Änderungshistorie
Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
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· 2002-09-20
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2008-04-15
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2005-11-01
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2003-07-01
VBPV-EDA
Änderungen vom 2003-07-01
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- a. versetzungspflichtige Angestellte : Angestellte des EDA, die den Karrierediensten zugeteilt sind, sowie die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können;
- b. im Ausland eingesetzte Angestellte : Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 im Ausland eingesetzt sind;
- b. im Ausland eingesetzte Angestellte : Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und
<sup>2</sup> im Ausland eingesetzt sind;
- c. Einsatzort : Ort, an dem sich eine diplomatische oder konsularische Vertretung, eine ständige Mission bei internationalen Organisationen, ein Koordinationsbüro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;
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<sup>1</sup> Die DRA erteilt die Ermächtigungen für:
- a. den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Ueberein-
- a. den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Überein-
<sup>2</sup> über diplomatische Beziehungen oder dem kommen vom 18. April 1961
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<sup>4</sup> Wenn die letzte Beförderung nicht auf Anfang eines Jahres wirksam wurde, kann die Mindestdauer nach Absatz 3 um höchstens drei Monate unterschritten werden.
<sup>5</sup> In besonderen Fällen und nach Anhörung der zuständigen Beförderungskommission kann die Mindestdauer nach Absatz 3 Buchstabe b um höchstens ein Jahr unterschritten werden.
<sup>5</sup> <sup>5</sup> ...
##### **Art. 28** Lohnentwicklung
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- a.[^100] % des massgebenden Verdienstes nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a BPV bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;
<sup>5</sup> über b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
<sup>6</sup> über b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
<sup>2</sup> Für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Arbeitgeber eine Genugtuungsleistung zusprechen.
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<sup>1</sup> Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungskosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Artikel 26
<sup>6</sup> zur Bundespersonalver- Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 ordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Betreuungszulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.
<sup>7</sup> zur Bundespersonalver- Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 ordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Betreuungszulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.
<sup>2</sup> Für die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 VBPV sinngemäss.
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<sup>4</sup> Das Zeitguthaben wird auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden in Auszeittage umgerechnet.
<sup>5</sup> <sup>7</sup> Artikel 34 Absätze 3–5 VBPV bleibt vorbehalten.
<sup>5</sup> <sup>8</sup> Artikel 34 Absätze 3–5 VBPV bleibt vorbehalten.
<sup>6</sup> Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DRA beantragen, dass das EDA die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der Auszeit übernimmt.
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<sup>2</sup> Bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen nach
<sup>8</sup> kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens Artikel 40 Absatz 3 VBPV vier Tage verlängert werden. 7. Kapitel: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an versetzungspflichtige Angestellte im Ausland
<sup>9</sup> kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens Artikel 40 Absatz 3 VBPV vier Tage verlängert werden. 7. Kapitel: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an versetzungspflichtige Angestellte im Ausland
#### 1. Abschnitt: Vergütung von Dienstreisen
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(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b BPV)
<sup>1</sup> <sup>9</sup> Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV sinngemäss.
<sup>1</sup> <sup>10</sup> Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV sinngemäss.
<sup>2</sup> Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz <sup>2</sup> Buchstaben f–i wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann die DRA ausnahmsweise ein Arrangement der Business-Klasse genehmigen.
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-bewerberinnen oder externer Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben (Art. <sup>72</sup> BPV; Art. <sup>51</sup> Bst. a VBPV) Die DRA kann externen Personen, die sich um eine Stelle bewerben oder an einem Zulassungswettbewerb teilnehmen, auf Gesuch hin die mit der Vorstellung bzw. der Eintrittsprüfung verbundenen Auslagen vergüten. Die Vergütung richtet sich nach
<sup>10</sup> und nach Artikel 67 dieser Verordnung. den Artikeln 43–45 VBPV
<sup>11</sup> und nach Artikel 67 dieser Verordnung. den Artikeln 43–45 VBPV
##### **Art. 69** Vergütung von Auslagen interner Teilnehmer und Teilnehmerinnen
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<sup>1</sup> Bei länger dauernden Einsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den
<sup>11</sup> sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu. Artikeln 43–48 VBPV
<sup>12</sup> sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu. Artikeln 43–48 VBPV
<sup>2</sup> Die Luftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet. 4. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit Inspektionsreisen
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<sup>2</sup> Bei Inspektionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Arti-
<sup>12</sup> und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu. keln 43–48 VBPV
<sup>13</sup> und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu. keln 43–48 VBPV
<sup>3</sup> Die Inspektionsentschädigung und der Ersatz für Einladungskosten wird im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise entgolten.
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<sup>1</sup> Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom
<sup>13</sup> können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Angestellten 24. März 2000 der DEZA ausgerichtet werden, wenn diese:
<sup>14</sup> können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Angestellten 24. März 2000 der DEZA ausgerichtet werden, wenn diese:
- a. sich mindestens 20 Jahre in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis mit Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 BPV befunden haben;
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- b. an neun allgemeinen Feiertagen geleistet wird, welche von der DRA nach Artikel 53 Absatz 2 bestimmt werden.
<sup>2</sup> <sup>14</sup> Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV .
<sup>2</sup> <sup>15</sup> Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV .
##### **Art. 78** Leistungen bei Krankheit und Unfall
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<sup>2</sup> Übersteigt das Erwerbseinkommen der Begleitperson 44 000 Franken im Jahr, so entfällt die Kostenbeteiligung des EDA.
<sup>3</sup> Bei einem Erwerbseinkommen der Begleitperson zwischen 16 800 und 44 000 Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt.
<sup>3</sup> Bei einem Erwerbseinkommen der Begleitperson zwischen 16 800 und
<sup>44</sup> 000 Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt.
##### **Art. 125** Beendigung der Beteiligung
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<sup>3</sup> Die minimale Aufenthaltsdauer beträgt für Einsatzorte mit:
- a. weniger als 45 Indexpunkten:2 Jahre;
- b. weniger als 60 Indexpunkten:3 Jahre;
- c. weniger als 65 Indexpunkten:4 Jahre.
- a. weniger als 45 Indexpunkten: 2 Jahre;
- b. weniger als 60 Indexpunkten: 3 Jahre;
- c. weniger als 65 Indexpunkten: 4 Jahre.
<sup>4</sup> Bei der Versetzung der Angestellten an einen Einsatzort werden deren Ausbildung, Erfahrung und Eignung für die vorgesehene Funktion sowie deren Gesundheitszustand berücksichtigt. Nach Möglichkeit wird dem Gesundheitszustand der Begleitperson sowie den Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder Rechnung getragen.
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<sup>1</sup> Die im Ausland eingesetzten Angestellten, die mit der jährlichen Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Eingabe zu deren Überprüfung nach
<sup>15</sup> an die nächsthöhere vorgesetzte Person. Artikel 6 VBPV
<sup>16</sup> an die nächsthöhere vorgesetzte Person. Artikel 6 VBPV
<sup>2</sup> Die durch den Missionschef oder die Missionschefin beurteilten Angestellten in den Auslandvertretungen und in den multilateralen Missionen in Genf richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung an:
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##### **Art. 151** Überprüfung der Differenzbereinigung
<sup>16</sup> erfolgt: Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV
<sup>17</sup> erfolgt: Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV
- a. durch den Personalchef oder die Personalchefin der DEZA für das dieser unterstehende Personal;
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<sup>1</sup> Die interne Beschwerde nach Artikel 35 des Bundespersonalgesetzes vom
<sup>17</sup> ist an den Dienst für Beschwerden des Generalsekretariates des 24. März 2000 EDA zu richten.
<sup>18</sup> ist an den Dienst für Beschwerden des Generalsekretariates des 24. März 2000 EDA zu richten.
<sup>2</sup> Dem Generalsekretariat unterstehende Angestellte richten ihre Beschwerde an den Rechtsdienst der DRA.
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<sup>1</sup> Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben:
<sup>18</sup> ; a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001
<sup>19</sup> ; a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001
<sup>18</sup> ; b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976
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<sup>2</sup> Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert:
<sup>19</sup> a. das Vollzugsreglement III vom 1. April 1997 Art. 1, 4–8 und 9 Aufgehoben
<sup>20</sup> a. das Vollzugsreglement III vom 1. April 1997 Art. 1, 4–8 und 9 Aufgehoben
<sup>19</sup> b. das Vollzugsreglement IV vom 1. Januar 2002 Art. 10.1 Abs. 3 Aufgehoben
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[^4]: SR 120.4
[^5]: SR 832.20
[^6]: SR 172.220.111.31
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 8. April 2003 (AS 2003 1019).
[^6]: SR 832.20
[^7]: SR 172.220.111.31
@@ -1652,16 +1656,18 @@
[^12]: SR 172.220.111.31
[^13]: SR 172.220.1
[^14]: SR 172.220.111.31
[^13]: SR 172.220.111.31
[^14]: SR 172.220.1
[^15]: SR 172.220.111.31
[^16]: SR 172.220.111.31
[^17]: SR 172.220.1
[^18]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^17]: SR 172.220.111.31
[^18]: SR 172.220.1
[^19]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^20]: In der AS nicht veröffentlicht.
2002-10-01
VBPV-EDA
2002-09-20
VBPV-EDA
Originalfassung
Text zu diesem Datum