Änderungshistorie

Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)

19 Versionen · 2002-09-20

Änderungen vom 2008-04-15

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- a. versetzungspflichtige Angestellte : Angestellte des EDA, die den Karrierediensten zugeteilt sind, sowie die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können;
- b. im Ausland eingesetzte Angestellte : Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und
<sup>2</sup> im Ausland eingesetzt sind;
- b. im Ausland eingesetzte Angestellte : Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 im Ausland eingesetzt sind;
- c. Einsatzort : Ort, an dem sich eine diplomatische oder konsularische Vertretung, eine ständige Mission bei internationalen Organisationen, ein Koordinationsbüro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;
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#### 1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen für die Karrieredienste
##### **Art. 13** Allgemeines
<sup>9</sup> Art. 13 Allgemeines (Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>1</sup> Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss:
- a. im Jahr des Zulassungswettbewerbs: 1. für den diplomatischen Dienst und für den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen: höchstens 35 Jahre alt sein, 2. für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration: höchstens 32 Jahre alt sein;
- b. handlungsfähig und zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes fähig sein;
- c. einen unbescholtenen Leumund haben;
- d. das schweizerische Bürgerrecht besitzen;
- e. sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
<sup>2</sup> Wer sich für den diplomatischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 ein Lizenziat oder einen Master einer schweizerischen Universität oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.
<sup>3</sup> Wer sich für den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 ein Diplom einer Höheren Fachschule für Wirtschaft und Verwaltung oder einen gleichwertigen Abschluss vorweisen sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Führungsposition nachweisen.
<sup>4</sup> Wer sich für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 eine abgeschlossene kaufmännische Grundbildung E- oder M-Profil oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweisen.
<sup>5</sup> Der Chef oder die Chefin des EDA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den diplomatischen Dienst von den Absätzen 1 und 2 und von Artikel 16 Absatz 3 abweichen.
<sup>6</sup> Der Direktor oder die Direktorin der DRA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den konsularischen Dienst von den Absätzen 1, 3 und 4 und von Artikel 16 Absatz 3 abweichen.
##### **Art. 14** Ärztliche Untersuchung und Sicherheitsprüfung
(Art. <sup>24</sup> BPV) Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss sich einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung und der Sicher-
<sup>10</sup> heitsprüfung gemäss Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen unterziehen.
##### **Art. 15** Andere Staatsangehörigkeiten
(Art. <sup>24</sup> BPV) Die zuständige Stelle nach Artikel 4 (Anstellungsbehörde) kann eine Person, die nicht ausschliesslich das schweizerische Bürgerrecht besitzt, nur unbefristet anstellen, wenn diese Person nachgewiesen hat, dass:
- a. sie endgültig auf ihre ausländischen Staatsangehörigkeiten verzichtet hat; oder
- b. ein Verzicht auf die ausländische Staatsangehörigkeit oder ein Verlust derselben nach dem Recht des betreffenden Staates nicht möglich ist.
#### 2. Abschnitt: Anstellung in den Karrierediensten
<sup>11</sup> Art. 16 Zulassungswettbewerb (Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>1</sup> Eine unbefristete Anstellung im diplomatischen und im konsularischen Dienst erfolgt, unter Vorbehalt von Artikel 13 Absätze 5 und 6, nach dem Bestehen eines Zulassungswettbewerbs. Dieser besteht aus einer Eintrittsprüfung, einer internen Ausbildung und einer Schlussprüfung.
<sup>2</sup> Im Zulassungswettbewerb werden die allgemeine Eignung, die Persönlichkeit und die notwendigen Kenntnisse in zwei Fremdsprachen geprüft.
<sup>3</sup> Der Zulassungswettbewerb kann nicht wiederholt werden.
<sup>4</sup> Eine Anstellung im Sekretariatsund Fachdienst erfolgt auf der Basis einer individuellen Rekrutierung.
##### **Art. 17** Zulassungskommissionen
(Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>1</sup> Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss:
- a. bei Abschluss der Eintrittsprüfung weniger als dreissig Jahre alt sein; die DRA kann Ausnahmen bewilligen;
- b. handlungsfähig und zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes fähig sein;
- c. einen unbescholtenen Leumund haben;
- d. das schweizerische Bürgerrecht besitzen;
- e. sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
<sup>2</sup> Wer sich für den diplomatischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen unter Absatz 1 ein Lizenziat oder Doktorat einer schweizerischen Universität oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen können.
<sup>3</sup> Wer sich für den konsularischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen unter Absatz 1 eine eidgenössisch anerkannte Fachausbildung, ein Maturitätszeugnis oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen können.
<sup>4</sup> Der Chef oder die Chefin des EDA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den diplomatischen Dienst von den Bestimmungen in den Absätzen 1 und
<sup>2</sup> abweichen.
<sup>5</sup> Der Direktor oder die Direktorin der DRA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den konsularischen Dienst von den Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 abweichen.
##### **Art. 14** Ärztliche Untersuchung und Sicherheitsprüfung
(Art. <sup>24</sup> BPV) Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss sich einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung und der Sicher-
<sup>9</sup> heitsprüfung gemäss Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen unterziehen.
##### **Art. 15** Andere Staatsangehörigkeiten
(Art. <sup>24</sup> BPV) Die zuständige Stelle nach Artikel 4 (Anstellungsbehörde) kann eine Person, die nicht ausschliesslich das schweizerische Bürgerrecht besitzt, nur unbefristet anstellen, wenn diese Person nachgewiesen hat, dass:
- a. sie endgültig auf ihre ausländischen Staatsangehörigkeiten verzichtet hat; oder
- b. ein Verzicht auf die ausländische Staatsangehörigkeit oder ein Verlust derselben nach dem Recht des betreffenden Staates nicht möglich ist.
#### 2. Abschnitt: Anstellung in den Karrierediensten
##### **Art. 16** Zulassungswettbewerb
(Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>1</sup> Eine unbefristete Anstellung in den Karrierediensten erfolgt, unter Vorbehalt von Artikel 13 Absätze 4 und 5, nach dem Bestehen eines Zulassungswettbewerbs. Dieser besteht aus einer Eintrittsprüfung, einer internen Ausbildung und einer Schlussprüfung.
<sup>2</sup> Im Zulassungswettbewerb werden die allgemeine Eignung, die Persönlichkeit und die notwendigen Kenntnisse in zwei Fremdsprachen geprüft.
##### **Art. 17** Zulassungskommissionen
(Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>1</sup> Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zum diplomatischen und zum konsularischen Dienst. Es regelt die Organisation und das Verfahren der Zulassungskommissionen.
<sup>2</sup> Die Kommissionen bestehen aus höchstens 20 Mitgliedern.
<sup>2</sup> <sup>12</sup> Die Kommissionen bestehen aus höchstens 21 Mitgliedern.
<sup>3</sup> Sie beurteilen die Kandidaten und Kandidatinnen anlässlich der Eintrittsprüfung hinsichtlich der generellen Eignung für die Karrieredienste und äussern sich nach Ablauf der internen Ausbildung und nach der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung im diplomatischen oder konsularischen Dienst.
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<sup>3</sup> Der Anfangslohn wird wie folgt festgelegt:
- a. im Rahmen der 20. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen zum diplomatischen Dienst;
- b. im Rahmen der 12. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen zum konsularischen Dienst.
- a. im Rahmen der 20. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den diplomatischen Dienst und den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen;
- b. im Rahmen der 12. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und
<sup>13</sup> Administration.
##### **Art. 20** Unbefristete Anstellung
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<sup>1</sup> Für die vorzeitige Pensionierung nach Artikel 34 Absatz 2 BPV werden die Indexpunkte für Aufenthaltsjahre an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen angerechnet. Anhang 1 enthält die Einzelheiten.
<sup>2</sup> <sup>10</sup> Angerechnet werden Einsätze von mindestens 270 Tagen Dauer.
<sup>2</sup> <sup>14</sup> Angerechnet werden Einsätze von mindestens 270 Tagen Dauer.
##### **Art. 25** Anzahl Versetzungen
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<sup>4</sup> Wenn die letzte Beförderung nicht auf Anfang eines Jahres wirksam wurde, kann die Mindestdauer nach Absatz 3 um höchstens drei Monate unterschritten werden.
<sup>5</sup> <sup>11</sup> ...
<sup>5</sup> <sup>15</sup> ...
##### **Art. 28** Lohnentwicklung
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<sup>1</sup> Hat die Lohnentwicklung nach Artikel 28 den Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funktionsbandes erreicht, so kann eine Anerkennungsprämie ausgerichtet werden, wenn die Leistung der Beurteilungsstufe A+ oder A++ entspricht. Kann dieser Höchstbetrag aus objektiven Gründen nicht erreicht werden, so kann die Anerkennungsprämie unter denselben Voraussetzungen ausgerichtet werden, wenn der Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der
<sup>12</sup> massgebenden Lohnklasse erreicht ist.
<sup>16</sup> massgebenden Lohnklasse erreicht ist.
<sup>2</sup> Eine Anerkennungsprämie ist bei Beförderungen innerhalb eines Funktionsbandes ausgeschlossen.
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<sup>1</sup> Wer versetzungsbedingt eine neue Funktion ausübt, wird mindestens in der bisherigen Lohnklasse eingereiht, wenn die neue Funktion demselben Funktionsband wie die vorhergehende Funktion angehört. 1bis Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem höheren Funktionsband zugeordnet ist, so kann ihnen eine Funktionszulage ausgerichtet werden, wenn zwischen der eigenen Lohnklasse und der tiefsten Lohnklasse des höheren Funktionsbandes mindestens vier Lohnklassen liegen. Die Höhe der Funktionszulage entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der eigenen Lohnklasse und dem Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der nächsthöhe-
<sup>13</sup> ren Lohnklasse. 1ter bis Der Direktor oder die Direktorin der DRA kann in Fällen nach Absatz 1 ausnahmsweise eine höhere Funktionszulage festlegen. Die Summe aus Lohn und Funktionszulage darf den Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der höchsten Lohn-
<sup>14</sup> klasse des höheren Funktionsbandes nicht übersteigen.
<sup>17</sup> ren Lohnklasse. 1ter bis Der Direktor oder die Direktorin der DRA kann in Fällen nach Absatz 1 ausnahmsweise eine höhere Funktionszulage festlegen. Die Summe aus Lohn und Funktionszulage darf den Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der höchsten Lohn-
<sup>18</sup> klasse des höheren Funktionsbandes nicht übersteigen.
<sup>2</sup> Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem tieferen Funktionsband zugeordnet ist als ihre bisherige Stelle, und übersteigt ihr bisheriger Lohn den auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Funktionsbewertung gerechtfertigten Höchstbetrag, so erhalten sie den bisherigen Lohn (ohne allfällige Funktionszulage) und den Teuerungsausgleich bis zur nächsten Versetzung, höchstens aber während vier Jahren, sofern die Zuweisung der neuen Stelle nicht in ihren Leistungen oder ihrer Eignung begründet ist. Nach dieser Frist wird der Lohn auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Zuordnung der Stelle zu einem bestimmten Funktionsband festgelegt. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälle nach Absatz 3.
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- b. das EDA im Einvernehmen mit dem EFD für die Funktionen der Lohnklassen 32–34;
- c. die DRA für die Funktionen der Lohnklassen 1–31. 3. Abschnitt: Sonderzulage für die im Ausland eingesetzten Angestellten <sup>15</sup>
- c. die DRA für die Funktionen der Lohnklassen 1–31. 3. Abschnitt: Sonderzulage für die im Ausland eingesetzten Angestellten <sup>19</sup>
##### **Art. 36**
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- a.[^100] % des massgebenden Verdienstes nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a BPV bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;
<sup>16</sup> b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
<sup>20</sup> b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
<sup>2</sup> Für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Arbeitgeber eine Genugtuungsleistung zusprechen.
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<sup>1</sup> Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungs-
<sup>17</sup> kosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Artikel 26
<sup>18</sup> zur Bundespersonal- Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 verordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Betreuungszulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.
<sup>21</sup> kosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Artikel 26
<sup>22</sup> Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Betreuungszulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.
<sup>2</sup> Für die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 VBPV sinngemäss.
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<sup>4</sup> Das Zeitguthaben wird auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden in Auszeittage umgerechnet.
<sup>5</sup> <sup>19</sup> Artikel 34 Absätze 3–5 VBPV bleibt vorbehalten.
<sup>5</sup> <sup>23</sup> Artikel 34 Absätze 3–5 VBPV bleibt vorbehalten.
<sup>6</sup> Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DRA beantragen, dass das EDA die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der Auszeit übernimmt.
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- c. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen für die ihnen unterstellten Angestellten.
<sup>2</sup> Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen delegiert werden. 2. Abschnitt: Ferien der Angestellten im Ausland <sup>20</sup>
<sup>2</sup> Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen delegiert werden. 2. Abschnitt: Ferien der Angestellten im Ausland <sup>24</sup>
##### **Art. 56** Anspruch
(Art. <sup>67</sup> BPV)
<sup>1</sup> <sup>21</sup> Die Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien von:
<sup>1</sup> <sup>25</sup> Die Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien von:
- a. sechs Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden;
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##### **Art. 59** Bei Leistung von Militäroder Zivildienst
(Art. <sup>67</sup> BPV) Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militäroder Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt. 3. Abschnitt: Urlaub der Angestellten im Ausland <sup>22</sup>
(Art. <sup>67</sup> BPV) Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militäroder Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt. 3. Abschnitt: Urlaub der Angestellten im Ausland <sup>26</sup>
##### **Art. 60**
<sup>1</sup> Den Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im Anhang 3 aufgeführten
<sup>23</sup> Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.
<sup>27</sup> Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.
<sup>2</sup> Bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen nach
<sup>24</sup> Artikel 40 Absatz 3 VBPV kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens vier Tage verlängert werden. 7. Kapitel: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an Angestellte im Ausland <sup>25</sup>
<sup>28</sup> Artikel 40 Absatz 3 VBPV kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens vier Tage verlängert werden. 7. Kapitel: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an Angestellte im Ausland <sup>29</sup>
#### 1. Abschnitt: Vergütung von Dienstreisen
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- b. die Versetzungsreisen;
<sup>26</sup> die Konsultationsreisen in die Schweiz; c.
<sup>30</sup> die Konsultationsreisen in die Schweiz; c.
- d. die Besuchsreisen der Kinder;
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(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b BPV)
<sup>1</sup> <sup>27</sup> Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV sinngemäss.
<sup>1</sup> <sup>31</sup> Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV sinngemäss.
<sup>2</sup> Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz <sup>2</sup> Buchstaben f–i wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann die DRA ausnahmsweise ein Arrangement der Business-Klasse genehmigen.
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-bewerberinnen oder externer Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben (Art. <sup>72</sup> BPV; Art. <sup>51</sup> Bst. a VBPV) Die DRA kann externen Personen, die sich um eine Stelle bewerben oder an einem Zulassungswettbewerb teilnehmen, auf Gesuch hin die mit der Vorstellung bzw. der Eintrittsprüfung verbundenen Auslagen vergüten. Die Vergütung richtet sich nach
<sup>28</sup> den Artikeln 43–45 VBPV und nach Artikel 67 dieser Verordnung.
<sup>32</sup> den Artikeln 43–45 VBPV und nach Artikel 67 dieser Verordnung.
##### **Art. 69** Vergütung von Auslagen interner Teilnehmer und Teilnehmerinnen
an Zulassungswettbewerben Angestellten des Departementes können die mit der Teilnahme am Zulassungswettbewerb verbundenen Kosten vergütet werden. 3. Abschnitt: Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang mit länger dauernden Einsätzen im Ausland
<sup>29</sup> Art. 70 Länger dauernde Einsätze Als länger dauernde Einsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken, ebenso befristete Ausbildungseinsätze.
<sup>33</sup> Art. 70 Länger dauernde Einsätze Als länger dauernde Einsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken, ebenso befristete Ausbildungseinsätze.
##### **Art. 71** Vergütung besonderer Auslagen bei länger dauernden Einsätzen
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<sup>1</sup> Bei länger dauernden Einsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den
<sup>30</sup> sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu. Artikeln 43–48 VBPV
<sup>34</sup> Artikeln 43–48 VBPV sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.
<sup>2</sup> Die Luftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet. 4. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit Inspektionsreisen
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<sup>2</sup> Bei Inspektionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Arti-
<sup>31</sup> keln 43–48 VBPV und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.
<sup>35</sup> keln 43–48 VBPV und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.
<sup>3</sup> Die Inspektionsentschädigung und der Ersatz für Einladungskosten wird im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise entgolten.
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<sup>1</sup> Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom
<sup>32</sup> können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Angestellten 24. März 2000 der DEZA ausgerichtet werden, wenn diese:
<sup>36</sup> können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Angestellten 24. März 2000 der DEZA ausgerichtet werden, wenn diese:
- a. sich mindestens 20 Jahre in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis mit Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 BPV befunden haben;
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- b. an neun allgemeinen Feiertagen geleistet wird, welche von der DRA nach Artikel 53 Absatz 2 bestimmt werden.
<sup>2</sup> <sup>33</sup> Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV .
<sup>2</sup> <sup>37</sup> Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV .
##### **Art. 78** Leistungen bei Krankheit und Unfall
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- c. die Ausbildungskosten (Art. 128 ff.);
<sup>34</sup> die Konsultationsreise (Art. 96 f.); d.
<sup>38</sup> die Konsultationsreise (Art. 96 f.); d.
- e. die bezahlten Kinderbesuchsreisen (Art. 98 f.);
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#### 2. Abschnitt: Inkonvenienzvergütung
<sup>35</sup> Art. 80 Anspruch (Art. <sup>81</sup> BPV) Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird den Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist.
<sup>36</sup> Art. 81 Höhe (Art. <sup>81</sup> BPV) Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 583 Franken pro Jahr.
<sup>39</sup> Art. 80 Anspruch (Art. <sup>81</sup> BPV) Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird den Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist.
<sup>40</sup> Art. 81 Höhe (Art. <sup>81</sup> BPV) Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 583 Franken pro Jahr.
##### **Art. 82** Alterszuschlag
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#### 3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung
<sup>37</sup> Art. 84 Höhe (Art. <sup>81</sup> BPV) Die Mobilitätsvergütung beträgt 5826 Franken pro Jahr.
<sup>41</sup> Art. 84 Höhe (Art. <sup>81</sup> BPV) Die Mobilitätsvergütung beträgt 5826 Franken pro Jahr.
##### **Art. 85** Alterszuschlag
@@ -876,7 +876,7 @@
<sup>3</sup> Macht die Begleitperson infolge ihres Anstellungsverhältnisses zum Bund einen eigenständigen Anspruch auf die Pauschale geltend, so wird diese auf der Grundlage des höheren der beiden Löhne berechnet und es wird ein Begleitpersonenzuschlag nach Artikel 120 entrichtet.
<sup>38</sup> Höhe Art. 88 (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 6376 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 8 Prozent des Jahreslohnes zusammen.
<sup>42</sup> Höhe Art. 88 (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 6376 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 8 Prozent des Jahreslohnes zusammen.
##### **Art. 89** Kürzung
@@ -938,7 +938,7 @@
<sup>4</sup> Ist die Reise in der Economy-Klasse nicht zumutbar, so entscheidet der ärztliche Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung über die zu benützende Flugklasse.
#### 7. Abschnitt: Vergütung von Konsultationsreisen <sup>39</sup>
#### 7. Abschnitt: Vergütung von Konsultationsreisen <sup>43</sup>
##### **Art. 96** Anspruch
@@ -946,19 +946,19 @@
<sup>1</sup> Die Angestellten haben pro volles Kalenderjahr Anspruch auf Vergütung einer Konsultationsreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitper-
<sup>40</sup> sonen und Kinder.
<sup>44</sup> sonen und Kinder.
<sup>2</sup> Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innerhalb des
<sup>41</sup> Kalenderjahres angetreten wird.
<sup>45</sup> Kalenderjahres angetreten wird.
<sup>3</sup> Bei Bezug einer Konsultationsreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz
<sup>42</sup> mindestens zwei Wochen betragen.
<sup>46</sup> mindestens zwei Wochen betragen.
<sup>4</sup> Die Konsultationsreise kann mit Versetzungsreisen, Dienstreisen in die Schweiz und vom EDA bezahlten Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung
<sup>43</sup> kompensiert werden.
<sup>47</sup> kompensiert werden.
##### **Art. 97** Pauschale
@@ -966,7 +966,7 @@
<sup>1</sup> Der Anspruch auf Vergütung der Konsultationsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DRA in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale
<sup>44</sup> abgegolten.
<sup>48</sup> abgegolten.
<sup>2</sup> Die Pauschale ist:
@@ -982,7 +982,7 @@
<sup>1</sup> Für Kinder der Angestellten, die sich nicht an deren Einsatzort aufhalten, können
<sup>45</sup> die Kosten vergütet werden für:
<sup>49</sup> die Kosten vergütet werden für:
- a. jährlich bis zu zwei Besuchsreisen an den Einsatzort bis zum Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen;
@@ -1014,13 +1014,13 @@
<sup>1</sup> Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Mietund Mietnebenkosten, die der Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen. Die DRA bestimmt im Einvernehmen mit dem EFD den Kostenanteil, den die Angestellten zu leisten haben. Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den durch-
<sup>46</sup> schnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushaltes in der Stadt Bern.
<sup>50</sup> schnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushaltes in der Stadt Bern.
<sup>2</sup> Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung legt im Einzelfall fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Mietund Mietnebenkosten beteiligt, und orientiert sich dabei an den von der DRA in der Regel jährlich festgesetzten Richtwerten.
<sup>3</sup> Die DRA vermittelt und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angestellten und Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen, wobei der Dienstweg einzuhalten ist.
<sup>4</sup> <sup>47</sup> ...
<sup>4</sup> <sup>51</sup> ...
#### 10. Abschnitt: Repräsentationsvergütung
@@ -1032,7 +1032,7 @@
<sup>2</sup> Umfang und Art der Repräsentationsaufgaben der Angestellten und ihrer Begleitpersonen werden in einer Vereinbarung zwischen den Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen und den Angestellten festgelegt.
<sup>3</sup> <sup>48</sup> Die Vereinbarung wird im Rahmen des jährlichen Führungszyklus getroffen.
<sup>3</sup> <sup>52</sup> Die Vereinbarung wird im Rahmen des jährlichen Führungszyklus getroffen.
##### **Art. 102** Repräsentationsvergütung an Angestellte bei den multilateralen
@@ -1042,11 +1042,11 @@
<sup>2</sup> Die Chefs und Chefinnen der Missionen bestimmen, welchen Angestellten Reprä-
<sup>49</sup> sentationsaufgaben übertragen werden.
<sup>53</sup> sentationsaufgaben übertragen werden.
<sup>3</sup> Sie legen die Höhe der Repräsentationsvergütung nach Massgabe der Funktion und der Repräsentationsaufgaben der Angestellten sowie der repräsentativen Pflichten
<sup>50</sup> ihrer Begleitpersonen fest.
<sup>54</sup> ihrer Begleitpersonen fest.
#### 11. Abschnitt: Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit
@@ -1070,9 +1070,9 @@
<sup>2</sup> Mit der vollen Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, für erhöhten Garderobenbedarf, für Hauspersonal (ohne das Hauspersonal der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen) und zusätzliche Inneneinrichtungen sowie die Nebenkosten der Öffentlichkeitsarbeit
<sup>51</sup> vergütet.
<sup>52</sup> Kategorien und Funktionsstufen Art. 106 (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>55</sup> vergütet.
<sup>56</sup> Kategorien und Funktionsstufen Art. 106 (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>1</sup> Die DRA teilt die Einsatzorte gemäss den Prioritäten des EDA bei der Pflege der Aussenbeziehungen und unter Berücksichtigung der Kostenstrukturen am Einsatzort in vier Kategorien ein. Die Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit richtet sich nach dieser Einteilung. Anhang 4 enthält die Beiträge.
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<sup>1</sup> Dem Kaufkraftausgleich unterliegen:
<sup>53</sup> je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach a. den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44, 46, 48, 50 und 51 BPV;
<sup>57</sup> je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach a. den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44, 46, 48, 50 und 51 BPV;
- b.[^80] Prozent der Leistungen nach den Artikeln 81 und 82 Absatz 3 Buchstaben a und c BPV.
@@ -1124,11 +1124,11 @@
- b. bei einer Herabsetzung des Indexwerts auf Beginn des Quartals, das der Preiserhebung folgt.
<sup>2</sup> <sup>54</sup> ...
<sup>2</sup> <sup>58</sup> ...
#### 13. Abschnitt: Steuerfreiheit
<sup>55</sup> Art. 112 Pauschale Berechnung (Art. <sup>84</sup> BPV)
<sup>59</sup> Art. 112 Pauschale Berechnung (Art. <sup>84</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland werden auf Grund der Berechnungsgrundlagen und pauschalen Abzugsmöglichkeiten, wie sie die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Berechnung der Einkommenssteuern von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Stadt Bern anwendet, berechnet.
@@ -1160,7 +1160,7 @@
<sup>1</sup> Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland können den Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort auf begründetes Gesuch hin
<sup>56</sup> Darlehen gewährt werden für:
<sup>60</sup> Darlehen gewährt werden für:
- a. Einrichtung und Ausrüstung;
@@ -1178,13 +1178,13 @@
<sup>1</sup> Die Darlehen, ausgenommen solche auf Mietzinsdepots, sind in monatlichen Raten
<sup>57</sup> und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.
<sup>61</sup> und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.
<sup>2</sup> Bei Veräusserung des Gegenstandes, für den das Darlehen gewährt wurde, wird die Restschuld sofort fällig.
<sup>3</sup> Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird das Darlehen einschliesslich allfälliger Zinsen sofort nach
<sup>58</sup> Rückzahlung des Depots fällig.
<sup>62</sup> Rückzahlung des Depots fällig.
<sup>4</sup> Im Todesfall kann die DRA ausnahmsweise auf die Rückforderung der Restschuld und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.
@@ -1192,7 +1192,7 @@
#### 1. Abschnitt: Erklärung der Lebenspartnerschaft
<sup>59</sup> Art. 116 Leben Angestellte in einer Lebenspartnerschaft, so geben sie und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der DRA bzw. der DEZA eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen der Lebenspartnerschaft bestätigen.
<sup>63</sup> Art. 116 Leben Angestellte in einer Lebenspartnerschaft, so geben sie und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der DRA bzw. der DEZA eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen der Lebenspartnerschaft bestätigen.
#### 2. Abschnitt: Begleitpersonenzuschlag
@@ -1202,7 +1202,7 @@
<sup>1</sup> Die Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitper-
<sup>60</sup> sonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen.
<sup>64</sup> sonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen.
<sup>2</sup> Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Auflösung einer gemeldeten Lebenspartnerschaft der DRA mitgeteilt wird.
@@ -1214,7 +1214,7 @@
(Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag erlischt am Anfang des Monats, welcher der Auflösung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft oder dem Ableben der Begleitperson folgt.
<sup>61</sup> Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienzund Art. 119 Mobilitätsvergütung (Art. 81, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienzund zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den Angestellten entrichteten Inkonvenienzbzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80–86.
<sup>65</sup> Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienzund Art. 119 Mobilitätsvergütung (Art. 81, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienzund zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den Angestellten entrichteten Inkonvenienzbzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80–86.
##### **Art. 120** Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung
@@ -1222,7 +1222,7 @@
<sup>1</sup> Der Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung
<sup>62</sup> beträgt 9138 Franken pro Jahr.
<sup>66</sup> beträgt 9138 Franken pro Jahr.
<sup>2</sup> Die Kürzung des Zuschlags richtet sich nach Artikel 89.
@@ -1262,7 +1262,7 @@
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch
<sup>63</sup> bei einem Arbeitsort in der Schweiz.
<sup>67</sup> bei einem Arbeitsort in der Schweiz.
##### **Art. 124** Betrag der Beteiligung
@@ -1300,7 +1300,7 @@
<sup>1</sup> Den Angestellten wird für ihre Kinder ein Kinderzuschlag zur pauschalen Vergü-
<sup>64</sup> tung für Haushaltführung von 1275 Franken pro Jahr und Kind entrichtet.
<sup>68</sup> tung für Haushaltführung von 1275 Franken pro Jahr und Kind entrichtet.
<sup>2</sup> Der Kinderzuschlag nach Absatz 1 wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.
@@ -1310,7 +1310,7 @@
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> <sup>65</sup> Das EDA gewährt den Angestellten Beiträge an:
<sup>1</sup> <sup>69</sup> Das EDA gewährt den Angestellten Beiträge an:
- a. die Kosten der Grundausbildung, Umschulung und Berufsberatung;
@@ -1488,7 +1488,7 @@
<sup>1</sup> Die im Ausland eingesetzten Angestellten, die mit der jährlichen Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Eingabe zu deren Überprüfung nach
<sup>66</sup> Artikel 6 VBPV an die nächsthöhere vorgesetzte Person.
<sup>70</sup> Artikel 6 VBPV an die nächsthöhere vorgesetzte Person.
<sup>2</sup> Die durch den Missionschef oder die Missionschefin beurteilten Angestellten in den Auslandvertretungen und in den multilateralen Missionen in Genf richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung an:
@@ -1502,7 +1502,7 @@
##### **Art. 151** Überprüfung der Differenzbereinigung
<sup>67</sup> Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV erfolgt:
<sup>71</sup> Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV erfolgt:
- a. durch den Personalchef oder die Personalchefin der DEZA für das dieser unterstehende Personal;
@@ -1538,7 +1538,7 @@
<sup>1</sup> Die interne Beschwerde nach Artikel 35 des Bundespersonalgesetzes vom
<sup>68</sup> 24. März 2000 ist an den Dienst für Beschwerden des Generalsekretariates des EDA zu richten.
<sup>72</sup> 24. März 2000 ist an den Dienst für Beschwerden des Generalsekretariates des EDA zu richten.
<sup>2</sup> Dem Generalsekretariat unterstehende Angestellte richten ihre Beschwerde an den Rechtsdienst der DRA.
@@ -1592,31 +1592,31 @@
- u. Darlehen (Art. 114 ff.);
- v. Beiteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge (Art. 123 ff.);
- v. Beteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge (Art. 123 ff.);
- w. Ausbildungskostenbeiträge (Art. 128 ff.);
- x. Hausordnung und Haftung für die Benützung von Dienstwohnungen (Art. 136).
#### 2. Abschnitt: Aufhebung und Aenderung bisherigen Rechts
#### 2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
##### **Art. 157**
<sup>1</sup> Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben:
<sup>69</sup> ; a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001
<sup>70</sup> ; b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976
<sup>71</sup> c. das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 2002 ;
<sup>72</sup> . d. das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 2002
<sup>73</sup> a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001 ;
<sup>74</sup> ; b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976
<sup>75</sup> ; c. das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 2002
<sup>76</sup> d. das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 2002 .
<sup>2</sup> Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert:
<sup>73</sup> a. das Vollzugsreglement III vom 1. April 1997 Art. 1, 4–8 und 9 Aufgehoben
<sup>74</sup> b. das Vollzugsreglement IV vom 1. Januar 2002 Art. 10.1 Abs. 3 Aufgehoben
<sup>77</sup> a. das Vollzugsreglement III vom 1. April 1997 Art. 1, 4–8 und 9 Aufgehoben
<sup>78</sup> b. das Vollzugsreglement IV vom 1. Januar 2002 Art. 10.1 Abs. 3 Aufgehoben
#### 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
@@ -1656,7 +1656,7 @@
<sup>2</sup> Die Artikel 26 Absatz 3, 108 Absatz 1 Buchstabe a und 112 Absatz 4 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
<sup>3</sup> Artikel 157 Absatz 2 Buchstaben a und b treten wie folgt in Kraft: Artikel 9 des Vollzugsreglementes III vom 1. April 1997 und Artikel 10.1 Absatz 3 des Vollzugsreglementes IV vom 1. Januar 2002 treten am 1. Januar 2003 in Kraft. Anhänge Anhang 1: Vorzeitige Pensionierung: Gewichtung der Aufenthaltsjahre (Art. 24) und Anrechnung früherer Einsatzorte (Art. 158) Anhang 2: Funktionsbänderund Lohnklassenzuteilung in den Karrierediensten (Art. 27 und 34) Anhang 3: Bezahlter Urlaub im Ausland (Art. 60) Anhang 4: Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit (Art. 106 und 121) Anhang 5: Kaufkraftausgleich (Art. 110)
<sup>3</sup> Artikel 157 Absatz 2 Buchstaben a und b treten wie folgt in Kraft: Artikel 9 des Vollzugsreglementes III vom 1. April 1997 und Artikel 10.1 Absatz 3 des Vollzugsreglementes IV vom 1. Januar 2002 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
###### Fussnoten
@@ -1676,73 +1676,73 @@
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^9]: SR 120.4
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 8. April 2003 (AS 2003 1019).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^16]: SR 832.20
[^17]: SR 832.20
[^18]: SR 172.220.111.31
[^19]: SR 172.220.111.31
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^24]: SR 172.220.111.31
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008 (AS 2008 1655).
[^10]: SR 120.4
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008 (AS 2008 1655).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008 (AS 2008 1655).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008 (AS 2008 1655).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 8. April 2003 (AS 2003 1019).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^20]: SR 832.20
[^21]: SR 832.20
[^22]: SR 172.220.111.31
[^23]: SR 172.220.111.31
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^27]: SR 172.220.111.31
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^28]: SR 172.220.111.31
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^30]: SR 172.220.111.31
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^31]: SR 172.220.111.31
[^32]: SR 172.220.1
[^33]: SR 172.220.111.31
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^32]: SR 172.220.111.31
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^34]: SR 172.220.111.31
[^35]: SR 172.220.111.31
[^36]: SR 172.220.1
[^37]: SR 172.220.111.31
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
@@ -1750,31 +1750,31 @@
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^47]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^54]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^58]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
@@ -1784,26 +1784,34 @@
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^66]: SR 172.220.111.31
[^67]: SR 172.220.111.31
[^68]: SR 172.220.1
[^69]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^70]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^71]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^72]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^70]: SR 172.220.111.31
[^71]: SR 172.220.111.31
[^72]: SR 172.220.1
[^73]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^74]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^75]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^76]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^77]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^78]: In der AS nicht veröffentlicht.
2002-09-20
VBPV-EDA
Originalfassung Text zu diesem Datum