Änderungshistorie

Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft

38 Versionen · 1997-09-22

Änderungen vom 2001-01-01

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Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 4 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.
<sup>3</sup> Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Art. 4 a Nutztierhaltung
<sup>1</sup> Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.
<sup>2</sup> Die Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich sowie weitere Vorschriften für die Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten sind in Anhang
<sup>6</sup> festgelegt.
<sup>4</sup> Futtermittel Art. <sup>4</sup> b Die Futtermittel sowie deren Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatz-
<sup>5</sup> , die die zusätzlistoffe nach der Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 1999 chen Anforderungen nach Anhang 7 erfüllen, sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
<sup>6</sup> Reinigungsund Desinfektionsmittel Art. 4 c Die Reinigungsund Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
##### **Art. 5** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
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[^1]: SR 910.18
[^2]: SR 910.18
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
[^5]: SR 916.307.1
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
1997-09-22
Originalfassung Text zu diesem Datum