Änderungshistorie

Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft

38 Versionen · 1997-09-22

Änderungen vom 2009-07-01

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##### **Art. 10** Standortverzeichnis
<sup>1</sup> Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungsund/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Werden durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) keine Gebiete oder Regionen nach Artikel 16 h Absatz 3 der Bio-Verordnung bezeichnet, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Ge-
<sup>14</sup> biete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.
<sup>1</sup> Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungsund/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Werden durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) keine Gebiete oder Regionen nach Artikel 16 h Absatz 3 der Bio-Verordnung bezeichnet, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen
<sup>14</sup> Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.
<sup>2</sup> Die Zertifizierungsstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden (z. B. Wanderverzeichnis).
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- a. alle Kontrollunterlagen und Beförderungsund Handelspapiere des betreffenden Produktes geprüft haben;
- b. eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vorgenommen haben o- der eine ausdrückliche Erklärung des Exporteurs erhalten haben, aus der hervorgeht, dass die Sendung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni
<sup>19</sup> 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (EWG-Verordnung) produziert und aufbereitet worden ist.
<sup>3</sup> Sie bestätigt mit der Erklärung in Feld 15 der Kontrollbescheinigung, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der EWG- Verordnung produziert worden ist.
<sup>19</sup> eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vorgenommen haben b. oder eine ausdrückliche Erklärung des Exporteurs erhalten haben, aus der hervorgeht, dass die Sendung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni
<sup>20</sup> 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 produziert und aufbereitet worden ist.
<sup>3</sup> Sie bestätigt mit der Erklärung in Feld 15 der Kontrollbescheinigung, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Ver-
<sup>21</sup> ordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert worden ist.
<sup>4</sup> Bei Frischprodukten kann eine einzige Kontrollbescheinigung für alle Sendungen einer Kalenderwoche, basierend auf den Lieferscheinen, ausgestellt werden (Sammelbescheinigung). Die Sammelbescheinigung muss innerhalb von 14 Tagen nach der letzten Sendung der entsprechenden Kalenderwoche beim Importeur sein.
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<sup>1</sup> Für Einfuhren nach Artikel 24 der Bio-Verordnung muss Feld 16 durch die Zertifi-
<sup>20</sup> zierungsstelle des Importeurs ausgefüllt werden.
<sup>22</sup> zierungsstelle des Importeurs ausgefüllt werden.
<sup>2</sup> Das Feld 16 muss nicht ausgefüllt werden, wenn:
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##### **Art. 16** c Anforderungen an die Kontrollbescheinigung
<sup>1</sup> Die Kontrollbescheinigung muss gemäss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder
<sup>21</sup> gemäss Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1788/2001 vom 7. September 2001 und in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.
<sup>1</sup> Die Kontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission
<sup>23</sup> vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern entsprechen. Sie muss in Deutsch,
<sup>24</sup> Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.
<sup>2</sup> Nachträgliche Änderungen müssen durch die ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle beglaubigt werden.
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<sup>1</sup> Für jede Sendung muss der Importeur die Kontrollbescheinigung seiner Zertifizierungsstelle vorlegen. Diese prüft die Sendung und füllt Feld 17 der Kontrollbeschei-
<sup>22</sup> nigung aus.
<sup>25</sup> nigung aus.
<sup>2</sup> Nach Annahme der Sendung bestätigt der erste Empfänger mit der Erklärung in Feld 18 der Kontrollbescheinigung, dass er die Annahme der Sendung gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung vorgenommen hat. Anschliessend sendet er das Original an den in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannten Importeur. Der Importeur muss die Kontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
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<sup>7</sup> Nach Annahme einer Partie bestätigt der Empfänger dieser Partie mit der Erklärung in Feld 15 der Teilkontrollbescheinigung, dass die Annahme der Lieferung gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Er muss die Teilkontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
<sup>2</sup> b . Abschnitt: <sup>23</sup> Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial
<sup>2</sup> b . Abschnitt: <sup>26</sup> Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial
##### **Art. 16** g Aufnahme in das Informationssystem
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- d. die chemische Behandlung aus Gründen der Pflanzengesundheit nach Artikel 13 a Absatz 6 der Bio-Verordnung.
#### 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>24</sup>
<sup>25</sup> Art. 17
<sup>26</sup> Inkrafttreten Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
#### 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>27</sup>
<sup>28</sup> Art. 17
<sup>29</sup> Inkrafttreten Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 2. November 2006 <sup>30</sup> Biologische Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 gemäss den bisherigen Bestimmungen von Anhang 3 Teil A und B hergestellt und abgegeben werden. Am 31. Dezember 2007 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.
###### Fussnoten
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[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^19]: ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^21]: ABl. L 243 vom 13.9.2001, S. 3.
[^22]: Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der EDAV-Kontrollverordnung des EVD vom 16. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (SR 916.443.106 ).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5357).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^25]: Aufgehoben durch Ziff. V 16 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^26]: Ursprünglich Art. 5.
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^20]: ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. Sept. 2008, ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1.
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^23]: ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^25]: Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der EDAV-Kontrollverordnung des EVD vom 16. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (SR 916.443.106 ).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5357).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^28]: Aufgehoben durch Ziff. V 16 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^29]: Ursprünglich Art. 5.
[^30]: AS 2006 5165
1997-09-22
Originalfassung Text zu diesem Datum