Änderungshistorie

Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)

18 Versionen · 1996-09-11

Änderungen vom 2009-04-01

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# Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 79 Absatz <sup>1</sup> des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG), auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
<sup>1</sup> (ZDG), gestützt auf Artikel 79 Absatz <sup>1</sup> des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
<sup>2</sup> 21. März 1997 (RVOG),
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<sup>7</sup> (Vollzugsstelle).
<sup>2</sup> <sup>8</sup> ...
<sup>2</sup> <sup>8</sup> …
<sup>9</sup> Art. 2 Gliederung Die Vollzugsstelle besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.
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<sup>27</sup> <sup>28</sup> . vom 29. März 2000
##### **Art. 7** Mitarbeit in der landwirtschaftlichen Produktion
(Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Infrastruktur ist die Mitarbeit der zivildienstleistenden Personen in der landwirtschaftlichen Produktion zulässig.
<sup>2</sup> Im Rahmen von Projekten zur Unterstützung ökologischer Leistungen sowie von Projekten der Waldwirtschaft ist sie nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder infolge eines vorübergehenden witterungsbedingten Unterbruchs der Arbeiten an
<sup>29</sup> den ökologischen Ausgleichsflächen oder im Wald.
#### 3. Abschnitt: <sup>30</sup>
<sup>29</sup> Art. 7 Mitarbeit in der landund der waldwirtschaftlichen Produktion (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> In der landwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig:
- a. im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Infrastruktur;
- b. im Rahmen von Projekten zur Unterstützung ökologischer Leistungen sowie von Projekten der Waldwirtschaft: 1. wenn die zivildienstleistenden Personen nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind; 2. zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder während eines witterungsbedingten Unterbruchs der Arbeiten an den ökologischen Ausgleichsflächen oder im Wald.
<sup>2</sup> In der waldwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig, die nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind.
<sup>30</sup> Art. 7 a Gefährliche Tätigkeiten in der Landund der Waldwirtschaft (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Zivildienstleistende Personen dürfen bei landund waldwirtschaftlichen Einsätzen nur dann Fahrzeuge führen und gefährliche Geräte und Einrichtungen bedienen, wenn sie dazu vorgängig ausgebildet worden sind und die erforderliche Schutzausrüstung tragen.
<sup>2</sup> Sie dürfen insbesondere nicht ohne Berufsausbildung eingesetzt werden zu Rückearbeiten sowie zu Fällarbeiten und Trennschnitten im Wurfholz mit der Motorsäge.
<sup>3</sup> Der Einsatzbetrieb kontrolliert zu Beginn des Einsatzes die Fähigkeiten der zivildienstleistenden Person und überwacht ihre Tätigkeiten in der Einführungsphase.
#### 3. Abschnitt: <sup>31</sup>
Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze, Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
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- b. bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, die längstens 33 Tage dauern und nicht in einem anerkannten Einsatzbetrieb geleistet werden können;
<sup>31</sup> c. im Falle von Einsätzen von Amtes wegen nach Artikel <sup>31</sup> a Absatz 4, die in einem Schwerpunktprogramm stattfinden.
<sup>32</sup> c. im Falle von Einsätzen von Amtes wegen nach Artikel 31 a Absatz 4, die in einem Schwerpunktprogramm stattfinden.
<sup>2</sup> Sie kann die Ausübung des Weisungsrechts und die Pflichten nach Artikel 29 ZDG Dritten übertragen, welche sie im Rahmen von Absatz 1 unterstützt.
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#### 4. Abschnitt: Arbeitsmarktneutralität
<sup>32</sup> Art. 9 (Art. <sup>6</sup> ZDG)
<sup>33</sup> Art. 9 (Art. <sup>6</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt in der Anerkennungsverfügung entsprechend den Obergrenzen nach Anhang 1 die Höchstzahl der zivildienstleistenden Personen fest, die gleichzeitig im Einsatzbetrieb oder in dessen entsprechendem Teilbereich arbeiten dürfen.
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<sup>4</sup> Die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 darf um eine Person überschritten werden, wenn diese Person nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten wird und die Betreuung aller zivildienstleistenden Per-
<sup>33</sup> sonen durch den Einsatzbetrieb gewährleistet ist.
<sup>34</sup> sonen durch den Einsatzbetrieb gewährleistet ist.
#### 5. Abschnitt: Einsätze im Ausland
<sup>34</sup> Art. 10 Berufliche Fähigkeiten oder einschlägige Erfahrungen (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die:
<sup>35</sup> Art. 10 Berufliche Fähigkeiten oder einschlägige Erfahrungen
<sup>36</sup> (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>19</sup> Abs. 2) Die Vollzugsstelle bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die:
- a. bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens zwei Studienjahre oder eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung verfügen; oder
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<sup>2</sup> Er kommt für die Kosten der Reise und des Gepäcktransports ab der Schweizer Landesgrenze auf, auch wenn die Hinoder die Rückreise ausserhalb des Einsatzes
<sup>35</sup> erfolgt.
<sup>37</sup> erfolgt.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann den Einsatzbetrieb verpflichten, ein Sicherheitsdispositiv
<sup>36</sup> zu erstellen und mit ihr abzusprechen.
<sup>38</sup> zu erstellen und mit ihr abzusprechen.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb informiert die Vollzugsstelle unverzüglich über Verschlechterungen der Sicherheitslage sowie über Unfall, Erkrankung und Evakuierung der
<sup>37</sup> zivildienstleistenden Person.
<sup>38</sup> Ende des Auslandeinsatzes Art. 13 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG) Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.
<sup>39</sup> zivildienstleistenden Person.
<sup>40</sup> Ende des Auslandeinsatzes Art. 13 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG) Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.
##### **Art. 14** Anrechnung
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>24</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle rechnet Einsätze im Ausland nach den gleichen Regeln an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an wie Einsätze im Inland.
### 3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht <sup>39</sup>
<sup>40</sup> Art. 15 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht (Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) bis
### 3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht <sup>41</sup>
<sup>42</sup> Art. 15 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht (Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze Auslandeinsätze leisten will, kann eine Vereinbarung mit der Vollzugsstelle nach bis Artikel 11 Absatz 2 ZDG erst abschliessen, wenn sie mindestens 145 Tage Dienst in der Armee oder im Zivildienst geleistet hat.
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<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle entlässt eine zivildienstpflichtige Person nach Absatz 1 spätestens am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht, in dem sie das 46. Altersjahr vollendet hat.
<sup>41</sup> Art. 16 Entlassung und Ausschluss (Art. <sup>11</sup> und <sup>12</sup> ZDG)
<sup>43</sup> Art. 16 Entlassung und Ausschluss (Art. <sup>11</sup> und <sup>12</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss von Zivildienstleistungen.
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<sup>3</sup> Zivildienstpflichtige Personen, die im Militärdienst den Grad eines höheren Unteroffiziers oder Subalternoffiziers bekleidet haben, werden am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht entlassen, in dem sie das 36. Altersjahr vollendet haben.
<sup>42</sup> Art. 17
<sup>43</sup> Arbeitsunfähigkeit Art. 18 (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und <sup>33</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person durch einen Vertrauensarzt zwecks Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit untersuchen lassen.
<sup>44</sup> Art. 17
<sup>45</sup> Arbeitsunfähigkeit Art. 18 (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und <sup>33</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt zwecks Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit untersuchen lassen. Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann eine Ärztin oder ein Arzt der für
<sup>46</sup> den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
<sup>2</sup> Der Vertrauensarzt teilt der Vollzugsstelle mit, in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist und welche Massnahmen sich aus seiner Sicht aufdrängen.
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<sup>2</sup> Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist der Vollzugsstelle einzureichen.
<sup>44</sup> Dem Gesuch ist das Dienstbüchlein beizulegen.
<sup>47</sup> Dem Gesuch ist das Dienstbüchlein beizulegen.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle leitet die erforderlichen Akten an den Führungsstab der Armee.
<sup>45</sup> Dieser entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.
<sup>4</sup> <sup>46</sup> Der Führungsstab der Armee teilt seinen Entscheid der Vollzugsstelle mit.
<sup>48</sup> Dieser entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.
<sup>4</sup> <sup>49</sup> Der Führungsstab der Armee teilt seinen Entscheid der Vollzugsstelle mit.
<sup>5</sup> Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet die Vollzugsstelle die
<sup>47</sup> erforderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.
<sup>50</sup> erforderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.
### 4. Kapitel: Dienstbefreiungen
<sup>48</sup> Art. 20 Anwendbares Recht (Art. <sup>13</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle wendet die Artikel 73–79 der Verordnung vom 19. November
<sup>49</sup> 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:
<sup>51</sup> Art. 20 Anwendbares Recht (Art. <sup>13</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle wendet die Artikel 73–79 der Verordnung vom 19. November
<sup>52</sup> über die Militärdienstpflicht (MDV) unter Vorbehalt nachfolgender Bestim- 2003 mungen an:
- a. Die Kompetenzen des Führungsstabes der Armee (Art. 73–75 MDV) werden, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch die Vollzugsstelle wahrgenommen.
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(Art. <sup>13</sup> ZDG) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–i des MG aufgeführten Personen werden von der Zivildienstpflicht befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule, die sie hätten absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
<sup>50</sup> Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>53</sup> Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Zahl der von einer vom Zivildienst befreiten Person nach Beendigung ihrer Dienstbefreiung noch zu leistenden Zivildiensttage reduziert sich pro Jahr der Dienstbefreiung um einen Zehntel.
<sup>2</sup> Die Dauer einer unmittelbar vorangehenden Befreiung von der Militärdienstpflicht wird angerechnet.
### 5. Kapitel: ... <sup>51</sup>
Art. 23–28
### 5. Kapitel: Zulassung zum Zivildienst <sup>54</sup>
##### **Art. 23** Einreichung eines Gesuchs
(Art. <sup>16</sup> a Abs. <sup>2</sup> und <sup>16</sup> b Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ist auf dem offiziellen Formular einzureichen.
<sup>2</sup> Im Gesuch sind der Name, der Vorname, die vollständige Adresse, das Geburtsdatum und die AHV-Versichertennummer anzugeben und es ist mit dem Ort, dem Datum und der Unterschrift zu versehen. Dem Gesuch ist eine Fotokopie der Identitätskarte oder des Passes beizulegen.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann Gesuchsformulare und Erfassungsmasken elektronisch zur Verfügung stellen.
<sup>4</sup> Gesuche können auf elektronischem Weg eingereicht werden. Die elektronische Einreichung ist mit einer Originalunterschrift zu bestätigen. Der Zeitpunkt der Aufgabe dieser Bestätigung bei einer Poststelle gilt als Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
##### **Art. 24** Wirkung der Einreichung eines Gesuchs
(Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Wer ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreicht, ist so lange von der Schiesspflicht entbunden, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
<sup>2</sup> Reichen folgende Personen vor der Einrückung ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ein, so sind sie nicht mehr einrückungspflichtig:
- a. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die zum Aktivdienst aufgeboten werden;
- b. Personen, deren Gesuch um waffenlosen Militärdienst weniger als drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung rechtskräftig abgelehnt wurde.
##### **Art. 25** Gesuche von Personen, welche die Rekrutierung verweigern
(Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) bis Verweigert eine stellungspflichtige Person, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt hat, die Rekrutierung, so stellt die Vollzugsstelle einen Antrag auf medizinische Beurteilung durch eine medizinische Untersuchungskommission
<sup>55</sup> nach Artikel 6 der Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit.
##### **Art. 26** Vorrangig behandelte Gesuche
(Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle behandelt vorrangig Gesuche, die:
- a. während einer mindestens vierwöchigen Militärdienstleistung eingereicht werden;
- b. von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern nach dem Einrücken eingereicht werden.
##### **Art. 27** Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
(Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle übernimmt für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
<sup>2</sup> Sie berücksichtigt die Erhöhung der Anzahl der zu leistenden Militärdiensttage infolge der Wahl des Durchdienermodells nicht.
<sup>3</sup> Sie berücksichtigt Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
<sup>4</sup> Für frühere Fachoffiziere wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit dem folgenden Faktor multipliziert:
- a. bei weniger als 160 geleisteten Militärdiensttagen: 1,5
- b. bei 160 ‒ 189 geleisteten Militärdiensttagen: 1,4
- c. bei 190 ‒ 219 geleisteten Militärdiensttagen: 1,3
- d. bei 220 ‒ 249 geleisteten Militärdiensttagen: 1,2
- e. bei 250 oder mehr geleisteten Militärdiensttagen: 1,1
<sup>5</sup> Für frühere höhere Unteroffiziere oder Offiziere, die nicht mindestens die Hälfte ihres praktischen Dienstes zum Erlangen ihres Grades absolviert haben, wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit 1,2 multipliziert.
<sup>6</sup> Die Dauer wird ab fünf Zehnteln auf den nächsten ganzen Tag aufgerundet.
##### **Art. 28** Entscheid
(Art. <sup>18</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle kann ihre Entscheide mit maschinengefertigten Unterschriften unterzeichnen.
### 6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
#### 1. Abschnitt: Begriffe <sup>52</sup>
#### 1. Abschnitt: Begriffe <sup>56</sup>
##### **Art. 29** Einsatz
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#### 2. Abschnitt: Vorbereitung der Einsätze
<sup>53</sup> Art. 30
<sup>54</sup> Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen Art. 31 (Art. <sup>19</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über:
<sup>57</sup> Art. 30
<sup>58</sup> Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen Art. 31
<sup>59</sup> (Art. <sup>19</sup> und <sup>80</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c ZDG) bis Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über:
- a. ihre Eignungen und Neigungen;
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- e. den Beruf.
<sup>55</sup> Suche nach Einsatzmöglichkeiten Art. 31 a (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>60</sup> Suche nach Einsatzmöglichkeiten Art. 31 a (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8 a Absatz 2, 8 b Absatz 3 und 8 c Absatz 3 bleiben vorbehal-
<sup>56</sup> ten.
<sup>61</sup> ten.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur
<sup>57</sup> Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.
<sup>3</sup> <sup>58</sup> ...
<sup>62</sup> Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.
<sup>3</sup> <sup>63</sup> …
<sup>4</sup> Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Sie kann von
<sup>59</sup> Artikel 39 a abweichen, soweit keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.
<sup>64</sup> Artikel 39 a abweichen, soweit keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.
<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle spricht die Einsätze nach Absatz 4 mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab und gibt der zivildienstpflichtigen Person Gelegenheit zur
<sup>60</sup> Stellungnahme.
<sup>61</sup> Mitwirkung des Einsatzbetriebes Art. 32 (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>65</sup> Stellungnahme.
<sup>66</sup> Mitwirkung des Einsatzbetriebes Art. 32 (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb teilt der Vollzugsstelle das Ergebnis der Vorsprache einer zivildienstpflichtigen Person mit.
<sup>2</sup> Er kann eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen.
<sup>67</sup> Beurteilung der Eignung Art. 32 a (Art. <sup>19</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle stützt die Beurteilung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen Einsatz insbesondere auf das Ergebnis der Absprache mit dem Einsatzbetrieb und darauf, ob die Person die besonderen Anforderungen erfüllt, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an sie stellt.
##### **Art. 33** Probeeinsätze
(Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> <sup>62</sup> ...
<sup>1</sup> <sup>68</sup> …
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer bewilligen, wenn:
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- b. die zivildienstpflichtige Person schwer vermittelbar ist.
<sup>63</sup> Art. 34 3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze
<sup>64</sup> Art. 35 Grundsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat. Vorbehalten bleibt Artiquater <sup>65</sup> kel 118 .
<sup>69</sup> Art. 34 3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze
<sup>70</sup> Art. 35 Grundsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat. Vorbehalten bleibt Artiquater <sup>71</sup> kel 118 .
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.
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<sup>4</sup> Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.
<sup>66</sup> Art. 36
<sup>67</sup> Langer Einsatz Art. 37 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>72</sup> Art. 36
<sup>73</sup> Langer Einsatz Art. 37 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person, deren ordentliche Zivildienstleistungen 340 oder mehr Diensttage umfassen, leistet einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person, deren ordentliche Zivildienstleistungen weniger als 340 Tage umfassen und die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet einen
<sup>68</sup> langen Einsatz von mindestens der Hälfte der zu leistenden Zivildiensttage.
<sup>74</sup> langen Einsatz von mindestens der Hälfte der zu leistenden Zivildiensttage.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person kann den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten.
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<sup>5</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die im Rahmen eines langen Einsatzes 90 Tage oder länger Dienst leistet, leistet diesen vorrangig in einem Schwerpunktprogramm,
<sup>69</sup> im Ausland oder bei der Vollzugsstelle.
<sup>75</sup> im Ausland oder bei der Vollzugsstelle.
<sup>6</sup> Bei langen Einsätzen im Umweltund Naturschutz oder in der Landschaftspflege kann die Vollzugsstelle einen Wechsel des Einsatzbetriebes bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder vom Arbeitsvolumen her begrenzt ist.
<sup>7</sup> <sup>70</sup> ...
<sup>71</sup> <sup>72</sup> Art. 38 Mindestdauer (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>7</sup> <sup>76</sup> …
<sup>77</sup> <sup>78</sup> Art. 38 Mindestdauer (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.
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- g. der letzte Einsatz.
<sup>73</sup> Art. 38 a
<sup>74</sup> Beginn des ersten Einsatzes Art. 39 (Art. <sup>21</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle:
<sup>75</sup> a. ...
<sup>79</sup> Art. 38 a
<sup>80</sup> Beginn des ersten Einsatzes Art. 39 (Art. <sup>21</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle:
<sup>81</sup> a. …
- b. ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat (Art. 44–47);
- c. sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann.
<sup>76</sup> Art. 39 a Abfolge der Einsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>82</sup> Art. 39 a Abfolge der Einsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person erbringt ab dem Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.
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#### 4. Abschnitt: Aufgebot und Zivildienstausweis
<sup>77</sup> Art. 40 Aufgebot (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>83</sup> Art. 40 Aufgebot (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das Aufgebot ergeht schriftlich. Die Vollzugsstelle kann es mit Auflagen verbinden.
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<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde.
<sup>78</sup> Aufgebot zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung Art. 40 a von Katastrophen und Notlagen (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>84</sup> Art. 40 a Aufgebot zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist.
<sup>2</sup> <sup>79</sup> ...
<sup>2</sup> <sup>85</sup> …
<sup>3</sup> Die Aufgebotsfrist beträgt:
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<sup>4</sup> Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich.
<sup>80</sup> Art. 40 b Umteilungsverfügung (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>86</sup> Umteilungsverfügung Art. 40 b (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausstellte, vor Beginn des Einsatzes widerrufen sowie einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz und zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten.
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<sup>7</sup> Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich.
<sup>81</sup> Ausbleiben des Aufgebots Art. 41 (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.
<sup>87</sup> Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.
##### **Art. 42** Zivildienstausweis
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<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf
<sup>82</sup> schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetriebes.
<sup>88</sup> schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetriebes.
<sup>2</sup> Sie kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleistende Person in einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen,
<sup>83</sup> einen Spezialeinsatz oder einen Piketteinsatz umzuteilen.
<sup>89</sup> einen Spezialeinsatz oder einen Piketteinsatz umzuteilen.
<sup>3</sup> Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz ab, so verfügt sie, ab welchem Datum der Abbruch wirksam wird. Sie kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet.
<sup>4</sup> Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt ihr die Vollzugsstelle sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes. 4bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre,
<sup>84</sup> innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.
<sup>90</sup> innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.
<sup>5</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus dem Abbruch des Einsatzes keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
#### 6. Abschnitt: Dienstverschiebung
<sup>85</sup> Art. 44 Einreichung eines Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>91</sup> Art. 44 Einreichung eines Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Ver-
<sup>86</sup> pflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.
<sup>92</sup> pflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.
<sup>3</sup> Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll.
<sup>87</sup> Art. 45 Wirkung des Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
<sup>93</sup> Wirkung des Gesuchs Art. 45 (Art. <sup>24</sup> ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
##### **Art. 46** Gründe
@@ -624,11 +706,11 @@
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, wenn insbesondere:
<sup>88</sup> a. der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
<sup>94</sup> der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot a. nicht umgesetzt werden kann;
- b. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Pikett-
<sup>89</sup> einsatz aufgeboten wird.
<sup>95</sup> einsatz aufgeboten wird.
<sup>2</sup> Sie kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
@@ -642,35 +724,27 @@
- d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
<sup>90</sup> glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten e. Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
<sup>4</sup> <sup>91</sup> ...
<sup>96</sup> e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
<sup>4</sup> <sup>97</sup> …
<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche insbesondere ab, wenn:
- a. den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
<sup>92</sup> nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlasb. sung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienst-
<sup>93</sup> leistungen absolviert.
<sup>94</sup> Geplante Auslandeinsätze Art. 46 a (Art. 7, <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>24</sup> ZDG) bis
<sup>98</sup> b. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienst-
<sup>99</sup> leistungen absolviert. 100 Art. 46 a Geplante Auslandeinsätze (Art. 7, <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>24</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtigen Personen, die erst in einigen Jahren qualifizierte Auslandeinsätze leisten wollen, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen längstens bis sechs Jahre vor Erreichen der Altersgrenze zur Entlassung aus der Zivildienstpflicht bewilligen.
<sup>2</sup> Sie überprüft die entsprechende Absicht der zivildienstpflichtigen Person periodisch. Gibt die zivildienstpflichtige Person ihre Absicht auf, so widerruft die Vollzugsstelle die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienst-
<sup>95</sup> leistungspflicht nach Artikel 39 a .
<sup>96</sup> Art. 47 Folgen des Entscheids (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>2</sup> Sie überprüft die entsprechende Absicht der zivildienstpflichtigen Person periodisch. Gibt die zivildienstpflichtige Person ihre Absicht auf, so widerruft die Vollzugsstelle die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienst- 101 leistungspflicht nach Artikel 39 a . 102 Folgen des Entscheids Art. 47 (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Mit dem gutheissenden Entscheid hebt die Vollzugsstelle ein bereits eröffnetes Aufgebot auf. Die zivildienstpflichtige Person schickt es mit den Beilagen der Vollzugsstelle zurück.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann mit dem gutheissenden Entscheid ein neues Aufgebot erlassen. Sie ist an die Fristen nach Artikel 22 ZDG nicht gebunden.
<sup>3</sup> Sie legt im gutheissenden Entscheid fest, wann die Diensttage des verschobenen
<sup>97</sup> Einsatzes nachgeholt werden müssen.
<sup>3</sup> Sie legt im gutheissenden Entscheid fest, wann die Diensttage des verschobenen 103 Einsatzes nachgeholt werden müssen.
<sup>4</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus der Gutheissung eines Gesuchs um Dienstverschiebung keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
@@ -682,15 +756,11 @@
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten will oder die mit Wohnsitz in der Schweiz zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, braucht eine Bewilligung für einen Auslandurlaub.
<sup>2</sup> Sie reicht rechtzeitig vor der Abreise bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein. Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen einfor-
<sup>98</sup> dern.
<sup>2</sup> Sie reicht rechtzeitig vor der Abreise bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein. Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen einfor- 104 dern.
<sup>3</sup> Ein Zivildiensteinsatz im Ausland (Art. 7 ZDG) erfordert keinen Auslandurlaub im Sinne von Absatz 1.
<sup>4</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder eine Ausbildung absolviert, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet der Vollzugsstelle den schweizerischen Arbeitsoder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so
<sup>99</sup> stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub.
<sup>4</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder eine Ausbildung absolviert, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet der Vollzugsstelle den schweizerischen Arbeitsoder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so 105 stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub.
<sup>5</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die sich ohne Auslandurlaub ins Ausland begeben hat und länger als zwölf Monate dort bleiben will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein. Bis zum Moment der Zustellung der Bewilligung gilt der nachgesuchte Auslandurlaub als nicht erteilt.
@@ -698,9 +768,9 @@
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten 100 nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe 101 (WPEG) erfüllt hat.
<sup>2</sup> Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat oder wenn 102 die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat.
<sup>1</sup> Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten 106 nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe 107 (WPEG) erfüllt hat.
<sup>2</sup> Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat oder wenn 108 die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann den Auslandurlaub befristen und der zivildienstpflichtigen Person mit der Erteilung des Auslandurlaubs das Aufgebot für den nächsten Einsatz eröffnen.
@@ -708,13 +778,13 @@
<sup>5</sup> Einer Person, die zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, wird der Auslandurlaub erst erteilt, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht hat, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie die Rekrutenschule, die sie hätte absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
<sup>6</sup> Die Vollzugsstelle informiert die betroffene Person über ihre Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkantons 103 mit.
<sup>6</sup> Die Vollzugsstelle informiert die betroffene Person über ihre Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkantons 109 mit.
##### **Art. 50** Meldepflichten
ZDG)104 (Art. <sup>32</sup>
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle, wenn sie den erteilten Auslandurlaub nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf, wenn er nicht innert zwei Monaten ab dem bewilligten 105 Urlaubsbeginn angetreten wird.
110 (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle, wenn sie den erteilten Auslandurlaub nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf, wenn er nicht innert zwei Monaten ab dem bewilligten 111 Urlaubsbeginn angetreten wird.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person im Auslandurlaub meldet der Vollzugsstelle ihren Wohnsitz im Ausland oder, wenn sie keinen Wohnsitz im Ausland hat, eine Zustelladresse in der Schweiz, sowie sämtliche Wohnsitzwechsel.
@@ -722,13 +792,13 @@
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert 106 14 Tagen der Vollzugsstelle.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf. Sie meldet dies soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der 107 zivildienstpflichtigen Person.
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert 112 14 Tagen der Vollzugsstelle.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf. Sie meldet dies soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der 113 zivildienstpflichtigen Person.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person leistet nach ihrer Rückkehr die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten ordentlichen Zivildiensttage. Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren reduziert sich die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten Zivildiensttage pro zusätzliches Jahr um einen Zehntel.
<sup>4</sup> Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann die Vollzugsstelle diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Sie teilt die Verlängerung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichti- 108 gen Person mit. 8. Abschnitt: Ordentliche Zivildienstleistungen von Personen, die im Ausland wohnen
<sup>4</sup> Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann die Vollzugsstelle diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Sie teilt die Verlängerung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichti- 114 gen Person mit. 8. Abschnitt: Ordentliche Zivildienstleistungen von Personen, die im Ausland wohnen
##### **Art. 52**
@@ -746,9 +816,7 @@
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet:
- a. die persönliche Anhörung nach Artikel 18 a ZDG, sofern sie nicht im Rahmen der militärischen Rekrutierung stattfindet;
<sup>1</sup> An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet: 115 a. …
- b. die Tage in Einführungsund Ausbildungskursen sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie durch den Kursveranstalter üblicherweise gewährt werden;
@@ -764,11 +832,11 @@
- h. Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Überstunden ausgleicht;
- i. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann; 109 j. Ferientage im Sinne von Artikel 72.
- i. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann; 116 j. Ferientage im Sinne von Artikel 72.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle rechnet diese Leistungen nur an, wenn sie im Rahmen eines Einsatzes erbracht werden, zu welchem die zivildienstleistende Person aufgeboten ist.
<sup>3</sup> Bei Einsätzen mit einer Gesamtoder Restdauer von weniger als 26 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 2 Ziffer 1 110 an, unabhängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen.
<sup>3</sup> Bei Einsätzen mit einer Gesamtoder Restdauer von weniger als 26 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 2 Ziffer 1 117 an, unabhängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen.
<sup>4</sup> Die Anrechnung von Diensttagen erfolgt in ganzen Tagen.
@@ -780,7 +848,7 @@
<sup>1</sup> Pro 30 Tage eines Einsatzes rechnet die Vollzugsstelle höchstens sechs krankheitsoder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
<sup>2</sup> Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens 111 die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.
<sup>2</sup> Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens 118 die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.
<sup>3</sup> Tage, an denen eine zivildienstleistende Person nur teilweise arbeitsfähig ist, gelten nicht als Abwesenheitstage.
@@ -796,13 +864,13 @@
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden: 112 a. ...
<sup>1</sup> Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden: 119 a. …
- b. Vorstellungsgespräche bei möglichen Einsatzbetrieben;
- c. Vorsprachen bei der Vollzugsstelle;
- d. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat; 113 e. ...
- d. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat; 120 e. …
- f. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstleistende Person ohne Rechtfertigung dem Einsatzbetrieb oder dem Einführungskurs fernbleibt;
@@ -816,7 +884,7 @@
- l. Arztbesuche, zu denen die Vollzugsstelle ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes aufbietet.
<sup>2</sup> Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet die Vollzugsstelle die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an. 114 Betriebsferien Art. 56 a (Art. <sup>24</sup> ZDG) Arbeitstage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivildienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.
<sup>2</sup> Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet die Vollzugsstelle die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an. 121 Art. 56 a Betriebsferien (Art. <sup>24</sup> ZDG) Arbeitstage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivildienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.
##### **Art. 57** Mitteilung der angerechneten Tage
@@ -826,15 +894,15 @@
#### 10. Abschnitt: Dienstbüchlein
##### **Art. 58** (Art. <sup>24</sup> und <sup>79</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
##### **Art. 58** 122 (Art. <sup>24</sup> und <sup>79</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt fest, welche Daten im Dienstbüchlein einzutragen sind.
<sup>2</sup> Stimmen die Einträge im Dienstbüchlein mit den Daten des Informationssystems des Zivildienstes (ZIVI+) nicht überein, so gelten grundsätzlich die Daten des Infor- 116 mationssystems.
<sup>3</sup> Verliert die zivildienstpflichtige Person ihr Dienstbüchlein, so bestellt die Vollzugsstelle beim Führungsstab der Armee ein Duplikat. Die zivildienstpflichtige 117 Person trägt die Kosten.
<sup>4</sup> Die Kosten betragen höchstens 300 Franken. Die zuständigen Stellen können auf 118 die Rechnungsstellung verzichten.
<sup>2</sup> Stimmen die Einträge im Dienstbüchlein mit den Daten des Informationssystems des Zivildienstes (ZIVI+) nicht überein, so gelten grundsätzlich die Daten des Infor- 123 mationssystems.
<sup>3</sup> Verliert die zivildienstpflichtige Person ihr Dienstbüchlein, so bestellt die Vollzugsstelle beim Führungsstab der Armee ein Duplikat. Die zivildienstpflichtige 124 Person trägt die Kosten.
<sup>4</sup> Die Kosten betragen höchstens 300 Franken. Die zuständigen Stellen können auf 125 die Rechnungsstellung verzichten.
### 7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
@@ -842,31 +910,15 @@
##### **Art. 59** Beratung und Unterstützung
(Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
126 (Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG und <sup>13</sup> ZUG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle berät und unterstützt auf Verlangen hilfesuchende zivildienstpflichtige Personen bei ihren Kontakten mit spezialisierten öffentlichen und privaten Stellen.
<sup>2</sup> Sie berät auf Verlangen die zivildienstpflichtigen Personen in Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes stellen.
<sup>3</sup> <sup>119</sup> Nach Bedarf besucht sie die zivildienstleistenden Personen im Einsatz. 120 Art. 59 a Bevorschussung von Geldleistungen (Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Bund erstattet der zivildienstleistenden Person die Geldleistungen nach Artikel 29 ZDG, die der Einsatzbetrieb nicht mehr erbringen kann, weil er zahlungsunfähig geworden ist.
<sup>2</sup> Die Ansprüche der zivildienstleistenden Person gegen den Einsatzbetrieb gehen in dem Umfang auf den Bund über, als dieser Leistungen gemäss Absatz 1 erbracht hat.
##### **Art. 60** Fürsorgeleistungen
(Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>5</sup> ZDG, Art. <sup>13</sup> ZUG)
<sup>1</sup> Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind die Fürsorgebehörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn davon auszugehen ist, dass die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Fürsorgebehörde mehr als einen Arbeitstag vom Einsatzbetrieb abwesend sein müsste.
<sup>2</sup> Der Rückerstattungsanspruch der unterstützenden Fürsorgebehörde gegenüber der unterstützten Person geht auf den Bund über.
<sup>3</sup> Die zuständige Fürsorgebehörde teilt der Vollzugsstelle mit, ob die Rückerstattungsvoraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 5 ZDG erfüllt sind.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle macht den Rückerstattungsanspruch mittels Verfügung geltend. Bei Beträgen unter 1000 Franken kann sie auf die Rückerstattung verzichten, sofern 121 der Verwaltungsaufwand unverhältnismässig ist.
<sup>5</sup> Die Rückerstattungsforderung des Bundes ist 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit zu 5 Prozent zu verzinsen. Sie verjährt fünf Jahre nach Auszahlung der letzten Fürsorgeleistung. 122 Art. 60 a 123 Politische und religiöse Propaganda Art. 61 (Art. <sup>27</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda.
<sup>3</sup> <sup>127</sup> Nach Bedarf besucht sie die zivildienstleistenden Personen im Einsatz.
<sup>4</sup> Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind dann die Sozialhilfebehörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Sozialhilfebehörde voraussichtlich mehr als einen Arbeitstag 128 vom Einsatzbetrieb abwesend wäre. 129 Art. 59 a 130 Art. 60 131 Art. 60 a 132 Politische und religiöse Propaganda Art. 61 (Art. <sup>27</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda.
##### **Art. 62** Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen
@@ -894,13 +946,13 @@
<sup>2</sup> Überstunden verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht am Ende des Einsatzes ausgeglichen sind.
<sup>3</sup> Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden 124 können.
<sup>3</sup> Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden 133 können.
##### **Art. 65** Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person
im allgemeinen (Art. <sup>29</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment legt die Höhe der nach Artikel 29 125 ZDG geschuldeten Geldleistungen fest.
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment legt die Höhe der nach Artikel 29 134 ZDG geschuldeten Geldleistungen fest.
<sup>2</sup> Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistungen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet werden. Artikel 66 bleibt vorbehalten.
@@ -918,11 +970,11 @@
##### **Art. 67** Wegkostenentschädigung
ZDG)126 (Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person hat gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf die Entschädigung der nachgewiesenen effektiven Kosten, die durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehen. 1bis Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement, so übernimmt der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er andernfalls im Rahmen von Absatz 1 127 tragen müsste.
<sup>2</sup> Will die zivildienstleistende Person anstelle der zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel ein Privatfahrzeug benützen, so hat sie keinen Anspruch auf eine Wegkostenentschädigung. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar, 128 wenn der tägliche Arbeitsweg (Hinund Rückweg) drei Stunden nicht übersteigt.
135 (Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person hat gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf die Entschädigung der nachgewiesenen effektiven Kosten, die durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehen. 1bis Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement, so übernimmt der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er andernfalls im Rahmen von Absatz 1 136 tragen müsste.
<sup>2</sup> Will die zivildienstleistende Person anstelle der zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel ein Privatfahrzeug benützen, so hat sie keinen Anspruch auf eine Wegkostenentschädigung. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar, 137 wenn der tägliche Arbeitsweg (Hinund Rückweg) drei Stunden nicht übersteigt.
<sup>3</sup> Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für den ganzen Arbeitsweg oder Teile davon unumgänglich, so hat die zivildienstleistende Person gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf eine Entschädigung. Die Vollzugsstelle legt deren Höhe fest.
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##### **Art. 68** Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen im Ausland
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f ZDG) Der Einsatzbetrieb übernimmt bei Einsätzen im Ausland diejenigen Kosten, die bei der Aufgabenerfüllung notwendigerweise anfallen und die er seinen eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Ausland üblicherweise auch erstattet. Die Vollzugsstelle regelt die Einzelheiten. 129 Art. 69 Ausschluss weiterer Leistungen (Art. <sup>29</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person, welche eine Ausdehnung oder eine Reduktion der Leistungen nach Artikel 29 ZDG 130 beinhalten, sind nichtig.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleistenden Person noch ihr nahe stehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Natural- 131 leistungen (Art. 65 Abs. 2).
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von 132 Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationenrechts an den Einsatzbetrieb zurück.
<sup>4</sup> Geldleistungen, welche die zivildienstleistende Person als Spende oder dergleichen während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Zahlungsversprechen für Spenden oder dergleichen, welche die zivildienstleistende Person im Rahmen der Planung ihrer Einsätze oder während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind nich- 133 tig.
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f ZDG) Der Einsatzbetrieb übernimmt bei Einsätzen im Ausland diejenigen Kosten, die bei der Aufgabenerfüllung notwendigerweise anfallen und die er seinen eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Ausland üblicherweise auch erstattet. Die Vollzugsstelle regelt die Einzelheiten. 138 Art. 69 Ausschluss weiterer Leistungen (Art. <sup>29</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person, welche eine Ausdehnung oder eine Reduktion der Leistungen nach Artikel 29 ZDG 139 beinhalten, sind nichtig.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleistenden Person noch ihr nahe stehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Natural- 140 leistungen (Art. 65 Abs. 2).
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von 141 Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationenrechts an den Einsatzbetrieb zurück.
<sup>4</sup> Geldleistungen, welche die zivildienstleistende Person als Spende oder dergleichen während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Zahlungsversprechen für Spenden oder dergleichen, welche die zivildienstleistende Person im Rahmen der Planung ihrer Einsätze oder während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind nich- 142 tig.
##### **Art. 70** Urlaub
@@ -948,11 +1000,11 @@
<sup>2</sup> Die zivildienstleistende Person stellt das Urlaubsgesuch schriftlich und legt allfällige Beweismittel bei.
<sup>3</sup> <sup>134</sup> ...
<sup>4</sup> Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der 135 Urlaubsgrund wegfällt.
<sup>5</sup> Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle das bewilligte 136 Urlaubsgesuch bei.
<sup>3</sup> <sup>143</sup> …
<sup>4</sup> Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der 144 Urlaubsgrund wegfällt.
<sup>5</sup> Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle das bewilligte 145 Urlaubsgesuch bei.
##### **Art. 71** b. Richtlinien zum Entscheid
@@ -964,9 +1016,9 @@
- b. wenn sie heiratet;
- c. bei der Geburt eines eigenen Kindes; 137 d. für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können.
<sup>2</sup> Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für: 138 a. ...
- c. bei der Geburt eines eigenen Kindes; 146 für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verd. schoben werden können.
<sup>2</sup> Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für: 147 a. …
- b. das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist;
@@ -974,9 +1026,9 @@
<sup>3</sup> Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren:
- a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann; 139 zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die b. zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.
<sup>4</sup> Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die 140 entsprechende Befugnis bei der Vollzugsstelle.
- a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann; 148 b. zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.
<sup>4</sup> Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die 149 entsprechende Befugnis bei der Vollzugsstelle.
<sup>5</sup> Für die berufliche Ausoder Weiterbildung kann der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person, sofern es die Verhältnisse des Betriebs erlauben, Urlaub unter der Bedingung gewähren, dass sie Abwesenheiten nachholt, die zwei Wochenstunden übersteigen. Für eine regelmässige Ausoder Weiterbildung muss er jedoch die Stellungnahme der Vollzugsstelle einholen.
@@ -984,15 +1036,15 @@
(Art. <sup>30</sup> ZDG)
<sup>1</sup> In einem einzelnen ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten sechs Monate einen Anspruch auf acht 141 Ferientage, für jeden zusätzlichen Monat auf weitere zwei Ferientage.
<sup>2</sup> <sup>142</sup> ...
<sup>1</sup> In einem einzelnen ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten sechs Monate einen Anspruch auf acht 150 Ferientage, für jeden zusätzlichen Monat auf weitere zwei Ferientage.
<sup>2</sup> <sup>151</sup> …
<sup>3</sup> Nicht bezogene Ferientage verfallen entschädigungslos.
<sup>4</sup> Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen 143 Einsatzbetrieb.
<sup>5</sup> Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und will sie zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, so heisst die Vollzugsstelle die Verlängerung nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage 144 einigen.
<sup>4</sup> Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen 152 Einsatzbetrieb.
<sup>5</sup> Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und will sie zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, so heisst die Vollzugsstelle die Verlängerung nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage 153 einigen.
##### **Art. 73** Betriebsferien
@@ -1008,13 +1060,13 @@
(Art. <sup>31</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb stellt ein Arbeitszeugnis aus, wenn der Einsatz 26 Tage oder 145 länger gedauert hat.
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb stellt ein Arbeitszeugnis aus, wenn der Einsatz 26 Tage oder 154 länger gedauert hat.
<sup>2</sup> Er stellt der Vollzugsstelle eine Kopie des Arbeitszeugnisses zu.
#### 3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb
146 Art. 75 Meldepflicht
155 Art. 75 Meldepflicht
- a. Kontrolldaten (Art. <sup>32</sup> ZDG)
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- b. die Änderung der Personalien;
- c. den Beruf und dessen Änderung; 147 d. ... .
<sup>2</sup> <sup>148</sup> ...
- c. den Beruf und dessen Änderung; 156 d. … .
<sup>2</sup> <sup>157</sup> …
<sup>3</sup> Zivildienstpflichtige Personen, die während mehr als sechs Monaten an den gemeldeten Adressen nicht erreichbar sind, bezeichnen der Vollzugsstelle eine Zustelladresse in der Schweiz.
@@ -1044,15 +1096,15 @@
<sup>3</sup> Dauert die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit länger als einen Tag, so besorgt sich die zivildienstleistende Person ein Arztzeugnis, welches sie innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vorlegt. In der Arztwahl ist sie frei.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche 149 Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.
<sup>5</sup> Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle bei. 150 c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes Art. 76 a (Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. 151 Art. 77 Auskunftspflicht (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche 158 Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.
<sup>5</sup> Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle bei. 159 Art. 76 a c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes (Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. 160 Art. 77 Auskunftspflicht (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Wo nötig und allenfalls anlässlich der persönlichen Vorsprache teilt die zivildienstpflichtige Person dem Einsatzbetrieb die Gewissensgründe mit, die einen Einfluss auf die Ausgestaltung des Einsatzes haben könnten.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen der Vollzugsstelle sowie bei Massnahmen der Wirkungs-, Qualitätsund Erfolgskontrolle mit.
#### 4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung <sup>152</sup>
#### 4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung <sup>161</sup>
##### **Art. 77** a Einführungskurse der Vollzugsstelle
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<sup>2</sup> Sie kann weitere Inhalte vermitteln, die einen engen Bezug zum Zivildienst haben und nach denen im Vollzug des Zivildienstes ein Bedarf besteht.
<sup>3</sup> Sie kann das erforderliche Wissen nach Absatz 1 statt in einem Kurs auch im Rahmen der persönlichen Anhörung der gesuchstellenden Person vermitteln.
<sup>3</sup> <sup>162</sup> …
##### **Art. 78** Einführung durch den Einsatzbetrieb
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<sup>3</sup> Ein Einsatzbetrieb, der Unterstützung durch den Bund wünscht, stellt rechtzeitig vor Erlass des Aufgebots ein begründetes Gesuch an die Vollzugsstelle. Geht das Gesuch ohne besonderen Grund erst nach Beginn der Einführung bei der Vollzugsstelle ein, so übernimmt der Bund die bereits angefallenen Einführungskosten nicht.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen verfügen.
##### **Art. 80** Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben
(Art. <sup>29</sup> Abs. 3, <sup>36</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>37</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person besucht einen Ausbildungskurs, wenn mindestens
<sup>30</sup> Prozent ihrer Aufgaben gemäss Pflichtenheft Tätigkeiten der Gesundheitsund Krankenpflege umfassen.
<sup>2</sup> Wer einen Kurs nach Absatz 1 durchführt, befolgt einen von der Vollzugsstelle genehmigten Lehrplan. Die Vollzugsstelle kontrolliert die Zielerreichung.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person tritt innert sechs Monaten nach Beendigung des Ausbildungskurses ihren Einsatz an. Sie kann den Ausbildungskurs ausnahmsweise während den ersten vier Wochen des Einsatzes besuchen, sofern der Einsatzbetrieb damit einverstanden ist.
<sup>4</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die den Basiskurs des Schweizerischen Roten Kreuzes als Pflegehelferin oder Pflegehelfer besucht, leistet in der Folge einen Pflegeeinsatz von mindestens 180 Tagen Dauer.
<sup>5</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die einen Pflegeberuf erlernt hat oder ausübt oder die Rekrutenschule als Sanitätssoldat bestanden hat, muss keinen Ausbildungskurs besuchen.
<sup>6</sup> Zusätzlich zu den Leistungen nach Artikel 29 ZDG werden an die Kurskosten pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer bis zu 2500 Franken erstattet.
##### **Art. 81** Weitere Ausbildungskurse
(Art. <sup>29</sup> Abs. 3, <sup>36</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>37</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle organisiert bei Bedarf weitere einsatzspezifische Ausbildungskurse, insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen in Schwerpunktprogrammen und zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Diese Kurse entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Pflicht nach Artikel 78.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann einsatzspezifische Ausbildungskurse durchführen, wenn sie qualitativ besser oder kostengünstiger sind als die Einführung durch die Einsatzbetriebe oder wenn eine grössere Anzahl zivildienstleistender Personen infolge beschränkter oder fehlender Möglichkeiten der Einsatzbetriebe durch diese nicht die erforderliche Einführung erhalten kann.
<sup>3</sup> Einsatzspezifische Ausbildungskurse dauern längstens 15 Kurstage. Für die Einführung in Pflegeaufgaben kann die Vollzugsstelle im Einzelfall eine längere Kursdauer genehmigen.
<sup>4</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die einen einsatzspezifischen Ausbildungskurs besucht, leistet in der Folge einen Einsatz, der mindestens zehnmal länger ist als der Kurs. Die Vollzugsstelle kann zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen kürzere Einsätze zulassen.
<sup>5</sup> Artikel 80 Absatz 3 gilt sinngemäss. Davon ausgenommen sind Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
<sup>6</sup> Zusätzlich zu den Leistungen nach Artikel 29 ZDG werden an die Kurskosten pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer bis zu 2500 Franken erstattet.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen verfügen. 163 Art. 80 Ausbildungskurse der Vollzugsstelle (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>37</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle organisiert einsatzspezifische Ausbildungskurse zu folgenden Themen:
- a. Betreuung von Menschen mit einer Behinderung;
- b. Betreuung alter Menschen;
- c. Betreuung von Kindern und Jugendlichen;
- d. Gesundheitsund Krankenpflege;
- e. Umweltund Naturschutz;
- f. gewaltfreier Umgang mit Konflikten;
- g. Handhabung von Motorsägen bei Einsätzen in der Landund der Waldwirtschaft.
<sup>2</sup> Sie kann weitere Ausbildungskurse organisieren:
- a. wenn diese qualitativ besser oder kostengünstiger sind als die Einführung durch die Einsatzbetriebe;
- b. wenn eine grössere Anzahl zivildienstleistender Personen infolge beschränkter oder fehlender Möglichkeiten der Einsatzbetriebe durch diese nicht die erforderliche Einführung erhalten kann;
- c. zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
<sup>3</sup> Sie kann Dritte mit der Durchführung der Ausbildungskurse beauftragen und externe Fachkräfte beiziehen. Sie genehmigt den Lehrplan und kontrolliert, ob die Ziele erreicht werden.
<sup>4</sup> Ausbildungskurse der Vollzugsstelle entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Einführungspflicht nach Artikel 78.
<sup>5</sup> Der Bund bezahlt Kurskosten bis zu 3000 Franken pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer und Kurs. 164 Art. 81 Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person besucht einen Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben, wenn mindestens 30 Prozent ihrer Aufgaben gemäss Pflichtenheft Tätigkeiten der Gesundheitsund Krankenpflege sind.
<sup>2</sup> Sie tritt den Einsatz innert sechs Monaten nach Beendigung des Ausbildungskurses an.
<sup>3</sup> Der Ausbildungskurs kann ausnahmsweise während der ersten vier Wochen des Einsatzes besucht werden, sofern der Einsatzbetrieb damit einverstanden ist.
<sup>4</sup> Eine zivildienstpflichtige Person muss keinen Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben besuchen, wenn sie:
- a. einen Pflegeberuf erlernt hat oder ausübt;
- b. die Rekrutenschule als Sanitätssoldatin oder Sanitätssoldat bestanden hat. 165 Dauer der Ausbildungskurse und der anschliessenden Einsätze Art. 81 a (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>4</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Einsatzspezifische Ausbildungskurse dauern längstens 15 Kurstage. Bei Ausbildungskursen für Pflegeaufgaben kann die Vollzugsstelle im Einzelfall eine längere Kursdauer genehmigen.
<sup>2</sup> Dauert ein einsatzspezifischer Ausbildungskurs längstens 4 Tage, so leistet die zivildienstpflichtige Person in der Folge Einsätze im entsprechenden Einsatzbereich, die insgesamt mindestens zehnmal länger dauern als der Kurs.
<sup>3</sup> Dauert der Ausbildungskurs mindestens 5 Tage, so leistet die zivildienstpflichtige Person in der Folge Einsätze im entsprechenden Einsatzbereich von insgesamt mindestens 50 Tagen Dauer.
<sup>4</sup> Besucht eine zivildienstpflichtige Person den Basiskurs des Schweizerischen Roten Kreuzes als Pflegehelferin oder Pflegehelfer, so dauern die anschliessenden Pflegeeinsätze insgesamt mindestens 120 Tage.
<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle kann zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen kürzere Einsätze zulassen.
##### **Art. 82** Konzeptkosten
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(Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnsitz oder Aufent- 153 haltsort an den Einsatzort und zurück.
<sup>2</sup> <sup>154</sup> ...
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunterkunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort 155 und zurück.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur 156 Einsatzdauer fest.
<sup>5</sup> Die zivildienstleistende Person erhält auf Gesuch hin die erforderlichen Fahraus- 157 weise. 158 Meldung und Abrechnung Art. 84 (Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnsitz oder Aufent- 166 haltsort an den Einsatzort und zurück.
<sup>2</sup> <sup>167</sup> …
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunterkunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort 168 und zurück.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur 169 Einsatzdauer fest.
<sup>5</sup> Die zivildienstleistende Person erhält auf Gesuch hin die erforderlichen Fahraus- 170 weise. 171 Art. 84 Meldung und Abrechnung (Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erhebt bei den zivildienstleistenden Personen periodisch, welche Reisen nach Artikel 83 sie unternommen haben.
<sup>2</sup> Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten dieser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis. 159 Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis (Art. <sup>39</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person reist mit ihrem Zivildienstausweis während ihres Einsatzes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis.
<sup>2</sup> Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten dieser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis. 172 Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis (Art. <sup>39</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person reist mit ihrem Zivildienstausweis während ihres Einsatzes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis.
##### **Art. 86** Kosten des Gepäcktransports
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<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person zahlt die Kosten des Gepäcktransports anlässlich des Einrückens und der Entlassung selbst.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugskos- 160 ten.
#### 6. Abschnitt: Ausrüstung zur Kennzeichnung <sup>161</sup>
##### **Art. 86** a Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugskos- 173 ten.
#### 6. Abschnitt: Ausrüstung zur Kennzeichnung <sup>174</sup>
175 Art. 86 a Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen (Art. <sup>40</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt fest, welche Ausrüstungsgegenstände der zivildienstleistenden Person zu ihrer Kennzeichnung unentgeltlich als Eigentum abgegeben werden können.
<sup>2</sup> Der Umfang der unentgeltlich abgegebenen Ausrüstungsgegenstände ist abhängig von der Anzahl noch zu leistender Zivildiensttage.
<sup>3</sup> Zusätzliche Ausrüstungsgegenstände können zivildienstpflichtigen Personen gegen Gebühr abgegeben werden.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle erlässt Weisungen zur Verwendung und Behandlung der Ausrüstungsgegenstände.
##### **Art. 86** b Kennzeichnung von Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen
(Art. <sup>15</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtigen Personen zu ihrer Kennzeichnung als Zivildienstleistende geeignete Ausrüstungsoder Bekleidungsgegenstände abgeben.
<sup>2</sup> Das Departement regelt die Einzelheiten, insbesondere:
- a. bezeichnet es diejenigen Gegenstände, welche leihweise abgegeben werden;
- b. bezeichnet es diejenigen Gegenstände, welche unentgeltlich zu Eigentum abgegeben werden;
- c. regelt es den Verkauf von Gegenständen an die zivildienstleistende Person oder an Einsatzbetriebe.
##### **Art. 86** b Kennzeichnung von Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen
(Art. <sup>15</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann Institutionen, welche ihre Anerkennung als Einsatzbetrieb sichtbar machen wollen, unterstützen, indem sie diesen geeignete Schriftträger zur Verfügung stellt.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle sorgt dafür, dass Gruppeneinsätze als Zivildiensteinsätze gekennzeichnet werden können.
### 8. Kapitel: Verfahren der Anerkennung als Einsatzbetrieb <sup>162</sup>
### 8. Kapitel: Verfahren der Anerkennung als Einsatzbetrieb <sup>176</sup>
##### **Art. 87** Gesuch
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<sup>4</sup> Wer zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen beiziehen will, legt seinem Gesuch eine Bestätigung der örtlichen Behörden oder des zuständigen Führungsorgans bei. Die Bestätigung enthält insbesondere Angaben zum eingetretenen Schaden und zur Koordination des Zivildiensteinsatzes mit anderen Mitteln der Schadenbehebung sowie eine Aufwandschätzung.
<sup>5</sup> Die gesuchstellende Institution legt dar, welche Einführung zivildienstleistende Personen brauchen und wie sie diesen Einführungsbedarf abdecken kann.
<sup>5</sup> Die gesuchstellende Institution legt dar:
- a. welche Einführung zivildienstleistende Personen brauchen und wie sie diesen Einführungsbedarf abdecken kann;
- b. welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund der zivildienstpflichtigen Personen stellen;
- c. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch die Vollzugsstelle überprüft wer- 177 den sollen.
<sup>6</sup> Sie erklärt ihren Willen, als Einsatzbetrieb die Pflichten und Rechte nach dem ZDG und dessen Vollziehungsverordnungen zu respektieren.
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(Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung einreichen. Sie bestätigt die Gesuchseinreichung mit einer im Original nachgereichten, handschriftlich unterzeichneten Erklärung nach Artikel 87 Absatz 5.
<sup>1</sup> Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb auf elektronischem Weg einreichen. Sie bestätigt die Einreichung mit einer im Original nachgereichten, von Hand unterzeichneten Erklärung nach Artikel 87 178 Absatz 6.
<sup>2</sup> Anträge auf Anpassung der Anerkennung benötigen keine Bestätigung nach Absatz 1.
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##### **Art. 92** Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheides
(Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG) 163
179 (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht.
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- b. wiederholt einzelne Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz, darauf gestützte Verordnungen oder die Anerkennungsverfügung auferlegen; oder
- c. aus anderen Gründen keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des 164 Zivildienstes mehr bietet. 4bis Wenn die Vollzugsstelle Kenntnis von Umständen bekommt, welche den Widerruf der Anerkennung zur Folge haben können, kann sie bereits verfügte Aufgebote 165 zu Einsätzen widerrufen, die noch nicht angetreten wurden. 4ter Die Vollzugsstelle vermittelt der von einem Widerruf des Aufgebots betroffenen 166 zivildienstpflichtigen Person sofort einen neuen Einsatz.
- c. aus anderen Gründen keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des 180 Zivildienstes mehr bietet. 4bis Wenn die Vollzugsstelle Kenntnis von Umständen bekommt, welche den Widerruf der Anerkennung zur Folge haben können, kann sie bereits verfügte Aufgebote 181 zu Einsätzen widerrufen, die noch nicht angetreten wurden. 4ter Die Vollzugsstelle vermittelt der von einem Widerruf des Aufgebots betroffenen 182 zivildienstpflichtigen Person sofort einen neuen Einsatz.
<sup>5</sup> Der Widerruf wird auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind.
<sup>6</sup> Die Vollzugsstelle kann bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und bei weiteren spezialisierten Institutionen Informationen einholen.
<sup>7</sup> Eine Institution, deren Anerkennungsentscheid gestützt auf Absatz 4 Buchstaben b oder c widerrufen worden ist, kann frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Widerrufsentscheids ein neues Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb 167 stellen.
<sup>7</sup> Eine Institution, deren Anerkennungsentscheid gestützt auf Absatz 4 Buchstaben b oder c widerrufen worden ist, kann frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Widerrufsentscheids ein neues Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb 183 stellen.
### 9. Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes
#### 1. Abschnitt: Verhältnis zu den Behörden
168 Art. 93 Inspektionen im Einsatzbetrieb (Art. <sup>44</sup> ZDG)
184 Art. 93 Inspektionen im Einsatzbetrieb (Art. <sup>44</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle führt Inspektionen durch und kann fachkundige Dritte damit beauftragen.
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<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung stehen, und legt ihr die notwendigen Unterlagen vor. Er meldet ihr unverzüglich wichtige besondere Vorkommnisse.
<sup>2</sup> Er stellt der Vollzugsstelle innert fünf Tagen ab Ende der Abrechnungsperiode die 169 Diensttagemeldung zu. 170 Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes Art. 95 (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> <sup>171</sup> Die Vollzugsstelle legt im Aufgebot die Höhe der Abgabe nach Anhang 2 a fest.
<sup>2</sup> Die Abgabe beträgt höchstens 25 Prozent des ortsund berufsüblichen Bruttolohnes, den der Einsatzbetrieb einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer für eine vergleichbare Tätigkeit bezahlen müsste, mindestens jedoch acht Franken pro anrechenbaren Tag. Die Höhe der Abgaben nach Anhang 2 a wird der Lohnentwicklung angepasst, sobald der Lohnkostenindex um 5 Basispunkte gestiegen ist (Basis: 1.1.2004 = 100 Prozent).
<sup>3</sup> Der Einsatzbetrieb schuldet während den ersten 26 Tagen des Einsatzes die halbe Abgabe. 172 Art. 96 Verzicht auf die Erhebung der Abgaben (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> ZDG)
<sup>2</sup> Er stellt der Vollzugsstelle innert fünf Tagen ab Ende der Abrechnungsperiode die 185 Diensttagemeldung zu. 186 Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes Art. 95 (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Abgabe eines Einsatzbetriebes folgt dem progressiven Tarif nach Anhang 2 a . Die Berechnung stützt sich auf denjenigen Tagesansatz nach Anhang 2 a , der zu Beginn einer Meldeperiode gilt.
<sup>2</sup> Während der ersten 26 Tage des Einsatzes schuldet der Einsatzbetrieb nur die halbe Abgabe. 187 Art. 96 Verzicht auf die Erhebung der Abgaben 188 (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>1</sup> , <sup>2</sup> und <sup>3</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise verzichten:
- a. wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Arbeitsplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger als 50 Prozent deckt; 173 b. ... 174 c. in begründeten Fällen bei Aufgeboten von Amtes wegen (Art. 31 a Abs. 4).
- a. wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Arbeitsplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger als 50 Prozent deckt; 189 b. … 190 in begründeten Fällen bei Aufgeboten von Amtes wegen (Art. 31 a Abs. 4). c.
<sup>2</sup> Sie sieht von der Erhebung der Abgaben ab:
- a. bei Probeeinsätzen;
- b. bei Einsätzen, für die der Einsatzbetrieb Finanzhilfen nach Artikel 47 ZDG erhält; 175 c. wenn der Einsatzbetrieb ein privater Landwirtschaftsbetrieb oder ein Sömmerungsbetrieb ist, dessen Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigt; 176 d. wenn es sich um einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen handelt.
- b. bei Einsätzen, für die der Einsatzbetrieb Finanzhilfen nach Artikel 47 ZDG erhält; 191 wenn der Einsatzbetrieb ein privater Landwirtschaftsbetrieb oder ein Sömc. merungsbetrieb ist, dessen Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigt; 192 d. wenn es sich um einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen handelt; 193 e. wenn der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes ist.
<sup>3</sup> Sie erhebt jedoch die Abgaben:
- a. bei Betriebsgemeinschaften, auch wenn sie sich aus Landwirtschaftsbetrieben zusammensetzen, deren einzelne Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
- b. bei Sömmerungsbetrieben, die aus mehreren privaten Selbstbewirtschafterin- 177 nen und Selbstbewirtschaftern bestehen.
- b. bei Sömmerungsbetrieben, die aus mehreren privaten Selbstbewirtschafterin- 194 nen und Selbstbewirtschaftern bestehen.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle bemisst das Einkommen nach Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe a wie folgt: steuerbares Einkommen, veranlagt nach den Grundsätzen der direkten Bundessteuer, plus ein Zuschlag von 500 Franken je
<sup>10</sup> 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranla- 178 gung.
<sup>10</sup> 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranla- 195 gung.
##### **Art. 97** Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes
(Art. <sup>47</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zugunsten eines Projektes, das praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege» beinhaltet und an dessen Durchführung die Vollzugsstelle besonders interessiert ist, Finanzhilfe gewähren, wenn der Einsatzbetrieb die Finanzierung des Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann und daran die Durch- 179 führung des Projektes scheitern würde.
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zugunsten eines Projektes, das praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege» beinhaltet und an dessen Durchführung die Vollzugsstelle besonders interessiert ist, Finanzhilfe gewähren, wenn der Einsatzbetrieb die Finanzierung des Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann und daran die Durch- 196 führung des Projektes scheitern würde.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn bei der Vollzugsstelle ein Gesuch. Das Gesuch wird im Doppel eingereicht und enthält insbesondere folgende Angaben:
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- b. ein Budget;
- c. den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden; 180 d. den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausgeschöpft sind; 181 e. einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt.
- c. den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden; 197 den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausged. schöpft sind; 198 einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch e. ungedeckten Finanzbedarf gibt.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle unterbreitet das Gesuch der zuständigen Fachstelle des Bundes oder des betroffenen Kantons zur Begutachtung. Diese beurteilt zuhanden der Vollzugsstelle die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projektes.
<sup>4</sup> Die Finanzhilfe des Bundes trägt dazu bei, den ungedeckten Finanzbedarf des Projektes zu decken. Sie wird nur in dem Umfang gewährt, in welchem die Projektkosten durch die Teilnahme zivildienstleistender Personen am Projekt verursacht werden.
<sup>5</sup> Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanzhilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden 182 sind.
<sup>6</sup> <sup>183</sup> Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage.
<sup>7</sup> Der Einsatzbetrieb erstattet der Vollzugsstelle regelmässig Bericht über den Ver- 184 lauf des Projektes. 185 Art. 98 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb (Art. 44–47 ZDG)
<sup>5</sup> Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanzhilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden 199 sind.
<sup>6</sup> <sup>200</sup> Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage.
<sup>7</sup> Der Einsatzbetrieb erstattet der Vollzugsstelle regelmässig Bericht über den Ver- 201 lauf des Projektes. 202 Art. 97 a Leihmaterial zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben (Art. <sup>40</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann allen Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zu ihrer Kennzeichnung leihweise abgeben.
<sup>2</sup> Sie kann Einsatzbetrieben zur Kennzeichnung bei Gruppeneinsätzen folgendes Leihmaterial abgeben:
- a. Regenbekleidung;
- b. Infosäulen;
- c. weitere zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben geeignete Gegenstände.
<sup>3</sup> Der Einsatzbetrieb trägt die Kosten, die entstehen, wenn Beschriftungstafeln und Infosäulen mit Informationen zum Einsatzbetrieb ergänzt werden.
<sup>4</sup> Das Leihmaterial bleibt im Eigentum des Bundes. Die Einsatzbetriebe sorgen für seine Instandhaltung. Die Vollzugsstelle kann bei Bedarf Ersatz liefern.
<sup>5</sup> Die Einsatzbetriebe rüsten die zivildienstleistenden Personen leihweise mit der Regenbekleidung aus und nehmen sie am Ende des Einsatzes zurück.
<sup>6</sup> Einsatzbetriebe und zivildienstleistende Personen dürfen das Leihmaterial nur für Tätigkeiten im Rahmen des Zivildienstes verwenden und es weder veräussern noch verpfänden.
<sup>7</sup> Die Vollzugsstelle erlässt Weisungen zur Rückgabe des Leihmaterials. 203 Art. 98 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb (Art. 44–47 ZDG)
<sup>1</sup> Ist der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes, so findet Artikel 47 ZDG auf ihn keine Anwendung.
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(Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b ZDG)
<sup>1</sup> Die Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte ist nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen 186 ist.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollstän- 187 dige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig.
<sup>1</sup> Die Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte ist nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen 204 ist.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollstän- 205 dige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig.
<sup>3</sup> Die Übertragung des Weisungsrechts entbindet den Einsatzbetrieb nicht von seinen Pflichten.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungsrechts durch die Dritten sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber 188 der zivildienstleistenden Person.
<sup>5</sup> Er legt der zivildienstleistenden Person dar, inwiefern Dritte ihr Weisungen ertei- 189 len dürfen.
<sup>6</sup> Die Dritten dürfen das ihnen übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Perso- 190 nen oder Institutionen übertragen. 191 Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen Art. 99 a (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> und <sup>49</sup> ZDG)
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungsrechts durch die Dritten sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber 206 der zivildienstleistenden Person.
<sup>5</sup> Er legt der zivildienstleistenden Person dar, inwiefern Dritte ihr Weisungen ertei- 207 len dürfen.
<sup>6</sup> Die Dritten dürfen das ihnen übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Perso- 208 nen oder Institutionen übertragen. 209 Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen Art. 99 a (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> und <sup>49</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Bei Gruppeneinsätzen kann der Einsatzbetrieb das Weisungsrecht geeigneten zivildienstleistenden Personen übertragen.
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(Art. <sup>50</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2 und 4 erfüllt. 1bis Die Vollzugsstelle kann das Gesuch der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und weiteren spezialisierten Institutionen zur Stellungnahme unterbrei- 192 ten.
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2 und 4 erfüllt. 1bis Die Vollzugsstelle kann das Gesuch der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und weiteren spezialisierten Institutionen zur Stellungnahme unterbrei- 210 ten.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle entscheidet das Gesuch im Rahmen des Anerkennungsentscheids, mit dem Aufgebot oder in Form einer separaten Verfügung.
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- a. dem Einsatzbetrieb;
- b. den betroffenen Institutionen; 193 bis den Institutionen nach Absatz 1 , wenn sie eine Stellungnahme abgaben. c. 194 d. ...
- b. den betroffenen Institutionen; 211 bis den Institutionen nach Absatz 1 , wenn sie eine Stellungnahme abgaben. c. 212 d. …
<sup>4</sup> Durch die Zustimmung der Vollzugsstelle werden die begünstigten Institutionen nicht zu anerkannten Einsatzbetrieben.
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(Art. <sup>78</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete 195 Mittel anwenden, werden mit Busse bestraft.
<sup>2</sup> In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 11. Kapitel: Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (Art. 81 MStG) 196 Art. 103 Zeitraum für die Erbringung der Arbeitsleistung (Art. <sup>11</sup> ZDG, Art. <sup>81</sup> Abs. 3–5 MStG)
<sup>1</sup> <sup>197</sup> Arbeitspflichtige Personen leisten jährlich einen Einsatz.
<sup>1</sup> Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete 213 Mittel anwenden, werden mit Busse bestraft.
<sup>2</sup> In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 11. Kapitel: Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (Art. 81 MStG) 214 Art. 103 Zeitraum für die Erbringung der Arbeitsleistung (Art. <sup>11</sup> ZDG, Art. <sup>81</sup> Abs. 3–5 MStG)
<sup>1</sup> <sup>215</sup> Arbeitspflichtige Personen leisten jährlich einen Einsatz.
<sup>2</sup> Arbeitspflichtige Personen, die aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung vor dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach Artikel 57 MStG.
<sup>3</sup> Arbeitspflichtige Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung innert drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des militärgerichtlichen Urteils. 198 Art. 104 Auf die Arbeitsleistung nicht anwendbare Bestimmungen des ZDG (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Auf arbeitspflichtige Personen finden die Artikel 9 Buchstabe e sowie 10–14 ZDG keine Anwendung.
<sup>3</sup> Arbeitspflichtige Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung innert drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des militärgerichtlichen Urteils. 216 Auf die Arbeitsleistung nicht anwendbare Bestimmungen des ZDG Art. 104 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Auf arbeitspflichtige Personen finden die Artikel 9 Buchstabe e sowie 10–14 ZDG keine Anwendung.
##### **Art. 105** Information der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde
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<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle informiert die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde über die Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die schutzdienstpflichtig sind.
<sup>2</sup> Die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Schutzdienstleistungen aufgeboten wird. 199 Art. 106 Information der kontrollführenden Militärbehörde (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MstG)
<sup>2</sup> Die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Schutzdienstleistungen aufgeboten wird. 217 Art. 106 Information der kontrollführenden Militärbehörde (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle informiert den Führungsstab der Armee über die Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind.
<sup>2</sup> Der Führungsstab der Armee stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird. 200 Art. 107 Entlassung nach Abschluss der Arbeitsleistung (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung der arbeitspflichtigen Person aus der Arbeitsleistung und teilt sie dem Oberauditorat sowie der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde beziehungsweise dem Führungsstab der Armee mit.
<sup>2</sup> Der Führungsstab der Armee stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird. 218 Art. 107 Entlassung nach Abschluss der Arbeitsleistung (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung der arbeitspflichtigen Person aus der Arbeitsleistung und teilt sie dem Oberauditorat sowie der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde beziehungsweise dem Führungsstab der Armee mit.
##### **Art. 108** Dienstpflichtverletzungen
(Art. 72–78 ZDG)
<sup>1</sup> Dienstpflichtverletzungen einer arbeitspflichtigen Person werden nach den Arti- 201 keln 72–78 ZDG beurteilt.
<sup>1</sup> Dienstpflichtverletzungen einer arbeitspflichtigen Person werden nach den Arti- 219 keln 72–78 ZDG beurteilt.
<sup>2</sup> Der Richter kann die fehlbare Person von der Arbeitsleistung ausschliessen.
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<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formulare zur Verfügung.
<sup>2</sup> Sie kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen. 202 Art. 110
<sup>2</sup> Sie kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen. 220 Art. 110
##### **Art. 111** Ermächtigung für Versuche
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<sup>1</sup> Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann, ohne dass diese Verordnung vorgängig angepasst wird, die Vollzugsstelle ermächtigen, folgende Änderungen im Vollzug des Zivildienstes zu erproben:
- a. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Probeeinsätze (Art. 33); 203 b. Verlängerung und Verkürzung der Mindestdauer der Einsätze (Art. 37 und 38); 204 c. Erweiterung der Möglichkeiten, Einsätze zu leisten, die kürzer als 26 Tagen dauern (Art. 38); 205 d. Ermöglichung einer weiteren Aufteilung des langen Einsatzes (Art. 37); 206 Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer e. (Art. 71); 207 Erproben alternativer Möglichkeiten zur Führung der Kontrolldaten nach f. Artikel 75. 208 g. ...
<sup>2</sup> Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche. 209 Art. 111 a Verwarnung (Art. <sup>79</sup> ZDG, Art. <sup>4</sup> des BG vom 4. Okt. <sup>1974</sup> über Massnahmen zur 210 Verbesserung des Bundeshaushaltes)
- a. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Probeeinsätze (Art. 33); 221 b. Verlängerung und Verkürzung der Mindestdauer der Einsätze (Art. 37 und 38); 222 c. Erweiterung der Möglichkeiten, Einsätze zu leisten, die kürzer als 26 Tagen dauern (Art. 38); 223 d. Ermöglichung einer weiteren Aufteilung des langen Einsatzes (Art. 37); 224 Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer e. (Art. 71); 225 Erproben alternativer Möglichkeiten zur Führung der Kontrolldaten nach f. Artikel 75. 226 g. …
<sup>2</sup> Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche. 227 Verwarnung Art. 111 a 228 (Art. <sup>79</sup> ZDG, Art. <sup>4</sup> des BG vom 4. Okt. <sup>1974</sup> über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle verwarnt Personen und Institutionen schriftlich, welche nach einer schriftlichen Mahnung eine Geldschuld gegenüber der Vollzugsstelle nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist bezahlt haben.
<sup>2</sup> Wer verwarnt wird, schuldet der Vollzugsstelle eine Gebühr von 50 Franken. 211 <sup>212</sup> Gebühr für Aufgebote von Amtes wegen Art. 111 b (Art. <sup>46</sup> a RVOG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erhebt für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen 213 (Art. 31 a Abs. 4) eine Gebühr.
<sup>2</sup> Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 400 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 70 Franken berechnet. 214 Art. 111 c Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung (Art. <sup>46</sup> a RVOG) Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- 215 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
### 13. Kapitel: Übergangsbestimmungen <sup>216</sup>
Art. 112–117 Aufgehoben bis <sup>217</sup> Art. 118 und 118 ter Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden Art. 118 (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>2</sup> Wer verwarnt wird, schuldet der Vollzugsstelle eine Gebühr von 50 Franken. 229 <sup>230</sup> Art. 111 b Gebühr für Aufgebote von Amtes wegen (Art. <sup>46</sup> a RVOG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erhebt für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen 231 (Art. 31 a Abs. 4) eine Gebühr.
<sup>2</sup> Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 400 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 70 Franken berechnet. 232 Art. 111 c Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung (Art. <sup>46</sup> a RVOG) Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- 233 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
### 13. Kapitel: Übergangsbestimmungen
234 Art. 112 Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden, erbringen ihre Arbeitsleistung vollständig, unabhängig davon, ob sie die Altersgrenze nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG überschritten haben.
<sup>2</sup> Artikel 103 kommt zur Anwendung. quater218 Zivildiensteinsätze von Personen, die dreissigjährig oder älter sind Art. 118 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>2</sup> Artikel 103 kommt zur Anwendung. 235 Zivildiensteinsätze von Personen, die dreissigjährig oder älter sind Art. 113 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann einer zivildienstpflichtigen Person auf deren Gesuch hin das Leisten von jährlichen Zivildiensteinsätzen von 26 Tagen Dauer bewilligen, sofern:
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<sup>2</sup> Ein Gesuch nach Absatz 1 ist bis spätestens am 31. Dezember 2007 schriftlich bei der Vollzugsstelle einzureichen.
<sup>3</sup> Artikel 46 Absatz 5 Buchstabe b ist sinngemäss anwendbar. quinquies219 Art. 118 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008
<sup>3</sup> Artikel 46 Absatz 5 Buchstabe b ist sinngemäss anwendbar. 236 Art. 114 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008
<sup>1</sup> Wer vor dem 1. Januar 2009 mit einer rechtskräftigen Verfügung zum Zivildienst zugelassen worden ist und das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet bis Ende 2010 mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
<sup>2</sup> Vor dem 1. Januar 2009 verfügte Aufgebote und Einsatzplanungen gelten weiterhin. Kann eine Einsatzplanung nicht befolgt werden, so ist ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen. Die Einsatzplanung gilt, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.
<sup>3</sup> Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich der Landwirtschaft gelten bis zum Ablauf der Befristung der Anerkennungsverfügung, der zugesprochenen Kontingente oder der Pflichtenhefte.
<sup>3</sup> Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich der Landwirtschaft gelten bis zum Ablauf der Befristung der Anerkennungsverfügung, der zugesprochenen Kontingente oder der Pflichtenhefte. 237 Art. 115 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. März 2009
<sup>1</sup> Einsatzbetriebe, die vor dem 1. April 2009 anerkannt worden sind, melden der Vollzugsstelle bis zum 30. Juni 2010:
- a. welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund einer zivildienstpflichtigen Person stellen;
- b. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch die Vollzugsstelle überprüft werden sollen.
<sup>2</sup> Muss in der Anerkennungsverfügung eines Einsatzbetriebes die Kategorie nach Anhang 2 a angepasst werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb so lange noch die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis die Änderung rechtskräftig ist. 238 Art. 116 und 117 239 Art. 118 bis <sup>240</sup> Art. 118 ter <sup>241</sup> Art. 118 quater <sup>242</sup> Art. 118 quinquies <sup>243</sup> Art. 118
### 14. Kapitel: Inkrafttreten
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[^26]: SR 910.91
[^27]: SR 910.133
[^27]: [AS 2000 1105, 2002 1140, 2005 2695 Ziff. II 17. AS 2007 6139 Art. 29]. Siehe heute: die V vom 14. Nov. 2007 (SR 910.133 ).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^42]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^44]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^49]: SR 512.21
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^51]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 5. Dez. 2003 über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst (SR 824.016 ).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^53]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^52]: SR 512.21
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^55]: SR 511.12
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^58]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^57]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^62]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^63]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^66]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^70]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^75]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^68]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^69]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^72]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^76]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^78]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^79]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^79]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^81]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^82]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^85]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^91]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^94]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^100]: SR 661
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^96]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^97]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^100]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
@@ -1714,201 +1812,201 @@
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^106]: SR 661
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^112]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^113]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^114]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^115]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^117]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^118]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^120]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^122]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3083).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^119]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^120]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^127]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^132]: SR 220
[^133]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^134]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^137]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^138]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^142]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^143]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^144]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^147]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^148]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^124]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^125]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^128]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^129]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^130]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^131]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3083).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^136]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^141]: SR 220
[^142]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^143]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^146]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^147]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^149]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^150]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^154]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^151]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^152]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^153]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^157]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^156]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^157]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^159]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^161]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^162]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^165]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^166]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^167]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^162]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^165]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^166]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^167]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^171]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^173]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^174]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^175]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^176]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^177]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^178]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^181]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^183]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^184]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^170]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^171]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^173]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^174]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^175]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^176]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^181]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^182]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^183]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^184]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^185]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^189]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^191]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^192]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^193]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^194]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^195]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^189]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^192]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^193]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^194]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^195]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^197]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^198]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^197]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^198]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^200]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^201]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^202]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^201]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^202]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^203]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
@@ -1920,26 +2018,74 @@
[^207]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^208]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^209]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^210]: SR 611.010
[^211]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^212]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^213]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^214]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^215]: SR 172.041.1
[^208]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^209]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^210]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^211]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^212]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^213]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
[^214]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^215]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^216]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^217]: Aufgehoben durch Ziff. IV 41 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^218]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^219]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^217]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^218]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^219]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^220]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^221]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^222]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^223]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^224]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^225]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^226]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^227]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^228]: SR 611.010
[^229]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^230]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^231]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^232]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^233]: SR 172.041.1
[^234]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^235]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^236]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^237]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^238]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^239]: Aufgehoben durch Ziff. IV 41 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^240]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. IV 41 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^241]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^242]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^243]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008 (AS 2008 4877). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
1996-09-11
ZDV
Originalfassung Text zu diesem Datum