zu beeinflussen.
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- c. im Rahmen von Einsätzen bei der Vollzugsstelle.
<sup>16</sup> Art. 4 a Besonders enge Beziehung zum Einsatzbetrieb (Art. <sup>4</sup> a Bst. a Ziff. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person kann einen Einsatz in einer Institution leisten, zu der sie eine besonders enge Beziehung hat, sofern sie an einem anderen als dem herkömmlichen Arbeitsplatz, in einem anderen Betriebsteil und unter der Aufsicht von Personen arbeitet, die sie nicht näher kennt.
<sup>17</sup> Art. 4 a Besonders enge Beziehung zum Einsatzbetrieb (Art. <sup>4</sup> a Bst. a Ziff. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person kann einen Einsatz in einer Institution leisten, zu der sie eine besonders enge Beziehung hat, sofern sie an einem anderen als dem herkömmlichen Arbeitsplatz, in einem anderen Betriebsteil und unter der Aufsicht von Personen arbeitet, die sie nicht näher kennt.
#### 2. Abschnitt: Einsätze in der Landwirtschaft
<sup>17</sup> Art. 5 Unterstützung von ökologischen Leistungen; Waldwirtschaft (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>18</sup> Art. 5 Unterstützung von ökologischen Leistungen; Waldwirtschaft (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen ein:
- a. zur Anlage und Pflege von beitragsberechtigten oder anrechenbaren ökologi-
<sup>18</sup> schen Ausgleichsflächen nach der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung);
<sup>19</sup> schen Ausgleichsflächen nach der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung);
- b. zur Pflege des Waldes und ausnahmsweise zur Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, die der nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes dienen.
<sup>2</sup> Sie berücksichtigt Projekte zugunsten der Einsatzbetriebe von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, welche nach Artikel 2 der Direktzahlungsverordnung beitragsberechtigt sind und deren Direktzahlungen nicht nach Artikel 22 oder 23 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 gekürzt oder gestrichen wurden.
<sup>19</sup> Art. 6 Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>20</sup> Art. 6 Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen zur Verbesserung der Infrastruktur von Landwirtschaftsbetrieben ein.
<sup>2</sup> Sie berücksichtigt Projekte nach den Artikeln 14 und 18 der Strukturverbesse-
<sup>20</sup> rungsverordnung vom 7. Dezember 1998 sowie Projekte zum Neubau, zum Umbau und zur Sanierung von landwirtschaftlichen Gebäuden und Wohnhäusern, die ausserhalb des örtlichen Geltungsbereichs von Artikel 18 der Strukturverbesserungsverordnung liegen.
<sup>21</sup> rungsverordnung vom 7. Dezember 1998 sowie Projekte zum Neubau, zum Umbau und zur Sanierung von landwirtschaftlichen Gebäuden und Wohnhäusern, die ausserhalb des örtlichen Geltungsbereichs von Artikel 18 der Strukturverbesserungsverordnung liegen.
<sup>3</sup> Die Einsatzbetriebe müssen zudem folgende Anforderungen erfüllen:
- a. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind nach Artikel 2 der Direkt-
<sup>21</sup> beitragsberechtigt und entzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 sprechen den Kriterien der Einkommensvoraussetzungen nach Artikel 5 des
<sup>22</sup> Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
<sup>22</sup> beitragsberechtigt und entzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 sprechen den Kriterien der Einkommensvoraussetzungen nach Artikel 5 des
<sup>23</sup> Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
- b. Bei Pachtbetrieben erfüllen die Pächterinnen und Pächter zudem die Anforderungen nach Artikel 9 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998.
- c. Bei Betriebsgemeinschaften nach Artikel 10 der Verordnung vom
<sup>23</sup> 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung) erfüllen alle Mitglieder die Voraussetzungen von Buchstaben a.
- d. Sömmerungsbetriebe entsprechen den Artikeln 7-9 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 und deren Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten Sömmerungsbeiträge.
<sup>24</sup> 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung) erfüllen alle Mitglieder die Voraussetzungen von Buchstaben a.
- d. Sömmerungsbetriebe entsprechen den Artikeln 7–9 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 und deren Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten Sömmerungsbeiträge.
##### **Art. 7** Mitarbeit in der landwirtschaftlichen Produktion
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<sup>2</sup> Im Rahmen von Projekten zur Unterstützung ökologischer Leistungen sowie von Projekten der Waldwirtschaft ist sie nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder infolge eines vorübergehenden witterungsbedingten Unterbruchs der Arbeiten an
<sup>24</sup> den ökologischen Ausgleichsflächen oder im Wald.
#### 3. Abschnitt: <sup>25</sup>
<sup>25</sup> den ökologischen Ausgleichsflächen oder im Wald.
#### 3. Abschnitt: <sup>26</sup>
Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze, Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
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#### 4. Abschnitt: Arbeitsmarktneutralität
<sup>26</sup> Art. 9 (Art. <sup>6</sup> ZDG)
<sup>27</sup> Art. 9 (Art. <sup>6</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt in der Anerkennungsverfügung entsprechend den Obergrenzen nach Anhang 1 die Höchstzahl der zivildienstleistenden Personen fest, die gleichzeitig im Einsatzbetrieb oder in dessen entsprechendem Teilbereich arbeiten dürfen.
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#### 5. Abschnitt: Einsätze im Ausland
<sup>27</sup> Art. 10 Berufliche Fähigkeiten oder einschlägige Erfahrungen (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die:
<sup>28</sup> Art. 10 Berufliche Fähigkeiten oder einschlägige Erfahrungen (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die:
- a. bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens zwei Studienjahre oder eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung verfügen; oder
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<sup>2</sup> Er kommt für die Kosten der Reise und des Gepäcktransports ab der Schweizer Landesgrenze auf, auch wenn die Hinoder die Rückreise ausserhalb des Einsatzes
<sup>28</sup> erfolgt.
<sup>29</sup> erfolgt.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann den Einsatzbetrieb verpflichten, ein Sicherheitsdispositiv
<sup>29</sup> zu erstellen und mit ihr abzusprechen.
<sup>30</sup> zu erstellen und mit ihr abzusprechen.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb informiert die Vollzugsstelle unverzüglich über Verschlechterungen der Sicherheitslage sowie über Unfall, Erkrankung und Evakuierung der
<sup>30</sup> zivildienstleistenden Person.
<sup>31</sup> Ende des Auslandeinsatzes Art. 13 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG) Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.
<sup>31</sup> zivildienstleistenden Person.
<sup>32</sup> Ende des Auslandeinsatzes Art. 13 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG) Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.
##### **Art. 14** Anrechnung
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>24</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle rechnet Einsätze im Ausland nach den gleichen Regeln an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an wie Einsätze im Inland.
### 3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht <sup>32</sup>
<sup>33</sup> Art. 15 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht bis (Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
### 3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht <sup>33</sup>
<sup>34</sup> Art. 15 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht (Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze Auslandeinsätze leisten will, kann eine Vereinbarung mit der Vollzugsstelle nach bis Artikel 11 Absatz 2 ZDG erst abschliessen, wenn sie mindestens 145 Tage Dienst in der Armee oder im Zivildienst geleistet hat.
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<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle entlässt eine zivildienstpflichtige Person nach Absatz 1 spätestens am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht, in dem sie das 46. Altersjahr vollendet hat.
<sup>34</sup> Art. 16 Entlassung und Ausschluss (Art. <sup>11</sup> und <sup>12</sup> ZDG)
<sup>35</sup> Art. 16 Entlassung und Ausschluss (Art. <sup>11</sup> und <sup>12</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss von Zivildienstleistungen.
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<sup>3</sup> Zivildienstpflichtige Personen, die im Militärdienst den Grad eines höheren Unteroffiziers oder Subalternoffiziers bekleidet haben, werden am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht entlassen, in dem sie das 36. Altersjahr vollendet haben.
<sup>35</sup> Art. 17
<sup>36</sup> Arbeitsunfähigkeit Art. 18 (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und <sup>33</sup> ZDG)
<sup>36</sup> Art. 17
<sup>37</sup> Arbeitsunfähigkeit Art. 18 (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und <sup>33</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person durch einen Vertrauensarzt zwecks Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit untersuchen lassen.
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<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle leitet die erforderlichen Akten an den Führungsstab der Armee.
<sup>37</sup> Dieser entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.
<sup>4</sup> <sup>38</sup> Der Führungsstab der Armee teilt seinen Entscheid der Vollzugsstelle mit.
<sup>38</sup> Dieser entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.
<sup>4</sup> <sup>39</sup> Der Führungsstab der Armee teilt seinen Entscheid der Vollzugsstelle mit.
<sup>5</sup> Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet die Vollzugsstelle die
<sup>39</sup> erforderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.
<sup>40</sup> erforderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.
### 4. Kapitel: Dienstbefreiungen
<sup>40</sup> Art. 20 Anwendbares Recht (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>41</sup> Art. 20 Anwendbares Recht (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle wendet die Artikel 73–82 der Verordnung vom 19. November
<sup>41</sup> 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:
<sup>42</sup> 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:
- a. Die Kompetenzen des Führungsstabes der Armee (Art. 73–75 MDV) werden, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch die Vollzugsstelle wahrgenommen.
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(Art. <sup>13</sup> ZDG) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–i des MG aufgeführten Personen werden von der Zivildienstpflicht befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule, die sie hätten absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
<sup>42</sup> Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>43</sup> Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Zahl der von einer vom Zivildienst befreiten Person nach Beendigung ihrer Dienstbefreiung noch zu leistenden Zivildiensttage reduziert sich pro Jahr der Dienstbefreiung um einen Zehntel.
<sup>2</sup> Die Dauer einer unmittelbar vorangehenden Befreiung von der Militärdienstpflicht wird angerechnet.
### 5. Kapitel: ... <sup>43</sup>
### 5. Kapitel: ... <sup>44</sup>
Art. 23–28
### 6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
Begriffe 1. Abschnitt: <sup>44</sup>
Begriffe 1. Abschnitt: <sup>45</sup>
##### **Art. 29** Einsatz
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#### 2. Abschnitt: Vorbereitung der Einsätze
<sup>45</sup> Art. 30
<sup>46</sup> Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen Art. 31 (Art. <sup>19</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über:
<sup>46</sup> Art. 30
<sup>47</sup> Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen Art. 31 (Art. <sup>19</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über:
- a. ihre Eignungen und Neigungen;
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- e. den Beruf.
<sup>47</sup> Suche nach Einsatzmöglichkeiten Art. 31 a (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>48</sup> Suche nach Einsatzmöglichkeiten Art. 31 a (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8 a Absatz 2, 8 b Absatz 3 und 8 c Absatz 3 bleiben vorbehal-
<sup>48</sup> ten.
<sup>49</sup> ten.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur
<sup>49</sup> Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.
<sup>3</sup> <sup>50</sup> ...
<sup>50</sup> Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.
<sup>3</sup> <sup>51</sup> ...
<sup>4</sup> Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird. Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die
<sup>51</sup> Interessen eines geordneten Vollzugs.
<sup>52</sup> Interessen eines geordneten Vollzugs.
<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle spricht die Einsätze nach Absatz 4 mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab und gibt der zivildienstpflichtigen Person Gelegenheit zur
<sup>52</sup> Stellungnahme.
<sup>53</sup> Mitwirkung des Einsatzbetriebes Art. 32 (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>53</sup> Stellungnahme.
<sup>54</sup> Mitwirkung des Einsatzbetriebes Art. 32 (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb teilt der Vollzugsstelle das Ergebnis der Vorsprache einer zivildienstpflichtigen Person mit.
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(Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> <sup>54</sup> ...
<sup>1</sup> <sup>55</sup> ...
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer bewilligen, wenn:
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- b. die zivildienstpflichtige Person schwer vermittelbar ist.
<sup>55</sup> Art. 34 3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze
<sup>56</sup> Art. 35 Grundsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.
<sup>56</sup> Art. 34 3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze
<sup>57</sup> Art. 35 Grundsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat. Vorbehalten bleibt Artiquater <sup>58</sup> kel 118 .
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.
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<sup>4</sup> Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.
<sup>57</sup> Art. 36 Abfolge der Einsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>59</sup> Art. 36 Abfolge der Einsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, leistet zwei Drittel der verfügten Zivildiensttage innerhalb von sechs Kalenderjahren nach der rechtskräftigen Zulassung.
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<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann im Zusammenhang mit der Einsatzplanung (Art. 38 a ) Abweichungen von Absatz 2 bewilligen.
<sup>58</sup> Langer Einsatz Art. 37 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>60</sup> Langer Einsatz Art. 37 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person, deren ordentliche Zivildienstleistungen 340 oder mehr Diensttage umfassen, leistet einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person, deren ordentliche Zivildienstleistungen weniger als 340 Tage umfassen, leistet einen langen Einsatz von mindestens der Hälfte der zu leistenden Zivildiensttage.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person, deren ordentliche Zivildienstleistungen weniger als 340 Tage umfassen und die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet einen
<sup>61</sup> langen Einsatz von mindestens der Hälfte der zu leistenden Zivildiensttage.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person kann den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten.
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<sup>6</sup> Bei langen Einsätzen im Umweltund Naturschutz oder in der Landschaftspflege kann die Vollzugsstelle einen Wechsel des Einsatzbetriebes bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder vom Arbeitsvolumen her begrenzt ist.
<sup>7</sup> Die Vollzugsstelle kann Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen, wenn die zivildienstpflichtige Person familiäre Verpflichtungen, Gründe im Zusammenhang mit einer Ausbildung oder berufliche Gründe geltend macht und die Leistung eines längeren Einsatzes für sie eine grosse persönliche Härte bedeutet. Sie bewilligt jedoch keine Ausnahme, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Rekrutenschule nicht bestanden hat.
<sup>59</sup> Art. 38 Kürzere Einsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>7</sup> <sup>62</sup> ...
<sup>63</sup> Art. 38 Kürzere Einsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.
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- g. der letzte Einsatz.
<sup>60</sup> Einsatzplanung Art. 38 a (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>64</sup> Einsatzplanung Art. 38 a (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Einsatzplanung zeigt auf, wie die zivildienstpflichtige Person ihre Zivildienstleistungen auf die einzelnen Jahre verteilt und in welchem Jahr sie wie viele Zivildiensttage leisten wird.
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<sup>5</sup> Legt die zivildienstpflichtige Person die verlangte Einsatzplanung nicht vor, so legt die Vollzugsstelle selbst fest, wann die Einsätze geleistet werden. Sie legt vorab den langen Einsatz fest, sofern dieser noch nicht geleistet wurde, und verteilt die Restdiensttage auf die restlichen Jahre bis zur Entlassung aus der Zivildienstpflicht.
<sup>61</sup> Art. 39 Beginn des ersten Einsatzes (Art. <sup>21</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle:
<sup>65</sup> Art. 39 Beginn des ersten Einsatzes (Art. <sup>21</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle:
- a. einer entsprechenden Einsatzplanung zugestimmt hat;
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- c. sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann.
<sup>62</sup> Art. 39 a
<sup>66</sup> Art. 39 a
#### 4. Abschnitt: Aufgebot und Zivildienstausweis
<sup>63</sup> Art. 40 Aufgebot (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>67</sup> Art. 40 Aufgebot (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das Aufgebot ergeht schriftlich. Die Vollzugsstelle kann es mit Auflagen verbinden.
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<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde.
<sup>64</sup> Art. 40 a Aufgebot zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>68</sup> Art. 40 a Aufgebot zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist.
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<sup>4</sup> Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich.
<sup>65</sup> Art. 40 b Umteilungsverfügung (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>69</sup> Art. 40 b Umteilungsverfügung (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausstellte, vor Beginn des Einsatzes widerrufen sowie einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz und zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten.
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<sup>7</sup> Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich.
<sup>66</sup> Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.
<sup>70</sup> Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.
##### **Art. 42** Zivildienstausweis
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<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf
<sup>67</sup> schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetriebes.
<sup>71</sup> schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetriebes.
<sup>2</sup> Sie kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleistende Person in einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen,
<sup>68</sup> einen Spezialeinsatz oder einen Piketteinsatz umzuteilen.
<sup>72</sup> einen Spezialeinsatz oder einen Piketteinsatz umzuteilen.
<sup>3</sup> Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz ab, so verfügt sie, ab welchem Datum der Abbruch wirksam wird. Sie kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet.
<sup>4</sup> Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt ihr die Vollzugsstelle sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes. 4bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre,
<sup>69</sup> innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.
<sup>73</sup> innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.
<sup>5</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus dem Abbruch des Einsatzes keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
#### 6. Abschnitt: Dienstverschiebung
<sup>70</sup> Art. 44 Einreichung eines Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>74</sup> Art. 44 Einreichung eines Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung, eine Einsatzplanung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.
@@ -600,7 +602,7 @@
<sup>3</sup> Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll.
<sup>71</sup> Art. 45 Wirkung des Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Einsatzplanung, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
<sup>75</sup> Art. 45 Wirkung des Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Einsatzplanung, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
##### **Art. 46** Gründe
@@ -612,7 +614,7 @@
- b. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Pikett-
<sup>72</sup> einsatz aufgeboten wird.
<sup>76</sup> einsatz aufgeboten wird.
<sup>2</sup> Sie kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
@@ -626,25 +628,25 @@
- d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
<sup>73</sup> e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
<sup>4</sup> <sup>74</sup> ...
<sup>77</sup> e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
<sup>4</sup> <sup>78</sup> ...
<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche insbesondere ab, wenn:
- a. den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
<sup>75</sup> nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlasb. sung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienst-
<sup>76</sup> leistungen absolviert.
<sup>77</sup> Geplante Auslandeinsätze Art. 46 a (Art. 7, <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>24</sup> ZDG) bis
<sup>79</sup> nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlasb. sung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienst-
<sup>80</sup> leistungen absolviert.
<sup>81</sup> Geplante Auslandeinsätze Art. 46 a (Art. 7, <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>24</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtigen Personen, die erst in einigen Jahren qualifizierte Auslandeinsätze leisten wollen, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen längstens bis sechs Jahre vor Erreichen der Altersgrenze zur Entlassung aus der Zivildienstpflicht bewilligen.
<sup>2</sup> Sie überprüft die entsprechende Absicht der zivildienstpflichtigen Person periodisch. Gibt die zivildienstpflichtige Person ihre Absicht auf, so widerruft die Vollzugsstelle die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienstleistungspflicht nach den Artikeln 36 und 38 a .
<sup>78</sup> Art. 47 Folgen des Entscheids (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>82</sup> Art. 47 Folgen des Entscheids (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Mit dem gutheissenden Entscheid hebt die Vollzugsstelle ein bereits eröffnetes Aufgebot auf. Die zivildienstpflichtige Person schickt es mit den Beilagen der Vollzugsstelle zurück.
@@ -664,13 +666,13 @@
<sup>2</sup> Sie reicht rechtzeitig vor der Abreise bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein. Sie legt das Dienstbüchlein bei. Die Vollzugsstelle
<sup>79</sup> kann weitere Unterlagen einfordern.
<sup>83</sup> kann weitere Unterlagen einfordern.
<sup>3</sup> Ein Zivildiensteinsatz im Ausland (Art. 7 ZDG) erfordert keinen Auslandurlaub im Sinne von Absatz 1.
<sup>4</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder eine Ausbildung absolviert, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet der Vollzugsstelle den schweizerischen Arbeitsoder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so
<sup>80</sup> stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub.
<sup>84</sup> stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub.
<sup>5</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die sich ohne Auslandurlaub ins Ausland begeben hat und länger als zwölf Monate dort bleiben will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein. Bis zum Moment der Zustellung der Bewilligung gilt der nachgesuchte Auslandurlaub als nicht erteilt.
@@ -680,13 +682,13 @@
<sup>1</sup> Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten
<sup>81</sup> nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe
<sup>82</sup> (WPEG) erfüllt hat.
<sup>85</sup> nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe
<sup>86</sup> (WPEG) erfüllt hat.
<sup>2</sup> Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat oder wenn
<sup>83</sup> die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat.
<sup>87</sup> die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann den Auslandurlaub befristen und der zivildienstpflichtigen Person mit der Erteilung des Auslandurlaubs das Aufgebot für den nächsten Einsatz eröffnen.
@@ -696,7 +698,7 @@
<sup>6</sup> Die Vollzugsstelle trägt die Erteilung des Auslandurlaubs im Dienstbüchlein ein, gibt der betroffenen Person ein Merkblatt ab, das auf die Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub hinweist, und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkan-
<sup>84</sup> tons mit.
<sup>88</sup> tons mit.
##### **Art. 50** Meldepflichten
@@ -714,13 +716,13 @@
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf. Sie meldet dies soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der
<sup>85</sup> zivildienstpflichtigen Person.
<sup>89</sup> zivildienstpflichtigen Person.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person leistet nach ihrer Rückkehr die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten ordentlichen Zivildiensttage. Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren reduziert sich die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten Zivildiensttage pro zusätzliches Jahr um einen Zehntel.
<sup>4</sup> Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann die Vollzugsstelle diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Sie teilt die Verlängerung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichti-
<sup>86</sup> gen Person mit. 8. Abschnitt: Ordentliche Zivildienstleistungen von Personen, die im Ausland wohnen
<sup>90</sup> gen Person mit. 8. Abschnitt: Ordentliche Zivildienstleistungen von Personen, die im Ausland wohnen
##### **Art. 52**
@@ -758,13 +760,13 @@
- i. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann;
<sup>87</sup> j. Ferientage im Sinne von Artikel 72.
<sup>91</sup> j. Ferientage im Sinne von Artikel 72.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle rechnet diese Leistungen nur an, wenn sie im Rahmen eines Einsatzes erbracht werden, zu welchem die zivildienstleistende Person aufgeboten ist.
<sup>3</sup> Bei Einsätzen mit einer Gesamtoder Restdauer von weniger als 26 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 2 Ziffer 1
<sup>88</sup> an, unabhängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen.
<sup>92</sup> an, unabhängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen.
<sup>4</sup> Die Anrechnung von Diensttagen erfolgt in ganzen Tagen.
@@ -778,7 +780,7 @@
<sup>2</sup> Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens
<sup>89</sup> die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.
<sup>93</sup> die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.
<sup>3</sup> Tage, an denen eine zivildienstleistende Person nur teilweise arbeitsfähig ist, gelten nicht als Abwesenheitstage.
@@ -796,7 +798,7 @@
<sup>1</sup> Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden:
<sup>90</sup> a. ...
<sup>94</sup> a. ...
- b. Vorstellungsgespräche bei möglichen Einsatzbetrieben;
@@ -804,7 +806,7 @@
- d. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat;
<sup>91</sup> e. ...
<sup>95</sup> e. ...
- f. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstleistende Person ohne Rechtfertigung dem Einsatzbetrieb oder dem Einführungskurs fernbleibt;
@@ -820,15 +822,15 @@
<sup>2</sup> Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet die Vollzugsstelle die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an.
<sup>92</sup> Art. 56 a Betriebsferien (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>96</sup> Art. 56 a Betriebsferien (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Tage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivil-
<sup>93</sup> dienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.
<sup>97</sup> dienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.
<sup>2</sup> Feiertage, die in die Betriebsferien fallen, werden jedoch an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet.
<sup>3</sup> <sup>94</sup> ...
<sup>3</sup> <sup>98</sup> ...
##### **Art. 57** Mitteilung der angerechneten Tage
@@ -842,17 +844,11 @@
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt fest, welche Daten im Dienstbüchlein einzutragen sind.
<sup>2</sup> Stimmen die Einträge im Dienstbüchlein mit den Daten des Informationssystems des Zivildienstes (ZIVI+) nicht überein, so gelten grundsätzlich die Daten des Infor-
<sup>96</sup> mationssystems.
<sup>3</sup> Verliert die zivildienstpflichtige Person ihr Dienstbüchlein, so bestellt die Vollzugsstelle beim Führungsstab der Armee ein Duplikat. Die zivildienstpflichtige
<sup>97</sup> Person trägt die Kosten.
<sup>4</sup> Die Kosten betragen höchstens 300 Franken. Die zuständigen Stellen können auf
<sup>98</sup> die Rechnungsstellung verzichten.
<sup>2</sup> Stimmen die Einträge im Dienstbüchlein mit den Daten des Informationssystems des Zivildienstes (ZIVI+) nicht überein, so gelten grundsätzlich die Daten des Infor- 100 mationssystems.
<sup>3</sup> Verliert die zivildienstpflichtige Person ihr Dienstbüchlein, so bestellt die Vollzugsstelle beim Führungsstab der Armee ein Duplikat. Die zivildienstpflichtige 101 Person trägt die Kosten.
<sup>4</sup> Die Kosten betragen höchstens 300 Franken. Die zuständigen Stellen können auf 102 die Rechnungsstellung verzichten.
### 7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
@@ -866,7 +862,11 @@
<sup>2</sup> Sie berät auf Verlangen die zivildienstpflichtigen Personen in Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes stellen.
<sup>3</sup> <sup>99</sup> Nach Bedarf besucht sie die zivildienstleistenden Personen im Einsatz.
<sup>3</sup> <sup>103</sup> Nach Bedarf besucht sie die zivildienstleistenden Personen im Einsatz. 104 Art. 59 a Bevorschussung von Geldleistungen (Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Bund erstattet der zivildienstleistenden Person die Geldleistungen nach Artikel 29 ZDG, die der Einsatzbetrieb nicht mehr erbringen kann, weil er zahlungsunfähig geworden ist.
<sup>2</sup> Die Ansprüche der zivildienstleistenden Person gegen den Einsatzbetrieb gehen in dem Umfang auf den Bund über, als dieser Leistungen gemäss Absatz 1 erbracht hat.
##### **Art. 60** Fürsorgeleistungen
@@ -878,9 +878,9 @@
<sup>3</sup> Die zuständige Fürsorgebehörde teilt der Vollzugsstelle mit, ob die Rückerstattungsvoraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 5 ZDG erfüllt sind.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle macht den Rückerstattungsanspruch mittels Verfügung geltend. Bei Beträgen unter 1000 Franken kann sie auf die Rückerstattung verzichten, sofern 100 der Verwaltungsaufwand unverhältnismässig ist.
<sup>5</sup> Die Rückerstattungsforderung des Bundes ist 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit zu 5 Prozent zu verzinsen. Sie verjährt fünf Jahre nach Auszahlung der letzten Fürsorgeleistung. 101 Art. 60 a 102 Politische und religiöse Propaganda Art. 61 (Art. <sup>27</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle macht den Rückerstattungsanspruch mittels Verfügung geltend. Bei Beträgen unter 1000 Franken kann sie auf die Rückerstattung verzichten, sofern 105 der Verwaltungsaufwand unverhältnismässig ist.
<sup>5</sup> Die Rückerstattungsforderung des Bundes ist 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit zu 5 Prozent zu verzinsen. Sie verjährt fünf Jahre nach Auszahlung der letzten Fürsorgeleistung. 106 Art. 60 a 107 Politische und religiöse Propaganda Art. 61 (Art. <sup>27</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda.
##### **Art. 62** Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen
@@ -908,13 +908,13 @@
<sup>2</sup> Überstunden verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht am Ende des Einsatzes ausgeglichen sind.
<sup>3</sup> Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden 103 können.
<sup>3</sup> Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden 108 können.
##### **Art. 65** Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person
im allgemeinen (Art. <sup>29</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment legt die Höhe der nach Artikel 29 104 ZDG geschuldeten Geldleistungen fest.
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment legt die Höhe der nach Artikel 29 109 ZDG geschuldeten Geldleistungen fest.
<sup>2</sup> Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistungen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet werden. Artikel 66 bleibt vorbehalten.
@@ -934,9 +934,9 @@
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person hat gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf die Entschädigung der nachgewiesenen effektiven Kosten, die durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehen. 1bis Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement, so übernimmt der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er andernfalls im Rahmen von Absatz 1 105 tragen müsste.
<sup>2</sup> Will die zivildienstleistende Person anstelle der zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel ein Privatfahrzeug benützen, so hat sie keinen Anspruch auf eine Wegkostenentschädigung. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar, 106 wenn der tägliche Arbeitsweg (Hinund Rückweg) drei Stunden nicht übersteigt.
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person hat gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf die Entschädigung der nachgewiesenen effektiven Kosten, die durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehen. 1bis Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement, so übernimmt der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er andernfalls im Rahmen von Absatz 1 110 tragen müsste.
<sup>2</sup> Will die zivildienstleistende Person anstelle der zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel ein Privatfahrzeug benützen, so hat sie keinen Anspruch auf eine Wegkostenentschädigung. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar, 111 wenn der tägliche Arbeitsweg (Hinund Rückweg) drei Stunden nicht übersteigt.
<sup>3</sup> Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für den ganzen Arbeitsweg oder Teile davon unumgänglich, so hat die zivildienstleistende Person gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf eine Entschädigung. Die Vollzugsstelle legt deren Höhe fest.
@@ -944,17 +944,15 @@
##### **Art. 68** Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen im Ausland
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f ZDG) Der Einsatzbetrieb übernimmt bei Einsätzen im Ausland diejenigen Kosten, die bei der Aufgabenerfüllung notwendigerweise anfallen und die er seinen eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Ausland üblicherweise auch erstattet. Die Vollzugsstelle regelt die Einzelheiten.
##### **Art. 69** Ausschluss weiterer Leistungen des Einsatzbetriebes
(Art. <sup>29</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person bezüglich Leistungen, die sich nicht aus Artikel 29 ZDG ergeben, sind nichtig.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleistenden Person noch ihr nahe stehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Natural- 107 leistungen (Art. 65 Abs. 2).
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von 108 Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationenrechts an den Einsatzbetrieb zurück.
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f ZDG) Der Einsatzbetrieb übernimmt bei Einsätzen im Ausland diejenigen Kosten, die bei der Aufgabenerfüllung notwendigerweise anfallen und die er seinen eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Ausland üblicherweise auch erstattet. Die Vollzugsstelle regelt die Einzelheiten. 112 Art. 69 Ausschluss weiterer Leistungen (Art. <sup>29</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person, welche eine Ausdehnung oder eine Reduktion der Leistungen nach Artikel 29 ZDG 113 beinhalten, sind nichtig.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleistenden Person noch ihr nahe stehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Natural- 114 leistungen (Art. 65 Abs. 2).
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von 115 Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationenrechts an den Einsatzbetrieb zurück.
<sup>4</sup> Geldleistungen, welche die zivildienstleistende Person als Spende oder dergleichen während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Zahlungsversprechen für Spenden oder dergleichen, welche die zivildienstleistende Person im Rahmen der Planung ihrer Einsätze oder während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind nich- 116 tig.
##### **Art. 70** Urlaub
@@ -964,11 +962,11 @@
<sup>2</sup> Die zivildienstleistende Person stellt das Urlaubsgesuch schriftlich und legt allfällige Beweismittel bei.
<sup>3</sup> <sup>109</sup> Sie kann vom Einsatzbetrieb einen Urlaubspass verlangen.
<sup>4</sup> Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der 110 Urlaubsgrund wegfällt.
<sup>5</sup> Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle das bewilligte 111 Urlaubsgesuch bei.
<sup>3</sup> <sup>117</sup> Sie kann vom Einsatzbetrieb einen Urlaubspass verlangen.
<sup>4</sup> Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der 118 Urlaubsgrund wegfällt.
<sup>5</sup> Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle das bewilligte 119 Urlaubsgesuch bei.
##### **Art. 71** b. Richtlinien zum Entscheid
@@ -980,9 +978,9 @@
- b. wenn sie heiratet;
- c. bei der Geburt eines eigenen Kindes; 112 für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verd. schoben werden können.
<sup>2</sup> Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für: 113 a. ...
- c. bei der Geburt eines eigenen Kindes; 120 d. für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können.
<sup>2</sup> Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für: 121 a. ...
- b. das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist;
@@ -990,9 +988,9 @@
<sup>3</sup> Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren:
- a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann; 114 zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die b. zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.
<sup>4</sup> Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die 115 entsprechende Befugnis bei der Vollzugsstelle.
- a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann; 122 zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die b. zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.
<sup>4</sup> Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die 123 entsprechende Befugnis bei der Vollzugsstelle.
<sup>5</sup> Für die berufliche Ausoder Weiterbildung kann der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person, sofern es die Verhältnisse des Betriebs erlauben, Urlaub unter der Bedingung gewähren, dass sie Abwesenheiten nachholt, die zwei Wochenstunden übersteigen. Für eine regelmässige Ausoder Weiterbildung muss er jedoch die Stellungnahme der Vollzugsstelle einholen.
@@ -1000,15 +998,15 @@
(Art. <sup>30</sup> ZDG)
<sup>1</sup> In einem einzelnen ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten sechs Monate einen Anspruch auf acht 116 Ferientage, für jeden zusätzlichen Monat auf weitere zwei Ferientage.
<sup>2</sup> <sup>117</sup> Sie kann vom Einsatzbetrieb einen Urlaubspass verlangen.
<sup>1</sup> In einem einzelnen ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten sechs Monate einen Anspruch auf acht 124 Ferientage, für jeden zusätzlichen Monat auf weitere zwei Ferientage.
<sup>2</sup> <sup>125</sup> Sie kann vom Einsatzbetrieb einen Urlaubspass verlangen.
<sup>3</sup> Nicht bezogene Ferientage verfallen entschädigungslos.
<sup>4</sup> Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen 118 Einsatzbetrieb.
<sup>5</sup> Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und will sie zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, so heisst die Vollzugsstelle die Verlängerung nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage 119 einigen.
<sup>4</sup> Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen 126 Einsatzbetrieb.
<sup>5</sup> Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und will sie zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, so heisst die Vollzugsstelle die Verlängerung nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage 127 einigen.
##### **Art. 73** Betriebsferien
@@ -1024,13 +1022,13 @@
(Art. <sup>31</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb stellt ein Arbeitszeugnis aus, wenn der Einsatz 26 Tage oder 120 länger gedauert hat.
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb stellt ein Arbeitszeugnis aus, wenn der Einsatz 26 Tage oder 128 länger gedauert hat.
<sup>2</sup> Er stellt der Vollzugsstelle eine Kopie des Arbeitszeugnisses zu.
#### 3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb
121 Art. 75 Meldepflicht
129 Art. 75 Meldepflicht
- a. Kontrolldaten (Art. <sup>32</sup> ZDG)
@@ -1062,15 +1060,15 @@
<sup>3</sup> Dauert die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit länger als einen Tag, so besorgt sich die zivildienstleistende Person ein Arztzeugnis, welches sie innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vorlegt. In der Arztwahl ist sie frei.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche 122 Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.
<sup>5</sup> Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle bei. 123 c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes Art. 76 a (Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. 124 Auskunftspflicht Art. 77 (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche 130 Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.
<sup>5</sup> Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle bei. 131 c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes Art. 76 a (Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. 132 Art. 77 Auskunftspflicht (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Wo nötig und allenfalls anlässlich der persönlichen Vorsprache teilt die zivildienstpflichtige Person dem Einsatzbetrieb die Gewissensgründe mit, die einen Einfluss auf die Ausgestaltung des Einsatzes haben könnten.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen der Vollzugsstelle sowie bei Massnahmen der Wirkungs-, Qualitätsund Erfolgskontrolle mit.
#### 4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung <sup>125</sup>
#### 4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung <sup>133</sup>
##### **Art. 77** a Einführungskurse der Vollzugsstelle
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(Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnsitz oder Aufent- 126 haltsort an den Einsatzort und zurück.
<sup>2</sup> <sup>127</sup> Der Zivildienstausweis mit Einsatzkarte gilt als Fahrkarte.
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunterkunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort 128 und zurück. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur 4 Einsatzdauer fest und stellt der zivildienstleistenden Person auf Gesuch die erforderlichen Ausweise zu. 129 Art. 84 Meldung und Abrechnung (Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnsitz oder Aufent- 134 haltsort an den Einsatzort und zurück.
<sup>2</sup> <sup>135</sup> Der Zivildienstausweis mit Einsatzkarte gilt als Fahrkarte.
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunterkunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort 136 und zurück. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur 4 Einsatzdauer fest und stellt der zivildienstleistenden Person auf Gesuch die erforderlichen Ausweise zu. 137 Meldung und Abrechnung Art. 84 (Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erhebt bei den zivildienstleistenden Personen periodisch, welche Reisen nach Artikel 83 sie unternommen haben.
<sup>2</sup> Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten dieser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis. 130 Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis (Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>2</sup> Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten dieser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis. 138 Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis (Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person reist im Urlaub (Art. 70–71) und während Ferientagen (Art. 72) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis.
@@ -1166,9 +1164,33 @@
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person zahlt die Kosten des Gepäcktransports anlässlich des Einrückens und der Entlassung selbst.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugskos- 131 ten.
### 8. Kapitel: Verfahren der Anerkennung als Einsatzbetrieb <sup>132</sup>
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugskos- 139 ten.
#### 6. Abschnitt: Ausrüstung zur Kennzeichnung <sup>140</sup>
##### **Art. 86** a Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen
(Art. <sup>15</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtigen Personen zu ihrer Kennzeichnung als Zivildienstleistende geeignete Ausrüstungsoder Bekleidungsgegenstände abgeben.
<sup>2</sup> Das Departement regelt die Einzelheiten, insbesondere:
- a. bezeichnet es diejenigen Gegenstände, welche leihweise abgegeben werden;
- b. bezeichnet es diejenigen Gegenstände, welche unentgeltlich zu Eigentum abgegeben werden;
- c. regelt es den Verkauf von Gegenständen an die zivildienstleistende Person oder an Einsatzbetriebe.
##### **Art. 86** b Kennzeichnung von Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen
(Art. <sup>15</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann Institutionen, welche ihre Anerkennung als Einsatzbetrieb sichtbar machen wollen, unterstützen, indem sie diesen geeignete Schriftträger zur Verfügung stellt.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle sorgt dafür, dass Gruppeneinsätze als Zivildiensteinsätze gekennzeichnet werden können.
### 8. Kapitel: Verfahren der Anerkennung als Einsatzbetrieb <sup>141</sup>
##### **Art. 87** Gesuch
@@ -1256,7 +1278,7 @@
##### **Art. 92** Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheides
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG)
(Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG) 142
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht.
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<sup>3</sup> Sie kann den Anerkennungsentscheid widerrufen, wenn im Einsatzbetrieb während drei aufeinander folgenden Jahren kein Einsatz oder nur Probeeinsätze stattgefunden haben.
<sup>4</sup> Sie widerruft den Anerkennungsentscheid, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Artikeln 2 bis 6 ZDG nicht mehr erfüllt ist oder der Einsatzbetrieb keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zivildienstes mehr bietet.
<sup>4</sup> Sie widerruft den Anerkennungsentscheid, wenn der Einsatzbetrieb:
- a. eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Artikeln 2–6 ZDG nicht mehr erfüllt;
- b. wiederholt einzelne Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz, darauf gestützte Verordnungen oder die Anerkennungsverfügung auferlegen; oder
- c. aus anderen Gründen keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des 143 Zivildienstes mehr bietet. 4bis Wenn die Vollzugsstelle Kenntnis von Umständen bekommt, welche den Widerruf der Anerkennung zur Folge haben können, kann sie bereits verfügte Aufgebote 144 zu Einsätzen widerrufen, die noch nicht angetreten wurden. 4ter Die Vollzugsstelle vermittelt der von einem Widerruf des Aufgebots betroffenen 145 zivildienstpflichtigen Person sofort einen neuen Einsatz.
<sup>5</sup> Der Widerruf wird auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind.
<sup>6</sup> Die Vollzugsstelle kann bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und bei weiteren spezialisierten Institutionen Informationen einholen.
<sup>7</sup> Eine Institution, deren Anerkennungsentscheid gestützt auf Absatz 4 Buchstaben b oder c widerrufen worden ist, kann frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Widerrufsentscheids ein neues Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb 146 stellen.
### 9. Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes
#### 1. Abschnitt: Verhältnis zu den Behörden
133 Art. 93 Inspektionen im Einsatzbetrieb (Art. <sup>44</sup> ZDG)
147 Art. 93 Inspektionen im Einsatzbetrieb (Art. <sup>44</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle führt Inspektionen durch und kann fachkundige Dritte damit beauftragen.
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<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung stehen, und legt ihr die notwendigen Unterlagen vor. Er meldet ihr unverzüglich wichtige besondere Vorkommnisse.
<sup>2</sup> Er stellt der Vollzugsstelle innert fünf Tagen ab Ende der Abrechnungsperiode die 134 Diensttagemeldung zu. 135 Art. 95 Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>2</sup> Er stellt der Vollzugsstelle innert fünf Tagen ab Ende der Abrechnungsperiode die 148 Diensttagemeldung zu. 149 Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes Art. 95 (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt im Aufgebot die Höhe der Abgabe nach Anhang 2 a , die Fälligkeit und die Verzugszinsen fest.
<sup>2</sup> Die Abgabe beträgt höchstens 25 Prozent des ortsund berufsüblichen Bruttolohnes, den der Einsatzbetrieb einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer für eine vergleichbare Tätigkeit bezahlen müsste, mindestens jedoch acht Franken pro anrechenbaren Tag. Die Höhe der Abgaben nach Anhang 2 a wird der Lohnentwicklung angepasst, sobald der Lohnkostenindex um 5 Basispunkte gestiegen ist (Basis: 1.1.2004 = 100 Prozent).
<sup>3</sup> Der Einsatzbetrieb schuldet während den ersten 26 Tagen des Einsatzes die halbe Abgabe. 136 Art. 96 Verzicht auf die Erhebung der Abgaben (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> ZDG)
<sup>3</sup> Der Einsatzbetrieb schuldet während den ersten 26 Tagen des Einsatzes die halbe Abgabe. 150 Art. 96 Verzicht auf die Erhebung der Abgaben (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise verzichten:
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(Art. <sup>47</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zugunsten eines Projektes, das praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege» beinhaltet und an dessen Durchführung die Vollzugsstelle besonders interessiert ist, Finanzhilfe gewähren, wenn der Einsatzbetrieb die Finanzierung des Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann und daran die Durch- 137 führung des Projektes scheitern würde.
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zugunsten eines Projektes, das praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege» beinhaltet und an dessen Durchführung die Vollzugsstelle besonders interessiert ist, Finanzhilfe gewähren, wenn der Einsatzbetrieb die Finanzierung des Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann und daran die Durch- 151 führung des Projektes scheitern würde.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn bei der Vollzugsstelle ein Gesuch. Das Gesuch wird im Doppel eingereicht und enthält insbesondere folgende Angaben:
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- b. ein Budget;
- c. den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden; 138 den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausged. schöpft sind; 139 einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch e. ungedeckten Finanzbedarf gibt.
- c. den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden; 152 d. den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausgeschöpft sind; 153 e. einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle unterbreitet das Gesuch der zuständigen Fachstelle des Bundes oder des betroffenen Kantons zur Begutachtung. Diese beurteilt zuhanden der Vollzugsstelle die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projektes.
<sup>4</sup> Die Finanzhilfe des Bundes trägt dazu bei, den ungedeckten Finanzbedarf des Projektes zu decken. Sie wird nur in dem Umfang gewährt, in welchem die Projektkosten durch die Teilnahme zivildienstleistender Personen am Projekt verursacht werden.
<sup>5</sup> Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanzhilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden 140 sind.
<sup>6</sup> <sup>141</sup> Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage.
<sup>7</sup> Der Einsatzbetrieb erstattet der Vollzugsstelle regelmässig Bericht über den Ver- 142 lauf des Projektes. 143 Art. 98 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb (Art. 44–47 ZDG)
<sup>5</sup> Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanzhilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden 154 sind.
<sup>6</sup> <sup>155</sup> Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage.
<sup>7</sup> Der Einsatzbetrieb erstattet der Vollzugsstelle regelmässig Bericht über den Ver- 156 lauf des Projektes. 157 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb Art. 98 (Art. 44–47 ZDG)
<sup>1</sup> Ist der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes, so findet Artikel 47 ZDG auf ihn keine Anwendung.
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(Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b ZDG)
<sup>1</sup> Die Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte ist nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen 144 ist.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollstän- 145 dige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig.
<sup>1</sup> Die Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte ist nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen 158 ist.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollstän- 159 dige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig.
<sup>3</sup> Die Übertragung des Weisungsrechts entbindet den Einsatzbetrieb nicht von seinen Pflichten.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungsrechts durch die Dritten sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber 146 der zivildienstleistenden Person.
<sup>5</sup> Er legt der zivildienstleistenden Person dar, inwiefern Dritte ihr Weisungen ertei- 147 len dürfen.
<sup>6</sup> Die Dritten dürfen das ihnen übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Perso- 148 nen oder Institutionen übertragen. 149 Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen Art. 99 a (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> und <sup>49</sup> ZDG)
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungsrechts durch die Dritten sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber 160 der zivildienstleistenden Person.
<sup>5</sup> Er legt der zivildienstleistenden Person dar, inwiefern Dritte ihr Weisungen ertei- 161 len dürfen.
<sup>6</sup> Die Dritten dürfen das ihnen übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Perso- 162 nen oder Institutionen übertragen. 163 Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen Art. 99 a (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> und <sup>49</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Bei Gruppeneinsätzen kann der Einsatzbetrieb das Weisungsrecht geeigneten zivildienstleistenden Personen übertragen.
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(Art. <sup>50</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2 und 4 erfüllt. 1bis Die Vollzugsstelle kann das Gesuch der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und weiteren spezialisierten Institutionen zur Stellungnahme unterbrei- 150 ten.
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2 und 4 erfüllt. 1bis Die Vollzugsstelle kann das Gesuch der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und weiteren spezialisierten Institutionen zur Stellungnahme unterbrei- 164 ten.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle entscheidet das Gesuch im Rahmen des Anerkennungsentscheids, mit dem Aufgebot oder in Form einer separaten Verfügung.
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- a. dem Einsatzbetrieb;
- b. den betroffenen Institutionen; 151 bis den Institutionen nach Absatz 1 , wenn sie eine Stellungnahme abgaben. c. 152 d. ...
- b. den betroffenen Institutionen; 165 bis den Institutionen nach Absatz 1 , wenn sie eine Stellungnahme abgaben. c. 166 d. ...
<sup>4</sup> Durch die Zustimmung der Vollzugsstelle werden die begünstigten Institutionen nicht zu anerkannten Einsatzbetrieben.
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(Art. <sup>78</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete Mittel anwenden, werden mit Haft oder Busse bestraft.
<sup>2</sup> In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 11. Kapitel: Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (Art. 81 MStG) 153 Art. 103 Zeitraum für die Erbringung der Arbeitsleistung (Art. <sup>11</sup> ZDG, Art. <sup>81</sup> Abs. 3–5 MStG)
<sup>1</sup> Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete 167 Mittel anwenden, werden mit Busse bestraft.
<sup>2</sup> In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 11. Kapitel: Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (Art. 81 MStG) 168 Art. 103 Zeitraum für die Erbringung der Arbeitsleistung (Art. <sup>11</sup> ZDG, Art. <sup>81</sup> Abs. 3–5 MStG)
<sup>1</sup> Arbeitspflichtige Personen legen der Vollzugsstelle eine Einsatzplanung vor und leisten jährlich einen Einsatz.
<sup>2</sup> Arbeitspflichtige Personen, die aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung vor dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach Artikel 57 MStG.
<sup>3</sup> Arbeitspflichtige Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung innert drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des militärgerichtlichen Urteils. 154 Art. 104 Auf die Arbeitsleistung nicht anwendbare Bestimmungen des ZDG (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Auf arbeitspflichtige Personen finden die Artikel 9 Buchstabe e sowie 10–14 ZDG keine Anwendung.
<sup>3</sup> Arbeitspflichtige Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung innert drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des militärgerichtlichen Urteils. 169 Art. 104 Auf die Arbeitsleistung nicht anwendbare Bestimmungen des ZDG (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Auf arbeitspflichtige Personen finden die Artikel 9 Buchstabe e sowie 10–14 ZDG keine Anwendung.
##### **Art. 105** Information der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde
@@ -1406,17 +1436,17 @@
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle informiert die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde über die Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die schutzdienstpflichtig sind.
<sup>2</sup> Die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Schutzdienstleistungen aufgeboten wird. 155 Art. 106 Information der kontrollführenden Militärbehörde (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MstG)
<sup>2</sup> Die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Schutzdienstleistungen aufgeboten wird. 170 Art. 106 Information der kontrollführenden Militärbehörde (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MstG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle informiert den Führungsstab der Armee über die Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind.
<sup>2</sup> Der Führungsstab der Armee stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird. 156 Art. 107 Entlassung nach Abschluss der Arbeitsleistung (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung der arbeitspflichtigen Person aus der Arbeitsleistung und teilt sie dem Oberauditorat sowie der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde beziehungsweise dem Führungsstab der Armee mit.
<sup>2</sup> Der Führungsstab der Armee stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird. 171 Entlassung nach Abschluss der Arbeitsleistung Art. 107 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung der arbeitspflichtigen Person aus der Arbeitsleistung und teilt sie dem Oberauditorat sowie der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde beziehungsweise dem Führungsstab der Armee mit.
##### **Art. 108** Dienstpflichtverletzungen
(Art. 72–78 ZDG)
<sup>1</sup> Dienstpflichtverletzungen einer arbeitspflichtigen Person werden nach den Arti- 157 keln 72–78 ZDG beurteilt.
<sup>1</sup> Dienstpflichtverletzungen einer arbeitspflichtigen Person werden nach den Arti- 172 keln 72–78 ZDG beurteilt.
<sup>2</sup> Der Richter kann die fehlbare Person von der Arbeitsleistung ausschliessen.
@@ -1428,7 +1458,7 @@
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formulare zur Verfügung.
<sup>2</sup> Sie kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen. 158 Art. 110
<sup>2</sup> Sie kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen. 173 Art. 110
##### **Art. 111** Ermächtigung für Versuche
@@ -1436,29 +1466,41 @@
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann, ohne dass diese Verordnung vorgängig angepasst wird, die Vollzugsstelle ermächtigen, folgende Änderungen im Vollzug des Zivildienstes zu erproben:
- a. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Probeeinsätze (Art. 33); 159 b. Verlängerung und Verkürzung der Mindestdauer der Einsätze (Art. 37 und 38); 160 c. Erweiterung der Möglichkeiten, Einsätze zu leisten, die kürzer als 26 Tagen dauern (Art. 38); 161 d. Ermöglichung einer weiteren Aufteilung des langen Einsatzes (Art. 37); 162 Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer e. (Art. 71); 163 Erproben alternativer Möglichkeiten zur Führung der Kontrolldaten nach f. Artikel 75. 164 g. ...
<sup>2</sup> Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche. 165 Art. 111 a Verwarnung (Art. <sup>79</sup> ZDG, Art. <sup>4</sup> des BG vom 4. Okt. <sup>1974</sup> über Massnahmen zur 166 Verbesserung des Bundeshaushaltes)
- a. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Probeeinsätze (Art. 33); 174 b. Verlängerung und Verkürzung der Mindestdauer der Einsätze (Art. 37 und 38); 175 c. Erweiterung der Möglichkeiten, Einsätze zu leisten, die kürzer als 26 Tagen dauern (Art. 38); 176 d. Ermöglichung einer weiteren Aufteilung des langen Einsatzes (Art. 37); 177 Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer e. (Art. 71); 178 Erproben alternativer Möglichkeiten zur Führung der Kontrolldaten nach f. Artikel 75. 179 g. ...
<sup>2</sup> Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche. 180 Verwarnung Art. 111 a (Art. <sup>79</sup> ZDG, Art. <sup>4</sup> des BG vom 4. Okt. <sup>1974</sup> über Massnahmen zur 181 Verbesserung des Bundeshaushaltes)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle verwarnt Personen und Institutionen schriftlich, welche nach einer schriftlichen Mahnung eine Geldschuld gegenüber der Vollzugsstelle nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist bezahlt haben.
<sup>2</sup> Wer verwarnt wird, schuldet der Vollzugsstelle eine Gebühr von 50 Franken. 167 Gebühr für Zwangsaufgebote Art. 111 b (Art. <sup>46</sup> a RVOG)
<sup>2</sup> Wer verwarnt wird, schuldet der Vollzugsstelle eine Gebühr von 50 Franken. 182 Gebühr für Zwangsaufgebote Art. 111 b (Art. <sup>46</sup> a RVOG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erhebt für die Ausstellung eines Zwangsaufgebots (Art. 31 a Abs. 4) eine Gebühr.
<sup>2</sup> Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 400 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 70 Franken berechnet. 168 Art. 111 c Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung (Art. <sup>46</sup> a RVOG) Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- 169 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
### 13. Kapitel: Übergangsbestimmungen <sup>170</sup>
Art. 112–117 Aufgehoben
##### **Art. 118** Erhebung der Abgaben nach neuem Recht
(Art. <sup>46</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle erhebt während sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung keine Abgaben bei Einsatzbetrieben, die vor dem 31. Dezember 2003 anerkannt wurden und nach altem Recht abgabebefreit waren. bis Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen Art. 118 (Art. <sup>81</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle reduziert die Anzahl der am 1.1.2004 noch nicht geleisteten Zivildiensttage um das 1,1-Fache der Herabsetzung der Anzahl der Militärdiensttage nach der revidierten Militärgesetzgebung, wenn es sich um zivildienstpflichtige Personen handelt, deren Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen anlässlich der Zulassung zum Zivildienst unter Anwendung des Faktors 1,1 festgelegt wurde. ter Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden Art. 118 (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>2</sup> Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 400 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 70 Franken berechnet. 183 Art. 111 c Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung (Art. <sup>46</sup> a RVOG) Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- 184 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
### 13. Kapitel: Übergangsbestimmungen <sup>185</sup>
Art. 112–117 Aufgehoben bis <sup>186</sup> Art. 118 und 118 ter Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden Art. 118 (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden, erbringen ihre Arbeitsleistung vollständig, unabhängig davon, ob sie die Altersgrenze nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG überschritten haben.
<sup>2</sup> Artikel 103 kommt zur Anwendung.
<sup>2</sup> Artikel 103 kommt zur Anwendung. quater187 Zivildiensteinsätze von Personen, die dreissigjährig oder älter sind Art. 118 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann einer zivildienstpflichtigen Person auf deren Gesuch hin das Leisten von jährlichen Zivildiensteinsätzen von 26 Tagen Dauer bewilligen, sofern:
- a. sie vor dem 1. Januar 2004 zum Zivildienst zugelassen wurde;
- b. sie am 1. Januar 2007 dreissigjährig oder älter war;
- c. ihre Restdienstdauer pro verbleibendes Jahr ihrer Zivildienstpflicht durchschnittlich mehr als 26 Zivildiensttage beträgt;
- d. sie ihren langen Einsatz nach Artikel 37 oder die Rekrutenschule bestanden hat; und
- e. sie glaubwürdig darlegt, dass die Verpflichtung zu längeren Einsätzen für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre.
<sup>2</sup> Ein Gesuch nach Absatz 1 ist bis spätestens am 31. Dezember 2007 schriftlich bei der Vollzugsstelle einzureichen.
<sup>3</sup> Artikel 46 Absatz 5 Buchstabe b ist sinngemäss anwendbar.
### 14. Kapitel: Inkrafttreten
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[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. II 88 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^18]: SR 910.13
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^20]: SR 913.1
[^21]: SR 910.13
[^22]: SR 836.1
[^23]: SR 910.91
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^19]: SR 910.13
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^21]: SR 913.1
[^22]: SR 910.13
[^23]: SR 836.1
[^24]: SR 910.91
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
@@ -1526,11 +1568,11 @@
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
@@ -1538,9 +1580,9 @@
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^35]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
@@ -1550,61 +1592,61 @@
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^41]: SR 512.21
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^43]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 5. Dez. 2003 über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst (SR 824.016 ).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^45]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^42]: SR 512.21
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^44]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 5. Dez. 2003 über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst (SR 824.016 ).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^46]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^50]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^54]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^55]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^55]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^56]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^62]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
@@ -1616,21 +1658,21 @@
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^74]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^78]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^81]: SR 661
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^81]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
@@ -1638,7 +1680,7 @@
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^85]: SR 661
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
@@ -1648,81 +1690,81 @@
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^90]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^91]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^92]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^94]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^97]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^98]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^95]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^96]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^98]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3083).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^105]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^108]: SR 220
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^112]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^113]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^104]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^106]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3083).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^110]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^115]: SR 220
[^116]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^118]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^119]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^120]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^121]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^123]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^126]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^127]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
@@ -1730,7 +1772,7 @@
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^131]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
@@ -1746,45 +1788,45 @@
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^139]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^140]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^142]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^144]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^145]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^146]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^149]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^150]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^149]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^152]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^153]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^156]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^158]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
@@ -1794,18 +1836,52 @@
[^162]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^164]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^165]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^166]: SR 611.010
[^167]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^168]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^169]: SR 172.041.1
[^163]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^164]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^165]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^166]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^167]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^171]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^173]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^174]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^175]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^176]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^179]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^180]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^181]: SR 611.010
[^182]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^183]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^184]: SR 172.041.1
[^185]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^186]: Aufgehoben durch Ziff. IV 41 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^187]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
2006-08-01
2004-01-01
2001-01-01
1996-09-11
ZDV
Originalfassung
Text zu diesem Datum