Änderungshistorie

Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)

19 Versionen · 2002-09-20

Änderungen vom 2014-04-01

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- a. versetzungspflichtige Angestellte : Angestellte des EDA, die den Karrierediensten zugeteilt sind, sowie die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können;
- b. im Ausland eingesetzte Angestellte : Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und
<sup>2</sup> im Ausland eingesetzt sind; bis <sup>3</sup> b . Auslandvertretung: eine zum Aussennetz der Schweiz zählende Vertretung, namentlich eine Botschaft, ein Generalkonsulat, eine Mission, eine Aussenstelle, eine Delegation, eine ständige Vertretung oder ein Büro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA);
- b. im Ausland eingesetzte Angestellte : Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 im Ausland eingesetzt sind; bis <sup>3</sup> b . Auslandvertretung: eine zum Aussennetz der Schweiz zählende Vertretung, namentlich eine Botschaft, ein Generalkonsulat, eine Mission, eine Aussenstelle, eine Delegation, eine ständige Vertretung oder ein Büro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA);
<sup>4</sup> c. Einsatzort: Ort, an dem sich eine Auslandvertretung oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;
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#### 2. Abschnitt: Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide
##### **Art. 4** Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(Art. <sup>2</sup> BPV) Für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig:
- a. das EDA, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 BPV, für die Angestellten: 1. des diplomatischen Dienstes, 2. in den Lohnklassen 32–38;
- b. die DEZA für ihre Angestellten in den Lohnklassen 1–31;
<sup>8</sup> c. die Direktion für Ressourcen (DR) , unter Vorbehalt der Buchstaben a und b, für die Angestellten in den Lohnklassen 1–31.
<sup>8</sup> Art. 4 Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. <sup>2</sup> BPV) Für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig:
- a. das EDA, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 BPV, für die Angestellten in den Lohnklassen 32–38;
- b. die Direktion für Ressourcen (DR), unter Vorbehalt von Artikel 6, für die Angestellten in den Lohnklassen 1–31.
##### **Art. 5** Beförderung in den Karrierediensten
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- b. die DR für die übrigen Angestellten.
##### **Art. 6** Versetzung
(Art. <sup>2</sup> BPV) Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden:
<sup>9</sup> Art. 6 Versetzung und Änderungen der Funktion, des Arbeitsbereichs oder des Arbeitsorts (Art. <sup>2</sup> BPV)
<sup>1</sup> Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden:
- a. der Bundesrat für Missionschefs und Missionschefinnen;
- b. das EDA für die übrigen Angestellten des diplomatischen Dienstes in den Lohnklassen 28–38;
- b. das EDA für die übrigen Angestellten des diplomatischen Dienstes in den Lohnklassen 32–38;
- c. der Staatssekretär oder die Staatssekretärin, unter Vorbehalt von Buchstabe b, für: 1. die ersten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an diplomatischen Vertretungen, 2. Geschäftsträger und Geschäftsträgerinnen, 3. Chefs und Chefinnen von konsularischen Vertretungen;
- d. die DR für die übrigen Angestellten.
<sup>9</sup> Art. 7 Personalrechtliche Ermächtigungen (Art. <sup>2</sup> BPV)
<sup>2</sup> Über Änderungen der Funktion, des Arbeitsbereichs oder des Arbeitsorts von Rotationspersonal entscheidet die DEZA.
<sup>10</sup> Art. 7 Personalrechtliche Ermächtigungen (Art. <sup>2</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die DR erteilt die Ermächtigungen für:
- a. den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Überein-
<sup>10</sup> kommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder dem
<sup>11</sup> Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen;
<sup>11</sup> kommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder dem
<sup>12</sup> Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen;
- b. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland;
<sup>12</sup> c. ...
<sup>13</sup> c. …
- d. die Verleihung von Titeln und Orden ausländischer Behörden;
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<sup>2</sup> Die Zuständigkeiten für die anderen Ermächtigungen richten sich nach Artikel 9.
<sup>13</sup> Diplomatische und konsularische Titel Art. 8 (Art. <sup>3</sup> Abs. <sup>2</sup> BPV) Die DR ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin entsprechen.
<sup>14</sup> Diplomatische und konsularische Titel Art. 8 (Art. <sup>3</sup> Abs. <sup>2</sup> BPV) Die DR ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin entsprechen.
##### **Art. 9** Übrige Arbeitgeberentscheide
<sup>14</sup> (Art. <sup>2</sup> und <sup>98</sup> BPV) Für die nicht in den Artikeln 4–8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig:
<sup>15</sup> (Art. <sup>2</sup> und <sup>98</sup> BPV) Für die nicht in den Artikeln 4–8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig:
- a. das EDA für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV;
- b. die DEZA für ihre Angestellten unter Vorbehalt von Buchstabe a;
<sup>16</sup> … b.
- c. die DR für die übrigen Angestellten.
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<sup>2</sup> Der Missionschef oder die Missionschefin überprüft die Zielerreichung vor Ort und informiert die zuständige Politische Abteilung schriftlich über das Prüfergeb-
<sup>15</sup> nis.
<sup>17</sup> nis.
<sup>3</sup> Missionschefs und Missionschefinnen werden auf der Beurteilungsstufe <sup>3</sup> eingereiht. In begründeten Fällen kann die zuständige Politische Abteilung eine davon abweichende Beurteilung abgeben. Ist eine betroffene Person mit der Beurteilung nicht einverstanden, so kann sie von der zuständigen Politischen Abteilung eine Überprüfung verlangen. Eine Differenzbereinigung nach den Artikeln 150 und 151
<sup>16</sup> bleibt vorbehalten.
<sup>18</sup> bleibt vorbehalten.
##### **Art. 12** Potenzialbeurteilung
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<sup>2</sup> Die Vorgesetzten erstellen einen Bericht über die Selbst-, die Sozial-, die Fachund die Führungskompetenz sowie über die departementsspezifischen Kompeten-
<sup>17</sup> zen. 3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
<sup>19</sup> zen. 3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
#### 1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen für die Karrieredienste
<sup>18</sup> Art. 13 Allgemeines (Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>20</sup> Art. 13 Allgemeines (Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>1</sup> Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss:
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<sup>6</sup> Der Direktor oder die Direktorin der DR kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den konsularischen Dienst von den Absätzen 1, 3 und 4 und von Artikel 16 Absatz 3 abweichen.
<sup>19</sup> Art. 14 Ärztliche Untersuchung und Sicherheitsprüfung (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a und b sowie <sup>24</sup> BPV) Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss sich durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung untersuchen lassen und wird nach der
<sup>20</sup> Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen und der
<sup>21</sup> Verordnung des EDA vom 14. August 2012 über die Personensicherheitsprüfungen einer Sicherheitsprüfung unterzogen.
<sup>21</sup> Art. 14 Ärztliche Untersuchung und Sicherheitsprüfung (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a und b sowie <sup>24</sup> BPV) Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss sich durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung untersuchen lassen und wird nach der
<sup>22</sup> Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen und der
<sup>23</sup> Verordnung des EDA vom 14. August 2012 über die Personensicherheitsprüfungen einer Sicherheitsprüfung unterzogen.
##### **Art. 15** Andere Staatsangehörigkeiten
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#### 2. Abschnitt: Anstellung in den Karrierediensten
<sup>22</sup> Art. 16 Zulassungswettbewerb (Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>24</sup> Art. 16 Zulassungswettbewerb (Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>1</sup> Eine unbefristete Anstellung im diplomatischen und im konsularischen Dienst erfolgt, unter Vorbehalt von Artikel 13 Absätze 5 und 6, nach dem Bestehen eines Zulassungswettbewerbs. Dieser besteht aus einer Eintrittsprüfung, einer internen Ausbildung und einer Schlussprüfung.
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<sup>1</sup> Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zum diplomatischen und zum konsularischen Dienst. Es regelt die Organisation und das Verfahren der Zulassungskommissionen.
<sup>2</sup> <sup>23</sup> Die Kommissionen bestehen aus höchstens 21 Mitgliedern.
<sup>2</sup> <sup>25</sup> Die Kommissionen bestehen aus höchstens 21 Mitgliedern.
<sup>3</sup> Sie beurteilen die Kandidaten und Kandidatinnen anlässlich der Eintrittsprüfung hinsichtlich der generellen Eignung für die Karrieredienste und äussern sich nach Ablauf der internen Ausbildung und nach der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung im diplomatischen oder konsularischen Dienst.
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- a. im Rahmen der 20. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den diplomatischen Dienst und den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen;
<sup>24</sup> b. im Rahmen der 14. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und
<sup>25</sup> Administration.
<sup>26</sup> b. im Rahmen der 14. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und
<sup>27</sup> Administration.
##### **Art. 20** Unbefristete Anstellung
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- b. die Versetzungspflicht und die damit verbundenen besonderen Pflichten in den Bereichen Personensicherheitsprüfung und Personaldaten;
<sup>26</sup> c. ...
#### 3. Abschnitt: Indexierung der Einsatzorte <sup>27</sup>
<sup>28</sup> c. …
#### 3. Abschnitt: Indexierung der Einsatzorte <sup>29</sup>
(Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>4</sup> BPV)
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##### **Art. 26** Grundsatz
bis 28 (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>39</sup> BPV)
bis 30 (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>39</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Lohnentwicklung in den Karrierediensten erfolgt nach Massgabe:
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<sup>4</sup> Wenn die letzte Beförderung nicht auf Anfang eines Jahres wirksam wurde, kann die Mindestdauer nach Absatz 3 um höchstens drei Monate unterschritten werden.
<sup>5</sup> <sup>29</sup> …
<sup>5</sup> <sup>31</sup> …
##### **Art. 28** Lohnentwicklung
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<sup>1</sup> Berechnungsgrundlage für die jährliche Lohnentwicklung aufgrund von Leistung und Erfahrung ist der Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funk-
<sup>30</sup> tionsbandes.
<sup>32</sup> tionsbandes.
<sup>2</sup> Angestellte, die in ein höheres Funktionsband befördert werden, erhalten eine ausserordentliche Lohnerhöhung. Diese entspricht der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen in der bisherigen und der neuen Lohnklasse.
<sup>31</sup> Art. 29
<sup>33</sup> Art. 29
##### **Art. 30** Beförderungsvoraussetzungen
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<sup>3</sup> Ein dienstliches Bedürfnis besteht, wenn Angestellte voraussichtlich dauernd Funktionen ausüben, die einer höheren Lohnklasse zugewiesen sind, und keine langfristigen Interessen des EDA im Rahmen der Beförderungspolitik entgegenstehen. Berücksichtigt werden dabei insbesondere eine beschränkte Anzahl verfügbarer höherer Funktionen, eine unausgeglichene Altersstruktur und Kürzungen finanzieller
<sup>32</sup> Mittel.
<sup>34</sup> Mittel.
<sup>4</sup> Übersteigt die Zahl der für eine höhere Funktion geeigneten Angestellten die dem dienstlichen Bedürfnis entsprechende Zahl der Stellen in dieser Funktion, so werden die am besten geeigneten Angestellten befördert.
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<sup>1</sup> Wer versetzungsbedingt eine neue Funktion ausübt, wird mindestens in der bisherigen Lohnklasse eingereiht, wenn die neue Funktion demselben Funktionsband wie die vorhergehende Funktion angehört. 1bis Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem höheren Funktionsband zugeordnet ist, so kann ihnen eine Funktionszulage ausgerichtet werden, wenn zwischen der eigenen Lohnklasse und der tiefsten Lohnklasse des höheren Funktionsbandes mindestens vier Lohnklassen liegen. Die Höhe der Funktionszulage entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der eigenen Lohnklasse und dem Höchstbetrag der nächsthöheren Lohnklasse. Reallohnerhöhungen werden auch
<sup>33</sup> auf der Funktionszulage ausgerichtet. 1ter bis Der Direktor oder die Direktorin der DR kann in Fällen nach Absatz 1 ausnahmsweise eine höhere Funktionszulage festlegen. Die Summe aus Lohn und Funktionszulage darf den Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse des höheren Funk-
<sup>34</sup> tionsbandes nicht übersteigen.
<sup>35</sup> auf der Funktionszulage ausgerichtet. 1ter bis Der Direktor oder die Direktorin der DR kann in Fällen nach Absatz 1 ausnahmsweise eine höhere Funktionszulage festlegen. Die Summe aus Lohn und Funktionszulage darf den Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse des höheren Funk-
<sup>36</sup> tionsbandes nicht übersteigen.
<sup>2</sup> Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem tieferen Funktionsband zugeordnet ist als ihre bisherige Stelle, und übersteigt ihr bisheriger Lohn den auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Funktionsbewertung gerechtfertigten Höchstbetrag, so erhalten sie den bisherigen Lohn (ohne allfällige Funktionszulage) und den Teuerungsausgleich bis zur nächsten Versetzung, höchstens aber während vier Jahren, sofern die Zuweisung der neuen Stelle nicht in ihren Leistungen oder ihrer Eignung begründet ist. Nach dieser Frist wird der Lohn auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Zuordnung der Stelle zu einem bestimmten Funktionsband festgelegt. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälle nach Absatz 3.
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<sup>4</sup> Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die der Lohnklasse 35 oder höher zugeordnet ist, so behalten sie unter Vorbehalt eines Beförderungsentscheids ihre bisherige Lohnklasse bei. Die Differenz zwischen dem Höchstbetrag ihrer Lohnklasse und dem Höchstbetrag der Lohnklasse der neuen Stelle kann mit einer abgestuften Funktionszulage ausgeglichen werden. Die Funktionszulage entfällt mit der
<sup>35</sup> Versetzung auf eine tiefer eingereihte Stelle. 2. Abschnitt: Funktionsbewertung und Bewertungsstellen in den Karrierediensten
<sup>36</sup> Art. 34 Funktionsbewertung (Art. <sup>52</sup> BPV)
<sup>37</sup> Versetzung auf eine tiefer eingereihte Stelle. 2. Abschnitt: Funktionsbewertung und Bewertungsstellen in den Karrierediensten
<sup>38</sup> Art. 34 Funktionsbewertung (Art. <sup>52</sup> BPV)
<sup>1</sup> Jede Funktion der Karrieredienste wird auf Grund der notwendigen Voraussetzungen und der zu erfüllenden Aufgaben bewertet und einer Lohnklasse innerhalb eines Funktionsbandes zugeordnet. Die Funktionsbewertungen sind in Anhang 2 festgehalten.
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<sup>4</sup> Das EDA legt im Einvernehmen mit dem EFD für die Funktionsbänder 3–6 des diplomatischen Dienstes Stellenkontingente fest.
<sup>37</sup> Art. 35 3. Abschnitt: Sonderzulage für die im Ausland eingesetzten Angestellten <sup>38</sup>
<sup>39</sup> Art. 35 3. Abschnitt: Sonderzulage für die im Ausland eingesetzten Angestellten <sup>40</sup>
##### **Art. 36**
@@ -370,7 +366,7 @@
<sup>2</sup> Die Zulage entspricht höchstens dem Wert von 10 Inkonvenienzpunkten nach Artikel 81. Sie wird für die Angestellten und ihre Begleitpersonen je zu 100 Prozent
<sup>39</sup> sowie für jedes Kind der Angestellten zu 60 Prozent ausgerichtet.
<sup>41</sup> sowie für jedes Kind der Angestellten zu 60 Prozent ausgerichtet.
<sup>3</sup> Die Zulage wird in der Regel während höchstens sechs Monaten ausgerichtet. Die Dauer kann bei Vorliegen achtenswerter Gründe um jeweils weitere sechs Monate verlängert werden. 4. Abschnitt: Sozialleistungen an im Ausland eingesetzte Angestellte
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- a.[^100] % des massgebenden Verdienstes nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a BPV bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;
<sup>40</sup> über b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
<sup>42</sup> b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
<sup>2</sup> Für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Arbeitgeber eine Genugtuungsleistung zusprechen.
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<sup>1</sup> Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungs-
<sup>41</sup> kosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Artikel 26
<sup>42</sup> Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Familienzulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.
<sup>43</sup> kosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Artikel 26
<sup>44</sup> Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Familienzulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.
<sup>2</sup> Für die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 VBPV sinngemäss.
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<sup>2</sup> Das EDA holt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b das Gutachten des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung ein und befindet über den ursächlichen Zusammenhang.
### 5. Kapitel: Arbeitszeit der im Ausland eingesetzten Angestellten <sup>43</sup>
<sup>44</sup> Art. 41–46
<sup>45</sup> Wochenarbeitszeit Art. 47 (Art. <sup>64</sup> BPV) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Ausland beträgt 40 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
<sup>46</sup> Art. 48 Ansprechzeit, feste Arbeitszeit (Art. <sup>64</sup> BPV) Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen legen Ansprechzeiten und feste Arbeitszeiten in ihren Bereichen fest. Sie können in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen.
<sup>47</sup> Art. 49 Pikettdienst (Art. <sup>13</sup> VBPV)
### 5. Kapitel: Arbeitszeit der im Ausland eingesetzten Angestellten <sup>45</sup>
<sup>46</sup> Art. 41–46
<sup>47</sup> Wochenarbeitszeit Art. <sup>47</sup> (Art. <sup>64</sup> BPV) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Ausland beträgt 40 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
<sup>48</sup> Art. <sup>48</sup> Ansprechzeit, feste Arbeitszeit (Art. <sup>64</sup> BPV) Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen legen Ansprechzeiten und feste Arbeitszeiten in ihren Bereichen fest. Sie können in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen.
<sup>49</sup> Art. <sup>49</sup> Pikettdienst (Art. <sup>13</sup> VBPV)
<sup>1</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen ordnen in Normalzeiten den Pikettdienst in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DR beziehungsweise der
<sup>48</sup> DEZA an.
<sup>50</sup> DEZA an.
<sup>2</sup> Sie ordnen in Krisenund Notfällen einen allenfalls erforderlichen erweiterten Pikettdienst in ihren Bereichen selbstständig an und informieren die DR beziehungsweise die DEZA umgehend.
<sup>3</sup> Sie stellen während des Pikettdienstes die ständige Erreichbarkeit ihrer Vertretung oder Aussenstelle sicher.
<sup>49</sup> Art. 50 Vertrauensarbeitszeit (Art. <sup>64</sup> und <sup>64</sup> a BPV; Art. <sup>35</sup> a VBPV)
<sup>51</sup> Art. 50 Vertrauensarbeitszeit (Art. <sup>64</sup> und <sup>64</sup> a BPV; Art. <sup>35</sup> a VBPV)
<sup>1</sup> Für Angestellte im Ausland gilt die Vertrauensarbeitszeit.
<sup>2</sup> Die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit berechnet sich nach Artikel 35 a
<sup>50</sup> VBPV .
<sup>52</sup> VBPV .
##### **Art. 51** Sabbatical
<sup>51</sup> (Art. <sup>64</sup> und <sup>64</sup> a Abs. <sup>5</sup> BPV; Art. <sup>34</sup> VBPV)
<sup>1</sup> <sup>2</sup> <sup>52</sup> und …
<sup>3</sup> Im Ausland eingesetzte Angestellte beziehen Auszeiten anlässlich von Versetzungen oder nach Beendigung eines Einsatzes. In besonderen Fällen kann die DR oder
<sup>53</sup> die DEZA dem Bezug zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.
<sup>53</sup> (Art. <sup>64</sup> und <sup>64</sup> a Abs. <sup>5</sup> BPV; Art. <sup>34</sup> VBPV)
<sup>1</sup> <sup>2</sup> <sup>54</sup> und …
<sup>3</sup> Im Ausland eingesetzte Angestellte beziehen Auszeiten anlässlich von Versetzungen oder nach Beendigung eines Einsatzes. In besonderen Fällen kann die DR dem
<sup>55</sup> Bezug zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.
<sup>4</sup> Das Zeitguthaben wird auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden in
<sup>54</sup> Auszeittage umgerechnet.
<sup>56</sup> Auszeittage umgerechnet.
<sup>5</sup> Wird die Frist nach Artikel 34 Absatz 4 VBPV verlängert, so bleibt das Zeitgut-
<sup>55</sup> haben auf maximal 500 Stunden beschränkt.
<sup>6</sup> Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung oder nach Beendigung eines Einsatzes bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DR beziehungsweise bei der DEZA beantragen, dass die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der
<sup>56</sup> Auszeit übernommen werden.
<sup>57</sup> Art. 52
<sup>58</sup> Art. 53 Sonnund Feiertage (Art. <sup>64</sup> und <sup>66</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die DR beziehungsweise die DEZA kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung sowie unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieblichen Bedürfnisse den Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, als freien Tag festlegen.
<sup>57</sup> haben auf maximal 500 Stunden beschränkt.
<sup>6</sup> Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung oder nach Beendigung eines Einsatzes bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DR beantragen, dass die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der Auszeit übernommen
<sup>58</sup> werden.
<sup>59</sup> Art. 52
<sup>60</sup> Art. 53 Sonnund Feiertage (Art. <sup>64</sup> und <sup>66</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die DR kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung sowie unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieblichen Bedürfnisse den Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, als
<sup>61</sup> freien Tag festlegen.
<sup>2</sup> Zusätzlich zu den offiziellen Feiertagen nach Artikel 66 Absatz <sup>2</sup> BPV erhalten die Angestellten im Ausland maximal 5 Tage bezahlten Urlaub für die offiziellen Feiertage im Einsatzland, die auf einen Arbeitstag fallen.
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#### 1. Abschnitt: Genehmigung
<sup>59</sup> Art. 54
<sup>60</sup> Art. 55 Zuständigkeiten (Art. <sup>67</sup> und <sup>68</sup> BPV)
<sup>62</sup> Art. 54
<sup>63</sup> Art. 55 Zuständigkeiten (Art. <sup>67</sup> und <sup>68</sup> BPV)
<sup>1</sup> Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig:
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- b. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen für die ihnen unterstellten Angestellten.
<sup>2</sup> Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen delegiert werden. 2. Abschnitt: Ferien der Angestellten im Ausland <sup>61</sup>
<sup>2</sup> Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen delegiert werden. 2. Abschnitt: Ferien der Angestellten im Ausland <sup>64</sup>
##### **Art. 56** Anspruch
(Art. <sup>67</sup> BPV)
<sup>1</sup> <sup>62</sup> Die Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien von:
<sup>1</sup> <sup>65</sup> Die Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien von:
- a. sechs Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden;
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<sup>4</sup> Der Ferienanspruch bei Versetzungen nach Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen während eines Kalenderjahres richtet sich nach der Aufenthaltsdauer an den verschiedenen Einsatzorten.
<sup>63</sup> Art. 57 Bei Dienstreisen und Temporäreinsätzen im Ausland (Art. <sup>67</sup> BPV) Dauert eine Dienstreise oder ein Temporäreinsatz ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes mehr als 30 Tage, so wird der Ferienanspruch pro 30 Reiseoder Einsatztage an Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen um einen Tag angepasst.
<sup>66</sup> Art. 57 Bei Dienstreisen und Temporäreinsätzen im Ausland (Art. <sup>67</sup> BPV) Dauert eine Dienstreise oder ein Temporäreinsatz ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes mehr als 30 Tage, so wird der Ferienanspruch pro 30 Reiseoder Einsatztage an Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen um einen Tag angepasst.
##### **Art. 58** Bei vorzeitigem Abbruch der Ferien
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##### **Art. 59** Bei Leistung von Militäroder Zivildienst
(Art. <sup>67</sup> BPV) Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militäroder Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt. 3. Abschnitt: Urlaub der Angestellten im Ausland <sup>64</sup>
(Art. <sup>67</sup> BPV) Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militäroder Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt. 3. Abschnitt: Urlaub der Angestellten im Ausland <sup>67</sup>
##### **Art. 60**
<sup>1</sup> Den Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im Anhang 3 aufgeführten
<sup>65</sup> Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.
<sup>68</sup> Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.
<sup>2</sup> Bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen nach
<sup>66</sup> Artikel 40 Absatz 3 VBPV kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens vier Tage verlängert werden. 7. Kapitel: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an Angestellte im Ausland <sup>67</sup>
<sup>69</sup> Artikel 40 Absatz 3 VBPV kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens vier Tage verlängert werden. 7. Kapitel: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an Angestellte im Ausland <sup>70</sup>
#### 1. Abschnitt: Vergütung von Dienstreisen
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<sup>2</sup> Nicht als Dienstreisen gelten:
<sup>68</sup> die Reisen bei Temporäreinsätzen; a.
<sup>71</sup> die Reisen bei Temporäreinsätzen; a.
- b. die Versetzungsreisen;
<sup>69</sup> c. die Konsultationsreisen in die Schweiz;
<sup>72</sup> c. die Konsultationsreisen in die Schweiz;
- d. die Besuchsreisen der Kinder;
<sup>70</sup> die Reisen innerhalb der Umgebung des Einsatzortes, sofern den Angestelle. ten eine Pauschale für die Interessenwahrung ausgerichtet wird;
<sup>73</sup> die Reisen innerhalb der Umgebung des Einsatzortes, sofern den Angestelle. ten eine Pauschale für die Interessenwahrung ausgerichtet wird;
- f. die Reisen bei Todesfällen;
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- i. die Reisen zwecks Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen;
<sup>71</sup> die Reisen zwecks departementsinterner Bewerbungsgespräche. j.
<sup>74</sup> die Reisen zwecks departementsinterner Bewerbungsgespräche. j.
##### **Art. 62** Anordnung und Bewilligung
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- a. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Direktoren und Direktorinnen oder infolge Delegation die Abteilungschefs und Abteilungschefinnen;
<sup>72</sup> b. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen.
<sup>75</sup> b. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen.
##### **Art. 63** Vergütung von Bahnreisen im Ausland
@@ -588,15 +586,15 @@
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b BPV)
<sup>1</sup> <sup>73</sup> Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV sinngemäss.
<sup>2</sup> Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz <sup>2</sup> Buchstaben f–j wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann die DR oder die DEZA ausnahmsweise ein Arrangement der Business-Klasse
<sup>74</sup> genehmigen.
<sup>75</sup> Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland Art. 65 (Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im
<sup>76</sup> Ausland richtet sich die Kilometerentschädigung nach Artikel 46 VBPV . Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung ist für die Bewilligung für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten zuständig.
<sup>1</sup> <sup>76</sup> Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV sinngemäss.
<sup>2</sup> Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz <sup>2</sup> Buchstaben f–j wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe
<sup>77</sup> kann die DR ausnahmsweise ein Arrangement der Business-Klasse genehmigen.
<sup>78</sup> Art. 65 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland (Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im
<sup>79</sup> Ausland richtet sich die Kilometerentschädigung nach Artikel 46 VBPV . Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung ist für die Bewilligung für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten zuständig.
##### **Art. 66** Vergütung von Übernachtungen im Inland
@@ -614,43 +612,45 @@
<sup>2</sup> Wo sie keine Vergütung festgesetzt hat, werden die tatsächlichen Auslagen vergü-
<sup>77</sup> tet, sofern die zuständige Auslandvertretung die Übernachtung reserviert hat.
<sup>80</sup> tet, sofern die zuständige Auslandvertretung die Übernachtung reserviert hat.
<sup>3</sup> Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet. 2. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Anstellung
<sup>78</sup> Art. 68 Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und -bewerberinnen sowie externer Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben (Art. <sup>72</sup> BPV; Art. <sup>51</sup> Bst. a VBPV)
<sup>81</sup> Art. 68 Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und -bewerberinnen sowie externer Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben (Art. <sup>72</sup> BPV; Art. <sup>51</sup> Bst. a VBPV)
<sup>1</sup> Den Kandidaten und Kandidatinnen, die an einem Zulassungswettbewerb teilnehmen, können auf Gesuch hin die mit dem Zulassungswettbewerb verbundenen Kosten vergütet werden.
<sup>2</sup> Den Kandidaten und Kandidatinnen mit Aufenthaltsort im Ausland, die sich für eine Anstellung bei der DEZA bewerben, können die mit dem Bewerbungsgespräch verbundenen Kosten zurückerstattet werden.
<sup>2</sup> Den Kandidaten und Kandidatinnen mit Aufenthaltsort im Ausland, die sich für die Ausübung einer Tätigkeit bei der DEZA bewerben, können die mit dem Bewer-
<sup>82</sup> bungsgespräch verbundenen Kosten zurückerstattet werden.
<sup>3</sup> Vergütet werden die Flugkosten für einen direkten Flug der Economy-Klasse und die Bahnkosten für eine Fahrt in der zweiten Klasse. Die Vergütung der Übernachtungskosten richtet sich nach Artikel 66.
<sup>79</sup> Art. 69 3. Abschnitt: Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang mit Temporäreinsätzen im Ausland <sup>80</sup>
<sup>81</sup> Art. 70 Temporäreinsätze Als Temporäreinsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken, ebenso befristete Ausbildungseinsätze.
<sup>83</sup> Art. 69 3. Abschnitt: Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang mit Temporäreinsätzen im Ausland <sup>84</sup>
<sup>85</sup> Art. 70 Temporäreinsätze Als Temporäreinsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken, ebenso befristete Ausbildungseinsätze.
##### **Art. 71** Vergütung besonderer Auslagen bei Temporäreinsätzen
<sup>82</sup> im Ausland (Art. <sup>81</sup> und <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>86</sup> im Ausland (Art. <sup>81</sup> und <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Bei Temporäreinsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Arti-
<sup>83</sup> <sup>84</sup> keln 43–48 VBPV sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.
<sup>2</sup> Die Luftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet. 4. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit Revisionsreisen <sup>85</sup>
<sup>86</sup> Art. 72
<sup>87</sup> <sup>88</sup> keln 43–48 VBPV sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.
<sup>2</sup> Die Luftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet. 4. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit Revisionsreisen <sup>89</sup>
<sup>90</sup> Art. 72
<sup>1</sup> Als Revisionsreisen gelten die Reisen der Angestellten der Internen Revision EDA zwecks Revisionen in Auslandvertretungen.
<sup>2</sup> Bei Revisionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 43–
<sup>87</sup> 48 VBPV und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.
<sup>91</sup> 48 VBPV und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.
<sup>3</sup> Die Revisoren und Revisorinnen haben pro Reisetag Anspruch auf eine Entschädigung, die sich sinngemäss nach den Artikeln 80 und 87 richtet.
<sup>88</sup> Art. 73 8. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland
<sup>92</sup> Art. 73 8. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland
#### 1. Abschnitt: Allgemeines
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<sup>1</sup> Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit, die am Sonntag oder an einem Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht und nach Artikel 53 Absatz 1 als freier Tag
<sup>89</sup> festgelegt wurde, geleistet wird.
<sup>2</sup> <sup>90</sup> Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV .
<sup>93</sup> festgelegt wurde, geleistet wird.
<sup>2</sup> <sup>94</sup> Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV .
##### **Art. 78** Leistungen bei Krankheit und Unfall
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<sup>1</sup> Bei Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall haben die Angestellten Anspruch auf die Leistungen, die der Funktion am Einsatzort entsprechen.
<sup>2</sup> Die zuständige Stelle nach Artikel 9 kann bei einer Arbeitsaussetzung von mehr als sechs Monaten beziehungsweise mehr als drei Monaten bei Angestellten der DEZA
<sup>91</sup> die Leistungen nach den Artikeln 81–88 BPV ganz oder teilweise entziehen.
<sup>2</sup> Die zuständige Stelle nach Artikel 9 kann bei einer Arbeitsaussetzung von mehr als sechs Monaten die Leistungen nach den Artikeln 81–88 BPV ganz oder teilweise
<sup>95</sup> entziehen.
<sup>3</sup> Verbleibt der oder die Angestellte bei Krankheit oder Unfall am Einsatzort, so werden die festen Kosten angemessen entgolten.
@@ -698,7 +698,7 @@
<sup>1</sup> Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anteil der Inkonvenienzvergütung, der Mobilitätsvergütung und der Pauschale für die Interessenwahrung, der ihrem Beschäfti-
<sup>92</sup> gungsgrad entspricht.
<sup>96</sup> gungsgrad entspricht.
<sup>2</sup> Liegt der Beschäftigungsgrad unter 80 Prozent, so werden die Vergütungen in folgenden Fällen um die Differenz zwischen 80 Prozent und dem Beschäftigungsgrad gekürzt für:
@@ -708,15 +708,15 @@
- c. die Ausbildungskosten (Art. 128 ff.);
<sup>93</sup> d. die Konsultationsreise (Art. 96 f.);
<sup>94</sup> e. …
<sup>97</sup> d. die Konsultationsreise (Art. 96 f.);
<sup>98</sup> … e.
- f. die Mietund Mietnebenkosten (Art. 100);
- g. den pauschalen Kostenersatz (Art. 87 ff.).
<sup>95</sup> Art. 79 a Leistungen an Angestellte mit gemeinsamem Haushalt
<sup>99</sup> Art. 79 a Leistungen an Angestellte mit gemeinsamem Haushalt
<sup>1</sup> Führen zwei Angestellte einen gemeinsamen Haushalt, so werden für die Berechnung der Vergütungen nach Artikel 79 Absatz 2 die beiden Beschäftigungsgrade zusammengezählt. Pro Haushalt kann nur eine Vergütung beansprucht werden. Der Ansatz der einzelnen Vergütung darf 100 Prozent nicht übersteigen. Für vollzeitbeschäftigte Angestellte gilt diese Bestimmung sinngemäss.
@@ -726,9 +726,7 @@
#### 2. Abschnitt: Inkonvenienzvergütung
<sup>96</sup> Art. 80 Anspruch (Art. <sup>81</sup> BPV) Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird den Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist.
<sup>97</sup> Art. 81 Höhe (Art. <sup>81</sup> BPV) Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 700 Franken pro Jahr.
100 Art. 80 Anspruch (Art. <sup>81</sup> BPV) Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird den Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist. 101 Art. 81 Höhe (Art. <sup>81</sup> BPV) Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 700 Franken pro Jahr.
##### **Art. 82** Alterszuschlag
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(Art. <sup>81</sup> BPV) Die Inkonvenienzvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
#### 3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung bei Versetzungen <sup>98</sup>
<sup>99</sup> Art. 84 Höhe (Art. <sup>81</sup> BPV) Die Mobilitätsvergütung beträgt 6261 Franken pro Jahr.
#### 3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung bei Versetzungen <sup>102</sup>
103 Art. 84 Höhe (Art. <sup>81</sup> BPV) Die Mobilitätsvergütung beträgt 6261 Franken pro Jahr.
##### **Art. 85** Alterszuschlag
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(Art. <sup>81</sup> BPV) Die Mobilitätsvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
#### 4. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz <sup>100</sup>
101 Art. 87 Anspruch (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
#### 4. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz <sup>104</sup>
105 Art. 87 Anspruch (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Die zusätzlichen Auslagen für die Haushaltführung werden ab dem Tag der Arbeitsaufnahme am Einsatzort im Ausland pauschal abgegolten.
<sup>2</sup> Die Pauschale wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.
<sup>3</sup> Macht die Begleitperson infolge ihres Anstellungsverhältnisses zum Bund einen eigenständigen Anspruch auf die Pauschale geltend, so wird diese auf der Grundlage 102 des höheren der beiden Löhne berechnet. 103 Höhe Art. 88 (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 7714 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 9 Prozent des Jahreslohnes zusammen.
<sup>3</sup> Macht die Begleitperson infolge ihres Anstellungsverhältnisses zum Bund einen eigenständigen Anspruch auf die Pauschale geltend, so wird diese auf der Grundlage 106 des höheren der beiden Löhne berechnet. 107 Höhe Art. 88 (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 7714 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 9 Prozent des Jahreslohnes zusammen.
##### **Art. 89** Kürzung
@@ -790,23 +788,23 @@
- a. der Reisekosten;
- b. der Kosten der Beförderung und Versicherung des Gepäcks; 104 c. der Kosten der Beförderung und Versicherung des Umzugsgutes;
- b. der Kosten der Beförderung und Versicherung des Gepäcks; 108 c. der Kosten der Beförderung und Versicherung des Umzugsgutes;
- d. der Kosten für Übernachtungen und Mahlzeiten während der Reise;
- e. der Nebenkosten während der Versetzung;
- f. der Einrichtungsund Ausrüstungskosten. 1bis Die Kosten der Einlagerung von Umzugsgut können insbesondere bei der Zuweisung einer durch den Bund möblierten oder teilmöblierten Dienstwohnung 105 vergütet werden.
- f. der Einrichtungsund Ausrüstungskosten. 1bis Die Kosten der Einlagerung von Umzugsgut können insbesondere bei der Zuweisung einer durch den Bund möblierten oder teilmöblierten Dienstwohnung 109 vergütet werden.
<sup>2</sup> Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben e und f werden pauschal vergütet. Die Pauschale für Ausrüstungsund Einrichtungskosten richtet sich nach der Lohnklasse der Angestellten, deren Haushaltsgrösse und dem Möblierungsgrad der neuen Unterkunft.
##### **Art. 91** Übernachtungen und Mahlzeiten vor und nach der Versetzung
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Entstehen den Angestellten unmittelbar vor der Abreise am alten Einsatzort oder nach der Ankunft am neuen Einsatzort Übernachtungskosten und Mehrauslagen für Mahlzeiten, so wird ihnen für höchstens 30 Tage vor Abreise und längstens 90 Tage nach Ankunft ein angemessener Beitrag an diese Kosten ausgerichtet. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitperson und Kinder. 106 Art. 92 Leermiete (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Müssen die Angestellten wegen einer Versetzung oder eines neuen Einsatzes ihre Wohnung vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen oder am neuen Einsatzort im Interesse des Bundes eine Wohnung vorzeitig mieten, so wird ihnen in der Regel für höchstens drei dem Versetzungsoder Einsatzentscheid folgende Monate und längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder bis zum Bezugstermin ein angemessener Beitrag an die tatsächlichen Mietund Mietnebenkosten ausgerichtet. 107 Art. 93 Vorübergehende Trennung der Haushalte (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Sind die Angestellten anlässlich einer Versetzung oder eines Einsatzes aus achtenswerten Gründen gezwungen, für ihre Begleitpersonen oder Kinder vorübergehend einen getrennten Haushalt zu führen, so kann ihnen für höchstens ein Jahr ein Beitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen 108 gewährt werden.
<sup>2</sup> Bei Fortbestand der Gründe kann der Beitrag aufgrund einer erneuten Überprüfung der Gesamtumstände für jeweils ein weiteres Jahr gewährt werden. Die Leistungen können während zwei aufeinanderfolgenden Auslandeinsätzen, höchstens jedoch 109 während insgesamt vier Jahren ausgerichtet werden.
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Entstehen den Angestellten unmittelbar vor der Abreise am alten Einsatzort oder nach der Ankunft am neuen Einsatzort Übernachtungskosten und Mehrauslagen für Mahlzeiten, so wird ihnen für höchstens 30 Tage vor Abreise und längstens 90 Tage nach Ankunft ein angemessener Beitrag an diese Kosten ausgerichtet. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitperson und Kinder. 110 Art. 92 Leermiete (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Müssen die Angestellten wegen einer Versetzung oder eines neuen Einsatzes ihre Wohnung vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen oder am neuen Einsatzort im Interesse des Bundes eine Wohnung vorzeitig mieten, so wird ihnen in der Regel für höchstens drei dem Versetzungsoder Einsatzentscheid folgende Monate und längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder bis zum Bezugstermin ein angemessener Beitrag an die tatsächlichen Mietund Mietnebenkosten ausgerichtet. 111 Art. 93 Vorübergehende Trennung der Haushalte (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Sind die Angestellten anlässlich einer Versetzung oder eines Einsatzes aus achtenswerten Gründen gezwungen, für ihre Begleitpersonen oder Kinder vorübergehend einen getrennten Haushalt zu führen, so kann ihnen für höchstens ein Jahr ein Beitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen 112 gewährt werden.
<sup>2</sup> Bei Fortbestand der Gründe kann der Beitrag aufgrund einer erneuten Überprüfung der Gesamtumstände für jeweils ein weiteres Jahr gewährt werden. Die Leistungen können während zwei aufeinanderfolgenden Auslandeinsätzen, höchstens jedoch 113 während insgesamt vier Jahren ausgerichtet werden.
<sup>3</sup> Die Angestellten melden den Wegfall der Gründe unverzüglich der zuständigen Stelle. 6. Abschnitt: Vergütung von Reisekosten von im Ausland eingesetzten Angestellten bei Todesfällen und bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung
@@ -824,9 +822,9 @@
- d. eines Geschwisters;
- e. einer Schwägerin oder eines Schwagers; 110 f. einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohns.
<sup>2</sup> Für die Teilnahme an der Bestattung in der Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der 111 kostengünstigste Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet.
- e. einer Schwägerin oder eines Schwagers; 114 f. einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohns.
<sup>2</sup> Für die Teilnahme an der Bestattung in der Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der 115 kostengünstigste Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet.
<sup>3</sup> Für die Teilnahme an der Bestattung in einem Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.
@@ -834,43 +832,43 @@
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Bei einer durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung befürworteten Reise der Angestellten, ihrer Begleitperson oder der Kinder zwecks medizinischer Be- 112 handlung werden die Reisekosten vergütet.
<sup>2</sup> Bei Reisen in die Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der kostengünstigste Preis für ein 113 Arrangement der Economy-Klasse vergütet.
<sup>1</sup> Bei einer durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung befürworteten Reise der Angestellten, ihrer Begleitperson oder der Kinder zwecks medizinischer Be- 116 handlung werden die Reisekosten vergütet.
<sup>2</sup> Bei Reisen in die Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der kostengünstigste Preis für ein 117 Arrangement der Economy-Klasse vergütet.
<sup>3</sup> Bei Reisen in ein Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.
<sup>4</sup> Ist die Reise in der Economy-Klasse nicht zumutbar, so entscheidet der ärztliche Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung über die zu benützende Flugklasse.
<sup>5</sup> Müssen Angestellte, eine Begleitperson oder Kinder anlässlich einer Reise nach Absatz 1 begleitet werden, so werden die Kosten nach Zustimmung durch den 114 ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung übernommen.
#### 7. Abschnitt: Vergütung von Konsultationsreisen <sup>115</sup>
<sup>5</sup> Müssen Angestellte, eine Begleitperson oder Kinder anlässlich einer Reise nach Absatz 1 begleitet werden, so werden die Kosten nach Zustimmung durch den 118 ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung übernommen.
#### 7. Abschnitt: Vergütung von Konsultationsreisen <sup>119</sup>
##### **Art. 96** Anspruch
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten haben pro volles Kalenderjahr Anspruch auf Vergütung einer Konsultationsreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitper- 116 sonen und Kinder. 1bis Bei versetzungspflichtigen Angestellten und beim Rotationspersonal können die Kosten für eine Konsultationsreise auch vergütet werden, wenn ein mindestens zweijähriger Einsatz im Ausland im Verlauf des Kalenderjahrs, jedoch vor dem 117 1. Juli beginnt.
<sup>2</sup> Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innerhalb des 118 Kalenderjahres angetreten wird.
<sup>3</sup> Bei Bezug einer Konsultationsreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz 119 mindestens zwei Wochen betragen.
<sup>4</sup> Die Konsultationsreise kann mit anderen Reisen, die durch den Bund finanziert 120 werden, kompensiert werden.
<sup>5</sup> Der Anspruch auf eine Konsultationsreise erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Angestellten auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurück- 121 kehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen.
<sup>1</sup> Die Angestellten haben pro volles Kalenderjahr Anspruch auf Vergütung einer Konsultationsreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitper- 120 sonen und Kinder. 1bis Bei versetzungspflichtigen Angestellten und beim Rotationspersonal können die Kosten für eine Konsultationsreise auch vergütet werden, wenn ein mindestens zweijähriger Einsatz im Ausland im Verlauf des Kalenderjahrs, jedoch vor dem 121 1. Juli beginnt.
<sup>2</sup> Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innerhalb des 122 Kalenderjahres angetreten wird.
<sup>3</sup> Bei Bezug einer Konsultationsreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz 123 mindestens zwei Wochen betragen.
<sup>4</sup> Die Konsultationsreise kann mit anderen Reisen, die durch den Bund finanziert 124 werden, kompensiert werden.
<sup>5</sup> Der Anspruch auf eine Konsultationsreise erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Angestellten auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurück- 125 kehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen.
##### **Art. 97** Pauschale
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Der Anspruch auf Vergütung der Konsultationsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale 122 abgegolten.
<sup>1</sup> Der Anspruch auf Vergütung der Konsultationsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale 126 abgegolten.
<sup>2</sup> Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn:
- a. die Reise im massgebenden Kalenderjahr nicht angetreten wurde;
- b. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der 123 Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.
- b. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der 127 Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.
#### 8. Abschnitt: Vergütung von Kinderbesuchsreisen
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(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Halten sich die Kinder nicht am Einsatzort auf, so können die Reisekosten vergütet 124 werden für:
<sup>1</sup> Halten sich die Kinder nicht am Einsatzort auf, so können die Reisekosten vergütet 128 werden für:
- a. jährlich bis zu zwei Besuchsreisen an den Einsatzort bis zum Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen;
- b. jährlich eine Besuchsreise an den Einsatzort ab Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen, und bis Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr erreichen.
<sup>2</sup> Anstelle der Reise nach Absatz 1 kann auch ein am Einsatzort lebender Elternteil der Kinder an deren Aufenthaltsort reisen. In diesem Fall werden lediglich die 125 Kosten vergütet, die für die Reise eines Kindes entstanden wären.
<sup>2</sup> Anstelle der Reise nach Absatz 1 kann auch ein am Einsatzort lebender Elternteil der Kinder an deren Aufenthaltsort reisen. In diesem Fall werden lediglich die 129 Kosten vergütet, die für die Reise eines Kindes entstanden wären.
<sup>3</sup> Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert eines Jahres nach seiner Entstehung angetreten wird.
@@ -902,29 +900,29 @@
- a. die Reise innerhalb eines Monats nach dem gemeldeten Abreisedatum nicht angetreten wurde;
- b. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der 126 Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.
- b. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der 130 Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.
#### 9. Abschnitt: Beitrag an Wohnungsmiete
##### **Art. 100**
<sup>1</sup> Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Mietund Mietnebenkosten, die der Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen. Die DR bestimmt im Einvernehmen mit dem EFD den Kostenanteil, den die Angestellten zu leisten haben. Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den durch- 127 schnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushaltes in der Stadt Bern.
<sup>2</sup> Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung legt im Einzelfall für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Mietund Mietnebenkosten beteiligt; er oder sie orientiert sich dabei an den 128 ortsüblichen Bedingungen.
<sup>3</sup> Die DR oder die DEZA vermittelt und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angestellten und Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen. Der 129 Dienstweg ist einzuhalten.
<sup>4</sup> <sup>130</sup> …
#### 10. Abschnitt: Vergütung für die Interessenwahrung <sup>131</sup>
132 Art. 101 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte im Ausland (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Den Angestellten werden die mit Zustimmung des Chefs oder der Chefin der 133 Auslandvertretung getätigten Auslagen für die Interessenwahrung vergütet.
<sup>2</sup> Umfang und Art der Interessenwahrungsaufgaben der angestellten Person und ihrer Begleitperson werden in einer Vereinbarung zwischen dem Chef oder der Chefin der 134 Auslandvertretung und der angestellten Person festgelegt.
<sup>3</sup> <sup>135</sup> Die Vereinbarung wird im Rahmen des jährlichen Führungszyklus getroffen. 136 Art. 102 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte bei den multilateralen Missionen in Genf (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und c BPV)
<sup>1</sup> Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Mietund Mietnebenkosten, die der Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen. Die DR bestimmt im Einvernehmen mit dem EFD den Kostenanteil, den die Angestellten zu leisten haben. Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den durch- 131 schnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushaltes in der Stadt Bern.
<sup>2</sup> Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung legt im Einzelfall für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Mietund Mietnebenkosten beteiligt; er oder sie orientiert sich dabei an den 132 ortsüblichen Bedingungen.
<sup>3</sup> Die DR vermittelt und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angestellten und Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen. Der Dienstweg ist 133 einzuhalten.
<sup>4</sup> <sup>134</sup> …
#### 10. Abschnitt: Vergütung für die Interessenwahrung <sup>135</sup>
136 Art. 101 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte im Ausland (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Den Angestellten werden die mit Zustimmung des Chefs oder der Chefin der 137 Auslandvertretung getätigten Auslagen für die Interessenwahrung vergütet.
<sup>2</sup> Umfang und Art der Interessenwahrungsaufgaben der angestellten Person und ihrer Begleitperson werden in einer Vereinbarung zwischen dem Chef oder der Chefin der 138 Auslandvertretung und der angestellten Person festgelegt.
<sup>3</sup> <sup>139</sup> Die Vereinbarung wird im Rahmen des jährlichen Führungszyklus getroffen. 140 Art. 102 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte bei den multilateralen Missionen in Genf (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und c BPV)
<sup>1</sup> Den Angestellten bei den multilateralen Missionen in Genf, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, werden die entsprechenden Auslagen vergütet.
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<sup>3</sup> Sie legen die Höhe der Vergütung für die Interessenwahrung nach Massgabe der Funktion und der Interessenwahrungsaufgaben der Angestellten sowie der repräsentativen Pflichten ihrer Begleitpersonen fest.
#### 11. Abschnitt: Pauschale für die Interessenwahrung <sup>137</sup>
138 Art. 103 Anspruch (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV) Angestellte, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, erhalten eine Pauschale für ihre Auslagen. 139 Art. 104 Reduzierte Pauschale (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
#### 11. Abschnitt: Pauschale für die Interessenwahrung <sup>141</sup>
142 Art. 103 Anspruch (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV) Angestellte, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, erhalten eine Pauschale für ihre Auslagen. 143 Art. 104 Reduzierte Pauschale (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>1</sup> Anspruch auf eine reduzierte Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Interessenwahrung Einladungen mit dienstlichem Charakter ausser Haus durchführen.
<sup>2</sup> Mit der reduzierten Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, erhöhten Garderobenbedarf sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung vergütet. 140 Art. 105 Volle Pauschale (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>2</sup> Mit der reduzierten Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, erhöhten Garderobenbedarf sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung vergütet. 144 Art. 105 Volle Pauschale (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>1</sup> Anspruch auf eine volle Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Interessenwahrung Einladungen mit dienstlichem Charakter zu Hause durchführen.
<sup>2</sup> Mit der vollen Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, für erhöhten Garderobenbedarf, für Hauspersonal (ohne das Hauspersonal der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen) und zusätzliche Inneneinrichtungen sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung vergütet. 141 Art. 106 Kategorien und Funktionsstufen (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>1</sup> Die DR teilt die Einsatzorte gemäss den aussenpolitischen Interessen der Schweiz bei der Pflege der Aussenbeziehungen in vier Kategorien ein. Die Pauschale für die Interessenwahrung richtet sich nach dieser Einteilung. Anhang 4 enthält die Beträ- 142 ge.
<sup>2</sup> Den Missionschefs und Missionschefinnen sowie den Postenchefs und Postenchefinnen wird die Pauschale für die Interessenwahrung in der Funktionsstufe 1 (Kategorien I–IV) ausgerichtet. Sie selbst weisen, unter Vorbehalt von Absatz 4, den mit der Interessenwahrung betrauten Angestellten eine der Funktionsstufen 2–13 143 nach Anhang 4 zu.
<sup>2</sup> Mit der vollen Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, für erhöhten Garderobenbedarf, für Hauspersonal (ohne das Hauspersonal der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen) und zusätzliche Inneneinrichtungen sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung vergütet. 145 Art. 106 Kategorien und Funktionsstufen (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>1</sup> Die DR teilt die Einsatzorte gemäss den aussenpolitischen Interessen der Schweiz bei der Pflege der Aussenbeziehungen in vier Kategorien ein. Die Pauschale für die Interessenwahrung richtet sich nach dieser Einteilung. Anhang 4 enthält die Beträ- 146 ge.
<sup>2</sup> Den Missionschefs und Missionschefinnen sowie den Postenchefs und Postenchefinnen wird die Pauschale für die Interessenwahrung in der Funktionsstufe 1 (Kategorien I–IV) ausgerichtet. Sie selbst weisen, unter Vorbehalt von Absatz 4, den mit der Interessenwahrung betrauten Angestellten eine der Funktionsstufen 2–13 147 nach Anhang 4 zu.
<sup>3</sup> Die DR setzt eine Schlichtungsstelle ein. Diese kann bei Streitigkeiten über die Zuteilung der Pauschale für die Interessenwahrung angerufen werden. Der Dienstweg ist einzuhalten.
<sup>4</sup> <sup>144</sup> Die Pauschale für die Interessenwahrung nach Anhang <sup>4</sup> entspricht für:
- a. Leiter und Leiterinnen der Büros des Erweiterungsbeitrages der Funktionsstufe 9; 145 b. Koordinatoren und Koordinatorinnen der Funktionsstufe 10;
<sup>4</sup> <sup>148</sup> Die Pauschale für die Interessenwahrung nach Anhang <sup>4</sup> entspricht für:
- a. Leiter und Leiterinnen der Büros des Erweiterungsbeitrages der Funktionsstufe 9; 149 b. Koordinatoren und Koordinatorinnen der Funktionsstufe 10;
- c. stellvertretende Leiter und stellvertretende Leiterinnen der Büros des Erweiterungsbeitrages der Funktionsstufe 12;
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(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>1</sup> Die Pauschale für die Interessenwahrung wird teilweise oder ganz gekürzt und ist teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn die Interessenwahrung nicht im Rah- 146 men der nach Artikel 101 Absatz 2 getroffenen Vereinbarung geleistet wird.
<sup>1</sup> Die Pauschale für die Interessenwahrung wird teilweise oder ganz gekürzt und ist teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn die Interessenwahrung nicht im Rah- 150 men der nach Artikel 101 Absatz 2 getroffenen Vereinbarung geleistet wird.
<sup>2</sup> Der Anspruch auf die Pauschale erlischt bei einer mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit vom Einsatzort.
@@ -972,7 +970,7 @@
(Art. <sup>83</sup> BPV)
<sup>1</sup> Dem Kaufkraftausgleich unterliegen: 147 je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach a. den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44, 46, 48, 50 und 51 BPV; 148 b. 80 Prozent der Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 Buchstaben a und c BPV.
<sup>1</sup> Dem Kaufkraftausgleich unterliegen: 151 je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach a. den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44, 46, 48, 50 und 51 BPV; 152 b. 80 Prozent der Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 Buchstaben a und c BPV.
<sup>2</sup> Ein negativer Kaufkraftausgleich wird mit dem Lohn und den Leistungen nach Absatz 1 verrechnet.
@@ -998,11 +996,11 @@
- b. bei einer Herabsetzung des Indexwerts auf Beginn des Quartals, das der Preiserhebung folgt.
<sup>2</sup> <sup>149</sup> …
<sup>2</sup> <sup>153</sup> …
#### 13. Abschnitt: Steuerfreiheit
150 Art. 112 Pauschale Berechnung (Art. <sup>84</sup> BPV)
154 Art. 112 Pauschale Berechnung (Art. <sup>84</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland werden auf Grund der Berechnungsgrundlagen und pauschalen Abzugsmöglichkeiten, wie sie die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Berechnung der Einkommenssteuern von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Stadt Bern anwendet, berechnet.
@@ -1022,7 +1020,7 @@
(Art. <sup>84</sup> BPV)
<sup>1</sup> Fällt der Betrag des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit nach Artikel 112 Absatz 3 höher aus als jener Betrag, den die Angestellten als in der Stadt Bern Steuerpflichtige an Kantonsund Gemeindesteuern auf ihrem gesamten Einkommen entrichten müssten, so kann auf Nachweis hin eine Berichtigung beantragt wer- 151 den.
<sup>1</sup> Fällt der Betrag des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit nach Artikel 112 Absatz 3 höher aus als jener Betrag, den die Angestellten als in der Stadt Bern Steuerpflichtige an Kantonsund Gemeindesteuern auf ihrem gesamten Einkommen entrichten müssten, so kann auf Nachweis hin eine Berichtigung beantragt wer- 155 den.
<sup>2</sup> Eine Berichtigung des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit erfolgt nach Vorliegen einer definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer des betreffenden Kalenderjahres (Gegenwartsbeurteilung).
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(Art. <sup>85</sup> BPV)
<sup>1</sup> Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland oder eines Einsatzes im Ausland können den Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort 152 auf begründetes Gesuch hin Darlehen gewährt werden für:
<sup>1</sup> Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland oder eines Einsatzes im Ausland können den Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort 156 auf begründetes Gesuch hin Darlehen gewährt werden für:
- a. Einrichtung und Ausrüstung;
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(Art. <sup>85</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Darlehen, ausgenommen solche auf Mietzinsdepots, sind in monatlichen Raten 153 und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.
<sup>1</sup> Die Darlehen, ausgenommen solche auf Mietzinsdepots, sind in monatlichen Raten 157 und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.
<sup>2</sup> Bei Veräusserung des Gegenstandes, für den das Darlehen gewährt wurde, wird die Restschuld sofort fällig.
<sup>3</sup> Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird das Darlehen einschliesslich allfälliger Zinsen sofort nach 154 Rückzahlung des Depots fällig.
<sup>4</sup> Im Todesfall kann die DR oder die DEZA ausnahmsweise auf die Rückforderung 155 der Restschuld und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.
<sup>3</sup> Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird das Darlehen einschliesslich allfälliger Zinsen sofort nach 158 Rückzahlung des Depots fällig.
<sup>4</sup> Im Todesfall kann die DR ausnahmsweise auf die Rückforderung der Restschuld 159 und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.
### 9. Kapitel: Begleitpersonen
#### 1. Abschnitt: Erklärung der Lebenspartnerschaft
156 Art. 116 Leben Angestellte in einer Lebenspartnerschaft, so geben sie und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der DR bzw. der DEZA eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen der Lebenspartnerschaft bestätigen.
160 Art. 116 Leben Angestellte in einer Lebenspartnerschaft, so geben sie und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der DR eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen der Lebenspartnerschaft bestätigen.
#### 2. Abschnitt: Begleitpersonenzuschlag
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(Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen. Der Begleitpersonenzuschlag wird pro 157 Haushalt nur einmal entrichtet.
<sup>2</sup> Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung oder dem nächsten Einsatz. Massgebend ist der Zeitpunkt des Auszugs des früheren Lebenspartners oder 158 der früheren Lebenspartnerin aus dem gemeinsamen Haushalt.
<sup>3</sup> <sup>159</sup> …
<sup>4</sup> Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz nach Artikel 120 wird auch allein erziehenden Angestellten ausgerichtet, die für ihre im gleichen Haushalt 160 lebenden Kinder Anspruch auf Familienzulage haben.
<sup>5</sup> Abwesenheiten der Begleitpersonen vom gemeinsamen Haushalt von mehr als 161 90 Tagen pro Kalenderjahr sind der DR oder DEZA zu melden. 162 Beendigung des Anspruchs Art. 118 (Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschläge erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. 163 Art. 119 Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienzund Mobilitätsvergütung (Art. 81, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienzund zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den Angestellten entrichteten Inkonvenienzbzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80–86. 164 Art. 120 Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz beträgt 11 107 Franken 165 pro Jahr.
<sup>2</sup> Die Kürzung des Zuschlags richtet sich nach Artikel 89. 166 Art. 121 Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten haben Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung, wenn sich ihre Begleitpersonen gemäss einer 167 Vereinbarung an den Aufgaben zur Interessenwahrung beteiligen.
<sup>1</sup> Die Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen. Der Begleitpersonenzuschlag wird pro 161 Haushalt nur einmal entrichtet.
<sup>2</sup> Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung oder dem nächsten Einsatz. Massgebend ist der Zeitpunkt des Auszugs des früheren Lebenspartners oder 162 der früheren Lebenspartnerin aus dem gemeinsamen Haushalt.
<sup>3</sup> <sup>163</sup> …
<sup>4</sup> Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz nach Artikel 120 wird auch allein erziehenden Angestellten ausgerichtet, die für ihre im gleichen Haushalt 164 lebenden Kinder Anspruch auf Familienzulage haben.
<sup>5</sup> Abwesenheiten der Begleitpersonen vom gemeinsamen Haushalt von mehr als 165 90 Tagen pro Kalenderjahr sind der DR zu melden. 166 Beendigung des Anspruchs Art. 118 (Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschläge erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. 167 Art. 119 Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienzund Mobilitätsvergütung (Art. 81, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienzund zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den Angestellten entrichteten Inkonvenienzbzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80–86. 168 Art. 120 Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz beträgt 11 107 Franken 169 pro Jahr.
<sup>2</sup> Die Kürzung des Zuschlags richtet sich nach Artikel 89. 170 Art. 121 Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten haben Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung, wenn sich ihre Begleitpersonen gemäss einer 171 Vereinbarung an den Aufgaben zur Interessenwahrung beteiligen.
<sup>2</sup> Der Betrag des Zuschlags ist in Anhang 4 festgelegt.
<sup>3</sup> <sup>168</sup> Kürzung und Rückerstattung des Zuschlags richten sich nach Artikel 107 Absatz 1.
<sup>3</sup> <sup>172</sup> Kürzung und Rückerstattung des Zuschlags richten sich nach Artikel 107 Absatz 1.
##### **Art. 122** Leistungen bei Krankheit
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- b. der Vorsorgevertrag eine Sparund Risikokomponente bei Invalidität infolge Krankheit oder Unfall mit einer Jahresrente von mindestens 12 000 Franken enthält und diese Risiken nicht durch eine andere Versicherung abgedeckt sind;
- c. der Vorsorgevertrag eine Klausel über die Prämienbefreiung bei Invalidität enthält; 169 … d.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz oder wenn ein Anspruch auf Leistungen nach 170 Artikel 93 besteht. 171 Art. 124 Betrag der Beteiligung (Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
- c. der Vorsorgevertrag eine Klausel über die Prämienbefreiung bei Invalidität enthält; 173 … d.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz oder wenn ein Anspruch auf Leistungen nach 174 Artikel 93 besteht. 175 Art. 124 Betrag der Beteiligung (Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Erzielt die Begleitperson ein Erwerbsoder Renteneinkommen bis 18 000 Franken im Jahr, so beteiligt sich das EDA mit 7400 Franken an ihren Kosten für die berufliche Vorsorge.
@@ -1136,15 +1134,15 @@
### 10. Kapitel: Kinder
#### 1. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz <sup>172</sup>
#### 1. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz <sup>176</sup>
##### **Art. 127**
<sup>1</sup> Den Angestellten wird für die Kinder ein pauschaler Kostenersatz von 1545 Fran- 173 ken pro Jahr und Kind entrichtet.
<sup>2</sup> <sup>174</sup> Der Kostenersatz wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.
<sup>1</sup> a . Abschnitt: <sup>175</sup> Beiträge für familienergänzende Kinderbetreuung im Ausland
<sup>1</sup> Den Angestellten wird für die Kinder ein pauschaler Kostenersatz von 1545 Fran- 177 ken pro Jahr und Kind entrichtet.
<sup>2</sup> <sup>178</sup> Der Kostenersatz wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.
<sup>1</sup> a . Abschnitt: <sup>179</sup> Beiträge für familienergänzende Kinderbetreuung im Ausland
##### **Art. 127** a
@@ -1162,7 +1160,7 @@
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> <sup>176</sup> Das EDA gewährt den Angestellten Beiträge an:
<sup>1</sup> <sup>180</sup> Das EDA gewährt den Angestellten Beiträge an:
- a. die Kosten der Grundausbildung, Umschulung und Berufsberatung;
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<sup>1</sup> Die Ausbildungskostenbeiträge werden ab dem Beginn des obligatorischen Schulunterrichts, frühestens aber für das Jahr, in dem das Kind das 4. Altersjahr vollendet, gewährt.
<sup>2</sup> Die Ausbildungskostenbeiträge werden bis zur Maturität oder zu einem vergleichbaren Schulabschluss, bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung, bis zum ersten Hochschulabschluss oder Abschluss einer auf der Lehre aufbauenden Berufsausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes gewährt. 177 Art. 130 Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz Versetzungspflichtigen Angestellten und dem Rotationspersonal können nach erfolgtem Einsatz im Ausland oder im Hinblick auf einen solchen auch in der Schweiz Beiträge an Ausbildungskosten entrichtet werden.
<sup>2</sup> Die Ausbildungskostenbeiträge werden bis zur Maturität oder zu einem vergleichbaren Schulabschluss, bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung, bis zum ersten Hochschulabschluss oder Abschluss einer auf der Lehre aufbauenden Berufsausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes gewährt. 181 Art. 130 Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz Versetzungspflichtigen Angestellten und dem Rotationspersonal können nach erfolgtem Einsatz im Ausland oder im Hinblick auf einen solchen auch in der Schweiz Beiträge an Ausbildungskosten entrichtet werden.
#### 3. Abschnitt: Ersatz von Schäden
@@ -1192,7 +1190,7 @@
##### **Art. 132** Versetzungspflicht
178 179 bis (Art. <sup>21</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und c BPG , Art. <sup>25</sup> Abs. <sup>4</sup> BPV)
182 183 bis (Art. <sup>21</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und c BPG , Art. <sup>25</sup> Abs. <sup>4</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA können jederzeit an der Zentrale oder im Ausland eingesetzt werden.
@@ -1218,7 +1216,7 @@
<sup>1</sup> Die Angestellten halten die mit ihren diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten verbundenen Bedingungen ein und unterlassen jeden Missbrauch.
<sup>2</sup> Sie sind verantwortlich für den Gebrauch von ihren Vorrechten und Immunitäten, den die ihrem Haushalt angehörenden Personen machen. 180 Art. 135 Bezug von Ferien Die Angestellten können durch die DR oder die DEZA verpflichtet werden, Ferien zu beziehen:
<sup>2</sup> Sie sind verantwortlich für den Gebrauch von ihren Vorrechten und Immunitäten, den die ihrem Haushalt angehörenden Personen machen. 184 Art. 135 Bezug von Ferien Die Angestellten können durch die Vorgesetzten verpflichtet werden, Ferien zu 185 beziehen:
- a. bei Dienstreisen;
@@ -1234,7 +1232,7 @@
<sup>1</sup> Wird den Angestellten keine Wohnung nach Artikel 136 zugewiesen, so besteht freie Wohnungswahl.
<sup>2</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen können die Wohnungswahl in begründeten Einzelfällen einschränken oder eine Wohnung ablehnen, wenn diese den Sicherheitsanforderungen oder der Funktion der ihnen unterstellten Angestellten 181 nicht entspricht. 182 Lohneinwechslungen Art. 138 Die DR oder die DEZA kann für Auslandvertretungen besondere Vorschriften über die Lohneinwechslungen der in Schweizer Franken entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen.
<sup>2</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen können die Wohnungswahl in begründeten Einzelfällen einschränken oder eine Wohnung ablehnen, wenn diese den Sicherheitsanforderungen oder der Funktion der ihnen unterstellten Angestellten 186 nicht entspricht. 187 Lohneinwechslungen Art. 138 Die DR kann für Auslandvertretungen besondere Vorschriften über die Lohneinwechslungen der in Schweizer Franken entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen.
##### **Art. 139** Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen
@@ -1260,13 +1258,13 @@
##### **Art. 142** Meldepflicht
(Art. <sup>95</sup> BPV) 183 Die Angestellten melden der zuständigen Stelle:
(Art. <sup>95</sup> BPV) 188 Die Angestellten melden der zuständigen Stelle:
- a. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland;
- b. nicht dienstlich veranlasste Veröffentlichungen, Vorträge und öffentliche Erklärungen im Aussendienst, wenn sie die Aussenpolitik der Schweiz bzw. die Tätigkeit des EDA betreffen;
- c. das Verlassen des Aufenthaltsstaates. 184 Art. 143
- c. das Verlassen des Aufenthaltsstaates. 189 Art. 143
##### **Art. 144** Titel und Orden ausländischer Behörden
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##### **Art. 149**
<sup>1</sup> bis <sup>185</sup> Die Versetzungsentscheide nach Artikel 34 Absatz <sup>1</sup> BPG und Artikel 6 dieser Verordnung können im Rahmen eines Einwendungsverfahrens überprüft 186 werden.
<sup>1</sup> bis <sup>190</sup> Die Versetzungsentscheide nach Artikel 34 Absatz <sup>1</sup> BPG und Artikel 6 dieser Verordnung können im Rahmen eines Einwendungsverfahrens überprüft 191 werden.
<sup>2</sup> Die versetzungspflichtigen Angestellten können Gründe gegen einen Versetzungsentscheid auf dem Dienstweg geltend machen. Über die vorgebrachten Gründe befindet das EDA nach Anhörung der Transferkommission.
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##### **Art. 150** Differenzbereinigung
<sup>1</sup> Die im Ausland eingesetzten Angestellten, die mit der jährlichen Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Eingabe zu deren Überprüfung nach 187 Artikel 6 VBPV an die nächsthöhere vorgesetzte Person.
<sup>2</sup> Die durch den Missionschef oder die Missionschefin beurteilten Angestellten in den Auslandvertretungen und in den multilateralen Missionen in Genf sowie die durch den Koordinator oder die Koordinatorin beurteilten Angestellten richten ihre 188 Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung an:
<sup>1</sup> Die im Ausland eingesetzten Angestellten, die mit der jährlichen Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Eingabe zu deren Überprüfung nach 192 Artikel 6 VBPV an die nächsthöhere vorgesetzte Person.
<sup>2</sup> Die durch den Missionschef oder die Missionschefin beurteilten Angestellten in den Auslandvertretungen und in den multilateralen Missionen in Genf sowie die durch den Koordinator oder die Koordinatorin beurteilten Angestellten richten ihre 193 Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung an:
- a. die zuständige Politische Abteilung für die Beurteilung des Personals des diplomatischen Dienstes sowie der Chefs und Chefinnen der konsularischen Vertretungen;
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<sup>3</sup> Die Missionschefs und Missionschefinnen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch die zuständige Politische Abteilung an den Chef oder die Chefin der Politischen Direktion.
<sup>4</sup> Die Koordinatoren und Koordinatorinnen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch den zuständigen Sektionsleiter oder die zuständige Sektionsleiterin an den zuständigen Bereichsleiter oder die zuständige Bereichs- 189 leiterin. 190 Art. 151 Überprüfung der Differenzbereinigung 191 Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV erfolgt:
<sup>4</sup> Die Koordinatoren und Koordinatorinnen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch den zuständigen Sektionsleiter oder die zuständige Sektionsleiterin an den zuständigen Bereichsleiter oder die zuständige Bereichs- 194 leiterin. 195 Art. 151 Überprüfung der Differenzbereinigung 196 Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV erfolgt:
- a. für die Missionschefs und Missionschefinnen: durch den Chef oder die Chefin der DR;
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##### **Art. 152** Verweigerung einer Beförderung
192 ... Die Angestellten der Karrieredienste, die keine persönliche Mitteilung einer Beförderung erhalten haben, können bis spätestens 31. Januar bei der zuständigen Dienststelle nach Artikel 5 schriftlich Auskunft über die Gründe der Verweigerung der Beförderung verlangen.
197 … Die Angestellten der Karrieredienste, die keine persönliche Mitteilung einer Beförderung erhalten haben, können bis spätestens 31. Januar bei der zuständigen Dienststelle nach Artikel 5 schriftlich Auskunft über die Gründe der Verweigerung der Beförderung verlangen.
##### **Art. 153** Mitteilung der Gründe
193 ... Die Mitteilung der Gründe erfolgt:
198 … Die Mitteilung der Gründe erfolgt:
- a. für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV durch eine schriftliche Mitteilung des EDA
- b. für die übrigen Angestellten durch eine Verfügung der DR. 194 Art. 154 und 155
- b. für die übrigen Angestellten durch eine Verfügung der DR. 199 Art. 154 und 155
### 13. Kapitel: Schlussbestimmungen
#### 1. Abschnitt: Weisungen
195 Art. 156 … Die DR erlässt Weisungen in den Bereichen:
200 Art. 156 … Die DR erlässt Weisungen in den Bereichen:
- a. Personalbeurteilung (Art. 10 ff.);
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- c. Indexierung der Einsatzorte (Art. 23);
- d. Sonderzulagen für Einsätze in Krisengebieten (Art. 36); 196 e. …
- d. Sonderzulagen für Einsätze in Krisengebieten (Art. 36); 201 e. …
- f. Wochenarbeitszeit (Art. 47);
- g. Pikettdienst (Art. 44 und 49); 197 Ferien und Urlaub (Art. 53–60); h.
- g. Pikettdienst (Art. 44 und 49); 202 Ferien und Urlaub (Art. 53–60); h.
- i. Vergütung von Reisen, die nicht Dienstreisen sind (Art. 61 und 64 Abs. 2);
- j. Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland (Art. 67);
- k. Auslagen für die Teilnahme an Zulassungswettbewerben (Art. 68 und 69); 198 Vergütung bei Temporäreinsätzen im Ausland und bei Revisionsreisen l. (Art. 70–72);
- k. Auslagen für die Teilnahme an Zulassungswettbewerben (Art. 68 und 69); 203 Vergütung bei Temporäreinsätzen im Ausland und bei Revisionsreisen l. (Art. 70–72);
- m. Lohn und weitere Leistungen bei Krankheit und Unfall sowie bei Militärund Zivildienst im Ausland (Art. 74 und 78);
- n. Vergütungen bei Versetzungen (Art. 90 ff.); 199 Vergütungen von Reisekosten bei Todesfällen, bei Reisen zwecks medizio. nischer Behandlung, bei Konsultationsreisen und bei Kinderbesuchsreisen (Art. 94–99);
- p. Beitrag an Wohnungsmiete (Art. 100); 200 q. Vergütung für die Interessenwahrung (Art. 101 ff.); 201 r. Pauschale für die Interessenwahrung (Art. 103 ff.);
- n. Vergütungen bei Versetzungen (Art. 90 ff.); 204 Vergütungen von Reisekosten bei Todesfällen, bei Reisen zwecks medizio. nischer Behandlung, bei Konsultationsreisen und bei Kinderbesuchsreisen (Art. 94–99);
- p. Beitrag an Wohnungsmiete (Art. 100); 205 q. Vergütung für die Interessenwahrung (Art. 101 ff.); 206 r. Pauschale für die Interessenwahrung (Art. 103 ff.);
- s. Festlegung und Fortrechnung des Kaufkraftausgleichs (Art. 108 ff.);
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##### **Art. 157**
<sup>1</sup> Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben: 202 ; a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001 203 ; b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976 204 c. das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 2002 ; 205 . d. das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 2002
<sup>2</sup> Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert: 206 …
<sup>1</sup> Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben: 207 ; a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001 208 ; b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976 209 c. das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 2002 ; 210 . d. das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 2002
<sup>2</sup> Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert: 211 …
#### 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
207 Art. 158
212 Art. 158
##### **Art. 159** Beibehaltung der bisherigen Lohnklasse
@@ -1410,11 +1408,11 @@
<sup>1</sup> Die Angestellten der Karrieredienste bleiben unter Vorbehalt von Artikel 34 Absatz 2 und bis zu ihrer nächsten Versetzung in ihrer bisherigen Lohnklasse eingereiht, auch wenn ihre Funktion im Anhang 2 tiefer bewertet ist.
<sup>2</sup> Angestellte des konsularischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in den Lohnklassen 10, 17, 21 und 25 eingereiht sind, behalten diese Lohnklassen bis zur nächsten Beförderung bei. 208 Art. 160 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2013 Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA und Angehörige des Rotationspersonals der DEZA, die gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Februar 209 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien die vorzeitige Pensionierung nach dem bisherigen Recht verlangt haben, gelten 210 weiterhin die Artikel 22–25 und 158 sowie Anhang 1 bisherigen Rechts. 211 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. November 2013 Art. 161
<sup>2</sup> Angestellte des konsularischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in den Lohnklassen 10, 17, 21 und 25 eingereiht sind, behalten diese Lohnklassen bis zur nächsten Beförderung bei. 213 Art. 160 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2013 Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA und Angehörige des Rotationspersonals der DEZA, die gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Februar 214 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien die vorzeitige Pensionierung nach dem bisherigen Recht verlangt haben, gelten 215 weiterhin die Artikel 22–25 und 158 sowie Anhang 1 bisherigen Rechts. 216 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. November 2013 Art. 161
<sup>1</sup> Beförderungen, die auf den 1. Januar 2014 wirksam werden, erfolgen nach dem bisherigen Recht oder, wenn es für die betroffene Person günstiger ist, nach den Bestimmungen der Änderung vom 29. November 2013 dieser Verordnung.
<sup>2</sup> Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden in Abweichung von Artikel 26 Absatz 3 auf den 1. Januar 2014 wirksam. 212 Art. 161 a
<sup>2</sup> Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden in Abweichung von Artikel 26 Absatz 3 auf den 1. Januar 2014 wirksam. 217 Art. 161 a
#### 4. Abschnitt: Inkrafttreten
@@ -1442,261 +1440,261 @@
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^8]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4245). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^10]: SR 0.191.01
[^11]: SR 0.191.02
[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^11]: SR 0.191.01
[^12]: SR 0.191.02
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^16]: Augehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, mit Wirkung seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^20]: SR 120.4
[^21]: SR 120.424
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^22]: SR 120.4
[^23]: SR 120.424
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).
[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 8. April 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1019).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^31]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^37]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^40]: SR 832.20
[^41]: SR 832.20
[^42]: SR 172.220.111.31
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^44]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).
[^28]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^31]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 8. April 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1019).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^33]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^39]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^42]: SR 832.20
[^43]: SR 832.20
[^44]: SR 172.220.111.31
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^46]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^50]: SR 172.220.111.31
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^52]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^57]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^59]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^52]: SR 172.220.111.31
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^54]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
[^59]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
[^62]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^66]: SR 172.220.111.31
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^73]: SR 172.220.111.31
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^69]: SR 172.220.111.31
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^76]: SR 172.220.111.31
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^79]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^79]: SR 172.220.111.31
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^83]: SR 172.220.111.31
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
[^83]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^87]: SR 172.220.111.31
[^88]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^90]: SR 172.220.111.31
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^94]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^95]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^91]: SR 172.220.111.31
[^92]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^94]: SR 172.220.111.31
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^98]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^99]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^105]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^109]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^114]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008 (AS 2008 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^117]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^118]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008 (AS 2008 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^125]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^130]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^135]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
[^134]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
@@ -1704,150 +1702,160 @@
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^139]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^149]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^149]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^153]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^159]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^161]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^162]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^162]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^163]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^165]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^165]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009 (AS 2009 4705). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
[^166]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^169]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^170]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^171]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^173]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^174]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^175]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 13. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4245).
[^176]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4245).
[^178]: Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1 )
[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^181]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^183]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^184]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^185]: SR 172.220.1
[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^187]: SR 172.220.111.31
[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^189]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008 (AS 2008 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^191]: SR 172.220.111.31
[^192]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^193]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^194]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^195]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^196]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^197]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^198]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^200]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^201]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^202]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^203]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^204]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^205]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^206]: Die Änderung kann unter AS 2002 2917 konsultiert werden.
[^207]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^208]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^209]: SR 172.220.111.35
[^210]: AS 2002 2917, 2005 4703, 2009 4705
[^211]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^212]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008 (AS 2008 3935). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^171]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^173]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^174]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^175]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^176]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^179]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 13. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4245).
[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^181]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4245).
[^182]: Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1 )
[^183]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^184]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^185]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^189]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^190]: SR 172.220.1
[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^192]: SR 172.220.111.31
[^193]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^194]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008 (AS 2008 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^195]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^196]: SR 172.220.111.31
[^197]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^198]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^199]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^200]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^201]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^202]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^203]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^204]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^205]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^206]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^207]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^208]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^209]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^210]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^211]: Die Änderung kann unter AS 2002 2917 konsultiert werden.
[^212]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^213]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^214]: SR 172.220.111.35
[^215]: AS 2002 2917, 2005 4703, 2009 4705
[^216]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^217]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008 (AS 2008 3935). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
2002-09-20
VBPV-EDA
Originalfassung Text zu diesem Datum