Änderungshistorie
Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
19 Versionen
· 2002-09-20
2019-01-01
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2009-01-01
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2005-11-01
VBPV-EDA
2003-07-01
VBPV-EDA
2002-10-01
VBPV-EDA
Änderungen vom 2002-10-01
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# Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 48 Absatz 2, 52 Absatz 5, 70 Absatz 3 sowie 114 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001[^1] (BPV),[^2]
verordnet:
gestützt auf die Artikel 2 Absätze 3 und 4, 34 Absatz 4, 48 Absatz 2, 52 Absatz 5,
<sup>70</sup> Absatz 3, 76 Absatz 2 sowie 114 der Bundespersonalverordnung vom
<sup>1</sup> (BPV), 3. Juli 2001 verordnet:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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##### **Art. 1** Geltungsbereich
(Art. <sup>1</sup> BPV)
<sup>1</sup> Diese Verordnung gilt, vorbehältlich einer anderweitigen Regelung in den einzelnen Bestimmungen, für das der Versetzungspflicht unterstehende Personal des EDA.
<sup>2</sup> Sie gilt sinngemäss für das andere im Ausland eingesetzte Personal des EDA sowie das im Ausland eingesetzte Personal der anderen Departemente, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in einer zwischen dem EDA und der zuständigen Stelle abgeschlossenen Vereinbarung vorgesehen ist.
##### **Art. 2**[^3] Dienstzugehörigkeit
Die Angestellten des EDA gehören den allgemeinen Diensten, dem Fachpersonal oder einer der drei folgenden Karrieren an:
- a. Karriere Diplomatie;
- b. Karriere Internationale Zusammenarbeit (IZA);
- c. Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen.
##### **Art. 2** Dienstzugehörigkeit
<sup>1</sup> Die Angestellten des EDA gehören entweder den allgemeinen Diensten oder den Karrierediensten an.
<sup>2</sup> Zu den Karrierediensten gehören:
- a. der diplomatische Dienst;
- b. der konsularische Dienst;
- c. der Sekretariatsund Fachdienst.
<sup>1</sup> 2002-1667
##### **Art. 3** Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a.[^4] *versetzungspflichtige Angestellte*: Angestellte des EDA in einer Karriere nach Artikel 2, das Fachpersonal und die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können;
- b. *im Ausland eingesetzte Angestellte**:* Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 im Ausland eingesetzt sind;
- b<sup>bis</sup>.[^5] *Auslandvertretung:* eine zum Aussennetz der Schweiz zählende Vertretung, namentlich eine Botschaft, ein Generalkonsulat, eine Mission, eine Aussenstelle, eine Delegation, eine ständige Vertretung oder ein Büro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA);
- c.[^6] *Einsatzort:* Ort, an dem sich eine Auslandvertretung oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;
*Begleitperson:*
- 1. Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt,
- 2. Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern eine Erklärung nach Artikel 116 abgegeben wurde, der oder die eine der Erklärung folgende Versetzung, einen Einsatz oder Temporäreinsatz mitmacht und im gemeinsamen Haushalt lebt;
- d.[^7]
- e. *Kind**:* jedes Kind, für welches der oder die Angestellte Anspruch auf die Familienzulage[^8] nach Artikel 51 BPV hat;
- f.[^9] ...
- a. versetzungspflichtige Angestellte : Angestellte des EDA, die den Karrierediensten zugeteilt sind, sowie die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können;
- b. im Ausland eingesetzte Angestellte : Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 im Ausland eingesetzt sind;
- c. Einsatzort : Ort, an dem sich eine diplomatische oder konsularische Vertretung, eine ständige Mission bei internationalen Organisationen, ein Koordinationsbüro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;
- d. Begleitperson : Ehegatte, Lebenspartner oder Lebenspartnerin des oder der versetzungspflichtigen Angestellten, sofern er oder sie mit der angestellten Person in gemeinsamem Haushalt lebt und die Versetzung mitmacht;
- e. Kind : jedes Kind, für welches der oder die Angestellte Anspruch auf die Betreuungszulage nach Artikel 51 BPV hat;
- f. Rotationspersonal: Personal der DEZA, das im Ausland eingesetzt ist und die Funktionen Koordinator oder Koordinatorin, stellvertretender Koordinator oder stellvertretende Koordinatorin, Koordinationsassistent oder Koordinationsassistentin, Chef oder Chefin der Finanzen oder der Administration, Programmbeauftragter oder Programmbeauftragte Ausland sowie Sekretär bzw. Administrator oder Sekretärin bzw. Administratorin Ausland ausübt.
#### 2. Abschnitt: Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide
##### **Art. 4**[^10] Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig:
- a.[^11] das EDA, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 BPV, für die Angestellten in den Lohnklassen 32–38 und für die Angestellten nach Artikel 2 Absatz 1<sup>bis</sup> BPV;
- b. die Direktion für Ressourcen (DR), unter Vorbehalt von Artikel 6, für die Angestellten in den Lohnklassen 1–31.
##### **Art. 5**[^12]
##### **Art. 6**[^13] Versetzung
Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden:
##### **Art. 4** Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(Art. <sup>2</sup> BPV) Für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig:
- a. das EDA, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 BPV, für die Angestellten: 1. des diplomatischen Dienstes, 2. in den Lohnklassen 32–38;
- b. die DEZA für ihre Angestellten in den Lohnklassen 1–31;
- c. die Direktion für Ressourcen und Aussennetz (DRA), unter Vorbehalt der Buchstaben a und b, für die Angestellten in den Lohnklassen 1–31.
##### **Art. 5** Beförderung in den Karrierediensten
(Art. <sup>2</sup> BPV) Für die Beförderungen sind zuständig:
- a. das EDA für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV;
- b. die DRA für die übrigen Angestellten.
##### **Art. 6** Versetzung
(Art. <sup>2</sup> BPV) Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden:
- a. der Bundesrat für Missionschefs und Missionschefinnen;
der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin für:[^14]
- 1. die übrigen Angestellten in den Lohnklassen 32–38,
- 2. die stellvertretenden Missionschefs und Missionschefinnen,
- 3. die Angestellten nach Artikel 2 Absatz 1<sup>bis</sup> BPV,
- 4.[^15] Chefs und Chefinnen von Kooperationsbüros der DEZA (Auslandvertretung der Kategorie I2 nach Anhang 4 Teil 1);
- b.
der Staatssekretär oder die Staatssekretärin, unter Vorbehalt von Buchstabe b, für:
- 1. Geschäftsträger und Geschäftsträgerinnen,
- 2. Chefs und Chefinnen von konsularischen Vertretungen;
- c.
- d.[^16] ...
- e. die DR für die übrigen Angestellten.
##### **Art. 7**[^17] Personalrechtliche Ermächtigungen
<sup>1</sup> Die DR erteilt die Ermächtigungen für:
- a. den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961[^18] über diplomatische Beziehungen oder dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963[^19] über konsularische Beziehungen;
- b. das EDA für die übrigen Angestellten des diplomatischen Dienstes in den Lohnklassen 28–38;
- c. der Staatssekretär oder die Staatssekretärin, unter Vorbehalt von Buchstabe b, für: 1. die ersten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an diplomatischen Vertretungen, 2. Geschäftsträger und Geschäftsträgerinnen, 3. Chefs und Chefinnen von konsularischen Vertretungen;
- d. die DRA für die übrigen Angestellten.
##### **Art. 7** Personalrechtliche Ermächtigungen
(Art. <sup>2</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die DRA erteilt die Ermächtigungen für:
- a. den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Ueberein-
<sup>2</sup> über diplomatische Beziehungen oder dem kommen vom 18. April 1961
<sup>3</sup> über konsularische Bezie- Wiener Uebereinkommen vom 24. April 1963 hungen;
- b. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland;
- c.[^20] ...
- d. die Verleihung von Titeln und Orden ausländischer Behörden;
- e. die Beteiligungen an der Geschäftsleitung von Erwerbsgesellschaften;
- f. die Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat.
<sup>2</sup> Die Zuständigkeiten für die anderen Ermächtigungen richten sich nach Artikel 9.
##### **Art****. 8**[^21] Diplomatische und konsularische Titel
Die DR ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin entsprechen.
- c. das Verlassen des Aufenthaltsstaates an Missionschefs und Missionschefinnen sowie an Geschäftsträger und Geschäftsträgerinnen;
- d. die Annahme von Geschenken von nicht geringem Wert;
- e. die Verleihung von Titeln und Orden ausländischer Behörden;
- f. die Beteiligungen an der Geschäftsleitung von Erwerbsgesellschaften;
- g. die Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat.
<sup>2</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen entscheiden über das Verlassen des Aufenthaltsstaates bei dem ihnen unterstellten Personal.
<sup>3</sup> Die Zuständigkeiten für die anderen Ermächtigungen richten sich nach Artikel 9.
##### **Art. 8** Diplomatische und konsularische Titel
(Art. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Das EDA ist zuständig für die Verleihung von Botschaftertiteln im Zusammenhang mit Sondermissionen.
<sup>2</sup> Die DRA ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin entsprechen.
##### **Art. 9** Übrige Arbeitgeberentscheide
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/403)).
Für die nicht in den Artikeln 4–8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig:
- a.[^22] das EDA für die Personen nach Artikel 2 Absätze 1 und 1<sup>bis</sup> BPV;
- b.[^23] ...
- c. die DR für die übrigen Angestellten.
### 2. Kapitel: Personalbeurteilung in den Karrieren**[^24]**
##### **Art. 10**[^25] Allgemeines
Die Personalbeurteilung in den Karrieren nach Artikel 2 umfasst die Leistungs-beurteilung im Rahmen des jährlichen Management-by-Objectives-Prozesses (MbO-Prozess) sowie Beurteilungen im Hinblick auf die berufliche Entwicklung innerhalb des EDA, namentlich die periodische Beurteilung des Potenzials und Eignungstests.
##### **Art. 11**[^26] Zielvereinbarung und Leistungsbeurteilung
<sup>1</sup> Die Missionschefs und Missionschefinnen vereinbaren ihre Ziele mit dem Chef oder der Chefin der zuständigen Abteilung der Politischen Direktion.
<sup>2</sup> Das Verfahren zur Festlegung der Ziele (Zielvereinbarung) des Missionschefs oder der Missionschefin einer integrierten Vertretung leitet die Politische Direktion gemeinsam mit der DEZA. Die Leiter und Leiterinnen der zuständigen geografischen Abteilungen der Politischen Direktion und der DEZA unterzeichnen gemeinsam die Zielvereinbarung.
<sup>3</sup> Die Vereinbarung kann auf dem Korrespondenzweg erfolgen.
<sup>4</sup> Die Leistungsbeurteilungen für Missionschefs und Missionschefinnen werden durch die jeweils zuständige Abteilung der Politischen Direktion vorgenommen.
<sup>5</sup> Bei integrierten Vertretungen erfolgt die Leistungsbeurteilung des Missionschefs oder der Missionschefin gemeinsam durch die Politische Direktion und die DEZA und wird von beiden Direktionen unterzeichnet.
##### **Art. 12**[^27]
### 3. Kapitel:**[^28]** Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen für die Anstellung in den Karrieren
##### **Art. 13**
<sup>1</sup> Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:
- a. das Eintrittsverfahren I (Art. 14–17) oder II (Art. 19) erfolgreich absolviert haben;
- b. einen unbescholtenen Leumund haben;
- c. das schweizerische Bürgerrecht besitzen;
- d. sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
<sup>2</sup> Für eine Anstellung in der Karriere nach Artikel 2 Buchstabe b sind Ausnahmen zu Absatz 1 Buchstabe c vorbehalten, wenn das anzustellende Personal hoheitliche Aufgaben nicht regelmässig oder nur zu einem sehr geringen Teil seiner Tätigkeit erfüllen muss.
#### 2. Abschnitt: Eintrittsverfahren I
##### **Art****. 14** Höchstalter und Inhalt des Selektionsverfahrens
<sup>1</sup> Das Eintrittsverfahren I ist ein mehrstufiges Selektionsverfahren für Personen, die im Jahr der Selektion höchstens 30 Jahre alt sind.
<sup>2</sup> Geprüft werden die allgemeine Eignung sowie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Anstellung in einer der Karrieren nach Artikel 2.
##### **Art. 15** Zulassung zur Ausbildung
<sup>1</sup> Kandidaten und Kandidatinnen dürfen sich im gleichen Jahr nur für die Zulassung zu einer der Karrieren nach Artikel 2 bewerben.
<sup>2</sup> Wer sich für die Zulassung zur Karriere Diplomatie oder zur Karriere IZA bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 13 einen Hochschulabschluss auf Stufe Master oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.
<sup>3</sup> Wer sich für die Zulassung zur Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 13 einen Hochschulabschluss auf Stufe Bachelor in den Bereichen Wirtschaft oder Finanzen, eine höhere Fachprüfung oder ein Diplom einer höheren Fachschule in den Bereichen Wirtschaft, Personal, Verwaltung oder Finanz- und Rechnungswesen oder eine gleichwertige Qualifikation vorweisen.
<sup>4</sup> Bewerbungen, die bis zum Ende der Bewerbungsfrist nicht sämtliche Voraussetzungen für die Anstellung in den Karrieren (Art. 13 Abs. 1 Bst. b–d und 2, 14 sowie Art. 15 Abs. 1–3 und 7) erfüllen, werden im Rahmen einer administrativen Vorauswahl ausgeschieden.[^29]
<sup>5</sup> Im Anschluss an die administrative Vorauswahl findet eine qualitative Vorselektion statt, in der entschieden wird, welche Kandidaten und Kandidatinnen zu den Prüfungen des Eintrittsverfahrens zugelassen werden.
<sup>6</sup> Aufgrund der Ergebnisse in den Prüfungen und unter Berücksichtigung der Empfehlung der zuständigen Zulassungskommission entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin, welche Kandidaten und Kandidatinnen zur Ausbildung zugelassen werden.
<sup>7</sup> Kandidaten und Kandidatinnen, die nicht zur Ausbildung zugelassen werden, können das Eintrittsverfahren I einmal wiederholen, sofern die Anstellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und die Person im Rahmen der qualitativen Vorselektion (Abs. 5) nochmals zu den Prüfungen zugelassen wird.
##### **Art. 16** Ausbildung
(Art. 2, <sup>97</sup> und <sup>98</sup> BPV) Für die nicht in den Artikeln 4–8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig:
- a. das EDA für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV;
- b. die DEZA für ihre Angestellten unter Vorbehalt von Buchstabe a;
- c. die DRA für die übrigen Angestellten.
### 2. Kapitel: Personalbeurteilung in den Karrierediensten
##### **Art. 10** Allgemeines
(Art. <sup>15</sup> BPV) Die Personalbeurteilung in den Karrierediensten umfasst die Leistungsbeurteilung im Rahmen des jährlichen Führungszyklus sowie die periodische Beurteilung des Potenzials.
##### **Art. 11** Leistungsbeurteilung und Zielvereinbarung
(Art. <sup>15</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Missionschefs und Missionschefinnen vereinbaren die Ziele ihrer Vertretungen mit dem Chef oder der Chefin der zuständigen Politischen Abteilung. Liegt der Einsatzort weit von der Zentrale entfernt, so erfolgt die Vereinbarung auf dem Korrespondenzweg.
<sup>2</sup> Der Chef und die Chefin einer Politischen Abteilung beurteilt die Leistung der Missionschefs und Missionschefinnen, für die er oder sie zuständig ist, auf der Grundlage einer schriftlichen Selbstbeurteilung des Missionschefs oder der Missionschefin. Liegt der Einsatzort weit von der Zentrale entfernt, so erfolgt die Vereinbarung auf dem Korrespondenzweg.
<sup>3</sup> Die Missionschefs und Missionschefinnen können die Leistungsbeurteilung und die Zielvereinbarung mit den ihnen unterstellten Chefs und Chefinnen von anderen Vertretungen auf dem Korrespondenzweg durchführen.
##### **Art. 12** Potenzialbeurteilung
<sup>1</sup> Die Angestellten in den Lohnklassen 1–30 werden hinsichtlich ihres Potenzials für zukünftige Aufgaben periodisch durch ihre Vorgesetzten beurteilt.
<sup>2</sup> Die Vorgesetzten erstellen einen Bericht über die Arbeitsmethodik, die Leistungsfähigkeit, die Sozial-, die allgemeine Fachund die Führungskompetenz (Potenzialbeurteilungsbericht). 3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
#### 1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen für die Karrieredienste
##### **Art. 13** Allgemeines
(Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>1</sup> Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss:
- a. bei Abschluss der Eintrittsprüfung weniger als dreissig Jahre alt sein; die DRA kann Ausnahmen bewilligen;
- b. handlungsfähig und zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes fähig sein;
- c. einen unbescholtenen Leumund haben;
- d. das schweizerische Bürgerrecht besitzen;
- e. sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
<sup>2</sup> Wer sich für den diplomatischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen unter Absatz 1 ein Lizenziat oder Doktorat einer schweizerischen Universität oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen können.
<sup>3</sup> Wer sich für den konsularischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen unter Absatz 1 eine eidgenössisch anerkannte Fachausbildung, ein Maturitätszeugnis oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen können.
<sup>4</sup> Der Chef oder die Chefin des EDA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den diplomatischen Dienst von den Bestimmungen in den Absätzen 1 und
<sup>2</sup> abweichen.
<sup>5</sup> Der Direktor oder die Direktorin der DRA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den konsularischen Dienst von den Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 abweichen.
##### **Art. 14** Ärztliche Untersuchung und Sicherheitsprüfung
(Art. <sup>24</sup> BPV) Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss sich einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung und der Sicher-
<sup>4</sup> über die Personenheitsprüfung gemäss Verordnung vom 19. Dezember 2001 sicherheitsprüfungen unterziehen.
##### **Art. 15** Andere Staatsangehörigkeiten
(Art. <sup>24</sup> BPV) Die zuständige Stelle nach Artikel 4 (Anstellungsbehörde) kann eine Person, die nicht ausschliesslich das schweizerische Bürgerrecht besitzt, nur unbefristet anstellen, wenn diese Person nachgewiesen hat, dass:
- a. sie endgültig auf ihre ausländischen Staatsangehörigkeiten verzichtet hat; oder
- b. ein Verzicht auf die ausländische Staatsangehörigkeit oder ein Verlust derselben nach dem Recht des betreffenden Staates nicht möglich ist.
#### 2. Abschnitt: Anstellung in den Karrierediensten
##### **Art. 16** Zulassungswettbewerb
(Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>1</sup> Eine unbefristete Anstellung in den Karrierediensten erfolgt, unter Vorbehalt von Artikel 13 Absätze 4 und 5, nach dem Bestehen eines Zulassungswettbewerbs. Dieser besteht aus einer Eintrittsprüfung, einer internen Ausbildung und einer Schlussprüfung.
<sup>2</sup> Im Zulassungswettbewerb werden die allgemeine Eignung, die Persönlichkeit und die notwendigen Kenntnisse in zwei Fremdsprachen geprüft.
##### **Art. 17** Zulassungskommissionen
(Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>1</sup> Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zum diplomatischen und zum konsularischen Dienst. Es regelt die Organisation und das Verfahren der Zulassungskommissionen.
<sup>2</sup> Die Kommissionen bestehen aus höchstens 20 Mitgliedern.
<sup>3</sup> Sie beurteilen die Kandidaten und Kandidatinnen anlässlich der Eintrittsprüfung hinsichtlich der generellen Eignung für die Karrieredienste und äussern sich nach Ablauf der internen Ausbildung und nach der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung im diplomatischen oder konsularischen Dienst.
##### **Art. 18** Zulassung zur Ausbildung
(Art. <sup>24</sup> BPV) Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Grund der Beurteilung der Eintrittsprüfung durch die zuständige Zulassungskommission über die Zulassung des Kandidaten oder der Kandidatin zur Ausbildung.
##### **Art. 19** Befristete Anstellung
(Art. <sup>25</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.
<sup>2</sup> Während der Ausbildung werden den Kandidaten und Kandidatinnen nach Absatz 1 ein allfälliger Teuerungsausgleich und eine allfällige Reallohnerhöhung, hingegen keine Lohnentwicklung gewährt.
<sup>3</sup> Die Ausbildung umfasst theoretische und praktische Ausbildungsmodule. Die praktischen Module können je nach Profil und Ausbildungsbedürfnis der Kandidaten oder der Kandidatinnen sowohl an der Zentrale als auch im Aussennetz stattfinden.[^30]
<sup>4</sup> Nach Abschluss der Ausbildung erfolgt eine Schlussevaluation der Kandidaten und Kandidatinnen.
##### **Art. 17** Unbefristete Anstellung
<sup>1</sup> Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Ausbildung und der Schlussevaluation und unter Berücksichtigung der Empfehlung der zuständigen Zulassungskommission über die unbefristete Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin.
<sup>2</sup> Bei der Festsetzung des Lohnes wird die Dauer der Ausbildung (Art. 16 Abs. 2) als Berufserfahrung angerechnet.
##### **Art. 18** Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere:
- a. die Karrierezugehörigkeit;
- b. die Versetzungspflicht und die damit verbundenen besonderen Pflichten in den Bereichen Personensicherheitsprüfung und Personaldaten.
#### 3. Abschnitt: Eintrittsverfahren II
##### **Art. 19**
<sup>1</sup> Das Eintrittsverfahren II ist ein mehrstufiges Selektionsverfahren für Personen, die im Jahr der Selektion älter als 30 Jahre sind. Es dient der gezielten, vom fachlichen und personellen Bedarf des EDA abhängigen Rekrutierung weiterer Kandidaten und Kandidatinnen für die Karrieren nach Artikel 2.
<sup>2</sup> Geprüft werden die allgemeine Eignung sowie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Anstellung in einer der Karrieren nach Artikel 2. Es gelten sinngemäss die Anstellungsvoraussetzungen nach den Artikeln 15–17. Die Ausbildung wird individuell an das Profil der zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen angepasst.
#### 4. Abschnitt: Zulassungskommissionen
##### **Art. 20** Ernennung und Organisation
Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zu den Karrieren nach Artikel 2.
##### **Art. 21** Zuständigkeit
<sup>1</sup> Die zuständige Zulassungskommission nimmt die administrative Vorauswahl (Art. 15 Abs. 4) und die qualitative Vorselektion (Art. 15 Abs. 5) vor.
<sup>2</sup> Sie gibt zuhanden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin eine Empfehlung im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildung (Art. 15 Abs. 6) und im Hinblick auf eine unbefristete Anstellung (Art. 17 Abs. 1) ab.
#### 5. Abschnitt:**[^31]** Allgemeine Voraussetzungen für die Anstellung als Fachpersonal
##### **Art. 21***a*
Wer als Fachpersonal angestellt wird, muss:
- a. einen unbescholtenen Leumund haben;
- b. das schweizerische Bürgerrecht besitzen;
- c. sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
### 3*a*. Kapitel:**[^32]** Indexierung der Einsatzorte
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
##### **Art. 22**
Aufgehoben
##### **Art. 23**
<sup>1</sup> Die Indexierung der ausländischen Einsatzorte richtet sich nach der Schwierigkeit der Lebensbedingungen vor Ort im Vergleich zu den Lebensbedingungen in der Stadt Bern. Die Lebensbedingungen an den Einsatzorten werden jährlich erhoben und namentlich aufgrund folgender Kriterienkategorien beurteilt: politisches und soziales Umfeld, medizinische und gesundheitliche Aspekte, Schulen und Ausbildung, öffentliche Dienstleistungen und Verkehr, Umweltverschmutzung. Die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung bei der Indexierung der Einsatzorte werden im Einvernehmen mit dem EFD in einer Weisung festgelegt.
<sup>2</sup> Als Einsatzorte mit schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert zwischen 82 und 63 Punkten. Als Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert von 62 Punkten oder weniger.
<sup>3</sup> Die Indexwerte für die einzelnen Einsatzorte werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt. In ausserordentlichen Fällen kann eine vorzeitige Anpassung vorgenommen werden. Die Indexwerte und deren Anpassung werden bekannt gegeben.
##### **Art. 24** und **25**
Aufgehoben
<sup>2</sup> Die Probezeit beträgt drei Monate.
<sup>3</sup> Der Anfangslohn wird wie folgt festgelegt:
- a. im Rahmen der 20. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen zum diplomatischen Dienst;
- b. im Rahmen der 12. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen zum konsularischen Dienst.
##### **Art. 20** Unbefristete Anstellung
(Art. <sup>25</sup> BPV) Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Äusserungen der zuständigen Zulassungskommission zu den Ergebnissen der Ausbildung und der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin im diplomatischen oder konsularischen Dienst.
##### **Art. 21** Arbeitsvertrag
(Art. <sup>25</sup> BPV) Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere:
- a. die Dienstzugehörigkeit;
- b. die Versetzungspflicht und die damit verbundenen besonderen Pflichten in den Bereichen Personensicherheitsprüfung und Personaldaten;
- c. die aktuelle Lohnklasse. 3. Abschnitt: Vorzeitige Pensionierung von versetzungspflichtigen Angestellten und Rotationspersonal
##### **Art. 22** Geltungsbereich
(Art. <sup>34</sup> BPV) Artikel 34 BPV über die vorzeitige Pensionierung gilt auch für Angestellte, die nicht mehr versetzungspflichtig sind, wenn zwischen ihrer Umteilung zum nicht versetzungspflichtigen Personal und ihrer vorzeitigen Pensionierung weniger als fünf Jahre liegen. Die Anstellungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA).
##### **Art. 23** Indexierung der Einsatzorte
(Art. <sup>34</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die DRA bestimmt die bei der Zuteilung der Indexpunkte an die ausländischen Einsatzorte zu berücksichtigenden Beurteilungskriterien und deren Gewichtung im Einvernehmen mit dem EFD.
<sup>2</sup> Sie erhebt jährlich die Lebensbedingungen an den Einsatzorten und erstellt einen Index, in welchem die Lebensbedingungen in der Stadt Bern mit 100 Punkten den Referenzwert darstellen. Sie gibt den Index bekannt.
<sup>3</sup> Sie setzt die Indexwerte auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft. In ausserordentlichen Fällen kann sie eine vorzeitige Anpassung vornehmen.
##### **Art. 24** Gewichtung der Einsatzorte und der Aufenthaltsjahre
(Art. <sup>34</sup> BPV)
<sup>1</sup> Für die vorzeitige Pensionierung nach Artikel 34 Absatz 2 BPV werden die Indexpunkte für Aufenthaltsjahre an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen angerechnet. Anhang 1 enthält die Einzelheiten.
<sup>2</sup> Als Aufenthaltsjahr zählt ein Aufenthalt von mindestens 270 Tagen pro Aufenthaltsjahr.
##### **Art. 25** Anzahl Versetzungen
(Art. <sup>34</sup> BPV) Für die vorzeitige Pensionierung nach Artikel 34 Absatz 2 BPV werden nach der zehnten Zuweisung eines neuen Einsatzortes einmalig 50 Indexpunkte gutgeschrieben.
### 4. Kapitel: Lohn und Sozialleistungen
#### 1. Abschnitt: ...
##### **Art. 26–28**[^33]
##### **Art. 29**[^34]
##### **Art. 30–33**[^35]
#### 2. Abschnitt:**[^36]** Lohn bei Versetzungen
##### **Art. 34** Versetzung in Funktionen der Lohnklasse 35 und höher
Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, deren Funktionswert über jenem der Lohnklasse 34 liegt, so wird ihnen die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse 34 und der höher eingereihten Funktion in sinngemässer Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 BPV mittels einer abgestuften Funktionszulage ausgerichtet.
##### **Art. 35** Versetzungsbedingte Zuweisung tiefer bewerteter Funktionen
<sup>1</sup> Muss versetzungspflichtigen Angestellten versetzungsbedingt eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so darf die neue Funktion höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sein als die bisher ausgeübte Funktion.
<sup>2</sup> Wird versetzungspflichtigen Angestellten versetzungsbedingt eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der bisherige Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er bis zur nächsten Versetzung, höchstens aber während vier Jahren unverändert. Übersteigt der bisherige Lohn, mit einer Funktionszulage nach Artikel 34, den Höchstbetrag der Lohnklasse 34, so wird er mit Zuweisung der tiefer bewerteten Funktion an den Höchstbetrag der Lohnklasse 34 angepasst. Artikel 52*a* Absatz 2 BPV ist nicht anwendbar.
<sup>3</sup> Ist die versetzungsbedingt zugewiesene Funktion drei Lohnklassen tiefer bewertet und erfolgt auch nach Ablauf des vierjährigen Besitzstandes nach Absatz 2 keine Versetzung in eine höher eingereihte Funktion, so wird der Lohn an den Höchstbetrag der Lohnklasse angepasst, die zwei Stufen tiefer liegt, wobei diese Anpassung höchstens für die nächsten vier Jahre gilt.
<sup>4</sup> Der Lohn wird während der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 BPV ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist.
#### 3. Abschnitt: Sonderzulage für die im Ausland eingesetzten Angestellten**[^37]**
1. Abschnitt: Lohnentwicklung und Beförderungen in den Karrierediensten
##### **Art. 26** Grundsatz
(Art. <sup>39</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Lohnentwicklung in den Karrierediensten erfolgt nach Massgabe:
- a. der Leistungsbeurteilung;
- b. allfälliger Beförderungen.
<sup>2</sup> Die jährlichen Lohnerhöhungen auf Grund der Leistungsbeurteilung und allfälliger Beförderungen innerhalb eines Funktionsbandes werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
<sup>3</sup> Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden zum Zeitpunkt des Antritts der neuen Funktion wirksam.
##### **Art. 27** Beförderungen
<sup>1</sup> Als Beförderung gilt der Wechsel in eine höhere Lohnklasse.
<sup>2</sup> Angestellte können innerhalb eines Funktionsbandes oder in ein höheres Funktionsband nach Anhang 2 befördert werden.
<sup>3</sup> Eine Beförderung erfolgt frühestens nach:
- a. zwei Lohnklassenjahren bei Beförderungen bis in die 20. Lohnklasse;
- b. drei Lohnklassenjahren bei Beförderungen in die 22. oder eine höhere Lohnklasse.
<sup>4</sup> Wenn die letzte Beförderung nicht auf Anfang eines Jahres wirksam wurde, kann die Mindestdauer nach Absatz 3 um höchstens drei Monate unterschritten werden.
<sup>5</sup> In besonderen Fällen und nach Anhörung der zuständigen Beförderungskommission kann die Mindestdauer nach Absatz 3 Buchstabe b um höchstens ein Jahr unterschritten werden.
##### **Art. 28** Lohnentwicklung
(Art. <sup>39</sup> BPV)
<sup>1</sup> Berechnungsgrundlage für die jährliche Lohnentwicklung auf Grund von Leistung und Erfahrung ist der Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funktionsbandes.
<sup>2</sup> Angestellte, die in ein höheres Funktionsband befördert werden, erhalten eine ausserordentliche Lohnerhöhung. Diese entspricht der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen in der bisherigen und der neuen Lohnklasse.
##### **Art. 29** Anerkennungsprämien
(Art. <sup>49</sup> BPV)
<sup>1</sup> Hat die Lohnentwicklung nach Artikel 28 den Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funktionsbandes erreicht, so kann eine Anerkennungsprämie ausgerichtet werden, wenn die Leistung der Beurteilungsstufe A+ oder A++ entspricht.
<sup>2</sup> Eine Anerkennungsprämie ist bei Beförderungen innerhalb eines Funktionsbandes ausgeschlossen.
##### **Art. 30** Beförderungsvoraussetzungen
<sup>1</sup> Die Beförderungen richten sich nach dem dienstlichen Bedürfnis sowie nach der Eignung der Angestellten.
<sup>2</sup> Die Eignung der Angestellten für eine höhere Funktion wird festgestellt auf Grund:
- a. der Potenzialbeurteilung bis zur Lohnklasse 30;
- b. der Leistungsbeurteilung;
- c. anderer Beurteilungsgrundlagen wie Inspektionsberichte oder Eignungstests.
<sup>3</sup> Ein dienstliches Bedürfnis besteht, wenn Angestellte voraussichtlich dauernd Funktionen ausüben, die einer höheren Lohnklasse zugewiesen sind. Es besteht auch, wenn solche Funktionen voraussichtlich in naher Zukunft an Angestellte in tieferen Lohnklassen übertragen werden müssen.
<sup>4</sup> Übersteigt die Zahl der für eine höhere Funktion geeigneten Angestellten die dem dienstlichen Bedürfnis entsprechende Zahl der Stellen in dieser Funktion, so werden die am besten geeigneten Angestellten befördert.
##### **Art. 31** Beförderungsentscheid
Die für die Beförderung zuständige Stelle hört vor ihrem Entscheid die zuständige Beförderungskommission an. Sie teilt den Entscheid dem oder der beförderten Angestellten direkt mit.
##### **Art. 32** Beförderungskommissionen
<sup>1</sup> Die folgenden Beförderungskommissionen geben der für die Beförderung zuständigen Stelle ihre Empfehlung ab:
- a. die Beförderungskommission I für die Angestellten des diplomatischen Dienstes sowie die Angestellten des konsularischen Dienstes, die in der 26. oder einer höheren Lohnklasse eingereiht sind;
- b. die Beförderungskommission II für die übrigen Angestellten der Karrieredienste.
<sup>2</sup> Das EDA regelt die Organisation und Zusammensetzung der Beförderungskommissionen.
##### **Art. 33** Lohnentwicklung bei Versetzungen
<sup>1</sup> Wer versetzungsbedingt eine neue Funktion ausübt, wird mindestens in der bisherigen Lohnklasse eingereiht, wenn die neue Funktion demselben Funktionsband wie die vorhergehende Funktion angehört.
<sup>2</sup> Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem tieferen Funktionsband zugeordnet ist als ihre bisherige Stelle, und übersteigt ihr bisheriger Lohn den auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Funktionsbewertung gerechtfertigten Höchstbetrag, so erhalten sie den bisherigen Lohn (ohne allfällige Funktionszulage) und den Teuerungsausgleich bis zur nächsten Versetzung, höchstens aber während vier Jahren, sofern die Zuweisung der neuen Stelle nicht in ihren Leistungen oder ihrer Eignung begründet ist. Nach dieser Frist wird der Lohn auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Zuordnung der Stelle zu einem bestimmten Funktionsband festgelegt. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälle nach Absatz 3.
<sup>3</sup> Das EDA kann in besonderen Fällen eine in den Funktionsbändern 3–5 des diplomatischen Dienstes eingereihte Stelle mit einem oder einer Angestellten besetzen, der oder die in einem höheren Funktionsband eingereiht ist, sofern das Stellenkontingent dieses Funktionsbandes noch nicht ausgeschöpft ist. Die Angestellten erhalten den bisherigen Lohn. Die Funktionszulage des Funktionsbandes 6 fällt mit der Versetzung auf eine neue Stelle weg. 2. Abschnitt: Funktionsbewertung und Bewertungsstellen in den Karrierediensten
##### **Art. 34** Funktionsbewertung
(Art. <sup>52</sup> BPV)
<sup>1</sup> Jede Funktion der Karrieredienste wird auf Grund der notwendigen Voraussetzungen und der zu erfüllenden Aufgaben bewertet und einer Lohnklasse innerhalb eines Funktionsbandes zugeordnet. Die Funktionsbewertungen sind im Anhang 2 festgehalten.
<sup>2</sup> Das EDA legt im Einvernehmen mit dem EFD für jedes der Funktionsbänder 3–6 des diplomatischen Dienstes ein Stellenkontingent fest.
##### **Art. 35** Bewertungsstellen
(Art. <sup>53</sup> BPV) Bewertungsstellen für die Funktionen der Karrieredienste sind:
- a. das EFD nach Artikel 53 BPV für die Funktionen der Lohnklassen 35–38;
- b. das EDA im Einvernehmen mit dem EFD für die Funktionen der Lohnklassen 32–34;
- c. die DRA für die Funktionen der Lohnklassen 1–31. 3. Abschnitt: Zulagen zum Lohn für die im Ausland eingesetzten Angestellten
##### **Art. 36**
<sup>1</sup> Für den aus dienstlichen Gründen notwendigen Aufenthalt von versetzungspflichtigen Angestellten, im Ausland eingesetzten Angestellten, Begleitpersonen und Kindern an Einsatzorten, an denen infolge ausserordentlicher Ereignisse markante Einbussen an Lebensqualität oder eine deutlich erhöhte Gefährdung von Leib und Leben in Kauf genommen werden müssen, kann die DR auf Antrag der Auslandvertretung und im Einvernehmen mit der zuständigen Politischen Abteilung eine Sonderzulage für die Abgeltung der anderweitig nicht berücksichtigten Inkonvenienzen ausrichten.
<sup>2</sup> Die Zulage entspricht höchstens dem Wert von 10 Inkonvenienzpunkten nach Artikel 81. Sie wird für die Angestellten und ihre Begleitpersonen je zu 100 Prozent sowie für jedes Kind der Angestellten zu 60 Prozent ausgerichtet.[^38]
<sup>3</sup> Die Zulage wird für eine zeitlich befristete Dauer ausgerichtet. Die Dauer der Ausrichtung der Zulage wird periodisch überprüft. Die Einzelheiten werden in einer Weisung geregelt.[^39]
#### 4. Abschnitt: Sozialleistungen an im Ausland eingesetzte Angestellte
<sup>1</sup> Für den aus dienstlichen Gründen notwendigen Aufenthalt von versetzungspflichtigen Angestellten, im Ausland eingesetzten Angestellten, Begleitpersonen und Kindern an Einsatzorten, an denen infolge ausserordentlicher Ereignisse markante Einbussen an Lebensqualität oder eine deutlich erhöhte Gefährdung von Leib und Leben in Kauf genommen werden müssen, kann die DRA auf Antrag der Auslandvertretung und im Einvernehmen mit der zuständigen Politischen Abteilung eine Sonderzulage für die Abgeltung der anderweitig nicht berücksichtigten Inkonvenienzen ausrichten.
<sup>2</sup> Die Zulage entspricht höchstens dem Wert von 10 Inkonvenienzpunkten nach Artikel 23. Sie wird für die Angestellten und ihre Begleitpersonen je zu 100 % sowie für jedes Kind der Angestellten zu 60 % ausgerichtet.
<sup>3</sup> Die Zulage wird in der Regel während höchstens sechs Monaten ausgerichtet. Die Dauer kann bei Vorliegen achtenswerter Gründe um jeweils weitere sechs Monate verlängert werden. 4. Abschnitt: Sozialleistungen an im Ausland eingesetzte Angestellte
##### **Art. 37** Leistungen bei Berufsunfall
(Art. <sup>63</sup> BPV)
<sup>1</sup> Bei Körperverletzung oder Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit entsteht für die betroffene Person Anspruch auf:
- a. 100 % des massgebenden Verdienstes nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a BPV bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;
- b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981[^40] über die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
- a.[^100] % des massgebenden Verdienstes nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a BPV bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;
<sup>5</sup> über b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
<sup>2</sup> Für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Arbeitgeber eine Genugtuungsleistung zusprechen.
##### **Art. 38** Weitere Leistungen
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungskosten nach den Grundsätzen des UVG[^41] und die Bestattungskosten nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001[^42] zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Familienzulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.
(Art. <sup>63</sup> BPV)
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungskosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Artikel 26
<sup>6</sup> zur Bundespersonalver- Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 ordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Betreuungszulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.
<sup>2</sup> Für die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 VBPV sinngemäss.
##### **Art. 39** Berufsunfälle
Als Berufsunfälle gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Unfälle:
(Art. <sup>63</sup> BPV) Als Berufsunfälle gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Unfälle:
- a. durch Kriegshandlungen, Revolutionen oder Aufruhr;
@@ -333,6 +418,8 @@
##### **Art. 40** Berufskrankheiten
(Art. <sup>63</sup> BPV)
<sup>1</sup> Als einem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheiten gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Krankheiten:
- a. wegen hygienischen und besonderen Verhältnissen am Einsatzort;
@@ -343,79 +430,173 @@
<sup>2</sup> Das EDA holt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b das Gutachten des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung ein und befindet über den ursächlichen Zusammenhang.
### 5. Kapitel: Arbeitszeit der im Ausland eingesetzten Angestellten**[^43]**
##### **Art. 41–46**[^44]
##### **Art. 47**[^45] Wochenarbeitszeit
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Ausland beträgt 40 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
##### **Art. 48**[^46] Ansprechzeit, feste Arbeitszeit
Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen legen Ansprechzeiten und feste Arbeitszeiten in ihren Bereichen fest. Sie können in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen.
##### **Art. 49**[^47] Pikettdienst
<sup>1</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen ordnen in Normalzeiten den Pikettdienst in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DR beziehungsweise der DEZA an.[^48]
<sup>2</sup> Sie ordnen in Krisen- und Notfällen einen allenfalls erforderlichen erweiterten Pikettdienst in ihren Bereichen selbstständig an und informieren die DR beziehungsweise die DEZA umgehend.
<sup>3</sup> Sie stellen während des Pikettdienstes die ständige Erreichbarkeit ihrer Vertretung oder Aussenstelle sicher.
##### **Art. 50**[^49] Vertrauensarbeitszeit
<sup>1</sup> Für Angestellte im Ausland gilt die Vertrauensarbeitszeit.
<sup>2</sup> Die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit berechnet sich nach Artikel 35*a* VBPV[^50].
### 5. Kapitel: Arbeitszeit
1. Abschnitt: Arbeitszeit an der Zentrale
##### **Art. 41** Gleitende Arbeitszeit
(Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> An der Zentrale gilt in der Regel die gleitende Arbeitszeit.
<sup>2</sup> Sofern es der Arbeitsanfall erfordert, können die Vorgesetzten an einzelnen Tagen eine Soll-Arbeitszeit anordnen.
##### **Art. 42** Zeiterfassung
(Art. <sup>64</sup> BPV) Die geleistete Arbeitszeit wird auf den von der DRA bezeichneten Datenträgern erfasst.
##### **Art. 43** Ansprechzeit, feste Arbeitszeit
(Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Bei gleitender Arbeitszeit sind die Zeiten von 9 Uhr bis 11 Uhr sowie von 14 Uhr bis 16 Uhr feste Arbeitszeiten.
<sup>2</sup> Aus betrieblichen Gründen können der Direktor oder die Direktorin bzw. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin für einzelne Bereiche, Personalgruppen oder Angestellte feste Arbeitszeiten anordnen.
##### **Art. 44** Pikettdienst
(Art. <sup>13</sup> VBPV) Pikettdienst kann angeordnet werden durch den Direktor oder die Direktorin, den Generalsekretär oder die Generalsekretärin sowie durch den Sicherheitsbeauftragten oder die Sicherheitsbeauftragte.
##### **Art. 45** Flexible Arbeitszeit
(Art. <sup>64</sup> BPV) Die DRA ist zuständig für die Genehmigung der flexiblen Arbeitszeit.
##### **Art. 46** Sabbatical für die versetzungspflichtigen Angestellten
(Art. <sup>64</sup> BPV und Art. <sup>34</sup> VBPV)
<sup>1</sup> Ein Sabbatical (Auszeit) kann mit Angestellten ab der 24. Lohnklasse vereinbart werden, wenn es einer im betrieblichen Interesse stehenden Weiterbildung dient.
<sup>2</sup> Wenn die Vertrauensarbeitszeit gilt, können den Angestellten pauschal bis zu 100 Stunden pro Jahr auf das Sabbatical-Konto gutgeschrieben werden. 2. Abschnitt: Arbeitszeit der im Ausland eingesetzten Angestellten
##### **Art. 47** Wochenarbeitszeit
(Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die DRA legt die Wochenarbeitszeit für jede Auslandvertretung auf der Basis des Indexes nach Artikel 23 fest.
<sup>2</sup> Die Arbeitszeitreduktion gegenüber der Wochenarbeitszeit nach Artikel 64 Absatz 2 BPV beträgt:
- a. bei 100 bis 83 Indexpunkten: 2 Stunden;
- b. bei 82 bis 63 Indexpunkten: 4 Stunden;
- c. unter 63 Indexpunkten: 6 Stunden.
<sup>3</sup> Die Bestimmungen in Artikel 64 Absatz 2 BPV über die Ausgleichstage gelten sinngemäss.
##### **Art. 48** Ansprechzeit, feste Arbeitszeit
(Art. <sup>64</sup> BPV) Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen legen die festen Arbeitsund die Ansprechzeiten in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DRA fest. Sie können in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen.
##### **Art. 49** Pikettdienst
(Art. <sup>13</sup> VBPV)
<sup>1</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen ordnen in Normalzeiten den Pikettdienst in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DRA an.
<sup>2</sup> Sie ordnen in Krisenund Notfällen einen allenfalls erforderlichen erweiterten Pikettdienst in ihren Bereichen selbständig an und informieren die DRA umgehend.
<sup>3</sup> Sie stellen während des Pikettdienstes die ständige Erreichbarkeit ihrer Vertretung sicher.
##### **Art. 50** Flexible Arbeitszeiten
(Art. <sup>64</sup> BPV und Art. 30–33 VBPV)
<sup>1</sup> Unter Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung gilt ab der 24. Lohnklasse die Vertrauensarbeitszeit.
<sup>2</sup> Die flexiblen Arbeitszeitformen Bandbreitenmodell, Jahresarbeitszeit, Gruppenarbeitszeit und Telearbeit kommen nicht zur Anwendung.
<sup>3</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen genehmigen die flexiblen Arbeitszeiten im Einvernehmen mit der DRA.
##### **Art. 51** Sabbatical
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
<sup>1</sup> und <sup>2</sup> ...[^51]
<sup>3</sup> Im Ausland eingesetzte Angestellte beziehen Auszeiten anlässlich von Versetzungen oder nach Beendigung eines Einsatzes. In besonderen Fällen kann die DR dem Bezug zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.[^52]
<sup>4</sup> Das Zeitguthaben wird auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden in Auszeittage umgerechnet.[^53]
<sup>5</sup> Wird die Frist nach Artikel 34 Absatz 4 VBPV verlängert, so bleibt das Zeitguthaben auf maximal 500 Stunden beschränkt.[^54]
<sup>6</sup> Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung oder nach Beendigung eines Einsatzes bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DR beantragen, dass die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der Auszeit übernommen werden.[^55]
##### **Art. 52**[^56]
##### **Art. 53**[^57] Sonn- und Feiertage
<sup>1</sup> Die DR kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung sowie unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieblichen Bedürfnisse den Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, als freien Tag festlegen.[^58]
<sup>2</sup> Zusätzlich zu den offiziellen Feiertagen nach Artikel 66 Absatz 2 BPV erhalten die Angestellten im Ausland maximal 5 Tage bezahlten Urlaub für die offiziellen Feiertage im Einsatzland, die auf einen Arbeitstag fallen.
<sup>3</sup> Gilt ein Feiertag nach Artikel 66 Absatz 2 BPV am Einsatzort nicht als offizieller Feiertag und arbeiten die Angestellten an diesem Tag, so können sie den dabei nicht benötigten bezahlten Urlaub nachbeziehen.
<sup>4</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen entscheiden in ihren Bereichen über den Zeitpunkt des Nachbezugs. Dieser erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten, in jedem Fall jedoch vor einer Versetzung oder der Beendigung eines Einsatzes.
(Art. <sup>64</sup> BPV und Art. <sup>34</sup> VBPV)
<sup>1</sup> Ein Sabbatical (Auszeit) kann vereinbart werden mit Angestellten ab der 24. Lohnklasse oder mit tiefer eingereihten Angestellten, denen Führungsfunktionen übertragen sind und die Anspruch auf eine Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 103 haben, sofern Vertrauensarbeitszeit gilt und die Auszeit einer im betrieblichen Interesse stehenden Weiterbildung dient.
<sup>2</sup> In den Fällen nach Absatz 1 können den Angestellten pauschal bis zu 100 Stunden pro Jahr auf das Sabbatical-Konto gutgeschrieben werden.
<sup>3</sup> Im Ausland eingesetzte Angestellte beziehen Auszeiten anlässlich von Versetzungen. In besonderen Fällen kann die DRA dem Bezug zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.
<sup>4</sup> Das Zeitguthaben wird auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden in Auszeittage umgerechnet.
<sup>5</sup> <sup>7</sup> Artikel 34 Absätze 3–5 VBPV bleibt vorbehalten.
<sup>6</sup> Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DRA beantragen, dass das EDA die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der Auszeit übernimmt.
##### **Art. 52** Mehrarbeit und Überzeit
(Art. <sup>65</sup> BPV)
<sup>1</sup> Überzeit liegt vor, wenn die nach Artikel 47 festgelegte Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte überschritten wird.
<sup>2</sup> Mehrarbeit liegt vor, wenn Teilzeitbeschäftigte mehr als die ihrem Anstellungsgrad entsprechende Wochenarbeitszeit, jedoch weniger als die Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte arbeiten.
<sup>3</sup> Von Vorgesetzten angeordnete oder nachträglich anerkannte Überzeit oder Mehrarbeit ist schriftlich zu erfassen und von den Vorgesetzten zu visieren.
<sup>4</sup> Im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit werden Mehrarbeit und Überzeit nicht erfasst.
<sup>5</sup> Im Jahr einer Versetzung sind Überzeit und Mehrarbeit, die am alten Einsatzort entstanden sind, auszugleichen. Sie dürfen nicht auf den neuen Einsatzort übertragen werden.
##### **Art. 53** Freie Tage
(Art. <sup>66</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten haben Anspruch auf höchstens 68 Ruhetage. Als Ruhetage gelten der Sonntag bzw. der im Ausland ortsübliche, dem Sonntag gleichgestellte Wochentag sowie die allgemeinen Feiertage.
<sup>2</sup> Die DRA kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung sowie unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieblichen Bedürfnisse:
- a. den Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, als freien Tag festlegen;
- b. eine Anzahl von Feiertagen bis zum Maximum nach Absatz 1 bestimmen.
<sup>3</sup> Ergeben sich nach Absatz 2 weniger als 63 Ruhetage für die Auslandvertretung, so wird die Zahl der Ruhetage entsprechend erhöht.
<sup>4</sup> Ergeben sich nach Absatz 2 mehr als 63 Ruhetage für die Auslandvertretung, so wird die Zahl der Ausgleichstage nach Artikel 64 Absatz 2 BPV entsprechend gekürzt.
<sup>5</sup> Können freie Tage aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, so sind sie durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
<sup>6</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen entscheiden über den Zeitpunkt des Ausgleichs. Dieser erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten, in jedem Fall jedoch vor einer Versetzung.
### 6. Kapitel: Ferien und Urlaub
#### 1. Abschnitt: Genehmigung
##### **Art. 54**[^59]
##### **Art. 55**[^60] Zuständigkeiten
##### **Art. 54** An der Zentrale
(Art. <sup>67</sup> und <sup>68</sup> BPV)
<sup>1</sup> Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig:
- a. die DR im Einvernehmen mit der Politischen Direktion für die Missionschefs und Missionschefinnen;
- b. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen für die ihnen unterstellten Angestellten.
<sup>2</sup> Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen delegiert werden.
#### 2. Abschnitt: Ferien der Angestellten im Ausland**[^61]**
- a. der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin für den Generalsekretär und die Generalsekretärin sowie für die Direktoren und Direktorinnen;
- b. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die Direktoren oder Direktorinnen für die ihnen direkt unterstellten Angestellten;
- c. in den anderen Fällen die Vorgesetzten für die ihnen direkt unterstellten Angestellten.
<sup>2</sup> Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub richtet sich nach Artikel 9.
##### **Art. 55** Im Ausland
(Art. <sup>67</sup> und <sup>68</sup> BPV)
<sup>1</sup> Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig:
- a. die DRA im Einvernehmen mit der Politischen Direktion für die Missionschefs und Missionschefinnen;
- b. die Missionschefs und Missionschefinnen für die ihnen unterstellten Postenchefs und Postenchefinnen;
- c. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen für die ihnen unterstellten Angestellten.
<sup>2</sup> Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen delegiert werden. 2. Abschnitt: Ferien versetzungspflichtiger Angestellter im Ausland
##### **Art. 56** Anspruch
<sup>1</sup> Die Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien von:[^62]
(Art. <sup>67</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die versetzungspflichtigen Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien von:
- a. sechs Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden;
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<sup>4</sup> Der Ferienanspruch bei Versetzungen nach Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen während eines Kalenderjahres richtet sich nach der Aufenthaltsdauer an den verschiedenen Einsatzorten.
##### **Art. 57**[^63] Bei Dienstreisen und Temporäreinsätzen im Ausland
Dauert eine Dienstreise oder ein Temporäreinsatz ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes mehr als 30 Tage, so wird der Ferienanspruch pro 30 Reise- oder Einsatztage an Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen um einen Tag angepasst.
##### **Art. 57** Bei Dienstreisen und länger dauernden Einsätzen im Ausland
(Art. <sup>67</sup> BPV) Dauert eine Dienstreise oder ein Einsatz ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes mehr als 30 Tage pro Kalenderjahr, so wird der Ferienanspruch pro 30 Reiseoder Einsatztage an Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen um einen Tag angepasst.
##### **Art. 58** Bei vorzeitigem Abbruch der Ferien
Müssen Angestellte ihre Ferien aus betrieblichen Gründen abbrechen, so gilt die bezogene Ferienzeit bis zu einer Dauer von höchstens zwei Wochen als bezahlter Urlaub, sofern weniger als die Hälfte der genehmigten Ferien bezogen wurde.
##### **Art. 59** Bei Leistung von Militär- oder Zivildienst
Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militär- oder Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt.
#### 3. Abschnitt: Urlaub der Angestellten im Ausland**[^64]**
(Art. <sup>67</sup> BPV) Müssen Angestellte ihre Ferien aus betrieblichen Gründen abbrechen, so gilt die bezogene Ferienzeit bis zu einer Dauer von höchstens zwei Wochen als bezahlter Urlaub, sofern weniger als die Hälfte der genehmigten Ferien bezogen wurde.
##### **Art. 59** Bei Leistung von Militäroder Zivildienst
(Art. <sup>67</sup> BPV) Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militäroder Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt. 3. Abschnitt: Urlaub versetzungspflichtiger Angestellter im Ausland
##### **Art. 60**
<sup>1</sup> Den Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im Anhang 3 aufgeführten Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.[^65]
<sup>2</sup> Bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen nach Artikel 40 Absatz 3 VBPV[^66] kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens vier Tage verlängert werden.
### 7. Kapitel: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an Angestellte im Ausland**[^67]**
<sup>1</sup> Den versetzungspflichtigen Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im Anhang 3 aufgeführten Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.
<sup>2</sup> Bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen nach
<sup>8</sup> kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens Artikel 40 Absatz 3 VBPV vier Tage verlängert werden. 7. Kapitel: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an versetzungspflichtige Angestellte im Ausland
#### 1. Abschnitt: Vergütung von Dienstreisen
##### **Art. 61** Begriff
(Art. <sup>72</sup> BPV)
<sup>1</sup> Als Dienstreisen gelten:
- a. die angeordneten oder bewilligten Reisen im Interesse des Departementes;
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<sup>2</sup> Nicht als Dienstreisen gelten:
- a.[^68] die Reisen bei Temporäreinsätzen;
- a. die Reisen bei länger dauernden Einsätzen;
- b. die Versetzungsreisen;
- c.[^69] die Konsultationsreisen in die Schweiz;
- d.[^70] die Besuchsreisen der Begleitperson und der Kinder;
- e.[^71] die Reisen innerhalb der Umgebung des Einsatzortes, sofern den Angestellten eine Pauschale für die Interessenwahrung ausgerichtet wird;
- c. die bezahlten Ferienreisen in die Schweiz;
- d. die Besuchsreisen der Kinder;
- e. die Reisen innerhalb der Umgebung des Einsatzortes, sofern den Angestellten eine Pauschalentschädigung für Öffentlichkeitsarbeit ausgerichtet wird;
- f. die Reisen bei Todesfällen;
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- h. die Reisen zwecks Teilnahme an den Zulassungswettbewerben;
- i. die Reisen zwecks Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen;
- j.[^72] die Reisen zwecks departementsinterner Bewerbungsgespräche.
- i. die Reisen zwecks Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.
##### **Art. 62** Anordnung und Bewilligung
Für die Anordnung oder Bewilligung von Dienstreisen der ihnen unterstehenden Angestellten sowie für Reisebewilligungen für die Begleitpersonen und Kinder dieser Angestellten sind zuständig:
(Art. <sup>72</sup> BPV) Für die Anordnung oder Bewilligung von Dienstreisen der ihnen unterstehenden Angestellten sowie für Reisebewilligungen für die Begleitpersonen und Kinder dieser Angestellten sind zuständig:
- a. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Direktoren und Direktorinnen oder infolge Delegation die Abteilungschefs und Abteilungschefinnen;
- b.[^73] die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen.
- b. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen.
##### **Art. 63** Vergütung von Bahnreisen im Ausland
Die Angestellten können für Dienstreisen im Ausland in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b BPV) Die Angestellten können für Dienstreisen im Ausland in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.
##### **Art. 64** Vergütung von Flugreisen im Ausland
<sup>1</sup> Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV[^74] sinngemäss.
<sup>2</sup> Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben f–j wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann die DR ausnahmsweise ein Arrangement der Business-Klasse genehmigen.[^75]
##### **Art. 65**[^76] Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland
Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im Ausland richtet sich die Kilometerentschädigung nach Artikel 46 VBPV[^77]. Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung ist für die Bewilligung für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten zuständig.
##### **Art. 66**[^78] Vergütung von privaten Übernachtungen im Inland
Privates Übernachten im Inland mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet.
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b BPV)
<sup>1</sup> <sup>9</sup> Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV sinngemäss.
<sup>2</sup> Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz <sup>2</sup> Buchstaben f–i wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann die DRA ausnahmsweise ein Arrangement der Business-Klasse genehmigen.
##### **Art. 65** Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im Ausland beträgt die Kilometerentschädigung für ein Auto 60 Rappen, für ein Motorrad oder einen Roller 25 Rappen. Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung ist für die Bewilligung zuständig.
##### **Art. 66** Vergütung von Übernachtungen im Inland
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a BPV; Art. <sup>44</sup> VBPV)
<sup>1</sup> Auswärtiges Übernachten mit Frühstück wird im Einzelzimmer mit höchstens 180 Franken und im Doppelzimmer mit höchstens 230 Franken vergütet.
<sup>2</sup> Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet.
##### **Art. 67** Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland
<sup>1</sup> Die DR setzt die Vergütung für Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland periodisch und nach Massgabe der vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten fest.
<sup>2</sup> Wo sie keine Vergütung festgesetzt hat, werden die tatsächlichen Auslagen vergütet, sofern die zuständige Auslandvertretung die Übernachtung reserviert hat.[^79]
<sup>3</sup> Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet.
#### 2. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bewerbung
um eine Anstellung
##### **Art. 68**[^80] Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und -bewerberinnen sowie von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben[^81]
<sup>1</sup> Den Kandidaten und Kandidatinnen, die an einem Zulassungswettbewerb teilnehmen, können auf Gesuch hin die mit dem Zulassungswettbewerb verbundenen Kosten vergütet werden.
<sup>2</sup> Den Kandidaten und Kandidatinnen mit Aufenthaltsort im Ausland, die sich für die Ausübung einer Tätigkeit bei der DEZA bewerben, können die mit dem Bewerbungsgespräch verbundenen Kosten zurückerstattet werden.[^82]
<sup>3</sup> Vergütet werden die Flugkosten für einen direkten Flug der Economy-Klasse und die Bahnkosten für eine Fahrt in der zweiten Klasse. Die Vergütung der Übernachtungskosten richtet sich nach Artikel 44 VBPV und nach Artikel 66 dieser Verordnung.[^83]
##### **Art. 69**[^84]
#### 3. Abschnitt: Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang
mit Temporäreinsätzen im Ausland**[^85]**
##### **Art. 70**[^86] Temporäreinsätze
Als Temporäreinsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken, ebenso befristete Ausbildungseinsätze.
##### **Art. 71** Vergütung besonderer Auslagen bei Temporäreinsätzen im Ausland[^87]
<sup>1</sup> Bei Temporäreinsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 43–48 VBPV[^88] sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.[^89]
<sup>2</sup> Die Luftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet.
##### **Art. 71***a*[^90] Springereinsätze
<sup>1</sup> Als Springereinsätze gelten Einsätze der Angestellten des EDA, die gemäss Arbeitsvertrag die Funktion «Springer» oder «Springerin» ausüben und zwecks temporärer Überbrückung von personellen Engpässen in Auslandvertretungen im Ausland Einsätze leisten.
<sup>2</sup> Die Springer und Springerinnen haben pro Einsatzmonat Anspruch auf eine Entschädigung, die sich sinngemäss nach den Artikeln 80 und 87 richtet.
<sup>3</sup> Bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung nach Absatz 2 werden die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland berücksichtigt (Art. 112 und 113). Davon wird abgesehen, wenn die Angestellten nachweisen, dass sie in der Schweiz steuerpflichtig sind und auf dem im Rahmen eines Springereinsatzes erzielten Einkommen Kantons- und Gemeindesteuern entrichten.
#### 4. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit Revisionsreisen**[^91]**
##### **Art. 72**[^92]
<sup>1</sup> Als Revisionsreisen gelten die Reisen der Angestellten der Internen Revision EDA zwecks Revisionen in Auslandvertretungen.
<sup>2</sup> Bei Revisionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 43–48 VBPV[^93] und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.
<sup>3</sup> Die Revisoren und Revisorinnen haben pro Reisetag Anspruch auf eine Entschädigung, die sich sinngemäss nach den Artikeln 80 und 87 richtet.
##### **Art. 73**[^94]
### 8. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen
im Ausland
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b BPV; Art. <sup>48</sup> VBPV)
<sup>1</sup> Die DRA setzt die Vergütung für Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland periodisch und nach Massgabe der vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten fest.
<sup>2</sup> Wo sie keine Vergütung festgesetzt hat, werden die tatsächlichen Auslagen vergütet, sofern die zuständige Auslandvertretung die Übernachtung reserviert hat.
<sup>3</sup> Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet. 2. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Anstellung
##### **Art. 68** Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und
-bewerberinnen oder externer Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben (Art. <sup>72</sup> BPV; Art. <sup>51</sup> Bst. a VBPV) Die DRA kann externen Personen, die sich um eine Stelle bewerben oder an einem Zulassungswettbewerb teilnehmen, auf Gesuch hin die mit der Vorstellung bzw. der Eintrittsprüfung verbundenen Auslagen vergüten. Die Vergütung richtet sich nach
<sup>10</sup> und nach Artikel 67 dieser Verordnung. den Artikeln 43–45 VBPV
##### **Art. 69** Vergütung von Auslagen interner Teilnehmer und Teilnehmerinnen
an Zulassungswettbewerben Angestellten des Departementes können die mit der Teilnahme am Zulassungswettbewerb verbundenen Kosten vergütet werden. 3. Abschnitt: Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang mit länger dauernden Einsätzen im Ausland
##### **Art. 70** Länger dauernde Einsätze
Als länger dauernde Einsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken.
##### **Art. 71** Vergütung besonderer Auslagen bei länger dauernden Einsätzen
im Ausland (Art. <sup>81</sup> und <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Bei länger dauernden Einsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den
<sup>11</sup> sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu. Artikeln 43–48 VBPV
<sup>2</sup> Die Luftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet. 4. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit Inspektionsreisen
##### **Art. 72**
<sup>1</sup> Als Inspektionsreisen gelten die Reisen der Angestellten des Diplomatischen Inspektorates oder des Konsularund Finanzinspektorates zwecks Inspektion von Auslandvertretungen.
<sup>2</sup> Bei Inspektionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Arti-
<sup>12</sup> und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu. keln 43–48 VBPV
<sup>3</sup> Die Inspektionsentschädigung und der Ersatz für Einladungskosten wird im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise entgolten.
#### 5. Abschnitt: Abgangsentschädigung für die Angestellten der DEZA
##### **Art. 73**
<sup>1</sup> Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom
<sup>13</sup> können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Angestellten 24. März 2000 der DEZA ausgerichtet werden, wenn diese:
- a. sich mindestens 20 Jahre in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis mit Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 BPV befunden haben;
- b. das 50. Altersjahr vollendet haben; oder
- c. eine Berufstätigkeit bei der DEZA ausgeübt haben, nach der auf dem Arbeitsmarkt nur eine geringe Nachfrage besteht.
<sup>2</sup> Bemessungsgrundlage für die Abgangsentschädigung bildet der Lohn Bern (ohne Auslandzulagen). 8. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland
#### 1. Abschnitt: Allgemeines
##### **Art. 74** Zulagen bei Militär- und Zivildienst
<sup>1</sup> Leisten Angestellte freiwilligen Militär- oder Zivildienst, der nicht an die Ferien angerechnet wird, so können die Zulagen im Ausland (Auslandzulagen) am Einsatzort ganz oder teilweise entzogen werden.
<sup>2</sup> Die festen Kosten am Einsatzort werden für die Dauer der wegen Militär- oder Zivildienst bedingten Abwesenheit angemessen berücksichtigt.
##### **Art. 74** Zulagen bei Militärund Zivildienst
(Art. <sup>81</sup> ff. BPV)
<sup>1</sup> Leisten Angestellte freiwilligen Militäroder Zivildienst, der nicht an die Ferien angerechnet wird, so können die Zulagen im Ausland (Auslandzulagen) am Einsatzort ganz oder teilweise entzogen werden.
<sup>2</sup> Die festen Kosten am Einsatzort werden für die Dauer der wegen Militäroder Zivildienst bedingten Abwesenheit angemessen berücksichtigt.
##### **Art. 75** Ortszuschlag
Der Ortszuschlag wird nicht entrichtet.
(Art. 43, <sup>81</sup> ff. BPV) Der Ortszuschlag wird nicht entrichtet.
##### **Art. 76** Teuerungsausgleich
Der Teuerungsausgleich wird auf den wiederkehrenden, in Schweizer Franken festgelegten Auslandzulagen entrichtet.
(Art. 44, <sup>81</sup> ff. BPV) Der Teuerungsausgleich wird auf den wiederkehrenden, in Schweizer Franken festgelegten Auslandzulagen entrichtet.
##### **Art. 77** Vergütung von Sonntagsarbeit
<sup>1</sup> Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit, die am Sonntag oder an einem Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht und nach Artikel 53 Absatz 1 als freier Tag festgelegt wurde, geleistet wird.[^95]
<sup>2</sup> Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV[^96].
(Art. <sup>45</sup> BPV)
<sup>1</sup> Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit, die:
- a. am Sonntag oder am Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, geleistet wird;
- b. an neun allgemeinen Feiertagen geleistet wird, welche von der DRA nach Artikel 53 Absatz 2 bestimmt werden.
<sup>2</sup> <sup>14</sup> Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV .
##### **Art. 78** Leistungen bei Krankheit und Unfall
(Art. <sup>81</sup> ff. BPV)
<sup>1</sup> Bei Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall haben die Angestellten Anspruch auf die Leistungen, die der Funktion am Einsatzort entsprechen.
<sup>2</sup> Die zuständige Stelle nach Artikel 9 kann bei einer Arbeitsaussetzung von mehr als sechs Monaten die Leistungen nach den Artikeln 81–88 BPV ganz oder teilweise entziehen.[^97]
<sup>2</sup> Bei einer Arbeitsaussetzung von mehr als sechs Monaten kann die DRA die Leistungen nach den Artikeln 80–89 BPV ganz oder teilweise entziehen.
<sup>3</sup> Verbleibt der oder die Angestellte bei Krankheit oder Unfall am Einsatzort, so werden die festen Kosten angemessen entgolten.
##### **Art. 79** Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung
<sup>1</sup> Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anteil der Inkonvenienzvergütung, der Mobilitätsvergütung und der Pauschale für die Interessenwahrung, der ihrem Beschäftigungsgrad entspricht.[^98]
(Art. 38, <sup>81</sup> ff. BPV)
<sup>1</sup> Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anteil der Inkonvenienzvergütung, der Mobilitätsvergütung und der Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit, der ihrem Beschäftigungsgrad entspricht.
<sup>2</sup> Liegt der Beschäftigungsgrad unter 80 Prozent, so werden die Vergütungen in folgenden Fällen um die Differenz zwischen 80 Prozent und dem Beschäftigungsgrad gekürzt für:
- a. die Nebenkosten während der Versetzung (Art. 90);
- b. die Einrichtungs- und Ausrüstungskosten (Art. 90);
- b. die Einrichtungsund Ausrüstungskosten (Art. 90);
- c. die Ausbildungskosten (Art. 128 ff.);
- d.[^99] die Konsultationsreise (Art. 96 f.);
- e.[^100] ...
- f. die Miet- und Mietnebenkosten (Art. 100);
- d. die bezahlte Ferienreise (Art. 96 f.);
- e. die bezahlten Kinderbesuchsreisen (Art. 98 f.);
- f. die Mietund Mietnebenkosten (Art. 100);
- g. den pauschalen Kostenersatz (Art. 87 ff.).
##### **Art. 79***a*[^101] Leistungen an Angestellte mit gemeinsamem Haushalt
<sup>1</sup> Führen zwei Angestellte einen gemeinsamen Haushalt, so werden für die Berechnung der Vergütungen nach Artikel 79 Absatz 2 die beiden Beschäftigungsgrade zusammengezählt. Pro Haushalt kann nur eine Vergütung beansprucht werden. Der Ansatz der einzelnen Vergütung darf 100 Prozent nicht übersteigen. Für vollzeitbeschäftigte Angestellte gilt diese Bestimmung sinngemäss.
<sup>2</sup> Die Vergütung wird an den Angestellten oder die Angestellte mit dem höheren Lohn ausbezahlt.
<sup>3</sup> Der Anspruch auf den pauschalen Kostenersatz nach Artikel 87 bleibt vorbehalten.
#### 2. Abschnitt: Inkonvenienzvergütung
##### **Art. 80**[^102] Anspruch
Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird den Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist.
##### **Art. 81**[^103] Höhe
Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 701 Franken pro Jahr.
##### **Art. 80** Anspruch
(Art. <sup>81</sup> BPV) Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird versetzungspflichtigen Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist.
##### **Art. 81** Höhe
(Art. <sup>81</sup> BPV) Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 572 Franken pro Jahr.
##### **Art. 82** Alterszuschlag
Die Inkonvenienzvergütung wird erhöht:
(Art. <sup>81</sup> BPV) Die Inkonvenienzvergütung wird erhöht:
- a. um 5 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 40. Altersjahr vollendet wird;
@@ -648,17 +840,17 @@
##### **Art. 83** Kürzung
Die Inkonvenienzvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
#### 3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung bei Versetzungen**[^104]**
##### **Art. 84**[^105] Höhe
Die Mobilitätsvergütung beträgt 6292 Franken pro Jahr.
(Art. <sup>81</sup> BPV) Die Inkonvenienzvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
#### 3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung
##### **Art. 84** Höhe
(Art. <sup>81</sup> BPV) Die Mobilitätsvergütung beträgt 5723 Franken pro Jahr.
##### **Art. 85** Alterszuschlag
Die Mobilitätsvergütung wird erhöht:
(Art. <sup>81</sup> BPV) Die Mobilitätsvergütung wird erhöht:
- a. um 5 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 40. Altersjahr vollendet wird;
@@ -670,280 +862,277 @@
##### **Art. 86** Kürzung
Die Mobilitätsvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
#### 4. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz**[^106]**
##### **Art. 87**[^107] Anspruch
<sup>1</sup> Die zusätzlichen Auslagen für die Haushaltführung werden pauschal abgegolten.[^108]
(Art. <sup>81</sup> BPV) Die Mobilitätsvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
#### 4. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz für die Haushaltführung
##### **Art. 87** Anspruch
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Die zusätzlichen Auslagen für die Haushaltführung werden ab dem Tag der Arbeitsaufnahme am Einsatzort im Ausland pauschal abgegolten.
<sup>2</sup> Die Pauschale wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.
<sup>3</sup> Macht die Begleitperson infolge ihres Anstellungsverhältnisses zum Bund einen eigenständigen Anspruch auf die Pauschale geltend, so wird diese auf der Grundlage des höheren der beiden Löhne berechnet.[^109]
##### **Art. 88**[^110] Höhe
Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 8067 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 9 Prozent des Jahreslohnes zusammen.
<sup>3</sup> Macht die Begleitperson infolge ihres Anstellungsverhältnisses zum Bund einen eigenständigen Anspruch auf die Pauschale geltend, so wird diese auf der Grundlage des höheren der beiden Löhne berechnet und es wird ein Begleitpersonenzuschlag nach Artikel 120 entrichtet.
##### **Art. 88** Höhe
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 6262 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 8 Prozent des Jahreslohnes zusammen.
##### **Art. 89** Kürzung
Die Pauschale wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Die Pauschale wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
#### 5. Abschnitt: Vergütung von Auslagen bei Versetzungen
##### **Art. 90** Reise- und Versetzungskosten
<sup>1</sup> Die Angestellten, denen ein anderer Einsatzort zugewiesen wird, haben für sich, ihre Begleitpersonen und Kinder sowie für das von der Personalabteilung der DR bewilligte private Dienstpersonal Anspruch auf Vergütung:
##### **Art. 90** Reiseund Versetzungskosten
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten, denen ein anderer Einsatzort zugewiesen wird, haben für sich, ihre Begleitpersonen und Kinder sowie für das von der Personalabteilung der DRA bewilligte private Dienstpersonal Anspruch auf Vergütung:
- a. der Reisekosten;
- b. der Kosten der Beförderung und Versicherung des Gepäcks;
- c.[^111] der Kosten der Beförderung und Versicherung des Umzugsgutes;
- c. der Kosten der Lagerung, Beförderung und Versicherung des Umzugsgutes;
- d. der Kosten für Übernachtungen und Mahlzeiten während der Reise;
- e. der Nebenkosten während der Versetzung;
- f. der Einrichtungs- und Ausrüstungskosten.
<sup>1bis</sup> Die Kosten der Einlagerung von Umzugsgut können insbesondere bei der Zuweisung einer durch den Bund möblierten oder teilmöblierten Dienstwohnung vergütet werden.[^112]
<sup>2</sup> Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben e und f werden pauschal vergütet. Die Pauschale für Ausrüstungs- und Einrichtungskosten richtet sich nach der Lohnklasse der Angestellten, deren Haushaltsgrösse und dem Möblierungsgrad der neuen Unterkunft.
- f. der Einrichtungsund Ausrüstungskosten.
<sup>2</sup> Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben e und f werden pauschal vergütet. Die Pauschale für Ausrüstungsund Einrichtungskosten richtet sich nach der Lohnklasse der Angestellten, deren Haushaltsgrösse und dem Möblierungsgrad der neuen Unterkunft.
##### **Art. 91** Übernachtungen und Mahlzeiten vor und nach der Versetzung
Entstehen den Angestellten unmittelbar vor der Abreise am alten Einsatzort oder nach der Ankunft am neuen Einsatzort Übernachtungskosten und Mehrauslagen für Mahlzeiten, so wird ihnen für höchstens 30 Tage vor Abreise und längstens 90 Tage nach Ankunft ein angemessener Beitrag an diese Kosten ausgerichtet. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitperson und Kinder.
##### **Art. 92**[^113] Leermiete
Müssen die Angestellten wegen einer Versetzung oder eines neuen Einsatzes ihre Wohnung vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen oder am neuen Einsatzort im Interesse des Bundes eine Wohnung vorzeitig mieten, so wird ihnen in der Regel für höchstens drei dem Versetzungs- oder Einsatzentscheid folgende Monate und längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder bis zum Bezugstermin ein angemessener Beitrag an die tatsächlichen Miet- und Mietnebenkosten ausgerichtet.
##### **Art. 93**[^114] Vorübergehende Trennung der Haushalte
<sup>1</sup> Sind die Angestellten anlässlich einer Versetzung oder eines Einsatzes aus achtenswerten Gründen gezwungen, für ihre Begleitpersonen oder Kinder vorübergehend einen getrennten Haushalt zu führen, so kann ihnen für höchstens ein Jahr ein Beitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen gewährt werden.[^115]
<sup>2</sup> Bei Fortbestand der Gründe kann der Beitrag aufgrund einer erneuten Überprüfung der Gesamtumstände für jeweils ein weiteres Jahr gewährt werden. Die Leistungen können während zwei aufeinanderfolgenden Auslandeinsätzen, höchstens jedoch während insgesamt vier Jahren ausgerichtet werden.[^116]
<sup>3</sup> Die Angestellten melden den Wegfall der Gründe unverzüglich der zuständigen Stelle.
#### 6. Abschnitt: Vergütung von Reisekosten von im Ausland eingesetzten Angestellten bei Todesfällen und bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Entstehen den Angestellten unmittelbar vor der Abreise am alten Einsatzort oder nach der Ankunft am neuen Einsatzort Übernachtungskosten und Mehrauslagen für Mahlzeiten, so wird ihnen für höchstens 30 Tage vor Abreise und längstens 90 Tage nach Ankunft ein angemessener Beitrag an diese Kosten ausgerichtet. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitperson und Kinder.
##### **Art. 92** Leermiete
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Müssen die Angestellten wegen einer Versetzung ihre Wohnung vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen oder am neuen Einsatzort im Interesse des Bundes eine Wohnung vorzeitig mieten, so wird ihnen in der Regel für höchstens drei dem Versetzungsentscheid folgende Monate und längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin bzw. bis zum Bezugstermin ein angemessener Beitrag an die tatsächlichen Mietund Mietnebenkosten ausgerichtet.
##### **Art. 93** Vorübergehende Trennung der Haushalte
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Sind die Angestellten anlässlich einer Versetzung aus achtenswerten Gründen gezwungen, ihre Begleitpersonen oder Kinder am bisherigen Einsatzort zurückzulassen oder an den neuen Einsatzort vorauszuschicken, so wird ihnen für höchstens ein Jahr ein Pauschalbeitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen gewährt. 6. Abschnitt: Vergütung von Reisekosten von im Ausland eingesetzten Angestellten bei Todesfällen und bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung
##### **Art. 94** Bei Todesfällen
<sup>1</sup> Den Angestellten werden die eigenen Reisekosten und gegebenenfalls die Reisekosten ihrer Begleitperson und Kinder vergütet für die Teilnahme an der Bestattung:
- a. der Begleitperson;
- b. eines Kindes oder eines Kindes der Begleitperson;
- c. eines Elternteils oder eines Schwiegerelternteils;
- d. eines Geschwisters;
- e. einer Schwägerin oder eines Schwagers;
- f. einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohns.[^117]
<sup>2</sup> Für die Teilnahme an der Bestattung in der Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der kostengünstigste Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet.[^118]
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Den Angestellten werden für die Teilnahme an der Bestattung der Begleitperson, eines Kindes, eines Elternteils, eines Geschwisters, einer Schwägerin oder eines Schwagers, eines Schwiegerelternteils, einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohns die eigenen Reisekosten und gegebenenfalls die Reisekosten ihrer Begleitperson und Kinder vergütet.
<sup>2</sup> Für die Teilnahme an der Bestattung in der Schweiz werden die Reisekosten, im Falle von Flugreisen zum kostengünstigsten Tarif in der Economy-Klasse, vom Einsatzort bis zum Flughafen in der Schweiz oder zur Schweizergrenze und zurück vergütet.
<sup>3</sup> Für die Teilnahme an der Bestattung in einem Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.
##### **Art. 95** Bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung
<sup>1</sup> Bei einer durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung befürworteten Reise der Angestellten, ihrer Begleitperson oder der Kinder zwecks medizinischer Behandlung werden die Reisekosten vergütet.[^119]
<sup>2</sup> Bei Reisen in die Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der kostengünstigste Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet.[^120]
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Bei einer durch den ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung befürworteten Reise der Angestellten, ihrer Begleitpersonen oder Kinder zwecks medizinischer Behandlung werden die Reisekosten vergütet.
<sup>2</sup> Bei Reisen in die Schweiz werden die Reisekosten, im Falle von Flugreisen zum kostengünstigsten Tarif in der Economy-Klasse, vom Einsatzort bis zum Flughafen in der Schweiz oder zur Schweizergrenze und zurück vergütet.
<sup>3</sup> Bei Reisen in ein Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.
<sup>4</sup> Ist die Reise in der Economy-Klasse nicht zumutbar, so entscheidet der ärztliche Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung über die zu benützende Flugklasse.
<sup>5</sup> Müssen Angestellte, eine Begleitperson oder Kinder anlässlich einer Reise nach Absatz 1 begleitet werden, so werden die Kosten nach Zustimmung durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung übernommen.[^121]
#### 7. Abschnitt: Vergütung von Konsultationsreisen**[^122]**
#### 7. Abschnitt: Vergütung von Ferienreisen
##### **Art. 96** Anspruch
<sup>1</sup> Die Angestellten haben pro volles Kalenderjahr Anspruch auf Vergütung einer Konsultationsreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitpersonen und Kinder.[^123]
<sup>1bis</sup> Bei versetzungspflichtigen Angestellten können die Kosten für eine Konsultationsreise auch vergütet werden, wenn ein mindestens zweijähriger Einsatz im Ausland im Verlauf des Kalenderjahrs, jedoch vor dem 1. Juli beginnt.[^124]
<sup>2</sup> Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innerhalb des Kalenderjahres angetreten wird.[^125]
<sup>3</sup> Bei Bezug einer Konsultationsreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz mindestens zwei Wochen betragen.[^126]
<sup>4</sup> Die Konsultationsreise kann mit anderen Reisen, die durch den Bund finanziert werden, kompensiert werden.[^127]
<sup>5</sup> Der Anspruch auf eine Konsultationsreise erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Angestellten auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen.[^128]
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Die versetzungspflichtigen Angestellten haben pro Aufenthaltsjahr am Einsatzort im Ausland Anspruch auf Vergütung einer Ferienreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitpersonen und Kinder.
<sup>2</sup> Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert einem Jahr nach seiner Entstehung angetreten wird. Zwischen zwei bezahlten Ferienreisen müssen mindestens drei Monate liegen.
<sup>3</sup> Bei Bezug einer bezahlten Ferienreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz mindestens zwei Wochen betragen.
<sup>4</sup> Die bezahlte Ferienreise kann mit Versetzungsreisen, Dienstreisen in die Schweiz und vom EDA bezahlten Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung kompensiert werden.
##### **Art. 97** Pauschale
<sup>1</sup> Der Anspruch auf Vergütung der Konsultationsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.[^129]
<sup>2</sup> Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn:
- a. die Reise im massgebenden Kalenderjahr nicht angetreten wurde;
- b. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.[^130]
#### 8. Abschnitt: Vergütung von Besuchsreisen**[^131]**
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Der Anspruch auf Vergütung der Ferienreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DRA in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.
<sup>2</sup> Die Pauschale ist:
- a. ganz zurückzuerstatten, wenn die Reise innerhalb eines Monats nach dem gemeldeten Abreisedatum nicht angetreten wurde;
- b. zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs und dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des oder der Angestellten weniger als sechs Monate liegen.
#### 8. Abschnitt: Vergütung von Kinderbesuchsreisen
##### **Art. 98** Anspruch
<sup>1</sup> Halten sich die Kinder nicht am Einsatzort auf, so können die Reisekosten vergütet werden für:[^132]
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Für Kinder der versetzungspflichtigen Angestellten, die sich nicht an deren Einsatzort aufhalten, können die Kosten vergütet werden für:
- a. jährlich bis zu zwei Besuchsreisen an den Einsatzort bis zum Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen;
- b. jährlich eine Besuchsreise an den Einsatzort ab Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen, und bis Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr erreichen.
<sup>2</sup> Anstelle der Reise nach Absatz 1 kann auch ein am Einsatzort lebender Elternteil der Kinder an deren Aufenthaltsort reisen. In diesem Fall werden lediglich die Kosten vergütet, die für die Reise eines Kindes entstanden wären.[^133]
<sup>3</sup> Die Reisekosten nach Absatz 1 können auch vergütet werden, wenn die Kinder sich mit dem oder der Angestellten am Einsatzort aufhalten und zum anderen Elternteil reisen, der sich nicht am Einsatzort aufhält.[^134]
<sup>4</sup> Hält sich die Begleitperson nicht am Einsatzort der angestellten Person auf, so können die Reisekosten vergütet werden für jährlich bis zu zwei Besuchsreisen der Begleitperson zur angestellten Person oder der angestellten Person zur Begleitperson. Wenn gleichzeitig die Kinder besucht werden, können jährlich insgesamt höchstens die Kosten von zwei Besuchsreisen vergütet werden.[^135]
<sup>4bis</sup> Die Reisekosten nach den Absätzen 1, 2 und 4 können bei vorübergehender Trennung der Haushalte im Sinn von Artikel 93 auch vergütet werden, wenn der oder die Angestellte in der Schweiz im Einsatz steht.[^136]
<sup>5</sup> Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert eines Jahres nach seiner Entstehung angetreten wird.[^137]
<sup>6</sup> Besondere schulische oder familiäre Umstände können angemessen berücksichtigt werden.[^138]
<sup>2</sup> Anstelle der Reise nach Absatz 1 kann auch ein am Einsatzort lebender Elternteil des Kindes an dessen Aufenthaltsort reisen. In diesem Fall werden lediglich die Kosten vergütet, die für die Reise des Kindes entstanden wären.
<sup>3</sup> Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert eines Jahres nach seiner Entstehung angetreten wird.
<sup>4</sup> Besondere schulische oder familiäre Umstände können angemessen berücksichtigt werden.
##### **Art. 99** Pauschale
<sup>1</sup> Der Anspruch auf Vergütung der Besuchsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.[^139]
<sup>2</sup> Für Begleitpersonen und Kinder, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, werden die Reisekosten höchstens bis zum Betrag der Pauschale nach Absatz 1 vergütet.[^140]
<sup>3</sup> Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn:
- a. die Reise innerhalb eines Monats nach dem gemeldeten Abreisedatum nicht angetreten wurde;
- b. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.[^141]
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Der Anspruch auf Vergütung der Kinderbesuchsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DRA in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.
<sup>2</sup> Für Kinder, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, werden die Reisekosten höchstens bis zum Betrag der Pauschale nach Absatz 1 vergütet.
<sup>3</sup> Die Pauschale ist:
- a. ganz zurückzuerstatten, wenn die Reise innerhalb eines Monats nach dem gemeldeten Abreisedatum nicht angetreten wurde;
- b. zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs und dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des oder der Angestellten weniger als sechs Monate liegen.
#### 9. Abschnitt: Beitrag an Wohnungsmiete
##### **Art. 100**
<sup>1</sup> Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Miet- und Mietnebenkosten, die der Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen. Die DR bestimmt im Einvernehmen mit dem EFD den Kostenanteil, den die Angestellten zu leisten haben. Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den durchschnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushaltes in der Stadt Bern.[^142]
<sup>2</sup> Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung legt im Einzelfall für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Miet- und Mietnebenkosten beteiligt; er oder sie orientiert sich dabei an den ortsüblichen Bedingungen.[^143]
<sup>3</sup> ...[^144]
<sup>4</sup> ...[^145]
#### 10. Abschnitt: Vergütung für die Interessenwahrung**[^146]**
##### **Art. 101**[^147] Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte im Ausland
<sup>1</sup> Den Angestellten werden die mit Zustimmung des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung getätigten Auslagen für die Interessenwahrung vergütet.
<sup>2</sup> Ziel, Qualität, Umfang und Art der Interessenwahrungsaufgaben der angestellten Person und ihrer Begleitperson werden im Rahmen des jährlichen MbO-Prozesses zwischen dem Chef oder der Chefin der Auslandvertretung und der angestellten Person vereinbart.[^148]
##### **Art. 102**[^149] Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte
bei den multilateralen Missionen in Genf
<sup>1</sup> Den Angestellten bei den multilateralen Missionen in Genf, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, werden die entsprechenden Auslagen vergütet.
<sup>2</sup> Die Chefs und Chefinnen der Missionen bestimmen, welchen Angestellten Interessenwahrungsaufgaben übertragen werden.
<sup>3</sup> Sie legen die Höhe der Vergütung für die Interessenwahrung nach Massgabe der Funktion und der Interessenwahrungsaufgaben der Angestellten sowie der repräsentativen Pflichten ihrer Begleitpersonen fest.
#### 11. Abschnitt: Pauschale für die Interessenwahrung**[^150]**
##### **Art. 103**[^151] Anspruch
Angestellte, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, erhalten eine Pauschale für ihre Auslagen.
##### **Art. 104**[^152] Pauschale
<sup>1</sup> Anspruch auf eine Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Interessenwahrung und nach Absprache mit dem Chef oder der Chefin der Auslandvertretung Einladungen mit dienstlichem Charakter ausser Haus oder zu Hause durchführen.
<sup>2</sup> Mit der Pauschale werden die Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, die Kosten für erhöhten Garderobenbedarf und temporäre Kinderbetreuung sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung vergütet.
##### **Art. 105**[^153]
##### **Art. 106**[^154] Höhe der Pauschalen
<sup>1</sup> Die Höhe der Pauschalen für die Angestellten und die Höhe des Begleitpersonenzuschlags (Art. 121) sind in Anhang 4 Teil 2 festgelegt und richten sich nach der Einstufung des Einsatzortes (Kat. I–IV) sowie der Funktionsstufe der Angestellten.
<sup>2</sup> Die Funktionsstufe richtet sich nach den wahrzunehmenden Interessenwahrungsaufgaben und der Kategorie der Auslandsvertretung (D, G, K, I) nach Anhang 4 Teil 1. Dabei gilt Folgendes:
- a. Die Missionschefs und Missionschefinnen sowie die Postenchefs und Postenchefinnen gehören der Funktionsstufe 1 an.
- b. Die übrigen Angestellten gehören einer der Funktionsstufen 2–6 an, wobei nur die stellvertretenden Missionschefs und Missionschefinnen der diplomatischen Vertretungen der Kategorie D5 nach Anhang 4 Teil 1 der Funktionsstufe 2 zugeordnet werden können.
<sup>3</sup> Die Missionschefs und Missionschefinnen sowie die Postenchefs und Postenchefinnen weisen den mit der Interessenwahrung betrauten Angestellten eine der Funktionsstufen 2–6 nach Anhang 4 Teil 2 zu.
<sup>4</sup> Die DR ist in diesem Zusammenhang für die folgenden Aufgaben zuständig:
- a. Sie nimmt die Einteilung der Auslandsvertretungen gemäss Grösse und Bedeutung in die Kategorien D, G, K und I nach Anhang 4 Teil 1 vor.
- b. Sie stuft die Einsatzorte gemäss den aussenpolitischen Interessen der Schweiz bei der Pflege der Aussenbeziehungen in die Kategorien I–IV ein.
- c.[^155] Sie legt fest, welche der Funktionsstufen 3–6 den Angestellten höchstens zugewiesen werden darf.
<sup>1</sup> Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Mietund Mietnebenkosten, die der Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen.
<sup>2</sup> Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung legt im Einzelfall fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Mietund Mietnebenkosten beteiligt, und orientiert sich dabei an den von der DRA in der Regel jährlich festgesetzten Richtwerten.
<sup>3</sup> Die DRA vermittelt und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angestellten und Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen, wobei der Dienstweg einzuhalten ist.
<sup>4</sup> Die DRA bestimmt im Einvernehmen mit dem EFD den vom Bund übernommenen Anteil. Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den durchschnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushalts in der Stadt Bern.
#### 10. Abschnitt: Repräsentationsvergütung
##### **Art. 101** Repräsentationsvergütung an Angestellte im Ausland
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Den Angestellten werden die mit Zustimmung der Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen getätigten Auslagen für Repräsentationszwecke vergütet.
<sup>2</sup> Umfang und Art der Repräsentationsaufgaben der Angestellten und ihrer Begleitpersonen werden in einer Vereinbarung zwischen den Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen und den Angestellten festgelegt.
##### **Art. 102** Repräsentationsvergütung an Angestellte bei den multilateralen
Missionen in Genf (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und c BPV)
<sup>1</sup> Den Angestellten bei den multilateralen Missionen in Genf, die Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen haben, werden die entsprechenden Auslagen vergütet.
<sup>2</sup> Die DRA bestimmt auf Vorschlag der Chefs und Chefinnen der Missionen, welchen Angestellten Repräsentationsaufgaben übertragen werden.
<sup>3</sup> Sie legt die Höhe der Repräsentationsvergütung nach Massgabe der Funktion und der Repräsentationsaufgaben der Angestellten sowie der repräsentativen Pflichten ihrer Begleitpersonen fest.
#### 11. Abschnitt: Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit
##### **Art. 103** Anspruch
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV) Angestellte, die Öffentlichkeitsarbeit zu leisten haben, erhalten eine Pauschale für ihre Auslagen.
##### **Art. 104** Reduzierte Pauschale
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>1</sup> Anspruch auf eine reduzierte Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Einladungen mit dienstlichem Charakter ausser Haus durchführen.
<sup>2</sup> Mit der reduzierten Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, erhöhten Garderobebedarf sowie die Nebenkosten der Öffentlichkeitsarbeit vergütet.
##### **Art. 105** Volle Pauschale
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>1</sup> Anspruch auf eine volle Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Einladungen mit dienstlichem Charakter zu Hause durchführen.
<sup>2</sup> Mit der vollen Pauschale werden die Kosten für Hauspersonal (ohne das Hauspersonal der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen), erhöhten Garderobebedarf, zusätzliche Inneneinrichtungen sowie die Nebenkosten der Öffentlichkeitsarbeit vergütet.
##### **Art. 106** Kategorien und Funktionsstufen
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>1</sup> Die DRA teilt die Einsatzorte gemäss den Prioritäten des EDA bei der Pflege der Aussenbeziehungen und unter Berücksichtigung der Kostenstrukturen am Einsatzort in vier Kategorien ein. Die Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen richtet sich nach dieser Einteilung. Anhang 4 enthält die Beträge.
<sup>2</sup> Sie weist den mit Öffentlichkeitsarbeit betrauten Angestellten auf Antrag der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen eine der dreizehn Funktionsstufen nach Anhang 4 zu.
##### **Art. 107** Kürzung und Rückerstattung
<sup>1</sup> Die Pauschale für die Interessenwahrung wird teilweise oder ganz gekürzt und ist teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn die Interessenwahrung nicht den jährlich im MbO-Prozess festgelegten Kriterien nach Artikel 101 Absatz 2 entspricht.[^156]
<sup>2</sup> Der Anspruch auf die Pauschale erlischt bei einer Abwesenheit vom Einsatzort von mehr als 90 Tagen.[^157]
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>1</sup> Die Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit wird teilweise oder ganz gekürzt und ist teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn die Öffentlichkeitsarbeit nicht im Rahmen der nach Artikel 101 Absatz 2 getroffenen Vereinbarung geleistet wird.
<sup>2</sup> Der Anspruch auf die Pauschale erlischt bei einer mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit vom Einsatzort.
#### 12. Abschnitt: Kaufkraftausgleich
##### **Art. 108** Allgemeines
(Art. <sup>83</sup> BPV)
<sup>1</sup> Dem Kaufkraftausgleich unterliegen:
- a.[^158] je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44, 46, 48, 50 und 51 BPV;
- b.[^159] 80 Prozent der Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 Buchstaben a und c BPV.
- a. je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44–51 BPV;
- b.[^80] Prozent der Leistungen nach den Artikeln 81 und 82 Absatz 3 Buchstaben a und c BPV.
<sup>2</sup> Ein negativer Kaufkraftausgleich wird mit dem Lohn und den Leistungen nach Absatz 1 verrechnet.
##### **Art. 109** Preiserhebung
Die DR legt den Kaufkraftausgleich auf Grund periodischer Preiserhebungen in Bern und an den Einsatzorten im Einvernehmen mit dem EPA fest.
(Art. <sup>83</sup> BPV) Die DRA legt den Kaufkraftausgleich auf Grund periodischer Preiserhebungen in Bern und an den Einsatzorten im Einvernehmen mit dem EPA fest.
##### **Art. 110** Indexierung
(Art. <sup>83</sup> BPV)
<sup>1</sup> Der Preisunterschied zwischen den Warenkörben am Einsatzort und in der Stadt Bern wird in einem Vergleichsindex ausgedrückt, in welchem der Indexwert von Bern 100 Indexpunkte beträgt.
<sup>2</sup> Bei Abweichungen vom Indexwert der Stadt Bern wird die Kaufkraft nach Anhang 5 ausgeglichen.
##### **Art. 111** Änderungen
(Art. <sup>83</sup> BPV)
<sup>1</sup> Ergibt die Preiserhebung eine Veränderung des Indexwerts für den Einsatzort der Angestellten, so wird der Kaufkraftausgleich folgendermassen angepasst:
- a. bei einer Erhöhung des Indexwerts rückwirkend auf den Beginn des Quartals, in dem die Preiserhebung stattfand;
- b. bei einer Herabsetzung des Indexwerts auf Beginn des Quartals, das der Preiserhebung folgt.
<sup>2</sup> ...[^160]
<sup>2</sup> Zwischen den periodischen Anpassungen wird der Kaufkraftausgleich durch Fortrechnung der Wechselkurse und der Preisentwicklung angepasst.
#### 13. Abschnitt: Steuerfreiheit
##### **Art. 112**[^161] Pauschale Berechnung
<sup>1</sup> Die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland werden auf Grund der Berechnungsgrundlagen und pauschalen Abzugsmöglichkeiten, wie sie die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Berechnung der Einkommenssteuern von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Stadt Bern anwendet, berechnet.
##### **Art. 112** Pauschale Berechnung
(Art. <sup>84</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der versetzungspflichtigen Angestellten im Ausland werden auf Grund der Berechnungsgrundlagen und pauschalen Abzugsmöglichkeiten, wie sie die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Berechnung der Einkommenssteuern von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Stadt Bern anwendet, berechnet.
<sup>2</sup> Der Minderkostenabzug wird nach folgenden Kategorien berechnet:
- a. allein stehende Angestellte ohne Kinder;
- b. allein stehende Angestellte mit Kindern;
- b. allein stehende Angestellte mit bis zu sechs Kindern;
- c. verheiratete Angestellte ohne Kinder;
- d. verheiratete Angestellte mit Kindern.
<sup>3</sup> Der pauschale Minderkostenabzug beträgt 70 Prozent des nach Absatz 1 errechneten Betrags.
- d. verheiratete Angestellte mit bis zu sechs Kindern.
<sup>3</sup> Gehört die Begleitperson des oder der Angestellten zum im Ausland eingesetzten Personal, so wird der Minderkostenabzug auf Grund des Haushalteinkommens festgelegt und anteilsmässig nach Beschäftigungsgrad und Höhe des Einkommens in Abzug gebracht.
<sup>4</sup> Der pauschale Minderkostenabzug beträgt 70 Prozent des nach Absatz 1 errechneten Betrags.
##### **Art. 113** Individuelle Berechnung
<sup>1</sup> Fällt der Betrag des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit nach Artikel 112 Absatz 3 höher aus als jener Betrag, den die Angestellten als in der Stadt Bern Steuerpflichtige an Kantons- und Gemeindesteuern auf ihrem gesamten Einkommen entrichten müssten, so kann auf Nachweis hin eine Berichtigung beantragt werden.[^162]
(Art. <sup>84</sup> BPV)
<sup>1</sup> Fällt der Betrag des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit nach Artikel 112 Absatz 4 höher aus als jener Betrag, den die Angestellten als in der Stadt Bern Steuerpflichtige an Kantonsund Gemeindesteuern auf ihrem gesamten Einkommen entrichten müssten, so kann auf Nachweis hin eine Berichtigung beantragt werden.
<sup>2</sup> Eine Berichtigung des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit erfolgt nach Vorliegen einer definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer des betreffenden Kalenderjahres (Gegenwartsbeurteilung).
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##### **Art. 114** Gewährung
<sup>1</sup> Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland oder eines Einsatzes im Ausland können den Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort auf begründetes Gesuch hin Darlehen gewährt werden für:[^163]
(Art. <sup>85</sup> BPV)
<sup>1</sup> Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland können den versetzungspflichtigen Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort auf begründetes Gesuch hin Darlehen gewährt werden für:
- a. Einrichtung und Ausrüstung;
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##### **Art. 115** Rückzahlung
<sup>1</sup> Die Darlehen, ausgenommen solche auf Mietzinsdepots, sind in monatlichen Raten und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.[^164]
(Art. <sup>85</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Darlehen sind in monatlichen Raten und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.
<sup>2</sup> Bei Veräusserung des Gegenstandes, für den das Darlehen gewährt wurde, wird die Restschuld sofort fällig.
<sup>3</sup> Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird das Darlehen einschliesslich allfälliger Zinsen sofort nach Rückzahlung des Depots fällig.[^165]
<sup>4</sup> Im Todesfall kann die DR ausnahmsweise auf die Rückforderung der Restschuld und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.[^166]
<sup>3</sup> Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird die Restschuld sofort nach Rückzahlung des Depots inkl. allfälliger Zinsen fällig.
<sup>4</sup> Im Todesfall kann die DRA ausnahmsweise auf die Rückforderung der Restschuld und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.
### 9. Kapitel: Begleitpersonen
#### 1. Abschnitt: Erklärung der Lebenspartnerschaft
##### **Art. 116**[^167]
Leben Angestellte in einer Lebenspartnerschaft, so geben sie und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der DR eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen der Lebenspartnerschaft bestätigen.
##### **Art. 116**
Versetzungspflichtige Angestellte und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen geben der DRA eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen ihrer Lebenspartnerschaft bestätigen.
#### 2. Abschnitt: Begleitpersonenzuschlag
##### **Art. 117** Anspruch
<sup>1</sup> Die Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen. Der Begleitpersonenzuschlag wird pro Haushalt nur einmal entrichtet.[^168]
<sup>2</sup> Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung oder dem nächsten Einsatz. Massgebend ist der Zeitpunkt des Auszugs des früheren Lebenspartners oder der früheren Lebenspartnerin aus dem gemeinsamen Haushalt.[^169]
<sup>3</sup> ...[^170]
<sup>4</sup> Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz nach Artikel 120 wird auch allein erziehenden Angestellten ausgerichtet, die für ihre im gleichen Haushalt lebenden Kinder Anspruch auf Familienzulage haben.[^171]
<sup>5</sup> Abwesenheiten der Begleitpersonen vom gemeinsamen Haushalt von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr sind der DR zu melden.[^172]
##### **Art. 118**[^173] Beendigung des Anspruchs
Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschläge erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind.
##### **Art. 119**[^174] Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienz- und
Mobilitätsvergütung
Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienz- und zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den Angestellten entrichteten Inkonvenienz- bzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80–86.
##### **Art. 120** Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz[^175]
<sup>1</sup> Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz beträgt 11 452 Franken pro Jahr.[^176]
(Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die versetzungspflichtigen Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen.
<sup>2</sup> Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Auflösung einer gemeldeten Lebenspartnerschaft der DRA mitgeteilt wird.
<sup>3</sup> Der Anspruch fällt dahin, wenn die Begleitperson auf Grund eines Anstellungsverhältnisses mit dem Bund einen eigenen Anspruch auf Vergütungen geltend machen kann.
<sup>4</sup> Der Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltsführung nach Artikel 120 wird auch allein erziehenden Angestellten ausgerichtet, die für ihre im gleichen Haushalt lebenden Kinder Anspruch auf Betreuungszulage haben.
##### **Art. 118** Beendigung des Anspruchs
(Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag erlischt am Anfang des Monats, welcher der Auflösung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft oder dem Ableben der Begleitperson folgt.
##### **Art. 119** Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienzund
Mobilitätsvergütung (Art. 81, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienzund zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den versetzungspflichtigen Angestellten entrichteten Inkonvenienzbzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80–86.
##### **Art. 120** Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung
für Haushaltführung (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Der Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung beträgt 8975 Franken pro Jahr.
<sup>2</sup> Die Kürzung des Zuschlags richtet sich nach Artikel 89.
##### **Art. 121** Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung[^177]
<sup>1</sup> Die Angestellten haben Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung, wenn sich ihre Begleitpersonen gemäss einer Vereinbarung an den Aufgaben zur Interessenwahrung beteiligen.[^178]
##### **Art. 121** Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten haben Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit, wenn sich ihre Begleitpersonen gemäss einer Vereinbarung an der Öffentlichkeitsarbeit beteiligen.
<sup>2</sup> Der Betrag des Zuschlags ist in Anhang 4 festgelegt.
<sup>3</sup> Für die Kürzung und die Rückerstattung des Zuschlags gilt Artikel 107 sinngemäss.[^179]
<sup>3</sup> Kürzung und Rückerstattung des Zuschlags richten sich nach Artikel 107.
##### **Art. 122** Leistungen bei Krankheit
(Art. 86, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Mehrkosten der Versicherungen, die durch den Auslandaufenthalt der Begleitpersonen bedingt sind, werden durch das EDA übernommen.
<sup>2</sup> Die Leistungen der Versicherung und der Bundesbeitrag für die Begleitpersonen können im Rahmen des in Artikel 86 Absatz 2 BPV vorgesehenen Kollektivversicherungsvertrags geregelt werden.
#### 2*a*. Abschnitt:**[^180]** Allgemeine Unterstützungsmassnahmen
##### **Art 122***a*
Das EDA kann mit Beiträgen an die Angestellten Massnahmen zur Verbesserung der persönlichen Situation der Begleitpersonen im Zusammenhang mit den Versetzungen mitfinanzieren, insbesondere zur Stärkung ihrer beruflichen Qualifikation oder zur Erweiterung ihrer Sprachkompetenzen.
#### 3. Abschnitt: Beteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge
##### **Art. 123** Voraussetzungen
<sup>1</sup> Das EDA beteiligt sich an den Kosten der Begleitperson für ihre berufliche Vorsorge, wenn:
- a. der Vorsorgevertrag mit einer Vorsorgeträgerin, die der Versicherungs- oder Bankenaufsicht unterstellt ist und Sitz in der Schweiz hat, abgeschlossen wurde;
- b.[^181] ...
(Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Das EDA beteiligt sich an den Kosten der Begleitperson für ihre berufliche Vorsorge, wenn:
- a. der Vorsorgevertrag mit einer Vorsorgeträgerin, die der Versicherungsoder Bankenaufsicht unterstellt ist und Sitz in der Schweiz hat, abgeschlossen wurde;
- b. der Vorsorgevertrag eine Sparund Risikokomponente bei Invalidität infolge Krankheit oder Unfall mit einer Jahresrente von mindestens 12 000 Franken enthält und diese Risiken nicht durch eine andere Versicherung abgedeckt sind;
- c. der Vorsorgevertrag eine Klausel über die Prämienbefreiung bei Invalidität enthält;
- d.[^182] ...
<sup>1bis</sup> In Abweichung zu Absatz 1 kann eine Kostenbeteiligung für andere Vorsorgeformen bewilligt werden, wenn die Begleitperson:
- a. aus Gesundheits- oder aus Altersgründen keinen Vorsorgevertrag nach Absatz 1 abschliessen kann; oder
- b. für den Fall der Invalidität infolge Krankheit oder Unfall auf andere Weise bereits ausreichend abgesichert ist.[^183]
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz, frühestens aber nach der ersten Versetzung, oder wenn ein Anspruch auf Leistungen nach Artikel 93 besteht.[^184]
##### **Art. 124**[^185] Betrag der Beteiligung
<sup>1</sup> Erzielt die Begleitperson ein Erwerbs- oder Renteneinkommen bis 18 000 Franken im Jahr, so beteiligt sich das EDA mit 7400 Franken an ihren Kosten für die berufliche Vorsorge.
<sup>2</sup> Übersteigt das Erwerbs- oder Renteneinkommen der Begleitperson 47 000 Franken im Jahr, so entfällt die Kostenbeteiligung des EDA.
<sup>3</sup> Bei einem Erwerbs- oder Renteneinkommen der Begleitperson zwischen 18 000 und 47 000 Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt.
- d. die Auszahlung des angesparten Kapitals oder des Rückkaufswerts (Freizügigkeitsfall) vor Eintritt eines Vorsorgefalles an eine der staatlichen Aufsicht unterstellte Vorsorgeträgerin im Inoder Ausland erfolgt.
##### **Art. 124** Betrag der Beteiligung
(Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Erzielt die Begleitperson ein Erwerbseinkommen bis 16 800 Franken im Jahr, so beteiligt sich das EDA mit 6600 Franken an ihren Kosten für die berufliche Vorsorge.
<sup>2</sup> Übersteigt das Erwerbseinkommen der Begleitperson 44 000 Franken im Jahr, so entfällt die Kostenbeteiligung des EDA.
<sup>3</sup> Bei einem Erwerbseinkommen der Begleitperson zwischen 16 800 und 44 000 Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt.
##### **Art. 125** Beendigung der Beteiligung
Der Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für die berufliche Vorsorge der Begleitperson erlischt, wenn:
- a.[^186] ein Angestellter oder eine Angestellte nach Artikel 1 Absatz 1 acht Jahre in Folge in der Schweiz im Einsatz gestanden ist und keine Versetzung ins Ausland erfolgt;
(Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Der Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für die berufliche Vorsorge der Begleitperson erlischt, wenn:
- a. der oder die Angestellte aus dem Karrieredienst ausscheidet;
- b. der oder die Angestellte aus dem EDA ausscheidet;
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### 10. Kapitel: Kinder
#### 1. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz**[^187]**
1. Abschnitt: Kinderzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung
##### **Art. 127**
<sup>1</sup> Den Angestellten wird für die Kinder ein pauschaler Kostenersatz von 1677 Franken pro Jahr und Kind entrichtet, solange sie im gemeinsamen Haushalt leben.[^188]
<sup>2</sup> Der Kostenersatz wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.[^189]
#### 1*a*. Abschnitt:**[^190]** Beiträge für familienergänzende Kinderbetreuung im Ausland
##### **Art. 127***a*
Für die familienergänzende Kinderbetreuung gelten Artikel 75*a* und 75*b* BPV sinngemäss, wenn das Kind betreut wird:
- a. in einer Kinderbetreuungsstruktur wie einer Kinderkrippe oder einem Kindergarten;
- b. durch Tageseltern; oder
- c. durch Privatpersonen, mit denen ein dem lokalen Recht entsprechendes Arbeitsverhältnis besteht.
<sup>1</sup> Den versetzungspflichtigen Angestellten wird für ihre Kinder ein Kinderzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung von 1252 Franken pro Jahr und Kind entrichtet.
<sup>2</sup> Der Kinderzuschlag nach Absatz 1 wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.
#### 2. Abschnitt: Beiträge an die Ausbildungskosten
##### **Art. 128** Allgemeines
<sup>1</sup> Das EDA gewährt den Angestellten Beiträge an:[^191]
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Das EDA gewährt den versetzungspflichtigen Angestellten Beiträge an:
- a. die Kosten der Grundausbildung, Umschulung und Berufsberatung;
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- c. die Mehrkosten, die durch die Trennung von der Familie auf Grund der Ausbildung entstehen.
<sup>2</sup> Die DR setzt im Einvernehmen mit dem EFD die Anforderungen an die Ausbildung und an die Bildungsstätten sowie die Höhe der Beiträge an die Ausbildungskosten fest.
<sup>3</sup> Die Gewährung von Beiträgen an die Ausbildungskosten ist ausgeschlossen, wenn die Angestellten seit ihrer Anstellung nie mit den Kindern in gemeinsamem Haushalt gelebt haben.[^192]
<sup>2</sup> Die DRA setzt im Einvernehmen mit dem EFD die Anforderungen an die Ausbildung und an die Bildungsstätten sowie die Höhe der Beiträge an die Ausbildungskosten fest.
##### **Art. 129** Beginn und Beendigung der Beiträge an die Ausbildungskosten
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Ausbildungskostenbeiträge werden ab dem Beginn des obligatorischen Schulunterrichts, frühestens aber für das Jahr, in dem das Kind das 4. Altersjahr vollendet, gewährt.
<sup>2</sup> Die Ausbildungskostenbeiträge werden bis zur Maturität oder zu einem vergleichbaren Schulabschluss, bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung, bis zum ersten Hochschulabschluss oder Abschluss einer auf der Lehre aufbauenden Berufsausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes gewährt.
##### **Art. 130**[^193] Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz
<sup>1</sup> Versetzungspflichtigen Angestellten können nach erfolgtem Einsatz im Ausland oder im Hinblick auf einen solchen auch in der Schweiz Beiträge an Ausbildungskosten entrichtet werden.
<sup>2</sup> Beiträge nach Absatz 1 werden erst ab dem Eintritt des Kindes in die Sekundarstufe entrichtet.
<sup>3</sup> Ausnahmsweise können die Beiträge nach Absatz 1 auch für Ausbildungskosten in der Primarstufe entrichtet werden, wenn dies der Ausbildungsstand und die schulischen Bedürfnisse der Kinder erfordern.
##### **Art. 130** Anspruch auf Ausbildungskostenbeiträge bei Versetzung
in die Schweiz (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Werden versetzungspflichtige Angestellte in die Schweiz versetzt, so können die Beiträge an die Ausbildungskosten weiter entrichtet werden, wenn dies der Ausbildungsstand und die schulischen Bedürfnisse der Kinder erfordern.
#### 3. Abschnitt: Ersatz von Schäden
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#### 1. Abschnitt: Allgemeines
##### **Art. 132**[^194] Versetzungspflicht
Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 ([SR **172.220.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/123))
##### **Art. 132** Versetzungspflicht
(Art. <sup>25</sup> Abs. <sup>4</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA können jederzeit an der Zentrale oder im Ausland eingesetzt werden.
<sup>2</sup> Die Einsatzdauer bei Versetzungen beträgt vier Jahre. Vorbehalten bleiben Absatz 3 und eine Verlängerung oder eine Verkürzung der Einsatzdauer in anderen begründeten Fällen.
<sup>3</sup> Nach Ablauf der nachfolgenden minimalen Aufenthaltsdauer an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen wird auf Antrag der versetzungspflichtigen Angestellten eine Versetzung an einen anderen Einsatzort geprüft:
- a. Einsatzorte mit weniger als 45 Indexpunkten: nach 2 Jahren;
- b. Einsatzorte mit weniger als 63 Indexpunkten: nach 3 Jahren.
<sup>4</sup> Bei der Versetzung der Angestellten werden das dienstliche Interesse und die Chancengleichheit sowie die Ausbildung, die Erfahrung, die Kompetenzen, die Spezialkenntnisse und das Potenzial der Angestellten für die Ausübung der vorgesehenen Funktion und deren Gesundheitszustand berücksichtigt. Nach Möglichkeit wird dem Gesundheitszustand der Begleitperson sowie dem Gesundheitszustand und der Ausbildungssituation der Kinder Rechnung getragen.
<sup>2</sup> Sie können nach Ablauf einer minimalen Aufenthaltsdauer an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen eine Versetzung an einen andern Einsatzort verlangen.
<sup>3</sup> Die minimale Aufenthaltsdauer beträgt für Einsatzorte mit:
- a. weniger als 45 Indexpunkten:2 Jahre;
- b. weniger als 60 Indexpunkten:3 Jahre;
- c. weniger als 65 Indexpunkten:4 Jahre.
<sup>4</sup> Bei der Versetzung der Angestellten an einen Einsatzort werden deren Ausbildung, Erfahrung und Eignung für die vorgesehene Funktion sowie deren Gesundheitszustand berücksichtigt. Nach Möglichkeit wird dem Gesundheitszustand der Begleitperson sowie den Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder Rechnung getragen.
##### **Art. 133** Verhalten am Einsatzort
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<sup>2</sup> Sie sind verantwortlich für den Gebrauch von ihren Vorrechten und Immunitäten, den die ihrem Haushalt angehörenden Personen machen.
##### **Art. 135**[^195] Bezug von Ferien
Die Angestellten können durch die Vorgesetzten verpflichtet werden, Ferien zu beziehen:[^196]
##### **Art. 135** Bezug von Ferien und Überzeit
<sup>1</sup> Die Angestellten können durch die DRA verpflichtet werden, Ferien zu beziehen:
- a. bei Dienstreisen;
- b. bei Versetzungs- und Einsatzreisen;
- c. bei Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung nach Artikel 95.
- b. bei Versetzungsreisen, die über die Schweiz führen;
- c. bei Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung.
<sup>2</sup> Die Überzeit kann erst kompensiert werden, wenn die jährlichen Ferien bezogen sind.
##### **Art. 136** Dienstwohnung
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<sup>1</sup> Wird den Angestellten keine Wohnung nach Artikel 136 zugewiesen, so besteht freie Wohnungswahl.
<sup>2</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen können die Wohnungswahl in begründeten Einzelfällen einschränken oder eine Wohnung ablehnen, wenn diese den Sicherheitsanforderungen oder der Funktion der ihnen unterstellten Angestellten nicht entspricht.[^197]
##### **Art. 138**[^198] Lohneinwechslungen
Die DR kann für Auslandvertretungen besondere Vorschriften über die Lohneinwechslungen der in Schweizer Franken entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen.
<sup>2</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen können die Wohnungswahl in begründeten Einzelfällen einschränken oder eine Wohnung ablehnen, wenn diese den Sicherheitsanforderungen oder der Funktion der Angestellten nicht entspricht.
##### **Art. 138** Lohneinwechslungen
<sup>1</sup> Die DRA kann für Auslandvertretungen besondere Vorschriften über die Lohneinwechslungen der in Schweizer Franken entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen.
<sup>2</sup> Die Angestellten haben die Lohneinwechslungen zu den von der Auslandvertretung an die DRA gemeldeten Wechselkursen zu tätigen.
##### **Art. 139** Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen
Beziehungen unterhält
Inhaber und Inhaberinnen eines Diplomaten- oder Dienstpasses müssen für Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen unterhält, vorgängig eine Ermächtigung bei der DR einholen.
Beziehungen unterhält Inhaber und Inhaberinnen eines Diplomatenoder Dienstpasses müssen für Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen unterhält, vorgängig eine Ermächtigung bei der DRA einholen.
#### 2. Abschnitt: Personalrechtliche Meldungen und Ermächtigungen
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##### **Art. 142** Meldepflicht
Die Angestellten melden der zuständigen Stelle:[^199]
(Art. <sup>95</sup> BPV) Die Angestellten melden:
- a. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland;
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- c. das Verlassen des Aufenthaltsstaates.
##### **Art. 143**[^200]
##### **Art. 143** Annahme von Geschenken
(Art. <sup>93</sup> BPV) Die Angestellten melden Geschenke im Gegenwert von über 200 Franken oder sonstige Vorteile, die sie im Rahmen ihrer Funktion für sich oder die ihrem Haushalt angehörenden Personen erhalten haben, der zuständigen Stelle. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
##### **Art. 144** Titel und Orden ausländischer Behörden
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##### **Art. 145** Nebenbeschäftigung
(Art. <sup>91</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.
<sup>2</sup> Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist untersagt, wenn diese mit dem durch die Wiener Übereinkommen über die diplomatischen oder die konsularischen Beziehungen gewährleisteten Status unvereinbar ist.
##### **Art. 146** Erwerbstätigkeit der Begleitperson
(Art. <sup>91</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst jede Erwerbstätigkeit ihrer Begleitperson am Einsatzort.
<sup>2</sup> Die Begleitperson darf einer Erwerbstätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese mit den diplomatischen und konsularischen Vorrechten und Immunitäten des oder der Angestellten sowie mit den Gesetzen und Gebräuchen des Aufenthaltsstaates vereinbar ist.
##### **Art. 147** Leitung einer Erwerbsgesellschaft
(Art. <sup>91</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten melden allfällige Beteiligungen an der Leitung von Erwerbsgesellschaften.
<sup>2</sup> Sie holen vor einem Auslandeinsatz die Ermächtigung für die Beibehaltung der Beteiligungen ein.
##### **Art. 148** Zeugnispflicht
Werden die Angestellten oder ihre Begleitpersonen zu einer Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat aufgefordert, die den Verzicht auf die diplomatische oder konsularische Immunität voraussetzt, so haben die Angestellten eine Genehmigung einzuholen.
(Art. <sup>94</sup> BPV) Werden die Angestellten oder ihre Begleitpersonen zu einer Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat aufgefordert, die den Verzicht auf die diplomatische oder konsularische Immunität voraussetzt, so haben die Angestellten eine Genehmigung einzuholen.
### 12. Kapitel: Verfahren, Einsprachen und Beschwerden
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##### **Art. 149**
<sup>1</sup> Die Versetzungsentscheide nach Artikel 34 Absatz 1<sup>bis</sup> des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000[^201] (BPG) und Artikel 6 dieser Verordnung können im Rahmen eines Einwendungsverfahrens überprüft werden.[^202]
<sup>2</sup> Die versetzungspflichtigen Angestellten können Gründe nach Artikel 132 Absatz 4, die aus ihrer Sicht gegen einen Versetzungsentscheid sprechen, auf dem Dienstweg vorbringen. Über die vorgebrachten Gründe befindet das EDA nach Anhörung der Transferkommission.[^203]
<sup>1</sup> Die Versetzungsentscheide nach Artikel 112 Absatz 3 BPV können im Rahmen eines Einwendungsverfahrens überprüft werden.
<sup>2</sup> Die versetzungspflichtigen Angestellten können Gründe gegen einen Versetzungsentscheid auf dem Dienstweg geltend machen. Über die vorgebrachten Gründe befindet das EDA nach Anhörung der Transferkommission.
<sup>3</sup> Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Transferkommission werden in einem vom EDA erlassenen Reglement geregelt.
#### 2. Abschnitt: Überprüfung der Differenzbereinigung**[^204]**
##### **Art. 150**[^205]
##### **Art. 151**[^206] ...[^207]
Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV[^208] erfolgt:
- a. für die Missionschefs und Missionschefinnen: durch den Chef oder die Chefin der DR;
- b. für das übrige Personal: durch den Personalchef oder die Personalchefin des EDA.
#### 3. Abschnitt: ...
##### **Art. 152** und **153**[^209]
##### **Art. 154** und **155**[^210]
#### 2. Abschnitt: Leistungsbeurteilung
##### **Art. 150** Differenzbereinigung
<sup>1</sup> Die im Ausland eingesetzten Angestellten, die mit der jährlichen Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Eingabe zu deren Überprüfung nach
<sup>15</sup> an die nächsthöhere vorgesetzte Person. Artikel 6 VBPV
<sup>2</sup> Die durch den Missionschef oder die Missionschefin beurteilten Angestellten in den Auslandvertretungen und in den multilateralen Missionen in Genf richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung an:
- a. die zuständige Politische Abteilung für die Beurteilung des Personals des diplomatischen Dienstes sowie der Chefs und Chefinnen der konsularischen Vertretungen;
- b. die DEZA für das ihr unterstehende Personal;
- c. die DRA für das übrige im Ausland eingesetzte Personal.
<sup>3</sup> Die Missionschefs und Missionschefinnen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch die zuständige Politische Abteilung an den Chef oder die Chefin der Politischen Direktion.
##### **Art. 151** Überprüfung der Differenzbereinigung
<sup>16</sup> erfolgt: Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV
- a. durch den Personalchef oder die Personalchefin der DEZA für das dieser unterstehende Personal;
- b. durch den Chef oder die Chefin der DRA für die Missionschefs und Missionschefinnen;
- c. durch den Personalchef oder die Personalchefin der DRA für das übrige Personal.
#### 3. Abschnitt: Beförderungen in den Karrierediensten
##### **Art. 152** Verweigerung einer Beförderung
(Art. <sup>112</sup> BPV) Die Angestellten der Karrieredienste, die keine persönliche Mitteilung einer Beförderung erhalten haben, können bis spätestens 31. Januar bei der zuständigen Dienststelle nach Artikel 5 schriftlich Auskunft über die Gründe der Verweigerung der Beförderung verlangen.
##### **Art. 153** Mitteilung der Gründe
(Art. <sup>112</sup> BPV) Die Mitteilung der Gründe erfolgt:
- a. für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV durch eine schriftliche Mitteilung des EDA
- b. für die übrigen Angestellten durch eine Verfügung der DRA.
##### **Art. 154** Beschwerderecht
(Art. <sup>112</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Verfügung nach Artikel 153 Buchstabe b unterliegt der internen Beschwerde nach Artikel 155. Die Beschwerdeschrift hat die Gründe zu enthalten, die aus der Sicht der betroffenen Angestellten für eine Beförderung in ihrem Fall sprechen.
<sup>2</sup> Das EDA entscheidet nach Kenntnisnahme der Empfehlung der zuständigen Beförderungskommission, welche durch die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Beschwerdeinstruktion zur Vernehmlassung aufgefordert wird.
#### 4. Abschnitt: Interne Beschwerde
##### **Art. 155**
<sup>1</sup> Die interne Beschwerde nach Artikel 35 des Bundespersonalgesetzes vom
<sup>17</sup> ist an den Dienst für Beschwerden des Generalsekretariates des 24. März 2000 EDA zu richten.
<sup>2</sup> Dem Generalsekretariat unterstehende Angestellte richten ihre Beschwerde an den Rechtsdienst der DRA.
### 13. Kapitel: Schlussbestimmungen
#### 1. Abschnitt: Weisungen
##### **Art. 156** ...[^211]
Die DR erlässt Weisungen in den Bereichen:
##### **Art. 156** Direktion für Ressourcen und Aussennetz (DRA)
Die DRA erlässt Weisungen in den Bereichen:
- a. Personalbeurteilung (Art. 10 ff.);
- b.[^212] Eintrittsverfahren (Art. 14–19);
- b. Zulassungswettbewerb (Art. 16 ff.);
- c. Indexierung der Einsatzorte (Art. 23);
- d. Sonderzulagen für Einsätze in Krisengebieten (Art. 36);
- e.[^213] ...
- e. Gleitende Arbeitszeit (Art. 41 und 43);
- f. Wochenarbeitszeit (Art. 47);
- g. Pikettdienst (Art. 44 und 49);
- h.[^214] Ferien und Urlaub (Art. 53–60);
- h. Ferien und Urlaub (Art. 54 ff.);
- i. Vergütung von Reisen, die nicht Dienstreisen sind (Art. 61 und 64 Abs. 2);
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- k. Auslagen für die Teilnahme an Zulassungswettbewerben (Art. 68 und 69);
- l.[^215] Vergütung bei Temporäreinsätzen im Ausland und bei Revisionsreisen (Art. 70–72);
- m. Lohn und weitere Leistungen bei Krankheit und Unfall sowie bei Militär- und Zivildienst im Ausland (Art. 74 und 78);
- l. Vergütung bei länger dauernden Einsätzen im Ausland und bei Inspektionsreisen (Art. 70 ff.);
- m. Lohn und weitere Leistungen bei Krankheit und Unfall sowie bei Militärund Zivildienst im Ausland (Art. 74 und 78);
- n. Vergütungen bei Versetzungen (Art. 90 ff.);
- o.[^216] Vergütungen von Reisekosten bei Todesfällen, bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung, bei Konsultationsreisen und bei Besuchsreisen (Art. 94–99);
- o. Vergütungen von Reisekosten bei Todesfällen, bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung und bei Kinderbesuchsreisen (Art. 94 ff.);
- p. Beitrag an Wohnungsmiete (Art. 100);
- q.[^217] Vergütung für die Interessenwahrung (Art. 101 ff.);
- r.[^218] Pauschale für die Interessenwahrung (Art. 103 ff.);
- q. Repräsentationsvergütung (Art. 101 ff.);
- r. Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit (Art. 103 ff.);
- s. Festlegung und Fortrechnung des Kaufkraftausgleichs (Art. 108 ff.);
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- u. Darlehen (Art. 114 ff.);
- v. Beteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge (Art. 123 ff.);
- v. Beiteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge (Art. 123 ff.);
- w. Ausbildungskostenbeiträge (Art. 128 ff.);
- x. Hausordnung und Haftung für die Benützung von Dienstwohnungen (Art. 136).
#### 2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
#### 2. Abschnitt: Aufhebung und Aenderung bisherigen Rechts
##### **Art. 157**
<sup>1</sup> Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben:
- a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001[^219];
- b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976[^220];
- c. das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 2002[^221];
- d. das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 2002[^222].
<sup>18</sup> ; a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001
<sup>18</sup> ; b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976
<sup>18</sup> ; c. das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 2002
<sup>18</sup> . d. das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 2002
<sup>2</sup> Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert:
...[^223]
<sup>19</sup> a. das Vollzugsreglement III vom 1. April 1997 Art. 1, 4–8 und 9 Aufgehoben
<sup>19</sup> b. das Vollzugsreglement IV vom 1. Januar 2002 Art. 10.1 Abs. 3 Aufgehoben
#### 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
##### **Art. 158**[^224]
##### **Art. 158** Anrechnung von Einsatzorten bei vorzeitiger Pensionierung
(Art. 24)
<sup>1</sup> Die vor dem 1. Januar 2002 an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen verbrachten Aufenthaltsjahre werden bei vorzeitiger Pensionierung angerechnet.
<sup>2</sup> Die Anrechnung der Einsatzorte vor 1998 und von 1998–2001 erfolgt auf Grund der im Anhang 1 enthaltenen Punktetabellen.
##### **Art. 159** Beibehaltung der bisherigen Lohnklasse
(Art. 33)
<sup>1</sup> Die Angestellten der Karrieredienste bleiben unter Vorbehalt von Artikel 34 Absatz 2 und bis zu ihrer nächsten Versetzung in ihrer bisherigen Lohnklasse eingereiht, auch wenn ihre Funktion im Anhang 2 tiefer bewertet ist.
<sup>2</sup> Angestellte des konsularischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in den Lohnklassen 10, 17, 21 und 25 eingereiht sind, behalten diese Lohnklassen bis zur nächsten Beförderung bei.
##### **Art****. 160**[^225] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2013
Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA und Angehörige des Rotationspersonals der DEZA, die gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013[^226] über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien die vorzeitige Pensionierung nach dem bisherigen Recht verlangt haben, gelten weiterhin die Artikel 22–25 und 158 sowie Anhang 1[^227] bisherigen Rechts.
##### **Art. 161**[^228] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. November 2013
<sup>1</sup> Beförderungen, die auf den 1. Januar 2014 wirksam werden, erfolgen nach dem bisherigen Recht oder, wenn es für die betroffene Person günstiger ist, nach den Bestimmungen der Änderung vom 29. November 2013 dieser Verordnung.
<sup>2</sup> Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden in Abweichung von Artikel 26 Absatz 3 auf den 1. Januar 2014 wirksam.
##### **Art. 161***a*[^229] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2014
<sup>1</sup> Arbeitsverhältnisse mit dem Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts richten sich mit Ablauf der Fristen nach Artikel 30*a* Absätze 1–3 BPV nach dem neuen Recht. Vorbehalten sind Ausnahmen für Angestellte, denen die Erfüllung der Versetzungspflicht nicht zumutbar ist. Diese Angestellten werden in der bisherigen oder einer zumutbaren neuen Funktion weiterbeschäftigt, gehören aber nicht mehr zum Rotationspersonal.
<sup>2</sup> Für die Ausrichtung der Mobilitätsvergütung nach Artikel 81 Absatz 2 BPV und Artikel 84–86 dieser Verordnung werden beim Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts, soweit es nach neuem Recht versetzungspflichtig ist, die Auslandeinsätze in den letzten zwölf Jahren vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2014 wie Versetzungen angerechnet.
<sup>3</sup> Für die Kostenbeteiligung des EDA nach Artikel 123 Absatz 2 werden beim Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts, soweit es nach neuem Recht versetzungspflichtig ist, die Auslandeinsätze in den letzten vier Jahren vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2014 wie Versetzungen angerechnet.
##### **Art. ****161***b*[^230] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: anwendbares Recht
<sup>1</sup> Alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden und über dieses Datum hinaus fortdauern, unterstehen ab dem 1. Januar 2019 dem neuen Recht.
<sup>2</sup> Die Angestellten der Karrieredienste nach Artikel 2 Absatz 2 VBPV-EDA, in der Fassung vom 1. Januar 2017, erhalten vor dem 1. Januar 2019 einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag nach Artikel 8 BPG[^231].
##### **Art. ****161***c*[^232] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: Dienstzugehörigkeit
Ab dem 1. Januar 2019 gilt folgende Dienstzugehörigkeit:
- a. Die Angestellten des diplomatischen Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des bisherigen Rechts gehören der Karriere Diplomatie nach Artikel 2 Buchstabe a des neuen Rechts an.
- b. Das Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts gehört der Karriere IZA nach Artikel 2 Buchstabe b des neuen Rechts an.
- c. Die bisherigen versetzungspflichtigen Chefs und Chefinnen Finanzen, Personal und Administration gehören der Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen nach Artikel 2 Buchstabe c des neuen Rechts an.
- d. Die Angestellten des konsularischen Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des bisherigen Rechts, die bereits in das Funktionsband 2 des konsularischen Dienstes befördert wurden oder die im EDA eine Funktion ausüben, die bisher im Funktionsband 2 oder 3 des konsularischen Dienstes eingereiht war, gehören der Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen nach Artikel 2 Buchstabe c des neuen Rechts an.
- e. Die übrigen Angestellten des konsularischen Dienstes nach bisherigem Recht gehören dem Fachpersonal nach Artikel 2 des neuen Rechts mit Versetzungspflicht an.
##### **Art. ****161***d*[^233] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: Lohnbesitzstand
<sup>1</sup> Übersteigt der Lohn der Angestellten der Karrieredienste nach Artikel 2 Absatz 2 des bisherigen Rechts den Höchstbetrag der Lohnklasse der Funktion, die sie am 1. Januar 2019 ausüben, so bleibt er mindestens bis zu ihrer nächsten Versetzung unverändert.
<sup>2</sup> Übersteigt der Lohn der Angestellten nach Absatz 1 bei der nächsten Versetzung nach dem 1. Januar 2019 den Höchstbetrag der Lohnklasse der neuen Funktion, so bleibt er im Rahmen dieser Versetzung während weiterer zwei Jahre unverändert und wird dann und nach jeweils zwei Jahren an den Höchstbetrag einer Lohnklasse tiefer angepasst, bis er den Höchstbetrag der Lohnklasse der ausgeübten Funktion nicht mehr übersteigt. Übersteigt der bisherige Lohn, mit einer Funktionszulage nach bisherigem Recht, den Höchstbetrag der Lohnklasse 34, so wird er bei der nächsten Versetzung nach dem 1. Januar 2019 an den Höchstbetrag der Lohnklasse 34 und nach jeweils zwei Jahren an den Höchstbetrag einer Lohnklasse tiefer angepasst, bis er den Höchstbetrag der Lohnklasse der ausgeübten Funktion nicht mehr übersteigt.
<sup>3</sup> Der Lohn der Angestellten der Karrieredienste nach Artikel 2 Absatz 2 des bisherigen Rechts, die vor dem 1. Januar 2019 ihr 55. Altersjahr zurückgelegt haben, bleibt unverändert, sofern er den Höchstbetrag der Lohnklasse der Funktion übersteigt, die sie am 1. Januar 2019 ausüben. Vorbehalten ist eine Anpassung an den Höchstbetrag der Lohnklasse 34 bei der nächsten Versetzung nach dem 1. Januar 2019 (Abs. 2).
<sup>4</sup> Der Lohn von Angestellten nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des bisherigen Rechts, die vor dem 1. Januar 2019 ihr 45., aber noch nicht ihr 55. Altersjahr zurückgelegt haben, bleibt unter den folgenden Voraussetzungen höchstens während zehn Jahren unverändert:
- a. Die Angestellten waren vor dem 1. Januar 2019 im Funktionsband 1 des konsularischen Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des bisherigen Rechts eingereiht.
- b. Sie gehören nach Artikel 161*c* Buchstabe e ab dem 1. Januar 2019 dem Fachpersonal mit Versetzungspflicht an.
- c. Ihre Funktion ist tiefer als Lohnklasse 20 bewertet.
- d. Ihr bisheriger Lohn übersteigt den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse.
<sup>5</sup> In den Fällen nach den Absätzen 1–4 wird der Lohn vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist.
##### **Art. 161***e*[^234] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Oktober 2020
Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz, die Angestellten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. Oktober 2020 nach Artikel 130 des bisherigen Rechts zugesprochen wurden, können bis zur nächsten Versetzung ins Ausland, längstens aber bis am 31. Juli 2023 nach bisherigem Recht gewährt werden.
##### **Art. 160** Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung im Ausland
(Art. 79)
<sup>1</sup> Die Leistungen des Arbeitgebers an die vor dem 1. Januar 2002 ins Ausland versetzten teilzeitbeschäftigten Angestellten der Karrieredienste berechnen sich bis zur nächsten Versetzung nach dem bisherigen Recht.
<sup>2</sup> Die Beiträge des Arbeitgebers an die Mietund Mietnebenkosten der vor dem 1. Januar 2002 ins Ausland versetzten teilzeitbeschäftigten Angestellten der Karrieredienste berechnen sich bis zum nächsten Wohnungswechsel nach dem bisherigen Recht.
##### **Art. 161** Berücksichtigung der Steuerfreiheit für allein stehende Angestellte
mit Kindern (Art. <sup>112</sup> Abs. 2) Bei den vor dem 1. Januar 2002 ins Ausland versetzten allein stehenden Angestellten mit Kindern wird der Minderkostenabzug wegen Steuerfreiheit bis zur nächsten Versetzung in die Schweiz nach Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe d berechnet.
#### 4. Abschnitt: Inkrafttreten
@@ -1441,470 +1628,40 @@
###### Fussnoten
[^1]: [SR **172.220.111.3**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/319)
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 4453](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/742)).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft am 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4745](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/857)).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 ([AS **2009** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/549)).
[^8]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/403)). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 ([AS **2014** 691](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/144)).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4745](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/857)).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4745](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/857)).
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4745](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/857)).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 ([AS **2008** 347](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/92)).
[^18]: [SR **0.191.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1964/435_431_431)
[^19]: [SR **0.191.02**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1968/887_927_843)
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/403)).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/403)).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, mit Wirkung seit 1. April 2014 ([AS **2014** 691](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/144)).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 4453](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/742)).
[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4745](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/857)).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4745](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/857)).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4745](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/857)).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/403)).
[^33]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^34]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 ([AS **2009** 737](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/126)).
[^35]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ([AS **2005** 4703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/623)).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/403)).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 4453](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/742)).
[^40]: [SR **832.20**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676)
[^41]: [SR **832.20**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676)
[^42]: [SR **172.220.111.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/485)
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^44]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^50]: [SR **172.220.111.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/485)
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 ([AS **2009** 737](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/126)).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 ([AS **2014** 691](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/144)).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 ([AS **2009** 737](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/126)).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 ([AS **2014** 691](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/144)).
[^56]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 ([AS **2014** 691](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/144)).
[^59]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ([AS **2005** 4703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/623)).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ([AS **2005** 4703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/623)).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ([AS **2005** 4703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/623)).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ([AS **2005** 4703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/623)).
[^66]: [SR **172.220.111.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/485)
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ([AS **2005** 4703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/623)).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 ([AS **2008** 347](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/92)).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4897](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/798)).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 ([AS **2009** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/549)).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^74]: [SR **172.220.111.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/485)
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 ([AS **2014** 691](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/144)).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^77]: [SR **172.220.111.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/485)
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4745](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/857)).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 ([AS **2014** 691](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/144)).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4745](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/857)).
[^84]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^88]: [SR **172.220.111.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/485)
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4745](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/857)).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^93]: [SR **172.220.111.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/485)
[^94]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^96]: [SR **172.220.111.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/485)
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 ([AS **2014** 691](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/144)).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 ([AS **2009** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/549)).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 ([AS **2008** 347](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/92)).
[^100]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ([AS **2005** 4703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/623)).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4897](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/798)).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4897](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/798)).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4745](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/857)).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4897](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/798)).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^112]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 ([AS **2009** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/549)).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 ([AS **2009** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/549)).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 ([AS **2008** 347](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/92)).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 ([AS **2008** 347](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/92)).
[^124]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 4453](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/742)).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ([AS **2005** 4703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/623)).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 ([AS **2008** 347](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/92)).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^128]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 ([AS **2008** 347](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/92)).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4897](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/798)).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4897](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/798)).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4897](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/798)).
[^136]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^137]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4897](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/798)).
[^138]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4897](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/798)).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4897](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/798)).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4897](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/798)).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ([AS **2005** 4703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/623)).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^144]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^145]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 ([AS **2005** 4703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/623)).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 ([AS **2009** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/549)).
[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4897](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/798)).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^149]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 ([AS **2009** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/549)).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 ([AS **2009** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/549)).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 ([AS **2009** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/549)).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4897](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/798)).
[^153]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4897](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/798)).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4745](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/857)).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4745](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/857)).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ([AS **2005** 4703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/623)).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/403)).
[^160]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 ([AS **2005** 4703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/623)).
[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ([AS **2005** 4703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/623)).
[^162]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/403)).
[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ([AS **2005** 4703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/623)).
[^165]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ([AS **2005** 4703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/623)).
[^166]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 ([AS **2014** 691](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/144)).
[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 ([AS **2014** 691](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/144)).
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^170]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^171]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^172]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009 ([AS **2009** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/549)). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 ([AS **2014** 691](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/144)).
[^173]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 ([AS **2009** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/549)).
[^174]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ([AS **2005** 4703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/623)).
[^175]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^176]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 4453](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/742)).
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 ([AS **2009** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/549)).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 ([AS **2009** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/549)).
[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4745](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/857)).
[^180]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4745](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/857)).
[^181]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4745](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/857)).
[^182]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^183]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^184]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 ([AS **2005** 4703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/623)). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 4453](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/742)).
[^185]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 4453](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/742)).
[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4897](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/798)).
[^189]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^190]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 13. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 ([AS **2012 **4245](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/506)).
[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 ([AS **2005** 4703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/623)).
[^192]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4897](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/798)).
[^193]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4745](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/857)).
[^194]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^195]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 ([AS **2014** 691](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/144)).
[^197]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^198]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 ([AS **2014** 691](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/144)).
[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 4959](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/696)).
[^200]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/403)).
[^201]: [SR **172.220.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/123)
[^202]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^203]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^204]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^205]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^206]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^207]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^208]: [SR **172.220.111.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/485)
[^209]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^210]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/403)).
[^211]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^212]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^213]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^214]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^215]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^216]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4897](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/798)).
[^217]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 ([AS **2009** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/549)).
[^218]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 ([AS **2009** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/549)).
[^219]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^220]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^221]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^222]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^223]: Die Änderung kann unter [AS **2002** 2917 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/427)konsultiert werden.
[^224]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/403)).
[^225]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ([AS **2013** 1771](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/403)).
[^226]: [SR **172.220.111.35**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2013/154)
[^227]: [AS **2002** 2917](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/427), [**2005** 4703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/623), [**2009 **4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/549)
[^228]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 4569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/813)).
[^229]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008 ([AS **2008** 3935](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/529)). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014** 4453](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/742)).
[^230]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, Abs. 2 in Kraft seit 1. Juni 2018, Abs. 1 in Kraft am 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^231]: [SR **172.220.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/123)
[^232]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^233]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 1867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/285)).
[^234]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4745](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/857)).
[^1]: SR 172.220.111.3
[^2]: SR 0.191.01
[^3]: SR 0.191.02
[^4]: SR 120.4
[^5]: SR 832.20
[^6]: SR 172.220.111.31
[^7]: SR 172.220.111.31
[^8]: SR 172.220.111.31
[^9]: SR 172.220.111.31
[^10]: SR 172.220.111.31
[^11]: SR 172.220.111.31
[^12]: SR 172.220.111.31
[^13]: SR 172.220.1
[^14]: SR 172.220.111.31
[^15]: SR 172.220.111.31
[^16]: SR 172.220.111.31
[^17]: SR 172.220.1
[^18]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^19]: In der AS nicht veröffentlicht.
2002-09-20
VBPV-EDA
Originalfassung
Text zu diesem Datum