Änderungshistorie

Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)

19 Versionen · 2002-09-20

Änderungen vom 2009-01-01

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- a. versetzungspflichtige Angestellte : Angestellte des EDA, die den Karrierediensten zugeteilt sind, sowie die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können;
- b. im Ausland eingesetzte Angestellte : Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 im Ausland eingesetzt sind;
- c. Einsatzort : Ort, an dem sich eine diplomatische oder konsularische Vertretung, eine ständige Mission bei internationalen Organisationen, ein Koordinationsbüro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;
<sup>2</sup> d. Begleitperson : Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt und die Versetzung oder einen länger dauernden Einsatz mitmacht; im Fall einer Lebenspartnerschaft muss zudem die Erklärung nach Artikel 116 vorliegen;
- b. im Ausland eingesetzte Angestellte : Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und
<sup>2</sup> im Ausland eingesetzt sind;
<sup>2</sup> c. Einsatzort: Ort, an dem sich eine diplomatische oder konsularische Vertretung, eine ständige Mission bei internationalen Organisationen, eine Aussenstelle der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA-Aussenstelle) oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;
<sup>3</sup> d. Begleitperson: Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt und die Versetzung, einen Einsatz oder einen Temporäreinsatz mitmacht; im Fall einer Lebenspartnerschaft muss zudem die Erklärung nach Artikel 116 vorliegen;
- e. Kind : jedes Kind, für welches der oder die Angestellte Anspruch auf die Betreuungszulage nach Artikel 51 BPV hat;
- f. Rotationspersonal: Personal der DEZA, das im Ausland eingesetzt ist und die Funktionen Koordinator oder Koordinatorin, stellvertretender Koordinator oder stellvertretende Koordinatorin, Koordinationsassistent oder Koordinationsassistentin, Chef oder Chefin der Finanzen oder der Administration, Programmbeauftragter oder Programmbeauftragte Ausland sowie Sekretär bzw. Administrator oder Sekretärin bzw. Administratorin Ausland ausübt.
<sup>4</sup> f. Rotationspersonal: Personal der DEZA, das im Ausland eingesetzt ist und eine der folgenden Funktionen ausübt: 1. Koordinator oder Koordinatorin, 2. stellvertretender Koordinator oder stellvertretende Koordinatorin, 3. Assistenzkoordinator oder Assistenzkoordinatorin, 4. Chef oder Chefin der Finanzen oder der Administration, 5. Programmbeauftragter oder Programmbeauftragte Ausland, 6. Sekretär oder Sekretärin Ausland, 7. Administrator oder Administratorin Ausland.
#### 2. Abschnitt: Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide
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- d. die DRA für die übrigen Angestellten.
<sup>3</sup> Art. 7 Personalrechtliche Ermächtigungen (Art. <sup>2</sup> BPV)
<sup>5</sup> Personalrechtliche Ermächtigungen Art. 7 (Art. <sup>2</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die DRA erteilt die Ermächtigungen für:
- a. den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Überein-
<sup>4</sup> kommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder dem
<sup>5</sup> Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen;
<sup>6</sup> über diplomatische Beziehungen oder dem kommen vom 18. April 1961
<sup>7</sup> Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen;
- b. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland;
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<sup>2</sup> Der Missionschef oder die Missionschefin überprüft die Zielerreichung vor Ort und informiert die zuständige Politische Abteilung schriftlich über das Prüfergeb-
<sup>6</sup> nis.
<sup>8</sup> nis.
<sup>3</sup> Missionschefs und Missionschefinnen werden auf der Beurteilungsstufe A eingereiht. In begründeten Fällen kann die zuständige Politische Abteilung eine davon abweichende Beurteilung abgeben. Ist eine betroffene Person mit der Beurteilung nicht einverstanden, so kann sie von der zuständigen Politischen Abteilung eine Überprüfung verlangen. Eine Differenzbereinigung nach den Artikeln 150 und 151
<sup>7</sup> bleibt vorbehalten.
<sup>9</sup> bleibt vorbehalten.
##### **Art. 12** Potenzialbeurteilung
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<sup>2</sup> Die Vorgesetzten erstellen einen Bericht über die Selbst-, die Sozial-, die Fachund die Führungskompetenz sowie über die departementsspezifischen Kompeten-
<sup>8</sup> zen. 3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
<sup>10</sup> zen. 3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
#### 1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen für die Karrieredienste
<sup>9</sup> Art. 13 Allgemeines (Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>11</sup> Art. 13 Allgemeines (Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>1</sup> Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss:
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(Art. <sup>24</sup> BPV) Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss sich einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung und der Sicher-
<sup>10</sup> heitsprüfung gemäss Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen unterziehen.
<sup>12</sup> heitsprüfung gemäss Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen unterziehen.
##### **Art. 15** Andere Staatsangehörigkeiten
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#### 2. Abschnitt: Anstellung in den Karrierediensten
<sup>11</sup> Art. 16 Zulassungswettbewerb (Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>13</sup> Art. 16 Zulassungswettbewerb (Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>1</sup> Eine unbefristete Anstellung im diplomatischen und im konsularischen Dienst erfolgt, unter Vorbehalt von Artikel 13 Absätze 5 und 6, nach dem Bestehen eines Zulassungswettbewerbs. Dieser besteht aus einer Eintrittsprüfung, einer internen Ausbildung und einer Schlussprüfung.
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<sup>1</sup> Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zum diplomatischen und zum konsularischen Dienst. Es regelt die Organisation und das Verfahren der Zulassungskommissionen.
<sup>2</sup> <sup>12</sup> Die Kommissionen bestehen aus höchstens 21 Mitgliedern.
<sup>2</sup> <sup>14</sup> Die Kommissionen bestehen aus höchstens 21 Mitgliedern.
<sup>3</sup> Sie beurteilen die Kandidaten und Kandidatinnen anlässlich der Eintrittsprüfung hinsichtlich der generellen Eignung für die Karrieredienste und äussern sich nach Ablauf der internen Ausbildung und nach der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung im diplomatischen oder konsularischen Dienst.
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- b. im Rahmen der 12. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und
<sup>13</sup> Administration.
<sup>15</sup> Administration.
##### **Art. 20** Unbefristete Anstellung
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<sup>1</sup> Für die vorzeitige Pensionierung nach Artikel 34 Absatz 2 BPV werden die Indexpunkte für Aufenthaltsjahre an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen angerechnet. Anhang 1 enthält die Einzelheiten.
<sup>2</sup> <sup>14</sup> Angerechnet werden Einsätze von mindestens 270 Tagen Dauer.
<sup>2</sup> <sup>16</sup> Angerechnet werden Einsätze von mindestens 270 Tagen Dauer.
##### **Art. 25** Anzahl Versetzungen
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<sup>4</sup> Wenn die letzte Beförderung nicht auf Anfang eines Jahres wirksam wurde, kann die Mindestdauer nach Absatz 3 um höchstens drei Monate unterschritten werden.
<sup>5</sup> <sup>15</sup> ...
<sup>5</sup> <sup>17</sup> ...
##### **Art. 28** Lohnentwicklung
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<sup>1</sup> Hat die Lohnentwicklung nach Artikel 28 den Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funktionsbandes erreicht, so kann eine Anerkennungsprämie ausgerichtet werden, wenn die Leistung der Beurteilungsstufe A+ oder A++ entspricht. Kann dieser Höchstbetrag aus objektiven Gründen nicht erreicht werden, so kann die Anerkennungsprämie unter denselben Voraussetzungen ausgerichtet werden, wenn der Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der
<sup>16</sup> massgebenden Lohnklasse erreicht ist.
<sup>18</sup> massgebenden Lohnklasse erreicht ist.
<sup>2</sup> Eine Anerkennungsprämie ist bei Beförderungen innerhalb eines Funktionsbandes ausgeschlossen.
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<sup>1</sup> Wer versetzungsbedingt eine neue Funktion ausübt, wird mindestens in der bisherigen Lohnklasse eingereiht, wenn die neue Funktion demselben Funktionsband wie die vorhergehende Funktion angehört. 1bis Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem höheren Funktionsband zugeordnet ist, so kann ihnen eine Funktionszulage ausgerichtet werden, wenn zwischen der eigenen Lohnklasse und der tiefsten Lohnklasse des höheren Funktionsbandes mindestens vier Lohnklassen liegen. Die Höhe der Funktionszulage entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der eigenen Lohnklasse und dem Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der nächsthöhe-
<sup>17</sup> ren Lohnklasse. 1ter bis Der Direktor oder die Direktorin der DRA kann in Fällen nach Absatz 1 ausnahmsweise eine höhere Funktionszulage festlegen. Die Summe aus Lohn und Funktionszulage darf den Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der höchsten Lohn-
<sup>18</sup> klasse des höheren Funktionsbandes nicht übersteigen.
<sup>19</sup> ren Lohnklasse. 1ter bis Der Direktor oder die Direktorin der DRA kann in Fällen nach Absatz 1 ausnahmsweise eine höhere Funktionszulage festlegen. Die Summe aus Lohn und Funktionszulage darf den Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der höchsten Lohn-
<sup>20</sup> klasse des höheren Funktionsbandes nicht übersteigen.
<sup>2</sup> Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem tieferen Funktionsband zugeordnet ist als ihre bisherige Stelle, und übersteigt ihr bisheriger Lohn den auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Funktionsbewertung gerechtfertigten Höchstbetrag, so erhalten sie den bisherigen Lohn (ohne allfällige Funktionszulage) und den Teuerungsausgleich bis zur nächsten Versetzung, höchstens aber während vier Jahren, sofern die Zuweisung der neuen Stelle nicht in ihren Leistungen oder ihrer Eignung begründet ist. Nach dieser Frist wird der Lohn auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Zuordnung der Stelle zu einem bestimmten Funktionsband festgelegt. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälle nach Absatz 3.
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- b. das EDA im Einvernehmen mit dem EFD für die Funktionen der Lohnklassen 32–34;
- c. die DRA für die Funktionen der Lohnklassen 1–31. 3. Abschnitt: Sonderzulage für die im Ausland eingesetzten Angestellten <sup>19</sup>
- c. die DRA für die Funktionen der Lohnklassen 1–31. 3. Abschnitt: Sonderzulage für die im Ausland eingesetzten Angestellten <sup>21</sup>
##### **Art. 36**
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- a.[^100] % des massgebenden Verdienstes nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a BPV bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;
<sup>20</sup> b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
<sup>22</sup> b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
<sup>2</sup> Für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Arbeitgeber eine Genugtuungsleistung zusprechen.
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<sup>1</sup> Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungs-
<sup>21</sup> kosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Artikel 26
<sup>22</sup> Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Betreuungszulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.
<sup>23</sup> kosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Artikel 26
<sup>24</sup> Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Betreuungszulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.
<sup>2</sup> Für die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 VBPV sinngemäss.
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<sup>2</sup> Das EDA holt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b das Gutachten des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung ein und befindet über den ursächlichen Zusammenhang.
### 5. Kapitel: Arbeitszeit
1. Abschnitt: Arbeitszeit an der Zentrale
##### **Art. 41** Gleitende Arbeitszeit
### 5. Kapitel: Arbeitszeit der im Ausland eingesetzten Angestellten <sup>25</sup>
...
<sup>26</sup> Art. 41–46 ... <sup>27</sup>
##### **Art. 47** Wochenarbeitszeit
(Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> An der Zentrale gilt in der Regel die gleitende Arbeitszeit.
<sup>2</sup> Sofern es der Arbeitsanfall erfordert, können die Vorgesetzten an einzelnen Tagen eine Soll-Arbeitszeit anordnen.
##### **Art. 42** Zeiterfassung
(Art. <sup>64</sup> BPV) Die geleistete Arbeitszeit wird auf den von der DRA bezeichneten Datenträgern erfasst.
##### **Art. 43** Ansprechzeit, feste Arbeitszeit
(Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Bei gleitender Arbeitszeit sind die Zeiten von 9 Uhr bis 11 Uhr sowie von 14 Uhr bis 16 Uhr feste Arbeitszeiten.
<sup>2</sup> Aus betrieblichen Gründen können der Direktor oder die Direktorin bzw. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin für einzelne Bereiche, Personalgruppen oder Angestellte feste Arbeitszeiten anordnen.
##### **Art. 44** Pikettdienst
(Art. <sup>13</sup> VBPV) Pikettdienst kann angeordnet werden durch den Direktor oder die Direktorin, den Generalsekretär oder die Generalsekretärin sowie durch den Sicherheitsbeauftragten oder die Sicherheitsbeauftragte.
##### **Art. 45** Flexible Arbeitszeit
(Art. <sup>64</sup> BPV) Die DRA ist zuständig für die Genehmigung der flexiblen Arbeitszeit.
##### **Art. 46** Sabbatical für die versetzungspflichtigen Angestellten
<sup>1</sup> Die DRA legt die Wochenarbeitszeit für jede Auslandvertretung auf der Basis des Indexes nach Artikel 23 fest.
<sup>2</sup> Die Arbeitszeitreduktion gegenüber der Wochenarbeitszeit nach Artikel 64 Absatz 2 BPV beträgt:
- a. bei 100 bis 83 Indexpunkten: 2 Stunden;
- b. bei 82 bis 63 Indexpunkten: 4 Stunden;
- c. unter 63 Indexpunkten: 6 Stunden.
<sup>3</sup> Die Bestimmungen in Artikel 64 Absatz 2 BPV über die Ausgleichstage gelten sinngemäss.
<sup>28</sup> Art. 48 Ansprechzeit, feste Arbeitszeit (Art. <sup>64</sup> BPV) Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen legen Ansprechzeiten und feste Arbeitszeiten in ihren Bereichen fest. Sie können in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen.
<sup>29</sup> Pikettdienst Art. 49 (Art. <sup>13</sup> VBPV)
<sup>1</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen ordnen in Normalzeiten den Pikettdienst in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DRA beziehungsweise der DEZA an.
<sup>2</sup> Sie ordnen in Krisenund Notfällen einen allenfalls erforderlichen erweiterten Pikettdienst in ihren Bereichen selbstständig an und informieren die DRA beziehungsweise die DEZA umgehend.
<sup>3</sup> Sie stellen während des Pikettdienstes die ständige Erreichbarkeit ihrer Vertretung oder Aussenstelle sicher.
##### **Art. 50** Flexible Arbeitszeiten
(Art. <sup>64</sup> BPV und Art. 30–33 VBPV)
<sup>1</sup> Unter Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung gilt ab der 24. Lohnklasse die Vertrauensarbeitszeit.
<sup>2</sup> Die flexiblen Arbeitszeitformen Bandbreitenmodell, Jahresarbeitszeit und Grup-
<sup>30</sup> penarbeitszeit werden nicht angewendet.
<sup>3</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen genehmigen im Rahmen des dienstlichen Interesses die flexiblen Arbeitszeiten in
<sup>31</sup> ihren Bereichen.
##### **Art. 51** Sabbatical
(Art. <sup>64</sup> BPV und Art. <sup>34</sup> VBPV)
<sup>1</sup> Ein Sabbatical (Auszeit) kann mit Angestellten ab der 24. Lohnklasse vereinbart werden, wenn es einer im betrieblichen Interesse stehenden Weiterbildung dient.
<sup>2</sup> Wenn die Vertrauensarbeitszeit gilt, können den Angestellten pauschal bis zu 100 Stunden pro Jahr auf das Sabbatical-Konto gutgeschrieben werden. 2. Abschnitt: Arbeitszeit der im Ausland eingesetzten Angestellten
##### **Art. 47** Wochenarbeitszeit
(Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die DRA legt die Wochenarbeitszeit für jede Auslandvertretung auf der Basis des Indexes nach Artikel 23 fest.
<sup>2</sup> Die Arbeitszeitreduktion gegenüber der Wochenarbeitszeit nach Artikel 64 Absatz 2 BPV beträgt:
- a. bei 100 bis 83 Indexpunkten: 2 Stunden;
- b. bei 82 bis 63 Indexpunkten: 4 Stunden;
- c. unter 63 Indexpunkten: 6 Stunden.
<sup>3</sup> Die Bestimmungen in Artikel 64 Absatz 2 BPV über die Ausgleichstage gelten sinngemäss.
##### **Art. 48** Ansprechzeit, feste Arbeitszeit
(Art. <sup>64</sup> BPV) Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen legen die festen Arbeitsund die Ansprechzeiten in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DRA fest. Sie können in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen.
##### **Art. 49** Pikettdienst
(Art. <sup>13</sup> VBPV)
<sup>1</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen ordnen in Normalzeiten den Pikettdienst in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DRA an.
<sup>2</sup> Sie ordnen in Krisenund Notfällen einen allenfalls erforderlichen erweiterten Pikettdienst in ihren Bereichen selbständig an und informieren die DRA umgehend.
<sup>3</sup> Sie stellen während des Pikettdienstes die ständige Erreichbarkeit ihrer Vertretung sicher.
##### **Art. 50** Flexible Arbeitszeiten
(Art. <sup>64</sup> BPV und Art. 30–33 VBPV)
<sup>1</sup> Unter Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung gilt ab der 24. Lohnklasse die Vertrauensarbeitszeit.
<sup>2</sup> Die flexiblen Arbeitszeitformen Bandbreitenmodell, Jahresarbeitszeit, Gruppenarbeitszeit und Telearbeit kommen nicht zur Anwendung.
<sup>3</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen genehmigen die flexiblen Arbeitszeiten im Einvernehmen mit der DRA.
##### **Art. 51** Sabbatical
(Art. <sup>64</sup> BPV und Art. <sup>34</sup> VBPV)
<sup>1</sup> Ein Sabbatical (Auszeit) kann vereinbart werden mit Angestellten ab der 24. Lohnklasse oder mit tiefer eingereihten Angestellten, denen Führungsfunktionen übertragen sind und die Anspruch auf eine Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 103 haben, sofern Vertrauensarbeitszeit gilt und die Auszeit einer im betrieblichen Interesse stehenden Weiterbildung dient.
<sup>1</sup> Gilt Vertrauensarbeitszeit, so kann ein Sabbatical (Auszeit) vereinbart werden mit:
- a. Angestellten der Lohnklassen 24 und höher; oder
- b. Angestellten bis Lohnklasse 23, denen Führungsfunktionen übertragen sind und die Anspruch auf eine Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit nach Arti-
<sup>32</sup> kel 103 haben.
<sup>2</sup> In den Fällen nach Absatz 1 können den Angestellten pauschal bis zu 100 Stunden pro Jahr auf das Sabbatical-Konto gutgeschrieben werden.
<sup>3</sup> Im Ausland eingesetzte Angestellte beziehen Auszeiten anlässlich von Versetzungen. In besonderen Fällen kann die DRA dem Bezug zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.
<sup>3</sup> Im Ausland eingesetzte Angestellte beziehen Auszeiten anlässlich von Versetzungen oder nach Beendigung eines Einsatzes. In besonderen Fällen kann die DRA oder
<sup>33</sup> die DEZA dem Bezug zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.
<sup>4</sup> Das Zeitguthaben wird auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden in Auszeittage umgerechnet.
<sup>5</sup> <sup>23</sup> Artikel 34 Absätze 3–5 VBPV bleibt vorbehalten.
<sup>6</sup> Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DRA beantragen, dass das EDA die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der Auszeit übernimmt.
<sup>5</sup> <sup>34</sup> Artikel <sup>34</sup> Absätze 3–5 VBPV bleibt vorbehalten. Wird die Frist nach Artikel <sup>34</sup> Absatz 4 VBPV verlängert, so bleibt das Zeitguthaben auf maximal 500 Stunden
<sup>35</sup> beschränkt.
<sup>6</sup> Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung oder nach Beendigung eines Einsatzes bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DRA beziehungsweise bei der DEZA beantragen, dass die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der
<sup>36</sup> Auszeit übernommen werden.
##### **Art. 52** Mehrarbeit und Überzeit
(Art. <sup>65</sup> BPV)
<sup>1</sup> Überzeit liegt vor, wenn die nach Artikel 47 festgelegte Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte überschritten wird.
<sup>2</sup> Mehrarbeit liegt vor, wenn Teilzeitbeschäftigte mehr als die ihrem Anstellungsgrad entsprechende Wochenarbeitszeit, jedoch weniger als die Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte arbeiten.
<sup>1</sup> <sup>2</sup> <sup>37</sup> und ...
<sup>3</sup> Von Vorgesetzten angeordnete oder nachträglich anerkannte Überzeit oder Mehrarbeit ist schriftlich zu erfassen und von den Vorgesetzten zu visieren.
<sup>4</sup> Im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit werden Mehrarbeit und Überzeit nicht erfasst.
<sup>5</sup> Im Jahr einer Versetzung sind Überzeit und Mehrarbeit, die am alten Einsatzort entstanden sind, auszugleichen. Sie dürfen nicht auf den neuen Einsatzort übertragen werden.
<sup>5</sup> Überzeit und Mehrarbeit sind am Einsatzort auszugleichen. Sie dürfen nicht auf
<sup>38</sup> den neuen Einsatzort übertragen werden.
##### **Art. 53** Freie Tage
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<sup>1</sup> Die Angestellten haben Anspruch auf höchstens 68 Ruhetage. Als Ruhetage gelten der Sonntag bzw. der im Ausland ortsübliche, dem Sonntag gleichgestellte Wochentag sowie die allgemeinen Feiertage.
<sup>2</sup> Die DRA kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung sowie unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieblichen Bedürfnisse:
<sup>2</sup> Die DRA beziehungsweise die DEZA kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung beziehungsweise der DEZA-Aussenstelle sowie unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieblichen
<sup>39</sup> Bedürfnisse:
- a. den Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, als freien Tag festlegen;
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<sup>5</sup> Können freie Tage aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, so sind sie durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
<sup>6</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen entscheiden über den Zeitpunkt des Ausgleichs. Dieser erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten, in jedem Fall jedoch vor einer Versetzung.
<sup>6</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen entscheiden in ihren Bereichen über den Zeitpunkt des Ausgleichs. Dieser erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten, in jedem Fall jedoch vor einer Versetzung
<sup>40</sup> oder der Beendigung eines Einsatzes.
### 6. Kapitel: Ferien und Urlaub
#### 1. Abschnitt: Genehmigung
##### **Art. 54** An der Zentrale
(Art. <sup>67</sup> und <sup>68</sup> BPV)
<sup>41</sup> Art. 54
<sup>42</sup> Zuständigkeiten Art. 55 (Art. <sup>67</sup> und <sup>68</sup> BPV)
<sup>1</sup> Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig:
- a. der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin für den Generalsekretär und die Generalsekretärin sowie für die Direktoren und Direktorinnen;
- b. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die Direktoren oder Direktorinnen für die ihnen direkt unterstellten Angestellten;
- c. in den anderen Fällen die Vorgesetzten für die ihnen direkt unterstellten Angestellten.
<sup>2</sup> Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub richtet sich nach Artikel 9.
##### **Art. 55** Im Ausland
(Art. <sup>67</sup> und <sup>68</sup> BPV)
<sup>1</sup> Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig:
- a. die DRA im Einvernehmen mit der Politischen Direktion für die Missionschefs und Missionschefinnen;
- b. die Missionschefs und Missionschefinnen für die ihnen unterstellten Postenchefs und Postenchefinnen;
- c. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen für die ihnen unterstellten Angestellten.
<sup>2</sup> Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen delegiert werden. 2. Abschnitt: Ferien der Angestellten im Ausland <sup>24</sup>
- c. die Sektionsleiter und Sektionsleiterinnen für die ihnen unterstellten Chefs und Chefinnen der DEZA-Aussenstellen;
- d. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen für die ihnen unterstellten Angestellten.
<sup>2</sup> Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen delegiert werden. 2. Abschnitt: Ferien der Angestellten im Ausland <sup>43</sup>
##### **Art. 56** Anspruch
(Art. <sup>67</sup> BPV)
<sup>1</sup> <sup>25</sup> Die Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien von:
<sup>1</sup> <sup>44</sup> Die Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien von:
- a. sechs Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden;
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<sup>4</sup> Der Ferienanspruch bei Versetzungen nach Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen während eines Kalenderjahres richtet sich nach der Aufenthaltsdauer an den verschiedenen Einsatzorten.
##### **Art. 57** Bei Dienstreisen und länger dauernden Einsätzen im Ausland
(Art. <sup>67</sup> BPV) Dauert eine Dienstreise oder ein Einsatz ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes mehr als 30 Tage pro Kalenderjahr, so wird der Ferienanspruch pro 30 Reiseoder Einsatztage an Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen um einen Tag angepasst.
<sup>45</sup> Art. 57 Bei Dienstreisen und Temporäreinsätzen im Ausland (Art. <sup>67</sup> BPV) Dauert eine Dienstreise oder ein Temporäreinsatz ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes mehr als 30 Tage, so wird der Ferienanspruch pro 30 Reiseoder Einsatztage an Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen um einen Tag angepasst.
##### **Art. 58** Bei vorzeitigem Abbruch der Ferien
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##### **Art. 59** Bei Leistung von Militäroder Zivildienst
(Art. <sup>67</sup> BPV) Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militäroder Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt. 3. Abschnitt: Urlaub der Angestellten im Ausland <sup>26</sup>
(Art. <sup>67</sup> BPV) Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militäroder Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt. 3. Abschnitt: Urlaub der Angestellten im Ausland <sup>46</sup>
##### **Art. 60**
<sup>1</sup> Den Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im Anhang 3 aufgeführten
<sup>27</sup> Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.
<sup>47</sup> Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.
<sup>2</sup> Bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen nach
<sup>28</sup> Artikel 40 Absatz 3 VBPV kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens vier Tage verlängert werden. 7. Kapitel: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an Angestellte im Ausland <sup>29</sup>
<sup>48</sup> Artikel 40 Absatz 3 VBPV kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens vier Tage verlängert werden. 7. Kapitel: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an Angestellte im Ausland <sup>49</sup>
#### 1. Abschnitt: Vergütung von Dienstreisen
@@ -652,11 +622,11 @@
<sup>2</sup> Nicht als Dienstreisen gelten:
- a. die Reisen bei länger dauernden Einsätzen;
<sup>50</sup> die Reisen bei Temporäreinsätzen; a.
- b. die Versetzungsreisen;
<sup>30</sup> die Konsultationsreisen in die Schweiz; c.
<sup>51</sup> c. die Konsultationsreisen in die Schweiz;
- d. die Besuchsreisen der Kinder;
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- h. die Reisen zwecks Teilnahme an den Zulassungswettbewerben;
- i. die Reisen zwecks Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.
- i. die Reisen zwecks Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen;
<sup>52</sup> die Reisen zwecks departementsinterner Bewerbungsgespräche. j.
##### **Art. 62** Anordnung und Bewilligung
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- a. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Direktoren und Direktorinnen oder infolge Delegation die Abteilungschefs und Abteilungschefinnen;
- b. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen.
<sup>53</sup> b. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen.
##### **Art. 63** Vergütung von Bahnreisen im Ausland
@@ -686,13 +658,13 @@
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b BPV)
<sup>1</sup> <sup>31</sup> Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV sinngemäss.
<sup>2</sup> Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz <sup>2</sup> Buchstaben f–i wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann die DRA ausnahmsweise ein Arrangement der Business-Klasse genehmigen.
##### **Art. 65** Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im Ausland beträgt die Kilometerentschädigung für ein Auto 60 Rappen, für ein Motorrad oder einen Roller 25 Rappen. Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung ist für die Bewilligung zuständig.
<sup>1</sup> <sup>54</sup> Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV sinngemäss.
<sup>2</sup> Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz <sup>2</sup> Buchstaben f–k wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann die DRA oder die DEZA ausnahmsweise ein Arrangement der Business-
<sup>55</sup> Klasse genehmigen.
<sup>56</sup> Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland Art. 65 (Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im Ausland beträgt die Kilometerentschädigung für ein Auto 60 Rappen, für ein Motorrad oder einen Roller 25 Rappen. Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung oder der DEZA-Aussenstelle ist für die Bewilligung an die ihm oder ihr unterstellten Angestellten zuständig.
##### **Art. 66** Vergütung von Übernachtungen im Inland
@@ -708,57 +680,47 @@
<sup>1</sup> Die DRA setzt die Vergütung für Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland periodisch und nach Massgabe der vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten fest.
<sup>2</sup> Wo sie keine Vergütung festgesetzt hat, werden die tatsächlichen Auslagen vergütet, sofern die zuständige Auslandvertretung die Übernachtung reserviert hat.
<sup>2</sup> Wo sie keine Vergütung festgesetzt hat, werden die tatsächlichen Auslagen vergütet, sofern die zuständige Auslandvertretung oder DEZA-Aussenstelle die Übernach-
<sup>57</sup> tung reserviert hat.
<sup>3</sup> Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet. 2. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Anstellung
##### **Art. 68** Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und
-bewerberinnen oder externer Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben (Art. <sup>72</sup> BPV; Art. <sup>51</sup> Bst. a VBPV) Die DRA kann externen Personen, die sich um eine Stelle bewerben oder an einem Zulassungswettbewerb teilnehmen, auf Gesuch hin die mit der Vorstellung bzw. der Eintrittsprüfung verbundenen Auslagen vergüten. Die Vergütung richtet sich nach
<sup>32</sup> den Artikeln 43–45 VBPV und nach Artikel 67 dieser Verordnung.
##### **Art. 69** Vergütung von Auslagen interner Teilnehmer und Teilnehmerinnen
an Zulassungswettbewerben Angestellten des Departementes können die mit der Teilnahme am Zulassungswettbewerb verbundenen Kosten vergütet werden. 3. Abschnitt: Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang mit länger dauernden Einsätzen im Ausland
<sup>33</sup> Art. 70 Länger dauernde Einsätze Als länger dauernde Einsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken, ebenso befristete Ausbildungseinsätze.
##### **Art. 71** Vergütung besonderer Auslagen bei länger dauernden Einsätzen
im Ausland (Art. <sup>81</sup> und <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Bei länger dauernden Einsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den
<sup>34</sup> Artikeln 43–48 VBPV sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.
<sup>58</sup> Art. 68 Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und -bewerberinnen sowie externer Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben (Art. <sup>72</sup> BPV; Art. <sup>51</sup> Bst. a VBPV)
<sup>1</sup> Den Kandidaten und Kandidatinnen, die an einem Zulassungswettbewerb teilnehmen, können auf Gesuch hin die mit dem Zulassungswettbewerb verbundenen Kosten vergütet werden.
<sup>2</sup> Den Kandidaten und Kandidatinnen mit Aufenthaltsort im Ausland, die sich für eine Anstellung bei der DEZA bewerben, können die mit dem Bewerbungsgespräch verbundenen Kosten zurückerstattet werden.
<sup>3</sup> Vergütet werden die Flugkosten für einen direkten Flug der Economy-Klasse und die Bahnkosten für eine Fahrt in der zweiten Klasse. Die Vergütung der Übernachtungskosten richtet sich nach Artikel 66.
<sup>59</sup> Art. 69 3. Abschnitt: Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang mit Temporäreinsätzen im Ausland <sup>60</sup>
<sup>61</sup> Art. 70 Temporäreinsätze Als Temporäreinsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken, ebenso befristete Ausbildungseinsätze.
##### **Art. 71** Vergütung besonderer Auslagen bei Temporäreinsätzen im Aus-
<sup>62</sup> land (Art. <sup>81</sup> und <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Bei Temporäreinsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Arti-
<sup>63</sup> <sup>64</sup> keln 43–48 VBPV sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.
<sup>2</sup> Die Luftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet. 4. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit Inspektionsreisen
##### **Art. 72**
<sup>1</sup> Als Inspektionsreisen gelten die Reisen der Angestellten des Diplomatischen Inspektorates oder des Konsularund Finanzinspektorates zwecks Inspektion von Auslandvertretungen.
<sup>1</sup> Als Inspektionsreisen gelten die Reisen der Angestellten des Inspektorats EDA
<sup>65</sup> zwecks Inspektion von Auslandvertretungen.
<sup>2</sup> Bei Inspektionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Arti-
<sup>35</sup> keln 43–48 VBPV und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.
<sup>3</sup> Die Inspektionsentschädigung und der Ersatz für Einladungskosten wird im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise entgolten.
#### 5. Abschnitt: Abgangsentschädigung für die Angestellten der DEZA
##### **Art. 73**
<sup>1</sup> Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom
<sup>36</sup> können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Angestellten 24. März 2000 der DEZA ausgerichtet werden, wenn diese:
- a. sich mindestens 20 Jahre in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis mit Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 BPV befunden haben;
- b. das 50. Altersjahr vollendet haben; oder
- c. eine Berufstätigkeit bei der DEZA ausgeübt haben, nach der auf dem Arbeitsmarkt nur eine geringe Nachfrage besteht.
<sup>2</sup> Bemessungsgrundlage für die Abgangsentschädigung bildet der Lohn Bern (ohne Auslandzulagen). 8. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland
<sup>66</sup> keln 43–48 VBPV und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.
<sup>3</sup> Die Inspektionsentschädigung und der Ersatz für Einladungskosten wird im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise entgolten. ...
<sup>67</sup> Art. 73 8. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland
#### 1. Abschnitt: Allgemeines
@@ -788,7 +750,7 @@
- b. an neun allgemeinen Feiertagen geleistet wird, welche von der DRA nach Artikel 53 Absatz 2 bestimmt werden.
<sup>2</sup> <sup>37</sup> Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV .
<sup>2</sup> <sup>68</sup> Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV .
##### **Art. 78** Leistungen bei Krankheit und Unfall
@@ -796,7 +758,9 @@
<sup>1</sup> Bei Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall haben die Angestellten Anspruch auf die Leistungen, die der Funktion am Einsatzort entsprechen.
<sup>2</sup> Bei einer Arbeitsaussetzung von mehr als sechs Monaten kann die DRA die Leistungen nach den Artikeln 80–89 BPV ganz oder teilweise entziehen.
<sup>2</sup> Die zuständige Stelle nach Artikel 9 kann bei einer Arbeitsaussetzung von mehr als sechs Monaten beziehungsweise mehr als drei Monaten bei Angestellten der DEZA
<sup>69</sup> die Leistungen nach den Artikeln 81–88 BPV ganz oder teilweise entziehen.
<sup>3</sup> Verbleibt der oder die Angestellte bei Krankheit oder Unfall am Einsatzort, so werden die festen Kosten angemessen entgolten.
@@ -814,19 +778,27 @@
- c. die Ausbildungskosten (Art. 128 ff.);
<sup>38</sup> die Konsultationsreise (Art. 96 f.); d.
- e. die bezahlten Kinderbesuchsreisen (Art. 98 f.);
<sup>70</sup> d. die Konsultationsreise (Art. 96 f.);
<sup>71</sup> e. ...
- f. die Mietund Mietnebenkosten (Art. 100);
- g. den pauschalen Kostenersatz (Art. 87 ff.).
<sup>72</sup> Art. 79 a Leistungen an Angestellte mit gemeinsamem Haushalt
<sup>1</sup> Führen zwei Angestellte einen gemeinsamen Haushalt, so werden für die Berechnung der Vergütungen nach Artikel 79 Absatz 2 die beiden Beschäftigungsgrade zusammengezählt. Pro Haushalt kann nur eine Vergütung beansprucht werden. Der Ansatz der einzelnen Vergütung darf 100 Prozent nicht übersteigen. Für vollzeitbeschäftigte Angestellte gilt diese Bestimmung sinngemäss.
<sup>2</sup> Die Vergütung wird an den Angestellten oder die Angestellte mit dem höheren Lohn ausbezahlt.
<sup>3</sup> Der Anspruch auf den pauschalen Kostenersatz nach Artikel 87 bleibt vorbehalten.
#### 2. Abschnitt: Inkonvenienzvergütung
<sup>39</sup> Art. 80 Anspruch (Art. <sup>81</sup> BPV) Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird den Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist.
<sup>40</sup> Art. 81 Höhe (Art. <sup>81</sup> BPV) Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 583 Franken pro Jahr.
<sup>73</sup> Art. 80 Anspruch (Art. <sup>81</sup> BPV) Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird den Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist.
<sup>74</sup> Höhe Art. 81 (Art. <sup>81</sup> BPV) Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 680 Franken pro Jahr.
##### **Art. 82** Alterszuschlag
@@ -844,9 +816,9 @@
(Art. <sup>81</sup> BPV) Die Inkonvenienzvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
#### 3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung
<sup>41</sup> Art. 84 Höhe (Art. <sup>81</sup> BPV) Die Mobilitätsvergütung beträgt 5826 Franken pro Jahr.
#### 3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung bei Versetzungen <sup>75</sup>
<sup>76</sup> Art. 84 Höhe (Art. <sup>81</sup> BPV) Die Mobilitätsvergütung beträgt 5826 Franken pro Jahr.
##### **Art. 85** Alterszuschlag
@@ -864,7 +836,7 @@
(Art. <sup>81</sup> BPV) Die Mobilitätsvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
#### 4. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz für die Haushaltführung
#### 4. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz <sup>77</sup>
##### **Art. 87** Anspruch
@@ -876,7 +848,7 @@
<sup>3</sup> Macht die Begleitperson infolge ihres Anstellungsverhältnisses zum Bund einen eigenständigen Anspruch auf die Pauschale geltend, so wird diese auf der Grundlage des höheren der beiden Löhne berechnet und es wird ein Begleitpersonenzuschlag nach Artikel 120 entrichtet.
<sup>42</sup> Höhe Art. 88 (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 6376 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 8 Prozent des Jahreslohnes zusammen.
<sup>78</sup> Art. 88 Höhe (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 7500 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 9 Prozent des Jahreslohnes zusammen.
##### **Art. 89** Kürzung
@@ -908,21 +880,37 @@
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Entstehen den Angestellten unmittelbar vor der Abreise am alten Einsatzort oder nach der Ankunft am neuen Einsatzort Übernachtungskosten und Mehrauslagen für Mahlzeiten, so wird ihnen für höchstens 30 Tage vor Abreise und längstens 90 Tage nach Ankunft ein angemessener Beitrag an diese Kosten ausgerichtet. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitperson und Kinder.
##### **Art. 92** Leermiete
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Müssen die Angestellten wegen einer Versetzung ihre Wohnung vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen oder am neuen Einsatzort im Interesse des Bundes eine Wohnung vorzeitig mieten, so wird ihnen in der Regel für höchstens drei dem Versetzungsentscheid folgende Monate und längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin bzw. bis zum Bezugstermin ein angemessener Beitrag an die tatsächlichen Mietund Mietnebenkosten ausgerichtet.
##### **Art. 93** Vorübergehende Trennung der Haushalte
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Sind die Angestellten anlässlich einer Versetzung aus achtenswerten Gründen gezwungen, ihre Begleitpersonen oder Kinder am bisherigen Einsatzort zurückzulassen oder an den neuen Einsatzort vorauszuschicken, so wird ihnen für höchstens ein Jahr ein Pauschalbeitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen gewährt. 6. Abschnitt: Vergütung von Reisekosten von im Ausland eingesetzten Angestellten bei Todesfällen und bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung
<sup>79</sup> Art. 92 Leermiete (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Müssen die Angestellten wegen einer Versetzung oder eines neuen Einsatzes ihre Wohnung vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen oder am neuen Einsatzort im Interesse des Bundes eine Wohnung vorzeitig mieten, so wird ihnen in der Regel für höchstens drei dem Versetzungsoder Einsatzentscheid folgende Monate und längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder bis zum Bezugstermin ein angemessener Beitrag an die tatsächlichen Mietund Mietnebenkosten ausgerichtet.
<sup>80</sup> Art. 93 Vorübergehende Trennung der Haushalte (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Sind die Angestellten aus achtenswerten Gründen gezwungen, ihre Begleitpersonen oder Kinder vorübergehend am bisherigen Einsatzort zurückzulassen oder an den neuen Einsatzort vorauszuschicken, so kann ihnen für höchstens ein Jahr ein Beitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen gewährt werden.
<sup>2</sup> Bei Fortbestand der Gründe kann der Beitrag aufgrund einer erneuten Überprüfung der Gesamtumstände für ein weiteres Jahr gewährt werden.
<sup>3</sup> Die Angestellten melden den Wegfall der Gründe unverzüglich der zuständigen Stelle. 6. Abschnitt: Vergütung von Reisekosten von im Ausland eingesetzten Angestellten bei Todesfällen und bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung
##### **Art. 94** Bei Todesfällen
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Den Angestellten werden für die Teilnahme an der Bestattung der Begleitperson, eines Kindes, eines Elternteils, eines Geschwisters, einer Schwägerin oder eines Schwagers, eines Schwiegerelternteils, einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohns die eigenen Reisekosten und gegebenenfalls die Reisekosten ihrer Begleitperson und Kinder vergütet.
<sup>2</sup> Für die Teilnahme an der Bestattung in der Schweiz werden die Reisekosten, im Falle von Flugreisen zum kostengünstigsten Tarif in der Economy-Klasse, vom Einsatzort bis zum Flughafen in der Schweiz oder zur Schweizergrenze und zurück vergütet.
<sup>1</sup> Den Angestellten werden die eigenen Reisekosten und gegebenenfalls die Reisekosten ihrer Begleitperson und Kinder vergütet für die Teilnahme an der Bestattung:
- a. der Begleitperson;
- b. eines Kindes oder eines Kindes der Begleitperson;
- c. eines Elternteils oder eines Schwiegerelternteils;
- d. eines Geschwisters;
- e. einer Schwägerin oder eines Schwagers;
<sup>81</sup> f. einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohns.
<sup>2</sup> Für die Teilnahme an der Bestattung in der Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der
<sup>82</sup> kostengünstigste Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet.
<sup>3</sup> Für die Teilnahme an der Bestattung in einem Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.
@@ -930,15 +918,23 @@
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Bei einer durch den ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung befürworteten Reise der Angestellten, ihrer Begleitpersonen oder Kinder zwecks medizinischer Behandlung werden die Reisekosten vergütet.
<sup>2</sup> Bei Reisen in die Schweiz werden die Reisekosten, im Falle von Flugreisen zum kostengünstigsten Tarif in der Economy-Klasse, vom Einsatzort bis zum Flughafen in der Schweiz oder zur Schweizergrenze und zurück vergütet.
<sup>1</sup> Bei einer durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung befürworteten Reise der Angestellten, ihrer Begleitperson, der Kinder oder der Kinder der Begleitperson
<sup>83</sup> zwecks medizinischer Behandlung werden die Reisekosten vergütet.
<sup>2</sup> Bei Reisen in die Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der kostengünstigste Preis für ein
<sup>84</sup> Arrangement der Economy-Klasse vergütet.
<sup>3</sup> Bei Reisen in ein Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.
<sup>4</sup> Ist die Reise in der Economy-Klasse nicht zumutbar, so entscheidet der ärztliche Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung über die zu benützende Flugklasse.
#### 7. Abschnitt: Vergütung von Konsultationsreisen <sup>43</sup>
<sup>5</sup> Müssen Angestellte, eine Begleitperson, Kinder der Angestellten oder der Begleitperson anlässlich einer Reise nach Absatz 1 begleitet werden, so werden die Kosten nach Zustimmung durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung übernom-
<sup>85</sup> men.
#### 7. Abschnitt: Vergütung von Konsultationsreisen <sup>86</sup>
##### **Art. 96** Anspruch
@@ -946,19 +942,23 @@
<sup>1</sup> Die Angestellten haben pro volles Kalenderjahr Anspruch auf Vergütung einer Konsultationsreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitper-
<sup>44</sup> sonen und Kinder.
<sup>87</sup> sonen und Kinder.
<sup>2</sup> Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innerhalb des
<sup>45</sup> Kalenderjahres angetreten wird.
<sup>88</sup> Kalenderjahres angetreten wird.
<sup>3</sup> Bei Bezug einer Konsultationsreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz
<sup>46</sup> mindestens zwei Wochen betragen.
<sup>4</sup> Die Konsultationsreise kann mit Versetzungsreisen, Dienstreisen in die Schweiz und vom EDA bezahlten Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung
<sup>47</sup> kompensiert werden.
<sup>89</sup> mindestens zwei Wochen betragen.
<sup>4</sup> Die Konsultationsreise kann mit Versetzungsreisen, Reisen in Zusammenhang mit dem Antritt oder der Beendigung eines Einsatzes, Dienstreisen in die Schweiz und Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung nach Artikel 95 kompen-
<sup>90</sup> siert werden.
<sup>5</sup> Der Anspruch auf eine Konsultationsreise erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Angestellten auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurück-
<sup>91</sup> kehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen.
##### **Art. 97** Pauschale
@@ -966,13 +966,15 @@
<sup>1</sup> Der Anspruch auf Vergütung der Konsultationsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DRA in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale
<sup>48</sup> abgegolten.
<sup>2</sup> Die Pauschale ist:
- a. ganz zurückzuerstatten, wenn die Reise innerhalb eines Monats nach dem gemeldeten Abreisedatum nicht angetreten wurde;
- b. zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs und dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des oder der Angestellten weniger als sechs Monate liegen.
<sup>92</sup> abgegolten.
<sup>2</sup> Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn:
- a. die Reise im massgebenden Kalenderjahr nicht angetreten wurde;
- b. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der
<sup>93</sup> Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.
#### 8. Abschnitt: Vergütung von Kinderbesuchsreisen
@@ -980,9 +982,9 @@
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Für Kinder der Angestellten, die sich nicht an deren Einsatzort aufhalten, können
<sup>49</sup> die Kosten vergütet werden für:
<sup>1</sup> Halten sich Kinder der Angestellten und Kinder der Begleitperson nicht am Ein-
<sup>94</sup> satzort auf, so können die Reisekosten vergütet werden für:
- a. jährlich bis zu zwei Besuchsreisen an den Einsatzort bis zum Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen;
@@ -1002,11 +1004,13 @@
<sup>2</sup> Für Kinder, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, werden die Reisekosten höchstens bis zum Betrag der Pauschale nach Absatz 1 vergütet.
<sup>3</sup> Die Pauschale ist:
- a. ganz zurückzuerstatten, wenn die Reise innerhalb eines Monats nach dem gemeldeten Abreisedatum nicht angetreten wurde;
- b. zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs und dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des oder der Angestellten weniger als sechs Monate liegen.
<sup>3</sup> Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn:
- a. die Reise innerhalb eines Monats nach dem gemeldeten Abreisedatum nicht angetreten wurde;
- b. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der
<sup>95</sup> Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.
#### 9. Abschnitt: Beitrag an Wohnungsmiete
@@ -1014,13 +1018,17 @@
<sup>1</sup> Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Mietund Mietnebenkosten, die der Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen. Die DRA bestimmt im Einvernehmen mit dem EFD den Kostenanteil, den die Angestellten zu leisten haben. Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den durch-
<sup>50</sup> schnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushaltes in der Stadt Bern.
<sup>2</sup> Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung legt im Einzelfall fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Mietund Mietnebenkosten beteiligt, und orientiert sich dabei an den von der DRA in der Regel jährlich festgesetzten Richtwerten.
<sup>3</sup> Die DRA vermittelt und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angestellten und Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen, wobei der Dienstweg einzuhalten ist.
<sup>4</sup> <sup>51</sup> ...
<sup>96</sup> schnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushaltes in der Stadt Bern.
<sup>2</sup> Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung oder der DEZA-Aussenstelle legt im Einzelfall für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Mietund Mietnebenkosten beteiligt, und
<sup>97</sup> orientiert sich dabei an den von der DRA festgesetzten Richtwerten.
<sup>3</sup> Die DRA oder die DEZA vermittelt und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angestellten und Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen oder
<sup>98</sup> der DEZA-Aussenstellen. Der Dienstweg ist einzuhalten.
<sup>4</sup> <sup>99</sup> …
#### 10. Abschnitt: Repräsentationsvergütung
@@ -1032,7 +1040,7 @@
<sup>2</sup> Umfang und Art der Repräsentationsaufgaben der Angestellten und ihrer Begleitpersonen werden in einer Vereinbarung zwischen den Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen und den Angestellten festgelegt.
<sup>3</sup> <sup>52</sup> Die Vereinbarung wird im Rahmen des jährlichen Führungszyklus getroffen.
<sup>3</sup> <sup>100</sup> Die Vereinbarung wird im Rahmen des jährlichen Führungszyklus getroffen.
##### **Art. 102** Repräsentationsvergütung an Angestellte bei den multilateralen
@@ -1040,13 +1048,9 @@
<sup>1</sup> Den Angestellten bei den multilateralen Missionen in Genf, die Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen haben, werden die entsprechenden Auslagen vergütet.
<sup>2</sup> Die Chefs und Chefinnen der Missionen bestimmen, welchen Angestellten Reprä-
<sup>53</sup> sentationsaufgaben übertragen werden.
<sup>3</sup> Sie legen die Höhe der Repräsentationsvergütung nach Massgabe der Funktion und der Repräsentationsaufgaben der Angestellten sowie der repräsentativen Pflichten
<sup>54</sup> ihrer Begleitpersonen fest.
<sup>2</sup> Die Chefs und Chefinnen der Missionen bestimmen, welchen Angestellten Reprä- 101 sentationsaufgaben übertragen werden.
<sup>3</sup> Sie legen die Höhe der Repräsentationsvergütung nach Massgabe der Funktion und der Repräsentationsaufgaben der Angestellten sowie der repräsentativen Pflichten 102 ihrer Begleitpersonen fest.
#### 11. Abschnitt: Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit
@@ -1068,11 +1072,7 @@
<sup>1</sup> Anspruch auf eine volle Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Einladungen mit dienstlichem Charakter zu Hause durchführen.
<sup>2</sup> Mit der vollen Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, für erhöhten Garderobenbedarf, für Hauspersonal (ohne das Hauspersonal der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen) und zusätzliche Inneneinrichtungen sowie die Nebenkosten der Öffentlichkeitsarbeit
<sup>55</sup> vergütet.
<sup>56</sup> Kategorien und Funktionsstufen Art. 106 (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>2</sup> Mit der vollen Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, für erhöhten Garderobenbedarf, für Hauspersonal (ohne das Hauspersonal der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen) und zusätzliche Inneneinrichtungen sowie die Nebenkosten der Öffentlichkeitsarbeit 103 vergütet. 104 Kategorien und Funktionsstufen Art. 106 (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>1</sup> Die DRA teilt die Einsatzorte gemäss den Prioritäten des EDA bei der Pflege der Aussenbeziehungen und unter Berücksichtigung der Kostenstrukturen am Einsatzort in vier Kategorien ein. Die Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit richtet sich nach dieser Einteilung. Anhang 4 enthält die Beiträge.
@@ -1080,6 +1080,8 @@
<sup>3</sup> Die DRA setzt eine Schlichtungsstelle ein. Diese kann bei Streitigkeiten über die Zuteilung der Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit angerufen werden. Der Dienstweg ist einzuhalten.
<sup>4</sup> Für die Chefs und Chefinnen der DEZA-Aussenstellen entspricht die Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit der vollen Pauschale der Funktionsstufe 10 nach Anhang 4. Für stellvertretende Koordinatoren und stellvertretende Koordinatorinnen sowie für Assistenzkoordinatoren und Assistenzkoordinatorinnen entspricht die Pauschale für 105 Öffentlichkeitsarbeit der vollen Pauschale der Funktionsstufe 13 nach Anhang 4.
##### **Art. 107** Kürzung und Rückerstattung
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
@@ -1094,9 +1096,7 @@
(Art. <sup>83</sup> BPV)
<sup>1</sup> Dem Kaufkraftausgleich unterliegen:
<sup>57</sup> je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach a. den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44, 46, 48, 50 und 51 BPV;
<sup>1</sup> Dem Kaufkraftausgleich unterliegen: 106 je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach a. den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44, 46, 48, 50 und 51 BPV;
- b.[^80] Prozent der Leistungen nach den Artikeln 81 und 82 Absatz 3 Buchstaben a und c BPV.
@@ -1124,11 +1124,11 @@
- b. bei einer Herabsetzung des Indexwerts auf Beginn des Quartals, das der Preiserhebung folgt.
<sup>2</sup> <sup>58</sup> ...
<sup>2</sup> <sup>107</sup> …
#### 13. Abschnitt: Steuerfreiheit
<sup>59</sup> Art. 112 Pauschale Berechnung (Art. <sup>84</sup> BPV)
108 Art. 112 Pauschale Berechnung (Art. <sup>84</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland werden auf Grund der Berechnungsgrundlagen und pauschalen Abzugsmöglichkeiten, wie sie die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Berechnung der Einkommenssteuern von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Stadt Bern anwendet, berechnet.
@@ -1158,9 +1158,7 @@
(Art. <sup>85</sup> BPV)
<sup>1</sup> Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland können den Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort auf begründetes Gesuch hin
<sup>60</sup> Darlehen gewährt werden für:
<sup>1</sup> Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland oder eines Einsatzes im Ausland können den Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort 109 auf begründetes Gesuch hin Darlehen gewährt werden für:
- a. Einrichtung und Ausrüstung;
@@ -1176,23 +1174,19 @@
(Art. <sup>85</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Darlehen, ausgenommen solche auf Mietzinsdepots, sind in monatlichen Raten
<sup>61</sup> und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.
<sup>1</sup> Die Darlehen, ausgenommen solche auf Mietzinsdepots, sind in monatlichen Raten 110 und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.
<sup>2</sup> Bei Veräusserung des Gegenstandes, für den das Darlehen gewährt wurde, wird die Restschuld sofort fällig.
<sup>3</sup> Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird das Darlehen einschliesslich allfälliger Zinsen sofort nach
<sup>62</sup> Rückzahlung des Depots fällig.
<sup>4</sup> Im Todesfall kann die DRA ausnahmsweise auf die Rückforderung der Restschuld und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.
<sup>3</sup> Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird das Darlehen einschliesslich allfälliger Zinsen sofort nach 111 Rückzahlung des Depots fällig.
<sup>4</sup> Im Todesfall kann die DRA oder die DEZA ausnahmsweise auf die Rückforderung 112 der Restschuld und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.
### 9. Kapitel: Begleitpersonen
#### 1. Abschnitt: Erklärung der Lebenspartnerschaft
<sup>63</sup> Art. 116 Leben Angestellte in einer Lebenspartnerschaft, so geben sie und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der DRA bzw. der DEZA eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen der Lebenspartnerschaft bestätigen.
113 Art. 116 Leben Angestellte in einer Lebenspartnerschaft, so geben sie und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der DRA bzw. der DEZA eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen der Lebenspartnerschaft bestätigen.
#### 2. Abschnitt: Begleitpersonenzuschlag
@@ -1200,29 +1194,19 @@
(Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitper-
<sup>64</sup> sonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen.
<sup>2</sup> Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Auflösung einer gemeldeten Lebenspartnerschaft der DRA mitgeteilt wird.
<sup>1</sup> Die Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitper- 114 sonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen.
<sup>2</sup> Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung oder dem nächsten Einsatz. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Auflösung einer gemeldeten Lebens- 115 partnerschaft der DRA oder der DEZA mitgeteilt wird.
<sup>3</sup> Der Anspruch fällt dahin, wenn die Begleitperson auf Grund eines Anstellungsverhältnisses mit dem Bund einen eigenen Anspruch auf Vergütungen geltend machen kann.
<sup>4</sup> Der Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltsführung nach Artikel 120 wird auch allein erziehenden Angestellten ausgerichtet, die für ihre im gleichen Haushalt lebenden Kinder Anspruch auf Betreuungszulage haben.
<sup>4</sup> Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz nach Artikel 120 wird auch allein erziehenden Angestellten ausgerichtet, die für ihre im gleichen Haushalt 116 lebenden Kinder Anspruch auf Betreuungszulage haben.
##### **Art. 118** Beendigung des Anspruchs
(Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag erlischt am Anfang des Monats, welcher der Auflösung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft oder dem Ableben der Begleitperson folgt.
<sup>65</sup> Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienzund Art. 119 Mobilitätsvergütung (Art. 81, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienzund zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den Angestellten entrichteten Inkonvenienzbzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80–86.
##### **Art. 120** Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung
für Haushaltführung (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Der Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung
<sup>66</sup> beträgt 9138 Franken pro Jahr.
(Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag erlischt am Anfang des Monats, welcher der Auflösung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft oder dem Ableben der Begleitperson folgt. 117 Art. 119 Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienzund Mobilitätsvergütung (Art. 81, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienzund zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den Angestellten entrichteten Inkonvenienzbzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80–86. 118 Art. 120 Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz beträgt 10 800 Franken 119 pro Jahr.
<sup>2</sup> Die Kürzung des Zuschlags richtet sich nach Artikel 89.
@@ -1260,21 +1244,13 @@
- d. die Auszahlung des angesparten Kapitals oder des Rückkaufswerts (Freizügigkeitsfall) vor Eintritt eines Vorsorgefalles an eine der staatlichen Aufsicht unterstellte Vorsorgeträgerin im Inoder Ausland erfolgt.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch
<sup>67</sup> bei einem Arbeitsort in der Schweiz.
##### **Art. 124** Betrag der Beteiligung
(Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Erzielt die Begleitperson ein Erwerbseinkommen bis 16 800 Franken im Jahr, so beteiligt sich das EDA mit 6600 Franken an ihren Kosten für die berufliche Vorsorge.
<sup>2</sup> Übersteigt das Erwerbseinkommen der Begleitperson 44 000 Franken im Jahr, so entfällt die Kostenbeteiligung des EDA.
<sup>3</sup> Bei einem Erwerbseinkommen der Begleitperson zwischen 16 800 und
<sup>44</sup> 000 Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch 120 bei einem Arbeitsort in der Schweiz. 121 Betrag der Beteiligung Art. 124 (Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Erzielt die Begleitperson ein Erwerbseinkommen bis 18 000 Franken im Jahr, so beteiligt sich das EDA mit 7400 Franken an ihren Kosten für die berufliche Vorsorge.
<sup>2</sup> Übersteigt das Erwerbseinkommen der Begleitperson 47 000 Franken im Jahr, so entfällt die Kostenbeteiligung des EDA.
<sup>3</sup> Bei einem Erwerbseinkommen der Begleitperson zwischen 18 000 und 47 000 Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt.
##### **Art. 125** Beendigung der Beteiligung
@@ -1294,15 +1270,13 @@
### 10. Kapitel: Kinder
1. Abschnitt: Kinderzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung
#### 1. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz <sup>122</sup>
##### **Art. 127**
<sup>1</sup> Den Angestellten wird für ihre Kinder ein Kinderzuschlag zur pauschalen Vergü-
<sup>68</sup> tung für Haushaltführung von 1275 Franken pro Jahr und Kind entrichtet.
<sup>2</sup> Der Kinderzuschlag nach Absatz 1 wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.
<sup>1</sup> Den Angestellten wird für ihre Kinder ein pauschaler Kostenersatz von 1500 123 Franken pro Jahr und Kind entrichtet.
<sup>2</sup> <sup>124</sup> Der Kostenersatz wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.
#### 2. Abschnitt: Beiträge an die Ausbildungskosten
@@ -1310,7 +1284,7 @@
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> <sup>69</sup> Das EDA gewährt den Angestellten Beiträge an:
<sup>1</sup> <sup>125</sup> Das EDA gewährt den Angestellten Beiträge an:
- a. die Kosten der Grundausbildung, Umschulung und Berufsberatung;
@@ -1326,11 +1300,7 @@
<sup>1</sup> Die Ausbildungskostenbeiträge werden ab dem Beginn des obligatorischen Schulunterrichts, frühestens aber für das Jahr, in dem das Kind das 4. Altersjahr vollendet, gewährt.
<sup>2</sup> Die Ausbildungskostenbeiträge werden bis zur Maturität oder zu einem vergleichbaren Schulabschluss, bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung, bis zum ersten Hochschulabschluss oder Abschluss einer auf der Lehre aufbauenden Berufsausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes gewährt.
##### **Art. 130** Anspruch auf Ausbildungskostenbeiträge bei Versetzung
in die Schweiz (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Werden versetzungspflichtige Angestellte in die Schweiz versetzt, so können die Beiträge an die Ausbildungskosten weiter entrichtet werden, wenn dies der Ausbildungsstand und die schulischen Bedürfnisse der Kinder erfordern.
<sup>2</sup> Die Ausbildungskostenbeiträge werden bis zur Maturität oder zu einem vergleichbaren Schulabschluss, bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung, bis zum ersten Hochschulabschluss oder Abschluss einer auf der Lehre aufbauenden Berufsausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes gewährt. 126 Art. 130 Anspruch auf Ausbildungskostenbeiträge bei Versetzung in die Schweiz (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Werden Angestellte in die Schweiz versetzt, so können die Beiträge an die Ausbildungskosten weiter entrichtet werden, wenn dies der Ausbildungsstand und die schulischen Bedürfnisse der Kinder erfordern.
#### 3. Abschnitt: Ersatz von Schäden
@@ -1374,13 +1344,13 @@
##### **Art. 135** Bezug von Ferien und Überzeit
<sup>1</sup> Die Angestellten können durch die DRA verpflichtet werden, Ferien zu beziehen:
<sup>1</sup> Die Angestellten können durch die DRA oder die DEZA verpflichtet werden, Ferien zu beziehen:
- a. bei Dienstreisen;
- b. bei Versetzungsreisen, die über die Schweiz führen;
- c. bei Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung.
- b. bei Versetzungsund Einsatzreisen, die über die Schweiz führen;
- c. bei Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung nach Arti- 127 kel 95.
<sup>2</sup> Die Überzeit kann erst kompensiert werden, wenn die jährlichen Ferien bezogen sind.
@@ -1392,11 +1362,11 @@
<sup>1</sup> Wird den Angestellten keine Wohnung nach Artikel 136 zugewiesen, so besteht freie Wohnungswahl.
<sup>2</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen können die Wohnungswahl in begründeten Einzelfällen einschränken oder eine Wohnung ablehnen, wenn diese den Sicherheitsanforderungen oder der Funktion der Angestellten nicht entspricht.
<sup>2</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen oder der DEZA-Aussenstellen können die Wohnungswahl in begründeten Einzelfällen einschränken oder eine Wohnung ablehnen, wenn diese den Sicherheitsanforderungen oder der Funktion der 128 ihnen unterstellten Angestellten nicht entspricht.
##### **Art. 138** Lohneinwechslungen
<sup>1</sup> Die DRA kann für Auslandvertretungen besondere Vorschriften über die Lohneinwechslungen der in Schweizer Franken entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen.
<sup>1</sup> Die DRA oder die DEZA kann für Auslandvertretungen oder DEZA-Aussenstellen besondere Vorschriften über die Lohneinwechslungen der in Schweizer Franken 129 entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen.
<sup>2</sup> Die Angestellten haben die Lohneinwechslungen zu den von der Auslandvertretung an die DRA gemeldeten Wechselkursen zu tätigen.
@@ -1424,7 +1394,7 @@
##### **Art. 142** Meldepflicht
(Art. <sup>95</sup> BPV) Die Angestellten melden:
(Art. <sup>95</sup> BPV) 130 Die Angestellten melden der zuständigen Stelle:
- a. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland;
@@ -1486,11 +1456,9 @@
##### **Art. 150** Differenzbereinigung
<sup>1</sup> Die im Ausland eingesetzten Angestellten, die mit der jährlichen Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Eingabe zu deren Überprüfung nach
<sup>70</sup> Artikel 6 VBPV an die nächsthöhere vorgesetzte Person.
<sup>2</sup> Die durch den Missionschef oder die Missionschefin beurteilten Angestellten in den Auslandvertretungen und in den multilateralen Missionen in Genf richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung an:
<sup>1</sup> Die im Ausland eingesetzten Angestellten, die mit der jährlichen Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Eingabe zu deren Überprüfung nach 131 Artikel 6 VBPV an die nächsthöhere vorgesetzte Person.
<sup>2</sup> Die durch den Missionschef oder die Missionschefin beurteilten Angestellten in den Auslandvertretungen und in den multilateralen Missionen in Genf sowie die durch den Chef oder die Chefin in den DEZA-Aussenstellen beurteilten Angestellten 132 richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung an:
- a. die zuständige Politische Abteilung für die Beurteilung des Personals des diplomatischen Dienstes sowie der Chefs und Chefinnen der konsularischen Vertretungen;
@@ -1500,9 +1468,11 @@
<sup>3</sup> Die Missionschefs und Missionschefinnen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch die zuständige Politische Abteilung an den Chef oder die Chefin der Politischen Direktion.
<sup>4</sup> Die Chefs und Chefinnen der DEZA-Aussenstellen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch den zuständigen Sektionsleiter oder die zuständige Sektionsleiterin an den zuständigen Bereichsleiter oder die zuständige 133 Bereichsleiterin.
##### **Art. 151** Überprüfung der Differenzbereinigung
<sup>71</sup> Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV erfolgt:
134 Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV erfolgt:
- a. durch den Personalchef oder die Personalchefin der DEZA für das dieser unterstehende Personal;
@@ -1536,9 +1506,7 @@
##### **Art. 155**
<sup>1</sup> Die interne Beschwerde nach Artikel 35 des Bundespersonalgesetzes vom
<sup>72</sup> 24. März 2000 ist an den Dienst für Beschwerden des Generalsekretariates des EDA zu richten.
<sup>1</sup> Die interne Beschwerde nach Artikel 35 des Bundespersonalgesetzes vom 135 24. März 2000 ist an den Dienst für Beschwerden des Generalsekretariates des EDA zu richten.
<sup>2</sup> Dem Generalsekretariat unterstehende Angestellte richten ihre Beschwerde an den Rechtsdienst der DRA.
@@ -1570,9 +1538,7 @@
- j. Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland (Art. 67);
- k. Auslagen für die Teilnahme an Zulassungswettbewerben (Art. 68 und 69);
- l. Vergütung bei länger dauernden Einsätzen im Ausland und bei Inspektionsreisen (Art. 70 ff.);
- k. Auslagen für die Teilnahme an Zulassungswettbewerben (Art. 68 und 69); 136 Vergütung bei Temporäreinsätzen im Ausland und bei Inspektionsreisen l. (Art. 70–72);
- m. Lohn und weitere Leistungen bei Krankheit und Unfall sowie bei Militärund Zivildienst im Ausland (Art. 74 und 78);
@@ -1602,21 +1568,9 @@
##### **Art. 157**
<sup>1</sup> Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben:
<sup>73</sup> a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001 ;
<sup>74</sup> ; b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976
<sup>75</sup> ; c. das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 2002
<sup>76</sup> d. das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 2002 .
<sup>2</sup> Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert:
<sup>77</sup> a. das Vollzugsreglement III vom 1. April 1997 Art. 1, 4–8 und 9 Aufgehoben
<sup>78</sup> b. das Vollzugsreglement IV vom 1. Januar 2002 Art. 10.1 Abs. 3 Aufgehoben
<sup>1</sup> Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben: 137 ; a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001 138 ; b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976 139 c. das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 2002 ; 140 . d. das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 2002
<sup>2</sup> Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert: 141 a. das Vollzugsreglement III vom 1. April 1997 Art. 1, 4–8 und 9 Aufgehoben 142 b. das Vollzugsreglement IV vom 1. Januar 2002 Art. 10.1 Abs. 3 Aufgehoben
#### 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
@@ -1646,7 +1600,27 @@
##### **Art. 161** Berücksichtigung der Steuerfreiheit für allein stehende Angestellte
mit Kindern (Art. <sup>112</sup> Abs. 2) Bei den vor dem 1. Januar 2002 ins Ausland versetzten allein stehenden Angestellten mit Kindern wird der Minderkostenabzug wegen Steuerfreiheit bis zur nächsten Versetzung in die Schweiz nach Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe d berechnet.
mit Kindern (Art. <sup>112</sup> Abs. 2) Bei den vor dem 1. Januar 2002 ins Ausland versetzten allein stehenden Angestellten mit Kindern wird der Minderkostenabzug wegen Steuerfreiheit bis zur nächsten Versetzung in die Schweiz nach Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe d berechnet. 143 Art. 161 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. August 2008 Vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 gelten die folgenden Ansätze:
##### **Art. 81**
##### **Art. 88**
##### **Art. 120** Abs. 1
##### **Art. 124**
##### **Art. 127** Abs. 1
#### 4. Abschnitt: Inkrafttreten
@@ -1662,156 +1636,286 @@
[^1]: SR 172.220.111.3
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^4]: SR 0.191.01
[^5]: SR 0.191.02
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^6]: SR 0.191.01
[^7]: SR 0.191.02
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008 (AS 2008 1655).
[^10]: SR 120.4
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008 (AS 2008 1655).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008 (AS 2008 1655).
[^12]: SR 120.4
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008 (AS 2008 1655).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 8. April 2003 (AS 2003 1019).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008 (AS 2008 1655).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008 (AS 2008 1655).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^20]: SR 832.20
[^21]: SR 832.20
[^22]: SR 172.220.111.31
[^23]: SR 172.220.111.31
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^28]: SR 172.220.111.31
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^31]: SR 172.220.111.31
[^32]: SR 172.220.111.31
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 8. April 2003 (AS 2003 1019).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^22]: SR 832.20
[^23]: SR 832.20
[^24]: SR 172.220.111.31
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^34]: SR 172.220.111.31
[^35]: SR 172.220.111.31
[^36]: SR 172.220.1
[^37]: SR 172.220.111.31
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^37]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^41]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^48]: SR 172.220.111.31
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^58]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^70]: SR 172.220.111.31
[^71]: SR 172.220.111.31
[^72]: SR 172.220.1
[^73]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^74]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^75]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^76]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^77]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^78]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^54]: SR 172.220.111.31
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^59]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^63]: SR 172.220.111.31
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^66]: SR 172.220.111.31
[^67]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^68]: SR 172.220.111.31
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^71]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3935).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3935).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^99]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^100]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^105]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^107]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3935).
[^120]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3935).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3935).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^131]: SR 172.220.111.31
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^133]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^134]: SR 172.220.111.31
[^135]: SR 172.220.1
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^137]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^138]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^139]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^140]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^141]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^142]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^143]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2008 3935). Die aufgeführten Bestimmungen haben heute eine neue Fassung.
2002-09-20
VBPV-EDA
Originalfassung Text zu diesem Datum