Änderungshistorie
Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
18 Versionen
· 1996-09-11
2019-01-01
2018-05-01
2018-01-01
2016-07-01
2014-01-01
Änderungen vom 2014-01-01
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#### 2. Abschnitt: Einsätze in der Landwirtschaft
<sup>19</sup> Art. 5 Unterstützung von ökologischen Leistungen; Waldwirtschaft (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen ein:
- a. zur Anlage und zur Pflege von beitragsberechtigten oder anrechenbaren ökologischen Ausgleichsflächen nach der Direktzahlungsverordnung vom
<sup>20</sup> 7. Dezember 1998 (DZV);
- b. zur Pflege des Waldes und ausnahmsweise zur Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, die der nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes dienen.
<sup>2</sup> Landwirtschaftsbetriebe, die Projekte nach Absatz 1 durchführen, können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
- a. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind nach Artikel 2 DZV beitragsberechtigt und ihre Direktzahlungen wurden nicht nach Artikel 22 oder
<sup>23</sup> DZV gekürzt.
- b. Betriebsgemeinschaften sind nach Artikel 29 a der Landwirtschaftlichen
<sup>21</sup> Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV) anerkannt und alle Mitglieder erfüllen die Voraussetzungen nach Buchstabe a.
<sup>22</sup> Art. 6 Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen zur Verbesserung der Infrastruktur von Landwirtschaftsbetrieben ein.
<sup>2</sup> Sie berücksichtigt Projekte nach den Artikeln 14, 18 und 44 der Strukturverbesse-
<sup>23</sup> <sup>24</sup> rungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV).
<sup>3</sup> Landwirtschaftsbetriebe, die Projekte nach Absatz 2 durchführen, können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
<sup>25</sup> a. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind nach Artikel 2 DZV beitragsberechtigt und ihre Direktzahlungen wurden nicht nach Artikel 23 DZV gekürzt.
- b. Die Landwirtschaftsbetriebe weisen einen Arbeitsbedarf für mindestens 0,75 Standardarbeitskräfte (SAK) aus. Die Berechnung erfolgt nach Artikel 18 Absatz 2 DZV. Bei Betriebsgemeinschaften gilt die Grenze von 0,75 SAK für die gesamte Betriebsgemeinschaft, nicht für die einzelnen Mitglieder.
- c. Das steuerbare Einkommen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter
<sup>26</sup> nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer liegt unter 50 000 Franken. Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, so wird die Anerkennung als Einsatzbetrieb überprüft.
- d. Bei Pachtbetrieben erfüllen die Pächterinnen und Pächter zudem die Anforderungen nach Artikel 9 SVV.
<sup>27</sup> anerkannt und alle e. Betriebsgemeinschaften sind nach Artikel 29 a LBV Mitglieder erfüllen die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und c.
- f. Hirten-, Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetriebe sind nach Artikel 29 a LBV anerkannt und die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten Sömmerungsbeiträge nach der Sömmerungsbeitragsverordnung vom
<sup>28</sup> <sup>29</sup> 29. März 2000 .
<sup>30</sup> Art. 7 Mitarbeit in der landund der waldwirtschaftlichen Produktion (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>19</sup> Art. 5 Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben als Einsatzbetriebe (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Landwirtschaftliche Betriebe können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
- a. Die Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter erhalten Direktzahlungen nach den Artikeln 42–44, 47 oder 55 Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober
<sup>20</sup> 2013 (DZV), Investitionshilfen nach der Strukturverbesserungsverordnung
<sup>21</sup> (SVV) oder Beiträge der Kantone nach den Artivom 7. Dezember 1998 keln 63 und 64 DZV.
- b. Das steuerbare Einkommen der Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter liegt unter 80 000 Franken. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach
<sup>22</sup> über die direkte Bundessteuer, dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter. Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, so wird die Anerkennung als Einsatzbetrieb überprüft.
- c. Betriebsgemeinschaften sind nach Artikel 29 a der Landwirtschaftlichen
<sup>23</sup> Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV) anerkannt und alle Mitglieder erfüllen die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und b.
- d. Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetriebe sind nach Artikel 29 a LBV anerkannt und erfüllen die Voraussetzungen nach Buchstabe a.
<sup>24</sup> Projekte und Programme zur Verbesserung der Lebensoder Art. 6 Produktionsbedingungen (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen ein:
- a. in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen von entsprechenden Projekten oder Programmen zur Anlage und Pflege von beitragsberechtigten Biodiver-
<sup>25</sup> sitätsförderflächen nach Artikel 55 DZV , zur Offenhaltung von Flächen nach Artikel 42 DZV, zur Bewirtschaftung von Flächen in Hangund Steillagen nach den Artikeln 43 und 44 DZV oder für Arbeiten zur Förderung und Weiterentwicklung der Landschaftsqualität nach Artikel 63 DZV.
- b. in Betrieben, die Projekte oder Programme nach Buchstabe a durchführen, für Arbeiten zur Pflege des Waldes oder im Tätigkeitsbereich Umweltund Naturschutz sowie Landschaftspflege.
- c. zur Strukturverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14,
<sup>26</sup> 18 und 44 SVV in landwirtschaftlichen Betrieben, die entsprechende Investitionshilfen erhalten.
<sup>27</sup> Art. 7 Mitarbeit in der landund der waldwirtschaftlichen Produktion (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> In der landwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig:
- a. im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Infrastruktur;
- b. im Rahmen von Projekten zur Unterstützung ökologischer Leistungen sowie von Projekten der Waldwirtschaft: 1. wenn die zivildienstleistenden Personen nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind; 2. zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder während eines witterungsbedingten Unterbruchs der Arbeiten an den ökologischen Ausgleichsflächen oder im Wald.
- a. im Rahmen von Strukturverbesserungsprojekten;
- b. im Rahmen von Projekten und Programmen zur Verbesserung der Lebensoder Produktionsbedingungen: 1. wenn die zivildienstleistenden Personen nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind, 2. zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder während eines witterungsbedingten Unterbruchs der
<sup>28</sup> Arbeiten.
<sup>2</sup> In der waldwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig, die nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind.
<sup>31</sup> Art. 7 a Gefährliche Tätigkeiten in der Landund der Waldwirtschaft (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>29</sup> Art. 7 a Gefährliche Tätigkeiten in der Landund der Waldwirtschaft (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Zivildienstleistende Personen dürfen bei landund waldwirtschaftlichen Einsätzen nur dann Fahrzeuge führen und gefährliche Geräte und Einrichtungen bedienen, wenn sie dazu vorgängig ausgebildet worden sind und die erforderliche Schutzausrüstung tragen.
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<sup>3</sup> Der Einsatzbetrieb kontrolliert zu Beginn des Einsatzes die Fähigkeiten der zivildienstleistenden Person und überwacht ihre Tätigkeiten in der Einführungsphase.
#### 3. Abschnitt: <sup>32</sup>
#### 3. Abschnitt: <sup>30</sup>
Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze, Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
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(Art. <sup>4</sup> und <sup>7</sup> a ZDG) Die Vollzugsstelle bestimmt nach den folgenden Kriterien, wo die Wirkungen der Zivildiensteinsätze konzentriert werden sollen und in welchen Themen, in welchen Kategorien von Einsatzbetrieben und in welchen Pflichtenheften die zivildienstpflichtigen Personen vorab tätig werden sollen:
<sup>33</sup> a. Spezialisierte Stellen des Bundes oder der Kantone oder Branchenverbände bestätigen, dass Handlungsbedarf und Ressourcenmangel bestehen.
<sup>31</sup> a. Spezialisierte Stellen des Bundes oder der Kantone oder Branchenverbände bestätigen, dass Handlungsbedarf und Ressourcenmangel bestehen.
- b. Der Nutzen der Einsätze ist messbar und die Zielerreichung kontrollierbar.
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- b. bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, die längstens 33 Tage dauern und nicht in einem anerkannten Einsatzbetrieb geleistet werden können;
<sup>34</sup> im Falle von Einsätzen von Amtes wegen nach Artikel 31 a Absatz 4, die in c. einem Schwerpunktprogramm stattfinden.
<sup>32</sup> c. im Falle von Einsätzen von Amtes wegen nach Artikel 31 a Absatz 4, die in einem Schwerpunktprogramm stattfinden.
<sup>2</sup> Sie kann die Ausübung des Weisungsrechts und die Pflichten nach Artikel 29 ZDG Dritten übertragen, welche sie im Rahmen von Absatz 1 unterstützt.
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#### 4. Abschnitt: Arbeitsmarktneutralität
<sup>35</sup> Art. 9
<sup>36</sup> (Art. <sup>6</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>41</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>33</sup> Art. 9
<sup>34</sup> (Art. <sup>6</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>41</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt in der Anerkennungsverfügung entsprechend den Obergrenzen nach Anhang 1 die Höchstzahl der zivildienstleistenden Personen fest, die gleichzeitig im Einsatzbetrieb oder in dessen entsprechendem Teilbereich arbeiten dürfen.
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- c. bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;
<sup>37</sup> d. wenn sie selber Einsatzbetrieb ist.
<sup>35</sup> d. wenn sie selber Einsatzbetrieb ist.
<sup>4</sup> Die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 darf um eine Person überschritten werden, wenn diese Person nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten wird und die Betreuung aller zivildienstleistenden Per-
<sup>38</sup> sonen durch den Einsatzbetrieb gewährleistet ist.
<sup>36</sup> sonen durch den Einsatzbetrieb gewährleistet ist.
#### 5. Abschnitt: Einsätze im Ausland
<sup>39</sup> Art. 10 Berufliche Fähigkeiten oder einschlägige Erfahrungen
<sup>40</sup> (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>19</sup> Abs. 2) Die Vollzugsstelle bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die:
<sup>37</sup> Art. 10 Berufliche Fähigkeiten oder einschlägige Erfahrungen
<sup>38</sup> (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>19</sup> Abs. 2) Die Vollzugsstelle bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die:
- a. bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens zwei Studienjahre oder eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung verfügen; oder
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<sup>2</sup> Er kommt für die Kosten der Reise und des Gepäcktransports ab der Schweizer Landesgrenze auf, auch wenn die Hinoder die Rückreise ausserhalb des Einsatzes
<sup>41</sup> erfolgt.
<sup>39</sup> erfolgt.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann den Einsatzbetrieb verpflichten, ein Sicherheitsdispositiv
<sup>42</sup> zu erstellen und mit ihr abzusprechen.
<sup>40</sup> zu erstellen und mit ihr abzusprechen.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb informiert die Vollzugsstelle unverzüglich über Verschlechterungen der Sicherheitslage sowie über Unfall, Erkrankung und Evakuierung der
<sup>43</sup> zivildienstleistenden Person.
<sup>44</sup> Art. 13 Ende des Auslandeinsatzes (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG) Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.
<sup>41</sup> zivildienstleistenden Person.
<sup>42</sup> Ende des Auslandeinsatzes Art. 13 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG) Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.
##### **Art. 14** Anrechnung
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>24</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle rechnet Einsätze im Ausland nach den gleichen Regeln an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an wie Einsätze im Inland.
### 3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht <sup>45</sup>
<sup>46</sup> Art. 15 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht (Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) bis
### 3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht <sup>43</sup>
<sup>44</sup> Art. 15 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht (Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze bis Auslandeinsätze leisten will, kann nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG eine Vereinbarung mit der Vollzugsstelle erst abschliessen, wenn sie mindestens 145 Tage Dienst
<sup>47</sup> in der Armee oder im Zivildienst geleistet hat.
<sup>45</sup> in der Armee oder im Zivildienst geleistet hat.
<sup>2</sup> Sie kann die Zustimmung zur Leistung eines Auslandeinsatzes widerrufen, nicht jedoch die Zustimmung zur späteren Entlassung aus der Zivildienstpflicht.
<sup>3</sup> Sie kann die Zustimmung zur Leistung zusätzlicher Zivildiensttage nach Artikel 8 Absatz 2 ZDG jederzeit widerrufen. 3bis Hat eine zivildienstpflichtige Person das 30. Altersjahr vollendet und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, so kann sie bis nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen. Sie kann ihre Zustim-
<sup>48</sup> mung nicht widerrufen.
<sup>3</sup> Sie kann die Zustimmung zur Leistung zusätzlicher Zivildiensttage nach Artikel 8 Absatz 2 ZDG jederzeit widerrufen. 3bis Hat eine zivildienstpflichtige Person das 30. Altersjahr vollendet und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, so kann sie bis ZDG mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die nach Artikel 11 Absatz 2 spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen. Sie kann ihre Zustim-
<sup>46</sup> mung nicht widerrufen.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle entlässt eine zivildienstpflichtige Person nach Absatz 1 spätestens am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht, in dem sie das 46. Altersjahr vollendet hat.
<sup>49</sup> Art. 16 Entlassung und Ausschluss (Art. <sup>11</sup> und <sup>12</sup> ZDG)
<sup>47</sup> Art. 16 Entlassung und Ausschluss (Art. <sup>11</sup> und <sup>12</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss von Zivildienstleistungen.
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<sup>3</sup> Zivildienstpflichtige Personen, die im Militärdienst den Grad eines höheren Unteroffiziers oder Subalternoffiziers bekleidet haben, werden am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht entlassen, in dem sie das 36. Altersjahr vollendet haben.
<sup>50</sup> Art. 17
<sup>51</sup> Arbeitsunfähigkeit Art. 18 (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und <sup>33</sup> ZDG)
<sup>48</sup> Art. 17
<sup>49</sup> Arbeitsunfähigkeit Art. 18 (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und <sup>33</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt zwecks Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit untersuchen lassen. Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann eine Ärztin oder ein Arzt der
<sup>52</sup> für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
<sup>50</sup> für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
<sup>2</sup> Der Vertrauensarzt teilt der Vollzugsstelle mit, in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist und welche Massnahmen sich aus seiner Sicht aufdrängen.
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<sup>2</sup> Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist der Vollzugsstelle einzureichen.
<sup>53</sup> Dem Gesuch ist das Dienstbüchlein beizulegen.
<sup>51</sup> Dem Gesuch ist das Dienstbüchlein beizulegen.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle leitet die erforderlichen Akten an den Führungsstab der Armee.
<sup>54</sup> Dieser entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.
<sup>4</sup> <sup>55</sup> Der Führungsstab der Armee teilt seinen Entscheid der Vollzugsstelle mit.
<sup>52</sup> Dieser entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.
<sup>4</sup> <sup>53</sup> Der Führungsstab der Armee teilt seinen Entscheid der Vollzugsstelle mit.
<sup>5</sup> Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet die Vollzugsstelle die er-
<sup>56</sup> forderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.
<sup>54</sup> forderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.
### 4. Kapitel: Dienstbefreiungen
<sup>57</sup> Art. 20 Anwendbares Recht (Art. <sup>13</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle wendet die Artikel 73–79 der Verordnung vom 19. November
<sup>58</sup> 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:
<sup>55</sup> Art. 20 Anwendbares Recht (Art. <sup>13</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle wendet die Artikel 73–79 der Verordnung vom 19. November
<sup>56</sup> 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:
- a. Die Kompetenzen des Führungsstabes der Armee (Art. 73–75 MDV) werden, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch die Vollzugsstelle wahrgenommen.
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(Art. <sup>13</sup> ZDG) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–i des MG aufgeführten Personen werden von der Zivildienstpflicht befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule, die sie hätten absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
<sup>59</sup> Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>57</sup> Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Zahl der von einer vom Zivildienst befreiten Person nach Beendigung ihrer Dienstbefreiung noch zu leistenden Zivildiensttage reduziert sich pro Jahr der Dienstbefreiung um einen Zehntel.
<sup>2</sup> Die Dauer einer unmittelbar vorangehenden Befreiung von der Militärdienstpflicht wird angerechnet.
### 5. Kapitel: Zulassung zum Zivildienst <sup>60</sup>
### 5. Kapitel: Zulassung zum Zivildienst <sup>58</sup>
##### **Art. 23** Einreichung eines Gesuchs
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<sup>1</sup> Das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ist auf dem offiziellen Formular einzu-
<sup>61</sup> reichen. Dieses ist bei der Vollzugsstelle anzufordern.
<sup>59</sup> reichen. Dieses ist bei der Vollzugsstelle anzufordern.
<sup>2</sup> Die gesuchstellende Person gibt der Vollzugsstelle den Namen, Vornamen und die
<sup>62</sup> vollständige Adresse an.
<sup>60</sup> vollständige Adresse an.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle stellt der gesuchstellenden Person das Formular in Papierform
<sup>63</sup> oder elektronisch zu. 3bis Im Gesuch sind das Geburtsdatum, der Heimatort und -kanton und die AHV- Versichertennummer anzugeben; es ist mit dem Ort, dem Datum und der Unterschrift zu versehen. Dem Gesuch ist eine Fotokopie der Identitätskarte oder des
<sup>64</sup> Passes beizulegen.
<sup>61</sup> oder elektronisch zu. 3bis Im Gesuch sind das Geburtsdatum, der Heimatort und -kanton und die AHV- Versichertennummer anzugeben; es ist mit dem Ort, dem Datum und der Unterschrift zu versehen. Dem Gesuch ist eine Fotokopie der Identitätskarte oder des
<sup>62</sup> Passes beizulegen.
<sup>4</sup> Gesuche können auf elektronischem Weg eingereicht werden. Die elektronische Einreichung ist mit einer Originalunterschrift zu bestätigen. Der Zeitpunkt der Aufgabe dieser Bestätigung bei einer Poststelle gilt als Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
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(Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) bis Verweigert eine stellungspflichtige Person, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt hat, die Rekrutierung, so stellt die Vollzugsstelle einen Antrag auf medizinische Beurteilung durch eine medizinische Untersuchungskommission
<sup>65</sup> nach Artikel 6 der Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit.
<sup>66</sup> Art. 26 Behandlung der Gesuche, Bedenkfrist (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>18</sup> ZDG)
<sup>63</sup> nach Artikel 6 der Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit.
<sup>64</sup> Art. 26 Behandlung der Gesuche, Bedenkfrist (Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>18</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle entscheidet über die Gesuche frühestens vier Wochen nach Eingang.
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<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle übernimmt für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
<sup>2</sup> <sup>67</sup> …
<sup>2</sup> <sup>65</sup> …
<sup>3</sup> Sie berücksichtigt Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
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### 6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
#### 1. Abschnitt: Begriffe <sup>68</sup>
#### 1. Abschnitt: Begriffe <sup>66</sup>
##### **Art. 29** Einsatz
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#### 2. Abschnitt: Vorbereitung der Einsätze
<sup>69</sup> Art. 30
<sup>70</sup> Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen Art. 31
<sup>71</sup> (Art. <sup>19</sup> und <sup>80</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c ZDG) bis Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über:
<sup>67</sup> Art. 30
<sup>68</sup> Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen Art. 31
<sup>69</sup> (Art. <sup>19</sup> und <sup>80</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c ZDG) bis Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über:
- a. ihre Eignungen und Neigungen;
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- e. den Beruf.
<sup>72</sup> Suche nach Einsatzmöglichkeiten Art. 31 a (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>70</sup> Suche nach Einsatzmöglichkeiten Art. 31 a (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8 a Absatz 2, 8 b Absatz 3 und 8 c Absatz 3 bleiben vorbehal-
<sup>73</sup> ten.
<sup>71</sup> ten.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur
<sup>74</sup> Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.
<sup>3</sup> <sup>75</sup> …
<sup>72</sup> Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.
<sup>3</sup> <sup>73</sup> …
<sup>4</sup> Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Sie spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab und kann von Artikel 39 a ab-
<sup>76</sup> weichen, soweit keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.
<sup>5</sup> <sup>77</sup> …
<sup>78</sup> Art. 32 Mitwirkung des Einsatzbetriebes (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>74</sup> weichen, soweit keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.
<sup>5</sup> <sup>75</sup> …
<sup>76</sup> Art. 32 Mitwirkung des Einsatzbetriebes (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb teilt der Vollzugsstelle das Ergebnis der Vorsprache einer zivildienstpflichtigen Person mit.
<sup>2</sup> Er kann eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen.
<sup>79</sup> Art. 32 a Beurteilung der Eignung (Art. <sup>19</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle stützt die Beurteilung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen Einsatz insbesondere auf das Ergebnis der Absprache mit dem Einsatzbetrieb und darauf, ob die Person die besonderen Anforderungen erfüllt, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an sie stellt.
<sup>77</sup> Art. 32 a Beurteilung der Eignung (Art. <sup>19</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle stützt die Beurteilung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen Einsatz insbesondere auf das Ergebnis der Absprache mit dem Einsatzbetrieb und darauf, ob die Person die besonderen Anforderungen erfüllt, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an sie stellt.
##### **Art. 33** Probeeinsätze
(Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> <sup>80</sup> …
<sup>1</sup> <sup>78</sup> …
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer bewilligen, wenn:
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- b. die zivildienstpflichtige Person schwer vermittelbar ist.
<sup>81</sup> Art. 34 3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze
<sup>82</sup> Art. 35 Grundsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>79</sup> Art. 34 3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze
<sup>80</sup> Art. 35 Grundsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor
<sup>83</sup> der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.
<sup>81</sup> der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.
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<sup>4</sup> Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.
<sup>84</sup> Art. 36 Wechsel des Tätigkeitsbereichs (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>7</sup> a ZDG)
<sup>82</sup> Art. 36 Wechsel des Tätigkeitsbereichs (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>7</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person leistet ihre Einsätze in höchstens zwei Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–g ZDG.
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- c. einem Spezialeinsatz.
<sup>85</sup> Durchdienerinnen und Durchdiener Art. 36 a (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>83</sup> Durchdienerinnen und Durchdiener Art. 36 a (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die im Personalinformationssystem der Armee im Zeitpunkt ihrer Zulassung zum Zivildienst als Durchdienerin oder Durchdiener aufgeführt wird, absolviert die erforderlichen Einführungsund Ausbildungskurse und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbrechung.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann in Härtefällen Ausnahmen bewilligen.
<sup>86</sup> Langer Einsatz Art. 37 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>84</sup> Langer Einsatz Art. 37 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet
<sup>87</sup> einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen.
<sup>85</sup> einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen.
<sup>2</sup> Die Rekrutenschule gilt als bestanden, wenn die zivildienstpflichtige Person:
<sup>88</sup> geleistet hat und die a. eine Rekrutenschule nach Anhang 4 Ziffer I.1.1 MDV Voraussetzung nach Artikel 24 Absatz 5 MDV erfüllt ist; oder
<sup>86</sup> geleistet hat und die a. eine Rekrutenschule nach Anhang 4 Ziffer I.1.1 MDV Voraussetzung nach Artikel 24 Absatz 5 MDV erfüllt ist; oder
- b. vor Vollendung der Rekrutenschule eine militärische Weiterausbildung begonnen und insgesamt mindestens so viele Militärdiensttage geleistet hat, wie die Rekrutenschule gedauert hätte. Dabei muss die Summe der anrechenbaren Militärdiensttage mindestens 80 Prozent der vollen Dauer der Re-
<sup>89</sup> krutenschule betragen.
<sup>87</sup> krutenschule betragen.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person kann den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten.
@@ -598,15 +584,15 @@
<sup>5</sup> Die zivildienstpflichtige Person leistet den langen Einsatz vorrangig in einem
<sup>90</sup> Schwerpunktprogramm, im Ausland oder bei der Vollzugsstelle. 5bis Leistet sie den langen Einsatz in einem Schwerpunktprogramm, so muss sie mindestens während der 70 anschliessenden Diensttage Einsätze im selben Schwer-
<sup>91</sup> punktprogramm leisten.
<sup>88</sup> Schwerpunktprogramm, im Ausland oder bei der Vollzugsstelle. 5bis Leistet sie den langen Einsatz in einem Schwerpunktprogramm, so muss sie mindestens während der 70 anschliessenden Diensttage Einsätze im selben Schwer-
<sup>89</sup> punktprogramm leisten.
<sup>6</sup> Bei langen Einsätzen im Umweltund Naturschutz oder in der Landschaftspflege kann die Vollzugsstelle einen Wechsel des Einsatzbetriebes bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder vom Arbeitsvolumen her begrenzt ist.
<sup>7</sup> <sup>92</sup> …
<sup>93</sup> <sup>94</sup> Mindestdauer Art. 38 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>7</sup> <sup>90</sup> …
<sup>91</sup> <sup>92</sup> Mindestdauer Art. 38 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.
@@ -632,25 +618,27 @@
- b. sämtliche verbleibenden Diensttage, wenn die Gesamtdauer ihrer ordent-
<sup>95</sup> lichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt.
<sup>96</sup> Art. 38 a
<sup>97</sup> Beginn des ersten Einsatzes Art. 39 (Art. <sup>21</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle:
<sup>98</sup> a. …
<sup>93</sup> lichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt.
<sup>94</sup> Art. 38 a
<sup>95</sup> Beginn des ersten Einsatzes Art. 39 (Art. <sup>21</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle:
<sup>96</sup> a. …
- b. ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat (Art. 44–47);
- c. sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann.
<sup>99</sup> Abfolge der Einsätze Art. 39 a (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>97</sup> Abfolge der Einsätze Art. 39 a (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person erbringt ab dem Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat:
- a. leistet bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben; 100 b. schliesst den langen Einsatz (Art. 37) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats ab, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet.
- a. leistet bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben;
<sup>98</sup> b. schliesst den langen Einsatz (Art. 37) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats ab, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet hat:
@@ -664,7 +652,7 @@
#### 4. Abschnitt: Aufgebot und Zivildienstausweis
101 Art. 40 Aufgebot 102 (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>3</sup> ZDG)
<sup>99</sup> Art. 40 Aufgebot 100 (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das Aufgebot ergeht schriftlich. Die Vollzugsstelle kann es mit Auflagen verbinden.
@@ -672,15 +660,15 @@
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle stellt das Aufgebot zu einem Einführungskurs, zu einem Ausbildungskurs und zu einem Probeeinsatz spätestens 30 Tage vorher zu, sofern deren Dauer fünf Tage nicht überschreitet. Für längere Kurse gilt eine Aufgebotsfrist von
<sup>60</sup> Tagen. 3bis Wird die zivildienstpflichtige Person von Amtes wegen zu einem Einsatz aufge- 103 boten (Art. 31 a Abs. 4), so gilt eine Aufgebotsfrist von 30 Tagen.
<sup>60</sup> Tagen. 3bis Wird die zivildienstpflichtige Person von Amtes wegen zu einem Einsatz aufge- 101 boten (Art. 31 a Abs. 4), so gilt eine Aufgebotsfrist von 30 Tagen.
<sup>4</sup> Für persönliche Vorsprachen bei Einsatzbetrieben und bei der Vollzugsstelle sowie für Arztbesuche gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen.
<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. 104 Art. 40 a Aufgebot zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. 102 Art. 40 a Aufgebot zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist.
<sup>2</sup> <sup>105</sup> …
<sup>2</sup> <sup>103</sup> …
<sup>3</sup> Die Aufgebotsfrist beträgt:
@@ -690,7 +678,7 @@
<sup>26</sup> Tagen Dauer 14 Tage, für längere Einsätze 30 Tage.
<sup>4</sup> Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich. 106 Umteilungsverfügung Art. 40 b (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>4</sup> Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich. 104 Umteilungsverfügung Art. 40 b (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausstellte, vor Beginn des Einsatzes widerrufen sowie einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz und zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten.
@@ -704,7 +692,7 @@
<sup>6</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird.
<sup>7</sup> Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich. 107 Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.
<sup>7</sup> Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich. 105 Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.
##### **Art. 42** Zivildienstausweis
@@ -718,45 +706,45 @@
##### **Art. 43** (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetrie- 108 bes.
<sup>2</sup> Sie kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleistende Person in einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, 109 einen Spezialeinsatz oder einen Piketteinsatz umzuteilen.
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetrie- 106 bes.
<sup>2</sup> Sie kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleistende Person in einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, 107 einen Spezialeinsatz oder einen Piketteinsatz umzuteilen.
<sup>3</sup> Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz ab, so verfügt sie, ab welchem Datum der Abbruch wirksam wird. Sie kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet.
<sup>4</sup> Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt ihr die Vollzugsstelle sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes. 4bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre, 110 innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.
<sup>4</sup> Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt ihr die Vollzugsstelle sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes. 4bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre, 108 innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.
<sup>5</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus dem Abbruch des Einsatzes keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
#### 6. Abschnitt: Dienstverschiebung
111 Art. 44 Einreichung eines Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Ver- 112 pflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.
109 Art. 44 Einreichung eines Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Ver- 110 pflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.
<sup>3</sup> Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll. 113 Wirkung des Gesuchs Art. 45 (Art. <sup>24</sup> ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
<sup>3</sup> Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll. 111 Wirkung des Gesuchs Art. 45 (Art. <sup>24</sup> ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
##### **Art. 46** Gründe
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, wenn insbesondere: 114 der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot a. nicht umgesetzt werden kann;
- b. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Pikett- 115 einsatz aufgeboten wird.
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, wenn insbesondere: 112 der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot a. nicht umgesetzt werden kann;
- b. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Pikett- 113 einsatz aufgeboten wird.
<sup>2</sup> Sie kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
<sup>3</sup> Sie kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung 116 dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:
<sup>3</sup> Sie kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung 114 dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:
- a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
- b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
- c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; bis <sup>117</sup> c . mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist;
- d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen; 118 glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten e. Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
- c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; bis <sup>115</sup> c . mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist;
- d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen; 116 glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten e. Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche ab, wenn:
@@ -764,19 +752,19 @@
- b. den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
- c. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst bis <sup>119</sup> ab. eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3
<sup>5</sup> <sup>120</sup> … 121 Art. 46 a Geplante Auslandeinsätze (Art. 7, <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>24</sup> ZDG) bis
- c. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst bis <sup>117</sup> ab. eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3
<sup>5</sup> <sup>118</sup> … 119 Art. 46 a Geplante Auslandeinsätze (Art. 7, <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>24</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtigen Personen, die erst in einigen Jahren qualifizierte Auslandeinsätze leisten wollen, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen längstens bis sechs Jahre vor Erreichen der Altersgrenze zur Entlassung aus der Zivildienstpflicht bewilligen.
<sup>2</sup> Sie überprüft die entsprechende Absicht der zivildienstpflichtigen Person periodisch. Gibt die zivildienstpflichtige Person ihre Absicht auf, so widerruft die Vollzugsstelle die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienst- 122 leistungspflicht nach Artikel 39 a . 123 Art. 47 Folgen des Entscheids (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>2</sup> Sie überprüft die entsprechende Absicht der zivildienstpflichtigen Person periodisch. Gibt die zivildienstpflichtige Person ihre Absicht auf, so widerruft die Vollzugsstelle die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienst- 120 leistungspflicht nach Artikel 39 a . 121 Art. 47 Folgen des Entscheids (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Mit dem gutheissenden Entscheid hebt die Vollzugsstelle ein bereits eröffnetes Aufgebot auf. Die zivildienstpflichtige Person schickt es mit den Beilagen der Vollzugsstelle zurück.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann mit dem gutheissenden Entscheid ein neues Aufgebot erlassen. Sie ist an die Fristen nach Artikel 22 ZDG nicht gebunden.
<sup>3</sup> Sie legt im gutheissenden Entscheid fest, wann die Diensttage des verschobenen 124 Einsatzes nachgeholt werden müssen.
<sup>3</sup> Sie legt im gutheissenden Entscheid fest, wann die Diensttage des verschobenen 122 Einsatzes nachgeholt werden müssen.
<sup>4</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus der Gutheissung eines Gesuchs um Dienstverschiebung keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
@@ -788,11 +776,11 @@
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten will oder die mit Wohnsitz in der Schweiz zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, braucht eine Bewilligung für einen Auslandurlaub.
<sup>2</sup> Sie reicht rechtzeitig vor der Abreise bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein. Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen einfor- 125 dern.
<sup>2</sup> Sie reicht rechtzeitig vor der Abreise bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein. Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen einfor- 123 dern.
<sup>3</sup> Ein Zivildiensteinsatz im Ausland (Art. 7 ZDG) erfordert keinen Auslandurlaub im Sinne von Absatz 1.
<sup>4</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder eine Ausbildung absolviert, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet der Vollzugsstelle den schweizerischen Arbeitsoder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so 126 stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub.
<sup>4</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder eine Ausbildung absolviert, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet der Vollzugsstelle den schweizerischen Arbeitsoder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so 124 stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub.
<sup>5</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die sich ohne Auslandurlaub ins Ausland begeben hat und länger als zwölf Monate dort bleiben will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein. Bis zum Moment der Zustellung der Bewilligung gilt der nachgesuchte Auslandurlaub als nicht erteilt.
@@ -800,9 +788,9 @@
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten 127 nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe 128 (WPEG) erfüllt hat.
<sup>2</sup> Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat oder wenn 129 die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat.
<sup>1</sup> Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten 125 nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe 126 (WPEG) erfüllt hat.
<sup>2</sup> Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat oder wenn 127 die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann den Auslandurlaub befristen und der zivildienstpflichtigen Person mit der Erteilung des Auslandurlaubs das Aufgebot für den nächsten Einsatz eröffnen.
@@ -810,13 +798,13 @@
<sup>5</sup> Einer Person, die zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, wird der Auslandurlaub erst erteilt, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht hat, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie die Rekrutenschule, die sie hätte absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
<sup>6</sup> Die Vollzugsstelle informiert die betroffene Person über ihre Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkantons 130 mit.
<sup>6</sup> Die Vollzugsstelle informiert die betroffene Person über ihre Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkantons 128 mit.
##### **Art. 50** Meldepflichten
131 (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle, wenn sie den erteilten Auslandurlaub nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf, wenn er nicht innert zwei Monaten ab dem bewilligten 132 Urlaubsbeginn angetreten wird.
129 (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle, wenn sie den erteilten Auslandurlaub nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf, wenn er nicht innert zwei Monaten ab dem bewilligten 130 Urlaubsbeginn angetreten wird.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person im Auslandurlaub meldet der Vollzugsstelle ihren Wohnsitz im Ausland oder, wenn sie keinen Wohnsitz im Ausland hat, eine Zustelladresse in der Schweiz, sowie sämtliche Wohnsitzwechsel.
@@ -824,13 +812,13 @@
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert 133 14 Tagen der Vollzugsstelle.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf. Sie meldet dies soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der 134 zivildienstpflichtigen Person.
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert 131 14 Tagen der Vollzugsstelle.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf. Sie meldet dies soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der 132 zivildienstpflichtigen Person.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person leistet nach ihrer Rückkehr die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten ordentlichen Zivildiensttage. Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren reduziert sich die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten Zivildiensttage pro zusätzliches Jahr um einen Zehntel.
<sup>4</sup> Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann die Vollzugsstelle diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Sie teilt die Verlängerung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichti- 135 gen Person mit. 8. Abschnitt: Ordentliche Zivildienstleistungen von Personen, die im Ausland wohnen
<sup>4</sup> Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann die Vollzugsstelle diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Sie teilt die Verlängerung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichti- 133 gen Person mit. 8. Abschnitt: Ordentliche Zivildienstleistungen von Personen, die im Ausland wohnen
##### **Art. 52**
@@ -848,7 +836,7 @@
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet: 136 a. …
<sup>1</sup> An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet: 134 a. …
- b. die Tage in Einführungsund Ausbildungskursen sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie durch den Kursveranstalter üblicherweise gewährt werden;
@@ -864,11 +852,11 @@
- h. Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Überstunden ausgleicht;
- i. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann; 137 j. Ferientage im Sinne von Artikel 72.
- i. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann; 135 j. Ferientage im Sinne von Artikel 72.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle rechnet diese Leistungen nur an, wenn sie im Rahmen eines Einsatzes erbracht werden, zu welchem die zivildienstleistende Person aufgeboten ist.
<sup>3</sup> Bei Einsätzen mit einer Gesamtoder Restdauer von weniger als 26 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 2 Ziffer 1 138 an, unabhängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen.
<sup>3</sup> Bei Einsätzen mit einer Gesamtoder Restdauer von weniger als 26 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 2 Ziffer 1 136 an, unabhängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen.
<sup>4</sup> Die Anrechnung von Diensttagen erfolgt in ganzen Tagen.
@@ -880,7 +868,7 @@
<sup>1</sup> Pro 30 Tage eines Einsatzes rechnet die Vollzugsstelle höchstens sechs krankheitsoder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
<sup>2</sup> Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens 139 die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.
<sup>2</sup> Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens 137 die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.
<sup>3</sup> Tage, an denen eine zivildienstleistende Person nur teilweise arbeitsfähig ist, gelten nicht als Abwesenheitstage.
@@ -896,13 +884,13 @@
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden: 140 a. …
<sup>1</sup> Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden: 138 a. …
- b. Vorstellungsgespräche bei möglichen Einsatzbetrieben;
- c. Vorsprachen bei der Vollzugsstelle;
- d. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat; 141 e. …
- d. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat; 139 e. …
- f. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstleistende Person ohne Rechtfertigung dem Einsatzbetrieb oder dem Einführungskurs fernbleibt;
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- l. Arztbesuche, zu denen die Vollzugsstelle ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes aufbietet.
<sup>2</sup> Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet die Vollzugsstelle die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an. 142 Art. 56 a Betriebsferien (Art. <sup>24</sup> ZDG) Arbeitstage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivildienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.
<sup>2</sup> Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet die Vollzugsstelle die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an. 140 Art. 56 a Betriebsferien (Art. <sup>24</sup> ZDG) Arbeitstage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivildienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.
##### **Art. 57** Mitteilung der angerechneten Tage
@@ -926,15 +914,15 @@
#### 10. Abschnitt: Dienstbüchlein
##### **Art. 58** 143 (Art. <sup>24</sup> und <sup>79</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
##### **Art. 58** 141 (Art. <sup>24</sup> und <sup>79</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt fest, welche Daten im Dienstbüchlein einzutragen sind.
<sup>2</sup> Stimmen die Einträge im Dienstbüchlein mit den Daten des Informationssystems des Zivildienstes (ZIVI+) nicht überein, so gelten grundsätzlich die Daten des Infor- 144 mationssystems.
<sup>3</sup> Verliert die zivildienstpflichtige Person ihr Dienstbüchlein, so bestellt die Vollzugsstelle beim Führungsstab der Armee ein Duplikat. Die zivildienstpflichtige 145 Person trägt die Kosten.
<sup>4</sup> Die Kosten betragen höchstens 300 Franken. Die zuständigen Stellen können auf 146 die Rechnungsstellung verzichten.
<sup>2</sup> Stimmen die Einträge im Dienstbüchlein mit den Daten des Informationssystems des Zivildienstes (ZIVI+) nicht überein, so gelten grundsätzlich die Daten des Infor- 142 mationssystems.
<sup>3</sup> Verliert die zivildienstpflichtige Person ihr Dienstbüchlein, so bestellt die Vollzugsstelle beim Führungsstab der Armee ein Duplikat. Die zivildienstpflichtige 143 Person trägt die Kosten.
<sup>4</sup> Die Kosten betragen höchstens 300 Franken. Die zuständigen Stellen können auf 144 die Rechnungsstellung verzichten.
### 7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
@@ -942,15 +930,15 @@
##### **Art. 59** Beratung und Unterstützung
147 (Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG und <sup>13</sup> ZUG)
145 (Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG und <sup>13</sup> ZUG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle berät und unterstützt auf Verlangen hilfesuchende zivildienstpflichtige Personen bei ihren Kontakten mit spezialisierten öffentlichen und privaten Stellen.
<sup>2</sup> Sie berät auf Verlangen die zivildienstpflichtigen Personen in Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes stellen.
<sup>3</sup> <sup>148</sup> Nach Bedarf besucht sie die zivildienstleistenden Personen im Einsatz.
<sup>4</sup> Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind dann die Sozialhilfebehörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Sozialhilfebehörde voraussichtlich mehr als einen Arbeitstag 149 vom Einsatzbetrieb abwesend wäre. 150 Art. 59 a 151 Art. 60 152 Art. 60 a 153 Politische und religiöse Propaganda Art. 61 (Art. <sup>27</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda.
<sup>3</sup> <sup>146</sup> Nach Bedarf besucht sie die zivildienstleistenden Personen im Einsatz.
<sup>4</sup> Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind dann die Sozialhilfebehörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Sozialhilfebehörde voraussichtlich mehr als einen Arbeitstag 147 vom Einsatzbetrieb abwesend wäre. 148 Art. 59 a 149 Art. 60 150 Art. 60 a 151 Politische und religiöse Propaganda Art. 61 (Art. <sup>27</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda.
##### **Art. 62** Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen
@@ -978,13 +966,13 @@
<sup>2</sup> Überstunden verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht am Ende des Einsatzes ausgeglichen sind.
<sup>3</sup> Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden 154 können.
<sup>3</sup> Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden 152 können.
##### **Art. 65** Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person
im allgemeinen (Art. <sup>29</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das WBF legt die Höhe der nach Artikel 29 ZDG geschuldeten Geldleistungen 155 fest.
<sup>1</sup> Das WBF legt die Höhe der nach Artikel 29 ZDG geschuldeten Geldleistungen 153 fest.
<sup>2</sup> Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistungen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet werden. Artikel 66 bleibt vorbehalten.
@@ -1002,11 +990,11 @@
##### **Art. 67** Wegkostenentschädigung
156 (Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person hat gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf die Entschädigung der nachgewiesenen effektiven Kosten, die durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehen. 1bis Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement, so übernimmt der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er andernfalls im Rahmen von Absatz 1 157 tragen müsste.
<sup>2</sup> Will die zivildienstleistende Person anstelle der zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel ein Privatfahrzeug benützen, so hat sie keinen Anspruch auf eine Wegkostenentschädigung. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar, 158 wenn der tägliche Arbeitsweg (Hinund Rückweg) drei Stunden nicht übersteigt.
154 (Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person hat gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf die Entschädigung der nachgewiesenen effektiven Kosten, die durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehen. 1bis Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement, so übernimmt der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er andernfalls im Rahmen von Absatz 1 155 tragen müsste.
<sup>2</sup> Will die zivildienstleistende Person anstelle der zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel ein Privatfahrzeug benützen, so hat sie keinen Anspruch auf eine Wegkostenentschädigung. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar, 156 wenn der tägliche Arbeitsweg (Hinund Rückweg) drei Stunden nicht übersteigt.
<sup>3</sup> Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für den ganzen Arbeitsweg oder Teile davon unumgänglich, so hat die zivildienstleistende Person gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf eine Entschädigung. Die Vollzugsstelle legt deren Höhe fest.
@@ -1014,15 +1002,15 @@
##### **Art. 68** Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen im Ausland
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f ZDG) Der Einsatzbetrieb übernimmt bei Einsätzen im Ausland diejenigen Kosten, die bei der Aufgabenerfüllung notwendigerweise anfallen und die er seinen eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Ausland üblicherweise auch erstattet. Die Vollzugsstelle regelt die Einzelheiten. 159 Art. 69 Ausschluss weiterer Leistungen (Art. <sup>29</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person, welche eine Ausdehnung oder eine Reduktion der Leistungen nach Artikel 29 ZDG 160 beinhalten, sind nichtig.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleistenden Person noch ihr nahe stehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Natural- 161 leistungen (Art. 65 Abs. 2).
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von 162 Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationenrechts an den Einsatzbetrieb zurück.
<sup>4</sup> Geldleistungen, welche die zivildienstleistende Person als Spende oder dergleichen während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Zahlungsversprechen für Spenden oder dergleichen, welche die zivildienstleistende Person im Rahmen der Planung ihrer Einsätze oder während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind nich- 163 tig.
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f ZDG) Der Einsatzbetrieb übernimmt bei Einsätzen im Ausland diejenigen Kosten, die bei der Aufgabenerfüllung notwendigerweise anfallen und die er seinen eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Ausland üblicherweise auch erstattet. Die Vollzugsstelle regelt die Einzelheiten. 157 Art. 69 Ausschluss weiterer Leistungen (Art. <sup>29</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person, welche eine Ausdehnung oder eine Reduktion der Leistungen nach Artikel 29 ZDG 158 beinhalten, sind nichtig.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleistenden Person noch ihr nahe stehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Natural- 159 leistungen (Art. 65 Abs. 2).
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von 160 Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationenrechts an den Einsatzbetrieb zurück.
<sup>4</sup> Geldleistungen, welche die zivildienstleistende Person als Spende oder dergleichen während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Zahlungsversprechen für Spenden oder dergleichen, welche die zivildienstleistende Person im Rahmen der Planung ihrer Einsätze oder während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind nich- 161 tig.
##### **Art. 70** Urlaub
@@ -1032,11 +1020,11 @@
<sup>2</sup> Die zivildienstleistende Person stellt das Urlaubsgesuch schriftlich und legt allfällige Beweismittel bei.
<sup>3</sup> <sup>164</sup> …
<sup>4</sup> Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der Ur- 165 laubsgrund wegfällt.
<sup>5</sup> Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle das bewilligte 166 Urlaubsgesuch bei.
<sup>3</sup> <sup>162</sup> …
<sup>4</sup> Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der Ur- 163 laubsgrund wegfällt.
<sup>5</sup> Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle das bewilligte 164 Urlaubsgesuch bei.
##### **Art. 71** b. Richtlinien zum Entscheid
@@ -1048,9 +1036,9 @@
- b. wenn sie heiratet;
- c. bei der Geburt eines eigenen Kindes; 167 d. für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können.
<sup>2</sup> Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für: 168 a. …
- c. bei der Geburt eines eigenen Kindes; 165 d. für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können.
<sup>2</sup> Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für: 166 a. …
- b. das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist;
@@ -1058,9 +1046,9 @@
<sup>3</sup> Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren:
- a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann; 169 b. zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.
<sup>4</sup> Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die 170 entsprechende Befugnis bei der Vollzugsstelle.
- a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann; 167 b. zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.
<sup>4</sup> Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die 168 entsprechende Befugnis bei der Vollzugsstelle.
<sup>5</sup> Für die berufliche Ausoder Weiterbildung kann der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person, sofern es die Verhältnisse des Betriebs erlauben, Urlaub unter der Bedingung gewähren, dass sie Abwesenheiten nachholt, die zwei Wochenstunden übersteigen. Für eine regelmässige Ausoder Weiterbildung muss er jedoch die Stellungnahme der Vollzugsstelle einholen.
@@ -1068,15 +1056,15 @@
(Art. <sup>30</sup> ZDG)
<sup>1</sup> In einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 anrechenbaren Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten sechs Monate Anspruch auf acht Fe- 171 rientage, für jeden zusätzlichen Monat auf weitere zwei Ferientage.
<sup>2</sup> <sup>172</sup> …
<sup>1</sup> In einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 anrechenbaren Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten sechs Monate Anspruch auf acht Fe- 169 rientage, für jeden zusätzlichen Monat auf weitere zwei Ferientage.
<sup>2</sup> <sup>170</sup> …
<sup>3</sup> Nicht bezogene Ferientage verfallen entschädigungslos.
<sup>4</sup> Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen 173 Einsatzbetrieb.
<sup>5</sup> Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und will sie zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, so heisst die Vollzugsstelle die Verlängerung nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage 174 einigen.
<sup>4</sup> Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen 171 Einsatzbetrieb.
<sup>5</sup> Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und will sie zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, so heisst die Vollzugsstelle die Verlängerung nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage 172 einigen.
##### **Art. 73** Betriebsferien
@@ -1084,19 +1072,19 @@
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person bezieht ihre Ferientage wenn möglich während den Betriebsferien des Einsatzbetriebes.
<sup>2</sup> <sup>3</sup> <sup>175</sup> und …
<sup>2</sup> <sup>3</sup> <sup>173</sup> und …
##### **Art. 74** Arbeitszeugnis
(Art. <sup>31</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb stellt ein Arbeitszeugnis aus, wenn der Einsatz 54 Tage oder 176 länger gedauert hat.
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb stellt ein Arbeitszeugnis aus, wenn der Einsatz 54 Tage oder 174 länger gedauert hat.
<sup>2</sup> Er stellt der Vollzugsstelle eine Kopie des Arbeitszeugnisses zu.
#### 3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb
177 Art. 75 Meldepflicht
175 Art. 75 Meldepflicht
- a. Kontrolldaten (Art. <sup>32</sup> ZDG)
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- b. die Änderung der Personalien;
- c. den Beruf und dessen Änderung; 178 d. … .
<sup>2</sup> <sup>179</sup> …
- c. den Beruf und dessen Änderung; 176 d. … .
<sup>2</sup> <sup>177</sup> …
<sup>3</sup> Zivildienstpflichtige Personen, die während mehr als sechs Monaten an den gemeldeten Adressen nicht erreichbar sind, bezeichnen der Vollzugsstelle eine Zustelladresse in der Schweiz.
@@ -1124,17 +1112,17 @@
<sup>2</sup> Die zivildienstleistende Person teilt dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall unverzüglich mit.
<sup>3</sup> Sie besorgt sich ein Arztzeugnis und legt dieses innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vor. In der Arztwahl ist sie frei. Dauert der Einsatz länger als einen Tag, so muss sie ein Arztzeugnis nur vorlegen, wenn die Beeinträchtigung länger als einen 180 Tag dauert.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche 181 Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.
<sup>5</sup> Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle bei. 182 Art. 76 a c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes (Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. 183 Art. 77 Auskunftspflicht (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>3</sup> Sie besorgt sich ein Arztzeugnis und legt dieses innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vor. In der Arztwahl ist sie frei. Dauert der Einsatz länger als einen Tag, so muss sie ein Arztzeugnis nur vorlegen, wenn die Beeinträchtigung länger als einen 178 Tag dauert.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche 179 Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.
<sup>5</sup> Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle bei. 180 c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes Art. 76 a (Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. 181 Art. 77 Auskunftspflicht (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Wo nötig und allenfalls anlässlich der persönlichen Vorsprache teilt die zivildienstpflichtige Person dem Einsatzbetrieb die Gewissensgründe mit, die einen Einfluss auf die Ausgestaltung des Einsatzes haben könnten.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen der Vollzugsstelle sowie bei Massnahmen der Wirkungs-, Qualitätsund Erfolgskontrolle mit.
#### 4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung <sup>184</sup>
#### 4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung <sup>182</sup>
##### **Art. 77** a Einführungskurse der Vollzugsstelle
@@ -1144,7 +1132,7 @@
<sup>2</sup> Sie kann weitere Inhalte vermitteln, die einen engen Bezug zum Zivildienst haben und nach denen im Vollzug des Zivildienstes ein Bedarf besteht.
<sup>3</sup> <sup>185</sup> …
<sup>3</sup> <sup>183</sup> …
##### **Art. 78** Einführung durch den Einsatzbetrieb
@@ -1160,7 +1148,7 @@
<sup>3</sup> Ein Einsatzbetrieb, der Unterstützung durch den Bund wünscht, stellt rechtzeitig vor Erlass des Aufgebots ein begründetes Gesuch an die Vollzugsstelle. Geht das Gesuch ohne besonderen Grund erst nach Beginn der Einführung bei der Vollzugsstelle ein, so übernimmt der Bund die bereits angefallenen Einführungskosten nicht.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen verfügen. 186 Ausbildungskurse der Vollzugsstelle Art. 80 (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>37</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen verfügen. 184 Art. 80 Ausbildungskurse der Vollzugsstelle (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>37</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle organisiert einsatzspezifische Ausbildungskurse zu folgenden Themen:
@@ -1190,7 +1178,7 @@
<sup>4</sup> Ausbildungskurse der Vollzugsstelle entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Einführungspflicht nach Artikel 78.
<sup>5</sup> Der Bund bezahlt Kurskosten bis zu 3000 Franken pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer und Kurs. 187 Art. 81 Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>5</sup> Der Bund bezahlt Kurskosten bis zu 3000 Franken pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer und Kurs. 185 Art. 81 Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person besucht einen Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben, wenn mindestens 30 Prozent ihrer Aufgaben gemäss Pflichtenheft Tätigkeiten der Gesundheitsund Krankenpflege sind.
@@ -1202,7 +1190,7 @@
- a. einen Pflegeberuf erlernt hat oder ausübt;
- b. die Rekrutenschule als Sanitätssoldatin oder Sanitätssoldat bestanden hat. 188 Dauer der Ausbildungskurse und der anschliessenden Einsätze Art. 81 a (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>4</sup> ZDG)
- b. die Rekrutenschule als Sanitätssoldatin oder Sanitätssoldat bestanden hat. 186 Art. 81 a Dauer der Ausbildungskurse und der anschliessenden Einsätze (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>4</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Einsatzspezifische Ausbildungskurse dauern längstens 15 Kurstage. Bei Ausbildungskursen für Pflegeaufgaben kann die Vollzugsstelle im Einzelfall eine längere Kursdauer genehmigen.
@@ -1228,19 +1216,19 @@
(Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnsitz oder Aufent- 189 haltsort an den Einsatzort und zurück.
<sup>2</sup> <sup>190</sup> …
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunterkunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort 191 und zurück.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur 192 Einsatzdauer fest.
<sup>5</sup> Die zivildienstleistende Person erhält auf Gesuch hin die erforderlichen Fahraus- 193 weise. 194 Art. 84 Meldung und Abrechnung (Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnsitz oder Aufent- 187 haltsort an den Einsatzort und zurück.
<sup>2</sup> <sup>188</sup> …
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunterkunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort 189 und zurück.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur 190 Einsatzdauer fest.
<sup>5</sup> Die zivildienstleistende Person erhält auf Gesuch hin die erforderlichen Fahraus- 191 weise. 192 Meldung und Abrechnung Art. 84 (Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erhebt bei den zivildienstleistenden Personen periodisch, welche Reisen nach Artikel 83 sie unternommen haben.
<sup>2</sup> Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten dieser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis. 195 Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis (Art. <sup>39</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person reist mit ihrem Zivildienstausweis während ihres Einsatzes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis.
<sup>2</sup> Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten dieser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis. 193 Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis (Art. <sup>39</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person reist mit ihrem Zivildienstausweis während ihres Einsatzes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis.
##### **Art. 86** Kosten des Gepäcktransports
@@ -1248,11 +1236,11 @@
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person zahlt die Kosten des Gepäcktransports anlässlich des Einrückens und der Entlassung selbst.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugs- 196 kosten.
#### 6. Abschnitt: Ausrüstung zur Kennzeichnung <sup>197</sup>
198 Art. 86 a Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen (Art. <sup>40</sup> a ZDG)
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugs- 194 kosten.
#### 6. Abschnitt: Ausrüstung zur Kennzeichnung <sup>195</sup>
196 Art. 86 a Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen (Art. <sup>40</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt fest, welche Ausrüstungsgegenstände der zivildienstleistenden Person zu ihrer Kennzeichnung unentgeltlich als Eigentum abgegeben werden können.
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<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle sorgt dafür, dass Gruppeneinsätze als Zivildiensteinsätze gekennzeichnet werden können.
### 8. Kapitel: Verfahren der Anerkennung als Einsatzbetrieb <sup>199</sup>
### 8. Kapitel: Verfahren der Anerkennung als Einsatzbetrieb <sup>197</sup>
##### **Art. 87** Gesuch
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- b. die Statuten und Rechtsgrundlagen;
- c. ein Organigramm der gesamten Institution und einen Stellenplan des betroffenen Teilbereichs; 200 Pflichtenhefte der zivildienstleistenden Personen; d.
- c. ein Organigramm der gesamten Institution und einen Stellenplan des betroffenen Teilbereichs; 198 Pflichtenhefte der zivildienstleistenden Personen; d.
- e. einen Nachweis der Gemeinnützigkeit; die Vollzugsstelle kann Institutionen des öffentlichen Rechts von diesem Nachweis entbinden.
@@ -1298,19 +1286,19 @@
- b. welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund der zivildienstpflichtigen Personen stellen;
- c. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch die Vollzugsstelle überprüft wer- 201 den sollen.
- c. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch die Vollzugsstelle überprüft wer- 199 den sollen.
<sup>6</sup> Sie erklärt ihren Willen, als Einsatzbetrieb die Pflichten und Rechte nach dem ZDG und dessen Vollziehungsverordnungen zu respektieren.
<sup>7</sup> Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.
<sup>8</sup> Die zuständigen Personen der Vollzugsstelle können die Einsatzbetriebe besu- 202 chen.
<sup>8</sup> Die zuständigen Personen der Vollzugsstelle können die Einsatzbetriebe besu- 200 chen.
##### **Art. 87** a Elektronisch eingereichtes Gesuch
(Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb auf elektronischem Weg einreichen. Sie bestätigt die Einreichung mit einer im Original nachgereichten, von Hand unterzeichneten Erklärung nach Artikel 87 203 Absatz 6.
<sup>1</sup> Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb auf elektronischem Weg einreichen. Sie bestätigt die Einreichung mit einer im Original nachgereichten, von Hand unterzeichneten Erklärung nach Artikel 87 201 Absatz 6.
<sup>2</sup> Anträge auf Anpassung der Anerkennung benötigen keine Bestätigung nach Absatz 1.
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(Art. <sup>42</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Anerkennungsentscheid enthält insbesondere: 204 Pflichtenhefte mit Anforderungsprofilen; a.
<sup>1</sup> Der Anerkennungsentscheid enthält insbesondere: 202 Pflichtenhefte mit Anforderungsprofilen; a.
- b. die Zahl der bewilligten Arbeitsplätze pro Pflichtenheft;
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##### **Art. 92** Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheides
205 (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG)
203 (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht.
<sup>2</sup> Sie passt den Anerkennungsentscheid an, wenn dessen Überprüfung nach Artikel 91 dies verlangt oder der Kreis der abgabepflichtigen Einsatzbetriebe nach Artikel 46 ZDG ändert.
<sup>3</sup> Sie kann den Anerkennungsentscheid widerrufen, wenn im Einsatzbetrieb während drei aufeinander folgenden Jahren kein Einsatz oder nur Probeeinsätze stattgefunden haben.
<sup>4</sup> Sie widerruft den Anerkennungsentscheid, wenn der Einsatzbetrieb:
- a. eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Artikeln 2–6 ZDG nicht mehr erfüllt;
- b. wiederholt einzelne Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz, darauf gestützte Verordnungen oder die Anerkennungsverfügung auferlegen; oder
- c. aus anderen Gründen keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zi- 206 vildienstes mehr bietet. 4bis Wenn die Vollzugsstelle Kenntnis von Umständen bekommt, welche den Widerruf der Anerkennung zur Folge haben können, kann sie bereits verfügte Aufgebote 207 zu Einsätzen widerrufen, die noch nicht angetreten wurden. 4ter Die Vollzugsstelle vermittelt der von einem Widerruf des Aufgebots betroffenen 208 zivildienstpflichtigen Person sofort einen neuen Einsatz.
<sup>5</sup> Der Widerruf wird auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind.
<sup>6</sup> Die Vollzugsstelle kann bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und bei weiteren spezialisierten Institutionen Informationen einholen.
<sup>7</sup> Eine Institution, deren Anerkennungsentscheid gestützt auf Absatz 4 Buchstaben b oder c widerrufen worden ist, kann frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Widerrufsentscheids ein neues Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb 209 stellen.
### 9. Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes
#### 1. Abschnitt: Verhältnis zu den Behörden
210 Art. 93 Inspektionen; Kontakte 211 (Art. <sup>44</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle führt Inspektionen im Einsatzbetrieb durch und kann fachkun- 212 dige Dritte damit beauftragen.
<sup>2</sup> Sie teilt die Ergebnisse den Beteiligten nach Massgabe ihrer Betroffenheit mit.
<sup>3</sup> <sup>213</sup> Sie unterhält regelmässige Kontakte mit dem Einsatzbetrieb.
##### **Art. 94** Auskunftspflicht; Diensttagemeldung
(Art. <sup>45</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung stehen, und legt ihr die notwendigen Unterlagen vor. Er meldet ihr unverzüglich wichtige besondere Vorkommnisse.
<sup>2</sup> Er stellt der Vollzugsstelle innert fünf Tagen ab Ende der Abrechnungsperiode die 214 Diensttagemeldung zu. 215 Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes Art. 95 (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Abgabe eines Einsatzbetriebes folgt dem progressiven Tarif nach Anhang 2 a . Die Berechnung stützt sich auf denjenigen Tagesansatz nach Anhang 2 a , der zu Beginn einer Meldeperiode gilt.
<sup>2</sup> Während der ersten 26 Tage des Einsatzes schuldet der Einsatzbetrieb nur die halbe Abgabe. 216 Verzicht auf die Erhebung der Abgaben Art. 96 217 (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>1</sup> , <sup>2</sup> und <sup>3</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise verzichten:
- a. wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Arbeitsplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger als 50 Prozent deckt; 218 b. … 219 in begründeten Fällen bei Aufgeboten von Amtes wegen (Art. 31 a Abs. 4). c.
<sup>2</sup> Sie sieht von der Erhebung der Abgaben ab:
- a. bei Probeeinsätzen;
- b. bei Einsätzen, für die der Einsatzbetrieb Finanzhilfen nach Artikel 47 ZDG erhält; 220 c. wenn der Einsatzbetrieb ein privater Landwirtschaftsbetrieb oder ein Sömmerungsbetrieb ist, dessen Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigt; 221 d. wenn es sich um einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen handelt; 222 e. wenn der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes ist.
<sup>3</sup> Sie erhebt jedoch die Abgaben:
- a. bei Betriebsgemeinschaften, auch wenn sie sich aus Landwirtschaftsbetrieben zusammensetzen, deren einzelne Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
- b. bei Sömmerungsbetrieben, die aus mehreren privaten Selbstbewirtschafterin- 223 nen und Selbstbewirtschaftern bestehen.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle bemisst das Einkommen nach Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe a wie folgt: steuerbares Einkommen, veranlagt nach den Grundsätzen der direkten Bundessteuer, plus ein Zuschlag von 500 Franken je
<sup>10</sup> 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranla- 224 gung.
##### **Art. 97** Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes
(Art. <sup>47</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zugunsten eines Projektes, das praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege» beinhaltet und an dessen Durchführung die Vollzugsstelle besonders interessiert ist, Finanzhilfe gewähren, wenn der Einsatzbetrieb die Finanzierung des Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann und daran die Durch- 225 führung des Projektes scheitern würde.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn bei der Vollzugsstelle ein Gesuch. Das Gesuch wird im Doppel eingereicht und enthält insbesondere folgende Angaben:
- a. einen vollständigen Projektbeschrieb;
- b. ein Budget;
- c. den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden; 226 d. den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausgeschöpft sind; 227 e. einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle unterbreitet das Gesuch der zuständigen Fachstelle des Bundes oder des betroffenen Kantons zur Begutachtung. Diese beurteilt zuhanden der Vollzugsstelle die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projektes.
<sup>4</sup> Die Finanzhilfe des Bundes trägt dazu bei, den ungedeckten Finanzbedarf des Projektes zu decken. Sie wird nur in dem Umfang gewährt, in welchem die Projektkosten durch die Teilnahme zivildienstleistender Personen am Projekt verursacht werden.
<sup>5</sup> Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanzhilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden 228 sind.
<sup>6</sup> <sup>229</sup> Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage.
<sup>7</sup> Der Einsatzbetrieb erstattet der Vollzugsstelle regelmässig Bericht über den Ver- 230 lauf des Projektes. 231 Art. 97 a Leihmaterial zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben (Art. <sup>40</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann allen Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zu ihrer Kennzeichnung leihweise abgeben.
<sup>2</sup> Sie kann Einsatzbetrieben zur Kennzeichnung bei Gruppeneinsätzen folgendes Leihmaterial abgeben:
- a. Regenbekleidung;
- b. Infosäulen;
- c. weitere zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben geeignete Gegenstände.
<sup>3</sup> Der Einsatzbetrieb trägt die Kosten, die entstehen, wenn Beschriftungstafeln und Infosäulen mit Informationen zum Einsatzbetrieb ergänzt werden.
<sup>4</sup> Das Leihmaterial bleibt im Eigentum des Bundes. Die Einsatzbetriebe sorgen für seine Instandhaltung. Die Vollzugsstelle kann bei Bedarf Ersatz liefern.
<sup>5</sup> Die Einsatzbetriebe rüsten die zivildienstleistenden Personen leihweise mit der Regenbekleidung aus und nehmen sie am Ende des Einsatzes zurück.
<sup>6</sup> Einsatzbetriebe und zivildienstleistende Personen dürfen das Leihmaterial nur für Tätigkeiten im Rahmen des Zivildienstes verwenden und es weder veräussern noch verpfänden.
<sup>7</sup> Die Vollzugsstelle erlässt Weisungen zur Rückgabe des Leihmaterials. 232 Art. 98 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb (Art. 44–47 ZDG)
<sup>1</sup> Ist der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes, so findet Artikel 47 ZDG auf ihn keine Anwendung.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann solchen Einsatzbetrieben Empfehlungen abgeben und deren vorgesetzte Stellen informieren.
#### 2. Abschnitt: Verhältnis zu den zivildienstleistenden Personen
##### **Art. 99** Übertragung des Weisungsrechts an Dritte
(Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b ZDG)
<sup>1</sup> Die Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte ist nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen 233 ist.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollstän- 234 dige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig.
<sup>3</sup> Die Übertragung des Weisungsrechts entbindet den Einsatzbetrieb nicht von seinen Pflichten.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungsrechts durch die Dritten sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber 235 der zivildienstleistenden Person.
<sup>5</sup> Er legt der zivildienstleistenden Person dar, inwiefern Dritte ihr Weisungen ertei- 236 len dürfen.
<sup>6</sup> Die Dritten dürfen das ihnen übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Perso- 237 nen oder Institutionen übertragen. 238 Art. 99 a Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> und <sup>49</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Bei Gruppeneinsätzen kann der Einsatzbetrieb das Weisungsrecht geeigneten zivildienstleistenden Personen übertragen.
<sup>2</sup> Er schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht ein.
##### **Art. 100** Übertragung von Rechten und Pflichten
(Art. <sup>50</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2 und 4 erfüllt. 1bis Die Vollzugsstelle kann das Gesuch der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und weiteren spezialisierten Institutionen zur Stellungnahme unterbrei- 239 ten.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle entscheidet das Gesuch im Rahmen des Anerkennungsentscheids, mit dem Aufgebot oder in Form einer separaten Verfügung.
<sup>3</sup> Sie eröffnet ihren Entscheid:
- a. dem Einsatzbetrieb;
- b. den betroffenen Institutionen; 240 bis den Institutionen nach Absatz 1 , wenn sie eine Stellungnahme abgaben. c. 241 d. …
<sup>4</sup> Durch die Zustimmung der Vollzugsstelle werden die begünstigten Institutionen nicht zu anerkannten Einsatzbetrieben.
<sup>5</sup> Ansprechpartner der Vollzugsstelle bleibt der Einsatzbetrieb. Er trägt die Verantwortung für die Handhabung der Rechte und Pflichten durch die begünstigten Institutionen sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber den zivildienstleistenden Personen.
<sup>6</sup> Die begünstigten Institutionen, auf welche die Rechte und Pflichten übertragen wurden, dürfen diese nicht auf weitere Institutionen übertragen.
### 10. Kapitel: Haftungsund Strafbestimmungen
##### **Art. 101** Gesuchstellung
(Art. <sup>58</sup> ZDG) Wer gestützt auf die Haftungsbestimmungen des ZDG einen Schaden geltend macht, reicht das entsprechende Begehren bei der Vollzugsstelle ein.
##### **Art. 102** Dienstpflichtbetrug
(Art. <sup>78</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete 242 Mittel anwenden, werden mit Busse bestraft.
<sup>2</sup> In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 11. Kapitel: Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (Art. 81 MStG) 243 Art. 103 Zeitraum für die Erbringung der Arbeitsleistung (Art. <sup>11</sup> ZDG, Art. <sup>81</sup> Abs. 3–5 MStG)
<sup>1</sup> <sup>244</sup> Arbeitspflichtige Personen leisten jährlich einen Einsatz.
<sup>2</sup> Arbeitspflichtige Personen, die aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung vor dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach Artikel 57 MStG.
<sup>3</sup> Arbeitspflichtige Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung innert drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des militärgerichtlichen Urteils. 245 Art. 104 Auf die Arbeitsleistung nicht anwendbare Bestimmungen des ZDG (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Auf arbeitspflichtige Personen finden die Artikel 9 Buchstabe e sowie 10–14 ZDG keine Anwendung.
##### **Art. 105** Information der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde
(Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle informiert die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde über die Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die schutzdienstpflichtig sind.
<sup>2</sup> Die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Schutzdienstleistungen aufgeboten wird. 246 Art. 106 Information der kontrollführenden Militärbehörde (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle informiert den Führungsstab der Armee über die Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind.
<sup>2</sup> Der Führungsstab der Armee stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird. 247 Art. 107 Entlassung nach Abschluss der Arbeitsleistung (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung der arbeitspflichtigen Person aus der Arbeitsleistung und teilt sie dem Oberauditorat sowie der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde beziehungsweise dem Führungsstab der Armee mit.
##### **Art. 108** Dienstpflichtverletzungen
(Art. 72–78 ZDG)
<sup>1</sup> Dienstpflichtverletzungen einer arbeitspflichtigen Person werden nach den Arti- 248 keln 72–78 ZDG beurteilt.
<sup>2</sup> Der Richter kann die fehlbare Person von der Arbeitsleistung ausschliessen.
### 12. Kapitel: Vollzug
##### **Art. 109** Hilfsmittel
(Art. <sup>79</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formulare zur Verfügung.
<sup>2</sup> Sie kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen. 249 Art. 110
##### **Art. 111** Ermächtigung für Versuche
(Art. <sup>79</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das WBF kann, ohne dass diese Verordnung vorgängig angepasst wird, die Vollzugsstelle ermächtigen, folgende Änderungen im Vollzug des Zivildienstes zu erproben:
- a. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Probeeinsätze (Art. 33); 250 b. Verlängerung und Verkürzung der Mindestdauer der Einsätze (Art. 37 und 38); 251 Erweiterung der Möglichkeiten, Einsätze zu leisten, die kürzer als 26 Tagen c. dauern (Art. 38); 252 d. Ermöglichung einer weiteren Aufteilung des langen Einsatzes (Art. 37); 253 Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer e. (Art. 71); 254 Erproben alternativer Möglichkeiten zur Führung der Kontrolldaten nach Arf. tikel 75. 255 g. …
<sup>2</sup> Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche. 256 Art. 111 a 257 <sup>258</sup> Gebühr für Aufgebote von Amtes wegen Art. 111 b (Art. <sup>46</sup> a RVOG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erhebt für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen 259 (Art. 31 a Abs. 4) eine Gebühr.
<sup>2</sup> Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 260 540 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 90 Franken berechnet. 261 Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung Art. 111 c (Art. <sup>46</sup> a RVOG) Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- 262 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
### 13. Kapitel: Übergangsbestimmungen
263 Art. 112 Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden, erbringen ihre Arbeitsleistung vollständig, unabhängig davon, ob sie die Altersgrenze nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG überschritten haben.
<sup>2</sup> Artikel 103 kommt zur Anwendung. 264 Art. 113 Zivildiensteinsätze von Personen, die dreissigjährig oder älter sind (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann einer zivildienstpflichtigen Person auf deren Gesuch hin das Leisten von jährlichen Zivildiensteinsätzen von 26 Tagen Dauer bewilligen, sofern:
- a. sie vor dem 1. Januar 2004 zum Zivildienst zugelassen wurde;
- b. sie am 1. Januar 2007 dreissigjährig oder älter war;
- c. ihre Restdienstdauer pro verbleibendes Jahr ihrer Zivildienstpflicht durchschnittlich mehr als 26 Zivildiensttage beträgt;
- d. sie ihren langen Einsatz nach Artikel 37 oder die Rekrutenschule bestanden hat; und
- e. sie glaubwürdig darlegt, dass die Verpflichtung zu längeren Einsätzen für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre.
<sup>2</sup> Ein Gesuch nach Absatz 1 ist bis spätestens am 31. Dezember 2007 schriftlich bei der Vollzugsstelle einzureichen.
<sup>3</sup> Artikel 46 Absatz 5 Buchstabe b ist sinngemäss anwendbar. 265 Art. 114 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008
<sup>1</sup> Wer vor dem 1. Januar 2009 mit einer rechtskräftigen Verfügung zum Zivildienst zugelassen worden ist und das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet bis Ende 2010 mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
<sup>2</sup> Vor dem 1. Januar 2009 verfügte Aufgebote und Einsatzplanungen gelten weiterhin. Kann eine Einsatzplanung nicht befolgt werden, so ist ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen. Die Einsatzplanung gilt, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.
<sup>3</sup> Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich der Landwirtschaft gelten bis zum Ablauf der Befristung der Anerkennungsverfügung, der zugesprochenen Kontingente oder der Pflichtenhefte. 266 Art. 115 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. März 2009
<sup>1</sup> Einsatzbetriebe, die vor dem 1. April 2009 anerkannt worden sind, melden der Vollzugsstelle bis zum 30. Juni 2010:
- a. welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund einer zivildienstpflichtigen Person stellen;
- b. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch die Vollzugsstelle überprüft werden sollen.
<sup>2</sup> Muss in der Anerkennungsverfügung eines Einsatzbetriebes die Kategorie nach Anhang 2 a angepasst werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb so lange noch die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis die Änderung rechtskräftig ist. 267 Art. 116 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2010 Für Einsätze, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 10. Dezember 2010 vereinbart worden sind, gelten die Tarife nach Anhang 2 a bisherigen Rechts. 268 Art. 117 269 Art. 118 bis <sup>270</sup> Art. 118 ter <sup>271</sup> Art. 118 quater <sup>272</sup> Art. 118 quinquies <sup>273</sup> Art. 118
### 14. Kapitel: Inkrafttreten
##### **Art. 119** (Art. <sup>84</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Anhang 3 Ziffer 5 am 1. Oktober 1996 in Kraft.
<sup>2</sup> Anhang 3 Ziffer 5 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft und ist erstmals auf das Ersatzjahr 1997 anwendbar.
###### Fussnoten
[^1]: SR 824.0
@@ -1646,7 +1372,7 @@
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. II 88 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. II 88 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bun- desratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
@@ -1666,512 +1392,372 @@
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^19]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 8 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^20]: SR 910.13
[^21]: SR 910.91
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^23]: SR 913.1
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^21]: SR 913.1
[^22]: SR 642.11
[^23]: SR 910.91
[^24]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 8 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^25]: SR 910.13
[^26]: SR 642.11
[^27]: SR 910.91
[^28]: [AS 2000 1105, 2002 1140, 2005 2695 Ziff. II 17. AS 2007 6139 Art. 29]. Siehe heute: die V vom 14. Nov. 2007 (SR 910.133 ).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^26]: SR 913.1
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^28]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 8 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^48]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^50]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^58]: SR 512.21
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^56]: SR 512.21
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^65]: SR 511.12
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^67]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^63]: SR 511.12
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^65]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^67]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^69]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^75]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^77]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^79]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^80]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^81]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^73]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^75]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^78]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^79]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^83]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^86]: SR 512.21
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^88]: SR 512.21
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^92]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^95]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^96]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^98]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^99]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^90]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^93]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^94]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^96]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^97]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^103]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^103]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^104]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^105]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^106]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^108]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^110]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^117]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^118]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^120]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^115]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^116]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^118]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^119]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^125]: SR 661
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^127]: SR 661
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^134]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^136]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^140]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^141]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^142]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^145]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^146]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^149]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^150]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^151]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^152]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^138]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^139]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^140]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^143]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^144]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^147]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^148]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^149]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^150]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^157]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^162]: SR 220
[^163]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^164]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^165]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^166]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^167]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^168]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^171]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^172]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^173]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^174]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^175]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^176]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^178]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^179]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^155]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^160]: SR 220
[^161]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^162]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^165]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^166]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^170]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^171]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^172]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^173]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^174]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^175]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^176]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^177]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^180]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^181]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^182]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^183]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^184]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^185]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^188]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^183]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^184]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^185]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^186]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^188]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^189]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^190]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^192]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^193]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^191]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^192]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^193]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^194]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^195]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^197]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^198]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^200]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^195]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^197]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^198]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^200]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^201]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^202]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^203]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^204]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^205]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^206]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^207]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^208]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^209]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^210]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^211]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^212]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^213]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^214]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^215]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^216]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^217]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^218]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^219]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^220]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^221]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^222]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^223]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^224]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^225]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^226]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^227]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^228]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^229]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^230]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^231]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^232]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^233]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^234]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^235]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^236]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^237]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^238]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^239]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^240]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^241]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^242]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
[^243]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^244]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^245]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^246]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^247]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^248]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^249]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^250]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^251]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^252]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^253]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^254]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^255]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^256]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3083). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^257]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^258]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^259]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^260]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^261]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^262]: SR 172.041.1
[^263]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^264]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^265]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^266]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^267]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^268]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^269]: Aufgehoben durch Ziff. IV 41 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^270]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. IV 41 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^271]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^272]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^273]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008 (AS 2008 4877). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^202]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^203]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
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