Änderungshistorie

Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft

38 Versionen · 1997-09-22

Änderungen vom 2002-01-01

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gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 18 Buchstaben b, c und d und 23
<sup>1</sup> , der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:
<sup>1</sup> über die biologische Landwirtschaft der Verordnung vom 22. September 1997 und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen <sup>2</sup>
##### **Art. 1** Pflanzenbehandlungsmittel
Die Pflanzenbehandlungsmittel nach Anhang 1 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
<sup>2</sup> Art. <sup>2</sup> Dünger Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
<sup>3</sup> Art. 2 Dünger Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
##### **Art. 3** Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe
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Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 4 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.
<sup>3</sup> Art. 4 a Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung
<sup>4</sup> Art. <sup>4</sup> a Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung
<sup>1</sup> Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.
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<sup>6</sup> festgelegt.
<sup>4</sup> Futtermittel Art. <sup>4</sup> b Die Futtermittel sowie deren Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatz-
<sup>5</sup> , die die zusätzlistoffe nach der Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 1999 chen Anforderungen nach Anhang 7 erfüllen, sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
<sup>6</sup> Reinigungsund Desinfektionsmittel Art. 4 c Die Reinigungsund Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
##### **Art. 5** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
<sup>5</sup> Futtermittel Art. 4 b Die Futtermittel sowie deren Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatz-
<sup>6</sup> über die Produktion und stoffe nach der Verordnung des EVD vom 10. Juni 1999 das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV), die die zusätzlichen Anforderungen nach Anhang 7 erfüllen, sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
<sup>7</sup> Reinigungsund Desinfektionsmittel Art. 4 c Die Reinigungsund Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
#### 2. Abschnitt: <sup>8</sup>
Bestimmungen an die Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse
##### **Art. 5** Landwirtschaftliche Nutzfläche
Imkereibetriebe dürfen ihre Erzeugnisse auch dann als biologische Erzeugnisse kennzeichnen, wenn sie über keine landwirtschaftliche Nutzfläche verfügen.
##### **Art. 6** Gesamtbetrieblichkeit
<sup>1</sup> Unterhält ein Betreiber mehrere Bienenstände in demselben Gebiet, so müssen alle Einheiten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
<sup>2</sup> Einzelne Bienenstände können an Standorten gehalten werden, welche die Anforderungen nach Artikel 9 nicht erfüllen, sofern die übrigen Bestimmungen erfüllt sind. Deren Erzeugnisse dürfen nicht als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden.
##### **Art. 7** Umstellung
<sup>1</sup> Imkereibetriebe, die auf die biologische Produktion umgestellt haben, dürfen ihre Erzeugnisse frühestens ein Jahr nach der Umstellung als biologische Erzeugnisse kennzeichnen. Die Vermarktung mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft in Umstellung ist unzulässig.
<sup>2</sup> Während der Umstellungszeit ist das Wachs entsprechend den Anforderungen nach Artikel 16 auszuwechseln.
##### **Art. 8** Herkunft der Bienen
<sup>1</sup> Bei der Wahl der Rassen ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Europäischen Rassen der Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen ist der Vorzug zu geben.
<sup>2</sup> Zur Erneuerung des Bestands können jährlich 10 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zugesetzt werden, sofern die Königinnen und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht.
<sup>3</sup> Im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen kann das Bundesamt für Landwirtschaft den Wiederaufbau des Bestands durch den Zukauf konventioneller Bienenvölker erlauben, wenn Bienenvölker, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum von einem Jahr.
##### **Art. 9** Standort der Bienenstöcke
Für den Standort der Bienenstöcke gilt:
- a. In einem Umkreis von 3 km um den Bienenstock muss die Bienenweide im wesentlichen aus Pflanzen der biologischen Landwirtschaft und/oder Wildpflanzen nach Kapitel 2 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 sowie aus Kulturpflanzen bestehen, die den Vorschriften dieser Verordnung zwar nicht entsprechen, deren landwirtschaftliche Pflege jedoch den ökologischen Leistungsnachweis des Bundes erfüllen und welche die biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht nennenswert beeinträchtigen.
- b. Der Bienenstock muss sich in ausreichender Entfernung von möglichen nicht-landwirtschaftlichen Verschmutzungsquellen, wie z. B. städtischen Gebieten, Autobahnen, Industriegebieten, Abfalldeponien, Abfallverbrennungsanlagen usw., befinden. Die Zertifizierungsstelle legt Massnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderung gewährleisten. Die Bestimmungen dieses Buchstabens gelten nicht für Gebiete, in denen keine Pflanzenblüte stattfindet; sie gelten auch nicht während der Ruhezeit der Bienenvölker.
- c. Der Standort muss genug natürliche Quellen an Nektar, Honigtau und Pollen für die Bienen und Zugang zu Wasser bieten.
##### **Art. 10** Standortverzeichnis
<sup>1</sup> Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungsund/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Lassen sich solche Standorte nicht bezeichnen, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.
<sup>2</sup> Die Zertifizierungsstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden (z. B. Wanderverzeichnis).
##### **Art. 11** Bienenvolkverzeichnis
Zu jedem Bienenvolk hat der Betreiber ein Bienenvolkverzeichnis zu führen. Darin sind festzuhalten:
- a. der Standort des Bienenstocks;
- b. Angaben zur Identifizierung der Bienenvölker (gemäss Tierseuchenverord-
<sup>9</sup> – Bestandeskontrolle der Bienenvölker); nung vom 27. Juni 1995
- c. Angaben zur künstlichen Fütterung;
- d. Entnahme der Honigwaben und Massnahmen der Honiggewinnung.
##### **Art. 12** Futter
<sup>1</sup> Am Ende der produktiven Periode müssen in den Bienenstöcken umfangreiche Honigund Pollenvorräte für die Überwinterung in den Brutwaben belassen werden.
<sup>2</sup> Künstliche Fütterung des Bienenvolks ist zulässig, wenn die vom Volk eingelagerten Vorräte nicht ausreichen. Für die künstliche Fütterung ist biologisch erzeugter Honig, vorzugsweise aus derselben biologischen Bienenhaltungseinheit, zu verwenden.
<sup>3</sup> Mit Zustimmung des Bundesamtes für Landwirtschaft kann für die künstliche Fütterung anstelle von biologisch erzeugtem Honig biologisch erzeugter Zuckersirup oder biologisch erzeugter Futterteig verwendet werden, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs auf Grund der klimatischen Verhältnisse (z. B. infolge Bildung von Melizitosehonig) dies erfordert.
<sup>4</sup> Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektaroder Honigtautrachtzeit zulässig.
<sup>5</sup> Die künstliche Fütterung ist im Bienenstockverzeichnis mit folgenden Angaben einzutragen: Art des Erzeugnisses, Daten, Mengen und Völker, in denen sie angewandt wird.
##### **Art. 13** Krankheitsvorsorge
<sup>1</sup> Die Krankheitsvorsorge in der Bienenhaltung beruht auf folgenden Grundsätzen:
- a. Es müssen geeignete widerstandsfähige Rassen gewählt werden;
- b. Es müssen geeignete Vorkehrungen zur Erhöhung der Krankheitsresistenz und Infektionsprophylaxe getroffen werden, z. B. regelmässige Verjüngung der Völker, systematische Inspektion der Bienenstöcke, um gesundheitliche Anomalien zu ermitteln, Kontrolle der männlichen Brut, regelmässige Desinfektion des Materials und der Ausrüstung mit für die Bioimkerei gemäss Anhang 8 zugelassenen Mitteln, unschädliche Beseitigung verseuchten Materials und verseuchter Quellen, regelmässige Erneuerung des Wachses und ausreichende Versorgung der Bienenstöcke mit Pollen und Honig.
<sup>2</sup> Die Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel für präventive Behandlungen ist verboten.
##### **Art. 14** Tierärztliche Behandlung
<sup>1</sup> Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenver-
<sup>10</sup> zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isoordnung vom 27. Juni 1995 lierhaus zu überführen.
<sup>2</sup> Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.
<sup>3</sup> Zur Krankheitsund Seuchenbekämpfung dürfen nur phytotherapeutische und homöopathische Erzeugnisse verwendet werden, ausser mit diesen Mitteln könne eine Krankheit oder Seuche, welche die Bienenvölker existenziell bedroht, tatsächlich oder voraussichtlich nicht wirksam getilgt werden. Behandlungen mit chemischsynthetischen allopathischen Tierarzneimitteln dürfen nur angewendet werden, wenn sie unabdingbar sind und durch einen Tierarzt verschrieben werden.
<sup>4</sup> Wird eine Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln durchgeführt, so sind die betreffenden Bienenvölker während des Behandlungszeitraums in Isolierbienenstöcke zu überführen, und das gesamte Wachs ist durch Wachs zu ersetzen, das den Bedingungen dieser Verordnung entspricht. Anschliessend gilt für diese Bienenvölker der Umstellungszeitraum von einem Jahr. Diese Bestimmung gilt nicht bei einer Behandlung mit Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie den Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.
<sup>5</sup> Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschliesslich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Posologie (Dosierung), die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit in einem Verzeichnis genau anzugeben und der Zertifizierungsstelle mitzuteilen; diese muss die Zustimmung zur Kennzeichnung der entsprechenden Erzeugnisse als biologische Erzeugnisse erteilen.
<sup>6</sup> Im Übrigen sind die Richtlinien des Schweizerischen Zentrums für Bienenforschung der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten zu beachten.
<sup>7</sup> Vorbehalten sind tierärztliche Behandlungen oder Behandlungen von Bienenvölkern, Waben usw., die gesetzlich vorgeschrieben sind.
##### **Art. 15** Bienenhaltungspraktiken
<sup>1</sup> Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist verboten.
<sup>2</sup> Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel der Königin sind verboten.
<sup>3</sup> Das Ersetzen der Königin durch Beseitigung der alten Königin ist zulässig. Natürliche Zuchtund Vermehrungsverfahren sind zu bevorzugen. Hierbei ist der Schwarmtrieb zu berücksichtigen. Die instrumentelle Besamung und die Verwendung gentechnisch veränderter Bienen ist nicht erlaubt.
<sup>4</sup> Die Vernichtung der Drohnenbrut ist nur als Mittel zur Eindämmung der Varroatose zulässig.
<sup>5</sup> Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellentien untersagt.
<sup>6</sup> Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass eine sachgerechte Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Massnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.
<sup>7</sup> Die Entnahme der Honigwaben sowie die Massnahmen der Honiggewinnung sind im Bienenstockverzeichnis zu vermerken.
##### **Art. 16** Eigenschaften der Bienenstöcke und des bei der Bienenzucht
verwendeten Materials
<sup>1</sup> Die Bienenstöcke müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen, welche die Umwelt oder die Imkereierzeugnisse nicht kontaminieren können.
<sup>2</sup> In den Bienenstöcken dürfen, ausser zur Krankheitsund Seuchenbekämpfung, nur natürliche Substanzen wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.
<sup>3</sup> Bienenwachs für neue Rahmen muss von biologischen Einheiten stammen. In Absprache mit der Zertifizierungsstelle kann insbesondere im Fall neuer Einrichtungen oder während des Umstellungszeitraums, wenn Wachs aus biologischer Bienenzucht auf dem Markt nicht erhältlich ist, Wachs, das nicht von biologischen Einheiten stammt, verwendet werden.
<sup>4</sup> Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.
<sup>5</sup> Zum Schutz der Materialien (Rahmen, Bienenstöcke, Waben), insbesondere gegen Schädlinge, dürfen nur die in Anhang 1 genannten Stoffe verwendet werden.
<sup>6</sup> Physikalische Behandlungen wie Dampf oder direkte Flamme sind zulässig.
<sup>7</sup> Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang 8 genannten geeigneten Stoffe zulässig.
#### 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>11</sup>
##### **Art. 17** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2001
Bis zum 31. Dezember 2002 können in Absprache mit der Zertifizierungsstelle Zuckersirup und Honig, die nicht biologisch erzeugt wurden, für die künstliche Fütterung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass nachweislich kein biologisch erzeugtes Futter erhältlich war.
<sup>12</sup> Inkrafttreten Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: SR 910.18
[^2]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EVD vom 13. März 2001 (AS 2001 1322). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EVD vom 13. März 2001 (AS 2001 1322). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^5]: SR 916.307.1
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^6]: SR 916.307.1
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^9]: SR 916.401
[^10]: SR 916.401
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^12]: Ursprünglich Art. 5.
1997-09-22
Originalfassung Text zu diesem Datum