Änderungshistorie
Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft
38 Versionen
· 1997-09-22
2020-01-01
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2019-01-01
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2016-01-01
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2006-01-01
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2004-01-01
Änderungen vom 2004-01-01
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# Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft
gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 18 Buchstaben b, c und d, 23 und 24 a
<sup>1</sup> über die biologische Landwirtschaft der Verordnung vom 22. September 1997 und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung),
<sup>2</sup> im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen <sup>3</sup>
<sup>4</sup> Art. 1 Pflanzenschutzmittel Die Pflanzenschutzmittel nach Anhang 1 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
<sup>5</sup> Art. 2 Dünger Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
bis gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 13 Absatz 3 , 18 Absatz 1 Buchstaben b–d, 23,
<sup>1</sup> 24 a und 33 a Absatz 3 der Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter
<sup>2</sup> Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung),
<sup>3</sup> im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen <sup>4</sup>
<sup>5</sup> Art. 1 Pflanzenschutzmittel Die Pflanzenschutzmittel nach Anhang 1 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
<sup>6</sup> Art. 2 Dünger Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
##### **Art. 3** Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe
<sup>1</sup> Die Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe) und Verarbeitungshilfsstoffe nach Anhang 3 sind bei der Aufbereitung von Lebensmitteln nach Artikel 1 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 zugelassen. Die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sind vorbehalten.
<sup>1</sup> Die Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe) und Verarbeitungshilfsstoffe nach Anhang 3 sind bei der Aufbereitung von Lebensmitteln nach Artikel 1 der Bio-Verordnung zugelassen. Die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sind vorbehalten.
<sup>2</sup> Für die Aufbereitung von Wein gelten die allgemeinen Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung.
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Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 4 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.
<sup>6</sup> Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Art. 4 a Nutztierhaltung
<sup>7</sup> Art. 4 a Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung
<sup>1</sup> Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.
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<sup>6</sup> festgelegt.
<sup>7</sup> Futtermittel Art. 4 b Die Futtermittel sowie deren Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatz-
<sup>8</sup> über die Produktion und stoffe nach der Verordnung des EVD vom 10. Juni 1999 das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV), die die zusätzlichen Anforderungen nach Anhang 7 erfüllen, sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
<sup>9</sup> Reinigungsund Desinfektionsmittel Art. 4 c Die Reinigungsund Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
#### 2. Abschnitt: <sup>10</sup>
<sup>8</sup> Art. 4 b Futtermittel Die Futtermittel sowie deren Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatz-
<sup>9</sup> stoffe nach der Verordnung des EVD vom 10. Juni 1999 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV), die die zusätzlichen Anforderungen nach Anhang 7 erfüllen, sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
<sup>10</sup> Art. 4 c Reinigungsund Desinfektionsmittel Die Reinigungsund Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
#### 2. Abschnitt: <sup>11</sup>
Bestimmungen an die Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse
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Für den Standort der Bienenstöcke gilt:
- a. In einem Umkreis von 3 km um den Bienenstock muss die Bienenweide im wesentlichen aus Pflanzen der biologischen Landwirtschaft und/oder Wildpflanzen nach Kapitel 2 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 sowie aus Kulturpflanzen bestehen, die den Vorschriften dieser Verordnung zwar nicht entsprechen, deren landwirtschaftliche Pflege jedoch den ökologischen Leistungsnachweis des Bundes erfüllen und welche die biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht nennenswert beeinträchtigen.
- a. In einem Umkreis von 3 km um den Bienenstock muss die Bienenweide im wesentlichen aus Pflanzen der biologischen Landwirtschaft und/oder Wildpflanzen nach Kapitel 2 der Bio-Verordnung sowie aus Kulturpflanzen bestehen, die den Vorschriften dieser Verordnung zwar nicht entsprechen, deren landwirtschaftliche Pflege jedoch den ökologischen Leistungsnachweis des Bundes erfüllen und welche die biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht nennenswert beeinträchtigen.
- b. Der Bienenstock muss sich in ausreichender Entfernung von möglichen nicht-landwirtschaftlichen Verschmutzungsquellen, wie z. B. städtischen Gebieten, Autobahnen, Industriegebieten, Abfalldeponien, Abfallverbrennungsanlagen usw., befinden. Die Zertifizierungsstelle legt Massnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderung gewährleisten. Die Bestimmungen dieses Buchstabens gelten nicht für Gebiete, in denen keine Pflanzenblüte stattfindet; sie gelten auch nicht während der Ruhezeit der Bienenvölker.
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- b. Angaben zur Identifizierung der Bienenvölker (gemäss Tierseuchenverord-
<sup>11</sup> – Bestandeskontrolle der Bienenvölker); nung vom 27. Juni 1995
<sup>12</sup> nung vom 27. Juni 1995 – Bestandeskontrolle der Bienenvölker);
- c. Angaben zur künstlichen Fütterung;
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<sup>1</sup> Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenver-
<sup>12</sup> zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isoordnung vom 27. Juni 1995 lierhaus zu überführen.
<sup>13</sup> ordnung vom 27. Juni 1995 zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.
<sup>2</sup> Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.
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<sup>7</sup> Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang 8 genannten geeigneten Stoffe zulässig.
<sup>2</sup> a . Abschnitt: Kontrollbescheinigung für Einfuhren <sup>13</sup>
<sup>2</sup> a . Abschnitt: Kontrollbescheinigung für Einfuhren <sup>14</sup>
##### **Art. 16** a Ausstellung der Kontrollbescheinigung
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- b. eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vorgenommen haben oder eine ausdrückliche Erklärung des Exporteurs erhalten haben, aus der hervorgeht, dass die Sendung gemäss den Bestimmungen der Bio- Verordnung oder der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom
<sup>14</sup> über den ökologischen Landbau und die entsprechende 24. Juni 1991 Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (EWG-Verordnung) produziert und aufbereitet worden ist.
<sup>15</sup> 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (EWG-Verordnung) produziert und aufbereitet worden ist.
<sup>3</sup> Sie bestätigt mit der Erklärung in Feld 15 der Kontrollbescheinigung, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der EWG- Verordnung produziert worden ist.
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<sup>1</sup> Die Kontrollbescheinigung muss gemäss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder
<sup>15</sup> gemäss Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1788/2001 vom 7. September 2001 und in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.
<sup>16</sup> gemäss Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1788/2001 vom 7. September 2001 und in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.
<sup>2</sup> Nachträgliche Änderungen müssen durch die ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle beglaubigt werden.
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<sup>7</sup> Nach Annahme einer Partie bestätigt der Empfänger dieser Partie mit der Erklärung in Feld 15 der Teilkontrollbescheinigung, dass die Annahme der Lieferung gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Er muss die Teilkontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
#### 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>16</sup>
<sup>2</sup> b . Abschnitt: <sup>17</sup> Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial
##### **Art. 16** g Aufnahme in das Informationssystem
<sup>1</sup> Sorten, von denen biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial erhältlich ist, werden auf Antrag des Anbieters in das Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aufgenommen.
<sup>2</sup> Voraussetzungen für die Aufnahme ist, dass der Anbieter:
- a. nachweist, dass er oder, wenn der Anbieter nur mit vorverpacktem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial handelt, das letzte Unternehmen, sich dem in Kapitel 5 der Bio-Verordnung genannten Kontrollverfahren unterstellt hat;
- b. nachweist, dass das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial, das in Verkehr gebracht wird, die allgemeinen Anforderungen an Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial erfüllt;
- c. sich verpflichtet, alle in Artikel 16 h verlangten Angaben zugänglich zu machen und diese Angaben auf Aufforderung des Betreibers des Informationssystems oder wann immer erforderlich zu aktualisieren;
- d. sich verpflichtet, den Betreiber des Informationssystems unverzüglich zu unterrichten, wenn eine der eingetragenen Sorten nicht mehr verfügbar ist.
<sup>3</sup> Der Betreiber des Informationssystems kann eine Eintragung löschen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt.
##### **Art. 16** h Eingetragene Informationen
Jede Eintragung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a. den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung;
- b. den Namen und Angaben zur Erreichbarkeit des Anbieters oder seines Vertreters;
- c. das Gebiet, in dem der Anbieter das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial in der üblicherweise erforderlichen Zeit an den Verwender liefern kann;
- d. das Land oder die Region, in dem bzw. in der die Sorte geprüft und für den Sortenkatalog zugelassen wurde;
- e. den Termin, von dem an das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial verfügbar ist;
- f. den Namen und/oder die Codenummer der für die Kontrolle des Unternehmens zuständigen Kontrollbehörde oder -stelle.
##### **Art. 16** i Liste des ausreichend verfügbaren Saatguts und vegetativem
Vermehrungsmaterials Anhang 10 enthält die Liste der Arten oder Untergruppen der Arten, von welchen in der Schweiz ausreichende Mengen an Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial aus biologischer Landwirtschaft und eine nahezu ausreichende Anzahl von Sorten aus biologischer Landwirtschaft vorhanden sind. Diese Liste muss im Informationssystem enthalten sein.
##### **Art. 16** j Zugang zu den Daten
Die Daten des Informationssystems müssen den Verwendern von Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial und der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich sein.
##### **Art. 16** k Jährlicher Bericht
<sup>1</sup> Der Betreiber des Informationssystems muss alle Meldungen gemäss Artikel 13 a Absatz 3 der Verordnung vom 22. September 1997 erfassen und die diesbezüglichen Angaben in einem jährlichen Bericht an das Bundesamt für Landwirtschaft weiterleiten.
<sup>2</sup> Zu jeder Art, die von einem Nachweisdokument gemäss Artikel 16 k Absatz 1 betroffen ist, muss der Bericht folgende Angaben enthalten:
- a. den wissenschaftlichen Name der Art, die Untergruppe der Art und die Sortenbezeichnung;
- b. die Gesamtzahl der eingegangenen Meldungen;
- c. die Gesamtmenge an nicht biologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial, das von den Bezügern von Nachweisdokumenten verwendet worden ist;
- d. die chemische Behandlung aus Gründen der Pflanzengesundheit nach Artikel 13 a Absatz 6 der Bio-Verordnung.
#### 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>18</sup>
##### **Art. 17** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2001
Bis zum 31. Dezember 2002 können in Absprache mit der Zertifizierungsstelle Zuckersirup und Honig, die nicht biologisch erzeugt wurden, für die künstliche Fütterung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass nachweislich kein biologisch erzeugtes Futter erhältlich war.
<sup>17</sup> Inkrafttreten Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
<sup>19</sup> Inkrafttreten Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: SR 910.18
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EVD vom 13. März 2001 (AS 2001 1322). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5357).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^6]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EVD vom 13. März 2001 (AS 2001 1322). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^8]: SR 916.307.1
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^11]: SR 916.401
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^9]: SR 916.307.1
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^12]: SR 916.401
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^14]: ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.
[^15]: ABl. L 243 vom 13.9.2001, S. 3.
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^17]: Ursprünglich Art. 5.
[^13]: SR 916.401
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^15]: ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.
[^16]: ABl. L 243 vom 13.9.2001, S. 3.
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5357).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^19]: Ursprünglich Art. 5.
2003-07-01
2003-01-01
2002-01-01
2001-04-01
2001-03-15
2001-01-01
2000-07-01
1997-09-22
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Text zu diesem Datum