Änderungshistorie
Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft
38 Versionen
· 1997-09-22
2020-01-01
2019-07-01
2019-01-01
2018-04-01
2018-01-01
Änderungen vom 2018-01-01
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# Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) , bis gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3 , 15 Absatz 2,
<sup>16</sup> a Absätze 1 und 2, 16 h , 16 k Absatz 1, 16 n Absatz 1, 17 Absatz 2, 23, 24 a ,
<sup>2</sup> 30 d Absatz 3 und 33 a Absatz 3 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 ,
<sup>3</sup> im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) , bis gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3 , 15 Absatz 2, bis 16 a Absätze 1–4, 16 h , 16 k Absätze 1 und 2 , 16 n Absatz 1, 17 Absatz 2,
<sup>23</sup> Absatz 1, 23 a Absatz 1, 30 d Absatz 3 und 33 a Absatz 3 der Bio-Verordnung
<sup>2</sup> vom 22. September 1997 ,
<sup>3</sup> im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen <sup>4</sup>
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- b. Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen in Anhang 3 Teil A aufgeführt sein;
<sup>10</sup> c. Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3 Ziffer 27 Buchstaben b und c der
<sup>11</sup> Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung bis und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV), die nach Artikel 6 Absatz 8 LKV als «natürlicher Aromastoff» oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind;
<sup>10</sup> c. Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c der
<sup>11</sup> Aromenverordnung vom 16. Dezember 2016 , die nach Artikel 10 der Aromenverordnung als «natürlicher Aromastoff» oder als «Aromaextrakt» gekennzeichnet sind;
- d. Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natriumoder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden;
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<sup>3</sup> Die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sind vorbehalten.
<sup>12</sup> Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16 j Art. 3 a Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Verarbeitung von Hefe
<sup>12</sup> Art. 3 a Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16 j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Verarbeitung von Hefe
<sup>1</sup> Für die Herstellung, Zubereitung und Formulierung von biologischer Hefe dürfen
<sup>13</sup> verwendet werden:
<sup>14</sup> a. Stoffe nach Anhang 3 a ;
<sup>14</sup> Stoffe nach Anhang 3 a ; a.
- b. Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d.
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<sup>16</sup> Art. 3 c Önologische Verfahren und Behandlungen
<sup>1</sup> Önologische Verfahren und Behandlungen sind unter Vorbehalt der Absätze 2–4 zugelassen, wenn sie nach Anhang 2 der Verordnung des EDI vom 29. November
<sup>17</sup> <sup>18</sup> 2013 über alkoholische Getränke (AlkGV) zugelassen sind.
<sup>2</sup> Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- a. Bei thermischen Behandlungen nach Anhang 2 Nummer 2 AlkGV darf die Temperatur 70 °C nicht übersteigen.
- b. Bei der Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filtrierhilfsstoffe nach Anhang 2 Nummer 3 AlkGV darf die Porengrösse nicht unter 0,2 Mikrometer liegen.
<sup>3</sup> Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen ist verboten:
- a. teilweise Konzentrierung durch Kälte nach Anhang 2 Anlage 14 Buchstabe B Ziffer 1 Buchstabe c AlkGV;
- b. Entschwefelung durch physikalische Verfahren nach Anhang 2 Nummer 8 AlkGV;
- c. Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung des Weins nach Anhang 2 Nummer 34 AlkGV;
- d. teilweise Entalkoholisierung von Wein gemäss Anhang 2 Nummer 38 AlkGV;
- e. Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung des Weins nach Anhang 2 Nummer 41 AlkGV.
<sup>4</sup> Önologische Verfahren und Behandlungen, die nach dem 1. Januar 2014 vom EDI in Anhang 2 der AlkGV zugelassen werden, dürfen erst dann verwendet werden, wenn sie in Anhang 3 b Teil B der vorliegenden Verordnung aufgenommen worden sind.
<sup>1</sup> Önologische Verfahren und Behandlungen dürfen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 angewendet werden, wenn sie in Anhang 9 der Verordnung des EDI vom
<sup>17</sup> 16. Dezember 2016 über Getränke aufgeführt sind.
<sup>2</sup> Die folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen dürfen nur unter folgenden Bedingungen angewendet werden:
- a. Bei thermischen Behandlungen nach Anhang 9 Nummer 2 der Verordnung des EDI über Getränke darf die Temperatur 70 °C nicht übersteigen.
- b. Bei der Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filtrierhilfsstoffe nach Anhang 9 Nummer 3 der Verordnung des EDI über Getränke darf die Porengrösse nicht unter 0,2 Mikrometer liegen.
<sup>3</sup> Die folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen nach der Verordnung des EDI über Getränke dürfen nicht angewendet werden:
- a. teilweise Konzentrierung durch Kälte nach Anhang 9 Anlage 14 Buchstabe B Ziffer 1 Buchstabe c;
- b. Entschwefelung durch physikalische Verfahren nach Anhang 9 Nummer 8;
- c. Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung nach Anhang
<sup>9</sup> Nummer 33;
- d. teilweise Entalkoholisierung von Wein gemäss Anhang 9 Nummer 37;
- e. Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung nach Anhang 9 Nummer 40;
- f. Management von gelösten Gasen in Wein mittels Membrankontaktoren nach Anhang 9 Nummer 50;
- g. Verwendung von L-Weinsäure, DL-Apfelsäure oder Milchsäure nach Anhang 9 Nummer 51.
##### **Art. 4** Länderliste
Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 4 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.
<sup>19</sup> Art. 4 a Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung
<sup>18</sup> Art. 4 a Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste Die nach Artikel 23 a der Bio-Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden sind in Anhang 4 a aufgeführt. bis <sup>19</sup> Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Art. 4 a Nutztierhaltung
<sup>1</sup> Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.
<sup>2</sup> Die Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich sowie weitere Vorschriften für die Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten sind in Anhang 6 festgelegt. bis <sup>20</sup> Art. 4 a Verbotene Futtermittelzusatzstoffe, -verarbeitungshilfstoffe und Verarbeitungsmethoden
<sup>2</sup> Die Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich sowie weitere Vorschriften für die Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten sind in Anhang 6 festgelegt. ter <sup>20</sup> Verbotene Futtermittelzusatzstoffe, -verarbeitungshilfstoffe Art. 4 a und Verarbeitungsmethoden
<sup>1</sup> Verboten sind folgende Futtermittelzusatzstoffe und -verarbeitungshilfsstoffe:
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<sup>2</sup> <sup>22</sup> Die Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 sind vorbehalten.
<sup>23</sup> Art. 4 c Reinigungsund Desinfektionsmittel Die Reinigungsund Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
<sup>23</sup> Reinigungsund Desinfektionsmittel Art. 4 c Die Reinigungsund Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
<sup>24</sup> Art. 4 d
<sup>25</sup> Art. 4 e Übermittlung der Daten durch die Zertifizierungsstellen
<sup>25</sup> Übermittlung der Daten durch die Zertifizierungsstellen Art. 4 e
<sup>1</sup> Die Daten über das vorangegangene Jahr sind dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) jährlich bis zum 31. Januar zu übermitteln.
<sup>2</sup> Für die Übermittlung der Daten des jährlichen Berichts nach Artikel 30 d Absatz 3 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 müssen die Zertifizierungsstellen die Vorlagen nach Anhang 12 dieser Verordnung verwenden. Das zuständige Organ der kantonalen Lebensmittelkontrolle kann bei den Zertifizierungsstellen den jährlichen Bericht zu den Unternehmen aus ihrem Kanton anfordern.
<sup>2</sup> Für die Übermittlung der Daten des jährlichen Berichts nach Artikel 30 d Absatz 3 der Bio-Verordnung müssen die Zertifizierungsstellen die Vorlagen nach Anhang 12 dieser Verordnung verwenden. Das zuständige Organ der kantonalen Lebensmittelkontrolle kann bei den Zertifizierungsstellen den jährlichen Bericht zu den Unternehmen aus ihrem Kanton anfordern.
#### 2. Abschnitt: <sup>26</sup>
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<sup>2</sup> a . Abschnitt: Kontrollbescheinigung für Einfuhren <sup>38</sup>
##### **Art. 16** a Ausstellung der Kontrollbescheinigung
<sup>1</sup> Die Kontrollbescheinigung muss ausgestellt werden von:
- a. der Behörde oder Zertifizierungsstelle nach Anhang 4 für Einfuhren nach Artikel 23 der Bio-Verordnung;
<sup>39</sup> b. der Behörde oder der Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland für Einfuhren nach Artikel 23 a der Bio-Verordnung.
<sup>2</sup> Die Behörde oder Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss vor der Ausstellung der Kontrollbescheinigung:
- a. alle Kontrollunterlagen und Beförderungsund Handelspapiere des betreffenden Produktes geprüft haben;
<sup>40</sup> b. eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vorgenommen haben oder eine ausdrückliche Erklärung des Exporteurs erhalten haben, aus der hervorgeht, dass die Sendung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni
<sup>41</sup> 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 produziert und aufbereitet worden ist.
<sup>3</sup> Sie bestätigt mit der Erklärung in Feld 15 der Kontrollbescheinigung, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Ver-
<sup>42</sup> ordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert worden ist.
<sup>4</sup> <sup>43</sup> …
<sup>44</sup> Art. 16 b
##### **Art. 16** c Anforderungen an die Kontrollbescheinigung
<sup>1</sup> Die Kontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission
<sup>45</sup> vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern entsprechen. Sie muss in Deutsch,
<sup>46</sup> Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.
<sup>2</sup> Nachträgliche Änderungen müssen durch die ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle beglaubigt werden.
<sup>3</sup> Die Kontrollbescheinigung ist in einem einzigen Original zu erstellen. Der erste Empfänger oder der Importeur können zur Information der Zertifizierungsstelle eine Kopie anfertigen. Jede Kopie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.
##### **Art. 16** d Prüfung der Kontrollbescheinigung und der Sendung
<sup>1</sup> Für jede Sendung muss der Importeur die Kontrollbescheinigung seiner Zertifizierungsstelle vorlegen. Er darf die Sendung erst vermarkten oder aufbereiten, wenn die Zertifizierungsstelle die Sendung geprüft und Feld 17 der Kontrollbescheinigung
<sup>47</sup> ausgefüllt hat.
<sup>2</sup> Nach Annahme der Sendung bestätigt der erste Empfänger mit der Erklärung in Feld 18 der Kontrollbescheinigung, dass er die Annahme der Sendung gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung vorgenommen hat. Anschliessend sendet er das Original an den in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannten Importeur. Der Importeur muss die Kontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewah-
<sup>48</sup> ren.
##### **Art. 16** e Aufbereitung einer Sendung vor der Verzollung
Soll eine Sendung vor der Verzollung einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Bio-Verordnung unterworfen werden, so muss vor der ersten Aufbereitung das Verfahren nach Artikel 16 d Absatz 1 abgeschlossen sein.
##### **Art. 16** f Aufteilung einer Sendung vor der Verzollung
<sup>1</sup> Soll eine Sendung vor der Verzollung in mehrere Partien aufgeteilt werden, so muss vor der Aufteilung das Verfahren nach Artikel 16 d Absatz 1 abgeschlossen sein.
<sup>2</sup> Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, muss der Zertifizierungsstelle des Importeurs zusätzlich eine Teilkontrollbescheinigung vorgelegt werden.
<sup>3</sup> Die Teilkontrollbescheinigung muss gemäss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil B erstellt sein.
<sup>4</sup> Die zuständige Zertifizierungsstelle des Importeurs bestätigt mit der Erklärung in Feld 14, dass sich die Teilkontrollbescheinigung auf die in Feld 3 genannte Kontrollbescheinigung bezieht.
<sup>5</sup> Eine Kopie jeder Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung vom Importeur aufbewahrt. Sie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.
<sup>6</sup> Nach der Aufteilung begleiten die Originale der Teilkontrollbescheinigungen die jeweiligen Partien und werden der Zertifizierungsstelle des Empfängers vorgelegt.
<sup>7</sup> Nach Annahme einer Partie bestätigt der Empfänger dieser Partie mit der Erklärung in Feld 15 der Teilkontrollbescheinigung, dass die Annahme der Lieferung gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Er muss die Teilkon-
<sup>49</sup> trollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
<sup>2</sup> b . Abschnitt: <sup>50</sup> Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial
##### **Art. 16** g Aufnahme in das Informationssystem
<sup>1</sup> Sorten, von denen biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial erhältlich ist, werden auf Antrag des Anbieters in das Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aufgenommen.
<sup>2</sup> Voraussetzungen für die Aufnahme ist, dass der Anbieter:
- a. nachweist, dass er oder, wenn der Anbieter nur mit vorverpacktem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial handelt, das letzte Unternehmen, sich dem in Kapitel 5 der Bio-Verordnung genannten Kontrollverfahren unterstellt hat;
- b. nachweist, dass das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial, das in Verkehr gebracht wird, die allgemeinen Anforderungen an Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial erfüllt;
- c. sich verpflichtet, alle in Artikel 16 h verlangten Angaben zugänglich zu machen und diese Angaben auf Aufforderung des Betreibers des Informationssystems oder wann immer erforderlich zu aktualisieren;
- d. sich verpflichtet, den Betreiber des Informationssystems unverzüglich zu unterrichten, wenn eine der eingetragenen Sorten nicht mehr verfügbar ist.
<sup>3</sup> Der Betreiber des Informationssystems kann eine Eintragung löschen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt.
##### **Art. 16** h Eingetragene Informationen
Jede Eintragung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a. den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung;
- b. den Namen und Angaben zur Erreichbarkeit des Anbieters oder seines Vertreters;
- c. das Gebiet, in dem der Anbieter das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial in der üblicherweise erforderlichen Zeit an den Verwender liefern kann;
- d. das Land oder die Region, in dem bzw. in der die Sorte geprüft und für den Sortenkatalog zugelassen wurde;
- e. den Termin, von dem an das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial verfügbar ist;
- f. den Namen und/oder die Codenummer der für die Kontrolle des Unternehmens zuständigen Kontrollbehörde oder -stelle.
##### **Art. 16** i Liste des ausreichend verfügbaren Saatguts und vegetativem
Vermehrungsmaterials Anhang 10 enthält die Liste der Arten oder Untergruppen der Arten, von welchen in der Schweiz ausreichende Mengen an Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial aus biologischer Landwirtschaft und eine nahezu ausreichende Anzahl von Sorten aus biologischer Landwirtschaft vorhanden sind. Diese Liste muss im Informationssystem enthalten sein.
##### **Art. 16** j Zugang zu den Daten
Die Daten des Informationssystems müssen den Verwendern von Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial und der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich sein.
##### **Art. 16** k Jährlicher Bericht
<sup>1</sup> Der Betreiber des Informationssystems muss alle Meldungen gemäss Artikel 13 a Absatz 3 der Verordnung vom 22. September 1997 erfassen und die diesbezüglichen Angaben in einem jährlichen Bericht an das BLW weiterleiten.
<sup>2</sup> Zu jeder Art, die von einem Nachweisdokument gemäss Artikel 16 k Absatz 1 betroffen ist, muss der Bericht folgende Angaben enthalten:
- a. den wissenschaftlichen Name der Art, die Untergruppe der Art und die Sortenbezeichnung;
- b. die Gesamtzahl der eingegangenen Meldungen;
- c. die Gesamtmenge an nicht biologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial, das von den Bezügern von Nachweisdokumenten verwendet worden ist;
- d. die chemische Behandlung aus Gründen der Pflanzengesundheit nach Artikel 13 a Absatz 6 der Bio-Verordnung.
#### 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>51</sup>
<sup>52</sup> Art. 17
<sup>53</sup> Inkrafttreten Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 2. November 2006 <sup>54</sup> Biologische Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 gemäss den bisherigen Bestimmungen von Anhang 3 Teil A und B hergestellt und abgegeben werden. Am 31. Dezember 2007 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2011 <sup>55</sup>
<sup>39</sup> Art. 16 a Verwaltung der Zugangsrechte zu Traces
<sup>1</sup> Das BLW informiert die zuständige Stelle der Europäischen Kommission, wem es die Zugangsrechte zu Traces erteilt hat und koordiniert mit dieser Stelle die Zusammenarbeit und die Kontakte in Bezug auf Traces.
<sup>2</sup> Es aktualisiert die Zugangsrechte bei Änderungen.
<sup>40</sup> Ausstellung der Kontrollbescheinigung Art. 16 b
<sup>1</sup> Die Kontrollbescheinigung muss ausgestellt werden:
- a. von der Behörde oder Zertifizierungsstelle des Erzeugers oder Verarbeiters;
- b. sofern nicht der Erzeuger oder Verarbeiter selbst, sondern ein anderes Unternehmen den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt: von der Behörde oder der Zertifizierungsstelle dieses Unternehmens.
<sup>2</sup> Behörde oder Zertifizierungsstelle ist:
###### Fussnoten
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[^2]: SR 910.18
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3979).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
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[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1589).
[^11]: SR 817.022.21
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).
[^11]: SR 817.022.41
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).
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[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6357). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3979).
[^17]: SR 817.022.110
[^18]: AlkGV ist keine offizielle Abkürzung; sie wird nur in dieser Verordnung verwendet.
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6357). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6357). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).
[^17]: SR 817.022.12
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).
[^19]: Ursprünglich Art. 4 a . Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^20]: bis Ursprünglich Art. 4 a . Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2508). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).
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[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4519).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^41]: ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. Sept. 2008, ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1.
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).
[^44]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4519).
[^45]: ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1589).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2369).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2369).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5357).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^52]: Aufgehoben durch Ziff. V 16 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^53]: Ursprünglich Art. 5.
[^54]: AS 2006 5165
[^55]: AS 2011 5975. Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, mit Wir- kung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).
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