Änderungshistorie
Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
19 Versionen
· 2002-09-20
2019-01-01
VBPV-EDA
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2008-01-01
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2005-11-01
VBPV-EDA
Änderungen vom 2005-11-01
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# Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
gestützt auf die Artikel 2 Absätze 3 und 4, 34 Absatz 4, 48 Absatz 2, 52 Absatz 5,
<sup>70</sup> Absatz 3, 76 Absatz 2 sowie 114 der Bundespersonalverordnung vom
<sup>1</sup> (BPV), 3. Juli 2001 verordnet:
gestützt auf die Artikel 2 Absätze 3 und 4, 34 Absatz 4, 48 Absatz 2, 52 Absatz 5, 70 Absatz 3, 76 Absatz 2 sowie 114 der Bundespersonalverordnung vom
<sup>1</sup> 3. Juli 2001 (BPV), verordnet:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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- c. der Sekretariatsund Fachdienst.
<sup>1</sup> 2002-1667
##### **Art. 3** Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
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- c. Einsatzort : Ort, an dem sich eine diplomatische oder konsularische Vertretung, eine ständige Mission bei internationalen Organisationen, ein Koordinationsbüro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;
- d. Begleitperson : Ehegatte, Lebenspartner oder Lebenspartnerin des oder der versetzungspflichtigen Angestellten, sofern er oder sie mit der angestellten Person in gemeinsamem Haushalt lebt und die Versetzung mitmacht;
<sup>2</sup> d. Begleitperson : Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt und die Versetzung oder einen länger dauernden Einsatz mitmacht; im Fall einer Lebenspartnerschaft muss zudem die Erklärung nach Artikel 116 vorliegen;
- e. Kind : jedes Kind, für welches der oder die Angestellte Anspruch auf die Betreuungszulage nach Artikel 51 BPV hat;
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- a. den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Überein-
<sup>2</sup> über diplomatische Beziehungen oder dem kommen vom 18. April 1961
<sup>3</sup> über konsularische Bezie- Wiener Uebereinkommen vom 24. April 1963 hungen;
<sup>3</sup> kommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder dem
<sup>4</sup> Wiener Uebereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen;
- b. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland;
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<sup>1</sup> Die Missionschefs und Missionschefinnen vereinbaren die Ziele ihrer Vertretungen mit dem Chef oder der Chefin der zuständigen Politischen Abteilung. Liegt der Einsatzort weit von der Zentrale entfernt, so erfolgt die Vereinbarung auf dem Korrespondenzweg.
<sup>2</sup> Der Chef und die Chefin einer Politischen Abteilung beurteilt die Leistung der Missionschefs und Missionschefinnen, für die er oder sie zuständig ist, auf der Grundlage einer schriftlichen Selbstbeurteilung des Missionschefs oder der Missionschefin. Liegt der Einsatzort weit von der Zentrale entfernt, so erfolgt die Vereinbarung auf dem Korrespondenzweg.
<sup>3</sup> Die Missionschefs und Missionschefinnen können die Leistungsbeurteilung und die Zielvereinbarung mit den ihnen unterstellten Chefs und Chefinnen von anderen Vertretungen auf dem Korrespondenzweg durchführen.
<sup>2</sup> Der Missionschef oder die Missionschefin überprüft die Zielerreichung vor Ort und informiert die zuständige Politische Abteilung schriftlich über das Prüfergeb-
<sup>5</sup> nis.
<sup>3</sup> Missionschefs und Missionschefinnen werden auf der Beurteilungsstufe A eingereiht. In begründeten Fällen kann die zuständige Politische Abteilung eine davon abweichende Beurteilung abgeben. Ist eine betroffene Person mit der Beurteilung nicht einverstanden, so kann sie von der zuständigen Politischen Abteilung eine Überprüfung verlangen. Eine Differenzbereinigung nach den Artikeln 150 und 151
<sup>6</sup> bleibt vorbehalten.
##### **Art. 12** Potenzialbeurteilung
<sup>1</sup> Die Angestellten in den Lohnklassen 1–30 werden hinsichtlich ihres Potenzials für zukünftige Aufgaben periodisch durch ihre Vorgesetzten beurteilt.
<sup>2</sup> Die Vorgesetzten erstellen einen Bericht über die Arbeitsmethodik, die Leistungsfähigkeit, die Sozial-, die allgemeine Fachund die Führungskompetenz (Potenzialbeurteilungsbericht). 3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
<sup>2</sup> Die Vorgesetzten erstellen einen Bericht über die Selbst-, die Sozial-, die Fachund die Führungskompetenz sowie über die departementsspezifischen Kompeten-
<sup>7</sup> zen. 3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
#### 1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen für die Karrieredienste
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(Art. <sup>24</sup> BPV) Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss sich einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung und der Sicher-
<sup>4</sup> über die Personenheitsprüfung gemäss Verordnung vom 19. Dezember 2001 sicherheitsprüfungen unterziehen.
<sup>8</sup> heitsprüfung gemäss Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen unterziehen.
##### **Art. 15** Andere Staatsangehörigkeiten
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<sup>1</sup> Für die vorzeitige Pensionierung nach Artikel 34 Absatz 2 BPV werden die Indexpunkte für Aufenthaltsjahre an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen angerechnet. Anhang 1 enthält die Einzelheiten.
<sup>2</sup> Als Aufenthaltsjahr zählt ein Aufenthalt von mindestens 270 Tagen pro Aufenthaltsjahr.
<sup>2</sup> <sup>9</sup> Angerechnet werden Einsätze von mindestens 270 Tagen Dauer.
##### **Art. 25** Anzahl Versetzungen
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<sup>4</sup> Wenn die letzte Beförderung nicht auf Anfang eines Jahres wirksam wurde, kann die Mindestdauer nach Absatz 3 um höchstens drei Monate unterschritten werden.
<sup>5</sup> <sup>5</sup> ...
<sup>5</sup> <sup>10</sup> ...
##### **Art. 28** Lohnentwicklung
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(Art. <sup>49</sup> BPV)
<sup>1</sup> Hat die Lohnentwicklung nach Artikel 28 den Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funktionsbandes erreicht, so kann eine Anerkennungsprämie ausgerichtet werden, wenn die Leistung der Beurteilungsstufe A+ oder A++ entspricht.
<sup>1</sup> Hat die Lohnentwicklung nach Artikel 28 den Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funktionsbandes erreicht, so kann eine Anerkennungsprämie ausgerichtet werden, wenn die Leistung der Beurteilungsstufe A+ oder A++ entspricht. Kann dieser Höchstbetrag aus objektiven Gründen nicht erreicht werden, so kann die Anerkennungsprämie unter denselben Voraussetzungen ausgerichtet werden, wenn der Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der
<sup>11</sup> massgebenden Lohnklasse erreicht ist.
<sup>2</sup> Eine Anerkennungsprämie ist bei Beförderungen innerhalb eines Funktionsbandes ausgeschlossen.
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##### **Art. 33** Lohnentwicklung bei Versetzungen
<sup>1</sup> Wer versetzungsbedingt eine neue Funktion ausübt, wird mindestens in der bisherigen Lohnklasse eingereiht, wenn die neue Funktion demselben Funktionsband wie die vorhergehende Funktion angehört.
<sup>1</sup> Wer versetzungsbedingt eine neue Funktion ausübt, wird mindestens in der bisherigen Lohnklasse eingereiht, wenn die neue Funktion demselben Funktionsband wie die vorhergehende Funktion angehört. 1bis Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem höheren Funktionsband zugeordnet ist, so kann ihnen eine Funktionszulage ausgerichtet werden, wenn zwischen der eigenen Lohnklasse und der tiefsten Lohnklasse des höheren Funktionsbandes mindestens vier Lohnklassen liegen. Die Höhe der Funktionszulage entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der eigenen Lohnklasse und dem Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der nächsthöhe-
<sup>12</sup> ren Lohnklasse. 1ter bis Der Direktor oder die Direktorin der DRA kann in Fällen nach Absatz 1 ausnahmsweise eine höhere Funktionszulage festlegen. Die Summe aus Lohn und Funktionszulage darf den Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der höchsten Lohn-
<sup>13</sup> klasse des höheren Funktionsbandes nicht übersteigen.
<sup>2</sup> Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem tieferen Funktionsband zugeordnet ist als ihre bisherige Stelle, und übersteigt ihr bisheriger Lohn den auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Funktionsbewertung gerechtfertigten Höchstbetrag, so erhalten sie den bisherigen Lohn (ohne allfällige Funktionszulage) und den Teuerungsausgleich bis zur nächsten Versetzung, höchstens aber während vier Jahren, sofern die Zuweisung der neuen Stelle nicht in ihren Leistungen oder ihrer Eignung begründet ist. Nach dieser Frist wird der Lohn auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Zuordnung der Stelle zu einem bestimmten Funktionsband festgelegt. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälle nach Absatz 3.
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- b. das EDA im Einvernehmen mit dem EFD für die Funktionen der Lohnklassen 32–34;
- c. die DRA für die Funktionen der Lohnklassen 1–31. 3. Abschnitt: Zulagen zum Lohn für die im Ausland eingesetzten Angestellten
- c. die DRA für die Funktionen der Lohnklassen 1–31. 3. Abschnitt: Sonderzulage für die im Ausland eingesetzten Angestellten <sup>14</sup>
##### **Art. 36**
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- a.[^100] % des massgebenden Verdienstes nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a BPV bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;
<sup>6</sup> über b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
<sup>15</sup> b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
<sup>2</sup> Für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Arbeitgeber eine Genugtuungsleistung zusprechen.
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(Art. <sup>63</sup> BPV)
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungskosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Artikel 26
<sup>7</sup> zur Bundespersonalver- Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 ordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Betreuungszulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungs-
<sup>16</sup> kosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Artikel 26
<sup>17</sup> Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Betreuungszulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.
<sup>2</sup> Für die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 VBPV sinngemäss.
@@ -524,7 +534,7 @@
<sup>4</sup> Das Zeitguthaben wird auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden in Auszeittage umgerechnet.
<sup>5</sup> <sup>8</sup> Artikel 34 Absätze 3–5 VBPV bleibt vorbehalten.
<sup>5</sup> <sup>18</sup> Artikel 34 Absätze 3–5 VBPV bleibt vorbehalten.
<sup>6</sup> Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DRA beantragen, dass das EDA die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der Auszeit übernimmt.
@@ -592,13 +602,13 @@
- c. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen für die ihnen unterstellten Angestellten.
<sup>2</sup> Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen delegiert werden. 2. Abschnitt: Ferien versetzungspflichtiger Angestellter im Ausland
<sup>2</sup> Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen delegiert werden. 2. Abschnitt: Ferien der Angestellten im Ausland <sup>19</sup>
##### **Art. 56** Anspruch
(Art. <sup>67</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die versetzungspflichtigen Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien von:
<sup>1</sup> <sup>20</sup> Die Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien von:
- a. sechs Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden;
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##### **Art. 59** Bei Leistung von Militäroder Zivildienst
(Art. <sup>67</sup> BPV) Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militäroder Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt. 3. Abschnitt: Urlaub versetzungspflichtiger Angestellter im Ausland
(Art. <sup>67</sup> BPV) Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militäroder Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt. 3. Abschnitt: Urlaub der Angestellten im Ausland <sup>21</sup>
##### **Art. 60**
<sup>1</sup> Den versetzungspflichtigen Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im Anhang 3 aufgeführten Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.
<sup>1</sup> Den Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im Anhang 3 aufgeführten
<sup>22</sup> Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.
<sup>2</sup> Bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen nach
<sup>9</sup> kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens Artikel 40 Absatz 3 VBPV vier Tage verlängert werden. 7. Kapitel: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an versetzungspflichtige Angestellte im Ausland
<sup>23</sup> Artikel 40 Absatz 3 VBPV kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens vier Tage verlängert werden. 7. Kapitel: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an Angestellte im Ausland <sup>24</sup>
#### 1. Abschnitt: Vergütung von Dienstreisen
@@ -680,7 +692,7 @@
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b BPV)
<sup>1</sup> <sup>10</sup> Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV sinngemäss.
<sup>1</sup> <sup>25</sup> Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV sinngemäss.
<sup>2</sup> Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz <sup>2</sup> Buchstaben f–i wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann die DRA ausnahmsweise ein Arrangement der Business-Klasse genehmigen.
@@ -710,15 +722,13 @@
-bewerberinnen oder externer Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben (Art. <sup>72</sup> BPV; Art. <sup>51</sup> Bst. a VBPV) Die DRA kann externen Personen, die sich um eine Stelle bewerben oder an einem Zulassungswettbewerb teilnehmen, auf Gesuch hin die mit der Vorstellung bzw. der Eintrittsprüfung verbundenen Auslagen vergüten. Die Vergütung richtet sich nach
<sup>11</sup> und nach Artikel 67 dieser Verordnung. den Artikeln 43–45 VBPV
<sup>26</sup> den Artikeln 43–45 VBPV und nach Artikel 67 dieser Verordnung.
##### **Art. 69** Vergütung von Auslagen interner Teilnehmer und Teilnehmerinnen
an Zulassungswettbewerben Angestellten des Departementes können die mit der Teilnahme am Zulassungswettbewerb verbundenen Kosten vergütet werden. 3. Abschnitt: Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang mit länger dauernden Einsätzen im Ausland
##### **Art. 70** Länger dauernde Einsätze
Als länger dauernde Einsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken.
<sup>27</sup> Art. 70 Länger dauernde Einsätze Als länger dauernde Einsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken, ebenso befristete Ausbildungseinsätze.
##### **Art. 71** Vergütung besonderer Auslagen bei länger dauernden Einsätzen
@@ -726,7 +736,7 @@
<sup>1</sup> Bei länger dauernden Einsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den
<sup>12</sup> sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu. Artikeln 43–48 VBPV
<sup>28</sup> Artikeln 43–48 VBPV sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.
<sup>2</sup> Die Luftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet. 4. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit Inspektionsreisen
@@ -736,7 +746,7 @@
<sup>2</sup> Bei Inspektionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Arti-
<sup>13</sup> und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu. keln 43–48 VBPV
<sup>29</sup> und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu. keln 43–48 VBPV
<sup>3</sup> Die Inspektionsentschädigung und der Ersatz für Einladungskosten wird im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise entgolten.
@@ -746,7 +756,7 @@
<sup>1</sup> Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom
<sup>14</sup> können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Angestellten 24. März 2000 der DEZA ausgerichtet werden, wenn diese:
<sup>30</sup> 24. März 2000 können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Angestellten der DEZA ausgerichtet werden, wenn diese:
- a. sich mindestens 20 Jahre in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis mit Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 BPV befunden haben;
@@ -784,7 +794,7 @@
- b. an neun allgemeinen Feiertagen geleistet wird, welche von der DRA nach Artikel 53 Absatz 2 bestimmt werden.
<sup>2</sup> <sup>15</sup> Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV .
<sup>2</sup> <sup>31</sup> Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV .
##### **Art. 78** Leistungen bei Krankheit und Unfall
@@ -820,13 +830,9 @@
#### 2. Abschnitt: Inkonvenienzvergütung
##### **Art. 80** Anspruch
(Art. <sup>81</sup> BPV) Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird versetzungspflichtigen Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist.
##### **Art. 81** Höhe
(Art. <sup>81</sup> BPV) Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 572 Franken pro Jahr.
<sup>32</sup> Art. 80 Anspruch (Art. <sup>81</sup> BPV) Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird den Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist.
<sup>33</sup> Art. 81 Höhe (Art. <sup>81</sup> BPV) Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 583 Franken pro Jahr.
##### **Art. 82** Alterszuschlag
@@ -846,9 +852,7 @@
#### 3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung
##### **Art. 84** Höhe
(Art. <sup>81</sup> BPV) Die Mobilitätsvergütung beträgt 5723 Franken pro Jahr.
<sup>34</sup> Art. 84 Höhe (Art. <sup>81</sup> BPV) Die Mobilitätsvergütung beträgt 5826 Franken pro Jahr.
##### **Art. 85** Alterszuschlag
@@ -878,9 +882,7 @@
<sup>3</sup> Macht die Begleitperson infolge ihres Anstellungsverhältnisses zum Bund einen eigenständigen Anspruch auf die Pauschale geltend, so wird diese auf der Grundlage des höheren der beiden Löhne berechnet und es wird ein Begleitpersonenzuschlag nach Artikel 120 entrichtet.
##### **Art. 88** Höhe
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 6262 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 8 Prozent des Jahreslohnes zusammen.
<sup>35</sup> Art. 88 Höhe (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 6376 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 8 Prozent des Jahreslohnes zusammen.
##### **Art. 89** Kürzung
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(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Die versetzungspflichtigen Angestellten haben pro Aufenthaltsjahr am Einsatzort im Ausland Anspruch auf Vergütung einer Ferienreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitpersonen und Kinder.
<sup>2</sup> Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert einem Jahr nach seiner Entstehung angetreten wird. Zwischen zwei bezahlten Ferienreisen müssen mindestens drei Monate liegen.
<sup>1</sup> Die Angestellten haben pro volles Kalenderjahr Anspruch auf Vergütung einer Ferienreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitpersonen
<sup>36</sup> und Kinder.
<sup>2</sup> Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innerhalb des
<sup>37</sup> Kalenderjahres angetreten wird.
<sup>3</sup> Bei Bezug einer bezahlten Ferienreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz mindestens zwei Wochen betragen.
@@ -974,7 +980,9 @@
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Für Kinder der versetzungspflichtigen Angestellten, die sich nicht an deren Einsatzort aufhalten, können die Kosten vergütet werden für:
<sup>1</sup> Für Kinder der Angestellten, die sich nicht an deren Einsatzort aufhalten, können
<sup>38</sup> die Kosten vergütet werden für:
- a. jährlich bis zu zwei Besuchsreisen an den Einsatzort bis zum Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen;
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##### **Art. 100**
<sup>1</sup> Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Mietund Mietnebenkosten, die der Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen.
<sup>1</sup> Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Mietund Mietnebenkosten, die der Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen. Die DRA bestimmt im Einvernehmen mit dem EFD den Kostenanteil, den die Angestellten zu leisten haben. Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den durch-
<sup>39</sup> schnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushaltes in der Stadt Bern.
<sup>2</sup> Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung legt im Einzelfall fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Mietund Mietnebenkosten beteiligt, und orientiert sich dabei an den von der DRA in der Regel jährlich festgesetzten Richtwerten.
<sup>3</sup> Die DRA vermittelt und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angestellten und Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen, wobei der Dienstweg einzuhalten ist.
<sup>4</sup> Die DRA bestimmt im Einvernehmen mit dem EFD den vom Bund übernommenen Anteil. Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den durchschnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushalts in der Stadt Bern.
<sup>4</sup> <sup>40</sup> ...
#### 10. Abschnitt: Repräsentationsvergütung
@@ -1052,7 +1062,9 @@
<sup>1</sup> Anspruch auf eine volle Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Einladungen mit dienstlichem Charakter zu Hause durchführen.
<sup>2</sup> Mit der vollen Pauschale werden die Kosten für Hauspersonal (ohne das Hauspersonal der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen), erhöhten Garderobebedarf, zusätzliche Inneneinrichtungen sowie die Nebenkosten der Öffentlichkeitsarbeit vergütet.
<sup>2</sup> Mit der vollen Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, für erhöhten Garderobenbedarf, für Hauspersonal (ohne das Hauspersonal der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen) und zusätzliche Inneneinrichtungen sowie die Nebenkosten der Öffentlichkeitsarbeit
<sup>41</sup> vergütet.
##### **Art. 106** Kategorien und Funktionsstufen
@@ -1078,7 +1090,7 @@
<sup>1</sup> Dem Kaufkraftausgleich unterliegen:
- a. je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44–51 BPV;
<sup>42</sup> je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach a. den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44, 46, 48, 50 und 51 BPV;
- b.[^80] Prozent der Leistungen nach den Artikeln 81 und 82 Absatz 3 Buchstaben a und c BPV.
@@ -1106,34 +1118,30 @@
- b. bei einer Herabsetzung des Indexwerts auf Beginn des Quartals, das der Preiserhebung folgt.
<sup>2</sup> Zwischen den periodischen Anpassungen wird der Kaufkraftausgleich durch Fortrechnung der Wechselkurse und der Preisentwicklung angepasst.
<sup>2</sup> <sup>43</sup> ...
#### 13. Abschnitt: Steuerfreiheit
##### **Art. 112** Pauschale Berechnung
<sup>44</sup> Art. 112 Pauschale Berechnung (Art. <sup>84</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland werden auf Grund der Berechnungsgrundlagen und pauschalen Abzugsmöglichkeiten, wie sie die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Berechnung der Einkommenssteuern von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Stadt Bern anwendet, berechnet.
<sup>2</sup> Der Minderkostenabzug wird nach folgenden Kategorien berechnet:
- a. allein stehende Angestellte ohne Kinder;
- b. allein stehende Angestellte mit Kindern;
- c. verheiratete Angestellte ohne Kinder;
- d. verheiratete Angestellte mit Kindern.
<sup>3</sup> Der pauschale Minderkostenabzug beträgt 70 Prozent des nach Absatz 1 errechneten Betrags.
##### **Art. 113** Individuelle Berechnung
(Art. <sup>84</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der versetzungspflichtigen Angestellten im Ausland werden auf Grund der Berechnungsgrundlagen und pauschalen Abzugsmöglichkeiten, wie sie die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Berechnung der Einkommenssteuern von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Stadt Bern anwendet, berechnet.
<sup>2</sup> Der Minderkostenabzug wird nach folgenden Kategorien berechnet:
- a. allein stehende Angestellte ohne Kinder;
- b. allein stehende Angestellte mit bis zu sechs Kindern;
- c. verheiratete Angestellte ohne Kinder;
- d. verheiratete Angestellte mit bis zu sechs Kindern.
<sup>3</sup> Gehört die Begleitperson des oder der Angestellten zum im Ausland eingesetzten Personal, so wird der Minderkostenabzug auf Grund des Haushalteinkommens festgelegt und anteilsmässig nach Beschäftigungsgrad und Höhe des Einkommens in Abzug gebracht.
<sup>4</sup> Der pauschale Minderkostenabzug beträgt 70 Prozent des nach Absatz 1 errechneten Betrags.
##### **Art. 113** Individuelle Berechnung
(Art. <sup>84</sup> BPV)
<sup>1</sup> Fällt der Betrag des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit nach Artikel 112 Absatz 4 höher aus als jener Betrag, den die Angestellten als in der Stadt Bern Steuerpflichtige an Kantonsund Gemeindesteuern auf ihrem gesamten Einkommen entrichten müssten, so kann auf Nachweis hin eine Berichtigung beantragt werden.
<sup>2</sup> Eine Berichtigung des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit erfolgt nach Vorliegen einer definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer des betreffenden Kalenderjahres (Gegenwartsbeurteilung).
@@ -1144,7 +1152,9 @@
(Art. <sup>85</sup> BPV)
<sup>1</sup> Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland können den versetzungspflichtigen Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort auf begründetes Gesuch hin Darlehen gewährt werden für:
<sup>1</sup> Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland können den Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort auf begründetes Gesuch hin
<sup>45</sup> Darlehen gewährt werden für:
- a. Einrichtung und Ausrüstung;
@@ -1160,11 +1170,15 @@
(Art. <sup>85</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Darlehen sind in monatlichen Raten und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.
<sup>1</sup> Die Darlehen, ausgenommen solche auf Mietzinsdepots, sind in monatlichen Raten
<sup>46</sup> und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.
<sup>2</sup> Bei Veräusserung des Gegenstandes, für den das Darlehen gewährt wurde, wird die Restschuld sofort fällig.
<sup>3</sup> Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird die Restschuld sofort nach Rückzahlung des Depots inkl. allfälliger Zinsen fällig.
<sup>3</sup> Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird das Darlehen einschliesslich allfälliger Zinsen sofort nach
<sup>47</sup> Rückzahlung des Depots fällig.
<sup>4</sup> Im Todesfall kann die DRA ausnahmsweise auf die Rückforderung der Restschuld und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.
@@ -1172,9 +1186,7 @@
#### 1. Abschnitt: Erklärung der Lebenspartnerschaft
##### **Art. 116**
Versetzungspflichtige Angestellte und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen geben der DRA eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen ihrer Lebenspartnerschaft bestätigen.
<sup>48</sup> Art. 116 Leben Angestellte in einer Lebenspartnerschaft, so geben sie und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der DRA bzw. der DEZA eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen der Lebenspartnerschaft bestätigen.
#### 2. Abschnitt: Begleitpersonenzuschlag
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(Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die versetzungspflichtigen Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen.
<sup>1</sup> Die Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitper-
<sup>49</sup> sonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen.
<sup>2</sup> Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Auflösung einer gemeldeten Lebenspartnerschaft der DRA mitgeteilt wird.
@@ -1194,15 +1208,15 @@
(Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag erlischt am Anfang des Monats, welcher der Auflösung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft oder dem Ableben der Begleitperson folgt.
##### **Art. 119** Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienzund
Mobilitätsvergütung (Art. 81, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienzund zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den versetzungspflichtigen Angestellten entrichteten Inkonvenienzbzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80–86.
<sup>50</sup> Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienzund Art. 119 Mobilitätsvergütung (Art. 81, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienzund zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den Angestellten entrichteten Inkonvenienzbzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80–86.
##### **Art. 120** Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung
für Haushaltführung (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Der Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung beträgt 8975 Franken pro Jahr.
<sup>1</sup> Der Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung
<sup>51</sup> beträgt 9138 Franken pro Jahr.
<sup>2</sup> Die Kürzung des Zuschlags richtet sich nach Artikel 89.
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##### **Art. 123** Voraussetzungen
(Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Das EDA beteiligt sich an den Kosten der Begleitperson für ihre berufliche Vorsorge, wenn:
(Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Das EDA beteiligt sich an den Kosten der Begleitperson für ihre berufliche Vorsorge, wenn:
- a. der Vorsorgevertrag mit einer Vorsorgeträgerin, die der Versicherungsoder Bankenaufsicht unterstellt ist und Sitz in der Schweiz hat, abgeschlossen wurde;
@@ -1238,6 +1254,10 @@
- d. die Auszahlung des angesparten Kapitals oder des Rückkaufswerts (Freizügigkeitsfall) vor Eintritt eines Vorsorgefalles an eine der staatlichen Aufsicht unterstellte Vorsorgeträgerin im Inoder Ausland erfolgt.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch
<sup>52</sup> bei einem Arbeitsort in der Schweiz.
##### **Art. 124** Betrag der Beteiligung
(Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
@@ -1272,7 +1292,9 @@
##### **Art. 127**
<sup>1</sup> Den versetzungspflichtigen Angestellten wird für ihre Kinder ein Kinderzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung von 1252 Franken pro Jahr und Kind entrichtet.
<sup>1</sup> Den Angestellten wird für ihre Kinder ein Kinderzuschlag zur pauschalen Vergü-
<sup>53</sup> tung für Haushaltführung von 1275 Franken pro Jahr und Kind entrichtet.
<sup>2</sup> Der Kinderzuschlag nach Absatz 1 wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.
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(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Das EDA gewährt den versetzungspflichtigen Angestellten Beiträge an:
<sup>1</sup> <sup>54</sup> Das EDA gewährt den Angestellten Beiträge an:
- a. die Kosten der Grundausbildung, Umschulung und Berufsberatung;
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<sup>1</sup> Die im Ausland eingesetzten Angestellten, die mit der jährlichen Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Eingabe zu deren Überprüfung nach
<sup>16</sup> an die nächsthöhere vorgesetzte Person. Artikel 6 VBPV
<sup>55</sup> Artikel 6 VBPV an die nächsthöhere vorgesetzte Person.
<sup>2</sup> Die durch den Missionschef oder die Missionschefin beurteilten Angestellten in den Auslandvertretungen und in den multilateralen Missionen in Genf richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung an:
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##### **Art. 151** Überprüfung der Differenzbereinigung
<sup>17</sup> erfolgt: Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV
<sup>56</sup> Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV erfolgt:
- a. durch den Personalchef oder die Personalchefin der DEZA für das dieser unterstehende Personal;
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<sup>1</sup> Die interne Beschwerde nach Artikel 35 des Bundespersonalgesetzes vom
<sup>18</sup> ist an den Dienst für Beschwerden des Generalsekretariates des 24. März 2000 EDA zu richten.
<sup>57</sup> 24. März 2000 ist an den Dienst für Beschwerden des Generalsekretariates des EDA zu richten.
<sup>2</sup> Dem Generalsekretariat unterstehende Angestellte richten ihre Beschwerde an den Rechtsdienst der DRA.
@@ -1576,19 +1598,19 @@
<sup>1</sup> Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben:
<sup>19</sup> ; a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001
<sup>18</sup> ; b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976
<sup>18</sup> ; c. das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 2002
<sup>18</sup> . d. das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 2002
<sup>58</sup> a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001 ;
<sup>59</sup> ; b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976
<sup>60</sup> ; c. das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 2002
<sup>61</sup> d. das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 2002 .
<sup>2</sup> Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert:
<sup>20</sup> a. das Vollzugsreglement III vom 1. April 1997 Art. 1, 4–8 und 9 Aufgehoben
<sup>19</sup> b. das Vollzugsreglement IV vom 1. Januar 2002 Art. 10.1 Abs. 3 Aufgehoben
<sup>62</sup> a. das Vollzugsreglement III vom 1. April 1997 Art. 1, 4–8 und 9 Aufgehoben
<sup>63</sup> b. das Vollzugsreglement IV vom 1. Januar 2002 Art. 10.1 Abs. 3 Aufgehoben
#### 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
@@ -1634,40 +1656,126 @@
[^1]: SR 172.220.111.3
[^2]: SR 0.191.01
[^3]: SR 0.191.02
[^4]: SR 120.4
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 8. April 2003 (AS 2003 1019).
[^6]: SR 832.20
[^7]: SR 172.220.111.31
[^8]: SR 172.220.111.31
[^9]: SR 172.220.111.31
[^10]: SR 172.220.111.31
[^11]: SR 172.220.111.31
[^12]: SR 172.220.111.31
[^13]: SR 172.220.111.31
[^14]: SR 172.220.1
[^15]: SR 172.220.111.31
[^16]: SR 172.220.111.31
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^3]: SR 0.191.01
[^4]: SR 0.191.02
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^8]: SR 120.4
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 8. April 2003 (AS 2003 1019).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^15]: SR 832.20
[^16]: SR 832.20
[^17]: SR 172.220.111.31
[^18]: SR 172.220.1
[^19]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^20]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^18]: SR 172.220.111.31
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^23]: SR 172.220.111.31
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^25]: SR 172.220.111.31
[^26]: SR 172.220.111.31
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^28]: SR 172.220.111.31
[^29]: SR 172.220.111.31
[^30]: SR 172.220.1
[^31]: SR 172.220.111.31
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^40]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^55]: SR 172.220.111.31
[^56]: SR 172.220.111.31
[^57]: SR 172.220.1
[^58]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^59]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^60]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^61]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^62]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^63]: In der AS nicht veröffentlicht.
2003-07-01
VBPV-EDA
2002-10-01
VBPV-EDA
2002-09-20
VBPV-EDA
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