Änderungshistorie

Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft

38 Versionen · 1997-09-22

Änderungen vom 2011-01-01

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# Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft
bis gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 13 Absatz 3 , 18 Absatz 1 Buchstaben b–d, 23,
<sup>1</sup> 23 a , 24 a und 33 a Absatz 3 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 (Bio-Verordnung),
bis gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3 , 15 Absatz 2,
<sup>16</sup> a Absatz 1, 16 h , 16 k Absatz 1, 17 Absatz 2, 23, 24 a und 33 a Absatz 3
<sup>1</sup> der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 (Bio-Verordnung),
<sup>2</sup> im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:
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<sup>12</sup> Art. 4 c Reinigungsund Desinfektionsmittel Die Reinigungsund Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
<sup>13</sup> Art. 4 d Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden Die in der biologischen Landwirtschaft anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden sind in Anhang 11 festgelegt.
<sup>13</sup> Art. 4 d
#### 2. Abschnitt: <sup>14</sup>
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<sup>1</sup> Bei der Wahl der Rassen ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Europäischen Rassen der Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen ist der Vorzug zu geben.
<sup>2</sup> Zur Erneuerung des Bestands können jährlich 10 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zugesetzt werden, sofern die Königinnen und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht.
<sup>2</sup> Zur Erneuerung des Bestands können jährlich 10 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zugesetzt werden, sofern die Königinnen und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht. 2bis Für Leistungsprüfungen nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom
<sup>15</sup> 14. November 2007 können Bienen, die nicht aus Biobetrieben stammen, auf dem biologischen Betrieb gehalten werden, sofern sie in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der
<sup>16</sup> Umstellungszeitraum nicht.
<sup>3</sup> Im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen kann ein Bestand, nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle, durch den Zukauf konventioneller Bienenvölker wiederaufgebaut werden, wenn Bienenvölker, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum von
<sup>15</sup> einem Jahr.
<sup>17</sup> einem Jahr.
##### **Art. 9** Standort der Bienenstöcke
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<sup>1</sup> Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungsund/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Werden durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) keine Gebiete oder Regionen nach Artikel 16 h Absatz 3 der Bio-Verordnung bezeichnet, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebie-
<sup>16</sup> te die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.
<sup>18</sup> te die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.
<sup>2</sup> Die Zertifizierungsstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden (z. B. Wanderverzeichnis).
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- b. Angaben zur Identifizierung der Bienenvölker (gemäss Tierseuchenverord-
<sup>17</sup> nung vom 27. Juni 1995 – Bestandeskontrolle der Bienenvölker);
<sup>19</sup> – Bestandeskontrolle der Bienenvölker); nung vom 27. Juni 1995
- c. Angaben zur künstlichen Fütterung;
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<sup>3</sup> Mit Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle kann für die künstliche Fütterung anstelle von biologisch erzeugtem Honig biologisch erzeugter Zuckersirup oder biologisch erzeugter Futterteig verwendet werden, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs auf Grund der klimatischen Verhältnisse (z. B. infolge Bildung
<sup>18</sup> von Melizitosehonig) dies erfordert.
<sup>20</sup> von Melizitosehonig) dies erfordert.
<sup>4</sup> Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektaroder Honigtautrachtzeit zulässig.
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<sup>1</sup> Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenver-
<sup>19</sup> ordnung vom 27. Juni 1995 zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.
<sup>21</sup> ordnung vom 27. Juni 1995 zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.
<sup>2</sup> Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.
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<sup>1</sup> Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist verboten.
<sup>2</sup> Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel der Königin sind verboten.
<sup>3</sup> Das Ersetzen der Königin durch Beseitigung der alten Königin ist zulässig. Natürliche Zuchtund Vermehrungsverfahren sind zu bevorzugen. Hierbei ist der Schwarmtrieb zu berücksichtigen. Die instrumentelle Besamung und die Verwendung gentechnisch veränderter Bienen ist nicht erlaubt.
<sup>2</sup> Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel der Königin sind verboten. Ausgenommen ist das Beschneiden der Flügel der Königin für Leistungsprüfungen
<sup>22</sup> <sup>23</sup> nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 .
<sup>3</sup> Das Ersetzen der Königin durch Beseitigung der alten Königin ist zulässig. Natürliche Zuchtund Vermehrungsverfahren sind zu bevorzugen. Hierbei ist der Schwarmtrieb zu berücksichtigen. Die Verwendung gentechnisch veränderter Bie-
<sup>24</sup> nen ist nicht erlaubt.
<sup>4</sup> Die Vernichtung der Drohnenbrut ist nur als Mittel zur Eindämmung der Varroatose zulässig.
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<sup>7</sup> Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang 8 genannten geeigneten Stoffe zulässig.
<sup>2</sup> a . Abschnitt: Kontrollbescheinigung für Einfuhren <sup>20</sup>
<sup>2</sup> a . Abschnitt: Kontrollbescheinigung für Einfuhren <sup>25</sup>
##### **Art. 16** a Ausstellung der Kontrollbescheinigung
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- a. der Behörde oder Zertifizierungsstelle nach Anhang 4 für Einfuhren nach Artikel 23 der Bio-Verordnung;
<sup>21</sup> der Behörde oder der Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland b. für Einfuhren nach den Artikeln 23 a und 24 der Bio-Verordnung.
<sup>26</sup> b. der Behörde oder der Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland für Einfuhren nach den Artikeln 23 a und 24 der Bio-Verordnung.
<sup>2</sup> Die Behörde oder Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss vor der Ausstellung der Kontrollbescheinigung:
- a. alle Kontrollunterlagen und Beförderungsund Handelspapiere des betreffenden Produktes geprüft haben;
<sup>22</sup> b. eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vorgenommen haben oder eine ausdrückliche Erklärung des Exporteurs erhalten haben, aus der hervorgeht, dass die Sendung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni
<sup>23</sup> 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 produziert und aufbereitet worden ist.
<sup>27</sup> b. eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vorgenommen haben oder eine ausdrückliche Erklärung des Exporteurs erhalten haben, aus der hervorgeht, dass die Sendung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni
<sup>28</sup> 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 produziert und aufbereitet worden ist.
<sup>3</sup> Sie bestätigt mit der Erklärung in Feld 15 der Kontrollbescheinigung, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Ver-
<sup>24</sup> ordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert worden ist.
<sup>29</sup> ordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert worden ist.
<sup>4</sup> Bei Frischprodukten kann eine einzige Kontrollbescheinigung für alle Sendungen einer Kalenderwoche, basierend auf den Lieferscheinen, ausgestellt werden (Sammelbescheinigung). Die Sammelbescheinigung muss innerhalb von 14 Tagen nach der letzten Sendung der entsprechenden Kalenderwoche beim Importeur sein.
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<sup>1</sup> Für Einfuhren nach Artikel 24 der Bio-Verordnung muss Feld 16 durch die Zertifi-
<sup>25</sup> zierungsstelle des Importeurs ausgefüllt werden.
<sup>30</sup> zierungsstelle des Importeurs ausgefüllt werden.
<sup>2</sup> Das Feld 16 muss nicht ausgefüllt werden, wenn:
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<sup>1</sup> Die Kontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission
<sup>26</sup> vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern entsprechen. Sie muss in Deutsch,
<sup>27</sup> Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.
<sup>31</sup> vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern entsprechen. Sie muss in Deutsch,
<sup>32</sup> Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.
<sup>2</sup> Nachträgliche Änderungen müssen durch die ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle beglaubigt werden.
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<sup>1</sup> Für jede Sendung muss der Importeur die Kontrollbescheinigung seiner Zertifizierungsstelle vorlegen. Diese prüft die Sendung und füllt Feld 17 der Kontrollbeschei-
<sup>28</sup> nigung aus.
<sup>33</sup> nigung aus.
<sup>2</sup> Nach Annahme der Sendung bestätigt der erste Empfänger mit der Erklärung in Feld 18 der Kontrollbescheinigung, dass er die Annahme der Sendung gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung vorgenommen hat. Anschliessend sendet er das Original an den in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannten Importeur. Der Importeur muss die Kontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
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<sup>7</sup> Nach Annahme einer Partie bestätigt der Empfänger dieser Partie mit der Erklärung in Feld 15 der Teilkontrollbescheinigung, dass die Annahme der Lieferung gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Er muss die Teilkontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
<sup>2</sup> b . Abschnitt: <sup>29</sup> Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial
<sup>2</sup> b . Abschnitt: <sup>34</sup> Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial
##### **Art. 16** g Aufnahme in das Informationssystem
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- d. die chemische Behandlung aus Gründen der Pflanzengesundheit nach Artikel 13 a Absatz 6 der Bio-Verordnung.
#### 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>30</sup>
<sup>31</sup> Art. 17
<sup>32</sup> Inkrafttreten Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 2. November 2006 <sup>33</sup> Biologische Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 gemäss den bisherigen Bestimmungen von Anhang 3 Teil A und B hergestellt und abgegeben werden. Am 31. Dezember 2007 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.
#### 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>35</sup>
<sup>36</sup> Art. 17
<sup>37</sup> Inkrafttreten Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 2. November 2006 <sup>38</sup> Biologische Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 gemäss den bisherigen Bestimmungen von Anhang 3 Teil A und B hergestellt und abgegeben werden. Am 31. Dezember 2007 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.
###### Fussnoten
[^1]: SR 910.18
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
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[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6337). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 27. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^17]: SR 916.401
[^15]: SR 916.310
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^19]: SR 916.401
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^23]: ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. Sept. 2008, ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1.
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^26]: ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^21]: SR 916.401
[^22]: SR 916.310
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^28]: Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der EDAV-Kontrollverordnung des EVD vom 16. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (SR 916.443.106 ).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5357).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^31]: Aufgehoben durch Ziff. V 16 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^32]: Ursprünglich Art. 5.
[^33]: AS 2006 5165
[^28]: ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. Sept. 2008, ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1.
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^31]: ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^33]: Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der EDAV-Kontrollverordnung des EVD vom 16. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2717).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5357).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^36]: Aufgehoben durch Ziff. V 16 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^37]: Ursprünglich Art. 5.
[^38]: AS 2006 5165
1997-09-22
Originalfassung Text zu diesem Datum