Änderungshistorie
Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
19 Versionen
· 2002-09-20
2019-01-01
VBPV-EDA
2018-06-01
VBPV-EDA
2017-01-01
VBPV-EDA
2016-01-01
VBPV-EDA
2015-01-01
VBPV-EDA
2014-04-01
VBPV-EDA
2014-01-01
VBPV-EDA
Änderungen vom 2014-01-01
@@ -36,17 +36,17 @@
- b. im Ausland eingesetzte Angestellte : Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und
<sup>2</sup> im Ausland eingesetzt sind;
<sup>3</sup> c. Einsatzort: Ort, an dem sich eine diplomatische oder konsularische Vertretung, eine ständige Mission bei internationalen Organisationen, eine Aussenstelle der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA-Aussenstelle) oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;
<sup>4</sup> d. Begleitperson: 1. Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt, 2. Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern eine Erklärung nach Artikel 116 abgegeben wurde, der oder die eine der Erklärung folgende Versetzung, einen Einsatz oder Temporäreinsatz mitmacht und im gemeinsamen Haushalt lebt;
<sup>2</sup> im Ausland eingesetzt sind; bis <sup>3</sup> b . Auslandvertretung: eine zum Aussennetz der Schweiz zählende Vertretung, namentlich eine Botschaft, ein Generalkonsulat, eine Mission, eine Aussenstelle, eine Delegation, eine ständige Vertretung oder ein Büro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA);
<sup>4</sup> c. Einsatzort: Ort, an dem sich eine Auslandvertretung oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;
<sup>5</sup> d. Begleitperson: 1. Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt, 2. Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern eine Erklärung nach Artikel 116 abgegeben wurde, der oder die eine der Erklärung folgende Versetzung, einen Einsatz oder Temporäreinsatz mitmacht und im gemeinsamen Haushalt lebt;
- e. Kind : jedes Kind, für welches der oder die Angestellte Anspruch auf die
<sup>5</sup> Familienzulage nach Artikel 51 BPV hat;
<sup>6</sup> f. Rotationspersonal: Personal der DEZA, das im Ausland eingesetzt ist und eine der folgenden Funktionen ausübt: 1. Koordinator oder Koordinatorin, 2. stellvertretender Koordinator oder stellvertretende Koordinatorin, 3. Assistenzkoordinator oder Assistenzkoordinatorin, 4. Chef oder Chefin der Finanzen oder der Administration, 5. Programmbeauftragter oder Programmbeauftragte Ausland, 6. Sekretär oder Sekretärin Ausland, 7. Administrator oder Administratorin Ausland.
<sup>6</sup> Familienzulage nach Artikel 51 BPV hat;
<sup>7</sup> f. Rotationspersonal: Personal der DEZA, das im Ausland eingesetzt ist und eine der folgenden Funktionen ausübt: 1. Koordinator oder Koordinatorin, 2. stellvertretender Koordinator oder stellvertretende Koordinatorin, 3. Assistenzkoordinator oder Assistenzkoordinatorin, 4. Chef oder Chefin der Finanzen oder der Administration, 5. Programmbeauftragter oder Programmbeauftragte Ausland, 6. Sekretär oder Sekretärin Ausland, 7. Administrator oder Administratorin Ausland.
#### 2. Abschnitt: Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide
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- b. die DEZA für ihre Angestellten in den Lohnklassen 1–31;
<sup>7</sup> c. die Direktion für Ressourcen (DR) , unter Vorbehalt der Buchstaben a und b, für die Angestellten in den Lohnklassen 1–31.
<sup>8</sup> c. die Direktion für Ressourcen (DR) , unter Vorbehalt der Buchstaben a und b, für die Angestellten in den Lohnklassen 1–31.
##### **Art. 5** Beförderung in den Karrierediensten
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- d. die DR für die übrigen Angestellten.
<sup>8</sup> Art. 7 Personalrechtliche Ermächtigungen (Art. <sup>2</sup> BPV)
<sup>9</sup> Art. 7 Personalrechtliche Ermächtigungen (Art. <sup>2</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die DR erteilt die Ermächtigungen für:
- a. den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Überein-
<sup>9</sup> über diplomatische Beziehungen oder dem kommen vom 18. April 1961
<sup>10</sup> Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen;
<sup>10</sup> kommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder dem
<sup>11</sup> Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen;
- b. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland;
<sup>11</sup> c. ...
<sup>12</sup> c. ...
- d. die Verleihung von Titeln und Orden ausländischer Behörden;
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<sup>2</sup> Die Zuständigkeiten für die anderen Ermächtigungen richten sich nach Artikel 9.
<sup>12</sup> Art. 8 Diplomatische und konsularische Titel (Art. <sup>3</sup> Abs. <sup>2</sup> BPV) Die DR ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin entsprechen.
<sup>13</sup> Diplomatische und konsularische Titel Art. 8 (Art. <sup>3</sup> Abs. <sup>2</sup> BPV) Die DR ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin entsprechen.
##### **Art. 9** Übrige Arbeitgeberentscheide
<sup>13</sup> (Art. <sup>2</sup> und <sup>98</sup> BPV) Für die nicht in den Artikeln 4–8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig:
<sup>14</sup> (Art. <sup>2</sup> und <sup>98</sup> BPV) Für die nicht in den Artikeln 4–8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig:
- a. das EDA für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV;
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<sup>2</sup> Der Missionschef oder die Missionschefin überprüft die Zielerreichung vor Ort und informiert die zuständige Politische Abteilung schriftlich über das Prüfergeb-
<sup>14</sup> nis.
<sup>15</sup> nis.
<sup>3</sup> Missionschefs und Missionschefinnen werden auf der Beurteilungsstufe <sup>3</sup> eingereiht. In begründeten Fällen kann die zuständige Politische Abteilung eine davon abweichende Beurteilung abgeben. Ist eine betroffene Person mit der Beurteilung nicht einverstanden, so kann sie von der zuständigen Politischen Abteilung eine Überprüfung verlangen. Eine Differenzbereinigung nach den Artikeln 150 und 151
<sup>15</sup> bleibt vorbehalten.
<sup>16</sup> bleibt vorbehalten.
##### **Art. 12** Potenzialbeurteilung
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<sup>2</sup> Die Vorgesetzten erstellen einen Bericht über die Selbst-, die Sozial-, die Fachund die Führungskompetenz sowie über die departementsspezifischen Kompeten-
<sup>16</sup> zen. 3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
<sup>17</sup> zen. 3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
#### 1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen für die Karrieredienste
<sup>17</sup> Art. 13 Allgemeines (Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>18</sup> Art. 13 Allgemeines (Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>1</sup> Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss:
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<sup>6</sup> Der Direktor oder die Direktorin der DR kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den konsularischen Dienst von den Absätzen 1, 3 und 4 und von Artikel 16 Absatz 3 abweichen.
<sup>18</sup> Art. 14 Ärztliche Untersuchung und Sicherheitsprüfung (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a und b sowie <sup>24</sup> BPV) Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss sich durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung untersuchen lassen und wird nach der
<sup>19</sup> Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen und der
<sup>20</sup> Verordnung des EDA vom 14. August 2012 über die Personensicherheitsprüfungen einer Sicherheitsprüfung unterzogen.
<sup>19</sup> Art. 14 Ärztliche Untersuchung und Sicherheitsprüfung (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a und b sowie <sup>24</sup> BPV) Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss sich durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung untersuchen lassen und wird nach der
<sup>20</sup> Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen und der
<sup>21</sup> Verordnung des EDA vom 14. August 2012 über die Personensicherheitsprüfungen einer Sicherheitsprüfung unterzogen.
##### **Art. 15** Andere Staatsangehörigkeiten
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#### 2. Abschnitt: Anstellung in den Karrierediensten
<sup>21</sup> Art. 16 Zulassungswettbewerb (Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>22</sup> Art. 16 Zulassungswettbewerb (Art. <sup>24</sup> BPV)
<sup>1</sup> Eine unbefristete Anstellung im diplomatischen und im konsularischen Dienst erfolgt, unter Vorbehalt von Artikel 13 Absätze 5 und 6, nach dem Bestehen eines Zulassungswettbewerbs. Dieser besteht aus einer Eintrittsprüfung, einer internen Ausbildung und einer Schlussprüfung.
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<sup>1</sup> Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zum diplomatischen und zum konsularischen Dienst. Es regelt die Organisation und das Verfahren der Zulassungskommissionen.
<sup>2</sup> <sup>22</sup> Die Kommissionen bestehen aus höchstens 21 Mitgliedern.
<sup>2</sup> <sup>23</sup> Die Kommissionen bestehen aus höchstens 21 Mitgliedern.
<sup>3</sup> Sie beurteilen die Kandidaten und Kandidatinnen anlässlich der Eintrittsprüfung hinsichtlich der generellen Eignung für die Karrieredienste und äussern sich nach Ablauf der internen Ausbildung und nach der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung im diplomatischen oder konsularischen Dienst.
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- a. im Rahmen der 20. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den diplomatischen Dienst und den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen;
<sup>23</sup> b. im Rahmen der 14. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und
<sup>24</sup> Administration.
<sup>24</sup> b. im Rahmen der 14. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und
<sup>25</sup> Administration.
##### **Art. 20** Unbefristete Anstellung
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- b. die Versetzungspflicht und die damit verbundenen besonderen Pflichten in den Bereichen Personensicherheitsprüfung und Personaldaten;
<sup>25</sup> c. ...
#### 3. Abschnitt: Indexierung der Einsatzorte <sup>26</sup>
<sup>26</sup> c. ...
#### 3. Abschnitt: Indexierung der Einsatzorte <sup>27</sup>
(Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>4</sup> BPV)
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##### **Art. 26** Grundsatz
bis 27 (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>39</sup> BPV)
bis 28 (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>39</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Lohnentwicklung in den Karrierediensten erfolgt nach Massgabe:
@@ -290,7 +290,7 @@
<sup>4</sup> Wenn die letzte Beförderung nicht auf Anfang eines Jahres wirksam wurde, kann die Mindestdauer nach Absatz 3 um höchstens drei Monate unterschritten werden.
<sup>5</sup> <sup>28</sup> …
<sup>5</sup> <sup>29</sup> …
##### **Art. 28** Lohnentwicklung
@@ -298,11 +298,11 @@
<sup>1</sup> Berechnungsgrundlage für die jährliche Lohnentwicklung aufgrund von Leistung und Erfahrung ist der Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funk-
<sup>29</sup> tionsbandes.
<sup>30</sup> tionsbandes.
<sup>2</sup> Angestellte, die in ein höheres Funktionsband befördert werden, erhalten eine ausserordentliche Lohnerhöhung. Diese entspricht der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen in der bisherigen und der neuen Lohnklasse.
<sup>30</sup> Art. 29
<sup>31</sup> Art. 29
##### **Art. 30** Beförderungsvoraussetzungen
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- c. anderer Beurteilungsgrundlagen wie Inspektionsberichte oder Eignungstests.
<sup>3</sup> Ein dienstliches Bedürfnis besteht, wenn Angestellte voraussichtlich dauernd Funktionen ausüben, die einer höheren Lohnklasse zugewiesen sind. Es besteht auch, wenn solche Funktionen voraussichtlich in naher Zukunft an Angestellte in tieferen Lohnklassen übertragen werden müssen.
<sup>3</sup> Ein dienstliches Bedürfnis besteht, wenn Angestellte voraussichtlich dauernd Funktionen ausüben, die einer höheren Lohnklasse zugewiesen sind, und keine langfristigen Interessen des EDA im Rahmen der Beförderungspolitik entgegenstehen. Berücksichtigt werden dabei insbesondere eine beschränkte Anzahl verfügbarer höherer Funktionen, eine unausgeglichene Altersstruktur und Kürzungen finanzieller
<sup>32</sup> Mittel.
<sup>4</sup> Übersteigt die Zahl der für eine höhere Funktion geeigneten Angestellten die dem dienstlichen Bedürfnis entsprechende Zahl der Stellen in dieser Funktion, so werden die am besten geeigneten Angestellten befördert.
@@ -338,9 +340,9 @@
<sup>1</sup> Wer versetzungsbedingt eine neue Funktion ausübt, wird mindestens in der bisherigen Lohnklasse eingereiht, wenn die neue Funktion demselben Funktionsband wie die vorhergehende Funktion angehört. 1bis Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem höheren Funktionsband zugeordnet ist, so kann ihnen eine Funktionszulage ausgerichtet werden, wenn zwischen der eigenen Lohnklasse und der tiefsten Lohnklasse des höheren Funktionsbandes mindestens vier Lohnklassen liegen. Die Höhe der Funktionszulage entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der eigenen Lohnklasse und dem Höchstbetrag der nächsthöheren Lohnklasse. Reallohnerhöhungen werden auch
<sup>31</sup> auf der Funktionszulage ausgerichtet. 1ter bis Der Direktor oder die Direktorin der DR kann in Fällen nach Absatz 1 ausnahmsweise eine höhere Funktionszulage festlegen. Die Summe aus Lohn und Funktionszulage darf den Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse des höheren Funk-
<sup>32</sup> tionsbandes nicht übersteigen.
<sup>33</sup> auf der Funktionszulage ausgerichtet. 1ter bis Der Direktor oder die Direktorin der DR kann in Fällen nach Absatz 1 ausnahmsweise eine höhere Funktionszulage festlegen. Die Summe aus Lohn und Funktionszulage darf den Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse des höheren Funk-
<sup>34</sup> tionsbandes nicht übersteigen.
<sup>2</sup> Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem tieferen Funktionsband zugeordnet ist als ihre bisherige Stelle, und übersteigt ihr bisheriger Lohn den auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Funktionsbewertung gerechtfertigten Höchstbetrag, so erhalten sie den bisherigen Lohn (ohne allfällige Funktionszulage) und den Teuerungsausgleich bis zur nächsten Versetzung, höchstens aber während vier Jahren, sofern die Zuweisung der neuen Stelle nicht in ihren Leistungen oder ihrer Eignung begründet ist. Nach dieser Frist wird der Lohn auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Zuordnung der Stelle zu einem bestimmten Funktionsband festgelegt. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälle nach Absatz 3.
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<sup>4</sup> Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die der Lohnklasse 35 oder höher zugeordnet ist, so behalten sie unter Vorbehalt eines Beförderungsentscheids ihre bisherige Lohnklasse bei. Die Differenz zwischen dem Höchstbetrag ihrer Lohnklasse und dem Höchstbetrag der Lohnklasse der neuen Stelle kann mit einer abgestuften Funktionszulage ausgeglichen werden. Die Funktionszulage entfällt mit der
<sup>33</sup> Versetzung auf eine tiefer eingereihte Stelle. 2. Abschnitt: Funktionsbewertung und Bewertungsstellen in den Karrierediensten
##### **Art. 34** Funktionsbewertung
(Art. <sup>52</sup> BPV)
<sup>1</sup> Jede Funktion der Karrieredienste wird auf Grund der notwendigen Voraussetzungen und der zu erfüllenden Aufgaben bewertet und einer Lohnklasse innerhalb eines Funktionsbandes zugeordnet. Die Funktionsbewertungen sind im Anhang 2 festgehalten.
<sup>2</sup> Das EDA legt im Einvernehmen mit dem EFD für jedes der Funktionsbänder 3–6 des diplomatischen Dienstes ein Stellenkontingent fest.
##### **Art. 35** Bewertungsstellen
(Art. <sup>53</sup> BPV) Bewertungsstellen für die Funktionen der Karrieredienste sind:
- a. das EFD nach Artikel 53 BPV für die Funktionen der Lohnklassen 35–38;
- b. das EDA im Einvernehmen mit dem EFD für die Funktionen der Lohnklassen 32–34;
- c. die DR für die Funktionen der Lohnklassen 1–31. 3. Abschnitt: Sonderzulage für die im Ausland eingesetzten Angestellten <sup>34</sup>
<sup>35</sup> Versetzung auf eine tiefer eingereihte Stelle. 2. Abschnitt: Funktionsbewertung und Bewertungsstellen in den Karrierediensten
<sup>36</sup> Art. 34 Funktionsbewertung (Art. <sup>52</sup> BPV)
<sup>1</sup> Jede Funktion der Karrieredienste wird auf Grund der notwendigen Voraussetzungen und der zu erfüllenden Aufgaben bewertet und einer Lohnklasse innerhalb eines Funktionsbandes zugeordnet. Die Funktionsbewertungen sind in Anhang 2 festgehalten.
<sup>2</sup> Die Funktionsbänder beinhalten eine abgestufte Kategorisierung der Vertretungen und der Führungsfunktionen an der Zentrale. Die Kategorisierung erfolgt nach der Bedeutung der wahrgenommenen aussenpolitischen Interessen der Schweiz, dem Umfang der übertragenen Managementverantwortung und der Führungsspanne. Die Kategorien sind in Anhang 2 festgehalten.
<sup>3</sup> Die Präzisierung der Kriterien für die Kategorisierung und die konkrete Zuweisung der einzelnen Vertretungen und Führungsfunktionen an der Zentrale zu den Kategorien nach Anhang 2 erfolgen in einer Weisung.
<sup>4</sup> Das EDA legt im Einvernehmen mit dem EFD für die Funktionsbänder 3–6 des diplomatischen Dienstes Stellenkontingente fest.
<sup>37</sup> Art. 35 3. Abschnitt: Sonderzulage für die im Ausland eingesetzten Angestellten <sup>38</sup>
##### **Art. 36**
@@ -374,7 +370,7 @@
<sup>2</sup> Die Zulage entspricht höchstens dem Wert von 10 Inkonvenienzpunkten nach Artikel 81. Sie wird für die Angestellten und ihre Begleitpersonen je zu 100 Prozent
<sup>35</sup> sowie für jedes Kind der Angestellten zu 60 Prozent ausgerichtet.
<sup>39</sup> sowie für jedes Kind der Angestellten zu 60 Prozent ausgerichtet.
<sup>3</sup> Die Zulage wird in der Regel während höchstens sechs Monaten ausgerichtet. Die Dauer kann bei Vorliegen achtenswerter Gründe um jeweils weitere sechs Monate verlängert werden. 4. Abschnitt: Sozialleistungen an im Ausland eingesetzte Angestellte
@@ -386,7 +382,7 @@
- a.[^100] % des massgebenden Verdienstes nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a BPV bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;
<sup>36</sup> b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
<sup>40</sup> über b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
<sup>2</sup> Für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Arbeitgeber eine Genugtuungsleistung zusprechen.
@@ -396,9 +392,9 @@
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungs-
<sup>37</sup> kosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Artikel 26
<sup>38</sup> Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Familienzulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.
<sup>41</sup> kosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Artikel 26
<sup>42</sup> Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Familienzulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.
<sup>2</sup> Für die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 VBPV sinngemäss.
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<sup>2</sup> Das EDA holt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b das Gutachten des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung ein und befindet über den ursächlichen Zusammenhang.
### 5. Kapitel: Arbeitszeit der im Ausland eingesetzten Angestellten <sup>39</sup>
<sup>40</sup> Art. 41–46
##### **Art. 47** Wochenarbeitszeit
(Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die DR legt die Wochenarbeitszeit für jede Auslandvertretung auf der Basis des Indexes nach Artikel 23 fest.
<sup>2</sup> Die Arbeitszeitreduktion gegenüber der Wochenarbeitszeit nach Artikel 64 Absatz 2 BPV beträgt:
- a. bei 100 bis 83 Indexpunkten: 2 Stunden;
- b. bei 82 bis 63 Indexpunkten: 4 Stunden;
- c. unter 63 Indexpunkten: 6 Stunden.
<sup>3</sup> bis Die Bestimmungen in Artikel 64 Absätze 2 und 2 BPV über die Ausgleichstage
<sup>41</sup> gelten sinngemäss.
<sup>42</sup> Ansprechzeit, feste Arbeitszeit Art. 48 (Art. <sup>64</sup> BPV) Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen legen Ansprechzeiten und feste Arbeitszeiten in ihren Bereichen fest. Sie können in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen.
<sup>43</sup> Art. 49 Pikettdienst (Art. <sup>13</sup> VBPV)
<sup>1</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen ordnen in Normalzeiten den Pikettdienst in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DR beziehungsweise der DEZA an.
### 5. Kapitel: Arbeitszeit der im Ausland eingesetzten Angestellten <sup>43</sup>
<sup>44</sup> Art. 41–46
<sup>45</sup> Wochenarbeitszeit Art. 47 (Art. <sup>64</sup> BPV) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Ausland beträgt 40 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
<sup>46</sup> Art. 48 Ansprechzeit, feste Arbeitszeit (Art. <sup>64</sup> BPV) Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen legen Ansprechzeiten und feste Arbeitszeiten in ihren Bereichen fest. Sie können in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen.
<sup>47</sup> Art. 49 Pikettdienst (Art. <sup>13</sup> VBPV)
<sup>1</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen ordnen in Normalzeiten den Pikettdienst in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DR beziehungsweise der
<sup>48</sup> DEZA an.
<sup>2</sup> Sie ordnen in Krisenund Notfällen einen allenfalls erforderlichen erweiterten Pikettdienst in ihren Bereichen selbstständig an und informieren die DR beziehungsweise die DEZA umgehend.
<sup>3</sup> Sie stellen während des Pikettdienstes die ständige Erreichbarkeit ihrer Vertretung oder Aussenstelle sicher.
##### **Art. 50** Flexible Arbeitszeiten
<sup>44</sup> (Art. <sup>64</sup> und <sup>64</sup> a BPV; Art. 30–33 VBPV)
<sup>1</sup> Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab Lohnklasse 24 gilt die Vertrauensarbeits-
<sup>45</sup> zeit. 1bis Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterhalb der Lohnklasse 24 kann Vertrauensarbeitszeit vereinbart werden, wenn sie einen Anspruch auf eine Pauschale für die Interessenwahrung haben oder wenn ihnen eine Führungsfunktion übertragen
<sup>46</sup> ist. 1ter Die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit berechnet sich nach Artikel 35 a
<sup>47</sup> VBPV.
<sup>2</sup> Die flexiblen Arbeitszeitformen Bandbreitenmodell, Jahresarbeitszeit und Grup-
<sup>48</sup> penarbeitszeit werden nicht angewendet.
<sup>3</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen genehmigen im Rahmen des dienstlichen Interesses die flexiblen Arbeitszeiten in
<sup>49</sup> ihren Bereichen.
<sup>49</sup> Art. 50 Vertrauensarbeitszeit (Art. <sup>64</sup> und <sup>64</sup> a BPV; Art. <sup>35</sup> a VBPV)
<sup>1</sup> Für Angestellte im Ausland gilt die Vertrauensarbeitszeit.
<sup>2</sup> Die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit berechnet sich nach Artikel 35 a
<sup>50</sup> VBPV .
##### **Art. 51** Sabbatical
<sup>50</sup> (Art. <sup>64</sup> und <sup>64</sup> a BPV; Art. <sup>34</sup> VBPV)
<sup>1</sup> <sup>2</sup> <sup>51</sup> und …
<sup>51</sup> (Art. <sup>64</sup> und <sup>64</sup> a Abs. <sup>5</sup> BPV; Art. <sup>34</sup> VBPV)
<sup>1</sup> <sup>2</sup> <sup>52</sup> und …
<sup>3</sup> Im Ausland eingesetzte Angestellte beziehen Auszeiten anlässlich von Versetzungen oder nach Beendigung eines Einsatzes. In besonderen Fällen kann die DR oder
<sup>52</sup> die DEZA dem Bezug zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.
<sup>4</sup> Das Zeitguthaben wird auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden in Auszeittage umgerechnet.
<sup>53</sup> die DEZA dem Bezug zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.
<sup>4</sup> Das Zeitguthaben wird auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden in
<sup>54</sup> Auszeittage umgerechnet.
<sup>5</sup> Wird die Frist nach Artikel 34 Absatz 4 VBPV verlängert, so bleibt das Zeitgut-
<sup>53</sup> haben auf maximal 500 Stunden beschränkt.
<sup>55</sup> haben auf maximal 500 Stunden beschränkt.
<sup>6</sup> Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung oder nach Beendigung eines Einsatzes bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DR beziehungsweise bei der DEZA beantragen, dass die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der
<sup>54</sup> Auszeit übernommen werden.
##### **Art. 52** Mehrarbeit und Überzeit
(Art. <sup>65</sup> BPV)
<sup>1</sup> <sup>2</sup> <sup>55</sup> und …
<sup>3</sup> Von Vorgesetzten angeordnete oder nachträglich anerkannte Überzeit oder Mehrarbeit ist schriftlich zu erfassen und von den Vorgesetzten zu visieren.
<sup>4</sup> Im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit werden Mehrarbeit und Überzeit nicht erfasst.
<sup>5</sup> Überzeit und Mehrarbeit sind am Einsatzort auszugleichen. Sie dürfen nicht auf
<sup>56</sup> den neuen Einsatzort übertragen werden.
##### **Art. 53** Freie Tage
(Art. <sup>66</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten haben Anspruch auf höchstens 68 Ruhetage. Als Ruhetage gelten der Sonntag bzw. der im Ausland ortsübliche, dem Sonntag gleichgestellte Wochentag sowie die allgemeinen Feiertage.
<sup>2</sup> Die DR beziehungsweise die DEZA kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung beziehungsweise der DEZA-Aussenstelle sowie unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieblichen
<sup>57</sup> Bedürfnisse:
- a. den Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, als freien Tag festlegen;
- b. eine Anzahl von Feiertagen bis zum Maximum nach Absatz 1 bestimmen.
<sup>3</sup> Ergeben sich nach Absatz 2 weniger als 63 Ruhetage für die Auslandvertretung, so wird die Zahl der Ruhetage entsprechend erhöht.
<sup>4</sup> Ergeben sich nach Absatz 2 mehr als 63 Ruhetage für die Auslandvertretung, so wird die Zahl der Ausgleichstage nach Artikel 64 Absatz 2 BPV entsprechend gekürzt.
<sup>5</sup> Können freie Tage aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, so sind sie durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
<sup>6</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen entscheiden in ihren Bereichen über den Zeitpunkt des Ausgleichs. Dieser erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten, in jedem Fall jedoch vor einer Versetzung
<sup>58</sup> oder der Beendigung eines Einsatzes.
<sup>56</sup> Auszeit übernommen werden.
<sup>57</sup> Art. 52
<sup>58</sup> Art. 53 Sonnund Feiertage (Art. <sup>64</sup> und <sup>66</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die DR beziehungsweise die DEZA kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung sowie unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieblichen Bedürfnisse den Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, als freien Tag festlegen.
<sup>2</sup> Zusätzlich zu den offiziellen Feiertagen nach Artikel 66 Absatz <sup>2</sup> BPV erhalten die Angestellten im Ausland maximal 5 Tage bezahlten Urlaub für die offiziellen Feiertage im Einsatzland, die auf einen Arbeitstag fallen.
<sup>3</sup> Gilt ein Feiertag nach Artikel 66 Absatz 2 BPV am Einsatzort nicht als offizieller Feiertag und arbeiten die Angestellten an diesem Tag, so können sie den dabei nicht benötigten bezahlten Urlaub nachbeziehen.
<sup>4</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen entscheiden in ihren Bereichen über den Zeitpunkt des Nachbezugs. Dieser erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten, in jedem Fall jedoch vor einer Versetzung oder der Beendigung eines Einsatzes.
### 6. Kapitel: Ferien und Urlaub
@@ -544,19 +490,15 @@
<sup>59</sup> Art. 54
<sup>60</sup> Zuständigkeiten Art. 55 (Art. <sup>67</sup> und <sup>68</sup> BPV)
<sup>60</sup> Art. 55 Zuständigkeiten (Art. <sup>67</sup> und <sup>68</sup> BPV)
<sup>1</sup> Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig:
- a. die DR im Einvernehmen mit der Politischen Direktion für die Missionschefs und Missionschefinnen;
- b. die Missionschefs und Missionschefinnen für die ihnen unterstellten Postenchefs und Postenchefinnen;
- c. die Sektionsleiter und Sektionsleiterinnen für die ihnen unterstellten Chefs und Chefinnen der DEZA-Aussenstellen;
- d. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen für die ihnen unterstellten Angestellten.
<sup>2</sup> Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen delegiert werden. 2. Abschnitt: Ferien der Angestellten im Ausland <sup>61</sup>
- b. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen für die ihnen unterstellten Angestellten.
<sup>2</sup> Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen delegiert werden. 2. Abschnitt: Ferien der Angestellten im Ausland <sup>61</sup>
##### **Art. 56** Anspruch
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- a. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Direktoren und Direktorinnen oder infolge Delegation die Abteilungschefs und Abteilungschefinnen;
<sup>72</sup> b. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen.
<sup>72</sup> b. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen.
##### **Art. 63** Vergütung von Bahnreisen im Ausland
@@ -652,7 +594,9 @@
<sup>74</sup> genehmigen.
<sup>75</sup> Art. 65 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland (Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im Ausland richtet sich die Kilometerentschädigung nach Artikel 46 VBPV. Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung oder der DEZA-Aussenstelle ist für die Bewilligung für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten zuständig.
<sup>75</sup> Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland Art. 65 (Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im
<sup>76</sup> Ausland richtet sich die Kilometerentschädigung nach Artikel 46 VBPV . Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung ist für die Bewilligung für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten zuständig.
##### **Art. 66** Vergütung von Übernachtungen im Inland
@@ -668,13 +612,13 @@
<sup>1</sup> Die DR setzt die Vergütung für Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland periodisch und nach Massgabe der vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten fest.
<sup>2</sup> Wo sie keine Vergütung festgesetzt hat, werden die tatsächlichen Auslagen vergütet, sofern die zuständige Auslandvertretung oder DEZA-Aussenstelle die Übernach-
<sup>76</sup> tung reserviert hat.
<sup>2</sup> Wo sie keine Vergütung festgesetzt hat, werden die tatsächlichen Auslagen vergü-
<sup>77</sup> tet, sofern die zuständige Auslandvertretung die Übernachtung reserviert hat.
<sup>3</sup> Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet. 2. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Anstellung
<sup>77</sup> Art. 68 Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und -bewerberinnen sowie externer Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben (Art. <sup>72</sup> BPV; Art. <sup>51</sup> Bst. a VBPV)
<sup>78</sup> Art. 68 Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und -bewerberinnen sowie externer Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben (Art. <sup>72</sup> BPV; Art. <sup>51</sup> Bst. a VBPV)
<sup>1</sup> Den Kandidaten und Kandidatinnen, die an einem Zulassungswettbewerb teilnehmen, können auf Gesuch hin die mit dem Zulassungswettbewerb verbundenen Kosten vergütet werden.
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<sup>3</sup> Vergütet werden die Flugkosten für einen direkten Flug der Economy-Klasse und die Bahnkosten für eine Fahrt in der zweiten Klasse. Die Vergütung der Übernachtungskosten richtet sich nach Artikel 66.
<sup>78</sup> Art. 69 3. Abschnitt: Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang mit Temporäreinsätzen im Ausland <sup>79</sup>
<sup>80</sup> Art. 70 Temporäreinsätze Als Temporäreinsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken, ebenso befristete Ausbildungseinsätze.
<sup>79</sup> Art. 69 3. Abschnitt: Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang mit Temporäreinsätzen im Ausland <sup>80</sup>
<sup>81</sup> Art. 70 Temporäreinsätze Als Temporäreinsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken, ebenso befristete Ausbildungseinsätze.
##### **Art. 71** Vergütung besonderer Auslagen bei Temporäreinsätzen
<sup>81</sup> im Ausland (Art. <sup>81</sup> und <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>82</sup> im Ausland (Art. <sup>81</sup> und <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Bei Temporäreinsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Arti-
<sup>82</sup> <sup>83</sup> keln 43–48 VBPV sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.
<sup>2</sup> Die Luftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet. 4. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit Inspektionsreisen
##### **Art. 72**
<sup>1</sup> Als Inspektionsreisen gelten die Reisen der Angestellten des Inspektorats EDA
<sup>84</sup> zwecks Inspektion von Auslandvertretungen.
<sup>2</sup> Bei Inspektionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Arti-
<sup>85</sup> keln 43–48 VBPV und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.
<sup>3</sup> Die Inspektionsentschädigung und der Ersatz für Einladungskosten wird im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise entgolten.
<sup>86</sup> Art. 73 8. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland
<sup>83</sup> <sup>84</sup> keln 43–48 VBPV sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.
<sup>2</sup> Die Luftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet. 4. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit Revisionsreisen <sup>85</sup>
<sup>86</sup> Art. 72
<sup>1</sup> Als Revisionsreisen gelten die Reisen der Angestellten der Internen Revision EDA zwecks Revisionen in Auslandvertretungen.
<sup>2</sup> Bei Revisionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 43–
<sup>87</sup> 48 VBPV und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.
<sup>3</sup> Die Revisoren und Revisorinnen haben pro Reisetag Anspruch auf eine Entschädigung, die sich sinngemäss nach den Artikeln 80 und 87 richtet.
<sup>88</sup> Art. 73 8. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland
#### 1. Abschnitt: Allgemeines
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(Art. <sup>45</sup> BPV)
<sup>1</sup> Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit, die:
- a. am Sonntag oder am Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, geleistet wird;
- b. an neun allgemeinen Feiertagen geleistet wird, welche von der DR nach Artikel 53 Absatz 2 bestimmt werden.
<sup>2</sup> <sup>87</sup> Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV .
<sup>1</sup> Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit, die am Sonntag oder an einem Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht und nach Artikel 53 Absatz 1 als freier Tag
<sup>89</sup> festgelegt wurde, geleistet wird.
<sup>2</sup> <sup>90</sup> Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV .
##### **Art. 78** Leistungen bei Krankheit und Unfall
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<sup>2</sup> Die zuständige Stelle nach Artikel 9 kann bei einer Arbeitsaussetzung von mehr als sechs Monaten beziehungsweise mehr als drei Monaten bei Angestellten der DEZA
<sup>88</sup> die Leistungen nach den Artikeln 81–88 BPV ganz oder teilweise entziehen.
<sup>91</sup> die Leistungen nach den Artikeln 81–88 BPV ganz oder teilweise entziehen.
<sup>3</sup> Verbleibt der oder die Angestellte bei Krankheit oder Unfall am Einsatzort, so werden die festen Kosten angemessen entgolten.
@@ -758,7 +698,7 @@
<sup>1</sup> Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anteil der Inkonvenienzvergütung, der Mobilitätsvergütung und der Pauschale für die Interessenwahrung, der ihrem Beschäfti-
<sup>89</sup> gungsgrad entspricht.
<sup>92</sup> gungsgrad entspricht.
<sup>2</sup> Liegt der Beschäftigungsgrad unter 80 Prozent, so werden die Vergütungen in folgenden Fällen um die Differenz zwischen 80 Prozent und dem Beschäftigungsgrad gekürzt für:
@@ -768,15 +708,15 @@
- c. die Ausbildungskosten (Art. 128 ff.);
<sup>90</sup> d. die Konsultationsreise (Art. 96 f.);
<sup>91</sup> e. …
<sup>93</sup> d. die Konsultationsreise (Art. 96 f.);
<sup>94</sup> e. …
- f. die Mietund Mietnebenkosten (Art. 100);
- g. den pauschalen Kostenersatz (Art. 87 ff.).
<sup>92</sup> Art. 79 a Leistungen an Angestellte mit gemeinsamem Haushalt
<sup>95</sup> Art. 79 a Leistungen an Angestellte mit gemeinsamem Haushalt
<sup>1</sup> Führen zwei Angestellte einen gemeinsamen Haushalt, so werden für die Berechnung der Vergütungen nach Artikel 79 Absatz 2 die beiden Beschäftigungsgrade zusammengezählt. Pro Haushalt kann nur eine Vergütung beansprucht werden. Der Ansatz der einzelnen Vergütung darf 100 Prozent nicht übersteigen. Für vollzeitbeschäftigte Angestellte gilt diese Bestimmung sinngemäss.
@@ -786,9 +726,9 @@
#### 2. Abschnitt: Inkonvenienzvergütung
<sup>93</sup> Art. 80 Anspruch (Art. <sup>81</sup> BPV) Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird den Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist.
<sup>94</sup> Art. 81 Höhe (Art. <sup>81</sup> BPV) Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 680 Franken pro Jahr.
<sup>96</sup> Art. 80 Anspruch (Art. <sup>81</sup> BPV) Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird den Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist.
<sup>97</sup> Art. 81 Höhe (Art. <sup>81</sup> BPV) Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 700 Franken pro Jahr.
##### **Art. 82** Alterszuschlag
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(Art. <sup>81</sup> BPV) Die Inkonvenienzvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
#### 3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung bei Versetzungen <sup>95</sup>
<sup>96</sup> Art. 84 Höhe (Art. <sup>81</sup> BPV) Die Mobilitätsvergütung beträgt 5826 Franken pro Jahr.
#### 3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung bei Versetzungen <sup>98</sup>
<sup>99</sup> Art. 84 Höhe (Art. <sup>81</sup> BPV) Die Mobilitätsvergütung beträgt 6261 Franken pro Jahr.
##### **Art. 85** Alterszuschlag
@@ -826,142 +766,134 @@
(Art. <sup>81</sup> BPV) Die Mobilitätsvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
#### 4. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz <sup>97</sup>
##### **Art. 87** Anspruch
#### 4. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz <sup>100</sup>
101 Art. 87 Anspruch (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Die zusätzlichen Auslagen für die Haushaltführung werden ab dem Tag der Arbeitsaufnahme am Einsatzort im Ausland pauschal abgegolten.
<sup>2</sup> Die Pauschale wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.
<sup>3</sup> Macht die Begleitperson infolge ihres Anstellungsverhältnisses zum Bund einen eigenständigen Anspruch auf die Pauschale geltend, so wird diese auf der Grundlage 102 des höheren der beiden Löhne berechnet. 103 Höhe Art. 88 (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 7714 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 9 Prozent des Jahreslohnes zusammen.
##### **Art. 89** Kürzung
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Die Pauschale wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
#### 5. Abschnitt: Vergütung von Auslagen bei Versetzungen
##### **Art. 90** Reiseund Versetzungskosten
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Die zusätzlichen Auslagen für die Haushaltführung werden ab dem Tag der Arbeitsaufnahme am Einsatzort im Ausland pauschal abgegolten.
<sup>2</sup> Die Pauschale wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.
<sup>3</sup> Macht die Begleitperson infolge ihres Anstellungsverhältnisses zum Bund einen eigenständigen Anspruch auf die Pauschale geltend, so wird diese auf der Grundlage des höheren der beiden Löhne berechnet und es wird ein Begleitpersonenzuschlag nach Artikel 120 entrichtet.
<sup>98</sup> Art. 88 Höhe (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 7500 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 9 Prozent des Jahreslohnes zusammen.
##### **Art. 89** Kürzung
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Die Pauschale wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
#### 5. Abschnitt: Vergütung von Auslagen bei Versetzungen
##### **Art. 90** Reiseund Versetzungskosten
<sup>1</sup> Die Angestellten, denen ein anderer Einsatzort zugewiesen wird, haben für sich, ihre Begleitpersonen und Kinder sowie für das von der Personalabteilung der DR bewilligte private Dienstpersonal Anspruch auf Vergütung:
- a. der Reisekosten;
- b. der Kosten der Beförderung und Versicherung des Gepäcks; 104 c. der Kosten der Beförderung und Versicherung des Umzugsgutes;
- d. der Kosten für Übernachtungen und Mahlzeiten während der Reise;
- e. der Nebenkosten während der Versetzung;
- f. der Einrichtungsund Ausrüstungskosten. 1bis Die Kosten der Einlagerung von Umzugsgut können insbesondere bei der Zuweisung einer durch den Bund möblierten oder teilmöblierten Dienstwohnung 105 vergütet werden.
<sup>2</sup> Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben e und f werden pauschal vergütet. Die Pauschale für Ausrüstungsund Einrichtungskosten richtet sich nach der Lohnklasse der Angestellten, deren Haushaltsgrösse und dem Möblierungsgrad der neuen Unterkunft.
##### **Art. 91** Übernachtungen und Mahlzeiten vor und nach der Versetzung
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Entstehen den Angestellten unmittelbar vor der Abreise am alten Einsatzort oder nach der Ankunft am neuen Einsatzort Übernachtungskosten und Mehrauslagen für Mahlzeiten, so wird ihnen für höchstens 30 Tage vor Abreise und längstens 90 Tage nach Ankunft ein angemessener Beitrag an diese Kosten ausgerichtet. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitperson und Kinder. 106 Art. 92 Leermiete (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Müssen die Angestellten wegen einer Versetzung oder eines neuen Einsatzes ihre Wohnung vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen oder am neuen Einsatzort im Interesse des Bundes eine Wohnung vorzeitig mieten, so wird ihnen in der Regel für höchstens drei dem Versetzungsoder Einsatzentscheid folgende Monate und längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder bis zum Bezugstermin ein angemessener Beitrag an die tatsächlichen Mietund Mietnebenkosten ausgerichtet. 107 Art. 93 Vorübergehende Trennung der Haushalte (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Sind die Angestellten anlässlich einer Versetzung oder eines Einsatzes aus achtenswerten Gründen gezwungen, für ihre Begleitpersonen oder Kinder vorübergehend einen getrennten Haushalt zu führen, so kann ihnen für höchstens ein Jahr ein Beitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen 108 gewährt werden.
<sup>2</sup> Bei Fortbestand der Gründe kann der Beitrag aufgrund einer erneuten Überprüfung der Gesamtumstände für jeweils ein weiteres Jahr gewährt werden. Die Leistungen können während zwei aufeinanderfolgenden Auslandeinsätzen, höchstens jedoch 109 während insgesamt vier Jahren ausgerichtet werden.
<sup>3</sup> Die Angestellten melden den Wegfall der Gründe unverzüglich der zuständigen Stelle. 6. Abschnitt: Vergütung von Reisekosten von im Ausland eingesetzten Angestellten bei Todesfällen und bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung
##### **Art. 94** Bei Todesfällen
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten, denen ein anderer Einsatzort zugewiesen wird, haben für sich, ihre Begleitpersonen und Kinder sowie für das von der Personalabteilung der DR bewilligte private Dienstpersonal Anspruch auf Vergütung:
- a. der Reisekosten;
- b. der Kosten der Beförderung und Versicherung des Gepäcks;
- c. der Kosten der Lagerung, Beförderung und Versicherung des Umzugsgutes;
- d. der Kosten für Übernachtungen und Mahlzeiten während der Reise;
- e. der Nebenkosten während der Versetzung;
- f. der Einrichtungsund Ausrüstungskosten.
<sup>2</sup> Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben e und f werden pauschal vergütet. Die Pauschale für Ausrüstungsund Einrichtungskosten richtet sich nach der Lohnklasse der Angestellten, deren Haushaltsgrösse und dem Möblierungsgrad der neuen Unterkunft.
##### **Art. 91** Übernachtungen und Mahlzeiten vor und nach der Versetzung
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Entstehen den Angestellten unmittelbar vor der Abreise am alten Einsatzort oder nach der Ankunft am neuen Einsatzort Übernachtungskosten und Mehrauslagen für Mahlzeiten, so wird ihnen für höchstens 30 Tage vor Abreise und längstens 90 Tage nach Ankunft ein angemessener Beitrag an diese Kosten ausgerichtet. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitperson und Kinder.
<sup>99</sup> Art. 92 Leermiete (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV) Müssen die Angestellten wegen einer Versetzung oder eines neuen Einsatzes ihre Wohnung vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen oder am neuen Einsatzort im Interesse des Bundes eine Wohnung vorzeitig mieten, so wird ihnen in der Regel für höchstens drei dem Versetzungsoder Einsatzentscheid folgende Monate und längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder bis zum Bezugstermin ein angemessener Beitrag an die tatsächlichen Mietund Mietnebenkosten ausgerichtet. 100 Art. 93 Vorübergehende Trennung der Haushalte (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Sind die Angestellten anlässlich einer Versetzung oder eines Einsatzes aus achtenswerten Gründen gezwungen, für ihre Begleitpersonen oder Kinder vorübergehend einen getrennten Haushalt zu führen, so kann ihnen für höchstens ein Jahr ein Beitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen 101 gewährt werden.
<sup>2</sup> Bei Fortbestand der Gründe kann der Beitrag aufgrund einer erneuten Überprüfung der Gesamtumstände für jeweils ein weiteres Jahr gewährt werden. Die Leistungen können während zwei aufeinanderfolgenden Auslandeinsätzen, höchstens jedoch 102 während insgesamt vier Jahren ausgerichtet werden.
<sup>3</sup> Die Angestellten melden den Wegfall der Gründe unverzüglich der zuständigen Stelle. 6. Abschnitt: Vergütung von Reisekosten von im Ausland eingesetzten Angestellten bei Todesfällen und bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung
##### **Art. 94** Bei Todesfällen
<sup>1</sup> Den Angestellten werden die eigenen Reisekosten und gegebenenfalls die Reisekosten ihrer Begleitperson und Kinder vergütet für die Teilnahme an der Bestattung:
- a. der Begleitperson;
- b. eines Kindes oder eines Kindes der Begleitperson;
- c. eines Elternteils oder eines Schwiegerelternteils;
- d. eines Geschwisters;
- e. einer Schwägerin oder eines Schwagers; 110 f. einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohns.
<sup>2</sup> Für die Teilnahme an der Bestattung in der Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der 111 kostengünstigste Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet.
<sup>3</sup> Für die Teilnahme an der Bestattung in einem Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.
##### **Art. 95** Bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Den Angestellten werden die eigenen Reisekosten und gegebenenfalls die Reisekosten ihrer Begleitperson und Kinder vergütet für die Teilnahme an der Bestattung:
- a. der Begleitperson;
- b. eines Kindes oder eines Kindes der Begleitperson;
- c. eines Elternteils oder eines Schwiegerelternteils;
- d. eines Geschwisters;
- e. einer Schwägerin oder eines Schwagers; 103 f. einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohns.
<sup>2</sup> Für die Teilnahme an der Bestattung in der Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der 104 kostengünstigste Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet.
<sup>3</sup> Für die Teilnahme an der Bestattung in einem Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.
##### **Art. 95** Bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung
<sup>1</sup> Bei einer durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung befürworteten Reise der Angestellten, ihrer Begleitperson oder der Kinder zwecks medizinischer Be- 112 handlung werden die Reisekosten vergütet.
<sup>2</sup> Bei Reisen in die Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der kostengünstigste Preis für ein 113 Arrangement der Economy-Klasse vergütet.
<sup>3</sup> Bei Reisen in ein Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.
<sup>4</sup> Ist die Reise in der Economy-Klasse nicht zumutbar, so entscheidet der ärztliche Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung über die zu benützende Flugklasse.
<sup>5</sup> Müssen Angestellte, eine Begleitperson oder Kinder anlässlich einer Reise nach Absatz 1 begleitet werden, so werden die Kosten nach Zustimmung durch den 114 ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung übernommen.
#### 7. Abschnitt: Vergütung von Konsultationsreisen <sup>115</sup>
##### **Art. 96** Anspruch
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Bei einer durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung befürworteten Reise der Angestellten, ihrer Begleitperson, der Kinder oder der Kinder der Begleitperson 105 zwecks medizinischer Behandlung werden die Reisekosten vergütet.
<sup>2</sup> Bei Reisen in die Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der kostengünstigste Preis für ein 106 Arrangement der Economy-Klasse vergütet.
<sup>3</sup> Bei Reisen in ein Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.
<sup>4</sup> Ist die Reise in der Economy-Klasse nicht zumutbar, so entscheidet der ärztliche Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung über die zu benützende Flugklasse.
<sup>5</sup> Müssen Angestellte, eine Begleitperson, Kinder der Angestellten oder der Begleitperson anlässlich einer Reise nach Absatz 1 begleitet werden, so werden die Kosten nach Zustimmung durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung übernom- 107 men.
#### 7. Abschnitt: Vergütung von Konsultationsreisen <sup>108</sup>
##### **Art. 96** Anspruch
<sup>1</sup> Die Angestellten haben pro volles Kalenderjahr Anspruch auf Vergütung einer Konsultationsreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitper- 116 sonen und Kinder. 1bis Bei versetzungspflichtigen Angestellten und beim Rotationspersonal können die Kosten für eine Konsultationsreise auch vergütet werden, wenn ein mindestens zweijähriger Einsatz im Ausland im Verlauf des Kalenderjahrs, jedoch vor dem 117 1. Juli beginnt.
<sup>2</sup> Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innerhalb des 118 Kalenderjahres angetreten wird.
<sup>3</sup> Bei Bezug einer Konsultationsreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz 119 mindestens zwei Wochen betragen.
<sup>4</sup> Die Konsultationsreise kann mit anderen Reisen, die durch den Bund finanziert 120 werden, kompensiert werden.
<sup>5</sup> Der Anspruch auf eine Konsultationsreise erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Angestellten auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurück- 121 kehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen.
##### **Art. 97** Pauschale
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten haben pro volles Kalenderjahr Anspruch auf Vergütung einer Konsultationsreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitper- 109 sonen und Kinder.
<sup>2</sup> Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innerhalb des 110 Kalenderjahres angetreten wird.
<sup>3</sup> Bei Bezug einer Konsultationsreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz 111 mindestens zwei Wochen betragen.
<sup>4</sup> Die Konsultationsreise kann mit Versetzungsreisen, Reisen in Zusammenhang mit dem Antritt oder der Beendigung eines Einsatzes, Dienstreisen in die Schweiz und Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung nach Artikel 95 kompen- 112 siert werden.
<sup>5</sup> Der Anspruch auf eine Konsultationsreise erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Angestellten auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurück- 113 kehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen.
##### **Art. 97** Pauschale
<sup>1</sup> Der Anspruch auf Vergütung der Konsultationsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale 122 abgegolten.
<sup>2</sup> Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn:
- a. die Reise im massgebenden Kalenderjahr nicht angetreten wurde;
- b. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der 123 Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.
#### 8. Abschnitt: Vergütung von Kinderbesuchsreisen
##### **Art. 98** Anspruch
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Der Anspruch auf Vergütung der Konsultationsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale 114 abgegolten.
<sup>2</sup> Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn:
- a. die Reise im massgebenden Kalenderjahr nicht angetreten wurde;
- b. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der 115 Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.
#### 8. Abschnitt: Vergütung von Kinderbesuchsreisen
##### **Art. 98** Anspruch
<sup>1</sup> Halten sich die Kinder nicht am Einsatzort auf, so können die Reisekosten vergütet 124 werden für:
- a. jährlich bis zu zwei Besuchsreisen an den Einsatzort bis zum Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen;
- b. jährlich eine Besuchsreise an den Einsatzort ab Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen, und bis Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr erreichen.
<sup>2</sup> Anstelle der Reise nach Absatz 1 kann auch ein am Einsatzort lebender Elternteil der Kinder an deren Aufenthaltsort reisen. In diesem Fall werden lediglich die 125 Kosten vergütet, die für die Reise eines Kindes entstanden wären.
<sup>3</sup> Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert eines Jahres nach seiner Entstehung angetreten wird.
<sup>4</sup> Besondere schulische oder familiäre Umstände können angemessen berücksichtigt werden.
##### **Art. 99** Pauschale
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Halten sich Kinder der Angestellten und Kinder der Begleitperson nicht am Ein- 116 satzort auf, so können die Reisekosten vergütet werden für:
- a. jährlich bis zu zwei Besuchsreisen an den Einsatzort bis zum Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen;
- b. jährlich eine Besuchsreise an den Einsatzort ab Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen, und bis Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr erreichen.
<sup>2</sup> Anstelle der Reise nach Absatz 1 kann auch ein am Einsatzort lebender Elternteil des Kindes an dessen Aufenthaltsort reisen. In diesem Fall werden lediglich die Kosten vergütet, die für die Reise des Kindes entstanden wären.
<sup>3</sup> Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert eines Jahres nach seiner Entstehung angetreten wird.
<sup>4</sup> Besondere schulische oder familiäre Umstände können angemessen berücksichtigt werden.
##### **Art. 99** Pauschale
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Der Anspruch auf Vergütung der Kinderbesuchsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.
<sup>2</sup> Für Kinder, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, werden die Reisekosten höchstens bis zum Betrag der Pauschale nach Absatz 1 vergütet.
@@ -970,29 +902,29 @@
- a. die Reise innerhalb eines Monats nach dem gemeldeten Abreisedatum nicht angetreten wurde;
- b. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der 117 Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.
- b. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der 126 Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.
#### 9. Abschnitt: Beitrag an Wohnungsmiete
##### **Art. 100**
<sup>1</sup> Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Mietund Mietnebenkosten, die der Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen. Die DR bestimmt im Einvernehmen mit dem EFD den Kostenanteil, den die Angestellten zu leisten haben. Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den durch- 118 schnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushaltes in der Stadt Bern.
<sup>2</sup> Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung oder der DEZA-Aussenstelle legt im Einzelfall für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Mietund Mietnebenkosten beteiligt, und 119 orientiert sich dabei an den von der DR festgesetzten Richtwerten.
<sup>3</sup> Die DR oder die DEZA vermittelt und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angestellten und Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen oder der 120 DEZA-Aussenstellen. Der Dienstweg ist einzuhalten.
<sup>4</sup> <sup>121</sup> …
#### 10. Abschnitt: Vergütung für die Interessenwahrung <sup>122</sup>
123 Art. 101 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte im Ausland (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Den Angestellten werden die mit Zustimmung des Chefs oder der Chefin der 124 Auslandvertretung getätigten Auslagen für die Interessenwahrung vergütet.
<sup>2</sup> Umfang und Art der Interessenwahrungsaufgaben der angestellten Person und ihrer Begleitperson werden in einer Vereinbarung zwischen dem Chef oder der Chefin der 125 Auslandvertretung und der angestellten Person festgelegt.
<sup>3</sup> <sup>126</sup> Die Vereinbarung wird im Rahmen des jährlichen Führungszyklus getroffen. 127 Art. 102 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte bei den multilateralen Missionen in Genf (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und c BPV)
<sup>1</sup> Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Mietund Mietnebenkosten, die der Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen. Die DR bestimmt im Einvernehmen mit dem EFD den Kostenanteil, den die Angestellten zu leisten haben. Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den durch- 127 schnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushaltes in der Stadt Bern.
<sup>2</sup> Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung legt im Einzelfall für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Mietund Mietnebenkosten beteiligt; er oder sie orientiert sich dabei an den 128 ortsüblichen Bedingungen.
<sup>3</sup> Die DR oder die DEZA vermittelt und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angestellten und Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen. Der 129 Dienstweg ist einzuhalten.
<sup>4</sup> <sup>130</sup> …
#### 10. Abschnitt: Vergütung für die Interessenwahrung <sup>131</sup>
132 Art. 101 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte im Ausland (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Den Angestellten werden die mit Zustimmung des Chefs oder der Chefin der 133 Auslandvertretung getätigten Auslagen für die Interessenwahrung vergütet.
<sup>2</sup> Umfang und Art der Interessenwahrungsaufgaben der angestellten Person und ihrer Begleitperson werden in einer Vereinbarung zwischen dem Chef oder der Chefin der 134 Auslandvertretung und der angestellten Person festgelegt.
<sup>3</sup> <sup>135</sup> Die Vereinbarung wird im Rahmen des jährlichen Führungszyklus getroffen. 136 Art. 102 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte bei den multilateralen Missionen in Genf (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und c BPV)
<sup>1</sup> Den Angestellten bei den multilateralen Missionen in Genf, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, werden die entsprechenden Auslagen vergütet.
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<sup>3</sup> Sie legen die Höhe der Vergütung für die Interessenwahrung nach Massgabe der Funktion und der Interessenwahrungsaufgaben der Angestellten sowie der repräsentativen Pflichten ihrer Begleitpersonen fest.
#### 11. Abschnitt: Pauschale für die Interessenwahrung <sup>128</sup>
129 Art. 103 Anspruch (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV) Angestellte, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, erhalten eine Pauschale für ihre Auslagen. 130 Art. 104 Reduzierte Pauschale (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
#### 11. Abschnitt: Pauschale für die Interessenwahrung <sup>137</sup>
138 Art. 103 Anspruch (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV) Angestellte, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, erhalten eine Pauschale für ihre Auslagen. 139 Art. 104 Reduzierte Pauschale (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>1</sup> Anspruch auf eine reduzierte Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Interessenwahrung Einladungen mit dienstlichem Charakter ausser Haus durchführen.
<sup>2</sup> Mit der reduzierten Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, erhöhten Garderobenbedarf sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung vergütet. 131 Art. 105 Volle Pauschale (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>2</sup> Mit der reduzierten Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, erhöhten Garderobenbedarf sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung vergütet. 140 Art. 105 Volle Pauschale (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>1</sup> Anspruch auf eine volle Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Interessenwahrung Einladungen mit dienstlichem Charakter zu Hause durchführen.
<sup>2</sup> Mit der vollen Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, für erhöhten Garderobenbedarf, für Hauspersonal (ohne das Hauspersonal der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen) und zusätzliche Inneneinrichtungen sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung vergütet. 132 Art. 106 Kategorien und Funktionsstufen (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>1</sup> Die DR teilt die Einsatzorte gemäss den Prioritäten des EDA bei der Pflege der Aussenbeziehungen und unter Berücksichtigung der Kostenstrukturen am Einsatzort in vier Kategorien ein. Die Pauschale für die Interessenwahrung richtet sich nach dieser Einteilung. Anhang 4 enthält die Beiträge.
<sup>2</sup> Den Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen wird die Pauschale für die Interessenwahrung in der Funktionsstufe 1 (Kategorien I–IV) ausgerichtet. Sie selbst weisen den mit der Interessenwahrung betrauten Angestellten eine der Funktionsstufen 2–13 nach Anhang 4 zu.
<sup>2</sup> Mit der vollen Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, für erhöhten Garderobenbedarf, für Hauspersonal (ohne das Hauspersonal der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen) und zusätzliche Inneneinrichtungen sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung vergütet. 141 Art. 106 Kategorien und Funktionsstufen (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>1</sup> Die DR teilt die Einsatzorte gemäss den aussenpolitischen Interessen der Schweiz bei der Pflege der Aussenbeziehungen in vier Kategorien ein. Die Pauschale für die Interessenwahrung richtet sich nach dieser Einteilung. Anhang 4 enthält die Beträ- 142 ge.
<sup>2</sup> Den Missionschefs und Missionschefinnen sowie den Postenchefs und Postenchefinnen wird die Pauschale für die Interessenwahrung in der Funktionsstufe 1 (Kategorien I–IV) ausgerichtet. Sie selbst weisen, unter Vorbehalt von Absatz 4, den mit der Interessenwahrung betrauten Angestellten eine der Funktionsstufen 2–13 143 nach Anhang 4 zu.
<sup>3</sup> Die DR setzt eine Schlichtungsstelle ein. Diese kann bei Streitigkeiten über die Zuteilung der Pauschale für die Interessenwahrung angerufen werden. Der Dienstweg ist einzuhalten.
<sup>4</sup> Die volle Pauschale für die Interessenwahrung nach Anhang <sup>4</sup> entspricht für:
- a. Leiter und Leiterinnen der Büros des Erweiterungsbeitrages der Funktionsstufe 9;
- b. Chefs und Chefinnen der DEZA-Aussenstellen der Funktionsstufe 10;
<sup>4</sup> <sup>144</sup> Die Pauschale für die Interessenwahrung nach Anhang <sup>4</sup> entspricht für:
- a. Leiter und Leiterinnen der Büros des Erweiterungsbeitrages der Funktionsstufe 9; 145 b. Koordinatoren und Koordinatorinnen der Funktionsstufe 10;
- c. stellvertretende Leiter und stellvertretende Leiterinnen der Büros des Erweiterungsbeitrages der Funktionsstufe 12;
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(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c BPV)
<sup>1</sup> Die Pauschale für die Interessenwahrung wird teilweise oder ganz gekürzt und ist teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn die Interessenwahrung nicht im Rah- 133 men der nach Artikel 101 Absatz 2 getroffenen Vereinbarung geleistet wird.
<sup>1</sup> Die Pauschale für die Interessenwahrung wird teilweise oder ganz gekürzt und ist teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn die Interessenwahrung nicht im Rah- 146 men der nach Artikel 101 Absatz 2 getroffenen Vereinbarung geleistet wird.
<sup>2</sup> Der Anspruch auf die Pauschale erlischt bei einer mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit vom Einsatzort.
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(Art. <sup>83</sup> BPV)
<sup>1</sup> Dem Kaufkraftausgleich unterliegen: 134 je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach a. den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44, 46, 48, 50 und 51 BPV; 135 80 Prozent der Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 Buchstaben a und c b. BPV.
<sup>1</sup> Dem Kaufkraftausgleich unterliegen: 147 je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach a. den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44, 46, 48, 50 und 51 BPV; 148 b. 80 Prozent der Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 Buchstaben a und c BPV.
<sup>2</sup> Ein negativer Kaufkraftausgleich wird mit dem Lohn und den Leistungen nach Absatz 1 verrechnet.
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- b. bei einer Herabsetzung des Indexwerts auf Beginn des Quartals, das der Preiserhebung folgt.
<sup>2</sup> <sup>136</sup> …
<sup>2</sup> <sup>149</sup> …
#### 13. Abschnitt: Steuerfreiheit
137 Art. 112 Pauschale Berechnung (Art. <sup>84</sup> BPV)
150 Art. 112 Pauschale Berechnung (Art. <sup>84</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland werden auf Grund der Berechnungsgrundlagen und pauschalen Abzugsmöglichkeiten, wie sie die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Berechnung der Einkommenssteuern von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Stadt Bern anwendet, berechnet.
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(Art. <sup>84</sup> BPV)
<sup>1</sup> Fällt der Betrag des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit nach Artikel 112 Absatz 3 höher aus als jener Betrag, den die Angestellten als in der Stadt Bern Steuerpflichtige an Kantonsund Gemeindesteuern auf ihrem gesamten Einkommen entrichten müssten, so kann auf Nachweis hin eine Berichtigung beantragt wer- 138 den.
<sup>1</sup> Fällt der Betrag des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit nach Artikel 112 Absatz 3 höher aus als jener Betrag, den die Angestellten als in der Stadt Bern Steuerpflichtige an Kantonsund Gemeindesteuern auf ihrem gesamten Einkommen entrichten müssten, so kann auf Nachweis hin eine Berichtigung beantragt wer- 151 den.
<sup>2</sup> Eine Berichtigung des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit erfolgt nach Vorliegen einer definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer des betreffenden Kalenderjahres (Gegenwartsbeurteilung).
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(Art. <sup>85</sup> BPV)
<sup>1</sup> Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland oder eines Einsatzes im Ausland können den Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort 139 auf begründetes Gesuch hin Darlehen gewährt werden für:
<sup>1</sup> Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland oder eines Einsatzes im Ausland können den Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort 152 auf begründetes Gesuch hin Darlehen gewährt werden für:
- a. Einrichtung und Ausrüstung;
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(Art. <sup>85</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Darlehen, ausgenommen solche auf Mietzinsdepots, sind in monatlichen Raten 140 und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.
<sup>1</sup> Die Darlehen, ausgenommen solche auf Mietzinsdepots, sind in monatlichen Raten 153 und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.
<sup>2</sup> Bei Veräusserung des Gegenstandes, für den das Darlehen gewährt wurde, wird die Restschuld sofort fällig.
<sup>3</sup> Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird das Darlehen einschliesslich allfälliger Zinsen sofort nach 141 Rückzahlung des Depots fällig.
<sup>4</sup> Im Todesfall kann die DR oder die DEZA ausnahmsweise auf die Rückforderung 142 der Restschuld und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.
<sup>3</sup> Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird das Darlehen einschliesslich allfälliger Zinsen sofort nach 154 Rückzahlung des Depots fällig.
<sup>4</sup> Im Todesfall kann die DR oder die DEZA ausnahmsweise auf die Rückforderung 155 der Restschuld und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.
### 9. Kapitel: Begleitpersonen
#### 1. Abschnitt: Erklärung der Lebenspartnerschaft
143 Art. 116 Leben Angestellte in einer Lebenspartnerschaft, so geben sie und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der DR bzw. der DEZA eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen der Lebenspartnerschaft bestätigen.
156 Art. 116 Leben Angestellte in einer Lebenspartnerschaft, so geben sie und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der DR bzw. der DEZA eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen der Lebenspartnerschaft bestätigen.
#### 2. Abschnitt: Begleitpersonenzuschlag
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(Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitper- 144 sonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen.
<sup>2</sup> Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung oder dem nächsten Einsatz. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Auflösung einer gemeldeten Lebens- 145 partnerschaft der DR oder der DEZA mitgeteilt wird.
<sup>3</sup> Der Anspruch fällt dahin, wenn die Begleitperson auf Grund eines Anstellungsverhältnisses mit dem Bund einen eigenen Anspruch auf Vergütungen geltend machen kann.
<sup>4</sup> Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz nach Artikel 120 wird auch allein erziehenden Angestellten ausgerichtet, die für ihre im gleichen Haushalt 146 lebenden Kinder Anspruch auf Familienzulage haben.
<sup>5</sup> Abwesenheiten der Begleitpersonen vom gemeinsamen Haushalt von mehr als 147 90 Tagen pro Kalenderjahr sind der DR oder DEZA zu melden. 148 Art. 118 Beendigung des Anspruchs (Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschläge erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. 149 Art. 119 Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienzund Mobilitätsvergütung (Art. 81, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienzund zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den Angestellten entrichteten Inkonvenienzbzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80–86. 150 Art. 120 Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz beträgt 10 800 Franken 151 pro Jahr.
<sup>2</sup> Die Kürzung des Zuschlags richtet sich nach Artikel 89. 152 Art. 121 Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten haben Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung, wenn sich ihre Begleitpersonen gemäss einer 153 Vereinbarung an den Aufgaben zur Interessenwahrung beteiligen.
<sup>1</sup> Die Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen. Der Begleitpersonenzuschlag wird pro 157 Haushalt nur einmal entrichtet.
<sup>2</sup> Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung oder dem nächsten Einsatz. Massgebend ist der Zeitpunkt des Auszugs des früheren Lebenspartners oder 158 der früheren Lebenspartnerin aus dem gemeinsamen Haushalt.
<sup>3</sup> <sup>159</sup> …
<sup>4</sup> Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz nach Artikel 120 wird auch allein erziehenden Angestellten ausgerichtet, die für ihre im gleichen Haushalt 160 lebenden Kinder Anspruch auf Familienzulage haben.
<sup>5</sup> Abwesenheiten der Begleitpersonen vom gemeinsamen Haushalt von mehr als 161 90 Tagen pro Kalenderjahr sind der DR oder DEZA zu melden. 162 Beendigung des Anspruchs Art. 118 (Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschläge erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. 163 Art. 119 Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienzund Mobilitätsvergütung (Art. 81, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV) Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienzund zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den Angestellten entrichteten Inkonvenienzbzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80–86. 164 Art. 120 Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz beträgt 11 107 Franken 165 pro Jahr.
<sup>2</sup> Die Kürzung des Zuschlags richtet sich nach Artikel 89. 166 Art. 121 Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung (Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten haben Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung, wenn sich ihre Begleitpersonen gemäss einer 167 Vereinbarung an den Aufgaben zur Interessenwahrung beteiligen.
<sup>2</sup> Der Betrag des Zuschlags ist in Anhang 4 festgelegt.
<sup>3</sup> <sup>154</sup> Kürzung und Rückerstattung des Zuschlags richten sich nach Artikel 107 Absatz 1.
<sup>3</sup> <sup>168</sup> Kürzung und Rückerstattung des Zuschlags richten sich nach Artikel 107 Absatz 1.
##### **Art. 122** Leistungen bei Krankheit
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- b. der Vorsorgevertrag eine Sparund Risikokomponente bei Invalidität infolge Krankheit oder Unfall mit einer Jahresrente von mindestens 12 000 Franken enthält und diese Risiken nicht durch eine andere Versicherung abgedeckt sind;
- c. der Vorsorgevertrag eine Klausel über die Prämienbefreiung bei Invalidität enthält;
- d. die Auszahlung des angesparten Kapitals oder des Rückkaufswerts (Freizügigkeitsfall) vor Eintritt eines Vorsorgefalles an eine der staatlichen Aufsicht unterstellte Vorsorgeträgerin im Inoder Ausland erfolgt.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz oder wenn ein Anspruch auf Leistungen nach 155 Artikel 93 besteht. 156 Betrag der Beteiligung Art. 124 (Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Erzielt die Begleitperson ein Erwerbseinkommen bis 18 000 Franken im Jahr, so beteiligt sich das EDA mit 7400 Franken an ihren Kosten für die berufliche Vorsorge.
<sup>2</sup> Übersteigt das Erwerbseinkommen der Begleitperson 47 000 Franken im Jahr, so entfällt die Kostenbeteiligung des EDA.
<sup>3</sup> Bei einem Erwerbseinkommen der Begleitperson zwischen 18 000 und 47 000 Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt.
- c. der Vorsorgevertrag eine Klausel über die Prämienbefreiung bei Invalidität enthält; 169 … d.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz oder wenn ein Anspruch auf Leistungen nach 170 Artikel 93 besteht. 171 Art. 124 Betrag der Beteiligung (Art. <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> Erzielt die Begleitperson ein Erwerbsoder Renteneinkommen bis 18 000 Franken im Jahr, so beteiligt sich das EDA mit 7400 Franken an ihren Kosten für die berufliche Vorsorge.
<sup>2</sup> Übersteigt das Erwerbsoder Renteneinkommen der Begleitperson 47 000 Franken im Jahr, so entfällt die Kostenbeteiligung des EDA.
<sup>3</sup> Bei einem Erwerbsoder Renteneinkommen der Begleitperson zwischen 18 000 und 47 000 Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt.
##### **Art. 125** Beendigung der Beteiligung
@@ -1208,15 +1136,15 @@
### 10. Kapitel: Kinder
#### 1. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz <sup>157</sup>
#### 1. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz <sup>172</sup>
##### **Art. 127**
<sup>1</sup> Den Angestellten wird für ihre Kinder ein pauschaler Kostenersatz von 1500 158 Franken pro Jahr und Kind entrichtet.
<sup>2</sup> <sup>159</sup> Der Kostenersatz wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.
<sup>1</sup> a . Abschnitt: <sup>160</sup> Beiträge für familienergänzende Kinderbetreuung im Ausland
<sup>1</sup> Den Angestellten wird für die Kinder ein pauschaler Kostenersatz von 1545 Fran- 173 ken pro Jahr und Kind entrichtet.
<sup>2</sup> <sup>174</sup> Der Kostenersatz wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.
<sup>1</sup> a . Abschnitt: <sup>175</sup> Beiträge für familienergänzende Kinderbetreuung im Ausland
##### **Art. 127** a
@@ -1234,7 +1162,7 @@
(Art. <sup>82</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a, <sup>114</sup> Abs. <sup>3</sup> BPV)
<sup>1</sup> <sup>161</sup> Das EDA gewährt den Angestellten Beiträge an:
<sup>1</sup> <sup>176</sup> Das EDA gewährt den Angestellten Beiträge an:
- a. die Kosten der Grundausbildung, Umschulung und Berufsberatung;
@@ -1250,7 +1178,7 @@
<sup>1</sup> Die Ausbildungskostenbeiträge werden ab dem Beginn des obligatorischen Schulunterrichts, frühestens aber für das Jahr, in dem das Kind das 4. Altersjahr vollendet, gewährt.
<sup>2</sup> Die Ausbildungskostenbeiträge werden bis zur Maturität oder zu einem vergleichbaren Schulabschluss, bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung, bis zum ersten Hochschulabschluss oder Abschluss einer auf der Lehre aufbauenden Berufsausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes gewährt. 162 Art. 130 Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz Versetzungspflichtigen Angestellten und dem Rotationspersonal können nach erfolgtem Einsatz im Ausland oder im Hinblick auf einen solchen auch in der Schweiz Beiträge an Ausbildungskosten entrichtet werden.
<sup>2</sup> Die Ausbildungskostenbeiträge werden bis zur Maturität oder zu einem vergleichbaren Schulabschluss, bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung, bis zum ersten Hochschulabschluss oder Abschluss einer auf der Lehre aufbauenden Berufsausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes gewährt. 177 Art. 130 Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz Versetzungspflichtigen Angestellten und dem Rotationspersonal können nach erfolgtem Einsatz im Ausland oder im Hinblick auf einen solchen auch in der Schweiz Beiträge an Ausbildungskosten entrichtet werden.
#### 3. Abschnitt: Ersatz von Schäden
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##### **Art. 132** Versetzungspflicht
163 164 bis (Art. <sup>21</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und c BPG , Art. <sup>25</sup> Abs. <sup>4</sup> BPV)
178 179 bis (Art. <sup>21</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und c BPG , Art. <sup>25</sup> Abs. <sup>4</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA können jederzeit an der Zentrale oder im Ausland eingesetzt werden.
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<sup>1</sup> Die Angestellten halten die mit ihren diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten verbundenen Bedingungen ein und unterlassen jeden Missbrauch.
<sup>2</sup> Sie sind verantwortlich für den Gebrauch von ihren Vorrechten und Immunitäten, den die ihrem Haushalt angehörenden Personen machen.
##### **Art. 135** Bezug von Ferien und Überzeit
<sup>1</sup> Die Angestellten können durch die DR oder die DEZA verpflichtet werden, Ferien zu beziehen:
<sup>2</sup> Sie sind verantwortlich für den Gebrauch von ihren Vorrechten und Immunitäten, den die ihrem Haushalt angehörenden Personen machen. 180 Art. 135 Bezug von Ferien Die Angestellten können durch die DR oder die DEZA verpflichtet werden, Ferien zu beziehen:
- a. bei Dienstreisen;
- b. bei Versetzungsund Einsatzreisen, die über die Schweiz führen;
- c. bei Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung nach Arti- 165 kel 95.
<sup>2</sup> <sup>166</sup> …
- b. bei Versetzungsund Einsatzreisen;
- c. bei Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung nach Artikel 95.
##### **Art. 136** Dienstwohnung
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<sup>1</sup> Wird den Angestellten keine Wohnung nach Artikel 136 zugewiesen, so besteht freie Wohnungswahl.
<sup>2</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen oder der DEZA-Aussenstellen können die Wohnungswahl in begründeten Einzelfällen einschränken oder eine Wohnung ablehnen, wenn diese den Sicherheitsanforderungen oder der Funktion der 167 ihnen unterstellten Angestellten nicht entspricht.
##### **Art. 138** Lohneinwechslungen
<sup>1</sup> Die DR oder die DEZA kann für Auslandvertretungen oder DEZA-Aussenstellen besondere Vorschriften über die Lohneinwechslungen der in Schweizer Franken 168 entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen.
<sup>2</sup> Die Angestellten haben die Lohneinwechslungen zu den von der Auslandvertretung an die DR gemeldeten Wechselkursen zu tätigen.
<sup>2</sup> Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen können die Wohnungswahl in begründeten Einzelfällen einschränken oder eine Wohnung ablehnen, wenn diese den Sicherheitsanforderungen oder der Funktion der ihnen unterstellten Angestellten 181 nicht entspricht. 182 Lohneinwechslungen Art. 138 Die DR oder die DEZA kann für Auslandvertretungen besondere Vorschriften über die Lohneinwechslungen der in Schweizer Franken entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen.
##### **Art. 139** Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen
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##### **Art. 142** Meldepflicht
(Art. <sup>95</sup> BPV) 169 Die Angestellten melden der zuständigen Stelle:
(Art. <sup>95</sup> BPV) 183 Die Angestellten melden der zuständigen Stelle:
- a. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland;
- b. nicht dienstlich veranlasste Veröffentlichungen, Vorträge und öffentliche Erklärungen im Aussendienst, wenn sie die Aussenpolitik der Schweiz bzw. die Tätigkeit des EDA betreffen;
- c. das Verlassen des Aufenthaltsstaates. 170 Art. 143
- c. das Verlassen des Aufenthaltsstaates. 184 Art. 143
##### **Art. 144** Titel und Orden ausländischer Behörden
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##### **Art. 149**
<sup>1</sup> bis <sup>171</sup> Die Versetzungsentscheide nach Artikel 34 Absatz <sup>1</sup> BPG und Artikel 6 dieser Verordnung können im Rahmen eines Einwendungsverfahrens überprüft 172 werden.
<sup>1</sup> bis <sup>185</sup> Die Versetzungsentscheide nach Artikel 34 Absatz <sup>1</sup> BPG und Artikel 6 dieser Verordnung können im Rahmen eines Einwendungsverfahrens überprüft 186 werden.
<sup>2</sup> Die versetzungspflichtigen Angestellten können Gründe gegen einen Versetzungsentscheid auf dem Dienstweg geltend machen. Über die vorgebrachten Gründe befindet das EDA nach Anhörung der Transferkommission.
@@ -1402,9 +1318,9 @@
##### **Art. 150** Differenzbereinigung
<sup>1</sup> Die im Ausland eingesetzten Angestellten, die mit der jährlichen Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Eingabe zu deren Überprüfung nach 173 Artikel 6 VBPV an die nächsthöhere vorgesetzte Person.
<sup>2</sup> Die durch den Missionschef oder die Missionschefin beurteilten Angestellten in den Auslandvertretungen und in den multilateralen Missionen in Genf sowie die durch den Chef oder die Chefin in den DEZA-Aussenstellen beurteilten Angestellten 174 richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung an:
<sup>1</sup> Die im Ausland eingesetzten Angestellten, die mit der jährlichen Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Eingabe zu deren Überprüfung nach 187 Artikel 6 VBPV an die nächsthöhere vorgesetzte Person.
<sup>2</sup> Die durch den Missionschef oder die Missionschefin beurteilten Angestellten in den Auslandvertretungen und in den multilateralen Missionen in Genf sowie die durch den Koordinator oder die Koordinatorin beurteilten Angestellten richten ihre 188 Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung an:
- a. die zuständige Politische Abteilung für die Beurteilung des Personals des diplomatischen Dienstes sowie der Chefs und Chefinnen der konsularischen Vertretungen;
@@ -1414,39 +1330,31 @@
<sup>3</sup> Die Missionschefs und Missionschefinnen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch die zuständige Politische Abteilung an den Chef oder die Chefin der Politischen Direktion.
<sup>4</sup> Die Chefs und Chefinnen der DEZA-Aussenstellen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch den zuständigen Sektionsleiter oder die zuständige Sektionsleiterin an den zuständigen Bereichsleiter oder die zuständige 175 Bereichsleiterin.
##### **Art. 151** Überprüfung der Differenzbereinigung
176 Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV erfolgt:
- a. durch den Personalchef oder die Personalchefin der DEZA für das dieser unterstehende Personal;
- b. durch den Chef oder die Chefin der DR für die Missionschefs und Missionschefinnen;
- c. durch den Personalchef oder die Personalchefin der DR für das übrige Personal.
<sup>4</sup> Die Koordinatoren und Koordinatorinnen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch den zuständigen Sektionsleiter oder die zuständige Sektionsleiterin an den zuständigen Bereichsleiter oder die zuständige Bereichs- 189 leiterin. 190 Art. 151 Überprüfung der Differenzbereinigung 191 Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV erfolgt:
- a. für die Missionschefs und Missionschefinnen: durch den Chef oder die Chefin der DR;
- b. für das übrige Personal: durch den Personalchef oder die Personalchefin des EDA.
#### 3. Abschnitt: Beförderungen in den Karrierediensten
##### **Art. 152** Verweigerung einer Beförderung
177 ... Die Angestellten der Karrieredienste, die keine persönliche Mitteilung einer Beförderung erhalten haben, können bis spätestens 31. Januar bei der zuständigen Dienststelle nach Artikel 5 schriftlich Auskunft über die Gründe der Verweigerung der Beförderung verlangen.
192 ... Die Angestellten der Karrieredienste, die keine persönliche Mitteilung einer Beförderung erhalten haben, können bis spätestens 31. Januar bei der zuständigen Dienststelle nach Artikel 5 schriftlich Auskunft über die Gründe der Verweigerung der Beförderung verlangen.
##### **Art. 153** Mitteilung der Gründe
178 ... Die Mitteilung der Gründe erfolgt:
193 ... Die Mitteilung der Gründe erfolgt:
- a. für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV durch eine schriftliche Mitteilung des EDA
- b. für die übrigen Angestellten durch eine Verfügung der DR. 179 Art. 154 und 155
- b. für die übrigen Angestellten durch eine Verfügung der DR. 194 Art. 154 und 155
### 13. Kapitel: Schlussbestimmungen
#### 1. Abschnitt: Weisungen
##### **Art. 156** Direktion für Ressourcen (DR)
Die DR erlässt Weisungen in den Bereichen:
195 Art. 156 … Die DR erlässt Weisungen in den Bereichen:
- a. Personalbeurteilung (Art. 10 ff.);
@@ -1454,29 +1362,23 @@
- c. Indexierung der Einsatzorte (Art. 23);
- d. Sonderzulagen für Einsätze in Krisengebieten (Art. 36);
- e. Gleitende Arbeitszeit (Art. 41 und 43);
- d. Sonderzulagen für Einsätze in Krisengebieten (Art. 36); 196 e. …
- f. Wochenarbeitszeit (Art. 47);
- g. Pikettdienst (Art. 44 und 49);
- h. Ferien und Urlaub (Art. 54 ff.);
- g. Pikettdienst (Art. 44 und 49); 197 Ferien und Urlaub (Art. 53–60); h.
- i. Vergütung von Reisen, die nicht Dienstreisen sind (Art. 61 und 64 Abs. 2);
- j. Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland (Art. 67);
- k. Auslagen für die Teilnahme an Zulassungswettbewerben (Art. 68 und 69); 180 Vergütung bei Temporäreinsätzen im Ausland und bei Inspektionsreisen l. (Art. 70–72);
- k. Auslagen für die Teilnahme an Zulassungswettbewerben (Art. 68 und 69); 198 Vergütung bei Temporäreinsätzen im Ausland und bei Revisionsreisen l. (Art. 70–72);
- m. Lohn und weitere Leistungen bei Krankheit und Unfall sowie bei Militärund Zivildienst im Ausland (Art. 74 und 78);
- n. Vergütungen bei Versetzungen (Art. 90 ff.);
- o. Vergütungen von Reisekosten bei Todesfällen, bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung und bei Kinderbesuchsreisen (Art. 94 ff.);
- p. Beitrag an Wohnungsmiete (Art. 100); 181 q. Vergütung für die Interessenwahrung (Art. 101 ff.); 182 r. Pauschale für die Interessenwahrung (Art. 103 ff.);
- n. Vergütungen bei Versetzungen (Art. 90 ff.); 199 Vergütungen von Reisekosten bei Todesfällen, bei Reisen zwecks medizio. nischer Behandlung, bei Konsultationsreisen und bei Kinderbesuchsreisen (Art. 94–99);
- p. Beitrag an Wohnungsmiete (Art. 100); 200 q. Vergütung für die Interessenwahrung (Art. 101 ff.); 201 r. Pauschale für die Interessenwahrung (Art. 103 ff.);
- s. Festlegung und Fortrechnung des Kaufkraftausgleichs (Art. 108 ff.);
@@ -1494,13 +1396,13 @@
##### **Art. 157**
<sup>1</sup> Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben: 183 ; a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001 184 ; b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976 185 c. das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 2002 ; 186 . d. das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 2002
<sup>2</sup> Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert: 187 …
<sup>1</sup> Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben: 202 ; a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001 203 ; b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976 204 c. das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 2002 ; 205 . d. das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 2002
<sup>2</sup> Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert: 206 …
#### 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
188 Art. 158
207 Art. 158
##### **Art. 159** Beibehaltung der bisherigen Lohnklasse
@@ -1508,7 +1410,11 @@
<sup>1</sup> Die Angestellten der Karrieredienste bleiben unter Vorbehalt von Artikel 34 Absatz 2 und bis zu ihrer nächsten Versetzung in ihrer bisherigen Lohnklasse eingereiht, auch wenn ihre Funktion im Anhang 2 tiefer bewertet ist.
<sup>2</sup> Angestellte des konsularischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in den Lohnklassen 10, 17, 21 und 25 eingereiht sind, behalten diese Lohnklassen bis zur nächsten Beförderung bei. 189 Art. 160 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2013 Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA und Angehörige des Rotationspersonals der DEZA, die gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Februar 190 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien die vorzeitige Pensionierung nach dem bisherigen Recht verlangt haben, gelten 191 weiterhin die Artikel 22–25 und 158 sowie Anhang 1 bisherigen Rechts. 192 Art. 161 193 Art. 161 a
<sup>2</sup> Angestellte des konsularischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in den Lohnklassen 10, 17, 21 und 25 eingereiht sind, behalten diese Lohnklassen bis zur nächsten Beförderung bei. 208 Art. 160 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2013 Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA und Angehörige des Rotationspersonals der DEZA, die gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Februar 209 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien die vorzeitige Pensionierung nach dem bisherigen Recht verlangt haben, gelten 210 weiterhin die Artikel 22–25 und 158 sowie Anhang 1 bisherigen Rechts. 211 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. November 2013 Art. 161
<sup>1</sup> Beförderungen, die auf den 1. Januar 2014 wirksam werden, erfolgen nach dem bisherigen Recht oder, wenn es für die betroffene Person günstiger ist, nach den Bestimmungen der Änderung vom 29. November 2013 dieser Verordnung.
<sup>2</sup> Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden in Abweichung von Artikel 26 Absatz 3 auf den 1. Januar 2014 wirksam. 212 Art. 161 a
#### 4. Abschnitt: Inkrafttreten
@@ -1526,121 +1432,121 @@
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^7]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4245). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^9]: SR 0.191.01
[^10]: SR 0.191.02
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^6]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^8]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4245). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^10]: SR 0.191.01
[^11]: SR 0.191.02
[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^19]: SR 120.4
[^20]: SR 120.424
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^20]: SR 120.4
[^21]: SR 120.424
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).
[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).
[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^28]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 8. April 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1019).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^30]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^36]: SR 832.20
[^37]: SR 832.20
[^38]: SR 172.220.111.31
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^40]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 8. April 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1019).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^31]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^37]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^40]: SR 832.20
[^41]: SR 832.20
[^42]: SR 172.220.111.31
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009 (AS 2009 737). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^55]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^44]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^50]: SR 172.220.111.31
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^52]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^57]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^59]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
@@ -1664,123 +1570,123 @@
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^73]: SR 172.220.111.31
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^78]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^76]: SR 172.220.111.31
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^79]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^82]: SR 172.220.111.31
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^83]: SR 172.220.111.31
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^85]: SR 172.220.111.31
[^86]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^87]: SR 172.220.111.31
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^91]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^92]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3935).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^88]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^90]: SR 172.220.111.31
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^94]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^95]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3935).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^105]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^107]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^113]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^114]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008 (AS 2008 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^117]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^121]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^126]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^130]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
@@ -1788,122 +1694,160 @@
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^136]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^147]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^149]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3935).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^155]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3935).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3935).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^160]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 13. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4245).
[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^162]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4245).
[^163]: Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1 )
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^165]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^166]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^170]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^171]: SR 172.220.1
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^173]: SR 172.220.111.31
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^135]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^149]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^159]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^161]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^162]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^165]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^166]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^169]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^170]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^171]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^173]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^174]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^175]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^176]: SR 172.220.111.31
[^177]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^178]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^179]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^181]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^183]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^184]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^185]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^186]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^187]: Die Änderung kann unter AS 2002 2917 konsultiert werden.
[^188]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^189]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^190]: SR 172.220.111.35
[^191]: AS 2002 2917, 2005 4703, 2009 4705
[^175]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 13. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4245).
[^176]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4245).
[^178]: Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1 )
[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^181]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^183]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
[^184]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^185]: SR 172.220.1
[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^187]: SR 172.220.111.31
[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^189]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008 (AS 2008 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^191]: SR 172.220.111.31
[^192]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^193]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008 (AS 2008 3935). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^193]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^194]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^195]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^196]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^197]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^198]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^200]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^201]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
[^202]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^203]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^204]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^205]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^206]: Die Änderung kann unter AS 2002 2917 konsultiert werden.
[^207]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^208]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
[^209]: SR 172.220.111.35
[^210]: AS 2002 2917, 2005 4703, 2009 4705
[^211]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
[^212]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008 (AS 2008 3935). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
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