Änderungshistorie

Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)

18 Versionen · 1996-09-11

Änderungen vom 2018-05-01

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- a. in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen von Projekten oder Programmen: 1. zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55
<sup>27</sup> DZV , für die Beiträge gewährt werden, 2. zur Bewirtschaftung von Flächen in Hangund Steillagen nach den Artikeln 43 und 44 DZV, 3. für Arbeiten zum Schutz und zur Pflege von Weiden und Naturschutzflächen nach Artikel 29 DZV, 4. zur Bekämpfung von Problempflanzen nach Artikel 32 Absatz 1 DZV, 5. für Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach Artikel 63 DZV;
<sup>27</sup> , für die Beiträge gewährt werden, DZV 2. zur Bewirtschaftung von Flächen in Hangund Steillagen nach den Artikeln 43 und 44 DZV, 3. für Arbeiten zum Schutz und zur Pflege von Weiden und Naturschutzflächen nach Artikel 29 DZV, 4. zur Bekämpfung von Problempflanzen nach Artikel 32 Absatz 1 DZV, 5. für Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach Artikel 63 DZV;
- b. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Projekte oder Programme nach Buchstabe a durchführen, für Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald»;
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<sup>31</sup> weidebetrieb bestossen wird.
<sup>32</sup> Mitarbeit in der landund der waldwirtschaftlichen Produktion Art. 7 (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>32</sup> Art. 7 Mitarbeit in der landund der waldwirtschaftlichen Produktion (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>2</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> In der landwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig:
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<sup>2</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die einen Auslandeinsatz im Rahmen des Tätigkeitsbereichs «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» leisten will, muss vorgängig einen Probeeinsatz leisten oder ein Assessment bestehen.
<sup>52</sup> Art. 11 Anerkennung von Institutionen, die Auslandeinsätze durchführen, als Einsatzbetriebe (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>4</sup> ZDG)
<sup>52</sup> Anerkennung von Institutionen, die Auslandeinsätze durchführen, Art. 11 als Einsatzbetriebe (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>4</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Eine Institution, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbietet, kann als Einsatzbetrieb anerkannt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
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<sup>5</sup> Die Anerkennung von Institutionen, die Programmpartnerinnen in Strukturen sind, die eine militärische Komponente aufweisen, ist nicht möglich.
<sup>54</sup> Art. 12 Pflichten des Einsatzbetriebs (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a und b sowie <sup>39</sup> ZDG)
<sup>54</sup> Pflichten des Einsatzbetriebs Art. 12 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a und b sowie <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb beschafft die Reisedokumente für den Auslandeinsatz in Zusammenarbeit mit der zivildienstpflichtigen Person.
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- c. bei einer Verschlechterung der Sicherheitslage: die Vollzugsstelle.
<sup>55</sup> Pflichten der zivildienstleistenden Person Art. 12 a (Art. <sup>4</sup> a Bst. c und <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG)
<sup>55</sup> Art. 12 a Pflichten der zivildienstleistenden Person (Art. <sup>4</sup> a Bst. c und <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person meldet sich innerhalb einer Woche nach ihrer Ankunft im Einsatzland persönlich bei der zuständigen Schweizer Vertretung an. Die Anmeldung kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn:
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<sup>2</sup> Sie sieht von der Erstellung eines Aufgebots ab oder bricht einen Einsatz ab, wenn die Einschätzung der Sicherheitslage ergibt, dass die Sicherheit der zivildienstpflichtigen Person akut oder deren Integrität in besonderem Masse gefährdet ist.
<sup>57</sup> Art. 13 Ende des Auslandeinsatzes (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG) Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.
<sup>57</sup> Ende des Auslandeinsatzes Art. 13 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG) Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.
##### **Art. 14** Anrechnung
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- b. In Fällen nach Artikel 27 Buchstabe d Ziffer 1 VMDP berücksichtigt die Vollzugsstelle die Anzahl der bereits von der Militärdienstpflicht befreiten Personen.
<sup>74</sup> Art. 21 Dienstbefreiung nach Bestehen der Rekrutenschule (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>74</sup> Dienstbefreiung nach Bestehen der Rekrutenschule Art. 21 (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>75</sup> Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–j MG aufgeführten Personen werden vom Zivildienst befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5- mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
<sup>76</sup> Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung Art. 22 (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>76</sup> Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung (Art. <sup>13</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Zahl der von einer vom Zivildienst befreiten Person nach Beendigung ihrer Dienstbefreiung noch zu leistenden Zivildiensttage reduziert sich pro Jahr der Dienstbefreiung um einen Zehntel.
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<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb kann eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen.
<sup>99</sup> Prüfung des bisherigen Verhaltens Art. 32 a (Art. <sup>19</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. b ZDG) Die Vollzugsstelle prüft insbesondere, ob aufgrund des Verhaltens der zivildienstpflichtigen Person bisherige Einsätze abgebrochen wurden und ob Disziplinarmassnahmen verfügt wurden. 100 Probeeinsätze Art. 33 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a und <sup>19</sup> ZDG)
<sup>99</sup> Art. 32 a Prüfung des bisherigen Verhaltens (Art. <sup>19</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. b ZDG) Die Vollzugsstelle prüft insbesondere, ob aufgrund des Verhaltens der zivildienstpflichtigen Person bisherige Einsätze abgebrochen wurden und ob Disziplinarmassnahmen verfügt wurden. 100 Art. 33 Probeeinsätze (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a und <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer bewilligen, wenn:
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- a. die zivildienstpflichtige Person die Anforderungen gemäss Pflichtenheft offensichtlich nicht erfüllt; oder
- b. bereits ein Assessment bewilligt wurde. 101 Art. 34 Assessment (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a ZDG)
- b. bereits ein Assessment bewilligt wurde. 101 Assessment Art. 34 (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zur Abklärung, ob sich eine zivildienstpflichtige Person für einen Auslandeinsatz eignet, ein Assessment von höchstens zwei Tagen Dauer bewilligen.
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- i. Assessment.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, beginnt spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mit der Leistung:
- a. ihres Ersteinsatzes von mindestens 54 Tagen Dauer; oder
- b. von sämtlichen verbleibenden Diensttagen, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt. 118 Art. 38 a 119 Beginn des ersten Einsatzes Art. 39 (Art. <sup>21</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle: 120 a. …
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, beginnt spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mit der 118 Leistung:
- a. ihres Ersteinsatzes von mindestens 54 Tagen Dauer; oder 119 b. von sämtlichen verbleibenden Diensttagen, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt. 120 Art. 38 a 121 Beginn des ersten Einsatzes Art. 39 (Art. <sup>21</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle: 122 a. …
- b. ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat (Art. 44–47);
- c. sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann. 121 Art. 39 a Abfolge der Einsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
- c. sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann. 123 Art. 39 a Abfolge der Einsätze (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person erbringt spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.
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#### 4. Abschnitt: Aufgebot und Zivildienstausweis
122 Art. 40 Aufgebot (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>3</sup> ZDG)
124 Art. 40 Aufgebot (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das Aufgebot ergeht schriftlich. Die Vollzugsstelle kann es mit Auflagen verbinden.
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<sup>4</sup> Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen bei der Vollzugsstelle, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen.
<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. 123 Art. 40 a Aufgebote zu Spezialeinsätzen sowie zu Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. 125 Aufgebote zu Spezialeinsätzen sowie zu Einsätzen im Art. 40 a Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen, zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zu Einsätzen zur Regeneration aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist. Dies gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
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- c. für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen: 14 Tage;
- d. für Einsätze nach den Buchstaben b und c von mehr als 26 Tagen: 30 Tage. 124 Art. 40 b Umteilungsverfügung (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
- d. für Einsätze nach den Buchstaben b und c von mehr als 26 Tagen: 30 Tage. 126 Art. 40 b Umteilungsverfügung (Art. <sup>7</sup> a , <sup>21</sup> und <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausgestellt hat, vor Beginn des Einsatzes widerrufen oder einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz, zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten.
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<sup>7</sup> Sie legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleistenden Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durchoder weitergeführt werden soll.
<sup>8</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird. 125 Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.
<sup>8</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird. 127 Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.
##### **Art. 42** Zivildienstausweis
(Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person vor jedem Einsatz einen 126 Zivildienstausweis aus.
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person vor jedem Einsatz einen 128 Zivildienstausweis aus.
<sup>2</sup> Sie regelt die Verwendung, die Aktualisierung und die Rückgabe des Ausweises sowie die Folgen von dessen Verlust.
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##### **Art. 43**
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetrie- 127 bes.
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetrie- 129 bes.
<sup>2</sup> Sie kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleistende Person in einen der folgenden Einsätze umzuteilen:
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- c. Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zur Regeneration;
- d. Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis 128 beziehen.
<sup>3</sup> Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz ab, so verfügt sie, ab welchem Datum der Abbruch wirksam wird. Sie kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet. 3bis Bei Auslandeinsätzen ist der Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz massgeblich. Folgt die zivildienstleistende Person der Anordnung der Vollzugsstelle oder der zuständigen Schweizer Vertretung auf Rückkehr in die Schweiz nicht, so ist das 129 Datum der Anordnung zur Rückkehr massgeblich.
<sup>4</sup> Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt ihr die Vollzugsstelle sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes. 4bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre, 130 innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.
- d. Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis 130 beziehen.
<sup>3</sup> Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz ab, so verfügt sie, ab welchem Datum der Abbruch wirksam wird. Sie kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet. 3bis Bei Auslandeinsätzen ist der Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz massgeblich. Folgt die zivildienstleistende Person der Anordnung der Vollzugsstelle oder der zuständigen Schweizer Vertretung auf Rückkehr in die Schweiz nicht, so ist das 131 Datum der Anordnung zur Rückkehr massgeblich.
<sup>4</sup> Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt ihr die Vollzugsstelle sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes. 4bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre, 132 innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.
<sup>5</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus dem Abbruch des Einsatzes keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
#### 6. Abschnitt: Dienstverschiebung
131 Art. 44 Einreichung eines Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Ver- 132 pflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.
133 Art. 44 Einreichung eines Gesuchs (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Ver- 134 pflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.
<sup>3</sup> Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll. 133 Wirkung des Gesuchs Art. 45 (Art. <sup>24</sup> ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
<sup>3</sup> Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll. 135 Wirkung des Gesuchs Art. 45 (Art. <sup>24</sup> ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
##### **Art. 46** Gründe
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- b. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage, zu einem Einsatz zur Regeneration, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Piketteinsatz aufgeboten wird;
- c. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage aufgeboten wird, sofern sich die vorgesehenen Mass- 136 nahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
<sup>2</sup> Sie kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
<sup>3</sup> Sie kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung 137 dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:
- a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
- b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
- c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; bis <sup>138</sup> c . …
- d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen; 139 glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten e. Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche ab, wenn:
- a. keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen;
- b. den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
- c. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst bis <sup>140</sup> ab. eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3
<sup>5</sup> <sup>141</sup> … 142 Art. 46 a Geplante Auslandeinsätze (Art. 7, <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>24</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtigen Personen, die sich vor dem Auslandeinsatz fachlich vollständig qualifizieren müssen, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen bewilligen. Die Dienstverschiebung ist bis maximal sechs Jahre vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht möglich.
<sup>2</sup> Zivildienstpflichtige Personen, die um eine Dienstverschiebung ersuchen, reichen bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch sowie folgende Unterlagen ein:
- a. eine vom Einsatzbetrieb bestätigte Absichtserklärung, nach erlangter fachlicher Qualifikation einen Auslandeinsatz durchzuführen; und
- b. die Bestätigung einer Ausbildungsinstitution, dass eine entsprechende Ausbildung stattfindet oder dazu eine verbindliche Anmeldung vorliegt.
<sup>3</sup> Sind die der Dienstverschiebung von Amtes wegen zugrundeliegenden Voraussetzungen gemäss den Belegen nach Absatz 2 nicht mehr gegeben, so widerruft die Vollzugsstelle die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienstleistungspflicht nach Artikel 39 a . 143 Folgen des Entscheids Art. 47 (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Mit dem gutheissenden Entscheid hebt die Vollzugsstelle ein bereits eröffnetes Aufgebot auf. Die zivildienstpflichtige Person schickt es mit den Beilagen der Vollzugsstelle zurück.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann mit dem gutheissenden Entscheid ein neues Aufgebot erlassen. Sie ist an die Fristen nach Artikel 22 ZDG nicht gebunden.
<sup>3</sup> Sie legt im gutheissenden Entscheid fest, wann die Diensttage des verschobenen Einsatzes nachgeholt werden müssen. Sie berücksichtigt dabei, ob Reservejahre 144 bestehen.
<sup>4</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus der Gutheissung eines Gesuchs um Dienstverschiebung keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
#### 7. Abschnitt: Auslandurlaub
##### **Art. 48** Gesuch
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten will oder die mit Wohnsitz in der Schweiz zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, braucht eine Bewilligung für einen Auslandurlaub. 1bis Ein Gesuch um Auslandurlaub können auch zivildienstpflichtige Personen einreichen, die zivilrechtlich in der Schweiz angemeldet sind, aber den tatsächlichen Arbeitsort im Ausland bei einem nicht in der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber haben und auf deren Arbeitsvertrag keine den Artikeln 324 a und 324 b des Obligati- 145 onenrechts mindestens gleichwertige Regelung betreffend die Lohnfortzahlung 146 bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten anwendbar ist.
<sup>2</sup> Sie reicht rechtzeitig vor der Abreise bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein. Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen einfor- 147 dern.
<sup>3</sup> Ein Zivildiensteinsatz im Ausland (Art. 7 ZDG) erfordert keinen Auslandurlaub im Sinne von Absatz 1.
<sup>4</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder eine Ausbildung absolviert, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet der Vollzugsstelle den schweizerischen Arbeitsoder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so 148 stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub.
<sup>5</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die sich ohne Auslandurlaub ins Ausland begeben hat und länger als zwölf Monate dort bleiben will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein. Bis zum Moment der Zustellung der Bewilligung gilt der nachgesuchte Auslandurlaub als nicht erteilt.
##### **Art. 49** Bewilligung
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten 149 nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe 150 (WPEG) erfüllt hat.
<sup>2</sup> Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat oder wenn 151 die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann den Auslandurlaub befristen und der zivildienstpflichtigen Person mit der Erteilung des Auslandurlaubs das Aufgebot für den nächsten Einsatz eröffnen.
<sup>4</sup> Keinen Auslandurlaub erhält eine zivildienstpflichtige Person, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Verstosses gegen die Artikel 72–76 ZDG läuft oder die eine gestützt auf diese Artikel ausgesprochene Strafe noch nicht verbüsst hat.
<sup>5</sup> Einer Person, die zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, wird der Auslandurlaub erst erteilt, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht hat, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie die Rekrutenschule, die sie hätte absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
<sup>6</sup> Die Vollzugsstelle informiert die betroffene Person über ihre Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkantons 152 mit.
##### **Art. 50** Meldepflichten
153 (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle, wenn sie den erteilten Auslandurlaub nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf, wenn er nicht innert zwei Monaten ab dem bewilligten 154 Urlaubsbeginn angetreten wird.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person im Auslandurlaub meldet der Vollzugsstelle eine 155 Zustelladresse in der Schweiz.
##### **Art. 51** Rückkehr in die Schweiz
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert 156 14 Tagen der Vollzugsstelle.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf. Sie meldet dies soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der 157 zivildienstpflichtigen Person.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person leistet nach ihrer Rückkehr die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten ordentlichen Zivildiensttage. Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren reduziert sich die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten Zivildiensttage pro zusätzliches Jahr um einen Zehntel.
<sup>4</sup> Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann die Vollzugsstelle diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Sie teilt die Verlängerung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichti- 158 gen Person mit. 8. Abschnitt: Ordentliche Zivildienstleistungen von Personen, die im Ausland wohnen
##### **Art. 52**
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die mit bewilligtem Auslandurlaub im Ausland wohnt, muss in der Schweiz keine ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen.
<sup>2</sup> Ihre ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen jedoch zivildienstpflichtige Personen, die:
- a. Grenzgänger sind (Art. 48 Abs. 4); oder
- b. ohne den erforderlichen Auslandurlaub im Ausland wohnen (Art. 48 Abs. 5).
#### 9. Abschnitt: Anrechnung der Zivildienstleistungen
##### **Art. 53** Anrechenbare Diensttage
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet: 159 a. … 160 die Ausbildungskurstage sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie vom Kursverb. anstalter üblicherweise gewährt werden;
- c. Probeeinsätze; 161 d. die Arbeitstage und die arbeitsfreien Tage, wie sie im Einsatzbetrieb üblicherweise gewährt werden; 162 Arbeitstage im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben d und f, sofern die e. zivildienstleistende Person an einem solchen Tag während mindestens fünf Stunden für den Einsatzbetrieb tätig ist;
- f. Reisetage am Beginn und am Ende eines Einsatzes;
- g. Arbeitstage, an welchen die zivildienstleistende Person infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist, im Rahmen von Artikel 54;
- h. Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Überstunden ausgleicht; 163 Arbeitstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen i. als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann;
- j. Ferientage im Sinne von Artikel 72: 164 die Teilnahme an medizinischen Untersuchungen nach Artikel 76 b Absatz 1 k. Buchstabe a im Rahmen von Auslandeinsätzen; 165 <sup>166</sup> die Teilnahme an einem Assessment. l.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle rechnet diese Leistungen nur an, wenn sie im Rahmen eines Einsatzes erbracht werden, zu welchem die zivildienstleistende Person aufgeboten ist.
<sup>3</sup> Bei Einsätzen mit einer Gesamtoder Restdauer von weniger als 26 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 2 Ziffer 1 167 an, unabhängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen.
<sup>4</sup> Die Anrechnung von Diensttagen erfolgt in ganzen Tagen.
<sup>5</sup> Wenn die zivildienstleistende Person in Befolgung eines Aufgebots der Vollzugsstelle stundenweise eine Einführung im Hinblick auf einen späteren Einsatz besucht, ausserhalb der Kursstunden aber nicht in einem Zivildiensteinsatz steht, rechnet die Vollzugsstelle pro acht Stunden Kursbesuch einen Tag an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
##### **Art. 54** Anrechenbare Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Unfall
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Pro 30 Tage eines Einsatzes rechnet die Vollzugsstelle höchstens sechs krankheitsoder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
<sup>2</sup> Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens 168 die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.
<sup>3</sup> Tage, an denen eine zivildienstleistende Person nur teilweise arbeitsfähig ist, gelten nicht als Abwesenheitstage.
##### **Art. 55** Vorbezug von Abwesenheitsund Ferientagen
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person kann diejenige Anzahl von Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall sowie von Ferientagen beziehen, welche der geplanten Dauer ihres Einsatzes entspricht.
<sup>2</sup> Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz vorzeitig ab, so rechnet sie nur diejenige Anzahl bezogener Abwesenheitsund Ferientage an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an, auf deren Bezug angesichts der tatsächlichen Dauer des Einsatzes Anspruch bestand.
##### **Art. 56** Nicht anrechenbare Diensttage
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden: 169 … a.
- b. Vorstellungsgespräche bei möglichen Einsatzbetrieben;
- c. Vorsprachen bei der Vollzugsstelle; 170 Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat; d. 171 … e. 172 f. Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person ohne Rechtfertigung dem Einsatzbetrieb fernbleibt;
- g. Tage, an denen ein Einsatz wegen der Durchführung eines Disziplinarverfahrens unterbrochen ist, das mit der Verhängung einer Disziplinarmassnahme abgeschlossen wird;
- h. Tage, an denen die zivildienstpflichtige Person trotz der Wirksamkeit eines Abbruchs (Art. 43) im Einsatzbetrieb weitergearbeitet hat;
- i. der Vollzug einer gestützt auf die Artikel 72–76 ZDG verhängten Freiheitsstrafe;
- k. die Teilnahme an Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit Disziplinarund Haftpflichtfällen, die ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes stattfinden;
- l. Arztbesuche, zu denen die Vollzugsstelle ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes aufbietet; 173 m. Termine aufgrund von Präventivmassnahmen nach Artikel 76 b Absatz 1 Buchstabe b; 174 n. der Einführungstag.
<sup>2</sup> Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet die Vollzugsstelle die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an. 175 Betriebsferien Art. 56 a (Art. <sup>24</sup> ZDG) Arbeitstage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivildienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.
##### **Art. 57** Mitteilung der angerechneten Tage
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle teilt der zivildienstleistenden Person und dem Einsatzbetrieb mit, welche Tage sie nicht angerechnet hat. Die zivildienstleistende Person kann innert
<sup>30</sup> Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
#### 10. Abschnitt: …
176 Art. 58
### 7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten
##### **Art. 59** Beratung
177 (Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG; Art. <sup>13</sup> ZUG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle weist zivildienstpflichtige Personen, die Hilfe benötigen, bei 178 Bedarf auf spezialisierte öffentliche oder private Stellen hin.
<sup>2</sup> Sie berät auf Verlangen die zivildienstpflichtigen Personen in Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes stellen.
<sup>3</sup> <sup>179</sup> …
<sup>4</sup> Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind dann die Sozialhilfebehörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Sozialhilfebehörde voraussichtlich mehr als einen Arbeitstag 180 vom Einsatzbetrieb abwesend wäre. 181 Art. 59 a 182 Art. 60 183 Art. 60 a 184 Politische und religiöse Propaganda Art. 61 (Art. <sup>27</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda.
##### **Art. 62** Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen
(Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person übernimmt zusätzliche Aufgaben, die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung und -verpflegung ergeben, auch wenn sie ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen sind.
<sup>2</sup> Die Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgaben gilt nicht als Leistung von Überstunden.
<sup>3</sup> Der Einsatzbetrieb stellt sicher, dass die zusätzlichen Aufgaben möglichst gleichmässig auf alle Mitglieder der Gruppe verteilt werden.
<sup>4</sup> Er berücksichtigt bei der Festlegung der Arbeitszeiten der einzelnen Mitglieder der Gruppe die Belastung, die sich aus der Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben ergibt.
#### 2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb
##### **Art. 63** Berücksichtigung religiöser Pflichten
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) Bei der Festlegung der Arbeitsund Ruhezeiten berücksichtigt der Einsatzbetrieb die religiösen Pflichten der zivildienstleistenden Person im gleichen Mass, wie er sie gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berücksichtigt.
##### **Art. 64** Ausgleich von Überstunden
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Überstunden geben der zivildienstleistenden Person Anspruch auf Freizeit von gleicher Dauer, es sei denn, der Einsatzbetrieb gewähre seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen oder einen geringeren Ausgleich der Überstunden.
<sup>2</sup> Überstunden verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht am Ende des Einsatzes ausgeglichen sind.
<sup>3</sup> Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden 185 können.
##### **Art. 65** Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person
im allgemeinen (Art. <sup>29</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das WBF legt die Höhe der nach Artikel 29 ZDG geschuldeten Geldleistungen 186 fest.
<sup>2</sup> Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistungen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet 187 werden. 188 Art. 66 Unterkunft (Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>2</sup> ZDG) Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, der zivildienstleistenden Person eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, so kommt er für die nachgewiesenen effektiven Kosten für eine von ihm vorgeschlagene, zumutbare externe Unterkunft auf. 189 Wegkostenentschädigung Art. 67 (Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e und <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb entschädigt die zivildienstleistende Person für die nachgewiesenen effektiven Kosten für den täglichen Arbeitsweg. Die Entschädigung richtet sich nach den Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auf Basis der günstigsten Variante.
<sup>2</sup> Die zivildienstleistende Person hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihre Privatunterkunft benützt, obwohl der Einsatzbetrieb eine näher beim Einsatzort gelegene, zumutbare Unterkunft anbietet. Der Einsatzbetrieb entschädigt die zivildienstleistende Person jedoch für die nachgewiesenen effektiven Kosten für den täglichen Arbeitsweg, wenn die angebotene Unterkunft wesentlich weiter entfernt liegt als die Privatunterkunft.
<sup>3</sup> Benützt die zivildienstleistende Person ein Abonnement, so entschädigt der Einsatzbetrieb die Kosten anteilmässig pro anrechenbare Tage des Zivildiensteinsatzes, sofern dies für ihn die günstigste Variante ist. Andernfalls entschädigt der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er nach Absatz 1 tragen müsste.
<sup>4</sup> Benützt die zivildienstleistende Person anstelle der öffentlichen Verkehrsmittel ein privates Motorfahrzeug, so hat sie keinen Anspruch auf Wegkostenentschädigung, sofern für den täglichen Arbeitsweg insgesamt maximal drei Stunden benötigt werden.
<sup>5</sup> Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für den ganzen Arbeitsweg oder Teile davon unumgänglich, so entschädigt der Einsatzbetrieb die zivildienstleistende Person dafür.
##### **Art. 68** Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen im Ausland
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f ZDG) Der Einsatzbetrieb übernimmt bei Einsätzen im Ausland diejenigen Kosten, die bei der Aufgabenerfüllung notwendigerweise anfallen und die er seinen eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Ausland üblicherweise auch erstattet. Die Vollzugsstelle regelt die Einzelheiten. 190 Art. 69 Ausschluss weiterer Leistungen (Art. <sup>29</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person, welche eine Ausdehnung oder eine Reduktion der Leistungen nach Artikel 29 ZDG 191 beinhalten, sind nichtig.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleistenden Person noch ihr nahe stehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Natural- 192 leistungen (Art. 65 Abs. 2).
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von 193 Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationenrechts an den Einsatzbetrieb zurück.
<sup>4</sup> Geldleistungen, welche die zivildienstleistende Person als Spende oder dergleichen während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Zahlungsversprechen für Spenden oder dergleichen, welche die zivildienstleistende Person im Rahmen der Planung ihrer Einsätze oder während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind nich- 194 tig.
##### **Art. 70** Urlaub
- a. Verfahren 195 (Art. <sup>30</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Urlaub wird auf Gesuch der zivildienstleistenden Person hin durch den Einsatzbetrieb gewährt oder durch die Vollzugsstelle im Aufgebot bewilligt.
<sup>2</sup> Die zivildienstleistende Person stellt das Urlaubsgesuch schriftlich und legt allfällige Beweismittel bei.
<sup>3</sup> <sup>196</sup> …
<sup>4</sup> Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der Ur- 197 laubsgrund wegfällt.
<sup>5</sup> Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle das bewilligte 198 Urlaubsgesuch bei.
##### **Art. 71** b. Richtlinien zum Entscheid
(Art. <sup>30</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb gewährt der zivildienstleistenden Person in folgenden Fällen Urlaub von längstens drei Tagen Dauer:
- a. bei Tod oder schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen;
- b. wenn sie heiratet;
- c. bei der Geburt eines eigenen Kindes; 199 für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verd. schoben werden können.
<sup>2</sup> Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für: 200 a. …
- b. das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist;
- c. die Teilnahme an Sitzungen von Behörden, wenn die zivildienstleistende Person ein entsprechendes Mandat innehat.
<sup>3</sup> Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren:
- a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann; 201 b. zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.
<sup>4</sup> Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die 202 entsprechende Befugnis bei der Vollzugsstelle.
<sup>5</sup> Für die berufliche Ausoder Weiterbildung kann der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person, sofern es die Verhältnisse des Betriebs erlauben, Urlaub unter der Bedingung gewähren, dass sie Abwesenheiten nachholt, die zwei Wochenstunden übersteigen. Für eine regelmässige Ausoder Weiterbildung muss er jedoch die Stellungnahme der Vollzugsstelle einholen.
##### **Art. 72** Ferientage
203 (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> In einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten 180 Tage Anspruch auf acht Ferientage, für jeweils 204 30 weitere Einsatztage auf zwei Ferientage.
<sup>2</sup> <sup>205</sup> …
<sup>3</sup> Nicht bezogene Ferientage verfallen entschädigungslos.
<sup>4</sup> Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen Ein- 206 satzbetrieb.
<sup>5</sup> Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und will sie zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, so heisst die Vollzugsstelle die Verlängerung nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage 207 einigen.
##### **Art. 73** Betriebsferien
(Art. <sup>79</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person bezieht ihre Ferientage wenn möglich während den Betriebsferien des Einsatzbetriebes.
<sup>2</sup> <sup>3</sup> <sup>208</sup> und … 209 Art. 74
#### 3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb
210 Art. 75 Meldepflicht
- a. Kontrolldaten (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich insbesondere:
- a. die Änderung der Adressen des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes;
- b. die Änderung der Personalien;
- c. den Beruf und dessen Änderung; 211 d. …
<sup>2</sup> <sup>212</sup> …
<sup>3</sup> Zivildienstpflichtige Personen, die während mehr als sechs Monaten an den gemeldeten Adressen nicht erreichbar sind, bezeichnen der Vollzugsstelle eine Zustelladresse in der Schweiz.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um den Wohnsitz und den Aufenthaltsort einer zivildienstpflichtigen Person ausfindig zu machen.
<sup>5</sup> <sup>213</sup> Sie leitet die Änderung der Personalien dem Kommando Ausbildung weiter.
<sup>6</sup> Die Absätze 1 Buchstaben a und b, 3 und 4 gelten sinngemäss für Personen, die nach Artikel 12 ZDG aus dem Zivildienst ausgeschlossen worden sind, bis zum 214 Ende des Jahres, in dem sie aus der Zivildienstpflicht entlassen werden.
##### **Art. 76** b. Arbeitsunfähigkeit
(Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich, wenn sie ein Aufgebot aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgen kann. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.
<sup>2</sup> Die zivildienstleistende Person teilt dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall unverzüglich mit.
<sup>3</sup> Sie besorgt sich ein Arztzeugnis und legt dieses innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vor. In der Arztwahl ist sie frei. Dauert der Einsatz länger als einen Tag, so muss sie ein Arztzeugnis nur vorlegen, wenn die Beeinträchtigung länger als einen 215 Tag dauert.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche 216 Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.
<sup>5</sup> Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle bei. 217 c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes Art. 76 a (Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. 218 Art. 76 b Medizinische Massnahmen vor Auslandeinsätzen (Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person, die im «Tätigkeitsbereich Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» einen Auslandeinsatz leisten will:
- a. unterzieht sich einer medizinischen Untersuchung zur Abklärung der physischen und psychischen Einsatzfähigkeit;
- b. setzt die von der Fachstelle festgelegten Präventivmassnahmen wie Impfungen und Medikamenten-Einnahme um.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle bestimmt, welche Fachstelle für die medizinische Untersuchung und die Festlegung der Präventivmassnahmen zuständig ist.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann die Massnahmen nach Absatz 1 auch gegenüber zivildienstpflichtigen Personen anordnen, die in einem anderen Tätigkeitsbereich einen Auslandeinsatz leisten wollen. 219 Art. 77 Auskunftspflicht (Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen der Vollzugsstelle sowie bei Massnahmen zur Erfolgskontrolle mit. Für gesuchstellende Personen gilt die Mitwirkungspflicht im Rahmen des Einführungstags.
#### 4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung <sup>220</sup>
221 Art. 77 a
##### **Art. 78** Einführung durch den Einsatzbetrieb
222 (Art. <sup>48</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Der Einsatzbetrieb vermittelt auf der Basis eines Einführungsprogrammes die praktischen Grundkenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, damit die zivildienstleistende Person die im Aufgebot vorgesehenen Tätigkeiten korrekt und wirtschaftlich verrichten kann und keinen Schaden verursacht.
##### **Art. 79** Einführungskosten des Einsatzbetriebs
223 (Art. <sup>37</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>48</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb trägt in der Regel die Kosten der erforderlichen Einführung der bei ihm ihren Zivildienst leistenden Personen selbst.
<sup>2</sup> Der Bund kann bis zu einem Drittel der Einführungskosten, höchstens aber 833 Franken pro zivildienstleistende Person übernehmen, wenn der Einsatzbetrieb nicht in der Lage ist, das erforderliche Sachwissen selbst zu vermitteln.
<sup>3</sup> Ein Einsatzbetrieb, der Unterstützung durch den Bund wünscht, stellt rechtzeitig vor Erlass des Aufgebots ein begründetes Gesuch an die Vollzugsstelle. Geht das Gesuch ohne besonderen Grund erst nach Beginn der Einführung bei der Vollzugsstelle ein, so übernimmt der Bund die bereits angefallenen Einführungskosten nicht.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen verfügen. 224 Art. 80 Ausbildungskurse der Vollzugsstelle (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a und <sup>3</sup> sowie <sup>37</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle organisiert einsatzspezifische Ausbildungskurse zu folgenden Themen:
- a. Kommunikation und Betreuung;
- b. Pflegehilfe;
- c. Betreuung von Menschen mit einer Beeinträchtigung;
- d. Betreuung von betagten Menschen;
- e. Betreuung von Kindern;
- f. Betreuung von Jugendlichen;
- g. Umweltund Naturschutz;
- h. Umgang mit der Motorsäge;
- i. Sicherheit im Auslandeinsatz.
<sup>2</sup> Sie kann weitere Ausbildungskurse organisieren:
- a. wenn diese qualitativ besser oder kostengünstiger sind als die Einführung durch die Einsatzbetriebe;
- b. wenn den Einsatzbetrieben die Möglichkeit zur Einführung fehlt und eine grössere Anzahl zivildienstleistender Personen betroffen ist;
- c. zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration.
<sup>3</sup> Sie kann Dritte mit der Durchführung der Ausbildungskurse beauftragen und externe Fachkräfte beiziehen.
<sup>4</sup> Sie betreibt ein umfassendes Ausbildungs-Qualitätsmanagement.
<sup>5</sup> Ausbildungskurse der Vollzugsstelle entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Einführungspflicht nach Artikel 78.
<sup>6</sup> Der Bund bezahlt bis zu 3000 Franken pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer und Kurs. 225 Kursbesuch Art. 81 (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> Bst. a und e ZDG)
<sup>1</sup> Wer Zivildienst leistet, besucht die in den Pflichtenheften eingetragenen Ausbildungskurse, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 81 a erfüllt sind.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person vom Ausbildungskurs dispensieren:
- a. auf Ersuchen der zivildienstpflichtigen Person, wenn diese eine vergleichbare Ausbildung vorweisen kann;
- b. wenn die zivildienstpflichtige Person den geplanten Ausbildungskurs aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann und kein Ersatzkurs gefunden werden kann.
<sup>3</sup> Wer einen Ausbildungskurs besucht hat, muss diesen im Rahmen weiterer Einsätze nicht erneut besuchen. 226 Art. 81 a Zeitpunkt und Dauer der Ausbildungskurse und der anschliessenden Einsätze (Art. <sup>36</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> Bst. a–d ZDG)
<sup>1</sup> Wer einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer in der Pflege oder Betreuung leistet, besucht:
- a. vor oder zu Beginn des Einsatzes einen fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a; und
- b. während der ersten vier Wochen des Einsatzes einen fünftägigen Kurs zu einem Thema nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben b–f, das aufgrund des Pflichtenhefts festgelegt wurde.
<sup>2</sup> Falls der Einsatz mindestens 180 Tage dauert, ist zusätzlich ein fünftägiger Vertiefungskurs zu einem Thema nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben b–f zu besuchen, das aufgrund des Pflichtenhefts festgelegt wurde. Der Vertiefungskurs ist frühestens einen Monat nach dem Besuch des Kurses nach Absatz 1 Buchstabe b, jedoch nicht später als zwei Monate vor dem Ende des Einsatzes zu besuchen.
<sup>3</sup> Wer einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» leistet, besucht während der ersten vier Wochen des Einsatzes einen fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe g.
<sup>4</sup> Kann die Vollzugsstelle im optimalen Zeitfenster keinen oder nicht genügend Kursplätze anbieten, so ist der Kursbesuch auch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt möglich.
<sup>5</sup> Eine Motorsäge darf nur bedienen, wer vorgängig den zweitägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe h besucht hat.
<sup>6</sup> Wer einen Auslandeinsatz im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» leisten will, besucht vorgängig einen zweibis fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe i, sofern es die Sicherheitslage am Einsatzort erfordert.
<sup>7</sup> Die Vollzugsstelle kann den Besuch des Lehrgangs «Pflegehelferin, Pflegehelfer» des Schweizerischen Roten Kreuzes bewilligen:
- a. wenn der Einsatzbetrieb dies ausdrücklich wünscht und der Einsatz mindestens 180 Tage dauert; 227 im Hinblick auf Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen b. oder zur Regeneration. 228 Art. 82 Konzeptkosten (Art. <sup>37</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Erklärt die Vollzugsstelle das Kurskonzept eines Einsatzbetriebs oder eines Dritten für andere als die von der Vollzugsstelle angebotenen Ausbildungskurse als massgeblich, so kann der Bund bis zu 75 Prozent der Kosten derjenigen Konzeptarbeiten vergüten, die ohne Auftrag der Vollzugsstelle geleistet wurden.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann selbst Aufträge zur Erarbeitung von Kurskonzepten erteilen, welche als Grundlage für Einführungskurse der Einsatzbetriebe oder für einsatzspezifische Ausbildungskurse dienen sollen. Der Bund trägt die Kosten .
#### 5. Abschnitt: Kosten der Reisen und des Gepäcktransports
##### **Art. 83** Reisen ohne Kostenfolge für die zivildienstpflichtige Person
(Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnsitz oder Aufent- 229 haltsort an den Einsatzort und zurück.
<sup>2</sup> <sup>230</sup> …
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunterkunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort 231 und zurück.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur Ein- 232 satzdauer fest.
<sup>5</sup> Die zivildienstleistende Person erhält auf Gesuch hin die erforderlichen Fahraus- 233 weise. 234 Meldung und Abrechnung Art. 84 (Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erhebt bei den zivildienstleistenden Personen periodisch, welche Reisen nach Artikel 83 sie unternommen haben.
<sup>2</sup> Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten dieser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis. 235 Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis (Art. <sup>39</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person reist mit ihrem Zivildienstausweis während ihres Einsatzes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis.
##### **Art. 86** Kosten des Gepäcktransports
(Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person zahlt die Kosten des Gepäcktransports anlässlich des Einrückens und der Entlassung selbst.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugs- 236 kosten.
#### 6. Abschnitt: Ausrüstung zur Kennzeichnung <sup>237</sup>
238 Art. 86 a Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen (Art. <sup>40</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt fest, welche Ausrüstungsgegenstände der zivildienstleistenden Person zu ihrer Kennzeichnung unentgeltlich als Eigentum abgegeben werden können.
<sup>2</sup> Der Umfang der unentgeltlich abgegebenen Ausrüstungsgegenstände ist abhängig von der Anzahl noch zu leistender Zivildiensttage.
<sup>3</sup> Zusätzliche Ausrüstungsgegenstände können zivildienstpflichtigen Personen gegen Gebühr abgegeben werden.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle erlässt Weisungen zur Verwendung und Behandlung der Ausrüstungsgegenstände.
##### **Art. 86** b Kennzeichnung von Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen
(Art. <sup>15</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann Institutionen, welche ihre Anerkennung als Einsatzbetrieb sichtbar machen wollen, unterstützen, indem sie diesen geeignete Schriftträger zur Verfügung stellt.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle sorgt dafür, dass Gruppeneinsätze als Zivildiensteinsätze gekennzeichnet werden können.
### 8. Kapitel: Verfahren der Anerkennung als Einsatzbetrieb <sup>239</sup>
240 Art. 87 Gesuch (Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die gesuchstellende Institution weist im Gesuch nach, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 2–6 ZDG erfüllt.
<sup>2</sup> Erfüllt sie die Anforderungen mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 ZDG, so weist sie zusätzlich nach, dass die Pflichtenhefte für zivildienstleistende Personen ausschliesslich Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 bis ZDG entsprechen (Art. 42 Abs. 2 ZDG).
<sup>3</sup> Die gesuchstellende Institution legt dem Gesuch zudem folgende Unterlagen bei:
- a. den Tätigkeitsund Geschäftsbericht der letzten zwei Jahre;
- b. die Statuten und Rechtsgrundlagen;
- c. das Organigramm der gesamten Institution und den Stellenplan des betroffenen Teilbereichs;
- d. die Pflichtenhefte der zivildienstleistenden Personen;
- e. den Nachweis der Gemeinnützigkeit; die Vollzugsstelle kann Institutionen des öffentlichen Rechts von diesem Nachweis entbinden.
<sup>4</sup> Institutionen, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbieten, müssen zusätzlich folgende Unterlagen beilegen:
- a. die Aufstellung der Partnerorganisationen;
- b. die Beschreibung der vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, inklusive eines Einführungsprogramms für Zivildienstleistende in Sicherheitsaspekte;
- c. die Beschreibung der laufenden sowie den Nachweis über bereits erfolgreich abgeschlossene Projekte;
- d. den Nachweis über die Art der Finanzierung und der Evaluation der Projekte.
<sup>5</sup> Landwirtschaftliche Betriebe müssen die Unterlagen nach Absatz 3 nicht einreichen. Sie weisen nach, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 beziehungsweise
<sup>6</sup> erfüllen.
<sup>6</sup> Wer zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration beiziehen will, legt seinem Gesuch eine Bestätigung der örtlichen Behörden oder des zuständigen Führungsorgans bei. Die Bestätigung enthält insbesondere Angaben zum Ereignis und zur Koordination des Zivildiensteinsatzes mit anderen Einsatzkräften sowie eine Einschätzung des Aufwands.
<sup>7</sup> Absatz 6 gilt auch bei Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
<sup>8</sup> Die gesuchstellende Institution legt dar:
- a. welche Einführung die zivildienstleistenden Personen brauchen und wie sie diesen Einführungsbedarf abdecken kann;
- b. welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund der zivildienstpflichtigen Personen stellen;
- c. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch die Vollzugsstelle überprüft werden sollen;
- d. die Aufgaben der zivildienstleistenden Personen, die im Pflichtenheft festzuhalten sind.
<sup>9</sup> Erfüllt die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG, so kann das Pflichtenheft Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG nicht entsprechen.
<sup>10</sup> Die gesuchstellende Institution erklärt ihren Willen, als Einsatzbetrieb die Pflichten und Rechte nach dem ZDG und dessen Vollzugsverordnungen zu respektieren.
<sup>11</sup> Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.
<sup>12</sup> Die zuständigen Personen der Vollzugsstelle können die Einsatzbetriebe besuchen.
##### **Art. 87** a Elektronisch eingereichtes Gesuch
(Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb auf elektronischem Weg einreichen. Sie bestätigt die Einreichung mit einer im Original nachgereichten, von Hand unterzeichneten Erklärung nach Artikel 87 241 Absatz 10.
<sup>2</sup> Anträge auf Anpassung der Anerkennung benötigen keine Bestätigung nach Absatz 1.
##### **Art. 88** Ablehnung infolge genügender Nachfrage
(Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle beurteilt die Nachfrage nach Einsatzmöglichkeiten mit Blick auf die einzelnen Wirtschaftsräume des Einzugsgebiets eines Regionalzentrums.
<sup>2</sup> Zur Beurteilung der Nachfrage stellt sie auf die Belegung ähnlich ausgerichteter Pflichtenhefte in vergleichbaren Einsatzbetrieben ab.
<sup>3</sup> Baut sie ein Schwerpunktprogramm auf, so kann sie von der Anwendung von Absatz 2 absehen.
##### **Art. 89** Anerkennung
(Art. <sup>42</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Anerkennungsentscheid enthält insbesondere: 242 a. Pflichtenhefte mit Anforderungsprofilen;
- b. die Zahl der bewilligten Arbeitsplätze pro Pflichtenheft;
- c. die Höchstzahl der gleichzeitig im Einsatzbetrieb tätigen zivildienstleistenden Personen (Art. 9);
- d. eine Aussage zur Abgabepflicht und zu deren Umfang;
- e. die Bezeichnung der gegenüber der zivildienstleistenden Person weisungsberechtigten Stelle.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle befristet den Anerkennungsentscheid, wenn es sich um einen Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder um einen Einsatz zur 243 Regeneration handelt. 2bis Sie befristet den Anerkennungsentscheid zudem, wenn es sich um einen Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage handelt, sofern sich die vorgesehe- 244 nen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
<sup>3</sup> Sie kann im Anerkennungsentscheid dem Einsatzbetrieb eine Beteiligung des Bundes an den Einführungskosten (Art. 37 ZDG) sowie Finanzhilfen (Art. 47 ZDG) in Aussicht stellen.
<sup>4</sup> Hat das Gesuch sich auf mehrere Institutionen bezogen, so erhält jede einen eigenen Entscheid.
##### **Art. 90** Anerkennung einer Institution des Bundes
(Art. <sup>42</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Anerkennung einer Institution des Bundes als Einsatzbetrieb erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung mit der Vollzugsstelle.
<sup>2</sup> Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen angepasst und aufgehoben werden.
##### **Art. 91** Überprüfung des Anerkennungsentscheids
245 (Art. <sup>42</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann jederzeit überprüfen, ob der Anerkennungsentscheid den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
<sup>2</sup> Sie kann vom Einsatzbetrieb Unterlagen und Auskünfte verlangen.
##### **Art. 92** Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheides
246 (Art. <sup>23</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>42</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht.
<sup>2</sup> Sie passt den Anerkennungsentscheid an, wenn dessen Überprüfung nach Artikel 91 dies verlangt oder der Kreis der abgabepflichtigen Einsatzbetriebe nach Artikel 46 ZDG ändert.
<sup>3</sup> Sie kann den Anerkennungsentscheid widerrufen, wenn im Einsatzbetrieb während drei aufeinander folgenden Jahren kein Einsatz oder nur Probeeinsätze stattgefunden haben.
<sup>4</sup> Sie widerruft den Anerkennungsentscheid, wenn der Einsatzbetrieb: 247 eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Artikeln 2–6 und allenfalls 42 a. bis Absatz 2 ZDG nicht mehr erfüllt;
- b. wiederholt einzelne Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz, darauf gestützte Verordnungen oder die Anerkennungsverfügung auferlegen; oder
- c. aus anderen Gründen keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zi- 248 vildienstes mehr bietet. 4bis Wenn die Vollzugsstelle Kenntnis von Umständen bekommt, welche den Widerruf der Anerkennung zur Folge haben können, kann sie bereits verfügte Aufgebote 249 zu Einsätzen widerrufen, die noch nicht angetreten wurden. 4ter Die Vollzugsstelle vermittelt der von einem Widerruf des Aufgebots betroffenen 250 zivildienstpflichtigen Person sofort einen neuen Einsatz.
<sup>5</sup> Der Widerruf wird auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind.
<sup>6</sup> Die Vollzugsstelle kann bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und bei weiteren spezialisierten Institutionen Informationen einholen.
<sup>7</sup> Eine Institution, deren Anerkennungsentscheid gestützt auf Absatz 4 Buchstaben b oder c widerrufen worden ist, kann frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Widerrufsentscheids ein neues Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb 251 stellen.
### 9. Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes
#### 1. Abschnitt: Verhältnis zu den Behörden
252 Art. 93 Inspektionen; Kontakte 253 (Art. <sup>44</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle führt Inspektionen im Einsatzbetrieb durch und kann fachkun- 254 dige Dritte damit beauftragen.
<sup>2</sup> Sie teilt die Ergebnisse den Beteiligten nach Massgabe ihrer Betroffenheit mit.
<sup>3</sup> <sup>255</sup> Sie unterhält regelmässige Kontakte mit dem Einsatzbetrieb.
##### **Art. 94** Auskunftspflicht; Diensttagemeldung
(Art. <sup>45</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung stehen, und legt ihr die notwendigen Unterlagen vor. Er meldet ihr unverzüglich wichtige besondere Vorkommnisse.
<sup>2</sup> Er stellt der Vollzugsstelle innert fünf Tagen ab Ende der Abrechnungsperiode die 256 Diensttagemeldung zu. 257 Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes Art. 95 (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Abgabe eines Einsatzbetriebes folgt dem progressiven Tarif nach Anhang 2 a . Die Berechnung stützt sich auf denjenigen Tagesansatz nach Anhang 2 a , der zu Beginn einer Meldeperiode gilt.
<sup>2</sup> Während der ersten 26 Tage des Einsatzes schuldet der Einsatzbetrieb nur die halbe Abgabe. 258 Art. 96 Verzicht auf die Erhebung der Abgaben (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>1</sup> , <sup>2</sup> und <sup>3</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise verzichten:
- a. wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Einsatzplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger als 50 Prozent deckt;
- b. wenn es sich beim Einsatzbetrieb um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigt;
- c. bei einem Aufgebot von Amtes wegen (Art. 31 a Abs. 4), das erfolgt ist, weil die zivildienstleistende Person nicht selber Hand zu einer Einsatzvereinbarung geboten hatte; die Vollzugsstelle muss aufgrund des bisherigen Verhaltens der zivildienstleistenden Person vorgängig zum Schluss gekommen sein, dass die zivildienstleistende Person speziell geführt werden muss und dies mit einem aussergewöhnlich hohen Zusatzaufwand verbunden ist;
- d. wenn eine zivildienstleistende Person mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgeboten wurde, sofern vorgängig: 1. eine Vorsprache bei der Vollzugsstelle stattgefunden hat, und 2. die Vollzugsstelle nach Rücksprache mit dem betroffenen Einsatzbetrieb zum Schluss gekommen ist, dass die zivildienstleistende Person speziell betreut werden muss und dies mit einem aussergewöhnlich hohen Zusatzaufwand verbunden ist; 259 e. wenn es sich um einen Einsatz zur Vorbeugung oder Bewältigung einer Katastrophe oder einer Notlage oder zur Regeneration handelt.
<sup>2</sup> Sie erhebt jedoch die Abgaben:
- a. bei Betriebsgemeinschaften, auch wenn diese sich aus landwirtschaftlichen Betrieben zusammensetzen, deren einzelne Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
- b. bei Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetrieben, die aus mehreren privaten Selbstbewirtschafterinnen und Selbstbewirtschaftern bestehen.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle bemisst das Einkommen nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a wie folgt: steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 260 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter, plus ein Zuschlag von 500 Franken je 10 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranlagung. Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Anerkennung als Einsatzbetrieb rechtskräftig veranlagt wurden. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, so wird die Abgabepflicht überprüft.
##### **Art. 97** Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes
(Art. <sup>47</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann Finanzhilfen gewähren, wenn ein Einsatzbetrieb die Finanzierung eines Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann, die Durchführung des Projekts ohne Finanzhilfe scheitern würde und die Vollzugsstelle an der Durchführung ein besonderes Interesse hat. Finanzhilfen können nur gewährt werden zugunsten von:
- a. Projekten, die praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» beinhalten; 261 b. Projekten im Tätigkeitsbereich «Kulturgütererhaltung».
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn bei der Vollzugsstelle ein 262 Gesuch mit insbesondere folgenden Angaben:
- a. einen vollständigen Projektbeschrieb;
- b. ein Budget;
- c. den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden; 263 d. den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausgeschöpft sind; 264 e. einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle unterbreitet das Gesuch der zuständigen Fachstelle des Bundes oder des betroffenen Kantons zur Begutachtung. Diese beurteilt zuhanden der Vollzugsstelle die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projektes.
<sup>4</sup> Die Finanzhilfe des Bundes trägt dazu bei, den ungedeckten Finanzbedarf des Projektes zu decken. Sie wird nur in dem Umfang gewährt, in welchem die Projektkosten durch die Teilnahme zivildienstleistender Personen am Projekt verursacht werden.
<sup>5</sup> Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanzhilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden 265 sind.
<sup>6</sup> <sup>266</sup> Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage.
<sup>7</sup> Der Einsatzbetrieb erstattet der Vollzugsstelle regelmässig Bericht über den Verlauf des Projekts. Nach Projektabschluss legt er ihr einen Schlussbericht und eine 267 Schlussabrechnung vor. 268 Art. 97 a Leihmaterial zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben (Art. <sup>40</sup> a ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann allen Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zu ihrer Kennzeichnung leihweise abgeben.
<sup>2</sup> Sie kann Einsatzbetrieben zur Kennzeichnung bei Gruppeneinsätzen folgendes Leihmaterial abgeben:
- a. Regenbekleidung;
- b. Infosäulen;
- c. weitere zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben geeignete Gegenstände.
<sup>3</sup> Der Einsatzbetrieb trägt die Kosten, die entstehen, wenn Beschriftungstafeln und Infosäulen mit Informationen zum Einsatzbetrieb ergänzt werden.
<sup>4</sup> Das Leihmaterial bleibt im Eigentum des Bundes. Die Einsatzbetriebe sorgen für seine Instandhaltung. Die Vollzugsstelle kann bei Bedarf Ersatz liefern.
<sup>5</sup> Die Einsatzbetriebe rüsten die zivildienstleistenden Personen leihweise mit der Regenbekleidung aus und nehmen sie am Ende des Einsatzes zurück.
<sup>6</sup> Einsatzbetriebe und zivildienstleistende Personen dürfen das Leihmaterial nur für Tätigkeiten im Rahmen des Zivildienstes verwenden und es weder veräussern noch verpfänden.
<sup>7</sup> Die Vollzugsstelle erlässt Weisungen zur Rückgabe des Leihmaterials. 269 Art. 98 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb (Art. 44–47 ZDG)
<sup>1</sup> Ist der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes, so findet Artikel 47 ZDG auf ihn keine Anwendung.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann solchen Einsatzbetrieben Empfehlungen abgeben und deren vorgesetzte Stellen informieren.
#### 2. Abschnitt: Verhältnis zu den zivildienstleistenden Personen
##### **Art. 99** Übertragung des Weisungsrechts an Dritte
(Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b ZDG)
<sup>1</sup> Die Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte ist nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen 270 ist.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollstän- 271 dige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig.
<sup>3</sup> Die Übertragung des Weisungsrechts entbindet den Einsatzbetrieb nicht von seinen Pflichten.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungsrechts durch die Dritten sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber 272 der zivildienstleistenden Person.
<sup>5</sup> Er legt der zivildienstleistenden Person dar, inwiefern Dritte ihr Weisungen ertei- 273 len dürfen.
<sup>6</sup> Die Dritten dürfen das ihnen übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Perso- 274 nen oder Institutionen übertragen. 275 Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen Art. 99 a (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> und <sup>49</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Bei Gruppeneinsätzen kann der Einsatzbetrieb das Weisungsrecht geeigneten zivildienstleistenden Personen übertragen.
<sup>2</sup> Er schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht ein.
##### **Art. 100** Übertragung von Rechten und Pflichten
276 (Art. <sup>50</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2–4 und 6 277 erfüllt. 1bis Die Vollzugsstelle kann das Gesuch der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und weiteren spezialisierten Institutionen zur Stellungnahme unterbrei- 278 ten.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle entscheidet das Gesuch im Rahmen des Anerkennungsentscheids, mit dem Aufgebot oder in Form einer separaten Verfügung.
<sup>3</sup> Sie eröffnet ihren Entscheid:
- a. dem Einsatzbetrieb;
- b. den betroffenen Institutionen; 279 bis den Institutionen nach Absatz 1 , wenn sie eine Stellungnahme abgaben. c. 280 … d.
<sup>4</sup> Durch die Zustimmung der Vollzugsstelle werden die begünstigten Institutionen nicht zu anerkannten Einsatzbetrieben.
<sup>5</sup> Ansprechpartner der Vollzugsstelle bleibt der Einsatzbetrieb. Er trägt die Verantwortung für die Handhabung der Rechte und Pflichten durch die begünstigten Institutionen sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber den zivildienstleistenden Personen.
<sup>6</sup> Die begünstigten Institutionen, auf welche die Rechte und Pflichten übertragen wurden, dürfen diese nicht auf weitere Institutionen übertragen.
### 10. Kapitel: Haftungsund Strafbestimmungen
##### **Art. 101** Gesuchstellung
(Art. <sup>58</sup> ZDG) Wer gestützt auf die Haftungsbestimmungen des ZDG einen Schaden geltend macht, reicht das entsprechende Begehren bei der Vollzugsstelle ein.
##### **Art. 102** Dienstpflichtbetrug
(Art. <sup>78</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete 281 Mittel anwenden, werden mit Busse bestraft.
<sup>2</sup> In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
### 11. Kapitel: …
282 Art. 103–108
### 12. Kapitel: Vollzug
##### **Art. 109** Hilfsmittel
(Art. <sup>79</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formulare zur Verfügung.
<sup>2</sup> Sie kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen. 283 Art. 110 Datensammlung der Vollzugsstelle zur Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen (Art. 32, <sup>36</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>45</sup> Bst. c ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle führt eine Datensammlung zur Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen.
<sup>2</sup> Die Datensammlung enthält die Daten, die mit Fragebogen anlässlich dieser Tage, Kurse oder Einsätze erhoben werden von:
- a. gesuchstellenden und zivildienstpflichtigen Personen;
- b. anerkannten Einsatzbetrieben;
- c. Kursleiterinnen und Kursleitern.
<sup>3</sup> Mit den Fragebogen werden Informationen erhoben, die für die Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen notwendig sind, insbesondere:
- a. Angaben und Bewertungen zum Einführungstag, Ausbildungskurs oder Einsatz insgesamt;
- b. Angaben und Bewertungen zum Einsatzbetrieb sowie den Kursleiterinnen und Kursleitern;
- c. Angaben und Bewertungen zu den Dienstleistungen der Vollzugsstelle;
- d. Angaben und Bewertungen zur Infrastruktur des Ausbildungszentrums;
- e. weitere Angaben und Bewertungen von zivildienstpflichtigen Personen sowie Kursleiterinnen und Kursleitern zu absolvierten beziehungsweise durchgeführten Ausbildungskursen.
<sup>4</sup> Die Fragebogen, die durch zivildienstpflichtige Personen nach Einsätzen ausgefüllt werden, enthalten folgende Personendaten:
- a. Name, Adresse und Systemnummer des Einsatzbetriebs;
- b. die innerhalb der Vollzugsstelle für die Betreuung der zivildienstpflichtigen Person zuständige Stelle.
<sup>5</sup> Die Fragebogen, die durch Kursleiterinnen und Kursleiter nach Ausbildungskursen ausgefüllt werden, enthalten deren Namen. 284 Art. 110 a Datenbank der Vollzugsstelle für das Partnermanagement (Art. <sup>15</sup> a und <sup>79</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle führt eine Datenbank mit Angaben zu den Personen, Institutionen, Verbänden und Behörden, die:
- a. zur Vollzugsstelle in einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis stehen;
- b. an der Tätigkeit des Zivildienstes interessiert sind.
<sup>2</sup> In der Datenbank werden folgende Personendaten erfasst:
- a. bei natürlichen Personen: Name und Vorname; sonst: Bezeichnung;
- b. berufliche Funktion;
- c. akademischer Titel;
- d. militärischer Grad;
- e. politisches Mandat;
- f. Angaben zur wissenschaftlichen Funktion;
- g. Angaben zur Funktion innerhalb des Dienstpflichtsystems;
- h. Angabe, ob es sich um eine Privatperson, eine öffentliche Institution oder einen Verband handelt;
- i. bei Verbänden und Behörden: föderale Ebene;
- j. Wohnoder Geschäftsadresse; bei Fachmedien: Redaktionsadresse;
- k. Telefonnummern;
- l. Adressen der elektronischen Kommunikation;
- m. Korrespondenzsprache;
- n. Tätigkeitsbereich nach Artikel 4 ZDG;
- o. Verweis auf erstellte und versendete Dokumente;
- p. Angaben zu den erfolgten Kontakten;
- q. die für den Kontakt innerhalb der Vollzugsstelle zuständige Person oder Stelle.
<sup>3</sup> Die Personendaten werden während fünf Jahren nach der letzten Bearbeitung in der Datenbank aufbewahrt und danach vernichtet.
##### **Art. 111** Ermächtigung für Versuche
(Art. <sup>79</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das WBF kann, ohne dass diese Verordnung vorgängig angepasst wird, die Vollzugsstelle ermächtigen, folgende Änderungen im Vollzug des Zivildienstes zu erproben:
- a. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Probeeinsätze (Art. 33); 285 b. Verlängerung und Verkürzung der Mindestdauer der Einsätze (Art. 37 und 38); 286 c. Erweiterung der Möglichkeiten, Einsätze zu leisten, die kürzer als 26 Tagen dauern (Art. 38); 287 d. Ermöglichung einer weiteren Aufteilung des langen Einsatzes (Art. 37); 288 Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer e. (Art. 71); 289 f. Erproben alternativer Möglichkeiten zur Führung der Kontrolldaten nach Artikel 75. 290 … g.
<sup>2</sup> Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche. 291 Art. 111 a 292 <sup>293</sup> Gebühr für Aufgebote von Amtes wegen Art. 111 b (Art. <sup>46</sup> a RVOG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erhebt für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen 294 (Art. 31 a Abs. 4) eine Gebühr.
<sup>2</sup> Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 295 540 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 90 Franken berechnet. 296 Art. 111 c Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung (Art. <sup>46</sup> a RVOG) Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- 297 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
### 13. Kapitel: Übergangsbestimmungen
298 Art. 112 und 113 299 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008 Art. 114
<sup>1</sup> Wer vor dem 1. Januar 2009 mit einer rechtskräftigen Verfügung zum Zivildienst zugelassen worden ist und das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet bis Ende 2010 mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
<sup>2</sup> Vor dem 1. Januar 2009 verfügte Aufgebote und Einsatzplanungen gelten weiterhin. Kann eine Einsatzplanung nicht befolgt werden, so ist ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen. Die Einsatzplanung gilt, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.
<sup>3</sup> Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich der Landwirtschaft gelten bis zum Ablauf der Befristung der Anerkennungsverfügung, der zugesprochenen Kontingente oder der Pflichtenhefte. 300 Art. 115 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. März 2009
<sup>1</sup> Einsatzbetriebe, die vor dem 1. April 2009 anerkannt worden sind, melden der Vollzugsstelle bis zum 30. Juni 2010:
- a. welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund einer zivildienstpflichtigen Person stellen;
- b. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch die Vollzugsstelle überprüft werden sollen.
<sup>2</sup> Muss in der Anerkennungsverfügung eines Einsatzbetriebes die Kategorie nach Anhang 2 a angepasst werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb so lange noch die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis die Änderung rechtskräftig ist. 301 Art. 116 302 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juni 2016 Art. 117
<sup>1</sup> Vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 abgeschlossene Einsatzvereinbarungen und verfügte Aufgebote gelten weiterhin.
<sup>2</sup> Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich «Landwirtschaft» gelten bis zum Ablauf der im Anerkennungsentscheid festgelegten Befristung.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle prüft innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016, ob die Einsatzbetriebe, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbieten, die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 11 erfüllen. Sie kann aufgrund dieser Überprüfung den Anerkennungsentscheid anpassen oder widerrufen.
<sup>4</sup> Für Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, gilt Artikel 26 bisherigen Rechts.
<sup>5</sup> Zivildienstpflichtige Personen dürfen ihre weiteren Einsätze im Tätigkeitsbereich «Schulwesen» leisten, auch wenn sie vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 bereits in zwei anderen Tätigkeitsbereichen Einsätze geleistet oder solche vereinbart haben.
<sup>6</sup> Bei Dienstverschiebungen nach Artikel 46 a Absatz 1 bisherigen Rechts gilt in Bezug auf die Überprüfung Artikel 46 a Absatz 2 bisherigen Rechts.
<sup>7</sup> Für Einsätze, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 vereinbart wurden, gelten die Artikel 66, 67 und 81 bisherigen Rechts.
<sup>8</sup> Muss im Anerkennungsentscheid eines Einsatzbetriebs die Kategorie nach Anhang
<sup>2</sup> a angepasst werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis die Änderung rechtskräftig ist. Für Einsätze, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 vereinbart wurden, gelten die Tarife nach Anhang 2 a bisherigen Rechts. 303 Art. 118 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017 Für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2017 zum Zivildienst zugelassen worden sind, gelten zur Abfolge der Einsätze die folgenden Regeln:
- a. Die zivildienstpflichtige Person erbringt ab dem Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.
- b. Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, schliesst den langen Einsatz (Art. 37) bis zum Ende des dritten Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet.
- c. Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, leistet bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG in der Fassung vor dem 1. Januar 2018 im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
- d. Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet im Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG in der Fassung vor dem 1. Januar 2018 im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
- e. Die zivildienstpflichtige Person, die das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet im Jahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder nach der Beendigung der Dienstbefreiung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG in der Fassung vor dem 1. Januar 2018 im Durchschnitt noch maximal
<sup>26</sup> zu leistende Diensttage verbleiben.
- f. Die zivildienstpflichtige Person kann eine jährliche Einsatzpflicht nach Buchstabe a um ein Jahr voroder nachholen, wenn sie mit einem Einsatzbetrieb eine Einsatzvereinbarung über die entsprechende Anzahl Diensttage abgeschlossen hat. Das Nachholen im Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist nicht möglich. bis <sup>304</sup> Art. 118 ter <sup>305</sup> Art. 118 quater <sup>306</sup> Art. 118 quinquies <sup>307</sup> Art. 118
### 14. Kapitel: Inkrafttreten
(Art. <sup>84</sup> ZDG)
##### **Art. 119**
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Anhang 3 Ziffer 5 am 1. Oktober 1996 in Kraft.
<sup>2</sup> Anhang 3 Ziffer 5 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft und ist erstmals auf das Ersatzjahr 1997 anwendbar.
###### Fussnoten
[^1]: SR 824.0
@@ -1070,34 +2012,382 @@
[^117]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^118]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^120]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^123]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^124]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^118]: Die Berichtigung vom 1. Mai 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 1757).
[^119]: Die Berichtigung vom 1. Mai 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 1757).
[^120]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^122]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^123]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^125]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^126]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^129]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^130]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^131]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^132]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^138]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 151). Aufgehoben durch Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^139]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^141]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^142]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^144]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^145]: SR 220
[^146]: Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^149]: SR 661
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^155]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^159]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^162]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^164]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^165]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^166]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^169]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^171]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^173]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^174]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^175]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^176]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^179]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^180]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^181]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^182]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^183]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^184]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^185]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^189]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^192]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^193]: SR 220
[^194]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^195]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^196]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^197]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^198]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
[^199]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^200]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^201]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^202]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^203]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^204]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^205]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^206]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^207]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^208]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^209]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^210]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^211]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^212]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^213]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^214]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^215]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^216]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^217]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^218]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^219]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^220]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^221]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^222]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^223]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^224]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^225]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^226]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009 (AS 2009 1101). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^227]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^228]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^229]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^230]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^231]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^232]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^233]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^234]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^235]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^236]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^237]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^238]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^239]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^240]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^241]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^242]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^243]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^244]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^245]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^246]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^247]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^248]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^249]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^250]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^251]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
[^252]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^253]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^254]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^255]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^256]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^257]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^258]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^259]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^260]: SR 642.11
[^261]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^262]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^263]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^264]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^265]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^266]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^267]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^268]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^269]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^270]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^271]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^272]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^273]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^274]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^275]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^276]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^277]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^278]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^279]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^280]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^281]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
[^282]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^283]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^284]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
[^285]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^286]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^287]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^288]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^289]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^290]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
[^291]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3083). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^292]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^293]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^294]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
[^295]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
[^296]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^297]: SR 172.041.1
[^298]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^299]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^300]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^301]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^302]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
[^303]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
[^304]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. IV 41 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^305]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^306]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
[^307]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008 (AS 2008 4877). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
1996-09-11
ZDV
Originalfassung Text zu diesem Datum