Änderungshistorie

Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)

18 Versionen · 1996-09-11

Änderungen vom 2004-01-01

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<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 79 Absatz <sup>1</sup> des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG),
<sup>2</sup> (MG), auf die Artikel 9 Absatz <sup>2</sup> und 27 Absatz <sup>2</sup> des Militärgesetzes
<sup>3</sup> (MStG), auf Artikel 81 Absätze 3–5 des Militärstrafgesetzes
<sup>4</sup> (ZUG), sowie auf Artikel 13 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977
<sup>5</sup> über und gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974
<sup>2</sup> auf die Artikel 9 Absatz <sup>2</sup> und 27 Absatz <sup>2</sup> des Militärgesetzes (MG),
<sup>3</sup> auf Artikel 81 Absätze 3–5 des Militärstrafgesetzes (MStG),
<sup>4</sup> sowie auf Artikel 13 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG),
<sup>5</sup> und gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über
<sup>6</sup> Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:
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<sup>7</sup> (Vollzugsstelle). Rekurskommission ist die Rekurskommission EVD (REKO/EVD). 2
##### **Art. 2** Gliederung
Die Vollzugsstelle besteht aus einer Zentralstelle und Regionalstellen.
<sup>8</sup> Art. 2 a Beschäftigung von zivildienstpflichtigen Personen in der Vollzugsstelle Die Vollzugsstelle kann für administrative Unterstützungsarbeiten zivildienstpflichtige Personen einsetzen.
<sup>8</sup> Art. 2 Gliederung Die Vollzugsstelle besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.
<sup>9</sup> Art. 2 a
### 2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
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(Art. 3, <sup>6</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle anerkennt nur Institutionen mit Sitz in der Schweiz als Einsatz- 1 betriebe. Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen: 2
- a. gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Institutionen des Gesundheitsoder Sozialwesens;
<sup>10</sup> a. gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts;
- b. gemischtwirtschaftliche Institutionen, die nicht in gemeinnütziger Weise tätig sind;
<sup>9</sup> Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft c. tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen. Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen: 3
<sup>11</sup> c. Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen. Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen: 3
- a. deren Hauptaktivitäten gewinnorientiert sind;
- b. von deren Tätigkeiten nur eine kleine Anzahl oder ein begrenzter Kreis von Personen Nutzen zieht;
<sup>12</sup> von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen; b.
- c. welche für die Aufnahme in den Begünstigtenkreis besondere, sachfremde Bedingungen stellen; oder
- d. deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse dient.
##### **Art. 4** Ausschluss von Tätigkeiten
(Art. 4, <sup>5</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person darf im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben, 1 welche bezweckt:
- a. den Prozess der politischen Meinungsbildung zu beeinflussen;
- b. religiöses oder weltanschauliches Gedankengut zu verbreiten oder vertiefen. Die Vollzugsstelle setzt in der Regel die zivildienstleistende Person nicht für Tä- 2 tigkeiten ein, die zur Hauptsache aus Büroarbeiten bestehen. Sie kann davon insbesondere dann Ausnahmen machen, wenn der Gesundheitszustand oder besondere berufliche Fähigkeiten der zivildienstleistenden Person es nahelegen.
<sup>13</sup> d. deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient.
<sup>4</sup> Gewinnorientierte Institutionen des Gesundheitsund Sozialwesens können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn es sich um Institutionen des öffentlichen Rechts oder um Institutionen des Privatrechts handelt, an denen die öffentliche Hand
<sup>14</sup> die Kapitalund Stimmenmehrheit hat.
<sup>15</sup> Art. 4 Ausschluss von Tätigkeiten (Art. 4–6 und <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person darf im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben, welche unmittelbar der Umsetzung tagespolitischer Ziele des Einsatzbetriebes dient oder letztlich darauf zielt, die Ausübung der politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer zu beeinflussen.
<sup>2</sup> Sie darf im Einsatzbetrieb keine anwaltschaftlichen Tätigkeiten entfalten, die sich gegen Behörden richten könnten.
<sup>3</sup> Sie darf in einem Einsatz höchstens die Hälfte ihrer Zeit für administrative Unterstützungsarbeiten oder für qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten aufwenden.
<sup>4</sup> Die Begrenzung des Anteils administrativer Unterstützungsarbeiten gilt nicht:
- a. wenn der Gesundheitszustand der zivildienstleistenden Person es nahelegt;
- b. im Rahmen von Spezialeinsätzen und bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;
- c. im Rahmen von Einsätzen bei der Vollzugsstelle.
<sup>16</sup> Art. 4 a Besonders enge Beziehung zum Einsatzbetrieb (Art. <sup>4</sup> a Bst. a Ziff. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person kann einen Einsatz in einer Institution leisten, zu der sie eine besonders enge Beziehung hat, sofern sie an einem anderen als dem herkömmlichen Arbeitsplatz, in einem anderen Betriebsteil und unter der Aufsicht von Personen arbeitet, die sie nicht näher kennt.
#### 2. Abschnitt: Einsätze in der Landwirtschaft
##### **Art. 5** Unterstützung ökologischer Leistungen
(Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen zur Anlage und Pflege von 1 ökologischen Ausgleichsflächen ein, welche aufgrund der Öko-Beitragsverordnung
<sup>10</sup> anerkannt werden. vom 24. Januar 1996 Sie berücksichtigt Projekte zugunsten von Landwirtschaftsbetrieben, welche Zah- 2 lungen aufgrund der Öko-Beitragsverordnung erhalten.
##### **Art. 6** Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur
(Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen für Projektarbeiten zur Ver- 1 besserung der Infrastruktur von Landwirtschaftsbetrieben ein. Sie berücksichtigt: 2
- a. Projekte zugunsten von Landwirten, welche den Kriterien nach Artikel 5 des
<sup>11</sup> über die Familienzulagen in der Land- Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 wirtschaft entsprechen; sowie
- b. Projekte zugunsten von Sömmerungsbetrieben nach Artikel 3 der Landwirt-
<sup>12</sup> . schaftlichen Begriffsverordnung vom 26. April 1993
<sup>17</sup> Art. 5 Unterstützung von ökologischen Leistungen; Waldwirtschaft (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen ein:
- a. zur Anlage und Pflege von beitragsberechtigten oder anrechenbaren ökologi-
<sup>18</sup> schen Ausgleichsflächen nach der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung);
- b. zur Pflege des Waldes und ausnahmsweise zur Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, die der nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes dienen.
<sup>2</sup> Sie berücksichtigt Projekte zugunsten der Einsatzbetriebe von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, welche nach Artikel 2 der Direktzahlungsverordnung beitragsberechtigt sind und deren Direktzahlungen nicht nach Artikel 22 oder 23 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 gekürzt oder gestrichen wurden.
<sup>19</sup> Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur Art. 6 (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen zur Verbesserung der Infrastruktur von Landwirtschaftsbetrieben ein.
<sup>2</sup> Sie berücksichtigt Projekte nach den Artikeln 14 und 18 der Strukturverbesse-
<sup>20</sup> rungsverordnung vom 7. Dezember 1998 sowie Projekte zum Neubau, zum Umbau und zur Sanierung von landwirtschaftlichen Gebäuden und Wohnhäusern, die ausserhalb des örtlichen Geltungsbereichs von Artikel 18 der Strukturverbesserungsverordnung liegen.
<sup>3</sup> Die Einsatzbetriebe müssen zudem folgende Anforderungen erfüllen:
- a. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind nach Artikel 2 der Direkt-
<sup>21</sup> beitragsberechtigt und entzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 sprechen den Kriterien der Einkommensvoraussetzungen nach Artikel 5 des
<sup>22</sup> Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
- b. Bei Pachtbetrieben erfüllen die Pächterinnen und Pächter zudem die Anforderungen nach Artikel 9 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998.
- c. Bei Betriebsgemeinschaften nach Artikel 10 der Verordnung vom
<sup>23</sup> 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung) erfüllen alle Mitglieder die Voraussetzungen von Buchstaben a.
- d. Sömmerungsbetriebe entsprechen den Artikeln 7-9 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 und deren Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten Sömmerungsbeiträge.
##### **Art. 7** Mitarbeit in der landwirtschaftlichen Produktion
(Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Infrastruktur ist die Mitarbeit der 1 zivildienstleistenden Personen in der landwirtschaftlichen Produktion zulässig. Im Rahmen von Projekten zur Unterstützung ökologischer Leistungen ist sie nur 2 ausnahmsweise zulässig, insbesondere zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder infolge eines vorübergehenden witterungsbedingten Unterbruchs der Arbeiten an den ökologischen Ausgleichsflächen.
#### 3. Abschnitt: Einsätze in der Katastrophenhilfe
##### **Art. 8** (Art. 4 Abs. 1 Bst. h ZDG)
Bei Einsätzen in der Katastrophenhilfe sind die Unterstellung einer zivildienstlei- 1 stenden Person unter ein militärisches Kommando und ihre Eingliederung in den militärischen Dienstbetrieb ausgeschlossen, es sei denn, die zivildienstleistende Person gebe dazu ihre Einwilligung. Der Einsatzbetrieb kann jedoch ausnahmsweise seine Weisungsbefugnis bezüglich 2 der zivildienstleistenden Person zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt an ein militärisches Kommando abtreten.
(Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Infrastruktur ist die Mitarbeit der 1 zivildienstleistenden Personen in der landwirtschaftlichen Produktion zulässig.
<sup>2</sup> Im Rahmen von Projekten zur Unterstützung ökologischer Leistungen sowie von Projekten der Waldwirtschaft ist sie nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder infolge eines vorübergehenden witterungsbedingten Unterbruchs der Arbeiten an
<sup>24</sup> den ökologischen Ausgleichsflächen oder im Wald.
#### 3. Abschnitt: <sup>25</sup>
Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze, Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
##### **Art. 8** Kriterien betreffend die Konzentration der Einsätze
(Art. <sup>4</sup> und <sup>7</sup> a ZDG) Die Vollzugsstelle bestimmt nach den folgenden Kriterien, wo die Wirkungen der Zivildiensteinsätze konzentriert werden sollen und in welchen Themen, in welchen Kategorien von Einsatzbetrieben und in welchen Pflichtenheften die zivildienstpflichtigen Personen vorab tätig werden sollen:
- a. Spezialisierte Bundesstellen und Branchenverbände bestätigen, dass Handlungsbedarf und Ressourcenmangel bestehen.
- b. Der Nutzen der Einsätze ist messbar und die Zielerreichung kontrollierbar.
- c. Eine grosse Zahl zivildienstleistender Personen ist einsetzbar.
- d. Die Einsätze fördern die persönlichen und beruflichen Kompetenzen der zivildienstleistenden Personen.
##### **Art. 8** a Schwerpunktprogramme
(Art. <sup>7</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Ist im Rahmen von Artikel 8 ein mehrjähriges Engagement des Zivildienstes sinnvoll oder nötig, so organisiert die Vollzugsstelle Schwerpunktprogramme.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle bietet zivildienstpflichtige Personen, die nach Artikel 37 Absatz 5 einen langen Einsatz leisten müssen, zu einem Schwerpunktprogramm auf. Sie kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31 a ) weiter einschränken und auch andere zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen in Schwerpunktprogrammen aufbieten.
<sup>3</sup> Stehen in Schwerpunktprogrammen nicht genügend Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung, so bezeichnet die Vollzugsstelle weitere Einsatzmöglichkeiten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Schwerpunktprogrammen stehen.
##### **Art. 8** b Spezialeinsätze
(Art. <sup>7</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Ist im Rahmen von Artikel 8 ein zeitlich begrenztes, grosses personelles Engagement des Zivildienstes erforderlich, so organisiert die Vollzugsstelle Spezialeinsätze.
<sup>2</sup> Spezialeinsätze sind besondere Schwerpunktprogramme. Sie dienen insbesondere der Unterstützung von Anlässen, die für den Bund von Bedeutung sind, sowie Wiederherstellungsund Aufbauarbeiten nach grossen Schadenereignissen.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31 a ) einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen aufbieten.
<sup>4</sup> Sie kann insbesondere zivildienstpflichtige Personen zu Spezialeinsätzen aufbieten:
- a. deren Erfüllung der Zivildienstpflicht vor dem Erreichen der Altersgrenze gefährdet ist;
- b. die jährlich einen Einsatz leisten müssen;
- c. deren langer Einsatz die gleiche Dauer wie der Spezialeinsatz aufweist oder kürzer ist.
##### **Art. 8** c Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
(Art. <sup>7</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erlässt Aufgebote zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im Einvernehmen mit den betroffenen Führungsorganen und den federführenden Bundesstellen.
<sup>2</sup> Sie wendet die Artikel 8 d , 40 a und 40 b im Zusammenhang mit Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen während längstens sechs Monaten ab Eintritt der Katastrophe oder Notlage an.
<sup>3</sup> Sie kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31 a ) einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten.
<sup>4</sup> Die Unterstellung einer zivildienstleistenden Person unter ein militärisches Kommando und ihre Eingliederung in den militärischen Dienstbetrieb sind ausgeschlossen, es sei denn, die zivildienstleistende Person gebe dazu ihre Einwilligung.
<sup>5</sup> Der Einsatzbetrieb kann jedoch ausnahmsweise seine Weisungsbefugnis bezüglich der zivildienstleistenden Person zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt an ein militärisches Kommando abtreten.
##### **Art. 8** d Die Vollzugsstelle als Einsatzbetrieb
(Art. <sup>7</sup> a , <sup>49</sup> und <sup>50</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen:
- a. bei Spezialeinsätzen, wenn sie zeitlich dringlich sind oder keine Institution zur Verfügung steht, welche die Rolle des Einsatzbetriebes übernehmen kann;
- b. bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, die längstens 33 Tage dauern und nicht in einem anerkannten Einsatzbetrieb geleistet werden können.
<sup>2</sup> Sie kann die Ausübung des Weisungsrechts und die Pflichten nach Artikel 29 ZDG Dritten übertragen, welche sie im Rahmen von Absatz 1 unterstützt.
##### **Art. 8** e Kostenübernahme durch den Bund
(Art. <sup>7</sup> a Abs. <sup>3</sup> und <sup>50</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle stellt für ihre durch die Einsätze entstandenen zusätzlichen Kosten den durch Einsätze nach Artikel 8 d Begünstigten Rechnung.
<sup>2</sup> Sie kann von der Rechnungsstellung ganz oder teilweise absehen. Sie berücksichtigt:
- a. die Einnahmen der Begünstigten im Zusammenhang mit dem Anlass (insbesondere Eintrittsgelder, Sponsoring, Defizitgarantie, Verwertungsrechte) oder mit dem Schadenereignis (insbesondere Versicherungsleistungen und andere Entschädigungen);
- b. die Rechnungsstellung Dritter, die Hilfeleistungen erbracht haben; sie stellt im gleichen Verhältnis Rechnung;
- c. die finanziellen Verhältnisse der Begünstigten;
- d. die Leistungen des Bundes im Zusammenhang mit dem Anlass oder Schadenereignis; sie stellt das Einvernehmen mit der federführenden Bundesstelle her;
- e. die Leistungen der Begünstigten gegenüber den zivildienstleistenden Personen.
#### 4. Abschnitt: Arbeitsmarktneutralität
##### **Art. 9** (Art. 6 ZDG)
Die Vollzugsstelle legt in der Anerkennungsverfügung die Höchstzahl der zivil- 1 dienstleistenden Personen fest, die gleichzeitig im Einsatzbetrieb oder im entsprechenden Tätigkeitsbereich arbeiten dürfen. Sie berücksichtigt die Anzahl der im Einsatzbetrieb oder im entsprechenden Tätig- 2 keitsbereich beschäftigten Personen. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, wenn der Einsatzbetrieb ein Projekt 3 durchführt, das speziell für zivildienstleistende Personen geschaffen wurde, oder wenn er in einem Bereich tätig wird, in welchem bisher keine Arbeitsplätze bestanden.
<sup>26</sup> Art. 9 (Art. <sup>6</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt in der Anerkennungsverfügung entsprechend den Obergrenzen nach Anhang 1 die Höchstzahl der zivildienstleistenden Personen fest, die gleichzeitig im Einsatzbetrieb oder in dessen entsprechendem Teilbereich arbeiten dürfen.
<sup>2</sup> Sie wendet Anhang 1 nicht an, wenn der Einsatzbetrieb ein Projekt speziell für den Einsatz von zivildienstleistenden Personen durchführt, wenn er in einem Bereich tätig wird, in welchem bisher keine Arbeitsplätze bestanden, wenn er für die betroffene Tätigkeit bisher nur Freiwillige einsetzte oder wenn die Einsätze im Ausland stattfinden.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann bei Schwerpunktprogrammen, bei Spezialeinsätzen und bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen von Anhang 1 abweichen.
#### 5. Abschnitt: Einsätze im Ausland
##### **Art. 10** Berufliche Fähigkeiten oder einschlägige Erfahrungen
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die:
- a. bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mehrere Studienjahre oder eine langjährige praktische Erfahrung verfügen; oder
- b. das Zielland oder vergleichbare Länder vertieft kennengelernt haben.
<sup>27</sup> Art. 10 Berufliche Fähigkeiten oder einschlägige Erfahrungen (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die:
- a. bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens zwei Studienjahre oder eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung verfügen; oder
- b. im Zielland oder in einem vergleichbaren Land eine mindestens einjährige, dem Zivildiensteinsatz vergleichbare berufliche Tätigkeit ausgeübt haben.
##### **Art. 11** Begutachtung der Projekte
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##### **Art. 12** Besondere Pflichten des Einsatzbetriebes
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>39</sup> ZDG) Der Einsatzbetrieb beschafft in Zusammenarbeit mit der zivildienstpflichtigen Per- 1 son die erforderlichen Reisedokumente für den Auslandeinsatz. Er kommt für die Kosten der Reise und des Gepäcktransports ab der Landesgrenze 2 auf.
##### **Art. 13** Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG) Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in 1 die Schweiz. Die Vollzugsstelle kann sie ausnahmsweise von der Pflicht entbinden, auf das En- 2 de des Einsatzes in die Schweiz zurückzukehren.
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>39</sup> ZDG) Der Einsatzbetrieb beschafft in Zusammenarbeit mit der zivildienstpflichtigen Per- 1 son die erforderlichen Reisedokumente für den Auslandeinsatz.
<sup>2</sup> Er kommt für die Kosten der Reise und des Gepäcktransports ab der Schweizer Landesgrenze auf, auch wenn die Hinoder die Rückreise ausserhalb des Einsatzes
<sup>28</sup> erfolgt.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann den Einsatzbetrieb verpflichten, ein Sicherheitsdispositiv
<sup>29</sup> zu erstellen und mit ihr abzusprechen.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb informiert die Vollzugsstelle unverzüglich über Verschlechterungen der Sicherheitslage sowie über Unfall, Erkrankung und Evakuierung der
<sup>30</sup> zivildienstleistenden Person.
<sup>31</sup> Ende des Auslandeinsatzes Art. 13 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG) Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.
##### **Art. 14** Anrechnung
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>24</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle rechnet Einsätze im Ausland nach den gleichen Regeln an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an wie Einsätze im Inland. 3. Kapitel: Dauer der Zivildienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht
##### **Art. 15** Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
(Art. <sup>8</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle übernimmt bei der Berechnung der Dauer der ordentlichen Zi- 1 vildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee bezüglich der Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Ab fünf Zehnteln wird die Dauer auf den nächsten ganzen Tag aufgerundet. 2 Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzge- 3 bung werden bei der Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen entsprechend berücksichtigt.
##### **Art. 16** Entlassung und Ausschluss
(Art. <sup>11</sup> und <sup>12</sup> ZDG) Die Entlassung und der dauernde Ausschluss aus dem Zivildienst sind endgültig.
##### **Art. 17** Information der Zivilschutzstellen
(Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle meldet der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde:
- a. bis zum 30. September die zivildienstpflichtigen Personen, die am Ende des Jahres wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Zivildienst entlassen werden;
- b. sofort die Personen, die vorzeitig entlassen (Art. 11 Abs. 3 ZDG) oder dauernd ausgeschlossen worden sind (Art. 12 ZDG).
##### **Art. 18** Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
(Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und <sup>33</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person durch einen Vertrauens- 1 arzt untersuchen lassen. Der Vertrauensarzt teilt der Vollzugsstelle mit, in welchem Ausmass die zivil- 2 dienstpflichtige Person arbeitsfähig ist und welche Massnahmen sich aus seiner Sicht aufdrängen.
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>24</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle rechnet Einsätze im Ausland nach den gleichen Regeln an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an wie Einsätze im Inland.
### 3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht <sup>32</sup>
<sup>33</sup> Art. 15 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht bis (Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze Auslandeinsätze leisten will, kann eine Vereinbarung mit der Vollzugsstelle nach bis Artikel 11 Absatz 2 ZDG erst abschliessen, wenn sie mindestens 145 Tage Dienst in der Armee oder im Zivildienst geleistet hat.
<sup>2</sup> Sie kann die Zustimmung zur Leistung eines Auslandeinsatzes widerrufen, nicht jedoch die Zustimmung zur späteren Entlassung aus der Zivildienstpflicht.
<sup>3</sup> Sie kann die Zustimmung zur Leistung zusätzlicher Zivildiensttage nach Artikel 8 Absatz 2 ZDG jederzeit widerrufen.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle entlässt eine zivildienstpflichtige Person nach Absatz 1 spätestens am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht, in dem sie das 46. Altersjahr vollendet hat.
<sup>34</sup> Art. 16 Entlassung und Ausschluss (Art. <sup>11</sup> und <sup>12</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss von Zivildienstleistungen.
<sup>2</sup> Die Entlassung und der dauernde Ausschluss sind endgültig.
<sup>3</sup> Zivildienstpflichtige Personen, die im Militärdienst den Grad eines höheren Unteroffiziers oder Subalternoffiziers bekleidet haben, werden am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht entlassen, in dem sie das 36. Altersjahr vollendet haben.
<sup>35</sup> Art. 17
<sup>36</sup> Arbeitsunfähigkeit Art. 18 (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und <sup>33</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person durch einen Vertrauensarzt zwecks Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit untersuchen lassen.
<sup>2</sup> Der Vertrauensarzt teilt der Vollzugsstelle mit, in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist und welche Massnahmen sich aus seiner Sicht aufdrängen.
<sup>3</sup> Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, welcher durch die zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. Die Vollzugsstelle zieht in diesen Fällen keinen Vertrauensarzt bei.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, die unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Sie zieht einen Vertrauensarzt bei.
##### **Art. 19** Wiedereinteilung in die Armee
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- a. auf Gesuch der zivildienstpflichtigen Person hin;
- b. wenn die Zulassung zum Zivildienst widerrufen wurde. Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist der Vollzugsstelle einzureichen. 2 Die Vollzugsstelle leitet die erforderlichen Akten an die Untergruppe Personelles 3 der Armee im Generalstab. Diese entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee. Die Untergruppe Personelles der Armee teilt ihren Entscheid der Vollzugsstelle 4 und in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b der zuständigen Zivilschutzbehörde mit. Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse ver- 5 pflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet die Vollzugsstelle die erforderlichen Akten an den Oberauditor der Armee weiter.
- b. wenn die Zulassung zum Zivildienst widerrufen wurde. Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist der Vollzugsstelle einzureichen. 2
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle leitet die erforderlichen Akten an den Führungsstab der Armee.
<sup>37</sup> Dieser entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.
<sup>4</sup> <sup>38</sup> Der Führungsstab der Armee teilt seinen Entscheid der Vollzugsstelle mit.
<sup>5</sup> Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet die Vollzugsstelle die
<sup>39</sup> erforderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.
### 4. Kapitel: Dienstbefreiungen
##### **Art. 20** Anwendbares Recht
(Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>13</sup> Die Vollzugsstelle wendet die Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Be- 1 freiung vom Militärdienst (VBM) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:
- a. In Fällen, in denen nach Artikel 4 VBM die Befreiung eines Militärdienstpflichtigen durch die Meldung an den Kommandanten erfolgt, erfolgt die Befreiung von der Zivildienstpflicht durch Meldung an die Vollzugsstelle.
- b. In Fällen von Artikel 6 Buchstabe d Ziffer 1 VBM berücksichtigt die Vollzugsstelle die Anzahl der bereits von der Militärdienstpflicht befreiten Personen.
- c. Ausnahmen von der Dienstbefreiung, welche durch die Bedürfnisse der Armee begründet sind (Art. 7 Abs. 3, 8 Abs. 3, 10 Abs. 3, 11 Abs. 4, 12 Abs. 4 sowie 13 Abs. 3 VBM), sind für die Vollzugsstelle gegenstandslos.
- d. Die Kompetenzen der Untergruppe Personelles der Armee (Art. 15 ff. VBM) werden, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch die Vollzugsstelle wahrgenommen.
- e. Artikel 22 Absätze 2 und 3 VBM ist nicht anwendbar.
- f. Die Strafkompetenz nach Artikel 27 VBM liegt bei der Vollzugsstelle. Das
<sup>14</sup> . Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz In Fällen der Artikel 11 und 12 VBM stützt sich die Vollzugsstelle auf die Rege- 2 lungen, die zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, der Schweizerischen Post, dem Bundesamt für Verkehr und der Untergruppe Personelles der Armee ge-
<sup>15</sup> troffen wurden. Tage, welche im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 VBM an die Erfüllung der ordentli- 3 chen Zivildienstleistungen angerechnet werden, geben der zivildienstpflichtigen Person weder Anspruch auf die Leistungen der Erwerbsersatzordnung, noch diejenigen nach Artikel 29 ZDG.
<sup>40</sup> Art. 20 Anwendbares Recht (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle wendet die Artikel 73–82 der Verordnung vom 19. November
<sup>41</sup> 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:
- a. Die Kompetenzen des Führungsstabes der Armee (Art. 73–75 MDV) werden, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch die Vollzugsstelle wahrgenommen.
- b. In Fällen, in denen nach Artikel 76 MDV die Befreiung einer militärdienstpflichtigen Person durch die Meldung an den Führungsstab der Armee erfolgt, erfolgt die Befreiung von der Zivildienstpflicht durch Meldung an die Vollzugsstelle.
- c. In Fällen von Artikel 78 Buchstabe d Ziffer 1 MDV berücksichtigt die Vollzugsstelle die Anzahl der bereits von der Militärdienstpflicht befreiten Personen.
<sup>2</sup> In Fällen von Artikel 82 MDV stützt sich die Vollzugsstelle auf die Regelungen, die zwischen den Postdiensten bzw. dem Bundesamt für Verkehr, dem Grundversorgungs-Provider für Telekommunikation (Swisscom AG), den Schweizerischen Bundesbahnen AG und dem Führungsstab der Armee getroffen wurden.
##### **Art. 21** Dienstbefreiung nach Bestehen der Rekrutenschule
(Art. <sup>13</sup> ZDG) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–i des MG aufgeführten Personen werden von der Zivildienstpflicht befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule, die sie hätten absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
##### **Art. 22** Zivildienstleistungen nach Beendigung der Dienstbefreiung
(Art. <sup>13</sup> ZDG) Zivildienstpflichtige Personen leisten nach der Beendigung ihrer Dienstbefreiung 1 die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten ordentlichen Zivildiensttage. Diese reduziert sich pro Jahr, welches sechs Jahre überstieg, um einen Zehntel. Die 2 Dauer einer unmittelbar vorangehenden Befreiung von der Militärdienstpflicht wird angerechnet.
### 5. Kapitel: Zulassung zum Zivildienst
##### **Art. 23** Zusammenarbeit mit der Untergruppe Sanität
(Art. <sup>16</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG, Art. <sup>9</sup> Abs. <sup>2</sup> MG) Reicht eine Person, gegen die wegen Nichterfüllung der Stellungspflicht ein Straf- 1 verfahren infolge Militärdienstverweigerung eingeleitet worden ist, ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ein, so beauftragt die Vollzugsstelle die Untergruppe Sanität, die gesuchstellende Person zur Feststellung der Militärdiensttauglichkeit ärztlich zu untersuchen.
<sup>16</sup> Auf die ärztliche Untersuchung findet die Verordnung vom 24. November 1993 2 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sinngemäss Anwendung.
##### **Art. 24** Gesuche im Zusammenhang mit Rekrutenschulen
(Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle behandelt verspätet eingereichte Gesuche von Rekruten mit Vorrang.
##### **Art. 25** Wirkung der Gesuchstellung auf die Pflichten ausser Dienst
(Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) Die Einreichung des Gesuchs entbindet die gesuchstellende Person von der Schiesspflicht und von der Pflicht, die Inspektionen zu bestehen, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
##### **Art. 26** Gesuche von Auslandschweizern
(Art. <sup>17</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Auslandschweizer, die zum Landesverteidigungsdienst aufgeboten werden, sind 1 nicht einrückungspflichtig, wenn sie vor dem Einrücken ein Gesuch stellen. Die Vollzugsstelle behandelt nach dem Einrücken eingereichte Gesuche mit Vor- 2 rang.
##### **Art. 27** Persönliche Anhörung
(Art. <sup>18</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> ZDG) Die persönliche Anhörung durch die Zulassungskommission und deren Beratungen 1 sind nicht öffentlich. Die Erklärungen der gesuchstellenden Person werden in einer Gesprächsnotiz fest- 2 gehalten. Die gesuchstellende Person erhält in den Antrag der Zulassungskommission an die 3 Vollzugsstelle keine Einsicht. Erscheint die gesuchstellende Person ohne ausreichende Erklärung nicht zur Anhö- 4 rung, so kann ihr die Vollzugsstelle die daraus entstehenden Kosten bis zum Betrag von 500 Franken in Rechnung stellen, es sei denn, die gesuchstellende Person treffe kein Verschulden an ihrer Verhinderung und sie melde deren Grund der Vollzugs-
<sup>17</sup> stelle unverzüglich. Begründet die gesuchstellende Person ihr Zulassungsgesuch mit der Zugehörigkeit 5 zu einer religiösen Gemeinschaft und erscheinen die Zulassungsvoraussetzungen aufgrund des schriftlichen Gesuchs als offensichtlich erfüllt, so schlägt die Vollzugsstelle der Kommission im Einvernehmen mit der gesuchstellenden Person den Verzicht auf die persönliche Anhörung vor. Der Antrag der Kommission auf Zulas-
<sup>18</sup> sung zum Zivildienst muss in diesen Fällen einstimmig erfolgen.
##### **Art. 28** Zulassung während einer Militärdienstleistung
(Art. <sup>10</sup> und <sup>17</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) Erhält eine gesuchstellende Person während einer Militärdienstleistung den Entscheid über ihre Zulassung zum Zivildienst, wird sie unverzüglich aus der Militärdienstleistung entlassen.
<sup>42</sup> Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Zahl der von einer vom Zivildienst befreiten Person nach Beendigung ihrer Dienstbefreiung noch zu leistenden Zivildiensttage reduziert sich pro Jahr der Dienstbefreiung um einen Zehntel.
<sup>2</sup> Die Dauer einer unmittelbar vorangehenden Befreiung von der Militärdienstpflicht wird angerechnet.
### 5. Kapitel: ... <sup>43</sup>
Art. 23–28
### 6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
#### 1. Abschnitt: Begriff des Einsatzes
<sup>19</sup> Art. 29
<sup>1</sup> Als Einsatz gilt die Gesamtheit der Zivildienstleistungen, die im Rahmen eines Aufgebotes erbracht werden.
<sup>2</sup> Ein ersatzweise vermittelter Einsatz (Art. 43 Abs. 4) gilt zusammen mit dem abgebrochenen als ein einziger Einsatz.
Begriffe 1. Abschnitt: <sup>44</sup>
##### **Art. 29** Einsatz
<sup>1</sup> Als Einsatz gelten die Zivildienstleistungen, die im Rahmen eines Aufgebots erbracht werden.
<sup>2</sup> Ein ersatzweise geleisteter Einsatz (Art. 43 Abs. 4) gilt zusammen mit dem abgebrochenen als ein einziger Einsatz.
##### **Art. 29** a Piketteinsatz
<sup>1</sup> Als Piketteinsatz gilt der Einsatz eines Pikettelementes der Vollzugsstelle.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann Pikettelemente bilden, wenn ein Bedarf nach Zivildiensteinsätzen mit kurzer Reaktionszeit und hoher Einsatzbereitschaft besteht.
<sup>3</sup> Sie berücksichtigt dafür zivildienstpflichtige Personen, die bereit und in der Lage sind, sehr kurzfristige Aufgebote zu befolgen, und bildet sie für diese Einsätze aus.
##### **Art. 29** b Probeeinsatz
Der Probeeinsatz dient der vertieften Abklärung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen bestimmten Einsatz.
#### 2. Abschnitt: Vorbereitung der Einsätze
##### **Art. 30** Informationstagung
(Art. <sup>19</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle führt periodisch Informationstagungen durch. Diese dauern in 1 der Regel einen Tag. Sie informiert die zivildienstpflichtigen Personen über den Zivildienst sowie über 2 die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
##### **Art. 31** Erhebung von Angaben über die zivildienstpflichtige Person
(Art. <sup>19</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben
<sup>20</sup> erheben, insbesondere über:
<sup>45</sup> Art. 30
<sup>46</sup> Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen Art. 31 (Art. <sup>19</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über:
- a. ihre Eignungen und Neigungen;
- b. ihren Gesundheitszustand;
<sup>21</sup> mögliche Einsatzorte, -betriebe und -daten. c.
<sup>22</sup> d. ...
<sup>23</sup> e. ...
<sup>24</sup> Art. 31 a Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. <sup>19</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit 1 ihnen ab. Die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur 2 Verfügung und unterstützt sie soweit nötig. Die zivildienstpflichtige Person teilt der Vollzugsstelle innert dreier Monate nach 3 Besuch der Informationstagung die Ergebnisse ihrer Suche mit. Die Vollzugsstelle kann die Frist verlängern. Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass von Aufgeboten nicht, so legt die 4 Vollzugsstelle selbst fest, wann und wo die Einsätze geleistet werden. Sie wägt dabei insbesondere die folgenden Kriterien ab:
- a. die Eignungen und Neigungen der zivildienstpflichtigen Person;
- b. die Besonderheiten des Einsatzbetriebes;
- c. den öffentlichen Nutzen, der durch die Einsätze erzielt werden kann;
- d. bei Einsätzen, die 120 Tage oder länger dauern, die Interessen des Arbeitgebers der zivildienstpflichtigen Person bezüglich des Einsatzzeitpunkts;
- e. die Interessen eines geordneten Vollzugs. Die Vollzugsstelle spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab 5 und gibt der zivildienstpflichtigen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
##### **Art. 32** Persönliche Vorsprache bei Einsatzbetrieben
(Art. <sup>19</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person zu persönlichen Vorspra- 1 chen in möglichen Einsatzbetrieben aufbieten. Die zivildienstpflichtige Person teilt anlässlich der persönlichen Vorsprache den 2 Vertretern des Einsatzbetriebes nötigenfalls die Gewissensgründe mit, die einen Einfluss auf die Ausgestaltung des Einsatzes haben könnten. Die Vertreter des Einsatzbetriebes teilen das Ergebnis der Vorsprache der Voll- 3 zugsstelle mit. Sie können eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen.
- c. mögliche Einsatzorte, -betriebe und -daten;
- d. absolvierte und geplante Ausund Weiterbildungen;
- e. den Beruf.
<sup>47</sup> Art. 31 a Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8 a Absatz 2, 8 b Absatz 3 und 8 c Absatz 3 bleiben vorbehal-
<sup>48</sup> ten.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur
<sup>49</sup> Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.
<sup>3</sup> <sup>50</sup> ...
<sup>4</sup> Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird. Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die
<sup>51</sup> Interessen eines geordneten Vollzugs.
<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle spricht die Einsätze nach Absatz 4 mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab und gibt der zivildienstpflichtigen Person Gelegenheit zur
<sup>52</sup> Stellungnahme.
<sup>53</sup> Mitwirkung des Einsatzbetriebes Art. 32 (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb teilt der Vollzugsstelle das Ergebnis der Vorsprache einer zivildienstpflichtigen Person mit.
<sup>2</sup> Er kann eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen.
##### **Art. 33** Probeeinsätze
(Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>25</sup> ... 1 Die Vollzugsstelle kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer be- 2 willigen, wenn:
<sup>54</sup> ... 1 Die Vollzugsstelle kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer be- 2 willigen, wenn:
- a. die persönliche Vorsprache infolge besonderer Anforderungen seitens des Einsatzbetriebes nicht ausreichte, um die Eignung der zivildienstpflichtigen Person abzuklären; oder
- b. die zivildienstpflichtige Person schwer vermittelbar ist.
<sup>26</sup> Schwerpunktbildung Art. 34 Die Vollzugsstelle kann einzelne Tätigkeitsbereiche als besonders förderungswürdig bezeichnen und Massnahmen ergreifen, damit eine grössere Anzahl von Einsätzen in diesen Bereichen stattfindet. Sie prüft entsprechende Anliegen und Bedürfnisse. 3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze
##### **Art. 35** Mindestdauer der Einsätze
(Art. <sup>20</sup> ZDG) Der erste Einsatz dauert mindestens: 1
- a. die Hälfte der Gesamtdauer des Zivildienstes, wenn die Gesamtdauer 240 Tage oder weniger beträgt;
- b.[^120] Tage, wenn die Gesamtdauer 240 Tage übersteigt;
<sup>27</sup> 180 Tage, wenn die zivildienstpflichtige Person Pflegeaufgaben übernimmt c. oder einen Einführungskurs von mehr als zwei Wochen Dauer absolvieren muss. Die dem ersten Einsatz folgenden Einsätze dauern mindestens 30 Tage. Der letzte 2 Einsatz kann kürzer sein. Die Vollzugsstelle kann von den Regeln der Absätze 1 und 2 abweichen, wenn: 3
- a. die zivildienstpflichtige Person familiäre Verpflichtungen, Gründe im Zusammenhang mit einer Ausbildung oder berufliche Gründe geltend macht und die Ablehnung eines kürzeren Einsatzes für sie eine grosse persönliche Härte bedeutet; oder
<sup>28</sup> b. es sich um Einsätze der Katastrophenhilfe handelt. Die Vollzugsstelle erlaubt keine Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe b, wenn die 4 zivildienstpflichtige Person ihre Rekrutenschule nicht bestanden hat.
<sup>29</sup> ... 5 Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vor- 6 behalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.
<sup>30</sup> Anzahl der zu leistenden Einsätze Art. 36 (Art. <sup>20</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person leistet mindestens: 1
- a. drei Einsätze, wenn die Gesamtdauer ihres Zivildienstes 360 Tage übersteigt;
- b. zwei Einsätze, wenn die Gesamtdauer zwischen 180 und 360 Tagen liegt;
- c. einen Einsatz, wenn die Gesamtdauer unter 180 Tagen liegt;
- d. einen Einsatz, wenn es sich um einen Einsatz im Ausland handelt.
<sup>2</sup> Eine Person, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet, jedoch nicht aus der Armee ausgeschlossen wurde, kann die ganze Dienstleistung in einem einzigen Einsatz erbringen.
##### **Art. 37** Zeitraum zwischen zwei Einsätzen
(Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>31</sup> Der Zeitraum zwischen zwei Einsätzen beträgt mindestens drei Monate. 1
<sup>32</sup> Absatz 1 gilt nicht für Einsätze in der Betreuung von Asylsuchenden. 1bis Die zivildienstpflichtige Person kann einen Folgeeinsatz jedoch unverzüglich an- 2
<sup>33</sup> treten, wenn:
- a. es sich um Kurzeinsätze von insgesamt weniger als 30 Tagen Dauer handelt, welche die Vollzugsstelle in einem einzigen Aufgebot zusammenfasst;
- b. es sich um Einsätze von insgesamt weniger als 180 Tagen Dauer handelt, die aufgrund ihres saisonalen Charakters, wegen ihrer Witterungsabhängigkeit oder aufgrund einer spezifischen Aufgabenstellung in rascher Abfolge geleistet werden müssen;
- c. sie zu einem Einsatz der Katastrophenhilfe aufgeboten wird.
<sup>34</sup> d. ... Die Verlängerung eines Einsatzes im selben Einsatzbetrieb gilt nicht als Folgeein- 3
<sup>35</sup> satz.
##### **Art. 38** Einschränkung des Geltungsbereichs der Artikel 35–37
Die Artikel 35, 36 und 37 Absatz 1 gelten nicht bezüglich Informationstagung, persönlichen Vorsprachen bei Einsatzbetrieben, Probeeinsätzen und Einführungskursen.
##### **Art. 39** Beginn des ersten Einsatzes
(Art. <sup>21</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz ausnahmsweise nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle:
- a. ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat (Art. 44–47 ZDV);
- b. sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann.
<sup>36</sup> Art. 39 a Zeitlicher Ablauf der Folgeeinsätze (Art. <sup>22</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person leistet pro zwei Kalenderjahre mindestens 30 Zi- 1 vildiensttage, bis sie die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert hat. Die erste Zweijahresperiode beginnt mit dem Jahr, in welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Die zivildienstpflichtige Person teilt der Vollzugsstelle die Ergebnisse ihrer Suche 2 nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31 a ) bis zum Ende des ersten Kalenderjahres mit. Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass sie die Ge- 3 samtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus dem Zivildienst absolvieren kann.
<sup>55</sup> Art. 34 3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze
<sup>56</sup> Art. 35 Grundsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.
<sup>3</sup> Sie bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass der Einsatz in der Regel an einem Montag beginnt und an einem Freitag endet.
<sup>4</sup> Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.
<sup>57</sup> Art. 36 Abfolge der Einsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, leistet zwei Drittel der verfügten Zivildiensttage innerhalb von sechs Kalenderjahren nach der rechtskräftigen Zulassung.
<sup>2</sup> Jährlich einen Zivildiensteinsatz leistet, wer:
- a. bei Eintritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet hat;
- b. innerhalb der sechs Kalenderjahre nach Absatz 1 weniger als zwei Drittel der verfügten Zivildiensttage geleistet hat.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann im Zusammenhang mit der Einsatzplanung (Art. 38 a ) Abweichungen von Absatz 2 bewilligen.
<sup>58</sup> Art. 37 Langer Einsatz (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person, deren ordentliche Zivildienstleistungen 340 oder mehr Diensttage umfassen, leistet einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person, deren ordentliche Zivildienstleistungen weniger als 340 Tage umfassen, leistet einen langen Einsatz von mindestens der Hälfte der zu leistenden Zivildiensttage.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person kann den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten.
<sup>4</sup> Sie leistet den langen Einsatz in einem einzigen Einsatzbetrieb, unabhängig davon, ob sie ihn in einem oder zwei Teilen leistet.
<sup>5</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die im Rahmen eines langen Einsatzes 90 Tage oder länger ununterbrochen Dienst leistet, leistet diesen vorrangig in einem Schwerpunktprogramm, im Ausland oder bei der Vollzugsstelle.
<sup>6</sup> Bei langen Einsätzen im Umweltund Naturschutz oder in der Landschaftspflege kann die Vollzugsstelle einen Wechsel des Einsatzbetriebes bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder vom Arbeitsvolumen her begrenzt ist.
<sup>7</sup> Die Vollzugsstelle kann Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen, wenn die zivildienstpflichtige Person familiäre Verpflichtungen, Gründe im Zusammenhang mit einer Ausbildung oder berufliche Gründe geltend macht und die Leistung eines längeren Einsatzes für sie eine grosse persönliche Härte bedeutet. Sie bewilligt jedoch keine Ausnahme, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Rekrutenschule nicht bestanden hat.
<sup>59</sup> Art. 38 Kürzere Einsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.
<sup>2</sup> Folgende Einsätze können kürzer sein:
- a. Einführungsund Ausbildungskurse;
- b. Probeeinsätze;
- c. Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;
- d. Piketteinsätze;
- e. Spezialeinsätze;
- f. Betreuungseinsätze in Lagern;
- g. der letzte Einsatz.
<sup>60</sup> Einsatzplanung Art. 38 a (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Einsatzplanung zeigt auf, wie die zivildienstpflichtige Person ihre Zivildienstleistungen auf die einzelnen Jahre verteilt und in welchem Jahr sie wie viele Zivildiensttage leisten wird.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person nach Artikel 36 Absatz 1 legt der Vollzugsstelle im ersten Quartal des siebten Kalenderjahres eine Einsatzplanung vor, sofern sie noch nicht alle verfügten Zivildiensttage geleistet hat.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person nach Artikel 36 Absatz 2 legt der Vollzugsstelle innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung eine Einsatzplanung vor.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle prüft, ob die Einsatzplanung Artikel 35 Absatz 1 erfüllt, bereinigt sie mit der zivildienstpflichtigen Person und erklärt sie durch Verfügung verbindlich.
<sup>5</sup> Legt die zivildienstpflichtige Person die verlangte Einsatzplanung nicht vor, so legt die Vollzugsstelle selbst fest, wann die Einsätze geleistet werden. Sie legt vorab den langen Einsatz fest, sofern dieser noch nicht geleistet wurde, und verteilt die Restdiensttage auf die restlichen Jahre bis zur Entlassung aus der Zivildienstpflicht.
<sup>61</sup> Art. 39 Beginn des ersten Einsatzes (Art. <sup>21</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle:
- a. einer entsprechenden Einsatzplanung zugestimmt hat;
- b. ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat (Art. 44–47);
- c. sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann.
<sup>62</sup> Art. 39 a
#### 4. Abschnitt: Aufgebot und Zivildienstausweis
##### **Art. 40** Aufgebot
(Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) Das Aufgebot ergeht schriftlich. 1 Zu persönlichen Vorsprachen bei Einsatzbetrieben oder bei der Vollzugsstelle 2 kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt die Vollzugsstelle das Aufgebot schriftlich. Die Vollzugsstelle stellt das Aufgebot zur Informationstagung und zum Probeein- 3 satz spätestens 30 Tage vorher zu. Für persönliche Vorsprachen bei Einsatzbetrieben und bei der Vollzugsstelle sowie für Arztbesuche gilt eine Aufgebotsfrist von zehn
<sup>37</sup> Tagen.
##### **Art. 41** Ausbleiben des Aufgebots
(Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person, die sechs Wochen vor dem geplanten Einsatz (Art. 34) noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.
<sup>63</sup> Art. 40 Aufgebot (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das Aufgebot ergeht schriftlich. Die Vollzugsstelle kann es mit Auflagen verbinden.
<sup>2</sup> Zu persönlichen Vorsprachen bei Einsatzbetrieben oder bei der Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt die Vollzugsstelle das Aufgebot schriftlich.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle stellt das Aufgebot zu einem Einführungskurs, zu einem Ausbildungskurs und zu einem Probeeinsatz spätestens 30 Tage vorher zu, sofern deren Dauer fünf Tage nicht überschreitet. Für längere Kurse gilt eine Aufgebotsfrist von
<sup>60</sup> Tagen.
<sup>4</sup> Für persönliche Vorsprachen bei Einsatzbetrieben und bei der Vollzugsstelle sowie für Arztbesuche gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen.
<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde.
<sup>64</sup> Art. 40 a Aufgebot zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist.
<sup>2</sup> Sie ist an die Einsatzplanung nicht gebunden.
<sup>3</sup> Die Aufgebotsfrist beträgt:
- a. für dringliche Spezialeinsätze von längstens 26 Tagen Dauer 30 Tage;
- b. für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen von längstens
<sup>26</sup> Tagen Dauer 14 Tage, für längere Einsätze 30 Tage.
<sup>4</sup> Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich.
<sup>65</sup> Art. 40 b Umteilungsverfügung (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausstellte, vor Beginn des Einsatzes widerrufen sowie einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz und zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten.
<sup>2</sup> Sie eröffnet die Umteilungsverfügung zu einem Einsatz von längstens 30 Tagen Dauer spätestens sieben Tage vor Beginn des Einsatzes und zu einem längeren Einsatz spätestens 14 Tage vor dessen Beginn.
<sup>3</sup> Sie darf die zivildienstpflichtige Person nicht auf einen früheren als den ursprünglich verfügten Zeitpunkt aufbieten.
<sup>4</sup> In Fällen besonderer zeitlicher Dringlichkeit gibt die Vollzugsstelle Umteilungsverfügungen den Vorrang vor Aufgeboten nach Artikel 40 a .
<sup>5</sup> Sie legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleistenden Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durchoder weitergeführt werden soll.
<sup>6</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird.
<sup>7</sup> Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich.
<sup>66</sup> Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.
##### **Art. 42** Zivildienstausweis
@@ -362,23 +550,39 @@
##### **Art. 43** (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
Die Vollzugsstelle prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf 1 Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetriebes. Sie kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstlei- 2 stende Person in der Katastrophenhilfe einzusetzen. Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz ab, so verfügt sie, ab welchem Datum der 3 Abbruch wirksam wird. Sie kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet. Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt 4 ihr die Vollzugsstelle sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes. Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus dem 5 Abbruch des Einsatzes keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf
<sup>67</sup> schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetriebes.
<sup>2</sup> Sie kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleistende Person in einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen,
<sup>68</sup> einen Spezialeinsatz oder einen Piketteinsatz umzuteilen. Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz ab, so verfügt sie, ab welchem Datum der 3 Abbruch wirksam wird. Sie kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet. Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt 4 ihr die Vollzugsstelle sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes. 4bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre,
<sup>69</sup> innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss. Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus dem 5 Abbruch des Einsatzes keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
#### 6. Abschnitt: Dienstverschiebung
##### **Art. 44** Einreichung eines Gesuchs
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um 1 Dienstverschiebung schriftlich bei der Vollzugsstelle ein. Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die 2 Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll.
<sup>38</sup> Wirkung des Gesuchs Art. 45 (Art. <sup>24</sup> ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gilt die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31 a und 39 a Abs. 2) beziehungsweise das ergangene Aufgebot.
<sup>70</sup> Art. 44 Einreichung eines Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung, eine Einsatzplanung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.
<sup>3</sup> Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll.
<sup>71</sup> Art. 45 Wirkung des Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Einsatzplanung, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
##### **Art. 46** Gründe
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, 1 wenn insbesondere:
- a. der geplante Einsatz sich als undurchführbar erweist;
- b. zivildienstpflichtige Personen zu einem Einsatz der Katastrophenhilfe aufgeboten werden. Sie kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, 2 wenn wichtige Gründe vorliegen. Sie kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung 3 insbesondere dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, wenn insbesondere:
- a. die Einsatzplanung oder der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweisen oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
- b. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Pikett-
<sup>72</sup> einsatz aufgeboten wird. Sie kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, 2 wenn wichtige Gründe vorliegen. Sie kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung 3 insbesondere dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:
- a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
@@ -386,31 +590,65 @@
- c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
- d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Sie kann im weiteren einem Gesuch stattgeben, wenn dessen Ablehnung für die zi- 4 vildienstpflichtige Person, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde. Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche insbesondere ab, wenn: 5
- d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
<sup>73</sup> glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten e. Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
<sup>74</sup> ... 4 Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche insbesondere ab, wenn: 5
- a. den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
- b. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivil-
<sup>39</sup> dienstleistungen absolvieren kann.
##### **Art. 47** Folgen des Entscheids
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Mit dem gutheissenden Entscheid hebt die Vollzugsstelle das betroffene Aufgebot 1 auf. Die zivildienstpflichtige Person schickt es mit den Beilagen der Vollzugsstelle zurück. Die Vollzugsstelle kann mit dem gutheissenden Entscheid ein neues Aufgebot er- 2 lassen. Sie ist an die Fristen nach Artikel 22 ZDG nicht gebunden. Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus der Gut- 3 heissung eines Gesuchs um Dienstverschiebung keinen Schadenersatzanspruch ableiten. Bei Bedarf sucht die Vollzugsstelle einen Ersatzeinsatz. Richtete sich das Gesuch um Dienstverschiebung gegen die Pflicht, innert einer 4 Zweijahresperiode einen Einsatz zu leisten, so setzt die Vollzugsstelle mit der Gutheissung des Gesuchs der zivildienstpflichtigen Person eine neue Frist für die Suche
<sup>40</sup> nach Einsatzmöglichkeiten an.
<sup>75</sup> nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlasb. sung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienst-
<sup>76</sup> leistungen absolviert.
<sup>77</sup> Geplante Auslandeinsätze Art. 46 a bis (Art. 7, <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtigen Personen, die erst in einigen Jahren qualifizierte Auslandeinsätze leisten wollen, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen längstens bis sechs Jahre vor Erreichen der Altersgrenze zur Entlassung aus der Zivildienstpflicht bewilligen.
<sup>2</sup> Sie überprüft die entsprechende Absicht der zivildienstpflichtigen Person periodisch. Gibt die zivildienstpflichtige Person ihre Absicht auf, so widerruft die Vollzugsstelle die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienstleistungspflicht nach den Artikeln 36 und 38 a .
<sup>78</sup> Art. 47 Folgen des Entscheids (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Mit dem gutheissenden Entscheid hebt die Vollzugsstelle ein bereits eröffnetes Aufgebot auf. Die zivildienstpflichtige Person schickt es mit den Beilagen der Vollzugsstelle zurück.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann mit dem gutheissenden Entscheid ein neues Aufgebot erlassen. Sie ist an die Fristen nach Artikel 22 ZDG nicht gebunden.
<sup>3</sup> Sie kann im gutheissenden Entscheid festlegen, in welchem Zeitraum der verschobene Einsatz geleistet werden muss, und die Einsatzplanung anpassen.
<sup>4</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus der Gutheissung eines Gesuchs um Dienstverschiebung keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
#### 7. Abschnitt: Auslandurlaub
##### **Art. 48** Gesuch
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Eine zivildienstpflichtige Person, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbro- 1 chen im Ausland aufhalten will oder die mit Wohnsitz in der Schweiz zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, braucht eine Bewilligung für einen Auslandurlaub. Sie reicht bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein. 2 Sie legt das Dienstbüchlein bei. Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen einfordern. Ein Zivildiensteinsatz im Ausland (Art. 7 ZDG) erfordert keinen Auslandurlaub im 3 Sinne von Absatz 1. Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der 4 Schweiz arbeitet, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet der Vollzugsstelle den schweizerischen Arbeitsoder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub. Eine zivildienstpflichtige Person, die sich ohne Auslandurlaub ins Ausland bege- 5 ben hat und länger als zwölf Monate dort bleiben will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein. Bis zum Moment der Zustellung der Bewilligung gilt der nachgesuchte Auslandurlaub als nicht erteilt.
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Eine zivildienstpflichtige Person, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbro- 1 chen im Ausland aufhalten will oder die mit Wohnsitz in der Schweiz zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, braucht eine Bewilligung für einen Auslandurlaub.
<sup>2</sup> Sie reicht rechtzeitig vor der Abreise bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein. Sie legt das Dienstbüchlein bei. Die Vollzugsstelle
<sup>79</sup> kann weitere Unterlagen einfordern. Ein Zivildiensteinsatz im Ausland (Art. 7 ZDG) erfordert keinen Auslandurlaub im 3 Sinne von Absatz 1.
<sup>4</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder eine Ausbildung absolviert, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet der Vollzugsstelle den schweizerischen Arbeitsoder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so
<sup>80</sup> stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub. Eine zivildienstpflichtige Person, die sich ohne Auslandurlaub ins Ausland bege- 5 ben hat und länger als zwölf Monate dort bleiben will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein. Bis zum Moment der Zustellung der Bewilligung gilt der nachgesuchte Auslandurlaub als nicht erteilt.
##### **Art. 49** Bewilligung
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten 1
<sup>41</sup> über den Wehrpflichtersatz erfüllt hat. nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der 2 Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat. Die Vollzugsstelle kann den Auslandurlaub befristen und der zivildienstpflichtigen 3 Person mit der Erteilung des Auslandurlaubs das Aufgebot für den nächsten Einsatz eröffnen. Keinen Auslandurlaub erhält eine zivildienstpflichtige Person, gegen die ein Straf- 4 verfahren wegen eines Verstosses gegen die Artikel 72–76 ZDG läuft oder die eine gestützt auf diese Artikel ausgesprochene Strafe noch nicht verbüsst hat. Einer Person, die zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, wird 5 der Auslandurlaub erst erteilt, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht hat, deren Dauer 1,5mal so lange ist wie die Rekrutenschule, die sie hätte absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt. Die Vollzugsstelle trägt die Erteilung des Auslandurlaubs im Dienstbüchlein ein, 6 gibt der betroffenen Person ein Merkblatt ab, das auf die Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub hinweist, und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Wehrpflichtersatzverwaltung des Wohnsitzkantons mit.
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten
<sup>81</sup> nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe
<sup>82</sup> (WPEG) erfüllt hat.
<sup>2</sup> Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat oder wenn
<sup>83</sup> die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat. Die Vollzugsstelle kann den Auslandurlaub befristen und der zivildienstpflichtigen 3 Person mit der Erteilung des Auslandurlaubs das Aufgebot für den nächsten Einsatz eröffnen. Keinen Auslandurlaub erhält eine zivildienstpflichtige Person, gegen die ein Straf- 4 verfahren wegen eines Verstosses gegen die Artikel 72–76 ZDG läuft oder die eine gestützt auf diese Artikel ausgesprochene Strafe noch nicht verbüsst hat. Einer Person, die zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, wird 5 der Auslandurlaub erst erteilt, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht hat, deren Dauer 1,5mal so lange ist wie die Rekrutenschule, die sie hätte absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
<sup>6</sup> Die Vollzugsstelle trägt die Erteilung des Auslandurlaubs im Dienstbüchlein ein, gibt der betroffenen Person ein Merkblatt ab, das auf die Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub hinweist, und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkan-
<sup>84</sup> tons mit.
##### **Art. 50** Meldepflichten
@@ -418,7 +656,15 @@
##### **Art. 51** Rückkehr in die Schweiz
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert 1 vierzehn Tagen der Vollzugsstelle. Sie legt das Dienstbüchlein bei. Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf. Sie meldet dies soweit erforderlich 2 der Wehrpflichtersatzverwaltung des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichtigen Person. Die zivildienstpflichtige Person leistet nach ihrer Rückkehr die Gesamtzahl der 3 noch nicht geleisteten ordentlichen Zivildiensttage. Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren reduziert sich die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten Zivildiensttage pro zusätzliches Jahr um einen Zehntel. Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, 4 vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann die Vollzugsstelle diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Sie teilt die Verlängerung der Wehrpflichtersatzverwaltung des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichtigen Person mit. 8. Abschnitt: Ordentliche Zivildienstleistungen von Personen, die im Ausland wohnen
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert 1 vierzehn Tagen der Vollzugsstelle. Sie legt das Dienstbüchlein bei.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf. Sie meldet dies soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der
<sup>85</sup> zivildienstpflichtigen Person. Die zivildienstpflichtige Person leistet nach ihrer Rückkehr die Gesamtzahl der 3 noch nicht geleisteten ordentlichen Zivildiensttage. Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren reduziert sich die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten Zivildiensttage pro zusätzliches Jahr um einen Zehntel.
<sup>4</sup> Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann die Vollzugsstelle diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Sie teilt die Verlängerung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichti-
<sup>86</sup> gen Person mit. 8. Abschnitt: Ordentliche Zivildienstleistungen von Personen, die im Ausland wohnen
##### **Art. 52**
@@ -432,29 +678,41 @@
##### **Art. 53** Anrechenbare Diensttage
(Art. <sup>24</sup> ZDG) An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet: 1
- a. die Informationstagung;
- b. Probeeinsätze;
- c. die Arbeitstage und die Einführungstage (Art. 36 ZDG) sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie im Einsatzbetrieb und durch den Kursveranstalter üblicherweise gewährt werden;
- d. Arbeitsund Einführungstage im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben d, e und f, sofern die zivildienstleistende Person an einem solchen Tag während mindestens vier Stunden für den Einsatzbetrieb tätig ist;
- e. Reisetage am Beginn und am Ende eines Einsatzes;
- f. Arbeitstage, an welchen die zivildienstleistende Person infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist, im Rahmen von Artikel 54;
- g. Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Überstunden ausgleicht;
- h. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann;
- i. Ferientage im Sinne von Artikel 72. Die Vollzugsstelle rechnet diese Leistungen nur an, wenn sie im Rahmen eines 2 Einsatzes erbracht werden, zu welchem die zivildienstleistende Person aufgeboten ist. Bei Einsätzen mit einer Gesamtoder Restdauer von weniger als 30 Tagen rechnet 3 die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 1 Ziffer 1 an. Die Anrechnung von Diensttagen erfolgt in ganzen Tagen. 4 Wenn die zivildienstleistende Person in Befolgung eines Aufgebots der Vollzugs- 5 stelle stundenweise eine Einführung im Hinblick auf einen späteren Einsatz besucht, ausserhalb der Kursstunden aber nicht in einem Zivildiensteinsatz steht, rechnet die Vollzugsstelle pro acht Stunden Kursbesuch einen Tag an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet:
- a. die persönliche Anhörung nach Artikel 18 a ZDG, sofern sie nicht im Rahmen der militärischen Rekrutierung stattfindet;
- b. die Tage in Einführungsund Ausbildungskursen sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie durch den Kursveranstalter üblicherweise gewährt werden;
- c. Probeeinsätze;
- d. die Arbeitstage und die Einführungstage (Art. 36 ZDG) sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie im Einsatzbetrieb üblicherweise gewährt werden;
- e. Arbeitsund Einführungstage im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben d und f, sofern die zivildienstleistende Person an einem solchen Tag während mindestens fünf Stunden für den Einsatzbetrieb tätig ist;
- f. Reisetage am Beginn und am Ende eines Einsatzes;
- g. Arbeitstage, an welchen die zivildienstleistende Person infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist, im Rahmen von Artikel 54;
- h. Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Überstunden ausgleicht;
- i. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann;
<sup>87</sup> j. Ferientage im Sinne von Artikel 72. Die Vollzugsstelle rechnet diese Leistungen nur an, wenn sie im Rahmen eines 2 Einsatzes erbracht werden, zu welchem die zivildienstleistende Person aufgeboten ist.
<sup>3</sup> Bei Einsätzen mit einer Gesamtoder Restdauer von weniger als 26 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 2 Ziffer 1
<sup>88</sup> an, unabhängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen. Die Anrechnung von Diensttagen erfolgt in ganzen Tagen. 4 Wenn die zivildienstleistende Person in Befolgung eines Aufgebots der Vollzugs- 5 stelle stundenweise eine Einführung im Hinblick auf einen späteren Einsatz besucht, ausserhalb der Kursstunden aber nicht in einem Zivildiensteinsatz steht, rechnet die Vollzugsstelle pro acht Stunden Kursbesuch einen Tag an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
##### **Art. 54** Anrechenbare Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Unfall
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Pro 30 Tage eines Einsatzes rechnet die Vollzugsstelle höchstens sechs krankheits- 1 oder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an. Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens 2 die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 1 Ziffer 2 an. Tage, an denen eine zivildienstleistende Person nur teilweise arbeitsfähig ist, gel- 3 ten nicht als Abwesenheitstage.
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Pro 30 Tage eines Einsatzes rechnet die Vollzugsstelle höchstens sechs krankheits- 1 oder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
<sup>2</sup> Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens
<sup>89</sup> die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an. Tage, an denen eine zivildienstleistende Person nur teilweise arbeitsfähig ist, gelten 3 nicht als Abwesenheitstage.
##### **Art. 55** Vorbezug von Abwesenheitsund Ferientagen
@@ -464,7 +722,7 @@
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden: 1
- a. die persönliche Anhörung nach Artikel 18 ZDG;
<sup>90</sup> a. ...
- b. Vorstellungsgespräche bei möglichen Einsatzbetrieben;
@@ -472,7 +730,7 @@
- d. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat;
<sup>42</sup> e. ...
<sup>91</sup> e. ...
- f. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstleistende Person ohne Rechtfertigung dem Einsatzbetrieb oder dem Einführungskurs fernbleibt;
@@ -486,7 +744,13 @@
- l. Arztbesuche, zu denen die Vollzugsstelle ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes aufbietet. Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit 2 oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet die Vollzugsstelle die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an.
<sup>43</sup> Betriebsferien Art. 56 a (Art. <sup>24</sup> ZDG) Arbeitstage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an 1 die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivildienstleistende Person beziehe ihre Ferientage. Feiertage, die in die Betriebsferien fallen, werden jedoch an die Erfüllung der or- 2 dentlichen Zivildienstleistungen angerechnet. Zusätzlich werden höchstens sechs arbeitsfreie Tage, die nicht Feiertage sind, an 3 die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet.
<sup>92</sup> Art. 56 a Betriebsferien (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Tage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivil-
<sup>93</sup> dienstleistende Person beziehe ihre Ferientage. Feiertage, die in die Betriebsferien fallen, werden jedoch an die Erfüllung der 2 ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet.
<sup>94</sup> ... 3
##### **Art. 57** Mitteilung der angerechneten Tage
@@ -496,9 +760,19 @@
#### 10. Abschnitt: Dienstbüchlein
ZDG)44 Art. 58 (Art. <sup>24</sup> und <sup>79</sup> Abs. <sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt fest, welche Daten im Dienstbüchlein einzutragen sind. 1 Stimmen die Einträe im Dienstbüchlein mit den Daten des Informationssystems des 2 Zivildienstes (ZIVI) nicht überein, so gelten grundsätzlich die Daten des Informationssystems. Verliert die zivildienstpflichtige Person ihr Dienstbüchlein, so stellt ihr die Voll- 3 zugsstelle Rechnung für die Ausstellung eines Duplikates. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand und Auslagen berechnet, beträgt jedoch mindestens 50 Franken. Sie
<sup>45</sup> kann herabgesetzt oder erlassen werden.
ZDG)95 Art. 58 (Art. <sup>24</sup> und <sup>79</sup> Abs. <sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt fest, welche Daten im Dienstbüchlein einzutragen sind. 1
<sup>2</sup> Stimmen die Einträge im Dienstbüchlein mit den Daten des Informationssystems des Zivildienstes (ZIVI+) nicht überein, so gelten grundsätzlich die Daten des Infor-
<sup>96</sup> mationssystems.
<sup>3</sup> Verliert die zivildienstpflichtige Person ihr Dienstbüchlein, so bestellt die Vollzugsstelle beim Führungsstab der Armee ein Duplikat. Die zivildienstpflichtige
<sup>97</sup> Person trägt die Kosten.
<sup>4</sup> Die Kosten betragen höchstens 300 Franken. Die zuständigen Stellen können auf
<sup>98</sup> die Rechnungsstellung verzichten.
### 7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
@@ -506,17 +780,15 @@
##### **Art. 59** Beratung und Unterstützung
(Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle berät und unterstützt auf Verlangen hilfesuchende zivildienst- 1 pflichtige Personen bei ihren Kontakten mit spezialisierten öffentlichen und privaten Stellen. Sie berät auf Verlangen die zivildienstpflichtigen Personen in Rechtsfragen, die 2 sich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes stellen. Nach Bedarf besucht sie die zivildienstleistenden Personen am Arbeitsplatz. 3
(Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle berät und unterstützt auf Verlangen hilfesuchende zivildienst- 1 pflichtige Personen bei ihren Kontakten mit spezialisierten öffentlichen und privaten Stellen. Sie berät auf Verlangen die zivildienstpflichtigen Personen in Rechtsfragen, die 2 sich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes stellen.
<sup>3</sup> <sup>99</sup> Nach Bedarf besucht sie die zivildienstleistenden Personen im Einsatz.
##### **Art. 60** Fürsorgeleistungen
(Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>5</sup> ZDG, Art. <sup>13</sup> ZUG) Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die 1 ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind die Fürsorgebehörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn davon auszugehen ist, dass die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Fürsorgebehörde mehr als einen Arbeitstag vom Einsatzbetrieb abwesend sein müsste. Der Rückerstattungsanspruch der unterstützenden Fürsorgebehörde gegenüber der 2 unterstützten Person geht auf den Bund über. Die zuständige Fürsorgebehörde teilt der Vollzugsstelle mit, ob die Rückerstat- 3 tungsvoraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 5 ZDG erfüllt sind. Die Vollzugsstelle macht ihren Rückerstattungsanspruch mittels Verfügung gel- 4 tend. Die Rückerstattungsforderung des Bundes ist 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit 5 zu 5 Prozent zu verzinsen. Sie verjährt fünf Jahre nach Auszahlung der letzten Fürsorgeleistung.
<sup>46</sup> Art. 60 a
##### **Art. 61** Politische und religiöse Propaganda
(Art. <sup>27</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen und religiösen Propaganda.
(Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>5</sup> ZDG, Art. <sup>13</sup> ZUG) Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die 1 ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind die Fürsorgebehörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn davon auszugehen ist, dass die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Fürsorgebehörde mehr als einen Arbeitstag vom Einsatzbetrieb abwesend sein müsste. Der Rückerstattungsanspruch der unterstützenden Fürsorgebehörde gegenüber der 2 unterstützten Person geht auf den Bund über. Die zuständige Fürsorgebehörde teilt der Vollzugsstelle mit, ob die Rückerstat- 3 tungsvoraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 5 ZDG erfüllt sind.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle macht den Rückerstattungsanspruch mittels Verfügung geltend. Bei Beträgen unter 1000 Franken kann sie auf die Rückerstattung verzichten, sofern 100 der Verwaltungsaufwand unverhältnismässig ist. Die Rückerstattungsforderung des Bundes ist 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit 5 zu 5 Prozent zu verzinsen. Sie verjährt fünf Jahre nach Auszahlung der letzten Fürsorgeleistung. 101 Art. 60 a 102 Politische und religiöse Propaganda Art. 61 (Art. <sup>27</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda.
##### **Art. 62** Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen
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##### **Art. 64** Ausgleich von Überstunden
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG) Überstunden geben der zivildienstleistenden Person Anspruch auf Freizeit von 1 gleicher Dauer, es sei denn, der Einsatzbetrieb gewähre seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen oder einen geringeren Ausgleich der Überstunden. Überstunden verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht am Ende des Einsatzes 2 ausgeglichen sind. Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden noch ausgeglichen 3 werden können.
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG) Überstunden geben der zivildienstleistenden Person Anspruch auf Freizeit von 1 gleicher Dauer, es sei denn, der Einsatzbetrieb gewähre seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen oder einen geringeren Ausgleich der Überstunden. Überstunden verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht am Ende des Einsatzes 2 ausgeglichen sind.
<sup>3</sup> Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden 103 können.
##### **Art. 65** Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person
im allgemeinen (Art. <sup>29</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle legt die Höhe der nach Artikel 29 ZDG geschuldeten Geldlei- 1 stungen fest. Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene 2 Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistungen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet werden. Artikel 66 bleibt vorbehalten.
im allgemeinen (Art. <sup>29</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment legt die Höhe der nach Artikel 29 104 ZDG geschuldeten Geldleistungen fest. Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene 2 Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistungen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet werden. Artikel 66 bleibt vorbehalten.
##### **Art. 66** Unterkunft
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##### **Art. 67** Wegkostenentschädigung
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person hat gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf die 1 Entschädigung der nachgewiesenen effektiven Kosten, die durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehen. Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement, so übernimmt 1bis der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er andernfalls im Rahmen von Absatz 1
<sup>47</sup> tragen müsste. Will die zivildienstleistende Person anstelle der zumutbaren öffentlichen Ver- 2 kehrsmittel ein Privatfahrzeug benützen, so hat sie keinen Anspruch auf eine Wegkostenentschädigung. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar, wenn der tägliche Arbeitsweg (Hinund Rückweg) vier Stunden nicht übersteigt. Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für den ganzen Arbeitsweg oder 3 Teile davon unumgänglich, so hat die zivildienstleistende Person gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf eine Entschädigung. Die Vollzugsstelle legt deren Höhe fest. Will die zivildienstleistende Person eine durch den Einsatzbetrieb angebotene, nä- 4 her gelegene Unterkunft nicht benützen, so verwirkt sie den Anspruch auf eine Entschädigung der Mehrkosten des längeren Arbeitswegs, es sei denn, die Benützung der angebotenen Unterkunft könne ihr nicht zugemutet werden.
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person hat gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf die 1 Entschädigung der nachgewiesenen effektiven Kosten, die durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehen. Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement, so übernimmt 1bis der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er andernfalls im Rahmen von Absatz 1 105 tragen müsste.
<sup>2</sup> Will die zivildienstleistende Person anstelle der zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel ein Privatfahrzeug benützen, so hat sie keinen Anspruch auf eine Wegkostenentschädigung. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar, 106 wenn der tägliche Arbeitsweg (Hinund Rückweg) drei Stunden nicht übersteigt. Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für den ganzen Arbeitsweg oder 3 Teile davon unumgänglich, so hat die zivildienstleistende Person gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf eine Entschädigung. Die Vollzugsstelle legt deren Höhe fest. Will die zivildienstleistende Person eine durch den Einsatzbetrieb angebotene, nä- 4 her gelegene Unterkunft nicht benützen, so verwirkt sie den Anspruch auf eine Entschädigung der Mehrkosten des längeren Arbeitswegs, es sei denn, die Benützung der angebotenen Unterkunft könne ihr nicht zugemutet werden.
##### **Art. 68** Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen im Ausland
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##### **Art. 69** Ausschluss weiterer Leistungen des Einsatzbetriebes
(Art. <sup>29</sup> ZDG) Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person be- 1 züglich Leistungen, die sich nicht aus Artikel 29 ZDG ergeben, sind nichtig. Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleisten- 2 den Person noch ihr nahestehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Naturallei-
<sup>48</sup> stungen (Art. 65 Abs. 2). Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von 3 Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationen-
<sup>49</sup> an den Einsatzbetrieb zurück. rechts
(Art. <sup>29</sup> ZDG) Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person be- 1 züglich Leistungen, die sich nicht aus Artikel 29 ZDG ergeben, sind nichtig. Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleisten- 2 den Person noch ihr nahestehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Naturallei- 107 stungen (Art. 65 Abs. 2). Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von 3 Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationen- 108 rechts an den Einsatzbetrieb zurück.
##### **Art. 70** Urlaub
- a. Verfahren, Urlaubspass (Art. <sup>30</sup> ZDG) Urlaub wird auf Gesuch der zivildienstleistenden Person hin durch den Einsatzbe- 1 trieb gewährt oder durch die Vollzugsstelle im Aufgebot bewilligt. Die zivildienstleistende Person stellt das Urlaubsgesuch schriftlich und legt allfäl- 2 lige Beweismittel bei.
<sup>50</sup> Sie kann vom Einsatzbetrieb einen Urlaubspass verlangen. 3 Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der Ur- 4
<sup>51</sup> laubsgrund wegfällt. Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle das bewilligte 5
<sup>52</sup> Urlaubsgesuch bei.
- a. Verfahren, Urlaubspass (Art. <sup>30</sup> ZDG) Urlaub wird auf Gesuch der zivildienstleistenden Person hin durch den Einsatzbe- 1 trieb gewährt oder durch die Vollzugsstelle im Aufgebot bewilligt. Die zivildienstleistende Person stellt das Urlaubsgesuch schriftlich und legt allfäl- 2 lige Beweismittel bei. 109 Sie kann vom Einsatzbetrieb einen Urlaubspass verlangen. 3 Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der 4 110 Urlaubsgrund wegfällt. Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle das bewilligte 5 111 Urlaubsgesuch bei.
##### **Art. 71** b. Richtlinien zum Entscheid
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- b. wenn sie heiratet;
- c. bei der Geburt eines eigenen Kindes. Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für: 2
- a. das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können;
- c. bei der Geburt eines eigenen Kindes; 112 d. für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können. Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für: 2 113 a. ...
- b. das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist;
- c. die Teilnahme an Sitzungen von Behörden, wenn die zivildienstleistende Person ein entsprechendes Mandat innehat. Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen 3 Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren:
- a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann;
- b. zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person unzumutbar wäre. Braucht die zivildienstleistende Person einen längeren Urlaub, so kann der Ein- 4 satzbetrieb die entsprechende Befugnis bei der Vollzugsstelle beantragen. Für die berufliche Ausoder Weiterbildung kann der Einsatzbetrieb der zivil- 5 dienstleistenden Person, sofern es die Verhältnisse des Betriebs erlauben, Urlaub unter der Bedingung gewähren, dass sie Abwesenheiten nachholt, die zwei Wochenstunden übersteigen. Für eine regelmässige Ausoder Weiterbildung muss er jedoch die Stellungnahme der Vollzugsstelle einholen.
- a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann; 114 b. zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.
<sup>4</sup> Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die 115 entsprechende Befugnis bei der Vollzugsstelle. Für die berufliche Ausoder Weiterbildung kann der Einsatzbetrieb der zivil- 5 dienstleistenden Person, sofern es die Verhältnisse des Betriebs erlauben, Urlaub unter der Bedingung gewähren, dass sie Abwesenheiten nachholt, die zwei Wochenstunden übersteigen. Für eine regelmässige Ausoder Weiterbildung muss er jedoch die Stellungnahme der Vollzugsstelle einholen.
##### **Art. 72** Ferientage
(Art. <sup>30</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person hat Anspruch auf einen Ferientag pro 30 Tage Zi- 1 vildienstleistung, sofern der einzelne Einsatz 180 Tage oder länger dauert.
<sup>53</sup> Sie kann vom Einsatzbetrieb einen Urlaubspass verlangen. 2 Nicht bezogene Ferientage verfallen entschädigungslos. 3
(Art. <sup>30</sup> ZDG)
<sup>1</sup> In einem einzelnen ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten sechs Monate einen Anspruch auf acht 116 Ferientage, für jeden zusätzlichen Monat auf weitere zwei Ferientage. 117 Sie kann vom Einsatzbetrieb einen Urlaubspass verlangen. 2 Nicht bezogene Ferientage verfallen entschädigungslos. 3
<sup>4</sup> Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen 118 Einsatzbetrieb.
<sup>5</sup> Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und will sie zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, so heisst die Vollzugsstelle die Verlängerung nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage 119 einigen.
##### **Art. 73** Betriebsferien
(Art. <sup>79</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person bezieht ihre Ferientage wenn möglich während den 1 Betriebsferien des Einsatzbetriebes. Dauern die Betriebsferien länger, so unterbricht die Vollzugsstelle den Einsatz. 2 Der voraussichtliche Unterbruch ist im Aufgebot aufzuführen. Zu einem Einsatz, der infolge der Betriebsferien des Einsatzbetriebes voraussicht- 3 lich unterbrochen werden muss, kann die Vollzugsstelle eine zivildienstpflichtige Person nur mit deren Zustimmung aufbieten.
(Art. <sup>79</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person bezieht ihre Ferientage wenn möglich während den 1 Betriebsferien des Einsatzbetriebes. Dauern die Betriebsferien länger, so unterbricht die Vollzugsstelle den Einsatz. Der 2 voraussichtliche Unterbruch ist im Aufgebot aufzuführen. Zu einem Einsatz, der infolge der Betriebsferien des Einsatzbetriebes voraussicht- 3 lich unterbrochen werden muss, kann die Vollzugsstelle eine zivildienstpflichtige Person nur mit deren Zustimmung aufbieten.
##### **Art. 74** Arbeitszeugnis
(Art. <sup>31</sup> ZDG) Der Einsatzbetrieb stellt ein Arbeitszeugnis aus, wenn der Einsatz 30 Tage oder 1 länger gedauert hat. Er stellt der Vollzugsstelle eine Kopie des Arbeitszeugnisses zu. 2
(Art. <sup>31</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb stellt ein Arbeitszeugnis aus, wenn der Einsatz 26 Tage oder 120 länger gedauert hat. Er stellt der Vollzugsstelle eine Kopie des Arbeitszeugnisses zu. 2
#### 3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb
##### **Art. 75** Meldepflicht
- a. Kontrolldaten (Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich unter Bei- 1 lage des Dienstbüchleins insbesondere:
- a. die Wohnadresse und deren Änderung;
121 Art. 75 Meldepflicht
- a. Kontrolldaten (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich insbesondere:
- a. die Änderung der Adressen des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes;
- b. die Änderung der Personalien;
- c. den Beruf und dessen Änderung;
- d. Umstände, welche die Einsatzplanung (Art. 34) beeinflussen. Zivildienstpflichtige Personen, die während mehr als sechs Monaten vom Wohnort 2 abwesend sind, bezeichnen der Vollzugsstelle eine Zustelladresse in der Schweiz. Die Vollzugsstelle kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um den Aufent- 3 haltsort einer zivildienstpflichtigen Person ausfindig zu machen. Sie leitet die Änderung der Personalien der Untergruppe Personelles der Armee 4 weiter.
- d. Umstände, welche die Einsatzplanung (Art. 38 a ) beeinflussen.
<sup>2</sup> Sie legt den Meldungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis c das Dienstbüchlein bei.
<sup>3</sup> Zivildienstpflichtige Personen, die während mehr als sechs Monaten an den gemeldeten Adressen nicht erreichbar sind, bezeichnen der Vollzugsstelle eine Zustelladresse in der Schweiz.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um den Wohnsitz und den Aufenthaltsort einer zivildienstpflichtigen Person ausfindig zu machen.
<sup>5</sup> Sie leitet die Änderung der Personalien dem Führungsstab der Armee weiter.
##### **Art. 76** b. Arbeitsunfähigkeit
(Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich, wenn sie 1 ein Aufgebot aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgen kann. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. Die zivildienstleistende Person teilt dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer 2 Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall unverzüglich mit. Dauert die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit länger als einen Tag, so besorgt 3 sich die zivildienstleistende Person ein Arztzeugnis, welches sie innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vorlegt. In der Arztwahl ist sie frei. Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche 4 Dauer der Arbeitsunfähigkeit die Anzahl der noch verfügbaren anrechenbaren Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Unfall (Art. 54) überschreitet. Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle bei. 5
<sup>54</sup> c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes Art. 76 a (Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit.
##### **Art. 77** Auskunftspflicht
(Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>55</sup> ... 1 Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen der Vollzugs- 2 stelle sowie bei Massnahmen der Qualitätsund Erfolgskontrolle mit.
#### 4. Abschnitt: Einführung
##### **Art. 78** Ziele der Einführung
(Art. <sup>36</sup> ZDG) Die Einführung dient den Interessen der Einsatzbetriebe. Sie vermittelt die Grundkenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, damit die zivildienstleistende Person die im Aufgebot vorgesehenen Tätigkeiten korrekt und wirtschaftlich verrichten kann und keinen Schaden verursacht.
(Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich, wenn sie 1 ein Aufgebot aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgen kann. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. Die zivildienstleistende Person teilt dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer 2 Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall unverzüglich mit. Dauert die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit länger als einen Tag, so besorgt 3 sich die zivildienstleistende Person ein Arztzeugnis, welches sie innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vorlegt. In der Arztwahl ist sie frei.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche 122 Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet. Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle bei. 5 123 Art. 76 a c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes (Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. 124 Art. 77 Auskunftspflicht (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Wo nötig und allenfalls anlässlich der persönlichen Vorsprache teilt die zivildienstpflichtige Person dem Einsatzbetrieb die Gewissensgründe mit, die einen Einfluss auf die Ausgestaltung des Einsatzes haben könnten.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen der Vollzugsstelle sowie bei Massnahmen der Wirkungs-, Qualitätsund Erfolgskontrolle mit.
#### 4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung <sup>125</sup>
##### **Art. 77** a Einführungskurse der Vollzugsstelle
(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle vermittelt im Einführungskurs das erforderliche Wissen über Rechte und Pflichten der zivildienstpflichtigen Personen und über den Vollzug des Zivildienstes.
<sup>2</sup> Sie kann weitere Inhalte vermitteln, die einen engen Bezug zum Zivildienst haben und nach denen im Vollzug des Zivildienstes ein Bedarf besteht.
<sup>3</sup> Sie kann das erforderliche Wissen nach Absatz 1 statt in einem Kurs auch im Rahmen der persönlichen Anhörung der gesuchstellenden Person vermitteln.
##### **Art. 78** Einführung durch den Einsatzbetrieb
(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Der Einsatzbetrieb vermittelt auf der Basis eines Einführungsprogrammes die praktischen Grundkenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, damit die zivildienstleistende Person die im Aufgebot vorgesehenen Tätigkeiten korrekt und wirtschaftlich verrichten kann und keinen Schaden verursacht.
##### **Art. 79** Einführungskosten des Einsatzbetriebes
(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>37</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Der Einsatzbetrieb trägt in der Regel die Kosten der erforderlichen Einführung der 1 bei ihm ihren Zivildienst leistenden Personen selbst. Der Bund kann im Rahmen der Beträge nach Anhang 2 höchstens die Hälfte der 2 Einführungskosten übernehmen, wenn der Einsatzbetrieb nicht in der Lage ist, das
<sup>56</sup> erforderliche Sachwissen selbst zu vermitteln. Ein Einsatzbetrieb, der Unterstützung durch den Bund wünscht, stellt rechtzeitig 3 vor Erlass des Aufgebots ein begründetes Gesuch an die Vollzugsstelle. Geht das Gesuch ohne besonderen Grund erst nach Beginn der Einführung bei der Vollzugsstelle ein, so übernimmt der Bund die bereits angefallenen Einführungskosten nicht. Die Vollzugsstelle kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen ver- 4 fügen.
##### **Art. 80** Zentrale Einführungskurse
(Art. <sup>29</sup> Abs. 3, <sup>36</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>37</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle kann zentrale Einführungskurse durchführen, wenn sie qualita- 1 tiv besser oder kostengünstiger sind als die Einführung durch die Einsatzbetriebe oder wenn eine grössere Anzahl zivildienstleistender Personen infolge beschränkter oder fehlender Möglichkeiten der Einsatzbetriebe durch diese nicht die erforderliche Einführung erhalten kann. Zentrale Einführungskurse dauern längstens 15 Arbeitstage. Eine Einführung in 2 Pflegeaufgaben kann zusätzlich höchstens sechs Halbtage Praxisbegleitung umfassen. Die maximalen Kosten pro Kursteilnehmer sind in Anhang 2 festgehalten. 3
##### **Art. 81** Einführung in Pflegeaufgaben
(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG) Wer zivildienstleistende Personen in Pflegeaufgaben einführt, befolgt einen von 1
<sup>57</sup> Die Vollzugsstelle kontrolliert die der Vollzugsstelle genehmigten Lehrplan. Zielerreichung. Die zivildienstpflichtige Person tritt innert drei Monaten nach Beendigung der Ein- 2 führung ihren Einsatz an. Eine zivildienstpflichtige Person, die einen Beruf des Pflegewesens erlernt hat oder 3 ausübt, muss keine Einführung besuchen. Die maximalen Kosten pro Kursteilnehmer sind in Anhang 2 festgehalten. 4
(Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>37</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb trägt in der Regel die Kosten der erforderlichen Einführung der bei ihm ihren Zivildienst leistenden Personen selbst.
<sup>2</sup> Der Bund kann bis zu einem Drittel der Einführungskosten, höchstens aber 833 Franken pro zivildienstleistende Person übernehmen, wenn der Einsatzbetrieb nicht in der Lage ist, das erforderliche Sachwissen selbst zu vermitteln.
<sup>3</sup> Ein Einsatzbetrieb, der Unterstützung durch den Bund wünscht, stellt rechtzeitig vor Erlass des Aufgebots ein begründetes Gesuch an die Vollzugsstelle. Geht das Gesuch ohne besonderen Grund erst nach Beginn der Einführung bei der Vollzugsstelle ein, so übernimmt der Bund die bereits angefallenen Einführungskosten nicht.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen verfügen.
##### **Art. 80** Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben
(Art. <sup>29</sup> Abs. 3, <sup>36</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>37</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person besucht einen Ausbildungskurs, wenn mindestens
<sup>30</sup> Prozent ihrer Aufgaben gemäss Pflichtenheft Tätigkeiten der Gesundheitsund Krankenpflege umfassen.
<sup>2</sup> Wer einen Kurs nach Absatz 1 durchführt, befolgt einen von der Vollzugsstelle genehmigten Lehrplan. Die Vollzugsstelle kontrolliert die Zielerreichung.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person tritt innert sechs Monaten nach Beendigung des Ausbildungskurses ihren Einsatz an. Sie kann den Ausbildungskurs ausnahmsweise während den ersten vier Wochen des Einsatzes besuchen, sofern der Einsatzbetrieb damit einverstanden ist.
<sup>4</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die den Basiskurs des Schweizerischen Roten Kreuzes als Pflegehelferin oder Pflegehelfer besucht, leistet in der Folge einen Pflegeeinsatz von mindestens 180 Tagen Dauer.
<sup>5</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die einen Pflegeberuf erlernt hat oder ausübt oder die Rekrutenschule als Sanitätssoldat bestanden hat, muss keinen Ausbildungskurs besuchen.
<sup>6</sup> Zusätzlich zu den Leistungen nach Artikel 29 ZDG werden an die Kurskosten pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer bis zu 2500 Franken erstattet.
##### **Art. 81** Weitere Ausbildungskurse
(Art. <sup>29</sup> Abs. 3, <sup>36</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>37</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle organisiert bei Bedarf weitere einsatzspezifische Ausbildungskurse, insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen in Schwerpunktprogrammen und zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Diese Kurse entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Pflicht nach Artikel 78.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann einsatzspezifische Ausbildungskurse durchführen, wenn sie qualitativ besser oder kostengünstiger sind als die Einführung durch die Einsatzbetriebe oder wenn eine grössere Anzahl zivildienstleistender Personen infolge beschränkter oder fehlender Möglichkeiten der Einsatzbetriebe durch diese nicht die erforderliche Einführung erhalten kann.
<sup>3</sup> Einsatzspezifische Ausbildungskurse dauern längstens 15 Kurstage. Für die Einführung in Pflegeaufgaben kann die Vollzugsstelle im Einzelfall eine längere Kursdauer genehmigen.
<sup>4</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die einen einsatzspezifischen Ausbildungskurs besucht, leistet in der Folge einen Einsatz, der mindestens zehnmal länger ist als der Kurs. Die Vollzugsstelle kann zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen kürzere Einsätze zulassen.
<sup>5</sup> Artikel 80 Absatz 3 gilt sinngemäss. Davon ausgenommen sind Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
<sup>6</sup> Zusätzlich zu den Leistungen nach Artikel 29 ZDG werden an die Kurskosten pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer bis zu 2500 Franken erstattet.
##### **Art. 82** Konzeptkosten
(Art. <sup>37</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a ZDG) Erklärt die Vollzugsstelle ein Kurskonzept eines Einsatzbetriebes oder eines Drit- 1 ten für andere Einführungskurse als massgeblich, so kann der Bund bis zu
<sup>75</sup> Prozent der Kosten derjenigen Konzeptarbeiten vergüten, die ohne Auftrag der Vollzugsstelle geleistet wurden. Die Vollzugsstelle kann selbst Aufträge zur Erarbeitung von Kurskonzepten ertei- 2 len, welche als Grundlage für die Einführungskurse der Einsatzbetriebe dienen sollen. Der Bund trägt die Kosten.
(Art. <sup>37</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Erklärt die Vollzugsstelle ein Kurskonzept eines Einsatzbetriebes oder eines Dritten für andere Einführungsoder Ausbildungskurse als massgeblich, so kann der Bund bis zu 75 Prozent der Kosten derjenigen Konzeptarbeiten vergüten, die ohne Auftrag der Vollzugsstelle geleistet wurden.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann selbst Aufträge zur Erarbeitung von Kurskonzepten erteilen, welche als Grundlage für Einführungskurse der Einsatzbetriebe oder für einsatzspezifische Ausbildungskurse dienen sollen. Der Bund trägt die Kosten.
#### 5. Abschnitt: Kosten der Reisen und des Gepäcktransports
##### **Art. 83** Reisen ohne Kostenfolge für die zivildienstpflichtige Person
(Art. <sup>39</sup> ZDG) Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person 1 kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnort an den Einsatzort und zurück. Der Zivildienstausweis gilt als Fahrkarte. 2 Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunter- 3 kunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnort und zurück. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur 4 Einsatzdauer fest und stellt der zivildienstleistenden Person auf Gesuch die erforderlichen Ausweise zu.
##### **Art. 84** Meldung und Abrechnung
(Art. <sup>39</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle, welche Reisen nach Ar- 1 tikel 83 sie unternommen hat. Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten die- 2 ser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis («Militärermässigung»).
##### **Art. 85** Reisen zum ermässigten Fahrpreis
(Art. <sup>39</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person reist im Urlaub (Art. 70–71) und während Ferien- 1 tagen (Art. 72) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis («Militärermässigung»). Der Urlaubspass berechtigt zusammen mit dem Zivildienstausweis zum Bezug von 2 Fahrkarten zum ermässigten Preis.
(Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnsitz oder Aufent- 126 haltsort an den Einsatzort und zurück.
<sup>2</sup> <sup>127</sup> Der Zivildienstausweis mit Einsatzkarte gilt als Fahrkarte.
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunterkunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort 128 und zurück. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur 4 Einsatzdauer fest und stellt der zivildienstleistenden Person auf Gesuch die erforderlichen Ausweise zu. 129 Art. 84 Meldung und Abrechnung (Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erhebt bei den zivildienstleistenden Personen periodisch, welche Reisen nach Artikel 83 sie unternommen haben.
<sup>2</sup> Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten dieser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis. 130 Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis (Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person reist im Urlaub (Art. 70–71) und während Ferientagen (Art. 72) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis.
<sup>2</sup> Der Urlaubspass berechtigt zusammen mit dem Zivildienstausweis mit Einsatzkarte zum Bezug von Fahrkarten zum ermässigten Preis.
##### **Art. 86** Kosten des Gepäcktransports
(Art. <sup>39</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person zahlt die Kosten des Gepäcktransports anlässlich 1 des Einrückens und der Entlassung selbst. Die Vollzugsstelle zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quit- 2 tungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren.
### 8. Kapitel: Anerkennung als Einsatzbetrieb
(Art. <sup>39</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person zahlt die Kosten des Gepäcktransports anlässlich 1 des Einrückens und der Entlassung selbst.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugskos- 131 ten.
### 8. Kapitel: Verfahren der Anerkennung als Einsatzbetrieb <sup>132</sup>
##### **Art. 87** Gesuch
(Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) Die gesuchstellende Institution weist im Gesuch nach, dass sie die Anforderungen 1 nach den Artikeln 2–6 ZDG erfüllt. Sie legt dem Gesuch zudem folgende Unterlagen bei: 2
<sup>58</sup> den Tätigkeitsund Geschäftsbericht, die Gewinnund Verlustrechnung und a. die Bilanz der letzten zwei Jahre;
- b. die Statuten oder die Rechtsgrundlagen;
- c. ein Organigramm der gesamten Institution und einen Stellenplan des betroffenen Bereichs;
(Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die gesuchstellende Institution weist im Gesuch nach, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 2 bis 6 ZDG erfüllt.
<sup>2</sup> Sie legt dem Gesuch zudem folgende Unterlagen bei:
- a. den Tätigkeitsund Geschäftsbericht der letzten zwei Jahre;
- b. die Statuten und Rechtsgrundlagen;
- c. ein Organigramm der gesamten Institution und einen Stellenplan des betroffenen Teilbereichs;
- d. detaillierte Pflichtenhefte bezüglich aller Aufgaben, die durch zivildienstleistende Personen wahrgenommen werden sollen;
<sup>59</sup> einen Nachweis der Gemeinnützigkeit; davon ausgenommen sind Institutioe. nen des öffentlichen Rechts.
<sup>3</sup> Landwirtschaftsbetriebe müssen die Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e nicht einreichen. Sie belegen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5 beziehungsweise 6 und legen betreffend die Voraussetzungen nach Artikel 96 Abbis <sup>60</sup> eine amtliche Bestätigung bei. satz 2 Die gesuchstellende Institution legt der Vollzugsstelle dar, inwiefern zivildienstlei- 4 stende Personen eine Einführung brauchen und wie sie diesen Einführungsbedarf abdecken kann. Sie erklärt ihren Willen, als Einsatzbetrieb die Pflichten und Rechte nach dem 5 ZDG und dessen Vollziehungsverordnungen zu respektieren. Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen. 6
##### **Art. 88** Mitwirkung der kantonalen Arbeitsmarktbehörden
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle unterbreitet das Gesuch der für den Sitz der gesuchstellenden 1 Institution zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde. Davon ausgenommen sind Gesuche von Institutionen des Bundes. Sie kann der kantonalen Arbeitsmarktbehörde bestimmte Fragen zur Stellung- 2 nahme unterbreiten. Die kantonale Arbeitsmarktbehörde stellt der Vollzugsstelle Antrag auf Gutheis- 3 sung oder Ablehnung des Gesuchs. Die Vollzugsstelle kann der kantonalen Arbeitsmarktbehörde auch Unterlagen be- 4 züglich Institutionen, auf welche ein Einsatzbetrieb seine Rechte und Pflichten übertragen will (Art. 50 Abs. 1 Bst. a ZDG), sowie Anpassungen von Anerkennungsentscheiden zur Stellungnahme unterbreiten.
- e. einen Nachweis der Gemeinnützigkeit; die Vollzugsstelle kann Institutionen des öffentlichen Rechts von diesem Nachweis entbinden.
<sup>3</sup> Landwirtschaftsbetriebe müssen die Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e nicht einreichen. Sie belegen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5 beziehungsweise 6.
<sup>4</sup> Wer zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen beiziehen will, legt seinem Gesuch eine Bestätigung der örtlichen Behörden oder des zuständigen Führungsorgans bei. Die Bestätigung enthält insbesondere Angaben zum eingetretenen Schaden und zur Koordination des Zivildiensteinsatzes mit anderen Mitteln der Schadenbehebung sowie eine Aufwandschätzung.
<sup>5</sup> Die gesuchstellende Institution legt dar, welche Einführung zivildienstleistende Personen brauchen und wie sie diesen Einführungsbedarf abdecken kann.
<sup>6</sup> Sie erklärt ihren Willen, als Einsatzbetrieb die Pflichten und Rechte nach dem ZDG und dessen Vollziehungsverordnungen zu respektieren.
<sup>7</sup> Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.
##### **Art. 87** a Elektronisch eingereichtes Gesuch
(Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung einreichen. Sie bestätigt die Gesuchseinreichung mit einer im Original nachgereichten, handschriftlich unterzeichneten Erklärung nach Artikel 87 Absatz 5.
<sup>2</sup> Anträge auf Anpassung der Anerkennung benötigen keine Bestätigung nach Absatz 1.
##### **Art. 88** Ablehnung infolge genügender Nachfrage
(Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle beurteilt die Nachfrage nach Einsatzmöglichkeiten mit Blick auf die einzelnen Wirtschaftsräume des Einzugsgebiets eines Regionalzentrums.
<sup>2</sup> Zur Beurteilung der Nachfrage stellt sie auf die Belegung ähnlich ausgerichteter Pflichtenhefte in vergleichbaren Einsatzbetrieben ab.
<sup>3</sup> Baut sie ein Schwerpunktprogramm auf, so kann sie von der Anwendung von Absatz 2 absehen.
##### **Art. 89** Anerkennung
(Art. <sup>42</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) Die Beratungen der Anerkennungskommission sind nicht öffentlich. 1 Der Anerkennungsentscheid enthält insbesondere folgende Angaben: 2
- a. eine präzise Umschreibung der zugelassenen Tätigkeiten;
- b. die Zahl der bewilligten Arbeitsplätze pro zugelassene Tätigkeit;
(Art. <sup>42</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Anerkennungsentscheid enthält insbesondere:
- a. präzise Pflichtenhefte mit Anforderungsprofilen;
- b. die Zahl der bewilligten Arbeitsplätze pro Pflichtenheft;
- c. die Höchstzahl der gleichzeitig im Einsatzbetrieb tätigen zivildienstleistenden Personen (Art. 9);
- d. eine allfällige Entbindung von der Abgabepflicht;
- e. eine Beschreibung der für jede Tätigkeit vorgesehenen Einführung. Die Vollzugsstelle kann im Anerkennungsentscheid dem Einsatzbetrieb eine Be- 3 teiligung des Bundes an den Einführungskosten (Art. 37 ZDG) sowie Finanzhilfen (Art. 47 ZDG) in Aussicht stellen und behördliche Vollzugskompetenzen auf ihn übertragen (Art. 79 Abs. 2 ZDG). Hat das Gesuch sich auf mehrere Institutionen bezogen, so erhält jede einen eige- 4 nen Entscheid.
- d. eine Aussage zur Abgabepflicht und zu deren Umfang;
- e. die Bezeichnung der gegenüber der zivildienstleistenden Person weisungsberechtigten Stelle.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle befristet den Anerkennungsentscheid, wenn es sich um Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen handelt.
<sup>3</sup> Sie kann im Anerkennungsentscheid dem Einsatzbetrieb eine Beteiligung des Bundes an den Einführungskosten (Art. 37 ZDG) sowie Finanzhilfen (Art. 47 ZDG) in Aussicht stellen.
<sup>4</sup> Hat das Gesuch sich auf mehrere Institutionen bezogen, so erhält jede einen eigenen Entscheid.
##### **Art. 90** Anerkennung einer Institution des Bundes
(Art. <sup>42</sup> ZDG) Die Anerkennung einer Institution des Bundes als Einsatzbetrieb erfolgt durch eine 1 schriftliche Vereinbarung mit der Vollzugsstelle. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen angepasst und aufgehoben werden. 2
##### **Art. 91** Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle überprüft regelmässig, ob der Einsatzbetrieb die Anerken- 1 nungsvoraussetzungen noch erfüllt. Sie kann vom Einsatzbetrieb Unterlagen und Auskünfte verlangen. 2
(Art. <sup>42</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Anerkennung einer Institution des Bundes als Einsatzbetrieb erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung mit der Vollzugsstelle.
<sup>2</sup> Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen angepasst und aufgehoben werden.
##### **Art. 91** Überprüfung des Anerkennungsentscheids
(Art. <sup>43</sup> Abs. 4)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann jederzeit überprüfen, ob der Anerkennungsentscheid den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
<sup>2</sup> Sie kann vom Einsatzbetrieb Unterlagen und Auskünfte verlangen.
##### **Art. 92** Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheides
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle kann den Anerkennungsentscheid anpassen oder widerrufen, 1 wenn:
- a. der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt;
- b. eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Artikeln 2–6 ZDG nicht mehr erfüllt ist;
- c. der Einsatzbetrieb keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zivildienstes mehr bietet;
- d. der Bundesrat oder die Vollzugsstelle die Praxis zu Artikel 46 ZDG ändert. Der Widerruf wird auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze 2 beendet sind.
(Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht.
<sup>2</sup> Sie passt den Anerkennungsentscheid an, wenn dessen Überprüfung nach Artikel 91 dies verlangt oder der Kreis der abgabepflichtigen Einsatzbetriebe nach Artikel 46 ZDG ändert.
<sup>3</sup> Sie kann den Anerkennungsentscheid widerrufen, wenn im Einsatzbetrieb während drei aufeinanderfolgenden Jahren kein Einsatz oder nur Probeeinsätze stattgefunden haben.
<sup>4</sup> Sie widerruft den Anerkennungsentscheid, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Artikeln 2 bis 6 ZDG nicht mehr erfüllt ist oder der Einsatzbetrieb keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zividienstes mehr bietet.
<sup>5</sup> Der Widerruf wird auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind.
<sup>6</sup> Die Vollzugsstelle kann bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und bei weiteren spezialisierten Institutionen Informationen einholen.
### 9. Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes
#### 1. Abschnitt: Verhältnis zu den Behörden
##### **Art. 93** Inspektionen im Einsatzbetrieb
(Art. <sup>44</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle kann Mitglieder der Anerkennungskommission, kantonale 1 Amtsstellen und fachkundige Dritte mit der Durchführung von Inspektionen beauftragen. Sie teilt die Ergebnisse der Inspektion dem Einsatzbetrieb, der zivildienstleistenden 2 Person und nötigenfalls der Anerkennungskommission sowie der kantonalen Arbeitsmarktbehörde mit.
133 Art. 93 Inspektionen im Einsatzbetrieb (Art. <sup>44</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle führt Inspektionen durch und kann fachkundige Dritte damit beauftragen.
<sup>2</sup> Sie teilt die Ergebnisse den Beteiligten nach Massgabe ihrer Betroffenheit mit.
##### **Art. 94** Auskunftspflicht; Diensttagemeldung
(Art. <sup>45</sup> ZDG) Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle auf Verlangen alle erforderlichen 1 Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung stehen, und legt ihr die notwendigen Unterlagen vor. Er meldet ihr unverzüglich wichtige besondere Vorkommnisse. Er stellt der Vollzugsstelle innert fünf Tagen ab Monatsende beziehungsweise ab 2 Beendigung des Einsatzes die Diensttagemeldung betreffend den abgelaufenen Monat zu.
##### **Art. 95** Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes
(Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle legt die Höhe der Abgabe, die Fälligkeit und die Verzugszin- 1 sen durch Verfügung fest. Die Abgabe beträgt höchstens 50 Prozent des ortsund berufsüblichen Bruttoloh- 2 nes, den der Einsatzbetrieb einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer für eine vergleichbare Tätigkeit bezahlen müsste, mindestens jedoch zehn Franken pro anrechenbaren Tag. Die Vollzugsstelle berücksichtigt bei der Festlegung der Höhe der Abgabe: 3
<sup>61</sup> a. ...
- b. den wirtschaftlichen Nutzen, den die Beschäftigung einer zivildienstleistenden Person dem Einsatzbetrieb bringt;
- c. die gesamte finanzielle Belastung des Einsatzbetriebes infolge der Beschäftigung einer zivildienstleistenden Person.
<sup>62</sup> d. ...
##### **Art. 96** Verzicht auf die Erhebung der Abgaben
(Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> ZDG) Wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Ar- 1 beitsplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger als 50 Prozent deckt, kann die Vollzugsstelle in diesem Tätigkeitsbereich auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise verzichten. Sie kann von der Erhebung von Abgaben absehen, wenn es sich um einen Probe- 2 einsatz handelt oder wenn der Einsatzbetrieb insbesondere:
<sup>63</sup> in einem Bereich tätig ist, in welchem die Vollzugsstelle einen Schwerpunkt a. der Zivildiensteinsätze bilden will (Art. 34);
- b. Finanzhilfen nach Artikel 47 ZDG erhält; oder
- c. seinen Finanzbedarf überwiegend mit Subventionen der öffentlichen Hand oder Spenden Dritter deckt. 2bis Sie kann bei privaten Landwirtschaftsbetrieben auf die Erhebung der Abgaben verzichten, wenn deren Einkommen 25 000 Franken pro Jahr nicht übersteigt. Sie bemisst das Einkommen wie folgt: steuerbares Einkommen, veranlagt nach den Grundsätzen der direkten Bundessteuer, plus ein Zuschlag von 500 Franken je
<sup>10</sup> 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranlagung.
<sup>64</sup> Absatz 2 Buchstabe c kommt nicht zur Anwendung. Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf begünstigte Institutionen 3 überträgt (Art. 50 ZDG), kann im Zusammenhang mit diesen Einsätzen von der Abgabepflicht befreit werden, wenn die begünstigte Institution die Voraussetzungen
<sup>65</sup> von Absatz 2 erfüllt.
(Art. <sup>45</sup> ZDG) Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle auf Verlangen alle erforderlichen 1 Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung stehen, und legt ihr die notwendigen Unterlagen vor. Er meldet ihr unverzüglich wichtige besondere Vorkommnisse.
<sup>2</sup> Er stellt der Vollzugsstelle innert fünf Tagen ab Ende der Abrechnungsperiode die 134 Diensttagemeldung zu. 135 Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes Art. 95 (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt im Aufgebot die Höhe der Abgabe nach Anhang 2 a , die Fälligkeit und die Verzugszinsen fest.
<sup>2</sup> Die Abgabe beträgt höchstens 25 Prozent des ortsund berufsüblichen Bruttolohnes, den der Einsatzbetrieb einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer für eine vergleichbare Tätigkeit bezahlen müsste, mindestens jedoch acht Franken pro anrechenbaren Tag. Die Höhe der Abgaben nach Anhang 2 a wird der Lohnentwicklung angepasst, sobald der Lohnkostenindex um 5 Basispunkte gestiegen ist (Basis: 1.1.2004 = 100 Prozent).
<sup>3</sup> Der Einsatzbetrieb schuldet während den ersten 26 Tagen des Einsatzes die halbe Abgabe. 136 Art. 96 Verzicht auf die Erhebung der Abgaben (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise verzichten:
- a. wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Arbeitsplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger als 50 Prozent deckt;
- b. wenn es sich um einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen handelt und der Schaden, den die Begünstigten erlitten haben, nicht vollständig durch Dritte gedeckt ist;
- c. in begründeten Fällen bei Zwangsaufgeboten (Art. 31 a Abs. 4).
<sup>2</sup> Sie sieht von der Erhebung der Abgaben ab:
- a. bei Probeeinsätzen;
- b. bei Einsätzen, für die der Einsatzbetrieb Finanzhilfen nach Artikel 47 ZDG erhält;
- c. wenn der Einsatzbetrieb ein privater Landwirtschaftsbetrieb ist, dessen Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die Vollzugsstelle bemisst das Einkommen wie folgt: steuerbares Einkommen, veranlagt nach den Grundsätzen der direkten Bundessteuer, plus ein Zuschlag von 500 Franken je 10 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechts- . kräftiger Veranlagung
##### **Art. 97** Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes
(Art. <sup>47</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle kann zugunsten eines Projektes, das dem Umweltund Natur- 1 schutz oder der Landschaftspflege dient und an dessen Durchführung ein besonderes Interesse besteht, Finanzhilfe gewähren, wenn der Einsatzbetrieb die Finanzierung des Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann und daran die Durchführung des Projektes scheitern würde. Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn bei der Vollzugsstelle ein 2 Gesuch. Das Gesuch wird im Doppel eingereicht und enthält insbesondere folgende Angaben:
(Art. <sup>47</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zugunsten eines Projektes, das praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege» beinhaltet und an dessen Durchführung die Vollzugsstelle besonders interessiert ist, Finanzhilfe gewähren, wenn der Einsatzbetrieb die Finanzierung des Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann und daran die Durch- 137 führung des Projektes scheitern würde. Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn bei der Vollzugsstelle ein 2 Gesuch. Das Gesuch wird im Doppel eingereicht und enthält insbesondere folgende Angaben:
- a. einen vollständigen Projektbeschrieb;
- b. ein Budget;
- c. den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden;
- d. einen Finanzierungsplan, der vollständig Auskunft über andere Finanzierungsmöglichkeiten sowie den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt. Die Vollzugsstelle unterbreitet das Gesuch der zuständigen Fachstelle des Bundes 3 oder des betroffenen Kantons zur Begutachtung. Diese beurteilt zuhanden der Vollzugsstelle die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projektes. Die Finanzhilfe des Bundes trägt dazu bei, den ungedeckten Finanzbedarf des 4 Projektes zu decken. Sie wird nur in dem Umfang gewährt, in welchem die Projektkosten durch die Teilnahme zivildienstleistender Personen am Projekt verursacht werden. Sie darf die Hälfte der anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anre- 5 chenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden sind. Der Einsatzbetrieb erstattet der Vollzugsstelle regelmässig Bericht über die Ver- 6 wendung der Mittel und über den Ablauf des Projektes. Die Vollzugsstelle informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Form.
##### **Art. 98** Institutionen des Bundes als Einsatzbetriebe
(Art. 44–47 ZDG) Ist der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes, so finden die Artikel 44 und 47 1 ZDG auf ihn keine Anwendung. Die Vollzugsstelle kann solchen Einsatzbetrieben Empfehlungen abgeben. 2 Eine zivildienstpflichtige Person, die durch die verwaltungsinternen Absprachen in 3 ihren rechtlich geschützten Interessen berührt ist, kann eine Verfügung verlangen.
- c. den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden; 138 d. den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausgeschöpft sind; 139 e. einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt. Die Vollzugsstelle unterbreitet das Gesuch der zuständigen Fachstelle des Bundes 3 oder des betroffenen Kantons zur Begutachtung. Diese beurteilt zuhanden der Vollzugsstelle die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projektes. Die Finanzhilfe des Bundes trägt dazu bei, den ungedeckten Finanzbedarf des 4 Projektes zu decken. Sie wird nur in dem Umfang gewährt, in welchem die Projektkosten durch die Teilnahme zivildienstleistender Personen am Projekt verursacht werden.
<sup>5</sup> Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanzhilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden 140 sind.
<sup>6</sup> <sup>141</sup> Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage.
<sup>7</sup> Der Einsatzbetrieb erstattet der Vollzugsstelle regelmässig Bericht über den Ver- 142 lauf des Projektes. 143 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb Art. 98 (Art. 44–47 ZDG)
<sup>1</sup> Ist der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes, so findet Artikel 47 ZDG auf ihn keine Anwendung.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann solchen Einsatzbetrieben Empfehlungen abgeben und deren vorgesetzte Stellen informieren.
#### 2. Abschnitt: Verhältnis zu den zivildienstleistenden Personen
##### **Art. 99** Übertragung des Weisungsrechts an Dritte
(Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b ZDG) Die Übertragung des Weisungsrechts auf einen Dritten ist nur möglich, wenn der 1 Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen ist. Der Einsatzbetrieb schränkt die Übertragung des Weisungsrechts in zeitlicher, ört- 2 licher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich der begünstigten Dritten ein. Eine vollständige Abtretung des Weisungsrechts an den Dritten ist nicht zulässig. Die Übertragung des Weisungsrechts entbindet den Einsatzbetrieb nicht von seinen 3 Pflichten. Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungs- 4 rechts durch den Dritten sowie für dessen Handlungen und Unterlassungen gegenüber der zivildienstleistenden Person. Er legt der zivildienstleistenden Person dar, inwiefern der Dritte ihr Weisungen 5 erteilen darf. Der Dritte darf das ihm übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Personen oder 6 Institutionen übertragen.
(Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b ZDG)
<sup>1</sup> Die Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte ist nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen 144 ist.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollstän- 145 dige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig. Die Übertragung des Weisungsrechts entbindet den Einsatzbetrieb nicht von seinen 3 Pflichten.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungsrechts durch die Dritten sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber 146 der zivildienstleistenden Person.
<sup>5</sup> Er legt der zivildienstleistenden Person dar, inwiefern Dritte ihr Weisungen ertei- 147 len dürfen.
<sup>6</sup> Die Dritten dürfen das ihnen übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Perso- 148 nen oder Institutionen übertragen. 149 Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen Art. 99 a (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> und <sup>49</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Bei Gruppeneinsätzen kann der Einsatzbetrieb das Weisungsrecht geeigneten zivildienstleistenden Personen übertragen.
<sup>2</sup> Er schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht ein.
##### **Art. 100** Übertragung von Rechten und Pflichten
(Art. <sup>50</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a ZDG) Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen über- 1 tragen will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2 und 4 erfüllt. Die Vollzugsstelle entscheidet das Gesuch im Rahmen des Anerkennungsent- 2 scheids, mit dem Aufgebot oder in Form einer separaten Verfügung. Sie eröffnet ihren Entscheid: 3
(Art. <sup>50</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a ZDG) Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen über- 1 tragen will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2 und 4 erfüllt. 1bis Die Vollzugsstelle kann das Gesuch der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbe- 150 hörde und weiteren spezialisierten Institutionen zur Stellungnahme unterbreiten. Die Vollzugsstelle entscheidet das Gesuch im Rahmen des Anerkennungsent- 2 scheids, mit dem Aufgebot oder in Form einer separaten Verfügung. Sie eröffnet ihren Entscheid: 3
- a. dem Einsatzbetrieb;
- b. den betroffenen Institutionen;
- c. den kantonalen Arbeitsmarktbehörden, welche eine Stellungnahme nach Artikel 88 Absatz 4 abgaben;
- d. den zivildienstpflichtigen Personen, wenn diese in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt sind. Durch die Zustimmung der Vollzugsstelle werden die begünstigten Institutionen 4 nicht zu anerkannten Einsatzbetrieben. Ansprechpartner der Vollzugsstelle bleibt der Einsatzbetrieb. Er trägt die Verant- 5 wortung für die Handhabung der Rechte und Pflichten durch die begünstigten Institutionen sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber den zivildienstleistenden Personen. Die begünstigten Institutionen, auf welche die Rechte und Pflichten übertragen 6 wurden, dürfen diese nicht auf weitere Institutionen übertragen.
- b. den betroffenen Institutionen; 151 bis den Institutionen nach Absatz 1 , wenn sie eine Stellungnahme abgaben. c. 152 d. ... Durch die Zustimmung der Vollzugsstelle werden die begünstigten Institutionen 4 nicht zu anerkannten Einsatzbetrieben. Ansprechpartner der Vollzugsstelle bleibt der Einsatzbetrieb. Er trägt die Verant- 5 wortung für die Handhabung der Rechte und Pflichten durch die begünstigten Institutionen sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber den zivildienstleistenden Personen. Die begünstigten Institutionen, auf welche die Rechte und Pflichten übertragen 6 wurden, dürfen diese nicht auf weitere Institutionen übertragen.
### 10. Kapitel: Haftungsund Strafbestimmungen
@@ -816,117 +1204,55 @@
##### **Art. 102** Dienstpflichtbetrug
(Art. <sup>78</sup> ZDG) Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person 1 der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete Mittel anwenden, werden mit Haft oder Busse bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 2 11. Kapitel: Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (Art. 81 MStG)
##### **Art. 103** Zeitraum für die Erbringung der Arbeitsleistung
(Art. <sup>11</sup> ZDG, Art. <sup>81</sup> Abs. 3–5 MStG) Arbeitspflichtige Personen, die aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbrin- 1 gen ihre Arbeitsleistung vor dem Ende des Jahres, in dem sie wegen Erreichens der Altersgrenze aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären. Arbeitspflichtige Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind, 2 erbringen ihre Arbeitsleistung innert fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des militärgerichtlichen Urteils.
##### **Art. 104** Auf die Arbeitsleistung nicht anwendbare Bestimmungen des ZDG
(Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Auf arbeitspflichtige Personen finden die Artikel 9 Buchstabe d sowie 10–14 ZDG keine Anwendung.
(Art. <sup>78</sup> ZDG) Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person 1 der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete Mittel anwenden, werden mit Haft oder Busse bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 2 11. Kapitel: Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (Art. 81 MStG) 153 Art. 103 Zeitraum für die Erbringung der Arbeitsleistung (Art. <sup>11</sup> ZDG, Art. <sup>81</sup> Abs. 3–5 MStG)
<sup>1</sup> Arbeitspflichtige Personen legen der Vollzugsstelle eine Einsatzplanung vor und leisten jährlich einen Einsatz.
<sup>2</sup> Arbeitspflichtige Personen, die aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung vor dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach Artikel 57 MStG.
<sup>3</sup> Arbeitspflichtige Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung innert drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des militärgerichtlichen Urteils. 154 Art. 104 Auf die Arbeitsleistung nicht anwendbare Bestimmungen des ZDG (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Auf arbeitspflichtige Personen finden die Artikel 9 Buchstabe e sowie 10-14 ZDG keine Anwendung.
##### **Art. 105** Information der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde
(Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Die Vollzugsstelle informiert die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde über die 1 Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die schutzdienstpflichtig sind. Die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde stellt sicher, dass die arbeitspflichtige 2 Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Schutzdienstleistungen aufgeboten wird.
##### **Art. 106** Information der kontrollführenden Militärbehörde
(Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MstG) Die Vollzugsstelle informiert die kontrollführende Militärbehörde über die Aufge- 1 bote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind. Die kontrollführende Militärbehörde stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person 2 während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird.
##### **Art. 107** Entlassung nach Abschluss der Arbeitsleistung
(Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung der arbeitspflichtigen Person aus der Arbeitsleistung und teilt sie dem Oberauditor der Armee sowie der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde beziehungsweise der kontrollführenden Militärbehörde mit.
(Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Die Vollzugsstelle informiert die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde über die 1 Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die schutzdienstpflichtig sind. Die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde stellt sicher, dass die arbeitspflichtige 2 Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Schutzdienstleistungen aufgeboten wird. 155 Art. 106 Information der kontrollführenden Militärbehörde (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MstG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle informiert den Führungsstab der Armee über die Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind.
<sup>2</sup> Der Führungsstab der Armee stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird. 156 Entlassung nach Abschluss der Arbeitsleistung Art. 107 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung der arbeitspflichtigen Person aus der Arbeitsleistung und teilt sie dem Oberauditorat sowie der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde beziehungsweise dem Führungsstab der Armee mit.
##### **Art. 108** Dienstpflichtverletzungen
(Art. 72–78 ZDG) Dienstpflichtverletzungen einer arbeitspflichtigen Person werden nach den Arti- 1 keln 72–78 ZDG beurteilt. Der Richter kann die fehlbare Person von der Arbeitsleistung ausschliessen. 2
(Art. 72–78 ZDG)
<sup>1</sup> Dienstpflichtverletzungen einer arbeitspflichtigen Person werden nach den Arti- 157 keln 72–78 ZDG beurteilt. Der Richter kann die fehlbare Person von der Arbeitsleistung ausschliessen. 2
### 12. Kapitel: Vollzug
##### **Art. 109** Hilfsmittel
(Art. <sup>79</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formu- 1 lare zur Verfügung. Sie kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen. 2
##### **Art. 110** Informationen betreffend den Zivildienst
(Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> und <sup>79</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle verfasst die erforderlichen Informationsmaterialien über den Zi- 1 vildienst. Sie informiert die zivildienstpflichtigen Personen regelmässig über die Belange des 2 Zivildienstes.
(Art. <sup>79</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formu- 1 lare zur Verfügung. Sie kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen. 2 158 Art. 110
##### **Art. 111** Ermächtigung für Versuche
(Art. <sup>79</sup> ZDG) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann, ohne dass diese Verord- 1 nung vorgängig angepasst wird, die Vollzugsstelle ermächtigen, folgende Änderungen im Vollzug des Zivildienstes zu erproben:
- a. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Probeeinsätze (Art. 33);
- b. Verlängerung oder Verkürzung der Mindestdauer des ersten Einsatzes (Art. 35);
- c. Erweiterung der Möglichkeiten, den Zivildienst in Einzeltagen abzuleisten (Art. 35);
- d. Erweiterung der Möglichkeiten, den Zivildienst in einem einzigen Einsatz zu leisten (Art. 36);
- e. Verkürzung oder Verlängerung des Zeitraums zwischen zwei Einsätzen (Art. 37);
- f. Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer (Art. 71);
- g. Ausdehnung der Kriterien bezüglich des Verzichts auf die Abgaben der Einsatzbetriebe (Art. 96). Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche. 2
<sup>66</sup> Verwarnung Art. 111 a 197467 (Art. <sup>79</sup> ZDG, Art. <sup>4</sup> des Bundesgesetzes vom 4. Oktober über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes)
- a. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Probeeinsätze (Art. 33); 159 b. Verlängerung und Verkürzung der Mindestdauer der Einsätze (Art. 37 und 38); 160 c. Erweiterung der Möglichkeiten, Einsätze zu leisten, die kürzer als 26 Tagen dauern (Art. 38); 161 d. Ermöglichung einer weiteren Aufteilung des langen Einsatzes (Art. 37); 162 Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer e. (Art. 71); 163 f. Erproben alternativer Möglichkeiten zur Führung der Kontrolldaten nach Artikel 75. 164 g. ... Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche. 2 165 Verwarnung Art. 111 a 1974166 (Art. <sup>79</sup> ZDG, Art. <sup>4</sup> des BG vom 4. Okt. über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle verwarnt Personen und Institutionen schriftlich, welche nach einer schriftlichen Mahnung eine Geldschuld gegenüber der Vollzugsstelle nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist bezahlt haben.
<sup>2</sup> Wer verwarnt wird, schuldet der Vollzugsstelle eine Gebühr von 50 Franken.
### 13. Kapitel: Übergangsbestimmungen
#### 1. Abschnitt: Nachträgliche Zulassung zum Zivildienst
##### **Art. 112** Vollständiger Vollzug der Freiheitsstrafe
(Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) Wer infolge Militärdienstverweigerung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und in- 1 zwischen bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, kann nach Ablauf der Probezeit kein Gesuch um nachträgliche Zulassung zum Zivildienst mehr stellen. Verjährte Strafen gelten als vollzogen. 2
##### **Art. 113** Anrechnung der im Strafvollzug verbrachten Tage
(Art. <sup>81</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle reduziert die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung um die Anzahl Tage, welche die gesuchstellende Person im Strafvollzug verbracht hat.
##### **Art. 114** Mitteilung des Zulassungsentscheids
(Art. <sup>81</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle teilt die nachträgliche Zulassung zum Zivildienst folgenden Amtsstellen mit:
- a. dem Oberauditor der Armee zwecks Prüfung der Frage, ob ein Verfahren nach Artikel 81 Absatz 3 ZDG erforderlich ist;
- b. dem Bundesamt für Polizeiwesen zwecks Löschung der militärgerichtlichen Verurteilung infolge Militärdienstverweigerung im Zentralstrafregister;
- c. der Strafvollzugsbehörde des Kantons, der durch das Militärgericht mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe beauftragt worden war;
- d. der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde;
- e. der Untergruppe Personelles der Armee;
- f. der zuständigen Wehrpflichtersatzverwaltung.
#### 2. Abschnitt: Umwandlung von Arbeitsleistung (Art. 82 ZDG)
##### **Art. 115** Betroffene Personen
(Art. <sup>82</sup> ZDG) Personen, die aus der Arbeitsleistung entlassen wurden, werden mit Inkrafttreten 1 des ZDG zivildienstpflichtig. Davon ausgenommen sind Personen, welche:
- a. wegen voraussichtlich dauernder Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus der Arbeitspflicht entlassen wurden; oder
- b. die Altersgrenze der Entlassung aus der Militärdienstpflicht erreicht haben. Personen, welche die Altersgrenze der Entlassung aus der Militärdienstpflicht er- 2 reicht, ihre Arbeitsleistung jedoch nicht vollständig erbracht haben, sind während zwei Jahren nach Inkrafttreten des ZDG zivildienstpflichtig und erbringen ihre Arbeitsleistung vollständig. Die Arbeitsleistung von Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen wurden, 3 wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen (Art. 103– 108).
##### **Art. 116** Festlegung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
(Art. <sup>8</sup> und <sup>82</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle knüpft an die Gesamtdauer der Arbeitsleistung an, zu welcher 1 die betroffene Person verpflichtet worden war. Sie zieht davon die im Rahmen der Arbeitsleistung angerechneten Tage ab. War die betroffene Person Unteroffizier oder Offizier und wurde die Dauer ihrer 2 Arbeitsleistung aufgrund eines Faktors errechnet, der über dem Faktor 1,1 lag, so teilt die Vollzugsstelle das Ergebnis nach Absatz 1 durch den ursprünglich verwendeten Faktor und multipliziert das Resultat mit dem Faktor 1,1.
##### **Art. 117** Einsätze, die im Rahmen der Arbeitsleistung vereinbart wurden
(Art. <sup>82</sup> und <sup>83</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person darf einen Einsatz, der im Rahmen des Zivildien- 1 stes nicht mehr erlaubt ist, längstens bis zum Ablauf der Übergangsfrist leisten, sofern beim Inkrafttreten des ZDG das Aufgebot bereits ergangen ist oder der Einsatz schon läuft. Zivildienstpflichtige Personen, die im Rahmen der Arbeitsleistung Pflegeaufgaben 2 erfüllt haben, müssen keine obligatorische Einführung (Art. 36 Abs. 3 ZDG) besuchen.
#### 3. Abschnitt: Verzicht auf die Erhebung der Abgaben
##### **Art. 118** (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
Die Vollzugsstelle erhebt während der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten des ZDG keine Abgaben bei Einsatzbetrieben.
### 13. Kapitel: Übergangsbestimmungen <sup>167</sup>
Art. 112–117 Aufgehoben
##### **Art. 118** Erhebung der Abgaben nach neuem Recht
(Art. <sup>46</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle erhebt während sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung keine Abgaben bei Einsatzbetrieben, die vor dem 31. Dezember 2003 anerkannt wurden und nach altem Recht abgabebefreit waren. bis Art. 118 Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen (Art. <sup>81</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle reduziert die Anzahl der am 1.1.2004 noch nicht geleisteten Zivildiensttage um das 1,1-Fache der Herabsetzung der Anzahl der Militärdiensttage nach der revidierten Militärgesetzgebung, wenn es sich um zivildienstpflichtige Personen handelt, deren Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen anlässlich der Zulassung zum Zivildienst unter Anwendung des Faktors 1,1 festgelegt wurde. ter Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden Art. 118 (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden, erbringen ihre Arbeitsleistung vollständig, unabhängig davon, ob sie die Altersgrenze nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG überschritten haben.
<sup>2</sup> Artikel 103 kommt zur Anwendung.
### 14. Kapitel: Inkrafttreten
@@ -950,122 +1276,322 @@
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^10]: [AS 1996 1007 1839 Art. 12, 1997 2498 Art. 35. AS 1999 295 Art. 6 Bst. b]
[^11]: SR 836.1
[^12]: [AS 1993 1598, 1994 407. AS 1999 295 Art. 1 Bst. f]. Siehe heute die V vom 7. Dez. 1998 (SR 910.91 ).
[^13]: SR 511.31
[^14]: SR 313.0
[^15]: Fassung gemäss Ziff. II 56 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).
[^16]: SR 511.12
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 1998, in Kraft vom 1. Jan. 1999 bis 31. Dez. 2000 (AS 1998 3021).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^34]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^41]: SR 661
[^42]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3083).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^49]: SR 220
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^55]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^61]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^62]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^67]: SR 611.010
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^18]: SR 910.13
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^20]: SR 913.1
[^21]: SR 910.13
[^22]: SR 836.1
[^23]: SR 910.91
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^35]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^41]: SR 512.21
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^43]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 5. Dez. 2003 über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst (SR 824.016 ).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^45]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^50]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^54]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^55]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^74]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^81]: SR 661
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^90]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^91]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
[^92]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^94]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^97]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^98]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3083).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^105]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^108]: SR 220
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^112]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^113]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^118]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^119]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^123]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^139]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^142]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^149]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^150]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^152]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^158]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^162]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^164]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^165]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^166]: SR 611.010
[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
1996-09-11
ZDV
Originalfassung Text zu diesem Datum