Änderungshistorie
Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
18 Versionen
· 1996-09-11
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2018-05-01
2018-01-01
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2014-01-01
2013-01-01
2011-02-01
2010-08-01
2010-03-15
2009-04-01
2009-01-01
2008-01-01
2007-08-01
2007-01-01
2006-08-01
Änderungen vom 2006-08-01
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# Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 79 Absatz <sup>1</sup> des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG),
<sup>2</sup> auf die Artikel 9 Absatz <sup>2</sup> und 27 Absatz <sup>2</sup> des Militärgesetzes (MG),
<sup>3</sup> auf Artikel 81 Absätze 3–5 des Militärstrafgesetzes (MStG),
<sup>4</sup> sowie auf Artikel 13 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG),
<sup>5</sup> und gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über
<sup>6</sup> Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 79 Absatz <sup>1</sup> des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG), auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
<sup>2</sup> 21. März 1997 (RVOG),
<sup>3</sup> auf Artikel 81 Absätze 3–5 des Militärstrafgesetzes (MStG), auf die Artikel 9 Absatz 2 und 27 Absatz 2 des Militärgesetzes vom
<sup>4</sup> 3. Februar 1995 (MG),
<sup>5</sup> <sup>6</sup> sowie auf Artikel 13 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG), verordnet:
### 1. Kapitel: Organisation
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<sup>1</sup> Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist die Vollzugsstelle für den Zivildienst im Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
<sup>7</sup> (Vollzugsstelle). Rekurskommission ist die Rekurskommission EVD (REKO/EVD). 2
<sup>7</sup> (Vollzugsstelle).
<sup>2</sup> Rekurskommission ist die Rekurskommission EVD (REKO/EVD).
<sup>8</sup> Art. 2 Gliederung Die Vollzugsstelle besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.
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##### **Art. 3** Anerkennung von Institutionen als Einsatzbetriebe
(Art. 3, <sup>6</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle anerkennt nur Institutionen mit Sitz in der Schweiz als Einsatz- 1 betriebe. Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen: 2
(Art. 3, <sup>6</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle anerkennt nur Institutionen mit Sitz in der Schweiz als Einsatzbetriebe.
<sup>2</sup> Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen:
<sup>10</sup> a. gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts;
- b. gemischtwirtschaftliche Institutionen, die nicht in gemeinnütziger Weise tätig sind;
<sup>11</sup> c. Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen. Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen: 3
<sup>11</sup> c. Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen.
<sup>3</sup> Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen:
- a. deren Hauptaktivitäten gewinnorientiert sind;
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<sup>14</sup> die Kapitalund Stimmenmehrheit hat.
<sup>15</sup> Art. 4 Ausschluss von Tätigkeiten (Art. 4–6 und <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>15</sup> Ausschluss von Tätigkeiten Art. 4 (Art. 4–6 und <sup>43</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person darf im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben, welche unmittelbar der Umsetzung tagespolitischer Ziele des Einsatzbetriebes dient oder letztlich darauf zielt, die Ausübung der politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer zu beeinflussen.
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<sup>4</sup> Die Begrenzung des Anteils administrativer Unterstützungsarbeiten gilt nicht:
- a. wenn der Gesundheitszustand der zivildienstleistenden Person es nahelegt;
- a. wenn der Gesundheitszustand der zivildienstleistenden Person es nahe legt;
- b. im Rahmen von Spezialeinsätzen und bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;
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<sup>2</sup> Sie berücksichtigt Projekte zugunsten der Einsatzbetriebe von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, welche nach Artikel 2 der Direktzahlungsverordnung beitragsberechtigt sind und deren Direktzahlungen nicht nach Artikel 22 oder 23 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 gekürzt oder gestrichen wurden.
<sup>19</sup> Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur Art. 6 (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>19</sup> Art. 6 Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen zur Verbesserung der Infrastruktur von Landwirtschaftsbetrieben ein.
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##### **Art. 7** Mitarbeit in der landwirtschaftlichen Produktion
(Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Infrastruktur ist die Mitarbeit der 1 zivildienstleistenden Personen in der landwirtschaftlichen Produktion zulässig.
(Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Infrastruktur ist die Mitarbeit der zivildienstleistenden Personen in der landwirtschaftlichen Produktion zulässig.
<sup>2</sup> Im Rahmen von Projekten zur Unterstützung ökologischer Leistungen sowie von Projekten der Waldwirtschaft ist sie nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder infolge eines vorübergehenden witterungsbedingten Unterbruchs der Arbeiten an
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##### **Art. 11** Begutachtung der Projekte
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle unterbreitet die Projekte bezüglich Einsätzen im Ausland sach- 1 kundigen schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen zur Begutachtung. Diese nehmen insbesondere dazu Stellung, ob: 2
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle unterbreitet die Projekte bezüglich Einsätzen im Ausland sachkundigen schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen zur Begutachtung.
<sup>2</sup> Diese nehmen insbesondere dazu Stellung, ob:
- a. die Einsätze mit den Zielen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe übereinstimmen;
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##### **Art. 12** Besondere Pflichten des Einsatzbetriebes
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>39</sup> ZDG) Der Einsatzbetrieb beschafft in Zusammenarbeit mit der zivildienstpflichtigen Per- 1 son die erforderlichen Reisedokumente für den Auslandeinsatz.
(Art. <sup>7</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb beschafft in Zusammenarbeit mit der zivildienstpflichtigen Person die erforderlichen Reisedokumente für den Auslandeinsatz.
<sup>2</sup> Er kommt für die Kosten der Reise und des Gepäcktransports ab der Schweizer Landesgrenze auf, auch wenn die Hinoder die Rückreise ausserhalb des Einsatzes
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##### **Art. 19** Wiedereinteilung in die Armee
(Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. b und <sup>18</sup> ZDG, Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>3</sup> MStG) Eine zivildienstpflichtige Person kann wieder in die Armee eingeteilt werden: 1
(Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. b und <sup>18</sup> ZDG, Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>3</sup> MStG)
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person kann wieder in die Armee eingeteilt werden:
- a. auf Gesuch der zivildienstpflichtigen Person hin;
- b. wenn die Zulassung zum Zivildienst widerrufen wurde. Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist der Vollzugsstelle einzureichen. 2
- b. wenn die Zulassung zum Zivildienst widerrufen wurde.
<sup>2</sup> Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist der Vollzugsstelle einzureichen.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle leitet die erforderlichen Akten an den Führungsstab der Armee.
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##### **Art. 21** Dienstbefreiung nach Bestehen der Rekrutenschule
(Art. <sup>13</sup> ZDG) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–i des MG aufgeführten Personen werden von der Zivildienstpflicht befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule, die sie hätten absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
(Art. <sup>13</sup> ZDG) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–i des MG aufgeführten Personen werden von der Zivildienstpflicht befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule, die sie hätten absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
<sup>42</sup> Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung (Art. <sup>13</sup> ZDG)
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- e. den Beruf.
<sup>47</sup> Art. 31 a Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>47</sup> Suche nach Einsatzmöglichkeiten Art. 31 a (Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8 a Absatz 2, 8 b Absatz 3 und 8 c Absatz 3 bleiben vorbehal-
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(Art. <sup>19</sup> ZDG)
<sup>54</sup> ... 1 Die Vollzugsstelle kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer be- 2 willigen, wenn:
<sup>1</sup> <sup>54</sup> ...
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer bewilligen, wenn:
- a. die persönliche Vorsprache infolge besonderer Anforderungen seitens des Einsatzbetriebes nicht ausreichte, um die Eignung der zivildienstpflichtigen Person abzuklären; oder
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<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann im Zusammenhang mit der Einsatzplanung (Art. 38 a ) Abweichungen von Absatz 2 bewilligen.
<sup>58</sup> Art. 37 Langer Einsatz (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>58</sup> Langer Einsatz Art. 37 (Art. <sup>20</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person, deren ordentliche Zivildienstleistungen 340 oder mehr Diensttage umfassen, leistet einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer.
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##### **Art. 42** Zivildienstausweis
(Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person vor dem ersten Einsatz 1 einen Zivildienstausweis aus. Sie regelt die Verwendung, die Aktualisierung und die Rückgabe des Ausweises 2 sowie die Folgen von dessen Verlust.
(Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person vor dem ersten Einsatz einen Zivildienstausweis aus.
<sup>2</sup> Sie regelt die Verwendung, die Aktualisierung und die Rückgabe des Ausweises sowie die Folgen von dessen Verlust.
#### 5. Abschnitt: Abbruch des Einsatzes
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<sup>2</sup> Sie kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleistende Person in einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen,
<sup>68</sup> einen Spezialeinsatz oder einen Piketteinsatz umzuteilen. Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz ab, so verfügt sie, ab welchem Datum der 3 Abbruch wirksam wird. Sie kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet. Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt 4 ihr die Vollzugsstelle sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes. 4bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre,
<sup>69</sup> innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss. Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus dem 5 Abbruch des Einsatzes keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
<sup>68</sup> einen Spezialeinsatz oder einen Piketteinsatz umzuteilen.
<sup>3</sup> Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz ab, so verfügt sie, ab welchem Datum der Abbruch wirksam wird. Sie kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet.
<sup>4</sup> Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt ihr die Vollzugsstelle sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes. 4bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre,
<sup>69</sup> innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.
<sup>5</sup> Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus dem Abbruch des Einsatzes keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
#### 6. Abschnitt: Dienstverschiebung
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- b. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Pikett-
<sup>72</sup> einsatz aufgeboten wird. Sie kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, 2 wenn wichtige Gründe vorliegen. Sie kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung 3 insbesondere dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:
<sup>72</sup> einsatz aufgeboten wird.
<sup>2</sup> Sie kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
<sup>3</sup> Sie kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:
- a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
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- d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
<sup>73</sup> glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten e. Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
<sup>74</sup> ... 4 Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche insbesondere ab, wenn: 5
<sup>73</sup> e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
<sup>4</sup> <sup>74</sup> ...
<sup>5</sup> Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche insbesondere ab, wenn:
- a. den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
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<sup>76</sup> leistungen absolviert.
<sup>77</sup> Geplante Auslandeinsätze Art. 46 a bis (Art. 7, <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>24</sup> ZDG)
<sup>77</sup> Geplante Auslandeinsätze Art. 46 a (Art. 7, <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>24</sup> ZDG) bis
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtigen Personen, die erst in einigen Jahren qualifizierte Auslandeinsätze leisten wollen, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen längstens bis sechs Jahre vor Erreichen der Altersgrenze zur Entlassung aus der Zivildienstpflicht bewilligen.
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##### **Art. 48** Gesuch
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Eine zivildienstpflichtige Person, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbro- 1 chen im Ausland aufhalten will oder die mit Wohnsitz in der Schweiz zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, braucht eine Bewilligung für einen Auslandurlaub.
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten will oder die mit Wohnsitz in der Schweiz zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, braucht eine Bewilligung für einen Auslandurlaub.
<sup>2</sup> Sie reicht rechtzeitig vor der Abreise bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein. Sie legt das Dienstbüchlein bei. Die Vollzugsstelle
<sup>79</sup> kann weitere Unterlagen einfordern. Ein Zivildiensteinsatz im Ausland (Art. 7 ZDG) erfordert keinen Auslandurlaub im 3 Sinne von Absatz 1.
<sup>79</sup> kann weitere Unterlagen einfordern.
<sup>3</sup> Ein Zivildiensteinsatz im Ausland (Art. 7 ZDG) erfordert keinen Auslandurlaub im Sinne von Absatz 1.
<sup>4</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder eine Ausbildung absolviert, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet der Vollzugsstelle den schweizerischen Arbeitsoder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so
<sup>80</sup> stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub. Eine zivildienstpflichtige Person, die sich ohne Auslandurlaub ins Ausland bege- 5 ben hat und länger als zwölf Monate dort bleiben will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein. Bis zum Moment der Zustellung der Bewilligung gilt der nachgesuchte Auslandurlaub als nicht erteilt.
<sup>80</sup> stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub.
<sup>5</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die sich ohne Auslandurlaub ins Ausland begeben hat und länger als zwölf Monate dort bleiben will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein. Bis zum Moment der Zustellung der Bewilligung gilt der nachgesuchte Auslandurlaub als nicht erteilt.
##### **Art. 49** Bewilligung
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<sup>2</sup> Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat oder wenn
<sup>83</sup> die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat. Die Vollzugsstelle kann den Auslandurlaub befristen und der zivildienstpflichtigen 3 Person mit der Erteilung des Auslandurlaubs das Aufgebot für den nächsten Einsatz eröffnen. Keinen Auslandurlaub erhält eine zivildienstpflichtige Person, gegen die ein Straf- 4 verfahren wegen eines Verstosses gegen die Artikel 72–76 ZDG läuft oder die eine gestützt auf diese Artikel ausgesprochene Strafe noch nicht verbüsst hat. Einer Person, die zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, wird 5 der Auslandurlaub erst erteilt, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht hat, deren Dauer 1,5mal so lange ist wie die Rekrutenschule, die sie hätte absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
<sup>83</sup> die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle kann den Auslandurlaub befristen und der zivildienstpflichtigen Person mit der Erteilung des Auslandurlaubs das Aufgebot für den nächsten Einsatz eröffnen.
<sup>4</sup> Keinen Auslandurlaub erhält eine zivildienstpflichtige Person, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Verstosses gegen die Artikel 72–76 ZDG läuft oder die eine gestützt auf diese Artikel ausgesprochene Strafe noch nicht verbüsst hat.
<sup>5</sup> Einer Person, die zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, wird der Auslandurlaub erst erteilt, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht hat, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie die Rekrutenschule, die sie hätte absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
<sup>6</sup> Die Vollzugsstelle trägt die Erteilung des Auslandurlaubs im Dienstbüchlein ein, gibt der betroffenen Person ein Merkblatt ab, das auf die Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub hinweist, und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkan-
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##### **Art. 50** Meldepflichten
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unter Beilage des 1 Dienstbüchleins, wenn sie den erteilten Auslandurlaub nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf, wenn er nicht innert zwei Monaten ab dem bewilligten Urlaubsbeginn angetreten wird. Die zivildienstpflichtige Person im Auslandurlaub meldet der Vollzugsstelle ihren 2 Wohnsitz im Ausland oder, wenn sie keinen Wohnsitz im Ausland hat, eine Zustelladresse in der Schweiz, sowie sämtliche Wohnsitzwechsel.
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unter Beilage des Dienstbüchleins, wenn sie den erteilten Auslandurlaub nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf, wenn er nicht innert zwei Monaten ab dem bewilligten Urlaubsbeginn angetreten wird.
<sup>2</sup> Die zivildienstpflichtige Person im Auslandurlaub meldet der Vollzugsstelle ihren Wohnsitz im Ausland oder, wenn sie keinen Wohnsitz im Ausland hat, eine Zustelladresse in der Schweiz, sowie sämtliche Wohnsitzwechsel.
##### **Art. 51** Rückkehr in die Schweiz
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert 1 vierzehn Tagen der Vollzugsstelle. Sie legt das Dienstbüchlein bei.
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert vierzehn Tagen der Vollzugsstelle. Sie legt das Dienstbüchlein bei.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf. Sie meldet dies soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der
<sup>85</sup> zivildienstpflichtigen Person. Die zivildienstpflichtige Person leistet nach ihrer Rückkehr die Gesamtzahl der 3 noch nicht geleisteten ordentlichen Zivildiensttage. Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren reduziert sich die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten Zivildiensttage pro zusätzliches Jahr um einen Zehntel.
<sup>85</sup> zivildienstpflichtigen Person.
<sup>3</sup> Die zivildienstpflichtige Person leistet nach ihrer Rückkehr die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten ordentlichen Zivildiensttage. Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren reduziert sich die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten Zivildiensttage pro zusätzliches Jahr um einen Zehntel.
<sup>4</sup> Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann die Vollzugsstelle diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Sie teilt die Verlängerung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichti-
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##### **Art. 52**
Eine zivildienstpflichtige Person, die mit bewilligtem Auslandurlaub im Ausland 1 wohnt, muss in der Schweiz keine ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen. Ihre ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen jedoch zivildienstpflichtige Per- 2 sonen, die:
<sup>1</sup> Eine zivildienstpflichtige Person, die mit bewilligtem Auslandurlaub im Ausland wohnt, muss in der Schweiz keine ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen.
<sup>2</sup> Ihre ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen jedoch zivildienstpflichtige Personen, die:
- a. Grenzgänger sind (Art. 48 Abs. 4); oder
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- i. Arbeitsund Einführungstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann;
<sup>87</sup> j. Ferientage im Sinne von Artikel 72. Die Vollzugsstelle rechnet diese Leistungen nur an, wenn sie im Rahmen eines 2 Einsatzes erbracht werden, zu welchem die zivildienstleistende Person aufgeboten ist.
<sup>87</sup> j. Ferientage im Sinne von Artikel 72.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle rechnet diese Leistungen nur an, wenn sie im Rahmen eines Einsatzes erbracht werden, zu welchem die zivildienstleistende Person aufgeboten ist.
<sup>3</sup> Bei Einsätzen mit einer Gesamtoder Restdauer von weniger als 26 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 2 Ziffer 1
<sup>88</sup> an, unabhängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen. Die Anrechnung von Diensttagen erfolgt in ganzen Tagen. 4 Wenn die zivildienstleistende Person in Befolgung eines Aufgebots der Vollzugs- 5 stelle stundenweise eine Einführung im Hinblick auf einen späteren Einsatz besucht, ausserhalb der Kursstunden aber nicht in einem Zivildiensteinsatz steht, rechnet die Vollzugsstelle pro acht Stunden Kursbesuch einen Tag an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
<sup>88</sup> an, unabhängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen.
<sup>4</sup> Die Anrechnung von Diensttagen erfolgt in ganzen Tagen.
<sup>5</sup> Wenn die zivildienstleistende Person in Befolgung eines Aufgebots der Vollzugsstelle stundenweise eine Einführung im Hinblick auf einen späteren Einsatz besucht, ausserhalb der Kursstunden aber nicht in einem Zivildiensteinsatz steht, rechnet die Vollzugsstelle pro acht Stunden Kursbesuch einen Tag an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
##### **Art. 54** Anrechenbare Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Unfall
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Pro 30 Tage eines Einsatzes rechnet die Vollzugsstelle höchstens sechs krankheits- 1 oder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Pro 30 Tage eines Einsatzes rechnet die Vollzugsstelle höchstens sechs krankheitsoder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
<sup>2</sup> Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens
<sup>89</sup> die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an. Tage, an denen eine zivildienstleistende Person nur teilweise arbeitsfähig ist, gelten 3 nicht als Abwesenheitstage.
<sup>89</sup> die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.
<sup>3</sup> Tage, an denen eine zivildienstleistende Person nur teilweise arbeitsfähig ist, gelten nicht als Abwesenheitstage.
##### **Art. 55** Vorbezug von Abwesenheitsund Ferientagen
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person kann diejenige Anzahl von Abwesenheitstagen in- 1 folge von Krankheit oder Unfall sowie von Ferientagen beziehen, welche der geplanten Dauer ihres Einsatzes entspricht. Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz vorzeitig ab, so rechnet sie nur diejenige An- 2 zahl bezogener Abwesenheitsund Ferientage an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an, auf deren Bezug angesichts der tatsächlichen Dauer des Einsatzes Anspruch bestand.
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person kann diejenige Anzahl von Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall sowie von Ferientagen beziehen, welche der geplanten Dauer ihres Einsatzes entspricht.
<sup>2</sup> Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz vorzeitig ab, so rechnet sie nur diejenige Anzahl bezogener Abwesenheitsund Ferientage an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an, auf deren Bezug angesichts der tatsächlichen Dauer des Einsatzes Anspruch bestand.
##### **Art. 56** Nicht anrechenbare Diensttage
(Art. <sup>24</sup> ZDG) Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden: 1
(Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden:
<sup>90</sup> a. ...
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- k. die Teilnahme an Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit Disziplinarund Haftpflichtfällen, die ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes stattfinden;
- l. Arztbesuche, zu denen die Vollzugsstelle ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes aufbietet. Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit 2 oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet die Vollzugsstelle die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an.
- l. Arztbesuche, zu denen die Vollzugsstelle ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes aufbietet.
<sup>2</sup> Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet die Vollzugsstelle die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an.
<sup>92</sup> Art. 56 a Betriebsferien (Art. <sup>24</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Tage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivil-
<sup>93</sup> dienstleistende Person beziehe ihre Ferientage. Feiertage, die in die Betriebsferien fallen, werden jedoch an die Erfüllung der 2 ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet.
<sup>94</sup> ... 3
<sup>93</sup> dienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.
<sup>2</sup> Feiertage, die in die Betriebsferien fallen, werden jedoch an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet.
<sup>3</sup> <sup>94</sup> ...
##### **Art. 57** Mitteilung der angerechneten Tage
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#### 10. Abschnitt: Dienstbüchlein
ZDG)95 Art. 58 (Art. <sup>24</sup> und <sup>79</sup> Abs. <sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt fest, welche Daten im Dienstbüchlein einzutragen sind. 1
##### **Art. 58** (Art. <sup>24</sup> und <sup>79</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt fest, welche Daten im Dienstbüchlein einzutragen sind.
<sup>2</sup> Stimmen die Einträge im Dienstbüchlein mit den Daten des Informationssystems des Zivildienstes (ZIVI+) nicht überein, so gelten grundsätzlich die Daten des Infor-
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##### **Art. 59** Beratung und Unterstützung
(Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle berät und unterstützt auf Verlangen hilfesuchende zivildienst- 1 pflichtige Personen bei ihren Kontakten mit spezialisierten öffentlichen und privaten Stellen. Sie berät auf Verlangen die zivildienstpflichtigen Personen in Rechtsfragen, die 2 sich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes stellen.
(Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle berät und unterstützt auf Verlangen hilfesuchende zivildienstpflichtige Personen bei ihren Kontakten mit spezialisierten öffentlichen und privaten Stellen.
<sup>2</sup> Sie berät auf Verlangen die zivildienstpflichtigen Personen in Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes stellen.
<sup>3</sup> <sup>99</sup> Nach Bedarf besucht sie die zivildienstleistenden Personen im Einsatz.
##### **Art. 60** Fürsorgeleistungen
(Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>5</sup> ZDG, Art. <sup>13</sup> ZUG) Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die 1 ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind die Fürsorgebehörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn davon auszugehen ist, dass die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Fürsorgebehörde mehr als einen Arbeitstag vom Einsatzbetrieb abwesend sein müsste. Der Rückerstattungsanspruch der unterstützenden Fürsorgebehörde gegenüber der 2 unterstützten Person geht auf den Bund über. Die zuständige Fürsorgebehörde teilt der Vollzugsstelle mit, ob die Rückerstat- 3 tungsvoraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 5 ZDG erfüllt sind.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle macht den Rückerstattungsanspruch mittels Verfügung geltend. Bei Beträgen unter 1000 Franken kann sie auf die Rückerstattung verzichten, sofern 100 der Verwaltungsaufwand unverhältnismässig ist. Die Rückerstattungsforderung des Bundes ist 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit 5 zu 5 Prozent zu verzinsen. Sie verjährt fünf Jahre nach Auszahlung der letzten Fürsorgeleistung. 101 Art. 60 a 102 Politische und religiöse Propaganda Art. 61 (Art. <sup>27</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda.
(Art. <sup>26</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>5</sup> ZDG, Art. <sup>13</sup> ZUG)
<sup>1</sup> Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind die Fürsorgebehörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn davon auszugehen ist, dass die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Fürsorgebehörde mehr als einen Arbeitstag vom Einsatzbetrieb abwesend sein müsste.
<sup>2</sup> Der Rückerstattungsanspruch der unterstützenden Fürsorgebehörde gegenüber der unterstützten Person geht auf den Bund über.
<sup>3</sup> Die zuständige Fürsorgebehörde teilt der Vollzugsstelle mit, ob die Rückerstattungsvoraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 5 ZDG erfüllt sind.
<sup>4</sup> Die Vollzugsstelle macht den Rückerstattungsanspruch mittels Verfügung geltend. Bei Beträgen unter 1000 Franken kann sie auf die Rückerstattung verzichten, sofern 100 der Verwaltungsaufwand unverhältnismässig ist.
<sup>5</sup> Die Rückerstattungsforderung des Bundes ist 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit zu 5 Prozent zu verzinsen. Sie verjährt fünf Jahre nach Auszahlung der letzten Fürsorgeleistung. 101 Art. 60 a 102 Politische und religiöse Propaganda Art. 61 (Art. <sup>27</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda.
##### **Art. 62** Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen
(Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person übernimmt zusätzliche Aufgaben, die sich aus der 1 Gemeinschaftsunterbringung und -verpflegung ergeben, auch wenn sie ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen sind. Die Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgaben gilt nicht als Leistung von Überstun- 2 den. Der Einsatzbetrieb stellt sicher, dass die zusätzlichen Aufgaben möglichst gleich- 3 mässig auf alle Mitglieder der Gruppe verteilt werden. Er berücksichtigt bei der Festlegung der Arbeitszeiten der einzelnen Mitglieder der 4 Gruppe die Belastung, die sich aus der Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben ergibt.
(Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person übernimmt zusätzliche Aufgaben, die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung und -verpflegung ergeben, auch wenn sie ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen sind.
<sup>2</sup> Die Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgaben gilt nicht als Leistung von Überstunden.
<sup>3</sup> Der Einsatzbetrieb stellt sicher, dass die zusätzlichen Aufgaben möglichst gleichmässig auf alle Mitglieder der Gruppe verteilt werden.
<sup>4</sup> Er berücksichtigt bei der Festlegung der Arbeitszeiten der einzelnen Mitglieder der Gruppe die Belastung, die sich aus der Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben ergibt.
#### 2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb
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##### **Art. 64** Ausgleich von Überstunden
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG) Überstunden geben der zivildienstleistenden Person Anspruch auf Freizeit von 1 gleicher Dauer, es sei denn, der Einsatzbetrieb gewähre seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen oder einen geringeren Ausgleich der Überstunden. Überstunden verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht am Ende des Einsatzes 2 ausgeglichen sind.
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>4</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Überstunden geben der zivildienstleistenden Person Anspruch auf Freizeit von gleicher Dauer, es sei denn, der Einsatzbetrieb gewähre seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen oder einen geringeren Ausgleich der Überstunden.
<sup>2</sup> Überstunden verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht am Ende des Einsatzes ausgeglichen sind.
<sup>3</sup> Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden 103 können.
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im allgemeinen (Art. <sup>29</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment legt die Höhe der nach Artikel 29 104 ZDG geschuldeten Geldleistungen fest. Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene 2 Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistungen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet werden. Artikel 66 bleibt vorbehalten.
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment legt die Höhe der nach Artikel 29 104 ZDG geschuldeten Geldleistungen fest.
<sup>2</sup> Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistungen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet werden. Artikel 66 bleibt vorbehalten.
##### **Art. 66** Unterkunft
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Der Einsatzbetrieb kann davon absehen, der zivildienstleistenden Person eine Un- 1 terkunft anzubieten, wenn:
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb kann davon absehen, der zivildienstleistenden Person eine Unterkunft anzubieten, wenn:
- a. die zivildienstleistende Person in der Lage ist, während des Einsatzes ihre Privatunterkunft zu benützen; und
- b. die Benützung der Privatunterkunft für den Einsatzbetrieb die günstigere Lösung darstellt. Er bezahlt der zivildienstleistenden Person in diesen Fällen die finanzielle Ent- 2 schädigung nach Artikel 29 Absatz 2 ZDG.
- b. die Benützung der Privatunterkunft für den Einsatzbetrieb die günstigere Lösung darstellt.
<sup>2</sup> Er bezahlt der zivildienstleistenden Person in diesen Fällen die finanzielle Entschädigung nach Artikel 29 Absatz 2 ZDG.
##### **Art. 67** Wegkostenentschädigung
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person hat gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf die 1 Entschädigung der nachgewiesenen effektiven Kosten, die durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehen. Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement, so übernimmt 1bis der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er andernfalls im Rahmen von Absatz 1 105 tragen müsste.
<sup>2</sup> Will die zivildienstleistende Person anstelle der zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel ein Privatfahrzeug benützen, so hat sie keinen Anspruch auf eine Wegkostenentschädigung. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar, 106 wenn der tägliche Arbeitsweg (Hinund Rückweg) drei Stunden nicht übersteigt. Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für den ganzen Arbeitsweg oder 3 Teile davon unumgänglich, so hat die zivildienstleistende Person gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf eine Entschädigung. Die Vollzugsstelle legt deren Höhe fest. Will die zivildienstleistende Person eine durch den Einsatzbetrieb angebotene, nä- 4 her gelegene Unterkunft nicht benützen, so verwirkt sie den Anspruch auf eine Entschädigung der Mehrkosten des längeren Arbeitswegs, es sei denn, die Benützung der angebotenen Unterkunft könne ihr nicht zugemutet werden.
(Art. <sup>29</sup> Abs. <sup>2</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person hat gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf die Entschädigung der nachgewiesenen effektiven Kosten, die durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehen. 1bis Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement, so übernimmt der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er andernfalls im Rahmen von Absatz 1 105 tragen müsste.
<sup>2</sup> Will die zivildienstleistende Person anstelle der zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel ein Privatfahrzeug benützen, so hat sie keinen Anspruch auf eine Wegkostenentschädigung. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar, 106 wenn der tägliche Arbeitsweg (Hinund Rückweg) drei Stunden nicht übersteigt.
<sup>3</sup> Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für den ganzen Arbeitsweg oder Teile davon unumgänglich, so hat die zivildienstleistende Person gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf eine Entschädigung. Die Vollzugsstelle legt deren Höhe fest.
<sup>4</sup> Will die zivildienstleistende Person eine durch den Einsatzbetrieb angebotene, näher gelegene Unterkunft nicht benützen, so verwirkt sie den Anspruch auf eine Entschädigung der Mehrkosten des längeren Arbeitswegs, es sei denn, die Benützung der angebotenen Unterkunft könne ihr nicht zugemutet werden.
##### **Art. 68** Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen im Ausland
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##### **Art. 69** Ausschluss weiterer Leistungen des Einsatzbetriebes
(Art. <sup>29</sup> ZDG) Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person be- 1 züglich Leistungen, die sich nicht aus Artikel 29 ZDG ergeben, sind nichtig. Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleisten- 2 den Person noch ihr nahestehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Naturallei- 107 stungen (Art. 65 Abs. 2). Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von 3 Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationen- 108 rechts an den Einsatzbetrieb zurück.
(Art. <sup>29</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person bezüglich Leistungen, die sich nicht aus Artikel 29 ZDG ergeben, sind nichtig.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleistenden Person noch ihr nahe stehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Natural- 107 leistungen (Art. 65 Abs. 2).
<sup>3</sup> Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von 108 Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationenrechts an den Einsatzbetrieb zurück.
##### **Art. 70** Urlaub
- a. Verfahren, Urlaubspass (Art. <sup>30</sup> ZDG) Urlaub wird auf Gesuch der zivildienstleistenden Person hin durch den Einsatzbe- 1 trieb gewährt oder durch die Vollzugsstelle im Aufgebot bewilligt. Die zivildienstleistende Person stellt das Urlaubsgesuch schriftlich und legt allfäl- 2 lige Beweismittel bei. 109 Sie kann vom Einsatzbetrieb einen Urlaubspass verlangen. 3 Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der 4 110 Urlaubsgrund wegfällt. Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle das bewilligte 5 111 Urlaubsgesuch bei.
- a. Verfahren, Urlaubspass (Art. <sup>30</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Urlaub wird auf Gesuch der zivildienstleistenden Person hin durch den Einsatzbetrieb gewährt oder durch die Vollzugsstelle im Aufgebot bewilligt.
<sup>2</sup> Die zivildienstleistende Person stellt das Urlaubsgesuch schriftlich und legt allfällige Beweismittel bei.
<sup>3</sup> <sup>109</sup> Sie kann vom Einsatzbetrieb einen Urlaubspass verlangen.
<sup>4</sup> Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der 110 Urlaubsgrund wegfällt.
<sup>5</sup> Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle das bewilligte 111 Urlaubsgesuch bei.
##### **Art. 71** b. Richtlinien zum Entscheid
(Art. <sup>30</sup> ZDG) Der Einsatzbetrieb gewährt der zivildienstleistenden Person in folgenden Fällen 1 Urlaub von längstens drei Tagen Dauer:
(Art. <sup>30</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb gewährt der zivildienstleistenden Person in folgenden Fällen Urlaub von längstens drei Tagen Dauer:
- a. bei Tod oder schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen;
- b. wenn sie heiratet;
- c. bei der Geburt eines eigenen Kindes; 112 d. für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können. Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für: 2 113 a. ...
- c. bei der Geburt eines eigenen Kindes; 112 für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verd. schoben werden können.
<sup>2</sup> Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für: 113 a. ...
- b. das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist;
- c. die Teilnahme an Sitzungen von Behörden, wenn die zivildienstleistende Person ein entsprechendes Mandat innehat. Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen 3 Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren:
- a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann; 114 b. zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.
<sup>4</sup> Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die 115 entsprechende Befugnis bei der Vollzugsstelle. Für die berufliche Ausoder Weiterbildung kann der Einsatzbetrieb der zivil- 5 dienstleistenden Person, sofern es die Verhältnisse des Betriebs erlauben, Urlaub unter der Bedingung gewähren, dass sie Abwesenheiten nachholt, die zwei Wochenstunden übersteigen. Für eine regelmässige Ausoder Weiterbildung muss er jedoch die Stellungnahme der Vollzugsstelle einholen.
- c. die Teilnahme an Sitzungen von Behörden, wenn die zivildienstleistende Person ein entsprechendes Mandat innehat.
<sup>3</sup> Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren:
- a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann; 114 zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die b. zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.
<sup>4</sup> Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die 115 entsprechende Befugnis bei der Vollzugsstelle.
<sup>5</sup> Für die berufliche Ausoder Weiterbildung kann der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person, sofern es die Verhältnisse des Betriebs erlauben, Urlaub unter der Bedingung gewähren, dass sie Abwesenheiten nachholt, die zwei Wochenstunden übersteigen. Für eine regelmässige Ausoder Weiterbildung muss er jedoch die Stellungnahme der Vollzugsstelle einholen.
##### **Art. 72** Ferientage
(Art. <sup>30</sup> ZDG)
<sup>1</sup> In einem einzelnen ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten sechs Monate einen Anspruch auf acht 116 Ferientage, für jeden zusätzlichen Monat auf weitere zwei Ferientage. 117 Sie kann vom Einsatzbetrieb einen Urlaubspass verlangen. 2 Nicht bezogene Ferientage verfallen entschädigungslos. 3
<sup>1</sup> In einem einzelnen ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten sechs Monate einen Anspruch auf acht 116 Ferientage, für jeden zusätzlichen Monat auf weitere zwei Ferientage.
<sup>2</sup> <sup>117</sup> Sie kann vom Einsatzbetrieb einen Urlaubspass verlangen.
<sup>3</sup> Nicht bezogene Ferientage verfallen entschädigungslos.
<sup>4</sup> Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen 118 Einsatzbetrieb.
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##### **Art. 73** Betriebsferien
(Art. <sup>79</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person bezieht ihre Ferientage wenn möglich während den 1 Betriebsferien des Einsatzbetriebes. Dauern die Betriebsferien länger, so unterbricht die Vollzugsstelle den Einsatz. Der 2 voraussichtliche Unterbruch ist im Aufgebot aufzuführen. Zu einem Einsatz, der infolge der Betriebsferien des Einsatzbetriebes voraussicht- 3 lich unterbrochen werden muss, kann die Vollzugsstelle eine zivildienstpflichtige Person nur mit deren Zustimmung aufbieten.
(Art. <sup>79</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstleistende Person bezieht ihre Ferientage wenn möglich während den Betriebsferien des Einsatzbetriebes.
<sup>2</sup> Dauern die Betriebsferien länger, so unterbricht die Vollzugsstelle den Einsatz. Der voraussichtliche Unterbruch ist im Aufgebot aufzuführen.
<sup>3</sup> Zu einem Einsatz, der infolge der Betriebsferien des Einsatzbetriebes voraussichtlich unterbrochen werden muss, kann die Vollzugsstelle eine zivildienstpflichtige Person nur mit deren Zustimmung aufbieten.
##### **Art. 74** Arbeitszeugnis
(Art. <sup>31</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb stellt ein Arbeitszeugnis aus, wenn der Einsatz 26 Tage oder 120 länger gedauert hat. Er stellt der Vollzugsstelle eine Kopie des Arbeitszeugnisses zu. 2
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb stellt ein Arbeitszeugnis aus, wenn der Einsatz 26 Tage oder 120 länger gedauert hat.
<sup>2</sup> Er stellt der Vollzugsstelle eine Kopie des Arbeitszeugnisses zu.
#### 3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb
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##### **Art. 76** b. Arbeitsunfähigkeit
(Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich, wenn sie 1 ein Aufgebot aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgen kann. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. Die zivildienstleistende Person teilt dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer 2 Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall unverzüglich mit. Dauert die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit länger als einen Tag, so besorgt 3 sich die zivildienstleistende Person ein Arztzeugnis, welches sie innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vorlegt. In der Arztwahl ist sie frei.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche 122 Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet. Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle bei. 5 123 Art. 76 a c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes (Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. 124 Art. 77 Auskunftspflicht (Art. <sup>32</sup> ZDG)
(Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich, wenn sie ein Aufgebot aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgen kann. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.
<sup>2</sup> Die zivildienstleistende Person teilt dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall unverzüglich mit.
<sup>3</sup> Dauert die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit länger als einen Tag, so besorgt sich die zivildienstleistende Person ein Arztzeugnis, welches sie innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vorlegt. In der Arztwahl ist sie frei.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche 122 Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.
<sup>5</sup> Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle bei. 123 c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes Art. 76 a (Art. <sup>32</sup> ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. 124 Auskunftspflicht Art. 77 (Art. <sup>32</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Wo nötig und allenfalls anlässlich der persönlichen Vorsprache teilt die zivildienstpflichtige Person dem Einsatzbetrieb die Gewissensgründe mit, die einen Einfluss auf die Ausgestaltung des Einsatzes haben könnten.
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##### **Art. 86** Kosten des Gepäcktransports
(Art. <sup>39</sup> ZDG) Die zivildienstpflichtige Person zahlt die Kosten des Gepäcktransports anlässlich 1 des Einrückens und der Entlassung selbst.
(Art. <sup>39</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die zivildienstpflichtige Person zahlt die Kosten des Gepäcktransports anlässlich des Einrückens und der Entlassung selbst.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugskos- 131 ten.
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<sup>2</sup> Sie passt den Anerkennungsentscheid an, wenn dessen Überprüfung nach Artikel 91 dies verlangt oder der Kreis der abgabepflichtigen Einsatzbetriebe nach Artikel 46 ZDG ändert.
<sup>3</sup> Sie kann den Anerkennungsentscheid widerrufen, wenn im Einsatzbetrieb während drei aufeinanderfolgenden Jahren kein Einsatz oder nur Probeeinsätze stattgefunden haben.
<sup>4</sup> Sie widerruft den Anerkennungsentscheid, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Artikeln 2 bis 6 ZDG nicht mehr erfüllt ist oder der Einsatzbetrieb keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zividienstes mehr bietet.
<sup>3</sup> Sie kann den Anerkennungsentscheid widerrufen, wenn im Einsatzbetrieb während drei aufeinander folgenden Jahren kein Einsatz oder nur Probeeinsätze stattgefunden haben.
<sup>4</sup> Sie widerruft den Anerkennungsentscheid, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Artikeln 2 bis 6 ZDG nicht mehr erfüllt ist oder der Einsatzbetrieb keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zivildienstes mehr bietet.
<sup>5</sup> Der Widerruf wird auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind.
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##### **Art. 94** Auskunftspflicht; Diensttagemeldung
(Art. <sup>45</sup> ZDG) Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle auf Verlangen alle erforderlichen 1 Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung stehen, und legt ihr die notwendigen Unterlagen vor. Er meldet ihr unverzüglich wichtige besondere Vorkommnisse.
<sup>2</sup> Er stellt der Vollzugsstelle innert fünf Tagen ab Ende der Abrechnungsperiode die 134 Diensttagemeldung zu. 135 Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes Art. 95 (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
(Art. <sup>45</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung stehen, und legt ihr die notwendigen Unterlagen vor. Er meldet ihr unverzüglich wichtige besondere Vorkommnisse.
<sup>2</sup> Er stellt der Vollzugsstelle innert fünf Tagen ab Ende der Abrechnungsperiode die 134 Diensttagemeldung zu. 135 Art. 95 Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes (Art. <sup>46</sup> Abs. <sup>1</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle legt im Aufgebot die Höhe der Abgabe nach Anhang 2 a , die Fälligkeit und die Verzugszinsen fest.
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(Art. <sup>47</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zugunsten eines Projektes, das praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege» beinhaltet und an dessen Durchführung die Vollzugsstelle besonders interessiert ist, Finanzhilfe gewähren, wenn der Einsatzbetrieb die Finanzierung des Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann und daran die Durch- 137 führung des Projektes scheitern würde. Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn bei der Vollzugsstelle ein 2 Gesuch. Das Gesuch wird im Doppel eingereicht und enthält insbesondere folgende Angaben:
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle kann zugunsten eines Projektes, das praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege» beinhaltet und an dessen Durchführung die Vollzugsstelle besonders interessiert ist, Finanzhilfe gewähren, wenn der Einsatzbetrieb die Finanzierung des Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann und daran die Durch- 137 führung des Projektes scheitern würde.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn bei der Vollzugsstelle ein Gesuch. Das Gesuch wird im Doppel eingereicht und enthält insbesondere folgende Angaben:
- a. einen vollständigen Projektbeschrieb;
- b. ein Budget;
- c. den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden; 138 d. den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausgeschöpft sind; 139 e. einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt. Die Vollzugsstelle unterbreitet das Gesuch der zuständigen Fachstelle des Bundes 3 oder des betroffenen Kantons zur Begutachtung. Diese beurteilt zuhanden der Vollzugsstelle die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projektes. Die Finanzhilfe des Bundes trägt dazu bei, den ungedeckten Finanzbedarf des 4 Projektes zu decken. Sie wird nur in dem Umfang gewährt, in welchem die Projektkosten durch die Teilnahme zivildienstleistender Personen am Projekt verursacht werden.
- c. den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden; 138 den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausged. schöpft sind; 139 einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch e. ungedeckten Finanzbedarf gibt.
<sup>3</sup> Die Vollzugsstelle unterbreitet das Gesuch der zuständigen Fachstelle des Bundes oder des betroffenen Kantons zur Begutachtung. Diese beurteilt zuhanden der Vollzugsstelle die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projektes.
<sup>4</sup> Die Finanzhilfe des Bundes trägt dazu bei, den ungedeckten Finanzbedarf des Projektes zu decken. Sie wird nur in dem Umfang gewährt, in welchem die Projektkosten durch die Teilnahme zivildienstleistender Personen am Projekt verursacht werden.
<sup>5</sup> Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanzhilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden 140 sind.
<sup>6</sup> <sup>141</sup> Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage.
<sup>7</sup> Der Einsatzbetrieb erstattet der Vollzugsstelle regelmässig Bericht über den Ver- 142 lauf des Projektes. 143 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb Art. 98 (Art. 44–47 ZDG)
<sup>7</sup> Der Einsatzbetrieb erstattet der Vollzugsstelle regelmässig Bericht über den Ver- 142 lauf des Projektes. 143 Art. 98 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb (Art. 44–47 ZDG)
<sup>1</sup> Ist der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes, so findet Artikel 47 ZDG auf ihn keine Anwendung.
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<sup>1</sup> Die Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte ist nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen 144 ist.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollstän- 145 dige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig. Die Übertragung des Weisungsrechts entbindet den Einsatzbetrieb nicht von seinen 3 Pflichten.
<sup>2</sup> Der Einsatzbetrieb schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollstän- 145 dige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig.
<sup>3</sup> Die Übertragung des Weisungsrechts entbindet den Einsatzbetrieb nicht von seinen Pflichten.
<sup>4</sup> Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungsrechts durch die Dritten sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber 146 der zivildienstleistenden Person.
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##### **Art. 100** Übertragung von Rechten und Pflichten
(Art. <sup>50</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a ZDG) Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen über- 1 tragen will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2 und 4 erfüllt. 1bis Die Vollzugsstelle kann das Gesuch der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbe- 150 hörde und weiteren spezialisierten Institutionen zur Stellungnahme unterbreiten. Die Vollzugsstelle entscheidet das Gesuch im Rahmen des Anerkennungsent- 2 scheids, mit dem Aufgebot oder in Form einer separaten Verfügung. Sie eröffnet ihren Entscheid: 3
(Art. <sup>50</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a ZDG)
<sup>1</sup> Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2 und 4 erfüllt. 1bis Die Vollzugsstelle kann das Gesuch der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und weiteren spezialisierten Institutionen zur Stellungnahme unterbrei- 150 ten.
<sup>2</sup> Die Vollzugsstelle entscheidet das Gesuch im Rahmen des Anerkennungsentscheids, mit dem Aufgebot oder in Form einer separaten Verfügung.
<sup>3</sup> Sie eröffnet ihren Entscheid:
- a. dem Einsatzbetrieb;
- b. den betroffenen Institutionen; 151 bis den Institutionen nach Absatz 1 , wenn sie eine Stellungnahme abgaben. c. 152 d. ... Durch die Zustimmung der Vollzugsstelle werden die begünstigten Institutionen 4 nicht zu anerkannten Einsatzbetrieben. Ansprechpartner der Vollzugsstelle bleibt der Einsatzbetrieb. Er trägt die Verant- 5 wortung für die Handhabung der Rechte und Pflichten durch die begünstigten Institutionen sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber den zivildienstleistenden Personen. Die begünstigten Institutionen, auf welche die Rechte und Pflichten übertragen 6 wurden, dürfen diese nicht auf weitere Institutionen übertragen.
- b. den betroffenen Institutionen; 151 bis den Institutionen nach Absatz 1 , wenn sie eine Stellungnahme abgaben. c. 152 d. ...
<sup>4</sup> Durch die Zustimmung der Vollzugsstelle werden die begünstigten Institutionen nicht zu anerkannten Einsatzbetrieben.
<sup>5</sup> Ansprechpartner der Vollzugsstelle bleibt der Einsatzbetrieb. Er trägt die Verantwortung für die Handhabung der Rechte und Pflichten durch die begünstigten Institutionen sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber den zivildienstleistenden Personen.
<sup>6</sup> Die begünstigten Institutionen, auf welche die Rechte und Pflichten übertragen wurden, dürfen diese nicht auf weitere Institutionen übertragen.
### 10. Kapitel: Haftungsund Strafbestimmungen
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##### **Art. 102** Dienstpflichtbetrug
(Art. <sup>78</sup> ZDG) Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person 1 der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete Mittel anwenden, werden mit Haft oder Busse bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 2 11. Kapitel: Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (Art. 81 MStG) 153 Art. 103 Zeitraum für die Erbringung der Arbeitsleistung (Art. <sup>11</sup> ZDG, Art. <sup>81</sup> Abs. 3–5 MStG)
(Art. <sup>78</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete Mittel anwenden, werden mit Haft oder Busse bestraft.
<sup>2</sup> In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 11. Kapitel: Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (Art. 81 MStG) 153 Art. 103 Zeitraum für die Erbringung der Arbeitsleistung (Art. <sup>11</sup> ZDG, Art. <sup>81</sup> Abs. 3–5 MStG)
<sup>1</sup> Arbeitspflichtige Personen legen der Vollzugsstelle eine Einsatzplanung vor und leisten jährlich einen Einsatz.
<sup>2</sup> Arbeitspflichtige Personen, die aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung vor dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach Artikel 57 MStG.
<sup>3</sup> Arbeitspflichtige Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung innert drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des militärgerichtlichen Urteils. 154 Art. 104 Auf die Arbeitsleistung nicht anwendbare Bestimmungen des ZDG (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Auf arbeitspflichtige Personen finden die Artikel 9 Buchstabe e sowie 10-14 ZDG keine Anwendung.
<sup>3</sup> Arbeitspflichtige Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung innert drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des militärgerichtlichen Urteils. 154 Art. 104 Auf die Arbeitsleistung nicht anwendbare Bestimmungen des ZDG (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Auf arbeitspflichtige Personen finden die Artikel 9 Buchstabe e sowie 10–14 ZDG keine Anwendung.
##### **Art. 105** Information der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde
(Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Die Vollzugsstelle informiert die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde über die 1 Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die schutzdienstpflichtig sind. Die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde stellt sicher, dass die arbeitspflichtige 2 Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Schutzdienstleistungen aufgeboten wird. 155 Art. 106 Information der kontrollführenden Militärbehörde (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MstG)
(Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle informiert die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde über die Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die schutzdienstpflichtig sind.
<sup>2</sup> Die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Schutzdienstleistungen aufgeboten wird. 155 Art. 106 Information der kontrollführenden Militärbehörde (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MstG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle informiert den Führungsstab der Armee über die Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind.
<sup>2</sup> Der Führungsstab der Armee stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird. 156 Entlassung nach Abschluss der Arbeitsleistung Art. 107 (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung der arbeitspflichtigen Person aus der Arbeitsleistung und teilt sie dem Oberauditorat sowie der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde beziehungsweise dem Führungsstab der Armee mit.
<sup>2</sup> Der Führungsstab der Armee stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird. 156 Art. 107 Entlassung nach Abschluss der Arbeitsleistung (Art. <sup>81</sup> Abs. <sup>5</sup> MStG) Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung der arbeitspflichtigen Person aus der Arbeitsleistung und teilt sie dem Oberauditorat sowie der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde beziehungsweise dem Führungsstab der Armee mit.
##### **Art. 108** Dienstpflichtverletzungen
(Art. 72–78 ZDG)
<sup>1</sup> Dienstpflichtverletzungen einer arbeitspflichtigen Person werden nach den Arti- 157 keln 72–78 ZDG beurteilt. Der Richter kann die fehlbare Person von der Arbeitsleistung ausschliessen. 2
<sup>1</sup> Dienstpflichtverletzungen einer arbeitspflichtigen Person werden nach den Arti- 157 keln 72–78 ZDG beurteilt.
<sup>2</sup> Der Richter kann die fehlbare Person von der Arbeitsleistung ausschliessen.
### 12. Kapitel: Vollzug
##### **Art. 109** Hilfsmittel
(Art. <sup>79</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formu- 1 lare zur Verfügung. Sie kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen. 2 158 Art. 110
(Art. <sup>79</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formulare zur Verfügung.
<sup>2</sup> Sie kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen. 158 Art. 110
##### **Art. 111** Ermächtigung für Versuche
(Art. <sup>79</sup> ZDG) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann, ohne dass diese Verord- 1 nung vorgängig angepasst wird, die Vollzugsstelle ermächtigen, folgende Änderungen im Vollzug des Zivildienstes zu erproben:
- a. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Probeeinsätze (Art. 33); 159 b. Verlängerung und Verkürzung der Mindestdauer der Einsätze (Art. 37 und 38); 160 c. Erweiterung der Möglichkeiten, Einsätze zu leisten, die kürzer als 26 Tagen dauern (Art. 38); 161 d. Ermöglichung einer weiteren Aufteilung des langen Einsatzes (Art. 37); 162 Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer e. (Art. 71); 163 f. Erproben alternativer Möglichkeiten zur Führung der Kontrolldaten nach Artikel 75. 164 g. ... Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche. 2 165 Verwarnung Art. 111 a 1974166 (Art. <sup>79</sup> ZDG, Art. <sup>4</sup> des BG vom 4. Okt. über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes)
(Art. <sup>79</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann, ohne dass diese Verordnung vorgängig angepasst wird, die Vollzugsstelle ermächtigen, folgende Änderungen im Vollzug des Zivildienstes zu erproben:
- a. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Probeeinsätze (Art. 33); 159 b. Verlängerung und Verkürzung der Mindestdauer der Einsätze (Art. 37 und 38); 160 c. Erweiterung der Möglichkeiten, Einsätze zu leisten, die kürzer als 26 Tagen dauern (Art. 38); 161 d. Ermöglichung einer weiteren Aufteilung des langen Einsatzes (Art. 37); 162 Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer e. (Art. 71); 163 Erproben alternativer Möglichkeiten zur Führung der Kontrolldaten nach f. Artikel 75. 164 g. ...
<sup>2</sup> Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche. 165 Art. 111 a Verwarnung (Art. <sup>79</sup> ZDG, Art. <sup>4</sup> des BG vom 4. Okt. <sup>1974</sup> über Massnahmen zur 166 Verbesserung des Bundeshaushaltes)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle verwarnt Personen und Institutionen schriftlich, welche nach einer schriftlichen Mahnung eine Geldschuld gegenüber der Vollzugsstelle nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist bezahlt haben.
<sup>2</sup> Wer verwarnt wird, schuldet der Vollzugsstelle eine Gebühr von 50 Franken.
### 13. Kapitel: Übergangsbestimmungen <sup>167</sup>
<sup>2</sup> Wer verwarnt wird, schuldet der Vollzugsstelle eine Gebühr von 50 Franken. 167 Gebühr für Zwangsaufgebote Art. 111 b (Art. <sup>46</sup> a RVOG)
<sup>1</sup> Die Vollzugsstelle erhebt für die Ausstellung eines Zwangsaufgebots (Art. 31 a Abs. 4) eine Gebühr.
<sup>2</sup> Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 400 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 70 Franken berechnet. 168 Art. 111 c Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung (Art. <sup>46</sup> a RVOG) Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- 169 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
### 13. Kapitel: Übergangsbestimmungen <sup>170</sup>
Art. 112–117 Aufgehoben
##### **Art. 118** Erhebung der Abgaben nach neuem Recht
(Art. <sup>46</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle erhebt während sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung keine Abgaben bei Einsatzbetrieben, die vor dem 31. Dezember 2003 anerkannt wurden und nach altem Recht abgabebefreit waren. bis Art. 118 Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen (Art. <sup>81</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle reduziert die Anzahl der am 1.1.2004 noch nicht geleisteten Zivildiensttage um das 1,1-Fache der Herabsetzung der Anzahl der Militärdiensttage nach der revidierten Militärgesetzgebung, wenn es sich um zivildienstpflichtige Personen handelt, deren Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen anlässlich der Zulassung zum Zivildienst unter Anwendung des Faktors 1,1 festgelegt wurde. ter Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden Art. 118 (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
(Art. <sup>46</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle erhebt während sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung keine Abgaben bei Einsatzbetrieben, die vor dem 31. Dezember 2003 anerkannt wurden und nach altem Recht abgabebefreit waren. bis Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen Art. 118 (Art. <sup>81</sup> ZDG) Die Vollzugsstelle reduziert die Anzahl der am 1.1.2004 noch nicht geleisteten Zivildiensttage um das 1,1-Fache der Herabsetzung der Anzahl der Militärdiensttage nach der revidierten Militärgesetzgebung, wenn es sich um zivildienstpflichtige Personen handelt, deren Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen anlässlich der Zulassung zum Zivildienst unter Anwendung des Faktors 1,1 festgelegt wurde. ter Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden Art. 118 (Art. <sup>83</sup> Abs. <sup>3</sup> ZDG)
<sup>1</sup> Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden, erbringen ihre Arbeitsleistung vollständig, unabhängig davon, ob sie die Altersgrenze nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG überschritten haben.
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##### **Art. 119** (Art. <sup>84</sup> ZDG)
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Anhang 3 Ziffer 5 am 1. Oktober 1996 1 in Kraft. Anhang 3 Ziffer 5 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft und ist erstmals auf das Ersatz- 2 jahr 1997 anwendbar.
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Anhang 3 Ziffer 5 am 1. Oktober 1996 in Kraft.
<sup>2</sup> Anhang 3 Ziffer 5 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft und ist erstmals auf das Ersatzjahr 1997 anwendbar.
###### Fussnoten
[^1]: SR 824.0
[^2]: SR 510.10
[^2]: SR 172.010
[^3]: SR 321.0
[^4]: SR 851.1
[^5]: SR 611.010
[^6]: Letztes Lemma eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
[^4]: SR 510.10
[^5]: SR 851.1
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
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[^166]: SR 611.010
[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
[^167]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^168]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
[^169]: SR 172.041.1
[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
2004-01-01
2001-01-01
1996-09-11
ZDV
Originalfassung
Text zu diesem Datum