Änderungshistorie

Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft

38 Versionen · 1997-09-22

Änderungen vom 2005-01-01

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<sup>1</sup> Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.
<sup>2</sup> Die Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich sowie weitere Vorschriften für die Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten sind in Anhang
<sup>6</sup> festgelegt.
<sup>2</sup> Die Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich sowie weitere Vorschriften für die Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten sind in Anhang 6 festgelegt.
<sup>8</sup> Art. 4 b Futtermittel Die Futtermittel sowie deren Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatz-
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<sup>2</sup> Zur Erneuerung des Bestands können jährlich 10 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zugesetzt werden, sofern die Königinnen und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht.
<sup>3</sup> Im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen kann das Bundesamt für Landwirtschaft den Wiederaufbau des Bestands durch den Zukauf konventioneller Bienenvölker erlauben, wenn Bienenvölker, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum von einem Jahr.
<sup>3</sup> Im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen kann ein Bestand, nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle, durch den Zukauf konventioneller Bienenvölker wiederaufgebaut werden, wenn Bienenvölker, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum von
<sup>12</sup> einem Jahr.
##### **Art. 9** Standort der Bienenstöcke
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##### **Art. 10** Standortverzeichnis
<sup>1</sup> Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungsund/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Lassen sich solche Standorte nicht bezeichnen, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.
<sup>1</sup> Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungsund/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Werden durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) keine Gebiete oder Regionen nach Artikel 16 h Absatz 3 der Bio-Verordnung bezeichnet, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebie-
<sup>13</sup> te die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.
<sup>2</sup> Die Zertifizierungsstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden (z. B. Wanderverzeichnis).
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- b. Angaben zur Identifizierung der Bienenvölker (gemäss Tierseuchenverord-
<sup>12</sup> nung vom 27. Juni 1995 – Bestandeskontrolle der Bienenvölker);
<sup>14</sup> nung vom 27. Juni 1995 – Bestandeskontrolle der Bienenvölker);
- c. Angaben zur künstlichen Fütterung;
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<sup>2</sup> Künstliche Fütterung des Bienenvolks ist zulässig, wenn die vom Volk eingelagerten Vorräte nicht ausreichen. Für die künstliche Fütterung ist biologisch erzeugter Honig, vorzugsweise aus derselben biologischen Bienenhaltungseinheit, zu verwenden.
<sup>3</sup> Mit Zustimmung des Bundesamtes für Landwirtschaft kann für die künstliche Fütterung anstelle von biologisch erzeugtem Honig biologisch erzeugter Zuckersirup oder biologisch erzeugter Futterteig verwendet werden, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs auf Grund der klimatischen Verhältnisse (z. B. infolge Bildung von Melizitosehonig) dies erfordert.
<sup>3</sup> Mit Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle kann für die künstliche Fütterung anstelle von biologisch erzeugtem Honig biologisch erzeugter Zuckersirup oder biologisch erzeugter Futterteig verwendet werden, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs auf Grund der klimatischen Verhältnisse (z. B. infolge Bildung
<sup>15</sup> von Melizitosehonig) dies erfordert.
<sup>4</sup> Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektaroder Honigtautrachtzeit zulässig.
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<sup>1</sup> Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenver-
<sup>13</sup> ordnung vom 27. Juni 1995 zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.
<sup>16</sup> ordnung vom 27. Juni 1995 zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.
<sup>2</sup> Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.
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<sup>7</sup> Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang 8 genannten geeigneten Stoffe zulässig.
<sup>2</sup> a . Abschnitt: Kontrollbescheinigung für Einfuhren <sup>14</sup>
<sup>2</sup> a . Abschnitt: Kontrollbescheinigung für Einfuhren <sup>17</sup>
##### **Art. 16** a Ausstellung der Kontrollbescheinigung
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- b. eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vorgenommen haben oder eine ausdrückliche Erklärung des Exporteurs erhalten haben, aus der hervorgeht, dass die Sendung gemäss den Bestimmungen der Bio- Verordnung oder der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom
<sup>15</sup> 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (EWG-Verordnung) produziert und aufbereitet worden ist.
<sup>18</sup> 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (EWG-Verordnung) produziert und aufbereitet worden ist.
<sup>3</sup> Sie bestätigt mit der Erklärung in Feld 15 der Kontrollbescheinigung, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der EWG- Verordnung produziert worden ist.
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##### **Art. 16** b Bestätigung der Einzelermächtigung
<sup>1</sup> Für Einfuhren nach Artikel 23 der Bio-Verordnung aus einem EG-Mitgliedstaat, denen in der EG eine Einzelermächtigung zugrunde liegt, muss Feld 16 durch die zuständige EG-Behörde, die diese Einzelermächtigung ausgestellt hat, ausgefüllt sein.
<sup>1</sup> Für Einfuhren nach Artikel 24 der Bio-Verordnung muss Feld 16 durch die Zertifi-
<sup>19</sup> zierungsstelle des Importeurs ausgefüllt werden.
<sup>2</sup> Das Feld 16 muss nicht ausgefüllt werden, wenn:
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<sup>1</sup> Die Kontrollbescheinigung muss gemäss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder
<sup>16</sup> gemäss Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1788/2001 vom 7. September 2001 und in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.
<sup>20</sup> gemäss Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1788/2001 vom 7. September 2001 und in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.
<sup>2</sup> Nachträgliche Änderungen müssen durch die ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle beglaubigt werden.
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<sup>7</sup> Nach Annahme einer Partie bestätigt der Empfänger dieser Partie mit der Erklärung in Feld 15 der Teilkontrollbescheinigung, dass die Annahme der Lieferung gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Er muss die Teilkontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
<sup>2</sup> b . Abschnitt: <sup>17</sup> Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial
<sup>2</sup> b . Abschnitt: <sup>21</sup> Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial
##### **Art. 16** g Aufnahme in das Informationssystem
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- d. die chemische Behandlung aus Gründen der Pflanzengesundheit nach Artikel 13 a Absatz 6 der Bio-Verordnung.
#### 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>18</sup>
#### 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>22</sup>
##### **Art. 17** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2001
Bis zum 31. Dezember 2002 können in Absprache mit der Zertifizierungsstelle Zuckersirup und Honig, die nicht biologisch erzeugt wurden, für die künstliche Fütterung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass nachweislich kein biologisch erzeugtes Futter erhältlich war.
<sup>19</sup> Inkrafttreten Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
<sup>23</sup> Inkrafttreten Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
###### Fussnoten
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[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^12]: SR 916.401
[^13]: SR 916.401
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^15]: ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.
[^16]: ABl. L 243 vom 13.9.2001, S. 3.
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5357).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^19]: Ursprünglich Art. 5.
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^14]: SR 916.401
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^16]: SR 916.401
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4292).
[^18]: ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).
[^20]: ABl. L 243 vom 13.9.2001, S. 3.
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5357).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 228).
[^23]: Ursprünglich Art. 5.
1997-09-22
Originalfassung Text zu diesem Datum