Änderungshistorie

Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft

38 Versionen · 1997-09-22

Änderungen vom 2010-01-01

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bis gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 13 Absatz 3 , 18 Absatz 1 Buchstaben b–d, 23,
<sup>1</sup> 24 a und 33 a Absatz 3 der Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter
<sup>2</sup> Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung),
<sup>3</sup> im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen <sup>4</sup>
<sup>5</sup> Art. 1 Pflanzenschutzmittel Die Pflanzenschutzmittel nach Anhang 1 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
<sup>6</sup> Art. 2 Dünger Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
##### **Art. 3** Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe
<sup>1</sup> Die Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe) und Verarbeitungshilfsstoffe nach Anhang 3 sind bei der Aufbereitung von Lebensmitteln nach Artikel 1 der Bio-Verordnung zugelassen. Die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sind vorbehalten.
<sup>2</sup> <sup>7</sup> Die Teile A und B des Anhangs 3 gelten für Wein nicht.
<sup>1</sup> 23 a , 24 a und 33 a Absatz 3 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 (Bio-Verordnung),
<sup>2</sup> im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen <sup>3</sup>
<sup>4</sup> Art. 1 Pflanzenschutzmittel Die Pflanzenschutzmittel nach Anhang 1 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
<sup>5</sup> Art. 2 Dünger Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
<sup>6</sup> Art. 3 Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16 j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Verarbeitung von Lebensmitteln
<sup>1</sup> Für die Verarbeitung von Lebensmitteln, ausgenommen Wein, dürfen verwendet werden:
- a. Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3 Teile A, B und D;
- b. Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen in Anhang 3 Teil A aufgeführt sein;
- c. Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3 Ziffer 24 Buchstaben a und d der
<sup>7</sup> über die Kennzeichnung und Verordnung des EDI vom 23. November 2005 Anpreisung von Lebensmitteln (LKV), die nach Artikel 6 Absatz 8 Buchstabe a LKV als natürliches Aroma, natürlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind;
- d. Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natriumoder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden;
- e. Mineralstoffe, einschliesslich Spurenelemente, Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, soweit ihre Verwendung in den Lebensmitteln, denen sie zugefügt werden, gesetzlich vorgeschrieben ist.
<sup>2</sup> Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung werden:
- a. Lebensmittelzusatzstoffe nach Anhang 3 Teil A, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet;
- b. Zubereitungen und Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben b–e und Stoffe nach Anhang 3 Teil A, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.
<sup>3</sup> Die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sind vorbehalten.
<sup>8</sup> Art. 3 a Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16 j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Verarbeitung von Hefe
<sup>1</sup> Für die Herstellung, Zubereitung und Formulierung von biologischer Hefe dürfen die folgenden Stoffe verwendet werden:
- a. Stoffe nach Anhang 3 Teil C;
- b. Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d.
<sup>2</sup> Das Hinzufügen von bis zu 5 Prozent nicht biologischem Hefeextrakt oder -autolysat, berechnet in Trockenmasse für die Herstellung von biologischer Hefe ist erlaubt, wenn nachweislich kein Hefeextrakt oder -autolysat aus biologischer Erzeugung erhältlich ist.
##### **Art. 4** Länderliste
Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 4 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.
<sup>8</sup> Art. 4 a Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung
<sup>9</sup> Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Art. 4 a Nutztierhaltung
<sup>1</sup> Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.
<sup>2</sup> Die Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich sowie weitere Vorschriften für die Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten sind in Anhang 6 festgelegt.
<sup>9</sup> Art. 4 b Futtermittel Die Futtermittel sowie deren Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatz-
<sup>10</sup> stoffe nach der Verordnung des EVD vom 10. Juni 1999 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV), die die zusätzlichen Anforderungen nach Anhang 7 erfüllen, sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
<sup>11</sup> Art. 4 c Reinigungsund Desinfektionsmittel Die Reinigungsund Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
#### 2. Abschnitt: <sup>12</sup>
<sup>10</sup> Art. 4 b Futtermittel Die Futtermittel sowie deren Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatz-
<sup>11</sup> stoffe nach der Verordnung des EVD vom 10. Juni 1999 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV), die die zusätzlichen Anforderungen nach Anhang 7 erfüllen, sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
<sup>12</sup> Art. 4 c Reinigungsund Desinfektionsmittel Die Reinigungsund Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
<sup>13</sup> Art. 4 d Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden Die in der biologischen Landwirtschaft anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden sind in Anhang 11 festgelegt.
#### 2. Abschnitt: <sup>14</sup>
Bestimmungen an die Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse
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<sup>3</sup> Im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen kann ein Bestand, nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle, durch den Zukauf konventioneller Bienenvölker wiederaufgebaut werden, wenn Bienenvölker, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum von
<sup>13</sup> einem Jahr.
<sup>15</sup> einem Jahr.
##### **Art. 9** Standort der Bienenstöcke
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##### **Art. 10** Standortverzeichnis
<sup>1</sup> Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungsund/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Werden durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) keine Gebiete oder Regionen nach Artikel 16 h Absatz 3 der Bio-Verordnung bezeichnet, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen
<sup>14</sup> Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.
<sup>1</sup> Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungsund/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Werden durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) keine Gebiete oder Regionen nach Artikel 16 h Absatz 3 der Bio-Verordnung bezeichnet, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebie-
<sup>16</sup> te die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.
<sup>2</sup> Die Zertifizierungsstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden (z. B. Wanderverzeichnis).
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- b. Angaben zur Identifizierung der Bienenvölker (gemäss Tierseuchenverord-
<sup>15</sup> nung vom 27. Juni 1995 – Bestandeskontrolle der Bienenvölker);
<sup>17</sup> nung vom 27. Juni 1995 – Bestandeskontrolle der Bienenvölker);
- c. Angaben zur künstlichen Fütterung;
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<sup>3</sup> Mit Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle kann für die künstliche Fütterung anstelle von biologisch erzeugtem Honig biologisch erzeugter Zuckersirup oder biologisch erzeugter Futterteig verwendet werden, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs auf Grund der klimatischen Verhältnisse (z. B. infolge Bildung
<sup>16</sup> von Melizitosehonig) dies erfordert.
<sup>18</sup> von Melizitosehonig) dies erfordert.
<sup>4</sup> Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektaroder Honigtautrachtzeit zulässig.
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<sup>1</sup> Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenver-
<sup>17</sup> ordnung vom 27. Juni 1995 zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.
<sup>19</sup> ordnung vom 27. Juni 1995 zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.
<sup>2</sup> Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.
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<sup>7</sup> Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang 8 genannten geeigneten Stoffe zulässig.
<sup>2</sup> a . Abschnitt: Kontrollbescheinigung für Einfuhren <sup>18</sup>
<sup>2</sup> a . Abschnitt: Kontrollbescheinigung für Einfuhren <sup>20</sup>
##### **Art. 16** a Ausstellung der Kontrollbescheinigung
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- a. der Behörde oder Zertifizierungsstelle nach Anhang 4 für Einfuhren nach Artikel 23 der Bio-Verordnung;
- b. der Behörde oder Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland für Einfuhren nach Artikel 24 der Bio-Verordnung.
<sup>21</sup> der Behörde oder der Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland b. für Einfuhren nach den Artikeln 23 a und 24 der Bio-Verordnung.
<sup>2</sup> Die Behörde oder Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss vor der Ausstellung der Kontrollbescheinigung:
- a. alle Kontrollunterlagen und Beförderungsund Handelspapiere des betreffenden Produktes geprüft haben;
<sup>19</sup> eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vorgenommen haben b. oder eine ausdrückliche Erklärung des Exporteurs erhalten haben, aus der hervorgeht, dass die Sendung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni
<sup>20</sup> 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 produziert und aufbereitet worden ist.
<sup>22</sup> b. eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vorgenommen haben oder eine ausdrückliche Erklärung des Exporteurs erhalten haben, aus der hervorgeht, dass die Sendung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni
<sup>23</sup> 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 produziert und aufbereitet worden ist.
<sup>3</sup> Sie bestätigt mit der Erklärung in Feld 15 der Kontrollbescheinigung, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Ver-
<sup>21</sup> ordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert worden ist.
<sup>24</sup> ordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert worden ist.
<sup>4</sup> Bei Frischprodukten kann eine einzige Kontrollbescheinigung für alle Sendungen einer Kalenderwoche, basierend auf den Lieferscheinen, ausgestellt werden (Sammelbescheinigung). Die Sammelbescheinigung muss innerhalb von 14 Tagen nach der letzten Sendung der entsprechenden Kalenderwoche beim Importeur sein.
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<sup>1</sup> Für Einfuhren nach Artikel 24 der Bio-Verordnung muss Feld 16 durch die Zertifi-
<sup>22</sup> zierungsstelle des Importeurs ausgefüllt werden.
<sup>25</sup> zierungsstelle des Importeurs ausgefüllt werden.
<sup>2</sup> Das Feld 16 muss nicht ausgefüllt werden, wenn:
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<sup>1</sup> Die Kontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission
<sup>23</sup> vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern entsprechen. Sie muss in Deutsch,
<sup>24</sup> Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.
<sup>26</sup> vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern entsprechen. Sie muss in Deutsch,
<sup>27</sup> Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.
<sup>2</sup> Nachträgliche Änderungen müssen durch die ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle beglaubigt werden.
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<sup>1</sup> Für jede Sendung muss der Importeur die Kontrollbescheinigung seiner Zertifizierungsstelle vorlegen. Diese prüft die Sendung und füllt Feld 17 der Kontrollbeschei-
<sup>25</sup> nigung aus.
<sup>28</sup> nigung aus.
<sup>2</sup> Nach Annahme der Sendung bestätigt der erste Empfänger mit der Erklärung in Feld 18 der Kontrollbescheinigung, dass er die Annahme der Sendung gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung vorgenommen hat. Anschliessend sendet er das Original an den in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannten Importeur. Der Importeur muss die Kontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
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<sup>7</sup> Nach Annahme einer Partie bestätigt der Empfänger dieser Partie mit der Erklärung in Feld 15 der Teilkontrollbescheinigung, dass die Annahme der Lieferung gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Er muss die Teilkontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
<sup>2</sup> b . Abschnitt: <sup>26</sup> Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial
<sup>2</sup> b . Abschnitt: <sup>29</sup> Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial
##### **Art. 16** g Aufnahme in das Informationssystem
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- d. die chemische Behandlung aus Gründen der Pflanzengesundheit nach Artikel 13 a Absatz 6 der Bio-Verordnung.
#### 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>27</sup>
<sup>28</sup> Art. 17
<sup>29</sup> Inkrafttreten Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 2. November 2006 <sup>30</sup> Biologische Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 gemäss den bisherigen Bestimmungen von Anhang 3 Teil A und B hergestellt und abgegeben werden. Am 31. Dezember 2007 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.
#### 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>30</sup>
<sup>31</sup> Art. 17
<sup>32</sup> Inkrafttreten Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 2. November 2006 <sup>33</sup> Biologische Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 gemäss den bisherigen Bestimmungen von Anhang 3 Teil A und B hergestellt und abgegeben werden. Am 31. Dezember 2007 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.
###### Fussnoten
[^1]: SR 910.18
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5357).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^6]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EVD vom 13. März 2001 (AS 2001 1322). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5531).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EVD vom 13. März 2001 (AS 2001 1322). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).
[^7]: SR 817.022.21
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^10]: SR 916.307.1
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^15]: SR 916.401
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^11]: SR 916.307.1
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^17]: SR 916.401
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^20]: ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. Sept. 2008, ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1.
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^23]: ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^19]: SR 916.401
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6337).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^23]: ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. Sept. 2008, ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1.
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^25]: Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der EDAV-Kontrollverordnung des EVD vom 16. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (SR 916.443.106 ).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5357).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^28]: Aufgehoben durch Ziff. V 16 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^29]: Ursprünglich Art. 5.
[^30]: AS 2006 5165
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^26]: ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 1. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2577).
[^28]: Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der EDAV-Kontrollverordnung des EVD vom 16. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (SR 916.443.106 ).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5357).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^31]: Aufgehoben durch Ziff. V 16 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^32]: Ursprünglich Art. 5.
[^33]: AS 2006 5165
1997-09-22
Originalfassung Text zu diesem Datum