Änderungshistorie
Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft
38 Versionen
· 1997-09-22
2020-01-01
2019-07-01
2019-01-01
Änderungen vom 2019-01-01
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# Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) , bis , 15 Absatz 2, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3 bis 16 a Absätze 1–4, 16 h , 16 k Absätze 1 und 2 , 16 n Absatz 1, 17 Absatz 2,
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) , bis gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3 , 15 Absatz 2, bis 16 a Absätze 1–4, 16 h , 16 k Absätze 1 und 2 , 16 n Absatz 1, 17 Absatz 2,
<sup>23</sup> Absatz 1, 23 a Absatz 1, 30 d Absatz 3 und 33 a Absatz 3 der Bio-Verordnung
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<sup>8</sup> verwendet werden:
<sup>9</sup> a. Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3;
<sup>9</sup> Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3; a.
- b. Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen in Anhang 3 Teil A aufgeführt sein;
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<sup>13</sup> verwendet werden:
<sup>14</sup> a. Stoffe nach Anhang 3 a ;
<sup>14</sup> Stoffe nach Anhang 3 a ; a.
- b. Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d.
<sup>2</sup> Das Hinzufügen von bis zu 5 Prozent nicht biologischem Hefeextrakt oder -autolysat, berechnet in Trockenmasse für die Herstellung von biologischer Hefe ist erlaubt, wenn nachweislich kein Hefeextrakt oder -autolysat aus biologischer Erzeugung erhältlich ist.
<sup>15</sup> Art. 3 b Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16 j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Herstellung von Wein Für die Herstellung von Wein dürfen Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3 b Teil A verwendet werden.
<sup>15</sup> Art. 3 b Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16 j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Herstellung von Wein Für die Herstellung von Wein dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3 b verwendet werden.
<sup>16</sup> Art. 3 c Önologische Verfahren und Behandlungen
<sup>1</sup> Önologische Verfahren und Behandlungen dürfen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 angewendet werden, wenn sie in Anhang 9 der Verordnung des EDI vom
<sup>17</sup> 16. Dezember 2016 über Getränke aufgeführt sind.
<sup>1</sup> Önologische Verfahren und Behandlungen dürfen angewendet werden, wenn sie in
<sup>17</sup> Anhang 9 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke aufgeführt und wenn die verwendeten Stoffe in Anhang 3 b aufgeführt sind.
<sup>2</sup> Die folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen dürfen nur unter folgenden Bedingungen angewendet werden:
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- b. Entschwefelung durch physikalische Verfahren nach Anhang 9 Nummer 8;
- c. Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung nach Anhang
<sup>9</sup> Nummer 33;
- d. teilweise Entalkoholisierung von Wein gemäss Anhang 9 Nummer 37;
- e. Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung nach Anhang 9 Nummer 40;
- f. Management von gelösten Gasen in Wein mittels Membrankontaktoren nach Anhang 9 Nummer 50;
- g. Verwendung von L-Weinsäure, DL-Apfelsäure oder Milchsäure nach Anhang 9 Nummer 51.
- c. Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung nach Anhang 9 Nummer 33;
- d. teilweise Entalkoholisierung von Wein nach Anhang 9 Nummer 37;
- e. Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung nach Anhang 9 Nummer 40.
##### **Art. 4** Länderliste
Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 4 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.
<sup>18</sup> Art. 4 a Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste Die nach Artikel 23 a der Bio-Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden sind in Anhang 4 a aufgeführt. bis <sup>19</sup> Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Art. 4 a Nutztierhaltung
<sup>18</sup> Art. 4 a Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste Die nach Artikel 23 a der Bio-Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden sind in Anhang 4 a aufgeführt. bis <sup>19</sup> Art. 4 a Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung
<sup>1</sup> Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.
<sup>2</sup> Die Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich sowie weitere Vorschriften für die Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten sind in Anhang 6 festgelegt. ter <sup>20</sup> Verbotene Futtermittelzusatzstoffe, -verarbeitungshilfstoffe Art. 4 a und Verarbeitungsmethoden
<sup>2</sup> Die Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich sowie weitere Vorschriften für die Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten sind in Anhang 6 festgelegt. ter <sup>20</sup> Art. 4 a Verbotene Futtermittelzusatzstoffe, -verarbeitungshilfstoffe und Verarbeitungsmethoden
<sup>1</sup> Verboten sind folgende Futtermittelzusatzstoffe und -verarbeitungshilfsstoffe:
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<sup>24</sup> Art. 4 d
<sup>25</sup> Übermittlung der Daten durch die Zertifizierungsstellen Art. 4 e
<sup>25</sup> Art. 4 e Übermittlung der Daten durch die Zertifizierungsstellen
<sup>1</sup> Die Daten über das vorangegangene Jahr sind dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) jährlich bis zum 31. Januar zu übermitteln.
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<sup>1</sup> Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenver-
<sup>34</sup> zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isoordnung vom 27. Juni 1995 lierhaus zu überführen.
<sup>34</sup> ordnung vom 27. Juni 1995 zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.
<sup>2</sup> Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.
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<sup>2</sup> Behörde oder Zertifizierungsstelle ist:
- a. für Einfuhren nach Artikel 23 der Bio-Verordnung: die Behörde oder Zertifizierungsstelle des Landes nach Anhang 4, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem der letzte Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde;
###### Fussnoten
[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
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[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6357). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6357). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6357). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4367).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6357). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4367).
[^17]: SR 817.022.12
2018-04-01
2018-01-01
2016-10-01
2016-01-01
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