Änderungshistorie
Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft
38 Versionen
· 1997-09-22
2020-01-01
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2019-01-01
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2004-01-01
2003-07-01
2003-01-01
Änderungen vom 2003-01-01
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# Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft
gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 18 Buchstaben b, c und d und 23
<sup>1</sup> über die biologische Landwirtschaft der Verordnung vom 22. September 1997 und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen <sup>2</sup>
##### **Art. 1** Pflanzenbehandlungsmittel
Die Pflanzenbehandlungsmittel nach Anhang 1 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
<sup>3</sup> Art. 2 Dünger Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 18 Buchstaben b, c und d, 23 und 24 a
<sup>1</sup> über die biologische Landwirtschaft der Verordnung vom 22. September 1997 und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung),
<sup>2</sup> im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen <sup>3</sup>
<sup>4</sup> Art. 1 Pflanzenschutzmittel Die Pflanzenschutzmittel nach Anhang 1 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
<sup>5</sup> Art. 2 Dünger Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
##### **Art. 3** Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe
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Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 4 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.
<sup>4</sup> Art. <sup>4</sup> a Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung
<sup>6</sup> Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Art. 4 a Nutztierhaltung
<sup>1</sup> Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.
@@ -30,13 +30,13 @@
<sup>6</sup> festgelegt.
<sup>5</sup> Futtermittel Art. 4 b Die Futtermittel sowie deren Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatz-
<sup>6</sup> über die Produktion und stoffe nach der Verordnung des EVD vom 10. Juni 1999 das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV), die die zusätzlichen Anforderungen nach Anhang 7 erfüllen, sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
<sup>7</sup> Reinigungsund Desinfektionsmittel Art. 4 c Die Reinigungsund Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
#### 2. Abschnitt: <sup>8</sup>
<sup>7</sup> Futtermittel Art. 4 b Die Futtermittel sowie deren Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatz-
<sup>8</sup> über die Produktion und stoffe nach der Verordnung des EVD vom 10. Juni 1999 das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV), die die zusätzlichen Anforderungen nach Anhang 7 erfüllen, sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
<sup>9</sup> Reinigungsund Desinfektionsmittel Art. 4 c Die Reinigungsund Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
#### 2. Abschnitt: <sup>10</sup>
Bestimmungen an die Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse
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- b. Angaben zur Identifizierung der Bienenvölker (gemäss Tierseuchenverord-
<sup>9</sup> – Bestandeskontrolle der Bienenvölker); nung vom 27. Juni 1995
<sup>11</sup> – Bestandeskontrolle der Bienenvölker); nung vom 27. Juni 1995
- c. Angaben zur künstlichen Fütterung;
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<sup>1</sup> Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenver-
<sup>10</sup> zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isoordnung vom 27. Juni 1995 lierhaus zu überführen.
<sup>12</sup> zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isoordnung vom 27. Juni 1995 lierhaus zu überführen.
<sup>2</sup> Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.
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<sup>7</sup> Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang 8 genannten geeigneten Stoffe zulässig.
#### 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>11</sup>
<sup>2</sup> a . Abschnitt: Kontrollbescheinigung für Einfuhren <sup>13</sup>
##### **Art. 16** a Ausstellung der Kontrollbescheinigung
<sup>1</sup> Die Kontrollbescheinigung muss ausgestellt werden von:
- a. der Behörde oder Zertifizierungsstelle nach Anhang 4 für Einfuhren nach Artikel 23 der Bio-Verordnung;
- b. der Behörde oder Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland für Einfuhren nach Artikel 24 der Bio-Verordnung.
<sup>2</sup> Die Behörde oder Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss vor der Ausstellung der Kontrollbescheinigung:
- a. alle Kontrollunterlagen und Beförderungsund Handelspapiere des betreffenden Produktes geprüft haben;
- b. eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vorgenommen haben oder eine ausdrückliche Erklärung des Exporteurs erhalten haben, aus der hervorgeht, dass die Sendung gemäss den Bestimmungen der Bio- Verordnung oder der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom
<sup>14</sup> über den ökologischen Landbau und die entsprechende 24. Juni 1991 Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (EWG-Verordnung) produziert und aufbereitet worden ist.
<sup>3</sup> Sie bestätigt mit der Erklärung in Feld 15 der Kontrollbescheinigung, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der EWG- Verordnung produziert worden ist.
<sup>4</sup> Bei Frischprodukten kann eine einzige Kontrollbescheinigung für alle Sendungen einer Kalenderwoche, basierend auf den Lieferscheinen, ausgestellt werden (Sammelbescheinigung). Die Sammelbescheinigung muss innerhalb von 14 Tagen nach der letzten Sendung der entsprechenden Kalenderwoche beim Importeur sein.
##### **Art. 16** b Bestätigung der Einzelermächtigung
<sup>1</sup> Für Einfuhren nach Artikel 23 der Bio-Verordnung aus einem EG-Mitgliedstaat, denen in der EG eine Einzelermächtigung zugrunde liegt, muss Feld 16 durch die zuständige EG-Behörde, die diese Einzelermächtigung ausgestellt hat, ausgefüllt sein.
<sup>2</sup> Das Feld 16 muss nicht ausgefüllt werden, wenn:
- a. der Importeur seiner Zertifizierungsstelle eine gültige, vom Bundesamt für Landwirtschaft ausgestellte Einzelermächtigung im Original vorlegt;
- b. das Bundesamt für Landwirtschaft der Zertifizierungsstelle des Importeurs direkt einen Nachweis zugestellt hat, wonach für die betreffende Sendung eine Einzelermächtigung vorhanden ist.
<sup>3</sup> Der Nachweis nach Absatz 2 Buchstabe b muss folgende Angaben enthalten:
- a. Nummer der Einzelermächtigung und Datum des Ablaufs der Ermächtigung;
- b. Name und Adresse des Importeurs;
- c. Ursprungsland;
- d. Name und Adresse der Behörde oder Zertifizierungsstelle im Ausland;
- e. Bezeichnungen der betreffenden Produkte.
##### **Art. 16** c Anforderungen an die Kontrollbescheinigung
<sup>1</sup> Die Kontrollbescheinigung muss gemäss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder
<sup>15</sup> gemäss Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1788/2001 vom 7. September 2001 und in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.
<sup>2</sup> Nachträgliche Änderungen müssen durch die ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle beglaubigt werden.
<sup>3</sup> Die Kontrollbescheinigung ist in einem einzigen Original zu erstellen. Der erste Empfänger oder der Importeur können zur Information der Zertifizierungsstelle eine Kopie anfertigen. Jede Kopie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.
##### **Art. 16** d Prüfung der Kontrollbescheinigung und der Sendung
<sup>1</sup> Für jede Sendung muss der Importeur die Kontrollbescheinigung seiner Zertifizierungsstelle oder, im Fall einer Fleischeinfuhr, dem Grenztierarzt vorlegen. Diese prüfen die Sendung und füllen Feld 17 der Kontrollbescheinigung aus.
<sup>2</sup> Nach Annahme der Sendung bestätigt der erste Empfänger mit der Erklärung in Feld 18 der Kontrollbescheinigung, dass er die Annahme der Sendung gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung vorgenommen hat. Anschliessend sendet er das Original an den in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannten Importeur. Der Importeur muss die Kontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
##### **Art. 16** e Aufbereitung einer Sendung vor der Verzollung
Soll eine Sendung vor der Verzollung einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Bio-Verordnung unterworfen werden, so muss vor der ersten Aufbereitung das Verfahren nach Artikel 16 d Absatz 1 abgeschlossen sein.
##### **Art. 16** f Aufteilung einer Sendung vor der Verzollung
<sup>1</sup> Soll eine Sendung vor der Verzollung in mehrere Partien aufgeteilt werden, so muss vor der Aufteilung das Verfahren nach Artikel 16 d Absatz 1 abgeschlossen sein.
<sup>2</sup> Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, muss der Zertifizierungsstelle des Importeurs zusätzlich eine Teilkontrollbescheinigung vorgelegt werden.
<sup>3</sup> Die Teilkontrollbescheinigung muss gemäss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil B erstellt sein.
<sup>4</sup> Die zuständige Zertifizierungsstelle des Importeurs bestätigt mit der Erklärung in Feld 14, dass sich die Teilkontrollbescheinigung auf die in Feld 3 genannte Kontrollbescheinigung bezieht.
<sup>5</sup> Eine Kopie jeder Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung vom Importeur aufbewahrt. Sie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.
<sup>6</sup> Nach der Aufteilung begleiten die Originale der Teilkontrollbescheinigungen die jeweiligen Partien und werden der Zertifizierungsstelle des Empfängers vorgelegt.
<sup>7</sup> Nach Annahme einer Partie bestätigt der Empfänger dieser Partie mit der Erklärung in Feld 15 der Teilkontrollbescheinigung, dass die Annahme der Lieferung gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Er muss die Teilkontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
#### 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>16</sup>
##### **Art. 17** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2001
Bis zum 31. Dezember 2002 können in Absprache mit der Zertifizierungsstelle Zuckersirup und Honig, die nicht biologisch erzeugt wurden, für die künstliche Fütterung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass nachweislich kein biologisch erzeugtes Futter erhältlich war.
<sup>12</sup> Inkrafttreten Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
<sup>17</sup> Inkrafttreten Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: SR 910.18
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EVD vom 13. März 2001 (AS 2001 1322). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^6]: SR 916.307.1
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EVD vom 13. März 2001 (AS 2001 1322). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^9]: SR 916.401
[^10]: SR 916.401
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^12]: Ursprünglich Art. 5.
[^8]: SR 916.307.1
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^11]: SR 916.401
[^12]: SR 916.401
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^14]: ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.
[^15]: ABl. L 243 vom 13.9.2001, S. 3.
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^17]: Ursprünglich Art. 5.
2002-01-01
2001-04-01
2001-03-15
2001-01-01
2000-07-01
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