Änderungshistorie

Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft

38 Versionen · 1997-09-22

Änderungen vom 2018-04-01

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# Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) , bis gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3 , 15 Absatz 2, bis 16 a Absätze 1–4, 16 h , 16 k Absätze 1 und 2 , 16 n Absatz 1, 17 Absatz 2,
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) , bis , 15 Absatz 2, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3 bis 16 a Absätze 1–4, 16 h , 16 k Absätze 1 und 2 , 16 n Absatz 1, 17 Absatz 2,
<sup>23</sup> Absatz 1, 23 a Absatz 1, 30 d Absatz 3 und 33 a Absatz 3 der Bio-Verordnung
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<sup>8</sup> verwendet werden:
<sup>9</sup> Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3; a.
<sup>9</sup> a. Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3;
- b. Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen in Anhang 3 Teil A aufgeführt sein;
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<sup>13</sup> verwendet werden:
<sup>14</sup> Stoffe nach Anhang 3 a ; a.
<sup>14</sup> a. Stoffe nach Anhang 3 a ;
- b. Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d.
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<sup>2</sup> <sup>22</sup> Die Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 sind vorbehalten.
<sup>23</sup> Reinigungsund Desinfektionsmittel Art. 4 c Die Reinigungsund Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
<sup>23</sup> Art. 4 c Reinigungsund Desinfektionsmittel Die Reinigungsund Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
<sup>24</sup> Art. 4 d
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<sup>1</sup> Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenver-
<sup>34</sup> ordnung vom 27. Juni 1995 zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.
<sup>34</sup> zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isoordnung vom 27. Juni 1995 lierhaus zu überführen.
<sup>2</sup> Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.
1997-09-22
Originalfassung Text zu diesem Datum