Änderungshistorie

Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft

38 Versionen · 1997-09-22

Änderungen vom 2015-01-01

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# Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) , bis gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3 , 15 Absatz 2, 16 a Absätze 1 und 2, 16 h , 16 k Absatz 1, 16 n Absatz 1, 17 Absatz 2, 23, 24 a und 33 a
<sup>2</sup> Absatz 3 der Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) , bis gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3 , 15 Absatz 2,
<sup>16</sup> a Absätze 1 und 2, 16 h , 16 k Absatz 1, 16 n Absatz 1, 17 Absatz 2, 23, 24 a ,
<sup>2</sup> 30 d Absatz 3 und 33 a Absatz 3 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 ,
<sup>3</sup> im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:
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<sup>16</sup> Art. 3 c Önologische Verfahren und Behandlungen
<sup>1</sup> Önologische Verfahren und Behandlungen sind unter Vorbehalt der Absätze 2–4 zugelassen, wenn sie nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November
<sup>17</sup> <sup>18</sup> 2005 über alkoholische Getränke (AlkGV) zugelassen sind.
<sup>1</sup> Önologische Verfahren und Behandlungen sind unter Vorbehalt der Absätze 2–4 zugelassen, wenn sie nach Anhang 2 der Verordnung des EDI vom 29. November
<sup>17</sup> <sup>18</sup> 2013 über alkoholische Getränke (AlkGV) zugelassen sind.
<sup>2</sup> Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- a. Bei thermischen Behandlungen nach Anhang 1 Ziffer 2 AlkGV darf die Temperatur 70 °C nicht übersteigen.
- b. Bei der Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filtrierhilfsstoffe nach Anhang 1 Ziffer 4 AlkGV darf die Porengrösse nicht unter 0,2 Mikrometer liegen.
- a. Bei thermischen Behandlungen nach Anhang 2 Nummer 2 AlkGV darf die Temperatur 70 °C nicht übersteigen.
- b. Bei der Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filtrierhilfsstoffe nach Anhang 2 Nummer 3 AlkGV darf die Porengrösse nicht unter 0,2 Mikrometer liegen.
<sup>3</sup> Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen ist verboten:
- a. teilweise Konzentrierung durch Kälte nach Anhang 1 Ziffer 24 AlkGV;
- b. Entschwefelung durch physikalische Verfahren nach Anhang 1 Ziffer 21 AlkGV;
- c. Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung des Weins nach Anhang 1 Ziffer 26 AlkGV.
<sup>4</sup> Önologische Verfahren und Behandlungen, die nach dem 1. Januar 2013 vom EDI in Anhang 1 der AlkGV zugelassen werden, dürfen erst dann verwendet werden, wenn sie in Anhang 3 b Teil B der vorliegenden Verordnung aufgenommen worden sind.
- a. teilweise Konzentrierung durch Kälte nach Anhang 2 Anlage 14 Buchstabe B Ziffer 1 Buchstabe c AlkGV;
- b. Entschwefelung durch physikalische Verfahren nach Anhang 2 Nummer 8 AlkGV;
- c. Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung des Weins nach Anhang 2 Nummer 34 AlkGV;
- d. teilweise Entalkoholisierung von Wein gemäss Anhang 2 Nummer 38 AlkGV;
- e. Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung des Weins nach Anhang 2 Nummer 41 AlkGV.
<sup>4</sup> Önologische Verfahren und Behandlungen, die nach dem 1. Januar 2014 vom EDI in Anhang 2 der AlkGV zugelassen werden, dürfen erst dann verwendet werden, wenn sie in Anhang 3 b Teil B der vorliegenden Verordnung aufgenommen worden sind.
##### **Art. 4** Länderliste
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<sup>24</sup> Art. 4 d
#### 2. Abschnitt: <sup>25</sup>
<sup>25</sup> Art. 4 e Übermittlung der Daten durch die Zertifizierungsstellen
<sup>1</sup> Die Daten über das vorangegangene Jahr sind dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) jährlich bis zum 31. Januar zu übermitteln.
<sup>2</sup> Für die Übermittlung der Daten des jährlichen Berichts nach Artikel 30 d Absatz 3 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 müssen die Zertifizierungsstellen die Vorlagen nach Anhang 12 dieser Verordnung verwenden. Das zuständige Organ der kantonalen Lebensmittelkontrolle kann bei den Zertifizierungsstellen den jährlichen Bericht zu den Unternehmen aus ihrem Kanton anfordern.
#### 2. Abschnitt: <sup>26</sup>
Bestimmungen an die Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse
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<sup>2</sup> Zur Erneuerung des Bestands können jährlich 10 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zugesetzt werden, sofern die Königinnen und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht. 2bis Für Leistungsprüfungen nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom
<sup>26</sup> 14. November 2007 können Bienen, die nicht aus Biobetrieben stammen, auf dem biologischen Betrieb gehalten werden, sofern sie in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der
<sup>27</sup> Umstellungszeitraum nicht.
<sup>27</sup> 14. November 2007 können Bienen, die nicht aus Biobetrieben stammen, auf dem biologischen Betrieb gehalten werden, sofern sie in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der
<sup>28</sup> Umstellungszeitraum nicht.
<sup>3</sup> Im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen kann ein Bestand, nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle, durch den Zukauf konventioneller Bienenvölker wiederaufgebaut werden, wenn Bienenvölker, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum von
<sup>28</sup> einem Jahr.
<sup>29</sup> einem Jahr.
##### **Art. 9** Standort der Bienenstöcke
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- a. In einem Umkreis von 3 km um den Bienenstock muss die Bienenweide im wesentlichen aus Pflanzen der biologischen Landwirtschaft und/oder Wildpflanzen nach Kapitel 2 der Bio-Verordnung sowie aus Kulturpflanzen bestehen, die den Vorschriften dieser Verordnung zwar nicht entsprechen, deren landwirtschaftliche Pflege jedoch den ökologischen Leistungsnachweis des Bundes erfüllen und welche die biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht nennenswert beeinträchtigen.
- b. Der Bienenstock muss sich in ausreichender Entfernung von möglichen nicht-landwirtschaftlichen Verschmutzungsquellen, wie z. B. städtischen Gebieten, Autobahnen, Industriegebieten, Abfalldeponien, Abfallverbrennungsanlagen usw., befinden. Die Zertifizierungsstelle legt Massnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderung gewährleisten. Die Bestimmungen dieses Buchstabens gelten nicht für Gebiete, in denen keine Pflanzenblüte stattfindet; sie gelten auch nicht während der Ruhezeit der Bienenvölker.
<sup>30</sup> b. Der Bienenstock muss sich in ausreichender Entfernung von Verschmutzungsquellen befinden, die die Imkereierzeugnisse kontaminieren oder die Gesundheit der Bienen beeinträchtigen können. Die Zertifizierungsstelle legt Massnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderung gewährleisten. Die Bestimmungen dieses Buchstabens gelten nicht für Gebiete, in denen keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienenvölker.
- c. Der Standort muss genug natürliche Quellen an Nektar, Honigtau und Pollen für die Bienen und Zugang zu Wasser bieten.
##### **Art. 10** Standortverzeichnis
<sup>1</sup> Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungsund/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Werden durch das WBF keine Gebiete oder Regionen nach Artikel 16 h Absatz 3 der Bio-Verordnung bezeichnet, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern
<sup>29</sup> zugänglichen Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.
<sup>1</sup> Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungsund/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Werden durch das WBF keine Gebiete oder Regionen nach Artikel 16 h Absatz 3 der Bio-Verordnung bezeichnet, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung
<sup>31</sup> erfüllen.
<sup>2</sup> Die Zertifizierungsstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden (z. B. Wanderverzeichnis).
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- b. Angaben zur Identifizierung der Bienenvölker (gemäss Tierseuchenverord-
<sup>30</sup> – Bestandeskontrolle der Bienenvölker); nung vom 27. Juni 1995
<sup>32</sup> nung vom 27. Juni 1995 – Bestandeskontrolle der Bienenvölker);
- c. Angaben zur künstlichen Fütterung;
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<sup>3</sup> Mit Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle kann für die künstliche Fütterung anstelle von biologisch erzeugtem Honig biologisch erzeugter Zuckersirup oder biologisch erzeugter Futterteig verwendet werden, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs auf Grund der klimatischen Verhältnisse (z. B. infolge Bildung
<sup>31</sup> von Melizitosehonig) dies erfordert.
<sup>33</sup> von Melizitosehonig) dies erfordert.
<sup>4</sup> Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektaroder Honigtautrachtzeit zulässig.
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<sup>1</sup> Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenver-
<sup>32</sup> ordnung vom 27. Juni 1995 zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.
<sup>34</sup> ordnung vom 27. Juni 1995 zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.
<sup>2</sup> Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.
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<sup>2</sup> Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel der Königin sind verboten. Ausgenommen ist das Beschneiden der Flügel der Königin für Leistungsprüfungen
<sup>33</sup> <sup>34</sup> nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 .
<sup>35</sup> <sup>36</sup> nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 .
<sup>3</sup> Das Ersetzen der Königin durch Beseitigung der alten Königin ist zulässig. Natürliche Zuchtund Vermehrungsverfahren sind zu bevorzugen. Hierbei ist der Schwarmtrieb zu berücksichtigen. Die Verwendung gentechnisch veränderter Bie-
<sup>35</sup> nen ist nicht erlaubt.
<sup>37</sup> nen ist nicht erlaubt.
<sup>4</sup> Die Vernichtung der Drohnenbrut ist nur als Mittel zur Eindämmung der Varroatose zulässig.
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<sup>7</sup> Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang 8 genannten geeigneten Stoffe zulässig.
<sup>2</sup> a . Abschnitt: Kontrollbescheinigung für Einfuhren <sup>36</sup>
<sup>2</sup> a . Abschnitt: Kontrollbescheinigung für Einfuhren <sup>38</sup>
##### **Art. 16** a Ausstellung der Kontrollbescheinigung
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- a. der Behörde oder Zertifizierungsstelle nach Anhang 4 für Einfuhren nach Artikel 23 der Bio-Verordnung;
<sup>37</sup> b. der Behörde oder der Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland für Einfuhren nach den Artikeln 23 a und 24 der Bio-Verordnung.
<sup>39</sup> b. der Behörde oder der Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland für Einfuhren nach den Artikeln 23 a und 24 der Bio-Verordnung.
<sup>2</sup> Die Behörde oder Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss vor der Ausstellung der Kontrollbescheinigung:
- a. alle Kontrollunterlagen und Beförderungsund Handelspapiere des betreffenden Produktes geprüft haben;
<sup>38</sup> b. eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vorgenommen haben oder eine ausdrückliche Erklärung des Exporteurs erhalten haben, aus der hervorgeht, dass die Sendung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni
<sup>39</sup> 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 produziert und aufbereitet worden ist.
<sup>40</sup> b. eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vorgenommen haben oder eine ausdrückliche Erklärung des Exporteurs erhalten haben, aus der hervorgeht, dass die Sendung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni
<sup>41</sup> über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung 2007 von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 produziert und aufbereitet worden ist.
<sup>3</sup> Sie bestätigt mit der Erklärung in Feld 15 der Kontrollbescheinigung, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Ver-
<sup>40</sup> ordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert worden ist.
<sup>4</sup> <sup>41</sup> …
<sup>42</sup> ordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert worden ist.
<sup>4</sup> <sup>43</sup> …
##### **Art. 16** b Bestätigung der Einzelermächtigung
<sup>1</sup> Für Einfuhren nach Artikel 24 der Bio-Verordnung muss Feld 16 durch die Zertifi-
<sup>42</sup> zierungsstelle des Importeurs ausgefüllt werden.
<sup>44</sup> zierungsstelle des Importeurs ausgefüllt werden.
<sup>2</sup> Das Feld 16 muss nicht ausgefüllt werden, wenn:
- a. der Importeur seiner Zertifizierungsstelle eine gültige, vom Bundesamt für Landwirtschaft ausgestellte Einzelermächtigung im Original vorlegt;
- b. das Bundesamt für Landwirtschaft der Zertifizierungsstelle des Importeurs direkt einen Nachweis zugestellt hat, wonach für die betreffende Sendung eine Einzelermächtigung vorhanden ist.
<sup>45</sup> ausgea. der Importeur seiner Zertifizierungsstelle eine gültige, vom BLW stellte Einzelermächtigung im Original vorlegt;
- b. das BLW der Zertifizierungsstelle des Importeurs direkt einen Nachweis zugestellt hat, wonach für die betreffende Sendung eine Einzelermächtigung vorhanden ist.
<sup>3</sup> Der Nachweis nach Absatz 2 Buchstabe b muss folgende Angaben enthalten:
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<sup>1</sup> Die Kontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission
<sup>43</sup> vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern entsprechen. Sie muss in Deutsch,
<sup>44</sup> Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.
<sup>46</sup> vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern entsprechen. Sie muss in Deutsch,
<sup>47</sup> Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.
<sup>2</sup> Nachträgliche Änderungen müssen durch die ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle beglaubigt werden.
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<sup>1</sup> Für jede Sendung muss der Importeur die Kontrollbescheinigung seiner Zertifizierungsstelle vorlegen. Er darf die Sendung erst vermarkten oder aufbereiten, wenn die Zertifizierungsstelle die Sendung geprüft und Feld 17 der Kontrollbescheinigung
<sup>45</sup> ausgefüllt hat.
<sup>48</sup> ausgefüllt hat.
<sup>2</sup> Nach Annahme der Sendung bestätigt der erste Empfänger mit der Erklärung in Feld 18 der Kontrollbescheinigung, dass er die Annahme der Sendung gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung vorgenommen hat. Anschliessend sendet er das Original an den in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannten Importeur. Der Importeur muss die Kontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewah-
<sup>46</sup> ren.
<sup>49</sup> ren.
##### **Art. 16** e Aufbereitung einer Sendung vor der Verzollung
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<sup>7</sup> Nach Annahme einer Partie bestätigt der Empfänger dieser Partie mit der Erklärung in Feld 15 der Teilkontrollbescheinigung, dass die Annahme der Lieferung gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Er muss die Teilkon-
<sup>47</sup> trollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
<sup>2</sup> b . Abschnitt: <sup>48</sup> Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial
<sup>50</sup> trollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
<sup>2</sup> b . Abschnitt: <sup>51</sup> Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial
##### **Art. 16** g Aufnahme in das Informationssystem
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##### **Art. 16** k Jährlicher Bericht
<sup>1</sup> Der Betreiber des Informationssystems muss alle Meldungen gemäss Artikel 13 a Absatz 3 der Verordnung vom 22. September 1997 erfassen und die diesbezüglichen Angaben in einem jährlichen Bericht an das Bundesamt für Landwirtschaft weiterleiten.
<sup>1</sup> Der Betreiber des Informationssystems muss alle Meldungen gemäss Artikel 13 a Absatz 3 der Verordnung vom 22. September 1997 erfassen und die diesbezüglichen Angaben in einem jährlichen Bericht an das BLW weiterleiten.
<sup>2</sup> Zu jeder Art, die von einem Nachweisdokument gemäss Artikel 16 k Absatz 1 betroffen ist, muss der Bericht folgende Angaben enthalten:
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- d. die chemische Behandlung aus Gründen der Pflanzengesundheit nach Artikel 13 a Absatz 6 der Bio-Verordnung.
#### 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>49</sup>
<sup>50</sup> Art. 17
<sup>51</sup> Inkrafttreten Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
#### 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>52</sup>
<sup>53</sup> Art. 17
<sup>54</sup> Inkrafttreten Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 2. November 2006 <sup>55</sup> Biologische Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 gemäss den bisherigen Bestimmungen von Anhang 3 Teil A und B hergestellt und abgegeben werden. Am 31. Dezember 2007 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2011 <sup>56</sup> Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2012 <sup>57</sup>
<sup>1</sup> Müssen für Nicht-Wiederkäuer zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage Futtermittel zugekauft werden und sind biologische Futtermittel nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen in Absprache mit der Zertifizierungsstelle bis zum 31. Dezember 2015 nicht biologische Eiweissfuttermittel zugekauft werden. Der Anteil der Eiweissfuttermittel aus nicht biologischem Anbau darf, bezogen auf die Trockensubstanz, pro Jahr höchstens 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs für Schweine und Geflügel betragen. Futtermittel-Ausgangsprodukte nach Anhang 7 Teil A Ziffer 2 gelten als Eiweissfuttermittel.
<sup>2</sup> Futtermittel können bis zum 31. Dezember 2014 nach bisherigem Recht hergestellt werden.
<sup>3</sup> Am 1. Januar 2015 vorhandene Lagerbestände von Futtermitteln, die nach bisherigem Recht hergestellt sind, können noch bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft beziehungsweise bis zum Ablauf des Haltbarkeitsdatums verfüttert werden.
###### Fussnoten
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[^2]: SR 910.18
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3979).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
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[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6357). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3979).
[^17]: SR 817.022.110
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[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6337). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^26]: SR 916.310
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3979).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^27]: SR 916.310
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^30]: SR 916.401
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3979).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^32]: SR 916.401
[^33]: SR 916.310
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^39]: ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. Sept. 2008, ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1.
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^34]: SR 916.401
[^35]: SR 916.310
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^41]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^43]: ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1589).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2369).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2369).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5357).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^50]: Aufgehoben durch Ziff. V 16 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^51]: Ursprünglich Art. 5.
[^41]: ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. Sept. 2008, ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1.
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^45]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3979). Dies Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^46]: ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1589).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2369).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2369).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5357).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^53]: Aufgehoben durch Ziff. V 16 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^54]: Ursprünglich Art. 5.
[^55]: AS 2006 5165
[^56]: AS 2011 5975. Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, mit Wir- kung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).
[^57]: AS 2012 6357
1997-09-22
Originalfassung Text zu diesem Datum