Änderungshistorie

Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft

38 Versionen · 1997-09-22

Änderungen vom 2001-04-01

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Die Pflanzenbehandlungsmittel nach Anhang 1 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
##### **Art. 2** Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse
Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
<sup>2</sup> Art. <sup>2</sup> Dünger Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
##### **Art. 3** Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe
<sup>1</sup> Die Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe) und Verarbeitungshilfsstoffe nach Anhang 3 sind bei der Aufbereitung von Lebensmitteln nach Artikel 1 der Bio-Ver-
<sup>2</sup> zugelassen. Die Bestimmungen der Lebensmitordnung vom 22. September 1997 telgesetzgebung sind vorbehalten.
<sup>1</sup> Die Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe) und Verarbeitungshilfsstoffe nach Anhang 3 sind bei der Aufbereitung von Lebensmitteln nach Artikel 1 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 zugelassen. Die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sind vorbehalten.
<sup>2</sup> Für die Aufbereitung von Wein gelten die allgemeinen Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung.
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Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 4 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.
<sup>3</sup> Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Art. 4 a Nutztierhaltung
<sup>3</sup> Art. 4 a Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung
<sup>1</sup> Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.
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[^1]: SR 910.18
[^2]: SR 910.18
[^2]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EVD vom 13. März 2001 (AS 2001 1322). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
1997-09-22
Originalfassung Text zu diesem Datum