Änderungshistorie

Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft

38 Versionen · 1997-09-22

Änderungen vom 2008-01-01

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##### **Art. 10** Standortverzeichnis
<sup>1</sup> Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungsund/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Werden durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) keine Gebiete oder Regionen nach Artikel 16 h Absatz 3 der Bio-Verordnung bezeichnet, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebie-
<sup>14</sup> te die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.
<sup>1</sup> Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungsund/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Werden durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) keine Gebiete oder Regionen nach Artikel 16 h Absatz 3 der Bio-Verordnung bezeichnet, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Ge-
<sup>14</sup> biete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.
<sup>2</sup> Die Zertifizierungsstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden (z. B. Wanderverzeichnis).
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- a. alle Kontrollunterlagen und Beförderungsund Handelspapiere des betreffenden Produktes geprüft haben;
- b. eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vorgenommen haben oder eine ausdrückliche Erklärung des Exporteurs erhalten haben, aus der hervorgeht, dass die Sendung gemäss den Bestimmungen der Bio- Verordnung oder der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom
<sup>19</sup> 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (EWG-Verordnung) produziert und aufbereitet worden ist.
- b. eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vorgenommen haben o- der eine ausdrückliche Erklärung des Exporteurs erhalten haben, aus der hervorgeht, dass die Sendung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni
<sup>19</sup> 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (EWG-Verordnung) produziert und aufbereitet worden ist.
<sup>3</sup> Sie bestätigt mit der Erklärung in Feld 15 der Kontrollbescheinigung, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der EWG- Verordnung produziert worden ist.
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#### 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>24</sup>
##### **Art. 17** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2001
Bis zum 31. Dezember 2002 können in Absprache mit der Zertifizierungsstelle Zuckersirup und Honig, die nicht biologisch erzeugt wurden, für die künstliche Fütterung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass nachweislich kein biologisch erzeugtes Futter erhältlich war.
<sup>25</sup> Inkrafttreten Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 2. November 2006 <sup>26</sup> Biologische Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 gemäss den bisherigen Bestimmungen von Anhang 3 Teil A und B hergestellt und abgegeben werden. Am 31. Dezember 2007 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.
<sup>25</sup> Art. 17
<sup>26</sup> Inkrafttreten Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
###### Fussnoten
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[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^25]: Ursprünglich Art. 5.
[^26]: AS 2006 5165
[^25]: Aufgehoben durch Ziff. V 16 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^26]: Ursprünglich Art. 5.
1997-09-22
Originalfassung Text zu diesem Datum